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K.Nr. 72102 Kataster- und Vermessungswesen für Immobilienmakler und Immobilienverwalter Intensivschulungsprogramm Referent Dipl.-Ing. Dr. techn. Martin Ehrhart Staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen AVD Vermessung ZT GmbH A-6850 Dornbirn, Eisengasse 2 Telefon +43 5572 23149 [email protected] ZNL A-6900 Bregenz, Am Brand 3 Telefon +43 5574 42202 [email protected]

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K.Nr. 72102

Kataster- und Vermessungswesen

für Immobilienmakler und Immobilienverwalter

Intensivschulungsprogramm

Referent

Dipl.-Ing. Dr. techn. Martin Ehrhart

Staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen

AVD Vermessung ZT GmbH

A-6850 Dornbirn, Eisengasse 2

Telefon +43 5572 23149 [email protected]

ZNL A-6900 Bregenz, Am Brand 3 Telefon +43 5574 42202

[email protected]

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Kataster- und Vermessungswesen für Immobilienmakler und Immobilienverwalter

2 © 2018 Dr. Ehrhart

Inhalt

Katasterwesen

Historischer Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Aufbau des Grenzkatasters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Der Begriff Katastralgemeinde . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Informationsbeschaffung zu einem Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

OnLine-Abfrage aus der Grundstücksdatenbank des BMJ . . . . . . . . . . 13

OnLine-Abfrage aus Datenbeständen des Landes Vorarlberg . . . . . . . . . 15

Beauskunftende Dienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Vermessungswesen

Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Verfahren bei Grundteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Verfahren bei Grenzrekonstruktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Vermessung zum Zwecke der Umwandlung in den Grenzkataster . . . . . . . . . . 24

Anschlussmessung an das amtliche Festpunktfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Das Instrumentarium des Geometers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

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Kataster- und Vermessungswesen für Immobilienmakler und Immobilienverwalter

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Katasterwesen

Historischer Überblick Das Katasterwesen wurde in Österreich 1760 durch Kaiserin Maria Theresia zum Zwecke der Besteuerung eingeführt (Theresianische Steuerzertifikation). Damals bestand der Ka-taster lediglich aus einem Verzeichnis, aus dem ersichtlich war, wem wieviel Grund gehörte. Kaiser Josef II führte die allgemeine und gleiche Besteuerung von Grund und Boden ein (Josefinische Steuerregulierung). Die Grundgrenzen wurden in der Natur durch Steine ge-kennzeichnet, Grundflächen wurden im Feld ausgemessen und sofort berechnet. Mit dem Grundsteuerpatent von Kaiser Franz I aus dem Jahre 1817 erfolgte in Österreich die Einführung eines allgemeinen, gleichförmigen und stabilen Steuerwesens. Damit ver-bunden war die kartografische Aufnahme der Grundstücke über das gesamte damalige Staatsgebiet (Abb. 1). Rund 300.000 km2 verteilt auf 30.556 Gemeinden mit ca. 49 Mill. Grundstücken waren zu vermessen und auf 164.375 Mappenblättern im Maßstab 1:2.880 bzw. 1:5.760 darzustellen („ ... früher oder später wird jeder Geometer ...“). Die mit dem Messtisch durchgeführten Aufnahmen (s. Abb. 3) wurden 1817 in Niederösterreich begon-nen und in Tirol 1861 abgeschlossen. Die in dieser Zeit entstandene Urmappe steht uns heute noch im Zentralen Meldearchiv in Wien zur Verfügung. Dieser sogenannte Grundsteu-erkataster hatte bis zum Jahre 1968 seine Gültigkeit. 1883 kam der Erlass zum allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz und im Jahre 1887 trat das Evidenzhaltungsgesetz zur Fortführung und Aktualisierung des Grundbuches in Kraft. Bis zum Jahre 1918 wurden die Ergebnisse der Katastralvermessung ohne Rücksicht auf die Erdfigur in neun ebenen Koordinatensystemen ohne mathematische Projektion darge-stellt. Im Jahre 1921 wurde in Österreich für die neuen Katastervermessungen und für die neue topografische Landesaufnahme die Gauß-Krüger-Projektion eingeführt. Ihre Grundlage bildet das Bezugsellipsoid von Bessel sowie die von Ferro ausgehende Zählung der Meridi-ane (Längengrade). Das heutige Österreich wird in drei Meridianstreifen (3o Streifenbreite) abgebildet: M28 (mit Nullmeridian bei Pettneu in Tirol), M31 (Nullmeridian am Wolfgang-see) sowie M34 (Nullmeridian durch Wien).

Im Jahr 1968 trat das bis heute gültige Vermessungsgesetz in Kraft, welches die Grund-

lagen für den modernen Grenzkataster geschaffen hat:

- Landesvermessung (Grundlagenvermessung)

- Katastervermessung (Grundstücksvermessung)

- Technische und rechtliche Sicherung von Grund und Boden

- Behördliche Verfahren

Seit 1989 wurde an der Digitalisierung der österreichischen Katastralmappe gearbeitet.

In Vorarlberg ist die digitale Katastralmappe flächendeckend umgesetzt.

