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VLP-ASPAN VLP-ASPAN RAUM & UMWELT Juli 2003 Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone Ausgabe Juli 2003 Seilerstrasse 22, 3011 Bern Tel.: 031 380 76 76 Fax: 031 380 76 77 Internet: www.vlp-aspan.ch e-mail: [email protected] Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz vom 20. März 1998 und die Raumplanungs- verordnung vom 28. Juni 2000 sind seit dem 1. September 2000 in Kraft. Die VLP-ASPAN hat dazu im August 2000 eine erste Aufla- ge der „Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone“ herausgegeben (Raum&Umwelt 2000 S. 41 ff.). Seither haben viele Kantone Ausführungsgesetzgebungen erlassen und ihre Richtpläne angepasst. Auf den 1. Juli 2003 tritt zudem eine kleine, präzisierende Änderung der Raumplanungsverordnung zu den landwirtschaftlichen Bauten (Art. 24d RPG; Art. 42a RPV) in Kraft. Dies alles bie- tet Anlass für eine Neuauflage der „Begrif- fe zum Bauen ausserhalb der Bauzonen“. Sie trägt der seither in Kraft getretenen Einführungsgesetzgebung, der publizierten Gerichtspraxis sowie soweit möglich den zahlreichen publizierten Anleitungen Rech- nung. Die hier vertretenen Auffassungen stützen sich möglichst weitgehend auf die Rechtsprechung und die Gesetzesma- terialien. Auf wichtige Differenzen zur Pra- xis einzelner Kantone wird hingewiesen. Ei- nen umfassenden Überblick über die Recht- sprechung bietet die Entscheidsammlung der VLP-ASPAN (www.vlp-aspan.ch/d/ decisions.php). Art. 24 RPG: Standortge- bundene Bauten Art. 24a RPG: ohne bauli- che Massnah- men Art. 24b RPG: nichtland- wirtschaftli- cher Neben- betrieb Art. 24c RPG: Altrechtliche Bauten Art. 24d RPG: «Gebäude- recycling» (kantonal- rechtlich) nicht mehr benötigte landwirt- schaftliche Wohnbauten Schutzobjekte: Einzelgebäude und land- schaftstypi- sche Bauten Standortge- bundenheit wegen der Funktion der Baute Art. 16a RPG: "innere Auf- stockung" Art. 16b Abs. 3 RPG: Intensiv- landwirt- schaftszonen Art. 39 RPV: Bauten in be- sonderen Ge- bieten Nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen: Ausnahmebewilligungen Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Bodenunab- hängige Be- wirtschaf- tung Bodenbewirt- schaftung Übersicht über die Vorschriften zum Bauen ausserhalb der Bauzonen des Raumplanungsgesetzes (alle Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen müssen sich auf diese Vorschriften stützen können) © VLP-ASPAN 2003

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Page 1: Juli 2003 Seilerstrasse 22, 3011 Bern Tel.: 031 380 76 76 ... · den seit dem Erlass des RPG im Jahr 1979 veränderten Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen. Nach dem neuen Art

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Juli 2003

Begriffe zum Bauen ausserhalb derBauzone

Ausgabe Juli 2003

Seilerstrasse 22, 3011 BernTel.: 031 380 76 76Fax: 031 380 76 77

Internet: www.vlp-aspan.che-mail: [email protected]

� Das teilrevidierte Raumplanungsgesetzvom 20. März 1998 und die Raumplanungs-verordnung vom 28. Juni 2000 sind seit dem1. September 2000 in Kraft. Die VLP-ASPANhat dazu im August 2000 eine erste Aufla-ge der „Begriffe zum Bauen ausserhalb derBauzone“ herausgegeben (Raum&Umwelt2000 S. 41 ff.). Seither haben viele KantoneAusführungsgesetzgebungen erlassen undihre Richtpläne angepasst. Auf den 1. Juli2003 tritt zudem eine kleine, präzisierendeÄnderung der Raumplanungsverordnung zuden landwirtschaftlichen Bauten (Art. 24dRPG; Art. 42a RPV) in Kraft. Dies alles bie-tet Anlass für eine Neuauflage der „Begrif-

fe zum Bauen ausserhalb der Bauzonen“.Sie trägt der seither in Kraft getretenenEinführungsgesetzgebung, der publiziertenGerichtspraxis sowie soweit möglich denzahlreichen publizierten Anleitungen Rech-nung. Die hier vertretenen Auffassungenstützen sich möglichst weitgehend auf dieRechtsprechung und die Gesetzesma-terialien. Auf wichtige Differenzen zur Pra-xis einzelner Kantone wird hingewiesen. Ei-nen umfassenden Überblick über die Recht-sprechung bietet die Entscheidsammlungder VLP-ASPAN (www.vlp-aspan.ch/d/decisions.php).

Art. 24 RPG: Standortge-bundene Bauten

Art. 24a RPG: ohne bauli-che Massnah-men

Art. 24b RPG: nichtland-wirtschaftli-cher Neben-betrieb

Art. 24c RPG: Altrechtliche Bauten

Art. 24d RPG: «Gebäude-recycling» (kantonal-rechtlich)

nicht mehr benötigte landwirt-schaftliche Wohnbauten

Schutzobjekte: Einzelgebäude und land-schaftstypi-sche Bauten

Standortge-bundenheit wegen der Funktion der Baute

Art. 16a RPG: "innere Auf-stockung"

Art. 16b Abs. 3 RPG: Intensiv-landwirt-schaftszonen

Art. 39 RPV: Bauten in be-sonderen Ge-bieten

Nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen: AusnahmebewilligungenLandwirtschaftliche Bauten und Anlagen

Bodenunab-hängige Be-wirtschaf-tung

Bodenbewirt-schaftung

Übersicht über die Vorschriften zum Bauen ausserhalb der Bauzonen des Raumplanungsgesetzes

(alle Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen müssen sich auf diese Vorschriften stützen können)

© VLP-ASPAN 2003

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Ökologischer Ausgleich 30

Ökonomiegebäude; landwirtschaftliches 30

Pferdehaltung 30

Planungspflicht; Planungspflicht in derLandwirtschaftszone 30

Raumbeobachtung 30

Reitsport; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszone 31

Schutzwürdige Bauten; Zweckänderung 31

Schutzwürdige Bauten, Gewerbe 32

Schutzwürdige Bauten; Schutzwürdigkeit 32

Standortgebundenheit 32

Streusiedlungsgebiet, traditionnelles; Nicht-landwirtschaftliches Wohnen 33

Streusiedlungsgebiet, traditionelles; Definition 33

Streusiedlungsgebiet, traditionelles; Gewerbe 33

Teilweise Änderung; Renovation einer nichtzonenkonformen Baute 33

Teilweise Änderung; Anwendungsbereich 33

Transformation partielle 33

Teilweise Änderung; Umfang 34

Transformation partielle 34

Tierhaltung; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszone 34

Trockensubstanzpotenzial 34

Verfahren; Bewilligungen ausserhalb derBauzonen 35

Verkauf; Zonenkonformität in der Landwirt-schaftszone 35

Weiler 35

Wiederaufbau 35

Wohnen; Zonenkonformität in der Land-wirtschaftszone 35

Wohnen, nichtlandwirtschaftliches; Dauer-wohnsitz 36

Wohnen, nichtlandwirtschaftliches;Zweitwohnung 36

Zonenkonformität 36

Zweckänderung; von landwirtschaftlichenBauten 36

Literaturauswahl zum Thema: 37

Übersicht über die Grundlagen des Bundesund der Kantone 38

Inhaltsverzeichnis

Aufbereitung, Weiterverarbeitung landwirt-schaftlicher Produkte; Zonenkonformitätin der Landwirtschaftszone 19

Aufstockung, kleingewerbliche 19

Aufstockung, innere; landwirt-schaftliche 19

Ausnahmebewilligung; Zuständigkeit 20

Bäuerliches Bodenrecht; Anwendbarkeit 20

Bauten und Anlagen, gewerbliche; Anwen-dungsbereich von Art. 37a RPG 21

Bauten und Anlagen, gewerbliche; Zweck-änderung, Erweiterung 21

Bestandesgarantie; beim Bauen ausserhalb derBauzone 21

Betriebsgemeinschaft, landwirtschaftliche 22

Bodenunabhängige Landwirtschaft; Begriff 22

Deckungsbeitrag 22

Erschliessung; ausserhalb der Bauzonen 23

Erweiterung; einer zonenwidrigen Nutzung 23

Ferien auf dem Bauernhof 24

Ferienhaus 24

Freizeit- und Sportanlagen 24

Fruchtfolgeflächen 25

Gartenbau; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszone 25

Gastwirtschaft 25

Gewerbe 25

Hobbylandwirtschaft; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszone 26

Intensivlandwirtschaftszone; Allgemeines 26

Intensivlandwirtschaftszone; Planungs-grundsätze 26

Intensivlandwirtschaftszone; Planungs-instrumente 26

Intensivlandwirtschaftszone; Rechtsnatur 27

Intensivlandwirtschaftszone; Zonen-konformität 27

Interessenabwägung; überwiegende Interessender Raumplanung 27

Lagerung; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszone 28

Landschaftstypische Baute, Schutzwürdigkeit 28

Landwirtschaftszone; Begriff 28

Landwirtschaftszone; Zonenkonformität 28

Landwirtschaftszone; Zonenzweck 28

Nebenerwerbslandwirtschaft; Zonenkonfor-mität in der Landwirtschaftszone 29

Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb;Gewerbe 29

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Aufbereitung, Weiterverarbeitunglandwirtschaftlicher Produkte;Zonenkonformität in derLandwirtschaftszonepréparation de produits agricoles

Die Weiterverarbeitung der eigenen Landwirtschafts-produkte auf dem Landwirtschaftsbetrieb ist bis zu ei-ner bestimmten Verarbeitungstiefe zonenkonform. DieGrenze liegt dort, wo der Verarbeitungsbetrieb gewerb-lich-industriellen Charakter annimmt oder der landwirt-schaftliche bzw. gartenbauliche Charakter des Standort-betriebs nicht mehr gewahrt bleibt (Art. 34 Abs. 2 RPV).Industriell-gewerblich ist eine Verarbeitung, wenn bei-spielsweise bedeutende Investitionen in den Maschinen-park nötig werden oder in grösserem Umfange Personalfür die Verarbeitung benötigt wird. Eine Grenze bestehtauch für die Grösse der Baute: Die Auswirkungen aufRaum und Umwelt müssen sich im Rahmen des Zwecksder Landwirtschaftszone halten (Art. 34 Abs. 4 Bst. bRPV). Zonenkonform ist somit eine traditionell-hand-werkliche Weiterverarbeitung, wie man sie etwa beikleingewerblichen Schnapsbrennereien, Metzgereien,Gemüsebaubetrieben usw. kennt. Drittprodukte dürfennach Art. 34 Abs. 2 RPV für die Weiterverarbeitung (so-wie den � Verkauf und die Lagerung) dazuerworbenwerden, sofern sie weniger als die Hälfte der verwende-ten Produkte ausmachen. Produkte von mehreren zu ei-ner formlosen „Produktionsgemeinschaft“ (das ist kei-ne � Betriebsgemeinschaft) zusammengeschlossenenProduzenten zählen als eigene. Die Fremdprodukte müs-sen indessen immerhin aus der Produktions-Regionstammen. Das Beispiel der Kräuterproduzenten in BGE125 II 278 illustriert, was gemeint ist.Die Aufbereitung von tierischen und pflanzlichen Ab-fällen zu Kompost oder zur Energiegewinnung (Biogas)richtet sich nach den gleichen Grundsätzen. Danach ge-hört die kommunale Kompostierungsanlage nicht auf denBauernhof, sondern in eine Zone für öffentliche Bautenund Anlagen.

RPG 16a, RPV 34,2 und 34,4Zulässige Verarbeitungstiefe unter altem Recht: BGE 125 II278; Entgegenstehende raumplanerische Interessen: VGE-VD Vinzel/Luins vom 4.7.2001ARE, Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. IV 2.3.1

Aufstockung, kleingewerblicheactivité accessoire, non agricole

Die «kleingewerbliche Aufstockung» lehnt sich begriff-lich an die � landwirtschaftliche innere Aufstockungan. Gemeint ist die Ergänzung eines landwirtschaftli-chen Gewerbes um einen betriebsnahen � nicht-landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, um dem Haupt-betrieb die Weiterexistenz zu ermöglichen (Art. 24bRPG). Eine Kumulation von landwirtschaftlicher undkleingewerblicher Aufstockung ist nicht ausgeschlossen,wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (ARE, Erläute-rungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.3.3). Die klein-gewerbliche Aufstockung ist nur landwirtschaftlichen

Gewerben im Sinne von Art. 7 BGBB zugänglich, dielandwirtschaftliche Aufstockung dagegen grundsätzlichjedem Landwirtschaftsbetrieb, der die Voraussetzungenerfüllt.

RPG 24b, RPV 40

Aufstockung, innere; landwirt-schaftlichedéveloppement interne

Bei der landwirtschaftlichen inneren Aufstockung wer-den einem überwiegend bodenabhängig geführten Be-trieb Bauten und Anlagen für die bodenunabhängigeProduktion angegliedert, um auf diese Weise dessenExistenzfähigkeit zu sichern (zum Begriff der boden-abhängigen Produktion � bodenunabhängige Landwirt-schaft). Seit dem BGE Steinen 117 Ib 270 galten dieseErweiterungen in einem bestimmten Rahmen alsstandortgebunden (Art. 24 Abs. 1 aRPG, Art. 24 RPG� Standortgebundenheit). Die Rechtsprechung argu-mentierte, mit einem untergeordneten bodenunab-hängigen Teil, der höchstens 30 - 35% zum Betriebsein-kommen beitrage, bleibe der Betrieb «überwiegendbodenabhängig». Zweck der Rechtsprechung war es,den seit dem Erlass des RPG im Jahr 1979 verändertenProduktionsbedingungen Rechnung zu tragen.Nach dem neuen Art. 16a RPG ist die landwirtschaftli-che innere Aufstockung zonenkonform, es bedarf alsokeiner Ausnahmebewilligung mehr. Der neue Rahmenfür eine Aufstockung wird in Art. 36 RPV für die Tier-haltung und in Art. 37 RPV für den produzierendenGartenbau unterschiedlich definiert und gegenüber derRechtsprechung zum alten RPG ausgeweitet. Es ist zwei-felhaft, ob dieser gegenüber der alten bundesgericht-lichen Rechtsprechung erheblich ausgedehnte Rahmenmit dem RPG vereinbar ist, berief sich der Bundesratdoch in der Parlamentsdebatte ausdrücklich auf dieRechtsprechung (Amtl. Bulletin NR 1.10.1997 S. 1853).

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer landwirt-schaftlichen inneren Aufstockung sind nach Art. 36 und37 RPV

- dass der Landwirtschaftsbetrieb nur mit dem Zusatz-einkommen aus der inneren Aufstockung längerfri-stig bestehen kann, was eine im konkreten Einzelfallzu bestimmende Mindest- sowie eine Höchstbe-triebsgrösse ergibt, sowie zusätzlich

- dass bei der Tierhaltung der aus der Aufstockung re-sultierende �Deckungsbeitrag kleiner ist als jeneraus der bodenabhängigen Landwirtschaftsproduktionoder das �Trockensubstanzpotential des eigenenPflanzenbaus mindestens 70% des Trockensubstanz-bedarfs für die Tierhaltung entspricht (Art. 36 Abs. 1RPV);

- dass beim Gemüse- und produzierenden Gartenbaudie bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche höch-stens 35% der gemüse- oder gartenbaulichen Anbau-fläche, höchstens aber 5‘000 m2 beträgt. Die Anbau-fläche ist die tatsächlich mit Gemüse- und Gartenbaukultivierte Fläche, die übrigen Bewirtschaftungs-

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flächen fallen ausser Betracht (vgl. zu den Definitio-nen: ARE, Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff.2.3.4). Der � Deckungsbeitrag wird aufgrund vonStandardtabellen der landwirtschaftlichen For-schungsanstalten errechnet. Es handelt sich um einelandwirtschaftliche Einkommensgrösse. Das� Trockensubstanzpotenzial rechnet sich ebenfallsnach solchen Tabellen.

