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Führerschein- gesetz in der Fassung der 15. Novelle samt umfangreichen Anmerkungen 3., vollständig überarbeitete Auflage FRANK | WESSELY

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FRA

NK

| WES

SELY

ISBN 978-3-7089-1039-0

www.facultas.at/verlag

Das Führerscheingesetz wurde in den letzten Jahren in einigenwichtigen Bereichen novelliert. Große Änderungen brachten neben der Mehrphasenausbildung und dem Vormerksystem namentlich die Neugestaltung des Verfahrens zur Erteilung der Lenkberechtigung, die Implementierung der 3. Führer-schein-Richtlinie sowie schlussendlich die Anpassung an das mit 1.1.2014 in Kraft getretene neue verwaltungsrechtliche Rechtsschutzregime mit sich.

An den Bedürfnissen der Praxis orientiert, stellt das vorliegendeWerk in 3. Auflage die Rechtslage zum 1.1.2014 dar. Dabei gibt es dem Leser neben einer auf den Materialien undder einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf-bauenden prägnanten Kommentierung des FSG selbst die Texte der praktisch nicht minder bedeutsamen, auf Basis des FSG ergangenen Verordnungen zur Hand. Es erlaubt ihm so, führerscheinrechtliche Fragen in gebotener Kürze verlässlich zu beantworten.

Führerschein-gesetzin der Fassung der 15. Novelle samt umfangreichen Anmerkungen

3., vollständig überarbeitete Auflage

FRANK | WESSELY FSGKommentar

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Führerscheingesetz (FSG)in der Fassung der 15. Novelle

samt umfangreichen Anmerkungen

herausgegeben von

Dr. Erich FrankRichter am Verwaltungsgericht Wien

Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M.Richter am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

3., völlig neu bearbeitete und ergänzte AuflageStand 1.1.2014

Wien 2014

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Zitiervorschlag: Frank/Wessely, Führerscheingesetz3 (2014) § 26 I.1.

Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der DeutschenNationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet überhttp://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen.

3., überarbeitete Auflage 2014Copyright © 2014 Facultas Verlags- und Buchhandels AGfacultas.wuv Universitätsverlag, Stolberggasse 26, 1050 Wien, ÖsterreichAlle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitungsowie der Übersetzung, sind vorbehalten.Satz: SOLTÉSZ. Die Medienagentur.Druck: ISBN 978-3-7089-1039-0

Finidr, s.r.o., Český Těšín

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VorwortTiefgreifende Novellen über die Jahre haben eine gänzliche Überarbei-tung des Kommentars in nunmehr dritter Auflage nötig gemacht. Als neuer Mitautor hat sich Wolfgang Wessely als vielfach ausgewiesener Praktiker, Autor und Rechtslehrer angeboten. Dieser zeichnet für die Kommentierung der §§ 1 bis 23 verantwortlich, für die übrigen in be-währter Weise Erich Frank. Wir hoffen, hohen Ansprüchen Genüge zu tun und freuen uns, das neue Werk aktuell dem Fachpublikum zu über-geben. Auf die Einführung der umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014 haben die Autoren bereits Rücksicht genommen; der Ge-setzgeber noch nicht vollends.

Wien, im Dezember 2013 Die Autoren

Vorwort zur 2. AuflageDas FSG wurde seit dem Erscheinen der ersten Auflage mehrfach grund-legend novelliert; so wurden die Bestimmungen über die Erteilung der Lenkberechtigung, das Entziehungsverfahren und den internationalen Verkehr geändert bzw übersichtlicher gestaltet. Nach der mehrjährigen Geltung ist nunmehr auch ausreichend höchstgerichtliche Judikatur zum FSG selbst ergangen, sodass nicht mehr ausschließlich auf das KFG zu-rückgegriffen werden muss. Insgesamt Grund genug, um einen neu auf-gelegten Kommentar anzubieten.

Wien, im November 2003 Die Autoren

Vorwort zur 1. AuflageIn Ausführung der EU-Führerscheinrichtlinie wurde das Führerschein-gesetz 1997 erlassen. Trotz der Bedeutung der Materie fehlte es bislang an einem den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Gesetzeskom-mentar. Das vorliegende Buch ist der erste umfassende Kommentar zum neuen Gesetz. In ihm sind nicht nur die zum Führerscheingesetz ergan-gene Rechtsprechung, sondern auch die weiterhin erhebliche Rechtspre-chung zu den entsprechenden Vorschriften des KFG 1967 eingearbeitet.

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Vorwort

Neben einer durch die Neuregelung bedingten Fülle von Einzelfragen werden die zentralen Ordnungsfragen des Führerscheinrechts kritisch untersucht.