„Es würde nur von einem geringen Nutzen seyn, ein genaues Cataster zu machen, ... wenn man nicht vom Anfang solche Einrichthungen träfe, wodurch das Cataster sich erhält, in-dem es allen Bewegungen und Veränderungen des Bodens folgt und so immer bei der Ge-genwarth bleybt — und ohne zu veraltern.“

Benzenberg, 1777 — 1846, Mathematiker und Astronom

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Abb. 1 Katastralvermessung 1817 bis 1861

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Abb. 2 Triangulierung durch das Militär

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Abb. 3 Messtischaufnahme

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Aufbau des Grenzkatasters Die österreichische Katasterverwaltung kennt zwei Formen von Kataster:

Grenzkataster

Grundsteuerkataster

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale:

Der Grundsteuerkataster wurde zum Zwecke der Besteuerung angelegt. Eine Ersitzung

von Grundstücken und Teilen davon ist möglich. Das im Grundstücksverzeichnis ausge-

wiesene Flächenausmaß ist nicht unbedingt verlässlich. Die Katastralmappe erbringt

keinen Beweis über die Grenzen. Der letzte ruhige Besitzstand entscheidet (Urkunden,

Zeugen, Luftbilder, ...). Im Äussersten sind die Grenzen bei Gericht einzuklagen.

Der Grenzkataster wurde in erster Linie zur Sicherung der Grenzen und somit des Eigen-

tums angelegt. Die Grenzpunkte haben Rechtscharakter. Bei der Überführung eines

Grundstückes in den Grenzkataster muss eine öffentliche Urkunde durch einen Befugten

erstellt werden und es muss die Zustimmung aller betroffenen Parteien vorliegen (be-

kundet durch Unterschrift). Eine Ersitzung von Teilen von Grundstücken ist ausgeschlos-

sen (§50 VermG [Vermessungsgesetz]). Die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene

Fläche ist verbindlich. Bei Grenzstreitigkeiten entscheidet der „Papierstand“ und nicht

der Naturstand. Die Rekonstruktion einer Grenze ist eine rein technische Angelegenheit.

Die folgende Abhandlung trifft — soweit nicht anders beschrieben — sowohl auf den Grenz- als auch auf den Grundsteuerkataster zu. Der Grenzkataster besteht aus (§9 VermG)

- dem Technischen Operat - dem Grundstücksverzeichnis Das Technische Operat umfasst

- die Unterlagen zur Lagebestimmung der Fest- und Grenzpunkte - die Katastralmappe zur grafischen Ersichtlichmachung der Lage und Form der Grundstü-

cke (s. Abb. 4 und Abb. 5) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück (s. Abb. 6)

- die Grundstücksnummer - die Benützungsarten der Benützungsabschnitte des Grundstückes - das Gesamtflächenausmaß und ggf. die Teilflächen der einzelnen Benützungsabschnitte - die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung - die Eintragungen (§11 VermG)

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Abb. 4 Ausschnitt aus der digitalen Katastralmappe Punktring: Grenzpunkt ist vermessen Grundstücksnummer ist bei Grenzkataster-Grundstücken strichliert unterstrichen (s.

obiges Beispiel GP. 7800) S- und Z-Klammern ordnen die Zugehörigkeit von Grundflächen zu einem Grundstück Bauparzellen unterscheiden sich durch einen der Nummer vorangestellten Punkt (s. obi-

ges Beispiel •3173) Ausser der Nummer enthält jedes Grundstück ein Symbol für die Benützungsart(en) (im

Beispiel grün dargestellt); die Vermessungsverordnung (VermV) beschreibt die Symbolik Zur leichteren Orientierung werden Straßen-, Gewässer-, Ried-, Ortsnamen u.a. ange-

schrieben

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Interpretation eines Grundstückes anhand des Mappenbildes

Abb. 5 Schemaskizze zur Mappendarstellung eines Grundstückes 12 ... Grenze ist nicht dokumentiert, die Fläche ist nicht verlässlich 13 ... Nur eine Grenze ist dokumentiert, die Fläche ist ebenfalls nicht verlässlich 14/1 ... Die Grenzen sind dokumentiert, die Fläche sollte stimmen, ist jedoch nicht

absolut verlässlich 14/2 ... Dieses Grundstück befindet sich im Grenzkataster. Die Grenzen sind - - - rechtsverbindlich, die Grundfläche ist fix (abgesehen von Rundungsdifferenzen

beruhend auf Zu- und Abschreibungen bzw. infolge von Festpunktsverschie- bungen).

Zwischenbemerkungen: Die Tatsache, dass ein Grundstück im Grenzkataster vorliegt, berechtigt nicht zur Annahme, dass die Grenzzeichen in der Natur stimmen. Diese wurden wohl ursprünglich nach bestem Wissen und Gewissen versetzt, unterliegen jedoch im Laufe der Zeit den verschiedensten mechanischen Einflüssen: Flächenbewirtschaftung, Verkehr, Bodenbewegungen (Rutschun-gen, Setzungen, ...), Baumaßnahmen in unmittelbarer Umgebung u.a.. Eine Absteckung von Objekten im Zuge von Bauführungen und relativ zu in der Natur vorge-fundenen Grenzzeichen ist jedenfalls kritisch zu betrachten. Ohne die Möglichkeit, die be-zugnehmenden Grenzpunkte wenigstens relativ zu kontrollieren, wird von dieser Vorgangs-weise abgeraten.