Auch Nebenerwerbsbetriebe können eine innere Auf-stockung benötigen, es braucht sich auch nicht um einlandwirtschaftliches Gewerbe zu handeln (� bäuerli-ches Bodenrecht).Die Erfüllung der Voraussetzung, dass der Betrieb denZusatzerwerb benötigt und dank ihm voraussichtlichlängerfristig weiterbestehen kann (Art. 36 Abs. 1 und37 Abs. 1 RPV) ist in jedem Einzelfall konkret nachzu-weisen („Betriebskonzept“). Damit will der Gesetzge-ber Neubauten in der Landwirtschaft verhindern, diewegen Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes binnenkurzem nicht mehr benötigt werden und dann leer ste-hen. Das Überleben ist z.B. fraglich, wenn die Verzin-sung der Schulden und die nötigen Abschreibungen nichtsichergestellt sind und es zu Eigenkapitalverzehr kommt.Einzelne Kantone, aber auch landwirtschaftlicheBetriebsberatungen haben dazu Formulare und Rechen-modelle erarbeitet (vgl. dazu auch De Rosa Raffaele:Neuorientierung der schweizerischen Agrarpolitik:Finanzanalyse und Verschuldung, Universität Freiburg,1999).Wie bei allen landwirtschaftlichen Bauten wird ein Neu-bau nur bewilligt, wenn keine Möglichkeit besteht, dieAnlage in bestehenden, evtl. nicht mehr benötigten Bau-ten unterzubringen und der Neubau nicht überdimen-sioniert ist. Ausserdem dürfen dem Bauvorhaben keineüberwiegenden Interessen entgegenstehen.

RPG 16a,2, RPV 36, RPV 37Betriebskonzept: BGE vom 21.5.2002Obere Grenze: BGE Vilters-Wangs vom 30.11.1999ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.3 und2.3.4; Betriebskonzept: Raumplanungsamt des Kt. Luzern:Anleitung zum Betriebskonzept gemäss Art. 16a Abs. 2 RPGund Art. 36 Abs. 1 RPV; Trockensubstanzpotential: Blätterfür Agrarrecht 1999 S. 195

Ausnahmebewilligung; ZuständigkeitAutorisation exceptionnelle

Nicht zonenkonforme Bauten in der Landwirtschafts-zone können nur mit Ausnahmebewilligung erstellt wer-den. Das Bundesrecht regelt die Ausnahmetatbeständeabschliessend, lässt jedoch den Kantonen bei einem Teilder Tatbestände die Wahl, ob sie sie einführen wollenoder nicht. Eine Übersicht über die Einführungsgesetzeder Kantone findet sich im Anhang.Der Begriff der � teilweisen Änderung im Sinne vonArt. 24c RPG (teilweise Änderung, massvolle Erweite-rung und Wiederaufbau) ist ein bundesrechtlicher, dervon den Kantonen nicht verändert werden kann. Dage-gen obliegt es den Kantonen, die in Art. 24d RPG um-schriebene Zweckänderung landwirtschaftlicher Wohn-bauten und die vollständige � Zweckänderung von als

schützenswert anerkannten Bauten in ihrem Gebiet zu-zulassen oder nicht (� schutzwürdige Bauten). EineVorgabe im kantonalen Richtplan ist erforderlich für dieTatbestände von Art. 39 RPV (� Streusiedlungsgebiet,� landschaftsprägende Baute).Die Ausnahmebewilligungen müssen wie alle Bau-bewilligungen ausserhalb der Bauzone von einer kanto-nalen Behörde erteilt oder wenigstens von ihr geneh-migt werden (�Verfahren). Die Aufgabe muss, um einekantonal einheitliche Rechtsanwendung zu gewährlei-sten, einer zentralen kantonalen Instanz übertragen wer-den. Eine Delegation an vom Volk regional gewählteBezirksbehörden ist nicht zulässig.

RPG 24 bis 24d, RPG 25Delegation der Bewilligungskompetenz an Bezirksbehörden:BGE 128 I 254; von unzuständiger Behörde erteilteBewilligung: BGE Salvan vom 6.6.2002

Bäuerliches Bodenrecht; Anwendbar-keitdroit foncier rural

Das Bundesgesetz über das bäuerliche BodenrechtBGBB (SR 211.412.11) regelt, wer unter welchen Vor-aussetzungen landwirtschaftlichen Boden erwerben kannund unter welchen Voraussetzungen dieser mit Pfand-rechten belastet und in Stücke aufgeteilt werden darf.Damit sollen die Familienbetriebe als Grundlage einerleistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirt-schaftung ausgerichtete Landwirtschaft geschützt wer-den. Ferner will das BGBB die Stellung des Selbst-bewirtschafters und des Pächters beim Erwerb landwirt-schaftlicher Gewerbe und Grundstücke stärken und über-setzte Preise für landwirtschaftlichen Boden verhindern.Die RPV unterscheidet zwischen landwirtschaftlichemGewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB und gewöhnlichenLandwirtschaftsbetrieben. Nur landwirtschaftlichenGewerben ist die Errichtung neuer landwirtschaftlicherWohnbauten und die Angliederung eines � nicht-landwirtschaftlichen Nebenbetriebes zugänglich. Ökono-miegebäude können dagegen für alle Landwirtschafts-betriebe erstellt werden. Nicht als Landwirtschaftsbetriebgilt ein � Hobbybetrieb. Die Vorschriften des bäuerli-chen Bodenrechts sind anwendbar für einzelne oder zueinem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 7 BGBB)gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausser-halb einer Bauzone liegen und für welche die landwirt-schaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB).Nach Auffassung der Bundesverwaltung übernimmt dasBGBB automatisch den Landwirtschaftsbegriff nachdem teilrevidierten RPG (� Landwirtschaftszone, Be-griff). Damit wäre das BGBB integral für die ganze neu-definierte Landwirtschaftszone anwendbar, selbst für die� Intensivlandwirtschaftszone, die für landwirtschaft-liche Zwecke überbaut werden kann. Andere Auffassun-gen lehnen dies ab, weil das BGBB den Grundbesitzdes bodenbewirtschaftenden Familienbetriebs für denSelbstbewirtschafter bewahren wollte und seine starkenEigentumsbeschränkungen (u.a. Bevorzugung desSelbstbewirtschafters im Erbrecht, Belehnungsgrenze,Preiskontrollen) nicht ohne weiteres auf die kapitalin-

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tensiven, bodenunabhängigen und «industriellen» For-men der Landwirtschaft ausgedehnt werden können. DerGesetzgeber will diese wichtige Frage im Rahmen deranstehenden Revision des Landwirtschaftsgesetzes klä-ren (Botschaft zur Agrarpolitik 2007, Änderung von Art.2 BGBB: BBl 2002 4941 sowie 4957).� Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe unterstehen- obwohl gewerblicher Natur - integral dem bäuerlichenBodenrecht und können nicht vom Hauptbetrieb abge-trennt werden (Art. 24b Abs. 4 RPG). Bei allfälligenNutzungsänderungen setzen Entscheide über die Nicht-anwendbarkeit des bäuerlichen Bodenrechts eine rechts-kräftige raumplanungsrechtliche Verfügung voraus, inwelcher die Rechtmässigkeit der Nutzung der Baute fest-gestellt wird (Art 4a VBB, BGE 125 III 175).

RPG 24b,4, RPV 49Koordinationsgebot bei Abparzellierungen: BGE 125 II 175;BlAR 2000 77ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV,I, Ziff. III;Auswirkungen der Teilrevision des Raumplanungsgsetzes aufdas bäuerliche Bodenrecht: R&U 2000 S. 1 ff.; BlAR 20003, 43; BBl 2002 4941BGBB und Raumplanung: BR/DC 2/99 S. 35; Maurer Hans:Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht undRaumplanungsgesetz - ein ungleiches Paar? Referat vor derGeneralversammlung der schweizerischenBausekretärenkonferenz vom 19.9.2002Hofer Eduard, Kommentar BGBB, Art. 7,Landwirtschaftliches Gewerbe

Bauten und Anlagen, gewerbliche;Anwendungsbereich von Art. 37a RPGConstructions et installations à usagecommercial

Art. 37a RPG ist das Gegenstück zu Art. 24c für alt-rechtliche gewerbliche Bauten. Die Regeln über dieZweckänderung und Erweiterung zonenwidrig gewor-dener gewerblicher Bauten weichen von den Vorschrif-ten für die nicht-gewerblichen Bauten etwas ab (� teil-weise Änderung, Anwendbarkeit). Die erweiterteBestandesgarantie von Art. 37a RPG und Art. 43 RPVbetrifft zwei besondere Kategorien gewerblicher Bau-ten: Die vor dem 1.1.1980 (dem Inkrafttreten des RPG)rechtmässig erstellten und die später in der Bauzonezonenkonform erstellten, aber zufolge Zonenplan-änderung zonenwidrig gewordenen Bauten (z.B. durchAuszonung). Der vom Gesetzgeber unzutreffenderweisegenannte Abgrenzungszeitpunkt des 1.1.1980 verkennt,dass schon seit dem 1.7.1972 ausserhalb der Bauzonenkeine Gewerbebauten mehr zonenkonform erstellt wer-den konnten (� Zweckänderung landwirtschaftlicherBauten). Aus dem Vergleich zwischen Art. 24c und 37aRPG folgt, dass der Gesetzgeber bei altrechtlichen ge-werblichen Bauten eine grosszügigere Änderungspraxisermöglichen wollte (� Bauten und Anlagen, gewerbli-che; Zweckänderung, Erweiterung).

RPG 37a, RPV 43ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.4.5; ZBl2001 302

Bauten und Anlagen, gewerbliche;Zweckänderung, ErweiterungConstructions et installations à usagecommercial

Im Gegensatz zu Art. 24c RPG (� teilweise Änderung),können zonenwidrig gewordene gewerbliche Bautenvollständig geändert werden. Statt auf das Erfordernisder Identität wird bei Art. 43 RPV auf die Auswirkun-gen auf Raum und Umwelt, insbesondere aber auf dieErschliessung abgestellt. Es gilt somit nicht der Grund-satz «ein Gewerbe bleibt ein Gewerbe», weil die Aus-wirkungen auf Raum und Umwelt je nach der konkre-ten Tätigkeit sehr unterschiedlich sein können. Die Vor-aussetzungen sind in Art. 43 Abs. 1 Bst. b bis f RPVaufgezählt. Bei der Erweiterung dieser Bauten gibt esebenfalls gewichtige Unterschiede zur teilweisen Än-derung nicht-gewerblicher Bauten (Art. 24c RPG): DieGrenze beträgt zwar ebenfalls 30% der zonenwidriggenutzten Fläche und die Erweiterung im bestehendenGebäudevolumen wird ebenfalls nur zur Hälfte ange-rechnet. Die Grenze von 100m2, die bei Art. 24c RPGgilt, bezieht sich jedoch bei den gewerblichen Bautennur auf Flächen ausserhalb des bestehenden Gebäude-volumens und kann ferner überschritten werden, wenndies für die Fortführung des Betriebes erforderlich ist.Für die Erneuerung und den Wiederaufbau gelten dieRegeln des Art. 24c RPG/Art. 42 RPV.Die zonenwidrig gewordenen Gewerbebetrieben einge-räumten Privilegien gehen auf eine lange Debatte imParlament zurück (vgl. dazu Raum&Umwelt 1998 S.68). Mit dieser Sonderregelung wird altrechtlichen Ge-werben die nötige Flexiblität zur Wahrung ihrer Kon-kurrenzfähigkeit einräumt und damit die Ausscheidungvon Kleinbauzonen unnötig gemacht. Eine Verlegungin die Bauzone wird erst erforderlich, wenn ein grösseresFlächenwachstum geplant ist. Die Sonderregelung derRPV trägt der Tatsache Rechnung, dass im ländlichenRaum bis zum Inkrafttreten des RPG zahlreiche isolier-te Gewerbetriebe entstanden sind. Spätestens seit demInkrafttreten des RPG sind sie nicht mehr zulässig. Nicht-landwirtschaftliche Nebenbetriebe im Sinne von Art. 24bRPG fallen als Bestandteil eines landwirtschaftlichenGewerbes selbstredend ebenfalls nicht unter Art. 37aRPG.

RPG 37a, RPV 43ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.4.5;Raum&Umwelt 1998 S. 68; ZBl 2001 302

Bestandesgarantie; beim Bauenausserhalb der Bauzonegarantie des droits acquis

Die Bestandes- oder Besitzstandsgarantie ist Ausflussder Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Sie bestimmt, in-wieweit eine durch Rechts- oder Planänderung rechts-widrig gewordene Baute erhalten und geändert werdendarf. In der Bauzone wird der Umfang der Bestandes-garantie häufig vom kantonalen Recht ausgeweitet, in-dem nicht nur der ursprünglich rechtmässig errichtete

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Bestand aufrechterhalten werden darf, sondern auchgewisse Veränderungen und Erweiterungen zugelassensind. Beim Bauen ausserhalb der Bauzonen definiert derBundesgesetzgeber diese baurechtliche Bestandes-garantie abschliessend in Art. 24c und 37a RPG sowieArt. 41 - 43 RPV.Eine erweiterte Bestandesgarantie geniessen die alt-rechtlichen Bauten, d.h. die vor der bundesrechtlichenTrennung von Bauzonen und Nichtbauzonen (1.7.1972)erstellten sowie die später durch Umzonung/Auszonungin die Nichtbauzone geratenen Bauten. Für sie ist Art.24c RPG/42 RPV (bzw. für � Bauten und Anlagen,gewerbliche Art. 37a RPG/43 RPV) anwendbar. Für diePrivilegierung spricht, dass diese Bauten vor der stren-gen Trennung von Bauzone und Nichtbauzone erstelltwurden und der Grundsatz von Treu und Glauben nahe-legt, ihnen trotz des Bauverbots ausserhalb der Bauzoneneine gewisse Flexibilität bei der Weiterverwendung ein-zuräumen. Der auf den 1.7.2003 neu eingeführte Art.42a RPV sieht auch noch eine erweiterte Bestandes-garantie „mittleren Grades“ für die unter Art. 24d Abs.1 RPG fallenden ehemals landwirtschaftlichen Wohn-bauten vor: Sie können über die verfassungsmässigeBestandesgarantie hinaus an die Bedürfnisse zeitge-mässen Wohnens angepasst und bei Zerstörung durchhöhere Gewalt wieder aufgebaut werden. Ausgeschlos-sen ist in diesen Fällen der freiwillige Abbruch und Wie-deraufbau.Von dieser Unterscheidung zwischen den Art. 24c RPG/42 RPV einerseits und Art. 24d Abs. 1 RPG/42a RPVandererseits weicht Art. 77quinquies Bst. d BauG-SGab. Das gilt auch für die Freiburger Praxis-Richtlinienvom 31. Oktober 2000 betreffend den teilweisen Um-bau von nichtlandwirtschaftlichen Bauten ausserhalb derBauzone.Weitere Sonderfälle der Bestandesgarantie gelten für die� schutzwürdigen Bauten (Art. 24d Abs. 2 RPG) undfür Bauten in � Streusiedlungsgebieten (Art. 39 Abs.1 RPV). Ein besonderer Fall ist auch Art. 24a RPG, wo-nach (irgendwelche) bestehende Bauten in ihrem Zweckgeändert werden dürfen, wenn dies keine baulichenMassnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 RPGerfordert und dadurch keine neuen Auswirkungen aufRaum, Erschliessung und Umwelt entstehen. LetzereAnforderung muss im Lichte der Zweckbestimmung der� Landwirtschaftszone beurteilt werden und schränktdie Möglichkeiten stark ein.

BV 26, RPG 24a, RPG 24c, RPG 24d, RPV 39

Betriebsgemeinschaft, landwirtschaft-licheCommunauté d‘exploitation

Nach Art. 10 der landwirtschaftlichen Begriffsverord-nung LBV gelten Zusammenschlüsse von zwei odermehr Landwirtschaftsbetrieben (Betriebsgemeinschaf-ten) landwirtschaftsrechtlich als ein einziger Betrieb.Inwieweit dies auch raumplanungsrechtlich gilt, kannnicht generell beantwortet werden. Die Frage stellt sichinsbesondere bei der kleingewerblichen �Aufstockung,

wo Anforderungen an den Betrieb und an den Betriebs-leiter gestellt werden. Zonenkonform sind gemeinschaft-liche Stallbauten, die im Alleineigentum einer Personstehen, nur bei Nachweis einer anerkannten Betriebs-oder Tierhaltungsgemeinschaft im Sinne der Landwirt-schaftlichen Begriffsverordnung LBV (Art. 35 RPV,� Tierhaltung). Betriebsgemeinschaften können aberauch eine sachenrechtliche Grundlage, beispielsweiseMiteigentum, haben oder in die Form einer Aktienge-sellschaft gekleidet sein.Produktionsgemeinschaften sind landwirtschaftsrecht-lich nicht geregelte Zusammenarbeitsformen, d.h. für siegelten die Voraussetzungen der LBV nicht. Sie spieleneine Rolle bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bautefür die � Aufbereitung, die � Lagerung oder den� Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicherProdukte zonenkonform ist (Art. 34 Abs. 2 RPV).