Wien, im März 1999 Die Autoren

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InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis

Führerscheingesetz

1. AbschnittAllgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich .................................................................... 27§ 2 Umfang der Lenkberechtigung ............................................ 36§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung

einer Lenkberechtigung ........................................................ 45§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) ........... 47§ 4a Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines ............................ 52§ 4b Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte ..................... 56§ 4c Zweite Ausbildungsphase – Verfahren ................................ 58§ 5 Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung ............ 60

2. AbschnittVoraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 6 Mindestalter .......................................................................... 65§ 7 Verkehrszuverlässigkeit ........................................................ 67§ 8 Gesundheitliche Eignung ..................................................... 82§ 9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt ................... 92§ 10 Fachliche Befähigung ........................................................... 94§ 11 Fahrprüfung .......................................................................... 97§ 12 Prüfungsfahrzeuge ................................................................ 101

3.AbschnittFührerscheine

§ 13 Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines ..................................................... 102

§ 14 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers ....................................... 107§ 15 Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat) ............. 113§ 16 Führerscheinregister – Allgemeines ..................................... 116§ 16a Führerscheinregister – Gespeicherte Daten .......................... 119§ 16b Verwendung der Daten des Führerscheinregisters ................ 124§ 17 Führerscheinregister – Löschung der Daten ......................... 128

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Inhaltsverzeichnis

4. AbschnittBesondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

§ 17a Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen ............................................................ 130

§ 18 Lenkberechtigung für die Klasse AM ................................... 132§ 18a Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A .................. 136§ 19 Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B ................ 139§ 20 Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), D(D1),

CE(C1E) und DE(D1E) ....................................................... 143§ 21 ............................................................................................. 146§ 22 Heereslenkberechtigung ....................................................... 146§ 23 Ausländische Lenkberechtigungen ....................................... 150

5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 24 Allgemeines .......................................................................... 155§ 25 Dauer der Entziehung ........................................................... 173§ 26 Sonderfälle der Entziehung .................................................. 185§ 27 Erlöschen der Lenkberechtigung .......................................... 193§ 28 Ablauf der Entziehungsdauer ............................................... 195§ 29 Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung ..... 196§ 30 Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer

ausländischer Lenkberechtigungen ...................................... 202

6. AbschnittVormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker

§ 30a Vormerksystem ..................................................................... 206§ 30b Besondere Maßnahmen ........................................................ 211

7. AbschnittAndere Dokumente

§ 31 Mopedausweis ...................................................................... 214§ 32 Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraft- fahrzeugen ............................................................................ 214

§ 32a Feuerwehrführerschein ......................................................... 214

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Inhaltsverzeichnis

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§ 32b Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge ........................................... 216

§ 33 Internationale Führerscheine ................................................ 216

8. AbschnittSachverständige und Behörden

§ 34 Sachverständige Ärzte .......................................................... 219§ 34a Fahrprüfer ............................................................................. 221§ 34b Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer ....................... 223§ 35 Behörden und Organe ........................................................... 228§ 36 Sonstige Zuständigkeiten ..................................................... 229

9. AbschnittStrafbestimmungen

§ 37 Strafausmaß .......................................................................... 233§ 37a. 242§ 38 Zwangsmaßnahmen .............................................................. 243§ 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines .............................. 245

10. AbschnittÜbergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40 Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führer- scheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz ......... 252

§ 41 Übergangsbestimmungen ..................................................... 256§ 41a Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte

im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG ..... 259§ 42 Verweisungen ....................................................................... 262§ 43 Inkrafttreten und Aufhebung ................................................ 263§ 44 Vollzugsbestimmungen ........................................................ 266

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes

(Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)

1. AbschnittMerkmale und Eintragungen in den Führerschein

§ 1 Aussehen des Führerscheines ............................................... 267§ 2 Eintragungen in den Führerschein ........................................ 268§ 3 Vorgangsweise bei der Eintragung ....................................... 275§ 4 Kostenbeitrag........................................................................ 276

2. AbschnittAntrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5 Antragstellung ...................................................................... 277§ 6 Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen ................................................................ 277§ 6a Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberech-

tigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (§ 18a Abs. 1 und 2) .............................................................. 279

§ 7 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B ...................................... 280

3. AbschnittAusländische Führerscheine

§ 8 Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine .. 281§ 9 Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen .............. 281

4. AbschnittLenkberechtigung für die Klasse AM

§ 11 Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM ................................................................. 282

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Inhaltsverzeichnis

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5. AbschnittZweite Ausbildungsphase

§ 13a Perfektionsfahrten ................................................................ 284§ 13b Fahrsicherheitstraining ......................................................... 286§ 13c Verkehrspsychologisches Gruppengespräch und

Gefahrenwahrnehmungstraining .......................................... 291§ 13d Gebühren .............................................................................. 293

6. AbschnittBesondere Maßnahmen des Vormerksystems

§ 13e Arten von Maßnahmen ......................................................... 294§ 13f Anordnung besonderer Maßnahmen .................................... 295

VII. AbschnittVerkehrscoaching

§ 14 Inhalt und Umfang ................................................................ 296§ 15 Ablauf und Durchführung .................................................... 297

VIII. Abschnitt§ 16 Inkrafttreten .......................................................................... 298

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von

Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV)

§ 1 Begriffsbestimmungen ......................................................... 303§ 2 Allgemeines .......................................................................... 304§ 3 Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche

Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen .......................... 306§ 4 Körpergröße .......................................................................... 307§ 5 Gesundheit ............................................................................ 308§ 6 Behinderungen...................................................................... 309§ 7 Sehvermögen ........................................................................ 309§ 8 Mängel des Sehvermögens ................................................... 310

