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Informationen zur Kranken-Zusatzversicherung SIGNAL Krankenversicherung a. G. Stand: 01.01.2013

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Page 1: Informationen zur Kranken-Zusatzversicherung · 2017-08-23 · Teil II Tarif PflegeBAHR 81 Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen

Informationen zur Kranken-Zusatzversicherung

SIGNAL Krankenversicherung a. G.Stand: 01.01.2013

Page 2: Informationen zur Kranken-Zusatzversicherung · 2017-08-23 · Teil II Tarif PflegeBAHR 81 Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Sie haben sich mit der SIGNAL Krankenversicherung für einen leistungsstarken Partner entschieden.

Die SIGNAL Krankenversicherung ist mit einer 100-jährigen Erfahrung, einer Beitragseinnahme von rund 2 Mrd. EUR undrund 2 Mio. versicherten Personen einer der größten privaten Krankenversicherer in Deutschland.

Mit dieser Broschüre übergeben wir Ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zu Ihremzukünftigen Versicherungsschutz.

Auf den ersten Seiten erhalten Sie einen Überblick zu Ihrem zukünftigen Versicherungsvertrag. Die Auswahl und die Reihenfolge der Themen entspricht der vom Gesetzgeber verabschiedeten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV).

Aus den dann folgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren gesetzlichen Grundlagen können Siedetailliertere Informationen entnehmen.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter natürlich gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie auch im Versicherungsschein, der Ihnen nach Zustandekommen des Vertrages zugeht.

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Inhaltsverzeichnis

Für Ihren Vertragsabschluss sind folgende Vertragsbestimmungen, Rechtsverordnungen und Bedingungenrelevant (Zutreffendes ist/wird durch den für Sie zuständigen Ansprechpartner angekreuzt):

Ihre Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nach VVG-Informationspflichten-verordnung (VVG-InfoV) sowie weitere Unterlagen nach §§ 19 (1) und 19 (5) VVG

SeiteInformationen nach § 1 VVG-InfoV 3

Leistungskurzübersicht der Tarife 5

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

Teil I MusterbedingungenTeil II SIGNAL Tarifbedingungen 8

Teil III SIGNAL Tarife

ErgänzungstarifeAmbulantBASISpur 14AmbulantSTARTpur 16AmbulantPLUS, AmbulantPLUSpur 19ZahnBASISpur 22ZahnSTARTpur 24ZahnPLUS, ZahnPLUSpur 27ZahnTOP, ZahnTOPpur 30KlinikUNFALLpur 33und Informationsblatt zum Tarif KlinikUNFALLpur 35KlinikSTART, KlinikSTARTpur inkl. Dienstleistungsangebot 36und Informationsblatt zum Tarif KlinikSTART(pur) 40KlinikPLUS, KlinikPLUSpur inkl. Dienstleistungsangebot 42und Informationsblatt zum Tarif KlinikPLUS(pur) 46KlinikTOP, KlinikTOPpur inkl. Dienstleistungsangebot 48und Informationsblatt zum Tarif KlinikTOP(pur) 52Leistungsverzeichnis der Tarife KlinikUNFALLpur, KlinikSTART(pur), KlinikPLUS(pur)und KlinikTOP(pur) für Sofortschutz-Leistungen 53KOMFORT-B-W, R-KOMFORT-B-W 55EXKLUSIV-B-W, R-EXKLUSIV-B-W 58EXKLUSIV-B-ES, R-EXKLUSIV-B-ES 61

OptionstarifflexSI 64

BarleistungstarifEKH, R-EKH 65

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Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung

Teil I MusterbedingungenTeil II SIGNAL Tarifbedingungen 66Teil III SIGNAL TarifeESP-E 72

Versicherungsbedingungen für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung

Teil I Musterbedingungen 74Teil II Tarif PflegeBAHR 81

Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung

Teil I MusterbedingungenTeil II SIGNAL Tarifbedingungen 82Teil III SIGNAL Tarif PflegeBAHRPLUS 87Teil III SIGNAL Tarife PflegeSTART, PflegePLUS, PflegeTOP 89Leistungsverzeichnis für Assistanceleistungen und Kostenübernahmeleistungen 91

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Anwartschaftsversicherung 93

Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 94

Preisverzeichnis für zahntechnische Leistungen 100(gilt nur für die Tarife: ZahnBASISpur, ZahnSTARTpur, ZahnPLUS(pur), ZahnTOP(pur))

Rechtsfolgenbelehrung nach § 19 Abs. 5 VVG und 102Angaben nach § 19 Abs. 1 VVG (gilt nur für die elektronische Antragstellung mit Normalantrag)

Rechtsfolgenbelehrung nach § 19 Abs. 5 VVG und 104Gesundheitsangaben nach § 19 Abs. 1 VVG (gilt nur für die elektronische Antragstellung mit vereinfachtem Antrag)

Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 106

Merkblatt zur Datenverarbeitung 107

Übersicht der Dienstleister der SIGNAL IDUNA Gruppe 109

Satzung der SIGNAL Krankenversicherung a. G. 110

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Kundeninformation zur Krankenversicherung und/oderprivaten Pflegepflichtversicherung

Informationen nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung(VVG-InfoV)

Im Rahmen der Beantragung des von Ihnen gewünschten Versiche-rungsschutzes erhalten Sie von uns verschiedene Dokumente (z.B.Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, ggf. Produkt-vorschlag) mit für Sie wichtigen Informationen. Die nachfolgend dar-gestellten Informationen sind entweder Ergänzungen oder aber vonsehr großer Bedeutung für Sie, so dass sie hier nochmals gesondertaufgeführt werden.

Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers sowie vertre-tungsberechtigte PersonenSIGNAL Krankenversicherung a. G.Joseph-Scherer-Str. 344139 Dortmund,

Handelsregister B 2405, Amtsgericht Dortmund

Vertreten durch die Vorstände Reinhold Schulte (Vorsitzender),Dr. Karl-Josef Bierth, Marlies Hirschberg-Tafel,Michael Johnigk, Ulrich Leitermann, Michael Petmecky,Dr. Klaus Sticker, Prof. Dr. Markus Warg

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Günter Kutz

Internet: www.signal-iduna.de

E-Mail: [email protected]

Hauptgeschäftstätigkeit des VersicherersDie Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers besteht im Abschlussund in der Verwaltung von Versicherungsverträgen.

GarantiefondsZur Absicherung der Ansprüche aus der Krankenversicherungbesteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 124 ff. des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes), der bei der Medicator AG, Gustav-Heine-mann-Ufer 74c, 50968 Köln errichtet ist. Im Sicherungsfall wird dieAufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen.Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungs-nehmer, der versicherten Personen und sonstiger aus dem Versi-cherungsvertrag begünstigter Personen. Ihr Versicherer, dieSIGNAL Krankenversicherung a. G., gehört dem Sicherungsfonds fürdie private Krankenversicherung an.

VertragsbedingungenFür Ihren Krankenversicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Ver-sicherungsbedingungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.:

- Teil I sind immer die Musterbedingungen der privatenKrankenversicherung

- Teil II beinhaltet die den Teil I ergänzenden allgemeingültigen spezifischen Tarifbedingungen der SIGNAL Kranken-versicherung a. G.

- Teil III enthält die jeweiligen zu den Teilen I und II gehörendenSIGNAL Tarife.

Für den Basistarif gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen für den Basistarif Teil I und II.

Für eine Anwartschaftsversicherung gelten zusätzlich die Allgemei-nen Versicherungsbedingungen für die Anwartschaftsversicherung.

Für die private Pflegepflichtversicherung gelten die

- Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflege-pflichtversicherung (Teil I und II)

- bei Vereinbarung eines Tarifes mit der Ergänzung -Z die Zusatz-vereinbarungen gemäß § 110 Abs. 2 und § 26 a Abs. 1 des Sozial-gesetzbuches XI

- ggf. die Zusatzvereinbarungen für Studenten, Fach- und Berufs-fachschüler sowie Praktikanten

- ggf. die Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversiche-rung in der privaten Pflegepflichtversicherung.

Der Umfang Ihres Kranken- und/ oder Pflegeversicherungsschutzesrichtet sich nach dem individuell vorgeschlagenen Tarif(en). Dort istauch beschrieben, wann der Versicherungsfall eintritt und welcheVersicherungsleistung Sie erhalten. Nähere Einzelheiten sind im

Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder im Teil IIder Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarifbeschrieben.

Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden InformationenDie übergebenen Informationen haben zu dem von Ihnen beantrag-ten/ gewünschten Versicherungsbeginn Gültigkeit.

Hinweis auf Kapitalanlage-RisikenDie Berechnung des zur Deckung der Versicherungsleistungenjeweils notwendigen Beitrages beinhaltet auch die Berücksichtigungdes Kapitalanlageergebnisses. Dessen Höhe ist abhängig von derEntwicklung auf den Kapitalmärkten.

Auf Grund von Schwankungen an den Kapitalmärkten können auchbei einer risikobewussten ausgewogenen Anlagepolitik in der Ver-gangenheit erzielte Ergebnisse nicht für die Zukunft garantiert wer-den.

Zustandekommen des VertragesWenn Sie eine Versicherung bei uns wünschen, haben Sie die Wahlzwischen der Stellung eines Antrages oder einer Angebotsanfrage.Demnach wird das Zustandekommen des Vertrages differenziert.

- Bei Stellung eines Antrages:Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie durch den Versicherer einen Ver-sicherungsschein, der die Annahme des Antrages und den Versi-cherungsschutz dokumentiert.

- Bei Stellung einer Angebotsanfrage:Auf Ihre Angebotsanfrage hin erhalten Sie durch den Versichererein entsprechendes Versicherungsangebot. Nur wenn dieses Ange-bot von Ihnen fristgerecht und unabgeändert angenommen wird,kommt der Vertrag mit Zugang Ihrer Annahmeerklärung beim Ver-sicherer zustande. Der Zugang Ihrer Annahmeerklärung wirdIhnen durch die Übersendung eines Versicherungsscheins bestä-tigt.

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohneAngabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerru-fen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, dieVertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrungjeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfristgenügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.Der Widerruf ist zu richten an:- SIGNAL Krankenversicherung a. G., Joseph-Scherer-Str. 3, 44139Dortmund

Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Fax-nummer zu richten:- (0231) 1 35 - 46 38

Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten:- [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutzund wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufsentfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dassder Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Wider-rufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt essich um einen Betrag in Höhe von 1/30 des Monatsbeitrages multi-pliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutzbestanden hat. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages entnehmenSie dem Antrag/der Angebotsanfrage bzw. dem Versicherungs-schein. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg-lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt derVersicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat derwirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück-zugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugebensind.

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Fassung 06.2011

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Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehun-gen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsver-trages zugrunde gelegt wirdEs wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt.

Anwendbares Recht/ zuständiges GerichtDas auf Ihren Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundes-republik Deutschland.

Das zuständige Gericht für den Vertrag ist das Gericht am Sitz desVersicherers (d.h. Dortmund) oder dasjenige Gericht, in dessenBezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat (§ 215 VVG).

Sprachen der Vertragsbedingungen und der Vertragsinformationen/Sprache der Kommunikation von Versicherer und Versicherungsneh-mer während der VertragslaufzeitDie Versicherungsbedingungen und die vorab ausgehändigten Infor-mationen erhalten Sie in deutscher Sprache. Wir verpflichten uns,die Kommunikation während der Laufzeit Ihres Vertrages in deut-scher Sprache zu führen.

Möglichkeiten des Zugangs zu einem außergerichtlichenBeschwerde- und RechtsbehelfsverfahrenUm dem Versicherungsnehmer den Zugang zu einer außergericht-lichen Einigung bei Beschwerden oder Meinungsverschiedenheitenzwischen ihm und dem Versicherer zu ermöglichen, kann eineSchlichtungsstelle nach § 214 VVG eingeschaltet werden.

Der Schlichtungssuchende kann sich wenden an denOmbudsmann Private Kranken- und PflegeversicherungPostfach 06 02 2210052 Berlin

Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zubeschreiten, bleibt hiervon unberührt.

Beschwerdegesuch bei der zuständigen AufsichtsbehördeEine Beschwerde kann auch direkt gerichtet werden an dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Graurheindorfer Straße 10853117 Bonn

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für dieKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

Teil l Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009)

Teil ll SIGNAL Tarifbedingungen

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs-schutzesTeil I MB/KK(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzlicheDienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer

a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungenfür Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,

b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbe-handlung ein Krankenhaustagegeld.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlungeiner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. DerVersicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wennnach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehrbesteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfol-ge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch-lich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungs-fall. Als Versicherungsfall gelten auch

a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegenSchwangerschaft und die Entbindung,

b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheitennach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeun-tersuchungen),

c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.

(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, denAllgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mitAnhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vor-schriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung inEuropa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länderausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des erstenMonats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischenAusland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungs-schutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlungüber einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versiche-rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nichtohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber fürweitere zwei Monate.

(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ineinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einenanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maß-gabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungenverpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringenhätte.

(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versiche-rung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, soferndie versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-fähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchenAntrags spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Versi-cherungsnehmer die Versicherung hätte kündigen können (§ 13). Dieerworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-rechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfas-sender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4)verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; fernersind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes War-tezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruchbesteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solan-ge der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist,und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Soweit der Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt, gilt folgende Regelung:

Abweichend von § 1 Abs. 4 Teil I besteht während eines vorüber- gehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland bis zu zwölf Monaten auch ohne besondere Vereinbarungen Versicherungs- schutz. Ab einem Aufenthalt von mehr als zwölf Monaten wird von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ausgegangen; es gelten die Regelungen in § 15 Abs. 3 Teil II. Bei der Berechnung eines Aufenthaltes werden vorübergehende Unterbrechungen nicht berücksichtigt.

(2) Ergänzend zu § 1 Abs. 2 Teil I ist Versicherungsfall auch die medizinisch notwendige künstliche Befruchtung unter der Voraus- setzung, dass zum Zeitpunkt der Behandlung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, eine organisch bedingte Sterilität der ver- sicherten Person besteht, die allein mittels künstlicher Befruch- tung/Insemination überwunden werden kann, die Behandlung bei verheirateten bzw. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Paaren erfolgt und eine deutliche Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsmethode besteht. Erstattungsfähig sind bis zu drei Versuche der künstlichen Befruchtung.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 5 Teil I begrenzt der Versicherer seine Leistungen bei den dort aufgeführten Mitglieds- oder Ver- tragsstaaten nicht auf die Inlandsleistungen (Bundesrepublik Deutschland).

§ 2 Beginn des VersicherungsschutzesTeil I MB/KK(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nichtvor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugangdes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklä-rung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle,die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wirdnicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages einge-tretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungs-pflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oderin Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risi-kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wennam Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Ver-sicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung späte-stens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt.Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als dereines versicherten Elternteils sein.

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern dasKind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksichtauf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagesbis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wird der Vertrag gemäß § 8 Abs. 2 Teil I für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern nicht fristgemäß gekündigt wird.

(2) Bei der Versicherung von Neugeborenen gem. § 2 Abs. 2 Teil I erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und Wartezeiten auch auf die Behandlung von Geburtsfehlern, angebo- renen Anomalien und vererbten Krankheiten.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Teil I wird bei der Bewertung des Versicherungsschutzes die Höhe des Selbstbehaltes nicht berück- sichtigt, solange sich das Leistungsversprechen des versicherten Tarifes nur durch einen unterschiedlichen absoluten Selbstbehalt unterscheidet, d.h. der Selbstbehalt darf beim nachzuversichern- den Neugeborenen auch niedriger sein, als der des versicherten Elternteils.

§ 3 WartezeitenTeil I MB/KK(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt

a) bei Unfällen;b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebens-

partnerschaftsgesetz (siehe Anhang) einer mindestens seit dreiMonaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versiche-rung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Ein-tragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.

(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psycho-therapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie achtMonate.

(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrundbesonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztlichesZeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oderaus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversiche-rung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochenzurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate13

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nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und derVersicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbarenAnschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden auseinem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.

(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für denhinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn sich die zu versichernden Personen bei einem vom Versicherer zu bestimmen- den Arzt untersuchen lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller. Die Vordrucke für die ärztliche Untersuchung stellt der Versicherer zur Verfügung. Die Bindung des Antragstel- lers an seinen Antrag endet sechs Wochen nach dem Tage des Zugangs der ärztlichen Zeugnisse beim Versicherer. Erhält der Versicherer die ärztlichen Zeugnisse nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Vordrucke beim Antragsteller zurück, so gilt die Versicherung als nicht mit ärztlicher Untersuchung bean- tragt. Die Wartezeiten werden dann nicht erlassen.

(2) Der Tarif (Teil III) kann Regelungen für einen generellen Ver- zicht auf Wartezeiten vorsehen.

§ 4 Umfang der LeistungspflichtTeil I MB/KK(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich ausdem Tarif mit Tarifbedingungen.

(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelas-senen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbe-dingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinnedes deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen wer-den.

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den inAbsatz 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdemaus der Apotheke bezogen werden.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat dieversicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privatenKrankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, überausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfü-gen und Krankengeschichten führen.

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kran-kenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durch-führen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Vor-aussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichenLeistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vorBeginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankun-gen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behand-lung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.

(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersu-chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von derSchulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinausfür Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebensoErfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden,weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Ver-fügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen aufden Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schul-medizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Eine schriftliche Leistungszusage nach § 4 Abs. 5 Teil I ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken- haus in der Umgebung des Versicherten ist und ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt werden sollen, die eine stationäre Behandlung erfordern.

Eine vorherige Leistungszusage ist auch dann nicht erforderlich, wenn während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 Teil I eine akute Erkrankung eintritt, die eine medi- zinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung erfordert.

(2) Ergänzend zu § 4 Abs. 4 Teil I erstattet der Versicherer auch die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung in Bun- deswehrkrankenhäusern.

(3) Der Versicherer erstattet auch die Kosten der medizinisch not- wendigen Heilbehandlung in Krankenhausambulanzen und medizi- nischen Versorgungszentren, sofern ein Tarif Versicherungsschutz für ambulante Leistungen vorsieht. Zudem werden in der Krank- heitskostenvollversicherung die Kosten der Versorgung in einem stationären Hospiz erstattet.

(4) Werden bei einer Entbindung für die Unterbringung, Verpfle- gung und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnet, so gelten sie als für die Mutter entstanden. Sie werden zusammen mit den Entbindungskosten erstattet.

(5) Ergänzend zu § 4 Teil I bietet der Versicherer in der substituti- ven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung) und,

soweit es der Tarif (Teil III) vorsieht, auch in den Ergänzungstari- fen dem Kunden im Versicherungsfall Kostenberatung durch Über- prüfung von Kostenvoranschlägen und Rechnungen sowie rechtli- che Unterstützung bei gebührenrechtlichen Fragen an.

Der detaillierte Leistungsinhalt ist in der Anlage beschrieben.

In der substitutiven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollver- sicherung) bietet die SIGNAL Krankenversicherung a. G. darüber hinaus medizinische Informationen und begleitende medizinische Beratung im Einzelfall an.

Der detaillierte Leistungsinhalt ist in der Anlage beschrieben.

§ 5 Einschränkung der LeistungspflichtTeil I MB/KK(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Fol-gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisseverursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nichtausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlichderen Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlichEntziehungskuren;

c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und inKrankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichti-gem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn derVersicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungs-nehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeit-punkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt,besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Mona-ten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;

d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitations-maßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn derTarif nichts anderes vorsieht;

e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. DieEinschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihrenständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehendenAufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängigeErkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlungnotwendig wird;

f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder.Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;

g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingteUnterbringung.

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, fürdie Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, sokann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenenBetrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehand-lung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältniszu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zurLeistung verpflichtet.

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichenUnfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, aufeine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versi-cherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers aufKrankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.

(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfal-les einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf dieGesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 a) Teil I wird für anerkannte Wehr- dienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, unter Beachtung von § 5 Abs. 3 Teil I geleistet.

(2) Die Einschränkung nach § 5 Abs. 1 e) Teil I entfällt.

(3) Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a) Teil I.

(4) Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verur- sachte Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle entfällt, wenn die versicherte Per- son außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertre- ten hat, am Verlassen des betroffenen Gebietes gehindert ist.

(5) Abweichend von § 5 Abs. 1 d) Teil I leistet der Versicherer auch für medizinisch notwendige Weiterbehandlung (Anschlussheil- behandlung) nach einem Akutaufenthalt im Krankenhaus. Voraus- setzung ist, dass die Anschlussheilbehandlung innerhalb von 14 Tagen (oder bei vorliegender medizinischer Indikation entspre- chend später) nach dem Akutaufenthalt angetreten wird und durch die Anschlussheilbehandlung der Akutaufenthalt im Krankenhaus abgekürzt wird.

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§ 6 Auszahlung der VersicherungsleistungenTeil I MB/KK(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die vonihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentumdes Versicherers.

(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeitder Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).

(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform alsEmpfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannthat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versiche-rungsnehmer die Leistung verlangen.

(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskostenwerden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherereingehen, in Euro umgerechnet.

(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen undfür Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.

(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetre-ten noch verpfändet werden.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Diese müssen enthalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit, Aufnahme- und Entlassungstag sowie Pflegeklasse bzw. Bettenzahl je Zimmer im Krankenhaus, Leistungen des Heil- behandlers mit Ziffern der Gebührenordnung und Steigerungssatz sowie jeweiligem Behandlungsdatum. Wird nur Krankenhaustage- geld gewährt, genügt statt der Rechnung eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses über die Dauer des Kranken- hausaufenthaltes sowie Angaben über eventuelle Beurlaubungsta- ge bzw. teilstationäre Behandlung und Bezeichnung der Krankheit.

Besteht Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Kranken- versicherung, sind die Kostenbelege mit einer Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über die von ihr gezahlten Beträge vorzulegen.

(2) Ist eine SIGNAL Klinik-Card ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot nach § 6 Abs. 6 Teil I insoweit nicht.

§ 7 Ende des VersicherungsschutzesTeil I MB/KKDer Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Pflichten des Versicherungsnehmers

§ 8 BeitragszahlungTeil I MB/KK(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs-beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungs-jahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei-tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit derBeitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersteneines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Ver-sicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetragvom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versiche-rungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabegeschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablaufdieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlän-gert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigthat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträgevorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.

(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung derPflicht zur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung(§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang) später als einen Monat nach Ent-stehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszu-schlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefange-nen Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechstenMonat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenenMonat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kanndie Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davonauszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht ver-sichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksich-tigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Bei-trag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versichererdie Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn die soforti-ge Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen desVersicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Raten-zahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betragwird verzinst.

(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichtanders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nachZugang des Versicherungsscheines zu zahlen.

(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Bei-tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten deslaufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut alsgestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Bei-tragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und dieMahnkosten entrichtet sind.

(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflichtzur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193Abs. 3 VVG - siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitrags-anteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versichererunter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes.Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser Mahnung nochhöher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt der Versichererdas Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nachZugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Währendder Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des versichertenTarifs ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuterErkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft undMutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht beschränkt sichnach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirt-schaftliche Leistungen. Darüber hinaus hat der Versicherungsneh-mer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einen Säum-niszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten innachgewiesener Höhe, mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrich-ten.

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit desRuhens entfallenen Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Ver-sicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig imSinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des ZwölftenBuchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eineBescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten BuchSozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach-zuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen dieVorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.

Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Bei-treibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn desRuhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung imBasistarif gemäß § 12 Abs. 1a VAG (siehe Anhang) fortgesetzt.

(7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kanndie nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folge-beitrages unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (sieheAnhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Bei-trag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird derVersicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlungder Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.

(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf-zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nurderjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeit-raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer derBeitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rück-tritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitiggezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlan-gen.

(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnendeStelle zu entrichten.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Die Beiträge sind Monatsbeiträge.

(2) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unver- züglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein ange- gebenen Beginn der Versicherung.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 7 Teil I kann auch die nicht rechtzeiti- ge Zahlung des Erstbeitrags zu einer der in § 8 Abs. 6 Teil I genannten Versicherungen unter den Voraussetzungen des § 37 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes füh- ren.

(4) Bei der Versicherung von Neugeborenen gemäß § 2 Abs. 2 Teil I ist der Beitrag von dem Tag der Geburt an zu entrichten.

(5) Antrags- und Nachtragsgebühren sowie Mahnkosten werden nicht erhoben.

(6) Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung Soweit der Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt, gilt folgende Regelung:

a) Wird Beitragsrückerstattung für einen Tarif ausgezahlt oder gut-geschrieben, so wird sie für die versicherten Personen gewährt,die nach diesem Tarif ein volles Kalenderjahr versichert warenund für die aus dieser Zeit zu diesem Tarif keine Leistungenbeansprucht wurden. Dabei sind Umstufungen innerhalbanspruchsberechtigter Tarife nicht BRE-schädlich. Bestanden die13

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anspruchsberechtigten Tarife kein volles Kalenderjahr, weil sieim Rahmen einer Krankheitskostenvollversicherung erstmals imabgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossen wurden, so wird eineanteilige Beitragsrückerstattung gewährt.

b) Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung ist nicht gegeben,wenn die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr nicht spä-testens bis zum 31. März des folgenden Jahres voll und ohneGerichtsverfahren gezahlt worden sind oder der Vertrag ausanderen Gründen als Tod oder Eintritt der Krankenversiche-rungspflicht am 1. Juli des Folgejahres nicht mehr besteht.

c) Die Beitragsrückerstattung kann frühestens einen Monat nachder Veröffentlichung der Jahresrechnung für das abgelaufeneKalenderjahr, nicht jedoch vor dem 1. Juli verlangt werden.

§ 8 a BeitragsberechnungTeil I MB/KK(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor-schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in dentechnischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.

(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Ver-sicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei Inkraft-treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensalters-gruppe) der versicherten Person berücksichtigt; dies gilt in Anse-hung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechts-unabhängig erhoben werden. Dabei wird dem Eintrittsalter der versi-cherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungs-rückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagenfestgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Bei-träge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegendes Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während derDauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eineAlterungsrückstellung zu bilden ist.

(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.

(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht demVersicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-zes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieserbemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versichererszum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Für die in dem Versicherungsvertrag versicherten Kinder ist von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten an der Beitrag für Jugendliche zu entrichten. Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatser- sten an ist der niedrigste Erwachsenenbeitrag zu entrichten. Die Umstufung vom Beitrag für Kinder auf den Beitrag für Jugendliche und vom Beitrag für Jugendliche auf den Erwachsenenbeitrag gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I.

(2) Für Personen, deren Versicherungsverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnt, ist der im Tarif für ihr Eintrittsalter gültige Tarifbeitrag zu entrichten. Das Eintrittsalter entspricht dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versi- cherungsbeginns des Tarifs.

(3) Der Tarif (Teil III) kann andere Regelungen vorsehen.

§ 8 b BeitragsanpassungTeil I MB/KK(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehand-lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leis-tungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dement-sprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jedenTarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungs-grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr-scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobach-tungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als demgesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alleBeiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüftund, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange-passt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betrags-mäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarterRisikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Bei-tragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Stan-dardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der fürdie Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und,soweit erforderlich, angepasst.

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wennnach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und denTreuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vor-übergehend anzusehen ist.

(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligun-gen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des

zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versi-cherungsnehmers folgt.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Die in § 8 b Abs. 1 Teil I genannte Gegenüberstellung wird getrennt für jede Beobachtungseinheit (Männer bzw. Frauen bzw. Kinder (einschl. Jugendliche)) durchgeführt. Die Differenzierung der Beobachtungseinheit für Erwachsene nach dem Geschlecht gilt nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.

(2) Soweit im Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt ist, gilt als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I für die Versicherungsleistungen 10 %, für die Sterbewahrscheinlichkeiten 5 %.

(3) Unter den in § 8 b Abs. 1 Teil I genannten Voraussetzungen können auch Beitragszuschläge gemäß § 15 Abs. 3 Teil II ange- passt werden.

§ 9 ObliegenheitenTeil I MB/KK(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihremBeginn anzuzeigen.

(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigtbenannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung desVersicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers undihres Umfanges erforderlich ist.

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver-pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt unter-suchen zu lassen.

(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderungdes Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, dieder Genesung hinderlich sind.

(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versichererein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen odermacht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigungin der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versi-cherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Ver-sicherung unverzüglich zu unterrichten.

(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Ein-willigung des Versicheres abgeschlossen werden.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Abweichend von § 9 Abs. 1 Teil I wird auf die Meldung der Kran- kenhausbehandlung verzichtet. § 4 Abs. 5 Teil I bleibt unberührt.

§ 10 Folgen von ObliegenheitsverletzungenTeil I MB/KK(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (sieheAnhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.

(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten ver-letzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nichtder Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - sieheAnhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (sieheAnhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden derObliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person ste-hen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.

§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen beiAnsprüchen gegen DritteTeil I MB/KK(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzli-chen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), dieVerpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versi-cherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst-leistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat sei-nen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung diesesAnspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durchden Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als erinfolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. ImFalle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist derVersicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere desVerschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.13

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(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlterEntgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versi-cherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungenerbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 12 AufrechnungTeil I MB/KKDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-rers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Bei-tragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereinsnicht aufrechnen.

Ende der Versicherung

§ 13 Kündigung durch den VersicherungsnehmerTeil I MB/KK(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältniszum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zumAblauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, miteiner Frist von drei Monaten kündigen.

(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.

(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichenKrankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versiche-rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungs-pflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehen-de Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt derVersicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wennder Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nichtinnerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versichererihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versiche-rungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.Macht der Versicherungsnehmer von seinem KündigungsrechtGebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunktdes Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versiche-rungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafürbestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kün-digen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende desVersicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleichder gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nichtnur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamten-rechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.

(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dassbei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt ande-rer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderesLebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitragunter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird,kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hin-sichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monatennach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.

(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsan-passungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalbeines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragser-höhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisauch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhungkündigen.

(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer dieAnfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versi-cherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils derVersicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm dieErklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu demZeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zurVersicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang), setzt die Kündi-gung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versichertePerson bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abge-schlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versiche-rung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versiche-rungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass dieversicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-chung versichert ist.

(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung undgleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195Abs. 1 VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlan-gen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung derversicherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 abBeginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertra-gungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe

Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht fürvor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Bei-tragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert biszum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.

(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versi-cherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. DieErklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzuge-ben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsneh-mer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von derKündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-rung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versi-cherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Formeiner Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Veränderungen des Versicherungsverhältnisses haben keinen Einfluss auf Beginn und Ende des Versicherungsjahres. Für eine nachträglich mitversicherte Person endet das erste Versicherungs- jahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des zuerst Versicherten.

(2) Endet die Versicherungsfähigkeit aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht das Recht, eine Umwandlung der Versi- cherung in eine den gesetzlichen Versicherungsschutz entspre- chend des vorher versicherten Leistungsumfangs erweiternde Zusatzversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu beantra- gen. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung.

(3) In Abweichung zu § 13 Abs. 8 Satz 2 MB/KK kann der Versi- cherungsnehmer, der bereits vor dem 01.01.2009 eine Krankheits- kostenvollversicherung bei der SIGNAL Krankenversicherung a. G. abgeschlossen hat und nach dem 01.01.2009 bei der SIGNAL Kran- kenversicherung a. G. einen Tarifwechsel in Tarife mit Übertra- gungswert für die versicherte Person vornimmt, ebenfalls verlan- gen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem 31.12.2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungs- wertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt.

(4) Für Versicherungsverträge der substitutiven Krankenversiche- rung, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind, gilt Folgendes:

In Abweichung von § 13 Abs. 8 MB/KK 2009 kann der Versiche- rungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alte- rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, auf deren neuen Versicherer überträgt, wenn die versicherte Person in den Basistarif des neuen Versicherers wechselt und die Kündigung des bestehenden Versicherungsverhältnisses in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 zum nächstmöglichen Termin erklärt wird.

§ 14 Kündigung durch den VersichererTeil I MB/KK(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienendenKrankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang)sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäߧ 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungs-recht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherungbesteht.

(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einerKrankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnisnur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist vondrei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kün-digungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.

(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 10 Sätze 1und 2 entsprechend.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Abweichend von § 14 Teil I verzichtet der Versicherer generell auf das ordentliche Kündigungsrecht.

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§ 15 Sonstige BeendigungsgründeTeil I MB/KK(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht,das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi-cherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.

(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versi-cherungsverhältnis.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltin einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endetinsoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrundeiner anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versichererkann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen ange-messenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehenderVerlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat alsdie in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versiche-rungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Abweichend von § 15 Abs. 3 Teil I verpflichtet sich der Versicherer, eine anderweitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versiche- rungsverhältnisses zu treffen, wenn dies innerhalb von zwei Mona- ten nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes beantragt wird. Die anderweitige Vereinbarung kann einen Tarif- wechsel und einen angemessenen Beitragszuschlag vorsehen. Dieser Beitragszuschlag ergibt sich einheitlich für alle betroffenen Versicherten gemäß einer länderabhängigen Liste des Versiche- rers. Eine Anpassung des Beitragszuschlags kann gemäß § 8 b Teil I und II erfolgen.

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Willenserklärungen und AnzeigenTeil I MB/KKWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versichererbedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform verein-bart ist.

§ 17 GerichtsstandTeil I MB/KK(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi-cherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem derVersicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht amWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmersoder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemachtwerden.

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist seinWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zustän-dig.

§ 18 Änderungen der Allgemeinen VersicherungsbedingungenTeil I MB/KK(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemei-nen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den ver-änderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmererforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Vor-aussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-heit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweitenMonats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und derhierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenndies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn dasFesthalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertrags-partei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neueRegelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertrags-ziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berück-sichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und diehierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteiltworden sind, Vertragsbestandteil.

§ 19 Wechsel in den StandardtarifTeil I MB/KK(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versichertePersonen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b

SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (sieheAnhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarifmit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistungdieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungs-grundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarifdarf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für denStandardtarif für eine versicherte Person keine weitere Krankheits-kostenteil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jeder-zeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; dieVersicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, derauf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Stan-dardtarif folgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlosseneVerträge.

§ 20 Wechsel in den BasistarifTeil I MB/KKDer Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Perso-nen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantieund Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskosten-vollversicherung ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicher-te Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für denAnspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherungerfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nachbeamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oderhilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-buch ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird derin den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlagerhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif AmbulantBASISpur AmbulantBASISpurErgänzungstarif für ambulante Leistungen für GKV-Versicherte Produktlinie Ambulant

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Ambulante Behandlung100 % Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen bis

125 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren100 % Gesetzliche Zuzahlungen bis 125 EUR im Kalenderjahr100 % Ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen2 Gesetzliche Zuzahlungen3 Heilbehandlung im Ausland

C Anpassungsvorschriften

D Sonstige Bestimmungen1 Kostennachweise2 Leistungsansprüche gegenüber Dritten3 Vorleistungen

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Tarif AmbulantBASISpur Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif AmbulantBASISpur gilt in Verbindung mit Teil I und Teil IIder Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krank-heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung:Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Der Tarif AmbulantBASISpur kann nur zusätzlich zu einer Versiche-rung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)oder zu einem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfür-sorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. Endetdie deutsche GKV und besteht auch kein Anspruch auf Fürsorge-bzw. Heilfürsorgeleistungen, so endet gleichzeitig die Versicherungnach dem Tarif AmbulantBASISpur

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Vorsorgemaßnahmen und ReiseschutzimpfungenErstattungsfähig sind bis zu den Höchstsätzen der geltenden Gebüh-renordnung für Ärzte (GOÄ) die Kosten für gezielte medizinischeVorsorgeuntersuchungen und Kosten für reisemedizinische Impfbe-ratung und Impfung inklusive der Impfstoffkosten. Zu den Vorsorge-untersuchungen zählen z. B.:

- Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder undJugendliche wie z. B. Audiocheck, Schielvorsorge, Kinder-Intervall-Check, erweiterte Kinder- und Jugendvorsorge.

- Schwangerschaftsvorsorge wie z. B. Triple-Test zur Risikoabschät-zung des Down-Syndroms, Vitalitätsuntersuchungen mittels Sono-graphie.

- Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wie z. B. Sonographie,Untersuchungen zur Früherkennung von Haut- und Prostatakrebseinschließlich PSA-Test ungeachtet der Erfüllung etwaiger Mindest-alteranforderungen.

- Allgemeine Vorsorge wie z. B. Hirnleistungscheck, HIV-Test,Schlaganfallvorsorge, Glaukomvorsorge, Osteoporosevorsorge undUltraschalluntersuchungen der Schilddrüse.

Die tariflichen Leistungen für sämtliche Vorsorgemaßnahmen undReiseschutzimpfungen werden zu 100 % erbracht und vermindernsich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfür-sorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorlei-stungen anderer Leistungsträger. Die Erstattungen sind begrenzt aufinsgesamt 125 EUR innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalen-derjahren.

2 Gesetzliche ZuzahlungenErstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah-lungen (§ 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) für

- Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr (§ 32 Abs. 2 SGB V),- Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V),- Arznei- und Verbandmittel (§ 31 Abs. 3 SGB V),- Haushaltshilfen (§ 38 Abs. 5 SGB V).

Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind ins-gesamt begrenzt auf 125 EUR pro Kalenderjahr.

3 Heilbehandlung im AuslandBerücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu achtWochen Dauer die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginndieses Tarifs (Tarifbeginn) im Ausland eingetretenen Unfall odereine im Ausland akut aufgetretene Erkrankung bzw. auf eine unvor-hersehbare, akute Verschlechterung eines bestehenden Leidenszurückzuführenden erstattungsfähigen Kosten für ambulante undstationäre Heilbehandlung. Hierzu gehören:

- Arzt und Facharzt,- Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes, wenn am Ort kein

Arzt vorhanden ist, oder alternativ notwendige Transporte in dasnächstgelegene Krankenhaus bzw. zum nächsterreichbaren Notfall-arzt durch anerkannte Rettungsdienste,

- Röntgendiagnostik und Strahlentherapie,- Arznei- und Verbandmittel,- ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stützapparate

zur Akutversorgung,- elektrische und physikalische Heilbehandlung,

- Zahnbehandlung, und zwar nur für schmerzstillende Behandlung,notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie notwendigeReparaturen von Zahnprothesen,

- stationäre Behandlung im Krankenhaus,- Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Kranken-

transportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsit-zes oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Kranken-haus.

Bei Tod des Versicherten während einer Auslandsreise sind dieKosten der Überführung des Verstorbenen in den Heimatort oderdie Bestattung am Sterbeort im Ausland je bis zu 11.000 EUR erstat-tungsfähig. Entstandene Aufwendungen für die Überführung einesVerstorbenen aus dem Ausland bzw. für die Bestattung am Ster-beort im Ausland sind durch entsprechende Kostenbelege nachzu-weisen. Außerdem ist eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen.

Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes-republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in demdie versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

C Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 a Teil I und II)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Vondem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatser-sten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35., 45., 55.bzw. 65. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöhe-ren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrund desÄlterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 aAbs. 2 Teil I.

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B genanntenEuro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

D Sonstige Bestimmungen

1 Als Kostennachweis für die gesetzlichen Zuzahlungen ist eineKopie der ärztlichen Verordnung mit dem Quittungsvermerk desLeistungserbringers vorzulegen.

2 Zustehende Leistungsansprüche gegenüber der GKV oder desArbeitgebers bzw. Dienstherrn sind zu beanspruchen und dürfennicht aufgegeben werden. Sind Leistungen der GKV oder des Arbeit-gebers bzw. Dienstherrn für die im Tarif AmbulantBASISpur genann-ten Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so werden ausdem Tarif AmbulantBASISpur für diese Leistungen ebenfalls keineErstattungen vorgenommen.

3 Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leis-tungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbe-legen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber derGKV oder dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eineBescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zubestätigen.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif AmbulantSTARTpur AmbulantSTARTpurErgänzungstarif für ambulante Leistungen für GKV-Versicherte Produktlinie Ambulant

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Ambulante Behandlung100 % Sehhilfen bis 250 EUR innerhalb von zwei Kalender-

jahren100 % LASIK-Zuschuss bis 500 EUR alternativ zur Sehhilfe-

versorgung100 % Restkosten für Hilfsmittel bis 250 EUR im Kalender-

jahr100 % Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen bis

250 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren

80 % Naturheilkunde und Heilpraktikerleistungen sowiealternative Arzneimittel bis 250 EUR im Kalenderjahr

100 % Gesetzliche Zuzahlungen bis 250 EUR im Kalenderjahr100 % Ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Sehhilfen2 Operationen zur Sehschärfenkorrektur3 Hilfsmittel4 Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen5 Behandlung durch Heilpraktiker und naturheilkundliche

Leistungen6 Arzneimittel7 Gesetzliche Zuzahlungen8 Heilbehandlung im Ausland

C Optionsrecht

1 Ausübung der Option2 Voraussetzungen3 Gesundheitsprüfung4 Beantragungsfrist5 Unterbrechung des Optionsrechts6 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz

D Anpassungsvorschriften

E Sonstige Bestimmungen1 Kostennachweise2 Leistungsansprüche gegenüber Dritten3 Vorleistungen

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Fassung 01.2013

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Tarif AmbulantSTARTpur Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif AmbulantSTARTpur gilt in Verbindung mit Teil I und Teil IIder Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krank-heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung:Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Der Tarif AmbulantSTARTpur kann nur zusätzlich zu einer Versiche-rung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)oder zu einem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfür-sorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. Endetdie deutsche GKV und besteht auch kein Anspruch auf Fürsorge-bzw. Heilfürsorgeleistungen, so endet gleichzeitig die Versicherungnach dem Tarif AmbulantSTARTpur.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 SehhilfenDie tariflichen Leistungen für Brillen (Gestell und Gläser) und Kon-taktlinsen werden zu 100 % erbracht und vermindern sich um eineevtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungendes Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen andererLeistungsträger.

Die Erstattungen sind begrenzt auf insgesamt 250 EUR innerhalbvon zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

2 Operationen zur SehschärfenkorrekturNach Ablauf von drei Kalenderjahren seit Versicherungsbeginn die-ses Tarifs (Tarifbeginn) entsteht ein Anspruch auf Erstattung derambulanten Kosten für brechkraftverändernde Augenlaserkorrektu-ren (LASIK/LASEK) zu 100 % bis zu 500 EUR insgesamt für beideAugen; ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur zweimal wäh-rend der gesamten Vertragslaufzeit.

Die tarifliche Leistung vermindert sich um eine evtl. Vorleistung derGKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebersbzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger.

Die Frist von drei Kalenderjahren bezieht sich jeweils auf Zeiteneiner aktiven Versicherung nach dem Tarif AmbulantSTARTpur. Zei-ten einer aktiven Versicherung nach dem Tarif AmbulantPLUS undnach Tarifen der Krankheitskostenversicherungen bei der SIGNALKrankenversicherung a. G. werden für den Ablauf der jeweiligen Fri-sten berücksichtigt; Zeiten einer Anwartschaftsversicherung werdenjedoch nicht berücksichtigt.

Wird der Anspruch auf Erstattung für die brechkraftveränderndeAugenlaserkorrektur ganz oder teilweise beansprucht, dann bestehtim entsprechenden Kalenderjahr der Operation und in den drei da-rauffolgenden Kalenderjahren kein Anspruch auf Erstattung vonSehhilfen gemäß Abschnitt B 1.

3 HilfsmittelDie Leistungen für Hilfsmittel (außer Sehhilfen) werden zu 100 %erbracht und vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, umFürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw.Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger sowieum die gesetzliche Zuzahlung (siehe Abschnitt B 7). Die Erstattun-gen sind begrenzt auf insgesamt 250 EUR pro Kalenderjahr.

4 Vorsorgemaßnahmen und ReiseschutzimpfungenErstattungsfähig sind bis zu den Höchstsätzen der geltenden Gebüh-renordnung für Ärzte (GOÄ) die Kosten für gezielte medizinischeVorsorgeuntersuchungen und Kosten für reisemedizinische Impfbe-ratung und Impfung inklusive der Impfstoffkosten. Zu den Vorsorge-untersuchungen zählen z. B.:

- Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder undJugendliche wie z. B. Audiocheck, Schielvorsorge, Kinder-Intervall-Check, erweiterte Kinder- und Jugendvorsorge.

- Schwangerschaftsvorsorge wie z. B. Triple-Test zur Risikoabschät-zung des Down-Syndroms, Vitalitätsuntersuchungen mittels Sono-graphie.

- Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wie z. B. Sonographie,Untersuchungen zur Früherkennung von Haut- und Prostatakrebseinschließlich PSA-Test ungeachtet der Erfüllung etwaiger Mindest-alteranforderungen.

- Allgemeine Vorsorge wie z. B. Hirnleistungscheck, HIV-Test,Schlaganfallvorsorge, Glaukomvorsorge, Osteoporosevorsorge undUltraschalluntersuchungen der Schilddrüse.

Die tariflichen Leistungen für sämtliche Vorsorgemaßnahmen undReiseschutzimpfungen werden zu 100 % erbracht und vermindernsich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfür-sorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorlei-stungen anderer Leistungsträger. Die Erstattungen sind begrenzt aufinsgesamt 250 EUR innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalen-derjahren.

