hochschulzugang für beruflich qualifizierte
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Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte. NIEDERBAYERN. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6.3.2009. Hans Siegert, Staatl. Schulberatung Niederbayern 0871/430310. Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte. NIEDERBAYERN. Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (A1). - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte NIEDERBAYERN
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6.3.2009
Hans Siegert, Staatl. Schulberatung Niederbayern 0871/430310
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte NIEDERBAYERN
Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (A1)• Meister im Handwerk nach §§ 45,51a, 122 HwO• Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die
Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 BBiG, §§42, 42a HwO (mind. 400 Stunden) bestehen• Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend
der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“•Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer
landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen BerufeHans Siegert, Staatl. Schulberatung Niederbayern 0871/430310
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte NIEDERBAYERN
Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung (A2)• Abschluss einer nach BBiG/HwO, durch Bundes- oder Landesrecht
geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und mindestens dreijährige Berufspraxis in einem zum Studiengang affinen Bereich und
• Erfolgreicher Abschluss eines Eignungsfeststellungsverfahren, das odurch eine Hochschule oder staatliche Stelle auf der Grundlage
einer Prüfungsordnung durchgeführt wirdoschriftliche und mündliche Prüfungsanteile aufweistoauf allgemeines und fachbezogenes Wissen bezogen istDas Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich
erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden. Hans Siegert, Staatl. Schulberatung Niederbayern 0871/430310
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte NIEDERBAYERN
HochschulzugangDie Länder können weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang treffen und insbesondere den Katalog der Fortbildungsabschlüsse entsprechend den jeweiligen Landesregelungen erweitern. Solche landesspezifischen Hochschulzugangsberechtigungen werden nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem affinen Studiengang von allen Ländern anerkannt. Ein Probestudium wird nicht mitgerechnet.
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Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte NIEDERBAYERN
Der Meisterprüfung gleichgestellte Fortbildungsprüfungen nach §§ 53, 54 BBiG, §§42, 42a HwO • Betriebsinformatiker (HWK)• Betriebswirt (HWK und IHK)• Berufspädagoge für Aus- und
Weiterbildung (IHK)• Bilanzbuchhalter (geprüft)• Controller (geprüft)• Fachhauswirtschafter (geprüft)• Fachkaufmann gemäß §§ 53, 54 BBiG• Fachwirt (IHK) gemäß §§ 53, 54 BBiG
• Fachagrarwirt (geprüft) Baumpflege und Baumsanierung Besamungswesen Erneuerbare Energien – Biomasse Head-Greenkeeper Leistungs- und Qualitätsprüfung in der
Tierproduktion Rechnungswesen • Gestalter im Handwerk• Informatiker (geprüft)• IT-Berater (geprüft) • IT-Entwickler (geprüft) • IT-Ökonom (geprüft)• IT-Projektleiter
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Der Meisterprüfung gleichgestellte Fortbildungsprüfungen nach §§ 53, 54 BBiG, §§42, 42a HwO • Handelsassistent (geprüft)
Einzelhandel• Handelsfachwirt (geprüft)• Kaufmännischer Fachwirt (HWK)• Konstrukteur (geprüft) Elektrotechnik Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Holztechnik Maschinen und Anlagentechnik Stahl- und Metallbautechnik• Konstrukteur im Formenbau• Mediendesigner (HWK)• Natur- und Landschaftspfleger
(geprüft) IT-Entwickler (geprüft)
• Pharmareferent (geprüft)• Polier (geprüft)• Rechtsfachwirt (geprüft) • Steuerfachwirt• Technischer Betriebswirt (IHK)• Technischer Fachwirt (IHK, geprüft)• Verkaufsleiter im
Nahrungsmittelhandwerk• Wirtschaftsinformatiker (geprüft)• Zahnmedizinischer Fachassistent
(ZMF)• Zahnmedizinischer Fachhelfer
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Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte NIEDERBAYERN
Als der Meisterprüfung gleichgestellte Fortbildungsprüfungen gelten alle beruflichen Fortbildungsprüfungen nach den §§ 53,54 BBiG bzw. §§ 42, 42a HwO, deren vorbereitende Lehrgänge einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfassen.
Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, nimmt die aufnehmende Hochschule vor. Der Nachweis obliegt der/m Studienbewerber/in.
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Hochschulzugangsberechtigung mit BerufsausbildungHochschule (HS), Fachhochschule (FHS)
A1 A2 B1 B2 B3 B4HS
allge-mein
HS fachge-bunden
HS allgemein 2 Fremd-sprachen
HS fachgebunden
1 Fremd-sprache
FHS FHS FHS
↑ ↑ ↑ ↑ ↑ ↑ ↑Aufstiegs-
fortbildungEignungs-
feststellung nach
3 Jahren Praxis
Berufsoberschule2 Jahre
Berufsober-schule1 Jahr
(Klasse 12)
Integriertes Zusatz-
angebot, Ergänzungs-
prüfung
verbunden mit Berufsausbildung nach Landesrecht 1 Jahr zusätzlich
(z. B. DBFH)
Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung und Landesrecht
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