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Inhaltsverzeichnis

§ 9 Hörvermögen ........................................................................ 312§ 10 Herz- und Gefäßkrankheiten ................................................ 313§ 11 Zuckerkrankheit.................................................................... 313§ 12 Krankheiten des Nervensystems ........................................... 314§ 12a Anfallsleiden/Epilepsie ........................................................ 315§ 13 Psychische Krankheiten und Behinderungen ....................... 316§ 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel ......................................... 317§ 15 Nierenerkrankungen ............................................................. 318§ 16 Andere Leiden ...................................................................... 318§ 17 Verkehrspsychologische Stellungnahme .............................. 318§ 18 Verkehrspsychologische Untersuchung ................................ 319§ 19 Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen .................... 321§ 20 Ausbildung zum Verkehrspsychologen ................................ 322§ 21 Verfahren zur Genehmigung von Testverfahren und

zur Ermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen............................................................ 323

§ 23 Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung .............................. 326

§ 24 Übergangsbestimmungen ..................................................... 327§ 25 Inkrafttreten .......................................................................... 327

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung

(Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV)

1. AbschnittFahrprüfung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrprüfung .......................................................................... 329

§ 2 Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung .......................... 330§ 3 Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung ............................ 331§ 4 Inhalte des Moduls GW ........................................................ 333§ 5 Inhalte der klassenspezifischen Fragen ................................. 333§ 6 Praktische Fahrprüfung ........................................................ 335§ 7 Prüfungsfahrzeuge ................................................................ 340

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Inhaltsverzeichnis

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2. AbschnittFahrprüfer

§ 8 Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ......... 343§ 9 Fahrprüferkommission ......................................................... 345§ 10 Weiterbildung der Fahrprüfer ............................................... 346§ 11 Pflichten der Fahrprüfer ........................................................ 347§ 12 Qualitätssicherung ................................................................ 348§ 13 Widerruf der Bestellung ....................................................... 350

3. AbschnittZulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

§ 14 Zulassung zur praktischen Fahrprüfung ............................... 350§ 15 Prüfungsgebühr .................................................................... 350§ 17 Prüfungsfahrzeuge - Übergangsbestimmungen .................... 352§ 18 Inkraft- und Außerkrafttreten ............................................... 352

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrs psychologische

Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)

1. AbschnittKurstypen und Kursinhalte

§ 1 Begriffsbestimmungen ......................................................... 365§ 2 Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker ..................... 366§ 3 Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker .................... 366§ 4 Nachschulungen bei sonstiger Problematik .......................... 367§ 4a Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems .............. 368

2. AbschnittKursablauf

§ 5 Umfang und Einteilung der Kurse ........................................ 368

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Inhaltsverzeichnis

3. AbschnittVoraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen

§ 6 Ermächtigung ....................................................................... 370§ 7 Anforderungen an die Kursleiter .......................................... 371§ 8 Eignung des Kursmodells ..................................................... 372

4. AbschnittSonstige Einrichtungen, Meldepflichten, Kosten,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 Verkehrspsychologischer Koordinationsausschuss .............. 373§ 10 Meldepflichten ...................................................................... 374§ 11 Kosten der Nachschulungen ................................................. 375§ 12 Übergangsbestimmungen ..................................................... 375§ 13 In-Kraft-Treten und Aufhebung ............................................ 375

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

(FSG-VBV)§ 1 Antragstellung ...................................................................... 377§ 2 Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungs-

fahrten ................................................................................... 377§ 3 Fahrtenprotokoll ................................................................... 378§ 4 Begleitende Schulung ........................................................... 378§ 5 Perfektionsschulung ............................................................. 379§ 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge ............................................. 380§ 7 Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene

Lenkberechtigung für die Klasse B ...................................... 380§ 8 Inkrafttreten .......................................................................... 381

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Inhaltsverzeichnis

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Lenkberechtigungen für Feuerwehren und Rettungsorganisationen (Feuerwehr- und Rettungsverordnung – FSG-FRV)

§ 1 Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines ..................... 385§ 2 Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehr-

führerschein .......................................................................... 385§ 3 Nachweis der praktischen Kenntnisse .................................. 385§ 4 Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines

Feuerwehrführerscheines...................................................... 386§ 6 Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß

§ 1 Abs. 3 vierter Satz FSG ................................................... 386§ 7 Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen .... 389

Verordnung des Bundesministers für Landes verteidigung und Sport über die Heereslenk berechtigung (Heereslenkberechtigungs-

verordnung 2013 – HLBV 2013)

1. HauptstückAllgemeines

§ 1 Anwendungsbereich ............................................................. 391§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung ............................................. 391§ 3 Begriffsbestimmungen ......................................................... 391§ 4 Grundsatz.............................................................................. 392

2. HauptstückKraftfahrausbildung

§ 5 Umfang, Arten und Inhalt ..................................................... 393§ 6 Besondere Bestimmungen .................................................... 394

3. HauptstückFahrprüfung

1. AbschnittAllgemeines

§ 7 Umfang ................................................................................. 394§ 8 Fahrprüfer ............................................................................. 395