5 Behandlung durch Heilpraktiker und naturheilkundliche LeistungenErstattungsfähig sind die Kosten für:

- Heilpraktikerleistungen im Rahmen des geltenden Gebührenver-zeichnisses für Heilpraktiker (GebüH),

- von Heilpraktikern oder Ärzten im Hufeland-Leistungsverzeichnisaufgeführte Therapieformen der Naturheilkunde,

- naturheilkundliche Leistungen von Ärzten bis zu den Höchstsätzender GOÄ.

Erstattungsfähig sind auch wissenschaftlich nicht anerkannte Heil-methoden. Erstattet werden z. B. die Schmerzakupunktur, Homöopa-thie, Phytotherapie, Neuraltherapie, Eigenbluttherapie, anthroposo-phische Medizin, Atemtherapie, Chiropraktik, osteopathischeBehandlung, Schröpftherapie und physikalische Verfahren (Bewe-gungstherapie, Massagen, Elektrotherapie, Hydrotherapie, Thermo-therapie).

Die o. g. erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eineevtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungendes Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen andererLeistungsträger. Die nach Abzug der Vorleistung verbleibendenerstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % erstattet. DieErstattungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sowie für natur-heilkundliche Leistungen sind zusammen mit den Leistungen gemäßAbschnitt B 6 insgesamt begrenzt auf 250 EUR pro Kalenderjahr.

Heilpraktiker im Sinne von § 4 Abs. 2 Teil I sind nicht Personen,deren Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sich lediglich auf einbestimmtes Behandlungsgebiet beschränkt.

6 ArzneimittelErstattungsfähig sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel,welche vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apothekebezogen wurden. Voraussetzung ist auch, dass die Arzneimittel wis-senschaftlich anerkannt sind oder sich in der Praxis als Erfolg ver-sprechend bewährt haben oder angewendet werden, weil keineschulmedizinischen Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Erstattungsfähig sind auch naturheilkundliche Arzneimittel, welcheim Zusammenhang mit den naturheilkundlichen Heilmethoden gemäßAbschnitt B 5 vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apo-theke bezogen wurden; diese Arzneimittel sind auch erstattungsfä-hig, wenn sie nicht wissenschaftlich anerkannt sind.

Die o. g. erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eineevtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungendes Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen andererLeistungsträger sowie um die gesetzliche Zuzahlung (sieheAbschnitt B 7). Die nach Abzug der Vorleistung verbleibendenerstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % erstattet. DieErstattungen für Arzneimittel sind zusammen mit den Leistungengemäß Abschnitt B 5 insgesamt begrenzt auf 250 EUR pro Kalender-jahr.

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Nähr- und Stärkungsmit-tel, allgemein gebräuchliche Vorbeugungsmittel, Abmagerungs-,Schlaf- und Abführmittel, kosmetische Mittel, Mineralwässer, Bade-zusätze, Desinfektionsmittel, potenzfördernde Mittel und Mittel zurEmpfängnisverhütung.

7 Gesetzliche ZuzahlungenErstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah-lungen (§ 61 SGB V) für

- Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr (§ 32 Abs. 2 SGB V),- Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V),- Arznei- und Verbandmittel (§ 31 Abs. 3 SGB V),- Haushaltshilfen (§ 38 Abs. 5 SGB V).

Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind ins-gesamt begrenzt auf 250 EUR pro Kalenderjahr.

8 Heilbehandlung im AuslandBerücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu achtWochen Dauer die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn im Aus-land eingetretenen Unfall oder eine im Ausland akut aufgetreteneErkrankung bzw. auf eine unvorhersehbare, akute Verschlechterungeines bestehenden Leidens zurückzuführenden erstattungsfähigen

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Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung. Hierzu gehö-ren:

- Arzt und Facharzt,- Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes, wenn am Ort kein

Arzt vorhanden ist, oder alternativ notwendige Transporte in dasnächstgelegene Krankenhaus bzw. zum nächsterreichbaren Notfall-arzt durch anerkannte Rettungsdienste,

- Röntgendiagnostik und Strahlentherapie,- Arznei- und Verbandmittel,- ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stützapparate

zur Akutversorgung,- elektrische und physikalische Heilbehandlung,- Zahnbehandlung, und zwar nur für schmerzstillende Behandlung,

notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie notwendigeReparaturen von Zahnprothesen,

- stationäre Behandlung im Krankenhaus,- Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Kranken-

transportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsit-zes oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Kranken-haus.

Bei Tod des Versicherten während einer Auslandsreise sind dieKosten der Überführung des Verstorbenen in den Heimatort oderdie Bestattung am Sterbeort im Ausland je bis zu 11.000 EUR erstat-tungsfähig. Entstandene Aufwendungen für die Überführung einesVerstorbenen aus dem Ausland bzw. für die Bestattung am Ster-beort im Ausland sind durch entsprechende Kostenbelege nachzu-weisen. Außerdem ist eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen.

Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes-republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in demdie versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

C Optionsrecht

1 Ausübung der OptionFür die versicherte Person besteht nach Ablauf von 60 Monaten underneut nach Ablauf von 120 Monaten, gerechnet vom erstmaligenBeginn des Versicherungsschutzes (frühestens jedoch gerechnetvon dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten) nach dem Tarif AmbulantSTARTpur, das Recht, denbestehenden Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfungin den Tarif AmbulantPLUS umzustellen.

2 VoraussetzungenVoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme desOptionsrechts keine Beitragsrückstände bestehen, keine wirksameKündigung vorliegt und die Versicherung nach dem Tarif Ambulant-STARTpur vor einem Eintrittsalter von 40 Jahren begonnen hat.

3 GesundheitsprüfungDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs.3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschlägekönnen entsprechend geändert werden.

4 BeantragungsfristDas Optionsrecht entfällt, wenn die Tarifumstellung nicht spätestensbis zum tariflich festgelegten möglichen Zeitpunkt gemäß AbschnittC 1 beantragt wird.

5 Unterbrechung des OptionsrechtsDas Optionsrecht wird unterbrochen, sofern bzw. solange der Tarifin Anwartschaft geführt wird. Das Optionsrecht verschiebt sich umdie Anzahl der Monate der Unterbrechung, sodass sich die Options-fristen gemäß Abschnitt C 1 entsprechend verlängern.

6 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig von diesen Bestimmungen kann der Versicherungsneh-mer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleicharti-gen Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 6 Teil I verlangen.

D Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 a Teil I und II)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Vondem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatser-sten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35., 45., 55.bzw. 65. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöhe-ren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrund desÄlterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 aAbs. 2 Teil I.

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B genanntenEuro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

E Sonstige Bestimmungen

1 Als Kostennachweis für die gesetzlichen Zuzahlungen ist eineKopie der ärztlichen Verordnung mit dem Quittungsvermerk desLeistungserbringers vorzulegen.

2 Zustehende Leistungsansprüche gegenüber der GKV oder desArbeitgebers bzw. Dienstherrn sind zu beanspruchen und dürfennicht aufgegeben werden. Sind Leistungen der GKV oder des Arbeit-gebers bzw. Dienstherrn für die im Tarif AmbulantSTARTpurgenannten Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so wer-den aus dem Tarif AmbulantSTARTpur für diese Leistungen eben-falls keine Erstattungen vorgenommen.

3 Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leis-tungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbe-legen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber derGKV oder dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eineBescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zubestätigen.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif AmbulantPLUS AmbulantPLUSErgänzungstarif für ambulante Leistungen für GKV-Versicherte Produktlinie Ambulant

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Ambulante Behandlung100 % Sehhilfen bis 375 EUR innerhalb von zwei Kalender-

jahren100 % LASIK-Zuschuss bis 1.000 EUR alternativ zur Sehhilfe-

versorgung100 % Restkosten für Hilfsmittel bis 750 EUR im Kalenderjahr100 % Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen bis

750 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren

80 % Naturheilkunde und Heilpraktikerleistungen sowiealternative Arzneimittel bis 750 EUR im Kalenderjahr

100 % Gesetzliche Zuzahlungen bis 250 EUR im Kalenderjahr100 % Ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Sehhilfen2 Operationen zur Sehschärfenkorrektur3 Hilfsmittel4 Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen5 Behandlung durch Heilpraktiker und naturheilkundliche

Leistungen6 Arzneimittel7 Gesetzliche Zuzahlungen8 Heilbehandlung im Ausland

C Anpassungsvorschriften

D Sonstige Bestimmungen1 Kostennachweise2 Leistungsansprüche gegenüber Dritten3 Vorleistungen

E Sonderbedingungen nach Tarif AmbulantPLUS(AmbulantPLUSpur)1 Tarifbezeichnung2 Annahmefähigkeit3 Ende der Versicherungsfähigkeit4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 555 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf Antrag6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen

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Tarif AmbulantPLUS Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif AmbulantPLUS gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II derAllgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitsko-sten- und Krankenhaustagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Der Tarif AmbulantPLUS kann nur zusätzlich zu einer Versicherungbei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder zueinem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorgelei-stungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. Endet diedeutsche GKV und besteht auch kein Anspruch auf Fürsorge- bzw.Heilfürsorgeleistungen, so endet gleichzeitig die Versicherung nachdem Tarif AmbulantPLUS.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 SehhilfenDie tariflichen Leistungen für Brillen (Gestell und Gläser) und Kon-taktlinsen werden zu 100 % erbracht und vermindern sich um eineevtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungendes Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen andererLeistungsträger.

Die Erstattungen sind begrenzt auf insgesamt 375 EUR innerhalbvon zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

2 Operationen zur SehschärfenkorrekturNach Ablauf von drei Kalenderjahren seit Versicherungsbeginn die-ses Tarifes (Tarifbeginn) entsteht ein Anspruch auf Erstattung derambulanten Kosten für brechkraftverändernde Augenlaserkorrektu-ren (LASIK/LASEK) zu 100 % bis zu 1.000 EUR insgesamt für beideAugen; ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur zweimal wäh-rend der gesamten Vertragslaufzeit.

Die tarifliche Leistung vermindert sich um eine evtl. Vorleistung derGKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebersbzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger.

Die Frist von drei Kalenderjahren bezieht sich jeweils auf Zeiteneiner aktiven Versicherung nach dem Tarif AmbulantPLUS. Zeiteneiner aktiven Versicherung nach Tarifen der Krankheitskostenversi-cherungen bei der SIGNAL Krankenversicherung a. G. werdenberücksichtigt; Zeiten einer Anwartschaftsversicherung werdenjedoch nicht berücksichtigt. Bei einem Wechsel aus dem Tarif Ambu-lantSTARTpur in den Tarif AmbulantPLUS werden die Zeiten deraktiven Versicherung nach dem Tarif AmbulantSTARTpur ebenfallsberücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für den geringeren Leistungs-betrag nach Tarif AmbulantSTARTpur (500 EUR); nach Ablauf vonweiteren drei Kalenderjahren seit Tarifbeginn dieses Tarifs entstehtder volle Anspruch (1.000 EUR).

Wird der Anspruch auf Erstattung für die brechkraftveränderndeAugenlaserkorrektur ganz oder teilweise beansprucht, dann bestehtim entsprechenden Kalenderjahr der Operation und in den drei da-rauffolgenden Kalenderjahren kein Anspruch auf Erstattung vonSehhilfen gemäß Abschnitt B 1.

3 HilfsmittelDie Leistungen für Hilfsmittel (außer Sehhilfen) werden zu 100 %erbracht und vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, umFürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw.Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger sowieum die gesetzliche Zuzahlung (siehe Abschnitt B 7). Die Erstattun-gen sind begrenzt auf insgesamt 750 EUR pro Kalenderjahr.

4 Vorsorgemaßnahmen und ReiseschutzimpfungenErstattungsfähig sind bis zu den Höchstsätzen der geltenden Gebüh-renordnung für Ärzte (GOÄ) die Kosten für gezielte medizinischeVorsorgeuntersuchungen und Kosten für reisemedizinische Impfbe-ratung und Impfung inklusive der Impfstoffkosten. Zu den Vorsorge-untersuchungen zählen z. B.:

- Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder undJugendliche wie z. B. Audiocheck, Schielvorsorge, Kinder-Intervall-Check, erweiterte Kinder- und Jugendvorsorge.

- Schwangerschaftsvorsorge wie z. B. Triple-Test zur Risikoabschät-zung des Down-Syndroms, Vitalitätsuntersuchungen mittels Sono-graphie.

- Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wie z. B. Sonographie,Untersuchungen zur Früherkennung von Haut- und Prostatakrebseinschließlich PSA-Test ungeachtet der Erfüllung etwaiger Mindest-alteranforderungen.

- Allgemeine Vorsorge wie z. B. Hirnleistungscheck, HIV-Test,Schlaganfallvorsorge, Glaukomvorsorge, Osteoporosevorsorge undUltraschalluntersuchungen der Schilddrüse.

Die tariflichen Leistungen für sämtliche Vorsorgemaßnahmen undReiseschutzimpfungen werden zu 100 % erbracht und vermindernsich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfür-sorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorlei-stungen anderer Leistungsträger. Die Erstattungen sind begrenzt aufinsgesamt 750 EUR innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalen-derjahren.

5 Behandlung durch Heilpraktiker und naturheilkundliche LeistungenErstattungsfähig sind die Kosten für:

- Heilpraktikerleistungen im Rahmen des geltenden Gebührenver-zeichnisses für Heilpraktiker (GebüH),

- von Heilpraktikern oder Ärzten im Hufeland-Leistungsverzeichnisaufgeführte Therapieformen der Naturheilkunde,

- naturheilkundliche Leistungen von Ärzten bis zu den Höchstsätzender GOÄ.

Erstattungsfähig sind auch wissenschaftlich nicht anerkannte Heil-methoden. Erstattet werden z. B. die Schmerzakupunktur, Homöopa-thie, Phytotherapie, Neuraltherapie, Eigenbluttherapie, anthroposo-phische Medizin, Atemtherapie, Chiropraktik, osteopathischeBehandlung, Schröpftherapie und physikalische Verfahren (Bewe-gungstherapie, Massagen, Elektrotherapie, Hydrotherapie, Thermo-therapie).

Die o. g. erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eineevtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungendes Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen andererLeistungsträger. Die nach Abzug der Vorleistung verbleibendenerstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % erstattet. DieErstattungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sowie für natur-heilkundliche Leistungen sind zusammen mit den Leistungen gemäßAbschnitt B 6 insgesamt begrenzt auf 750 EUR pro Kalenderjahr.

Heilpraktiker im Sinne von § 4 Abs. 2 Teil I sind nicht Personen,deren Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sich lediglich auf einbestimmtes Behandlungsgebiet beschränkt.

6 ArzneimittelErstattungsfähig sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel,welche vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apothekebezogen wurden. Voraussetzung ist auch, dass die Arzneimittel wis-senschaftlich anerkannt sind oder sich in der Praxis als Erfolg ver-sprechend bewährt haben oder angewendet werden, weil keineschulmedizinischen Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Erstattungsfähig sind auch naturheilkundliche Arzneimittel, welcheim Zusammenhang mit den naturheilkundlichen Heilmethoden gemäßAbschnitt B 5 vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apo-theke bezogen wurden; diese Arzneimittel sind auch erstattungsfä-hig, wenn sie nicht wissenschaftlich anerkannt sind.

Die o. g. erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eineevtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungendes Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen andererLeistungsträger sowie um die gesetzliche Zuzahlung (sieheAbschnitt B 7). Die nach Abzug der Vorleistung verbleibendenerstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % erstattet. DieErstattungen für Arzneimittel sind zusammen mit den Leistungengemäß Abschnitt B 5 insgesamt begrenzt auf 750 EUR pro Kalender-jahr.

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Nähr- und Stärkungsmit-tel, allgemein gebräuchliche Vorbeugungsmittel, Abmagerungs-,Schlaf- und Abführmittel, kosmetische Mittel, Mineralwässer, Bade-zusätze, Desinfektionsmittel, potenzfördernde Mittel und Mittel zurEmpfängnisverhütung.

7 Gesetzliche ZuzahlungenErstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah-lungen (§ 61 SGB V) für

- Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr (§ 32 Abs. 2 SGB V),- Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V),- Arznei- und Verbandmittel (§ 31 Abs. 3 SGB V),- Haushaltshilfen (§ 38 Abs. 5 SGB V).

Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind ins-gesamt begrenzt auf 250 EUR pro Kalenderjahr.

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8 Heilbehandlung im AuslandBerücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu achtWochen Dauer die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn im Aus-land eingetretenen Unfall oder eine im Ausland akut aufgetreteneErkrankung bzw. auf eine unvorhersehbare, akute Verschlechterungeines bestehenden Leidens zurückzuführenden erstattungsfähigenKosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung. Hierzu gehö-ren:

- Arzt und Facharzt,- Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes, wenn am Ort kein

Arzt vorhanden ist, oder alternativ notwendige Transporte in dasnächstgelegene Krankenhaus bzw. zum nächsterreichbaren Notfall-arzt durch anerkannte Rettungsdienste,

- Röntgendiagnostik und Strahlentherapie,- Arznei- und Verbandmittel,- ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stützapparate

zur Akutversorgung,- elektrische und physikalische Heilbehandlung,- Zahnbehandlung, und zwar nur für schmerzstillende Behandlung,

notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie notwendigeReparaturen von Zahnprothesen,

- stationäre Behandlung im Krankenhaus,- Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Kranken-

transportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsit-zes oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Kranken-haus.

Bei Tod des Versicherten während einer Auslandsreise sind dieKosten der Überführung des Verstorbenen in den Heimatort oderdie Bestattung am Sterbeort im Ausland je bis zu 11.000 EUR erstat-tungsfähig. Entstandene Aufwendungen für die Überführung einesVerstorbenen aus dem Ausland bzw. für die Bestattung am Ster-beort im Ausland sind durch entsprechende Kostenbelege nachzu-weisen. Außerdem ist eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen.

Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes-republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in demdie versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

C Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8 b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B genanntenEuro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

D Sonstige Bestimmungen

1 Als Kostennachweis für die gesetzlichen Zuzahlungen ist eineKopie der ärztlichen Verordnung mit dem Quittungsvermerk desLeistungserbringers vorzulegen.

2 Zustehende Leistungsansprüche gegenüber der GKV oder desArbeitgebers bzw. Dienstherrn sind zu beanspruchen und dürfennicht aufgegeben werden. Sind Leistungen der GKV oder des Arbeit-gebers bzw. Dienstherrn für die im Tarif AmbulantPLUS genanntenLeistungen nicht in Anspruch genommen worden, so werden ausdem Tarif Ambulant-PLUS für diese Leistungen ebenfalls keineErstattungen vorgenommen.

3 Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leis-tungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbe-legen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber derGKV oder dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eineBescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zubestätigen.

E Sonderbedingungen nach Tarif AmbulantPLUS (AmbulantPLUSpur)

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B, C, undD gelten noch folgende Sonderbedingungen. Die Sonderbedingungenermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif AmbulantPLUSauch ohne Alterungsrückstellungen zu führen.

1 TarifbezeichnungSolange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeichnungdurch "pur" ergänzt (AmbulantPLUSpur).

2 AnnahmefähigkeitAnnahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen abGeburt bis zu einem Eintrittsalter von 54 Jahren.

3 Ende der VersicherungsfähigkeitDie Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischtvom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das55. Lebensjahr vollendet.

4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingun-gen (AmbulantPLUSpur), erfolgt die obligatorische Fortführung derVersicherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif Ambulant-PLUS bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alte-rungsrückstellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesemZeitpunkt erreichte Alter maßgebend. Die Fortführung erfolgt ohneerneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unbe-rührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können entsprechend geän-dert werden.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monatennach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilungzum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischenFortführung beenden.

5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf AntragErgänzend zu Abschnitt E 4 kann der Versicherungsnehmer für ver-sicherte Personen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zuBeginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 55.Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonderbedingungenbeantragen.

6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen(AmbulantPLUSpur)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Vondem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatser-sten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35. bzw.45. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöherenAltersgruppe zu zahlen.

Diese Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdens gilt nicht alsBeitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif ZahnBASISpur ZahnBASISpurErgänzungstarif für Zahnleistungen für GKV-Versicherte Produktlinie Zahn

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Zahnärztliche Behandlung100 % der Kosten für Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung

inkl. GKV-Leistung 50 % der Kosten für Zahnersatz (keine Regelversorgung)

inkl. GKV-Leistung 50 % der Kosten für Zahnbehandlung inkl. GKV-Leistung 50 % der Kosten für Kieferorthopädie inkl. GKV-Leistung bis zur

Vollendung des 21. Lebensjahres

ErstattungshöchstsätzeDie Erstattungshöchstsätze betragen im ersten Kalenderjahr bis zu1.000 EUR, im zweiten bis vierten Kalenderjahr zusammen 2.000EUR, ab dem fünften Kalenderjahr 2.000 EUR jährlich.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen2 Erstattungshöhe3 Einschränkung der Leistungspflicht

C Anpassungsvorschriften

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Tarif ZahnBASISpur Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif ZahnBASISpur gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II derAllgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitsko-sten- und Krankenhaustagegeldversicherung:Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Der Tarif ZahnBASISpur kann nur zusätzlich zu einer Versicherungbei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder zueinem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorgelei-stungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. Endet diedeutsche GKV und besteht auch kein Anspruch auf Fürsorge- bzw.Heilfürsorgeleistungen, so endet gleichzeitig die Versicherung nachdem Tarif ZahnBASISpur.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Berücksichtigungsfähige AufwendungenBerücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kosten für

- Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzel-kronen und Einlagefüllungen/Inlays), Kosten für implantologischeLeistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maß-nahmen sowie vorbereitende diagnostische, therapeutische undchirurgische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mit Zah-nersatz erforderlich werden und Kosten für die Erstellung vonHeil- und Kostenplänen. Berücksichtigungsfähig sind ferner geson-dert berechnungsfähige zahntechnische Laborkosten im Rahmendes tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistun-gen.

- Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Pa-rodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen sowie gesondertberechnungsfähige zahntechnische Laborkosten. Berücksichti-gungsfähig sind auch die Kosten für Arzneimittel, sofern diese vomZahnarzt verordnet sind, in der Apotheke bezogen werden undwissenschaftlich anerkannt sind.

- Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigenzahntechnischen Laborkosten sofern die Behandlung vor Vollen-dung des 21. Lebensjahres begonnen hat.

2 Erstattungshöhe2.1.ZahnersatzWerden die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zah-nersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 SGB V ohneprivatärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, dann werdendie Kosten zu 100 % erstattet.

Enthalten die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen fürZahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Vergü-tungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäߧ 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzender Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ) zu 50 % erstattet.

2.2 Zahnbehandlung und KieferorthopädieDie gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbehand-lung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZbzw. GOÄ zu 50 % erstattet.

2.3 Anrechnung von VorleistungenDer Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vorlei-stung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen desArbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leis-tungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarteSelbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höheder Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerkder jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzu-weisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oderdem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheini-gung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestäti-gen.

Berechnungsbeispiel:Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Ver-gütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung derGKV beträgt 50 EUR. Es gilt: 50 % von 250 EUR = 125 EUR; dieserBetrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von50 EUR = 75 EUR Erstattungsbetrag.

2.4 ErstattungshöchstsätzeWird eine von der geltenden GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe derVergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträ-gen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.

Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar:

- im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs(Tarifbeginn)vom 01.10. bis 31.12. auf 250 EURvom 01.07. bis 30.09. auf 500 EURvom 01.04. bis 30.06. auf 750 EURvom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR

- im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR- ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalenderjahr auf 2.000 EUR

Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstat-tungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbe-ginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

3 Einschränkung der Leistungspflicht3.1 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nichtersetzte Zähne.

3.2 Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für prophylakti-sche zahnärztliche Maßnahmen nach den Ziffern 1000-1040 GOZ.

3.3 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen, wenn die Behandlung während einer stationärenHeilbehandlung erfolgt.

3.4 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen, wenn der Heilbehandler nicht über eine Kassenzu-lassung verfügt.

C Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 a Teil I und II)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Vondem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatser-sten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35., 45., 55.bzw. 65. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöhe-ren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrund desÄlterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 aAbs. 2 Teil I.

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8 b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B 2 genann-ten Euro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif ZahnSTARTpur ZahnSTARTpurErgänzungstarif für Zahnleistungen für GKV-Versicherte Produktlinie Zahn

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Zahnärztliche Behandlung100 % der Kosten für Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung

inkl. GKV-Leistung 50 % der Kosten für Zahnersatz (keine Regelversorgung)

inkl. GKV-Leistung 50 % der Kosten für Zahnbehandlung inkl. GKV-Leistung 50 % prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen bis 150 EUR

(erstattungsfähiger Rechnungsbetrag) im Kalenderjahr inkl.GKV-Leistung ab Vollendung des 21. Lebensjahres

50 % der Kosten für Kieferorthopädie inkl. GKV-Leistungbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

ErstattungshöchstsätzeDie Erstattungshöchstsätze betragen im ersten Kalenderjahr bis zu1.000 EUR, im zweiten bis vierten Kalenderjahr zusammen 2.000EUR, ab dem fünften Kalenderjahr 2.000 EUR jährlich.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen2 Erstattungshöhe3 Einschränkung der Leistungspflicht

C Optionsrecht1 Ausübung der Option2 Voraussetzungen3 Gesundheitsprüfung4 Beantragungsfrist5 Unterbrechung des Optionsrechts6 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz

D Anpassungsvorschriften

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Tarif ZahnSTARTpur Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif ZahnSTARTpur gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II derAllgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitsko-sten- und Krankenhaustagegeldversicherung:Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Der Tarif ZahnSTARTpur kann nur zusätzlich zu einer Versicherungbei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder zueinem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorgelei-stungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. Endet diedeutsche GKV und besteht auch kein Anspruch auf Fürsorge- bzw.Heilfürsorgeleistungen, so endet gleichzeitig die Versicherung nachdem Tarif ZahnSTARTpur.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Berücksichtigungsfähige AufwendungenBerücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kosten für

- Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzel-kronen und Einlagefüllungen/Inlays), Kosten für implantologischeLeistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maß-nahmen sowie vorbereitende diagnostische, therapeutische undchirurgische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mitZahnersatz erforderlich werden und Kosten für die Erstellung vonHeil- und Kostenplänen. Berücksichtigungsfähig sind ferner geson-dert berechnungsfähige zahntechnische Laborkosten im Rahmendes tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistun-gen.

- Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Pa-rodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen sowie gesondertberechnungsfähige zahntechnische Laborkosten. Berücksichti-gungsfähig sind auch die Kosten für Arzneimittel, sofern diese vomZahnarzt verordnet sind, in der Apotheke bezogen werden undwissenschaftlich anerkannt sind.

- Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigenzahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollen-dung des 21. Lebensjahres begonnen hat.

- Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen (inkl. professionellerZahnreinigungen) nach den Ziffern 1000-1040 der geltendenGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sofern die Maßnahmennach Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt werden.

2 Erstattungshöhe2.1.ZahnersatzWerden die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen fürZahnersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 SGB Vohne privatärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, dannwerden die Kosten zu 100 % erstattet.

Enthalten die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen fürZahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Vergü-tungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäߧ 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzender Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ) zu 50 % erstattet.

2.2 Zahnbehandlung und KieferorthopädieDie gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbehand-lung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZbzw. GOÄ zu 50 % erstattet.

2.3 Prophylaktische zahnärztliche MaßnahmenDie gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophylakti-sche zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchstsätzender geltenden GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungs-betrag von 150 EUR pro Kalenderjahr zu 50 % erstattet; dies ent-spricht einer maximalen Erstattung von 75 EUR.

2.4 Anrechnung von VorleistungenDer Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vorlei-stung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen desArbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leis-tungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarteSelbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höheder Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerkder jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzu-weisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder

dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheini-gung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestäti-gen.

Berechnungsbeispiel:Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Ver-gütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung derGKV beträgt 50 EUR. Es gilt: 50 % von 250 EUR = 125 EUR; dieserBetrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von50 EUR = 75 EUR Erstattungsbetrag.

2.5 ErstattungshöchstsätzeWird eine von der geltenden GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe derVergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträ-gen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.

Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar:

- im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs(Tarifbeginn)vom 01.10. bis 31.12. auf 250 EURvom 01.07. bis 30.09. auf 500 EURvom 01.04. bis 30.06. auf 750 EURvom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR

- im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR- ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalenderjahr auf 2.000 EUR

Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstat-tungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbe-ginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähnegilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der unter Abschnitt B2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 500 EUR je Implan-tatversorgung. Dabei dürfen die hier unter Abschnitt B 2.5 Abs. 2genannten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantatversor-gung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakon-struktionen wie z. B. Kronen, Brücken, Prothesen auch die damit imZusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen inkl. alleranfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen wiez. B. knochenaufbauende/vermehrende Maßnahmen sowie Material-kosten. Diese Begrenzung je Implantatversorgung gilt innerhalb derersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.

3 Einschränkung der Leistungspflicht3.1 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen, wenn die Behandlung während einer stationärenHeilbehandlung erfolgt.

3.2 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen, wenn der Heilbehandler nicht über eine Kassenzu-lassung verfügt.

C Anpassungsvorschriften

1 Ausübung der OptionFür die versicherte Person besteht nach Ablauf von 60 Monaten underneut nach Ablauf von 120 Monaten, gerechnet vom erstmaligenBeginn des Versicherungsschutzes (frühestens jedoch gerechnetvon dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten) nach dem Tarif ZahnSTARTpur, das Recht, denbestehenden Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung(§ 8 a Abs. 3 Teil I bleibt unberührt; d. h. vereinbarte Risikozuschlä-ge können entsprechend geändert werden) in noch leistungsstärkereZahnzusatztarife umzustellen, die zum Zeitpunkt der Umstellungzum aktiven Produktangebot der SIGNAL Krankenversicherung a. G.gehören und alleine zahnärztliche Leistungen vorsehen.

2 VoraussetzungenVoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme desOptionsrechts keine Beitragsrückstände bestehen, keine wirksameKündigung vorliegt und die Versicherung nach dem Tarif Zahn-STARTpur vor einem Eintrittsalter von 40 Jahren begonnen hat.

3 GesundheitsprüfungDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs.3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschlägekönnen entsprechend geändert werden.

4 BeantragungsfristDas Optionsrecht entfällt, wenn die Umstellung nicht spätestens biszum tariflich festgelegten möglichen Zeitpunkt gemäß Abschnitt C 1beantragt wird.

5 Unterbrechung des OptionsrechtsDas Optionsrecht wird unterbrochen, sofern bzw. solange der Tarifin Anwartschaft geführt wird. Das Optionsrecht verschiebt sich umdie Anzahl der Monate der Unterbrechung, sodass sich die Options-fristen gemäß Abschnitt C 1 entsprechend verlängern.

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6 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig vom Optionsrecht kann der Versicherungsnehmer jeder-zeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versi-cherungsschutz gemäß § 1 Abs. 6 Teil I verlangen.

D Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 a Teil I und II)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Vondem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatser-sten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35., 45., 55.bzw. 65. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöhe-ren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrund desÄlterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 aAbs. 2 Teil I.

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8 b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B 2 genann-ten Euro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif ZahnPLUS ZahnPLUSErgänzungstarif für Zahnleistungen für GKV-Versicherte Produktlinie Zahn

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Zahnärztliche Behandlung100 % der Kosten für Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung

inkl. GKV-Leistung 70 % der Kosten für Zahnersatz (keine Regelversorgung)

inkl. GKV-Leistung 70 % der Kosten für Zahnbehandlung inkl. GKV-Leistung 70 % prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen bis 150 EUR

(erstattungsfähiger Rechnungsbetrag) im Kalenderjahr inkl.GKV-Leistung ab Vollendung des 21. Lebensjahres

70 % der Kosten für Kieferorthopädie inkl. GKV-Leistung biszur Vollendung des 21. Lebensjahres

ErstattungshöchstsätzeDie Erstattungshöchstsätze betragen im ersten Kalenderjahr bis zu1.000 EUR, im zweiten bis vierten Kalenderjahr zusammen 2.000EUR, ab dem fünften Kalenderjahr 4.000 EUR jährlich.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen2 Erstattungshöhe3 Einschränkung der Leistungspflicht

C Optionsrecht1 Ausübung der Option2 Voraussetzungen3 Alterungsrückstellung4 Gesundheitsprüfung5 Beantragungsfrist6 Unterbrechung des Optionsrechts7 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz

D Anpassungsvorschriften

E Sonderbedingungen nach Tarif ZahnPLUS(ZahnPLUSpur)1 Tarifbezeichnung2 Annahmefähigkeit3 Ende der Versicherungsfähigkeit4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 555 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf Antrag6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen

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Tarif ZahnPLUS Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif ZahnPLUS gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der All-gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitsko-sten- und Krankenhaustagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Der Tarif ZahnPLUS kann nur zusätzlich zu einer Versicherung beider deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder zueinem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorgelei-stungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. Endet diedeutsche GKV und besteht auch kein Anspruch auf Fürsorge- bzw.Heilfürsorgeleistungen, so endet gleichzeitig die Versicherung nachdem Tarif ZahnPLUS.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Berücksichtigungsfähige AufwendungenBerücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kosten für

- Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzel-kronen und Einlagefüllungen/Inlays), Kosten für implantologischeLeistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maß-nahmen sowie vorbereitende diagnostische, therapeutische undchirurgische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mitZahnersatz erforderlich werden und Kosten für die Erstellung vonHeil- und Kostenplänen. Berücksichtigungsfähig sind ferner geson-dert berechnungsfähige zahntechnische Laborkosten im Rahmendes tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistun-gen.

- Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Pa-rodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen sowie gesondertberechnungsfähige zahntechnische Laborkosten. Berücksichti-gungsfähig sind auch die Kosten für Arzneimittel, sofern diese vomZahnarzt verordnet sind, in der Apotheke bezogen werden undwissenschaftlich anerkannt sind.

- Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigenzahntechnischen Laborkosten sofern die Behandlung vor Vollen-dung des 21. Lebensjahres begonnen hat.

- Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen (inkl. professionellerZahnreinigungen) nach den Ziffern 1000-1040 der geltendenGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sofern die Maßnahmennach Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt werden.

2 Erstattungshöhe2.1 ZahnersatzWerden die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen fürZahnersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 SGB Vohne privatärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, dannwerden die Kosten zu 100 % erstattet.

Enthalten die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen fürZahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Vergü-tungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäߧ 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzender Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ) zu 70 % erstattet.

2.2 Zahnbehandlung und KieferorthopädieDie gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbehand-lung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZbzw. GOÄ zu 70 % erstattet.

2.3 Prophylaktische zahnärztliche MaßnahmenDie gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophylakti-sche zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchstsätzender geltenden GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungs-betrag von 150 EUR pro Kalenderjahr zu 70 % erstattet; dies ent-spricht einer maximalen Erstattung von 105 EUR.

2.4 Anrechnung von VorleistungenDer Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vorlei-stung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen desArbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leis-tungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarteSelbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höheder Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerkder jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzu-

weisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oderdem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheini-gung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestäti-gen.

Berechnungsbeispiel:Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Ver-gütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung derGKV beträgt 50 EUR. Es gilt: 70 % von 250 EUR = 175 EUR; dieserBetrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von50 EUR = 125 EUR Erstattungsbetrag.

2.5 ErstattungshöchstsätzeWird eine von der geltenden GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe derVergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträ-gen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.

Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar:

- im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs(Tarifbeginn)vom 01.10. bis 31.12. auf 250 EURvom 01.07. bis 30.09. auf 500 EURvom 01.04. bis 30.06. auf 750 EURvom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR

- im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR- ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalenderjahr auf 4.000 EUR

Die Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstat-tungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbe-ginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähnegilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der unter Abschnitt B2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 700 EUR je Implan-tatversorgung. Dabei dürfen die hier unter Abschnitt B 2.5 Abs. 2genannten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantatversor-gung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakon-struktionen wie z. B. Kronen, Brücken, Prothesen auch die damit imZusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen inkl. alleranfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen wiez. B. knochenaufbauende/vermehrende Maßnahmen sowie Material-kosten. Diese Begrenzung je Implantatversorgung gilt innerhalb derersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.

3 Einschränkung der Leistungspflicht3.1 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen, wenn die Behandlung während einer stationärenHeilbehandlung erfolgt.

3.2 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen, wenn der Heilbehandler nicht über eine Kassenzu-lassung verfügt.

C Optionsrecht

1 Ausübung der OptionFür die versicherte Person besteht nach Ablauf von 60 Monaten underneut nach Ablauf von 120 Monaten, gerechnet vom erstmaligenBeginn des Versicherungsschutzes (frühestens jedoch gerechnetvon dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten) nach dem Tarif ZahnPLUS, das Recht, den bestehen-den Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung (§ 8 aAbs. 3 Teil I bleibt unberührt; d. h. vereinbarte Risikozuschläge kön-nen entsprechend geändert werden) in noch leistungsstärkere Zahn-zusatztarife umzustellen, die zum Zeitpunkt der Umstellung zumaktiven Produktangebot der SIGNAL Krankenversicherung a. G.gehören und alleine zahnärztliche Leistungen vorsehen.

2 VoraussetzungenVoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme desOptionsrechts keine Beitragsrückstände bestehen, keine wirksameKündigung vorliegt und die Versicherung nach dem Tarif ZahnPLUSvor einem Eintrittsalter von 40 Jahren begonnen hat.

3 AlterungsrückstellungDie erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-rechnet.

4 GesundheitsprüfungDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs.3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschlägekönnen entsprechend geändert werden.

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5 BeantragungsfristDas Optionsrecht entfällt, wenn die Umstellung nicht spätestens biszum tariflich festgelegten möglichen Zeitpunkt gemäß Abschnitt C 1beantragt wird.

6 Unterbrechung des OptionsrechtsDas Optionsrecht wird unterbrochen, sofern bzw. solange der Tarifin Anwartschaft geführt wird. Das Optionsrecht verschiebt sich umdie Anzahl der Monate der Unterbrechung, sodass sich die Options-fristen gemäß Abschnitt C 1 entsprechend verlängern.

7 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig vom Optionsrecht kann der Versicherungsnehmer jeder-zeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versi-cherungsschutz gemäß § 1 Abs. 6 Teil I verlangen.

D Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8 b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B 2 genann-ten Euro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

E Sonderbedingungen nach Tarif ZahnPLUS (ZahnPLUSpur)

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B, C undD gelten noch folgende Sonderbedingungen. Die Sonderbedingungenermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif ZahnPLUS auchohne Alterungsrückstellungen zu führen.

1 TarifbezeichnungSolange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeichnungdurch "pur" ergänzt (ZahnPLUSpur).

2 AnnahmefähigkeitAnnahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen abGeburt bis zu einem Eintrittsalter von 54 Jahren.

3 Ende der VersicherungsfähigkeitDie Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischtvom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das55. Lebensjahr vollendet.

4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingun-gen (ZahnPLUSpur), erfolgt die obligatorische Fortführung der Versi-cherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif ZahnPLUS beigleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrückstel-lungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkterreichte Alter maßgebend. Die Fortführung erfolgt ohne erneuteGesundheitsprüfung. § 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h.vereinbarte Risikozuschläge können entsprechend geändert werden.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monatennach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilungzum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischenFortführung beenden.

5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf AntragErgänzend zu Abschnitt E 4 kann der Versicherungsnehmer für ver-sicherte Personen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zuBeginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 55.Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonderbedingungenbeantragen.

6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (ZahnPLUSpur)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Vondem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatser-sten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35 bzw. 45.Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöheren Alters-gruppe zu zahlen.

Diese Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdens gilt nicht alsBeitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif ZahnTOP ZahnTOPErgänzungstarif für Zahnleistungen für GKV-Versicherte Produktlinie Zahn

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Zahnärztliche Behandlung100 % der Kosten für Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung

inkl. GKV-Leistung 90 % der Kosten für Zahnersatz (keine Regelversorgung)

inkl. GKV-Leistung 90 % der Kosten für Zahnbehandlung inkl. GKV-Leistung 90 % prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen bis 150 EUR

(erstattungsfähiger Rechnungsbetrag) im Kalenderjahr inkl.GKV-Leistung ab Vollendung des 21. Lebensjahres

90 % der Kosten für Kieferorthopädie inkl. GKV-Leistung biszur Vollendung des 21. Lebensjahres

ErstattungshöchstsätzeDie Erstattungshöchstsätze betragen im ersten Kalenderjahr bis zu1.000 EUR, im zweiten bis vierten Kalenderjahr zusammen 2.000EUR, ab dem fünften Kalenderjahr besteht keine Begrenzung.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen2 Erstattungshöhe3 Einschränkung der Leistungspflicht

C Anpassungsvorschriften

D Sonderbedingungen nach Tarif ZahnTOP (ZahnTOPpur)1 Tarifbezeichnung2 Annahmefähigkeit3 Ende der Versicherungsfähigkeit4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 405 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 40 auf Antrag6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (ZahnTOPpur)

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Tarif ZahnTOP Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif ZahnTOP gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der Allge-meinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung:Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Der Tarif ZahnTOP kann nur zusätzlich zu einer Versicherung beider deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder zueinem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorgelei-stungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. Endet diedeutsche GKV und besteht auch kein Anspruch auf Fürsorge- bzw.Heilfürsorgeleistungen, so endet gleichzeitig die Versicherung nachdem Tarif ZahnTOP

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Berücksichtigungsfähige AufwendungenBerücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kosten für

- Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzel-kronen und Einlagefüllungen/Inlays), Kosten für implantologischeLeistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maß-nahmen sowie vorbereitende diagnostische, therapeutische undchirurgische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mitZahnersatz erforderlich werden und Kosten für die Erstellung vonHeil- und Kostenplänen. Berücksichtigungsfähig sind ferner geson-dert berechnungsfähige zahntechnische Laborkosten im Rahmendes tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistun-gen.

- Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Pa-rodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen sowie gesondertberechnungsfähige zahntechnische Laborkosten. Berücksichti-gungsfähig sind auch die Kosten für Arzneimittel, sofern diese vomZahnarzt verordnet sind, in der Apotheke bezogen werden undwissenschaftlich anerkannt sind.

- Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigenzahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollen-dung des 21. Lebensjahres begonnen hat.

- Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen (inkl. professionellerZahnreinigungen) nach den Ziffern 1000-1040 der geltendenGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sofern die Maßnahmennach Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt werden.

2 Erstattungshöhe2.1 ZahnersatzWerden die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zah-nersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 SGB V ohneprivatärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, dann werdendie Kosten zu 100 % erstattet.

Enthalten die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen fürZahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Vergü-tungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäߧ 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzender Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ) zu 90 % erstattet.

2.2 Zahnbehandlung und KieferorthopädieDie gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbehand-lung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZbzw. GOÄ zu 90 % erstattet.

2.3 Prophylaktische zahnärztliche MaßnahmenDie gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophylakti-sche zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchstsätzender GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von150 EUR pro Kalenderjahr zu 90 % erstattet; dies entspricht einermaximalen Erstattung von 135 EUR.

2.4 Anrechnung von VorleistungenDer Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vorlei-stung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen desArbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leis-tungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarteSelbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höheder Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerkder jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzu-weisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder

dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheini-gung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestäti-gen.

Berechnungsbeispiel:Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen Ver-gütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 250EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leistung derGKV beträgt 50 EUR. Es gilt: 90 % von 250 EUR = 225 EUR; dieserBetrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV in Höhe von50 EUR = 175 EUR Erstattungsbetrag.

2.5 ErstattungshöchstsätzeWird eine von der geltenden GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe derVergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträ-gen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.

Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar

- im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs(Tarifbeginn)vom 01.10. bis 31.12. auf 250 EUR,vom 01.07. bis 30.09. auf 500 EUR,vom 01.04. bis 30.06. auf 750 EUR,vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR,

- im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR.

Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung.

Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstat-tungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbe-ginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähnegilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der unter Abschnitt B2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 900 EUR je Implan-tatversorgung. Dabei dürfen die hier unter Abschnitt B 2.5 Abs. 2genannten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantatversor-gung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakon-struktionen wie z. B. Kronen, Brücken, Prothesen auch die damit imZusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen inkl. alleranfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen wiez. B. knochenaufbauende/vermehrende Maßnahmen sowie Material-kosten. Diese Begrenzung je Implantatversorgung gilt innerhalb derersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.

3 Einschränkung der Leistungspflicht3.1 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen, wenn die Behandlung während einer stationärenHeilbehandlung erfolgt.

3.2 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genanntenAufwendungen, wenn der Heilbehandler nicht über eine Kassenzu-lassung verfügt.

C Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B 2 genann-ten Euro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

D Sonderbedingungen nach Tarif ZahnTOP (ZahnTOPpur)

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B und Cgelten noch folgende Sonderbedingungen. Die Sonderbedingungenermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif ZahnTOP auchohne Alterungsrückstellungen zu führen.

1 TarifbezeichnungSolange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeichnungdurch "pur" ergänzt (ZahnTOPpur).

2 AnnahmefähigkeitAnnahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen abGeburt bis zu einem Eintrittsalter von 39 Jahren.

3 Ende der VersicherungsfähigkeitDie Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischtvom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das40. Lebensjahr vollendet.

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4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 40Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingun-gen (ZahnTOPpur), erfolgt die obligatorische Fortführung der Versi-cherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif ZahnTop bei glei-chem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrück-stellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkterreichte Alter maßgebend. Die Fortführung erfolgt ohne erneuteGesundheitsprüfung. § 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h.vereinbarte Risikozuschläge können entsprechend geändert werden.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monatennach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilungzum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischenFortführung beenden.

5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 40 auf AntragErgänzend zu Abschnitt E 4 kann der Versicherungsnehmer für ver-sicherte Personen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zuBeginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 40.Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonderbedingungenbeantragen.