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Abb. 6 Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis

Grundstücksnummer

Grundstück befindet sich nicht im Grenzkataster (Indikator „G“)

Benützungsart des Grundstückes bzw. einer Teilfläche des Grundstückes

Gesamtfläche und ggf. Teilflächen der einzelnen Benützungsarten

Geschäftsfälle zum Gst. lt. Register BEV (Hinweis auf technisches Operat)

Grundbuchseinlagezahl (Verweis auf Grundbuchsregister)

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Die Einlagezahl (EZ) dient im Grundstücksverzeichnis gleichzeitig als Verweis auf Name, Adresse und Anteil des Eigentümers oder der Eigentümer des betreffenden Grundstückes. Zu beachten:

Die persönlichen Daten des Eigentümers werden im Kataster nicht gepflegt. Somit wer-

den Adress- und Namensänderungen, Titel, usf. nur auf Antrag geändert. Aus den Anga-

ben des Grundstücksverzeichnisses kann somit nicht verlässlich eine Anschrift des Ei-

gentümers erfolgen.

Der Begriff „Katastralgemeinde“, kurz KG Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind (§7(1) VermG). und weiters Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, welcher im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (§7a(1) VermG, §30 LiegTeilG [Liegenschaftsteilungsgesetz]). Eine Katastralgemeinde unterteilt also den Kataster in Regionen (zumeist an den politi-schen Bezirken orientiert) und trägt einen Namen sowie eine Nummer. Im Beispiel aus Abb. 6 liegt eine Abfrage von Grundstücken aus der Katastralgemeinde 92001 Dornbirn vor. Innerhalb einer Katastralgemeinde beginnt die Numerierung von Grundstücken und Grenz-punkten jeweils bei „1“. Zumeist tragen die alten Ortskerne die niedrigen Grundstücks-nummern, da es üblich war, dem Grundstück mit der Kirche die Nummer „1“ zu vergeben. Eine Auflistung aller Vorarlberger Katastralgemeinden mit ihrer KG-Nummer, Postleitzahl und Politischer Gemeindenummer folgt auf der kommenden Seite.

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Informationsbeschaffung zu einem Grundstück Im Folgenden werden Zugangspunkte behandelt, welche zur Beschaffung von Informationen über ein Grundstück geeignet sind.

OnLine-Abfrage aus der Grundstücksdatenbank des BMJ (s. Abb. 7) Eine OnLine-Abfrage von Grundstücks- und Grundbuchsdaten steht jedem Bürger gegen Ge-bühr offen. Die anfallenden Gebühren sind in nachfolgendem BGBl. II Nr. 48/2002 gere-gelt. Über das Produkt DATAWEB von Telekom Austria beispielsweise hat jeder aon-Kunde mittels Teilnehmerkennung und Passwort Zugriff auf die Grundstücksdatenbank, auf das Firmenbuch, auf das Zentrale Gewerberegister u.a.. Der Zugang zur Grundstücksdatenbank kann entweder direkt beispielsweise über die Ad-ressen

https://dataweb.dds.a1.net/login bzw.

https://dienste.manz.at/vst/login.jsf#bridge-tab-login oder indirekt über ein Applikationsprogramm erfolgen. Die Abfragemöglichkeiten sind bei beiden Zugangsarten identisch:

Auszug Grundbuchsauszug über - Eingabe von KG-Nummer und Einlagezahl (EZ) - Eingabe von KG-Nummer und Grundstücksnummer (wahlweise vollständiger Auszug bzw. Beschränkung des Auszugs)

Historischer Grundbuchsabfrage des Löschungsverzeichnisses

Auszug - Eingabe von KG-Nummer und Einlagezahl (EZ) - Eingabe von KG-Nummer und Grundstücksnummer (wahlweise vollständiger Auszug, Beschränkung des Auszugs bzw. nur Tagebuchzahl TZ)

Register Abfragen aus dem Geschäftsregister des Grundbuchs zu offenen Akten Eingabe der Tagebuchzahl

Urkunden- Abfragen aus der Urkundensammlung

sammlung Eingabe der Tagebuchzahl

Gruppen- Abfragen von Liegenschaftsgruppen

verzeichnis Eingabe der Gruppenbezeichnung

DKM-Grafik Einsichtnahme in die elektronische (digitale) Katastralmappe - Eingabe von KG-Nummer, Grundstücksnummer, Ausschnittsgröße (wahlweise Limitierung der Kosten möglich)

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Grundstücks- Abfragen aus dem Grundstücksverzeichnis

verzeichnis - Eingabe von KG-Nummer und Grundstücksnummer (wahlweise mit/ohne Grundstücksadresse, Eigentümer, Signatur)

Suche- Erhebung von Einlagezahl und Grundstücksnummer

Anschriften- Eingabe der Adressdaten

Verzeichnis (wahlweise Limitierung der Kosten möglich)

Suche- Suche nach Urkunden, welche einer bestimmten Bezeichnung entsprechen

Dokumenten- z.B. „Kaufvertrag“

suche - Eingabe von Gerichtskennung oder KG-Nummer Eine Abfrage des Grundbuches über das Personenverzeichnis (Namenseingabe) ist nur ei-nem eingeschränkten Benutzerkreis vorbehalten.

