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Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:
Die GmbH-Reform
mit Markus Arendt, Rechtsanwalt und Mitherausgeber des Standardwerks „Die GmbH“
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Agenda
• Ziele des MoMiG
• Reformansätze
• Die „Muster-GmbH“
• Die Mini-GmbH
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Die GmbH Reform
Ziele des MoMiG• Internationalisierung des Gesellschaftsrechts
• Erhöhung der Attraktivität deutscher Rechtsreformen, z.B durch Vereinfachung der Regelungen zum Kapitalersatzrecht
• Erleichterungen von Existenzgründungen, indem die Gründung beschleunigt, vereinfacht und verbilligt wird
• Beschleunigung der Registereintragungen von GmbHs
• Vereinfachung von Standardgründungen
• Einführung einer „Mini-GmbH“
• Bekämpfung von Missbrauchsfällen am Ende des Lebens der GmbH (sog. „Bestattungsfälle)
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Die klassische GmbH im reformierten Kleid
• Geschäftsanteile: Annäherung an die AG – Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei Gründung möglich; Teilung von Anteilen ohne Einschränkungen – aber keine Absenkung des Stammkapitals
• Mindestnennbetrag 1 EUR, d.h. flexiblere Stückelung (bisher: min- destens 100 EUR, durch 50 EUR teilbar)
• Registereintragung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen abgekoppelt
Die GmbH Reform
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Vereinfachte Kapitalaufbringung
• Keine besondere Sicherheitsleistung bei Ein-Personen-GmbH: nur die Hälfte des Stammkapitals muss einbezahlt sein (Sicherheitsleistung entfällt)
• Vereinfachte Registerprüfung bei Sachgründungen
• (§ 9c n.F.) – Verweigerung der Eintragung bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen nur bei nicht unwesentlicher Überbewertung (entspr. Rechtslage bei AG); sonstige Anforderungen für Sachgründungen gelten weiter.
• Hin- und Herzahlung bei Bargründung erlaubt, wenn der Gesellschaft ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch verbleibt (bilanzielle Betrachtung, § 8 Abs. 2 n.F.)
Die GmbH Reform
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Die GmbH in der KriseDie GmbH in der Krise
Neuerungen bei verdeckten Sacheinlagen
• Problem: Bareinlage vereinbart, Sachwert geleistet
• Bisher: bei einer verdeckten Sacheinlage ist das schuldrechtliche und das dingliche Rechtsgeschäft unwirksam -> in Insolvenz muss die Einlage wirtschaftlich ein 2. Mal erbracht werden
• Neue Regelung in § 19 Abs. 4 n.F.: - Einlagepflicht und – leistung ist trotzdem wirksam - Nur Differenzhaftung, soweit der eingelegte Vermögensgegenstand wertmäßig Stammeinlage nicht erreicht (§ 19 Abs. 4 n.F.) - Beweislast trägt Gesellschafter - Gleichbehandlung von verdeckter und nicht ausreichender Sacheinlage
Die GmbH Reform
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Die Gesellschafterliste • Ggü. Der Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste aufgeführt ist.
• Bei Anteilsübertragungen haben Veräußerer und Erwerber Anspruch auf unverzügliche Aktualisierung; bis dahin ist die Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten durch den Erwerber schwebend unwirksam; sie wird rückwirkend wirksam mit Aktualisierung der Gesellschafterliste.
Die GmbH Reform
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Die GmbH ReformDie GmbH Reform
Verabschiedung des „Eigenkapitalersatzes“
• Bisherige Frage: Werden Gesellschafterdarlehen als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt? In der Krise wurden Darlehen zu Eigenkapital umqualifiziert.
• Künftig: Die Unterscheidung zwischen „eigenkapitalersetzenden“ und „normalen“ Darlehen wird abgeschafft. Alle Gesellschafterdarlehen sindin der Insolvenz nachrangig; unabhängig davon, ob sie in der Krise ge-währt oder stehen gelassen wurden oder nicht.