6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (ZahnTOPpur)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Vondem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatser-sten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35.Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöheren Alters-gruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrund des Älterwer-dens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Tarif KlinikUNFALLpur KlinikUNFALLpurErgänzungsschutz für stationäre Behandlung bei Unfall Produktlinie Klinik

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Tarifleistungen KlinikUNFALLpur:

Stationäre Heilbehandlung in Deutschland nach Unfall- 100 % freie Krankenhauswahl sowie- 100 % Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung- oder 40 EUR Krankenhaustagegeld (vorausgesetzt es wird keiner-

lei Kostenerstattung der vorgenannten Leistungen beansprucht)- 100 % gesetzliche Zuzahlung

Krankenhaus-Sofortschutz- Krankenhaus-Soforthilfe mit Kostenübernahme- Krankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahme- Reha-Management

Stationäre Heilbehandlung im Ausland nach Unfall- 100 % Krankenhausbehandlung und Krankentransport

zum Krankenhaus- 100 % Rückführungskosten- 100 % Bestattungskosten/Überführungskosten

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Teil III:A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten3 Unfallbegriff

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a.G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Stationäre Heilbehandlung in Deutschland1.1 Ärztliche Leistungen1.2 Stationäre Unterbringung1.3 Krankenhauswahl1.4 Krankenhaustagegeld1.5 Gesetzliche Zuzahlung1.6 Sofortschutz1.6.1 Krankenhaus-Sofortschutz1.6.2 Geltungsbereich1.6.3 Voraussetzungen

2 Stationäre Heilbehandlung im Ausland2.1 Stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus2.2 Krankentransport zum Krankenhaus2.3 Rückführungskosten2.4 Bestattungskosten/Überführungskosten

3 Leistungsausschlüsse

C Anpassungsvorschriften

Tarif KlinikUNFALLpur Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif KlinikUNFALLpur gilt in Verbindung mit Teil I und Teil IIder Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krank-heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Versicherungsfähig nach dem Tarif KlinikUNFALLpur sind Personen,- die in einer Versicherung bei der deutschen gesetzlichen Kranken-

versicherung (GKV) versichert sind oder- deren Erstattungsleistungen nach diesem Tarif zusammen mit Bei-

hilfeansprüchen nicht mehr als 100 % der versicherten Krankheits-kosten betragen oder

- die Anspruch auf Heilfürsorge haben.Endet die Versicherungsfähigkeit, so endet gleichzeitig die Versiche-rung nach dem Tarif KlinikUNFALLpur.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

3 UnfallbegriffEin Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versi-cherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-gung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstren-gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wirdoder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissenwerden.

Versicherungsschutz besteht auch

- für den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser, auch wennkein Unfallereignis eingetreten ist,

- bei Gesundheitsschädigungen durch Gase und Dämpfe (Hier gehenwir auch dann von einer Plötzlichkeit aus, wenn die versichertePerson den Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt war, ohnesich dem entziehen zu können. Berufs- und Gewerbekrankheitenbleiben ausgeschlossen.),

- für Erfrierungen,- für unfallbedingte Bauch- und Unterleibsbrüche,

- sowie für unfallbedingte Gesundheitsschädigungen, welche die ver-sicherte Person durch einen unfreiwilligen Flüssigkeits-, Nahrungs-mittel- oder Sauerstoffentzug erleidet.

Als Unfall im Sinne dieser Bedingungen gilt jedes Ereignis, das dieVoraussetzungen des Unfallbegriffs der privaten Unfallversicherungdes Tarifwerks 2011 der SIGNAL IDUNA (SIGNAL IDUNA AUB 2011)erfüllt.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a.G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Stationäre Heilbehandlung in DeutschlandErstattungsfähig sind die, nachweislich auf einen nach Versiche-rungsbeginn eingetretenen Unfall (vgl. A 3) zurückzuführenden,unter 1.1 bis 1.3 genannten Kosten einer medizinisch notwendigenstationären Heilbehandlung in Deutschland sowie die gesetzlichenZuzahlungen nach 1.5. Wird keine Kostenerstattung nach 1.1 bis 1.3beansprucht, so wird ein Krankenhaustagegeld nach 1.4 gezahlt.

Ferner besteht ein Anspruch auf Sofort-Schutzleistungen nach 1.6.

1.1 Ärztliche LeistungenErstattet werden zu 100 % die Kosten für gesondert berechenbarewahlärztliche Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung fürÄrzte (GOÄ) bis zu den Höchstsätzen. Wird eine von der geltendenGebührenordnung abweichende Höhe der Vergütung vereinbart,besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohnediese Vereinbarung ergeben hätten.

Ärztliche Leistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung gemäß § 115 a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches(SGB V), die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Heilbe-handlung steht, sind nach Vorleistung der GKV ebenfalls erstat-tungsfähig.

1.2 Stationäre UnterbringungErstattet werden zu 100 % die Kosten im Sinne der Bundespflege-satzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes(KhEntG) für die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibett-zimmer.

1.3 KrankenhauswahlErstattet werden zu 100 % die Mehrkosten im Sinne der BPflV bzw.des KhEntG, die entstehen, wenn der Versicherte ein anderes alsdas in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus wählt und13

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es sich sowohl beim Krankenhaus der ärztlichen Einweisung alsauch beim gewählten Krankenhaus um Krankenhäuser handelt, wel-che gemäß § 108 SGB V für die GKV zugelassen sind und mit denengemäß § 109 SGB V ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde.

Krankentransportkosten zum und vom Krankenhaus, welche im Rah-men der Krankenhauswahl verbleiben, sind bis zu einem Gesamtbe-trag von 250 EUR je Krankenhausaufenthalt nach Vorleistung derGKV ebenfalls erstattungsfähig.

1.4 KrankenhaustagegeldWird für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes keinerlei Kosten-erstattung gemäß 1.1 bis 1.3 beansprucht, erhält der Versicherte einKrankenhaustagegeld in Höhe von 40 EUR.

Das Krankenhaustagegeld wird für jeden vollen Kalendertag (24Stunden) eines Krankenhausaufenthaltes gezahlt.

Der Aufnahme- und der Entlassungstag zählen jeweils als ein vollerKalendertag.

1.5 Gesetzliche ZuzahlungenErstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah-lungen für die ersten 28 Tage (pro Kalenderjahr) eines stationärenKrankenhausaufenthaltes (§ 39 Abs. 4 SGB V).

1.6 Sofortschutz1.6.1 Krankenhaus-SofortschutzBei unfallbedingter stationärer Heilbehandlung besteht Anspruch aufeine Krankenhaus-Soforthilfe mit Kostenübernahme, eine Kranken-haus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahme sowie ein Rehabilitations-Management gemäß dem Leistungsverzeichnis des Tarifs KlinikUN-FALLpur für Sofortschutz-Leistungen (Anlage).

1.6.2 GeltungsbereichDer Anspruch auf die Sofortschutz-Leistungen nach 1.6.1 beschränktsich auf Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland.

1.6.3 VoraussetzungenFür die Gewährung der Sofortschutz-Leistungen müssen folgendeVoraussetzungen erfüllt sein:

- es liegt ein Unfall vor (vgl. A 3) oder es kann davon ausgegangenwerden, dass ein Unfall vorliegt, der nach Versicherungsbeginneingetreten ist und

- zur Behandlung der Unfallfolgen wird eine stationäre Heilbehand-lung durchgeführt und

- der Versicherungsfall (Sofortschutz) wird über das Notfall-Telefondes Versicherers (0231-135 4948) unverzüglich gemeldet und dieOrganisation der Hilfe erfolgt durch den Versicherer.

2 Stationäre Heilbehandlung im AuslandErstattet werden bei Heilbehandlung im Ausland die nachweislichauf einen nach Versicherungsbeginn im Ausland eingetretenenUnfall (vgl. A 3) zurückzuführenden erstattungsfähigen Kosten fürmedizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung undKrankentransport sowie die erstattungsfähigen Kosten eines medizi-nisch notwendigen Krankenrücktransports bzw. bei Tod der versi-cherten Person die erstattungsfähigen Bestattungs- und Überfüh-rungskosten.

Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes-republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in demdie versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

Zu den erstattungsfähigen Leistungen für Heilbehandlung im Aus-land zählen die Kosten aufgrund eines Unfalls für:

2.1 Stationäre Heilbehandlung im KrankenhausBei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann dieversicherte Person Leistungen von Krankenhäusern in Anspruchnehmen, die unter ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende dia-gnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach in derBundesrepublik Deutschland oder im Aufenthaltsland wissenschaft-lich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankenge-schichten führen.

2.2 Krankentransport zum KrankenhausErstattungsfähig sind die Kosten für den notwendigen Krankentrans-port in das nächstliegende Krankenhaus.

2.3 RückführungskostenFür eine aus medizinischen Gründen notwendige und ärztlich ange-ordnete Rückführung der versicherten Person (nicht der Begleitper-son) an deren ständigen Wohnsitz oder - sofern wegen der Art der

Verletzung erforderlich - an einen anderen Ort innerhalb der Bun-desrepublik Deutschland werden Mehrkosten erstattet, die durch dievom Arzt angeordnete Art des Rücktransportes entstehen.

Medizinisch notwendig ist eine Rückführung dann, wenn am Aufent-haltsort im Ausland oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichen-de medizinische Versorgung nicht möglich ist und deshalb eine wei-tere Gesundheitsschädigung befürchtet werden muss.

Sofern sich der Versicherte im Ausland in einem Krankenhaus instationärer Behandlung befindet, werden auch bei nicht ausreichendbegründeter medizinischer Notwendigkeit des Rücktransportes dieMehrkosten dann erstattet, wenn wegen der Schwere der Verlet-zung die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung im Aus-land einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde oder dievoraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehr-kosten der Rückführung übersteigen würden.

2.4 Bestattungskosten/ÜberführungskostenBeim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestat-tung im Ausland oder der Überführung an deren ständigen Wohnsitzbis zu einer Höhe von 11.000 EUR erstattet.

3 LeistungsausschlüsseKein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle und derenFolgen:

- wenn diese als Berufssportler oder bei der Ausübung von Sport inder Weise, dass die versicherte Person überwiegend damit denLebensunterhalt verdient, verursacht werden,

- wenn diese als Luftfahrzeugführer bzw. Luftbesatzungsmitgliedverursacht werden,

- bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen der versicherten Person,auch soweit diese auf Trunkenheit (sofern der Blutalkoholgehaltbei Lenkern von motorisierten Fahrzeugen 0,8 Promille, bei allenanderen Unfällen 1,3 Promille überschreitet) oder der Einnahmevon Rauschmitteln oder auf epileptischen Anfällen beruhen,

- für die eine vorsätzliche Straftat der versicherten Person zumin-dest mitursächlich ist,

- die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicher-ten Person oder durch Strahlen verursacht werden (ausgenommenHeilmaßnahmen und Eingriffe, auch strahlendiagnostische und-therapeutische, die durch einen unter diesen Vertrag fallendenUnfall veranlasst waren),

- die durch Kernenergie verursacht werden,- bei der Ausübung von Motorrennsport,- bei Infektionskrankheiten als Folge von Insektenstichen/-bissen

(ausgenommen Zeckenbisse) oder geringfügige Haut- oderSchleimhautverletzungen (ausgenommen Tollwut und Wundstarr-krampf),

- bei Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffedurch den Schlund (Versicherungsschutz besteht für Kinder, diezum Zeitpunkt des Unfalles das 14. Lebensjahr noch nicht vollen-det haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungs-mittel.),

- bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen,- sowie bei Schäden an Bandscheiben.

C Anpassungsvorschriften

Beitragsberechnung (zu § 8 a Teil I und II)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet.

Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das50. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöherenAltersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrund des Älter-werdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2Teil I.

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5 %.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Die wichtigsten Informationen zum stationären ErgänzungstarifKlinikUNFALLpur Produktlinie Klinik

1. Unter welcher Voraussetzung erhalte ich Leistungenaus dem Tarif?Die tariflichen Leistungen werden für medizinisch not-wendige stationäre Heilbehandlungen in Deutschlanderstattet, die auf einen Unfall zurückzuführen sind.2. Wie hoch ist die Erstattung für ärztliche Leistungen?Erstattet werden 100 % der Kosten für privatärztlicheBehandlung bis zum 3,5fachen Satz der Gebührenord-nung für persönlich-ärztliche Leistungen.Ebenfalls erstattungsfähig sind Kosten für ärztlicheLeistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung, wenn die gesetzliche Krankenversiche-rung (GKV) eine Vorleistung erbracht hat.3. Was ist die GOÄ?Die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) ist Grundlagefür die Vergütung privatärztlicher Leistungen. Die inder Gebührenordnung (GOÄ) aufgeführten Gebühren-sätze (Einfachsätze) einzelner Leistungen könneninnerhalb eines Gebührenrahmens mit einem Faktormultipliziert werden, der die Schwierigkeit der Leis-tung, den Zeitaufwand und die Umstände bei der Aus-führung der Leistung ausdrückt.Für die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht dieGebührenordnung einen Gebührenrahmen� für die persönlich-ärztlichen Leistungen vom Einfa-

chen bis zum 3,5fachen (=Höchstsatz),� für die medizinisch-technischen Leistungen mit

hohem Sachkostenanteil vom Einfachen bis zum2,5fachen und

� für Laborleistungen vom Einfachen bis zum1,3fachen des Gebührensatzes vor.

In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistun-gen nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachendes Gebührensatzes bemessen sein. Ein Überschrei-ten des 2,3fachen Gebührensatzes (=Schwellenwert)ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtferti-gen (schriftliche Begründung des Arztes auf der Rech-nung).Wird eine von der geltenden GOÄ abweichende Höheder Vergütung vereinbart, besteht nur Leistungspflichtbis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinba-rung ergeben hätten.4. Für welche Art der Unterbringung erhalte ich Leis-tungen?Erstattet werden 100 % der Kosten für die gesondertberechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer.5. Welche Leistungen erhalte ich bei Wahl eines ande-ren Krankenhauses?Erstattet werden 100 % der Mehrkosten, die durch dieWahl eines anderen Krankenhauses, als das in derEinweisung des Arztes genannten, entstehen. Voraus-setzung für die Leistung ist jedoch, dass das gewählteKrankenhaus für die GKV zugelassen ist.Die durch die Wahl eines anderen Krankenhauses ent-stehenden Krankentransportkosten sind nach Vorlei-stung der GKV bis zu einem Betrag von 250 EUR jeKrankenhausaufenthalt erstattungsfähig.

6. Werden die gesetzlichen Zuzahlungen erstattet?Die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für dieersten 28 Tage eines stationären Krankenhausaufent-haltes werden zu 100 % erstattet.7. Was geschieht, wenn ich keine Wahlleistungen inAnspruch nehme?Werden keine Leistungen für Chefarztbehandlung,Unterkunft im Zweibettzimmer oder die Wahl einesanderen Krankenhauses in Anspruch genommen, wirdein Ersatz-Krankenhaustagegeld in Höhe von 40 EURfür jeden vollen Kalendertag (inkl. Aufnahme- und Ent-lassungstag) erstattet.8. Welche zusätzlichen Hilfeleistungen erhalte ich beieiner stationären Heilbehandlung in Deutschland?Der Tarif sieht verschiedene Sofortschutz-Leistungenvor. Er beinhaltet eine Krankenhaus-Soforthilfe undKrankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahmesowie ein Rehabilitationsmanagement. Hierzu gehörenbeispielsweise: Anmeldeservice, Menüservice, Roo-ming-In, Vermittlung von Betreuungen, beruflicheRehabilitation, Fahrdienst, Haushaltshilfe.Diese Sofortschutz-Leistungen können Sie über dasNotfalltelefon unter der Nummer 0231-135 4948 bean-tragen. Sofortige Hilfe erhalten Sie unter dieser Num-mer rund um die Uhr.9. Welche Leistungen erhalte ich nach einem Unfall imAusland?Erstattungsfähig sind die Kosten der medizinisch not-wendigen stationären Krankenhausbehandlung, desKrankentransports in das nächstgelegene Kranken-haus, eines medizinisch notwendigen Krankenrück-transports (nicht für Begleitperson) bzw. bei Tod derversicherten Person die Bestattungskosten im Auslandoder die Überführungskosten.10. In welchen Fällen ist die Leistung ausgeschlossen?Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Unfallauf bestimmte Ursachen zurückzuführen ist, wie z. B.Trunkenheit oder Ausübung einer Straftat (die genaueAuflistung der Leistungsausschlüsse entnehmen Siebitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen TeilIII B 3).

Dieses Informationsblatt ist ein Auszug aus dem Tarif. Im Einzelnen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I, II und III.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Tarif KlinikSTART KlinikSTARTStationärer Ergänzungsschutz für GKV-Versicherte Produktlinie Klinik

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Tarifleistungen KlinikSTART:

Stationäre Heilbehandlung in Deutschland nach Unfall bzw. beibestimmten schweren Erkrankungen- 100 % freie Krankenhauswahl sowie- 100 % Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung- oder 40 EUR Krankenhaustagegeld (vorausgesetzt es wird keiner-

lei Kostenerstattung der vorgenannten Leistungen beansprucht)- 100 % gesetzliche Zuzahlung

Krankenhaus-Sofortschutz- Krankenhaus-Soforthilfe mit Kostenübernahme- Krankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahme- Reha-Management

Stationäre Heilbehandlung im Ausland nach Unfall bzw. beiakut aufgetretenen Erkrankungen- 100 % Krankenhausbehandlung und Krankentransport

zum Krankenhaus- 100 % Rückführungskosten- 100 % Bestattungskosten/Überführungskosten

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten3 Unfallbegriff4 Schwere Erkrankungen

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a.G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Leistungsumfang nach Tarif KlinikSTART1.1 Stationäre Heilbehandlung in Deutschland1.1.1 Ärztliche Leistungen1.1.2 Stationäre Unterbringung1.1.3 Krankenhauswahl1.1.4 Krankenhaustagegeld1.1.5 Gesetzliche Zuzahlung1.1.6 Sofortschutz1.1.6.1 Krankenhaus-Sofortschutz1.1.6.2 Geltungsbereich1.1.6.3 Voraussetzungen

1.2 Stationäre Heilbehandlung im Ausland1.2.1 Stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus1.2.2 Krankentransport zum Krankenhaus1.2.3 Rückführungskosten1.2.4 Bestattungskosten/Überführungskosten

C Optionsrecht

1 Optionsrecht nach Tarif KlinikSTART2 Voraussetzungen3 Optionsvorteil4 Beantragungsfrist5 Unterbrechung des Optionsrechts6 Beiträge7 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz

D Anpassungsvorschriften

E Sonderbedingungen nach Tarif KlinikSTART (KlinikSTARTpur)

1 Tarifbezeichnung2 Annahmefähigkeit3 Automatischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 554 Entfall der Sonderbedingungen auf Antrag5 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen

(KlinikSTARTpur)

Inhalt Dienstleistungsangebot gem. § 4 Absatz 5 Teil II

Tarif KlinikSTART Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif KlinikSTART gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der All-gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitsko-sten- und Krankenhaustagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)1.1 Der Tarif KlinikSTART kann nur zusätzlich zu einer Versiche-rung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)bestehen. Endet diese Versicherung, so endet gleichzeitig die Versi-cherung nach dem Tarif KlinikSTART.

1.2 Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind nur im Rahmen der Sonderbedingungen des Tarifs KlinikSTART(Abschnitt E) versicherungsfähig.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

3 UnfallbegriffEin Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versi-cherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-gung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstren-gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wirdoder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissenwerden.

Versicherungsschutz besteht auch

- für den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser, auch wennkein Unfallereignis eingetreten ist,

- bei Gesundheitsschädigungen durch Gase und Dämpfe (Hier gehenwir auch dann von einer Plötzlichkeit aus, wenn die versichertePerson den Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt war, ohnesich dem entziehen zu können. Berufs- und Gewerbekrankheitenbleiben ausgeschlossen.),

- für Erfrierungen,- für unfallbedingte Bauch- und Unterleibsbrüche,- sowie für unfallbedingte Gesundheitsschädigungen, welche die ver-

sicherte Person durch einen unfreiwilligen Flüssigkeits-, Nahrungs-mittel- oder Sauerstoffentzug erleidet.

Als Unfall im Sinne dieser Bedingungen gilt jedes Ereignis, das dieVoraussetzungen des Unfallbegriffs der privaten Unfallversicherungdes Tarifwerks 2011 der SIGNAL IDUNA (SIGNAL IDUNA AUB 2011)erfüllt.13

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4 Schwere ErkrankungenAls schwere Erkrankungen im Sinne dieser Bedingungen gelten:

- ACVB-Operation (Bypass-Operation)/Herzklappenoperation- akuter Herzinfarkt- bakterielle Meningitis/Enzephalitis- akutes Nierenversagen- Hirnblutung oder akuter Schlaganfall- Koma oder Wachkoma- Krebs (bösartige Neubildung) einschließlich Leukämie und ver-

wandte Formen des Blutkrebs sowie bösartige Erkrankungen derLymphknoten und/oder des Knochenmarks

- Multiple Sklerose- operationspflichtiges Aortenaneurysma- Organtransplantation: Durchführung einer Transplantation als Emp-

fänger eines Herzens, einer Lunge, Leber, Niere oder Bauchspei-cheldrüse

- Verlust von Gliedmaßen mit Ausnahme von einzelnen Fingern undZehen

Sofern die Erkrankung erst im Rahmen der eingeleiteten stationärenHeilbehandlung sicher festgestellt werden kann, ist ein durch ärztli-che Voruntersuchung begründeter Krankheitsverdacht für den An-spruch auf Leistungen nach Abschnitt B bis zur Sicherstellung derendgültigen Diagnose zunächst ausreichend.

Stellt sich im Behandlungsverlauf heraus, dass keine der obengenannten schweren Erkrankungen vorliegt, so endet der Anspruchauf Leistungen nach Abschnitt B spätestens mit Ablauf des drittenTages nach Stellung der endgültigen Diagnose.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a.G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Leistungsumfang nach Tarif KlinikSTART

1.1 Stationäre Heilbehandlung in DeutschlandErstattungsfähig sind die unter 1.1.1 bis 1.1.3 genannten Kosteneiner medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung inDeutschland sowie die gesetzlichen Zuzahlungen nach 1.1.5, soferndiese nachweislich auf

- einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall (vgl. A 3)bzw.

- eine erstmals nach Versicherungsbeginn diagnostizierte schwereErkrankung (vgl. A 4)

zurückzuführen sind.

Wird keine Kostenerstattung nach 1.1.1 bis 1.1.3 beansprucht, sowird ein Krankenhaustagegeld nach 1.1.4 gezahlt.

Ferner besteht ein Anspruch auf Sofort-Schutzleistungen nach 1.1.6.

1.1.1 Ärztliche LeistungenErstattet werden zu 100 % die Kosten für gesondert berechenbarewahlärztliche Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung fürÄrzte (GOÄ) bis zu den Höchstsätzen. Wird eine von der geltendenGebührenordnung abweichende Höhe der Vergütung vereinbart,besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohnediese Vereinbarung ergeben hätten.

Ärztliche Leistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung gemäß § 115 a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches(SGB V), die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Heilbe-handlung steht, sind nach Vorleistung der GKV ebenfalls erstat-tungsfähig.

1.1.2 Stationäre UnterbringungErstattet werden zu 100 % die Kosten im Sinne der Bundespflege-satzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes(KhEntG) für die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibett-zimmer.

1.1.3 KrankenhauswahlErstattet werden zu 100 % die Mehrkosten im Sinne der BPflV bzw.des KhEntG, die entstehen, wenn der Versicherte ein anderes alsdas in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus wählt undes sich sowohl beim Krankenhaus der ärztlichen Einweisung alsauch beim gewählten Krankenhaus um Krankenhäuser handelt, wel-che gemäß § 108 SGB V für die GKV zugelassen sind und mit denengemäß § 109 SGB V ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde.

Krankentransportkosten zum und vom Krankenhaus, welche im Rah-men der Krankenhauswahl verbleiben, sind bis zu einem Gesamtbe-

trag von 250 EUR je Krankenhausaufenthalt nach Vorleistung derGKV ebenfalls erstattungsfähig.

1.1.4 KrankenhaustagegeldWird für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes keinerlei Kosten-erstattung gemäß 1.1.1 bis 1.1.3 beansprucht, erhält der Versicherteein Krankenhaustagegeld in Höhe von 40 EUR.

Das Krankenhaustagegeld wird für jeden vollen Kalendertag (24Stunden) eines Krankenhausaufenthaltes gezahlt.

Der Aufnahme- und der Entlassungstag zählen jeweils als ein vollerKalendertag.

1.1.5 Gesetzliche ZuzahlungenErstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah-lungen für die ersten 28 Tage (pro Kalenderjahr) eines stationärenKrankenhausaufenthaltes (§ 39 Abs. 4 SGB V).

1.1.6 Sofortschutz1.1.6.1 Krankenhaus-SofortschutzBei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung bestehtAnspruch auf eine Krankenhaus-Soforthilfe mit Kostenübernahme,eine Krankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahme sowie einRehabilitations-Management gemäß dem Leistungsverzeichnis desTarifs KlinikSTART für Sofortschutz-Leistungen (Anlage).

1.1.6.2 GeltungsbereichDer Anspruch auf die Sofortschutz-Leistungen nach 1.1.6.1beschränkt sich auf Dienstleistungen in der BundesrepublikDeutschland.

1.1.6.3 VoraussetzungenFür die Gewährung der Sofortschutz-Leistungen müssen folgendeVoraussetzungen erfüllt sein:

- es liegt ein Unfall vor (vgl. A 3) oder es kann davon ausgegangenwerden, dass ein Unfall vorliegt, der nach Versicherungsbeginneingetreten ist und zur Behandlung der Unfallfolgen wird eine sta-tionäre Heilbehandlung durchgeführt

- oder es liegt eine erstmals nach Versicherungsbeginn diagnosti-zierte schwere Erkrankung vor (vgl. A 4) und zur Behandlung die-ser wird eine stationäre Heilbehandlung durchgeführt

- und der Versicherungsfall (Sofortschutz) wird über das Notfall-Te-lefon des Versicherers (0231-135 4948) unverzüglich gemeldet unddie Organisation der Hilfe erfolgt durch den Versicherer.

1.2 Stationäre Heilbehandlung im AuslandErstattet werden bei Heilbehandlung im Ausland die nachweislichauf einen nach Versicherungsbeginn im Ausland eingetretenenUnfall (vgl. A 3) oder eine im Ausland akut aufgetretene Erkrankungzurückzuführenden erstattungsfähigen Kosten für medizinisch not-wendige stationäre Krankenhausbehandlung und Krankentransportsowie die erstattungsfähigen Kosten eines medizinisch notwendigenKrankenrücktransports bzw. bei Tod der versicherten Person dieerstattungsfähigen Bestattungs- und Überführungskosten.

Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes-republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in demdie versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

Zu den erstattungsfähigen Leistungen für Heilbehandlung im Aus-land zählen die Kosten aufgrund eines Unfalls oder akut aufgetrete-ne Erkrankungen für:

1.2.1 Stationäre Heilbehandlung im KrankenhausBei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann dieversicherte Person Leistungen von Krankenhäusern in Anspruchnehmen, die unter ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende dia-gnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach in derBundesrepublik Deutschland oder im Aufenthaltsland wissenschaft-lich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankenge-schichten führen.

1.2.2 Krankentransport zum KrankenhausErstattungsfähig sind die Kosten für den notwendigen Krankentrans-port in das nächstliegende Krankenhaus.

1.2.3 RückführungskostenFür eine aus medizinischen Gründen notwendige und ärztlich ange-ordnete Rückführung der versicherten Person (nicht der Begleitper-son) an deren ständigen Wohnsitz oder - sofern wegen der Art derErkrankung oder Verletzung erforderlich - an einen anderen Ortinnerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden Mehrkosten

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erstattet, die durch die vom Arzt angeordnete Art des Rücktranspor-tes entstehen.

Medizinisch notwendig ist eine Rückführung dann, wenn am Aufent-haltsort im Ausland oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichen-de medizinische Versorgung nicht möglich ist und deshalb eine wei-tere Gesundheitsschädigung befürchtet werden muss.

Sofern sich der Versicherte im Ausland in einem Krankenhaus instationärer Behandlung befindet, werden auch bei nicht ausreichendbegründeter medizinischer Notwendigkeit des Rücktransportes dieMehrkosten dann erstattet, wenn wegen der Schwere der Erkran-kung oder Verletzung die medizinisch notwendige stationäre Heilbe-handlung im Ausland einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigenwürde oder die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung imAusland die Mehrkosten der Rückführung übersteigen würden.

1.2.4 Bestattungskosten/ÜberführungskostenBeim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestat-tung im Ausland oder der Überführung an deren ständigen Wohnsitzbis zu einer Höhe von 11.000 EUR erstattet.

C Optionsrecht

1 Optionsrecht nach Tarif KlinikSTARTFür die versicherte Person besteht nach Ablauf von 60 Monaten underneut nach Ablauf von 120 Monaten, gerechnet vom erstmaligenBeginn des Versicherungsschutzes (frühestens jedoch gerechnetvon dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten) nach dem Tarif KlinikSTART das Recht, den beste-henden Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung innoch leistungsstärkere stationäre Zusatztarife umzustellen, die zumZeitpunkt der Umstellung zum aktiven Produktangebot der SIGNALKrankenversicherung a. G. gehören und alleine Leistungen für sta-tionäre Heilbehandlung vorsehen.

2 VoraussetzungenVoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme desOptionsrechts keine Beitragsrückstände bestehen, keine wirksameKündigung vorliegt und die Versicherung nach Tarif KlinikSTART voreinem Eintrittsalter von 40 Jahren begonnen hat.

3 OptionsvorteilDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs.3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschlägekönnen entsprechend geändert werden.

4 BeantragungsfristDas Optionsrecht nach Tarif KlinikSTART entfällt, wenn die Tarifum-stellung nicht spätestens bis zum Umstellungszeitpunkt beantragtwird.

5 Unterbrechung des OptionsrechtsDas Optionsrecht gilt nicht bzw. wird unterbrochen, sofern bzw.solange der Tarif KlinikSTART in Anwartschaft geführt wird.

6 BeiträgeDie erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Personen wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-rechnet.

7 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig von diesen Bestimmungen kann der Versicherungsneh-mer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleicharti-gen Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 6 der AVB Teil I verlan-gen.

D Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5 %.

E Sonderbedingungen nach Tarif KlinikSTART (KlinikSTARTpur)

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B, C undD gelten noch folgende Sonderbedingungen. Die Sonderbedingungenermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif KlinikSTART auchohne Alterungsrückstellungen zu führen.

1 TarifbezeichnungSolange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeichnungdurch "pur" ergänzt (KlinikSTARTpur).

2 AnnahmefähigkeitAnnahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen abGeburt bis zu einem Eintrittsalter von 54 Jahren.

3 Automatischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55Vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das55. Lebensjahr vollendet, entfallen die Sonderbedingungen und dieVersicherung wird automatisch nach Tarif KlinikSTART bei gleichemLeistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrückstellungenweitergeführt. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeit-punkt erreichte Alter maßgebend. Die Umstellung erfolgt ohneerneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unbe-rührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können entsprechend geän-dert werden.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nach den Sonderbe-dingungen (KlinikSTARTpur) ohne Bildung von Alterungsrückstellun-gen weiterführen, kann er die Vertragsänderung innerhalb einesZeitraums von zwei Monaten nach Wegfall der Sonderbedingungendurch schriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhungwiderrufen.

4 Entfall der Sonderbedingungen auf AntragErgänzend zu E 3 kann der Versicherungsnehmer für versichertePersonen ab Vollendung des 20. Lebensjahres jederzeit den Entfallder Sonderbedingungen beantragen.

5 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen(KlinikSTARTpur)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet.

Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das35., 45., 55. bzw. 65. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag dernächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.

Diese Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdens gilt nicht alsBeitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I.

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Inhalt des Dienstleistungsangebotes gemäߧ 4 Absatz 5 Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

Kostenberatung und rechtliche UnterstützungWird bei der Bearbeitung eines Erstattungsantrages festgestellt,dass die vorliegende Rechnung gebührenrechtliche Mängel aufweist,sodass eine entsprechende Kürzung des Rechnungsbetrages erfor-derlich ist, erhält der Versicherungsnehmer je nach Fall neben derInformation und Erläuterung der Kürzung zusätzlich

- argumentative Hilfe mit der Benennung von relevanten Rechts-grundlagen,

- Unterlagen und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise,- bei einer Kürzung von mindestens 300 Euro in Einzelfällen die

Erstattung des streitigen Betrages gegen Abtretung.

Zudem wird die Erstattung des streitigen Rechnungsbetrages imvertraglichen Umfang garantiert, sofern ein durch den Versiche-rungsnehmer mit Zustimmung der SIGNAL Krankenversicherunga. G. geführter Rechtsstreit mit einem Rechnungsaussteller verlorengeht, ohne dass der Versicherungsnehmer selbst oder der von ihmbeauftragte Prozessvertreter dies zu vertreten hat und die SIGNALKrankenversicherung a. G. die Möglichkeit hatte, auf die Prozessfüh-rung ausreichend Einfluss zu nehmen.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Die wichtigsten Informationen zum stationären ErgänzungstarifKlinikSTART(pur) Produktlinie Klinik

1. Unter welcher Voraussetzung erhalte ich Leistungenaus dem Tarif?Die tariflichen Leistungen werden für medizinisch not-wendige stationäre Heilbehandlungen in Deutschlanderstattet, die auf einen Unfall oder auf eine der folgen-den schweren Erkrankungen zurückzuführen sind:- ACVB-Operation (Bypass-Operation)/

Herzklappenoperation- akuter Herzinfarkt- bakterielle Meningitis/Enzephalitis- akutes Nierenversagen- Hirnblutung oder akuter Schlaganfall- Koma oder Wachkoma- Krebs (bösartige Neubildung) einschließlich Leuk-

ämie und verwandte Formen des Blutkrebs sowiebösartige Erkrankungen der Lymphknoten und/oderdes Knochenmarks

- Multiple Sklerose- operationspflichtiges Aortenaneurysma- Organtransplantation: Durchführung einer Transplan-

tation als Empfänger eines Herzens, einer Lunge,Leber, Niere oder Bauchspeicheldrüse

- Verlust von Gliedmaßen mit Ausnahme von einzel-nen Fingern und Zehen

2. Wie wird bei schweren Erkrankungen verfahren?Sollte eine der vorgenannten Erkrankungen erst imLaufe der stationären Heilbehandlung festgestellt wer-den können, genügt ein durch ärztliche Voruntersu-chung begründeter Krankheitsverdacht, um die tarifli-chen Leistungen in Anspruch zu nehmen.Der Anspruch auf Leistungen erlischt spätestens mitAblauf des dritten Tages nach Stellung der endgülti-gen Diagnose, wenn sich der Verdacht auf eine dervorgenannten schweren Erkrankungen nicht bestätigt.3. Wie hoch ist die Erstattung für ärztliche Leistungen?Erstattet werden 100 % der Kosten für privatärztlicheBehandlung bis zum 3,5fachen Satz der Gebührenord-nung für persönlich-ärztliche Leistungen.Ebenfalls erstattungsfähig sind Kosten für ärztlicheLeistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung, wenn die gesetzliche Krankenversiche-rung (GKV) eine Vorleistung erbracht hat.4. Was ist die GOÄ?Die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) ist Grundlagefür die Vergütung privatärztlicher Leistungen. Die inder Gebührenordnung (GOÄ) aufgeführten Gebühren-sätze (Einfachsätze) einzelner Leistungen könneninnerhalb eines Gebührenrahmens mit einem Faktormultipliziert werden, der die Schwierigkeit der Leis-tung, den Zeitaufwand und die Umstände bei der Aus-führung der Leistung ausdrückt.Für die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht dieGebührenordnung einen Gebührenrahmen� für die persönlich-ärztlichen Leistungen vom Einfa-

chen bis zum 3,5fachen (=Höchstsatz),� für die medizinisch-technischen Leistungen mit

hohem Sachkostenanteil vom Einfachen bis zum2,5fachen und

� für Laborleistungen vom Einfachen bis zum1,3fachen des Gebührensatzes vor.

In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistun-gen nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachendes Gebührensatzes bemessen sein. Ein Überschrei-ten des 2,3fachen Gebührensatzes (=Schwellenwert)ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtferti-gen (schriftliche Begründung des Arztes auf der Rech-nung).Wird eine von der geltenden GOÄ abweichende Höheder Vergütung vereinbart, besteht nur Leistungspflichtbis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinba-rung ergeben hätten.5. Für welche Art der Unterbringung erhalte ich Leis-tungen?Erstattet werden 100 % der Kosten für die gesondertberechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer.6. Welche Leistungen erhalte ich bei Wahl eines ande-ren Krankenhauses?Erstattet werden 100 % der Mehrkosten, die durch dieWahl eines anderen Krankenhauses, als das in derEinweisung des Arztes genannten, entstehen. Voraus-setzung für die Leistung ist jedoch, dass das gewählteKrankenhaus für die GKV zugelassen ist.Die durch die Wahl eines anderen Krankenhauses ent-stehenden Krankentransportkosten sind nach Vorlei-stung der GKV bis zu einem Betrag von 250 EUR jeKrankenhausaufenthalt erstattungsfähig.7. Werden die gesetzlichen Zuzahlungen erstattet?Die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für dieersten 28 Tage eines stationären Krankenhausaufent-haltes werden zu 100 % erstattet.8. Was geschieht, wenn ich keine Wahlleistungen inAnspruch nehme?Werden keine Leistungen für Chefarztbehandlung,Unterkunft im Zweibettzimmer oder die Wahl einesanderen Krankenhauses in Anspruch genommen, wirdein Ersatz-Krankenhaustagegeld in Höhe von 40 EURfür jeden vollen Kalendertag (inkl. Aufnahme- und Ent-lassungstag) erstattet.9. Welche zusätzlichen Hilfeleistungen erhalte ich beieiner stationären Heilbehandlung in Deutschland?Der Tarif sieht verschiedene Sofortschutz-Leistungenvor. Er beinhaltet eine Krankenhaus-Soforthilfe undKrankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahmesowie ein Rehabilitationsmanagement. Hierzu gehörenbeispielsweise: Anmeldeservice, Menüservice, Roo-ming-In, Vermittlung von Betreuungen, beruflicheRehabilitation, Fahrdienst, Haushaltshilfe.Diese Sofortschutz-Leistungen können Sie über dasNotfalltelefon unter der Nummer 0231-135 4948 bean-tragen. Sofortige Hilfe erhalten Sie unter dieser Num-mer rund um die Uhr.10. Welche Leistungen erhalte ich nach einem Unfalloder bei akuter Erkrankung im Ausland?Erstattungsfähig sind die Kosten der medizinisch not-wendigen stationären Krankenhausbehandlung, desKrankentransports in das nächstgelegene Kranken-haus, eines medizinisch notwendigen Krankenrück-

Dieses Informationsblatt ist ein Auszug aus dem Tarif. Im Einzelnen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I, II und III.

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transports (nicht für Begleitperson) bzw. bei Tod derversicherten Person die Bestattungskosten im Auslandoder die Überführungskosten.11. Welche Besonderheiten gelten für die Sonderbedin-gungen (KlinikSTARTpur)?Die pur-Tarifvariante KlinikSTARTpur bildet keineRückstellungen für das Alter, d. h. der Beitrag steigtbei Erreichen der nächsthöheren Altersgruppe.Während der Vertragslaufzeit ist ab Vollendung des20. Lebensjahres jederzeit ein Wechsel in die entspre-chende Tarifvariante mit Alterungsrückstellungen undgleichem Leistungsumfang (von KlinikSTARTpur in Kli-nikSTART) möglich. Die Tarifvariante mit Alterungs-rückstellungen zeichnet sich dadurch aus, dass eskeine Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdensgibt.Zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die versichertePerson das 55. Lebensjahr vollendet, entfallen auto-matisch die Sonderbedingungen und die Versicherungwird nach Tarif KlinikSTART weitergeführt.Ist ein Entfall der Sonderbedingungen nicht gewünscht,so kann der Versicherungsnehmer die Vertragsände-rung innerhalb von zwei Monaten nach Entfall derSonderbedingungen schriftlich widerrufen.

Dieses Informationsblatt ist ein Auszug aus dem Tarif. Im Einzelnen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I, II und III.1339

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Tarif KlinikPLUS KlinikPLUSStationärer Ergänzungsschutz für GKV-Versicherte Produktlinie Klinik

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Tarifleistungen KlinikPLUS:

Stationäre Heilbehandlung in Deutschland nach Unfall bzw. beibestimmten schweren Erkrankungen- 100 % freie Krankenhauswahl sowie- 100 % Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung- oder 40 EUR Krankenhaustagegeld (vorausgesetzt es wird keiner-

lei Kostenerstattung der vorgenannten Leistungen beansprucht)- 100 % gesetzliche Zuzahlung

Krankenhaus-Sofortschutz- Krankenhaus-Soforthilfe mit Kostenübernahme- Krankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahme- Reha-Management

Stationäre Heilbehandlung im Ausland nach Unfall bzw. beiakut aufgetretenen Erkrankungen- 100 % Krankenhausbehandlung und Krankentransport

zum Krankenhaus- 100 % Rückführungskosten- 100 % Bestattungskosten/Überführungskosten

Tarifleistungen KlinikPLUS ab Alter 60:Der Tarif KlinikPLUS erstattet ab Beginn des Kalenderjahres, indem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, immer dieKosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungin Deutschland und somit auch dann, wenn es sich nicht um einenUnfall oder eine bestimmte schwere Erkrankung nach diesem Tarifhandelt. Dies gilt auch für den Krankenhaus-Sofortschutz.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten3 Unfallbegriff4 Schwere Erkrankungen

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a.G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Leistungsumfang nach Tarif KlinikPLUS1.1 Stationäre Heilbehandlung in Deutschland1.1.1 Ärztliche Leistungen1.1.2 Stationäre Unterbringung1.1.3 Krankenhauswahl1.1.4 Krankenhaustagegeld1.1.5 Gesetzliche Zuzahlung1.1.6 Sofortschutz1.1.6.1 Krankenhaus-Sofortschutz1.1.6.2 Geltungsbereich1.1.6.3 Voraussetzungen

1.2 Stationäre Heilbehandlung im Ausland1.2.1 Stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus1.2.2 Krankentransport zum Krankenhaus1.2.3 Rückführungskosten1.2.4 Bestattungskosten/Überführungskosten

2 Leistungsumfang nach Tarif KlinikPLUS ab Alter 60

C Optionsrecht

1 Optionsrecht nach Tarif KlinikPLUS2 Voraussetzungen3 Optionsvorteil4 Beantragungsfrist5 Unterbrechung des Optionsrechts6 Beiträge7 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz

D Anpassungsvorschriften

E Sonderbedingungen nach Tarif KlinikPLUS (KlinikPLUSpur)

1 Tarifbezeichnung2 Annahmefähigkeit3 Ende der Versicherungsfähigkeit4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 555 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf Antrag6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (KlinikPLUSpur)

Inhalt Dienstleistungsangebot gem. § 4 Absatz 5 Teil II

Tarif KlinikPLUS Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif KlinikPLUS gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der All-gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitsko-sten- und Krankenhaustagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)1.1 Der Tarif KlinikPLUS kann nur zusätzlich zu einer Versicherungbei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beste-hen. Endet diese Versicherung, so endet gleichzeitig die Versiche-rung nach dem Tarif KlinikPLUS.

1.2 Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind nur im Rahmen der Sonderbedingungen des Tarifs KlinikPLUS(Abschnitt E) versicherungsfähig.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

3 UnfallbegriffEin Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versi-cherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-gung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstren-gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wirdoder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissenwerden.

Versicherungsschutz besteht auch

- für den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser, auch wennkein Unfallereignis eingetreten ist,

- bei Gesundheitsschädigungen durch Gase und Dämpfe (Hier gehenwir auch dann von einer Plötzlichkeit aus, wenn die versichertePerson den Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt war, ohnesich dem entziehen zu können. Berufs- und Gewerbekrankheitenbleiben ausgeschlossen.),

- für Erfrierungen,

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Fassung 01.2012

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- für unfallbedingte Bauch- und Unterleibsbrüche,- sowie für unfallbedingte Gesundheitsschädigungen, welche die ver-

sicherte Person durch einen unfreiwilligen Flüssigkeits-, Nahrungs-mittel- oder Sauerstoffentzug erleidet.

Als Unfall im Sinne dieser Bedingungen gilt jedes Ereignis, das dieVoraussetzungen des Unfallbegriffs der privaten Unfallversicherungdes Tarifwerks 2011 der SIGNAL IDUNA (SIGNAL IDUNA AUB 2011)erfüllt.

4 Schwere ErkrankungenAls schwere Erkrankungen im Sinne dieser Bedingungen gelten:

- ACVB-Operation (Bypass-Operation)/Herzklappenoperation- akuter Herzinfarkt- bakterielle Meningitis/Enzephalitis- akutes Nierenversagen- Hirnblutung oder akuter Schlaganfall- Koma oder Wachkoma- Krebs (bösartige Neubildung) einschließlich Leukämie und ver-

wandte Formen des Blutkrebs sowie bösartige Erkrankungen derLymphknoten und/oder des Knochenmarks

- Multiple Sklerose- operationspflichtiges Aortenaneurysma- Organtransplantation: Durchführung einer Transplantation als Emp-

fänger eines Herzens, einer Lunge, Leber, Niere oder Bauchspei-cheldrüse

- Verlust von Gliedmaßen mit Ausnahme von einzelnen Fingern undZehen

Sofern die Erkrankung erst im Rahmen der eingeleiteten stationärenHeilbehandlung sicher festgestellt werden kann, ist ein durch ärztli-che Voruntersuchung begründeter Krankheitsverdacht für denAnspruch auf Leistungen nach Abschnitt B bis zur Sicherstellung derendgültigen Diagnose zunächst ausreichend.