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Inhaltsverzeichnis

2. AbschnittTheoretische Fahrprüfung

§ 9 Inhalt und Ablauf .................................................................. 395§ 10 Allgemeine Fragen ............................................................... 396§ 11 Klassenspezifische Fragen .................................................... 396

3. AbschnittPraktische Fahrprüfung

§ 12 Inhalt und Ablauf .................................................................. 397§ 13 Prüfungsfahrzeuge ................................................................ 398

4. HauptstückBeschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen

§ 14 Klassen ................................................................................. 399

5. HauptstückSchlussbestimmungen

§ 15 Anerkennung anderer Sonderlenkberechtigungen................ 402§ 16 Übergangsbestimmungen ..................................................... 402§ 17 In- und Außerkrafttreten ....................................................... 403

Sachverzeichnis ............................................................................. 405

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Führerscheingesetz

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) StF: BGBl. I Nr. 120/1997 (NR: GP XX RV 714AB 823S. 81. BR: 5488AB 5497S. 629.) (CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026) idF BGBl.I Nr. 2/19981. FSGNov (NR: GP XX IA 535/AAB 960S. 105.BR: 5572AB 5590S. 633.) BGBl. I Nr. 94/19982. FSGNov (NR: GP XX IA 762/AAB 1224S. 128. BR: AB 5711S. 642.) BGBl. I Nr. 134/1999 (NR: GP XX IA 1092/AAB 1933S. 174. BR: AB 6002S. 656.) BGBl. I Nr. 25/2001 (NR: GP XXI RV 418AB 496S. 57.BR: AB 6318S. 673.) [CELEX-Nr.: 391L0439] BGBl.I Nr. 112/2001 (VfGH) BGBl.I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803AB 909S. 87. BR: AB 6559S. 683.) BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772AB 885S. 83. BR: 6488AB 6496S. 682.) BGBl. I Nr. 81/20025. FSGNov (NR: GP XXI RV 1033AB 1082S. 100. BR: AB 6636S. 687.) BGBl. I Nr. 129/2002 (NR: GP XXI IA 707/AAB 1211S. 109.BR: AB 6712S. 690.) BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643AB 723S. 89. BR: 7156AB 7164S. 717.) BGBl. I Nr. 15/20057. FSGNov (NR: GP XXII RV 794AB 817S. 96. BR: AB 7229S. 719.) BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) BGBl. I Nr. 152/20058. FSGNov (NR: GP XXII RV 1073AB 1130S. 125.) BGBl.I Nr. 32/20069. FSGNov (NR: GP XXII IA 757/AAB 1274S. 135.Einspr. d. BR: 1302S. 139. BR: AB: 7470S. 731.) BGBl. I Nr. 153/200610. FSGNov (NR: GP XXII RV 1554AB 1572S. 160.) [CELEX-Nr.: 32003L0059, 32004L0066] BGBl.I Nr. 31/200811. FSGNov (NR: GP XXIII RV 230AB 329S. 41.BR: AB 7820S. 751.) BGBl. I Nr. 93/2009 12. FSGNov (NR: GP XXIV RV 221AB 257S. 32. BR: 8139AB 8171S. 774.) BGBl. I Nr. 117/201013. FSGNov (NR: GP XXIV RV 900AB 1021S. 86. BR: AB 8426S. 791.) BGBl. I Nr. 61/201114. FSGNov (NR: GP XXIV RV 1203AB 1304S. 112. BR: AB 8528S. 799.) [CELEX-Nr.: 32006L0126] BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726AB 1757S. 153. BR: AB 8715S. 808.) BGBl. I Nr. 43/201315. FSGNov (NR: GP XXIV RV 1985AB 2125S. 188. BR: 8887AB 8903S. 817.) [CELEX-Nr.: 32006L0026] BGBl. I Nr 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

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§ 1

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1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1 – Geltungsbereich

(1) [Anwendungsbereich] Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.(1a) [Ausnahmen] Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht

mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmun-gen des Abs. 5 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;

2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Ar-beitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeits-maschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahr-zeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder ge-mäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren wer-den, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschi-nen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstal-tung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Ver-kehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967);

5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterlie-

gen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38.)(2) [Geschlecht] Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten glei-chermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

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Führerscheingesetz

(3) [Lenkberechtigung] Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkbe-rechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die ge-mäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zug-fahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuer-wehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Ret-tungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker1. nicht mehr in der Probezeit ist,2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine

interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandan-ten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken die-ser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzu-lässigen Gesamtmasse bis 5500 kg dürfen überdies mit einer Lenk-berechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der be-sonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestä-tigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. (4) [EWR-Staat, Nicht-EWR-Staat] Eine von einer zuständigen Be-hörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenk-berechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraft-fahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zu-lässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter er-reicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5

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Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig. (5) [Mindestalter für Kfz bis 10 km/h] Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben.)(6) entfällt (BGBl I 2011/61)idF BGBl I 2011/61

GliederungI. Anwendungsbereich – Regel (Abs 1)