RPV 34,2; 35ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.1 und2.3.2; Schweizerischer Bauernverband: MusterverträgeTierhaltungsgemeinschaft

Bodenunabhängige Landwirtschaft;Begriffagriculture non dépendante du sol

Bodenunabhängig ist eine landwirtschaftliche Betriebs-form, die keinen ausreichenden Bezug zum Boden hat,bei der die Bodenbewirtschaftung also nicht mehr zen-traler Produktionsfaktor ist: Bei der Tierhaltung fehlt diebetriebseigene Futtergrundlage und beim Gemüse- bzw.Gartenbau wird der Boden als Produktionsgrundlagedurch technische Hilfsmittel ersetzt (z.B. Hors-sol-Be-triebsformen). Die bodenabhängige Landwirtschaft istdemgegenüber die Erzeugung von pflanzlichen oder tie-rischen Produkten, soweit dafür der Boden als natürli-cher Produktionsfaktor verwendet wird (Ackerbau undFutteranbau, namentlich Graswirtschaft, Gemüse- undObstbau, Beeren-, Heilkräuterpflanzungen, Rebbauusw.). Die Unterscheidung spielt eine Rolle bei der Fra-ge der Zonenkonformität (�Landwirtschaftszone,Zonenkonformität). Raumplanungsrechtlich bleibt dieUnterscheidung trotz Neudefinition der �Landwirt-schaftszone bedeutsam: Weil diese von Bauten möglichstfrei zu halten ist (Art. 16 Abs. 1 RPG) , sollten mög-lichst nur jene Bauten zugelassen werden, die von ihrerFunktion her am Ort der Bodenbewirtschaftung nötig -also standortgebunden - sind. Dieser Grundsatz wurdemit der RPG-Revision 1998 zur Ermöglichung moder-ner landwirtschaftlicher Produktionsformen in klar de-finierten Grenzen gelockert (� Aufstockung, � Inten-sivlandwirtschaftszone).

ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.1

DeckungsbeitragMarge brute

Der Deckungsbeitrag (DB) ist die Differenz zwischenLeistung und variablen Kosten eines Produktionszwei-

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ges. Er muss die Fixkosten abdecken. Der DB spielt eineRolle bei der Beantwortung der Frage, in welchem Rah-men ein überwiegend bodenabhängiger Landwirtschafts-betrieb in der «traditionellen» Landwirtschaftszonebodenunabhängige Tierhaltung betreiben darf (�innereAufstockung, landwirtschaftliche; Art. 36 RPV). DieZonenkonformität eines Tierhaltungsbetriebes in derLandwirtschaftszone (ausgenommen die �Intensiv-landwirtschaftszone) hängt von der ausreichenden ei-genen Futtergrundlage ab. Im Rahmen der �innerenAufstockung sind nach Art. 16a Abs. 2 RPG Tier-haltungen ebenfalls noch zonenkonform, die über keineeigene Futtergrundlage verfügen, sofern sie untergeord-neter Teil eines traditionellen bodenbewirtschaftendenBetriebes sind und die Aufstockung zur Existenzs-sicherung erforderlich ist. Bis zu welcher Grenze dieZonenkonformität noch gegeben ist, bestimmt sich ent-weder aus einem Deckungsbeitrags- (Art. 36 Abs. 1Bst. a RPV) oder Trockensubstanzpotentialsvergleich(Art. 36 Abs. 1 Bst. b RPV). Der Deckungsbeitrags-vergleich nach den ständig aktualisierten Tabellen derlandwirtschaftlichen Forschungsanstalten (z.B. LBL,SRVA, FiBL) erlaubt, den auf die bodenunabhängigeLandwirtschaft entfallenden Einkommensanteil im vor-aus nach einem standardisierten Rechnungsmodell zubestimmen.

RPV 36ARE: Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriteriumnach Artikel 36 RPV; BlAR 1999 S. 195Blätter für Agrarrecht 1999 S. 195; FiBL, SRVA, LBL:Deckungsbeiträge (jeweils neueste Auflagen)

Erschliessung; ausserhalb der Bau-zonenéquipement

Eine zeitgemässe Erschliessung umfasst den Strassen-,Wasserversorgungs-, Kanalisations- und Elektrizitätsver-sorgungsanschluss. In der Bauzone ist das Gemeinwe-sen verantwortlich für die Erschliessung, was nichtheisst, dass es die Kosten nicht ganz oder teilweise aufdie Nutzniesser überwälzen könnte (Art. 19 RPG).Ausserhalb der Bauzone trifft das Gemeinwesen keineErschliessungspflicht (Jomini, Kommentar RPG, Art. 19Rz. 33). Entsprechend werden dort die Erschliessungs-kosten von den Privaten getragen (Weggenossenschaftenusw.), wobei je nach öffentlichem Interesse Beiträge deröffentlichen Hand möglich sind (z.B. im Rahmen vonlandwirtschaftlichen Strukturverbesserungen). Für nicht-landwirtschaftliche Aktivitäten sind keine Subventionenverfügbar.Art. 24d RPV untersagt einen mehr als geringfügigenAusbau der bestehenden Erschliessungen für die Um-nutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicherWohnbauten und die vollständige Zweckänderungschutzwürdiger Bauten. Mehr als punktuelle Strassen-ausbauten sowie neue Kanalisationen sind somit unzu-lässig, selbst wenn sie sich finanzieren lassen. Die mitsolchen Umnutzungen und Zweckänderungen verbun-denen Infrastrukturkosten (Erschliessung, Schnee-räumung, Abfallbeseitigung, Schulbus usw.) sind den

Eigentümern der umgenutzten Bauten anzulasten. DerGesetzgeber wollte vermeiden, dass die in den Bauzonenwohnende nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung dieausserhalb wohnende subventioniert. Der verfassungs-mässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschul-unterricht (Art. 62 BV) kann jedoch Gemeindebeiträgean Schülertransporte zur Folge haben.Die Erschliessung der Bauzone kann in der Regel nichtüber die Landwirtschaftszone erfolgen. Eine Erschlies-sungsstrasse ist ausserhalb der Bauzone nicht standort-gebunden, wenn sie über die Bauzone geführt werdenkann (vgl. z.B. BGE 118 Ib 497; JT 1994 I 439).

RPG 24d,3Schülertransport: VGE-BE vom 11.11.2002, VPB 2000 Nr.56Raum&Umwelt 1998 S. 65; Übersicht über dieFinanzierung der Erschliessung ausserhalb der Bauzone:Burkhalter/Schader:Strassen statt Wiesen und Wälder?ökologische und ökonomische Beurteilung von Forst - undGüterstrassen, Zürich 1994

Erweiterung; einer zonenwidrigenNutzungAgrandissement

Eine Erweiterung einer zonenwidrigen Nutzung kanninnerhalb eines bestehenden Gebäudes (z.B. in den land-wirtschaftlichen Ökonomieteil hinaus) oder unter Ver-grösserung der Bauhülle erfolgen. Eine Erweiterung istmöglich, wenn- sie wie die ursprüngliche Baute standortgebunden ist

(Art. 24 RPG, � Standortgebundenheit), oder- sie bei altrechtlichen Bauten die Bedingungen von

Art. 24c bzw. 37a RPG erfüllt (� teilweise Ände-rung), oder

- sie bei im Sinne von Art. 24d Abs. 1 RPG vollstän-dig zweckgeänderten Bauten bloss die Herstellungzeitgemässer Wohnverhältnisse bezweckt (Art. 42aAbs. 1 RPV), oder

- sie bei landwirtschaftlichen Wohnbauten erfolgt, dierechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grund-stück Bestandteil des Nichtbaugebietes wurde (Art.42a Abs. 2 RPV), oder

- bei schutzwürdigen Bauten nach Art. 24d Abs. 2 RPGausnahmsweise mit dem Schutzzweck zu vereinba-ren ist.

Eine Erweiterung über die bestehende Bausubstanz hin-aus ist für die � nichtlandwirtschaftlichen Nebenbe-triebe ausgeschlossen (Art. 24b RPG). Die Erweiterungvon unter dem Titel von Art. 24d RPG vollständig zweck-geänderten Bauten war nach früherer Auffassung eben-falls ausgeschlossen (Botschaft Ziff. 208.42, BBl 1996III S. 544). Die Praxis liess jedoch später eine Erweite-rung des Wohnteils in den Ökonomieteil hinaus in ge-wissem Rahmen zu. Hinweise dazu liefern die verschie-denen kantonalen Einführungsgesetze, Richtlinien undAnleitungen (vgl. z.B. Art. 83 Abs. 1 Bst. b BauG-BE).Der auf den 1.7.2003 eingefügte Art. 42a Abs. 1 RPVfasst die Regel für die ehemaligen landwirtschaftlichenWohnbauten nun wie folgt: Im Rahmen von Artikel 24dAbsätze 1 und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, wel-

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che für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglichsind. Damit wird dem Ziel des Gesetzgebers, solcheehemaligen landwirtschaftlichen Wohnbauten einer sinn-vollen Weiterverwendung zuzuführen, Rechnung getra-gen. Es kann unter diesem Titel nicht darum gehen, denBesitzstand durch den Einbau weiterer Wohnungen zumehren, sondern bloss darum, zeitgemässes Wohnenmöglich zu machen. Zu denken ist etwa an ungenügen-de Sanitärräume, zu geringe Raumhöhen, Anbau einesWitterungschutzes durch Windfänge, Behebung beeng-ter Platzverhältnisse in der Wohnung selbst usw. Art.77quinquies Abs. 2 BauG-SG sowie die Richtlinien desKt. Freiburg stellen dagegen in Abweichung von denbundesrechtlichen Regeln die alt- und neurechtlichenBauten bei der Erweiterung gleich.Bei der Umnutzung von Wohnbauten in Streusiedlungs-gebieten (Art. 39 RPV) geht das zulässige Mass der Er-weiterung über das gemäss Artikel 24d Absatz 1 RPGZulässige hinaus: Das «Hineinwachsen» der Wohn-nutzung in den Ökonomieteil ist hier nicht nur in be-scheidenem Umfange möglich (ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.4.1).Das zulässige Mass der Erweiterung von altrechtlichenBauten nach Art. 24c RPG/Art. 42 RPV ist Gegenstandeiner detaillierten Arbeitshilfe des Bundes.

RPG 24c, RPG 37a, RPV 42, RPV 42a, RPV 43Mass der Erweiterung: BGE Gonten vom 28.5.2001, BGEConfignon vom 20.6.2002; Wiederholte Erweiterung: VGE-VD Lutry vom 23.8.2001; keine Erweiterung rechtswidrigerBauten: VGE-FR Barberêche vom 27.2.2002, VGE-VDSavigny vom 23.4.2002ARE, Empfehlungen, V: Bewilligungen nach Artikel 24cRPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten undAnlagen

Ferien auf dem Bauernhofvacances à la ferme

Die Ermöglichung der Beherbergung von Feriengästenwar einer der meistgenannten Gründe für die Teilrevisiondes Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998. Aller-dings waren in der kantonalen Praxis solche Nebener-werbe schon vorher als � teilweise Änderung (Art. 24Abs. 2 aRPG) eines bestehenden landwirtschaftlichenWohnhauses zugelassen worden. Unter dem geändertenRPG stehen dafür mehrere Möglichkeiten offen:- Als � nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Art.

24b RPG, � Aufstockung, gewerbliche ) kommtunter den gesetzlichen Voraussetzungen auch der Ein-bau einer Ferienwohnung in bestehende, für die Land-wirtschaft langfristig nicht mehr benötigte Räume inFrage (vgl. dazu ARE, Erläuterungen/EmpfehlungenRPV, Ziff. 2.4.2).

- Die � Zweckänderung landwirtschaftlicher Wohn-bauten im Sinne von Art. 24d Abs. 1 RPG für nicht-landwirtschaftliche Wohnnutzungen kann unter an-derem zur Schaffung von Ferienwohnungen führen.Dabei sind allerdings die Einschränkungen von Art.24d Abs. 3 RPG zu beachten. Unter diese Bestim-mung fällt auch die Vermietung von vorübergehendnicht mehr benötigtem landwirtschaftlichem Wohn-

raum an Feriengäste (z.B. weil die das Stöckli bele-genden Eltern ins Pflegeheim gezogen sind). Findenkeine baulichen Veränderungen statt, kommt sogarArt. 24a RPG in Frage.

- Die vollständige Zweckänderung von �schützens-werten bzw. landschaftstypischen Bauten im Sinnevon Art. 24d Abs. 2 RPG kann ebenfalls zur Schaf-fung von Ferienwohnungen führen. Hier sind nebender Berücksichtigung der Schutzanforderungen dieEinschränkungen von Art. 24d Abs. 3 RPG bedeut-sam; es gilt, den geschützten Charakter des Gebäu-des zu erhalten, was häufig nicht mit dem heutigenStandard von Ferienwohnungen zu vereinbaren ist(vgl. insbesondere die Beschränkungen bei baulichenEingriffen sowie die Schranken des Ausbaus von� Erschliessungen).

In traditionellen � Streusiedlungsgebieten ist die Um-nutzung von bestehenden Wohnbauten zu landwirt-schaftsfremden Wohnzwecken nur scheinbar bloss fürdas ganzjährige Wohnen zulässig (Art. 39 RPV, mitgrösseren Möglichkeiten, Ökonomieteile umzunutzen� teilweise Änderung). In diesen Gebieten steht näm-lich selbstredend ebenfalls die Möglichkeit nach Art. 24dAbs. 1 und 2 RPG zur Verfügung, für die allerdings dieGrenzen in quantitativer Hinsicht enger gezogen sind.

RPG 24a, RPG 24b, RPG 24dARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.4.2

Ferienhausmaison de vacances

Selbständige Ferienwohnungen sind ausserhalb der Bau-zonen nicht zonenkonform und auch nicht standort-gebunden. Sie können nur durch �Zweckänderung vonnicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Wohnhäu-sern (Art. 24d Abs. 1 RPG) und von schützenswertenbzw. landschaftstypischen Bauten (Art. 24d Abs. 2 RPG)neu geschaffen werden. Für die vor dem 1.7.1972rechtmässig bewilligten Ferienhäuser, die durch nach-trägliche Änderung von Plänen oder Erlassen (z.B. durchdas Inkrafttreten des RPG am 1.1.1980) zonenwidriggeworden sind, gilt die Umschreibung der erweiterten� Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG und Art. 41sowie 42 RPV.In den traditionellen Streusiedlungsgebieten gemässkantonalem Richtplan können landwirtschaftliche Wohn-bauten nicht zu Ferienhäusern umgenutzt werden (Art.39 Abs. 1 Bst. a RPV). Dagegen stehen die Zweck-änderungsmöglichkeiten nach Art. 24d Abs. 1 und 2 of-fen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfülltsind.

RPG 24c, RPG 24d, RPV 39Alpgebäude als Jugendferienlager: BVR 2002 102

Freizeit- und Sportanlageninstallation de loisirs et de sport

Freizeit- und Sportanlagen sind in der Landwirtschafts-zone nicht zonenkonform; denn das Ergebnis ist kein

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«Landwirtschaftsprodukt». Ihre Einrichtung ist norma-lerweise planungspflichtig, benötigt also eine besonde-re Zone oder einen Sondernutzungsplan nach Art. 18RPG (z.B. für einen Golfplatz, eine grössere Schiess-anlage, grössere Beschneiungseinrichtungen usw.). Aufdem Ausnahmewege sind gewisse untergeordnete Akti-vitäten möglich:- Als � nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Art.

24b RPG) in bestehenden Räumen sind unter dengesetzlichen Voraussetzungen auch Freizeit- undSporteinrichtungen wie Pferdepensionen, Reit-betriebe, Besenbeizen, Partyräume usw. möglich.Anlagen ausserhalb bestehender landwirtschaftlicherGebäude wie eine Reithalle oder ein Springgartensprengen diesen Rahmen (� Reitsport).

