jahresbericht 2014 -...
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JAHRESBERICHT 2014
DER VORSTAND
Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
„Ein historisches Ereignis“ .............................................................................................................................................................. 1
Der Vorstand ..................................................................................................................................................................................... 4
Das Mitarbeiterteam ...................................................................................................................................................................... 4
Der Rat für die Angelegenheiten der Sinti und Roma in Baden-Württemberg .......................................................... 5
Der Jahresbericht 2014 ..................................................................................................................................................................... 7
Politik und Gesellschaft ................................................................................................................................................................. 7
Erinnerung und Gedenken ........................................................................................................................................................ 28
Strategien gegen Antiziganismus ........................................................................................................................................... 34
Kultur und Geschichte ................................................................................................................................................................. 39
Bildung und Jugend ...................................................................................................................................................................... 47
Vom VDSR-BW initiierte Einrichtungen ................................................................................................................................... 56
Die RomnoKher gGmbh ............................................................................................................................................................. 56
RomnoKher - Ein Haus für Bildung, Kultur und Antiziganismusforschung, gGmbH .............................. 56
Das Romnokher Mannheim ...................................................................................................................................................... 57
Die beratungsstelle für bleibeberechtigte roma ............................................................................................................... 57
Testierter Finanzbericht 2014 ..................................................................................................................................................... 60
Anlagen ................................................................................................................................................................................................... 61
Satzung des VDSR-BW ................................................................................................................................................................. 61
Staatsvertrag .................................................................................................................................................................................... 65
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ............................................................................. 71
Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ........................................................................... 82
„EIN HISTORISCHES EREIGNIS“
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„Ein historisches Ereignis“
Auszug aus der Rede von Daniel Strauß, anlässlich der Unterzeichnung des Staatsvertrages.
Wir schließen die Tür einer Vergangenheit ohne zu vergessen, welches ungeheure Maß an Gewalt der
Minderheit zugefügt wurde. Nie wieder darf Völkermord, Verfolgung und Vertreibung im Namen
Deutschlands auflodern. Das ist das Versprechen, das wir uns heute wechselseitig geben. Nach
Jahrhunderten der Angst und des Misstrauens öffnen wir mittels dieses Staatsvertrages eine Tür in eine
bessere Zukunft.
Sinti leben heute im 607. Jahr nach ihrer ersten urkundlichen Erwähnung, auf diesen Boden. Deutsch ist
für Sinti keine Fremdsprache. Deutsch ist unsere Heimatsprache. Deutschland ist unsere Heimat.
Der 28. November 2013 ist in der Geschichte der Sinti und Roma ein guter Tag, er ist ein „historischer
Tag“. Erstmals werden in unserer Nation die autochthonen Sinti und Roma, als nationale Minderheit,
tatsächlich rechtstaatlich anerkannt und ihre Kultur geachtet und gefördert. Mit dem Abschluss des
Staatsvertrages wird die nationale Minderheit der Sinti und Roma, den Kirchen, sowie der IRG-Baden und
Württemberg gleichgestellt.
Warum das Format Staatsvertrag?
Diese Form bietet im Besonderen die Möglichkeit deutlich zu machen, dass neben der Landesregierung,
auch alle im Landtag vertretenen Parteien, sowie kommunale und gesellschaftliche
Spitzenorganisationen, den abzuschließenden Staatvertrag zustimmen bzw. einbezogen werden können.
Wie auf Augenhöhe?
Durch den eingerichteten „Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden
Württemberg“, mit Sitz im Staatsministerium in Stuttgart, werden die Kernbereiche Bildung, Wohnen,
Beschäftigung und Gesundheit künftig auf Augenhöhe gemeinsam beraten und Empfehlungen an den
Ministerrat erarbeitet. Sechs Vertreterinnen und Vertreter aus Landesregierung, Landtag und
kommunaler Spitzenvereinigung und sechs Vertreterinnen und Vertreter unseres Verbandes, sind in
diesem Rat vom Landtag Baden-Württemberg berufen worden.
„EIN HISTORISCHES EREIGNIS“
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Ministerpräsident Winfried Kretschmann MdL und Daniel Strauß, Vorsitzender des Landesverbands
Deutscher Sinti und Roma, haben am 28. November 2013 einen gemeinsamen Staatsvertrag
unterzeichnet. „Sinti und Roma sind ein Teil von Baden-Württemberg. Dieses Land ist unsere
gemeinsame Heimat. Der Staatsvertrag enthält das klare Bekenntnis zur Anerkennung der baden-
württembergischen Sinti und Roma und legt eine verbindliche Förderung der Minderheit fest“.
Landtagspräsident Guido Wolf MdL erklärte: „Durch den Abschluss dieses Staatsvertrages bringen wir
unser Land nach unseren ethisch-moralischen Vorstellungen einen großen Schritt voran.“ Der
Staatsvertrag dokumentiere, dass Baden-Württemberg angestammte Heimat der Sinti und Roma sei.
„Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit müssen sich im Umgang mit Minderheiten bewähren. Das ist
ein unveräußerliches Merkmal unserer Verfassungsordnung“, davon zeigte sich Guido Wolf überzeugt.
„EIN HISTORISCHES EREIGNIS“
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„Der Staatsvertrag ist ein historisches Ereignis! Nach Jahrhunderten der Angst und des Misstrauens
öffnen die legitimierten Repräsentanten des Landes Baden-Württemberg, der Ministerpräsident und der
Landesvorsitzende des Verbands Deutscher Sinti und Roma Baden-Württemberg, gemeinsam eine Tür in
eine bessere Zukunft“, so der Landesvorsitzende Daniel Strauß.
Der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VDSR-BW)
Der VDSR-BW hat seine Ursprünge in der Bürgerrechtsarbeit der Deutschen Sinti und Roma, die in den 1970er Jahren vehement auf ihre Ausgrenzung und Ungleichbehandlung hingewiesen haben. Der gemeinnützige Verein wurde am 07. Januar 1986 in Heidelberg gegründet.
Am 15 März 2006 hat der VDSR-BW seine Geschäftsstelle nach Mannheim verlegt. Der VDSR-BW ist parteipolitisch unabhängig. Mit seinen inhaltlichen Schwerpunkten, seinem Konzept und seinen Arbeitsbereichen, ist der VDSR-BW die einzige Einrichtung in Baden-Württemberg, die dem Anspruch annähernd gerecht werden kann, die bürgerlichen Angelegenheiten von Sinti und Roma im Land umfassend zu vertreten.
Der VDSR-BW wird durch die Landesregierung Baden Württemberg gefördert. Jegliche Leistungen für Sinti und Roma werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Als bürgerrechtliche Organisation ist der VDSR-BW zugleich Dialogpartner, der Institution des öffentlichen Lebens der Mehrheitsgesellschaft.
Grundlage seines Handelns ist seine Satzung, das Grundgesetz und das Landesgesetz, zu dem am 28.
November 2013 geschlossene Staatsvertrag des Landes Baden Württemberg mit dem VDSR-BW.
„EIN HISTORISCHES EREIGNIS“
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DER VORSTAND
Die Vorstandstätigkeiten des VDSR-BW werden ausschließlich ehrenamtlich erbracht. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Der aktuelle Vorstand besteht aus:
- Daniel Strauß aus Neulußheim, Vorstandsvorsitzender
- Sabrina Guttenberger aus Karlsruhe, stellvertretende Vorsitzende
- David Weiss aus Ludwigshafen, stellvertretender Vorsitzender
- Sony Kutscher aus Mannheim, Vorstandsmitglied
- Jakob Lehmann aus Stuttgart, Vorstandsmitglied
- Jovica Arvanitelli, aus Mannheim, Vorstandsmitglied
- Anton Reinhardt aus Freiburg, Vorstandsmitglied
DAS MITARBEITERTEAM
- Despina Arvanitelli, Verwaltung und Referentin für Soziales und Inklusion
- Jovica Arvanitelli, Leitung der Beratungsstelle für bleibeberechtigte Roma
- Sunny Franz, Praktikant
- Marco Guttenberger, Bereichsleiter Kultur und Medien
- Sabrina Guttenberger, Büroleitung und Referentin des Vorsitzenden
- Ingrid Hönlinger, Juristische Vertretung des VDSR-BW
- Mario Jazvic, Referent für Soziales und Inklusion
- Mandy Lehmann, Sekretariat (Mutterschaftsurlaub)
- Vivien Reinhart, Referentin für Bildung und Jugend
- Moses Richter, Praktikant
- Jürgen Sand, Steuerberater des VDSR-BW
- Ilona Strauß, Veranstaltungsbegleitung/Catering
- Melanie Weiss, Referentin für Kultur
- David Weiss, Kultur und Veranstaltungsplanung
- Jacqueline Weiss, Reinigungsfachkraft
- Samuel Weiss, Praktikant
- Aaron Weiss, Komponist und Referent für Kultur
- Giorgio Winterstein, Sekretariat
- Jahnay Winterstein, Sekretariat
Daniel Strauß
Vorstandsvorsitzender
31 Mai 2015
DER RAT FÜR DIE ANGELEGENHEITEN DER SINTI UND ROMA IN BADEN-WÜRTTEMBERG
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Der Rat für die Angelegenheiten der Sinti und Roma in Baden-Württemberg
Foto: VDSR-BW
Am 29. Juli 2014 fand die konstituierende Sitzung des Rates für die Angelegenheiten der deutschen Sinti
und Roma in Baden-Württemberg in Mannheim statt. „Der Rat deutscher Sinti und Roma ist Teil von
Baden-Württembergs aktiver Politik der Vielfalt. Ziel dieses in Deutschland einzigartigen Gremiums ist
es, unsere gemeinsame Zukunft zu gestalten“. Der Koordinator des Rates ist Staatssekretär Klaus-Peter
Murawski mit Sitz im Staatsministerium in Stuttgart.
Neben der Erinnerung an die gemeinsame Geschichte und dem Gedenken an die durch das NS-Regime
verfolgten Angehörigen deutscher Sinti und Roma, soll die Anerkennung von Sinti und Roma in ihrer
Vielfalt und die Förderung ihrer Kultur, in den Mittelpunkt gestellt werden.
Daniel Strauß sagte anlässlich der ersten konstituierenden Sitzung: „Mit dem Staatsvertrag wurde die
Tür zu einer besseren Zukunft geöffnet. Jetzt liegt es am Rat, durch diese Tür zu treten und couragiert
Zukunft zu gestalten.“
DER RAT FÜR DIE ANGELEGENHEITEN DER SINTI UND ROMA IN BADEN-WÜRTTEMBERG
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Das durch den Staatsvertrag mit Sinti und Roma geschaffene Gremium ist mit Vertreterinnen und
Vertretern der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg und der Ministerien, Abgeordneten
des Landtags sowie dem Pforzheimer Oberbürgermeister, als Vertreter der Kommunalen
Landesverbände besetzt und soll die Zusammenarbeit zwischen der Minderheit der Sinti und Roma und
dem Land stärken.
In der ersten Sitzung lag der Schwerpunkt der Beratungen, insbesondere auf folgenden Themen:
Verankerung der Geschichte und Gegenwart von Sinti und Roma im Rahmen der Bildungsplanreform
2015/2016 sowie Schutz aller Gräber von Sinti und Roma, die der Verfolgung im Nationalsozialismus
ausgesetzt waren.
Allgemeine Information:
In Deutschland leben vier anerkannte nationale Minderheiten: die deutschen Dänen, die friesische Volksgruppe, die Sorben und Wenden sowie die deutschen Sinti und Roma. Allen gemeinsam ist, dass sie eine eigene Sprache, Kultur und Geschichte besitzen und schon seit Jahrhunderten in Deutschland heimisch sind. Nach dem föderalen System in Deutschland sind insbesondere die Bundesländer dafür zuständig, die Kultur, Sprache und Identität, der auf ihrem Gebiet lebenden Minderheiten zu fördern. Baden-Württemberg hat im November 2013 als erstes Bundesland einen Staatsvertrag mit den deutschen Sinti und Roma geschlossen, der die Anerkennung und Förderung auf eine rechtsverbindliche Grundlage stellt.
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Der Jahresbericht 2014
POLITIK UND GESELLSCHAFT
Die nationale Minderheit der Sinti und Roma in Baden Württemberg lebt in der gesamten Fläche verteilt. Schwerpunkte bilden die Ballungsräume: Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Freiburg, Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Singen. Die Zahl der Angehörigen der nationalen Minderheit Sinti und Roma wird auf etwa 12.000 Personen geschätzt; statistische Erhebungen erfolgen nicht. Der prozentuale Anteil der Angehörigen der nationalen Minderheit an der Gesamtbevölkerung in Baden Württemberg, wird auf 0,11% geschätzt. Der Anteil in einzelnen Gemeinden ist sehr unterschiedlich. In Ballungszentren, wie Mannheim oder Freiburg, z. B., ist der Anteil zehn Mal so hoch anzusetzen, also etwa 1.1% der Anteil an der Gesamtbevölkerung. Der Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden Württemberg, hatte seine konstituierende Sitzung, am 29. Juli 2014, im Kulturhaus der Sinti und Roma, dem RomnoKher in Mannheim. Ziel dieses in Deutschland einzigartigen Gremiums ist es, unsere gemeinsame Zukunft zu gestalten. Koordinator des „Rates“ ist Staatssekretär Klaus Peter Murawski und der Sitz ist das Staatsministerium in Stuttgart.
Der VDSR-BW finanziert seine Arbeit überwiegend durch Zuwendungen des Landes Baden Württemberg.
Durch den am 28. November 2013 geschlossenen Staatsvertrag zwischen dem Land Baden Württemberg
und dem VDSR-BW, konnte die Förderung im Berichtszeitraum auf 500.000,00 Euro erhöht werden.
Angesichts der Finanzlage des Landes und die vergleichende Förderung anderer Bundesländer ist dies ein
wesentlicher Erfolg.
Die Angehörigen der nationalen Minderheit der Sinti und Roma verstehen und sprechen sowohl ihre
Heimatsprache Deutsch als auch ihre Muttersprache Romanes zum ganz überwiegenden Teil. Die Nutzung
und Förderung der Muttersprache Romanes ist die Grundlage der gesamten Minderheitenarbeit. Romanes
gehört zu den nach der Sprachencharta geschützten Minderheitensprachen.
Die nationale Minderheit Sinti und Roma präsentiert sich selbstbewusst als ein Teil der Gesellschaft in
Baden Württemberg. In 2014 zeigte sich das an der aktiven Beteiligung des kulturellen und politischen
Lebens im Lande.
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Aktivitäten im Bereich Politik und Gesellschaft
06. Januar 2014 bis 07.Januar 2014
Teilnahme an der Strategieklausur der Hildegart Lagrenne Stiftung
Der VDSR-BW war Initiator und ist Unterstützer der ersten „Stiftung für Bildung und Inklusion für Sinti
und Roma in Deutschland“ die ausschließlich mit Mitteln von Sinti und Roma selbst gegründet wurde. Ihr
Sitz ist das Kulturhaus des VDSR-BW RomnoKher in Mannheim.
Foto HLS-Gründungsversammlung 25 Oktober 2012
08. Januar 2014
Besprechung mit der Stiftung Mercator GmbH, im Projektzentrum Berlin. Hier wurde die Kooperation für
eine Veranstaltungsserie zum Internationalen Roma-Tag, am 8. April 2014, vereinbart.
13. Januar 2014
Gespräch mit Vertretern des Innenministeriums BW und der Polizei Mannheim. Anlass war die
Feststellung des Innenministeriums, eines erhöhten Bedarfs an Objektschutz für den VDSR-BW und
seinem Kulturhaus RomnoKher in Mannheim.
14. Januar 2014
Teilnahme an Vorstandssitzung und Sitzung des Stiftungsrats der Hildegard Lagrenne Stiftung.
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20. Januar 2014
Gespräch mit Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Handhabung der Gräberangelegenheit
im Regierungsbezirk Karlsruhe.
23. Januar 2014
Gespräch mit Herrn Dr. Stefan Fulst-Blei MdL, zum Thema Aufnahme der Geschichte und Gegenwart von
Sinti und Roma in den Bildungsplänen des Landes Baden-Württemberg.