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Verabschiedung des „Eigenkapitalersatzes“
• Statt Anspruch der GmbH besteht ein Anfechtungsrecht des Insol-verwalters (InsO) oder des Gläubigers (AnfG): Anfechtbarkeit,wenn Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag erfolgt (auch ohne Krise!).
• Sanierungsprivileg und Ausnahme für Kleingesellschafter(10 % oder weniger) ohne GF-Stellung bleibt erhalten.
Die GmbH Reform
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Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz
• Keine Passivierung von Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus.
• Rangrücktrittserklärungen sind künftig überflüssig.
• Geschäftsführer darf und muss Rückzahlung von Gesellschafterdar- lehen verweigern, wenn die Gesellschaft insolvent ist bzw. durch sie zahlungsunfähig wird, nicht schon im Stadium der Unterbilanz.
• Verboten ist Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit, nicht der Überschuldung.
Die GmbH Reform
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Cash PoolingCash Pooling
• Was ist Cash Pooling?
• Bisher: Zahlungen an Mutter- oder Schwestergesellschaft innerhalb eines Cash-Pooling werden als Gesellschafterdarlehen und Rückge- währ von Einlagen betrachtet.
• Künftig: Rückgewähr der Einlage an den Gesellschafter ausdrück- lich zugelassen:
- die Rückzahlung darf vor der Gründung vereinbart werden, d.h. es handelt sich nicht um ein unzulässiges „Hin- und Herzahlen“
- kein Verstoß gegen das Auszahlungsverbot.
• Voraussetzung: Rückgewährsanspruch der GmbH gegen den Gesell- schafter muss vollwertig sein (rein bilanzielle Betrachtung)
Die GmbH Reform
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Grenzüberschreitungen
• Verwaltungssitz darf zukünftig ins Ausland verlegt werden, nur Satzungssitz muss in D verbleiben.
• Spielraum für die die deutsche Rechtsreform wird erhöht, z.B.
- eine deutsche GmbH kann Geschäftstätigkeit ausschließlich über eine ausländische Zweigniederlassung entfalten, d.h. ausländische Unternehmen können die deutsche Rechtsreform wählen;
- deutsche Konzernmutter kann künftig ihre ausländischen Tochterge- sellschaften in der vertrauten Rechtsreform der GmbH führen.
Die GmbH Reform
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Bekämpfung von Missbrauch
• Aufnahme weiterer Ausschlussgründe für Geschäftsführer (Insolvenz- verschleppung, Untreue, falsche Angaben im Zusammenhang mit Gründung einer Gesellschaft oder Kapitaländerungen, Verurteilung nach § 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG, 17 PublG u.a.)
• Bei Führungslosigkeit der GmbH oder Verwaltungssitz im Ausland wird die öffentliche Zustellung an inländische Geschäftsanschrift er- möglicht.
• Gesellschafter sind bei Führungslosigkeit vertretungsberechtigt.
• Insolvenzantragspflicht des Gesellschafters (§ 15a InsO n.F.) bei Kenntnis - der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit und - der Führungslosigkeit der GmbH (Geschäftsführer nicht bestellt oder Aufenthaltsort unbekannt).
Die GmbH Reform
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Ihre Fragen
Die GmbH Reform
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Neu : Die „Muster-GmbH“
• bei Verwendung des Musters genügt nicht nur schriftlicher Gesellschafsvertrag, sondern notarielle Beurkundung not- wendig.
• das vom Gesetzgeber vorgeschriebene sog. „Gründungsset“ enthält:
- Muster für den Gesellschaftsvertrag - Muster für Gesellschaftsversammlung - Muster für die Handelsregisteranmeldung - Muster für die Gesellschafterliste.
Die GmbH Reform
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Zwingendes Korsett der Mustersatzung
• 1-3 Gesellschafter
• Unternehmensgegenstand kann gem. § 3 des Musters nur wie folgt gewählt werden: - Handel mit Waren - Produktion von Waren - Dienstleistungen
• Folge: nicht geeignet als Komplementär-GmbH und andere Zwecke.