1. Anknüpfung an Begriffsbestimmungen des KFG2. Kraftfahrzeug3. Lenken eines Kfz4.-10. Straßen mit öffentlichem Verkehr

II. Anwendungsbereich – Ausnahmen (Abs 1a)III. Abs 2IV. Lenkberechtigung (Abs 3)

1. Bewilligungsbindung2. Charakteristik der LB3. Ausdehnung der LB für die Klassen B und BE auf bestimmte Ein-

satzfahrzeuge V. Ausländische LB (Abs 4)VI. Mindestalter für 10 km/h-Fahrzeuge (Abs 5)

I. 1. Anwendungsbereich – Regel: In Abs 1 wird der allgemeine Gel-tungsbereich des FSG statuiert und zugleich festgehalten, dass alle Be-griffsbestimmungen betreffend Kraftfahrzeuge denen des KFG 1967 entsprechen (EBRV 714 BlgNR 20. GP 32). Diese finden sich dort in § 2.2. Den ersten Anknüpfungspunkt bildet das Kraftfahrzeug, worunter nach § 2 Z 1 KFG ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug zu verstehen ist, das durch technisch frei-gemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. An-gesprochen sind daher alle Fahrzeuge, die (kumulativ)• nicht alleine durch die Kraft von Menschen oder Tieren oder durch

potentielle Energie (mithin aufgrund der Schwerkraft) in Bewegung gesetzt bzw gehalten werden; nicht dem FSG unterliegen daher na-mentlich Fahrräder, Pferdefuhrwerke oder etwa sog „Seifenkisten“.

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• nicht schienengebunden sind. Neben klassischen Schienenfahrzeu-gen sind aus dem Anwendungsbereich auch für die Fahrt auf Schie-nen umgestaltete Straßenverkehrsfahrzeuge (zumeist Lkw) zu ver-stehen.

3. Unter dem Lenken eines Kfz, das vom Ziehen eines Anhängers zu unterscheiden ist (VwGH 15.9.2009, 2009/11/0087), versteht man die Betätigung der hierfür vorgesehenen Einrichtungen eines in Bewegung befindlichen Kfz (VwSlg 7094/1967). Die Inbetriebnahme alleine ist demgegenüber weder ausreichend (es könnte allenfalls Versuch vorlie-gen; vgl VwGH 8.9.1958, 729/57, wonach bei Fortbewegung bereits die Vollendung vorliegt) noch erforderlich. Vielmehr liegt ein Lenken auch dann vor, wenn das Fahrzeug mit abgestelltem Motor zufolge der auf ei-ner abschüssigen Fahrbahn sich auswirkenden Schwerkraft fortbewegt wird (VwGH 28.2.1962, 1810/61).4. Erforderlich ist eine Lenkberechtigung grundsätzlich nur für das Len-ken von Kfz und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentli-chem Verkehr (beachte aber die Notwendigkeit auch auf anderen Stra-ßen nach versicherungsrechtlichen Bestimmungen [Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung bis € 11.000,–]; OGH 24.4.1986, 7 Ob 13/86). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Ver-kehr ist auf die einschlägigen Definitionen der StVO abzustellen. 5. Demnach ist unter Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeug-verkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen zu verstehen (§ 2 Z 1 StVO). Hiezu zählen namentlich auch • sog „Ausweichen“ (OGH 19.5.1967, 11 Os 42/67), • für den Fußgängerverkehr bestimmte Kieswege (VwGH 22.9.1969,

1819/68),• in Garagen (OGH 14.1.1971, 2 Ob 449/70 [Anwendung der Vor-

rangregeln]; hins der Begründung problematisch VwGH 31.5.2012, 2012/02/00385 [Parkhäuser sind keine Verkehrsflächen]).

6. Kann diese Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen (zu Verkehrszwecken; (OGH 11.3.1960, 2 Ob 563/59) benützt werden, so handelt es sich um eine solche mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 StVO). „Ob dies der Fall ist, ist nach ihrer Benützung, und nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurtei-len. Aus der Bestimmung ergibt sich nun, dass eine Straße, auch wenn sie nur gegen Entrichtung einer Maut benützt werden darf, als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, zumal es sich hiebei um allgemeine, wenngleich auch vom Straßenerhalter festgelegte Bedingung handelt.

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Hingegen sind Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dazu gehören insb Stra-ßen in Fabriksgeländen, die nur von Werksfahrzeugen oder von Fahr-zeugen anderer Unternehmungen zu einem bestimmten Zweck, zB zur Lieferung von Material oder zur Abholung von Erzeugnissen, befahren werden dürfen. Gleiches gilt auch für Straßen innerhalb von Schlachthö-fen, die nur zu bestimmten Zwecken, nämlich zur Inanspruchnahme des Schlachthofes, benützt werden dürfen“ (EBRV 22 BlgNR 9. GP).7. Maßgeblich ist daher alleine die Bestimmung für den allgemei-nen Gebrauch, also die Benützung durch einen von vornherein unbe-stimmten Personenkreis. Angesprochen ist demgemäß ihre (Zweck-) Widmung, (OGH 29.11.1962, 11 Os 206/62; VfGH 1.7.1971, V 4/71); auf eine planungs- bzw straßenrechtliche Widmung (als öffentliche Straße) kommt es demgegenüber nicht an (VwGH 24.3.1969, 713/68; 22.2.2013, 2009/02/0054; OGH 6.10.1982, 6 Ob 503/82). Demnach muss die Straße kumulativ• von jedermann zu Zwecken des Fußgänger- oder (!) Fahrzeugver-

kehrs (VwGH 27.5.2011, 2010/10/0250) tatsächlich benützt werden können (VwGH 11.1.1973, 1921/71; 27.5.2011, 2010/10/0250).