Foto: VDSR-BW
24. Januar 2014 Eröffnung der Beratungsstelle für bleibeberechtigte Roma mit Integrationsministerin
Bilkay Öney und Bürgermeisterin Dr. Ulrike Freundlieb in Mannheim.
Foto: VDSR-BW Eröffnung der Beratungsstelle U3,14
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28. Januar 2014
Gespräch mit der Leiterin der Stiftung Genshagen, Frau Christel Hartmann-Fritsch und ihrer Mitarbeiterin
Frau Noemi Kaufmann. Es wurde eine Kooperationsveranstaltung zu dem Thema „Kunst tut Not: - Roma
in Europa“ vereinbart, die vom 11. bis 13. September 2014 stattfand.
28. Januar 2014
Gespräch mit dem Abgeordneten Herrn Tom Koenigs MdB. und seiner Mitarbeiterin Frau Hannah
Neumann. Es wurde darüber beraten, wie künftig besser die Teilhabe von Sinti und Roma organisiert
werden könnte.
06. Februar 2014
Veranstaltung im Ratssaal der Stadt Mannheim zum Thema „Europa im Gespräch“. Der VDSR-BW wurde
eingebunden und konnte seine Vorstellung dazu einbringen.
10. Februar 2014
Arbeitstreffen des Arbeitskreises Kirche, Sinti und Roma in Stuttgart. In regelmäßigen Abständen trifft
sich der Arbeitskreis zum Austausch von Informationen und Koordinierung von Veranstaltungen zu
verschiedenen Themen. In 2014 standen die Gedenkveranstaltungen im Vordergrund.
14. Februar 2014
Organisatorische Unterstützung der Vorstandssitzung der Hildegard Lagrenne Stiftung im Kulturhaus des
VDSR-BW im RomnoKher Mannheim.
17. Februar 2014
Gespräch mit dem Angeordneten Herrn Manfred Kern MdL. Es wurden verschiedene Veranstaltungen
besprochen, an denen Manfred Kern beteilig wird, wie z.B. der ersten Kulturwoche der Sinti und Roma in
Baden Württemberg und des Festaktes zum ersten Jahrestag des Staatsvertrags des Landes BW mit dem
VDSR-BW.
Foto: VDSR-BW Manfred Kern
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24. Februar2014
Veranstaltung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Themenjahr gegen Rassismus 2014. Der
Vorsitzende des VDSR-BW war Podiumsteilnehmer des „Runden Tisches“ - Gleiche Chancen. Immer.
25. Februar 2014
Besuch und Gespräch mit Herrn Vladimir Spidla, EU-Kommissar a.D. und ehem. Ministerpräsident von
Tschechien, im Kulturhaus des VDSR-BW, RomnoKher in Mannheim. Vladimir Spidla besichtigte die
Dauerausstellung, und es wurde eine intensivere Zusammenarbeit zum Thema Antiziganismus
vereinbart.
Foto: VDSR-BW Vladimir Spidla
03. März 2014
Gespräch mit Frau Helen Heberer MdL in Mannheim, zum Thema Aufnahme der Geschichte und
Gegenwart von Sinti und Roma in den Bildungsplänen des Landes BW. Hierbei sicherte sie ihre
Unterstützung bei der Umsetzung zu. Ein weiteres Anliegen war die Einbindung des VDSR-BW bei dem
Vorhaben, der „Weltmusik“ in Mannheim einen festen Stand zu geben.
Foto: VDSR-BW Helen Heberer
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03. März 2014
Besuch und Gespräch mit der Leitung der Vertretung des Landes Baden-Württemberg bei der
Europäischen Union, Herrn Johannes Jung, Herrn Dr. Roland Zeiser, Herrn Armin Weishaupt und Frau
Ingrid Taschek. Neben der Besichtigung der Dauerausstellung Typisch „Zigeuner“- Mythos und
Wirklichkeiten, informierte sich der Leiter der Landesvertretung, Herr Johannes Jung, ausführlich zur
aktuellen Situation des Antiziganismus. Sein besonderes Augenmerk lag darauf, welche wirksamen
Gegenstrategien mit seiner Unterstützung zu realisieren wären.
Foto: VDSR-BW Besuch der Landesvertretung BW aus Brüssel
05. März 2014
Gespräch mit der Journalistin Frau Lachauer vom WDR/Köln
12. März 2014
Einladung zur Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung des VDSR-Hessen mit dem Land Hessen.
Foto: VDSR-BW
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10. März 2014
Gespräch mit Herrn Dr. Christian West und Herrn Dr. Michael Blume vom Staatsministerium BW im
RomnoKher Mannheim. Hier ging es zum einen um eine Rückschau auf die Prozesse, die zu dem
Staatsvertrag führten, als auch um offene Fragen der Handhabung in der praktischen Arbeit.
17. März 2014
Besuch der Geschäftsführer bzw. Direktoren der Arbeitsagenturen in Baden-Württemberg, Zunächst
wurde die Ausstellung besichtigt um sich anschließend mit den Möglichkeiten von Kooperationen zu
beschäftigen. Zum einen wurde ein „rotes Telefon“ beschlossen. Zum anderen ein regelmäßiges
Beratungsangebot für Ausbildungssuchende in der Geschäftsstelle des VDSR-BW und RomnoKher, die
auch schon durchgeführt werden konnten.
Weiter wurde beschlossen, Fortbildungsangebote für Bedienstete der Arbeitsagenturen zu erarbeiten,
unter Einbindung der Ausstellung Typisch „Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten.
Foto: VDSR-BW
18. März 2014
Teilnahme am Arbeitskreis Migration in Mannheim.
20. März 2014
Gespräch mit Herrn Innenminister Reinhold Gall MdL in Stuttgart.
22. März 2014
Vorstandssitzung des VDSR-BW in Mannheim.
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22. März 2014
Erste Mitgliederversammlung des VDSR-BW nach Abschluss des neuen Staatsvertrages. Besonders wurde
die neue Ausrichtung in Bezug auf die Kulturförderung des Landes begrüßt.
Foto: VDSR-BW
24. März 2014
Arbeitskreissitzung Kirche, Sinti und Roma im RomnoKher Mannheim
26. März 2014
Gespräch mit Herrn Oberkirchenrat Werner Baur und Herrn Kirchenrat Helmut Dopffel in Stuttgart
27. März 2014 und 28. März 2014
Teilnahme an einer Tagung der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Thema, „Mit denen wollen
wir nichts zu tun haben!“ – Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit in einer vielfältigen Gesellschaft
27. März 2014
Teilnahme an der Verleihung des Europäischen Bürgerrechtspreises des Zentralrates Deutscher Sinti und
Roma im Weltsaal des Auswärtigen Amtes Berlin.
Foto: Bürgerrechtspreis 2014
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03. April 2014 und 04. April 2014
Einladung der Europäischen Kommission für die Teilnahme am europäischen Summit, zur Situation der
Roma in Brüssel.
07. April 2014
Vorstandssitzung des VDSR-BW in Mannheim
15. April 2014
Frau Theresia Bauer MdL, Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst, besucht den VDSR-BW in
Mannheim und besichtigt die Ausstellung Typisch „Zigeuner-Mythos und Wirklichkeiten. Sie versichert
ihre uneingeschränkte Unterstützung bei der Umsetzung des Staatsvertrages.
Foto: VDSR-BW Ministerin Theresia Bauer
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23. April 2014
Teilnahme an der Veranstaltung der Ungarischen Botschaft in Berlin.
Foto: VDSR-BW David Weiss
24. April 2014
Teilnahme an der Vorstandssitzung des Dokumentations- und Kulturzentrums Deutscher Sinti und Roma,
Heidelberg.
29. April 2014
Gespräch mit dem Abgeordneten Manfred Kern MdL, im RomnoKher-Mannheim.
04. Mai 2014
Teilnahme am Empfang zum Tag der Arbeit im Prinz Carl Palais, Heidelberg
05. Mai 2014
Gespräch mit Herrn Andreas Freudenberg, Music Academy, Herrn Daniel Ibraimovic, Aspe e.V., Herrn Dr.
Andres Nader, RAA und Herrn Emran Elmazi von Amaro Foro in Berlin.
06. Mai 2014 Teilnahme an der Veranstaltung von Sancta Clara Mannheim, zum Thema „Zuwanderung aus
Südosteuropa“
08. Mai 2014
Teilnahme und Vortrag am Jahresforum der Arbeitsgemeinschaft Weinheimer Initiative 2014 in
Dietzenbach.
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08. Mai 2014
Besuch von Frau Staatsministerin Silke Krebs, Stuttgart und dem Fraktionsvorsitzenden von
Bündnis‘90/Die Grünen im Gemeinderat Mannheim, Herrn Dirk Grunert im RomnoKher Mannheim.
Neben der praktischen Umsetzung der allgemeinen Inhalte des Staatsvertrages, interessierte sie sich
besonders für die Arbeit der Beratungsstelle für die bleibeberechtigten Roma in Mannheim.
Foto: VDSR-BW Staatsministerin Silke Krebs und Fraktionsvorsitzender Dirk Grunert
12. Mai 2014
Interview mit der Journalistin Frau Karolin Hell zum Thema Antiziganismus und seine Auswirkungen auf
die Minderheit.
14. Mai 2014
Besuch der Fraktionsvorsitzenden der Grünen im Europäischen Parlament, Frau Rebecca Harms, im
RomnoKher-Mannheim.
14. Mai 2014
Kooperationstreffen des Arbeitskreises NS-Opfergruppen im Landtag Stuttgart. Thema: Vorbereitung der
Gedenkveranstaltung des Landes BW am 27. Januar 2015.
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16. Mai 2014
Gespräch mit Herrn Oberkirchenrat Werner Baur, Herrn Kirchenrat Helmut Dopffel, Herrn Eckhart Geier
vom evangelischen Schulwerk in Baden und Württemberg, Frau Professorin Dr. Beate Aschenbrenner-
Wellmann, Leitung Institut für Antidiskrimminierungs- und Diversityfragen an der Evangelischen
Hochschule Ludwigsburg und Frau Dr. Birgit Rommel von der Evangelischen Erwachsenen- und
Familienbildung in Württemberg zum Thema Projektvorhaben; „Gestatten, Sinti und Roma“.
Foto: VDSR-BW
15. Mai 2014
Verleihung des Aydin-Aksünger-Preises, Integrationspreis des SPD-Kreisverbandes im Kulturhaus
RomnoKher. Mannheim.. Die Laudatio hielt der Minister für Finanzen und Wirtschaft und
stellvertretender Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Herr Dr. Nils Schmid MdL.
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18. Mai 2014
Besuch der Vize-Präsidentin des Bundestages, Frau Claudia Roth MdB, in der neuen Beratungsstelle für
bleibeberechtigte Roma, Mannheim. Außerdem konnte die Unterbringungssituation von Flüchtlingen in
der Region vor Ort thematisiert werden. Claudia Roth sicherte der Beratungsstelle ihre persönliche
Unterstützung zu.
Foto: VDSR-BW
19. Mai 2014
Besuch des Heidelberger Oberbürgermeisters Herrn Dr. Eckart Würzner im RomnoKher Mannheim. Er
besuchte die Ausstellung des Kulturhauses RomnoKher und trug sich ins Gästebuch des VDSR-BW ein.
Foto: VDSR-BW Dr. Eckhart Würzner
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21. Mai 2014
Teilnahme an der Veranstaltung des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe in der
Landesvertretung Hessen, in Berlin.
22. Mai 2014
Teilnahme an der Plenarsitzung des Landtags Baden-Württemberg. Hier erfolgte die Berufung der
vorgeschlagenen Vertreter im Rat für die Angelegenheiten der Sinti und Roma in Baden-Württemberg.
23. Mai 2014
Besuch im RomnoKher, Mannheim von Herrn Ministerialdirektor Dr. Herbert O. Zinell, Amtsleiter des
Innenministeriums Baden-Württemberg.
28. Mai 2014
Gespräch mit der Rosa Luxemburg Stiftung. Möglichkeiten von Kooperationstagungen.
10. Juni 2014
Teilnahme an der Kommissionssitzung des AWO Bundesverbandes in Berlin. Thema: Antiziganismus in
der Bildungsarbeit der AWO mehr berücksichtigen
12. Juni 2014
Teilnahme an der Gesellschafterversammlung von RomnoKher gGmbH
12. Juni 2014
Gespräch mit Frau Dr. Pia Gerber und Herrn Christian Petry, Freudenbergstiftung,Weinheim
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14. Juni 2014
Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Antiziganismusforschung, Marburg
18. Juni 2014
Gespräch mit Herrn Boris Weinrich zur Vorbereitung einer Comicausstellung für Bildungseinrichtungen
in Baden-Württemberg
01. Juli 2014
Gespräch mit dem IKubiZ, Mannheim
02. Juli 2014
Gespräch mit Herrn Dr. Christian West, Staatsministerium in Stuttgart
03. Juli 2014
Gespräch mit der Hochschule der Polizei Baden-Württemberg
04. Juli 2014
Interview mit Herrn Godehard Weyerer, Hörfunk-Autor, Feature über Sinti und Roma
08. Juli 2014
Gespräche mit Herrn Matthias Koch vom Aufbau-Haus in Berlin
10. Juli 2014
Einladung zur Stallwächterparty in der Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund, mit Herrn
Ministerpräsident Winfried Kretschmann MdL und dem Minister für Bundes- und
Europaangelegenheiten Herrn Peter Friedrich
14. Juli 2014
Vorstandssitzung des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, Heidelberg
25. Juli 2014
Teilnahme an der Veranstaltung - Nationalsozialismus und südwestdeutsche Landesgeschichte in
Stuttgart.
29. Juli 2014
Konstituierende Sitzung des Rates für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in BW, im
Kulturhaus RomnoKher, Mannheim
16. August 2014
Mitgliederversammlung des VDSR-BW in Mannheim
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18. September 2014
Besuch einer Delegation der Buraku-Minderheit aus Japan. Der Austausch zwischen den
Bürgerrechtsvertretungen der Buraku aus Japan und den Sinti und Roma in Deutschland, kann schon auf
eine über 20 Jährige Tradition zurückschauen. Die Delegation informierte sich über die aktuelle Lage der
nationalen Minderheit in Baden-Württemberg. Dabei interessierte sie der Staatsvertrag zwischen dem
Land und dem VDSR-BW besonders.
25. September 2014
Herr Ministerpräsident Winfried Kretschmann MdL im Gespräch mit Verbänden, die sich für die Rechte
von Asylsuchenden und Flüchtlingen einsetzen
07. Oktober 2014
Veranstaltung der SPD-Landtagsfraktion in Stuttgart
08. Oktober 2014
Arbeitsgruppe-Daten der Stiftung EVZ in Berlin
09. Oktober 2014
Beratungsgespräch mit Frau Angela Bachmair M.A., Journalistin. Sie hat ein Buch über eine
südwestdeutsche Sinti-Familie geschrieben
DER JAHRESBERICHT 2014
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13. Oktober 2014
Gespräch mit Vertretern der vier Kirchen in Baden-Württemberg.
13. Oktober 2014
Teilnahme der Beratungsstelle für bleibeberechtigte Roma, am Flüchtlingsgipfel, mit der Beteiligung
unseres Herrn Ministerpräsidenten Kretschmann in Stuttgart
14. Oktober 2014
Arbeitsgespräch mit der Grünen-Landtagsfraktion und Mitgliedern des Arbeitskreises XII (Petitionen) und
des Arbeitskreises X (Integration) in Stuttgart
14. Oktober 2014
Veranstaltung und Vortrag im Rotary Club, Herrn RA. Markus Stephani in Heidelberg
20. Oktober 2014
Gespräch mit Herrn Gunther Heinrich, vom Protokoll der Stadt Mannheim im RomnoKher Mannheim
21. Oktober 2014
Teilnahme am Fraktionsfest der Grünen-Landtagsfraktion in den Wagenhallen in Stuttgart
DER JAHRESBERICHT 2014
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27. Oktober 2014
Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Bundestages besucht das RomnoKher in
Mannheim. Er besichtigt die Ausstellung Typisch „Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten und informiert
sich über die aktuelle Lage der Sinti und Roma in Deutschland.
