hsg wirtschaftsrecht 2013
DESCRIPTION
sdfghjdfgdfg dfgdfgTRANSCRIPT
UNISEMINAR
Wirtschaftsrecht
St.Gallen, April 2013
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht
HHeerrzzlliicchh WWiillllkkoommmmeenn bbeeii UUnniisseemmiinnaarr!!
Wir freuen uns, dass Du Dich für ein Karteikartenset von Uniseminar entschieden hast.
Diese Karteikarten decken den gesamten prüfungsrelevanten Stoff ab und helfen Dir Dein
Wissen und Verständnis der wichtigsten Themen, Begriffe und Zusammenhänge in
Wirtschaftsrecht prüfungsorientiert zu unterstützen.
Lerne also gleichzeitig mit dem Vorlesungsskript und den Karteikarten von Uniseminar um optimal auf die Prüfungen vorbereitet zu sein, damit Dir auf dem Weg zu einer
erfolgreichen Prüfung nichts mehr im Weg steht! Wir wünschen Dir eine ef�iziente
Prüfungsvorbereitung und viel Erfolg bei Deiner Prüfung.
Dein Uniseminar-‐Team
Herzlich Willkommen!
Wirtschaftsrecht
Inhaltsverzeichnis
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht
Einleitung……………………………………………………………........................................................ I – XIII Kapitel 1: Aktienrecht………………………………………………………....................................... 001 – 089 Kapitel 2: Revision des Schweizer Aktienrecht……………...…......................................... 090 – 098 Kapitel 3: Konzernrecht………………....……………………………….......................................... 099 – 132 Kapitel 4: Corporate Governance………………....………………….......................................... 133 – 149 Kapitel 5: Compliance als Teil von Corporate Governance………………….................. 150 – 175 Kapitel 6: Unternehmensübernahmen………………………….............................................. 176 – 234 Kapitel 7: Finanzmarktaufsicht…………………………………….............................................. 235 – 284 Kapitel 8: Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht).....………….......................................... 285 – 325 Kapitel 9: Wettbewerbsrecht (Kartellrecht)…………………….......................................... 326 – 372 Kapitel 10: Immaterialgüterrecht………………………………………………………................ 373 – 425 Kapitel 11: Europäisches Wirtschaftsrecht.......................................................................... 426 – 447 Notizkarten
Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftsrecht
XI / XIII
Kontakt & Feedback
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht
Bei Fragen zu unseren Lernunterlagen, Seminaren und anderen Dienstleistungen kannst Du uns jederzeit gerne kontaktieren. Dabei stehen Dir die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schreibe uns eine E-‐Mail an: [email protected] 2. Füge uns bei Skype hinzu und schreibe uns dort (Kontakt: Uniseminar). 3. Schreibe uns eine SMS oder eine Nachricht bei Whatsapp/Viber an 079 296 01 99. 4. Rufe uns an unter 044 586 39 94 (Festnetz) oder 079 296 01 99 (Handy). 5. Werde Mitglied unserer Facebook Gruppe und nutze die Wall oder schreibe einem der
Koordinatoren (Du erkennst Sie am “Uniseminar“ im Namen).
Kontakt
Wirtschaftsrecht
2 / 447
Kapitel 1: Aktienrecht
De�iniere die Aktiengesellschaft nach Art. 620 OR!
-‐ 1 De�inition + 2 Punkte -‐
uniseminar.ch
AAkkttiieennggeesseellllsscchhaafftt: Ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Wirtschaftsrecht De�inition Aktiengesellschaft
Persönlichkeit der Mitglieder spielt keine Rolle
Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich nach Kapitaleinsatz bemessen (Art. 629 Abs. 1 OR)
Merke: à Ist eine KKöörrppeerrsscchhaafft und die einzige rreeiinn kkaappiittaallbbeezzooggeennee
GGeesseellllsscchhaafftt. Eignet sich für grosse wie für kleine Unternehmen.
Wirtschaftsrecht
26 / 447
Kapitel 1: Aktienrecht
Welche beiden Arten von Beteiligungspapieren der AG sind von der Aktie zu unterscheiden?
-‐ 2 Punkte -‐
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht Weitere Arten von Beteiligungspapieren an AG
GGeennuusssssscchheeiinn (Art. 657 OR) à verschafft Anspruch auf best. Gewinn-‐ oder Liquidationsanteil oder Bezug neuer Aktien, repräsentiert aber kein Anteil am Gesellschaftskapital, weist daher keinen Nennwert auf, bedarf statutarischer Grundlage.