- Bestimmte Anlagen können �standortgebunden imSinne von Art. 24 RPG sein (kleine kommunaleSchiessanlage, Hängegleiterlandeplatz, Beschnei-ungsanlage, Bergrestaurant usw.).

RPG 24, RPG 24bGolfplatz: BGE 114 Ib 312; kleine Schiessanlage: BGE 119Ib 439; Golfübungsanlage: BGE Lindau vom 21.10.1996 i.S.G; Jagd- und Tontaubenschiessanlage: BGE Waldkirch vom18.9.2002ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.4.2

FruchtfolgeflächenSurfaces d’assolement

An den Bestimmungen über die Sicherung der Frucht-folgeflächen hat die am 1.9.2000 in Kraft getretene total-revidierte RPV materiell nichts geändert (ARE: Erläu-terungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV.1). Der Einbezugvon Fruchtfolgeflächen in eine Intensivlandwirtschafts-zone ist nach der Arbeitshilfe des Bundesamtes fürRaumentwicklung ARE zu Art. 16a Abs. 3 RPG nichtgrundsätzlich ausgeschlossen, aber unerwünscht; denndie Fruchtfolgeflächen gehen durch die Ausscheidungvon Intensivlandwirtschaftszone in der Regel verloren.Die Fläche kann folglich, obwohl immer noch alsLandwirtschaftszone ausgewiesen (Art. 30 Abs. 1 RPV),im kantonalen Kontingent der Fruchtfolgeflächen nichtmehr aufgeführt werden.

RPV 26 ff.BGE 115 Ia 358 ff., 115 Ib 350; JdT 1991 I 434ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. IV.1; ARE:Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG inVerbindung mit Artikel 38 RPV - LeitgerüstInteressenabwägung; BE: Intensivlandwirtschaftszonen:Planungshilfe für Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG; ARE: 10Jahre Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF): Erfahrungen derKantone, Erwartungen an den Bund, Bern 2003

Gartenbau; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszonehorticulture

Der produzierende Gartenbau ist raumplanungsrechtlichdem landwirtschaftlichen Pflanzenbau gleichgestellt(Art. 16 RPG). Die Unterscheidung in bodenabhängige

(zonenkonform in der � Landwirtschaftzone) und inbodenunabhängige Betriebsformen (zonenkonform imRahmen der � inneren Aufstockung oder sonst in der� Intensivlandwirtschaftszone) gilt auch für den Gar-tenbau. Unterschiede bestehen im Bereich der � inne-ren Aufstockung, weil dort die Grenzen für die � Tier-haltung und für den Gemüsebau sowie den produzie-renden Gartenbau mit verschiedenen Parametern um-schrieben werden. Der produzierende Gartenbau ist ab-zugrenzen von den gartenbaulichen Verarbeitungs-,Handels- und Dienstleistungsbetrieben. SolcheDienstleistungsteile sind nur im engen Rahmen des Art.34 Abs. 2 RPV zonenkonform (� Lagerung,�Aufbereitung, �Verkauf). Denkbar ist dafür eine An-gliederung nichtlandwirtschaftlicher Dienstleistungsteilebei sonst nicht überlebensfähigen Betrieben in bestehen-den Gebäuden im Rahmen eines � nicht-landwirtschaftlichen Nebenbetriebes gemäss Art. 24bRPG. Eine bescheidene Verkaufsstelle für Gartenartikelals Annexbetrieb erscheint somit nicht ausgeschlossen.RPG 16a, RPV 34

GastwirtschaftHôtellerie

� Gewerbe, Zonenkonformität in der Landwirtschafts-zone; � Ferien auf dem Bauernhof, � nichtlandwirt-schaftlicher Nebenbetrieb

Gewerbeartisanat

Nichtlandwirtschaftliche Gewerbe sind in der Landwirt-schaftszone nicht zonenkonform. Abzugrenzen sind sievon der zonenkonformen � Aufbereitung, � Lage-rung und vom �Verkauf von überwiegend betriebsei-genen Produkten eines Landwirtschaftsbetriebes, dienoch zu den zonenkonformen Aktivitäten zählen (Art.34 Abs. 2 RPV). Ein Unternehmen, das landwirtschaft-liche Maschinen überwiegend für Dritte einsetzt (Lohn-unternehmen), ist raumplanungsrechtlich kein Landwirt-schaftsbetrieb (vgl. aber � Betriebsgemeinschaften).Ausnahmsweise zulässig ist ein nichtlandwirtschaft-liches Gewerbe im Sinne von � nichtlandwirtschaft-lichen Nebenbetrieben gemäss Art. 24b RPG. BestimmteGewerbe können auch � standortgebunden sein (Art.24 RPG: Bergrestaurants, SAC-Hütten, Seilbahn-stationen und dergleichen).Von einer erweiterten � Bestandesgarantie profitierenaltrechtliche, rechtmässig bewilligte nichtlandwirt-schaftliche Gewerbe in der Landwirtschaftszone (Art.37a RPG und 43 RPV, � Bauten und Anlagen, ge-werbliche, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG).

RPG 24b, RPG 37a, RPV 40, RPV 43Kräuterverpackung in der Landwirtschaftszone: BGE 125 II278; Lohnunternehmen: BGE Bünzen/Boswil vom 4.12.2001ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.1

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Hobbylandwirtschaft; Zonen-konformität in der Landwirtschafts-zoneagriculture à titre de hobby

Bauten und Anlagen für die Hobbylandwirtschaft sindnicht zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV). Schon vorder Teilrevision des RPG war ein Bauvorhaben dannnicht mehr zonenkonform, wenn die landwirtschaftli-che Produktion in den Hintergrund trat und andere Nut-zungen, etwa die hobbymässige Tierhaltung, ihrenHauptzweck bildeten. Die hobbymässige Nutzung vonGras- und Weideland macht aus einer Tierhaltung - bei-spielsweise eine Pferde- oder Schafhaltung - noch kei-nen Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 16 und16a RPG. Merkmale einer nicht mehr bloss als Freizeit-beschäftigung betriebenen Landwirtschaft sind neben derEignung und Befähigung des Betriebsinhabers ein dau-ernder, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteter und orga-nisierter Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirt-schaftlich bedeutsamen Umfang (vgl. dazu BGE Vilters-Wangs vom 20.5.1998). Der Bundesrat hat darauf ver-zichtet, in der RPV starre Grenzen zu setzen.

RPV 34,5Hobbybetrieb: BGE Muggio vom 3.1.2001; BGE Vilters-Wangs vom 20.5.1998, BGE Tägerig vom 30.5.1995; ZBl1994 S.81; BGE Düdingen vom 28.6.2000; BGE 112 Ib 404ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, I, Ziff. IV 2.3.1;die jeweils gültigen Voraussetzungen für den Bezug vonDirektzahlungen finden sich auf der Homepage desBundesamtes für Landwirtschaft: www.blw.admin.ch.

Intensivlandwirtschaftszone; Allge-meineszone agricole diversifiée

Die Landwirtschaftszone nach Art. 16 und 16a RPG istmindestens in zwei Teilgebiete aufzuteilen: Die tradi-tionelle, der bodenbewirtschaftenden Landwirtschaftvorbehaltene und diejenige, die von den Kantonen ineinem Planungsverfahren für die nicht boden-bewirtschaftende Landwirtschaft «freigegeben» wird(«Intensivlandwirtschaftszone»). Diese Zweiteilung er-gibt sich aus Art. 16a Abs. 3 RPG. Art. 16a Abs. 3 RPGund Art. 38 RPV sprechen nur von Bauten und Anlagen,«die über eine innere Aufstockung hinausgehen». Da-mit wird gesagt, dass alles, was mehr ist als ein boden-bewirtschaftender Landwirtschaftsbetrieb und dessen� innere Aufstockung, in der traditionellenLandwirtschaftszone nicht mehr zonenkonform ist. Sol-ches muss in einem besonderen, in der Nutzungsplanungausgeschiedenen Teil, nämlich der Intensiv-landwirtschaftszone, angesiedelt werden.Die Vorschriften des bäuerlichen Bodenrechts geltenauch in der Intensivlandwirtschaftszone (� bäuerlichesBodenrecht).

RPG 16a,3ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.5;ARE: Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3RPG in Verbindung mit Artikel 38 RPV - Leitgerüst

Interessenabwägung; BE: Intensivlandwirtschaftszonen:Planungshilfe für Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG

Intensivlandwirtschaftszone;Planungsgrundsätzezone agricole diversifiée

Intensivlandwirtschaftszonen müssen nach den allgemei-nen, sich auf die Bundesverfassung, das Raumplanungs-gesetz sowie die kantonalen Planungs- und Baugesetzeabstützenden Planungsgrundsätze ausgeschieden wer-den. Die zentralen Grundsätze verlangen eine geordne-te Besiedelung und eine haushälterische Bodennutzung.Sie besagen hier, dass bauliche Nutzungen auch in derLandwirtschaftszone zusammengefasst und bestehendenSiedlungsflächen sowie Erschliessungen zugeordnetwerden müssen. In der Landschaft verstreute Intensiv-landwirtschaftszonen mit ihren den Gewerbezonen ähn-lichen Baumöglichkeiten widersprechen den Planungs-grundsätzen, auch wenn das strikte Verbot von «Klein-bauzonen» nicht gleichermassen wie für Bauzonen imSinne nach Art. 15 RPG gelten kann. Die Kantone legenin ihrem Planungs- und Baugesetz und / oder im kanto-nalen Richtplan die Anforderungen für die Ausscheidungder Intensivlandwirtschaftszonen fest. Sie werden da-bei vorzugsweise im Richtplan Planungsgrundsätze auf-stellen und Ausschlussgebiete bzw. Ausschlusskriterienfestlegen. Sie werden auch dafür sorgen, dass eine re-gionale Koordination spielt; denn es braucht nicht not-wendigerweise in jeder Gemeinde eine Intensiv-landwirtschaftszone. Es kann durchaus sinnvoll sein,solche regional zusammenzufassen.Die Frage stellt sich, ob jedem Landwirt auf Vorrat aufseinem Land eine Intensivlandwirtschaftszone zugeteiltwerden darf. So etwas wäre zweifellos keine Planungim Sinne des Raumplanungsgesetzes. Eine Planung mussunter umfassender Abwägung aller Interessen die opti-male Lösung festlegen. Das, was für einen bestimmtenPrivaten ideal ist, muss es nicht auch aus raum-planerischer Sicht sein.

RPG 16a, RPV 38Kleinbauzonen: BGE St. Antönien vom 12.4.2000Planungsgrundsätze: ARE: Erläuterungen/EmpfehlungenRPV, IV Ziff. IV 2.3.5; ARE: Wegleitung / Vollzugshilfe zurAusscheidung von Gebieten nach Artikel 16a Absatz 3 RPG,«Leitgerüst Interessenabwägung» zur Zonenausscheidungund Standortplanung; Beispiele kantonaler Regelungen:ZH: Kantonaler Richtplan, Teil Landschaft, Ziff. 3.2.3Massnahmen zur Umsetzung, Bst. d; BE: Art. 80a BauG-BE,Intensivlandwirtschaftszonen: Planungshilfe für Zonen nachArt. 16a Abs. 3 RPG; AG: Kantonaler Richtplan, L 1.1Landwirtschaftsgebiet; TG: Kantonaler Richtplan, KapitelLandschaft, Ziff. 2.3 Gebiet mit Vorrang Landschaft.

Intensivlandwirtschaftszone;Planungsinstrumentezone agricole diversifiée

Intensivlandwirtschaftszonen sind «in einem Planungs-verfahren» auszuscheiden (Art. 16a Abs. 3 RPG). Da essich um eine parzellenscharfe und grundeigentümer-

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verbindliche Festlegung handelt, kommt dafür nur eineNutzungsplanung auf kantonaler oder kommunaler Stufein Frage, die auch mit Rechtsmitteln nach den Mindest-anforderungen von Art. 33 RPG angefochten werdenkann. Die kommunale Nutzungsplanung sollte die nöti-gen Baupolizeivorschriften z.B. über maximaleGebäudedimensionen, Erschliessung, Ortsbild- undLandschaftsschutz enthalten. Sinnvollerweise werdendiese Nutzungsplanungen jedoch auf Richtplanstufevorbereitet und koordiniert: Der kantonale Richtplanwird die Planungsgrundsätze festlegen und dafür in Fragekommende Gebiete textlich oder kartografisch bezeich-nen. Gleiches wird auf unterer Stufe der regionaleRichtplan tun, wobei er sich auf eine regionaleLandschaftsplanung bzw. ein Landschaftskonzept stüt-zen wird. Innerhalb der Gemeinde bilden ebenfalls dieLandschaftsrichtplanung bzw. das Landschafts-entwicklungskonzept Grundlage für die Ausscheidungvon Intensivlandwirtschaftszonen im Zonenplan (Bau-und Zonenordnung) oder in Sondernutzungsplänen(Gestaltungspläne, Bebauungspläne, Überbauungs-ordnungen usw.).Die Bauvorschriften für Intensivlandwirtschaftszonenkönnen aus überwiegenden öffentlichen Interessen auchEinschränkungen bei der Art der Nutzung vorsehen (z.B.Ausschluss von Tierhaltung in der Nähe von Wohnzonen,Ausschluss von grösseren spiegelnden Glasflächen).

RPG 16aPlanungsinstrumente für die Ausscheidung vonIntensivlandwirtschaftszonen: Art. 80a BauG-BE

Intensivlandwirtschaftszone; Rechts-naturzone agricole diversifiée

Die Intensivlandwirtschaftszone ist eine bundes-rechtliche Nutzungszone ausserhalb des Baugebietes. Esist jedoch unverkennbar, dass sie unter Umständen sehrdicht überbaut werden kann. Es handelt sich deshalbfaktisch um eine «landwirtschaftliche Bauzone», selbstwenn die bundesrechtliche Systematik sie zu den Nicht-bauzonen zählt. Aus der Einreihung als Nichtbauzoneergibt sich, dass das Gemeinwesen keineErschliessungspflicht nach Art. 19 RPG trifft. Fernerfolgt daraus, dass Ausnahmen von den Vorschriften derIntensivlandwirtschaftszone nur nach Art. 24 bis 24d und25 RPG erteilt werden können. Die Gemeinde kann so-mit keine Umnutzung einer nicht mehr benötigten Tier-masthalle in einen Lagerraum für nicht-landwirtschaftliche Zwecke bewilligen (� Verfahren).Solche Fälle sind gleich wie in anderen, ausserhalb derBauzonen nach Art. 15 RPG gelegenen besonderen Zo-nen zu behandeln (vgl. den Fall einer Abbau- undDeponiezone: BGE Ufhusen vom 11.9.2001 in Pra 2002Nr. 67).

RPG 16,3Kuttler Alfred, in «Das Recht in Raum und Zeit - Festschriftfür Martin Lendi», Zürich 1998, S. 351 ff.

Intensivlandwirtschaftszone; Zonen-konformitätzone agricole diversifiée

In der Intensivlandwirtschaftszone sind alle Bauten undAnlagen zonenkonform, die – unabhängig von der Pro-duktionsmethode – der Herstellung eines Landwirt-schaftsproduktes dienen. Das kann ein Gewächshausmit Hors-sol-Kulturen sein, aber auch eine Masthallefür die Tierzucht. Selbstverständlich ist auch die boden-bewirtschaftende Landwirtschaft zulässig. Die Intensiv-landwirtschaftszone ist somit jener Teil der bundes-rechtlichen Landwirtschaftszone, der alle unter dasLandwirtschaftsgesetz fallenden Aktivitäten zulässt(sogenanntes „Produktemodell“). Die Kantone und Ge-meinden können diesen Katalog nicht erweitern, abereinschränken (Art. 16a Abs. 3 RPG). Zonenkonform sindim Rahmen von Art. 34 Abs. 2 bis 4 RPV auch die ent-sprechenden �Verarbeitungs-, �Lagerungs- und�Verkaufsanlagen sowie die betriebsnotwendigenWohnbauten (�Wohnen, Zonenkonformität in derLandwirtschaftszone).