Foto: VDSR-BW Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
25. Oktober bis 29. Oktober 2014
Der VDSR-BW besucht mit einer Delegation, Selbstorganisationen der Roma in Shuttka, Skopje in
Mazedonien. Anschließend führten sie Gespräche mit Vertretern der EU-Kommission in Skopje.
Foto: VDSR-BW Romaversammlung Skopje
DER JAHRESBERICHT 2014
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17. November und 18. November 2014
Teilnahme an gemischter Regierungskommission Baden-Württembergs in Ungarn.
19. November 2014
Teilnahme an einer weiteren Tagung der Landesstiftung Baden-Württemberg in Stuttgart. Es wird eine
Europäische Tagung für den Donauraum verabredet. Ziel, soll die Sensibilisierung der bestehenden
Projektpartner im Rahmen der Donaustrategie, für die Roma betreffende Thematik sein. Die Tagung ist
für April 2015 für ca:250 Teilnehmer geplant.
20. November und 21. November 2014
Die Klausurtagung des VDSR-BW findet im Kulturhaus RomnoKher in Mannheim statt. Das Erreichte des
vergangenen Jahres wird analysiert und bewertet. Der Rahmen für die Arbeitsplanung 2015 wird
besprochen und verabschiedet.
27. November 2014
Teilnahme an einer Veranstaltung des Evangelischen Diakonieverbundes in Nagold zum Thema
Perspektiven für Roma.
DER JAHRESBERICHT 2014
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28. November 2014
Festakt zum einjährigen Bestehen des Staatsvertrags in der Staatsgalerie Stuttgart. Der Festakt wurde in
Kooperation mit dem Staatsministerium BW unter Teilnahme von Frau Staatsministerin Silke Krebs
durchgeführt.
Foto: VDSR-BW Erster Jahrestag Staatsvertrag
01. Dezember 2014
Teilnahme an der Veranstaltung, Europa und seine Minderheiten in Stuttgart.
01. Dezember bis 10. Dezember 2014
Im Kulturhaus des VDSR-BW wurde die Ausstellung „Zeit der Extreme- Ich kam als Gast", eröffnet. Deren
Inhalt die kurpfälzische Arbeiterbewegung zwischen KZ und Gulag ist. Grußworte sprachen der SPD
Bildungsverein, der Mannheimer Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz und Daniel Strauß als Vorsitzender
des VDSR-BW.
02. Dezember 2014
Teilnahme an der offiziellen Einführung von Dr. Andreas Hoffmann Richter in sein neues Amt als
Beauftragter der evangelischen Landeskirche Württemberg für Sinti und Roma in Ulm.
04. Dezember 2014
Teilnahme an der Festveranstaltung anlässlich des 30 Jährigen Jubiläums des Niedersächsischen
Verbandes Deutscher Sinti und Roma e.V. in der Gedenkstätte Ahlem in Hannover. Herr Rolf Wernstedt
Minister a.D., Frau Doris Schröder-Köpf und verschiedene Landtagsabgeordnete, interessierten sich sehr
für den in Baden-Württemberg abgeschlossenen Staatsvertrag und vereinbarten einen Gegenbesuch in
Mannheim.
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11. Dezember 2014
Teilnahme an der Einführung des Oberbürgermeisters von Heidelberg, Herrn Dr. Eckart Würzner, in sein
neues/altes Amt.
10. Dezember 2014
Gespräch u.a. mit Herrn Ministerialdirigent Dr. Johannes Bergner vom Ministerium für Kultus, Jugend
und Sport BW in Stuttgart. Es konnte gemeinsam mit dem VDSR-BW eine tragfähige Konzeption für die
Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 29. Juli 2014, in Bezug auf die Aufnahme der Thematik des
Antiziganismus und Geschichte und Kultur der Sinti und Roma in die neuen Rahmenpläne 2016 des
Kultusministeriums erarbeitet werden.
10. Dezember 2014
Finissage der Gastausstellung - Zeit der Extreme, im Kulturhaus RomnoKher Mannheim. Herr Daniel
Strauß referierte anlässlich des heutigen „Tages der Menschenrechte“.
Den Gastvortrag hielt Herr Prof. Dr. Peter Steinbach.
15. Dezember 2014
Teilnahme an der Vorstandssitzung des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma im Sylter Hof in Berlin.
16. Dezember 2014
Konferenz des Bundesinnenministeriums und des Bundesjustizministeriums mit Herrn Bundesminister
Dr. Thomas De Maiziere und Herrn Bundesminister Heiko Maas und dem Verfassungsrichter i.R. Udo di
Fabio, zum Verbot der NPD- Plakate (Text: Lieber Geld für Oma statt für Sinti und Roma).
16. Dezember 2014
Teilnahme an der Festveranstaltung der Botschaft der Argentinischen Republik in Berlin, Herr Botschafter
Daniel Polski, überreichte den Orden Gran Maestre de la Orden de Mayo an unsere Juristin Frau Ingrid
Hönlinger.
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ERINNERUNG UND GEDENKEN
„Der Völkermord an den Sinti und Roma ist mit dem gleichen Motiv des Rassenwahns, mit dem gleichen
Vorsatz, mit dem gleichen Willen zur planmäßigen und endgültigen Vernichtung durchgeführt worden,
wie der an den Juden.“ Mit diesen Worten hat Herr Bundespräsident a.D. Prof. Dr. Roman Herzog das
Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg eröffnet.
Geschichtsbewusste Bürger und Mitglieder des Landtags Baden Württembergs, haben sich zum Ziel
gesetzt, die Erinnerung an die Verfolgung und grausame Vernichtung der Sinti und Roma wach zu halten.
Mit Beginn der in Asperg, Köln und Hamburg erstmals durchgeführten Familiendeportation am 16. Mai
1940 bis zum Ausschwitzerlass an 16. Dezember 1942 und der Durchführungsaktionen im März 1943
wurden bis zum Kriegsende annähernd 90% der deutschen Sinti und Roma ermordet. Nur etwa 10%
überlebten die Lagerhaft.
Bei dem bearbeitenden Themenbereich Erinnerung und Gedenken, geht es uns nicht darum, kollektive
Schuld auf die bisherigen und künftigen Generationen zu übertragen. Mit der Aufarbeitung der Geschichte
soll vielmehr erreicht werden, dass sich derartige Ereignisse nicht wiederholen. Die Darstellung der
Ereignisse hat nicht die Absicht auszugrenzen und zu trennen, sondern die Absicht zu verbinden und zu
mahnen.
Die gemeinsamen Bemühungen des Erinnerns des VDSR-BW und des Landes Baden Württemberg werden
durch vielfältige Gedenkveranstaltungen hervorgehoben.
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Aktivitäten im Bereich Erinnern und Gedenken
27. Januar 2014
Teilnahme an der zentralen Gedenkfeier des Landes Baden-Württemberg für die Opfer des
Nationalsozialismus in Fichtenau.
Foto: VDSR-BW Landtagspräsident Guido Wolf MdL
27. Januar 2014
Teilnahme an der Gedenkveranstaltung der Stadt Heidelberg.
27. Januar 2014
Teilnahme an der Gedenkveranstaltung der Stadt Mannheim.
13. Februar 2014
Gespräch mit Herrn Detlef Möller, SPD-Kreisverband Mannheim und Frau Schoschana Maitek-Drzevitzky,
Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Mannheim und Vertretern der Stadt Mannheim. Thema: Würdiges
Gedenken in Mannheim.
01. April 2014
Teilnahme an der Vereinssitzung „Hotel Silber“ Dorotheenstraße, Stuttgart
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04. Mai 2014
Gedenkveranstaltung Hospitalhof Stuttgart. Eröffnung der neuen Gedenktafel am Neubau des
Evangelischen Bildungswerk, Stuttgart,
08. Mai 2014 Teilnahme am Festakt zur Verleihung des Abrahampokals an die Carl-Theodor-Schule in
Schwetzingen.
09. Mai 2014
Zentrale Gedenkveranstaltung zum 70. Jahrestag der Deportation der Sinti-Kinder aus der St. Josefspflege
in Mulfingen ins KZ Auschwitz in der Bischof-von-Lipp-Schule in Mulfingen.
Foto: VDSR-BW Mulfingen Gedenkveranstaltung mit Herrn Staatssekretär Klaus Peter Murawski und dem
Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Herrn Dr. Gebhard Fürst
23. Mai 2014
Gespräch mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz, Thema: geplantes NS-
Dokumentationszentrum/Neuer Standort des Denkmals für die ermordeten Sinti und Roma Mannheims.
04. Juni 2014
Gespräch mit Herrn KHK Günther Weiß, Vorbereitungen für die Gedenkveranstaltung am 2. August im
Innenministerium BW.
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04. Juni 2014
Gespräch mit Schoschana Maitek-Drzevitzky, Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde, Mannheim
18. Juni 2014
Interview mit Elke Martin vom Arbeitskreis Kirche, Sinti und Roma in Mannheim.
28. Juli 2014 bis 01. September 2014
Ausstellung Typisch-“Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten mit Begleitveranstaltungen im
Innenministerium Stuttgart. Eröffnung durch Herrn Minister Reinhold Gall MdL
02. August 2014
Gedenkveranstaltung zum 70. Jahrestag der "Liquidierung" des sog. Zigeunerlagers BII e. in Auschwitz
Birkenau. Die Eröffnung nahm Herr Minister Reinhold Gall MdL vor. Erstmals ist die Komposition „Ma
bistrenn mare Tschawen“ aufgeführt worden.
Foto: VDSR-BW Innenministerium Stuttgart
06. Oktober 2014
Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz, Mannheim
15. Oktober 2014
Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Bürgermeister Wolfgang Erichson, Heidelberg.
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23. Oktober 2014
Teilnahme an der Gedenkveranstaltung zum zweiten Jahrestag des Denkmals für die ermordeten Sinti und
Roma Europas. Die Veranstaltung unter dem Motto „Denkmal weiter/Initiativtag gegen Antiziganismus“
fand in der Vertretung des Landes Thüringen beim Bund in Berlin statt.
01.November 2014
Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister Ivo Gönner, Ulm.
05. November 2014
Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, Karlsruhe.
05. November 2014
Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Dieter Salomon, Freiburg.
06. November 2014
Veranstaltung mit Sinti und Roma im Kulturhaus RomnoKher Mannheim zum Thema „Besonders
geschützte Gräber von Sinti und Roma“ in Baden-Württemberg am Beispiel der Stadt Heidelberg.
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10. November 2014
Teilnahme an der Gedenkveranstaltung und Eröffnung der Ausstellung "Ordnung und Vernichtung . Die
Polizei im NS-Staat" im Innenministerium in Stuttgart. Die Eröffnung nahm Herr Minister Reinhold Gall
vor.
11. November 2014
Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Bürgermeister Hans-Jörg Weinbrenner, Aspach.
18. November 2014
Teilnahme an der offiziellen Gedenkveranstaltung der Ungarischen Botschaft in Berlin zum Völkermord an
den Roma.
11. Dezember 2014
Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Bürgermeister Dr. Hans-Ulrich Merz, Magstadt
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STRATEGIEN GEGEN ANTIZIGANISMUS
Antiziganismus ist nicht nur ein abstrakter wissenschaftlicher oder politischer Begriff. Für einen Sinto
oder einen Rom ist Antiziganismus eine Realität, die er oder sie fast täglich erleben oder wahrnehmen
kann beziehungsweise muss. Vorurteile, Ressentiments oder Ablehnung von Sinti und Roma als
Individuum oder als Gruppe sind kein Einzelfall, sondern diese sind in der Gesellschaft vorhanden,
spürbar, auch wenn dies des Öfteren bestritten wird. Als Begriff ist er erst gut 20 Jahre alt, als
Erscheinung mehr als 500 Jahre. Politisch Verantwortliche, weltliche und geistliche Herrscher, Künstler
und nicht zuletzt Wissenschaftler haben lange Zeit zur Entstehung und vor allem zur Verfestigung
des Antiziganismus beigetragen oder Antiziganismus als Diskriminierung, Ausgrenzung, Vertreibung bis
zum Völkermord umgesetzt.
In dem vom RomnoKher 2013 herausgegebenen „Gutachten Antiziganismus zum Stand der Forschung
und der Gegenstrategien“, von Markus End wurden Recherchen unternommen, um eine Bilanz zu ziehen
und eine Bestandsaufnahme zu machen, was Antiziganismus in allen Facetten in der heutigen Zeit
bedeutet. Er bringt Beispiele. Dabei geht er auch auf die Wissenschaft ein, in der sich
Antiziganismusforschung zaghaft als neue Disziplin, fächerübergreifend arbeitend, herausbildet, aber in
ihrer Existenz noch nicht gesichert ist, obwohl gerade sie aufklärerisch in einer demokratischen
Gesellschaft wirken könnte. Markus End benennt Anfänge, macht aber vor allem deutlich, dass es an einer
Etablierung mangelt.
Wenn es stimmt, dass der Antiziganismus auch eine der Hauptursachen für die oft schlechte soziale
Stellung von Sinti und Roma ist, so wird die Erforschung des Antiziganismus als Bedingung für die
Zurückdrängung oder Beseitigung als Notwendigkeit anzusehen sein.
Denn es ist wohl unbestritten, dass sich demokratische Kultur und demokratisches Selbstverständnis
nicht zuletzt immer auch an der Behandlung ihrer eigenen Minderheiten messen lässt.
Nach der 2011 erschienenen „Studie zur Bildungssituation deutscher Sinti und Roma, deren Ergebnisse
auch Eingang in unsere Ausstellung Typisch „Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten gefunden hat.
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Aktivitäten im Bereich Strategien gegen Antiziganismus
19. Februar 2014
Arbeitstreffen des Arbeitskreises Antiziganismus Mannheim
06. Mai 2014
Gespräch mit Frau Sera Choi und Frau Nikola Binder von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes,
Berlin.
08. Mai 2014
Gespräche mit Herrn Dr. Helmut Wehr, PH Heidelberg und Herrn Peter Wirkner, Hochschule der
Bundesagentur für Arbeit, Mannheim zum Thema Entwicklung eines Curriculums.
Foto: VDSR-BW Studenten der PH Heidelberg
22. Mai 2014
Gespräch mit Herrn Dr. Helmut Wehr, PH Heidelberg und Herrn Peter Wirkner, Hochschule der
Bundesagentur für Arbeit, Mannheim. Thema: Entwicklung eines Curriculums.
01.Juni 2014
Gespräch mit Dr. Olaf Moritz, Universität Mannheim
02. Juni 2014
Arbeitstreffen des Arbeitskreises Antiziganismus, Mannheim
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16. Juni 2014 bis 25. Juni 2014 Ausstellung Typisch „Zigeuner“ Mythos und Wirklichkeiten an der PH
Heidelberg.
23. Juni 2014
Arbeitstreffen des Arbeitskreises Antiziganismus, Mannheim
23. Juni 2014
Podiumsdiskussion an der Pädagogische Hochschule Heidelberg mit Herrn Dr. Stefan Fulst-Blei MdL,
Herrn Daniel Lede-Abal MdL, Herrn Georg Wacker MdL, Frau Professorin Dr. Anneliese Wellensiek, Herrn
Prof Gert Weisskirchen MdB a.D. und Herrn Christoph Glaser Kanzler der PH Heidelberg. Thema: Aufbau
eines Kompetenzzentrums für Antiziganismusforschung- und Prävention.
Foto: VDSR-BW Podiumsdiskussion an der PH Heidelberg
26. Juni 2014 Gespräch zur Projektvorbereitung mit Frau Professorin Dr. Beate Aschenbrenner-
Wellmann, Evangelische Hochschule Ludwigsburg. Thema: „Testings“ zum Antiziganismus.
08. Juli 2014
Teilnahme an der Veranstaltung der Universität Heidelberg, „Antiziganismus in der Öffentlichkeit“.
14. Juli 2014
Gespräch mit Frau Sylvia Löffler, Hochschule Mannheim - Fakultät für Soziales.
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17. Juli 2014
Vorbesprechung des Arbeitskreises Antiziganismus, Bewerbung der Uni HD, Frau Dr. Rubina Zern für
eine Mitarbeit im Arbeitskreis.