Stellt sich im Behandlungsverlauf heraus, dass keine der obengenannten schweren Erkrankungen vorliegt, so endet der Anspruchauf Leistungen nach Abschnitt B spätestens mit Ablauf des drittenTages nach Stellung der endgültigen Diagnose.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a.G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Leistungsumfang nach Tarif KlinikPLUS

1.1 Stationäre Heilbehandlung in DeutschlandErstattungsfähig sind die unter 1.1.1 bis 1.1.3 genannten Kosteneiner medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung inDeutschland sowie die gesetzlichen Zuzahlungen nach 1.1.5, soferndiese nachweislich auf

- einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall (vgl. A 3)bzw.

- eine erstmals nach Versicherungsbeginn diagnostizierte schwereErkrankung (vgl. A 4)

zurückzuführen sind.

Wird keine Kostenerstattung nach 1.1.1 bis 1.1.3 beansprucht, sowird ein Krankenhaustagegeld nach 1.1.4 gezahlt.

Ferner besteht ein Anspruch auf Sofort-Schutzleistungen nach 1.1.6.

1.1.1 Ärztliche LeistungenErstattet werden zu 100 % die Kosten für gesondert berechenbarewahlärztliche Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung fürÄrzte (GOÄ) bis zu den Höchstsätzen. Wird eine von der geltendenGebührenordnung abweichende Höhe der Vergütung vereinbart,besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohnediese Vereinbarung ergeben hätten.

Ärztliche Leistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung gemäß § 115 a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches(SGB V), die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Heilbe-handlung steht, sind nach Vorleistung der GKV ebenfalls erstat-tungsfähig.

1.1.2 Stationäre UnterbringungErstattet werden zu 100 % die Kosten im Sinne der Bundespflege-satzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes(KhEntG) für die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibett-zimmer.

1.1.3 KrankenhauswahlErstattet werden zu 100 % die Mehrkosten im Sinne der BPflV bzw.des KhEntG, die entstehen, wenn der Versicherte ein anderes alsdas in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus wählt undes sich sowohl beim Krankenhaus der ärztlichen Einweisung alsauch beim gewählten Krankenhaus um Krankenhäuser handelt, wel-che gemäß § 108 SGB V für die GKV zugelassen sind und mit denengemäß § 109 SGB V ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde.

Krankentransportkosten zum und vom Krankenhaus, welche im Rah-men der Krankenhauswahl verbleiben, sind bis zu einem Gesamtbe-trag von 250 EUR je Krankenhausaufenthalt nach Vorleistung derGKV ebenfalls erstattungsfähig.

1.1.4 KrankenhaustagegeldWird für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes keinerlei Kosten-erstattung gemäß 1.1.1 bis 1.1.3 beansprucht, erhält der Versicherteein Krankenhaustagegeld in Höhe von 40 EUR.

Das Krankenhaustagegeld wird für jeden vollen Kalendertag (24Stunden) eines Krankenhausaufenthaltes gezahlt.

Der Aufnahme- und der Entlassungstag zählen jeweils als ein vollerKalendertag.

1.1.5 Gesetzliche ZuzahlungenErstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah-lungen für die ersten 28 Tage (pro Kalenderjahr) eines stationärenKrankenhausaufenthaltes (§ 39 Abs. 4 SGB V).

1.1.6 Sofortschutz1.1.6.1 Krankenhaus-SofortschutzBei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung bestehtAnspruch auf eine Krankenhaus-Soforthilfe mit Kostenübernahme,eine Krankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahme sowie einRehabilitations-Management gemäß dem Leistungsverzeichnis desTarifs KlinikPLUS für Sofortschutz-Leistungen (Anlage).

1.1.6.2 GeltungsbereichDer Anspruch auf die Sofortschutz-Leistungen nach 1.1.6.1beschränkt sich auf Dienstleistungen in der BundesrepublikDeutschland.

1.1.6.3 VoraussetzungenFür die Gewährung der Sofortschutz-Leistungen müssen folgendeVoraussetzungen erfüllt sein:

- es liegt ein Unfall vor (vgl. A 3) oder es kann davon ausgegangenwerden, dass ein Unfall vorliegt, der nach Versicherungsbeginneingetreten ist und zur Behandlung der Unfallfolgen wird eine sta-tionäre Heilbehandlung durchgeführt

- oder es liegt eine erstmals nach Versicherungsbeginn diagnosti-zierte schwere Erkrankung vor (vgl. A 4) und zur Behandlung die-ser wird eine stationäre Heilbehandlung durchgeführt

- und der Versicherungsfall (Sofortschutz) wird über das Notfall-Te-lefon des Versicherers (0231-135 4948) unverzüglich gemeldet unddie Organisation der Hilfe erfolgt durch den Versicherer.

1.2 Stationäre Heilbehandlung im AuslandErstattet werden bei Heilbehandlung im Ausland die nachweislichauf einen nach Versicherungsbeginn im Ausland eingetretenenUnfall (vgl. A 3) oder eine im Ausland akut aufgetretene Erkrankungzurückzuführenden erstattungsfähigen Kosten für medizinisch not-wendige stationäre Krankenhausbehandlung und Krankentransportsowie die erstattungsfähigen Kosten eines medizinisch notwendigenKrankenrücktransports bzw. bei Tod der versicherten Person dieerstattungsfähigen Bestattungs- und Überführungskosten.

Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes-republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in demdie versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

Zu den erstattungsfähigen Leistungen für Heilbehandlung im Aus-land zählen die Kosten aufgrund eines Unfalls oder akut aufgetrete-ne Erkrankungen für:

1.2.1 Stationäre Heilbehandlung im KrankenhausBei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann dieversicherte Person Leistungen von Krankenhäusern in Anspruchnehmen, die unter ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende dia-gnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach in derBundesrepublik Deutschland oder im Aufenthaltsland wissenschaft-lich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankenge-schichten führen.13

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1.2.2 Krankentransport zum KrankenhausErstattungsfähig sind die Kosten für den notwendigen Krankentrans-port in das nächstliegende Krankenhaus.

1.2.3 RückführungskostenFür eine aus medizinischen Gründen notwendige und ärztlich ange-ordnete Rückführung der versicherten Person (nicht der Begleitper-son an deren ständigen Wohnsitz oder - sofern wegen der Art derErkrankung oder Verletzung erforderlich - an einen anderen Ortinnerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden Mehrkostenerstattet, die durch die vom Arzt angeordnete Art des Rücktranspor-tes entstehen.

Medizinisch notwendig ist eine Rückführung dann, wenn am Aufent-haltsort im Ausland oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichen-de medizinische Versorgung nicht möglich ist und deshalb eine wei-tere Gesundheitsschädigung befürchtet werden muss.

Sofern sich der Versicherte im Ausland in einem Krankenhaus instationärer Behandlung befindet, werden auch bei nicht ausreichendbegründeter medizinischer Notwendigkeit des Rücktransportes dieMehrkosten dann erstattet, wenn wegen der Schwere der Erkran-kung oder Verletzung die medizinisch notwendige stationäre Heilbe-handlung im Ausland einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigenwürde oder die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung imAusland die Mehrkosten der Rückführung übersteigen würden.

1.2.4 Bestattungskosten/ÜberführungskostenBeim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestat-tung im Ausland oder der Überführung an deren ständigen Wohnsitzbis zu einer Höhe von 11.000 EUR erstattet.

2 Leistungsumfang nach Tarif KlinikPLUS ab Alter 60Mit Beginn des Kalenderjahres der Vollendung des 60. Lebensjah-res bestehen die Leistungsansprüche nach Tarif KlinikPLUS Ziffern1.1.1 bis 1.1.6 unabhängig vom Vorliegen eines Unfalls oder einerschweren Erkrankung.

C Optionsrecht

1 Optionsrecht nach Tarif KlinikPLUSFür die versicherte Person besteht nach Ablauf von 60 Monaten underneut nach Ablauf von 120 Monaten, gerechnet vom erstmaligenBeginn des Versicherungsschutzes (frühestens jedoch gerechnetvon dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten) nach dem Tarif KlinikPLUS das Recht, den bestehen-den Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung in nochleistungsstärkere stationäre Zusatztarife umzustellen, die zum Zeit-punkt der Umstellung zum aktiven Produktangebot der SIGNALKrankenversicherung a. G. gehören und alleine Leistungen für sta-tionäre Heilbehandlung vorsehen.

2 VoraussetzungenVoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme desOptionsrechts keine Beitragsrückstände bestehen, keine wirksameKündigung vorliegt und die Versicherung nach Tarif KlinikPLUS voreinem Eintrittsalter von 40 Jahren begonnen hat.

3 OptionsvorteilDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs.3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschlägekönnen entsprechend geändert werden.

4 BeantragungsfristDas Optionsrecht nach Tarif KlinikPLUS entfällt, wenn die Tarifum-stellung nicht spätestens bis zum Umstellungszeitpunkt beantragtwird.

5 Unterbrechung des OptionsrechtsDas Optionsrecht gilt nicht bzw. wird unterbrochen, sofern bzw.solange der Tarif KlinikPLUS in Anwartschaft geführt wird.

6 BeiträgeDie erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Personen wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-rechnet.

7 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig von diesen Bestimmungen kann der Versicherungsneh-mer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleicharti-gen Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 6 der AVB Teil I verlan-gen.

D Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5 %.

E Sonderbedingungen nach Tarif KlinikPLUS (KlinikPLUSpur)

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B, C undD gelten noch folgende Sonderbedingungen. Die Sonderbedingungenermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif KlinikPLUS auchohne Alterungsrückstellungen zu führen.

1 TarifbezeichnungSolange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeichnungdurch "pur" ergänzt (KlinikPLUSpur).

2 AnnahmefähigkeitAnnahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen abGeburt bis zu einem Eintrittsalter von 54 Jahren.

3 Ende der VersicherungsfähigkeitDie Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischtvom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das55. Lebensjahr vollendet.

4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingun-gen (KlinikPLUSpur), erfolgt die obligatorische Fortführung der Ver-sicherung ohne Sonderbedingungen nach Tarif KlinikPLUS bei glei-chem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrück-stellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkterreichte Alter maßgebend. Die Fortführung erfolgt ohne erneuteGesundheitsprüfung. § 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h.vereinbarte Risikozuschläge können entsprechend geändert werden.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monatennach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilungzum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischenFortführung beenden.

5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf AntragErgänzend zu E 4 kann der Versicherungsnehmer für versichertePersonen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zu Beginn desKalenderjahres, in dem die versicherte Person das 55. Lebensjahrvollendet, jederzeit den Entfall der Sonderbedingungen beantragen.

6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen(KlinikPLUSpur)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet.

Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das35. bzw. 45. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthö-heren Altersgruppe zu zahlen.

Diese Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdens gilt nicht alsBeitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I.

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Inhalt des Dienstleistungsangebotes gemäߧ 4 Absatz 5 Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

Kostenberatung und rechtliche UnterstützungWird bei der Bearbeitung eines Erstattungsantrages festgestellt,dass die vorliegende Rechnung gebührenrechtliche Mängel aufweist,sodass eine entsprechende Kürzung des Rechnungsbetrages erfor-derlich ist, erhält der Versicherungsnehmer je nach Fall neben derInformation und Erläuterung der Kürzung zusätzlich

- argumentative Hilfe mit der Benennung von relevanten Rechts-grundlagen,

- Unterlagen und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise,- bei einer Kürzung von mindestens 300 Euro in Einzelfällen die

Erstattung des streitigen Betrages gegen Abtretung.

Zudem wird die Erstattung des streitigen Rechnungsbetrages imvertraglichen Umfang garantiert, sofern ein durch den Versiche-rungsnehmer mit Zustimmung der SIGNAL Krankenversicherunga. G. geführter Rechtsstreit mit einem Rechnungsaussteller verlorengeht, ohne dass der Versicherungsnehmer selbst oder der von ihmbeauftragte Prozessvertreter dies zu vertreten hat und die SIGNALKrankenversicherung a. G. die Möglichkeit hatte, auf die Prozessfüh-rung ausreichend Einfluss zu nehmen.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Die wichtigsten Informationen zum stationären ErgänzungstarifKlinikPLUS(pur) Produktlinie Klinik

1. Unter welcher Voraussetzung erhalte ich Leistungenaus dem Tarif?Die tariflichen Leistungen werden für medizinisch not-wendige stationäre Heilbehandlungen in Deutschlanderstattet, die auf einen Unfall oder auf eine der folgen-den schweren Erkrankungen zurückzuführen sind:- ACVB-Operation (Bypass-Operation)/

Herzklappenoperation- akuter Herzinfarkt- bakterielle Meningitis/Enzephalitis- akutes Nierenversagen- Hirnblutung oder akuter Schlaganfall- Koma oder Wachkoma- Krebs (bösartige Neubildung) einschließlich Leuk-

ämie und verwandte Formen des Blutkrebs sowiebösartige Erkrankungen der Lymphknoten und/oderdes Knochenmarks

- Multiple Sklerose- operationspflichtiges Aortenaneurysma- Organtransplantation: Durchführung einer Transplan-

tation als Empfänger eines Herzens, einer Lunge,Leber, Niere oder Bauchspeicheldrüse

- Verlust von Gliedmaßen mit Ausnahme von einzel-nen Fingern und Zehen

Zusätzlich erstattet der Tarif KlinikPLUS(pur) abBeginn des Kalenderjahres, in dem die versichertePerson das 60. Lebensjahr vollendet, immer die Kos-ten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbe-handlung in Deutschland und somit auch dann, wennes sich nicht um einen Unfall oder eine bestimmteschwere Erkrankung handelt.2. Wie wird bei schweren Erkrankungen verfahren?Sollte eine der vorgenannten Erkrankungen erst imLaufe der stationären Heilbehandlung festgestellt wer-den können, genügt ein durch ärztliche Voruntersu-chung begründeter Krankheitsverdacht, um die tarifli-chen Leistungen in Anspruch zu nehmen.Der Anspruch auf Leistungen erlischt spätestens mitAblauf des dritten Tages nach Stellung der endgülti-gen Diagnose, wenn sich der Verdacht auf eine dervorgenannten schweren Erkrankungen nicht bestätigt.3. Wie hoch ist die Erstattung für ärztliche Leistungen?Erstattet werden 100 % der Kosten für privatärztlicheBehandlung bis zum 3,5fachen Satz der Gebührenord-nung für persönlich-ärztliche Leistungen.Ebenfalls erstattungsfähig sind Kosten für ärztlicheLeistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung, wenn die gesetzliche Krankenversiche-rung (GKV) eine Vorleistung erbracht hat.4. Was ist die GOÄ?Die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) ist Grundlagefür die Vergütung privatärztlicher Leistungen. Die inder Gebührenordnung (GOÄ) aufgeführten Gebühren-sätze (Einfachsätze) einzelner Leistungen könneninnerhalb eines Gebührenrahmens mit einem Faktormultipliziert werden, der die Schwierigkeit der Leis-tung, den Zeitaufwand und die Umstände bei der Aus-führung der Leistung ausdrückt.

Für die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht dieGebührenordnung einen Gebührenrahmen� für die persönlich-ärztlichen Leistungen vom Einfa-

chen bis zum 3,5fachen (=Höchstsatz),� für die medizinisch-technischen Leistungen mit

hohem Sachkostenanteil vom Einfachen bis zum2,5fachen und

� für Laborleistungen vom Einfachen bis zum1,3fachen des Gebührensatzes vor.

In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistun-gen nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachendes Gebührensatzes bemessen sein. Ein Überschrei-ten des 2,3fachen Gebührensatzes (=Schwellenwert)ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtferti-gen (schriftliche Begründung des Arztes auf der Rech-nung).Wird eine von der geltenden GOÄ abweichende Höheder Vergütung vereinbart, besteht nur Leistungspflichtbis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinba-rung ergeben hätten.5. Für welche Art der Unterbringung erhalte ich Leis-tungen?Erstattet werden 100 % der Kosten für die gesondertberechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer.6. Welche Leistungen erhalte ich bei Wahl eines ande-ren Krankenhauses?Erstattet werden 100 % der Mehrkosten, die durch dieWahl eines anderen Krankenhauses, als das in derEinweisung des Arztes genannten, entstehen. Voraus-setzung für die Leistung ist jedoch, dass das gewählteKrankenhaus für die GKV zugelassen ist.Die durch die Wahl eines anderen Krankenhauses ent-stehenden Krankentransportkosten sind nach Vorlei-stung der GKV bis zu einem Betrag von 250 EUR jeKrankenhausaufenthalt erstattungsfähig.7. Werden die gesetzlichen Zuzahlungen erstattet?Die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für dieersten 28 Tage eines stationären Krankenhausaufent-haltes werden zu 100 % erstattet.8. Was geschieht, wenn ich keine Wahlleistungen inAnspruch nehme?Werden keine Leistungen für Chefarztbehandlung,Unterkunft im Zweibettzimmer oder die Wahl einesanderen Krankenhauses in Anspruch genommen, wirdein Ersatz-Krankenhaustagegeld in Höhe von 40 EURfür jeden vollen Kalendertag (inkl. Aufnahme- und Ent-lassungstag) erstattet.9. Welche zusätzlichen Hilfeleistungen erhalte ich beieiner stationären Heilbehandlung in Deutschland?Der Tarif sieht verschiedene Sofortschutz-Leistungenvor. Er beinhaltet eine Krankenhaus-Soforthilfe undKrankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahmesowie ein Rehabilitationsmanagement. Hierzu gehörenbeispielsweise: Anmeldeservice, Menüservice, Roo-ming-In, Vermittlung von Betreuungen, beruflicheRehabilitation, Fahrdienst, Haushaltshilfe.Diese Sofortschutz-Leistungen können Sie über dasNotfalltelefon unter der Nummer 0231-135 4948 bean-tragen. Sofortige Hilfe erhalten Sie unter dieser Num-mer rund um die Uhr.

Dieses Informationsblatt ist ein Auszug aus dem Tarif. Im Einzelnen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I, II und III.1340

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10. Welche Leistungen erhalte ich nach einem Unfalloder bei akuter Erkrankung im Ausland?Erstattungsfähig sind die Kosten der medizinisch not-wendigen stationären Krankenhausbehandlung, desKrankentransports in das nächstgelegene Kranken-haus, eines medizinisch notwendigen Krankenrück-transports (nicht für Begleitperson) bzw. bei Tod derversicherten Person die Bestattungskosten im Auslandoder die Überführungskosten.11. Welche Besonderheiten gelten für die Sonderbedin-gungen (KlinikPLUSpur)?Die pur-Tarifvariante KlinikPLUSpur bildet keine Rück-stellungen für das Alter, d. h. der Beitrag steigt beiErreichen der nächsthöheren Altersgruppe.Während der Vertragslaufzeit ist ab Vollendung des20. Lebensjahres bis zu Beginn des Kalenderjahres, indem die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollen-det, jederzeit ein Wechsel in die entsprechende Tarif-variante mit Alterungsrückstellungen und gleichemLeistungsumfang (von KlinikPLUSpur in KlinikPLUS)möglich. Die Tarifvariante mit Alterungsrückstellungenzeichnet sich dadurch aus, dass es keine Beitragser-höhung aufgrund des Älterwerdens gibt.Zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die versichertePerson das 55. Lebensjahr vollendet, entfallen dieSonderbedingungen und es erfolgt eine obligatorischeFortführung der Versicherung nach Tarif KlinikPLUS.Ist die obligatorische Fortführung nicht gewünscht, sokann die Versicherung innerhalb von zwei Monatennach der Vertragsänderung durch schriftliche Mittei-lung beendet werden.

Dieses Informationsblatt ist ein Auszug aus dem Tarif. Im Einzelnen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I, II und III.1340

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Tarif KlinikTOP KlinikTOPStationärer Ergänzungsschutz für GKV-Versicherte Produktlinie Klinik

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Tarifleistungen KlinikTOP:

Stationäre Heilbehandlung in Deutschland- 100 % freie Krankenhauswahl sowie- 100 % Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung- oder 40 EUR Krankenhaustagegeld (vorausgesetzt es wird keiner-

lei Kostenerstattung der vorgenannten Leistungen beansprucht)- 100 % privatärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen, die

eine stationäre Behandlung ersetzen- 100 % gesetzliche Zuzahlung

Krankenhaus-Sofortschutz- Krankenhaus-Soforthilfe mit Kostenübernahme- Krankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahme- Reha-Management

Stationäre Heilbehandlung im Ausland nach Unfall bzw. beiakut aufgetretenen Erkrankungen- 100 % Krankenhausbehandlung und Krankentransport

zum Krankenhaus- 100 % Rückführungskosten- 100 % Bestattungskosten/Überführungskosten

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a.G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Leistungsumfang nach Tarif KlinikTOP1.1 Stationäre Heilbehandlung in Deutschland1.1.1 Ärztliche Leistungen1.1.2 Stationäre Unterbringung1.1.3 Krankenhauswahl1.1.4 Krankenhaustagegeld1.1.5 Ambulante Operationen1.1.6 Gesetzliche Zuzahlung1.1.7 Sofortschutz1.1.7.1 Krankenhaus-Sofortschutz1.1.7.2 Geltungsbereich1.1.7.3 Voraussetzungen

1.2 Stationäre Heilbehandlung im Ausland1.2.1 Stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus1.2.2 Krankentransport zum Krankenhaus1.2.3 Rückführungskosten1.2.4 Bestattungskosten/Überführungskosten

C Optionsrecht

1 Optionsrecht nach Tarif KlinikTOP2 Voraussetzungen3 Optionsvorteil4 Beantragungsfrist5 Unterbrechung des Optionsrechts6 Beiträge7 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz

D Anpassungsvorschriften

E Sonderbedingungen nach Tarif KlinikTOP (KlinikTOPpur)

1 Tarifbezeichnung2 Annahmefähigkeit3 Ende der Versicherungsfähigkeit4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 405 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 40 auf Antrag6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (KlinikTOPpur)

Inhalt Dienstleistungsangebot gem. § 4 Absatz 5 Teil II

Tarif KlinikTOP Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Der Tarif KlinikTOP gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der Allge-meinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)1.1 Der Tarif KlinikTOP kann nur zusätzlich zu einer Versicherungbei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beste-hen. Endet diese Versicherung, so endet gleichzeitig die Versiche-rung nach dem Tarif KlinikTOP.

1.2 Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind nur im Rahmen der Sonderbedingungen des Tarifs KlinikTOP(Abschnitt E) versicherungsfähig.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a.G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Leistungsumfang nach Tarif KlinikTOP

1.1 Stationäre Heilbehandlung in DeutschlandErstattungsfähig sind die unter 1.1.1 bis 1.1.3 genannten Kosteneiner medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung inDeutschland, die unter 1.5 genannten Kosten einer medizinisch not-wendigen, eine stationäre Behandlung ersetzenden ambulantenOperation sowie die gesetzlichen Zuzahlungen nach 1.1.6.

Wird keine Kostenerstattung nach 1.1.1 bis 1.1.3 beansprucht, sowird ein Krankenhaustagegeld nach 1.1.4 gezahlt.

Ferner besteht ein Anspruch auf Sofort-Schutzleistungen nach 1.1.7.

1.1.1 Ärztliche LeistungenErstattet werden zu 100 % die Kosten für gesondert berechenbarewahlärztliche Leistungen nach der geltenden Gebührenordnung fürÄrzte (GOÄ).

Ärztliche Leistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung gemäß § 115 a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches(SGB V), die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Heilbe-handlung steht, sind nach Vorleistung der GKV ebenfalls erstat-tungsfähig.13

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Fassung 07.2011

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1.1.2 Stationäre UnterbringungErstattet werden zu 100 % die Kosten im Sinne der Bundespflege-satzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes(KhEntG) für die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibett-zimmer.

1.1.3 KrankenhauswahlErstattet werden zu 100 % die Mehrkosten im Sinne der BPflV bzw.des KhEntG, die entstehen, wenn der Versicherte ein anderes alsdas in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus wählt undes sich sowohl beim Krankenhaus der ärztlichen Einweisung alsauch beim gewählten Krankenhaus um Krankenhäuser handelt, wel-che gemäß § 108 SGB V für die GKV zugelassen sind und mit denengemäß § 109 SGB V ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde.

Krankentransportkosten zum und vom Krankenhaus, welche im Rah-men der Krankenhauswahl verbleiben, sind bis zu einem Gesamtbe-trag von 250 EUR je Krankenhausaufenthalt nach Vorleistung derGKV ebenfalls erstattungsfähig.

1.1.4 KrankenhaustagegeldWird für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes keinerlei Kosten-erstattung gemäß

- 1.1.1 und 1.1.3 beansprucht, erhält der Versicherte ein Kranken-haustagegeld in Höhe von 25 EUR,

- 1.1.2 beansprucht, erhält der Versicherte ein Krankenhaustagegeldin Höhe von 15 EUR.

Das Krankenhaustagegeld wird für jeden vollen Kalendertag (24Stunden) eines Krankenhausaufenthaltes gezahlt.

Der Aufnahme- und der Entlassungstag zählen jeweils als ein vollerKalendertag.

1.1.5 Ambulante OperationenErstattet werden zu 100 % die nach Vorleistung der GKV verblei-benden Kosten für gesondert berechenbare privatärztliche Leistun-gen

- einer eine stationäre Behandlung ersetzenden ambulantenOperation sowie

- der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehand-lungen im Krankenhaus.

Von der Erstattungspflicht erfasst sind Operationen, die im gemäߧ 115 b SGB V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind.Voraussetzung für die Leistung ist, dass die ambulante Operation ineinem nach 1.1.3 anerkannten Krankenhaus, von einem dort ange-stellten liquidationsberechtigten Ober- oder Chefarzt bzw. für diesesKrankenhaus dauerhaft tätigen Belegarzt durchgeführt wird.

Die SIGNAL Krankenversicherung a. G. ist im Vorfeld über diegeplante, eine stationäre Behandlung ersetzende ambulante Opera-tion in Kenntnis zu setzen.

1.1.6 Gesetzliche ZuzahlungenErstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah-lungen für die ersten 28 Tage (pro Kalenderjahr) eines stationärenKrankenhausaufenthaltes (§ 39 Abs. 4 SGB V).

1.1.7 Sofortschutz1.1.7.1 Krankenhaus-SofortschutzBei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung sowie beieiner eine stationäre Behandlung ersetzenden ambulanten Opera-tion gemäß 1.1.5 besteht Anspruch auf eine Krankenhaus-Soforthilfemit Kostenübernahme, eine Krankenhaus-Anschlusshilfe mit Kosten-übernahme sowie ein Rehabilitations-Management gemäß dem Leis-tungsverzeichnis des Tarifs KlinikTOP für Sofortschutz-Leistungen(Anlage).

1.1.7.2 GeltungsbereichDer Anspruch auf die Sofortschutz-Leistungen nach 1.1.7.1 be-schränkt sich auf Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutsch-land.

1.1.7.3 VoraussetzungenFür die Gewährung der Sofortschutz-Leistungen müssen folgendeVoraussetzungen erfüllt sein:

- es wird eine stationäre Behandlung bzw. eine eine stationäreBehandlung ersetzende ambulante Operation gemäß 1.1.5 durchge-führt

- und der Versicherungsfall (Sofortschutz) wird über das Notfall-Te-lefon des Versicherers (0231-135 4948) unverzüglich gemeldet unddie Organisation der Hilfe erfolgt durch den Versicherer.

1.2 Stationäre Heilbehandlung im AuslandErstattet werden bei Heilbehandlung im Ausland die nachweislichauf einen nach Versicherungsbeginn im Ausland eingetretenenUnfall oder eine im Ausland akut aufgetretene Erkrankung zurückzu-führenden erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.2.1 und 1.2.2 für medi-zinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung und Kran-kentransport sowie die unter 1.2.3 genannten erstattungsfähigenKosten eines medizinisch notwendigen Krankenrücktransports bzw.bei Tod der versicherten Person die erstattungsfähigen Bestattungs-und Überführungskosten nach 1.2.4.

Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes-republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in demdie versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

Zu den erstattungsfähigen Leistungen für Heilbehandlung im Aus-land zählen die Kosten aufgrund eines Unfalls oder akut aufgetrete-ne Erkrankungen für:

1.2.1 Stationäre Heilbehandlung im KrankenhausBei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann dieversicherte Person Leistungen von Krankenhäusern in Anspruchnehmen, die unter ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende dia-gnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach in derBundesrepublik Deutschland oder im Aufenthaltsland wissenschaft-lich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankenge-schichten führen.

1.2.2 Krankentransport zum KrankenhausErstattungsfähig sind die Kosten für den notwendigen Krankentrans-port in das nächstliegende Krankenhaus im Sinne von B 1.2.1.

1.2.3 RückführungskostenFür eine aus medizinischen Gründen notwendige und ärztlich ange-ordnete Rückführung der versicherten Person (nicht der Begleitper-son) an deren ständigen Wohnsitz oder - sofern wegen der Art derErkrankung oder Verletzung erforderlich - an einen anderen Ortinnerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden Mehrkostenerstattet, die durch die vom Arzt angeordnete Art des Rücktranspor-tes entstehen.

Medizinisch notwendig ist eine Rückführung dann, wenn am Aufent-haltsort im Ausland oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichen-de medizinische Versorgung nicht möglich ist und deshalb eine wei-tere Gesundheitsschädigung befürchtet werden muss.

Sofern sich der Versicherte im Ausland in einem Krankenhaus instationärer Behandlung befindet, werden auch bei nicht ausreichendbegründeter medizinischer Notwendigkeit des Rücktransportes dieMehrkosten dann erstattet, wenn wegen der Schwere der Erkran-kung oder Verletzung die medizinisch notwendige stationäre Heilbe-handlung im Ausland einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigenwürde oder die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung imAusland die Mehrkosten der Rückführung übersteigen würden.

1.2.4 Bestattungskosten/ÜberführungskostenBeim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestat-tung im Ausland oder der Überführung an deren ständigen Wohnsitzbis zu einer Höhe von 11.000 EUR erstattet.

C Optionsrecht

1 Optionsrecht nach Tarif KlinikTOPFür die versicherte Person besteht nach Ablauf von 60 Monaten underneut nach Ablauf von 120 Monaten, gerechnet vom erstmaligenBeginn des Versicherungsschutzes (frühestens jedoch gerechnetvon dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten) nach dem Tarif KlinikTOP das Recht, den bestehen-den Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung in nochleistungsstärkere stationäre Zusatztarife umzustellen, die zum Zeit-punkt der Umstellung zum aktiven Produktangebot der SIGNALKrankenversicherung a. G. gehören und alleine Leistungen für sta-tionäre Heilbehandlung vorsehen.

2 VoraussetzungenVoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme desOptionsrechts keine Beitragsrückstände bestehen, keine wirksameKündigung vorliegt und die Versicherung nach Tarif KlinikTOP voreinem Eintrittsalter von 40 Jahren begonnen hat.

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3 OptionsvorteilDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung.§ 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risiko-zuschläge können entsprechend geändert werden.

4 BeantragungsfristDas Optionsrecht nach Tarif KlinikTOP entfällt, wenn die Tarifum-stellung nicht spätestens bis zum Umstellungszeitpunkt beantragtwird.

5 Unterbrechung des OptionsrechtsDas Optionsrecht gilt nicht bzw. wird unterbrochen, sofern bzw.solange der Tarif KlinikTOP in Anwartschaft geführt wird.

6 BeiträgeDie erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Personen wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-rechnet.

7 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig von diesen Bestimmungen kann der Versicherungsneh-mer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleicharti-gen Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 6 der AVB Teil I verlan-gen.

D Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5 %.

E Sonderbedingungen nach Tarif KlinikTOP (KlinikTOPpur)

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B, C undD gelten noch folgende Sonderbedingungen. Die Sonderbedingungenermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif KlinikTOP auchohne Alterungsrückstellungen zu führen.

1 TarifbezeichnungSolange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeichnungdurch "pur" ergänzt (KlinikTOPpur).

2 AnnahmefähigkeitAnnahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen abGeburt bis zu einem Eintrittsalter von 39 Jahren.

3 Ende der VersicherungsfähigkeitDie Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischtvom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das40. Lebensjahr vollendet.

4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 40Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingun-gen (KlinikTOPpur), erfolgt die obligatorische Fortführung der Versi-cherung ohne Sonderbedingungen nach Tarif KlinikTOP bei gleichemLeistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrück-stellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkterreichte Alter maßgebend. Die Fortführung erfolgt ohne erneuteGesundheitsprüfung. § 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h.vereinbarte Risikozuschläge können entsprechend geändert werden.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monatennach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilungzum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischenFortführung beenden.

5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 40 auf AntragErgänzend zu E 4 kann der Versicherungsnehmer für versichertePersonen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zu Beginn desKalenderjahres, in dem die versicherte Person das 40. Lebensjahrvollendet, jederzeit den Entfall der Sonderbedingungen beantragen.

6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen(KlinikTOPpur)Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet.

Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgendenMonatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das35. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöherenAltersgruppe zu zahlen.

Diese Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdens gilt nicht alsBeitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I.

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Inhalt des Dienstleistungsangebotes gemäߧ 4 Absatz 5 Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

Kostenberatung und rechtliche UnterstützungWird bei der Bearbeitung eines Erstattungsantrages festgestellt,dass die vorliegende Rechnung gebührenrechtliche Mängel aufweist,sodass eine entsprechende Kürzung des Rechnungsbetrages erfor-derlich ist, erhält der Versicherungsnehmer je nach Fall neben derInformation und Erläuterung der Kürzung zusätzlich

- argumentative Hilfe mit der Benennung von relevanten Rechts-grundlagen,

- Unterlagen und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise,- bei einer Kürzung von mindestens 300 Euro in Einzelfällen die

Erstattung des streitigen Betrages gegen Abtretung.

Zudem wird die Erstattung des streitigen Rechnungsbetrages imvertraglichen Umfang garantiert, sofern ein durch den Versiche-rungsnehmer mit Zustimmung der SIGNAL Krankenversicherunga. G. geführter Rechtsstreit mit einem Rechnungsaussteller verlorengeht, ohne dass der Versicherungsnehmer selbst oder der von ihmbeauftragte Prozessvertreter dies zu vertreten hat und die SIGNALKrankenversicherung a. G. die Möglichkeit hatte, auf die Prozessfüh-rung ausreichend Einfluss zu nehmen.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Die wichtigsten Informationen zum stationären ErgänzungstarifKlinikTOP(pur) Produktlinie Klinik

1. Unter welcher Voraussetzung erhalte ich Leistungenaus dem Tarif?Die tariflichen Leistungen werden für medizinisch not-wendige stationäre Heilbehandlungen in Deutschlanderstattet.2. Wie hoch ist die Erstattung für ärztliche Leistungen?Erstattet werden 100 % der Kosten für privatärztlicheBehandlung nach der geltenden Gebührenordnung fürpersönlich-ärztliche Leistungen.Ebenfalls erstattungsfähig sind Kosten für ärztlicheLeistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung, wenn die gesetzliche Krankenversiche-rung (GKV) eine Vorleistung erbracht hat.3. Was ist die GOÄ?Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist Grundlagefür die Vergütung privatärztlicher Leistungen. Die inder GOÄ aufgeführten Gebührensätze (Einfachsätze)einzelner Leistungen können innerhalb eines Gebüh-renrahmens mit einem Faktor multipliziert werden, derdie Schwierigkeit der Leistung, den Zeitaufwand unddie Umstände bei der Ausführung der Leistung aus-drückt.Für die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht dieGebührenordnung einen Gebührenrahmen� für die persönlich-ärztlichen Leistungen vom Einfa-

chen bis zum 3,5fachen (=Höchstsatz),� für die medizinisch-technischen Leistungen mit

hohem Sachkostenanteil vom Einfachen bis zum2,5fachen und

� für Laborleistungen vom Einfachen bis zum1,3fachen des Gebührensatzes vor.

In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistun-gen nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachendes Gebührensatzes bemessen sein. Ein Überschrei-ten des 2,3fachen Gebührensatzes (=Schwellenwert)ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtferti-gen (schriftliche Begründung des Arztes auf der Rech-nung).4. Für welche Art der Unterbringung erhalte ich Leis-tungen?Erstattet werden 100 % der Kosten für die gesondertberechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer.5. Welche Leistungen erhalte ich bei Wahl eines ande-ren Krankenhauses?Erstattet werden 100 % der Mehrkosten, die durch dieWahl eines anderen Krankenhauses, als das in derEinweisung des Arztes genannten, entstehen. Voraus-setzung für die Leistung ist jedoch, dass das gewählteKrankenhaus für die GKV zugelassen ist.Die durch die Wahl eines anderen Krankenhauses ent-stehenden Krankentransportkosten sind nach Vorlei-stung der GKV bis zu einem Betrag von 250 EUR jeKrankenhausaufenthalt erstattungsfähig.6. Werden die gesetzlichen Zuzahlungen erstattet?Die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für dieersten 28 Tage eines stationären Krankenhausaufent-haltes werden zu 100 % erstattet.7. Was geschieht, wenn ich keine Wahlleistungen inAnspruch nehme?Es wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld für jeden vol-len Kalendertag (inkl. Aufnahme- und Entlassungstag)

in Höhe von� 15 EUR erstattet, wenn keine Leistungen für die

Unterkunft im Zweibettzimmer beansprucht werden,� 25 EUR erstattet, wenn keine Leitungen für Chefarzt-

behandlung und die Wahl eines anderen Kranken-hauses beansprucht werden.

8. Welche Leistungen erhalte ich bei ambulanten Ope-rationen, die eine stationäre Behandlung ersetzen?Erstattet werden 100 % der nach Vorleistung der GKVverbleibenden Kosten für privatärztliche Behandlungbei ambulanten Operationen, die eine stationäreBehandlung ersetzen.Die SIGNAL Krankenversicherung a. G. ist im Vorfeldüber die geplante Maßnahme in Kenntnis zu setzen.9. Welche zusätzlichen Hilfeleistungen erhalte ich beieiner stationären Heilbehandlung in Deutschland?Der Tarif sieht verschiedene Sofortschutz-Leistungenvor. Er beinhaltet eine Krankenhaus-Soforthilfe undKrankenhaus-Anschlusshilfe mit Kostenübernahmesowie ein Rehabilitationsmanagement. Hierzu gehörenbeispielsweise: Anmeldeservice, Menüservice,Rooming-In, Vermittlung von Betreuungen, beruflicheRehabilitation, Fahrdienst, Haushaltshilfe.Diese Sofortschutz-Leistungen können Sie über dasNotfalltelefon unter der Nummer 0231-135 4948 bean-tragen. Sofortige Hilfe erhalten Sie unter dieser Num-mer rund um die Uhr.10. Welche Leistungen erhalte ich nach einem Unfalloder bei akuter Erkrankung im Ausland?Erstattungsfähig sind die Kosten der medizinisch not-wendigen stationären Krankenhausbehandlung, desKrankentransports in das nächstgelegene Kranken-haus, eines medizinisch notwendigen Krankenrück-transports (nicht für Begleitperson) bzw. bei Tod derversicherten Person die Bestattungskosten im Auslandoder die Überführungskosten.11. Welche Besonderheiten gelten für die Sonderbedin-gungen (KlinikTOPpur)?Die pur-Tarifvariante KlinikTOPpur bildet keine Rück-stellungen für das Alter, d. h. der Beitrag steigt beiErreichen der nächsthöheren Altersgruppe.Während der Vertragslaufzeit ist ab Vollendung des20. Lebensjahres bis zu Beginn des Kalenderjahres, indem die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollen-det, jederzeit ein Wechsel in die entsprechende Tarif-variante mit Alterungsrückstellungen und gleichemLeistungsumfang (von KlinikTOPpur in KlinikTOP)möglich. Die Tarifvariante mit Alterungsrückstellungenzeichnet sich dadurch aus, dass es keine Beitragser-höhung aufgrund des Älterwerdens gibt.Zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die versichertePerson das 40. Lebensjahr vollendet, entfallen dieSonderbedingungen und es erfolgt eine obligatorischeFortführung der Versicherung nach Tarif KlinikTOP.Ist die obligatorische Fortführung nicht gewünscht, sokann die Versicherung innerhalb von zwei Monatennach der Vertragsänderung durch schriftliche Mittei-lung beendet werden.

Dieses Informationsblatt ist ein Auszug aus dem Tarif. Im Einzelnen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I, II und III.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Leistungsverzeichnis der Tarife KlinikUNFALLpur, KlinikSTART(pur),KlinikPLUS(pur) und KlinikTOP(pur) für Sofortschutz-Leistungen

Die nachfolgend dargestellten Sofortschutz-Leistungen werdenunter den in den Tarifen KlinikUNFALLpur, KlinikSTART(pur),KlinikPLUS(pur) und KlinikTOP(pur) genannten Voraussetzungenerbracht. Der Sofortschutz umfasst Informations-, Beratungs-, Ver-mittlungs- und Organisationsleistungen. Ein Anspruch auf Übernah-me der Entgelte (Kostenübernahme) für die vermittelten bzw. organi-sierten Dienste besteht für die unter den Punkten 1.1 und 1.2genannten Dienstleistungen in dem dort genannten Rahmen.

Beantragen Sie Ihre Sofortschutz-Leistungen unverzüglich über dasNotfalltelefon unter der Nummer 0231-135 4948. Sofortige Hilfeerhalten Sie unter dieser Nummer rund um die Uhr.

1 Krankenhaus-Sofortschutz1.1 Krankenhaus-Soforthilfe mit KostenübernahmeBei einer stationären Heilbehandlung werden auf Wunsch folgendeDienstleistungen vermittelt und organisiert. Die von den Dienstlei-stern erhobenen Entgelte werden dabei bis zu den jeweils genann-ten Höchstsätzen übernommen. Die Höchstsätze gelten je versicher-te Person und je Versicherungsfall.

AnmeldeserviceUnterstützung bei der Anmeldung im Krankenhaus inklusive derOrganisation eines Telefon- und Fernsehanschlusses und Kosten-übernahme bis insgesamt 50 EUR.

MenüserviceOrganisation einer Essenslieferung als Alternative zur Krankenhaus-verpflegung und Kostenübernahme bis insgesamt 50 EUR.

Besorgung von notwendigen UtensilienOrganisation von notwendigen Utensilien wie z.B. Hygieneprodukteund Kostenübernahme bis insgesamt 50 EUR oder alternativ hierzuder einmalige Transport von Kleidung und notwendigen Utensilienbis zu einer Entfernung von 50 Kilometern vom Wohnort zum Kran-kenhaus.

Besorgung von Unterhaltungsmedien/SpielsachenOrganisation von Unterhaltungsmedien wie z.B. Zeitschriften,Büchern sowie ggf. Spielsachen für versicherte Kinder und Kosten-übernahme bis insgesamt 50 EUR.

HotelunterbringungOrganisation der Unterbringung von Angehörigen in einem demKrankenhaus nahegelegenen Hotel, sofern dies für den Kranken-hausbesuch erforderlich ist und Kostenübernahme bis insgesamt500 EUR.

Rooming-InOrganisation der Begleitung des versicherten minderjährigen Kindesdurch die Eltern ins Krankenhaus und für einen Aufenthalt der Elternim Krankenhaus. Kostenübernahme bis insgesamt 500 EUR.

SchülernachhilfeOrganisation einer Schülernachhilfe nach stationärem Krankenhaus-aufenthalt von mindestens zwei Wochen für den versicherten Schü-ler oder minderjährige Kinder und Kostenübernahme bis insgesamt500 EUR.

Vermittlung von BetreuungenVermittelt und organisiert werden im Falle der nachgewiesenenErforderlichkeit folgende Dienstleistungen inklusive Kostenübernah-me für die Dauer von bis zu jeweils fünf Tagen:

- Betreuung von minderjährigen Kindern- Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger- Betreuung von Haustieren

Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus am WohnortOrganisation und Kostenübernahme einer Verlegung in ein geeigne-tes Krankenhaus in der Nähe des Wohnortes bei ärztlich bestätigterTauglichkeit für einen Bodentransport.

1.2 Krankenhaus-Anschlusshilfe mit KostenübernahmeVermittelt und organisiert werden für die versicherte Person beinachgewiesener Erforderlichkeit die nachfolgend beschriebenenDienstleistungen. Die von den Dienstleistern erhobenen Entgeltewerden dabei bis zu fünf Wochen nach Entlassung aus dem Kran-kenhaus bzw. nach Durchführung einer nach Tarif KlinikTOP(pur)versicherten, eine stationäre Behandlung ersetzenden ambulantenOperation übernommen (Kostenübernahme), insgesamt jedoch nichtmehr als 1.000 EUR je versicherte Person und je Versicherungsfall.

BegleitserviceOrganisation eines Begleitservices zu Ärzten, Behörden, Kranken-gymnastik und Therapien.

