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Herzlich Willkommen zur Fortbildung „Inklusion“ 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

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Page 1: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

Herzlich Willkommen zur Fortbildung „Inklusion“

20.03.2012 Landkreis Kelheim

Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

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Homogenität

Inklusion als Chance

oder Heterogenität?

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Heterogenität –eine Herausforderung für Pädagogen

... gegenseitigen Achtung und Anerkennung der Verschiedenen ist das wichtigste Motiv der Erziehung ....

Annedore Prengel

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„Eine betroffene Mutter hat natürlich eine größere Motivation sich umfassend rechtlich zu informieren,

als eine noch nicht betroffene Lehrkraft.“

Ziel der heutigen Veranstaltung:

- “update“ zu geltendem Recht

- Hilfen zu einer kompetenten Elternberatung

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1. Rechtliche Grundlagen

2. Formen der inklusiven Beschulung

3. Inklusive Struktur im Schulamtsbezirk Kelheim

4. Einschulung: Regelschule oder Förderschule

5. Nachteilsausgleich für Schüler/innen aufgrund des besonderen bzw. besonders hohen Förderbedarfs

6. Unterstützungssysteme

7. Perspektivenwechsel

Gliederung

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1. Rechtliche Grundlage

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UN Behindertenrechtskonvention

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Inklusion in Europa

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Behinderung

• in der UN-BRK ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff

• Begriff umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso wie Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

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Inklusives Bildungssystem (Art. 24 UN-BRK)

- lernzielgleiches oder lernzieldifferentes Lernen mit der notwendigen Unterstützung- gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen Schulsystem- im differenzierten allgemeinen Schulwesen gelten die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen- erfolgreiche Bildung bezieht sich nicht allein auf den Schulabschluss, sondern auch auf den individuellen Bildungserfolg

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26.03.2009 Inkrafttreten der UN-BRK

28.07.2009 Grundsatzbeschluss des Bayerischen Kabinetts zur Umsetzung der UN-BRK

03.12.2009 Bildung einer interfraktionellen AG des Bildungsausschusses im Bayer. Landtag

28.03.2011Drucksache 16/8100

Vorstellung des gemeinsam erarbeiteten Gesetzentwurfs (BayEUG-E) durch die interfraktionelle AG des Bayer. Landtags

Seit SJ 2011/12

Geltendes Recht in Bayern!

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Interfraktioneller Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG

Grundsatz Ausgangspunkt aller Überlegungen ist, dass die Aufgabe,

die UN-BRK umzusetzen, alle Schularten betrifft.

• „Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG-E

• Inklusion / gemeinsamer Unterricht durch eine Vielfalt schulischer AngeboteArt. 30a (kooperatives Lernen) und Art. 30 b (inklusive Schule) BayEUG-E

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BayEUG Art. 30aZusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen

(3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonder-pädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2 Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.

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Folge: Grundsätzliche Änderung der Sichtweise!

Früher:

Wie ermöglicht man einem Kind unter Einbeziehung von Stützmaßnahmen, sich an eine bestimmte Schulart anzupassen?

Jetzt:

Wie kann sich die Schule, unter Einbe-ziehung von Stützan-geboten, dem Kind anpassen?

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BayEUG Art. 30aZusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen

(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förder-schwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehrauf-wendungen verweigert werden.

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(5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. 2 Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen.

BayEUG Art. 30aZusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen

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4  Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. 5 Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.

BayEUG Art. 30aZusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen

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BayEUG Art. 30bInklusive Schule

(1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen.

(2) 1 Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonder-pädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. 2 Sie werden nach Maßgabe der Art. 19 und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. 3 Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend.

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BayEUG Art. 30bInklusive Schule

(3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichts-behörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil ,Inklusion’ entwickeln. 2 Eine Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion’ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erzieh-ungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. 3 Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

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(4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion’ werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. 3 Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf.

BayEUG Art. 30bInklusive Schule

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BayEUG Art. 30bInklusive Schule

4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonder-pädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiter-innen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend.

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(5) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion’ Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden. 2 Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ersetzt werden. 3 Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung.

BayEUG Art. 30bInklusive Schule

Page 23: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

BayEUG Art. 41

(1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. 2 Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 . 3 Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.

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BayEUG Art. 41

(3) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädago-gischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. 2 Zu der Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen werden.

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BayEUG Art. 41

(4) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule an. 2Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus.