23. Juli 2014
Tagung des Arbeitskreises Antiziganismus, Mannheim
03. September 2014
Tagung des Arbeitskreises Antiziganismus, Mannheim
08. September 2014
Gespräch mit Herrn Bürgermeister Wolfgang van Vliet, Ludwigshafen, Thema: „Dezentrales Wohnen“.
20. Oktober 2014
Gespräch mir Frau Sylvia Löffler, Hochschule Mannheim - Fakultät für Soziales.
07. November 2014
Kooperationsgespräche mit Herrn Matthias Koch vom Aufbau-Verlag Berlin und Andrea Walter-Kröger
von Aspe e.V. Im Mittelpunkt stand das gemeinsame Vorgehen gegen Antiziganismus. Es wird die
Grundlage gelegt, für eine gemeinsame Repräsentanz und Fortbildungsräume, für Themen zum
Antiziganismus in Berlin.
08 November 2014
Teilnahme an einer Mitglieder-Besprechung der Gesellschaft für Antiziganismusforschung e.V. Marburg in
den Räumen der Amadeu Antonio Stiftung in Berlin.
13. November 2014
Gespräch mit dem Redakteur der Rheinpfalz-Zeitung zum Thema „Ethnische Kennzeichnungspraxis“
17. November 2014
Projekt Arbeitskreis „Kirche, Sinti und Roma“ in Baden Württemberg. Ein Arbeitstreffen fand in der
Geschäftsstelle EMS in Stuttgart statt.
24. November 2014
Teilnahme an der Festveranstaltung zur Verleihung des "Preises für das Engagement gegen
Diskriminierung" der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Veranstaltung fand im Berliner Museum
für Kommunikation statt. Christine Lüders, Leitern der ADS, übereichte zusammen mit der Beauftragten
der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Frau Staatsministerin Aydan Özoğuz, den
Preis für das Engagement gegen Diskriminierung.
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10. Dezember 2014
Eröffnung der Ausstellung „Typisch Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten in der Hochschule Mannheim-
Fakultät Sozialwesen. Grußworte sprachen Herr Prof. Dr. Thomas Schüssler und Herr Prof. Dr. Jochen
Peter.
Foto: VDSR-BW Hochschule Mannheim
11. Dezember 2014
Projekt „ Aufbau eines Kompetenzzentrums für Antiziganismusforschung- und Prävention, mit Herrn
Prof. Gert Weisskirchen, Herrn Prof. Dr. Edgar Wolfrum und Frau Dr. Rubina Zern. Das Arbeitsgespräch
fand in den Räumen der Universität Heidelberg statt.
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KULTUR UND GESCHICHTE
Die genaue Herkunft der Sinti und Roma- Gruppen kann von der Wissenschaft noch nicht eindeutig
bestimmt werden. Einigkeit besteht lediglich darin, den Nordwesten Indiens als gemeinsame
geographische Herkunft zu betrachten. Die erste urkundliche Erwähnung im deutschsprachigen Raum
erfolgt am 20. September 1407 in Hildesheim. Zu dieser Zeit stellt das „Heilige Römische Reich“, die
staatliche Gewalt im hiesigen Sprachraum dar.
In verschiedenen Bereichen der menschlichen Kultur, berufen sich Sinti und Roma auf eine eigene
Tradition, die weiterzupflegen. Ihr Anliegen ist zum Beispiel ihre Sprache, ihr Handwerk, ihre Musik und
ihre Erzählkunst.
Ihre handwerklichen und künstlerischen Berufe reichen auf eine jahrhundertealte Tradition zurück.
Diese Berufe wurden in der Regel in den Familien weitergegeben, ergänzt durch allgemeine Fortbildung.
Bekannt sind zum Beispiel ihre Korbwaren, deren Sortiment von Obstschalen über unterschiedliche
Einkaufskörbe bis hin zu Wäsche- Papier-, Präsent-, oder Flaschenkörbe reicht. Gleiches gilt für Pfälzer
Sandsteinarbeiten oder die Mettalverarbeitung für den Haushalt.
Die Musik der Sinti und Roma prägte vor allem die ungarische Musiktradition, den europäischen Jazz und
Flamenco in Spanien. Der Sinti-Swing wurde vor allen von der Minderheit im deutschsprachigen Raum
Europas, wie Deutschland, dem Elsass und Österreich geprägt.
Einer der großen Verehrer und Bewunderer der Sinti-Musik, war der Komponist Franz Liszt. Er nannte
sie nicht nur „mes charmants et excellents colle`gues“ und behandelte sie im persönlichen Umgang wie
seines gleichen, sondern behauptete geradezu, er selbst sei der „1er“ Zigeuner du royaume de Hongrie“.
Auch an die Fürstin Wittgenstein schrieb er zehn Jahre später, man könne ihn definieren als „zu einer
Hälfte Zigeuner, zur anderen Franziskaner“.
Im Regelfall erlernen Sinti und Roma ihre musikalischen Fähigkeiten nicht an Schulen und Universitäten,
sondern sie entwickeln sie aus der Tradition ihrer Familien. Ihre Musik entsteht aus der Kunst des
Hinhörens und der augenblicklichen Improvisation.
Die Erzählkunst der Sinti und Roma verdient besondere Aufmerksamkeit, da sie Einblick in das geistige
und soziale Leben erlaubt. Sie gibt Aufschluss, wie sich Sinti und Roma selbst und die
Mehrheitsbevölkerung sehen und erleben. Das Erzählen hat eine lange Tradition und gehört zu den
identitätsbildenden Faktoren der Sinti und Roma. Denn als eine im Wesentlichen schriftlose Kultur, dient
ihr die mündliche Überlieferung als einzige Möglichkeit, Tradition und Erfahrung zu bilden und
weiterzugeben. Herr Reinhold Lagrene, selbst Sinto schreibt: „Wir sind ein Volk mit eigener Sprache und
eigener Kultur“. Er beschreibt fünf Besonderheiten, die mit der Erzählkunst der Sinti und Roma
einhergehen.
DER JAHRESBERICHT 2014
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1. Sinti und Roma leben meinem Eindruck nach gemeinschaftsorientierter als die
Mehrheitsbevölkerung.
2. Über wieder und wieder erzählte Geschichten reflektieren wir die grundlegenden historischen
Erfahrungen unseres Volkes.
3. Ein Unterschied der Bedeutung des Erzählens für unsere Kultur im Vergleich zur Mehrheitskultur
liegt darin, dass wir Sinti und Roma das Erzählen wohl immer gebraucht haben, um uns selbst zu
bestärken und unseren Stolz zu behaupten.
4. Damit ist eng verbunden, dass bei uns Geschichten erzählt werden, um unsere Kinder in eine
gute Lebenshaltung einzuführen.
5. Eine fünfte Besonderheit sehe ich darin, dass sich bei vielen Erzählungen, das Wirkliche und das
Unwirkliche vermischen, zum Beispiel dadurch, dass meine Verwandten persönliche Erlebnisse
erzählen, die ganz unwirklich erscheinen.
Die Sinti und Roma Kultur und Kunst, hat besonderes geleistet, und es ist zu bedauern, dass dies bis heute
nicht in gebührender Weise anerkannt wurde. Hierin eine veränderte Haltung herzustellen, sieht der
VDSR BW einen Schwerpunkt seiner Kulturarbeit. 2014 konnte mit den Mitteln des Staatsvertrages
erstmals eine Grundlage für eine Wahrnehmung von kulturschaffenden Elementen geschaffen werden.
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Aktivitäten im Bereich Kultur und Geschichte
28. Januar 2014
Gespräch mit Herrn Moritz Pankok, Galerie Kai Dikhas, Berlin.
20. Februar 2014
Gespräch mit Frau Annette Weber, Community Art Center, Mannheim, Kooperation
26. Februar 2014 Gespräch mit dem Leiter des Sinti und Roma Sinfonieorchesters Frankfurt/Main Herrn
Riccardo M. Sahiti.
Foto: VDSR-BW Riccardo M. Sahiti
01.März 2014
Gespräch mit Vertretern des Schnawwl Theaters, Mannheim.
08. April 2014 bis 11. April 2014
Fortbildung „Möglichkeiten kultureller Darstellung von Sinti und Roma“
22. Mai 2014
Gespräch mit Christina Dieterle, Mannheim
16. Juli 2014
Gespräch mit Herrn Hans-Günther Heyme, Theaterleiter Pfalzbau, Ludwigshafen
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22. Juli 2014 und 23. Juli 2014
Hörspielproduktion „Parmissi in Romanes“
01. September 2014
Gespräch mit Frau Dr. Pia Gerber und Frau Annette Weber über Kooperationsmöglichkeiten von
RomnoKher und Community Art Center.
09. September 2014
Gespräch zu Projektvorbereitungen „Kathe ham mer Kere“ mit Herrn Moritz Pankok, Galerie Kai Dikhas
15. September 2014 bis 20. September 2014
Eröffnung und Durchführung Erste Kulturwoche Sinti und Roma
Foto: VDSR-BW Eröffnung der ersten RomnoKher-Kulturwoche mit Herrn Innenminister Reinhold Gall
und Frau Bürgermeisterin Dr. Ulrike Freundlieb
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13. Oktober 2014
Colibri/Das interkulturelle Angebot der Stadtbibliothek Mannheim - Gelem, gelem, wir gehen einen langen
Weg.
14. Oktober 2014
Gespräch mit Herrn Manfred Kern, Vorbereitung des ersten Jahrestags des Staatsvertrages.
20. Oktober 2014
Gespräch mit Frau Annette Weber vom Community Art Center, Mannheim.
03. November 2014
Teilnahme an der Eröffnung der Jüdischen Kulturwochen in Stuttgart.
17. November und 18. November 2014
Produktion einer CD des Gewinners des Talentwettbewerbes 2014, Danino Weiss.
25. November 2014
Premiere Theateraufführung im Kulturhaus RomnoKher, Titel: „Ruki der Zigeunerboxer“ in Kooperation
mit dem Community Art Center, Mannheim.
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BILDUNG UND JUGEND
Bildung gilt als die wichtigste Ressource der postmodernen „Wissensgesellschaft“ und trotzdem kreiste
der hiesige öffentliche Bildungsdiskurs jahrzehntlang um die „Defizite“ der Familien und problematisierte
insbesondere zugewanderte Schülerinnen und Schüler und ihre Familien. Über Stichworte wie
„Schuldistanz“ und „Schulferne“ wurden Begründungen für die Bildungsbenachteiligung individualisiert
oder wie im Fall von Sinti und Roma als kollektives kulturelles Phänomen stigmatisierend zugeschrieben.
Die Schwäche des deutschen Bildungssystems ist über den internationalen Vergleich ins Zentrum gerückt;
damit sind auch Wege zur Umorientierung in der Bildungspolitik weg von der Stigmatisierung des
Individuums hin zur Verantwortung des Bildungswesens eröffnet. Die Bundesregierung rückt heute
zunehmend das Thema Bildungsgerechtigkeit in den Fokus bildungspolitischer Überlegungen: Demnach
soll jedes Kind „ unabhängig von seiner kulturellen und sozialen Herkunft oder materiellen Möglichkeiten
seines Elternhauses“, die bestmöglichen Bildungschancen erhalten.
Dieser Weg ist richtig, denn Bildung ist ein Menschenrecht und beinhaltet die Verpflichtung des
Bildungswesens, sich für alle Menschen einer Gesellschaft gleichermaßen zu öffnen. Insbesondere die
Minderheit der Sinti und Roma können nachvollziehen, dass Bildung nicht nur eine Frage des individuellen
Könnens bzw. Scheiterns ist, sondern vielmehr der individuelle Bildungserfolg mit Fragen der
gesellschaftlichen Chancengleichheit, der Diskriminierungsfreiheit und der Wertschätzung von
Persönlichkeits- und von Menschenrechten zusammenhängt. Unsere Minderheit hat bis heute
individuell, aber auch kollektiv und generationenübergreifend, mit den Konsequenzen gesellschaftlicher
Ungleichbehandlung und deren Folgen, im Zugang zu Bildungseinrichtungen, zu kämpfen.
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Aktivitäten im Bereich Bildung und Jugend
11. Januar 2014
Teilnahme an Workshop für Bildungsberaterinnen und Bildungsberater/Mediatorinnen und Mediatoren
in Berlin/Moabit.
26. Januar 2014
Führung durch die Ausstellung „Typisch Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten, mit Studierenden der
Universität Mannheim und dem Studienleiter Herrn Sebastian Fietkau.
28. Januar 2014
Bildungsveranstaltung mit Referendaren des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (GHS),
Mannheim
29. Januar 2014
Arbeitstreffen mit Herrn Wolfgang Berger und Herrn Oliver Stortz von der LzpB-BW
30. Januar 2014
Fortbildungsveranstaltung mit Herrn Dr. Helmut Wehr und Studierenden der Pädagogischen Hochschule
Heidelberg und Herrn Peter Wirkner von der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
18. Februar 2014
Fortbildungsveranstaltung mit Schülern des Theodor Heuss Gymnasiums Ludwigshafen.
18. Februar 2014
Fortbildungsveranstaltung mit Schülern der Konrad-Duden-Realschule, Mannheim
19. Februar 2014
Fachtagung mit Studierenden der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.
20. Februar 2014
Fachtagung zum Thema „Roma/Rechte/Realitäten“ im RomnoKher-Mannheim.
20. Februar 2014
Fortbildungsveranstaltung für Schüler der Konrad-Duden-Realschule, Mannheim
24. Februar 2014
Gespräch mit Herrn Markus Winterstein, Schulleiter der Pestalozzischule in Baiertal
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28. Februar 2014
Teilnahme am Bundesweiten Arbeitskreis der Stiftung EVZ, Berlin.
01. März 2014
Fortbildungsveranstaltung mit Schülern der Maria-Merian-Schule, Waiblingen
07. März 2014
Fortbildungsveranstaltung mit dem Geschwister-Scholl-Förderzentrum Worms mit Führung durch die
Dauerausstellung im RomnoKher Mannheim.
11. März 2014 bis 14. März 2014
Strategieklausur Kooperation Freudenberg-Stiftung, Berlin.
14. März 2014
Fortbildungsveranstaltung mit Schülern und Pädagogen der Uhlandschule Mannheim
17. März 2014
Kooperationstagung mit Herrn Ulrich Manz, Geschäftsführer der Arbeitsagentur Mannheim und weiteren
sechs Direktoren der Job-Center der Region. Anschließend Führung durch die Dauerausstellung.
03. April 2014 Fortbildungsveranstaltung für den Deutschen Frauenring Mannheim mit Besuch der
Dauerausstellung.
31. März 2014
Gespräch mit Frau Karolin Hell, Unterstützung ihrer Bachelorarbeit, und Interview
04. April 2014
Gespräch mit Frau Maren Zeiß, Unterstützung Ihrer Masterarbeit
10. April 2014 Fortbildungsveranstaltung mit Referendaren und Lehrern für Ethik und Politik. 14. April 2014 Gespräch mit Frau Dr. Pia Gerber, Freudenberg Stiftung, Weinheim 23. April 2014 Besuch und Gespräch mit Frau Wirth, Montessori-Schule München. 24. April 2014 Gespräch mit Herrn Christoph Leucht, Freudenberg Stiftung. Projektplanungen 27. April 2014 und 28. April 2014 Tagung Ethik/Datenerhebung, Amadeu Antonio Stiftung, Berlin
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06. Mai 2014 Fortbildung für die Evangelische Hochschule Freiburg mit Frau Professorin Dr. Sabine Allwinn und Studenten im RomnoKher. 06. Mai 2014 Gespräch mit Dr. Andres Nader, Leiter der RAA Berlin. 07. Mai 2014 Gespräch mit Frau Sabine Fohler und Frau Ute Bolsinger vom Innenministerium in Stuttgart. 07. Mai 2014 Teilnahme und Vortrag bei Veranstaltung zur Bildungssituation der Sinti und Roma in Deutschland in Düsseldorf mit Vertreterin der EU-Kommission. 09. Mai 2014 Gespräch mit Herrn Costel Bercus, Roma Education Fund, Rumänien
Foto: VDSR-BW Costel Bercus 12. Mai 2014 Besuch und Exkursion - Karl Friedrich Gymnasium, Mannheim
19. Mai 2014
Gespräch mit Frau Gabriele Ritter, Job Center Berufsberatung Mannheim 20. Mai 2014 Besuch und Exkursion - Albert-Schweitzer-Schule, Sinsheim im RomnoKher Mannheim
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22. Mai 2014 Gespräch mit Herrn Wanja Hargens und Frau Sonja Böhme, Stiftung EVZ. Thema: Weiterentwicklungen der HLS und Arbeitskreis Bildung
28. Mai 2014 Teilnahme an der Fachtagung der Kultusministerkonferenz in der Landesvertretung NRW.
Thema: Interkulturelle Bildung und Erziehung in der Schule
28. Mai 2014 Gespräch mit Herrn Sami Dzemailovski von MIGoVITA Köln und Deniz Ismaili. Abstimmung
der Xenos-Handlungsempfehlungen.