FahrdienstBis zu zwei Mal in der Woche wird ein Fahrdienst (Hin- und Rück-fahrt) zu Ärzten, Behörden, Krankengymnasten oder anderen Thera-peuten und Therapien organisiert.

MenüserviceOrganisation und Kostenübernahme einer Essenslieferung nach vor-heriger Auswahl des Betroffenen durch einen Sozialdienst. Je nachVerfügbarkeit tägliche oder wöchentliche Anlieferung.

Besorgungen/EinkäufeBis zu zwei Mal in der Woche werden folgende Besorgungen durch-geführt, sofern die Notwendigkeit hierfür besteht: Zusammenstellungdes Einkaufszettels für Gegenstände des täglichen Bedarfs, Boten-gänge zur Bank, Sparkasse oder zu den Behörden, das Besorgenvon Rezepten oder Medikamenten, den Einkauf von Lebensmittelnund Gegenständen des täglichen Bedarfs einschließlich Unterbrin-gung der besorgten Gegenstände sowie das Bringen von Wäschezur Reinigung und deren Abholung.

Reinigung der Wohnung (Haushaltshilfe)Einmal in der Woche wird innerhalb der Wohnung/des Hauses derversicherten Person der übliche Wohnbereich (z.B. Flur, Schlafzim-mer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) im allgemein üblichenUmfang gereinigt. Voraussetzung ist, dass die Räume in einem ord-nungsgemäßen Zustand waren.

Versorgung der Wäsche (Haushaltshilfe)Einmal in der Woche werden die Wäsche und Kleidung der versi-cherten Person gewaschen, getrocknet, gebügelt, ausgebessert, sor-tiert und eingeräumt sowie ihre Schuhe gepflegt.

1.3 Reha-Management1.3.1 InformationsdienstleistungenDie versicherte Person wird unterstützt mit Informationen zu dennachfolgend genannten Themenbereichen sowie Kontaktdaten ent-sprechender Berater:

- Rehabilitationsberater- Behinderten- und Krankentransport- Selbsthilfegruppen- Behindertengerechtes Bauen/Umbauen- Kraftfahrzeughilfe- Verbände und Institutionen- Soziale Einrichtungen (Pflegepersonal, Essen auf Rädern, Kranken-

pflegepersonal, Haushaltshilfen, Einkaufshilfen)- Möglichkeiten einer betreuten Rückkehr ins eigene Heim, wenn

Angehörige oder nahe stehende Personen verhindert sind- Praktische Ärzte in Wohnnähe- Gartenhilfe, Kinderbetreuung und Nachhilfe- Reparaturdienste (Kleinarbeiten zu Hause)

1.3.2 Medizinische Rehabilitation- Feststellung des individuellen Bedarfes- Organisation eines stationären Aufenthaltes- Organisation einer Reha-Maßnahme- Organisation einer psychologischen Betreuung- Organisation des Transportes- bei Bedarf Unterstützung bei Einholung ärztlicher

Zweitmeinung/Gutachten

1.3.3 Berufliche Rehabilitation1.3.3.1 Grundsätzliches zum Anspruch auf berufliche RehabilitationEin Anspruch auf die Leistungen der beruflichen Rehabilitation ent-steht, wenn die versicherte Person länger als sechs Monate unun-terbrochen außerstande war oder voraussichtlich sein wird, ihrenvor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf - sowie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war -auszuüben.

Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeitvon Arbeitsplätzen, spielen bei der Entscheidung über das Vorliegender Berufsunfähigkeit keine Rolle.

Ist bei Selbstständigen eine zumutbare Umorganisation derBetriebsstätte möglich, liegt kein Anspruch auf die Leistungen derberuflichen Rehabilitation vor. Eine Umorganisation ist dann zumut-bar, wenn sie betrieblich sinnvoll ist, die Einkommensveränderungen

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nach der Umorganisation nicht auf Dauer ins Gewicht fallen und derVersicherte eine unveränderte Stellung als Betriebsleiter innehat.

Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, erlischtder Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation.

1.3.3.2 Leistungsumfang:Unterstützung durch Personal- und Berufsberater bei

a) der Klärung, ob der zuvor ausgeübte Beruf wieder aufgenommenwerden kann

b) der Arbeitsplatzsicherung: Herstellen von Kontakten zu (ehemali-gen) Arbeitgebern, Familienmitgliedern (bereits involvierten),Ämtern und sozialen Einrichtungen, Anwälten

c) Umschulungen: Herstellen von Kontakten zu Bildungsträgern undSchulen nach Analyse vom Personalberater

d) der geeigneten Arbeitsplatzsuche

1.3.4 Rehabilitation eines KindesHerstellen von Kontakten und Informationsbeschaffung zu:

- spezialisierten Kindergärten- spezialisierten Schulen- Freizeitgestaltungsmöglichkeiten- Organisation von Elternbegleitung- Nachhilfe zu Hause- Tagesmüttern- Kinderkrankenpflegepersonal

1.3.5 Soziales UmfeldHerstellen von Kontakten zu und Organisation der Inanspruchnahmevon:

- Rehabilitationsberatern- Verbänden- Institutionen- Sozialen Einrichtungen und anderen Hilfen- Behörden- Psychologische Unterstützung: Herstellung von Kontakten zu The-

rapieberatern und Therapiezentren, Psychologen, psychologischenZentren, Psychosozialen Diensten und Sozialtherapeuten

- Kraftfahrzeugwerkstätten und Firmen für behindertengerechtenUmbau des Kraftfahrzeugs

- Herstellen von Kontakten zu Transportunternehmen und Organisa-tion von Transporten

- Umbau der Wohnung- Analyse der Bedürfnisse durch ein medizinisches Gutachten- Herstellen von Kontakten zu spezialisierten Architekten und Bau-

firmen- Koordinierung und Organisation der Kontakte und Termine- Vermittlung von Handwerkern- Vermittlung von Finanzberatern und Unterstützung bei der Erstel-

lung eines Finanzplanes- Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei sozialen

und gesetzlichen Einrichtungen- Vermittlung und Organisation einer Haushaltshilfe- Vermittlung und Organisation einer Kinderbetreuung

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarife KOMFORT-B-W und R-KOMFORT-B-W Krankheitskosten- KOMFORT-B-Wtarife für stationäre Heilbehandlung für Beihilfeberechtigte Produktlinie Beihilfe Unisex

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Unter Zugrundelegung des jeweiligen zum Beihilfeanspruch passen-den und versicherten Erstattungsprozentsatzes sind folgende Leis-tungsprozentsätze berücksichtigungsfähig:

Stationäre Heilbehandlung100 % Chefarztbehandlung100 % Zweibettzimmer30 EUR Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf Chefarztbehandlung20 EUR Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf gesonderte Unter-kunft im Zweibettzimmer

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten3 Ermittlung der Höhe der tariflichen Leistung

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Wahlärztliche Leistungen2 Stationäre Unterbringung im Zweibettzimmer3 Krankenhaustagegeld

C Optionsrecht1 Ausübung der Option2 Alterungsrückstellung3 Gesundheitsprüfung4 Information über die Ausübung der Option5 Unterbrechung des Optionsrechts6 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz

D Anpassungsvorschriften1 Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung

des Beihilfeanspruchs2 Beitragsanpassung

E Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten1 Versicherungsfähigkeit2 Fortfall der Versicherungsfähigkeit3 Fortführung der Versicherung4 Regelung bei Arbeitslosigkeit5 Beitragsberechnung

F Sonstige Bestimmungen

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Fassung 01.2013

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Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Die Tarife KOMFORT-B-W mit den Tarifstufen 100/50/35/30/25/20V/20/15 und R-KOMFORT-B-W mit den Tarifstufen 100/50/35/30/25/20/15 gelten in Verbindung mit Teil I und Teil II der AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung.

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)1.1 Die versicherte Person kann nur nach Tarifstufen versichertwerden, deren Erstattungsleistungen zusammen mit Beihilfeansprü-chen nicht mehr als 100 % der versicherten Krankheitskosten betra-gen.

1.2 Personen, deren Beihilfeanspruch sich nach den maßgeblichenBeihilfevorschriften bei Eintritt in den Ruhestand erhöht, und in derBeihilfe berücksichtigungsfähige Kinder können die Tarifstufe KOM-FORT-B-W 20V versichern.

Die Versicherung nach Tarifstufe KOMFORT-B-W 20V endet mitAblauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. DasVersicherungsverhältnis nach Tarifstufe KOMFORT-B-W 20V wirdüber das 65. Lebensjahr hinaus unverändert fortgesetzt, wenn derVersicherungsnehmer dies schriftlich verlangt.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

3 Ermittlung der Höhe der tariflichen LeistungDie Höhe der tariflichen Leistung wird aus den in den nachfolgendenBedingungen genannten bedingungsgemäßen Leistungsprozentsät-zen sowie den von der gewählten Tarifstufe abhängigen tariflichenErstattungsprozentsätzen gebildet. Dabei ist von dem erstattungsfä-higen Rechnungsbetrag zunächst der Betrag zu ermitteln, der dengemäß Abschnitt B 1 bis B 2 dieser Bedingungen festgelegtenbedingungsgemäßen Leistungsprozentsätzen entspricht. Vom Ergeb-nisbetrag ist dann anschließend der dem versicherten tariflichenErstattungsprozentsatz der jeweiligen Tarifstufe entsprechendeBetrag zu ermitteln.

Folgende tarifliche Erstattungsprozentsätze gelten bei den entspre-chenden Tarifstufen:

KOMFORT-B-W, R-KOMFORT-B-W (nicht als 20V)

Tarifstufe 100 50 35 30 25 20 20V 15

Erstattungs- 100 50 35 30 25 20 20 15 prozentsatz

Wird Krankenhaustagegeld gemäß Abschnitt B 3 beansprucht, dannwerden die genannten Beträge in Höhe des versicherten Erstat-tungsprozentsatzes zur Verfügung gestellt.

Berechnungsbeispiel:Versicherte Tarifstufe KOMFORT-B-W 5050 % von 30 EUR = 15 EUR

B Leistungsumfang und Leistungen der SIGNAL Krankenversiche- rung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Ärztliche LeistungenBerücksichtigungsfähig sind zu 100 % die Kosten für gesondertberechenbare wahlärztliche Leistungen im Rahmen der Gebühren-ordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den Höchstsätzen. Wird eine vonder geltenden Gebührenordnung abweichende Höhe der Vergütungvereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, diesich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. Ärztliche Leistungenim Rahmen einer vor- und nachstationären Behandlung gemäß § 115a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), die im Zusammen-hang mit einer erstattungsfähigen Heilbehandlung steht, sind eben-falls berücksichtigungsfähig.

2 Stationäre Unterbringung im ZweibettzimmerBerücksichtigungsfähig zu 100 % sind die Kosten im Sinne der Bun-despflegesatzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltge-setzes (KhEntG) für die gesondert berechenbare Unterkunft imZweibettzimmer.

3 KrankenhaustagegeldWird für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes keinerlei Kosten-erstattung gemäß B 1 beansprucht, erhält der Versicherte ein Kran-kenhaustagegeld in Höhe von 30 EUR. Wird keine Kostenerstattung

gemäß Abschnitt B 2 beansprucht, erhält der Versicherte ein Kran-kenhaustagegeld von 20 EUR. Das Krankenhaustagegeld wird fürjeden vollen Kalendertag (24 Stunden) eines Krankenhausaufenthal-tes gezahlt. Der Aufnahme- und der Entlassungstag zählen jeweilsals ein voller Kalendertag.

C Optionsrecht

1 Ausübung der OptionIst die versicherte Person gesetzlich krankenversichert und hat denTarif KOMFORT-B-W allein versichert als teilweise beihilfeberechtig-ter (berücksichtigungsfähiger) Ehegatte oder Kind oder ist sie heil-fürsorgeberechtigt, so hat die versicherte Person bei Entfall der Ver-sicherungspflicht oder der Heilfürsorge das Recht ohne Gesund-heitsprüfung den Versicherungsschutz bedarfsgerecht um die TarifeKOMFORT-B und KOMFORT-B-E oder KOMFORT-B-E1 zu erweitern.Sofern für die versicherte Person die Versicherungspflicht entfälltund auch kein Heilfürsorge- oder Beihilfeanspruch besteht, hat siedas Recht ohne Gesundheitsprüfung bedarfsgerecht in die TarifeKOMFORT oder KOMFORT-PLUS der Produktlinie privat Unisex derSIGNAL Krankenversicherung a. G. umzustellen.

2 AlterungsrückstellungDie erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Personen wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage ange-rechnet.

3 GesundheitsprüfungDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung.

§ 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Bei-tragszuschläge können entsprechend geändert werden.

4 Frist zur Ausübung der OptionSoweit eine Umstellung aufgrund eines der in Abschnitt C 1 genann-ten Ereignisse erfolgen soll, beläuft sich die Frist zur Stellung desAntrags auf Umstellung auf zwei Monate ab Eintritt des Ereignisses.

5 Unterbrechung des OptionsrechtsDas Optionsrecht gilt nicht bzw. wird unterbrochen, sofern bzw.solange der Tarif nach den Sonderbedingungen für Ausbildungszei-ten geführt wird.

Wird ein Recht zur Ausübung der Option gemäß Abschnitt C 1 dieserBedingungen in der Zeit eines Leistungsruhens nach § 193 Abs. 6VVG (Nichtzahlung der Beiträge, siehe Anhang) fällig, so kann esnicht ausgeübt werden und verfällt.

6 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig von diesen Bestimmungen kann der Versicherungsneh-mer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleicharti-gen Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 6 der AVB Teil I verlan-gen.

D Anpassungsvorschriften

1 Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung des Beihil-feanspruchs (zu § 1 Teil I und II)Der Versicherungsnehmer hat Änderungen des Beihilfebemessungs-satzes bzw. den Wegfall des Beihilfeanspruchs dem Versichererinnerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerech-net, anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. In diesem Falleändert der Versicherer - auch mit Wirkung für laufende Versiche-rungsfälle - den zu zahlenden Beitrag sowie den bestehenden Versi-cherungsschutz in dem Maße, dass hierdurch der veränderte Beihil-febemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruchausgeglichen wird.

Wird die Änderung des Beihilfeanspruchs bzw. der Wegfall des Bei-hilfeanspruchs innerhalb von sechs Monaten seit Wirksamwerdenvom Versicherungsnehmer angezeigt, hat der Versicherer den ange-passten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung zu gewäh-ren.

Nach Ablauf von sechs Monaten kann die erforderliche Anpassungdes Versicherungsschutzes nur aufgrund eines besonderen Antra-ges zu normalen Bedingungen erfolgen. Bis dahin erhält der Versi-cherungsnehmer die Leistungen des bisherigen Versicherungsschut-zes, höchstens jedoch die Leistung des Versicherungsschutzes, derfür den neuen Beihilfebemessungssatz erforderlich ist.

2 Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B13

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genannten EUR-Beträge anzupassen sind. Diese EUR-Beträge kön-nen unter den Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung fürbestehende Versicherungsverhältnisse auch für den noch nichtabgelaufenen Teil des Versicherungsjahres den veränderten Ver-hältnissen angepasst werden.

E Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten nach Tarif R-KOMFORT-B-W

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B, C undD gelten für den Tarif R-KOMFORT-B-W noch folgende Bestimmun-gen.

1 VersicherungsfähigkeitVersicherungsfähig sind beihilfeberechtigte Personen, die in derAusbildung zu einem Beamtenberuf stehen und keine Dienstbezügenach einer Besoldungsordnung oder Vergütung nach einem Tarifver-trag (mit Ausnahme von Beamtenanwärterbezügen bzw. Ausbil-dungsvergütungen) erhalten und deren nicht berufstätige Ehegattenohne eigene steuerpflichtige Einkünfte sowie Studenten und Schüleran weiterbildenden Schulen mit Anspruch auf Beihilfe.

2 Fortfall der VersicherungsfähigkeitDie Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischtmit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildungs- bzw. Studienzeitendet oder um mehr als sechs Monate unterbrochen wird, späte-stens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres. Für mitversicher-te Ehegatten erlischt sie außerdem ab Beginn des Monats, in demeigene steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Fort-fall einer der vorgenannten Voraussetzungen innerhalb von vierWochen anzuzeigen.

3 Fortführung der VersicherungBesteht nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit weiterhin Beihil-feanspruch, wird der Vertrag vom Beginn des Folgemonats an ohneSonderbedingungen nach dem Beihilfetarif KOMFORT-B-W fortge-führt.

Besteht kein Beihilfeanspruch mehr, so erfolgt vom Beginn des Fol-gemonats an eine Anpassung des Versicherungsschutzes im Rah-men der versicherbaren Tarife.

Für die Höhe der Beiträge ist dann das zu diesem Zeitpunkt erreich-te Alter maßgebend.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monatennach der Beitragserhöhung (Wegfall der Sonderbedingungen) durchschriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung beenden.

Besteht zwischen Beendigung der Ausbildung und einem anschlie-ßenden Dienstverhältnis als Beamter eine Unterbrechung ohne Bei-hilfeanspruch von bis zu zwei Monaten und will die versicherte Per-son mit Beginn des Dienstverhältnisses den bestehenden Beihilfe-tarif ohne Sonderbedingungen weiterführen, so wird Versicherungs-schutz im Rahmen der Tarifstufe R-KOMFORT-B-W 100 vom Endeder Ausbildung bis zum Beginn des Dienstverhältnisses, höchstensbis zu zwei Monate, ohne Mehrbeitrag gewährt.

4 Regelung bei ArbeitslosigkeitBesteht unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eine vorüber-gehende Arbeitslosigkeit der versicherten Person, so können abwei-chend von Abschnitt E 2 die Sonderbedingungen für die Dauer vonmaximal zwölf Monaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des34. Lebensjahres, nach Tarifstufe R-KOMFORT-B-W weitergeführtwerden. Der Erstattungsprozentsatz erhöht sich auf 100.

Die Umstufung muss innerhalb von vier Wochen nach Beendigungder Ausbildung beantragt werden. Sie erfolgt dann ohne erneuteGesundheitsprüfung und es sind auch keine Wartezeiten zurückzule-gen.

Der Beitrag erhöht sich entsprechend zum Erstattungsprozentsatz(100).

5 BeitragsberechnungDie monatlichen Beitragsraten richten sich nach dem jeweiligenLebensalter. Von dem auf die Vollendung des 20., 25. bzw. 30.Lebensjahres folgenden Monatsersten an ist der Beitrag der nächst-höheren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrunddes Älterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 aAbs. 2 Teil I. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen zu Beitragsanpassungen bleiben unberührt.

F Sonstige Bestimmungen

Neben dem nicht in Anwartschaft geführten Tarif (R-)KOMFORT-B-Wdarf nur eine Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen(R-)KOMFORT-B und (R-)KOMFORT-B-E bzw. (R-)KOMFORT-B-E1der SIGNAL Krankenversicherung a. G. sowie eine gesetzlicheKrankenversicherung oder Heilfürsorgeberechtigung bestehen. Wei-tere Krankheitskostenversicherungen, bei der SIGNAL Krankenver-sicherung a. G. oder einem anderen privaten Versicherer, dürfenweder fortbestehen noch neu abgeschlossen werden. In Bezug aufdie Krankheitskostenversicherungen bei der SIGNAL Krankenversi-cherung a. G. gilt diese Einschränkung nicht für in der Beihilfeberücksichtigungsfähige Ehegatten und Heilfürsorgeberechtigte.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarife EXKLUSIV-B-W und R-EXKLUSIV-B-W Krankheitskosten- EXKLUSIV-B-Wtarife für stationäre Heilbehandlung für Beihilfeberechtigte Produktlinie Beihilfe Unisex

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Unter Zugrundelegung des jeweiligen zum Beihilfeanspruch passen-den und versicherten Erstattungsprozentsatzes sind folgende Leis-tungsprozentsätze berücksichtigungsfähig:

Stationäre Heilbehandlung100 % Wahlärztliche Leistungen100 % Ein- oder Zweibettzimmer30 EUR Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf Chefarztbehandlung20 EUR Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf gesonderte Unter-kunft im Ein- oder Zweibettzimmer

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III ab Seite 2.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten3 Ermittlung der Höhe der tariflichen Leistung

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Stationäre wahlärztliche Leistungen2 Stationäre Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer3 Krankenhaustagegeld

C Optionsrecht1 Ausübung der Option2 Alterungsrückstellung3 Gesundheitsprüfung4 Frist zur Ausübung der Option5 Unterbrechung/Entfall des Optionsrechts6 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz

D Anpassungsvorschriften1 Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung

des Beihilfeanspruchs2 Beitragsanpassung

E Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten1 Versicherungsfähigkeit2 Fortfall der Versicherungsfähigkeit3 Fortführung der Versicherung4 Regelung bei Arbeitslosigkeit5 Beitragsberechnung

F Sonstige Bestimmungen

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Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Die Tarife EXKLUSIV-B-W mit den Tarifstufen100/50/35/30/25/20V/20/15 und R-EXKLUSIV-B-W mit den Tarifstufen100/50/35/30/25/20/15 gelten in Verbindung mit Teil I und Teil II derAllgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheits-kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung.Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)1.1 Die versicherte Person kann nur nach Tarifstufen versichertwerden, deren Erstattungsleistungen zusammen mit Beihilfeansprü-chen nicht mehr als 100 % der versicherten Krankheitskosten betra-gen.

1.2 Personen, deren Beihilfeanspruch sich nach den maßgeblichenBeihilfevorschriften bei Eintritt in den Ruhestand erhöht, und in derBeihilfe berücksichtigungsfähige Kinder können die TarifstufeEXKLUSIV-B-W 20V versichern.

Die Versicherung nach Tarifstufe EXKLUSIV-B-W 20V endet mitAblauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. DasVersicherungsverhältnis nach Tarifstufe EXKLUSIV-B-W 20V wirdüber das 65. Lebensjahr hinaus unverändert fortgesetzt, wenn derVersicherungsnehmer dies schriftlich verlangt.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

3 Ermittlung der Höhe der tariflichen LeistungDie Höhe der tariflichen Leistung wird gemäß Abschnitt B 1 bis B 2aus den in den nachfolgenden Bedingungen genannten bedingungs-gemäßen Leistungsprozentsätzen sowie den von der gewähltenTarifstufe abhängigen tariflichen Erstattungsprozentsätzen gebildet.Dabei ist von dem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag zunächstder Betrag zu ermitteln, der den gemäß Abschnitt B 1 bis B 2 dieserBedingungen festgelegten bedingungsgemäßen Leistungsprozentsät-zen entspricht. Vom Ergebnisbetrag ist dann anschließend der demversicherten tariflichen Erstattungsprozentsatz der jeweiligen Tarif-stufe entsprechende Betrag zu ermitteln.

Folgende tarifliche Erstattungsprozentsätze gelten bei den entspre-chenden Tarifstufen:

EXKLUSIV-B-W, R-EXKLUSIV-B-W (nicht als 20V)

Tarifstufe 100 50 35 30 25 20 20V 15

Erstattungs- 100 50 35 30 25 20 20 15 prozentsatz

Wird Krankenhaustagegeld gemäß Abschnitt B 3 beansprucht, dannwerden die genannten Beträge in Höhe des versicherten Erstat-tungsprozentsatzes zur Verfügung gestellt.

Berechnungsbeispiel:Versicherte Tarifstufe EXKLUSIV-B-W 5050 % von 30 EUR = 15 EUR

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Stationäre wahlärztliche LeistungenBerücksichtigungsfähig sind zu 100 % die Kosten für gesondertberechenbare wahlärztliche Leistungen nach der geltenden Gebüh-renordnung für Ärzte (GOÄ).

Ärztliche Leistungen im Rahmen einer vor- und nachstationärenBehandlung gemäß § 115 a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches(SGB V), die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Heilbe-handlung steht, sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.

2 Stationäre Unterbringung im Ein- oder ZweibettzimmerBerücksichtigungsfähig zu 100 % sind die Kosten im Sinne der Bun-despflegesatzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltge-setzes (KHEntgG) für die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein-oder Zweibettzimmer.

3 KrankenhaustagegeldWird für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes keinerlei Kosten-erstattung gemäß Abschnitt B 1 beansprucht, erhält der Versicherteein Krankenhaustagegeld in Höhe von 30 EUR. Wird keine Kostener-stattung gemäß Abschnitt B 2 beansprucht, erhält der Versicherteein Krankenhaustagegeld von 20 EUR. Das Krankenhaustagegeldwird für jeden vollen Kalendertag (24 Stunden) eines Krankenhaus-

aufenthaltes gezahlt. Der Aufnahme- und der Entlassungstag zählenjeweils als ein voller Kalendertag.

C Optionsrecht

1 Ausübung der OptionIst die versicherte Person gesetzlich krankenversichert und hat denTarif EXKLUSIV-B-W allein versichert als teilweise beihilfeberechtig-ter (berücksichtigungsfähiger) Ehegatte oder Kind oder ist sie heil-fürsorgeberechtigt, so hat die versicherte Person bei Entfall der Ver-sicherungspflicht oder der Heilfürsorge das Recht ohne Gesund-heitsprüfung den Versicherungsschutz bedarfsgerecht um die TarifeEXKLUSIV-B und EXKLUSIV-B-E(1) oder EXKLUSIV-B-ES zu erwei-tern.

Sofern für die versicherte Person die Versicherungspflicht entfälltund auch kein Heilfürsorge- oder Beihilfeanspruch besteht, hat siedas Recht ohne Gesundheitsprüfung bedarfsgerecht in die TarifeEXKLUSIV oder EXKLUSIV-PLUS der Produktlinie privat der SIGNALKrankenversicherung a. G. umzustellen.

2 AlterungsrückstellungDie erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Personen wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage ange-rechnet.

3 GesundheitsprüfungDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs.3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Beitragszuschlägekönnen entsprechend geändert werden.

4 Frist zur Ausübung der OptionSoweit eine Umstellung aufgrund eines der in Abschnitt C 1 genann-ten Ereignisse erfolgen soll, beläuft sich die Frist zur Stellung desAntrags auf Umstellung auf zwei Monate ab Eintritt des Ereignisses.

5 Unterbrechung/Entfall des OptionsrechtsDas Optionsrecht gilt nicht bzw. wird unterbrochen, sofern bzw.solange der Tarif nach den Sonderbedingungen für Ausbildungszei-ten oder in Anwartschaft geführt wird.

Wird ein Recht zur Ausübung der Option gemäß Abschnitt C dieserBedingungen in der Zeit eines Leistungsruhens nach § 193 Abs. 6VVG (Nichtzahlung der Beiträge, siehe Anhang) fällig, so kann esnicht ausgeübt werden und entfällt.

6 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig von diesen Bestimmungen kann der Versicherungsneh-mer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleicharti-gen Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 6 Teil I verlangen.

D Anpassungsvorschriften

1 Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung des Beihil-feanspruchs (zu § 1 Teil I und II)Der Versicherungsnehmer hat Änderungen des Beihilfebemessungs-satzes bzw. den Wegfall des Beihilfeanspruchs dem Versichererinnerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerech-net, anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. In diesem Falleändert der Versicherer - auch mit Wirkung für laufende Versiche-rungsfälle - den zu zahlenden Beitrag sowie den bestehenden Versi-cherungsschutz in dem Maße, dass hierdurch der veränderte Beihil-febemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruchausgeglichen wird.

Wird die Änderung des Beihilfeanspruchs bzw. der Wegfall des Bei-hilfeanspruchs innerhalb von sechs Monaten seit Wirksamwerdenvom Versicherungsnehmer angezeigt, hat der Versicherer den ange-passten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung zu gewäh-ren.

Nach Ablauf von sechs Monaten kann die erforderliche Anpassungdes Versicherungsschutzes nur aufgrund eines besonderen Antragszu normalen Bedingungen erfolgen. Bis dahin erhält der Versiche-rungsnehmer die Leistungen des bisherigen Versicherungsschutzes,höchstens jedoch die Leistung des Versicherungsschutzes, der fürden neuen Beihilfebemessungssatz erforderlich ist.

2 Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

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Im Falle einer Anpassung nach § 8 b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B genanntenEuro-Beträge anzupassen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

E Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten nach Tarif R-EXKLUSIV-B-W

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B, C undD gelten für den Tarif R-EXKLUSIV-B-W noch folgende Bestimmun-gen.

1 VersicherungsfähigkeitVersicherungsfähig sind beihilfeberechtigte Personen, die in derAusbildung zu einem Beruf stehen und keine Dienstbezüge nacheiner Besoldungsordnung oder Vergütung nach einem Tarifvertrag(mit Ausnahme von Beamtenanwärterbezügen bzw. Ausbildungsver-gütungen) erhalten und deren nicht berufstätige Ehegatten ohneeigene steuerpflichtige Einkünfte sowie Studenten und Schüler anweiterbildenden Schulen mit Anspruch auf Beihilfe.

2 Fortfall der VersicherungsfähigkeitDie Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischtmit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildungs- bzw. Studienzeitendet oder um mehr als sechs Monate unterbrochen wird, späte-stens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres. Für mitversicher-te Ehegatten erlischt sie außerdem ab Beginn des Monats, in demeigene steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Fort-fall einer der vorgenannten Voraussetzungen innerhalb von vierWochen anzuzeigen.

3 Fortführung der VersicherungBesteht nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit weiterhin Beihil-feanspruch, wird der Vertrag vom Beginn des Folgemonats an ohneSonderbedingungen nach dem Beihilfetarif EXKLUSIV-B-W fortge-führt.

Besteht kein Beihilfeanspruch mehr, so erfolgt vom Beginn des Fol-gemonats an eine Anpassung des Versicherungsschutzes im Rah-men der versicherbaren Tarife.

Für die Höhe der Beiträge ist dann das zu diesem Zeitpunkt erreich-te Alter maßgebend.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monatennach der Beitragserhöhung (Wegfall der Sonderbedingungen) durchschriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung beenden.

Besteht zwischen Beendigung der Ausbildung und einem anschlie-ßenden Dienstverhältnis als Beamter eine Unterbrechung ohne Bei-hilfeanspruch von bis zu zwei Monaten und will die versicherte Per-son mit Beginn des Dienstverhältnisses den bestehenden Beihilfe-tarif ohne Sonderbedingungen weiterführen, so wird Versicherungs-schutz im Rahmen der Tarifstufe R-EXKLUSIV-B-W 100 vom Endeder Ausbildung bis zum Beginn des Dienstverhältnisses, höchstensbis zu zwei Monate, ohne Mehrbeitrag gewährt.

4 Regelung bei ArbeitslosigkeitBesteht unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eine vorüber-gehende Arbeitslosigkeit der versicherten Person, so können abwei-chend von Abschnitt E 2 die Sonderbedingungen für die Dauer vonmaximal zwölf Monaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des 34.Lebensjahres, nach Tarifstufe R-EXKLUSIV-B-W weitergeführt wer-den. Der Erstattungsprozentsatz erhöht sich auf 100.

Die Umstufung muss innerhalb von vier Wochen nach Beendigungder Ausbildung beantragt werden. Sie erfolgt dann ohne erneuteGesundheitsprüfung und es sind auch keine Wartezeiten zurückzule-gen.

Der Beitrag erhöht sich entsprechend zum Erstattungsprozentsatz(100).

5 BeitragsberechnungDie monatlichen Beitragsraten richten sich nach dem jeweiligenLebensalter. Von dem auf die Vollendung des 20., 25. bzw. 30.Lebensjahres folgenden Monatsersten an ist der Beitrag der nächst-höheren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrunddes Älterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 aAbs. 2 Teil I. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen zu Beitragsanpassungen bleiben unberührt.

F Sonstige Bestimmungen

Neben dem nicht in Anwartschaft geführten Tarif (R-)EXKLUSIV-B-Wdarf nur eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif(R-)EXKLUSIV-B und (R-)EXKLUSIV-B-E bzw. (R-)EXKLUSIV-B-E1und (R-)EXKLUSIV-B-ES der SIGNAL Krankenversicherung a. G.sowie eine gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorgebe-rechtigung bestehen. Weitere Krankheitskostenversicherungen, beider SIGNAL Krankenversicherung a. G. oder einem anderen priva-ten Versicherer, dürfen weder fortbestehen noch neu abgeschlossenwerden. In Bezug auf die Krankheitskostenversicherungen bei derSIGNAL Krankenversicherung a. G. gilt diese Einschränkung nichtfür in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehegatten und Heilfürsor-geberechtigte.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarife EXKLUSIV-B-ES und R-EXKLUSIV-B-ES Ergänzungs- EXKLUSIV-B-EStarife für stationäre Heilbehandlung für Beihilfeberechtigte Produktlinie Beihilfe Unisex

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Unter Zugrundelegung des jeweiligen dem Beihilfeanspruch entspre-chenden Erstattungsprozentsatzes sind unter Anrechnung der Leis-tung der Beihilfe folgende Leistungsprozentsätze berücksichtigungs-fähig:

Stationäre Behandlung100 % Wahlärztliche Leistungen100 % Ein- oder Zweibettzimmer

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III ab Seite 2.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Wartezeiten3 Ermittlung der Höhe der tariflichen Leistung

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Stationäre wahlärztliche Leistungen2 Stationäre Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer3 Krankenhaustagegeld

C Anpassungsvorschriften1 Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung

des Beihilfeanspruchs2 Beitragsanpassung

D Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten1 Versicherungsfähigkeit2 Fortfall der Versicherungsfähigkeit3 Fortführung der Versicherung4 Regelung bei Arbeitslosigkeit5 Beitragsberechnung

E Sonstige Bestimmungen

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Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Die Tarife EXKLUSIV-B-ES mit den Tarifstufen 85/80/75/70/65/50/30und R-EXKLUSIV-B-ES mit den Tarifstufen 85/80/75/70/65/50/30 gel-ten in Verbindung mit Teil I und Teil II der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Kranken-haustagegeldversicherung.Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)1.1 Versicherungsfähig sind Personen, sofern sie Beihilfeansprüchenach einer Beihilfevorschrift bzw. -verordnung besitzen und bei derSIGNAL Krankenversicherung a. G. nach den Tarifen EXKLUSIV-Boder EXKLUSIV-B-W versichert sind.1.2 Der Erstattungsprozentsatz der Tarifstufen muss mit demjeweils gültigen Beihilfebemessungssatz für stationäre Heilbehand-lung übereinstimmen. Ferner darf der Erstattungsprozentsatz derGrundtarife für stationäre Heilbehandlung zusammen mit demErstattungsprozentsatz der Tarifstufen nicht mehr als "100" betra-gen.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

3 Ermittlung der Höhe der tariflichen LeistungDie Höhe der tariflichen Leistung gemäß Abschnitt B 1 bis B 2 wirdaus den in den nachfolgenden Bedingungen genannten bedingungs-gemäßen Leistungsprozentsätzen sowie den von der gewähltenTarifstufe abhängigen tariflichen Erstattungsprozentsätzen gebildet.Dabei ist von dem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag zunächstder Betrag zu ermitteln, der den gemäß Abschnitt B 1 bis B 2 dieserBedingungen festgelegten bedingungsgemäßen Leistungsprozentsät-zen entspricht. Vom Ergebnisbetrag ist dann anschließend der demversicherten tariflichen Erstattungsprozentsatz der jeweiligen Tarif-stufe entsprechende Betrag zu ermitteln. Anschließend wird die Vor-leistung der Beihilfe in Abzug gebracht.

Folgende tarifliche Erstattungsprozentsätze gelten bei den entspre-chenden Tarifstufen:

EXKLUSIV-B-ES, R-EXKLUSIV-B-ES

Tarifstufe 85 80 75 70 65 50 30

Erstattungs- 85 80 75 70 65 50 30 prozentsatz

Wird Krankenhaustagegeld gemäß Abschnitt B 3 beansprucht, dannwerden die genannten Beträge in Höhe des versicherten Erstat-tungsprozentsatzes zur Verfügung gestellt.

Berechnungsbeispiel:Versicherte Tarifstufe EXKLUSIV-B-ES 7070 % von 20 EUR = 14 EUR

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 Stationäre wahlärztliche LeistungenBerücksichtigungsfähig sind zu 100 % Aufwendungen für gesondertberechenbare wahlärztliche Leistungen nach der geltenden Gebüh-renordnung (GOÄ).

Soweit Beihilfevorschriften eine Selbstbeteiligung vorsehen, gehörtdiese nicht zu den verbleibenden Aufwendungen.

2 Stationäre Unterbringung im Ein- oder ZweibettzimmerBerücksichtigungsfähig zu 100 % sind die Kosten im Sinne der Bun-despflegesatzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltge-setzes (KHEntgG) für die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein-oder Zweibettzimmer.

3 KrankenhaustagegeldBei stationärer Krankenhausbehandlung sowie bei stationärer Ent-bindung erhält die versicherte Person pro Tag ein Krankenhaustage-geld von 20 EUR.

C Anpassungsvorschriften

1 Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung des Beihil-feanspruchs (zu § 1 Teil I und II)Der Versicherungsnehmer hat Änderungen des Beihilfebemessungs-satzes bzw. den Wegfall des Beihilfeanspruchs dem Versicherer

innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerech-net, anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. In diesem Falleändert der Versicherer - auch mit Wirkung für laufende Versiche-rungsfälle - den zu zahlenden Beitrag sowie den bestehenden Versi-cherungsschutz in dem Maße, dass hierdurch der veränderte Beihil-febemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruchausgeglichen wird.

Wird die Änderung des Beihilfeanspruchs bzw. der Wegfall des Bei-hilfeanspruchs innerhalb von sechs Monaten seit Wirksamwerdenvom Versicherungsnehmer angezeigt, hat der Versicherer den ange-passten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung zu gewäh-ren.

Nach Ablauf von sechs Monaten kann die erforderliche Anpassungdes Versicherungsschutzes nur aufgrund eines besonderen Antra-ges zu normalen Bedingungen erfolgen. Bis dahin erhält der Versi-cherungsnehmer die Leistungen des bisherigen Versicherungsschut-zes, höchstens jedoch die Leistung des Versicherungsschutzes, derfür den neuen Beihilfebemessungssatz erforderlich ist.

2 Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

Im Falle einer Anpassung nach § 8b Teil I prüft die SIGNAL Kran-kenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B genanntenEuro-Beträge anzupassen sind. Diese Euro-Beträge können unterden Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen ange-passt werden.

D Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten nach Tarif R-EXKLUSIV-B-ES

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B und Cgelten für den Tarif R-EXKLUSIV-B-ES noch folgende Bestimmungen.

1 VersicherungsfähigkeitVersicherungsfähig sind beihilfeberechtigte Personen, die in derAusbildung zu einem Beruf stehen und keine Dienstbezüge nacheiner Besoldungsordnung oder Vergütung nach einem Tarifvertrag(mit Ausnahme von Beamtenanwärterbezügen bzw. Ausbildungsver-gütungen) erhalten und deren nicht berufstätige Ehegatten ohneeigene steuerpflichtige Einkünfte sowie Studenten und Schüler anweiterbildenden Schulen mit Anspruch auf Beihilfe.

2 Fortfall der VersicherungsfähigkeitDie Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischtmit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildungs- bzw. Studienzeitendet oder um mehr als sechs Monate unterbrochen wird, späte-stens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres. Für mitversicher-te Ehegatten erlischt sie außerdem ab Beginn des Monats, in demeigene steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Fort-fall einer der vorgenannten Voraussetzungen innerhalb von vierWochen anzuzeigen.

3 Fortführung der VersicherungBesteht nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit weiterhin Beihil-feanspruch, wird der Vertrag vom Beginn des Folgemonats an ohneSonderbedingungen nach dem Beihilfetarif EXKLUSIV-B-ES fortge-führt.

Besteht kein Beihilfeanspruch mehr, so erfolgt vom Beginn des Fol-gemonats an eine Anpassung des Versicherungsschutzes im Rah-men der versicherbaren Tarife.

Für die Höhe der Beiträge ist dann das zu diesem Zeitpunkt erreich-te Alter maßgebend.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monatennach der Beitragserhöhung (Wegfall der Sonderbedingungen) durchschriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung beenden.

4 Regelung bei ArbeitslosigkeitBesteht unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eine vorüber-gehende Arbeitslosigkeit der versicherten Person, so kann abwei-chend von Abschnitt D 2 für die Sonderbedingungen eine Vereinba-rung auf beitragsfreies Ruhen des Versicherungsschutzes fürmaximal zwölf Monate beantragt werden, sofern gleichzeitig diebeim Versicherer bestehenden Grundtarife (R-EXKLUSIV-B-W) fürden gleichen Zeitraum aktiv mit einem Erstattungsprozentsatz von"100" weitergeführt werden.

Für den vereinbarten Zeitraum besteht dann kein Leistungsanspruchaus diesem Tarif.13

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Die Umstufung muss innerhalb von vier Wochen nach Beendigungder Ausbildung beantragt werden. Sie erfolgt dann ohne erneuteGesundheitsprüfung und es sind auch keine Wartezeiten zurückzule-gen.

5 BeitragsberechnungDie monatlichen Beitragsraten richten sich nach dem jeweiligenLebensalter. Von dem auf die Vollendung des 20., 25. bzw. 30.Lebensjahres folgenden Monatsersten an ist der Beitrag der nächst-höheren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrunddes Älterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 aAbs. 2 Teil I. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen zu Beitragsanpassungen bleiben unberührt.

E Sonstige Bestimmungen

Neben dem nicht in Anwartschaft geführten Tarif (R-)EXKLUSIV-B-ESdarf nur eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif(R-)EXKLUSIV-B, (R-)EXKLUSIV-B-W und (R-)EXKLUSIV-B-E bzw.(R-)EXKLUSIV-B-E1 der SIGNAL Krankenversicherung a. G. sowieeine gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorgeberechti-gung bestehen. Weitere Krankheitskostenversicherungen, bei derSIGNAL Krankenversicherung a. G. oder einem anderen Versiche-rer, dürfen weder fortbestehen noch neu abgeschlossen werden. InBezug auf die Krankheitskostenversicherungen bei der SIGNALKrankenversicherung a. G. gilt diese Einschränkung nicht für in derBeihilfe berücksichtigungsfähige Ehegatten und Heilfürsorgeberech-tigte.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif flexSI Optionstarif für Versicherteder deutschen gesetzlichen Krankenversicherung flexSI

Der Tarif flexSI gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der Allge-meinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen

Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Versicherungsfähig sind Versicherte einer deutschen gesetzlichenKrankenversicherung (GKV).

B Optionsrecht

1 InhaltDer Versicherungsnehmer erwirbt für die versicherten Personennach Tarif flexSI zu den unter B. 3 festgelegten Zeitpunkten dasRecht für den Abschluss einer Krankheitskostenvollversicherungoder Krankheitskostenzusatzversicherung.

Gleichzeitig kann in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversi-cherung eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeitvon mindestens 21 Tagen für Selbstständige bzw. von mindestens42 Tagen bei Arbeitnehmern sowie eine private Pflegepflichtversi-cherung abgeschlossen werden. Die Krankentagegeldhöhe ist auf130 % des zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden höchstenKrankengeldanspruchs für Arbeitnehmer der GKV begrenzt.

Der Abschluss erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohneWartezeiten gemäß § 3 MB/KK 2009 bzw. § 3 Musterbedingungen fürdie Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009). Voraussetzung ist,dass die versicherten Personen für die beantragten Tarife versiche-rungsfähig sind.

Ein Anspruch auf Kranken- oder Pflegeversicherungsleistungen bzw.Krankentagegeld besteht nach Tarif flexSI nicht.

2 RisikobeurteilungFür die Festlegung eventueller Erschwernisse (z.B. Beitragszuschlä-ge, Leistungsausschlüsse) ist nur der Gesundheitszustand der versi-cherten Person bei Abschluss des Tarifs flexSI maßgebend. DieseErschwernisse werden bei Ausübung des Optionsrechts wirksam,angewandt auf die dann geltenden Beiträge der gewählten Tarife.Maßgeblich für die Festlegung von Erschwernissen sind insbesonde-re die vertraglich als risikorelevant beurteilten Diagnosen. Währendder Optionszeit zusätzlich entstandene Krankheiten oder Unfallfol-gen sind ohne besonderen Zuschlag mitversichert.

3 Zeitpunkte der Inanspruchnahme des OptionsrechtsDas unter B.1 genannte Optionsrecht kann in Anspruch genommenwerden,

- wenn für die versicherte Person in der deutschen GKV die Versi-cherungspflicht (gemäß § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V) endet oderdie Voraussetzung für die Familienversicherung (gemäß § 10 SGBV) entfällt,

- wenn die freiwillige Mitgliedschaft für die versicherte Person in derdeutschen GKV mit Ende einer Bindungsfrist aufgrund von Wahlta-rifen gemäß § 53 SGB V endet,

- nach Ablauf von ein, zwei, drei, sechs oder neun vollen Jahren seitBeginn der Versicherung nach Tarif flexSI zum Beginn desunmittelbar folgenden Kalenderjahres,

- zum Beginn des auf die Vollendung des 50. Lebensjahres der ver-sicherten Person folgenden Kalenderjahres.

Werden die gewünschten Tarife spätestens innerhalb von dreiMonaten nach Eintritt einer der oben aufgeführten Zeitpunktebeantragt, beginnen diese im unmittelbaren Anschluss an die obenaufgeführten Zeitpunkte. Später ist eine erneute Risikobeurteilungerforderlich.

Der Nachweis über die Beendigung der gesetzlichen Krankenversi-cherung ist dem Antrag auf eine Krankheitskostenvollversicherungbeizufügen.

