informationen zum tarifabschluss 2005 und zum neuen tarifrecht öd
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Informationen zum
Tarifabschluss 2005und zum neuen Tarifrecht öD
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Ergebnisse der Tarifrunde 2005
Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst
- Entgelt und Überleitung
- Leistungselemente
- Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst
- Weitere Mantelfragen
Überblick
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Übersicht über den Abschluss 05
TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft
Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte
Einigung bei der Arbeitszeit
- Bund: Generell 39 Stunden pro Woche
- VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln
Laufzeit: 35 Monate
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Einmalzahlung
Bund (West und Ost) und VKA (West)
- 2005: 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro
- 2006: 1. April und 1. Juli je 150 Euro
- 2007: 1. April und 1. Juli je 150 Euro
- Auszubildende: 1. Juli (2005 -2007) je 100 Euro
Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im
Fälligkeitsmonat • mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge
• unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen Höhe der
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
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Bemessungssatz
VKA (Ost)
Anhebung des Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli um 1,5 %
einschließlich Auszubildende
- Juli 2005 94%
- Juli 2006 95,5 %
- Juli 2007 97 %
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Arbeitszeit Bund
- 39 Stunden Ost und West
- 0,5 Stunden mehr im Westen
- 1 Stunde Arbeitszeitverkürzung im Osten
ohne Auswirkung auf die Vergütungen und Löhne
VKA
- Unverändert 38,5 (West) und 40 Stunden (Ost)
- Einführung einer landesbezirklichen Öffnungsklausel:
Möglichkeit wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu
vereinbaren
- Kündigungsmöglichkeit § 8 Abs. 1 TVöD 1 Monat zum Ende
eines Kalendermonats
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JahressonderzahlungVKA
2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld)- Urlaubsgeld
- Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %)
Bund
2005- für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden
Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld
- Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer
Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004
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Jahressonderzahlung
VKA und Bund
2006
- eine Jahressonderzahlung im November
• Höhe 82,14 % bzw. 61,61%
• zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 €
• zuzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von
332,34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 €
• Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig
• Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August,
September (kinderbezogener Anteil-September)
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Jahressonderzahlung
Ab 2007:
- Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher
möglich)
- EG 1 - 8: 90 %
- EG 9 - 12: 80 %
- EG 13 - 15: 60 %
- Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen
Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West.
- Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September
- Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September
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Meistbegünstigungsklausel
weicht ver.di in einem Tarifvertrag
- mit einem Bundesland
- oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)– bei der Wochenarbeitszeit,
– bei der Jahressonderzahlung
– oder den Entgeltregelungen
von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab,
kommt dies einem Angebot an VKA und Bund
zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich
Angebot!
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TV-V und TVW-NRW
Entgelterhöhungen West 2005
- Einmalzahlungen in Höhe von 1,5 % des 13-fachen Monatstabellenentgelts max. 550€
(Bemessungsgrundlage ist der Monat April 2005; Fälligkeit: Juli) 2006
- Einmalzahlung : 250 € (fällig Juli 2006) + 1 % linear ab April 2006 2007
- Einmalzahlung : 250 € fällig Juli 2007 + 1,5 % linear ab April 2007
Entgelterhöhungen OstAnpassung Bemessungssatz
- ab 1. Juli 2005 auf 94%,
- ab 1. Juli 2006 auf 95,5%
- ab 1. Juli 2007 auf 97%
der jeweiligen Westtabellen
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TV-V und TVW-NRW
Geltungsbereich TV-V/TV-WW/NW TVöD
TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer
- für die TV-V oder der TV-WW/NW gelten,
- in rechtlich selbständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz
unterliegenden Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
und
– Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem
fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW
zuzuordnen sind
Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2007
- bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT
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TV-NEntgelterhöhungen West
2005- Einmalzahlungen in Höhe von 300€
2006- Einmalzahlung : 450 €
2007- Einmalzahlung : 600€ für die Entgeltgruppen 1 bis 6
450€ für die Entgeltgruppen 7 bis 15
Entgelterhöhungen OstAnpassung Bemessungssatz
- ab 1. Juli 2005 auf 94%, - ab 1. Juli 2006 auf 95,5%- ab 1. Juli 2007 auf 97%
der jeweiligen Westtabellen
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TV-N
Geltungsbereich TV-N TVöD
TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer– für die TV-N gilt,– in rechtlich selbständigen Nahverkehrsbetrieben mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern
Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2006– bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT
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Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Entgelt/Leistung- 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15
• Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr
• Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr
• Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren
• Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren
• Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren
• Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren)
- Stufe 3 ab 1.01.2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung
- Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen
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Ergebnisse Eck-Eingruppierungen
- E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten undAusbildungen unter „3-jährig“
- ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung
- ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor
- ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master
Neugestaltung des Tarifrechts
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Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung
1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.
