kommunalwahl 2014 verfahren, tipss und hinweise

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Kommunalwahl 2014 Verfahren, Tipps und Hinweise www.sgk-nrw.de SGK-Schriſtenreihe | Band 27 bearbeitet von Kersn Heidler, Arno Jansen, Michael Stock Blick ins Buch

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In der SGK-Schriftenreihe ist soeben Band 27 „Kommunalwahl 2014 – Verfahren, Tipps und Hinweise“ erschienen und kann über die Homepage bestellt werden. In dem Reader werden die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kommunalwahl 2014 beleuchtet, die Firsten zur Wahl aufgeführt, das Verfahren zum freiwilligen Niederlegungsrecht für Bürgermeister und Landräte erläutert und das Aufstellungsverfahren dargestellt. Ausgabe 2013, 58 Seiten. Auf Anfrage auch als Ebook zu beziehen.

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Page 1: Kommunalwahl 2014 Verfahren, Tipss und Hinweise

Kommunalwahl 2014Verfahren, Tipps und Hinweise

www.sgk-nrw.de

SGK-Schrift enreihe | Band 27

bearbeitet von Kersti n Heidler, Arno Jansen, Michael Stock Blick

ins Buch

Page 2: Kommunalwahl 2014 Verfahren, Tipss und Hinweise

Kommunalwahl 2014

bearbeitet von Kerstin Heidler, Arno Jansen, Michael Stock

Kommunalwahl 2014Verfahren, Tipps und Hinweise

SGK-Schriftenreihe, Band 27

Auflage 2013

ISBN: 978-3-937541-15-0

Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik in NRW e.V. (SGK NRW)40104 Düsseldorf, Postfach 20 07 0440217 Düsseldorf, Elisabethstraße 16Telefon: 0211 876747-0Telefax: 0211 876747-27E-Mail: [email protected]: www.sgk-nrw.de

Satz: SGK NRWDruck: Erdnuß Druck GmbH, Sendenhorst

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Vorwort

Gut vorbereit!

Wahlen seien „ein Fest der Demokrati e“ wird vor allem dann gesagt, wenn es spannend wird und Mehrheits- oder gar Machtwechsel daraus folgen. Mag sein, ebenso richti g ist aber, dass sie der Normalfall in der Demokrati e sind. Deshalb unterliegen sie vor allem rechtlichen An-forderungen.Spätestens wenn diese nicht beachtet werden, können sich Wahlen zu Dramen entwickeln, noch bevor sie überhaupt statt gefunden haben. Dies sei jedem warnend gesagt, der die recht-lichen Grundlagen und formalen Anforderungen einer Wahlvorbereitung auf die leichte Schul-ter nimmt. Gute Vorbereitung ist unverzichtbar. Gerade vor dem Hintergrund einer fatalen Änderung der Gemeindeordnung durch die schwarz-gelbe Landesregierung in der vorletzten Wahlperiode des Landtags, die die Wahlen von Räten, Kreistagen und Hauptverwaltungsbeamten entkoppelt hat, ergeben sich Änderun-gen des Kommunalverfassungsrechtes, die mindestens für die nächste Kommunalwahl beson-dere Anforderungen an die Verantwortlichen stellen.Doch ist nicht nur der rechtliche Rahmen der Kommunalwahl wichti g. Deshalb enthält diese Handreichung auch viele prakti sche und inhaltliche Hinweise für die Vorbereitung einer Wahl und die Handlungsmöglichkeiten von Partei, Frakti onen und Hauptverwaltungsbeamten.Im Einzelfall wird es Fragen geben, die diese Publikati on nicht beantwortet. Der Mut zur Lücke wird durch das Angebot an die Mitglieder der SGK geschlossen, „ihre“ Landesgeschäft sstelle direkt anzusprechen. Wir hoff en, mit dieser Publikati on eine hilfreiche Unterstützung zu leisten.

Düsseldorf, im Mai 2013

Bernhard DaldrupLandesgeschäft sführer

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Inhalt

FAQ zu den Gesetzesänderungen ................................................................................................7

Die neuen gesetzlichen Regelungen konkret: Kommunale Vertretungen ................................11

Die neuen gesetzlichen Regelungen konkret: Hauptverwaltungsbeamte ................................12

Fristen zur Kommunalwahl .........................................................................................................17

Strategische Überlegungen zum Niederlegungsrecht ...............................................................19

Inkompati bilität ..........................................................................................................................25

Aufstellungsverfahren für Kandidati nnen und Kandidaten .......................................................29

Hauptverwaltungsbeamte im Wahlkampf – Wie verhalte ich mich richti g? ...........................35

Wie fi nde ich meinen Bürgermeister – Checkliste .....................................................................43

Freistellung und Wahlvorbereitungsurlaub aus Anlass von Kommunalwahlen .......................47

Öff entlichkeitsarbeit von Frakti onen – Was geht, was nicht? ...................................................49

Nach der Wahl? Rats- und Ausschusssitze: Ein Rechner ...........................................................53

Weiterbildungsanspruch für Mandatsträger .............................................................................55

Inhalt

Soweit wir in dieser Publikati on aufgrund der besseren Lesbarkeit nur die weibliche oder männliche Form verwendet haben, bezieht sich dies selbstverständlich auch auf das jeweils andere Geschlecht.