C Ende der Versicherung nach Tarif flexSI und Fortführung nach anderem Tarif

Der Tarif flexSI endet für eine versicherte Person

- mit Inanspruchnahme des Optionsrechts oder- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Höchstversicherungs-

dauer von neun Jahren erreicht ist oder- mit Beendigung des Versicherungsschutzes in der GKV- spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 50.

Lebensjahr vollendet wird.

Wird die Beendigung des Versicherungsschutzes in der GKV binnendrei Monaten nach Beendigung dem Versicherer durch den Versi-cherungsnehmer nachgewiesen, endet die Versicherung nach TarifflexSI rückwirkend zu diesem Zeitpunkt. Später stehen dem Versi-cherer die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem der Nachweiserfolgt ist.

Macht der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht für dieversicherten Personen zum Beginn des auf die Höchstversiche-rungsdauer von neun Jahren bzw. zum Beginn des auf die Vollen-dung des 50. Lebensjahres folgenden Kalenderjahres keinenGebrauch, wird der Vertrag in einem Grund-Ergänzungsschutz fürgesetzlich Versicherte (zurzeit Tarif GE) fortgeführt, sofern diesernicht bereits versichert ist. Der Tarif flexSI endet zu diesem Zeit-punkt. Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiter-führen, kann er den Vertrag innerhalb von drei Monaten vom Endedes Tarifs flexSI an gerechnet rückwirkend zu diesem Zeitpunktkündigen.

D Beiträge

Der Beitrag für den Tarif flexSI ist mindestens für jeweils dreiKalenderjahre konstant. Er kann erstmals nach drei Kalenderjahrenseit Beginn der Versicherung nach Tarif flexSI zum Beginn des fol-genden Kalenderjahres geändert werden. Zugrunde gelegt wirddann der jeweils gültige Neugeschäftsbeitrag. Insofern finden dieBestimmungen zur Beitragsanpassung nach § 8 b Teil I MB/KK 2009und Teil II SIGNAL Tarifbedingungen keine Anwendung.

Die Regelungen zur Umstellung vom Beitrag für Kinder auf den Bei-trag für Jugendliche und vom Beitrag für Jugendliche auf denErwachsenenbeitrag gemäß § 8 a Teil II SIGNAL Tarifbedingungenbleiben davon unberührt und finden Anwendung.

Da die Beiträge zum Tarif flexSI ohne Alterungsrückstellungen kal-kuliert sind, richtet sich der Beitrag für die beantragten Tarife beiInanspruchnahme des Optionsrechts nach dem zu diesem Zeitpunkterreichten Eintrittsalter.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarife EKH und R-EKHKrankenhaustagegeldtarife EKH

Die Tarife EKH und R-EKH gelten in Verbindung mit Teil I und Teil IIder Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krank-heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen

Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen, wenn außer der Krankenhaustagegeldver-sicherung eine Krankheitskostenvollversicherung beim Versichererbesteht.

B Leistungen des Versicherers

1 Leistungsumfang (zu § 4 und § 5 Teil I und II)1.1 Krankenhaustagegeld bei stationärer Krankenhausheilbehand-lung ohne zeitliche Begrenzung

1.1.1 Gemäß der versicherten Leistungsstufe wird das Kranken-haustagegeld für jeden vollen Kalendertag (24 Stunden) eines Kran-kenhausaufenthaltes gezahlt.

Das gilt auch bei Entbindungen im Krankenhaus oder im Entbin-dungsheim.

1.1.2 Bei ärztlicher Einweisung in einen Sanitätsbereich oder einediesem gleichstehende Einrichtung wird das Krankenhaustagegeldnach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Tagen für jeden fol-genden Tag eines solchen Aufenthaltes gezahlt.

1.1.3 Der Aufnahme- und der Entlassungstag zählen jeweils als einvoller Kalendertag.

1.2 WochenbettpauschaleWerden für den stationären Aufenthalt bei einer Entbindung im Kran-kenhaus oder im Entbindungsheim nicht mehr als 3 Tage in Rech-nung gestellt, so werden neben dem Krankenhaustagegeld nach1.1.1 die Kosten der Wochenbettpflege pauschal mit dem 2,5-fachenSatz des versicherten Krankenhaustagegeldes abgegolten.

1.3 Die Tarifbezeichnung wird um die versicherte Leistungsstufeergänzt (Beispiel: EKH 50).

C Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten nach Tarif R-EKH

Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Ziffer A und B geltenfür den Tarif R-EKH noch folgende Bestimmungen.

1 Versicherungsfähig sind Personen,

- die in der Ausbildung zu einem Beruf stehen und keine Dienstbe-züge nach einer Besoldungsordnung oder Vergütung nach einemTarifvertrag (mit Ausnahme von Beamtenanwärterbezügen bzw.Ausbildungsvergütung) erhalten

- die eine Schulausbildung an weiterführenden Schulen oder ein Stu-dium absolvieren und keine Berufstätigkeit ausüben

- die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V Anspruch auf Familienversiche-rung haben. Dieser Anspruch auf Familienversicherung ist demVersicherer nachzuweisen; das Gleiche gilt für den Fortfall diesesAnspruchs

sowie deren nicht berufstätige Ehegatten ohne eigene steuerpflichti-ge Einkünfte.

2 Die Versicherungsfähigkeit erlischt mit Ablauf des Monats, in demdie Ausbildung bzw. Schul-, Studienzeit oder der Anspruch auf Fami-lienversicherung endet oder um mehr als sechs Monate unterbro-chen wird, spätestens jedoch mit der Vollendung des 34. Lebensjah-res. Für mitversicherte Ehegatten erlischt sie außerdem ab Beginndes Monats, in dem eigene steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Fort-fall einer der vorgenannten Voraussetzungen innerhalb von vierWochen anzuzeigen.

3 Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit wird die Versicherungohne Sonderbedingungen fortgeführt. Für die Höhe der Beiträge istdas zu diesem Zeitpunkt erreichte Alter maßgebend.

Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monatennach der Beitragserhöhung durch schriftliche Mitteilung zum Zeit-punkt der Beitragserhöhung beenden.

4 Abweichend von § 3 Teil I entfallen die Wartezeiten.

5 Für die Zeit der Versicherung aufgrund dieser Sonderbedingun-gen richten sich die monatlichen Beitragsraten nach dem jeweiligenLebensalter. Von dem auf die Vollendung des 20., 25. bzw. 30.Lebensjahres folgenden Monatsersten an ist der Beitrag der nächst-höheren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrunddes Älterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8a(2) Teil I.

Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zuBeitragsanpassungen bleiben unberührt.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für dieKrankentagegeld-Versicherung

Teil l Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 2009)

Teil ll SIGNAL Tarifbedingungen

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs-schutzesTeil I MB/KT(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienst-ausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurchArbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall fürdie Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertragli-chem Umfang.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlungeiner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, inderen Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versi-cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nachmedizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behand-lungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlungneu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, inderen Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründetnur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der erstenKrankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhangsteht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krank-heiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentage-geld nur einmal gezahlt.

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenndie versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischemBefund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nichtausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, denAllgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mitAnhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vor-schriften.

Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(5) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versiche-rung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, soferndie versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-fähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchenAntrags spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Versi-cherungsnehmer die Versicherung hätte kündigen können (§ 13). Dieerworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-rechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfas-sender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4)verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; fernersind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes War-tezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruchbesteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solan-ge der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist,und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.

(6) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.

(7) Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Aus-land wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälledas Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einermedizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einemöffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorübergehenden Auf-enthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinba-rungen getroffen werden.

(8) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einenanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, wird für in diesem Staat akut eingetretene Krankheitenoder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für dieDauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung ineinem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) In den Tarifen mit Karenzzeiten ab 42 Tage werden Zeiten wie- derholter Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit, die ein Arbeitgeber bei der Fortzahlung seines Entgeltes zusammenzählen darf, auch hinsichtlich der Karenzzeit zusammengezählt.

(2) Der Tarif kann Regelungen für eine Teilarbeitsunfähigkeit vor- sehen.

§ 2 Beginn des VersicherungsschutzesTeil I MB/KTDer Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vorAbschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang desVersicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, dievor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nichtgeleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreteneVersicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflichtausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder inWartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für ein Versi- cherungsjahr abgeschlossen; er verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern er nicht schriftlich gekündigt wird.

(2) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.

(3) Bei Übertritt aus einem Tarif mit niedrigeren Leistungen bzw. bei Erweiterung des Versicherungsschutzes und/oder bei Wahl kürzerer Karenzzeiten (Umstufungen) finden die Bestimmungen über den Beginn des Versicherungsschutzes entsprechende Anwendung. Als Versicherungsbeginn gilt der im Versicherungs- schein genannte Zeitpunkt. Der Versicherer kann die Annahme des Antrages auf Umstufungen von besonderen Bedingungen abhängig machen. Insbesondere kann er zu den Beiträgen einen Risikozu- schlag auf den der Mehrleistung entsprechenden Beitragsteil erhe- ben oder die Leistungen für bestehende Krankheiten auf den bis- herigen Leistungsumfang beschränken. Auf laufende Versicherungsfälle bezieht sich eine Umstellung, bei der eine Leis- tungsverbesserung erzielt wird, nicht.

§ 3 WartezeitenTeil I MB/KT(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt beiUnfällen.

(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahn-behandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.

(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrundbesonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztlichesZeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

(5) Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversi-cherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigenKrankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislich dortununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezei-ten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung späte-stens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusam-men mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde undder Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 im unmittelbarenAnschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden auseinem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.

(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen fürden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Der Tarif kann Regelungen für einen Verzicht auf Wartezeiten vorsehen.

§ 4 Umfang der LeistungspflichtTeil I MB/KT(1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich ausdem Tarif mit Tarifbedingungen.

(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankenta-ge- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete,aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nichtübersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommensist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antrag-stellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif kei-nen anderen Zeitraum vorsieht.

(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versichererunverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus derBerufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.13

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(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkom-men der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertragezugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohneUnterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist odernicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vomBeginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend demgeminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt derHerabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang füreine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.

(5) Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versi-cherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durcheinen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. imKrankenhaus behandelt wird.

(6) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelas-senen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.

(7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheini-gung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen.Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmerzu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Eltern oder Kindern rei-chen zum Nachweise der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.

(8) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat dieversicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privatenKrankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, überausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfü-gen und Krankengeschichten führen.

(9) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung inKrankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungdurchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aberdie Voraussetzungen von Absatz 8 erfüllen, werden die tariflichenLeistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vorBeginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankun-gen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Behandlungin Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Abweichend von § 4 (2) Teil I können bei der Ermittlung des versicherbaren Krankentagegeldes für Arbeitnehmer solche Kran- kentagegelder unberücksichtigt bleiben, die zur Abdeckung von Beitragszahlungen zur Krankenversicherung, gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen.

(2) Abweichend von § 4 (4) Teil I wird die Leistungsverpflichtung für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht berührt, wenn der Versicherer von seinem Recht auf Herabsetzung des Tagegeldes Gebrauch macht.

(3) a) Bei Arbeitnehmern darf die Karenzzeit nicht kürzer als die

Dauer der Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch denArbeitgeber sein.

b) Entsprechend § 4 (3) Teil I ist bei einer nicht nur vorübergehen-den Verlängerung der Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeitdurch den Arbeitgeber der Versicherungsnehmer verpflichtet,dies dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.

c) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Gehalt beiArbeitsunfähigkeit über die vereinbarte Karenzzeit hinausgezahlt wird, so kann er entsprechend § 4 (4) Teil I ohne Unter-schied, ob der Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht, denVersicherungsvertrag mit Wirkung vom Beginn des zweitenMonats nach Kenntnis auf die der Gehaltsfortzahlung entspre-chend längere Karenzzeit umstellen.

d) Bis zum Zeitpunkt der Umstellung wird die Leistungspflicht imbisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähig-keit nicht berührt.

(4a) Dem Versicherungsnehmer wird spätestens alle drei Jahre Gelegenheit gegeben, das vereinbarte Krankentagegeld entspre- chend der allgemeinen Einkommensentwicklung der letzten Jahre zu erhöhen. Das versicherbare Krankentagegeld der versicherten Personen darf dabei nicht überschritten werden.

Die Anpassung (Erhöhung) kann nur auf einem dem Versiche- rungsnehmer im jeweiligen Anpassungsjahr übersandten Vordruck beantragt werden. Das Antragsformular nennt dem Versicherungs- nehmer die Höhe, bis zu der das Krankentagegeld angepasst wer- den kann, und die Frist, innerhalb der der Antrag beim Versicherer eingehen muss. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, muss der Versicherer den fristgerecht eingehenden Antrag ohne erneute Risikoprüfung annehmen; die Anpassung wird dann ohne erneute Wartezeiten zum Ersten des Monats wirksam, der auf den Zugang des Antrags beim Versicherer folgt.

(4b) Erhöht sich das Nettoeinkommen aufgrund individueller Ein- kommenssteigerungen oder ändert sich die Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers

eine entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes (Erhö- hung des versicherten Krankentagegeldes oder Wechsel des Tarifs). Dabei finden die Bestimmungen über eine Erhöhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich Anwendung. Für das zusätzlich versicherte Krankentagegeld entfallen jedoch die Warte- zeiten und eine erneute Gesundheitsprüfung.

Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem Rahmen gestellt wird.

Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts in Kraft tritt, beantragt werden. Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die beantragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhö- hung des Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen Krankentage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen Tätig- keit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und der Leis- tungsbeginn des neuen Tarifs nicht in die Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versicherers sind entspre- chende Nachweise zu erbringen.

Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhöhung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuererklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanzamt eingereicht hat.

Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzahlungsdauer sich ändert.

(5) Der Tarif kann weitere Regelungen für individuelle Anpassun- gen bei Erhöhung des Nettoeinkommens vorsehen.

(6) Abweichend von § 4 Abs. 9 Teil I erbringt der Versicherer die tariflichen Leistungen auch ohne vorherige schriftliche Zusage.

(7) Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit sind die weiteren Bestimmun- gen zum Umfang des Versicherungsschutzes in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Teil II zu beachten.

§ 5 Einschränkung der LeistungspflichtTeil I MB/KT(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit

a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowiewegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verur-sacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nichtausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle ein-schließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmeneinschließlich Entziehungskuren;

c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkohol-genuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;

d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwanger-schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;

e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdendeMütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutter-schutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht giltsinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass dieArbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter d)genannten Ereignissen steht;

f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich -unbeschadet des Absatzes 2 - in medizinisch notwendiger statio-närer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). Wird dieversicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichenAufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auchzu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischemBefund eine Rückkehr ausschließt;

g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Reha-bilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.

(2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auchbei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht.Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihrengewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehendenAufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akuteErkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähigwird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehrausgeschlossen ist.

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Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a) Teil I.

(2) Die Einschränkung nach § 5 Abs. 1 c) Teil I entfällt.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 d) Teil I besteht bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ein Leistungsanspruch für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz im tarifli- chen Umfang. Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes werden auf die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegen- den Tage nicht angerechnet. Diese Fristen gelten sinngemäß auch für selbstständig Tätige. Für diese Leistungszusage gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten, gerechnet vom Versiche- rungsbeginn an. Der Tarif kann eine andere Regelung vorsehen.

(4) Die Leistungseinschränkung gemäß § 5 Abs. 1 f) Teil I gilt nicht, wenn und soweit der Versicherer Leistungen vor Beginn des Aufenthaltes schriftlich zugesagt hat.

(5) Abweichend von § 5 Abs. 1 g) Teil I wird im Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit das Krankentagegeld im vertraglichen Umfang auch während einer Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie wäh- rend Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitations- träger gezahlt, wenn und soweit der Versicherer aufgrund eines ausführlich begründeten ärztlichen Attestes die Leistung vorher schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann auch das Gutachten eines von ihm bestimmten Arztes verlangen.

(6) Die Leistungseinschränkung gemäß § 5 Abs. 2 Teil I entfällt.

§ 6 Auszahlung der VersicherungsleistungenTeil I MB/KT(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die vonihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentumdes Versicherers.

(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeitder Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).

(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform alsEmpfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannthat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versiche-rungsnehmer die Leistung verlangen.

(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen undfür Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.

(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetre-ten noch verpfändet werden.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Das Krankentagegeld wird wöchentlich nachschüssig gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die bisherige Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Art der Erkrankung gezahlt.

(2) Sind begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders bekannt, wird der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer auszahlen.

(3) Kosten für Überweisung von Krankentagegeld werden nicht berechnet.

§ 7 Ende des VersicherungsschutzesTeil I MB/KTDer Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses(§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnisgemäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungsschutz für schweben-de Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigungdes Versicherungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältniswegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen fürdie Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähig-keit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 Buchsta-be a) oder b).

Pflichten des Versicherungsnehmers

§ 8 BeitragszahlungTeil I MB/KT(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs-beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungs-jahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei-tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit derBeitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersteneines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Ver-sicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag

vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versiche-rungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabegeschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablaufdieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlän-gert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigthat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträgevorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.

(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichtanders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nachZugang des Versicherungsscheines zu zahlen.

(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Bei-tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten deslaufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut alsgestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Bei-tragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und dieMahnkosten entrichtet sind.

(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folge-beitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG(siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Istein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wirdder Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zah-lung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarifergibt.

(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf-zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nurderjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeit-raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer derBeitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rück-tritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitiggezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlan-gen.

(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stel-le zu entrichten.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Die Beiträge sind Monatsbeiträge.

(2) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unver- züglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein ange- gebenen Beginn der Versicherung.

(3) Mahnkosten werden nicht erhoben.

§ 8 a BeitragsberechnungTeil I MB/KT(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor-schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in dentechnischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.

(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Ver-sicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei Inkraft-treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensalters-gruppe) der versicherten Person berücksichtigt; dies gilt in Anse-hung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechts-unabhängig erhoben werden. Dabei wird dem Eintrittsalter der versi-cherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungs-rückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagenfestgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Bei-träge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegendes Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während derDauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eineAlterungsrückstellung zu bilden ist.

(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.

(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht demVersicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-zes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieserbemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versichererszum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Für Jugendliche ist von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjah- res folgenden Monatsersten an der niedrigste Erwachsenenbeitrag der versicherten Stufe zu entrichten. Die Umstufung vom Beitrag für Jugendliche auf den Erwachsenenbeitrag gilt nicht als Beitrags- erhöhung im Sinne des § 8 a Abs. 2 Teil I.

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Für Versicherte, deren Versicherungsverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnt, ist der im Tarif für ihr Eintrittsalter vermerkte Erwachsenenbeitrag zu entrichten. Das Eintrittsalter ent- spricht dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Eintritts in diesen Tarif.

§ 8 b Beitragsanpassung Teil I MB/KT (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Arbeitsunfähig- keit der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementspre- chend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundla- gen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein- lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungs- einheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risiko- zuschlag entsprechend geändert werden.

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbar- ten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk- sam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Die in § 8 b Abs. 1 Teil I genannte Gegenüberstellung wird getrennt für jede Beobachtungseinheit (Männer bzw. Frauen bzw. Kinder (einschl. Jugendliche)) durchgeführt. Die Differenzierung der Beobachtungseinheit für Erwachsene nach dem Geschlecht gilt nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.

(2) Soweit im Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt ist, gilt als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I für die Versicherungsleistungen 10 %, für die Sterbewahrscheinlichkeiten 5 %.

§ 9 ObliegenheitenTeil I MB/KT(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versichererunverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetztenFrist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Beiverspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld biszum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oderganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeit-punkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist demVersicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen.Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer bin-nen drei Tagen anzuzeigen.

(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigtbenannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung desVersicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers undihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sindauch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver-pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt unter-suchen zu lassen.

(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung derArbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen desArztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlas-sen, die der Genesung hinderlich sind.

(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglichanzuzeigen.

(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung eineranderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankenta-gegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommenwerden.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (AU) ist dem Versiche- rer spätestens bis zu dem Tag zu melden, von dem an das Kran- kentagegeld gezahlt wird. Eine ärztliche Bescheinigung über die

AU mit Angabe aller Krankheiten (vollständige Diagnose) ist beizu- fügen oder innerhalb von drei Tagen nachzureichen.

Fortdauernde AU ist dem Versicherer 14-tägig nachzuweisen.

§ 10 Folgen von ObliegenheitsverletzungenTeil I MB/KT(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (sieheAnhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.

(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten ver-letzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach demBekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einerFrist auch kündigen.

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person ste-hen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.

§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der VersicherungsfähigkeitTeil I MB/KTDer Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versi-cherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15Abs. 1 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versichererunverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintrittdieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile ver-pflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhält-nisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.

§ 12 AufrechnungTeil I MB/KTDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-rers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Bei-tragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereinsnicht aufrechnen.

Ende der Versicherung

§ 13 Kündigung durch den VersicherungsnehmerTeil I MB/KT(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältniszum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von dreiMonaten kündigen.

(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.

(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversiche-rungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Mona-ten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversi-cherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherungrückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. DieKündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Ein-tritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monatennachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufge-fordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäu-mung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsneh-mer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versichererder Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungs-pflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankentage-geldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversi-cherung nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintrittder Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Bei-trag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch aufFamilienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruchauf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichenDienstverhältnis.

(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsan-passungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18Abs. 1 oder macht er von seinem Recht auf Herabsetzung gemäߧ 4 Abs. 4 Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer das Versi-cherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personinnerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung anzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Beieiner Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versi-cherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwer-dens der Erhöhung kündigen.

(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer dieAnfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versi-cherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils derVersicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die

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Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu demZeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versi-cherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.

Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigungabzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-rungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Perso-nen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Veränderungen des Versicherungsverhältnisses haben keinen Ein- fluss auf Beginn und Ende des Versicherungsjahres. Für eine nachträglich mitversicherte Person endet das erste Versicherungs- jahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des zuerst Versicherten.

§ 14 Kündigung durch den VersichererTeil I MB/KT(1) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Endeeines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist vondrei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einenBeitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kün-digungsrecht bleiben unberührt.

(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarifeoder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldesbeschränkt werden.

(4) Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer dieKündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarifeerklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dieAufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunktverlangen, in dem diese wirksam wird. Das gilt nicht für den Falldes § 13 Abs. 3.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Sofern der Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt, gilt folgende Regelung:

Für versicherte Personen, die keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers haben, verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 Teil I, wenn eine Vorversicherung nach § 3 Abs. 5 Teil I anzu- rechnen ist. Der Kündigungsverzicht ist auf die Höhe des früheren Krankengeldanspruchs beschränkt.

Hätte bei Fortbestehen der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung des Versicherers der Kran- kengeldanspruch allein aufgrund einer allgemeinen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze einen höheren Krankengeldanspruch ergeben, so verzichtet der Versicherer auch insoweit auf das ordentliche Kündigungsrecht.

§ 15 Sonstige BeendigungsgründeTeil I MB/KT(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenenversicherten Personen

a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Ver-sicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Vorausset-zung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt ineinem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit,so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, biszu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungenfür diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aberdrei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bis-her ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 %erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einembereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, soendet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zudem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen fürdiese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber dreiMonate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;

c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich ver-einbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendi-gung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat dieversicherte Person das Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG(siehe Anhang) den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversi-cherung zu verlangen;

d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben dieversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnisunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzuset-

zen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Todedes Versicherungsnehmers abzugeben;

e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderenStaat als die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn, dass das Ver-sicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarungfortgesetzt wird.

(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen habendas Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Eintrittsder Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten Ver-trag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversiche-rung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstä-tigkeit zu rechnen ist.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen(1) Abweichend von den im Tarif (Teil III) geregelten Voraussetzun-gen für die Versicherungsfähigkeit kann die Krankentagegeldversi-cherung für versicherte Personen, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünf-tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflichtbefreit wurden, auch im Falle von Arbeitslosigkeit oder der Teilnah-me an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung der Bundes-agentur für Arbeit solange weitergeführt werden, als sie Ansprüchegegen die Bundesagentur für Arbeit haben.

Die von der Bundesagentur für Arbeit für die versicherte Personerbrachten Leistungen (Arbeitslosengeld, Beitragszuschüsse zurprivaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung gemäß § 207 aSGB III sowie Beiträge für eine Antragspflichtversicherung zurgesetzlichen Rentenversicherung) bilden das versicherbare Einkom-men. Dieses vermindert sich, wenn eine weitere Krankentagegeld-versicherung besteht, um den dort vereinbarten Tagessatz. Ab Ein-tritt der Arbeitslosigkeit wird das Krankentagegeld bei gleichzeitigerAnpassung des Beitrages und gegebenenfalls vereinbarter Risiko-zuschläge auf das versicherbare Einkommen herabgesetzt. Eineentsprechende Anpassung wird auch bei einer Minderung der Leis-tungen der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen.

Das Krankentagegeld wird ab dem 43. Tag einer im Verlauf derArbeitslosigkeit eintretenden vollständigen und ununterbrochenenArbeitsunfähigkeit anstelle der weggefallenen Leistungen der Bun-desagentur für Arbeit gezahlt. Wegen derselben Krankheit wirdKrankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je dreiJahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, erbracht.Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu,wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Soweit die Bundesagenturfür Arbeit Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit bei ihren Leistun-gen zusammenrechnet, werden diese Zeiten auch für die Bestim-mung des Leistungsbeginns des Versicherers zusammengefasst.

Als berufliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 3 Teil I gilt hinsichtlich derBeurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit die von der Bun-desagentur für Arbeit bei ihren Leistungen zugrunde gelegte undfür zumutbar gehaltene berufliche Tätigkeit; sinngemäß gilt diesauch für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit gemäß § 15 Abs.1 b) Teil I.

Die Einschränkung der Leistungspflicht während der gesetzlichenBeschäftigungsverbote gemäß § 5 Abs. 1 d) Teil I gilt bei Arbeitslo-sigkeit sinngemäß.

Bei Wiederaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses kann,soweit Versicherungsfähigkeit besteht, im Rahmen der bestehendenTarife ein Krankentagegeld in Höhe des dann maßgeblichen Net-toeinkommens ohne erneute Risikoprüfung vereinbart werden.Gleichzeitig tritt die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vereinbarteKarenzzeit wieder in Kraft. Wird der Antrag auf Umstellung nichtinnerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme gestellt, kanndie Annahme höherer als zuletzt vereinbarter Tagegeldleistungenvon besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Für dieseLeistungen sind die Wartezeiten zu erfüllen.

(2) Entfallen die im Tarif (Teil III) festgelegten sachlichen Vorausset-zungen zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit, endet das Ver-sicherungsverhältnis zunächst nicht. Hat der Versicherungsnehmerinnerhalb von sechs Monaten die sachlichen Voraussetzungen zurAusübung der selbstständigen Tätigkeit nicht geschaffen oder hat erkein Angestelltenverhältnis begründet, endet die Krankentagegeld-versicherung, spätestens aber mit Bezug von Arbeitslosengeld II(ALG II).

(3) Wird das Versicherungsverhältnis wegen der Aufgabe einerErwerbstätigkeit, wegen Eintritt der Berufsunfähigkeit oder wegenBezugs einer Berufsunfähigkeitsrente oder Rente wegen verminder-ter Erwerbsfähigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung derErwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauerdes Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente oder Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der betroffenen versichertenPerson im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. DerAntrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist13

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innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit,seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufsunfä-higkeitsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, beierst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesemZeitpunkt, zu stellen.

Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmerdas Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlich der betrof-fenen versicherten Personen in dem selben oder einem anderenKrankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungen fürdie Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. Der Versicherer kann dieseWeiterversicherung von besonderen Vereinbarungen abhängigmachen.

(4) Soweit im Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt ist, endet dasVersicherungsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres. NachVollendung des 65. Lebensjahres kann der Neuabschluss einerKrankentagegeldversicherung nach Maßgabe von § 196 VVG (sieheAnhang) verlangt werden, sofern noch Versicherungsfähigkeitbesteht.

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Willenserklärungen und AnzeigenTeil I MB/KTWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versichererbedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform verein-bart ist.

§ 17 GerichtsstandTeil I MB/KT(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi-cherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem derVersicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht amWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmersoder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemachtwerden.

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-mens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist seinWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zustän-dig.

§ 18 Änderungen der Allgemeinen VersicherungsbedingungenTeil I MB/KT(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemei-nen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den ver-änderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmererforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Vor-aussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-heit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweitenMonats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und derhierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenndies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn dasFesthalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertrags-partei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neueRegelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertrags-ziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berück-sichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und diehierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteiltworden sind, Vertragsbestandteil.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarife ESP-E 8, ESP-E 15, ESP-E 22, ESP-E 29, ESP-E 43, ESP-E 92,ESP-E 183, ESP-E 274, ESP-E 365 ESP-EKrankentagegeldtarife für Arbeitnehmer und Selbstständige EinkommensSicherungs-Programm

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

- Krankentagegeldzahlung ohne zeitliche Begrenzung ab dem8., 15., 22., 29., 43., 92., 183., 274. bzw. 365. Tag der völligenArbeitsunfähigkeit

- Leistungen bei Wiedereingliederung für Arbeitnehmer

- Leistungen bei Teilarbeitsunfähigkeit für Selbstständige

Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.

Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag1 Versicherungsfähigkeit2 Geltungsbereich3 Ende des Versicherungsschutzes3.1 Eintritt der Berufsunfähigkeit3.2 Möglichkeit zur Vertragsfortführung ab dem 65. Lebensjahr

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.(zu § 4 und § 5 Teil I und II)1 Karenzzeit und Leistungsdauer2 Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit3 Leistungen bei Wiedereingliederung für Arbeitnehmer4 Leistungen bei Teilarbeitsunfähigkeit für Selbstständige5 Höhe der Versicherungsleistung5.1 Herabsetzung bei Einkommenssenkung5.2 Anrechnung anderweitiger Leistungen

C Anpassungsvorschriften

Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III

Die Tarife ESP-E 8, ESP-E 15, ESP-E 22, ESP-E 29, ESP-E 43,ESP-E 92, ESP-E 183, ESP-E 274 und ESP-E 365 gelten in Verbindungmit Teil I und Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB) für die Krankentagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/KT 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Versicherungsfähig sind alle in Deutschland wohnenden Personen,die ihren Beruf als Selbstständige ausüben und einkommensteuer-pflichtig sind. Die Tarife ESP-E 43, ESP-E 92, ESP-E 183, ESP-E 274und ESP-E 365 können außerdem von Personen gewählt werden, diein einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtigsind.

2 Geltungsbereich (zu § 1 Teil I und II)Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Auslandgemäß § 1 Abs. 7 Teil I wird bei Arbeitsunfähigkeit auch bei ambu-lanter Behandlung das tarifliche Krankentagegeld gezahlt, wenn undsolange die versicherte Person nachweislich wegen Transportunfä-higkeit die Rückreise nicht antreten kann. Ein ärztlicher Nachweisder Transportunfähigkeit ist zu erbringen.

Ohne besondere Vereinbarung wird auch bei einem Aufenthalt biszu sechs Monaten im außereuropäischen Ausland für im Auslandakut eingetretene Krankheiten oder Unfälle im vertraglichen Umfangfür die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Kranken-hausbehandlung Krankentagegeld gezahlt. Bei längerem Aufenthaltkann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungengewährt oder eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wer-den.

Die Schweiz wird den in § 1 Abs. 8 Teil I genannten Staaten gleich-gestellt.

3 Ende des Versicherungsschutzes (zu § 15 Teil I und II)3.1 Eintritt der BerufsunfähigkeitEin Fall der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 b) Teil I liegtauch dann vor, wenn ein gesetzlicher oder privater Versicherungs-träger Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung feststellt bzw. dieversicherte Person eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Rentewegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht.

Wird für die versicherte Person in einem bereits eingetretenen Ver-sicherungsfall ein Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbs-minderung gestellt und hat der Rentenversicherungsträger über die-sen Antrag bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 b)Teil I noch nicht entschieden, wird das Versicherungsverhältnis nichtbeendet. Nach Ablauf dieser Frist werden 50 % des versichertenKrankentagegeldes bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem derRentenversicherungsträger über den Rentenantrag entschieden hat,längstens jedoch für weitere drei Monate. Das Versicherungsver-hältnis endet mit Ablauf des Monats, bis zu dem das Krankentage-geld gezahlt worden ist. Sollte es zu einer rückwirkenden Renten-

zahlung eines gesetzlichen und/oder privaten Versicherungsträgerskommen, besteht für diesen Zeitraum grundsätzlich kein Krankenta-gegeldanspruch. Auf bereits ausgezahlte Krankentagegeldleistungenhat der Versicherer einen Rückforderungsanspruch.

Das Versicherungsverhältnis endet wegen Eintritts der Berufsunfä-higkeit oder mit Bezug einer Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminde-rungsrente.

Besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der IDUNA Verei-nigte Lebensversicherung a. G., schließen die dort für Berufsunfä-higkeit versicherten Leistungen nahtlos und ohne Verzögerung andie Krankentagegeldzahlungen nach diesem Tarif an, sofern auchhier ein Leistungsanspruch besteht.

3.2 Möglichkeit zur Vertragsfortführung ab dem 65. LebensjahrAbweichend von § 15 Abs. 1 c) Teil I ist der späteste Beendigungs-zeitpunkt die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Krankentage-geldversicherung kann darüber hinaus unverändert fortgeführt wer-den, sofern im Übrigen noch Versicherungsfähigkeit besteht und derVersicherungsnehmer die Fortführung bis zum Ablauf von zweiMonaten nach Vollendung des 67. Lebensjahres der betroffenen ver-sicherten Person schriftlich verlangt.

Wird die Vertragsfortführung vereinbart, endet die Krankentagegeld-versicherung mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Im unmittelbarenAnschluss kann nach Maßgabe des § 196 Abs. 3 VVG (sieheAnhang) der Versicherungsschutz durch einen neuen Versicherungs-vertrag erfolgen, der spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjah-res endet. Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nachVollendung des 70. Lebensjahres zu stellen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und 5 Teil I und II)

1 Karenzzeit und LeistungsdauerDas Krankentagegeld wird ohne zeitliche Begrenzung und unter Ein-schluss von Sonn- und Feiertagen nach Ablauf von

- 7 leistungsfreien Tagen (Karenzzeit) im Tarif ESP-E 8,- 14 leistungsfreien Tagen im Tarif ESP-E 15,- 21 leistungsfreien Tagen im Tarif ESP-E 22,- 28 leistungsfreien Tagen im Tarif ESP-E 29,- 42 leistungsfreien Tagen im Tarif ESP-E 43,- 91 leistungsfreien Tagen im Tarif ESP-E 92,- 182 leistungsfreien Tagen im Tarif ESP-E 183,- 273 leistungsfreien Tagen im Tarif ESP-E 274,- 364 leistungsfreien Tagen im Tarif ESP-E 365

seit Beginn der völligen Arbeitsunfähigkeit an gezahlt.

2 Karenzzeit bei erneuter ArbeitsunfähigkeitDie Karenzzeit gilt für jede Arbeitsunfähigkeit neu.

Tritt jedoch in den Tarifen ESP-E 22, ESP-E 29, ESP-E 43, ESP-E 92,ESP-E 183, ESP-E 274 oder ESP-E 365 innerhalb von sechs Monatennach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheitoder Unfallfolge erneut Arbeitsunfähigkeit ein, so werden bereitsvorliegende und nachgewiesene Zeiten der Arbeitsunfähigkeit

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auf die Karenzzeit angerechnet. Hierbei werden die Zeiten innerhalbder letzten zwölf Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeitbzw. der ersten nach Ablauf von sechs leistungsfreien Monaten ein-getretenen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oderUnfallfolge berücksichtigt.

Steht die Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusam-menhang mit einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit, erfolgtkeine Anrechnung auf die Karenzzeit.

3 Leistungen bei Wiedereingliederung für ArbeitnehmerFindet im unmittelbaren Anschluss an eine völlige Arbeitsunfähig-keit, für die der Versicherer Krankentagegeldleistungen erbrachthat, eine Wiedereingliederungsmaßnahme statt, zahlt der Versiche-rer das versicherte Krankentagegeld. Zahlungen des Arbeitgeberswerden in voller Höhe auf das Krankentagegeld angerechnet.

Voraussetzung ist, dass nach ärztlicher Bescheinigung die teilweiseAufnahme der Berufstätigkeit medizinisch angezeigt ist.

4 Leistungen bei Teilarbeitsunfähigkeit für Selbstständige(zu § 1 Abs. 3 Teil I)Besteht im unmittelbaren Anschluss an eine völlige Arbeitsunfähig-keit von mindestens sechs Wochen Teilarbeitsunfähigkeit von minde-stens 50 %, gewährt der Versicherer die Hälfte des versichertenKrankentagegeldes.

Anspruch auf dieses Krankentagegeld besteht für die Dauer der teil-weisen beruflichen Tätigkeit, wenn deren Aufnahme medizinischangezeigt ist und dies ärztlich bescheinigt wird, längstens jedoch für28 Tage.

5 Höhe der Versicherungsleistung5.1 Herabsetzung bei EinkommenssenkungAbweichend von § 4 Abs. 2 Teil II kann der Versicherer ohne Unter-schied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht,von seinem Recht zur Herabsetzung des Krankentagegeldesnach § 4 Abs. 4 Teil I Gebrauch machen, wenn er Kenntnis vomgesunkenen Einkommen erlangt.

5.2 Anrechnung anderweitiger LeistungenÜbergangsgeld von der (gesetzlichen) Rentenversicherung, Berufs-unfähigkeitsrenten und Renten wegen voller oder teilweiserErwerbsminderung eines (gesetzlichen oder privaten) Rentenversi-cherungsträgers sowie Verletztengeld durch die Berufsgenossen-schaft werden auf das Krankentagegeld angerechnet.

C Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5 %.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil II Tarif PflegeBAHR PflegeBAHRPflegegeldtarif der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung

Der Tarif PflegeBAHR gilt in Verbindung mit Teil I der AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) für die geförderte ergänzendePflegeversicherung (Musterbedingungen MB/GEPV 2013).

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Wartezeiten (zu § 5 Teil I)Abweichend von § 5 Absatz 2 Teil I entfällt die Wartezeit bei unfall-bedingter Pflegebedürftigkeit, sofern der Unfall sich nach Vertrags-abschluss ereignet hat.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlichvon außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall giltauch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung der versicherten Per-son an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oderMuskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissenwerden.

Als Unfall im Sinne dieser Bedingung gilt auch jedes Ereignis, dasdie Voraussetzungen des Unfallbegriffs der privaten Unfallversiche-rung des Tarifwerks 2011 der SIGNAL IDUNA (SIGNAL IDUNA AUB2011) erfüllt. Die Wartezeit entfällt somit auch, wenn sich die Pflege-bedürftigkeit ergibt aus

- Gesundheitsschädigungen durch Gase und Dämpfe (Hier gehen wirauch dann von einer Plötzlichkeit aus, wenn die versicherte Personden Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt war, ohne sichdem entziehen zu können. Berufs- und Gewerbekrankheiten blei-ben ausgeschlossen.),

- Erfrierungen,- unfallbedingte Bauch- und Unterleibsbrüche,- unfallbedingte Gesundheitsschädigungen, welche die versicherte

Person durch einen unfreiwilligen Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-oder Sauerstoffentzug erleidet.

Voraussetzung für den Entfall der Wartezeit bei Unfall ist, dass dasUnfallereignis die überwiegende Ursache der Pflegebedürftigkeitund deren Fortbestehen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass diePflegebedürftigkeit auf Grund eines Unfalls innerhalb von 15 Mona-ten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt undschriftlich beim Versicherer geltend gemacht wird.

2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer (zu § 17 Teil I)Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wird der Vertraggemäß § 17 Abs. 1 Teil I für die Dauer von einem Jahr geschlossen.Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern nichtfristgerecht gekündigt wird.

B Leistungen des SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 6 und § 7 Teil I)

Abweichend zu § 7 Teil I wird die monatliche Leistung gemäßAbschnitt B 1 und B 2 zu Beginn des jeweiligen Folgemonatsgezahlt.

1 PflegegeldleistungBei Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch XI(SGB XI) wird ein monatliches Pflegegeld geleistet. Das Pflegegeldbeträgt in der

Pflegestufe I 30 %Pflegestufe II 70 %Pflegestufe III 100 %

des versicherten Monatssatzes. Es gelten die in § 15 SGB XI festge-legten Pflegestufen.

Die Tarifbezeichnung wird um den versicherten Monatssatz ergänzt(Beispiel: PflegeBAHR 1200).

2 BetreuungsgeldBesteht aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bzw. privatenPflegepflichtversicherung (PPV) ein Anspruch auf zusätzlicheBetreuungsleistungen wegen besonderer Einschränkung der allge-meinen Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI und liegt keine Pfle-gebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI vor, so wird ein Betreu-ungsgeld (sog. Demenzleistung) in Höhe von 10% des versichertenMonatssatzes gezahlt.

Zur Beanspruchung des Betreuungsgeldes genügt der Anspruchs-nachweis der SPV bzw. PPV. Endet der Anspruch auf zusätzlicheBetreuungsleistung aus der SPV bzw. PPV oder liegt Pflegebedürf-tigkeit im Sinne von § 14 SGB XI vor, so endet der tariflicheAnspruch auf Betreuungsgeld.

3 Erhöhung des PflegegeldesDas vereinbarte Pflegegeld erhöht sich ohne Gesundheitsprüfungalle drei Jahre zum 1. Juli um 5 %, maximal jedoch in Höhe derdurchschnittlichen allgemeinen Inflationsrate der jeweils vorausge-gangenen drei Jahre gemäß § 6 Abs. 4 Teil I. Voraussetzung ist,dass bis zu diesem Zeitpunkt

- die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet und das70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

- der Versicherungsschutz nach diesem Tarif in den letzten36 Monaten durchgehend bestand und sich in diesem Zeitraum dieHöhe des vereinbarten Pflegegeldes nicht geändert hat und

- keine Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI eingetreten istund kein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen wegenbesonderer Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz ge-mäß § 45a SGB XI besteht.

Die Erhöhung bezieht sich auf den zuletzt vereinbarten Monatssatzund wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

Der Beitrag für das hinzukommende Pflegegeld wird nach dem zumZeitpunkt der Erhöhung erreichten tariflichen Eintrittsalter der versi-cherten Person berechnet. Der Versicherungsnehmer wird über dieErhöhung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden informiert.Die Erhöhung gilt als vom Versicherungsnehmer angenommen,wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden schrift-lich widerspricht.

Hat der Versicherungsnehmer zwei aufeinander folgenden Erhöhun-gen des Pflegegeldes für eine versicherte Person widersprochen, soerlischt der Anspruch auf künftige Erhöhungen für diese versichertePerson.

Weitere Möglichkeiten der Erhöhung des Monatssatzes - mit Aus-nahme der Erhöhung zum Erhalt der Förderfähigkeit gemäßAbschnitt C 3 - bestehen nicht.

C Beiträge / Förderfähigkeit

1 Beitragsberechnung (zu § 10 Teil I)Für die im Rahmen der Kindernachversicherung gemäß § 24 Teil I inden Versicherungsvertrag mit eingeschlossenen Kinder ist von demauf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Monatsersten ander Beitrag für Jugendliche zu entrichten. Von dem auf die Vollen-dung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten an ist der Bei-trag zum niedrigsten Erwachsenenalter zu entrichten. Die Umstufungvom Beitrag für Kinder auf den Beitrag für Jugendliche und vomBeitrag für Jugendliche auf den Erwachsenenbeitrag gilt nicht alsBeitragserhöhung im Sinne des § 10 Abs. 2 Teil I.

Das Eintrittsalter gemäß § 10 Abs. 2 Teil I entspricht dem Unter-schied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungs-beginns des Tarifes.

2 Beitragsberechnung der Anwartschaftsversicherung(zu § 26 Teil I)Der Beitrag für die Anwartschaftsversicherung gemäß § 26 Teil I istdas Produkt aus dem jeweils gültigen Prozentsatz und dem jeweilsgültigen Bezugsbeitrag des in Anwartschaft stehenden Tarifes.

Die Bemessung des in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegten Prozentsatzes richtet sich nach demjeweiligen Eintrittsalter, für bestehende Versicherungsverhältnissenach dem bisher gültigen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwi-schenzeitlich vorgenommener Beitragsänderungen (z. B. Beitrags-anpassungen).

Bezugsbeitrag ist der Beitrag zum bisher gültigen Eintrittsalter unterBerücksichtigung zwischenzeitlich vorgenommener Beitragsände-rungen (z. B. Beitragsanpassungen).

Die für die Anwartschaftsversicherung gezahlten Beiträge werdennicht zurückgezahlt, auch dann nicht, wenn der in Anwartschaft ste-hende Versicherungsschutz nicht in Kraft treten soll.

3 Erhalt der Förderfähigkeit (zu § 13 Teil I)Erhöht die SIGNAL Krankenversicherung a. G. das monatliche Pfle-gegeld gemäß § 13 Teil I, dann wird das monatliche Pflegegeld aufden nächsten vollen Euro gerundet.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Allgemeine Versicherungsbedingungen fürdie ergänzende Pflegetagegeldversicherung

Teil l Musterbedingungen 2009für die ergänzende Pflege-krankenversicherung (MB/EPV 2009)

Teil ll SIGNAL Tarifbedingungen

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs-schutzesTeil I MB/EPV(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichemUmfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege (oder ein Pflegegeld*)(Pflegekostenversicherung) oder ein Pflegetagegeld sowie sonstigeim Tarif vorgesehene Leistungen. Er erbringt, sofern vereinbart, inder Pflegekostenversicherung damit unmittelbar zusammenhängen-de zusätzliche Dienstleistungen.