PPaarrttiizziippaattiioonnsssscchheeiinn (Art. 656a – 656g OR) à Dividendenpapier ohne Mitwirkungsrechte (stimmrechtslose Aktie), bedarf statutarischer Grundlage, im EK getrennt auszuweisen, Inhaber-‐ oder Namensaktien, gleiche Vermögensrechte wie Aktien.
Wirtschaftsrecht
53 / 447
Kapitel 1: Aktienrecht
Welche beiden Verwaltungsrats-‐Systeme gibt es?
-‐ 2 Punkte -‐
uniseminar.ch Vorlesung: Folie 36
Wirtschaftsrecht Arten von Verwaltungsrats-‐Systemen
DDuuaalliissttiisscchheess SSyysstteemm à Geschäftsführung (Vorstand) und Aufsicht (Aufsichtsrat) delegiert, klare Trennung zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsorgan, in CH in reiner Form nicht zulässig (DE und AUT)
MMoonniissttiisscchheess SSyysstteemm à Kontrolle und Geschäftsführung in einem Gremium (unity board), in CH, UK und F, ähnlich in den USA das „one tier board system“
Wirtschaftsrecht
70 / 447
Kapitel 1: Aktienrecht
Was ist die Passivlegitimation und welcher Grundsatz ist dabei massgebend?
-‐ De�inition + Grundsatz -‐
uniseminar.ch
PPaassssiivvlleeggiittiimmaattiioonn: Es geht um die Frage, gegen wen sich ein Anspruch auf allfälligen Schadenersatz richtet.
Wirtschaftsrecht De�inition Passivlegitimation
GGrruunnddssaattzz ddeerr ddiiffffeerreennzziieerrtteenn SSoolliiddaarriittäätt:: Sind für den Schaden mehrere Personen verantwortlich, ist jede von ihnen insoweit solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschulden und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Kläger können auch mehrere Beteiligte für den Gesamtschaden einklagen nach Art. 759 II OR.
Wirtschaftsrecht
112 / 447
Kapitel 3: Konzernrecht
Welches sind mögliche Strukturen eines Konzerns?
-‐ 4 Punkte -‐
uniseminar.ch von Büren / Stoffel / Weber, Grundriss des Aktienrechts, S. 330 (Gra�iken)
Wirtschaftsrecht Mögliche Konzernstrukturen
SSttaammmmhhaauussllöössuunngg à Konzernkern ist meist ein Unternehmen, von dem die Expansion ausgeht (operationelles Unternehmen, Holding und Konzernleitung in einem)
HHoollddiinnggllöössuunngg -‐ Wächst der Konzern, werden Beteiligungen aus dem Stammhaus ausgegliedert und auf selbstständige Holdinggesellschaft übertragen -‐ Konzernleitung wird in Holding oder Stammhausverbleib integriert
KKoonnzzeerrnnee mmiitt eeiinneerr sseeppaarraatteenn MMaannaaggeemmeennttggeesseellllsscchhaafftt à Holding als reine Beteiligungsgesellschaft ohne operationelle Tätigkeit, Konzernleitung domiziliert in selbstständige Unternehmen (Managementgesellschaft)
DDiivviissiioonnaallee KKoonnzzeerrnnssttrruukkttuurr à Gegliedert nach Produktbereichen, Regionen, Kundengruppen (Divisionen)
Wirtschaftsrecht
138 / 447
Kapitel 4: Corporate Governance
How is the Agency Problem now recreated at the Shareholder Level?
-‐ Gra�ik -‐
uniseminar.ch Vorlesung: Folie 25
Wirtschaftsrecht Agency Problem at the Shareholder Level
Individuals
Institutional Investors Hedge Funds
Information Problems
Conflicts of Interest
Long-‐‑Term v Short-‐‑Term Value
à Ergo: a single decision-‐maker cannot resolve the agency problem!
Wirtschaftsrecht
139 / 447
Kapitel 4: Corporate Governance
So, how to solve the agency problem?
-‐ Gra�ik -‐
uniseminar.ch Vorlesung: Folie 28
Wirtschaftsrecht Checks and balances
Board of Directors
Management Shareholders
à Ergo: a single decision-‐maker cannot solve the agency problem and checks and balances among the decision-‐makers are necessary, but not suf�icient!
Wirtschaftsrecht
163 / 447
Kapitel 5: Compliance als Teil von Corporate Governance
Stelle die Compliance Funktion als organisatorische Einheit gra�isch dar!