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BayEUG Art. 41

(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion’ nicht hinreichend gedeckt werden und

1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder

2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.

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Art. 48 Bay Bauordnung

Pflicht zur Barrierefreiheit auch bei bestehenden Schulgebäuden im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren

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2. Formen der inklusiven Beschulung

2.1. Kooperationsklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG-E

2.2. Partnerklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG-E

2.3. Offene Klassen der Förderschule Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG-E

2.4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler Art. 30b Abs. 2 BayEUG-E

2.5. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG-E

2.6. Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Art. 30b Abs. 5 BayEUG-E

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2.1. Kooperationsklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG–E

Page 30: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

2.2. Partnerklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG-E

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2.3. Offene Klassen der FörderschuleArt. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG-E

Page 32: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

2.4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler

Art. 30b Abs. 2 BayEUG-E

Page 33: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

2.5. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG-E

Page 34: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

2.6. Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen

Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil

„Inklusion“ Art. 30b Abs. 5 BayEUG-E

Page 35: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

Förderschulen

• Förderschulen verbietet die UN-BRK nicht

• Förderschulen mit spezifischen sonderpädagogi-schen Förderschwerpunkten sind in Bayern sowohl Lernorte mit eigenen Bildungsangeboten als auch Förder- bzw. Kompetenzzentren mit sonderpäda-gogischen Angeboten für und in den allgemeinen Schulen

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Förderschulen in Bayern: je nach Bedarf alternative oder ergänzende Lernorte

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3. Inklusive Struktur im Schulamtsbezirk Kelheim

Schule mit Profil Inklusion:

Abensberg GS (Schule mit Profil Inklusion)

Kooperationsklassen:

Bad Abbach GS Bad Abbach Angrüner-MS

Elsendorf GS Jakob-Ihrler GS Ihrlerstein

Jakob-Ihrler MS Ihrlerstein Wittelsbacher MS Kelheim

Langquaid GS Langquaid MS

Mainburg GS Hallertauer MS Mainburg

Neustadt GS Riedenburg MS

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4. Einschulung:Regelschule oder Förderschule

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Schulanmeldung an der Grundschule

- Anmeldetermin der Grundschulen

- persönliche Schulanmeldung

- Feststellung der Schulfähigkeit

- Kooperation Kindergarten/ MSH

- Schulanmeldung: Screening/ Schulspiel

- belegte Feststellungen der Erziehungsberechtigten

- ärztlichen Einschulungsuntersuchung

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Schulanmeldung an der Grundschule

- Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit Schulleiter kann die Teilnahme an Verfahren zur Fest-stellung der Schulfähigkeit verlangen (VSO § 2, Abs. 4)- Zusammenarbeit mit den Förderschulen Lehrkräfte der GS schätzen Vorliegen und Umfangdes sonderpädagogischen Förderbedarfs ein-SonderschullehrerInnen der MSD können beiSchuleingangsgesprächen anwesend sein.

Beratung der Eltern durch die Grundschule

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Schulaufnahme

Schulleiter entscheidet über

Schulaufnahme

VERWALTUNGSAKT VERWALTUNGSAKT

Zurückstellung Aufnahme in die GS

Einschätzung des

des Förderbedarfs

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Aufgabe der Regelschule:Einschätzung des sonderpäd. Förderbedarfs

- Beobachtungen und Ergebnisse des Verfahrens zurFeststellung der Schulfähigkeit schriftlich dokumen-tieren- Aussagen des Schularztes und Aussagen des Kindergartens und Kinderarztes heranziehen (Datenschutz beachten)- Zurückstellungen beachten

- gemeinsame Beratung aller an Schuleinschreibungu. Schulspiel beteiligten KollegInnen

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Grundsätzliches Wahlrecht zwischen

allgemeiner Schule und Förderschule

Einschulung in die Grundschule

Schulaufnahme

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AusnahmenKann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung desGedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der ander Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werdenund1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich

Anmeldung an der Förderschule mitsonderpädagogischem Gutachten

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Erstellung einesSonderpädagogisches Gutachtens

Ein sonderpädagogisches Gutachten wird erstellt bei:

- Aufnahme in die eine Förderschule (BayEUG: Art 41 Abs. 4 Satz 2)

- im Konfliktfall nach Ablehnung durch die allgemeine Schule

Page 46: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

Sonderpädagogisches Gutachten

- stellt den Förderbedarf dar

- legt den Förderort fest

- wird von einem Sonderpädagogen des zuständigen

Förderzentrums erstellt

Der Schlusssatz im Sonderpädagogischen Gutachten lautet:

„6. Empfehlung des geeigneten Förderortes

Die Überprüfung ergab bei N.N. einen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen (z.B. Lernen und Sprache), so dass längerfristig eine gezielte schulische und unterrichtliche Förderung notwendig ist. Mit diesem Förderbedarf ist (z.B. die Diagnose- und Förderklasse) eines Sonderpädagogischen Förderzentrums derzeit der geeignete Förderort.