RPG 16a,3; RPV 34,1; 38ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.1; ZBl2001 281; Raum&Umwelt 1998 S. 58

Interessenabwägung; überwiegendeInteressen der RaumplanungPesée des intérêts

Eine umfassende Abwägung der Interessen ist ein Merk-mal raumplanerischer Entscheidungen und kommt so-wohl- bei der Nutzungsplanung (� Intensivlandwirt-

schaftszone, Planungsgrundsätze) wie- bei der Erteilung von �Ausnahmebewilligungen

(etwa bei der �Standortgebundenheit: Art. 24 RPG)als schliesslich auch

- bei Baubewilligungen für zonenkonforme Bauten inder � Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG, Art. 34Abs. 4 Bst. b RPV) zur Anwendung.

Wo das Gesetz davon spricht, es dürften dem Bauvor-haben keine „überwiegenden Interessen entgegenstehen“oder „die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen derRaumplanung“ bleibe vorbehalten, ist immer dieseInteressenabwägung gemeint. Leitlinien der Interessen-abwägung sind insbesondere die Ziele und Grundsätzeder Raumplanung gemäss Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 und3 RPG sowie Art. 3 RPV.

RPG 24,1; RPG 24c,2; RPG 24d,3; RPV 3; RPV 34,4; RPV39,3; RPV 43,1Interessenabwägung bei Aussiedlung: BGE Wangen-Brüttisellen vom 24.3.1997Tschannen, Kommentar RPG, Art. 3 Rz. 18 ff.

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Lagerung; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszonestockage

Hier gilt das unter �Aufbereitung, Weiterverarbeitunglandwirtschaftlicher Produkte Gesagte (Art. 34 Abs. 2RPV). Eigentliche landwirtschaftliche Lagerhäuser (z.B.für eine landwirtschaftliche Genossenschaft) auf demBauernhof sind nicht zonenkonform, sie gehören in eineBauzone (Art. 34 Abs. 2 Bst. b und c RPV).RPV 34ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.1; ZBl2001 281

Landschaftstypische Baute, Schutz-würdigkeitBâtiments protégés en tant qu’élémentscaractéristiques du paysage

� schutzwürdige Bauten, Schutzwürdigkeit

RPG 24d,2, RPV 39,2BVR 2000 503BBl 1996 III 513 Ziff. 208.3

Landwirtschaftszone; Begriffzone agricole

Der Begriff und damit der �Zweck der Landwirtschafts-zone ist ein bundesrechtlicher, die Kantone können ihnnicht ändern. Die Kantone können also beispielsweisenicht festlegen, dass in der Landwirtschaftszone auchneue Ferienhäuser zonenkonform seien. Dagegen sinddie Kantone verpflichtet, in ihren Planungen im bundes-rechtlich definierten Rahmen den verschiedenen Funk-tionen der Landwirtschaftszone Rechnung zu tragen(Art. 16 Abs. 3 RPG). Sie müssen insbesondere die� Intensivlandwirtschaftszonen bezeichnen (Art. 16aAbs. 3 RPG). Den Kantonen steht die Möglichkeit of-fen, den Katalog der in der Landwirtschaftszone zonen-konformen Aktivitäten, Bauten und Anlagen z.B. ausLandschaftsschutzgründen einzuschränken (Art. 16aAbs.1 2. Satz RPG). Das kann durch die Überlagerungmit grundeigentümerverbindlichen Schutzzonen oderdurch Festlegungen im kantonalen Richtplan geschehen.Die Zonenkonformität hängt somit innerhalb des bundes-rechtlichen Zwecks zusätzlich davon ab, welche Funk-tion der Kanton der Landwirtschaftszone zuweist (vgl.dazu etwa den kantonalen Richtplan Thurgau, KapitelLandschaft, Gebiet mit Vorrang Landschaft).

RPG 16ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.1;Kurzkommentar RPG: Raum&Umwelt 1998 S. 56 ff.

Landwirtschaftszone; Zonen-konformitätzone agricole

Was an Neubauten zonenkonform ist, folgt angesichtsder Multifunktionalität der Landwirtschaftszone nicht

ohne weiteres aus dem Zonenzweck (Art. 16 RPG). DieLandwirtschaftszone ist neu zweigeteilt: in einen «tra-ditionellen», abgesehen von den � inneren Aufstockun-gen den bodenbewirtschaftenden Betrieben vorbehalte-nen Teil sowie in die � Intensivlandwirtschaftszone (Art.16a Abs. 3 RPG). Für den traditionellen Teil bleibt dielangjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts gültig.Zonenkonform sind die betriebswirtschaftlich erforder-lichen Bauten und Anlagen, sofern ihnen am Standortkeine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art.34 Abs. 1 und 4 RPV). Das können Bauten für den Wohn-bedarf (Art. 34 Abs. 3 RPV) inklusive jenen der abtre-tenden Generation («Stöckli») oder Ökonomiegebäude(Art. 34 Abs. 1 RPV) sein. Der Baugesuchssteller hatnachzuweisen, dass die Bauten betriebswirtschaftlichnötig und nicht überdimensioniert sind. Nachzuweisenist ferner, dass der Betrieb längerfristig überlebensfähigist (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Das erfolgt in der Regelmit einem Betriebskonzept.Neue Wohnbauten sind nur für landwirtschaftliche Ge-werbe im Sinne von Art. 7 BGBB zulässig (Betriebemit einem Arbeitsaufwand von mindestens 2100 Jahres-arbeitsstunden, �bäuerliches Bodenrecht; Art. 34 Abs.3 RPV). Neue Ökonomiegebäude dagegen sind mit denerwähnten betrieblichen Nachweisen und bei fehlendenentgegenstehenden Interessen für jeden Landwirtschafts-betrieb (der am Standort zulässigen Betriebsform) mög-lich. Für die �Hobbylandwirtschaft können keine Neu-bauten bewilligt werden (Art. 34 Abs. 5 RPV).Unter entgegenstehenden Interessen (� Interessenab-wägung) können vor allem solche des Landschafts-schutzes und der Schonung von Fruchtfolgeflächen ver-standen werden. Es besteht kein Anspruch, ein grund-sätzlich zonenkonformes Projekt nach Belieben irgend-wo in der Landwirtschaftszone aufzustellen. Bundes-verfassung (Art. 75 BV), die Ziele und Grundsätze derRaumplanung (Art. 1 und 3 RPG), der Zweck derLandwirtschaftszone (Art. 16 RPG) sowie Richt- undNutzungspläne können die Verschiebung des Standortsund eine angepasste Gestaltung verlangen.Zusätzliche Anforderungen gelten für die Zonen-konformität von Bauten für die � Aufbereitung,� Lagerung und den � Verkauf von Landwirtschafts-produkten im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung(Art. 34 Abs. 2 RPV). Diese Tätigkeiten dürfen zu kei-nen industriell-gewerblichen Betriebsformen führen(Art. 34 Abs. 2 Bst. b RPV).

RPG 16a, RPV 34, RPV 35, RPV 36, RPV 37, RPV 38Entgegenstehende Interessen: VGE-VD Vinzel/Luins vom4.7.2001; überdimensionierte Baute: BGE Coeuvre vom22.11.2002, VGE-VD Chavornay vom 5.3.2002ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. IV 2.3.1;Kurzkommentar RPG: R&U 1998 S. 56 ff.;

Landwirtschaftszone; Zonenzweckzone agricole

Die Landwirtschaftszone ist multifunktional: Sie sichertdie Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft («lang-fristige Sicherung der Ernährungsbasis»), schützt Kul-turlandschaft bzw. Erholungsraum und sichert den öko-

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logischen Ausgleich. Der raumplanungsrechtliche Be-griff der Landwirtschaft deckt sich mit jenem desLandwirtschaftsgesetzes und dessen Ausführungser-lassen (Art. 3 Abs. 1 LWG).Die verschiedenen Zweckbestimmungen können mitein-ander in Konflikt geraten, für konkrete Entscheide mussalso abgewogen werden und eine raumplanerische Zu-weisung der verschiedenen Funktionen durch die Kan-tone bleibt unerlässlich (Art. 16 Abs. 3 RPG). Entschei-dend für die � Interessenabwägung sind die Verfas-sungsgrundsätze der Trennung von Baugebiet und Nicht-baugebiet sowie der haushälterischen Bodennutzung(Art. 75 BV). Auch die Planungsgrundsätze von Art. 1und 3 RPG sowie des kantonalen Richtplanes fallen alsLeitlinien ins Gewicht. Bodenverändernde Nutzungensind deshalb mit grösster Zurückhaltung und konzen-triert an dafür geeigneten Orten vorzusehen(� Intensivlandwirtschaftszone, RPG 16a Abs. 3,� standortgebundene Bauten, RPG 24). Art. 16 Abs. 1RPG erwähnt im Einklang damit ausdrücklich, dass dieLandwirtschaftszone «weitgehend» von Überbauungenfreigehalten werden soll. Nach Art. 16 Abs. 2 sind so-weit möglich grössere zusammenhängende Flächen aus-zuscheiden - ein «Leopardenfell» aus überbauten(� Intensivlandwirtschaftszone, � innere Aufstok-kung) und unüberbauten Teilen der Landwirtschaftszonewiderspräche nicht nur Art. 75 BV, sondern auch Art. 16RPG. Der Zweck der Sicherung der Ernährungsbasiswird durch den Sachplan � «Fruchtfolgeflächen» desBundes und die Umsetzung desselben in der Nutzungs-planung der Kantone erfüllt (Art. 26 ff. RPV, Ruch,Kommentar RPG, Art. 27 N. 37).Zur Frage, was im Rahmen dieses Zwecks als zonen-konform bewilligt werden kann �Landwirtschaftszone,Zonenkonformität.

RPG 16, LWG 3Zweck der Landwirtschaftszone: Botschaft zur Teilrevisiondes Raumplanungsgesetzes, Ziff. 203; Raum&Umwelt 1998S. 56; Konzentrationsprinzip: Tschannen, Kommentar RPG,Art. 1 N. 16; Sicherung von Fruchtfolgeflächen: Ruch,Kommentar RPG, Art. 27 N. 37; Landwirtschaft undRaumplanung: Ruch, Kommentar RPG, Einleitung N. 62

Nebenerwerbslandwirtschaft; Zonen-konformität in der Landwirtschafts-zoneactivité agricole à temps partiel

Nebenerwerbslandwirtschaft bietet nur zusammen miteinem nichtlandwirtschaftlichen Haupterwerb eine ge-nügende Existenzgrundlage (Art. 80 Landwirtschafts-gesetz). Im Raumplanungsrecht ist zusätzlich die Un-terscheidung von landwirtschaftlichen Gewerben imSinne von Art. 7 BGBB (Betrieb mit Arbeitsaufwandvon mindestens 2‘100 Jahresarbeitsstunden) und übri-gen Landwirtschaftsbetrieben von Bedeutung. Auch dieder Nebenerwerbslandwirtschaft dienenden Bauten sindin der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn derAktivität ein eigentlicher „landwirtschaftlicher“ Stellen-wert zukommt. Dazu muss sie in grösserem Umfangbetrieben werden und zu einem ansehnlichen Erwerbs-

einkommen führen (vgl. dazu die Abgrenzung zur� Hobbylandwirtschaft). Die Nebenerwerbslandwirt-schaft nimmt wegen der sinkenden Einkommen und deroft zu geringen Betriebsgrösse in der ganzen Schweizzu. Nebenerwerbsbetriebe, die nicht die Grösse eineslandwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7BGBB erreichen, sind von der Erstellung neuer Wohn-bauten (� Wohnen) und von der Einrichtung � nicht-landwirtschaftlicher Nebenbetriebe ausgeschlossen (Art.34 Abs. 3 RPV, Art. 24b RPG). Sie können jedoch neueÖkonomiegebäude erstellen, sofern ihr Fortbestand vor-aussichtlich längerfristig gesichert ist (Art. 34 Abs. 4Bst. c RPV). Landwirtschaftliche � innere Aufstockun-gen sind im Prinzip auch für die Nebenerwerbsland-wirtschaft zugänglich.

RPG 24b, RPV 34,4, RPV 34,3Abgrenzung Nebenerwerb/Hobby: AGVE 1996 Nr. 45 S. 357ff.; Landwirtschaftliches Gewerbe: Hofer Eduard,Kommentar BGBB, Art. 7ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, IV Ziff. 2.3.1

Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbe-trieb; GewerbeActivité accessoire non agricole

Bei landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne von Art. 7BGBB, die ohne Zusatzeinkommen nicht weiterbeste-hen könnten, kann der Bewirtschafter einen betriebsna-hen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb innerhalbder bestehenden Bauten führen. Eine Grössenbegrenzungist nicht vorgesehen, jedoch liegt im Begriff der «Be-triebsnähe» insofern eine Grenze, als der Nebenbetriebneben dem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 7 BGBB)vom Bewirtschafter persönlich geführt werden muss undder Betriebscharakter als landwirtschaftlicher Hof nichtverändert werden darf (Art. 24b RPG, Art. 40 Abs. 2RPV). Der Nebenbetrieb muss ferner im Hofbereich deslandwirtschaftlichen Gewerbes liegen, er kann nicht ineinem entfernt liegenden leerstehenden Gebäude aus-geübt werden. Die funktionale Einschränkung liegt dar-in, dass die Führung des Nebenbetriebs die Bewirtschaf-tung des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht beein-trächtigen darf - sie muss also problemlos im Nebenamtmöglich sein. Ob das der Fall ist, hängt vom konkretenBetriebskonzept ab. Ein betrieblicher Zusammenhangzwischen den beiden Betrieben ist nicht erforderlich, sodass eine breite Palette in Frage kommt: Schlosserei,Schreinerei, Werkstätte für Landwirtschaftsmaschinen,Coiffeursalon, Versicherungsagentur, Gastwirtschaft,Bäckerei, Metzgerei, Käserei, Mosterei, Vermietung vonPartyräumen, Schlachtraum, Pferdepension usw.Ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann sowohlin der traditionellen � Landwirtschaftszone als auchin der � Intensivlandwirtschaftszone eingerichtet wer-den. Grundsätzlich ist somit eine Verkaufsstelle fürGartenartikel, beispielsweise zu einer Produktion vonGemüsesetzlingen, zulässig.

Beide Betriebe unterstehen als Gesamtheit dem � bäu-erlichen Bodenrecht. Der nichtlandwirtschaftliche Ne-benbetrieb kann folglich nicht vom landwirtschaftlichenGewerbe abgetrennt werden - sie bilden eine rechtliche

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Einheit. Wird das landwirtschaftliche Gewerbe nichtweitergeführt, hat auch der nichtlandwirtschaftlicheNebenbetrieb keine weitere rechtliche Existenzgrund-lage. Darauf weist der obligatorische Grundbucheintraghin (zum Ganzen: Art. 24b Abs. 2 bis 5 RPG).Die Kumulation mehrerer nichtlandwirtschaftlicherNebenbetriebe erscheint nicht ausgeschlossen, jedochdarf die Funktion des landwirtschaftlichen Gewerbes alsHauptbetrieb nicht beeinträchtigt werden (Art. 40 Abs.2 RPV). Der Landwirt muss zudem auf das Einkommenaus dem Nebenbetrieb angewiesen sein.

RPG 24b, RPV 40Betriebsnähe: BGE Oberägeri vom 26.6.2002ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.4.2;Raum&Umwelt 1998 S. 60; ZBl 2001 300

Ökologischer Ausgleichcompensation écologique

Die Pflege ökologischer Ausgleichsflächen ist eine land-wirtschaftliche Tätigkeit, selbst wenn sie keinen Ertragabwirft. Wird sie hobbymässig betrieben, so fällt siedagegen nicht mehr unter den Landwirtschaftsbegriff(�Hobbylandwirtschaft).

RPG 16,1; RPV 34,1; RPV 34,5ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.3.1

Ökonomiegebäude; landwirtschaftli-chesBâtiment d’exploitation

Neue landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sind zonen-konform, soweit sie betriebswirtschaftlich für die amStandort zulässige landwirtschaftliche Betriebsformobjektiv nötig sind (�Landwirtschaftszone, Zonen-konformität). Im Gegensatz zu neuen Wohngebäuden (�Wohnen) erfordert der Neubau nicht die Existenz ei-nes landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7BGBB. Bestehende Ökonomiegebäude können unterbestimmten, vom Gesetz und der Verordnung detailliertumschriebenen Voraussetzungen für nicht zonen-konforme Zwecke umgenutzt werden (insbesondere�nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb Art. 24b,�Zweckänderungen, vollständige, 24d RPG).