• nach dem äußeren Anschein (zB VwGH 22.2.2013, 2009/02/0054; aM VwGH 23.3.1983, 82/03/0248, 0249 = ÖJZ 1984, 164 [Benüt-zungsverbot durch Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren]) zur allgemeinen Benützung freistehen (VwGH 30.1.1974, 227/72). Die-ser äußere Anschein wird durch Abschrankung (VwGH 30.1.1974, 227/72; LGZ Wien 21.12.1992, 40 R 545/92 [Einkaufszentrum]) oder ausdrückliche Verbote jeglicher Benützung unter Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße (VwGH 30.1.1974, 227/72; 24.2.1975, 1901/73) ausgeschlossen, nicht jedoch durch ein ständig geöffnetes und auch nicht mehr schließbares Tor, mag dieses auch mit dem Hinweis „Fremden ist der Eintritt verboten“ versehen sein (VwGH 31.7.2007, 2007/02/0153). UU kann sich die mangelnde Zweckwidmung aber auch bereits aus dem äußeren Erscheinungs-bild ergeben (zB Feldwege [OGH 3.2.1977, 7 Ob 512/77]).

8. Weder eine Mautpflicht (EBRV 22 BlgNR 9. GP; VwGH 17.6.1987, 86/03/0234; 19.12.2006, 2006/02/0015 [Parkplatz]), die Beschrän-kung der Nutzung auf bestimmte Verkehrsarten (Fußgängerverkehr [VwGH 26.1.2007, 2006/02/0046; 30.4.2007, 2006/02/0305], PKW ohne Anhänger [VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015]) noch Zufahrts-, Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder per-sönlich umschriebenen Kreises von Benützern vermag einer Straße den

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Charakter einer solchen mit öffentlichem Verkehr zu nehmen (VwGH 9.10.1978, 2370/77). Demnach genügen nicht die Aufschriften • „Privatweg“ und die Beschränkung auf vom Grundeigentümer zu-

gelassene Fahrzeuge (VwGH 15.12.1982, 81/01/0134);• „Parken nur für Hausbewohner“ (VwGH 25.4.1985, 85/02/0122,

0123);• „Parken nur für Gäste“ auf einem umzäunten Gasthausparkplatz,

da nach dem Willen des Grundeigentümers der zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein un-bestimmt ist; insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (VwGH 3.10.1990, 90/02/0094, 0095; 20.7.2004, 2002/02/0223 [Kaufhausparkplatz], 24.5.2013, 2010/02/0120; aM VwGH 25.1.1984, 83/03/0112 [Tankstellenbereich]).

• „Privatgrund Halten und Parken verboten“, zumal die Fläche zumin-dest befahren werden darf, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten ist (VwGH 15.2.1991, 90/18/0182).

9. Auf die (für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren [VwGH 12.9.1977, 1074/77; 19.10.1994, 94/03/0266)]) Eigentums- oder sons-tigen Rechtsverhältnisse an der betreffenden Fläche kommt es demnach nicht an (zB VwGH 22.2.2013, 2009/02/0054), sodass ebenso zu Stra-ßen mit öffentlichem Verkehr zählen• freiwillig gestattete Durchgänge über Privatgrundstücke (VwGH

12.6. 1963, 1965/62; 10.2.1982, 81/03/0303 [Hinweis: „Privatweg. Bis auf Widerruf gestatteter Durchgang“]);

• Privatwege, wenn nicht andere Rechtsvorschriften oder der Straßen-erhalter etwas anderes bestimmen (OGH 9.4.1964, 11 Os 4/64);

• noch im Bau befindliche Wirtschaftswege (OGH 22.6.1965, 11 Os 45/65);

• Forststraßen, die keiner (ordnungsgemäß kundgemachten) Benüt-zungssperre nach § 34 ForstG unterliegen, mag auf ihnen auch ein allgemeines Fahrverbot bestehen, zumal sie für den Fußgängerver-kehr offen stehen (OGH 12.10.1978, 2 Ob 143/78).