28. Mai 2014
Seminarkurs der Uni Mannheim – im RomnoKher, Mannheim mit Führung durch die Dauerausstellung.
30. Mai 2014
Klausurtagung in der HLS Berlin, „Strategien zur Verbesserung der Bildungsteilhabe und des Erfolgs von
Sinti und Roma“ mit VDSR-BW, RomnoKher, HLS, FS, SFGM.
02. Juni 2014 bis 03. Juni 2014
Teilnahme an der Fortbildung „Medientraining“ Auftritte in der Öffentlichkeit, Berlin
02. Juni 2014
Gespräch mit Herrn Dr. Andreas Hoffmann-Richter, Bildungsprojekt „Bildungsaufbruch“
03. Juni 2014
Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Mannheim zur Vorbereitung der Vergabe des
Hildegard Lagrenne Preises 2015/16
01. Juni 2014
Gespräch mit Herrn Christoph Leucht, ROMED-Programm
02. Juni 2014
Teilnahme am bundesweiten Arbeitskreis der Stiftung EVZ, Berlin
11. Juni 2014
Gespräch mit Frau Britta Kollberg, Initiierung von Projekten, zur Inklusion und Teilhabe von Sinti und
Roma.
11. Juni 2014
Gespräch mit Frau Isidora Randjelovic, Planung einer Kooperationstagung.
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13. Juni 2014
Besuch und Ausstellungsführung von Jump Plus Mannheim, Herrn Jonathan Bickel und 15
Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
26. Juni 2014
Besuch und Exkursion der Albert Schweitzer Schule, Sinsheim
25. Juni 2014
Gespräch mit Herrn Sami Dzemailovski, MIGoVITA Köln und Herrn Merfin Demir Bundesromaverband.
27. Juni 2014
Gespräch mit Frau Barbara Betzwieser, Arbeitsagentur Mannheim - Berufsberatung
30. Juni 2014
Projektpartnertreffen in München „Bildungsaufbruch“ RAA/Madhouse/RK
11. Juli 2014
Gespräch mit Studentin Frau Kalpana Krafft, Besprechung ihrer Bachelorarbeit
18. Juli 2014
Arbeitsgespräch mit Herrn Christoph Leucht zu Kooperationen zum Thema ROMED- Programm
23. Juli 2014
Tagung mit Schülern der Comenius-Realschule Karlsruhe
30. Juli 2014
Arbeitsgespräch zur Vorbereitung der Vergabe des Hildegard Lagrenne Preises.
04. August 2014
Tagung mit 12 Jugendlichen bzw. Erwachsenen aus Bulgarien, Rumänien und Deutschland.
Kooperationspartner, Haus am Maiberg.
04. August 2014
Gespräch mit Frau Beatrix Jansen von der Abendakademie Mannheim über Kooperationsmöglichkeiten.
DER JAHRESBERICHT 2014
Seite 53
01. August 2014 bis 06. August 2014
Bundesnetzwerktreffen „Bildungsaufbruch“
11. August 2014
Kooperationsgespräch mit der Stiftung SFGM, Herrn Christian Petry
28. August 2014
Arbeitstagung zum Thema „Richtlinien der neuen ESF-Förderperiode“, Weinheim
28. August 2014 Arbeitstreffen mit Community Art Center.
29. August 2014
Arbeitstreffen des Bundesweiten Arbeitskreis der Stiftung EVZ
04. September 2014
Gespräch mit Herrn Dr. Jens Hildebrandt und Frau Bettina Müller von der Stadt Mannheim, zur
Vorbereitung der Vergabe des Hildegard Lagrenne Preises.
09. September 2014
Gespräch mit Frau Kerstin Brücker, von Unicef Köln, zu Projektvorbereitungen für Grundschüler
10. September 2014
Gespräch mit Herrn Wanja Hargens, Stiftung EVZ
10. September 2014
Interview mit Frau Inga Pfafferott, RAA Berlin wegen Dokumentarfilm zum Bildungsprojekt „Roma Pro“
17. September 2014
Gespräch mit Frau Kerstin Brücker, Unicef Köln wegen möglichem Förderprojekt.
30. September 2014
Gespräch mit XENOS-Projekt Mümm - Mannheimer Übergangsmanagement für junge Menschen mit
Migrationshintergrund
02. Oktober 2014
Planungstreffen Bildungsprojekt: Gestatten, Sinti und Roma
DER JAHRESBERICHT 2014
Seite 54
15. Oktober 2014
Arbeitstreffen mit Herrn Wolfgang Berger und Oliver Stortz LzpB-BW in Heidelberg
29. Oktober 2014
Bundeskongress evangelischer Schulen, Stuttgart
13.Oktober 2014
Stadtbibliothek Mannheim - Gelem, gelem, wir gehen einen langen Weg. Lieder der Roma.
16. Oktober 2014
Gespräch mit Herrn Nicolaj Müller – Student der Evangelischen Hochschule Freiburg
17. Oktober 2014
Gespräch mit Frau Beatrix Jansen, Abendakademie Mannheim.
23. Oktober 2014
Teilnahme an der Kooperationsveranstaltung „70 Jahre nach dem Völkermord - Eine neue Generation
entsteht“, in der Vertretung der Europäischen Kommission, Berlin
24. Oktober 2014
Teilnahme an der ROMED-Fortbildungsveranstaltung im Allianzforum Berlin.
07. November 2014
Teilnahme an dem Bundesweiten Arbeitskreis zur Verbesserung der Bildungsbeteiligung
12. November 2014
Gespräch mit Kursleiterinnen der Abendakademie Mannheim. Es konnten neue Kooperationen, wie z.B.
regelmäßige Stadtführungen und Fortbildungsangebote für Lehrende vereinbart werden.
14. November 2014
Kooperationstreffen des Arbeitskreis der Stiftung EVZ. Tagungsort ist das Sekretariat der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, in Berlin.
17. November 2014
Kooperationstreffen Projekt „Bildungsaufbruch“ mit Herrn Dr. Andres Nader von der RAA-Berlin.
Fertigstellung und Herausgabe der gleichnamigen Broschüre vereinbart.
01. Dezember 2014
Teilnahme am Festakt zum Amtswechsel im Rektorat der Evangelischen Hochschule Freiburg.
DER JAHRESBERICHT 2014
Seite 55
01. Dezember 2014
Arbeitstreffen mit Frau Vivien Reinhart, Frau Iris Rüsing und Herrn Dr. Andreas Hoffmann Richter. Es
erfolgte die Konzeptfertigstellung des Bildungsprojektes „Gestatten Sinti und Roma“, für BW-Schulen in
evangelischer Trägerschaft.
08. Dezember 2014
Sprechstunde im Kulturhaus RomnoKher, Mannheim mit Frau Gabriele Ritter, Job Center Mannheim.
VOM VDSR-BW INITIIERTE EINRICHTUNGEN
Seite 56
Vom VDSR-BW initiierte Einrichtungen
DIE ROMNOKHER GGMBH
RomnoKher - Ein Haus für Bildung, Kultur und Antiziganismusforschung, gGmbH
Was ist RomnoKher?
RomnokHer ist ein Ort der Begegnung und des Dialogs zwischen Minderheiten und Mehrheiten; ein Ort der Information, Beratung und Betreuung für Sinti und Roma; ein Ort der Kultur und der Bildung sowie ein Ort der Aufklärung und Auseinandersetzung mit dem Antiziganismus. Seit der Gründung 2007 sind die Gesellschafter unverändert; Die Freudenberg Stiftung, Weinheim, der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden Württemberg e.V., Mannheim und die Gesellschaft für Antiziganismusforschung e.V., Marburg.
Was sind die Ziele?
Ziel ist es, durch RomnoKher eine Brücke zwischen den Wissenschaften, Zivilgesellschaften und den Angehörigen der Minderheit der Sinti und Roma zu schaffen. und auf diese Weise, zur Verständigung zwischen der Mehrheitsgesellschaft und der Minderheit beizutragen.
Was macht RomnoKher in der Praxis?
organisiert Kulturveranstaltungen und macht Öffentlichkeitsarbeit für die Gruppe der Sinti und Roma, um den Dialog zwischen Minderheiten und Mehrheiten zu fördern,
informiert, berät und betreut Sinti und Roma, führt regelmäßig Studien zur aktuellen Bildungssituation von Sinti und Roma durch und stellt
die Ergebnisse einer breiten Öffentlichkeit vor, um daraus Handlungsempfehlungen für eine bessere Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Sinti- oder Roma-Hintergrund zu generieren und über Antiziganismus aufzuklären,
führt Bildungsaktivitäten in KiTa und Schule durch, arbeitet an einer nationalen Strategie zur Integration von Sinti und Roma in Deutschland und
vernetzt sich auf regionaler, überregionaler und europäischer Ebene mit Initiativen, Stiftungen und Einrichtungen, die mit dem Thema der Sinti und Roma befasst sind,
entwickelt mit Partnern ein Berufsbild und eine Beschäftigungsperspektive für Roma-Schulmediatiorinnen und Schulmediatoren
hat sich beim Aufbau der Hildegard Lagrenne Stiftung engagiert, deren Ziel es ist, durch finanzielle Unterstützung und Lobbyarbeit zu einem Bildungsaufbruch bei Sinti und Roma beizutragen.
VOM VDSR-BW INITIIERTE EINRICHTUNGEN
Seite 57
DAS ROMNOKHER MANNHEIM
Am 20. September 2014 wurde mit Mitteln des Staatsvertrages die Kulturarbeit des VDSR-BW
institutionalisiert. Künftig wird im RomnoKher Mannheim neben der Geschichtsforschung von Sinti und
Roma für Sinti und Roma, insbesondere kulturschaffende Elemente gesammelt, dokumentiert und
präsentiert. Den Auftakt bildete die erste Kulturwoche der deutschen Sinti und Roma am 20. September
2014. Die Eröffnung wurde durch Reinhold Gall, Minister des Inneren Baden-Württemberg
vorgenommen.
DIE BERATUNGSSTELLE FÜR BLEIBEBERECHTIGTE ROMA
Arbeitsbericht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014
Welsche Ansprüche hat die Beratungsstelle?
Die Beratungsstelle setzt sich für die sozialen- und bürgerrechtlichen Angelegenheiten von Roma ein. Sie
bietet ergänzend Hilfeleistungen an. Die Grundsätze der Beratungsstelle, sind Hilfe zur Selbsthilfe. Sie
bietet soziale Beratung in allen bürgerrechtlichen Fragen an, Beihilfen bei Behördenangelegenheiten,
Beratung in Diskriminierungsfällen, Unterstützung bei verschiedenen Wohnungsangelegenheiten sowie
Beratung in aufenthaltsrechtlichen Fragen.
Wer ist alles für die Beratungsstelle 2014 tätig gewesen?
Herr Jovica Arvanitelli, Ltd. Referent für Integration und Soziales; Frau Despina Arvanitelli, Referentin für
Integration und Soziales, Frau Melanie Weiss Pädagogin, Frau Ingrid Hönlinger, Juristin.
Wie lauten die Öffnungszeiten der Beratungsstelle?
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Wie wurde die Beratungsstelle von anderen Beratungseinrichtungen aufgenommen?
Sehr positiv. Es wurden viele Kooperationen zusammengeschlossen Wie z.B. von der Stadt Mannheim,
Fachbereich Internationales, Integration, Internationaler Bund Mannheim, verschiedene Organisationen
vom Land BW sowie bei internationalen Angelegenheiten, als Experte für Roma Strategien in der EU beim
Staatsministerium BW u.a.
Wie wurde die Beratungsstelle von Roma wahrgenommen?
In erster Linie positiv überrascht, dass es eine geförderte Einrichtung auch für Minderheiten gibt.
Dennoch ist die Angst sich zu outen noch tief verwurzelt.
Wie viele Beratungsfälle konnten bearbeitet werden?
VOM VDSR-BW INITIIERTE EINRICHTUNGEN
Seite 58
Insgesamt: 305 Fälle
Persönliche Beratung: 153 Fälle
-davon: 55,56% erledigt -davon: 0,65% Abschiebung -davon: 31,37% Wiederholungsfälle/Personen davon: 12,42% offen
Telefonische Anfragen: 152 Fälle
-davon: 41,45% erledigt -davon: 49,34% Wiederholungsfälle/Personen davon: 9,21% offen
Was sind die häufigsten Problembereiche? (Auflistung 1,2,3,…)
Persönliche Beratung: 153 Fälle -davon: 58,52 % sozial- und bürgerrechtliche Anfragen -davon: 35,95 % asyl- und aufenthaltsrechtliche Anfragen -davon: 5,23 % Anfragen Öffentlichkeitarbeit/Netzwerk
Telefonische Anfragen: 152 Fälle -davon: 49,34 % sozial- und bürgerrechtliche Anfragen -davon: 32,24 % asyl- und aufenthaltsrechtliche Anfragen
-davon: 18,42 % Anfragen Öffentlichkeitarbeit/Netzwerk
In wie vielen Fällen konnte erfolgreich geholfen werden?
Persönliche Beratung von insg. 153 Fälle –erledigt 55,56% also 85 Fälle
Telefonische Beratung von insg. 152 Fälle – erledigt 41,45% also 63 Fälle
Mit welchen Einrichtungen konnten bereits Kooperationen stattfinden?
Stadt Mannheim, Fachbereich Integration, Diakonie Mannheim, Ikubiz Mannheim, Hochschule Mannheim, Abendakademie Mannheim, Quartiermanagement e.V. Mannheim-
Unterstadt, Kulturbrücken Jungbusch e.V. Mannheim, Begegnungsstätte Westliche Unterstadt-Cafe Filsbach, Stadt Mannheim Fachbereich Internationales, Integration und Protokoll, AK Kirche und Sinti/Roma, Flüchtlingsrat BW, Arbeitskreis Asyl Stuttgart, Evangelische Akademie Bad Boll,
Mit welchen Einrichtungen sind Vorgespräche für Kooperationen geführt worden?
Baden-Württemberg Stiftung, Perspektive Donau, Evangelische Akademie Bad Boll, A. Kill Galerie
aus Fellbach BW, Staatsministerium BW als Experten in Fragen für Roma-Strategien in EU und
Donauraum, Hochschule Mannheim, Haus der Katholischen Kirche in Stuttgart,
Regierungsfraktion Bündnis‘90/Die Grünen
Wie häufig gibt es telefonische Beratungsanfragen?
Telefonische Anfragen: 152 Fälle -davon: 41,45% erledigt
VOM VDSR-BW INITIIERTE EINRICHTUNGEN
Seite 59
-davon: 49,34% Wiederholungsfälle/Personen davon: 9,21% offen
In welchem Verhältnis gibt es Beratungsbedarf bei A-Nicht-Sinti und Roma / B-bleibeberechtigten
Roma /C- deutschen Sinti und Roma?
A-35%
B-40%
C-25%
Welche Tagungs- / Veranstaltungs- und Seminartätigkeiten wurden von der Beratungsstelle
initiiert? (Foto, Pressetexte)
Siehe, zusammen organisiert mit RomnoKher
Soll es Schwerpunktverschiebung oder Ergänzungen in den nächsten 6 Monaten geben?
Netzwerk weiter aufbauen und Flyer für die Beratungsstelle.
Info-Material für die Klienten erstellen.