RPG 16a, RPV 34Überdimensioniertes Ökonomiegebäude: BGE Coeuvre vom22.11.2002, VGE-VD Chavornay vom 5.3.2003ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.3.1

PferdehaltungCheval

� Reitsport, � Freizeit- und Sportanlagen

Planungspflicht; Planungspflicht inder LandwirtschaftszoneObligation de planifier

Planungspflichtig sind alle Vorhaben, die sich erheblichauf Raumordnung und Umwelt auswirken (vgl. z.B.BGE 124 II 252). Ein Indiz dafür sind etwa die Notwen-digkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eineFlächenbeanspruchung von über 5‘000 m2 (Art. 37 Abs.1 Bst. b RPV).Der Bundesgesetzgeber hat für die Landwirtschaftszoneauch insofern eine Planungspflicht vorgesehen, als erdie Kantone dazu anhält, den verschiedenen Funktio-nen der Landwirtschaftszone in ihren Planungen Rech-nung zu tragen (Art. 16 Abs. 3 RPG, �Landwirt-schaftszone, Zonenzweck). Dies geschieht etwa mit derAusscheidung von Schutzzonen, von Skiabfahrtszonenund weiteren besonderen Nichtbauzonen im Sinne vonArt. 18 RPG. Auch die Festsetzung von � Intensiv-landwirtschaftszonen ist eine Ausprägung der Planungs-pflicht (Art. 16a Abs. 3 RPG).

RPG 2, RPG 16,3, RPG 16a,3, RPV 37,1BGE 124 II 252, BGE 120 Ib 266; VGE-VD Vinzel/Luinsvom 4.7.2001ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, II; Tschannen,Kommentar RPG, Art. 2 Rz. 2 ff.

RaumbeobachtungObservation du territoire

Der Bundesrat hatte angesichts der Bedenken gegen dieLiberalisierung versprochen, auf Fehlentwicklungen zureagieren. Art. 45 RPV beauftragt das Bundesamt fürRaumentwicklung, die Konsequenzen der mit der Teil-revision vom 20.3.1998 erfolgten Liberalisierung zuverfolgen. Die Kantone werden dementsprechend ver-pflichtet, die dafür nötigen Auskünfte zu erteilen. ImRahmen einer Anpassung der Bau- und Wohnbaustatistikdes BFS bot sich die Gelegenheit, die erforderlichenDaten zu erheben. Neben den traditionellen Formen wares 2001 erstmals möglich, die Eingaben über Internetzu machen. Letztere lieferte als einzige die interessie-renden Bewilligungsgründe für Bauten ausserhalb derBauzone. Erste Erhebungen stammen deshalb aus demJahre 2001; allerdings betreffen sie erst einen kleinenAnteil der gesamten Bautätigkeit und können deshalbnicht als repräsentativ betrachtet werden. Einigermassenzuverlässige Aussagen können frühestens für das Er-hebungsjahr 2002 gemacht werden. FlächendeckendeAngaben und repräsentative Aussagen sind erstmals fürdas Jahr 2004 zu erwarten.

RPV 45Wüest/Rey: Bauten ausserhalb der Bauzonen: eineBestandesaufnahme, Materialien Raumplanung, Bern 1994(inkl. Kantonsdossiers Schwyz und Jura)

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Reitsport; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszoneEquitation

Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für denReitsport beurteilt sich nach den allgemeinen Regelnfür die Landwirtschaftszone (� Landwirtschaftszone,Zonenkonformität). Zonenkonform ist somit nur, wasder Herstellung eines Landwirtschafts- oder Gartenbau-produktes dient („Produktemodell“). Reitsport als Frei-zeitbeschäftigung oder Therapie für die nicht-landwirtschaftliche Bevölkerung gehört zweifellos nichtdazu. Als zonenkonform können somit Einrichtungengelten, die der Pferdehaltung für die Zwecke desLandwirtschaftsbetriebes dienen (Haltung von Arbeits-pferden, Pferdezucht, Freizeitbeschäftigung für die land-wirtschaftliche Bevölkerung, Fleischproduktion). DerBundesgerichtsentscheid 122 II 160 ff. hatte demgegen-über noch vor der Teilrevision des RPG eine Zweck-änderung mit Umbau für einige Pensionspferde alszonenkonform bezeichnet, weil eine genügende eigeneFuttergrundlage für die Pferde vorhanden war. Deshalbist heute umstritten, ob die Haltung von Pensionspferden(für Nichtlandwirte) in solchen Fällen zonenkonformist. Nach der hier vertretenen Meinung stellt die Hal-tung von Pferden für Nichtlandwirte nach Art. 16 und16a RPG kein Landwirtschaftsprodukt dar, selbst wenndas Futter vom Landwirtschaftsbetrieb stammt. Andern-falls müsste jede gewerbliche Tätigkeit mit Tieren(Freizeitaktivitäten) auf der Basis einer betriebseigenenFuttergrundlage als zonenkonform anerkannt werden.Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid kann somit keineBasis für die generelle Anerkennung der Zonen-konformität der Pensionspferdehaltung darstellen. Da-gegen kann die Pensionspferdehaltung und die Vermie-tung von Reitpferden einen � nichtlandwirtschaftli-chen Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b RPG darstel-len.Reithallen und Springgärten für die nichtlandwirt-schaftliche Bevölkerung sind nicht zonenkonform undgehören in entsprechende Bauzonen. Auch die Pferde-haltung als Freizeitbeschäftigung (�Hobbyland-wirtschaft) ist in der Landwirtschaftszone nicht zonen-konform und berechtigt nicht zur Erstellung entspre-chender Bauten.

Reitsport- und -therapiezentrum: BGE Duillier vom1.5.2001; Hobbylandwirtschaft: BVR 2000 p. 258 ;Pferdezucht: BGE Freienbach vom 17.4.1996;Pensionspferdehaltung: BGE 122 II 160 ff. = JT 1997I 473 ff.ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.3.1;ARE: Arbeitshilfe „Pferd und Raumplanung“, Bern 2003(mit abweichender Auffassung zum ThemaPensionspferdehaltung).

Schutzwürdige Bauten; Zweck-änderungConstructions dignes d’être protégée

Als schutzwürdig anerkannte Bauten können in eng be-grenztem Rahmen teilweise oder vollständig geändert

werden. Hintergrund ist die Überlegung, dass ihre Er-haltung meist nur auf diesem Weg (wirtschaftlich) gesi-chert werden kann. Die Umnutzungsmöglichkeiten ge-hen dabei weiter als bei Art. 24d Abs. 1 RPG (nur Wohn-bauten). Die Anwendung der Vorschriften von Art. 24dAbs. 2 RPG setzt eine entsprechende kantonale Ein-führungsgesetzgebung voraus (Art. 24d Abs. 1 RPG).Ausserdem müssen die Schutzobjekte von der dafür zu-ständigen Behörde formell unter Schutz gestellt wordensein. Sie müssen schliesslich materiell tatsächlich schutz-würdig sein und ihre dauernde Erhaltung darf nicht aufandere (z.B. zonenkonforme) Weise möglich sein. Dieformelle Unterschutzstellung muss also im Rahmen desBaubewilligungsverfahrens für die Zweckänderungmateriell überprüft werden, damit entgegen den Absich-ten des Gesetzgebers nicht beliebige Scheunen und Ställein Ferienhäuser umgewandelt werden.Ein Sonderfall sind die landschaftsprägenden Bautengemäss Art. 39 Abs. 2 RPV, deren Zweckänderung un-ter bestimmten Voraussetzungen als standortgebundengilt. Ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischenden schutzwürdigen Bauten im Sinne von Art. 24d Abs.2 RPG und den landschaftstypischen Bauten im Sinnevon Art. 39 Abs. 2 RPV ist nicht ersichtlich; denn schutz-würdig im Sinne von Art. 24d Abs. 2 RPG können auchBauten sein, die zusammen mit einer traditionellen Kul-turlandschaft eine schützenswerte Einheit bilden. Art.39 RPV formuliert strengere Voraussetzungen als Art.24d Abs. 2 und 3 RPG (insbesondere Unterschutzstellungin der Nutzungsplanung, Kriterien im kantonalenRichtplan). Grenze der baulichen Eingriffe bildet in bei-den Fällen in erster Linie der Schutzzweck; denn dieZweckänderung soll eben gerade nicht zur Zerstörungder besonderen Qualitäten der Baute führen. Bezüglichdes Schutzziels unterscheidet sich Art. 24d Abs. 2 RPGvon Art. 39 Abs. 2 RPV allerdings darin, dass sich dieBaute für die vorgesehene Nutzung eignen muss (Art.24d Abs. 3 Bst. a RPG). Ein Speicher oder Heustall kannsomit nicht zum Ferienhaus umgebaut werden (äussereErscheinung und bauliche Grundstruktur müssen erhal-ten bleiben). Art. 39 Abs. 2 RPV ist diesbezüglich weni-ger streng (vgl. Prüfungsbericht des ARE zur Anpas-sung des Richtplans des Kantons Tessin, Objektblatt 8.5/rustici).Im weiteren müssen solche Zweckänderungsvorhabeneiner Reihe von Anforderungen genügen, die in Art. 24dAbs. 3 RPG bzw. in Art. 39 Abs. 3 RPV aufgezählt sind.Diese kumulativ einzuhaltenden Anforderungen stellenBedingungen dar, nach deren Erfüllung erst noch eine� Interessenabwägung vorgenommen wird (Art. 24dAbs. 3 Bst. e: «keine überwiegenden Interessen entge-genstehen»).

RPG 24d,2; RPV 39,2ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.4.1;ARE: Kriterien für die Festlegung der Schutzwürdigkeit vonBauten und Anlagen nach Artikel 24d Absätze 2 und 3 RPGsowie Artikel 39 Absätze 2 und 3 RPV; Raum&Umwelt 1998S. 63; Beispiele kantonaler Richtpläne: Richtplan FR:Ländlicher und natürlicher Raum, 5. Geschützte Gebäudeausserhalb der Bauzone und 23. erhaltenswerteAlpbetriebe; Richtplan TI: Koordinationsblatt 8.5 (Rustici);Richtplan BE: Massnahme D_01 Landschaftsprägende

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Bauten; Anpassung Richtplan des Kantons Tessin,Objektblatt 8.5, Rustici, Prüfungsbericht ARE: http://www.are.admin.ch/are/de/raum/entscheide/unterseite18

Schutzwürdige Bauten, GewerbeConstructions dignes d’être protégées

Wenn der Kanton die vollständige Zweckänderungschutzwürdiger Bauten zulässt (�Ausnahmebewil-ligung, Zuständigkeit) können schutzwürdige Objekteauch gewerbliche Aktivitäten beherbergen. Die Möglich-keiten sind breit (Kleingewerbe, Gastgewerbe, Ferien-wohnung usw.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dassdie Rechtfertigung der vollständigen Zweckänderung dieErhaltung des Schutzobjektes ist und dass deshalb sämt-liche folgenden Nutzungen sich diesem Schutzzweckunterzuordnen haben. Ferner unterliegen die Zweck-änderungen nach Art. 24d Abs. 2 RPG den einschrän-kenden Voraussetzungen des Art. 24d Abs. 3 RPG na-mentlich bezüglich der Erhaltung der baulichen Grund-struktur, der Erschliessung und der Tragung derInfrastrukturkosten.

RPG 24d,2, RPG 24d,3

Schutzwürdige Bauten; Schutz-würdigkeitConstructions dignes d’être protégées

Nicht jedes Gebäude ausserhalb der Bauzone ist schutz-würdig. Einige bilden Bestandteil einer schutzwürdigenKulturlandschaft, sie sind deshalb zusammen mit ihrerUmgebung Schutzobjekt (landschaftstypische Bauten:Art. 39 Abs. 2 RPV, aber auch Art. 24d Abs. 2 RPG).Andere sind für sich allein wegen ihrer architektonischenQualität oder als Zeugen eines bestimmten Baustils bzw.einer bestimmten Baukultur geschützt. Die in Art. 24dAbs. 2 RPG ermöglichte vollständige Zweckänderungbildet (ökonomische) Grundlage für ihre Weiterexistenz,wenn sie nicht mehr für landwirtschaftliche Zweckebenötigt werden. Die Zweckänderung darf indessen ihrZiel, die Erhaltung des Schutzobjekts, nicht verfehlen,weshalb das Schutzobjekt im wesentlichen unverändertbleiben muss (Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG).Um Missbräuche und rechtsungleiche Behandlung zuvermeiden, sollten die Kantone die Anforderungen andie Schutzwürdigkeit festlegen, obwohl das Bundesrechtsich dazu nicht äussert. Ein Anforderungskatalog imkantonalen Richtplan ist ein geeignetes Instrument. MehrRechtssicherheit schafft ein umfassendes kantonalesInventar der Schutzobjekte.

Die Zweckänderungsmöglichkeiten von Art. 39 Abs. 2RPV (landschaftstypische Bauten) und Art. 24d Abs. 2RPG (schutzwürdige Bauten) decken sich nach den Er-läuterungen des Bundesamtes für Raumentwicklung zurRPV nicht ganz, obwohl unter Art. 24d Abs. 2 vom Ge-setzgeber auch landschaftstypische Bauten subsumiertwurden (� schutzwürdige Bauten, Zweckänderung). DerUnterschied liegt einerseits in den höheren Anforderun-gen des Art. 39 Abs. 2 RPV (Unterschutzstellung in derNutzungsplanung, Kriterien im kantonalen Richtplan)

und in der bei Art. 39 Abs. 2 RPV dafür fehlenden An-forderung der „Eignung für die vorgesehene Nutzung“.Gewichtige Stimmen halten die Sonderbestimmung vonArt. 39 Abs. 2 RPV für unnötig oder gar für unvereinbarmit dem geänderten Gesetz (ZBl 2001 305).

Der Begriff der Schutzwürdigkeit ist kein rein formeller(Unterschutzschutzstellung), sondern die Baute musswirklich schutzwürdige Qualitäten haben(Raum&Umwelt 1998 S. 64). Diese Anforderung ist imBewilligungsverfahren auch bei rechtskräftiger Unter-schutzstellung durch die zuständige kantonale Behördemateriell zu prüfen (Art. 24d Abs. 2 RPG: „als schutz-würdig anerkannt“).

RPG 24d,2, RPV 39,2ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. 2.4.1, ZBl2001 304

StandortgebundenheitImplantation imposée par la destinationde la construction

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Errich-tung von nicht zonenkonformen, aber standort-gebundenen Bauten und Anlagen gemäss Art. 24 Abs. 1aRPG unverändert in Art. 24 RPG übernommen. Nichtzonenkonforme Neubauten sowie ausserhalb des Anwen-dungsbereichs der Art. 24a bis d RPG fallende Ände-rungen können ausnahmsweise bewilligt werden, wennihr Zweck den Standort ausserhalb der Bauzonen erfor-dert und keine überwiegende Interessen entgegenstehen(� Interessenabwägung). Nur objektive Gründe bei-spielsweise technischer, betrieblicher oder topografischerArt vermögen die Standortgebundenheit zu begründen.Manchmal kann ein Gebäude nur an einem bestimmtenStandort errichtet werden: Dies kann etwa für Berg-restaurants, Bergbahnstationen, Wasserreservoirs,Mobilfunkantennen usw. gelten. Eine negative Standort-gebundenheit kann vorliegen für Bauten, die in der Bau-zone aus objektiven Gründen nicht erstellt werden kön-nen wie etwa ein kleiner Schiessstand. Persönliche undfinanzielle Gründe vermögen keine Standortgebun-denheit zu begründen, weil sie in praktisch jedem Fallgeltend gemacht werden können. Dass das Land ausser-halb der Bauzone billiger ist als in den Bauzonen, stelltdie Konsequenz des Bauverbots ausserhalb der Bau-zonen dar und ist somit kein Grund für eine Ausnahme-bewilligung. Selbst standortgebundene Bauten könnenunzulässig sein, wenn die � Interessenabwägung zeigt,dass ihnen überwiegende Interessen beispielsweise desLandschaftschutzes entgegenstehen. StandortgebundeneBauten und Anlagen mit bedeutenden Auswirkungen aufRaum, Umwelt und Erschliessung unterliegen einer� Planungspflicht.