(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)
sowie
2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Protokollerklärung zu Ziffer 1:
Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.
Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart.
Neugestaltung des Tarifrechts
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Neugestaltung des Tarifrechts
neue Entgeltgruppe 1• Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten
(Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV)
• Beginn in Stufe 2 (1.286 €)
• Stufenaufstieg alle 4 Jahre
• Stufe 6 1.440 €
1.394 € (Lebenserwerbseinkommen)
• Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2
EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“
• für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4
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Entgelttabelle
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
1.926 2.140 2.240 2.330 2.4302493 2533*
76-7a,7-7a,
Kr IV/Va (Stufe1 - 3); Kr V/VI (Stufe 2+3 als Stufe 1+2)
1800 1850*
2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
66-6a, VII- VIb, VIb
Kr II-IV (Stufe 4 - 6) 1.764 1.960 2.060 2.155 2.2202285 2340*
54-5a,5-5a
VIII/VII (3-jährige Ausbildung), VII-VIb 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185
43-4a, 4-4a
Kr I/II (Stufe 6); Kr II-IV (Stufe 1 - 3)1602 1652*
1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
32-3a, 3- 3a, VIII (Bund ohne Stufe 6)
Kr I/II (Stufen 1- 5) 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2a 1-2a, 2-2a 1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906IX/Ixa, IXb/IXa 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
X/IXb bzw. IX, 1-1a(keine Stufe 6 für derzeitig Beschäftigte und
bis in Kraft treten Entgeltordnung 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820
nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren
1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440* Kr-spezifische Werte Kr-Werte noch unter Vorbehalt (Stand 8.2.2005)
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7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb
Kr IV/Va (Stufe 4 - 6); Kr V/VI (Stufe 3+4)8
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Entgelttabelle
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IVa/III, III(Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1
Kr XI/XII ab Stufe 4 Kr X/XI ab Stufe 3 (Stufe3 ein Jahr verkürzt,
Stufe 4 ein Jahr verlängert, Stufe 5=Endstufe)
2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835
10IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6)
KR IX/X ab Stufe 3 ( Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt, Stufe 5=Endstufe)
2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470
Vb/IVb, IVb VKA KR VIII/IX ab Stufe 4 (Stufe 5 nur 2 Jahre)
Kr VI Stufe 3 (5Jahre) Kr VI/VII,VII (Stufe 3 + 4 jew. 5 Jahre)
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730nach 1 Jahr nach 6 Jahren nach 15 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 15 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730 2.9803b 4b 5b 6b
2.495 2.650 2.840 3.020
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
1.926 2.140 2.240 2.330 2.4302493 2533*
8
Vb, Vc-Vb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 5 oder 6
9b
Vb, Vc-Vb VKA
9 Lohngruppe 9Neueinstellungen zwingend Stufe 1
Vb/IVb, IVb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 6
Kr VII/VIII (ab Stufe 4b, 5b nach 5 Jahren) KR VI/VII, Kr VII (Stufe 5b= Endstufe)
KR VI (Stufe 4=3b für 5 Jahre/ Stufe 5=4b Endstufe)
Kr V/VI (Stufen 5+6 = 3b+4b)
7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb
Kr IV/Va (Stufe 4 - 6); Kr V/VI (Stufe 3+4)
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Entgelttabelle
Grundentgelt