Abb. 7 Abfrage von Grundbuchsdaten aus der Original-Datenbank Entgeltbestimmungen Manz-Dataweb-Service

Einrichten einer Zugangsberechtigung: Euro 20,00 einmalig Pro Dokument (HTML-Seite, pdf-Dokument): Euro 0,40 Betriebszeiten:

grundsätzlich 24 Stunden / 7 Tage Störungsbehebung: Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 bis 17:00

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OnLine-Abfrage aus Datenbeständen des Landes Vorarlberg

Das Land Vorarlberg betreibt auf der Internet-Seite

http://vogis.cnv.at , dann Vorarlberg Atlas wählen

einen frei zugänglichen und kostenlosen Bürgerservice. Suchkriterien

Adressensuche (s. Abb. 8)

Ca. 99% der Vorarlberger Adressen sind im System erfasst. Die Daten werden einmal jähr-lich aktualisiert. Diese Funktion wird auch zur Positionierung der Karte benutzt. Eingabe zur Suche: Gemeinde - Straße - Hausnummer

Suche über Grundstücksnummer (s. Abb. 9)

Suche eines Grundstückes über Gemeindename und Grundstücksnummer im Land Vorarl-berg. Die Daten werden zweimal jährlich aktualisiert. Diese Funktion wird auch zur Positio-nierung der Karte benutzt. Eingabe zur Suche: Gemeinde - Grundstücksnummer

Weitere Suchkriterien

Gemeinden, Gewässer, Ortsnamen, Ortsstraßen Thematisches Planwerk

Flächenwidmungsplan

Hier wird die Nutzbarkeit von Grund und Boden beauskunftet. Die Daten werden einmal pro Woche aktualisiert.

Luftbilder/Orthofotos

Vorarlberg aus der Vogelperspektive. Stand der aktuellen Daten: 2015. Historische Stände zurück bis 1930.

Laserscanning Höhenmodell

Höhenmodell aus Airborn-Laserscan mit Auflösung 1x1m für das gesamte Landesgebiet.

Straßen- und Gewässernetz

Überblick über die Hauptverkehrswege und Gewässer im Land.

Wanderwege

Aktualisierung ständig. Weitere thematische Karten im Karten-Center.

Tipp für österreichweite OnLine-Abfrage: www.geoland.at Bedienung ähnlich wie VOGIS-Atlas, Inhalte unterschiedlich.

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Abb. 8 Adresssuche im VOGIS-Atlas

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Abb. 9 Grundstückssuche im VOGIS-Atlas

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Beauskunftende Dienststellen

Vermessungsämter Die Vermessungsämter haben den gesetzlichen Auftrag, den Kataster zu führen. Hier kön-nen somit alle im Kataster befindlichen Informationen — auch historischer Art — gegen Ge-bühr bezogen werden. Selbst die zur Teilung vorgemerkten Grundstücke sind abrufbar. Das Vermessungsamt Bregenz ist zuständig für die Bezirke Bregenz und Dornbirn. Bergmannstraße 1, 6900 Bregenz, 05574/42749, [email protected] Das Vermessungsamt Bludenz ist zuständig für die Bezirke Feldkirch und Bludenz. Sparkassenplatz 4/2, 6700 Bludenz, 05552/62267, [email protected] Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Private Vermessungsbüros („Vermessungskanzleien“) sind zur Beauskunftung aus amtli-chen elektronischen Archiven verpflichtet (gegen Kostenersatz). Außerdem besitzen diese zumeist ein beachtliches Archiv an Vermessungsoperaten. Bau- bzw. Liegenschaftsverwaltungen der Gemeinden Diese führen eigene Archive über die Grundbewegungen in der Gemeinde. Zudem besitzen auch diese die Berechtigung zur digitalen Abfrage amtlicher Kataster- und Grundbuchsda-ten. Weiters liegen in den meisten Gemeinden Vorarlbergs — jedenfalls in allen Städten — Naturbestandsdaten in digitaler Form vor (Gebäudeumrisse, Straßenverlauf, Mauern hin zu öffentlichem Gut, Kanal, Wasser, Gas, Straßenbeleuchtung, Brunnen, Brücken, Uferlinien, usf.). Diese Naturbestandsdaten werden gemeinsam mit Kataster- und Sachdaten in Geo-grafischen Informationssystemen (GIS) verwaltet.

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Vermessungswesen

Einführung Unter dem Begriff Vermessungswesen werden die Technische Vermessung und die Katas-tervermessung zusammengefasst. Technische Vermessung (beispielsweise)

Bestandsaufnahme (Gelände, Bauwerke innen wie außen, u. dgl.) Ingenieurgeodäsie (Straßen-, Tunnel-, Pipelinebau, Industrievermessung, ...) Deformationsmessung (Messung von geometrischen Änderungen in Funktion der Zeit) Geotechnische Messung (Hohlraumverformungsmessung, Verschiebungsmessungen) Grundlagenmessung (Schaffung von Bezugssystemen) Kulturgütervermessung (Archäologie, Fassaden, Denkmäler, usf.) Katastervermessung

Grundteilung (§34 VermG, Teilung, Zu- und Abschreibung) Grenzwiederherstellung (§40 VermG, Rekonstruktion von Grenzzeichen) Grenzermittlung (§41 VermG, erst Grenzverhandlung, dann Vermessung) Umlegung (§§41ff RPG [Raumplanungsgesetz], durch Verordnung Landesregierung auf

Antrag der Parteien) Vermessung zwecks Parifizierung (u.U. als Beilage zum Parifizierungsvertrag) Vermessung von Wegerechten (Wegerechts-, Servitutsplan) Zur Durchführung von Technischen Vermessungen sind in Österreich Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sowie konzessionierte Gewerbebüros für Vermessung (staatlich befugte Technische Büros) zugelassen. Überdies betreiben diverse Versorgungsunterneh-men Vermessungsabteilungen für den eigenen Wirkungsbereich (z.B. Land Vorarlberg - Lan-desamt für Vermessung und Geoinformation, Illwerke-VKW-Gruppe). Gemäß §1(1) LiegTeilG kann die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der entweder von einem Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, einer Vermessungsbehörde, innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes oder von einer Agrarbehörde verfasst worden ist. Die Katastervermessung im Bereich des privaten und öffentlichen Grundverkehrs wird na-hezu gänzlich durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erledigt.

