kölner forum betriebliche altersversorgung hans ludwig flecken neue entwicklungen bei der...
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Kölner Forum Betriebliche Altersversorgung
Hans Ludwig Flecken
Neue Entwicklungen bei der betrieblichen Altersversorgung
Die rentenpolitische Agenda der Regierungskoalition
Schließung von Gerechtigkeitslücken aus den Reformen der vergangenen Jahre
Festhalten an den grundlegenden rentenpolitischen Weichen-stellungen
-- Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen -- Senkung des Rentenniveaus -- Förderung der zusätzlichen Altersversorgung
Gerechte und armutsfeste Rentenpolitik -- Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer durch flexiblen Übergang in die Rente -- Stärkung der 2. und 3. Säule -- Solidarische Lebensleistungsrente
Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer
Flexibles Weiterarbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze -- Vereinfachung der Regelung zum Hinzuverdienst und zum Bezug von Teilrenten
Attraktives Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze -- Prüfung, inwieweit die bestehenden Regelungen, z.B. beim Arbeit- geberbeitrag zur RV und AV bei Bezug der Altersrente, geändert bzw. ergänzt werden müssen -- Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung bei Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
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Entschließung Deutscher Bundestag zur Errichtung einer Arbeits-gruppe „Flexibler Übergang in die Rente“ (BT-Drs. 18/1507)
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Die EU-Mobilitätsrichtlinie
Anwendungsbereich der Richtlinie -- Nur für grenzüberschreitende Fälle -- Nicht für geschlossene Systeme -- Nicht für Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung -- Nur für Beschäftigungszeit nach der Umsetzung
Regelungsinhalte der Richtlinie -- Unverfallbarkeit der Anwartschaften -- Wahrung ruhender Anwartschaften -- Auskunft über Anwartschaften -- Abfindung der Anwartschaften
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bei der Unverfallbarkeit
Gilt für grenzüberschreitende und inländische Arbeitgeberwechsel !
3 Jahre Bestehen der Versorgungszusage und Beendigung der Beschäfti-gung nach Alter 21
Gilt grundsätzlich nur für Neuzusagen ab dem Jahr 2018 !
Gilt auch für Zusagen vor dem Jahr 2018, wenn sie ab dem Jahr 2018 für 3 Jahre bestanden hat und das 21. Lebensjahr vollendet ist Steuerrechtliche Begleitung der neuen Unverfallbarkeitsregelung
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bei der Wahrung ruhender Anwartschaften Gilt für grenzüberschreitende und inländische Arbeitgeberwechsel !
Regel: Anwartschaften vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer sind gleich zu behandeln mit Anwartschaften im Unternehmen verbleibender Arbeit-nehmer.Ausnahme: Zinsen und Erträge kommen dem ausgeschiedenen Arbeit-nehmer zu. Ausnahme: Keine Berücksichtigung der Veränderungen der Versorgungs-regelung bei nominal festgelegtem Anrecht (z.B.: 500 Euro Rente im Alter 67 oder 10 Euro pro Dienstjahr)Im Ergebnis: Relevant nur für endgehaltsbezogene Direkt- und U-Kassen-zusagen
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bei der Auskunft
Gilt für grenzüberschreitende und inländische Arbeitgeberwechsel !
Auf Verlangen des Arbeitnehmers -- über den Erwerb der Anwartschaft -- über die Höhe des Anspruchs auf Altersversorgung -- über die Auswirkungen bei Beendigung der Beschäftigung
Auf Verlangen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers über den Übertragungswert für den Fall der Übertragung der Anwartschaft
Auf Verlangen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und der Hinterbliebenen über die Höhe der Anwartschaft
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bei der Abfindung
Gilt nur für grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel !
Die Abfindung bedarf unabhängig von der Höhe stets der Zustimmung des Arbeitnehmers. Voraussetzung hierfür ist die Abwanderung des Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Anpassung nach § 16 BetrAVG bei Direktversicherungen und Pensionskassen
Ergänzung im Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
Die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers entfällt künftig bereits dann, wenn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschuss-anteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet werden.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge
Von den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Alter von 25 bis unter 65 haben mehr als 70% entweder eine BAV, eine Riester-Rente oder beides.