• Die Gesellschafter müssen einheitlich Bareinlage zu 100 % oder zu 50 % erbringen (keine Sacheinlage, keine Flexibilität; § 5 des Musters). <-> § 7 Abs. 2: insges. 50% - für die einzelne Stammeinlage genügen 25 %.
• Zwingend nur ein Geschäftsführer (§ 6 des Musters).
Die GmbH Reform
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Die GmbH Reform
Die GmbH mit Mustersatzung: Vorteile
• kostengünstige, unbürokratische, schnelle Gründung
• Aber: nur geringfügige Vorteile ggü klassischer GmbH - Kostenersparnis von rund 40 EUR bei kleiner GmbH - trotzdem Gang zum Notar - gleicher Prüfungsaufwand des Registergerichts - nicht schneller.
• Mustersatzung bei mehreren Gesellschaftern nicht interessengerecht - Fehlen von Vinkulierungs-, Erbfolge-, Einziehungsklauseln sowie Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung - das Muster enthält zwingend eine Befreiung von § 181 BGB.
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Die GmbH Reform
Neue GesellschaftsformUG (haftungsbeschränkt) – eine Mini GmbH?
Schaffung einer Einstiegsvariante der GmbH gem. § 5a n.F.
• Zusatz im Rechtsverkehr: „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt )“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“.• Mindeststammkapital: 1 EUR • Volleinzahlung bei Anmeldung – Sacheinlagen sind ausgeschlossen.• Gründung mit individueller Satzung oder Muster möglich. • Pflicht, Rücklage zu bilden, in die 25 % des Jahresüberschusses einzustellen sind bis 25.000 EUR (Ausschüttungssperre und Ansparen von Kapital).• bei Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR darf statt „UG“ der Zusatz „GmbH“ getragen werden (Einstiegsvariante der GmbH).
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UG als Alternative zur Limited?UG LimitedGründung ca. 40- 60 EUR Gründung ca. 40 EUR
Notarielle Beurkundung notwendig Formfrei: („stock transfer form“), eines Anteils und Eintragung des neuen Ge- sellschafters in die Gesellschafterliste
Rechtsberatung im deutschen Recht ist Rechtsberatung im englischen Recht günstiger erforderlich
entfällt Eintragung der deutschen Zweignieder-lassung im Handelsregister:
Übersetzungen, Beglaubigungen, Bekanntmachungen
Dauer für Eintragung wohl wenige Tage 24 Stunden für Eintragung der Limited
Die GmbH Reform
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Die GmbH Reform
UG als Alternative zur Limited?UG Limited
entfällt Registered office in England : muss per Post und telefonisch erreichbar sein
1-Personen-Management möglich Company secretary zusätzlich zum director erforderlich
Mindeststammkapital 1 EUR, aber Rück- 1 EUR oder 1 PfundLagenpflicht bis 25.000 EUR in der PraxisDurch Geschäftsführervergütung leicht zu umgehen
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Die GmbH Reform
MoMiG – Positives Fazit
• Gründung der GmbH und Aufteilung der Anteile wird erleichtert
• Geringere Kapitalerforderungen, dennoch bleibt Seriositätsschwelle. Prognose: UG wird keine große Bedeutung erlangen
• Internationalisierung: Sitzverlegung ins Ausland möglich.,
• Gutgläubiger Erwerb von Anteilen
• Korrektur der BGH-Rechtsprechung: Kapitalaufbringung (bilanzieller Betrachtung , verdeckte Sacheinlage)
• Vereinfachung von Cash Pooling u. Gesellschafterdarlehen
• Bekämpfung von Missbrauchsfällen
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Die GmbH Reform
Die GmbH ReformDie GmbH Reform
Themenzusammenfassung
Ihre Fragen
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Die GmbH-Reform
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