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Verfahren bei Grundteilung Die im Folgenden beschriebenen Abläufe sind wesentlicher Bestandteil einer Grundteilung. Der Grundeigentümer begehrt die Teilung seines Grundstückes. Üblicherweise wendet die-ser bzw. sein Vertreter sich an einen Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen (IKV, „Ge-ometer“) oder an eine Baubehörde. Die erste zu klärende Frage lautet, ist die aktuelle Flächenwidmung derart beschaffen, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes nach Teilung tatsächlich erfolgen kann. Infor-mation hierüber wird durch Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan (z.B. VOGIS-Atlas) gewonnen. Liegt keine zweckentsprechende Flächenwidmung vor, so ist mit der Raumpla-nungsbehörde (Bauamt der zuständigen Gemeinde bzw. Bürgermeister als erste Instanz) eine mögliche Umwidmung abzuklären. Nach §39 RPG dürfen Grundstücke nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes geteilt werden. Ein Antrag auf Bewilligung gem. §40 RPG kann formlos unter Angabe des Antrag-stellers (Name, Anschrift) sowie der Grundstücksnummer(n) bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Als Beilage ist eine Planskizze beizulegen, aus der die Teilungslinie ersichtlich ist. In den meisten Fällen wird diese Vorarbeit vom IKV durchgeführt. Bescheidet die Behörde den Antrag positiv, so kann mit den Vermessungsarbeiten zur grundbücherlichen Teilung begonnen werden. Beachte: Für die Teilung von Waldgrundstücken ist nicht die Gemeinde, sondern die bei der Bezirkshauptmannschaft eingerichtete Forstbehörde zuständig.

Befindet sich das Grundstück bereits im Grenzkataster, so kann der IKV seine Arbeit ohne Einbeziehung von benachbarten Grundbesitzern durchziehen. Es ist jedoch ratsam, dass der Eigentümer seine Nachbarn über die Vorgänge informiert (und zwar noch vor den Feld-arbeiten). Der IKV überträgt die neu entstehenden Grenzpunkte in die Natur, setzt den Bo-denverhältnissen entsprechend die Grenzzeichen und misst diese in Bezug auf das amtli-che Festpunktfeld ein (§36 VermG). Wo möglich werden bestehende benachbarte Grenz-punkte auf ihre Richtigkeit kontrolliert.

Liegt das zu teilende Grundstück im Grundsteuerkataster, so gestaltet sich eine Grundtei-lung u.U. etwas schwieriger. Der IKV erhebt zum Grundstück die letztgültigen Vermes-sungsoperate (Teilungspläne — auch jene von Nachbargrundstücken, Digitale Katastralmap-pe, Feldskizze), bewertet diese und steckt die Grenzen nach seinen Erkenntnissen in der Natur ab. Diese Grenzen werden sodann kommissioniert, d.h. alle am Grenzverlauf anrai-nenden Eigentümer besitzen Parteienstellung und machen ihre Aussage zum angezeigten Grenzverlauf. Wird der Grenzverlauf unstrittig von allen anerkannt, so wird die Grenze den Örtlichkeiten entsprechend gekennzeichnet und der IKV misst die Grenzpunkte in Bezug zum amtlichen Festpunktfeld ein (§36 VermG). Die Parteien bekunden die Zustimmung zum unstrittigen Grenzverlauf per Unterschrift. Die durch die Teilung neu entstehenden Grenz-punkte werden unter Beachtung des Ergebnisses der Grenzkommissionierung eingerechnet, gekennzeichnet und eingemessen. Dem Plan wird beim Antrag auf Bescheinigung an das zuständige Vermessungsamt ein Antrag auf Umwandlung gem. §§17ff VermG beigelegt.

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Erfolgt keine Einigung über den Grenzverlauf, so baut der IKV seinen Teilungsplan nach den letztgültigen Vermessungsschriften auf, setzt die neu entstehenden Grenzpunkte dement-sprechend und misst die alten und neuen Grenzpunkte in Bezug zum amtlichen Festpunkt-feld ein. Beim Antrag auf Umwandlung an das zuständige Vermessungsamt erfolgt ein Ver-weis auf jene Grundeigentümer, welche dem Grenzverlauf nicht zugestimmt haben (sofern bekannt, werden auch die Gründe angeführt). Das Vermessungsamt leitet sodann ein Er-mittlungsverfahren gem. §18a VermG zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf ein. Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustim-mungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, vom Vermessungsamt zu einer Grenzverhandlung zu laden. Wird auch hier die Zustimmung versagt, so erteilt das Vermessungsamt einen Gerichtsverweis. Eine behördlich bewilligte Teilung eines Grundstückes kann durch die Nachbarschaft jeden-falls nicht verhindert werden. Aus den Ergebnissen der Feldarbeit (Vermessungsarbeit) erstellt der IKV die Teilungsurkun-de, versieht diese mit der digitalen Befugnissignatur und lagert diese im digitalen Urkun-

denarchiv ein. Die Beantragung der Planbescheinigung beim für das behandelte Grund-

stück zuständigen Vermessungsamt („Antrag auf Bescheinigung“, §2 LiegTeilG, §39 VermG) erfolgt digital über das Portal des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Portal). Das Vermessungsamt bescheinigt den Plan nach formaler Prüfung per Be-scheid (digitales Original mit Amtssignatur). Im Bescheid werden die Grundstücksnummern endgültig festgesetzt und eine allfällige Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkatas-ter verfügt. Das Planbescheinigungsverfahren dauert - je nach Auslastungsgrad des Ver-messungsamtes - zwischen einer und drei Wochen. Hinweis: Die Planbescheinigung hat eine Gültigkeit von 18 Monaten (§39 Abs. 1 VermG). Innerhalb dieser Frist muss der Antrag auf grundbücherliche Durchführung beim Grund-buchsgericht einlangen. Planbescheinigungen sind gebührenpflichtig. Nach Erhalt der Information über die Planbescheinigung (Bescheid des Vermessungsamts) fertigt der IKV die entsprechende Zahl von Plangleichstücken auf Papier aus: Ein Gleichstück für das Grundbuch