TESTIERTER FINANZBERICHT 2014
Seite 60
Testierter Finanzbericht 2014
Erstellt von Herrn Jürgen Sand, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
1.1 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
1.2 Bericht zum eingeschränkten Bestätigungsvermerk
1.3 Bericht zum negativen Bestätigungsvermerk
1.4 Bericht zum Bestätigungsvorbehalt
1.5 Bericht des Wirtschaftsprüfers zu internen Kontrollen von Aktiengesellschaften
1.6 Laufendes Geschäft
Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung
Ich habe auftragsgemäß die nachstehende steuerliche Gewinnermittlung für den Verband Deutscher
Sinti und Roma Landesverband BW für das Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 unter
Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die von mir
geführten Aufzeichnungen sowie die vorgelegten Unterlagen und die erteilten Auskünfte, die ich
auftragsgemäß nicht geprüft habe.
Ich habe meinen Auftrag unter sinngemäßer Anwendung der Verlautbarung der Bundessteuer-
beraterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt.
Mannheim, den 22. Mai 2015
Gez. Dipl.-Kfm.
Jürgen Sand
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Die ausführliche Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2014 und Einnahmen-Ausgaben-
Überschussrechnung für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 kann nach terminlicher
Vereinbarung im VDSR-BW eingesehen werden.
ANLAGEN
Seite 61
Anlagen
SATZUNG DES VDSR-BW
Geänderte Satzung des Verbands Deutscher Sinti und Roma – Landesverband
Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. August 2013
SATZUNG
DES VERBANDES DEUTSCHER SINTI UND ROMA, LANDESVERBAND BADEN-
WÜRTTEMBERG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz „e.V.
Der Sitz des Landesverbandes ist Mannheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg
Zweck des Vereins ist die Förderung und Beratung aller Sinti und Roma in Baden-Württemberg in sozialen
Fragen. Der Verband soll alle Aufgaben, die Sinti und Roma betreffen und für die er legitimiert ist,
bearbeiten und vertreten. Ziel des Verbandes ist es, landesweit die Kultur zu verbessern. Der Verband soll
Sinti und Roma in Baden-Württemberg in ihren Rechten als Bürger vertreten und unterstützen.
Der Landesverband ist parteipolitisch unabhängig.
Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben, Dies insbesondere
durch folgende Maßnahmen: Der Landesverband soll Sinti und Roma in allen öffentlichen und privaten
Institutionen vertreten, deren Tätigkeit sich auf Sinti und Roma auswirkt.
Der Landesverband soll insbesondere die übrige Bevölkerung durch seine Öffentlichkeitsarbeit über die
Geschichte, die Kultur und die besondere Lage der Sinti und Roma aufklären. Der Landesverband soll dazu
Veranstaltungen von regionaler Bedeutung durchführen. Der Landesverband Baden-Württemberg soll
Hilfestellung in Fragen der Schul- und Berufsausbildung der Sinti und Roma geben, er soll die Erhaltung
des kulturellen Erbes der Sinti und Roma fördern.
ANLAGEN
Seite 62
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Landesverband Baden-Württemberg ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch
Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden. Anträge zur Aufnahme
als Mitglied müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die
Neuaufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung jeweils zum Quartalsende bei
sechswöchiger Kündigungsfrist oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet:
Mit dem Tod des Mitglieds
Durch freiwilligen Austritt
Durch den Ausschluss
Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Ausschuss setzt einen Beschluss der Mitgliederversammlung voraus, der mit 2/3 der
Stimmen der Vereinsmitglieder zu fassen ist. Das auszuschließende Mitglied und alle Vereinsmitglieder
sind zu dieser Versammlung schriftlich mindestens 4 Wochen vorher durch den Vorstand unter Hinweis
auf den drohenden Ausschluss einzuladen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Landesverbandes verdient gemacht haben,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben jeweils nur auf
Antrag Stimmrecht.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
ANLAGEN
Seite 63
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll jeweils vom Vorstandsvorsitzenden zwei Wochen vorher, mindestens
einmal jährlich schriftlich mit Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung kann ferner
nach Bedarf durch den Vorstandsvorsitzenden oder muss auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der
Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das jedem
Mitglied zustehende Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und von dem von diesem bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Entgegennahme des Jahresberichts
d) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedsverbänden
e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand ist ausführendes Organ und entscheidet
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder eingeladen sind und wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird auf
Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung bestimmt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandmitglied kann jederzeit zurücktreten. Im Fall des Rücktritts kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Vorstandmitglieder können
von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
Die Abwahl ist nur zulässig, wenn auf der gleichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand für den
Rest der Amtsdauer gewählt wird. Wiederwahl ist unzulässig. Der Vorstand bestimmt seinen Vorsitzenden
mit einfacher Mehrheit. Dieser ernennt seinen Stellvertreter. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
Der Vorstandsvorsitzende ist vertretungsberechtigt. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser
übt seine Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsordnung aus. Der Geschäftsführer hat den Vorstand über
seine Tätigkeiten zu berichten und Rechenschaft abzulegen. Für die Öffentlichkeitsarbeit ist der
Vorstandsvorsitzende verantwortlich. Der Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Tätigkeit berechtigt,
öffentliche Stellungnahmen und Presseerklärungen abzugeben.
ANLAGEN
Seite 64
§ 9 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung ist nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer
Mitgliederversammlung möglich. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beabsichtigte
Satzungsänderung im Wortlaut als besonderer Tagungspunkt aufzuführen. Satzungsänderungen auf
Verlangen des Registergerichts kann der Vorstand selbst vornehmen.
Mannheim den
Daniel Straß
(Versammlungsleiter)
ANLAGEN
Seite 65
STAATSVERTRAG
Vertrag des Landes Baden-Württemberg
mit dem
Verband Deutscher Sinti und Roma,
Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Präambel
Sinti und Roma gehören seit mehr als 600 Jahren zur Kultur und Gesellschaft des
heutigen Landes Baden-Württemberg. Sie sind eine anerkannte nationale
Minderheit der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Sprache und Kultur sind durch
deutsches und europäisches Recht geschützt. Die Ausgrenzung und
Benachteiligung von Sinti und Roma reichen zurück bis in das Mittelalter. Die
grausame Verfolgung und der Völkermord durch das nationalsozialistische
Regime brachten unermessliches Leid über Sinti und Roma in unserem Land
und zeitigen Folgen bis heute. Dieses Unrecht ist erst beschämend spät politisch
anerkannt und noch nicht ausreichend aufgearbeitet worden. Auch der
Antiziganismus ist noch immer existent und nicht überwunden.
Im Bewusstsein dieser besonderen geschichtlichen Verantwortung gegenüber
Sinti und Roma als Bürgerinnen und Bürger unseres Landes und gleitet von dem
Wunsch und Willen, das freundschaftliche Zusammenleben zu fördern, schließen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten
(im Folgenden: das Land)
und
ANLAGEN
Seite 66
der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V., vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden
(im Folgenden: der VDSR-BW)
angesichts des gemeinsamen Zieles, jeglichen Diskriminierungen von Angehörigen der Minderheit entgegenzuwirken und den gesellschaftlichen Antiziganismus wirksam zu bekämpfen;
in dem Willen, gemeinsam das gesellschaftliche Miteinander unter Achtung der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität der Sinti und Roma kontinuierlich zu verbessern;
in Anerkennung der Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
folgenden Vertrag:
Artikel 1
Rechte, gemeinsame Aufgaben und Ziele
1) Die deutschen Sinti und Roma haben ein Recht auf Anerkennung. Bewahrung und Förderung ihrer Kultur und Sprache sowie Gedenkens.
2) Daher streben das Land und der VDSR-BW gemeinsam insbesondere an:
Die Verankerung der Geschichte und Gegenwart von Sinti und Roma in den Bildungsplänen des Landes. In diesem Zusammenhang trägt die Landesregierung Sorge dafür, dass in den Schulen des Landes die Geschichte der Sinti und Roma so gelehrt wird, dass auch möglichen Vorurteilen entgegengetreten wird.
Die Fortsetzung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem VDSR-BW mit den Bildungseinrichtungen des Landes zur Aufklärung über Minderheiten-feindliche Vorurteile und zur Förderung des Geschichtsbewusstsein und der gesellschaftlichen Toleranz.
ANLAGEN
Seite 67
Den entsprechenden Ausbau der bewährten Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung und der Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten in Baden-Württemberg.
Die Sicherstellung von Erhalt und Pflege der Grabstätten von Sinti und Roma, die der NS-Verfolgung ausgesetzt waren.
Die Forderung der VDSR-BW Beratungsstellen für Soziales und Arbeit sowie Bildung.
Die institutionelle Förderung des VDSR-BW. Die Errichtung einer Forschungsstelle zur Geschichte und Kultur der Sinti und
Roma sowie zum Antiziganismus. Der kritischen Aufarbeitung der historisch von rassistischen Vorurteilen geprägten Geschichte der sog. „Zigeunerforschung“ ist dabei besonders Rechnung zu tragen.
Die Ermöglichung einer angemessenen Wahrnehmung und Vertretung von deutschen Sinti und Roma in Kultur, Wissenschaft und Medien.
Die gemeinsame Identifizierung weiterer Zukunftsaufgaben.
3) Der VDSR-BW verpflichtet sich:
Politik, Verwaltung und Behörden bei Maßnahmen der Aufklärung und Sensibilisierung für Geschichte und Gegenwart der Sinti und Roma zu unterstützen.
Im Rahmen seiner Möglichkeiten bleibeberechtigte, nichtdeutsche Sinti und Roma bei ihrer Integration in die Gesellschaft und die nationale Minderheit zu unterstützen.
Im Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg und bei der regelmäßigen Unterrichtung des Landtags mitzuwirken
ANLAGEN
Seite 68
Artikel 2
Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg
(1) Das Land und der VDSR-BW errichten einen gemeinsamen „Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg“.
(2) Dieser hat die Aufgaben: Alle die deutschen Sinti und Roma im Land betreffenden
Angelegenheiten zu erörtern. Projekt- und Fördermaßnahmen nach Artikel 1 dieses Vertrages zu
beraten und entsprechende Empfehlungen an Landesregierung sowie Landtag zu richten.
Den Landtag regelmäßig über Arbeit und Beschlüsse des Rates zu unterrichten.
(3) Der Rat besteht aus: Sechs Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, von denen drei der
Landesregierung, zwei dem Landtag und eine(r) den kommunalen Spitzenverbänden angehören, sowie
Sechs Vertreterinnen oder Vertretern der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg.
(4) Die Landesregierung bestellt eine Koordinatorin oder einen Koordinator des Rates für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg mit Sitz im Staatsministerium sowie die weiteren Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ressorts. Sechs Vertreterinnen oder Vertreter der deutschen Sinti und Roma sowie sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des VDSR-BW und mit Bestätigung durch den Landtag für die Dauer von drei Jahren in den Rat berufen.
(5) Die Koordinatorin oder der Koordinator und der VDSR-BW bereiten die Tagungen des Rates gemeinsam vor. Der Rat tagt mindestens einmal im Jahr. Empfehlungen werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen und dem Ministerrat zugeleitet. Der Landtag wird regelmäßig über Arbeit und Beschlüsse des Rates informiert.
ANLAGEN
Seite 69
Artikel 3
Finanzielle Förderung
(1) Die bisherigen freiwilligen Leistungen des Landes werden mit diesem Staatsvertrag auf eine vertragliche Grundlage gestellt.
(2) Um die weitere Arbeit und sachgerechte Beteiligung des VDSR-BW in der Erfüllung der Aufgaben und den Auf- und Ausbau der Strukturen dieses Vertrages zu gewährleisten, fördert das Land den VDSR-BW.
ab dem Jahr 2014 mit 500.000 Euro im Jahr.
Hierin eingeschlossen sind die bisherigen, derzeit schon bestehenden institutionellen und projektbezogenen Zuwendungen des Landes an den VDSR-BW zur Finanzierung der dem VDSR-BW für den Betrieb der Geschäftsstelle/Landesverband entstehenden Ausgaben sowie der Aufwendungen für die Beratungsstellen „Soziales/Arbeit“ und „Bildungsberatungsstelle des Landesverbandes Sinti und Roma in Mannheim“.
(3) Der VDSR-BW verwendet mindestens 50.000 Euro für die Integration und Teil-habe bleibeberechtigter nichtdeutscher Sinti und Roma in die Gesellschaft und die nationale Minderheit.
(4) Die Zuwendungen sind im Sinne dieser Vereinbarung und zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke des VDSR-BW zu verwenden. Für die Gewährung von Zuwendungen gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen nach Absatz 2 wird in 12 Monatsraten ausbezahlt.
(5) Der VDSR-BW hat der Koordinatorin oder dem Koordinator und der abrechnenden Stelle bis spätestens 1. Juni des Folgejahres den jeweiligen Tätigkeitsbericht und testierten Jahresabschluss des VDSR-BW vorzulegen. Der VDSR-BW berichtet im Rat regelmäßig über seine Arbeit und Aktivitäten.
ANLAGEN
Seite 70
Artikel 4
Vertragsauslegung und -anpassung
(1) Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(2) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind. Sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien versuchen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Dauer und Ausblick
(1) Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018, Land und VDSR-BW vereinbaren, auf Basis der bis dahin gemachten Erfahrungen, eine Anschlussregelung zu prüfen.
(2) Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtages sowie der satzungsmäßig zuständigen Gremien des VDSR-BW.
Geschehen in Stuttgart am 28. November 2013
Winfried Kretschmann Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg
Daniel Strauß Der Vorstandsvorsitzende des Verbands Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V.
ANLAGEN
Seite 71
EUROPÄISCHES RAHMENÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ NATIONALER MINDERHEITEN
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten
Straßburg/Strasbourg, 1.II.1995
Amtliche Übersetzung Deutschlands
Die Mitgliedsstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses
Rahmenübereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung
zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr
gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung
und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der
Mitgliedsstaaten des Europarats vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;
entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler
Minderheiten zu schützen;
in der Erwägung, dass die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben,
dass der Schutz nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und
Frieden auf diesem Kontinent wesentlich ist;
in der Erwägung, dass eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft
nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller
Angehörigen einer nationalen Minderheit achten, sondern auch geeignete
Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum
Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;
ANLAGEN
Seite 72
in der Erwägung, dass es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu
schaffen, damit sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und
Faktor nicht der Teilung, sondern der Bereicherung erweisen kann;
in der Erwägung, dass die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas
nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen
Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der territorialen
Unversehrtheit eines jeden Staates bedarf;
im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und der Protokolle dazu;
im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden
Verpflichtungen, die in Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen
und in den Dokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990, enthalten
sind;
entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden
Verpflichtungen festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten,
die Vertragsparteien dieser Übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler
Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten der Angehörigen dieser Minderheiten
unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen Unversehrtheit und der
nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten;
gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels
innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu
verwirklichen,
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I
Artikel 1
Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen
dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte
und stellt als solcher einen Bereich internationaler Zusammenarbeit dar.
Artikel 2
Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der
Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter
ANLAGEN
Seite 73
Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen
den Staaten anzuwenden.
Artikel 3
1. Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu
entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus
dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung
verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.
2. Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die
sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen
ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.
Abschnitt II
Artikel 4
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen
Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf
gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist
jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit verboten.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene
Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen,
sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche
Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den
Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie
in gebührender Weise die besonderen Bedingungen der Angehörigen
nationaler Minderheiten.
3. Die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen werden nicht
als Diskriminierung angesehen.
Artikel 5
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es
Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen
und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität,
nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles
Erbe, zu bewahren.
2. Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen
Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von
Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen
nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen
diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten
Maßnahme.
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Artikel 6
1. Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen
Dialogs und treffen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen
Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit
zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von
deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, und zwar
insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um
Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen
oder religiösen Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen
Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein
können.
Artikel 7
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Recht aller Angehörigen einer
nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei
zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Artikel 8
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer
nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung
zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu
gründen.
Artikel 9
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass das Recht jeder
Person, die einer nationalen Minderheit angehört, auf freie
Meinungsäußerung die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang
und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache
ohne Eingriffe öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen
einschließt. Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung
sicher, dass Angehörige einer nationalen Minderheit in Bezug auf ihren
Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden.
