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Historie der Pflegeversicherung
Das Pflege-Versicherungsgesetz trat hinsichtlich seiner leistungsrechtlichen Bestimmungen in zwei Stufen in Kraft und zwar die bei häuslicher Pflege ab 01.04.1995 und die bei stationärer Pflege ab 01.07.1996
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Historie der Pflegeversicherung
• Pflegequalitätssicherungsgesetz PQsG:
Am 21.06.2001 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG)
• Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
Am 14.03.2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung verabschiedet;
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Historie der Pflegeversicherung
• PflegeNeuausrichtungsGesetz Am 29.06.2012 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung verabschiedet; • Erstes Pflegestärkungsgesetz Am 17. Oktober 2014 hat der Deutsche Bundestag das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG I) verabschiedet;
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Historie der Pflegeversicherung
• Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Am 04.12.2014 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verabschiedet;
• Präventionsgesetz
Am 18.06.2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) verabschiedet;
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Historie der Pflegeversicherung
• Hospiz- und Palliativgesetz Am 05.11.2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) verabschiedet; • Zweites Pflegestärkungsgesetz Am 13.11.2015 hat der Deutsche Bundestag das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG II) verabschiedet;
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Zusammenfassung
• Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurden das Leistungsspektrum der gesetzlichen Pflegeversicherung, die seit ihrer Einführung gleichbleibend zuverlässig zur Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen und zur Unterstützung pflegender Angehöriger in Deutschland beiträgt, ausgeweitet und ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet.
• Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der einen gleichen Zugang zu Leistungen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit, kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist.
• Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz wird jetzt die kommunale Ebene gestärkt, denn diese trägt im Rahmen ihrer Zuständigkeit maßgeblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen bei. In den vergangenen Jahren hat sich mehr und mehr gezeigt, dass es Verbesserungspotenzial bei der Pflege vor Ort insbesondere in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung gibt. Kommunen stehen im Bereich der Pflege nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
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Was trat ab 01.01.2017 in Kraft?
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSGIII) – Durch diese Änderungen können Pflegebedürftige und ihre
Familien die Leistungen der Pflegeversicherung wesentlich besser auf ihre jeweilige Situation zuschneiden.
– Damit die Hilfe, die benötigt wird zügig bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ankommt, stärkt das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) die Pflegeberatung in den Kommunen.
– Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten dadurch eine Beratung aus einer Hand.
– Außerdem werden die Kontrollen verschärft, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen.
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Die wichtigsten Regelungen des
PSG III Sicherstellung der Versorgung:
Die Länder sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsinfrastruktur in der Pflege verantwortlich. Dazu können sie Ausschüsse einrichten, die sich mit Versorgungsfragen befassen. Mit dem PSG III sollen die Pflegekassen nun verpflichtet werden, sich an Ausschüssen zu beteiligen, die sich mit regionalen Fragen oder sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen. Beratung: Die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen vor Ort soll verbessert werden. Dazu sollen Kommunen mit dem PSG III für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Darüber hinaus sollen sie künftig Beratungsgutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Außerdem sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen.
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Fachstelle Altern und Pflege im Quartier im Land Brandenburg Laufzeit: seit 1.10. 2015 Am 1.10.2015 startete Gesundheit Berlin-Brandenburg in Kooperation mit der Alzheimergesellschaft Brandenburg und dem Institut für gerontologische Forschung (IGF) ein sehr umfassendes und großes Modellprojekt im Land Brandenburg. Zentral geht es dabei um den Aufbau von Fachstellen zum Thema „Altern und Pflege im Quartier“. Die Fachstellen sollen dazu beitragen, die Landkreise und kreisfreie Städte, Initiativen und Akteure vor Ort bei der Entwicklung und Realisierung einer regionalspezifischen Infrastruktur für ein selbstbestimmtes und teilhabeorientiertes Leben im Alter zu unterstützen. Hierfür stellen sie fachliche und methodische Expertise v. a. in den folgenden fünf Themenfeldern zur Verfügung: • niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, • Technik und Wohnen im Alter, • Quartiersentwicklung, • neue Wohnformen und • Kommunale Altenhilfe und -Pflege Planung Ziel ist es, hierdurch die Handlungsspielräume und -möglichkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte, der Akteure und Initiativen vor Ort bei der Entwicklung alternsgerechter Lebensräume und Angebote sichtbar zu machen und zu erweitern.
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Was ändert sich?
ab dem 1. Januar 2017 wurden der neue
Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-
instrument in der Pflegeversicherung wirksam. Damit werden
in der Pflegeversicherung nicht nur das Verfahren der
Begutachtung und der Leistungszugang verändert, sondern es
wird auch ein fachlicher Paradigmenwechsel für die
pflegerische Versorgung eingeleitet: Zukünftig steht die
umfassende Stärkung der Selbständigkeit und Fähigkeiten
eines Menschen im Zentrum der pflegerischen Versorgung und
aller damit zusammenhängenden Entwicklungen in der Pflege.