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
Bund Ib/Ia, Iazwingend Stufe 1, keine Stufe 6
3.384 3.760 3.900 4.400 4.780
VKA Ib/Ia, IaIb/Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030
14II(a)/Ib, Ib
Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 63.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610
13II, IIa
Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280
12III/II (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1
Kr XII/XIII ab Stufe 3 (Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt)
2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200
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IVa/III, III(Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1
Kr XI/XII ab Stufe 4 Kr X/XI ab Stufe 3 (Stufe3 ein Jahr verkürzt,
Stufe 4 ein Jahr verlängert, Stufe 5=Endstufe)
2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835
10IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6)
KR IX/X ab Stufe 3 ( Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt, Stufe 5=Endstufe)
2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470
Vb/IVb, IVb VKA KR VIII/IX ab Stufe 4 (Stufe 5 nur 2 Jahre)
Kr VI Stufe 3 (5Jahre) Kr VI/VII,VII (Stufe 3 + 4 jew. 5 Jahre)
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren
Tabellenstruktur
Zuordnung VG/ LG/ KrEGEntwicklungsstufen
Lohngruppe 9Neueinstellungen zwingend Stufe 1
Vb/IVb, IVb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 6
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9
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Entgelttabelle - Kr-Bereich
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6nach 1 Jahr
nach 3 Jahren
nach 6 Jahren
nach 10 Jahren
nach 15 Jahren
EG 12 (Stufe 3 und 4 jeweils 1 Jahr kürzer)
Kr XII - XIII
3200 3550 4000 4200 EG 12
EG 11 ab Stufe 4Kr XI -
XII3200 3635 3835 EG 11
EG 11 ab Stufe 3 (Stufe 3 ein jahr kürzer, Stufe 4 ein
Jahr länger) / Stufe 5 = Endstufe
Kr X - XI 2900 3200 3635 EG 10
EG 10 (Stufe 3 und 4 ein Jahr
kürzer) Stufe 5 = Endstufe
Kr IX - X 2800 3000 3380 EG 9
EG 9 ab Stufe 4 Stufe 5 nur 2 Jahre
Kr VIII- IX
2730 2980 3180EG 9b
EG 9b ab Stufe 4 (ein Jahr länger)
Kr VII - VIII
2650 2840 30203b
24954b
2650
EG 9 (Stufen 3 + 4 jeweils 5
Jahre) / Stufe 5 9b-Wert = Endstufe
Kr VII 2410 2730 28405b
28406b
3020
EG 9 ab Stufe 3 (St.3 zwei Jahre, St.4 ein Jahr länger) / Stufe 5 EG 9b-
Wert = Endstufe
Kr VI - VII
2410 2730 2840 EG 8
EG 9 ab Stufe 3 (zwei Jahre länger) / ab Stufe 4 (ein Jahr länger) EG 9b-Werte (Stufe
5 = Endstufe)
Kr VI 2410 2495 2650 EG 7
EG 7 (St. 1u.2 entspr. St. 2- u. 3-Wert) / ab
Stufe 3 EG 8 / EG 9b Stufe 5 und 6
Kr V - VI 2000 2130 2240 2330 2495 2650 EG 6
neue Stufe 1 / EG 7/ ab Stufe 4 EG 8 /
neue Stufe 6Kr IV-Va 1850* 2000 2130 2330 2430 2533* EG 4
neue Stufe 1 / EG 4 / ab Stufe 4 EG 6 / neue
Stufe 6
Kr II- IV Kr II-IV
1652* 1780 1900 2155 2220 2340*EG 3
neue Stufe 1 / EG 3 / EG 4 ab Stufe 6
Kr I - II 1575 1750 1800 1880 1940 2081
Tabellenstruktur KR - Stand 8.2.2005 - noch unter Vorbehalt!
Zuordnung Entgeltgruppe
Kr - Verläufe
Grundentgelt Entwicklungsstufen
* Kr-spezifische Werte
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Leistungsorientierte Bezahlung
Start-Zielmodell
- Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres- Zielgröße 8%
Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung- Rückflüssen aus Besitzstand
Zusätzlich zum regulären Entgelt
Auszahlungspflicht
Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche
Dienstvereinbarung)
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Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte;
die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2
Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht
die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit.