2. Absatz 1 schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien Hörfunk-, Fernseh-
oder Lichtspielunternehmen einem Genehmigungsverfahren ohne
Diskriminierung und auf der Grundlage objektiver Kriterien unterwerfen.
3. Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht
daran, Printmedien zu schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen
Rahmens für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit wie möglich und
unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, dass Angehörigen nationaler
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Minderheiten die Möglichkeit gewährt wird, eigene Medien zu schaffen und
zu nutzen.
4. Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Rechtsordnung
angemessene Maßnahmen, um Angehörigen nationaler Minderheiten den
Zugang zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu fördern und
kulturellen Pluralismus zu ermöglichen.
Artikel 10
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die
einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre
Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich und
schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen.
2. In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder
in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien,
sofern die Angehörigen dieser Minderheiten dies verlangen und dieses
Anliegen einem tatsächlichen Bedarf entspricht, soweit wie möglich die
Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass im Verkehr zwischen den
Angehörigen dieser Minderheiten und den Verwaltungsbehörden die
Minderheitensprache gebraucht werden kann.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Recht jeder Person, die einer
nationalen Minderheit angehört, zu gewährleisten, in möglichst kurzer Frist
in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und
über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in
Kenntnis gesetzt zu werden sowie sich in dieser Sprache, erforderlichenfalls
unter unentgeltlicher Beiziehung eines Dolmetschers, zu verteidigen.
Artikel 11
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die
einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen
(Vaternamen) und ihre Vornamen in der Minderheitensprache zu führen,
sowie das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach der
Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die
einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, für die Öffentlichkeit
sichtbar Schilder, Aufschriften und Inschriften sowie andere Mitteilungen
privater Art in ihrer Minderheitensprache anzubringen.
3. In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Zahl von Angehörigen
einer nationalen Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die
Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung, einschließlich eventueller
Übereinkünfte mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Gegebenheiten, traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und
andere für die Öffentlichkeit bestimmte topographische Hinweise auch in der
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Minderheitensprache anzubringen, wenn dafür ausreichende Nachfrage
besteht.
Artikel 12
1. Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Maßnahmen auf dem Gebiet
der Bildung und der Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte,
Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten wie auch der Mehrheit
zu fördern.
2. In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien unter anderem
angemessene Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu
Lehrbüchern bereit und erleichtern Kontakte unter Schülern und Lehrern aus
unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von
Angehörigen nationaler Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen
zu fördern.
Artikel 13
1. Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien
an, dass Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene
private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und zu
betreiben.
2. Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine
finanziellen Verpflichtungen mit sich.
Artikel 14
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die
einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre
Minderheitensprache zu erlernen.
2. In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder
in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien,
wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie möglich und im Rahmen
ihres Bildungssystems sicherzustellen, dass Angehörige dieser Minderheiten
angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen
oder in dieser Sprache unterrichtet zu werden.
3. Absatz 2 wird angewendet, ohne dass dadurch das Erlernen der Amtssprache
oder der Unterricht in dieser Sprache berührt wird.
Artikel 15
Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame
Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und
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wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere
denjenigen, die sie betreffen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien sehen von Maßnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in
von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und
darauf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in
diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben.
Artikel 17
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen
nationaler Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte
über Grenzen hinweg zu Personen herzustellen und zu pflegen, die sich
rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen mit
derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder
mit demselben kulturellen Erbe.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen
nationaler Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher
Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene
einzugreifen.
Artikel 18
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und
mehrseitige Übereinkünfte mit anderen Staaten, insbesondere
Nachbarstaaten, zu schließen, um den Schutz von Angehörigen der
betroffenen nationalen Minderheiten sicherzustellen.
2. Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Artikel 19
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei
Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche erforderlich
sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen Übereinkünften,
insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten
Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten von Belang sind.
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Abschnitt III
Artikel 20
Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem
Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige
einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Rechte
anderer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder anderer
nationaler Minderheiten, zu achten.
Artikel 21
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als
gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung
vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der
souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen
Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.
Artikel 22
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung
oder Minderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den
Gesetzen einer Vertragspartei oder nach einer anderen Übereinkunft, deren
Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.
Artikel 23
Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer
entsprechenden Bestimmung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in Übereinstimmung mit diesen
zu verstehen.
Abschnitt IV
Artikel 24
1. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses
Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien.
2. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am
Durchführungsmechanismus in einer noch zu bestimmenden Art und Weise
teil.
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Artikel 25
1. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für
eine Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats
vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen und andere
Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem
Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen hat.
2. Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig und
sooft das Ministerkomitee dies verlangt jede weitere Information, die für die
Durchführung dieses Rahmenübereinkommens von Belang ist.
3. Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten
Informationen an das Ministerkomitee weiter.
Artikel 26
1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von den
Vertragsparteien zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird das Ministerkomitee von
einem beratenden Ausschuss unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes
Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen.
2. Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren
werden vom Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Rahmenübereinkommens festgelegt.
Abschnitt V
Artikel 27
Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedsstaaten des Europarats zur
Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch
für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
Artikel 28
1. Dieses Rahmenübereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zwölf
Mitgliedsstaaten des Europarats nach Artikel 27 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das
Rahmenübereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
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Artikel 29
1. Nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens und nach Konsultation
der Vertragsstaaten kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen
mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen
Mehrheit gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der
nach Artikel 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch nicht
getan hat, und jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem
Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Rahmenübereinkommen am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 30
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er
wahrnimmt, bezeichnen, auf die dieses Rahmenübereinkommen Anwendung
findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses
Rahmenübereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Rahmenübereinkommen tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf
jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am
ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 31
1. Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenübereinkommen jederzeit durch eine
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 32
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates,
anderen Unterzeichnerstaaten und jedem Staat, der diesem Rahmenübereinkommen
beigetreten ist:
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a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenübereinkommens nach den
Artikeln 28, 29 und 30;
d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit
diesem Rahmenübereinkommen.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Rahmenübereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die
im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Mitgliedsstaaten des Europarats und allen zur Unterzeichnung
dieses Rahmenübereinkommens oder zum Beitritt dazu eingeladenen Staaten
beglaubigte Abschriften.
ANLAGEN
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EUROPÄISCHE CHARTA DER REGIONAL UND MINDERHEITENSPRACHEN
Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen
Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992
Nichtamtliche Übersetzung
Präambel
Die Mitgliedsstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung
zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und
Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regional- oder
Minderheitensprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden
drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen
Reichtums Europas beiträgt;
in der Erwägung, dass das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben
eine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräußerliches
Recht in Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen
über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem
Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten entspricht; eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit
und insbesondere der Schlussakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des
Kopenhagener Treffens von 1990; unter Betonung des Wertes der interkulturellen
Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, dass der Schutz und
die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die
Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte; in dem
Bewusstsein, dass der Schutz und die Stärkung der Regional- oder
Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen
wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen
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der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität
und der territorialen Unversehrtheit beruht; unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen in den verschiedenen
Regionen der Staaten Europas, sind wie folgt übereingekommen:
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Charta:
a. bezeichnet der Ausdruck "Regional- oder Minderheitensprachen" Sprachen,
i. die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates
von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe
bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des
Staates, und
ii. die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden;
iii. er umfasst weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die
Sprachen von Zuwanderern;
b. bezeichnet der Ausdruck "Gebiet, in dem die Regional- oder
Minderheitensprache gebraucht wird", das geographische Gebiet, in dem die
betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist,
welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen
Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;
c. bezeichnet der Ausdruck "nicht territorial gebundene Sprachen" von
Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der
übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden,
jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates
zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im
Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.
Artikel 2 – Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet
gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der
Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.
2. In Bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung bezeichnete Sprache verpflichtet sich jede Vertragspartei,
mindestens fünfunddreißig aus Teil III ausgewählte Absätze oder
Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und
12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.
Artikel 3 – Einzelheiten der Durchführung
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1. Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde jede Regional- oder Minderheitensprache oder in
seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger
verbreitete Amtssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2
ausgewählten Bestimmungen angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren,
dass sie die Verpflichtungen übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen
der Charta ergeben, die sie nicht bereits in ihrer Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder dass sie Absatz 1 auf
andere Regional- oder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten
Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete andere
Amtssprachen anwenden wird.
3. Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer
Teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer
Notifikation an dieselbe Wirkung.
Artikel 4 – Bestehende Schutzregelungen
1. Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht als Beschränkung oder
Beeinträchtigung von Rechten auszulegen, die durch die Europäische
Menschenrechtskonvention gewährleistet sind.
2. Diese Charta lässt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in
einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene
günstigere Bestimmungen über den Status der Regional- oder
Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die
Minderheiten angehören, unberührt.
Artikel 5 – Bestehende Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das
Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die
gegen die Ziele der Charta der Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche
Verpflichtungen einschließlich des Grundsatzes der Souveränität und territorialen
Unversehrtheit der Staaten verstößt.
Artikel 6 – Information
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die betroffenen
Behörden, Organisationen und Personen über die in dieser Charta festgelegten
Rechte und Pflichten informiert werden.
Teil II – Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1
Artikel 7 – Ziele und Grundsätze
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1. Hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen legen die
Vertragsparteien in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht
werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache ihrer Politik,
Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde:
a. die Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als
Ausdruck des kulturellen Reichtums;
b. die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- oder
Minderheitensprache, um sicherzustellen, dass bestehende oder neue
Verwaltungsgliederungen die Förderung der betreffenden Regional-
oder Minderheitensprache nicht behindern;
c. die Notwendigkeit entschlossenen Vorgehens zur Förderung von
Regional- oder Minderheitensprachen, um diese zu schützen;
d. die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder
Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und
im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen
Gebrauch;
e. die Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen in den von dieser
Charta erfassten Bereichen zwischen Gruppen, die eine Regional-
oder Minderheitensprache gebrauchen, und anderen Gruppen in
diesem Staat mit einer in derselben oder ähnlicher Form gebrauchten
Sprache sowie das Herstellen kultureller Beziehungen zu anderen
Gruppen in dem Staat, die andere Sprachen gebrauchen;
f. die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und
Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen auf allen
geeigneten Stufen;
g. die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die eine
Regional- oder Minderheitensprache nicht sprechen, aber in dem
Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, sie zu
erlernen, wenn sie dies wünschen;
h. die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der
Regional- oder Minderheitensprachen an Universitäten oder in
gleichwertigen Einrichtungen;
i. die Förderung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden
Austausches in den von dieser Charta erfassten Bereichen für
Regional- oder Minderheitensprachen, die in zwei oder mehr Staaten
in derselben oder ähnlicher Form gebraucht werden.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist,
jede ungerechtfertigte Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder
Bevorzugung zu beseitigen, die den Gebrauch einer Regional- oder
Minderheitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder
Entwicklung einer Regional- oder Minderheitensprache zu beeinträchtigen
oder zu gefährden. Das Ergreifen besonderer Maßnahmen zugunsten der
Regional- oder Minderheitensprachen, welche die Gleichstellung zwischen
den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen
oder welche ihre besondere Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht als
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diskriminierende Handlung gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter
Sprachen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Maßnahmen das
gegenseitige Verständnis zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu
fördern, indem sie insbesondere Achtung, Verständnis und Toleranz
gegenüber den Regional- oder Minderheitensprachen in die Ziele der in ihren
Ländern vermittelten Bildung und Ausbildung einbeziehen und indem sie die
Massenmedien ermutigen, dasselbe Ziel zu verfolgen.
4. Bei der Festlegung ihrer Politik in Bezug auf Regional- oder
Minderheitensprachen berücksichtigen die Vertragsparteien die von den
Gruppen, die solche Sprachen gebrauchen, geäußerten Bedürfnisse und
Wünsche. Sie werden ermutigt, erforderlichenfalls Gremien zur Beratung der
Behörden in allen Angelegenheiten der Regional- oder
Minderheitensprachen einzusetzen.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten
Grundsätze sinngemäß auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden.
Jedoch werden hinsichtlich dieser Sprachen Art und Umfang der
Maßnahmen, die getroffen werden, um dieser Charta Wirksamkeit zu
verleihen, flexibel festgelegt, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der
Gruppen, die diese Sprachen gebrauchen, berücksichtigt und ihre Traditionen
und Eigenarten geachtet werden.
Teil III – Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder
Minderheitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Artikel 2 Absatz 2
eingegangenen Verpflichtungen
Artikel 8 – Bildung
1. Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem
Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung
der Situation jeder dieser Sprachen und unbeschadet des Unterrichts der
Amtssprache(n) des Staates:
a.
i. die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regional-
oder Minderheitensprachen anzubieten oder
ii. einen erheblichen Teil der vorschulischen Erziehung in den
betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
iii. eine der unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Maßnahmen
zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren
Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als
genügend groß angesehen wird, oder
iv. falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit
im Bereich der vorschulischen Erziehung haben, die
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Anwendung der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen
Maßnahmen zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;
b.
i. den Grundschulunterricht in den betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen anzubieten oder
ii. einen erheblichen Teil des Grundschulunterrichts in den
betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
iii. innerhalb des Grundschulunterrichts den Unterricht der
betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als
integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
iv. eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen
zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren
Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als
genügend groß angesehen wird;
c.
i. den Unterricht im Sekundarbereich in den betreffenden
Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
ii. einen erheblichen Teil des Unterrichts im Sekundarbereich in
den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
iii. innerhalb des Unterrichts im Sekundarbereich den Unterricht
der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als
integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
iv. eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen
zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, die oder – wo
dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen,
wenn deren Zahl als genügend groß angesehen wird;
d.
i. die berufliche Bildung in den betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen anzubieten oder
ii. einen erheblichen Teil der beruflichen Bildung in den
betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
iii. innerhalb der beruflichen Bildung den Unterricht der
betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als
integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
iv. eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen
zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, die oder – wo
dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen,
wenn deren Zahl als genügend groß angesehen wird;
e.
i. an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in den
Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
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ii. Möglichkeiten für das Studium dieser Sprachen als
Studienfächer an Universitäten und anderen Hochschulen
anzubieten oder
iii. falls wegen der Rolle des Staates in Bezug auf
Hochschuleinrichtungen die Ziffern i und ii nicht angewendet
werden können, dazu zu ermutigen und/oder zuzulassen, dass
an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in den
Regional- oder Minderheitensprachen oder Möglichkeiten
zum Studium dieser Sprachen als Studienfächer angeboten
werden;
f.
i. dafür zu sorgen, dass in der Erwachsenen- und Weiterbildung
Kurse angeboten werden, die überwiegend oder ganz in den
Regional- oder Minderheitensprachen durchgeführt werden,
oder
ii. solche Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und
Weiterbildung anzubieten oder
iii. falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit
im Bereich der Erwachsenenbildung haben, das Angebot
solcher Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und
Weiterbildung zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;
g. für den Unterricht der Geschichte und Kultur, die in der Regional-
oder Minderheitensprache ihren Ausdruck finden, zu sorgen;
h. für die Aus- und Weiterbildung der Lehrer zu sorgen, die zur
Durchführung derjenigen Bestimmungen der Buchstaben a bis g
erforderlich sind, welche die Vertragspartei angenommen hat;
i. ein oder mehrere Aufsichtsorgane einzusetzen, welche die zur
Einführung oder zum Ausbau des Unterrichts der Regional- oder
Minderheitensprachen getroffenen Maßnahmen und die dabei
erzielten Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig Berichte
verfassen, die veröffentlicht werden.
2. Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien in Bezug auf
andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder
Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, Unterricht
der Regional- oder Minderheitensprache oder Unterricht in dieser Sprache
auf allen geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu diesem Unterricht zu
ermutigen oder ihn anzubieten, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional-
oder Minderheitensprache dies rechtfertigt.