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Weiter…..
• Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Recht der Hilfe zur Pflege:
Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung kann ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen. Dieser wird bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe und dem sozialen Entschädigungsrecht gedeckt. Wie im SGB XI soll auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.
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Definition der Pflegebedürftigkeit
• Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
• Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder
psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte
Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig
kompensieren oder bewältigen können.
• Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens 6 Monate bestehen. 05.07.2017 Marlies Jensen 13
Das neue Begutachtungsassessment
• Pflegewissenschaftlich fundierte Einordnung von körperlich und geistig oder psychisch beeinträchtigten Personen, von Kindern und Erwachsenen als Grundlage für den Leistungszugang
• 5 Pflegegrade anstelle von 3 Pflegestufen
• Ressourcenorientierte Sichtweise verbessert die Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf
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Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist...
• Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen,
• Die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung.
• Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs.
• Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitation
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Konzeption des Begutachtungsverfahren
• Angaben zur Person • Wohn-, Lebens-und Versorgungssituation • Anamnese • Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen • Neues Begutachtungsassessment • Ergebnis / Pflegegrad • Empfehlungen zu Präventiven oder rehabilitativen
Leistungen, Hilfsmitteln/Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
• Änderung/Verbesserung der Pflegesituation durch Beratung Pflegekasse/Pflegestützpunkte
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Module/Lebensbereiche
• Mobilität/Aktivität
• Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
• Selbstversorgung
• Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen
• Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
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Begutachtungsgrundlagen 6 Module, 64 Kriterien
Module Kriterien maximal
Mobilität 5 10 Punkte
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 11 15 Punkte
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 13 15 Punkte
Selbstversorgung 13 40 Punkte
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder theapiebedingten Anforderungen und Belastungen
16 20 Punkte
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 6 15 Punkte
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Graduierung der Selbständigkeit am Beispiel der Mobilität
• Nur einen geringen Anteil
selbstständig
• Keinen nennenswerten Anteil
überwiegend selbstständig
überwiegend unselbstständig
unselbstständig
Den größten Teil der Aktivität
Die gesamte Aktivität 0 Punkte
1 Punkt
2 Punkte
3 Punkte
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Gewichtung der Module
10%
15%
15%
20%
40%
Mobilität
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Kontakt und Kognitive r
Status, sowie Verhaltensprobleme
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen
Selbstversorgung und Alltagsverrichtungen
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5 Stufen der Pflegebedürftigkeit
12,5
Punktwert
• Pflegegrade
27 45,5 70 90 100
Pflegegrad 1 geringe
Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 schwere
Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 erhebliche
Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 schwerste
Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 schwerste
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Anforderungen an die
pflegerische Versorgung
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Übergangsregelungen
• Gilt für alle Anträge die bis 31.12.2016 gestellt sind
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Härtefall Pflegegrad 5
• Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, die jetzt unterhalb der Pflegestufe 1 sind gehen in den Pflegegrad 2
• Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, die jetzt in der Pflegestufe 1 sind gehen in den Pflegegrad 3
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Neue Leistungen
Pflegegrad Geldleistung Sachleistung vollstationär
2 316,00 689,00 770,00
3 545,00 1.289,00 1.262,00
4 728,00 1.612,00 1,775,00
5 901,00 1.995,00 2.005,00
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Ab dem Dezember 2016 gibt es den 7. Altenbericht der Bundesregierung
„Sorge und Mitverantwortung in der
Kommune“
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Im Siebten Altenbericht „Sorge und Mitverantwortung in der Kommune – Aufbau und Sicherung
zukunftsfähiger Gemeinschaften“ wird erörtert, an welche lokalen Voraussetzungen die gesellschaftliche Teilhabe und ein gutes Leben älterer Menschen geknüpft sind. Insbesondere die gesundheitliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, das Wohnen sowie die Mobilität älterer Menschen werden in den Blick genommen. Die Ausführungen der Sachverständigenkommission münden in Empfehlungen, von denen die meisten an den Bund, die Länder und die Kommunen gerichtet sind.
7. Altenbericht Schlagworte aus dem Inhalt
• Daseinsvorsorge ärztliche Versorgung, Fachkräfte, Mobilität, Kinderbetreuung,
Schulentwicklung, Siedlungsentwicklung, Demographischer Wandel
• Heterogenität Für heterogene Systeme oder Bevölkerungsgruppen gilt: Anhand einer kleinen
Stichprobe kann man nicht auf die Gesamtheit schließen.
• Government im weiteren Sinn versteht man die Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur
Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen staatlichen, kommunalen und sonstigen behördlichen Institutionen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgern.
• Subsidiaritätsprinzip legt eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher
Maßnahmen fest. Bestimmt die prinzipielle Nachrangigkeit der nächsten Ebene:
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Professionelle Fachkräfte
Seniorenbeiräte
Ärzte Kirchengemeinden