-‐ Gra�ik -‐
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht Compliance Funktion als organisatorische Einheit
Wirtschaftsrecht
178 / 447
Kapitel 6: Unternehmensübernahmen
Welches sind die Hauptmotive einer privaten Unternehmensübernahme?
-‐ 6 Punkte -‐
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht Hauptmotive der privaten Akquisition
Synergieeffekte
Economies of scale
Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt
Reaktion auf sich verändernde Marktverhältnisse
Bei „Financial Investors“ steht Pro�it durch Kauf und teurerem Wiederverkauf innerhalb 3-‐5 Jahren
Strategische Überlegungen durch Konzentration auf Kernkompetenzen (Devestition, Spinn-‐Off), Nachfolgeplanung
Wirtschaftsrecht
198 / 447
Kapitel 6: Unternehmensübernahmen
Stelle das Asset Purchase dem Share Purchase gegenüber!
-‐ Gra�ik -‐
uniseminar.ch Vorlesung: Folie 27
Wirtschaftsrecht Asset Purchase – Share Purchase
AAsssseett PPuurrcchhaassee SShhaarree PPuurrcchhaassee
Aktiven-‐ und Passivenübertragung umständlich (Singularsukzession)
Aktienübertragung einfach
Übergang der Verbindlichkeiten kann �lexibel gestaltet werden
Übergang der Verbindlichkeiten kann nicht �lexibel gestaltet werden
Direkte Haftung des Käufers für übernommene Verbendlichkeiten (aber nur für übernommene)
Keine direkte Haftung des Käufer für Verbindlichkeiten der gekauften Gesellschaft
Verträge: Zustimmung der Gegenpartei notwendig
Verträge: Zustimmung der Gegenpartei nicht notwendig (aber „change of control cause“
Einsatz der Gesellschaftsmittel zur Kaufpreis�inanzierung einfach
Einsatz der Gesellschaftsmittel zur Kaufpreis�inanzierung komplex
Wirtschaftsrecht
223 / 447
Kapitel 6: Unternehmensübernahmen
Was ist unter einem Leveraged Buy-‐Out zu verstehen?
-‐ De�inition -‐
uniseminar.ch
LLeevveerraaggeedd BBuuyy-‐-‐OOuutt:: Ist eine Unternehmensübernahme, bei welcher der Erwerber den Kaufpreis mit einem hohen Anteil an Fremdkapital �inanziert.
Vorlesung: Folie 73
Wirtschaftsrecht Leveraged Buy-‐Out
Wirtschaftsrecht
252 / 447
Kapitel 7: Finanzmarktaufsicht
Stelle das FINMAG als Dachgesetz für die CH-‐Bankenaufsicht gra�isch dar!
-‐ De�inition + 3 Punkte -‐
uniseminar.ch Vorlesung: Folie 21, Skript: S. 44
Wirtschaftsrecht Gra�ik FINMAG
-‐ Trennung Geldpolitik (SNB)–Bankenaufsicht (FINMA) -‐ Sehr hoher Grad an Selbstregulierung in internationalen Vergleich -‐ Dualistisches Aufsichtssystem
Wirtschaftsrecht
289 / 447
Kapitel 8: Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht)
Welches ist die Relevanz des Wettbewerbrechts für Ökonomen?
-‐ 6 Punkte -‐
uniseminar.ch Vorlesung: Folie 4
Wirtschaftsrecht Relevanz für Ökonomen
Hoher Wert immaterieller Güter
Schutz und Verwertung von Innovationen
Corporate Identity, Corporate Design (Unternehmensauftritt)
Zulässigkeit eigener und fremder Werbung / Verkaufsmethoden abschätzen
Verhalten im Alltag der Unternehmensführung ist schnell kartellrechtlich relevant
Unternehmenskooperationen, Unternehmensübernahmen
Wirtschaftsrecht
323 / 447
Kapitel 8: Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht)
Welche Rolle spielt die Sicherheitsleistung bei vorsorglichen Massnahmen?
-‐ Erläuterung -‐
uniseminar.ch Skript Schaub/Kaempf, S. 27 Abs. 2
Wirtschaftsrecht Sicherheitsleistung
Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 263 ZPO von einer Sicherheitsleistung durch die gesuchstellende Partei abhängig machen. Merke: à Eine vorsorgliche Massnahme verhindert nicht, dass später auf ordentlichem Weg geklagt werden kann.
Wirtschaftsrecht
330 / 447
Kapitel 9: Wettbewerbsrecht (Kartellrecht)
Stelle eine marktbeherrschende Unternehmung gra�isch dar!