Auf diesem Gleichstück bestätigt die Raumplanungsbehörde (Bürgermeister, Bauamt) ihr Einvernehmen. Ein Gleichstück für die Gemeinde

Dieses Exemplar wird in der Gemeindeverwaltung archiviert. Ein Gleichstück für den Vertrag

Dient als technisches Beiwerk zum Rechtstitel bei einem Eigentumsübergang. Ein bis mehrere Gleichstücke zur freien Verwendung für den/die Eigentümer

Für die persönliche Dokumentensammlung, für Verkaufsverhandlungen, u.ä. Das digitale Original der Planurkunde wird auf Wunsch per e-Mail zugestellt (Format PDF A-1b). Somit ist die technische Abwicklung einer Grundteilung für den IKV abgeschlossen.

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Ergänzende Bemerkungen: Jedem Eigentumswechsel liegt ein Rechtstitel zugrunde:

Kaufvertrag Schenkungsvertrag Einantwortungsurkunde (Erbschaft) Gerichtliches Urteil (z.B. nach Ersitzungsklage oder Grenzstreit) Beurkundung des Antrages auf grundbücherliche Durchführung durch eine Vermes-

sungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §13 LiegTeilG Eine Planurkunde eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn ein Grundstück als Gegenstand eines Besitzwechsels nicht zur Gänze auf einen neuen Eigentümer übergeht („Realteilung“). Wird jedoch ein Grundstück als Ganzes von beispielsweise einer Mutter auf ihre 3 Kinder vererbt, so werden diese zu Anteils-Eigentümern des Grundstückes („Idealteilung“). Durch einen Parifizierungsvertrag mit erforderlichenfalls beigeschlossenem Parifizierungsplan kann die örtliche Nutzung beschrieben werden. Nach §13 LiegTeilG kann die Vermessungsbehörde eine lastenfreie Abschreibung eines oder mehrerer Trennstücke und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigen-tumserwerbes unter gewissen Voraussetzungen beurkunden. Vermindert sich nämlich der

Wert des Grundbuchskörpers um weniger als € 2.000,- Jänner 2018, so wird dieser Sachverhalt

als Abschreibung geringwertiger Trennstücke bezeichnet. Die Willensbekundung der betei-ligten Parteien erfolgt vor dem Amtsleiter des zuständigen Vermessungsamts per Unter-schrift. Die Errichtung eines Vertrages ist somit nicht erforderlich. Eine behördliche Tei-lungsbewilligung nach §§39ff Raumplanungsgesetz ist hier nicht vorgeschrieben.

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Verfahren bei Grenzrekonstruktion Sinngemäß entspricht der Vorgang einer Grenzrekonstruktion eines Grundstückes im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster jenem der Grundteilung. Eine Rekonstruktion von Grenzpunkten eines Grundstückes im Grenzkataster stellt ein rein technisches Problem dar und wird nach Beauftragung von einem Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen erledigt. Die Grenzpunkte haben Rechtscharakter und werden gemäß ihrer ursprünglichen Bestimmung unter Anschluss an das amtliche Festpunktfeld in der Na-tur wiederhergestellt. Eine Zustimmung benachbarter Eigentümer ist nicht erforderlich. Rat-sam ist dennoch eine Verständigung zwischen den Eigentümern. Bei der Wiederherstellung von Grenzpunkten eines Grundstückes im Grundsteuerkataster zählt neben den technischen Grundlagen auch der letzte ruhende Besitzstand (jener Grenz-verlauf, welcher von den Eigentümern als unstrittig anerkannt wird). Entspricht der Grenzver-lauf aus den erhobenen Vermessungsoperaten nicht dem ruhenden Besitzstand, so ist ein Mappenberichtigungsverfahren einzuleiten. Hierbei wird die festgestellte Grenze vom IKV mit Bezug zum amtlichen Festpunktfeld eingemessen und in Form einer Mappenberichti-gungsurkunde beim zuständigen Vermessungsamt eingereicht. Die betroffenen Eigentümer bestätigen dem IKV per Unterschrift ihre Zustimmung zum Grenzverlauf, der IKV seinerseits beurkundet gegenüber der Vermessungsbehörde, dass der in der Mappenberichtigung dar-gestellte Grenzverlauf unstrittig ist. Bemerkung:

Bei Bauvorhaben auf Grundstücken des Grundsteuerkatasters und mit äussersten Bauab-ständen ist es ratsam, sich die Zustimmung zu dem in der Natur gekennzeichneten und in Bezug zum amtlichen Festpunktfeld eingemessenen Grenzverlauf von den Eigentümern per Unterschrift bestätigen zu lassen (Sache des IKV).