(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versichertenPerson. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperli-chen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für diegewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen imAblauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für minde-stens sechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in erheblichemoder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unter-stützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Ver-richtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichti-gung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahmedieser Verrichtungen.

(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2 Satz2 sind

a) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz-und Bewegungsapparat,

b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-

oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neuro-sen oder geistige Behinderungen.

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen imSinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

a) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, dieZahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenent-leerung,

b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder dieAufnahme der Nahrung,

c) im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubett-gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oderdas Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschender Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

(6) Für die Erbringung von Leistungen sind pflegebedürftige Perso-nen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder meh-reren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen undzusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftli-chen Versorgung benötigen.

b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sindPersonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszei-ten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hil-fen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirt-schaftlichen Versorgung benötigen.

(7) Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe derzusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigenKind maßgebend.

(8) Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung derPflegebedürftigkeit. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehrbesteht.

*) entfällt bei Pflegetagegeldversicherung

(9) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen,den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungenmit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vor-schriften.

(10) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(11) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Pflegekostenver-sicherung und in der Pflegetagegeldversicherung auf Pflege in derBundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus erstreckt er sich inder Pflegekostenversicherung auf Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion und Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum. Der Versicherer bleibt höchstens zu denjenigenLeistungen verpflichtet, die er auch bei Pflege in der BundesrepublikDeutschland zu erbringen hätte.*

(12) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versiche-rung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, soferndie versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-fähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchenAntrags spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Versi-cherungsnehmer die Versicherung hätte kündigen können (§ 13). Dieerworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-rechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfas-sender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4)verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner istfür den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes die Warte-zeit (§ 3 Abs. 3) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht beiAnwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange derAnwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, undnicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall ein Pflegetage- geld.

(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Pflegetagegeld- versicherung abweichend zu § 1 Abs. 11 Teil I auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland und in Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz.

§ 2 Beginn des VersicherungsschutzesTeil I MB/EPV(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nichtvor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugangdes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklä-rung) und nicht vor Ablauf der Wartezeit. Für Versicherungsfälle, dievor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nichtgeleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreteneVersicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflichtausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in dieWartezeit fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 fürden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risi-kozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wennam Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Ver-sicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung späte-stens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt.Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als dereines versicherten Elternteils sein.

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern dasKind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksichtauf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagesbis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wird der Ver- trag gemäß § 8 (2) Teil I für die Dauer von einem Jahr geschlos- sen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird.

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§ 3 WartezeitTeil I MB/EPV(1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.

(2) Die Wartezeit beträgt drei Jahre.

(3) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für denhinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Abweichend von Teil I entfällt die Wartezeit bei Unfällen.

§ 4 Umfang der LeistungspflichtTeil I MB/EPVArt und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus demTarif mit Tarifbedingungen.

§ 5 Einschränkung der LeistungspflichtTeil I MB/EPV(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse verursachtoder deren Ursachen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt undnicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossensind;

b) für Versicherungsfälle, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen;c) vorbehaltlich der Regelung des § 1 Abs. 11* solange sich versi-

cherte Personen im Ausland aufhalten, und zwar auch dann,wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes pfle-gebedürftig werden;

d) soweit versicherte Personen Entschädigungsleistungen wegenPflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversor-gungsgesetzes (siehe Anhang) oder nach den Gesetzen, die eineentsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-sehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentli-chen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgungoder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbareLeistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichenoder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden;*

e) soweit ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherungaufgrund eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege auchAnspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgunghat;*

f) während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlungim Krankenhaus sowie von stationären Rehabilitationsmaßnah-men, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen und während derUnterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, es sei denn,dass diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht;

g) bei Pflege durch Pflegekräfte oder Einrichtungen, deren Rechnun-gen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattungausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach derBenachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungs-ausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung einVersicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht nachAblauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung. Findet derPflegebedürftige innerhalb dieser drei Monate keine anderegeeignete Pflegekraft, benennt der Versicherer eine solche;

h) für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,soweit die Krankenversicherung oder andere zuständige Leis-tungsträger wegen Krankheit oder Behinderung für diese Hilfs-mittel zu leisten haben.

(2) Übersteigt eine Pflegemaßnahme das medizinisch notwendigeMaß oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kannder Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betragherabsetzen.

(3) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfal-les einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf dieGesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 c) Teil I besteht Leistungpflicht bei einem Aufenthalt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum sowie in der Schweiz.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 f) wird für laufende Versicherungs- fälle auch in den ersten 4 Wochen einer vollstationären Kranken- hausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilita- tionsmaßnahme geleistet, sofern Anspruch auf Pflegegeld in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung besteht.

*) entfällt bei Pflegetagegeldversicherung

(3) Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 (1) a) MB/EPV Teil I.

§ 6 Auszahlung der VersicherungsleistungenTeil I MB/EPV(1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. DieLeistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedochvon dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlie-gen. Wird der Antrag nach Ablauf des Monats gestellt, in dem diePflegebedürftigkeit eingetreten ist, werden die Leistungen vomBeginn des Monats der Antragstellung an erbracht. In allen Fällenist Voraussetzung, dass die vorgesehene Wartezeit (vgl. § 3) erfülltist.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die vonihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentumdes Versicherers. Soweit Nachweise für die private oder sozialePflegepflichtversicherung erstellt wurden, sind diese vorzulegen.

(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeitder Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).

(4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform alsEmpfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannthat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versiche-rungsnehmer die Leistung verlangen.

(5) Die in ausländischer Währung entstandenen Pflegekosten wer-den zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer ein-gehen, in Euro umgerechnet.

(6) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen werden, diedadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versi-cherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt. Kosten fürÜbersetzungen können auch von den Leistungen abgezogen wer-den.

(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetre-ten noch verpfändet werden.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Die in der privaten oder sozialen Pflegepflichtversicherung getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe sind auch für die Pflegetagegeldleistung maßge- bend. Dies gilt ebenfalls bei Änderungen hinsichtlich der Pflegebe- dürftigkeit und der Pflegestufe.

Dementsprechende Nachweise sind vom Versicherungsnehmer dem Versicherer vorzulegen.

(2) Überweisungskosten nach Teil I Abs. 5 werden nicht abgezo- gen, wenn der Versicherungsnehmer ein Inlandskonto benennt, auf das die Beträge überwiesen werden können.

(3) Nachweise über die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufe sowie über die Art der Pflege können vom Versicherer verlangt werden.

(4) Fällige Pflegegelder werden für die nachgewiesene Dauer der Pflegebedürftigkeit nachträglich ausgezahlt.

§ 7 Ende des VersicherungsschutzesTeil I MB/EPVDer Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Pflichten des Versicherungsnehmers

§ 8 BeitragszahlungTeil I MB/EPV(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs-beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungs-jahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei-tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit derBeitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersteneines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Ver-sicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetragvom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versiche-rungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabegeschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablaufdieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlän-gert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigthat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträgevorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.

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(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichtanders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nachZugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Bei-tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten deslaufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut alsgestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Bei-tragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und dieMahnkosten entrichtet sind.

(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folge-beitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG(siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Istein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wirdder Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zah-lung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarifergibt.

(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf-zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nurderjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeit-raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer derBeitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rück-tritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitiggezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlan-gen.

(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stel-le zu entrichten.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Die Beiträge sind Monatsbeiträge.

(2) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unver- züglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein ange- gebenen Beginn der Versicherung.

(3) Bei der Versicherung von Neugeborenen gemäß § 2 Abs. 2 Teil I ist der Beitrag von dem Tag der Geburt an zu entrichten.

(4) Mahnkosten werden nicht erhoben.

§ 8 a BeitragsberechnungTeil I MB/EPV(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor-schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in dentechnischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.

(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Ver-sicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das bei Inkrafttretender Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Per-son berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht fürTarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rech-nung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in dentechnischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzenangerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderungder Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versi-cherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungs-verhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zubilden ist.

(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.

(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht demVersicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-zes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieserbemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versichererszum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Für die in den Versicherungsvertrag mit eingeschlossenen Kin- der ist von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen- den Monatsersten an der Beitrag für Jugendliche zu entrich- ten. Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten an ist der niedrigste Erwachsenenbeitrag zu entrich- ten. Die Umstufung vom Beitrag für Kinder auf den Beitrag für

*) entfällt bei Pflegetagegeldversicherung

Jugendliche und vom Beitrag für Jugendliche auf den Erwachsen- enbeitrag gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne des § 8a (2) Teil I.

(2) Für Personen, deren Versicherungsverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnt, ist der im Tarif für ihr Eintrittsalter gültige Tarifbeitrag zu entrichten. Das Eintrittsalter entspricht dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versi- cherungsbeginns des Tarifes.

§ 8 b BeitragsanpassungTeil I MB/EPV(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z. B. aufgrund von Veränderungen derPflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oderaufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechendvergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif dieerforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagenkalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkei-ten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheiteines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich odertariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieserBeobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erfor-derlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den glei-chen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegteSelbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlagentsprechend geändert werden.

(2) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für dieBeobachtung nicht ausreichen, wird dem Vergleich gemäß Absatz 1Satz 2 die Statistik der Pflegepflichtversicherung des Verbandes derprivaten Krankenversicherung e.V. zugrunde gelegt.

(3) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wennnach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und denTreuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vor-übergehend anzusehen ist.

(4) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligun-gen und evtl. vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn deszweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versi-cherungsnehmers folgt.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen (1) Die in § 8 b (1) Teil I genannte Gegenüberstellung wird getrennt für jede Beobachtungseinheit (Männer bzw. Frauen bzw. Kinder (einschl. Jugendliche)) durchgeführt. Die Differenzierung der Beobachtungseinheit für Erwachsene nach dem Geschlecht gilt nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.

(2) Soweit im Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt ist, gilt als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b (1) Teil I für die Versicherungsleistungen 10 %, für die Sterbewahrscheinlichkeiten 5 %.

§ 9 ObliegenheitenTeil I MB/EPV(1) Die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versi-cherer unverzüglich - spätestens innerhalb der im Tarif festgesetz-ten Frist - durch Vorlage eines schriftlichen Nachweises (§ 6 Abs. 1und Abs. 2) unter Angabe des Befundes und der Diagnose sowieder voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen. DerWegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versi-cherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1 Abs. 2 sind fer-ner anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäre medizini-sche Rehabilitationsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung,jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, sowie dasBestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- undBehandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus dergesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V (siehe Anhang)(und der Bezug von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1d)*.

(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigtbenannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 4) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung desVersicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers undihres Umfanges erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einemBeauftragten des Versicherers zu erteilen.

(4) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver-pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt unter-suchen zu lassen.

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(5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderungder Pflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Handlungen zu unterlas-sen, die deren Überwindung oder Besserung hinderlich sind.

(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung eineranderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungenwegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherersvorgenommen werden.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Die Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer spätestens bis zum Ablauf der 4. Woche ab ärztlicher Feststellung anzuzeigen.

§ 10 Folgen von ObliegenheitsverletzungenTeil I MB/EPV(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (sieheAnhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Bei verspätetemZugang der Anzeige nach § 9 Abs. 1 Satz 1 wird ein vereinbartesPflegetagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt, jedoch nicht vordem Beginn der Leistungspflicht und dem im Tarif vorgesehenenZeitpunkt.

(2) Wird die in § 9 Abs. 6 genannte Obliegenheit verletzt, so kannder Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG(siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerdender Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen .Dieses Recht kann nur innerhalb der ersten zehn Versicherungsjah-re ausgeübt werden.

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person ste-hen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.

§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen beiAnsprüchen gegen DritteTeil I MB/EPV(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzli-chen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), dieVerpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versi-cherungsvertrag Ersatz geleistet wird (Kostenerstattung sowie Sach-und Dienstleistungen), an den Versicherer schriftlich abzutreten.

(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat sei-nen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung diesesAnspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durchden Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als erinfolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. ImFalle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist derVersicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere desVerschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlterEntgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versi-cherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungenerbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 12 AufrechnungTeil I MB/EPVDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-rers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Bei-tragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereinsnicht aufrechnen.

Ende der Versicherung

§ 13 Kündigung durch den VersicherungsnehmerTeil I MB/EPV(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältniszum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zumAblauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren ,mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.

*) entfällt bei Pflegetagegeldversicherung

(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dassbei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt ande-rer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderesLebensalter gilt, oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alte-rungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicher-ten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunktderen Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch dieÄnderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 8b oder vermin-dert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versiche-rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffe-nen versicherten Person innerhalb eines Monats vom Zugang derÄnderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens derÄnderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versiche-rungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer dieAnfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versi-cherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils derVersicherung zum Schluss des Monats verlangen, in dem ihm dieErklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu demZeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versi-cherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. DieErklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzuge-ben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsneh-mer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von derKündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Veränderungen des Versicherungsverhältnisses haben keinen Ein- fluss auf Beginn und Ende des Versicherungsjahres. Für eine nachträglich mitversicherte Person endet das erste Versicherungs- jahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des zuerst Versicherten.

§ 14 Kündigung durch den VersichererTeil I MB/EPV(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht,wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliertist.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kün-digungsrecht bleiben unberührt.

(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.

(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 6 Sätze 1 und2 entsprechend.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Teil I Abs. 1.

§ 15 Sonstige BeendigungsgründeTeil I MB/EPV(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht,das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi-cherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.

(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versi-cherungsverhältnis.

(3) Das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person in derPflegekostenversicherung endet, wenn die versicherte Person ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat alsdie in § 1 Abs. 11 genannten verlegt, es sei denn, dass es aufgrundeiner anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versichererkann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen Beitrags-zuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung desgewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Abs.11 genannten, kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis ineine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.*

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(4) In der Pflegetagegeldversicherung endet das Versicherungsver-hältnis einer versicherten Person, wenn die versicherte Personihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepu-blik Deutschland verlegt, es sei denn, dass es aufgrund einer ander-weitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann imRahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen Beitragszuschlagverlangen.

Teil II SIGNAL Tarifbedingungen Abweichend zu § 15 Abs. 4 Teil I endet das Versicherungsverhält- nis erst mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf- enthalts der versicherten Person in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 2 Teil II genannten.

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Willenserklärungen und AnzeigenTeil I MB/EPVWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versichererbedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform verein-bart ist.

§ 17 GerichtsstandTeil I MB/EPV(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi-cherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem derVersicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht amWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmersoder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemachtwerden.

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist seinWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zustän-dig.

§ 18 Änderungen der Allgemeinen VersicherungsbedingungenTeil I MB/EPV(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemei-nen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den ver-änderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmererforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Vor-aussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-heit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweitenMonats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und derhierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenndies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn dasFesthalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertrags-partei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neueRegelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertrags-ziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berück-sichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und diehierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteiltworden sind, Vertragsbestandteil.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarif PflegeBAHRPLUS PflegeBAHRPLUSErgänzungstarif für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung

Der Tarif PflegeBAHRPLUS gilt in Verbindung mit Teil I und Teil IIder Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die ergänzen-de Pflegetagegeldversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/EPV 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Der Tarif PflegeBAHRPLUS kann nur zusätzlich zu einer Versiche-rung nach dem Tarif PflegeBAHR bestehen. Endet der Tarif Pflege-BAHR, so endet gleichzeitig die Versicherung nach dem Tarif Pfle-geBAHRPLUS.

Ruht der Tarif PflegeBAHR, so ruht auch der Tarif PflegeBAHR-PLUS. Wird für den Tarif PflegeBAHR eine Anwartschaftsversiche-rung vereinbart, so ist auch der Tarif PflegeBAHRPLUS in Anwart-schaft zu führen.

Der Tarif PflegeBAHRPLUS kann ausschließlich in Höhe des versi-cherten Monatssatzes des Tarifes PflegeBAHR abgeschlossen wer-den.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

3 Bestimmungen zur AnwartschaftsversicherungAbweichend von Abschnitt A 1 der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen für die Anwartschaftsversicherung kann die Anwartschafts-versicherung für den Tarif PflegeBAHRPLUS nur für die Dauer einerAnwartschaftsversicherung des Tarifes PflegeBAHR vereinbart wer-den.

Abweichend von Abschnitt B 3 a) der Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen für die Anwartschaftsversicherung gilt, dass der TarifPflegeBAHRPLUS zum Ersten des Monats aktiv fortgeführt wird, indem der Versicherungsnehmer den Wegfall der Voraussetzung zurAnwartschaftsversicherung nachweist.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

Ergänzend zu § 1 Teil I und II wird für die Leistungen gemäßAbschnitt B 1 und B 2 der Kalendermonat auf 30 Tage festgesetztunabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage im Monat.

Die Leistungen gemäß Abschnitt B 1 und B 2 werden als monatlicherBetrag erbracht und werden im Folgenden als Pflegegeld bzw.Betreuungsgeld bezeichnet. Die Tarifbezeichnung wird um den ver-sicherten Monatssatz ergänzt (Beispiel: PflegeBAHRPLUS 1200).

Ergänzend zu § 6 Absatz 4 Teil II wird die monatliche Leistunggemäß Abschnitt B 1 und B 2 zu Beginn des jeweiligen Folgemonatsgezahlt. Bei untermonatlichem Beginn und Ende des Versicherungs-falls wird das Pflegegeld bzw. Betreuungsgeld jeweils für den vollenMonat gezahlt.

1 PflegegeldleistungBei Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch XI(SGB XI) wird ein monatliches Pflegegeld geleistet. Das Pflegegeldbeträgt in der

Pflegestufe I 30 %Pflegestufe II 70 %Pflegestufe III 100 %

des versicherten Monatssatzes. Es gelten die in § 15 SGB XI festge-legten Pflegestufen.

Ein Unterschied zwischen stationärer, teilstationärer und häuslicherPflege besteht für die Leistungshöhe nicht. Das Pflegegeld wird ent-sprechend der Pflegestufe auch in voller Höhe gezahlt, wenn diePflege durch Angehörige oder Bekannte erfolgt.

Während der leistungsfreien Wartezeit des Tarifes PflegeBAHR(vgl. Abschnitt A 1 Teil II des Tarifes PflegeBAHR und § 5 der Mus-terbedingungen für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung(MB/GEPV)), verdoppelt sich eine nach diesem Abschnitt B 1 zuerbringende Pflegegeldleistung.

2 BetreuungsgeldBesteht aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bzw. privatenPflegepflichtversicherung (PPV) ein Anspruch auf zusätzlicheBetreuungsleistungen wegen besonderer Einschränkung der allge-

meinen Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI, so wird ein Betreu-ungsgeld (sog. Demenzleistung) in Höhe von 10% des versichertenMonatssatzes gezahlt.

Zur Beanspruchung des Betreuungsgeldes genügt der Anspruchs-nachweis der SPV bzw. PPV. Endet der Anspruch auf zusätzlicheBetreuungsleistung aus der SPV bzw. PPV, so endet der tariflicheAnspruch auf Betreuungsgeld. Der Anspruch auf das Betreuungs-geld endet nicht, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit im Sinne von§ 14 SGB XI nachgewiesen wird.

Während der leistungsfreien Wartezeit des Tarifes PflegeBAHR (vgl.Abschnitt A 1 Teil II des Tarifes PflegeBAHR und § 5 MB/GEPV) ver-doppelt sich ein nach diesem Abschnitt B 2 zu erbringendes Betreu-ungsgeld, sofern keine Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XIeingetreten ist.

3 Einmalzahlung bei erstmaliger PflegebedürftigkeitBei erstmaliger Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III wird zusätz-lich zum Pflegegeld nach diesem Tarif eine Einmalzahlung in Höhedes 3fachen des versicherten Monatssatzes gezahlt. Ein Anspruchauf diese Leistung besteht nur einmal während der gesamten Ver-tragslaufzeit.

4 BeitragsbefreiungWird für eine versicherte Person Pflegegeld nach diesem Tarif fürdie Pflegestufe III gezahlt, so wird der Tarif für diese Person bei-tragsfrei gestellt, sofern zum Versicherungsbeginn dieses Tarifes(Tarifbeginn) noch keine Pflegestufe III bestand oder beantragtwurde.

Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in demdie Zuordnung in die Pflegestufe III erfolgt. Sie endet am Letztendes Monats, in welchem die Leistung für die Pflegestufe III wegfällt.

5 Assistanceleistungen5.1 Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI bestehtAnspruch auf Organisations- und Serviceleistungen sowie Übernah-me bestimmter Kosten gemäß dem tariflichen Leistungsverzeichnis.Die Assistanceleistungen beschränken sich auf Dienstleistungen inder Bundesrepublik Deutschland.

5.2 Abweichend von § 1 Abs. 8 Teil I beginnt der Versicherungsfallbezogen auf die Assistanceleistungen, wenn Pflegebedürftigkeitdurch den behandelnden Arzt vermutet wird. Er endet, wenn die inder SPV bzw. PPV getroffene Feststellung ergibt, dass keine Pflege-bedürftigkeit vorliegt bzw. wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehrbesteht.

5.3 Für die Gewährung der Assistanceleistungen müssen folgendeVoraussetzungen erfüllt sein:

- nach Eintreten der Pflegebedürftigkeit oder vermuteten Pflegebe-dürftigkeit wird unverzüglich beim Pflegeversicherungsträger einAntrag auf Leistungen nach dem SGB XI gestellt und

- der Versicherungsfall (Assistanceleistungen) wird über das Notfall-Telefon des Versicherers (0231-135 4948) unverzüglich gemeldetund die Organisation der Hilfe erfolgt durch den Versicherer.

6 Erhöhung des PflegegeldesDas vereinbarte Pflegegeld erhöht sich ohne erneute Gesundheits-prüfung alle drei Jahre zum 1. Juli um 5 %, maximal jedoch in Höheder durchschnittlichen allgemeinen Inflationsrate der jeweils voraus-gegangenen drei Jahre gemäß Abschnitt B 3 des Tarifes Pflege-BAHR. Voraussetzung ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt

- die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet und das70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

- der Versicherungsschutz nach diesem Tarif in den letzten36 Monaten durchgehend bestand und sich in diesem Zeitraum dieHöhe des vereinbarten Pflegegeldes nicht geändert hat und

- keine Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI eingetreten istund kein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen wegenbesonderer Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz ge-mäß § 45a SGB XI besteht.

Die Erhöhung bezieht sich auf den zuletzt versicherten Monatssatzund wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

Der Beitrag für das hinzukommende Pflegegeld wird nach dem zumZeitpunkt der Erhöhung erreichten tariflichen Eintrittsalter der ver-sicherten Person berechnet. Vereinbarte Risikozuschläge für denbisherigen Versicherungsschutz gelten für die Erhöhung entspre-chend.

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Der Versicherungsnehmer wird über die Erhöhung spätestens einenMonat vor Wirksamwerden informiert. Die Erhöhung gilt als vomVersicherungsnehmer angenommen, wenn er nicht innerhalb einesMonats nach Wirksamwerden schriftlich widerspricht.

Hat der Versicherungsnehmer zwei aufeinander folgenden Erhöhun-gen des Pflegegeldes für eine versicherte Person widersprochen, soerlischt der Anspruch auf künftige Erhöhungen - ohne erneuteGesundheitsprüfung - für diese versicherte Person.

C Beiträge / Anpassungsvorschriften

1 Beitragsberechnung (zu § 8 a Teil I und II)Für die in den Versicherungsvertrag mit eingeschlossenen Kinder istvon dem auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgendenMonatsersten an der Beitrag für Jugendliche zu entrichten. Von demauf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten anist der Beitrag zum niedrigsten Erwachsenenalter zu entrichten. DieUmstufung vom Beitrag für Kinder auf den Beitrag für Jugendlicheund vom Beitrag für Jugendliche auf den Erwachsenenbeitrag giltnicht als Beitragserhöhung im Sinne des § 8 a Abs. 2 Teil I.

2 Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Teil I für die Ver-sicherungsleistungen gilt 5.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Teil III Tarife PflegeSTART, PflegePLUS und PflegeTOPPflegetagegeldtarife Produktlinie PflegeSchutz Unisex

PflegeSTARTPflegePLUSPflegeTOP

Die Tarife PflegeSTART, PflegePLUS und PflegeTOP gelten in Ver-bindung mit Teil I und Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen (AVB) für die ergänzende Pflegekrankenversicherung:

Teil I Musterbedingungen MB/EPV 2009Teil II SIGNAL Tarifbedingungen

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag

1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)Die Tarife PflegeSTART, PflegePLUS und PflegeTOP können nurzusätzlich zu einer in Deutschland bestehenden sozialen Pflege-pflichtversicherung (SPV) oder privaten Pflegepflichtversicherung(PPV) versichert werden. Endet diese Versicherung, so endet gleich-zeitig die Versicherung nach dem Tarif PflegeSTART, PflegePLUSbzw. PflegeTOP.

2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)Die Wartezeiten entfallen.

B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. (zu § 4 und § 5 Teil I und II)

1 PflegetagegeldleistungEin Pflegetagegeld wird abweichend von § 1 Abs. 2 Teil I geleistet,wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch XI(SGB XI) vorliegt. Das Pflegetagegeld beträgt in Abhängigkeit vondem versicherten Tarif in der

PflegeSTART PflegePLUS PflegeTOP

Pflegestufe I 30% bei Unfall 30 % bei Unfall 30 %

Pflegestufe II 70% bei Unfall 70 % 70 %

Pflegestufe III 100 % 100 % 100 %

des versicherten Tagessatzes. Abweichend von § 1 Abs. 6 Teil I gel-ten die in § 15 SGB XI festgelegten Pflegestufen.

Anspruch auf das Pflegetagegeld bei Pflegestufe I oder II nach TarifPflegeSTART bzw. Pflegestufe I nach Tarif PflegePLUS besteht aus-schließlich, wenn sich die Pflegebedürftigkeit aus einem nach Versi-cherungsbeginn des jeweiligen Tarifs (Tarifbeginn) eingetretenenUnfall ergibt.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlichvon außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall giltauch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung der versicherten Personan Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oderMuskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen wer-den.

Als Unfall im Sinne dieser Bedingung gilt auch jedes Ereignis, dasdie Voraussetzungen des Unfallbegriffs der privaten Unfallversiche-rung des Tarifwerks 2011 der SIGNAL IDUNA (SIGNAL IDUNA AUB2011) erfüllt. Versicherungsschutz besteht somit auch, wenn sich diePflegebedürftigkeit ergibt aus

- Gesundheitsschädigungen durch Gase und Dämpfe (Hier gehen wirauch dann von einer Plötzlichkeit aus, wenn die versicherte Personden Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt war, ohne sichdem entziehen zu können. Berufs- und Gewerbekrankheiten blei-ben ausgeschlossen.),

- Erfrierungen,- unfallbedingten Bauch- und Unterleibsbrüchen,- unfallbedingten Gesundheitsschädigungen, welche die versicherte

Person durch einen unfreiwilligen Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-oder Sauerstoffentzug erleidet.

Voraussetzung für die Leistung bei Unfall ist, dass das Unfallereig-nis die überwiegende Ursache der Pflegebedürftigkeit und derenFortbestehen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürf-tigkeit auf Grund eines Unfalls innerhalb von 15 Monaten nach demUnfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und schriftlich beim Ver-sicherer geltend gemacht wird.

Ein Unterschied zwischen stationärer, teilstationärer und häuslicherPflege besteht für die Leistungshöhe nicht. Das Pflegetagegeld wirdentsprechend der Pflegestufe auch in voller Höhe gezahlt, wenn diePflege durch Angehörige oder Bekannte erfolgt.

2 BetreuungsgeldBesteht aus der SPV bzw. PPV ein Anspruch auf zusätzliche Betreu-ungsleistungen wegen besonderer Einschränkung der allgemeinenAlltagskompetenz (Demenz) nach § 45 a SGB XI, so wird ein Betreu-ungsgeld (sog. Demenzleistung) in Höhe von 10 % des versichertenTagessatzes gezahlt.

Zur Beanspruchung des Betreuungsgeldes genügt der Anspruchs-nachweis der SPV bzw. PPV. Endet der Anspruch auf zusätzlicheBetreuungsleistung aus der SPV bzw. PPV so endet der tariflicheAnspruch auf Betreuungsgeld. Der Anspruch auf das Betreuungs-geld endet nicht, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit im Sinne von§ 14 SGB XI nachgewiesen wird.

3 Einmalzahlung bei erstmaliger PflegebedürftigkeitBei erstmaliger Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III wird zusätz-lich zum Pflegetagegeld des jeweiligen Tarifs eine Einmalzahlung inHöhe des 90fachen des vereinbarten Pflegetagegeldsatzes gezahlt.Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur einmal während dergesamten Vertragslaufzeit.

4 BeitragsbefreiungWird für eine versicherte Person Pflegetagegeld des jeweiligen Tari-fes für die Pflegestufe III gezahlt, so wird der jeweilige Tarif fürdiese Person beitragsfrei gestellt, sofern zum Tarifbeginn des jewei-ligen Tarifs noch keine Pflegestufe III bestand oder beantragt wurde.

Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in demdie Zuordnung in die Pflegestufe III erfolgt. Sie endet am Letztendes Monats, in welchem die Leistung für die Pflegestufe III wegfällt.

5 Assistanceleistungen5.1 Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI besteht abeinem versicherten Tagegeldsatz von 35 EUR Anspruch auf Organi-sations- und Serviceleistungen sowie Übernahme bestimmter Kostengemäß dem tariflichen Leistungsverzeichnis. Die Assistanceleistun-gen beschränken sich auf Dienstleistungen in der BundesrepublikDeutschland.

5.2 Abweichend von § 1 Abs. 8 Teil I beginnt der Versicherungsfallbezogen auf die Assistanceleistungen, wenn Pflegebedürftigkeitdurch den behandelnden Arzt vermutet wird. Er endet, wenn die inder SPV bzw. PPV getroffene Feststellung ergibt, dass keine Pflege-bedürftigkeit vorliegt bzw. wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehrbesteht.

5.3 Für die Gewährung der Assistanceleistungen müssen folgendeVoraussetzungen erfüllt sein:

- nach Eintreten der Pflegebedürftigkeit oder vermuteten Pflegebe-dürftigkeit wird unverzüglich beim Pflegeversicherungsträger einAntrag auf Leistungen nach dem SGB XI gestellt

- und der Versicherungsfall (Assistanceleistungen) wird über dasNotfall-Telefon des Versicherers (0231-135 4948) unverzüglichgemeldet und die Organisation der Hilfe erfolgt durch den Versi-cherer.

6 Erhöhung des PflegetagegeldesDas vereinbarte Pflegetagegeld erhöht sich ohne erneute Gesund-heitsprüfung alle drei Jahre zum 1. Juli um 10 %, vorausgesetzt,dass bis zu diesem Zeitpunkt

- die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet und das 70.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

- der Versicherungsschutz des jeweiligen Tarifs in den letzten 36Monaten durchgehend bestand und sich in diesem Zeitraum dieHöhe des vereinbarten Pflegetagegeldes nicht geändert hat.

Die Erhöhung bezieht sich auf das zuletzt vereinbarte Pflegetage-geld und wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach demzum Zeitpunkt der Erhöhung erreichten tariflichen Eintrittsalter derversicherten Person berechnet. Vereinbarte Risikozuschläge für denbisherigen Versicherungsschutz gelten für die Erhöhung entspre-chend.

Der Versicherungsnehmer wird über die Erhöhung spätestens einenMonat vor Wirksamwerden informiert. Die Erhöhung gilt als vomVersicherungsnehmer angenommen, wenn er nicht innerhalb einesMonats nach Wirksamwerden schriftlich widerspricht.

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Hat der Versicherungsnehmer zwei aufeinander folgenden Erhöhun-gen des Pflegetagegeldes für eine versicherte Person widerspro-chen, so erlischt der Anspruch auf künftige Erhöhungen - ohneerneute Gesundheitsprüfung - für diese versicherte Person.

C Optionsrecht

1.1 Ausübung der Option nach Tarif PflegeSTART bzw. PflegePLUSFür die versicherte Person besteht nach Ablauf von 60 Monatenund erneut nach Ablauf von 120 Monaten, gerechnet vom erstmali-gen Beginn des Versicherungsschutzes nach einem der Tarife Pfle-geSTART oder PflegePLUS, das Recht, den bestehenden Versiche-rungsschutz

- nach Tarif PflegeSTART in Tarif PflegePLUS oder in Tarif Pflege-TOP umzustellen,

- nach Tarif PflegePLUS in Tarif PflegeTOP umzustellen.

1.2 Ausübung der Option nach Tarif PflegeTOPDer Versicherer garantiert jeder versicherten Person im Tarif Pfle-geTOP die Umstellung in neue Tarife im Sinne von Teil I und Teil IIzur Ergänzung der SPV bzw. PPV, die in Reaktion auf in Kraft tre-tende Reformen der Leistungen in der SPV bzw. PPV vom Versiche-rer eingeführt werden.

2 VoraussetzungenVoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme desOptionsrechts keine Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XIeingetreten ist und die Versicherung nach Tarif PflegeSTART, Pfle-gePLUS bzw. PflegeTOP für die versicherte Person vor einem Ein-trittsalter von 60 Jahren begonnen hat.

3 AlterungsrückstellungDie erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischenBerechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit demAlter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-rechnet.

4 GesundheitsprüfungDie Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zurHöhe des bisherigen versicherten Tagessatzes. § 8 a Abs. 3 Teil Ibleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge könnenentsprechend geändert werden.

5 BeantragungsfristDas Optionsrecht nach Tarif PflegeSTART bzw. PflegePLUS entfällt,wenn die Tarifstufenumstellung nicht spätestens bis zum tariflichfestgelegten möglichen Zeitpunkt gemäß Abschnitt C 1 beantragtwird.

Das Optionsrecht nach Tarif PflegeTOP muss innerhalb von dreiMonaten nach Einführung des neuen Tarifs ausgeübt werden. DerVersicherungsnehmer wird rechtzeitig vom Versicherer über die Ein-führung des neuen Tarifs informiert.

6 Umwandlung in gleichartigen VersicherungsschutzUnabhängig von diesen Bestimmungen kann der Versicherungsneh-mer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in einen gleicharti-gen Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 12 Teil I verlangen.

D Anpassungsvorschriften

Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I fürdie Versicherungsleistungen gilt 5.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Leistungsverzeichnis der Tarife PflegeUNFALL, PflegeSTART, PflegePLUS, PflegeTOP undPflegeBAHRPLUS für Assistanceleistungen

Folgende Assistanceleistungen werden unter den in den TarifenPflegeUNFALL, PflegeSTART, PflegePLUS, PflegeTOP bzw. Pflege-BAHRPLUS genannten Voraussetzungen erbracht. Ein Anspruch aufÜbernahme der Entgelte (Kostenübernahme) für die vermitteltenbzw. organisierten Dienste besteht nur für die unter Punkt 3genannten Dienstleistungen in dem dort genannten Rahmen.

1 PflegeheimplatzgarantieDer Versicherer vermittelt und organisiert einen Platz in einer voll-stationären Pflegeeinrichtung. Voraussetzung ist, dass eine häusli-che bzw. teilstationäre Pflege im Sinne der sozialen Pflegepflichtver-sicherung nicht möglich ist oder wegen Besonderheit des einzelnenFalles nicht in Betracht kommt.

Der Versicherer garantiert die Unterbringung der versicherten Per-son in einer vollständigen Pflegeeinrichtung innerhalb von 24 Stun-den. Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis des bisheri-gen Wohnsitzes zur Verfügung gestellt.

Sofern dieser zur Verfügung gestellte Pflegeheimplatz mittelfristignicht den Anforderungen entspricht, unterstützt der Versicherer beider Suche und organisiert einen langfristig gewünschten oder geeig-neten Pflegeheimplatz.

2 Pflege-ManagerDer Pflege-Manager leistet folgende Beratungen sowie die Benen-nung und Vermittlung von Pflegedienstleistungen:

Beratungs-Service

- Allgemeine Beratung zu Leistungen der Pflegeversicherung gem.SGB XI

- Beratung und Begleitung von Pflegeeinstufungen- Beratung zur Finanzierung von Pflegeleistungen und Heimplätzen- Beratung innerhalb des Entlassungsmanagements (kurzfristige

Sicherung von Versorgungssituationen nach dem Krankenhausauf-enthalt)

- Beratung zu Pflegeleistungen, haushaltsunterstützenden Dienstlei-stungen und Beratung zu Kuren

- Beratung zu Freizeit-, Bildungs- und Reiseangeboten für Pflegebe-dürftige und deren Angehörige

- Beratung und Begleitung im Rahmen des Antragverfahrens einerSchwerbehinderung, inkl. Widerspruchsverfahren. Wohn- undWohnraumberatung

- Beratung und Begleitung der Sozialhilfeantragstellung, inkl. Wider-spruchsverfahren

- Fachberatung zu speziellen Krankheitsbildern (Depressionen,Parkinson, Demenz)

- Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenver-fügungen

Vermittlungs-Service

- Vermittlung von ambulanten häuslichen Pflegediensten- Vermittlung von teilstationären Pflegeeinrichtungen- Vermittlung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen- Vermittlung von Tag- und Nachtwache

Benennung von Dienstleistern

- Benennung von ambulanten häuslichen Pflegediensten- Benennung von teilstationären Pflegeeinrichtungen- Benennung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen- Benennung von Ersatzpflegekräften- Benennung von Ärzten und Fachärzten- Benennung eines 24-Stunden Notrufs- Benennung einer Tag- und Nachtwache

Vermittlung von Betreuung für Angehörige

- Vermittlung von Selbsthilfegruppen- Vermittlung von Beratungseinrichtungen

3 Vermittlung und Organisation mit KostenübernahmeVermittelt und organisiert werden folgende Dienstleistungen. Dievon den Dienstleitern erhobenen Entgelte werden dabei bis zu zehnWochen nach Eintritt des Versicherungsfalles übernommen (Kosten-übernahme) insgesamt jedoch nicht mehr als 2.000 EUR im Kalen-derjahr.

BegleitserviceOrganisation eines Begleitservices zu Ärzten, Behörden, Kranken-gymnastik und Therapien

FahrdienstZwei mal in der Woche wird ein Fahrdienst zu Ärzten, Behörden,Krankengymnastik und Therapien organisiert

MenüserviceOrganisation und Kostenübernahme einer Essenlieferung nach vor-heriger Auswahl durch einen Sozialdienst. Je nach Verfügbarkeittägliche oder wöchentliche Anlieferung.

Besorgungen/EinkäufeBis zu zwei mal in der Woche werden folgende Besorgungen durch-geführt, sofern die Notwendigkeit hierfür besteht: Zusammenstellungdes Einkaufszettels für Gegenstände des täglichen Bedarfs, Boten-gänge zur Bank, Sparkasse oder zu den Behörden, das Besorgenvon Rezepten oder Medikamenten, der Einkauf von Lebensmittelnund Gegenständen des täglichen Bedarfs einschließlich Unterbrin-gung der besorgten Gegenstände sowie das Bringen von Wäschezur Reinigung und deren Abholung.

Reinigung der Wohnung (Haushaltshilfe)Einmal in der Woche wird innerhalb der Wohnung/des Hauses derversicherten Person der übliche Wohnbereich (z.B. Flur, Schlafzim-mer, Wohnzimmer, Küche Bad und Toilette) im allgemein üblichenUmfang gereinigt. Voraussetzung ist, dass die Räume in einem ord-nungsgemäßen Zustand waren.

Versorgung der Wäsche (Haushaltshilfe)Einmal in der Woche werden die Wäsche und Kleidung der versi-cherten Person gewaschen, getrocknet, gebügelt, ausgebessert, sor-tiert und eingeräumt sowie ihre Schuhe gepflegt.

Pflegeschulung für AngehörigeOrganisiert wird eine Pflegeschulung für maximal zwei pflegendePersonen. Übernommen werden einmalig die Kosten von 150 EURpro pflegender Person.

4 Reha Management4.1 InformationsdienstleistungenDie versicherte Person wird unterstützt mit Informationen, Telefon-nummern, Adressen und Erreichbarkeit von:

- Rehabilitationsberatern- Behindertentransport-Möglichkeiten- Selbsthilfegruppen- behindertengerechtes Bauen/Umbauen- Kraftfahrzeughilfe- Verbänden und Institutionen- Sozialen Einrichtungen (Pflegepersonal, Essen auf Rädern, Kran-

kenpflegepersonal, Haushaltshilfen, Einkaufshilfen)- Krankentransportmöglichkeiten in eine andere Klinik, Heim oder

von/an den eigenen Wohnsitz- Möglichkeiten einer betreuten Rückkehr ins eigene Heim, wenn

Angehörige oder nahe stehende Personen verhindert sind- praktischen Ärzten in Wohnnähe- Gartenhelfern, Kinderbetreuern und Nachhilfelehrern- Reparaturdiensten (Kleinarbeiten zu Hause)

4.2 Medizinische Rehabilitation

- Feststellung des individuellen Bedarfes- Organisation eines stationären Aufenthaltes- Organisation einer Reha-Maßnahme- Organisation einer psychologischen Betreuung- Organisation des Transportes- bei Bedarf Einholung ärztlicher Zweitmeinung/Gutachten

4.3 Berufliche Rehabilitation4.3.1 Ein Anspruch auf die Leistungen der beruflichen Rehabilitationentsteht, wenn die versicherte Person, länger als sechs Monateununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sein wird,ihren vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf -so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war -auszuüben.

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Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeitvon Arbeitsplätzen, spielen bei der Entscheidung über das Vorliegender Berufsunfähigkeit keine Rolle.

4.3.2 Ist bei Selbständigen eine zumutbare Umorganisation derBetriebsstätte möglich, liegt kein Anspruch auf die Leistungen derberuflichen Rehabilitation vor. Eine Umorganisation ist dann zumut-bar, wenn sie betrieblich sinnvoll ist, die Einkommensveränderungennach der Umorganisation nicht auf Dauer ins Gewicht fallen und derVersicherte eine unveränderte Stellung als Betriebsleiter innehat.

4.3.3 Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus,erlischt der Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation.

4.3.4 Leistungsumfang:Unterstützung durch Personal- und Berufsberater bei

a) der Klärung ob der zuvor ausgeübte Beruf wieder aufgenommenwerden kann

b) der Arbeitsplatzsicherung: Herstellen von Kontakten zu (ehemali-gen) Arbeitgebern, Familienmitgliedern (bereits involvierten),Ämtern und sozialen Einrichtungen, Anwälten

c) Umschulungen: Herstellen von Kontakten zu Bildungsträgern,Schulen nach Analyse vom Personalberater

d) der geeigneten Arbeitsplatzsuche

4.4 Rehabilitation eines KindesHerstellen von Kontakten und Informationsbeschaffung zu:

- spezialisierten Kindergärten- spezialisierten Schulen- Freizeitgestaltungsmöglichkeiten- Organisation von Elternbegleitung- Nachhilfe zu Hause- Tagesmüttern- Kinderkrankenpflegepersonal

4.5 Soziales UmfeldHerstellen von Kontakten zu und Organisation der Inanspruchnahmevon:

- Rehabilitationsberatern- Verbänden- Institutionen- Sozialen Einrichtungen und anderen Hilfen- Behörden- Psychologische Unterstützung: Herstellung von Kontakten zu The-

rapieberatern und Therapiezentren, Psychologen, psychologischenZentren, Psychosozialen Diensten und Sozialtherapeuten

- Kraftfahrzeugwerkstätten und Firmen für behindertengerechtenUmbau des Kraftfahrzeugs

- Herstellen von Kontakten zu Transportunternehmen undOrganisation von Transporten

- Umbau der Wohnung- Analyse der Bedürfnisse durch ein medizinisches Gutachten- Herstellen von Kontakten zu spezialisierten Architekten und Bau-

firmen- Koordinierung und Organisation der Kontakte und Termine- Vermittlung von Handwerkern- Vermittlung von Finanzberatern und Unterstützung bei der Erstel-

lung eines Finanzplanes- Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei sozialen

und gesetzlichen Einrichtungen- Vermittlung und Organisation einer Haushaltshilfe- Vermittlung und Organisation einer Kinderbetreuung

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Allgemeine Versicherungsbedingungenfür die Anwartschaftsversicherung

A Abschluss der Anwartschaftsversicherung

(1) Voraussetzung und DauerEine Anwartschaftsversicherung kann vereinbart werden für dieDauer

a) des Anspruchs auf freie Heilfürsorge,b) der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht,c) des Anspruchs auf Familienhilfe bei einer gesetzlichen Kranken-

versicherung,d) eines längeren ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes,e) der Mutterschutzfristen und der Elternzeit, soweit es die Kranken-

tagegeldversicherung betrifft,f) der Berufsunfähigkeit bzw. des Bezuges einer Berufsunfähigkeits-

rente sowie der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, soweit esdie Krankentagegeldversicherung betrifft,

g) einer wirtschaftlichen Notlage, soweit die Krankheitskostenversi-cherung nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung gem.§ 193 Abs. 3 VVG dient.Eine Anwartschaftsversicherung nach g) kann nur für eine im Vor-aus begrenzte Dauer vereinbart werden (befristete Anwart-schaftsversicherung).

Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherungbetrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versichertePerson das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Formeiner Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

(2) VersicherungsbedingungenFür die Dauer der Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemei-nen Versicherungsbedingungen des in Anwartschaft stehenden Tari-fes, soweit sie nicht durch die folgenden Bedingungen abgeändertsind.