-‐ Gra�ik -‐
uniseminar.ch Vorlesung: Folie 6
Wirtschaftsrecht Gra�ik
Marktbeherrschendes Unternehmen
Wirtschaftsrecht
348 / 447
Kapitel 9: Wettbewerbsrecht (Kartellrecht)
Was ist unter der Vertikalbekanntmachung der WEKO zu verstehen?
-‐ De�inition -‐
uniseminar.ch
VVeerrttiikkaallbbeekkaannnnttmmaacchhuunngg ddeerr WWEEKKOO:: Sie zeigt auf, unter welchen qualitativen und quantitativen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass eine vertikale Wettbewerbsabrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt.
Skript Staub/Kaempf, Seite 14 Abs. 3
Wirtschaftsrecht Vertikalbekanntmachung der WEKO
Wirtschaftsrecht
366 / 447
Kapitel 9: Wettbewerbsrecht (Kartellrecht)
Stelle den KG-‐Rechtsschutz gra�isch dar!
-‐ Gra�ik -‐
uniseminar.ch Vorlesung: Folie 29
Wirtschaftsrecht Gra�ik KG-‐Rechtsschutz
KG-‐Rechtsschutz
Zivilrechtliche Verfahren Verwaltungsrechtliche Verfahren
Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen
Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen
Wirtschaftsrecht
376 / 447
Kapitel 10: Immaterialgüterrecht
Welche Besonderheiten gibt es bei welchen Rechtsformen?
-‐ 4 Punkte -‐
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht Anforderungen bei den Rechtsformen
EEiinnzzeelluunntteerrnneehhmmeenn (Art. 945 OR) à Wesentlicher Inhalt der Firma aus Familienname
KKoolllleekkttiivvggeesseellllsscchhaafftteenn (Art. 947 I & IV OR) à Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters
KKoommmmaannddiitt-‐-‐ uu.. KKoommmmaannddiittaakkttiieennggeesseellllsscchhaafftteenn (Art. 947 III OR) à Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit dem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz
AAGG‘‘ss,, GGmmbbHH‘‘ss uunndd GGeennoosssseennsscchhaafftteenn (Art. 950 OR) à Nur die Rechtsform muss angegeben werden
Wirtschaftsrecht
385 / 447
Kapitel 10: Immaterialgüterrecht
Was ist eine Markenkollision?
-‐ 2 Punkte -‐
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht Markenkollision
Bei zwei identischen oder ähnlichen Marken, entscheidet die Priorität (Zeitrang), welche Marke zurücktreten muss
Entscheidend für diesen Zeitrang ist der Zeitpunkt der Hinterlegung (Anmeldung) der Marke (Der Zeitpunkt des ersten Gebrauchs der Marke ist unerheblich)
Wirtschaftsrecht
409 / 447
Kapitel 10: Immaterialgüterrecht
Was ist unter dem Prioritätsjahr zu verstehen?
-‐ De�inition -‐
uniseminar.ch
PPrriioorriittäättssjjaahhrr:: Innerhalb eines Jahres nach erfolgter Anmeldung eines Patents in der Schweiz, kann diese auch im Ausland weiterverfolgt werden.
Skript Staub / Kaempf, Seite 36 Absatz 3
Wirtschaftsrecht Prioritätsjahr
Wirtschaftsrecht
417 / 447
Kapitel 10: Immaterialgüterrecht
Wie sieht es mit der Schutzdauer und den Kosten im Urheberrecht aus?
-‐ 3 Punkte -‐
uniseminar.ch
Wirtschaftsrecht Schutzdauer und Kosten im Urheberrecht
Werk erlangt mit seiner Schöpfung unmittelbar urheberrechtlichen Schutz (Art. 29 I URG)
Schutz erlischt 70 Jahre (bei Computerprogrammen 50 Jahre) nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 II URG)
Da der Urheberschutz keine Registrierung voraussetzt, entstehen auch keine Anmeldekosten. Vorteilhaft aber nicht rechtlich zwingend ist es, ein Werk mit einem Copyright-‐Vermerk samt Namen des Urheberrechts-‐inhabers sowie Ort und Jahr der Veröffentlichung zu versehen.
Wirtschaftsrecht
444 / 447
Kapitel 11: Europäisches Wirtschaftsrecht
Welches sind die Rechtsfolgen eines Verstosses gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV?
-‐ Antwort -‐
uniseminar.ch Skript Kaempf, Seite 24 Absatz 6
Wirtschaftsrecht Rechtsfolgen eines Verstosses gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV
Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen und nicht nach Abs. 3 freigestellt sind, sind von Anfang an nniicchhttiigg!