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Vermessung zum Zwecke der Umwandlung in den Grenzkataster (§17 VermG) Des Öfteren tritt der Fall ein, dass im Zuge eines Bauvorhabens die Grundgrenzen in der Natur wiederherzustellen sind (in Vorbereitung der Bauverhandlung oder vor Bauabste-ckung). Befindet sich das Grundstück im Grundsteuerkataster, so ist eine Überführung in den Grenzkataster zu überlegen. Durch einen verhältnismäßig geringen finanziellen Mehr-aufwand ist eine dauerhafte Rechtssicherheit in puncto Grundgrenzen zu erzielen. Voraus-gesetzt, die Zustimmung zum Grenzverlauf ist von jenen benachbarten Eigentümern zu er-langen, deren Grundstück ebenfalls nicht im Grenzkataster liegt, kann der IKV aus den Vermessungsergebnissen eine Planurkunde erstellen und diese — analog zum Verfahren bei der Grundteilung — im Vermessungsamt zur Bescheinigung einreichen. Beizulegen ist ein Antrag des Eigentümers auf Umwandlung in den Grenzkataster sowie die Zustimmungser-klärung der bereits genannten benachbarten Eigentümer zum dargestellten Grenzverlauf. Weiters hat der IKV ein Koordinatenverzeichnis aller in die Vermessung einbezogenen Grenz- und sonstigen Punkte sowie den Nachweis über den Anschluss an das amtliche Festpunktfeld beizulegen. Nach formeller Prüfung der Planurkunde durch die Vermessungs-behörde bescheidet diese ohne Weiteres über die Umwandlung in den Grenzkataster. Somit sind jegliche Zweifel über den Grenzverlauf eines Grundstücks in Zukunft und für alle Rechtsnachfolger ausgeschlossen. Zudem kennt der Eigentümer die genaue Fläche seines Grundstücks. Der Makler als Schnittstelle zwischen Käufer und Verkäufer trägt auch in dieser Hinsicht eine gewisse Verantwortung: Wie groß ist die zu verkaufende Grundfläche tatsächlich?

Verkauft der Makler dem neuen Grundeigentümer die Rechtssicherheit über den Grenz-verlauf gleich mit?

Sind für den Käufer die Grenzen der Liegenschaft in der Natur ersichtlich?

Bemerkung:

Erfahrungsgemäß interessieren den Verkäufer die Grundgrenzen zumeist nicht mehr und dem Käufer kommt eine Vermessung zum Kaufzeitpunkt nicht in den Sinn. Zudem ist nicht jedem Grundeigentümer die Bedeutung des Grenzkatasters geläufig.

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Anschlussmessung an das amtliche Festpunktfeld In den bisherigen Ausführungen wurde des Öfteren vom „Bezug zum amtlichen Festpunkt-feld“ bzw. von der „Anschlussmessung an das amtliche Festpunktfeld“ gesprochen. Hier soll diese Thematik in Kürze behandelt werden. §1 VermG definiert als eine der Aufgaben der staatlichen Landesvermessung die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes. Das Festpunktfeld wird in der Natur durch Vermessungszeichen materialisiert und periodisch kontrolliert (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen). Die Vermessungszeichen sind gesetzlich geschützt. Eine Entfer-nung oder Beschädigung stellt gem. §51 VermG eine Verwaltungsübertretung dar und wird

mit einer Geldstrafe bis zu € 360,- Jänner 2018 oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wo-

chen geahndet. Auf das Vermessungszeichen wird durch einen rot-weiss-rot markierten Sichtpflock hingewiesen, auf welchem eine Plakette mit diesen Hinweisen angebracht ist. Jeder Vermessungsbefugte ist nun nach §2 VermV [Vermessungsverordnung] verpflichtet, seine Grenzvermessungen auf das amtliche Festpunktfeld zu beziehen. Es ist gut vorstell-bar, dass nicht jede Anschlussmessung einfach und somit rasch zu bewältigen ist. Man denke an verbaute Gebiete, aber auch an Wald- oder Alpvermessungen im geodätischen „Outback“. Zudem kommt der Umstand, dass im Zeitalter von GNSS (Global Navigation Satellite System) und elektronischer Entfernungsmessung unter „engmaschig“ andere Festpunktabstände als wirtschaftlich erachtet werden, als noch vor 30 Jahren. Mit dem heute zur Verfügung stehenden Vermessungsinstrumentarium ist eine solide An-schlussmessung an das amtliche Festpunktfeld ansich kein Problem. Zumeist ist die er-zielbare Messgenauigkeit bei einer Anschlussmessung unter der Punktlagegenauigkeit des verwendeten Festpunktes. Die gesetzlich definierten Punktlagegenauigkeiten (§6 VermV) sind unter Verwendung von modernem Vermessungsinstrumentarium gut zu unterschreiten. Anmerkung:

Bedingt durch die Punktlagegenauigkeit benachbarter Festpunkte kann der Fall eintreten, dass bei einer Grenzvermessung vom Festpunkt A ausgehend andere Ergebnisse erzielt werden, als vom Festpunkt B her. Der Vermessungsbefugte wird daher bei einer Grenzver-messung im Zweifelsfall entsprechende Erhebungen über die ursprüngliche Einmessung der Grenze durchführen. Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei der Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschritten wird (§6(2) VermV).