Überleitung ArbeiterInnen
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Lohngruppe 6/6a EG 6
Verlauf “Alt” Verlauf “Neu”
1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 €
Zwischenstufe 1.902,83 €
2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 €
3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 €
4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 €
5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €
6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €
7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 €
8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 €
9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €
10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €
Zwischenstufe 2.166,49
11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €
12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €
13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €
14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €
15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 €
Zwischenstufe 2.236 /2.272 €
16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 €
Überleitung ArbeiterInnen
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Arbeiter/-innen
Monatstabellenlohn
Überleitung Angestellte
Angestellte
Grundvergütung,
Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),
allgemeine Zulage
Überleitung in die Tabellenstufen
Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe”
Persönliches EntgeltPersönliches Entgelt
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Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 3
und 4
Stufe 4
Stufe 5
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 5 und 6
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 4 und 5
Individuelle Endstufe
Entgelte höher als
die Stufe 6
Stufe 6
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 3 Jahren
Nach 4 Jahren
Nach 5 Jahren
Erste Stufensteigerung nach Überleitung
Reguläre Stufensteigerungen
Überleitung Angestellte
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Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Keine Zuordnung
Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2
liegen
Alte Entgelte die niedriger oder gleich
mit Stufe 2 + 50%
Differenz zu Stufe 3 sind
Alte Entgelte die höher als Stufe 2
+ 50% Differenz zu Stufe 3 sind
Nach 2 Jahren
Überleitung Angestellte
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Vergleich BAT Vc VKA/Bund
2400
2500
2600
2700
2800
2900
3000
3100
3200
3300
Tabelle VKA
Tabelle Bund
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30
2000
2200
2400
2600
2800
3000
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
Alter
Euro
Alte Tabelle:Niedriger EinstiegSteiler Anstieg
Strukturausgleich (fiktiv)
ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst
31
2000
2200
2400
2600
2800
3000
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
Alter
Euro
Höherer Einstieg für
Jüngere
Niedrigeres Endgehalt für
Jüngere
Neue Tabelle nach der Neugestaltung
Strukturausgleich (fiktiv)
ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst
32
2000
2200
2400
2600
2800
3000
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
Alter
Euro
Strukturell Problematische Überleitungen
Strukturausgleich (fiktiv)
ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst
33
2000
2200
2400
2600
2800
3000
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
Alter
Euro
Strukturausgleich zur Abfederung
Strukturausgleich (fiktiv)
ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst
34
Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 3 und 4
Überleitung für 2 Jahre in Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. ZwischenstufeStufe 3 bzw. Zwischenstufe
ab Stufe 4 Strukturausgleich + 130 €
(beide ö.D. + 65 €)
Stufe 4
Stufe 5
Individuelle Zwischenstufe
Individuelle Zwischenstufe
Individuelle Endstufe
Stufe 6
Überleitung in Stufe 4 und höher
ab 3. Jahr der Überleitung
Strukturausgleich + 130 €
(beide ö.D. + 65 €)
Strukturausgleich (EG 8 - VKA)
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Überstunden- E1 - E9 30 von Hundert- E10 - E15 15 von Hundert
Nacht (21 - 6 Uhr) 20 von Hundert Samstag (13 - 21 Uhr) 20 von Hundert Sonntag 25 von Hundert Feiertage 35 von Hundert 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert
Ständige Wechselschichtarbeit 105 € nicht ständige Wechselschichtarbeit0,63 €/je Stunde ständige Schichtarbeit 40 € nicht ständige Schichtarbeit 0,24 €/ je Stunde
- Definitionen TV-V
Zeitzuschläge Für Beschäftigte in Krankenhäusern gilt
bei Nacht-und Samstagsarbeit der
Status Quo
Für Beschäftigte in Krankenhäusern gilt
bei Nacht-und Samstagsarbeit der
Status Quo
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Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder
Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind
außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die
mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder
Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden
sind Zuschlagshöhe = 5 - 15% (in besonderen Fällen abweichende
Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV
mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter
Erschwerniszuschläge
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Arbeitszeit
Ergebnisse Arbeitszeit
Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr
Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser
Nachtarbeit von 21.00 bis 06.00 definiert
Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht
24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage
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Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen
Arbeitszeitkorridor
bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei
Rahmenarbeitszeit
innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei
nicht bei Schicht und Wechselschicht
Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität
verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen
Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung
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Arbeitszeit
TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung
Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein
Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine
Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den
Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden,
wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande
kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
Niederschriftserklärung:
Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
.