Zu dem Aufwuchs der BAV-Anwartschaften hat wesentlich die Entwicklung bei den Pensionskassen und Pensionsfonds beigetragen, (Anstieg beim Anteil an den Anwärtern von rd. 10 % im Jahr 2001 auf über 25% im Jahr 2013).
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BAV-Anwartschaften nach Durchführungswegen
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge
Aber: Der Anteil der Betriebsstätten in der Privatwirtschaft mit bis zu 9 Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung beläuft sich lediglich auf rund 41 Prozent. Aber: 42 % der Geringverdiener (1,8 Mio. der gut 4,2 Mio. sozialver-sicherungspflichtig Beschäftigten mit einem Bruttolohn von weniger als 1.500 Euro) haben weder eine BAV-Anwartschaft noch einen Riester-Vertrag.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Aussagen im Koalitionsvertrag
Wir werden die betriebliche Altersversorgung stärken.
Sie muss auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Klein- und Mittelbetrieben selbstverständlich werden.
Daher wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit Betriebsrenten auch in kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden.
Hierzu werden wir prüfen, inwieweit mögliche Hemmnisse bei den kleinen und mittleren Unternehmen abgebaut werden können.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Hemmnisse für eine weitere Verbreitung der BAV in den KMUnach BMAS-Machbarkeitsstudie
Angst vor hohem Verwaltungs- und Informationsaufwand
Fehlende BAV-Spezialisten oder Personalressourcen
Unkenntnis über die Durchführungswege und Schwierigkeiten, den richtigen Durchführungsweg auszuwählen
Zu große Haftungsrisiken
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Stärkung der BAV durch „Opting Out Modell“ Alle Arbeitgeber werden verpflichtet , die gesamte Belegschaft in ein
Entgeltumwandlungsmodell einzubeziehen. Der Beschäftigte muss tätig werden, wenn er nicht in das System
aufgenommen werden will.
Kritikpunkte Kleinunternehmen müssten in die Lage versetzt werden, einer Opt-out-
Verpflichtung ohne großen Aufwand nachzukommen. Würde Kleinunternehmen von der Verpflichtung ausgenommen, wirkt
Opt-out gerade in jenen Bereichen nicht, in denen Betriebsrenten wenig verbreitet sind.
Arbeitgeber müssen überwacht und Verletzungen sanktioniert werden.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Stärkung der BAV durch „Opting Out Modell“ Ein Arbeitgeber kann seine gesamte Belegschaft zu Entgeltumwandlungs-
Modellen „zwingen“, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Kritikpunkte Erheblicher Eingriff in bereits laufende Arbeitsverhältnisse Neue Informationsverpflichtungen für Arbeitgeber Gesetzliche Vorgaben für die effiziente Anlage der Gelder der Arbeitnehmer
erforderlich und/oder Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Stärkung der BAV durch das §17b-Sozialpartnermodell (Fassung Januar 2015)
§ 17b Absatz 1In Tarifverträgen kann abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine Beitragszusage des Arbeitgebers vorgesehen werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 des Tarifvertragsgesetzes durchgeführt wird.