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Das Instrumentarium des Geometers Abschliessend wird ein genereller Überblick über den Stand der Technik bei Vermessungs-instrumentarium gegeben. Theodolit/Totalstation Ein Theodolit dient zur Messung von Horizontal- und Vertikalwinkeln. Die Genauigkeit der im Katasterwesen hauptsächlich eingesetzten Theodolite liegt bei 10cc (10 Neusekunden, ent-spricht einer Abweichung von 1,6mm auf 100m). In die optische Achse eingespiegelt wird die Entfernung „koaxial“ gemessen. Moderne The-odolite besitzen zwei Entfernungsmesser — einen zur Messung gößerer Entfernungen (bis 3 km mit einem Prisma am Zielpunkt; Genauigkeit: 0.1mm+1mm/km) und einen zur berüh-rungslosen Messung von Entfernungen bis 1.000m ohne Signalisierung des Zielpunktes (Genauigkeit: ca. 2mm+2mm/km). Die gemessenen Daten werden digital gespeichert (Speicherkarte) und können somit voll-elektronisch weiterverarbeitet werden. Theodolite sind programmierbar und werden mit Standardsoftware geliefert. Das heisst, mit den eben gemessenen Daten kann am Theodolit beispielsweise eine Flächenberechnung durchgeführt werden. Diverse Verfahren zur Auswertung von Anschlussmessungen sind ebenso am Theodolit zu berechnen wie Absteckdaten (Übertragung eines Punktes in die Natur). Durch Servomotoren unterstützt kann ein Theodolit vorgesehene Bewegungen des Fernroh-res automatisch durchführen. Mittels integrierter Kameras (Fernrohrkamera und exzentri-sche Weitwinkelkamera) ist bei der neuesten Generation an Theodoliten eine manuelle Fernsteuerung möglich. Das Fernrohr liefert eine 30-fache Vergrößerung bei aufrechtem Bild. Eine Totalstation (wie oben beschrieben) kostet in etwa soviel wie ein Mittelklassewagen. DISTO Ein DISTO ersetzt als „elektronisches Maßband“ den Meterstab. Hiermit können berüh-rungslos Entfernungen bis 200m gemessen werden. Messmedium ist ein sichtbarer Rot-licht-Laser. Auch hier besteht die Möglichkeit der Datenspeicherung. Einfache Funktionen, wie Addition und Subtraktion von gemessenen Entfernungen oder Flächen- und Volumenbe-

rechnungen, sind direkt am Gerät durchführbar. Kosten ca. € 300,-.

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Nivellier Ein Nivellier (-instrument) hat in der Katastervermessung keine Bedeutung, soll hier der Vollständigkeit halber dennoch kurz erklärt werden. Mit einem Nivellier werden Höhenunterschiede gemessen. Die Nivellierlatten sind mit ei-nem Barcode bedruckt, welcher eine automatische Ablesung und somit auch digitale Spei-cherung von Messwerten durch das Nivellier ermöglicht. Die äusserste Genauigkeit liegt bei 0,3 mm pro Kilometer Nivellementweg. Ein Nivellier wird beispielsweise im Zuge von Bauführungen bei Höhenbeweissicherungen an Nachbarobjekten eingesetzt. GNSS Das globale Navigationssatellitensystem GNSS, bestehend aus den nationalen Systemen GPS (USA), GLONAS (Russland), GALILEO (Europa) und BeiDou (China), sind in der heutigen Navigation und im modernen Vermessungswesen nicht mehr wegzudenken. Die Absolutna-vigation liefert Genauigkeiten im Bereich weniger Meter. Durch einen cleveren Trick wird die Genauigkeit für vermessungstechnische Anwendungen in den Subzentimeterbereich herun-tergedrückt (Relativmessung zu einer Referenzstation). GNSS liefert Koordinaten in einem geozentrischen Koordinatensystem (WGS84). Diese Koordinaten sind durch Messung von Passpunkten in das amtliche Festpunktfeld zu transformieren. Die GNSS-Technologie setzt eine freie Sichtverbindung zu mindestens vier Navigationssatel-liten voraus. Die Satellitenkonstellation sowie der Verlauf der Horizontlinie beeinflussen die erreichbare Genauigkeit. Bei guten Bedingungen wurden relative Punktlagegenauigkeiten von 5mm auf 27km bereits realisiert. Einsatzbereiche: Überall dort, wo gute Himmelssichtbarkeit gegeben ist, hauptsächlich aber in der Grundlagenvermessung. NAVSTAR-GPS wurde seit den 1970-er Jahren ursprünglich für militärische Zwecke vom US Department of Defense entwickelt und liefert über den ganzen Globus gleichmäßige Genau-igkeiten. Das russische Pendant GLONASS deckt die nördliche Hemisphäre besser ab. Eu-ropa arbeitet am System GALILEO, welches in erster Linie eine Genauigkeitssteigerung um eine Potenz (also Dezimeter-Genauigkeit in der Absolutnavigation) bringen soll und die wirt-schaftliche Unabhängigkeit Europas sicherstellt. Auch China baut an einem eigenen GNSS (BeiDou). Laser-Scanner Diese Errungenschaft im Bereich Vermessungswesen tastet den umgebenden Raum mit einer hohen Punktdichte ab und liefert dreidimensionale Koordinaten der Umgebung. Die Reichweite sowie die erzielbare Genauigkeit sind produktabhängig und liegt größenord-nungsmäßig im Bereich 700m (cm-Genauigkeit) bis 200m (mm-Genauigkeit). Als Anwendungsgebiete seien genannt: Bestandsaufnahme in Gebäuden, Tunnels u.a. Hohlräumen, Anwendungen im Maschinenbau aber auch in der Forensik (Tatortsicherung) sowie in der Bestandsdokumentation von Kulturgütern.