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Arbeitszeitkonten
Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:
Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums
Überstunden
in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge
„sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt
ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden
Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!
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Bereitschaftsdienst
TV zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen auf Grundlage Sondierungsstand
Juni 2004
Nur in den Bereichen in denen unter Berücksichtigung
arbeitsorganisatorischer Maßnahmen ein entsprechender
Bereitschaftsdienstanfall notwendig ist
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BereitschaftsdienstTarifierung eines Standards als Grundsatz
Möglichkeit der Verlängerung der tägl. Arbeitszeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst
auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D
(Arbeitsleistung 26% - 49%)
auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B
(Arbeitsleistung 0% - 25%)
Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr
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Bereitschaftsdienst
Im Rahmen § 7 ArbZG Öffnung für BV / DV unter folgenden Voraussetzungen
Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG
Erarbeitung von Organisations- und Arbeitszeitmodellen
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
– Bedingungen ArbZG bleiben unberührt, z. B.• § 7 Abs. 7 individuelle schriftliche Zustimmung AN• § 16 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
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Bereitschaftsdienst
Mögliche abweichende Regelungen
Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch
Ableistung von Bereitschaftsdienst
in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche,
in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche
Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst bis zu 24 h
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Bereitschaftsdienst
Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit
Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in
Freizeit umgewandelt werden
Informationspflicht Für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis
der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene
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Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft- Es gilt § 10 III TV-V
Pauschale: Montag - Freitag: Das 2-fache Sams-, Sonn- und
Feiertags: Das
4-fache
Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt
Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung
Bereitschaftsdienst- TVöD: bezirkliche Regelung- SR 2a,2b,2c,2eIII wie bisher
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Reisezeit als Arbeitszeit
Reisezeiten bei Dienstreisen:
nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort ist Arbeitszeit,
mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige
oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit
nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr
werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt
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Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte
„Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt
erhalten
Regelungen bleiben bestehen und werden ggf.
redaktionell angepasst für:
- Rationalisierungsschutz-TV
- SR 2y (für das Tarifgebiet West)
- TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009)
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Entgeltfortzahlung
Einheitlicher Krankengeldzuschuss:- nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage -
längstens für 39 Wochen (bisher 26)
Bemessungsgrundlage: - Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate,- ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie
ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen• Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie
während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten
Für bisherige § 71 BAT:- Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld
• Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart
Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten:- Bruttokrankengeld
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Urlaub und Arbeitsbefreiung
Erholungsurlaub:- bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage- bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage- ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage
(Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten)
Arbeitsbefreiung: - § 52 BAT- Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien
• Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen
Zusatzurlaub:- Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung- bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht
Sonderurlaub- bei Vorliegen eines wichtigen Grund möglich
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Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten
Grundsatz:Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt
- Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage- Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger
Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung
Ausnahme:Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen
- Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund- Übergangsregelungen bis maximal 30.06.2007 für die übergeleiteten
Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb
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VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage
Bei Übertragung der Tätigkeit - „TeamleiterIn“ oder
- „VorarbeiterIn“
Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar
Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände
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Weitere Regelungen
Vergütungsgruppenzulagen:- Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird
diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren.
Jubiläumszuwendung:- 25 Jahre 350 Euro- 40 Jahre 500 EuroMindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben
Nebentätigkeit- gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige - Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen
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Weitere Regelungen
Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung:- bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen- Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009- nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung
Vermögenswirksame Leistungen:- tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen
Überstunden bei Führungskräften:- bei obersten Bundesbehörden
• in EG 15 durch Entgelt abgegolten • EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet
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Auszubildende
100 Euro Einmalzahlungen für 2005 - 2007
(jeweils 1. Juli)
Grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen
Übernahmeklausel (am 31.01.2005 ausgelaufen)
Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen
weiter
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Weiteres Vorgehen
Klärung besonderer Regelungen:
z.B. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc.
Redaktionsverhandlungen- wöchentliche Termine bis Juni terminiert
Abschluss der Verhandlungen bis 15. September 2005