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Kanzlei an der Lahn RECHTSANWALT MARCUS ULRICH DILLMANN „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Workshop 5 13. Juni 2007 Marcus Ulrich Dillmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei an der Lahn

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Kanzlei an der Lahn RECHTSANWALT MARCUS ULRICH DILLMANN

„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

Workshop 513. Juni 2007

Marcus Ulrich Dillmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für ArbeitsrechtKanzlei an der Lahn

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• AGBG durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 in BGB eingefügt

• dort §§ 305 ff. BGB• Inhaltskontrolle im Arbeitsrecht normiert• Grund: BAG und BGH sollten gleiche Grundsätze der

Vertragskontrolle bekommen• Schutzniveau im ArbR soll nicht hinter Zivilrecht

bleiben• ArbR = Arbeitnehmerschutzprinzip

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• § 310 IV BGB• Dieser Abschnitt findet keine Anwendung [...]

sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. § 305 II und III ist nicht anzuwenden.

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Vorschrift ist sehr ernst zu nehmen

• Innerhalb von vier Jahren hat sich die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von ArbV gewandelt

• Verschärfung der Prüfungsmaßstäbe

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Verschärfung durch Entscheidung: Arbeitnehmer sind Verbraucher i.S.d. § 310 III BGB (BAG 25.05.2005, NZA 2005, 1111)

• § 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Anwendung des § 310 III BGB bedeutet: • Fiktion, das AGB vom Unternehmer (ArbG)

gestellt sind• Inhaltskontrolle auch dann, wenn AGB nur

zur einmaligen Verwendung bestimmt sind

(-> ein ArbN wird beschäftigt.)• und ArbN keinen Einfluss auf den Inhalt

nehmen kann.

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Einflussnehmen = Aushandeln i.S d. § 305 I 2 BGB

• AGB liegen nicht vor, wenn Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden = Privatautonomie

• Prinzip Privatautonomie auf das ArbR anwendbar ?

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• struktuelles Ungleichgewicht zwischen ArbN und ArbG

• Bsp: ArbN verpflichtet sich aus Sorge um seinen Arbeitplatz zu einer Bürgschaft zu Gunsten seines ArbG.

• Inhaltskontrolle soll da unterbleiben, wo Wettbewerb herrscht, also bei Arbeitslohn und anderen Hauptleistungen

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Hier wird den Parteien die Vertragsgestaltung überlassen, obwohl vielleicht ein gerechter Lohn oder wegen herrschender Monopolstellung des ArbG ein gerechtes Ergebnis nicht zu erreichen ist.

(Leistungsbeschreibung, Lohnabrede)• Korrektiv: Tarifautonomie, Arbeitsschutz

Wucherlohnverbot (Mindestlohn)

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Liegt AGB vor, dann Inhaltskontrolle gem. § 307 ff. BGB

• Prüfungsreihenfolge: §§ 309, 308, 307 BGB • Schranken der Inhaltskontrolle: Prüfung nur

dort, wo AGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.

• deklaratorische Klauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, da ohnehin das Gesetz gelten würde.

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Verbot überraschender Klauseln, § 305 c I BGB

Bsp: Ausgleichsquittung (BAG 23.02.2005) versteckte Ausschlussfrist (BAG 29.11.1995, BAG 25.05.2005)

• Transparenzkontrolle:

Alle AGB müssen transparent sein, § 307 I 2 BGB = klar und verständlich formuliert, sonst gibt es keine Kontrollfreiheit

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Konkrete individuelle Umstände des Vertragsschlusses (BAG 31.08.2005): pers. Eigenschaften, Geschäftserfahrung, Verhandlungsstärke, Beurteilungsfähigkeit, Angewiesen sein auf die Leistung

• unangemessene Benachteiligung, § 307 II BGB

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Einzelne Klauseln:• Entgeltklauseln:• Widerrufsvorbehalt - Bsp. BAG 12.01.2005

„Abgesehen davon hat die Firma das Recht, diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen und mit etwaigen Tariferhöhung zu verrechnen. Auch jede andere Leistung, die über die in den Tarifverträgen festgehalten Leistungen hinausgeht, ist jederzeit unbeschränkt widerruflich und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• ArbG widerruft Leistungen mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Situation

• BAG sah diese Widerrufsregelung gem. § 308 Nr. 4 BGB als unwirksam an

• BAG: Klausel muss den Grund für den Widerruf erkennen lassen

• allgemein nachvollziehbarer Grund

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Lösung: Der ArbN erhält eine Zulage i.H.v. 1000 €, die mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt wird. Die Zulage erfolgt, weil er die Aufgaben der Schichtleitung übernommen hat. Mit Wegfall des Grundes/Zweckes kann die Zulage widerrufen werden.

• Lösung: Der ArbN erhält eine übertarifliche Zulage i.H.v. 100 €, die mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt wird. Die Zulage kann aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden.

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Freiwilligkeitsvorbehalt – Die Leistung erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt eines einseitigen Widerrufs

• freiwillig im Sinne von zusätzlicher Leistung ohne Rechtsanspruch = Problem

• § 305 c II BGB - Unklarheitenregelung • Lösung: Erhält der ArbN eine Sonderzuwendung, so

handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird. Die wiederholte freiwillige Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung für die Zukunft.

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Arbeitszeit- Der Arbeitgeber kann die Zeit der Arbeitsleistungen nach billigem Ermessen näher bestimmen.

• nur zulässig in Betrieben ohne Betriebsrat, § 87 I Nr. 2 BetrVG

• keine Inhaltskontrolle, da Klausel inhaltlich § 104 GewO entspricht.

• flexibles Arbeitszeitmodell möglich, BAG 27.07.2005, NZA 2006, 37

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• Versetzungsklausel – Der ArbN verpflichtet sich, nach näherer Weisung auch andere zumutbare Tätigkeiten im Unternehmen zu übernehmen.

• ArbG ist das Unternehmen, nicht der Betrieb• Versetzungsklausel unproblematisch, auch bei

größerer Ortsverschiedenheit der Betriebe • Problematisch: Konzernversetzungsklausel, § 309 Nr.

10 BGB. Ein Dritter tritt an die Stelle des ArbG (Verwenders)

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Lösung: Dem ArbN kann vorübergehend eine andere angemessene Tätigkeit in einem mit dem ArbG wirtschaftlich verbundenen, aber rechtlich selbständigen Unternehmen im In-/Ausland übertragen werden. Der ArbN verpflichtet sich, mit dem aufnehmenden Unternehmen einen entsprechenden Dienst- oder Arbeitsvertrag abzuschließen. Mit Wirksamwerden dieses Vertrags wird der vorliegende ArbV ruhend gestellt. Macht der ArbG von diesem Versetzungsrecht Gebrauch, ist der ArbN berechtigt, das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Versetzung zu kündigen.

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„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht

• Inhaltsänderung – Der ArbN wird als Sachbearbeiter in der Buchhaltung beschäftigt

• bei Versetzung fehlt es am Transparenzgebot • Lösung: Der ArbN wird als Einzelhandelskaufmann beschäftigt.

Er kann in die Position eines Sachbearbeiters Marketing oder Sachbearbeiter Allgemeine Betriebswirtschaft versetzt werden.

• Versetzungsklauseln sollen an Vorbildung des ArbN anknüpfen. Der ArbG darf davon ausgehen, dass ArbN die an sein Berufsbild zu stellenden Fähigkeiten und Fertigkeiten mitbringt (Ausbildungsordnung).

• ArbG kann dann Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, § 106 GewO.

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Vielen Dank

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