Page 47: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

Einverständnis

Alle Parteien sind mit dem festgestellten Förderort des sonderpädagogischen Gutachtens einverstanden

Der Empfehlung des Gutachtens wird entsprochen

Page 48: Herzlich Willkommen zur Fortbildung Inklusion 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang

Konfliktfall

Eltern oder Grundschule sind mit der Empfehlung nicht einverstanden

Konfliktfall

das Schulamt übernimmt das Verfahren

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5. Nachteilsausgleich für Schüler/innen aufgrund des besonderen

bzw. besonders hohen Förderbedarfs

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(3)

1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinn des Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der Volksschule teilnehmen können, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden.

2 Die Bemerkung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein.

3 Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.

4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.

VSO § 44 - Bewertung der Leistungen

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VSO § 45 - Nachteilsausgleich

1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden.2 Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1 bearbeitet werden können.

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3 Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfe trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission.4 Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden.

VSO § 45 - Nachteilsausgleich

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6. Unterstützungssysteme

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Schulische Unterstützung

- Bereitstellung zusätzlicher Lehrerstunden

- eine Intensivierung von Fortbildungsangeboten vor allem in den Bereichen prozessorientierter und situationsange-passter Diagnose, lernbereichspezifischer Differenzierung, inklusionsorientierte Unterrichtsgestaltung

- Bereitstellung anwendungsfähiger Unterrichtsanregungen und Materialien

- Ausbau der Schulsozialarbeit

- Mobiler Sonderpädagogischer Dienst

- Differenzierungsstunden

- Modularisierung .

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Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD)

Derzeit nehmen die Mitarbeiter/-innen im MSD wichtige Aufgaben bei der Einzelintegration wahr. Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und körperliche und motorische sowie soziale und emotionale Entwicklung wird der MSD auch in den nächsten Jahren eine bedeutende Funktion haben und möglicherweise auch behalten. Sonderpädagogen/-innen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache werden zunehmend mit einer großen Stundenzahl oder auch mit allen Stunden in den allgemeinen Schulen präsent sein. Möglich und sinnvoll erscheint uns auch eine Weiterentwicklung der Arbeit im MSD hin zu einer Systemberatung der Schulen, die sich auf einen inklusiven Weg begeben.

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- Zusammenarbeit mit Fachkräften im therapeuti-schen, medizinischen und psychologischen Bereich bzw. mit vorschulischen Diensten und Einrich-tungen- Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit- Hausaufgabenbetreuung, Hort, Tagesstätten an Schulen

- Unterstützungssysteme der Sonderpädagogik- fachliche Beratung und Begleitung bei der inklusiven Schulentwicklung- schulhausinterne Fortbildungen und/oder entsprechende externe Angebote

Externe Unterstützung

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Schulbegleiter/-innen

- eine Person, die während eines Teils oder der gesamten Schulzeit bei einem Schüler ist, um dessen Einschränkungen zu kompensieren und Hilfestellungen zu geben- eine fachliche Ausbildung ist nicht Voraussetzung, nötig sind jedoch fachspezifische Grundkenntnisse (z.B. zu Autismus), die Bereitschaft zu Fortbildungen sowie eigenständiges und verantwortliches Handeln und Kooperationsbereitschaft- die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung erfolgt je nach Zuständigkeit von Jugendamt oder Bezirk – nach Antrag der Eltern und Darlegung des besonderen Hilfebedarfs

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7. Perspektivenwechsel

- Stärkung der Elternrechte

- Ausbau des gemeinsamen, inklusiven Unterrichts

- Stärkung der allgemeinen Schule bzgl. der inklusiven Aufgabe

- Förderschule als Kompetenzzentrum und Lernort

- Ausbau des MSD

- Vielfalt der Lernorte – verschiedene Formen des gemeinsamen Unterrichts

- Thematik Inklusion in der Lehrerbildung

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!