RPG 24Mobilfunktantennen: statt vieler URP/DEP 2002 63,Abfalllagerplatz BGE Perroy vom 31.5.2002, BGE Ufhusenvom 11.9.2001 = Pra 2002 Nr. 67, Ferienlager: BVR 2002102; Schiessanlage: BGE Waldkirch/Wittenbach vom18.9.2002

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Streusiedlungsgebiet, traditionnelles;Nichtlandwirtschaftliches WohnenTerritoire à habitat traditionnellementdispersé

� Wohnen, nichtlandwirtschaftliches, Dauerwohnsitz

RPV 39,1

Streusiedlungsgebiet, traditionelles;DefinitionTerritoire à habitat traditionnellementdispersé

Zu den traditionellen Streusiedlungsgebieten zählennicht alle Gegenden mit nach und nach entstandenenStreubauten. Die besonderen Bestimmungen von Art.39 Abs. 1 RPV gelten nur für Gebiete, in denen ver-streute Einzelbauten (Hauptwohnsitze) einer traditionel-len (landwirtschaftlichen) Siedlungsform entsprechenund die Stärkung dieser Dauerbesiedelung einem An-liegen der kantonalen Raumplanung entspricht. DieGebiete sind auch nach der im wesentlichen unverän-derten Regelung im kantonalen Richtplan zu bezeich-nen. Die diesem raumplanerischen Ziel entsprechenden�Zweckänderungen zu Wohn- und gewerblichen Zwek-ken sind � standortgebunden (Art. 39 Abs. 1 RPV).

RPV 39,1ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.4.1;VLP-Schriftenreihe Nr. 53b (Art. 23 und 24 aRPV; 1991);zahlreiche kantonale Richtpläne

Streusiedlungsgebiet, traditionelles;GewerbeTerritoire à habitat traditionnellementdispersé

In traditionellen Streusiedlungsgebieten können nichtmehr benötigte landwirtschaftliche Bauten oder Gebäu-dekomplexe, die Wohnungen enthalten, erleichtert fürdie Zwecke des örtlichen Kleingewerbes umgenutztwerden (Art. 39 Abs. 1 Bst. b RPV). Im Gegensatz zuden �nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben im Sin-ne von Art. 24b RPG ist die Fläche auf «in der Regel»die Hälfte des Gebäudes oder des Gebäudekomplexesbeschränkt. Die betriebswirtschaftlichen Einschränkun-gen eines � nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebsgelten dagegen nicht, der Betrieb kann durchaus voneinem Dritten geführt werden. Voraussetzungen sindindessen, dass der Kanton diese Möglichkeiten zulässtund die zu fördernden Streubaugebiete in seinemRichtplan räumlich festlegt. Zusätzlich gelten Voraus-setzungen, wie sie für die vollständigen � Zweck-änderungen nach Art. 24d RPG vorgesehen sind (etwabezüglich äusserer Erscheinung, Erschliessung usw.).Gewichtige Stimmen halten diese Verordnungs-bestimmung für unvereinbar mit dem geänderten RPG(ZBl 2001 305).

RPV 39ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.4.1;VLP-Schriftenreihe Nr. 53b (Art. 23 und 24 aRPV; 1991)

Teilweise Änderung; Renovation einernicht zonenkonformen BauteTransformation partielle

Bei einer Renovation ist vorerst zu prüfen, ob das Vor-haben überhaupt einer Baubewilligung bedarf. Das be-stimmt sich nicht nur nach kantonalem, sondern auchnach eidgenössischem Recht. Bauliche Massnahmen annicht zonenkonformen Bauten und Anlagen in derLandwirtschaftszone können selbst bei geringfügigemAnlass bewilligungspflichtig sein (ZBl 1998 S. 332). DerUnterhalt und die Renovation (ohne Erhöhung des Nutz-wertes wie Einbau zusätzlicher Fenster, von sanitärenEinrichtungen usw.) fällt unter die � Bestandesgarantie(Art. 26 BV). Darüber hinausgehende Arbeiten könnennur nach Art. 24, 24c, 24b und 24d RPG bzw. Art. 39RPV bewilligt werden.

RPG 24, RPG 24b, RPG 24c, RPG 24d, RPV 39Baubewilligungspflicht für Sonnenkollektor: BGE Sagognvom 3.9.1997 in ZBl 1998 S. 332; RDAF 1999 p. 588ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPG, Ziff. IV 2.4.3

Teilweise Änderung; Anwendungsbe-reichTransformation partielle

Nicht alle Bauten ausserhalb der Bauzonen können un-ter dem Titel der erweiterten � Bestandesgarantie nachArt. 24c RPG teilweise geändert (baulich oder bezüg-lich Zweckbestimmung) bzw. erweitert werden. Dies istBauten vorbehalten, die als Folge einer Gesetzes- oderZonenplanänderung nicht mehr zonenkonform sind.Darunter fallen Bauten,- die vor dem 1.7.1972 rechtmässig erstellt wurden (In-

krafttreten des Gewässerschutzgesetzes 1972 mit dererstmaligen Trennung der Bauzone von der Nicht-bauzone), oder

- die später rechtmässig erstellt wurden, indessen da-nach einer Nichtbauzone zugewiesen wurden (mei-stes als Folge einer Verkleinerung der Bauzone).

Nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Wohnbautenkönnen nach Art. 24d Abs. 1 RPG für eine nicht-landwirtschaftlichen Wohnnutzung umgenutzt, also voll-ständig geändert werden. In diesem Fall erlaubt Art. 42aAbs. 1 RPV seit dem 1.7.2003 ebenfalls jene baulichenAnpassungen, die für eine zeitgemässe Wohnnutzungunumgänglich sind (� Erweiterung).Noch landwirtschaftlich genutzte oder nach der massgeb-lichen Rechtsänderung (1.7.1972) errichtete standort-gebundene Bauten (� Standortgebundenheit) könnennicht nach Art. 24c RPG/Art. 42 RPV geändert werden.Für sie gelten ausschliesslich die Voraussetzungen vonArt. 16a bzw. 24 RPG.

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Abweichend von diesen Regeln stellen Art. 77quinquiesBau-SG und entsprechende Richtlinien des Kt. Freiburgdie Fälle von Art. 24c und von Art. 24d Abs. 1 einandergleich.

RPG 24c; RPV 41; RPV 42; RPV42aUmbau einer Scheune zur Wohnung: VGE-VD Etoy vom26.6.2001ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. V 5.2

Teilweise Änderung; UmfangTransformation partielle

Eine teilweise Änderung gemäss Art. 24c RPG setztvoraus, dass die Identität der Baute einschliesslich ihrerUmgebung im wesentlichen gewahrt wird. Gemessenwird die Veränderung am Zustand, der im Zeitpunkt derRechts- oder Planänderung bestand, also am 1.7.1972oder anlässlich einer späteren Zuweisung zur Land-wirtschaftszone (� teilweise Änderung, Voraussetzun-gen). Bei landwirtschaftlichen Wohnbauten wird neufür die Beanspruchung der Erweiterungsmöglichkeitengemäss Art. 24c RPG nicht mehr auf den Zeitpunkt desÜbergangs von der landwirtschaftlichen zur nicht-landwirtschaftlichen Wohnnutzung abgestellt; mass-gebend ist der Zeitpunkt, wann das Gebäude erstelltwurde. Es muss vor der massgeblichen Rechtsänderungerstellt worden sein (Art. 42a Abs. 2 RPV). Bei der«massvollen Erweiterung» (Art. 24c Abs. 2 RPG) prä-zisiert Art. 42 RPV, dass die Identität als nicht mehr ge-wahrt gilt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche ummehr als 30% erweitert wird. Erweiterungen im beste-henden Gebäudevolumen werden dabei nur zur Hälfteangerechnet. Oberste Grenze ist auf jeden Fall eine Er-weiterung innerhalb oder ausserhalb des bestehendenGebäudevolumens um 100 m2. Im weiteren darf demVorhaben kein wichtiges Anliegen der Raumplanung -beispielsweise ein Anliegen des Landschafts- oder desUmweltschutzes - entgegenstehen (� Interessenabwä-gung).«Teilweise Änderungen» nicht mehr zonenkonformergewerblicher Bauten unterliegen besonderen Vorausset-zungen nach Art. 37a RPG/Art. 43 RPV (�Bauten undAnlagen, gewerbliche).

RPG 24c, RPV 42Mass: BGE Confignon vom 20.6.2002; VGE-VD Lutry vom23.8.2001; Identität: BGE Risch vom 30.10.2000;rechtswidrige Baute: VGE-VD Savigny vom 23.4.2002;VGE-FR Barberêche vom 27.2.2002 = RDAF 2002 I 109ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.4.4

Tierhaltung; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszoneElevage

Tierhaltung ist neben dem Pflanzenbau eine der zonen-konformen landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Zu unter-scheiden ist zwischen- jener Tierhaltung, die auf einer ausreichenden eige-

nen Futtergrundlage beruht und in der Landwirt-schaftszone generell zonenkonform ist, und

- jener Tierhaltung, der die eigene Futtergrundlage fehltund die demzufolge nur in Form einer �inneren Auf-stockung oder in der � Intensivlandwirtschaftszonezonenkonform ist.

Nebenberufliche Tierhaltung berechtigt ebenfalls zurErstellung zonenkonformer Ställe (� Ökonomie-bauten), wenn der Tierhaltung ein eigentlicher landwirt-schaftlicher Stellenwert zukommt. Dazu muss die Tier-haltung in grösserem (Arbeits-)Umfang betrieben wer-den und zu einem ansehnlichen Erwerbseinkommen füh-ren. Hobbymässige Tierhaltung (�Hobbylandwirt-schaft) zählt nicht zur Landwirtschaft (Art. 34 Abs. 5RPV) und dafür bestimmte Bauten sind nicht zonen-konform.

Der Bau von Gemeinschaftsställen, die im Allein-eigentum eines Vertragspartners stehen, setzt für dieZonenkonformität eine anerkannte landwirtschaftliche� Betriebs- oder Tierhaltungsgemeinschaft mit min-destens 10 Jahren Gültigkeitsdauer voraus (Art. 35 RPV).Damit soll denkbaren Missbräuchen (Schein- oderPseudogemeinschaften) vorgebeugt werden. Sachen-rechtliche, also nicht auf einer Betriebsgemeinschaftberuhende Zusammenarbeitsformen (Aktiengesellschaft,Miteigentum, usw.) sind im übrigen auch möglich.

RPG 16a, RPV 35Futtergrundlage: BGE Maules vom 9.4.2001ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.3.1 und2.3.2

TrockensubstanzpotenzialPotentiel en matières sèches

Das Trockensubstanzpotential spielt ausschliesslich eineRolle bei der Festlegung des Rahmens, in dem ein über-wiegend bodenabhängiger Landwirtschaftsbetriebzonenkonform bodenunabhängige Tierzucht betreibenkann (� innere Aufstockung, landwirtschaftliche; Art.36 RPV).Die Zonenkonformität eines Tierhaltungsbetriebes in dertraditionellen Landwirtschaftszone (exklusive� Intensivlandwirtschaftszone) hängt von der ausrei-chenden eigenen Futtergrundlage ab. Im Rahmen der� inneren Aufstockung sind nach Art. 16a Abs. 2 RPGTierhaltungsbetriebe ebenfalls noch zonenkonform, dieüber keine ausreichende eigene Futtergrundlage verfü-gen. Bis zu welcher Grenze die Zonenkonformität nochgegeben ist, bestimmt sich entweder anhand des Ver-gleichs von � Deckungsbeitrag (Art. 36 Abs. 1 Bst. aRPV) oder Trockensubstanzpotential (Art. 36 Abs. 1Bst. b RPV). Die Trockensubstanz ist jener Teil despflanzlichen Ausgangsproduktes, der bei vollständigemEntzug des Wassers zurückbleibt. Die Trockensubstanzist eine gängige Referenzgrösse im Pflanzenbau und inder Tierernährung. Beim Trockensubstanzvergleich imSinne von Art. 36 Abs. 1 RPV wird der Trockensubstanz-bedarf der Tierhaltung dem Trockensubstanzpotential desbetriebseigenen Pflanzenbaus gegenübergestellt. Beträgtdas Trockensubstanzpotential mindestens 70% des Be-darfs für die Tierhaltung, so gilt der Betrieb noch alsüberwiegend bodenabhängig und damit zonenkonform

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in der ganzen Landwirtschaftszone.RPV 36ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPV, Ziff. IV 2.3.3.;ARE: Deckungsbeitrags- und Trocklensubstanzkriteriumnach Artikel 36 RPV; Blätter für Agrarrecht 1999 S. 195;

Verfahren; Bewilligungen ausserhalbder BauzonenProcédure

Alle Bewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bau-zone werden von einer kantonalen Behörde erteilt, diesunabhängig davon, ob das Vorhaben zonenkonform istoder nicht (Art. 25 Abs. 2 RPG). Gemeint ist wegen dervom Bundesgesetzgeber angestrebten einheitlichen An-wendung eine zentrale Behörde, welche die Gesamtver-antwortung übernimmt. Ein blosses Zustimmungs-verfahren genügt.

RPG 25,2BGE 128 I 254Ruch, Kommentar RPG, Art. 25 Rz 26

Verkauf; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszoneVente

Hier gilt das unter � Aufbereitung, Weiterverarbei-tung Gesagte (Art. 34 Abs. 2 RPV). Eigentliche land-wirtschaftliche Frischwarenmärkte oder Garten-Centerauf dem Bauernhof mit einem grossen Sortiment undbesonderem Parkplatzbedarf sind nicht zonenkonform(traditionelle �Landwirtschaftszone und �Intensiv-landwirtschaftszone). Sie gehören in eine Bauzone, weilmit einem solchen Betrieb der landwirtschaftliche odergartenbauliche Charakter des Standortbetriebes nichtmehr gewahrt wäre. Kleinere Verkaufsstellen könnenauch im Rahmen von � nichtlandwirtschaftlichen Ne-benbetrieben (Art. 24b RPG) zulässig sein.

RPG 16a, RPG 24b, RPV 34,2

Weilerhameau

Die Vorschriften über die Weilerzonen im Sinne von Art.33 RPV wurden gegenüber dem bisherigen Recht nichtverändert. Weilerzonen sind besondere Zonen nach Art.18 RPG („Bauzonen minus“) und nicht für ein dynami-sches Wachstum, sondern für die Erhaltung der traditio-nellen Siedlungsstruktur gedacht.

Art. 33 RPVBühlmann Lukas: Massgeschneiderte Lösungen fürKleinsiedlungen im ländlichen Raum, in Raum&Umwelt1999 S. 37; zahlreiche Kantone haben Bestimmungen in ihreBaugesetzen oder Richtpläne aufgenommen undArbeitshilfen herausgegeben.

WiederaufbauReconstruction

Der Wiederaufbau ist ein Anwendungsfall der erweiter-ten �Bestandesgarantie. Bei einem landwirtschaftlichenGebäude beurteilt sich die Zulässigkeit des Wiederauf-baus nach den Regeln über die �Zonenkonformität inder Landwirtschaftszone, bei standortgebundenen Bau-ten nach Art. 24 RPG.Altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Gebäude (zonen-widrig gewordene Bauten und Anlagen) können gemässArt. 24c Abs. 2 RPG nach freiwilligem Abbruch odernach Zerstörung durch höhere Gewalt wieder aufgebautwerden. Die von der Rechtsprechung unter altem Rechtherausgearbeiteten Grundsätze sind in Art. 42 Abs. 4RPV übernommen worden. Die Baute muss vor der Zer-störung bzw. dem Abbruch noch bestimmungsgemässnutzbar gewesen sein und an ihrer Nutzung muss einununterbrochenes Interesse bestehen. Geringfügige Ab-weichungen vom alten Standort sind zulässig, wenn diesobjektiv geboten erscheint. Der Neubau hat dem Krite-rium der Identität zu genügen (Art. 42 Abs. 2 RPV).Ferner muss der Wiederaufbau mit den wichtigen An-liegen der Raumplanung vereinbar sein (� Interes-senabwägung, �teilweise Änderung, Voraussetzungen).Ehemals landwirtschaftliche Wohngebäude, die einerZweckänderung nach Art. 24d Abs. 1 RPG unterzogenwurden, können nur nach Zerstörung durch höhere Ge-walt wieder aufgebaut werden (Art. 42a Abs. 3 RPV).Die Grundsätze des Art. 42 Abs. 4 RPV dürftensinngemäss gelten. Der freiwillige Abbruch und die Er-stellung einer Ersatzbaute anstelle des alten Gebäudes,wie dies bei altrechtlichen nichtlandwirtschaftlichenBauten nach Art. 24c RPG zulässig ist, bleibt ausge-schlossen.Der Wiederaufbau altrechtlicher gewerblicher Bautenund Anlagen fällt nicht unter 37a RPG, sondern unter24c RPG (� Bauten und Anlagen, gewerbliche).Der Wiederaufbau schutzwürdiger Bauten nach Art. 24dAbs. 2 RPG bzw. Art. 39 Abs. 2 RPV wurde vom Ge-setzgeber nicht geregelt. Er dürfte mit Blick auf denSchutzzweck kaum in Frage kommen. Mit Sicherheitausgeschlossen ist der freiwillige Abbruch und Wieder-aufbau.