Artikel 9 – Justizbehörden
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen
Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder
Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen
rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und
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unter der Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz
gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des Richters eine ordentliche
Rechtspflege nicht behindert:
a. in Strafverfahren:
i. dafür zu sorgen, dass die Gerichte auf Antrag einer der
Parteien das Verfahren in den Regional- oder
Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii. sicherzustellen, dass der Angeklagte das Recht hat, seine
Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, und/oder
iii. dafür zu sorgen, dass Anträge und Beweismittel, gleichviel ob
schriftlich oder mündlich, nicht allein aus dem Grund als
unzulässig angesehen werden, weil sie in einer Regional- oder
Minderheitensprache abgefasst sind, und/oder
iv. auf Verlangen Schriftstücke, die mit Gerichtsverfahren
zusammenhängen, in der betreffenden Regional- oder
Minderheitensprache abzufassen,
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und
Übersetzungen, wodurch den Betroffenen keine zusätzlichen Kosten
entstehen dürfen;
b. in zivilrechtlichen Verfahren:
i. dafür zu sorgen, dass die Gerichte auf Antrag einer der
Parteien das Verfahren in den Regional- oder
Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii. zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor
Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder
Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch
zusätzliche Kosten entstehen, und/oder
iii. zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional-
oder Minderheitensprachen vorgelegt werden,
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und
Übersetzungen;
c. in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen:
i. dafür zu sorgen, dass die Gerichte auf Antrag einer der
Parteien das Verfahren in den Regional- oder
Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii. zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor
Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder
Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch
zusätzliche Kosten entstehen, und/oder
iii. zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional-
oder Minderheitensprachen vorgelegt werden,
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wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und
Übersetzungen;
d. dafür zu sorgen, dass den Betroffenen durch die Anwendung des
Buchstabens b Ziffern i und iii und des Buchstabens c Ziffern i und
iii sowie durch eine notwendige Inanspruchnahme von Dolmetschern
und Übersetzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
a. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht
allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder
Minderheitensprache abgefasst sind, oder
b. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden im
Verhältnis zwischen den Parteien nicht allein aus dem Grund zu
verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder
Minderheitensprache abgefasst sind, und vorzusehen, dass sie gegen
beteiligte Dritte, die diese Sprachen nicht gebrauchen, unter der
Bedingung verwendet werden können, dass ihnen der Inhalt der
Urkunden von der (den) Person(en), welche die Urkunden verwendet
(verwenden), zur Kenntnis gebracht worden ist, oder
c. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden im
Verhältnis zwischen den Parteien nicht allein aus dem Grund zu
verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder
Minderheitensprache abgefasst sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wichtigsten Gesetzestexte des
Staates sowie diejenigen, welche sich besonders auf Personen beziehen, die
diese Sprachen gebrauchen, in den Regional- oder Minderheitensprachen zur
Verfügung zu stellen, sofern sie nicht anderweitig verfügbar sind.
Artikel 10 – Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe
1. Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der
Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die
nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der
Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen
des Zumutbaren:
a.
i. sicherzustellen, dass die Verwaltungsbehörden die Regional-
oder Minderheitensprachen gebrauchen, oder
ii. sicherzustellen, dass diejenigen ihrer Bediensteten, die
unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung haben, die Regional-
oder Minderheitensprachen in ihrem Umgang mit Personen
gebrauchen, die sich in diesen Sprachen an sie wenden, oder
iii. sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder
Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen
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mündliche oder schriftliche Anträge stellen und eine Antwort
erhalten können, oder
iv. sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder
Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen
mündliche oder schriftliche Anträge stellen können, oder
v. sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder
Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen
abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können;
b. allgemein verwendete Verwaltungsbestimmungen und -formulare für
die Bevölkerung in den Regional- oder Minderheitensprachen oder
zweisprachig zur Verfügung zu stellen;
c. zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer
Regional- oder Minderheitensprache abfassen.
2. In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem
Zuständigkeitsbereich die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder
Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen
rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen
und/oder dazu zu ermutigen:
a. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb
der regionalen oder örtlichen Behörde;
b. die Möglichkeit, dass Personen, die Regional- oder
Minderheitensprachen gebrauchen, mündliche oder schriftliche
Anträge in diesen Sprachen stellen;
c. die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der regionalen
Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen;
d. die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der örtlichen
Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen;
e. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die
regionalen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den
Gebrauch der Amtssprache(n) des Staates auszuschließen;
f. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die
örtlichen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den
Gebrauch der Amtssprache(n) des Staates auszuschließen;
g. den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten
Formen von Ortsnamen in Regional- oder Minderheitensprachen,
wenn nötig in Verbindung mit dem Namen in der (den)
Amtssprache(n).
3. In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den
Verwaltungsbehörden selbst oder in deren Auftrag erbracht werden,
verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional- oder
Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der
Situation jeder Sprache und im Rahmen des Zumutbaren:
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a. sicherzustellen, dass die Regional- oder Minderheitensprachen bei
der Erbringung der Dienstleistung gebraucht werden, oder
b. zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen
gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine
Antwort erhalten, oder
c. zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen
gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden
Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der
Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:
a. übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf;
b. Einstellung und, soweit erforderlich, Ausbildung der benötigten
Beamten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
c. nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes, die über Kenntnisse in einer Regional- oder
Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt zu werden,
in dem diese Sprache gebraucht wird.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Gebrauch oder die Annahme von
Familiennamen in den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der
Betroffenen zuzulassen.
Artikel 11 – Medien
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- oder
Minderheitensprachen in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht
werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und in dem
Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar oder
mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben, unter Achtung des
Grundsatzes der Unabhängigkeit und Autonomie der Medien folgende
Maßnahmen zu treffen:
a. soweit Hörfunk und Fernsehen eine öffentliche Aufgabe erfüllen:
i. die Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines
Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen
sicherzustellen oder
ii. zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines
Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen
zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
iii. angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass
Rundfunkveranstalter Sendungen in den Regional- oder
Minderheitensprachen anbieten;
b.
i. zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders in den
Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder
sie zu erleichtern oder
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ii. zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den
Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder
sie zu erleichtern;
c.
i. zur Einrichtung mindestens eines Fernsehkanals in den
Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder
sie zu erleichtern oder
ii. zur regelmäßigen Ausstrahlung von Fernsehsendungen in den
Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder
sie zu erleichtern;
d. zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen
Werken in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen
und/oder sie zu erleichtern;
e.
i. zur Schaffung und/oder Erhaltung mindestens einer Zeitung
in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen
und/oder sie zu erleichtern oder
ii. zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in
den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen
und/oder sie zu erleichtern;
f.
i. die zusätzlichen Kosten derjenigen Medien zu decken, die
Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, wenn das
Recht eine finanzielle Hilfe für die Medien allgemein
vorsieht, oder
ii. die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf
audiovisuelle Produktionen in Regional- oder
Minderheitensprachen zu erstrecken;
g. die Ausbildung von Journalisten und anderem Personal für Medien
zu unterstützen, die Regional- oder Minderheitensprachen
gebrauchen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von
Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer Sprache zu
gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder
Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von
Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen
Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass
die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von
Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder
ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird,
keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten
Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie
bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
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territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes
der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen
Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der
Rechtsprechung zu gewährleisten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass die Interessen
der Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb etwaiger
im Einklang mit dem Gesetz geschaffener Gremien, die für die
Gewährleistung von Freiheit und Pluralismus der Medien verantwortlich
sind, vertreten oder berücksichtigt werden.
Artikel 12 – Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen
1. In Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten – insbesondere
Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien,
Theater und Kinos sowie literarische Werke und Filmproduktionen,
volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die
Kulturindustrien, einschließlich unter anderem des Einsatzes neuer
Technologien – verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem
solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen
Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben:
a. zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen des
Ausdrucks und der Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen
Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen Sprachen geschaffenen
Werken zu fördern;
b. die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in Regional- oder
Minderheitensprachen geschaffenen Werken in anderen Sprachen zu
fördern, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung,
Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen
und ausbauen;
c. in Regional- oder Minderheitensprachen den Zugang zu Werken zu
fördern, die in anderen Sprachen geschaffen worden sind, indem sie
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung, Synchronisation,
Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen;
d. sicherzustellen, dass die für die Veranstaltung oder Unterstützung
kultureller Tätigkeiten verschiedener Art verantwortlichen Gremien
bei den Unternehmungen, die sie ins Leben rufen oder unterstützen,
in angemessener Weise dafür sorgen, dass die Kenntnis und der
Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen sowie Regional-
oder Minderheitenkulturen berücksichtigt werden;
e. Maßnahmen zu fördern, um sicherzustellen, dass die für die
Veranstaltung oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten
verantwortlichen Gremien über Personal verfügen, das die
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betreffende Regional- oder Minderheitensprache sowie die
Sprache(n) der übrigen Bevölkerung beherrscht;
f. zur unmittelbaren Mitwirkung von Vertretern der Sprecher einer
bestimmten Regional- oder Minderheitensprache bei der
Bereitstellung von Einrichtungen und der Planung kultureller
Tätigkeiten zu ermutigen;
g. zur Schaffung eines oder mehrerer Gremien, die für die Sammlung,
Aufbewahrung und Aufführung oder Veröffentlichung von in den
Regional- oder Minderheitensprachen geschaffenen Werken
verantwortlich sind, zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
h. wenn nötig Übersetzungs- und Terminologieforschungsdienste zu
schaffen und/oder zu fördern und zu finanzieren, insbesondere im
Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung geeigneter Terminologie
in jeder Regional- oder Minderheitensprache für die Bereiche
Verwaltung, Handel, Wirtschaft, Gesellschaft, Technik oder Recht.
2. In Bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder
Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten
sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder
Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten und
Einrichtungen in Übereinstimmung mit Absatz 1 zuzulassen, dazu zu
ermutigen und/oder sie vorzusehen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verfolgung ihrer
Kulturpolitik im Ausland Regional- oder Minderheitensprachen und die in
ihnen zum Ausdruck kommenden Kulturen angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 13 – Wirtschaftliches und soziales Leben
1. In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die
Vertragsparteien, im ganzen Land:
a. aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch
von Regional- oder Minderheitensprachen in Urkunden betreffend
das wirtschaftliche oder soziale Leben, insbesondere Arbeitsverträge,
sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für
Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder
einschränkt;
b. die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder
Minderheitensprachen ausschließen oder einschränken, in
innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden zumindest
zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;
c. Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder
Minderheitensprachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder
sozialen Tätigkeiten behindern sollen;
d. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch
andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu
erleichtern und/oder dazu zu ermutigen.
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2. In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die
Vertragsparteien, insoweit die staatlichen Stellen zuständig sind, in dem
Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden,
im Rahmen des Zumutbaren:
a. in ihre Finanz- und Bankvorschriften Bestimmungen aufzunehmen,
die im Wege von Verfahren, welche mit den Handelsbräuchen
vereinbar sind, den Gebrauch von Regional- oder
Minderheitensprachen beim Ausstellen von Zahlungsanweisungen
(Schecks, Wechseln usw.) oder sonstigen Finanzdokumenten
ermöglichen, oder, wo dies in Betracht kommt, die Durchführung
solcher Bestimmungen sicherzustellen;
b. in den ihrer unmittelbaren Kontrolle unterstehenden Wirtschafts- und
Sozialbereichen (öffentlicher Sektor) Maßnahmen zur Förderung des
Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen zu ergreifen;
c. sicherzustellen, dass soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser,
Altersheime und Heime die Möglichkeit bieten, Sprecher einer
Regional- oder Minderheitensprache, die aufgrund von Krankheit,
Alter oder aus anderen Gründen der Betreuung bedürfen, in deren
eigener Sprache aufzunehmen und zu behandeln;
d. durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass Sicherheitsvorschriften
auch in Regional- oder Minderheitensprachen zugänglich sind;
e. dafür zu sorgen, dass Informationen der zuständigen staatlichen
Stellen über die Rechte der Verbraucher in Regional- oder
Minderheitensprachen erhältlich sind.
Artikel 14 – Grenzüberschreitender Austausch
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
a. bestehende zwei- und mehrseitige Übereinkünfte anzuwenden, die sie mit
den Staaten verbinden, in denen dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher
Form gebraucht wird, oder sich, wenn nötig, um den Abschluss solcher
Übereinkünfte zu bemühen, um dadurch Kontakte zwischen den Sprechern
derselben Sprache in den betreffenden Staaten in den Bereichen Kultur,
Bildung, Information, berufliche Bildung und Weiterbildung zu fördern;
b. zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zwischen regionalen
oder örtlichen Behörden, zu erleichtern und zu fördern, in deren örtlichem
Zuständigkeitsbereich dieselbe Sprache in derselben oder ähnlichen Form
gebraucht wird.
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Teil IV – Anwendung der Charta
Artikel 15 – Regelmäßige Berichte
1. Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats in einer vom
Ministerkomitee zu bestimmenden Form in regelmäßigen Abständen einen
Bericht über ihre in Übereinstimmung mit Teil II dieser Charta verfolgte
Politik und über die in Anwendung der von ihnen angenommenen
Bestimmungen des Teiles III getroffenen Maßnahmen vor. Der erste Bericht
wird innerhalb des Jahres vorgelegt, das auf das Inkrafttreten der Charta für
die betreffende Vertragspartei folgt, die weiteren Berichte in Abständen von
drei Jahren nach Vorlage des ersten Berichts.
2. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Berichte.
Artikel 16 – Prüfung der Berichte
1. Die dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 15 vorgelegten
Berichte werden von einem nach Artikel 17 eingesetzten
Sachverständigenausschuss geprüft.
2. In einer Vertragspartei rechtmäßig gegründete Organisationen oder
Vereinigungen können den Sachverständigenausschuss auf Fragen
aufmerksam machen, die sich auf die von der betreffenden Vertragspartei
nach Teil III dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen beziehen. Nach
Konsultation der betroffenen Vertragspartei kann der
Sachverständigenausschuss diese Informationen bei der Ausarbeitung des in
Absatz 3 genannten Berichts berücksichtigen. Diese Organisationen oder
Vereinigungen können außerdem Erklärungen zu der von einer
Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil II verfolgten Politik vorlegen.
3. Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte und der in Absatz 2
erwähnten Informationen arbeitet der Sachverständigenausschuss einen
Bericht für das Ministerkomitee aus. Diesem Bericht werden die
Stellungnahmen, um welche die Vertragsparteien ersucht wurden, beigefügt;
er kann vom Ministerkomitee veröffentlicht werden.
4. Der in Absatz 3 genannte Bericht enthält insbesondere die Vorschläge des
Sachverständigenausschusses an das Ministerkomitee für die Ausarbeitung
von etwa erforderlichen Empfehlungen des Ministerkomitees an eine oder
mehrere Vertragsparteien.
5. Der Generalsekretär des Europarats erstattet der Parlamentarischen
Versammlung alle zwei Jahre ausführlich Bericht über die Anwendung der
Charta.
Artikel 17 – Sachverständigenausschuss
1. Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Mitglied je Vertragspartei,
das vom Ministerkomitee aus einer Liste von durch die betreffende
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Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlichkeiten von höchster Integrität und
anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfassten Angelegenheiten
ausgewählt wird.
2. Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von sechs Jahren
ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Kann ein Mitglied seine Amtszeit
nicht beenden, so wird es nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren
ersetzt; das an seine Stelle tretende Mitglied vollendet die Amtszeit seines
Vorgängers.
3. Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sein
Sekretariat wird durch den Generalsekretär des Europarats versehen.
Teil V – Schlussbestimmungen
Artikel 18
Diese Charta liegt für die Mitgliedsstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf.
Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
Artikel 19
1. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf
Mitgliedsstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die
Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 20
1. Nach Inkrafttreten dieser Charta kann das Ministerkomitee des Europarats
jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, der Charta beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt die Charta am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 21
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder
mehrere Vorbehalte zu Artikel 7 Absätze 2 bis 5 anbringen. Weitere
Vorbehalte sind nicht zulässig.
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2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann
ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 22
1. Jede Vertragspartei kann diese Charta jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 23
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und
jedem Staat, der dieser Charta beigetreten ist:
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach den Artikeln 19 und
20;
d. jede nach Artikel 3 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit
dieser Charta.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. November 1992 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die
im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Mitgliedsstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu dieser
Charta eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
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Kontakt:
Verband Deutscher Sinti und Roma
Landesverband Baden-Württemberg
B 7, 16 - 68159 Mannheim
Landesgeschäftsstelle
Telefon: 0621-911 091 00
Fax: 0621-911 091 15
Mail: [email protected]
Web: www.sinti-roma.com
Beratungsstelle für bleibeberechtigte Roma
U 3, 14 - 68161 Mannheim
Telefon: 0621-911 091 45
Fax: 0621-911 091 05
Mail: [email protected]