B Vertragsinhalt und Beendigung der Anwartschaftsversicherung

(1) Leistung während der VertragsdauerWährend der Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht keinAnspruch auf Versicherungsleistungen.

(2) Anrechnung auf WartezeitenDie Dauer der Anwartschaftsversicherung wird auf die Wartezeitenangerechnet. Entsprechendes gilt, wenn der Tarif Leistungshöchst-sätze in Abhängigkeit von der Versicherungsdauer vorsieht.

(3) Fortfall der AnwartschaftsvoraussetzungenWenn die Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung fort-fallen, gilt folgendes:

a) Bei einer zeitlich nicht befristeten Anwartschaftsversicherung trittdie Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zum 1. desMonats voll in Kraft, in dem der Grund, aus dem die Anwart-schaftsversicherung beantragt wurde, entfällt. Den Fortfall derVoraussetzung für die Anwartschaftsversicherung hat der Versi-cherungsnehmer dem Versicherer innerhalb von zwei Monatenmitzuteilen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Versicherung zumEnde des Monats, in dem der Versicherer Kenntnis vom Wegfallder Voraussetzung zur Anwartschaftsversicherung erhielt, es seidenn, es wird ein erneuter Antrag gestellt. In diesem Falle kanndas In-Kraft-Treten der Versicherung von besonderen Bedingun-gen abhängig gemacht werden.

b) Bei einer befristeten Anwartschaftsversicherung tritt die Versi-cherung unmittelbar anschließend ohne erneute Gesundheitsprü-fung voll in Kraft.

(4) BeitragszahlungDie für die Anwartschaftsversicherung gezahlten Beiträge werdennicht zurückgezahlt, auch dann nicht, wenn der in Anwartschaft ste-hende Versicherungsschutz nicht in Kraft treten soll.

(5) Anspruch auf BeitragsrückerstattungFür Kalenderjahre, in denen eine Anwartschaftsversicherung ganzoder teilweise bestanden hat, ist ein Anspruch auf Beitragsrücker-stattung nicht gegeben.

(6) TarifwechselSollte der in Anwartschaft stehende Tarif in einen anderen überge-führt, geändert oder anders bezeichnet werden, so sind diese Maß-nahmen auch für die Anwartschaftsversicherung wirksam.

(7) Kündigung der AnwartschaftsversicherungWird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichenKrankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versiche-rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungs-pflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehen-de Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt derVersicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wennder Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nichtinnerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versichererihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versiche-rungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversi-cherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherungzum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-rungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesemFall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versiche-rungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversiche-rung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorgeaus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnisgleich.

C Grundsätze für die Beitragsfestsetzung

(1) BeitragsberechnungDer Beitrag für die Anwartschaftsversicherung ist das Produkt ausdem jeweils gültigen Prozentsatz und dem jeweils gültigen Bezugs-beitrag des in Anwartschaft stehenden Tarifes.

Die Bemessung des in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegten Prozentsatzes richtet sich nach demjeweiligen Eintrittsalter, für bestehende Versicherungsverhältnissenach dem bisher gültigen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwi-schenzeitlich vorgenommener Beitragsänderungen (z.B. Beitragsan-passungen).

Bezugsbeitrag ist der Tarifbeitrag zum jeweiligen Eintrittsalter, fürbestehende Versicherungsverhältnisse der Beitrag zum bisher gülti-gen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlich vorgenom-mener Beitragsänderungen (z.B. Beitragsanpassungen).

(2) BeitragsfestlegungNach Beendigung der Anwartschaftsversicherung ist bei der kleinenAnwartschaftsversicherung der dann gültige Tarifbeitrag zum dannerreichten Alter zu entrichten; bei der großen Anwartschaftsversi-cherung wird von diesem Zeitpunkt an für die Beitragsberechnungdas bisher gültige Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeit-lich vorgenommener Beitragsänderungen (z.B. Beitragsanpassun-gen) zugrunde gelegt.

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Fassung 01.2009

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Nachfolgend finden Sie Auszüge aus den wesentlichen, in den Allge-meinen Versicherungsbedingungen genannten Gesetzestexten. Soll-ten Sie darüber hinaus Informationen benötigen, können Sie diesegerne anfordern.

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

§ 12 Substitutive Krankenversicherung(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den imgesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Kran-kenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

...

5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswertsdes Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif imSinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versiche-rungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungs-unternehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar2009 abgeschlossene Verträge.

(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die sub-stitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweiteinheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen inArt, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel desFünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht,jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehenfür

1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21.Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;

2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-sätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie derenberücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind dieVertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.

Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbst-behalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro zu vereinbaren und dieÄnderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich verein-barten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zuverlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mitSelbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigteergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung desdurch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf dieWerte 300, 600, 900 oder 1.200 Euro. Der Abschluss ergänzenderKrankheitskostenversicherungen ist zulässig.

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigungder zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges derLeistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seitder Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versiche-rungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen,den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. DerLauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge einesVerschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden kön-nen.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflich-tung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

§ 19 Anzeigepflicht(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent-schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhaltzu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer inTextform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versi-cherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, abervor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versi-cherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nachAbsatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versi-cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber demVersicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag inner-halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangthat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verlet-zung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzungeiner vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Oblie-genheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wennder Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist derVersicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere desVerschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältniszu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherersursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer dieObliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versiche-rers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt desVersicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsoblie-genheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf dieseRechtsfolge hingewiesen hat.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitiggezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versiche-rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenner den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsscheinauf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksamgemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textformeine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra-gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückstän-digen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffertund die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit demFristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sinddie Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versi-cherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder derZinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistungverpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit derZahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigungkann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh-mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf istder Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-sen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mitder Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monatsnach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegeneinen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kannnicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht wer-den.

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(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder einzur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtungder geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei des-sen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu-wirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist derVersicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere desVerschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältniszu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häusli-cher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht gel-tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schadenvorsätzlich verursacht.

§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem inDeutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsun-ternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenenPersonen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können,eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostener-stattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst undbei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten abso-luten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäreHeilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betrags-mäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist,abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte erge-ben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäßeAnwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hun-dert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nachSatz 1 besteht nicht für Personen, die

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versi-cherungspflichtig sind oder

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sindoder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligenBerechtigung oder

3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzhaben oder

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sech-sten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchsind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiteneiner Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einemMonat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begon-nen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversiche-rungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämien-anteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zumahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnungnoch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versi-cherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tagenach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Vor-aussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnungnach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhenendet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens ent-fallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungs-nehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zwei-ten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürf-tigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nachdem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu beschei-nigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlichfür Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen undSchmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschafterforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Ver-sicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291aAbs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüberhinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monatdes Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszu-schlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten.Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Bei-treibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn desRuhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistariffortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.

§ 195 Versicherungsdauer(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den imgesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Kran-

kenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der§§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversi-cherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 ent-sprechend.

§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden,dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der ver-sicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesemFall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag aufAbschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnendenneuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mitVollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat derVersicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versi-cherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textformhinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monatennach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versichererden Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zugewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfas-sender ist als im bisherigen Tarif.

(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nachAbsatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen undwird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, giltAbsatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugangdes Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfallschon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nichtzur Leistung verpflichtet.

(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbaremAnschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, diespätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.

(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in denvorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

§ 18 Bezugsgröße(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversiche-rung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnenVersicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durch-schnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergan-genen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost))verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf denWert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahrgeltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für dasKalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert derAnlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf dennächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertragesgenannte Gebiet.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

§ 10 Familienversicherung(2) Kinder sind versichert

2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wennsie nicht erwerbstätig sind.

§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung(2) Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädi-sche Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlungdas 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versichertemit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombi-nierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaß-nahmen erfordert.

§ 29 Kieferorthopädische Behandlung(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versor-gung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eineKiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Spre-chen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigendroht.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtliniennach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indika-tionsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungenvorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferortho-pädischen Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.

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§ 31 Arznei- und Verbandmittel(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apotheken-pflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossensind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Bluttest-streifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtliniennach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinischnotwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die alsMedizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktege-setzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmtsind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen wer-den; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie §§ 35, 126 und 127gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht ver-schreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1Satz 6 entsprechend.

Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtliniennach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossensind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mitBegründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können dieVersicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach§ 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzli-chen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittelals Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedochjeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keineAnwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medi-zinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mitArzneimitteln einbezogen worden sind.

§ 32 Heilmittel(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach§ 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten.Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik alsBestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder beiambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oderanderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die inSatz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichenBehandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen,die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für denBereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweitunterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einendurchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt dieanzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, diedie Vertragsärzte darüber unterrichten.

§ 33 Hilfsmittel(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. LebensjahresAnspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraus-setzungen nach den Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebens-jahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sieauf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der vonder Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation desSchweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eineschwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen;Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese derBehandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen die-nen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtliniennach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verord-net werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßtnicht die Kosten des Brillengestells.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruchnehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat die Kran-kenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mitbestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durcheinen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkassezu benennen ist. Abweichend von Satz 2 können Versicherte aus-nahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn einberechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkostenhaben sie selbst zu tragen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbar-ten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zujedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebe-nen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebendenBetrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag andie abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 ver-ringert sich um die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet keineAnwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmit-teln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse

zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für dengesamten Monatsbedarf.

§ 37 Häusliche Krankenpflege(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonstan einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auchin Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichenBehandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte,wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist,oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oderverkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Diehäusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderlicheGrund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versor-gung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Inbegründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häuslicheKrankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn derMedizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, dass dies aus den inSatz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonstan einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auchin Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpfle-ge Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärzt-lichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrich-tungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in denFällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflege-bedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berück-sichtigen ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. DerAnspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinausausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflege-einrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer,voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besondershohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Sat-zung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zurBehandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auchGrundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Sat-zung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der haus-wirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungennach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeitim Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht aufDauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buchesaufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnennur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Auf-enthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unter-kunft zur Verfügung gestellt wird.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweiteine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichenUmfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Kranken-pflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versi-cherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessenerHöhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten alsZuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenztauf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnah-me je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach denAbsätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familiedes Versicherten erbracht werden können. Er bestimmt darüber hin-aus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenenkrankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.

§ 38 Haushaltshilfe(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Kran-kenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushaltsnicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt einKind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahrnoch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewie-sen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in ande-ren als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt,wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haus-halts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abwei-chen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

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(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine imHaushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oderbesteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kostenfür eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zuerstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Gradwerden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch dieerforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenndie Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst füreine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten alsZuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sichnach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

§ 39 Krankenhausbehandlung(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung aninnerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach§ 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus.Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger dergesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs.1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

§ 53 Wahltarife(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglie-der jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkas-se zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). DieKrankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzuse-hen.

§ 55 Leistungsanspruch(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinischnotwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronenund Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistun-gen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung not-wendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht,die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigeneBemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Fest-zuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt,wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflegenicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünfJahre vor Beginn der Behandlung

1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalender-halbjahr in Anspruch genommen hat und

2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens ein-mal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.

Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um weitere 10 vomHundert, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt undin den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frü-hestens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach Satz 4Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Diesgilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Für Versicherte, die nachdem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis für eigeneBemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne für die Jahre 1997und 1998 als erbracht.

(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlichzu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einenBetrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für dieRegelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höch-stens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sieansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, dieunzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über dieRegelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zah-nersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss.Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn

1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versi-cherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18des Vierten Buches nicht überschreiten,

2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem ZwölftenBuch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-desversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfso-rientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderungnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem DrittenBuch erhält oder

3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichenEinrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsop-ferfürsorge getragen werden.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auchdie Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebenderAngehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnah-men zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschä-digte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderenGesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsge-setzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundes-entschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheitgezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nachdem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vom-hundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haus-halt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundertund für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebendenAngehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vomHundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des ViertenBuches.

(3) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlichzu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einenweiteren Betrag. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten denBetrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifa-che der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zumLebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzu-schusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenzeübersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einenBetrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäߧ 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie dieMehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelistetenLeistungen selbst zu tragen.

(5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nachAbsatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstat-ten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abwei-chende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

§ 56 Festsetzung der Regelversorgungen(2) ...Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistun-gen und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnenLeistungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten....

§ 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassen-zahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30.September eines Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig biszum 30. September 2004 für das Jahr 2005, die Höhe der Vergütun-gen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungennach § 56 Abs. 2 Satz 2. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sichjeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit denjeweils vereinbarten Punktwerten.

(2) Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungenbei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht wer-den, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nachden Sätzen 2 bis 5 für die nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelistetenzahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 1 und dieBeträge nach Satz 6 vermindern sich um 5 vom Hundert für zahn-technische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden.

§ 60 Fahrkosten(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sichnach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigendenBetrages

1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einerVerlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegungaus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder beieiner mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung inein wohnortnahes Krankenhaus,

2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine sta-tionäre Behandlung nicht erforderlich ist,

3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrteiner fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungeneines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufGrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),

4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbe-handlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b,wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstatio-näre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürztwird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationärenKrankenhausbehandlung.13

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Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt wer-den, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach§ 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versichertenein.

§ 61 ZuzahlungenZuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vomHundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höch-stens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mit-tels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalen-dertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicherKrankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kostensowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von demzum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittie-ren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

§ 108 Zugelassene KrankenhäuserDie Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch fol-gende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen las-sen:

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften alsHochschulklinik anerkannt sind,

2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufge-nommen sind (Plankrankenhäuser), oder

3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesver-bänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassenabgeschlossen haben.

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte(bis 31.12.2008 geltende Fassung)(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine pri-vate Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsun-ternehmen

1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherungbetreibt,

2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebens-jahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeitvon mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versiche-rungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, derenjährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jah-resarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt undüber diese Vorversicherungszeit verfügen, einen branchenein-heitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungenden Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleich-bar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durch-schnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche-rung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vomHundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichenKrankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährlicheGesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jah-resarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,

2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unterden in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen,die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die dieVoraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzli-chen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragthaben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen odervergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Fami-lienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versicherungs-nehmers nach § 10 familienversichert wären,

2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei KrankheitAnspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähi-gen Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Vorausset-zungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistun-gen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind unddessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfe-satz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2genannten Höchstbeitrag ergibt,

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sindpflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestu-fen zuzuordnen:

1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder meh-reren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen undzusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftli-chen Versorgung benötigen.

2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sindPersonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszei-ten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hil-fen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirt-schaftlichen Versorgung benötigen.

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43 a reicht die Feststel-lung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.

Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz

§ 35 Pflegezulage(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wirdeine Pflegezulage von 272 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflosim Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihevon häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zurSicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tagesfremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind aucherfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zuden in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenndie Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eineständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist dieGesundheitsstörung so schwer, dass sie dauerndes Krankenlageroder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflege-zulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangsder notwendigen Pflege auf 466, 661, 849, 1.104 oder 1.357 Euro(Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflo-sigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnungzu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhal-ten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte miteinem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezu-lage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrundeines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzu-wendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalenPflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den überstei-genden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten,Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, istdie Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der vonihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalenPflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte derpauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der ver-bleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulageerhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteilvon Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben denDritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Ent-stehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolgeKrankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höch-stens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass denBeschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vorder vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteilnicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs.3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulagenach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach denStufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängernvon Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme fol-genden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pfle-gezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende desKalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit diesin den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Vier-tel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte,Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationärenBehandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat.Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt,die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kos-ten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstän-de zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung desPlegegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pfle-gezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkereBeteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlungunentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist,abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollenHöhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über dennach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleiben-den Betrag hinaus.

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(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mitder Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer sta-tionären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermo-nat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeitwird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzenbestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnernoder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalteneine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezu-lage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten,Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Per-son, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinischerforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebei-hilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahltwerden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflegeim Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflegesonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vor-übergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung undBetreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unterAnrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch istden Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitungder sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigten-grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 undden Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebe-nenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschä-digte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei derBerechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommender Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmswei-se für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unter-haltspflichten, einzusetzen ist.

Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz

§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Stan-desbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebens-partnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingungoder Zeitbestimmung abgegeben werden.

(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, obsie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebens-partner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dassdie Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründungder Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugenerfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oderbereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandtsind;

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartner-

schaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2begründen zu wollen.

(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden.§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetz-buchs gelten entsprechend.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Zahntechnische Leistungen

Bis zu den nachstehend aufgeführten Preisen werden wir ohne weitere Nachweise und Prüfung von angemessenen Kosten ausgehen.

Nummer Bezeichnung bis zu EUR

1 Modell......................................................................................................................................................................................... 7,122 Doublieren/Platzhalter einfügen/ Verwendung von Kunststoff/ Galvanisieren ............................................................... 16,603 Set- Up ....................................................................................................................................................................................... 10,205 Stumpfmodell, Sägemodell ...................................................................................................................................................... 11,256 Zahnkranz.................................................................................................................................................................................. 5,767 Zahnkranz sockeln ................................................................................................................................................................... 6,65

11 Modellpaar trimmen/ Fixator, Montage eines Modellpaares in Fixator ........................................................................... 11,9912 Einstellen/ Montage in Mittelwertartikulator......................................................................................................................... 14,3813 Modellpaar sockeln .................................................................................................................................................................. 25,0420 Basis für Konstruktionsbiss/ Basis für Vorbissnahme ....................................................................................................... 11,5921 Basis für Autopolymerisat....................................................................................................................................................... 24,0722 Bisswall...................................................................................................................................................................................... 6,6524 Übertragungskappe.................................................................................................................................................................. 27,3631 Provisorische Krone oder Brückenglied ............................................................................................................................... 35,4632 Formteil ...................................................................................................................................................................................... 23,32

101 Vollkrone Metall/Krone für Keramikverblendung/ Wurzelstiftkappe................................................................................. 84,39102 Vollkrone Stufenpräparation/ Teilkrone/ Krone für Kunststoffverblendung .................................................................... 93,90103 Vorbereiten Krone/ Krone einarbeiten/ Stiftaufbau einarbeiten........................................................................................ 16,60104 Modellation gießen ................................................................................................................................................................... 24,88105 Stiftaufbau.................................................................................................................................................................................. 57,97110 Brückenglied.............................................................................................................................................................................. 70,05111 Mantelkrone Kunststoff............................................................................................................................................................ 80,75112 Mantelkrone Keramik/ Keramik-, Glaskeramikkrone.......................................................................................................... 184,55120 Teleskopierende Krone............................................................................................................................................................ 257,02130 Steg............................................................................................................................................................................................. 104,82131 Steglasche/ Stegreiter ............................................................................................................................................................. 60,00132 Steggeschiebe individuell ........................................................................................................................................................ 122,89133 Individuelles Geschiebe/ Ankerbandklammer/ Rillen- Schulter- Geschiebe.................................................................... 227,64134 Konfektions- Geschiebe/ Konfektions- Gelenk/ Konfektions- Anker/ Konfektions-Riegel ............................................. 131,77135 Friktionsstift/ Federbolzen/ Schraube/ Bolzen..................................................................................................................... 52,08136 Gefrästes Lager........................................................................................................................................................................ 66,32137 Schubverteilungsarm................................................................................................................................................................ 67,15140 Riegel individuell....................................................................................................................................................................... 200,22150 Metallverbindung nach Brand................................................................................................................................................. 35,69160 Verblendung Kunststoff............................................................................................................................................................ 58,21161 Zahnfleisch aus Kunststoff ...................................................................................................................................................... 17,34162 Verblendung aus Keramik, Keramik-Aufbau für Galvano-Inlay......................................................................................... 98,11163 Zahnfleisch aus Keramik......................................................................................................................................................... 37,55201 Metallbasis................................................................................................................................................................................. 152,00202 Einarmige Klammer/ Inlayklammer/ fortlaufende Klammer/ Bonyhardklammer/

Kralle/ Ney-Stiel/ Auflage/ Umgehungsbügel....................................................................................................................... 14,44203 Zweiarmige Klammer/ Approximalklammer/ Ringklammer/ Rücklaufklammer/

Bonyhardklammer Gegenlager/ Doppelbogenklammer...................................................................................................... 24,94204 Zweiarmige Klammer, Auflage/ Approximalklammer, Auflage/ Ringklammer, Auflage/

Rücklaufklammer, Auflage/ Bonyhardklammer, Auflage/ Überwurfklammer, Auflage................................................... 36,89205 Bonwillklammer......................................................................................................................................................................... 49,39208 Rückenschutzplatte/ Metallzahn/ Metallkaufläche............................................................................................................... 46,42210 Lösungsknopf für Friktionsprothese ...................................................................................................................................... 18,97211 Abschlussrand........................................................................................................................................................................... 22,58212 Zuschlag einzelne Klammer.................................................................................................................................................... 25,66301 Aufstellung Metall- oder Wachsbasis Grundeinheit............................................................................................................. 40,03302 Aufstellung auf Wachsbasis, je Zahn..................................................................................................................................... 2,27303 Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn ..................................................................................................................................... 3,31341 Übertragung einer Aufstellung auf Metall, je Zahn............................................................................................................. 2,33361 Fertigstellung einer Prothese Grundeinheit ......................................................................................................................... 55,68362 Fertigstellung je Zahn.............................................................................................................................................................. 4,14380 Einarmige Klammer/ Inlayklammer/ Interdental-Knopfklammer/ Approximalklammer/ Auflage/

Bonyhardklammer .................................................................................................................................................................... 11,76381 Zweiarmige Klammer, Auflage/ Bonyhardklammer, Auflage/ Überwurfklammer/

Doppelbogenklammer .............................................................................................................................................................. 18,46382 Weichkunststoff Zahneinheit ................................................................................................................................................... 103,32383 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff................................................................................................... 40,51401 Aufbissschiene/ Knirscherschiene/ Bissführungsplatte...................................................................................................... 128,51402 Miniplastschiene/ Retentionsschiene/ Verband-, Verschlussplatte................................................................................... 76,26403 Umarbeiten einer Prothese zum Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche................................................................... 53,08404 Festsitzende Schiene aus Kunststoff mit adjustierter Oberfläche, je Zahn .................................................................... 11,62405 Abnehmbare Dauerschiene mit adjustierter Oberfläche aus Metall................................................................................. 189,86701 Basis für Einzelkiefergerät...................................................................................................................................................... 58,87702 Basis für bimaxilläres Gerät................................................................................................................................................... 124,37703 Schiefe Ebene............................................................................................................................................................................ 49,20704 Vorhofplatte ............................................................................................................................................................................... 65,99705 Kinnkappe .................................................................................................................................................................................. 59,38

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Bis zu den nachstehend aufgeführten Preisen werden wir ohne weitere Nachweise und Prüfung von angemessenen Kosten ausgehen.

Nummer Bezeichnung bis zu EUR

710 Aufbiss........................................................................................................................................................................................ 11,59711 Abschirmelement ...................................................................................................................................................................... 20,21712 Weichkunststoff KFO ................................................................................................................................................................ 53,94720 Schraube einarbeiten............................................................................................................................................................... 17,68721 Spezialschraube einarbeiten................................................................................................................................................... 26,18722 Trennen einer Basis................................................................................................................................................................. 7,30730 Labialbogen intramaxillär mit zwei Schlaufen...................................................................................................................... 22,57731 Labialbogen intramaxillär mit mehr als zwei Schlaufen..................................................................................................... 29,68732 Labialbogen intermaxillär ........................................................................................................................................................ 35,00733 Feder, offen ............................................................................................................................................................................... 9,94734 Feder, geschlossen .................................................................................................................................................................. 12,78740 Verbindungselement intramaxillär ......................................................................................................................................... 26,18741 Verbindungselemente intermaxillär ....................................................................................................................................... 29,02742 Verankerungselement .............................................................................................................................................................. 24,05743 Einzelelement einarbeiten ....................................................................................................................................................... 12,42744 Metallverbindung KFO ............................................................................................................................................................. 17,42750 Einarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn................................................................................................................ 10,76751 Mehrarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn ............................................................................................................ 18,46761 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer KFO- Basis oder Aufbissbehelfs................................. 19,60762 Leistungseinheit Dehn-, Regulierungselement..................................................................................................................... 8,83770 Remontieren eines Gerätes ohne Kunststoffbasis .............................................................................................................. 53,95801 Grundeinheit für Instandsetzung und/ oder Erweiterung ................................................................................................... 21,98802 Leistungseinheit Sprung/ Bruch/ Einarbeiten Zahn/ Basisteil Kunststoff/

Klammer einarbeiten/ Rückenschutzplatte/ Kunststoffsattel.............................................................................................. 9,70803 Retention, gebogen................................................................................................................................................................... 51,42804 Retention, gegossen................................................................................................................................................................. 63,01806 Gegossenes Basisteil .............................................................................................................................................................. 78,74807 Metallverbindung ...................................................................................................................................................................... 26,53808 Teilunterfütterung ..................................................................................................................................................................... 46,21809 Vollständige Unterfütterung .................................................................................................................................................... 64,68810 Basis erneuern ......................................................................................................................................................................... 78,83813 Auswechseln von Konfektionsteilen....................................................................................................................................... 16,74820 Kronen- oder Brückenreparatur............................................................................................................................................. 42,05933 Versandkosten .......................................................................................................................................................................... 4,30970 Verrechnungseinheit für die Fertigung aus edelmetallfreier Legierung .......................................................................... 12,28

1001 Remontage-Modell.................................................................................................................................................................... 30,191002 Spezialmodell ............................................................................................................................................................................ 41,521003 Stumpf sägen und vorbereiten ............................................................................................................................................... 6,291004 Modellmontage in individuellen Artikulator I ........................................................................................................................ 27,691005 Montage eines Gegenkiefermodells ...................................................................................................................................... 10,071006 Einstellen nach Registrat......................................................................................................................................................... 10,201007 Metallarmierung für provisorische Versorgung................................................................................................................... 42,781008 Guss-, Kunststoffinlay, Inlay galvanisch aufgebaut (Galvanogerüst), einflächig ............................................................ 71,131009 Guss-, Kunststoffinlay, Inlay galvanisch aufgebaut (Galvanogerüst), zweiflächig.......................................................... 83,721010 Guss-, Kunststoffinlay, Inlay galvanisch aufgebaut (Galvanogerüst), dreiflächig........................................................... 96,301011 Guss-, Kunststoffinlay, Inlay galvanisch aufgebaut (Galvanogerüst), mehrflächig......................................................... 102,591012 Guss-, Kunststoff-Onlay, Onlay galvanisch aufgebaut (Galvanogerüst) .......................................................................... 102,591013 Galvanokrone ............................................................................................................................................................................ 88,611014 Galvanoteilkrone....................................................................................................................................................................... 102,591015 Keramik-, Glaskeramik-Inlay, einflächig................................................................................................................................ 167,341016 Keramik-, Glaskeramik-Inlay, zweiflächig............................................................................................................................. 176,161017 Keramik-, Glaskeramik-Inlay, dreiflächig.............................................................................................................................. 186,731018 Keramik-, Glaskeramik-Inlay, mehrflächig............................................................................................................................ 197,291019 Keramik-, Glaskeramik-Onlay/-Teilkrone.............................................................................................................................. 197,291020 Verblendschale, Veneer (Frontzähne)................................................................................................................................... 207,861021 Keramik-, Glaskeramik-Brückenglied.................................................................................................................................... 186,731022 Keramik-Schulter ...................................................................................................................................................................... 27,691023 Kaufläche oder Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet in Keramik........................................................... 33,981024 Kaufläche oder Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet in Metall/

gegossenem Glas ..................................................................................................................................................................... 27,691025 Modellgussteil konditionieren ................................................................................................................................................. 14,501026 Deckgold, Bonder aufbrennen/ verzinnen/ Metallfläche konditionieren, silanisieren,

Keramik/ gegossenes Glas ätzen .......................................................................................................................................... 9,661027 Systemaufstellung .................................................................................................................................................................... 68,181028 Wiederherstellung des Sekundärteiles einer Teleskop-/Konuskrone............................................................................... 174,011029 Wiederherstellung eines individuellen Geschiebes............................................................................................................. 196,541030 Zuschlag für Arbeiten unter dem Stereomikroskop, je Werkstück ................................................................................... 20,941031 Mehraufwand bei Suprastruktur auf Implantat..................................................................................................................... 46,171032 Röntgen- und/oder Implantatbohrschablone, Grundeinheit ................................................................................................ 130,521033 Röntgenkugel oder Bohrhülse einarbeiten, je vorgesehenes Implantat .......................................................................... 18,03

Der Erstattungsanspruch bestimmt sich nach dem jeweils versicherten Tarif.

Die genannten Beträge enthalten nicht die gesondert berechenbaren Materialkosten und nicht die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

Änderungen sind vorbehalten.

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304.

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.

Satzung

Allgemeine Bestimmungen§ 1 Name, Zweck, Sitz(1) Die SIGNAL Krankenversicherung a. G. ist ein Versicherungsver-ein auf Gegenseitigkeit.

(2) Zweck des Vereins ist die Übernahme von Krankenversicherun-gen jeder Art sowie die Mit- und Rückversicherung gleicher Art imIn- und Ausland.

(3) Der Verein ist befugt, sich an anderen Unternehmungen, derenGegenstand mit dem Zweck des Vereins in wirtschaftlichem Zusam-menhang steht, zu beteiligen. Er ist insbesondere befugt, für andereVersicherungsunternehmen Versicherungsgeschäfte oder solcheGeschäfte zu betreiben, die mit der Versicherungstätigkeit in unmit-telbarem Zusammenhang stehen. Weiterhin ist der Verein befugt, inden von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen sowie Bau-spar-, Investment- und anderen Geschäften, die mit dem Zweck desVereins in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als Vermittler tätigzu werden.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

(5) Der allgemeine Gerichtsstand ist Dortmund.

(6) Der Verein veröffentlicht seine Bekanntmachungen im elektroni-schen Bundesanzeiger.

§ 2 Mitgliedschaft(1) Wer mit dem Verein für sich oder zugunsten Dritter einen Versi-cherungsvertrag abschließt, wird für die Dauer des Versicherungs-verhältnisses Mitglied des Vereins.

(2) Der Verein ist berechtigt, auch Versicherungsverträge gegenfeste Beiträge mit der Bestimmung abzuschließen, dass der Versi-cherungsnehmer nicht Mitglied wird. Auf solche Verträge darf nichtmehr als ein Zehntel der Jahresbeitragseinnahme entfallen.

§ 3 BeiträgeDie Mitglieder haben wiederkehrende, im voraus zu erhebende Bei-träge zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsweise in den Allgemei-nen Versicherungsbedingungen und Tarifen mit Tarifbedingungengeregelt sind. Zu Nachschüssen sind die Mitglieder nicht verpflich-tet. Die Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden.

VerfassungA. Vorstand§ 4 Zusammensetzung(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Zur Vertretung des Vereins bedarf es der Mitwirkung zweierVorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes in Gemein-schaft mit einem Prokuristen.

§ 5 Aufgaben(1) Der Vorstand hat nach Maßgabe der Gesetze und der Satzungden Verein unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es dasWohl der Versicherten, des Betriebes und seiner Mitarbeiter erfor-dert. Der Vorstand ist ermächtigt, Allgemeine Versicherungsbedin-gungen und Tarife mit Tarifbedingungen für die Versicherung derMitglieder mit Zustimmung des Aufsichtsrates einzuführen oder zuändern.

(2) Der Vorstand bestellt die Prokuristen und Bevollmächtigten.

(3) Zur Vertretung Dritten gegenüber sind die Vorstandsmitgliedervon der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

B. Aufsichtsrat§ 6 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates läuft bis zurBeendigung der Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entla-stung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeitbeschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeitbeginnt, nicht mitgerechnet.

(3) Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit eines aus-geschiedenen Mitgliedes in der nächsten Mitgliedervertreterver-sammlung.

(4) Die Mitgliedervertretung kann die Bestellung eines von ihrgewählten Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigen Gründen mit Zwei-drittelmehrheit widerrufen.

(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt jederzeit durchschriftliche Erklärung in der Weise niederlegen, dass es mit Ablaufder nächsten ordentlichen Versammlung der Mitgliedervertretungausscheidet. Eine fristlose Niederlegung des Aufsichtsratsamtes istzulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Vorsitzendedes Aufsichtsrates damit einverstanden ist.

§ 7 Geschäftsordnung, Vorsitz, Vergütung(1) Der Aufsichtsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; er istberechtigt, einzelne seiner Geschäfte Ausschüssen zu übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat wählt unverzüglich nach Beginn seiner Amtszeitaus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu vier Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatzihrer baren Auslagen eine jährliche Vergütung, deren Höhe die Mit-gliedervertretung beschließt.

(4) Der Aufsichtsrat hat zu seinen Sitzungen und den Sitzungen sei-ner Ausschüsse die Vorstandsmitglieder einzuladen, sofern nichtderen persönliche Angelegenheiten beraten werden sollen.

§ 8 AufgabenAußer den gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten obliegt demAufsichtsrat insbesondere:

a) Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und Regelung ihrerDienstverhältnisse,

b) Bestimmung eines Abschlussprüfers gemäß § 341k Abs. 2 HGB inVerbindung mit § 318 Abs. 1 HGB,

c) Bestellung des Treuhänders und seines Stellvertreters gemäߧ§ 70 und 71 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

d) die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars gemäß §§ 12 Abs. 2,11a Abs. 2a VAG,

e) Zustimmung zu dauernden Vermögensanlagen von besondererBedeutung,

f) Zustimmung zur Übernahme von Versicherungsbeständen ande-rer Unternehmungen,

g) Zustimmung zu Einführung und Änderungen von Allgemeinen Ver-sicherungsbedingungen und Tarifen mit Tarifbedingungen für dieVersicherung der Mitglieder,

h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, die nur derenFassung betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde vor Geneh-migung des Änderungsbeschlusses verlangt werden.

C. Mitgliedervertretung§ 9 Zusammensetzung, Wahlen(1) Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 28, höchstens60 Mitgliedervertretern. Die Mitgliedervertretung kann in diesemRahmen die Zahl der Mitgliedervertreter jederzeit durch Zuwahlerhöhen.

(3) Als Mitgliedervertreter können nur Vereinsmitglieder gewähltwerden. Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes könnender Mitgliedervertretung nicht angehören.

(4) Mitgliedervertreter scheiden aus der Mitgliedervertretung aus,wenn sie die Mitgliedschaft verlieren, das Insolvenzverfahren überihr Vermögen eröffnet wird oder sie durch rechtskräftiges Urteil dieFähigkeit verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedervertreters gemäß Absatz 4, sokann die Mitgliedervertretung einen Nachfolger für den Rest derAmtszeit des Ausgeschiedenen wählen. In allen anderen Fällenbestimmt die Mitgliedervertretung die Amtszeit, die so zu bemessenist, dass die in Absatz 7 vorgesehene Regelung laufend eingehaltenwerden kann.

(6) Wenn die Mitgliedervertretung ihre Auflösung mit Zweidrittel-mehrheit beschließt oder mindestens 5000 Mitglieder schriftlich dieAuflösung der Mitgliedervertretung fordern, findet eine Neuwahl derMitgliedervertretung durch alle Mitglieder statt.

(7) Die ordentliche Amtszeit der Mitgliedervertreter beträgt vierJahre. Sie beginnt mit Beendigung der Mitgliedervertreterversamm-lung, auf der die Wahl erfolgt und endet mit Beendigung der vierten,der Wahl folgenden ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung(§ 10 Abs. 1). Die Mitgliedervertretung besteht aus vier Gruppen A,B, C und D mit je 7 bis 15 Mitgliedervertretern. Alljährlich scheidetturnusmäßig eine Gruppe aus; sie wird durch Neuwahl ersetzt.

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(8) Eine Wiederwahl der ausgeschiedenen Mitgliedervertreter istzulässig. Die gesamte Amtszeit eines Mitgliedervertreters darf ins-gesamt höchstens zwölf Jahre betragen.

(9) Bei Neuwahlen oder Ergänzungswahlen muss die regionale Ver-teilung des Mitgliederbestandes in der Mitgliedervertretung entspre-chend berücksichtigt werden.

(10) (Übergangsvorschrift zu den auf der ordentlichen Mitgliederver-treterversammlung in 2011 beschlossenen Änderungen der Absätze2, 7 und 8)

Die bestehende Mitgliedervertretung teilt durch Beschluss der in2012 stattfindenden Mitgliedervertreterversammlung die amtieren-den Mitgliedervertreter unter Berücksichtigung der Regelung desAbsatzes 9 auf die nach Absatz 7 Satz 3 einzurichtenden vier Grup-pen A, B, C und D auf. Die Amtszeit der auf die vier Gruppen aufge-teilten Mitgliedervertreter endet im Hinblick auf Absatz 7 Satz 4erstmals

a) für die der Gruppe A zugeordneten Mitgliedervertreter mit Been-digung der in 2013 stattfindenden Mitgliedervertreterversamm-lung,

b) für die der Gruppe B zugeordneten Mitgliedervertreter mit Been-digung der in 2014 stattfindenden Mitgliedervertreterversamm-lung,

c) für die der Gruppe C zugeordneten Mitgliedervertreter mit Been-digung der in 2015 stattfindenden Mitgliedervertreterversamm-lung,

d) für die der Gruppe D zugeordneten Mitgliedervertreter mit Been-digung der in 2016 stattfindenden Mitgliedervertreterversamm-lung.

Für die nach Ziffer 8 vorzunehmenden Berechnung der Höchstzeitder gesamten Amtszeit eines Mitgliedervertreters ist die bis zurBeendigung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung 2011zurückgelegte bisherige Amtszeit der amtierenden Mitgliedervertre-ter nicht zu berücksichtigen.

§ 10 Ort, Einberufung, Vorsitz(1) Ordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden alljährlichinnerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. WeitereMitgliedervertreterversammlungen müssen auf Verlangen des Auf-sichtsrates oder auf begründeten schriftlichen Antrag von minde-stens einem Viertel der Mitgliedervertreter einberufen werden. DieMitgliedervertreterversammlungen finden am Sitz des Vereins bzw.einer Landes- oder Filialdirektion der SIGNAL IDUNA Gruppe statt.

(2) Die Mitgliedervertretung ist unter Bekanntmachung der Tages-ordnung einschließlich der Beschlussvorschläge durch den Vorstandmindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.Innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntmachung der Einberufung sinddie Mitgliedervertreter unter Bekanntmachung der Tagesordnungnebst Vorschlägen zur Beschlussfassung zu der Versammlunggesondert einzuladen.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vor-sitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter. AufAntrag kann sich die Mitgliedervertretung unter Leitung des anLebensjahren ältesten Mitgliedervertreters einen Verhandlungsvor-sitzenden selbst wählen. Die Vorstandsmitglieder und die Mitgliederdes Aufsichtsrates nehmen an den Versammlungen der Mitglieder-vertretung teil.

(4) Anträge zur Beschlussfassung, die von mindestens 100 Mitglie-dern dem Vorstand zugehen, müssen auf die Tagesordnung gesetztwerden. Die Antragsteller sind berechtigt, aus ihrer Mitte einenSprecher zu benennen, der den Antrag in der Mitgliedervertreter-versammlung begründet. An der Abstimmung nimmt der Sprechernicht teil.

§ 11 Beschlussfassung(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervertreterversamm-lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederver-treter beschlussfähig.

(2) Kommt bei einer Wahl eine einfache Stimmenmehrheit nichtzustande, so findet eine engere Wahl zwischen den Personen statt,welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheitentscheidet das Los.

§ 12 Recht der MinderheitRechte, die das Gesetz einer Minderheit einräumt, stehen einer Min-derheit von vier Mitgliedervertretern zu.

§ 13 Aufgaben, Vergütung(1) Der Mitgliedervertretung obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Lageberichtes unddes Berichtes des Aufsichtsrates,

b) Feststellung des Jahresabschlusses in den Fällen des § 173Absatz 1 des Aktiengesetzes,

c) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,d) Wahlen zum Aufsichtsrat,e) Beschlussfassung über Widerruf der Bestellung von Mitgliedern

des Aufsichtsrates,f) Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates,g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,h) Beschlussfassung über Angelegenheiten, in denen der Vorstand

eine Entscheidung der Mitgliedervertretung verlangt,i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und seinen

Übergang auf ein anderes Versicherungsunternehmen.

(2) Die Mitgliedervertreter erhalten eine angemessene Entschädi-gung für den zeitlichen Aufwand in Form einer Vergütung, die vonVorstand und Aufsichtsrat festgesetzt wird. Sie haben daneben beiTeilnahme an Sitzungen Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgel-der sowie auf Erstattung sonstiger Auslagen, deren Höhe ebenfallsvon Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzt wird.

Rechnungslegung§ 14 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Lagebericht(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht fürdas vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und nach Prüfung durchden Abschlussprüfer mit dem Prüfungsbericht sowie einem Vor-schlag für die Verteilung des Überschusses dem Aufsichtsrat unver-züglich vorzulegen.

(3) Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung beschließt jähr-lich nach Entgegennahme des vom Aufsichtsrat zu erstattendenBerichtes in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über dieEntlastung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und in den im Gesetzvorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 15 Geldanlagen, Rückstellungen, Rücklagen(1) Das Vermögen des Vereins ist nach den gesetzlichen Bestim-mungen und nach den von der Aufsichtsbehörde aufgestelltenGrundsätzen anzulegen.

(2) Der Verein hat versicherungstechnische Rückstellungen zu bil-den, die zur Erfüllung derjenigen Versicherungsverpflichtungen not-wendig sind, welche aus den am Bilanzstichtag laufenden Versiche-rungsverträgen herrühren. Auf die Deckungsrückstellung finden dieeinschlägigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

(3) Soweit die technischen Berechnungsgrundlagen vorsehen, dassRückstellungen für das mit dem Alter der Versicherten wachsendeKrankheitskosten- und Krankengeldwagnis zu bilden sind, ist eineErhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen desVereins mit Rücksicht auf das Älterwerden der versicherten Perso-nen für die Zukunft ausgeschlossen.

(4) a) Der Verlustrücklage gemäß § 37 VAG sind mindestens 5 v. H.des Überschusses eines Geschäftsjahres solange zuzuweisen, bissie 12 1/2 v. H. der durchschnittlichen Jahresbeitragseinnahmen derletzten 3 Jahre beträgt oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.b) Außerdem können andere Gewinnrücklagen gebildet werden. DieHöhe der Zuweisungen wird vom Vorstand mit Zustimmung des Auf-sichtsrates festgelegt.c) Der nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen,Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuss ist in vollerHöhe der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungzuzuführen.d) Die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-tung angesammelten Beträge werden nur für die Versicherten ver-wendet, die hierauf einen Rechtsanspruch haben. Über die Verwen-dung von Mitteln aus dieser Rückstellung beschließt der Vorstandunter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, Anordnungen derAufsichtsbehörde und Technischen Berechnungsgrundlagen. AlsForm der Verwendung kann der Vorstand wählen: Auszahlung oderGutschrift von Beitragsteilen, Leistungserhöhung, Beitragssenkungsowie Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhungen oderzur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen. Für dieVerwendung von Mitteln kann z.B. vorausgesetzt werden: Fortbeste-hen der Mitgliedschaft, bestimmte Dauer der Mitgliedschaft, Min-desthöhe bezahlter Beiträge, Zugehörigkeit zu bestimmten Tarifen,aus denen Überschüsse herrühren, und Nichtinanspruchnahme vonVersicherungsleistungen während einer bestimmten Zeit.e) Abweichend von d) dürfen mit Zustimmung der Aufsichtsbehördeim Interesse der Versicherten in Ausnahmefällen aus der Rückstel-lung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung Beträge zurAbwendung eines drohenden Notstandes (z.B. Verlustabdeckung)entnommen werden.

(5) Ein sich beim Abschluss eines Geschäftsjahres ergebender Jah-resfehlbetrag ist zunächst aus der Verlustrücklage zu decken.10

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Änderungen§ 16 Satzung, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Tarife mitTarifbedingungen(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Drei-viertelmehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter.

(2) Änderungen der Satzung, welche die Versicherungsverhältnissenicht berühren, gelten für alle Mitglieder.

(3) Änderungen des § 15 Abs. (4) und (5) haben Wirkung für allebestehenden Versicherungsverhältnisse der Mitglieder. Dasselbegilt für Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen undTarife mit Tarifbedingungen für die Versicherung der Mitglieder,soweit dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus-drücklich vorgesehen ist.

(4) Änderungen der Satzung werden mit dem Zeitpunkt ihrer Eintra-gung in das Handelsregister wirksam. Änderungen der AllgemeinenVersicherungsbedingungen und der Tarife mit Tarifbedingungenwerden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die schriftli-che Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt, sofern nichtmit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders ein anderer Zeit-punkt bestimmt wird. Etwaige bei Inkrafttreten der Änderungendurch Eintritt eines Versicherungsfalls bereits erworbene und beste-hende Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

Auflösung§ 17Für den Fall der Auflösung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtvom 13.08.2012, GZ: VA 16-I 5002-4002-2011/0003.

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SIGNAL IDUNA Gruppe

Hauptverwaltung Dortmund

Joseph-Scherer-Straße 3

44139 Dortmund

Telefon (0231) 1 35-0

Fax (0231) 1 35-46 38

Hauptverwaltung Hamburg

Neue Rabenstraße 15-19

20354 Hamburg

Telefon (040) 41 24-0

Fax (040) 41 24-29 58

[email protected]

www.signal-iduna.de

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