10. Straßen ohne öffentlichen Verkehr sind demgegenüber der Rsp zufolge • Friedhofswege (OGH 6.11.1968, 2 Ob 275/68; 17.6.1977, 2 Ob

116/77), wobei diese Zuordnung – gemessen an den oben (Rz I.6.) dargelegten Kriterien – schwer argumentierbar scheint;

• noch nicht eröffnete Autobahnteilstücke (OGH 19.6.1985, 8 Ob 25/85, 8 Ob 1015/85);

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• nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebene Baustellenbereiche (VwGH 23.4.1987, 86/02/0200);

• Gleiskörper einer Eisenbahn (OGH 28.2.1989, 2 Ob 135/88);• für den übrigen Verkehr gesperrte Rennstrecke (OGH 5.7.1989,

2 Ob 30/89).II. Anwendungsbereich – Ausnahmen: Aus Gründen der Klarheit wurde in das FSG eine dem § 1 Abs 2 KFG entsprechende Bestimmung aufgenommen (EBRV 1033 BlgNR 21. GP 21). Trotz des undifferen-ziert gehaltenen Einleitungssatzes betrifft Abs 1a drei Fallgruppen, näm-lich Kfz, auf deren Lenken das FSG• nicht anzuwenden ist. Hiezu zählen nicht zum Verkehr zugelas-

sene Anhänger iSd § 104 Abs 5 dritter und vierter Satz sowie Abs 7 KFG (mit Motorfahrrädern gezogene Anhänger) und elektrisch an-getriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs 2a KFG. Es handelt sich um solche, deren höchste zulässige Leistung 400 Watt nicht übersteigen und die keine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h aufwei-sen (letztgenannte Ausnahme ist insoweit überflüssig, als derartige Fahrzeuge bereits aufgrund der durch Abs 1 rezipierten Begriffsbe-stimmung des § 1 Abs 2a KFG nicht als Kfz gelten).

• nur zum Teil oder modifiziert anzuwenden ist. Hiezu zählen • Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

und mit solchen Kfz gezogene Anhänger (auf sie finden bloß Abs 5 [siehe unten VI.] sowie §§ 37 Abs 1 und 37a Anwendung),

• Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG [Kfz oder ein Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind]), auf die jedoch die §§ 22, 37 und 38 Anwendung finden.

• nur unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung findet: Hiezu zählen• Transportkarren (§ 2 Abs 1 Z 19 KFG [ausschließlich oder

vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmte Kfz), selbstfahrende Arbeits- und Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs 1 Z 21 und 22 KFG [ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen von Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmte Kfz bzw Anhänger), Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 23 KFG [nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufende Kfz sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kfz bilden]) und damit gezogene Anhänger, soweit mit ihnen

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im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken (wertungsmäßig muss es sich um Strecken handeln, die dem Überqueren einer Straße gleichkommen) oder gemäß § 50 Z 9 StVO als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden.

• alle Kfz, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung.

III. Den legistischen Richtlinien gemäß wird auch Bedacht darauf ge-nommen, die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann zu berücksichtigen; deswegen wurde auch der Ausdruck „Lenkerberech-tigung“ in „Lenkberechtigung“ umgewandelt, da es sich ja überdies nicht um eine Berechtigung, ein „Lenker“ zu sein, handelt, sondern – grammatikalisch – um die Berechtigung, ein Fahrzeug lenken zu dürfen (VAB 823 BlgNR 20. GP 5).IV.1. Abs 3 bindet das Lenken in den Anwendungsbereich des FSG fal-lender Kfz und das Ziehen von Anhängern mit diesen grundsätzlich (vgl aber § 8 Abs 5 [Berechtigung bei fristgerechtem Antrag auf Verlänge-rung]) an das Bestehen einer gültigen und aufrechten LB und statuiert ein spiegelgleiches Verbot (EBRV 714 BlgNR 20.GP 32). Zur Bedeu-tung ausländischer LB siehe Abs 4 (unten Anm V.).2. Bei der LB handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das aufgrund einer Kontrollbewilligung erlangt wird (das Lenken von Kfz stellt sohin eine für öffentliche Interessen wie Rechtsgüter Dritter po-tentiell gefährliches Verhalten dar, das aus diesem Grund einer vorher-gehenden administrativen Bewilligungspflicht unterworfen ist (B. Ra-schauer/Wessely, Besonderes Verwaltungsrecht4 31); demgemäß han-delt es sich bei § 1 Abs 3 FSG um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB (OGH 10.9.1975, 1 Ob 147/75; 5.12.1978, 8 Ob 212/78; 10.2.1981, 2 Ob 191/80 [jeweils zu §§ 64 ff KFG]). Die LB • wird erlangt idR (mit Ausnahme der Fälle der §§ 13 Abs 7, 18 Abs 2

Satz 5, 18a Abs 1 und 2 jeweils letzter Satz und 20 Abs 1 letzter Satz) durch positive Ablegung der praktischen Fahrprüfung (§ 13 Abs 1), wobei gleichsam als Erledigung anstelle eines Bescheides (OGH 13.1.1982, 1 Ob 46/81) die Ausfolgung des von der LB selbst zu unterscheidenden (hinzuweisen ist darauf, dass die 3. FS-RL den Ausdruck FS mitunter iSv LB verwendet [zB Art 2])

• und diese beurkundenden (vorläufigen) FS tritt. Beim FS handelt es sich demgemäß nicht um einen Bescheid, sondern eine Urkunde

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mit Bescheidcharakter (VwGH 3.11.1987, 87/11/0117; 17.12.2002, 2001/11/0051). Die Ausfolgung des FS stellt damit im Ergebnis grundsätzlich kein konstitutives Element der Erteilung der LB mehr dar (zur früheren Rechtslage vgl OGH 17.2.1983, 7 Ob 46/82; JBl 1984,499).