RPG 24c, RPG 37a, RPV 41, RPV 42; RPV 42aBGE 116 Ib 228 ; Pra 1991 Nr. 35 ; JT 1992 I 464ARE: Erläuterungen/Empfehlungen RPG, Ziff. V 5.6 und5.7.2

Wohnen; Zonenkonformität in derLandwirtschaftszoneHabitation

Neue Wohnbauten sind in der Landwirtschaftszone (alleTypen) zonenkonform, wenn sie- einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von

Art. 7 BGBB dienen (Betrieb mit Arbeitsaufwand vonmindestens 2‘100 Jahresarbeitsstunden);

- dieses Gewerbe voraussichtlich längerfristig beste-hen kann;

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- die Wohnbauten betriebswirtschaftlich für die dortarbeitende Bevölkerung sowie für die abtretendeGeneration nötig sind und

- ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenste-hen.

Es bedarf somit eines funktionalen Bezuges zwischenzonenkonformer Landwirtschaft und dem Wohnen. DasRecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt wiebisher einem relativ engen Personenkreis vorbehalten(� Wohnen, nichtlandwirtschaftliches). Dazu zählennur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte un-mittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie die Fa-milienangehörigen und die abtretende Generation, wel-che ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. Injedem einzelnen Fall ist nach objektiven Kriterien auf-grund einer gesamthaften, mehr an qualitativen denn anquantitativen Faktoren anknüpfenden Betrachtungsweisezu beurteilen, ob eine betriebliche Notwendigkeit be-steht, ausserhalb der Bauzonen Wohnsitz zu nehmen unddas Wohnen in der Landwirtschaftszone somit als zonen-konform bezeichnet werden kann. Erforderlich ist einedauernde Anwesenheit auf dem Betrieb. Nachgewiese-ner Wohnbedarf ist in erster Linie in der vorhandenenBausubstanz zu befriedigen. Ein neuer Bedarf kann nichtdadurch erzeugt werden, dass bestehende Wohnungenan Nichtlandwirte vermietet oder im Wohnrecht abge-geben werden.In bestehenden, für die Landwirtschaftszone nicht mehrbenötigten Bauten ist das nichtlandwirtschaftliche Woh-nen nicht zonenkonform, aber es kann mittels Ausnah-mebewilligung nach Art. 24d bewilligt werden(�Zweckänderung).

RPG 16a, RPV 34,3, RPV 34,4BGE Risch vom 22.8.2001; BGE Arni 121 II 307; JT 1996 I463ARE: Erläuterungen RPG, Ziff. IV 2.3.1

Wohnen, nichtlandwirtschaftliches;DauerwohnsitzHabitation sans rapport avec l’agriculture

Mit der Teilrevision wurden erweitere Möglichkeiten fürdauernde Wohnsitznahme der nichtlandwirtschaftlichenBevölkerung in der Landwirtschaftszone geschaffen. Art.24a RPG stellt die Grundlage dar, wenn bestehenderlandwirtschaftlicher Wohnraum ohne baulicheMassnahmen und ohne neue Auswirkungen auf Raum,Erschliessung und Umwelt an Nichtlandwirte vermietetwird. Hinzu kommt die den Kantonen offenstehendeMöglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in nichtmehr benötigten landwirtschaftlichen Wohnbauten nicht-landwirtschaftliches Wohnen zuzulassen (Art. 24d Abs.1 und 3 RPG). Weiter können die Kantone in � schutz-würdigen Bauten nichtlandwirtschaftliches Wohnen zu-lassen (vollständige � Zweckänderung, Art. 24d Abs.2 und 3 RPG). In traditionellen � Streusiedlungsge-bieten ist nichtlandwirtschaftliches Wohnen durchZweckänderung bestehender Bauten, die Wohnungen er-halten, möglich, allerdings nicht für Zweitwohnungen(Art. 39 RPV). Für Dauerwohnsitze steht die Möglich-keit vollständiger Zweckänderungen nach Art. 24d Abs.

1 und 2 natürlich auch in Streusiedlungsgebieten offen.Schliesslich bietet die � teilweise Änderung zonen-widrig gewordener Bauten im Sinne von Art. 24c RPGMöglichkeiten nichtlandwirtschaftlichen Wohnens(�Zweckänderung).

RPG 24a, RPG 24b, RPG 24c, RPG 24d, RPV 39, RPV 40,RPV 42

Wohnen, nichtlandwirtschaftliches;ZweitwohnungHabitation sans rapport avec l’agriculture

Zweitwohnungen in bestehenden landwirtschaftlichenGebäuden sind unter den gleichen Voraussetzungenmöglich, unter denen Dauerwohnen zulässig ist(�Wohnen, nichtlandwirtschaftliches, Hauptwohnsitz).Eine diesbezügliche Einschränkung ist nur in traditio-nellen �Streusiedlungsgebieten vorgesehen, weil dortdie Dauerbesiedlung gestärkt werden soll (Art. 39 Abs.1 Bst. a RPV). Indessen kann auch in traditionellenStreusiedlungsgebieten eine Zweitwohnung unter demTitel von Art. 24b RPG/Art. 40 RPV (z.B. Ferien aufdem Bauernhof), 24d Abs. 1 RPG (vollständige Zweck-änderung von Wohnbauten) und Art. 24d Abs. 2 RPG(schutzwürdige Bauten) eingerichtet werden, sofern dieentsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

RPG 24a, RPG 24b, RPG 24c, RPG 24d, RPV 39, RPV 40,RPV 42

ZonenkonformitätConformité à la zone agricole

Der Begriff der Zonenkonformität meint, dass eine be-stimmte Tätigkeit mit den Vorschriften einer Nutzungs-zone vereinbar ist. Vgl. dazu �Landwirtschaftszone,Zonenkonformität, � Intensivlandwirtschaftszone,Zonenkonformität.

Zweckänderung; von landwirtschaftli-chen BautenChangement d’affectation

Nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Gebäude kön-nen unter zahlreichen Titeln und Voraussetzungen um-genutzt (d.h. in ihrer Zweckbestimmung geändert) wer-den.Eine Zweckänderung ist einmal möglich, wenn keinebauliche Massnahmen nötig sind und keine neuen Aus-wirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt ent-stehen sowie kein anderer Bundeserlass dieser Zweck-änderung entgegensteht (Art. 24a RPG). Ein Beispielist etwa das Einstellen von Wohnwagen und anderenGeräten in nicht benötigte Scheunen (�Bestandes-garantie).

Weiter kann unter den Voraussetzungen des Art. 24b RPGein � nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb einge-richtet werden. Diese Zweckänderungsmöglichkeit giltfür alle bestehenden Bauten ausserhalb der Bauzonen

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VLP

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und nicht nur für landwirtschaftliche Bauten.

Altrechtliche Bauten (zonenwidrig gewordene Bautenund Anlagen im Sinne von Art. 24c RPG) können teil-weise geändert werden, was auch eine teilweise Zweck-änderung umfasst (� teilweise Änderung), oder siekönnen massvoll erweitert werden. Dies erlaubt bei ei-nem Bauernhaus beispielsweise die Erweiterung in denangebauten Ökonomietrakt bis zum Mass gemäss Art.42 RPV (vgl. auch � Erweiterung, �Wiederaufbau).

Landwirtschaftliche Wohnbauten, die in ihrer Substanzerhalten sind, können - falls der Kanton dies in seinerEinführungsgesetzgebung zulässt (�Ausnahmebewilli-gung, Zuständigkeit) - nichtlandwirtschaftlichem� Wohnen geöffnet werden (Art. 24d Abs. 1 und 3RPG). Das gleiche gilt für die als schützenswert aner-kannten Gebäude (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG, Art. Art.39 Abs. 2 RPV, � schutzwürdige Bauten). Die Aus-dehnung des Wohnteils in den (angebauten) Ökonomie-teil ist für altrechtliche Wohnbauten bis zu den Grenzenvon Art. 42 Abs. 3 RPV möglich (Art. 24d Abs. 1 und 3RPG, Art. 42a Abs. 2 RPV; => Erweiterung). Für neu-rechtliche

Wohnbauten ist eine solche Ausdehnung nur zulässig,wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgäng-lich ist (Art. 42a Abs. 1 RPV; �Erweiterung). Bei schutz-würdigen Bauten bildet in erster Linie der Schutzzweckdie Grenze des Erlaubten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG,Art. 39 Abs. 2 RPV).Gegenüber Art. 24a bis 24d RPG in gewissem Sinneerweiterte Zweckänderungsmöglichkeiten sieht Art. 39RPV in traditionellen � Streusiedlungsgebieten vor,die im kantonalen Richtplan bezeichnet werden.Bis heute zonenkonform landwirtschaftlich genutzteGebäude können nur unter den Voraussetzungen der Art.24a, 24b und 24d umgenutzt werden. Insbesondere sindbis vor kurzem zonenkonform genutzte landwirtschaft-liche Bauten keine „zonenwidrig gewordene Bauten undAnlagen“ im Sinne von Art. 24c.

RPG 24a, RPG 24b, RPG 24c, RPG 24d, RPV 39, RPV 40,RPV 41, RPV 42, RPV 42aZweckänderung eines Kiosks ohne bauliche Massnahmen:BGE Ried-Mörel 127 II 215ARE, Erläuterungen/Empfehlungen RPV, I, Ziff. IV 2.4.3;Raum&Umwelt 1998 S. 59 ff.

Rudolf Muggli, Fürsprecher, VLP-ASPAN, Bern

Literaturauswahl zum Thema:Texte des Bundesgesetzes über die Raumplanung und

der Raumplanungsverordnung: www.are.admin.chBotschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die

Raumplanung (Art. 16/24 RPG), BBl 1996 III 513ff.: www.are.admin.ch

Ratsprotokolle zur Teilrevision des Bundesgesetzes überdie Raumplanung: www.are.admin.ch

Bundesamt für Raumentwicklung: Totalrevison der Ver-ordnung über die Raumplanung, Erläuternder Bericht,Juni 2000: www.are.admin.ch

Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung desRaumplanungsgesetzes vom 20. März 1998,Raum&Umwelt 1998 S. 56 ff.

Bundesamt für Raumentwicklung ARE: NeuesRaumplanungsrecht, Bern 2001 (Ordner)- I: Erläuterungen zur RPV- II: Ausscheidung von Zonen nach Art. 16a Abs. 3RPG in Verbindung mit Art. 38 RPV - LeitgerüstInteressenabwägung- III: Kriterien für die Festlegung der Schutz-würdigkeit von Bauten und Anlagen nach Art. 24dAbs. 2 und 3 RPG sowie Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV- IV: Deckungsbeitrags- und Trockensubstanz-kriterium nach Art. 36 RPV

- V: Bewilligungen nach art. 24c RPG, Änderungen anzonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen

CEAT: Guide pour l’aménagement du territoire ruraldans l’arc jurassien, Lausanne 2002

Aemisegger, Kuttler, Moor, Ruch (Hrsg.): Kommentarzum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich1999

Bolz Marcel: Zonenkonforme Bauten in derLandwirtschaftszone - neue Aspekte, in ZBl 2001 281

Kappeler Rudolf: Die baurechtliche Regelung bestehen-der Gebäude – das postfinite Baurecht, SchulthessVerlag, Zürich 2001

Karlen Peter: Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24- 24d RPG: System der neuen Regelung, in ZBl2001 291

Kuttler Alfred: Wann ist für die Bewilligung von Bau-ten und Anlagen Art. 24 RPG anzuwenden? in Fest-schrift für M. Lendi, Zürich1998, S. 351 ff.

Schweizerischer Bauernverband (Hrsg.): Das bäuerlicheBodenrecht, Brugg 1995

Zimmerli Ulrich: Zu den Neuerungen im Raumplanungs-recht, recht 3/2001 S. 89 ff.

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Übersicht über die Grundlagen des Bundes und der Kantone

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

Gesetzgebung Konzepte,Sachpläne,Richtpläne

Richtlinien Arbeitshilfen

CH RPG 16, 16a, 24bis 24d, 37a

SachplanFruchtfolgeflächenLandschaftskonzept

Erläuterungen zurRaumplanungsverord-nung

Ordner "NeuesRaumplanungsrecht"

ZH PBG 357, 358a(2002)

Teil Landschaft (2001):Intensivlandwirtschafts-zonen,Streusiedlungsgebiete

– –

BE BauG 80 bis 84(2001)

Richtplan 2002:Intensivlandwirtschafts-zonen,Streusiedlungsgebiete

Bauen ausserhalb derBauzone, Richtlinien desKantons Bern (2001)

Intensivlandwirtschafts-zonen: Planungshilfe fürZonen nach Art. 16a Abs.3 RPG (2002)

LU PBG 54 bis 56(2001)

Streusiedlungsgebiete imRichtplan ausgeschieden;Intensivlandwirtschafts-zonen in VO undZonenplänen geregelt.

Merkblatt Bauten undAnlagen ausserhalb derBauzonen (2002)

Anleitung zumBetriebskonzept gemässArt. 16 Abs. 2 RPG und 36Abs. 1 RPV

UR Revision BauG imGang

Richtplan in Revision

SZ _ Richtplan in Revision Merkblatt zumBetriebskonzept (2002)

Richtlinien für Bautenausserhalb Bauzonen(2001)

OW _ Richtplan in Revision Richtlinien für das Bauenausserhalb der Bauzonen(2001)

NW Revision BauG imGang

Richtplan 2002 Richtlinien für Bautenausserhalb Bauzonen(2001)

GL – Richtplan in Revision

ZG BauG-Revision imKantonsratbeschlossen,Referendumsfristläuft

Revision des Richtplanes imGang

Bauen ausserhalb derBauzonen: Anwendungdes Bundesgeetzes über dieRaumplanung im Kt. Zug(2001)

FR Revision geplant Richtplan 2002, neueTeilrevision im Gang(Alpgebäude)

Richtlinien über dieteilweise ÄnderungnichtlandwirtschaftlicherBauten (2000)

SO PBG 37bis, 38,38bis, 58, (2000)

Richtplan 2000 Kriterien für dieAusscheidung vonspeziellenLandwirtschaftszonen

Checkliste für Bauten undAnlagen ausserhalb derBauzone

BL – Richtplan in Revision

SH – Richtplan 2001:Intensivlandwirtschafts-zonen

AR Revision BauG imGang

Richtplan 2002

AI BauG revidiert(2003)

Richtplan 2003

SG BauG 20,77quinquies (2001)

Richtplan 2002: Kriterienfür die Ausscheidung vonIntensivlandwirtschafts-zonen

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Gesetzgebung Konzepte,Sachpläne,Richtpläne

Richtlinien Arbeitshilfen

GR Umnutzungsveror-dnung UVO (2000)

Richtplan 2002

AG BauG 44, 68, 69(2002)

Richtplan angepasst(Intensivlandwirtschafts-zonen,Siedlungstrenngürtel)

TG PBG 13, 82 (2001) Teil Landschaft (2002)

TI LALPT in Revision Richtplan:Koordinationsblatt Rustici

VD LATC art 12 al 2,art 36 al 1, art 52,art 52a, art 81 al 1et 4, art 81a

Richtplan in Revision Série de quatres guides(2003)

VS Revision BauG imGang

Richtplan wirdregelmässig aktualisiert

NE Arrêté concernantl'applicationprovisoire de LAT(2001)

Remaniement prévu

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Plan directeur 2001: zoneagricole spéciale

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Richtplan in Revision

Page 24: Juli 2003 Seilerstrasse 22, 3011 Bern Tel.: 031 380 76 76 ... · den seit dem Erlass des RPG im Jahr 1979 veränderten Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen. Nach dem neuen Art

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