§ 17b Absatz 2Die abweichenden Bestimmungen gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn zwischen ihnen die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Stärkung der BAV durch das §17b-Sozialpartnermodell(Fassung Januar 2015)
§ 17b Absatz 3Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach diesem Gesetz gehen im Fall einer Beitragszusage nach Absatz 1 sinngemäß auf die gemeinsame Einrichtung über. Die gemeinsame Einrichtung muss dem Versorgungs-berechtigten mindestens eine Leistung garantieren, die einer Beitrags-zusage mit Mindestleistung entspricht. Die auf den Beiträgen beruhende Anwartschaft ist sofort unverfallbar. Von § 16 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
§ 17b Absatz 4Die gemeinsame Einrichtung nach Absatz 1 muss als Pensionskasse oder Pensionsfonds organisiert sein.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Stärkung der BAV durch das §17b-Sozialpartnermodell(Fassung Januar 2015)
§ 17b Absatz 5Wird die gemeinsame Einrichtung nach Absatz 1 insolvent oder kommt sie ihren Versorgungsverpflichtungen nicht nach, hat der Versorgungsberech-tigte einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Der An-spruch ist begrenzt auf den Leistungsumfang einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die gemeinsame Einrichtung ist verpflichtet, Beiträge an den Träger der Insolvenzsicherung zu zahlen; die Beitragsbemessungs-grundlage beträgt bei einer Pensionskasse (…) Prozent, bei einem Pen-sionsfonds (…) Prozent des entsprechend nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten Betrages. Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 11 entsprechend.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Einwendungen gegen das §17b-Sozialpartnermodell
Die Einführung der reinen Beitragszusage führe langfristig zu einer Absenkung des Leistungsniveaus in der BAV.
Bemerkung BMASBeim §17b-Sozialpartnermodell handelt es sich nicht um einen neuen Durchführungsweg auf niedrigerem Leistungsniveau als bisher, sondern um die Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVGLediglich die Einstandsverpflichtung wird vom Arbeitgeber auf die gemeinsame Einrichtung verlagert.Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist schon nach geltendem Recht möglich
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Einwendungen gegen das §17b-Sozialpartnermodell
Bestehende, gut funktionierende Systeme werden durch die neuen gemeinsamen Einrichtungen verdrängt.
Bemerkung BMASOb eine solche Verdrängung tatsächlich eintritt, läge in der Verantwortung der Tarifvertragsparteien.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Einwendungen gegen das §17b-Sozialpartnermodell
Die Anknüpfung der reinen Beitragszusage ausschließlich an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sei nicht zu begründen, da Durch-führungen über Direktversicherung und Protektor genauso sicher wäre.
Bemerkung BMASEs geht nicht allein um die Sicherheit der reinen Beitragszusage.Mit der reinen Beitragszusage soll nicht verloren gehen, was die BAV im Kern ausmacht - eine kollektiv organisierte betriebliche SozialleistungDie Rolle der Arbeitgeber soll über die Funktion einer reinen Zahlstelle hinausgehen.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Einwendungen gegen das §17b-Sozialpartnermodell Charakter des Insolvenzschutzes verändert sich, da nicht tarifgebundene
Arbeitgeber für die Versorgungsverpflichtungen der gemeinsamen Einrichtungen einstehen.
Gefahr von „Klumpenrisiken“, wenn BAV künftig nur noch über gemeinsame Einrichtungen durchgeführt wird
Bemerkung BMAS Bei Arbeitgeberinsolvenz droht Totalausfall bei Insolvenz bei gemeinsamer
Einrichtung in Form der Pensionskasse/Pensionfonds dagegen verhältnis-mäßig geringes Ausfallrisiko
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Vorteile des §17b-Sozialpartnermodells aus Sicht des BMAS
Es entfallen die Verbreitungshemmnisse Haftungsrisiko der Arbeitgeber („pay and forget“) sowie die Komplexität der Durchführungswege. Wegen der möglichen Öffnung der gemeinsamen Einrichtung auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv auch für KMU.
Chance für mehr arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten als bisher.
Wegen der Ausfallbürgschaft des PSV Sicherheit für die Beschäftigten.
Branchenweit organisierte gemeinsame Einrichtungen können Problem der Mitnahme von Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel lösen.
Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung
Ergänzende Forderungen zum §17b-Sozialpartnermodell
Umsetzung des §17b-Sozialpartnermodell nur im Rahmen eines Gesamtpakets zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
Hierzu gehören: -- bessere steuerliche Förderung -- Beseitigung von „Ungerechtigkeiten“ bei den Sozialabgaben auf
Betriebsrenten, -- Nichtanrechnung auf Grundsicherung (Lebensleistungsrente)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!