jahresendseminar dezember 2012 referent peter lentschig referent dennis naumann
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Jahresendseminar Dezember 2012
Referent
Peter LentschigReferent
Dennis Naumann
Zeitplan:
9.00 Uhr bis 10.30 UhrPause 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr
11.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr
Pause 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr
13.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr
Jahressteuergesetz 2013
Zeitplan:06.03.2012 1. Referentenentwurf23.05.2012 Bundesregierung beschließt Entwurf zum
Jahressteuergesetz25.10.2012 Zustimmung im Bundestag08.11.2012 Sitzung des Finanzausschuss im Bundesrat 23.11.2012 Sitzung des Bundesrat / keine Zustimmung12.12.2012 Vermittlungsausschuss
Problempunkte
• Einkommensteuer• Lohnsteuernachschau• Erbschaftsteuer• Abgabenordnung
Abgabenordnung
• § 93 AO Auskunftspflicht
• § 97 AO Vorlage von Urkunden
Abgabenordnung
• § 147 AO Aufbewahrung von Unterlagen
Problem:• § 169 AO Festsetzungsverjährung
Abgabenordnung
• § 224 AO Tag der Zahlung
• § 288 AO Vollstreckung Zuziehung von Zeugen
§ 3a Abs. 2 UStG Ort der sonstigen Leistung (B2B-Umsatz) alt(2) 1 Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.“
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
§ 4 UStG Steuerbefreiung§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG Hygienefachkräfte§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG Betreuungs-Pflegekosten§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG Bühnenregisseur§ 4 Nr. 21 UStG Bildungsleistung
Umsatzsteuer
§ 4 UStG Steuerbefreiung
Keine Änderung bei Fortbildungsleistungen
Steuerschuldnerschaft im Inland
Steuerschuldner
Normalfall § 13a UStG
Der Leistungsgeber
Ausnahme § 13b UStG
Der Leistungsempfänger
Reverse-Charge-Regel
Reverse-Charge-Regel im Inland
§ 13b UStG
EU – Tatbestand
§ 13b Abs. 1 UStG
Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG
Leistungsempfänger – Unternehmer
ist der Steuerschuldner
Inlands-Tatbestand
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG
§ 13b Abs. 1 UStG
fremder EU-Unternehmer
erbringt eine im Inland
steuerbare und steuerpflichtige
sonstige Leistung
Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Ausländischer Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige
Werklieferung
§ 3 Abs. 1 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
sonstige
Leistung
§ 3 Abs. 9 UStG
Werkleistung
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
§ 13b Abs. 5 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG
a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland
ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g undb) von Gas über das Erdgasnetz und von
Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
§ 3g UStG Ort der Lieferung Energielieferung
(1) 1 Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.
§ 13b Abs. 5 UStG
§ 13b Abs. 7 UStG
Problem:Eingangsumsatz: Erhalt einer BauleistungAusgangsumsatz: Erbringung von einem B2B-Umsatz
§ 13b Abs. 7 UStG
Unternehmer
Italien
IT-ID-Nr
Unternehmer Italien
Lager Deutschland
DE-ID-Nr.
DE Steuernummer
WareHandels-
Vertreter
DE-ID-Nr
Ver-mittlung
Steuer
berater
DE-ID-Nr
Beratung
Einzel-
händler
Inland
Einzel-
händler
Inland
Einzel-
händler
Inland
Ware Ware
§ 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern [5] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist ,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Quick – Transport79111 Freiburg Industriestr. 112
Beförderungsleistungen 1.000 €Gewichtzuschlag 100 €Umsatzsteuer 209 €Summe: 1.309 €=====================================
um Barzahlung wird gebeten
Datum Steuer-nummer
Handy-Nummer
Rechnungs-nummer
AnSpedition
XY
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStGdie Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
§ 14a UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
§ 15b Abs. 1 Nr. 3 UStG
Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (neu)die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;“.
Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Kein Vorsteuerabzug bei § 3d Satz 2 UStG
DE-Id-Nr. FR – ID –Nr.
Leistung
Entgelt
Baustelle in Spanien
Ware
Ort des innergem. Erwerb§ 3d UStG
1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 [1] [Bis 30.06.2010.: § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ] nachgekommen ist.
Reihengeschäft EuGH-Urteil vom 27.09.2012
DE-Id-Nr.
Unter-nehmer
USAFIN-Id-Nr.
Ware
Reihengeschäft § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG
5 Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. 6 Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
Lieferungen im Binnenmarkt
EU – Gemeinschaftsgebiet
Inland
übrigesEU-
Gemein-schafts-gebiet
Warenbewegung
Gelangens-bestätigung
§ 6a UStG
• Abnehmer ein im fremden EU-Land registrierter Unternehmer - Überprüfung der USt-ID-Nr.
• Abnehmer ein im fremden EU-Land zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet: Hinweis in der Rechnung; Kauf für das Untern.
• ordnungsgemäße EU-Rechnung
• Verbringungsnachweis auch ohne CMR-Papier möglich
Neuregelung der Buchnachweise§ 17 ff UStDV
Einheitliche Nachweise für die Warenbewegung
„Gelangensbestätigung“
Innergem. Lieferung Belegnachweis
CMR-Papier Feld 24
nicht allein entscheidend
Beratungshinweis:Bestimmungslandangabe zwingend notwendig
Ermäßigter Steuersatz
§ 12 Abs. 2 UStG : Steuersatz
Umsätze mit Kunstwerken:
Regelsteuersatz ab dem 01.01.2013
Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
Grundlegende Änderung aufgrund Rechtsprechung des EuGH und BFH
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
• Einfache Herstellung• Standardisierte Zubereitung• Auf Vorrat gehalten
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
Art. 6 (1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. 3 Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.
(2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.
EuGH, Urteil vom 15.07.2010 C-368/09 (Pannon Gép
VZ 2007
StreichungVorsteuer100.000 €
BP im Jahr 2010
Berichtigung der fehlerhaften
Rechnungen im Jahr 2010
Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Problem:Zurückbehalt des Betriebsgrundstücks
Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Geschäftsveräußerung
Ein UnternehmenEin in der Gliederung einesUnternehmens gesondert
geführter Betrieb
wird entgeltlich oder unentgeltlich übereignetoder
in eine Gesellschaft eingebracht.
Der Erwerber ist Unternehmer; die Geschäftsveräußerung ist fürsein Unternehmen bestimmt.
UStG: 1 (1a)/177.vsd U-06/11.06.1998
Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 1Eigentümer X GmbH
vermietet an Y GmbH
Verkauf an dieY-GmbH
Halle 2Eigentümer X GmbH
Produktionsstätte der X-GmbH
Einstellung der Produktion und
Verkauf an die Y-GmbH
Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 3Eigentümer X GmbH
vermietet an Y GmbH
Verkauf an dieZ-GmbH welche die Halle weiter an die Y GmbH vermietet
Halle 4Eigentümer X GmbH
Produktionsstätte der X-GmbH
Verkauf der gesamten Produktionsstätte an X.
Zurückbehalten des Gebäudes mit Vermietung an X über mehrere Jahre
Die Geschäftsleitung und die Dozenten der Firma Inter Tax GmbH
wünschen Ihnen einen guten Heimweg,gesegnete und ruhige Weihnacht und einen guten
Rutsch in das Jahr 2013