• geht verloren durch den Tod des Inhabers, Zeitablauf, Ablauf einer Entzugsdauer von mehr als 18 Monaten, Verzicht sowie 100 Jahre nach Erteilung (§ 27 Abs 1).

Bei der LB handelt es sich weder um einen zivilrechtlichen Anspruch iSd Art 6 EMRK (zB VwGH 20.4.2004, 2003/11/0143) noch wird durch ihre Versagung das Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermö-gens berührt (VfSlg 4043/1961).3. Systematisch verfehlt dehnt Abs 3 die LB für die Klassen B und BE unter bestimmten, näher genannten Voraussetzungen auf bestimmte Ein-satzfahrzeuge aus (das Lenken der hier genannten Kfz setzt daher jeden-falls den Besitz einer aufrechten LB für die Klassen B bzw BE voraus). Ausschlaggebend hiefür ist die Überlegung, dass diese Kfz aufgrund des technischen Fortschrittes bei der Ausstattung und der Sicherheit ein ge-ringfügig höheres Gesamtgewicht als 3500 kg aufweisen und daher mit einer LB für die Klasse B nicht mehr gelenkt werden dürften. Da es für die vielfach ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht zumutbar sei, zusätzlich zu ihrer ohnehin freiwilligen Tätigkeit noch den Aufwand des Erwerbes einer zusätzlichen Lenkberechtigungsklasse zu tragen, ergibt sich zu-folge den Materialien (EBRV 900 BlgNR 24. GP 2) die Notwendigkeit für diese Sonderregelung. Gleichartige Überlegungen gelten für die ge-panzerten Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes. V. Abs 4 regelt (zT im Rahmen der 3. FS-RL]) die innerstaatliche Rele-vanz ausländischer LB, wobei das Gesetz zwischen solchen aus anderen EWR- und aus Drittstaaten unterscheidet: So erklärt das Gesetz• erstere betreffend, dass

• „alle im EWR ausgestellten FS (‚EU-FS‘) den österreichischen bezüglich Gültigkeit gleichgestellt sind [...]“ (EBRV 714 BlgNR 20. GP 32; vgl Art 2 Abs 2 3. FS-RL), schränkt dies jedoch insoweit ein, als dass jedenfalls „die in Österreich vorgeschriebenen Anforderungen an das Mindestalter erfüllt werden“ müssen (EBRV 1033 BlgNR 21. GP 21; vgl Art 4 Z 6 3. FS-RL). LB für die Klasse B werden daher (korrespondierend zu § 19 Abs 3) erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres anerkannt (EBRV 1203 Blg 24. GP 4).

• derartige LB für die Dauer der Wohnsitznahme (iSd § 5 Abs 1 Z 1) in Österreich als österreichische LB gelten, was vor allem

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im Zusammenhang mit Eingriffen in dieselbe bedeutsam sein kann (auf die Idee einer „europäischen LB“ rekurrierend EBRV 1203 Blg 24. GP 5; vgl auch § 8 Abs 1 FSG-DV). Darüber hinaus dürfen LB aus einem EWR-Staat nicht nach § 23 umgeschrieben werden, sondern ist ein Duplikat nach § 15 Abs 3 auszustellen.

• LB aus Drittstaaten betreffend, dass diesen nur nach Maßgabe des § 23 FSG Relevanz zukommt.

Zum Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine siehe § 8 FSG-DV, zur Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen § 9 FSG-DV.VI. 1. Abs 5 betrifft das Lenken bestimmter Kfz, mithin von Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h, für die das Gesetz ein Mindestalter von 16 Jahren statuiert (Satz 1 ist ange-sichts des Abs 1a Z 1 mittlerweile überflüssig). In Zusammenschau mit Abs 1a ergibt sich freilich, dass dieses Mindestalter nur dann einzuhal-ten ist, wenn das Kfz nicht (auch) unter eine andere Ausnahmebestim-mung fällt; ein verpflichtendes Mindestalter für das Lenken elektrisch angetriebene Fahrräder (Abs 1a Z 5) besteht daher nicht. Die bisher in § 1 Abs 5 angesprochenen Invalidenkraftfahrzeuge bilden nunmehr keine eigene Kategorie mehr, sondern gehen in den Kfz der Klasse AM auf (EBRV 1203 Blg 24. GP 5). Vgl insoweit auch die Übergangsbe-stimmung des § 41a Abs 11. 2. Korrespondierend zur Entziehung der Lenkberechtigung tritt erfor-derlichenfalls das Verbot des Lenkens derartiger Kfz hinzu (§ 32). Das nicht den Bestimmungen des Abs 5 entsprechende Überlassen derartiger Kfz ist nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG strafbar.

§ 2 – Umfang der Lenkberechtigung

(1) [Klassen] Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:1. Klasse AM:

a) Motorfahrräder,b) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;

2. Klasse A1:a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum

von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,