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FAQ zu den Gesetzesänderungen

FAQ zu den GesetzesänderungenGemeinsame Wahlen von Räten und Kreistagen mit Bürgermeistern und Landräten

Am 20.03.2013 hat der Landtag das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokrati e beschlossen. Es regelt vor allem die Syn-chronisati on der Wahltermine von kom-munalen Vertretungen und Hauptverwal-tungsbeamten. Nachfolgend haben wir die wichti gsten Regelungen des Gesetzes als „häufi g gestellte Fragen“ aufb ereitet.

Wann wird im Jahr 2014 genau gewählt?Die Wahlen fi nden im Jahr 2014 zwischen dem 1. April und 15. Juni statt . Sie sollen zusammen mit der Europawahl stattf in-den. Die Koppelung an den Europawahlter-min stellt zwar nur eine Soll-Vorschrift dar, es müssen jedoch gewichti ge Gründe vor-liegen, um davon abweichen zu können. Somit wird die Wahl im Mai oder Juni 2014 stattf inden müssen. Nach unserem bisheri-gen Wissensstand wird dies voraussichtlich am 25. Mai sein.

Wann werden die Wahlen der Ober-/Bürgermeister und Landräte sowie der Räte und Kreistage wieder zusammengelegt?Die Wahlen werden erstmalig 2020 wieder fl ächendeckend gemeinsam stattf inden.

Welche Besonderheiten gibt es für die Wahlen der Räte und Kreistage?Die kommunalen Vertretungen werden einmalig für sechs Jahre bis 2020 gewählt.

Ansonsten ergeben sich keine Besonderhei-ten für die Wahlen der Räte und Kreistage.

Warum werden die Wahlen nicht für alle 2014 oder 2015 zusammengelegt?Würde man 2014 zusammen wählen, müss-te man in die Wahlperiode der demokrati sch gewählten Hauptverwaltungsbeamten ein-greifen und die Wahlperiode um über ein Jahr verkürzen. Dies würde einen nicht zu rechtf erti genden Eingriff in das verfassungs-rechtlich gesicherte Demokrati eprinzip be-deuten, da die Hauptverwaltungsbeamten bis zum 20. Oktober 2015 gewählt sind.Würde man erst 2015 wählen, blieben Räte und Kreistage fakti sch über ein Jahr länger im Amt, als sie durch die Wahlen demokrati sch legiti miert sind. Sie sind lediglich bis zum Ab-lauf des Monats gewählt, in dem in 2014 die Wahlen des europäischen Parlaments statt -fi nden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine frühere Zusammenlegung daher nicht möglich.

Warum erfolgt eine gemeinsame Wahl nicht bereits im Jahr 2019?Die Wahlperiode der Hauptverwaltungsbe-amten müsste in dem Fall einmalig im Voraus auf ca. 3,7 Jahre verkürzt werden. Eine der-art kurze Amtszeit ist aber, nicht zuletzt aus Gründen der Chancengleichheit von Amts-inhabern und neuen Kandidaten, der Kürze der Wahlperiode und versorgungsrechtlichen Gründen, für mögliche Kandidaten unzumut-

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FAQ zu den Gesetzesänderungen

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bar und würde es damit erschweren geeigne-te Kandidaten zu gewinnen.

Gibt es eine Möglichkeit, bereits im Jahr 2014 Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamte wieder zusammen zu wählen?Ja, das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Hauptverwaltungsbeamte, deren Amtszeit bis zum 20. Oktober 2015 endet, „zurücktre-ten“, indem sie formal die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ende der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen verlangen können. Sie dürfen erneut kandi-dieren. Eine isolierte Wahl 2015 entf ällt dann.

Was ist der Vorteil einer vorzeiti gen Wahl von Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamten 2014?Durch die Zusammenführung 2014 wird Klar-heit für die Bürgerinnen und Bürger geschaf-fen, denn Vertretungen und Verwaltungs-führung sind gemeinsam verantwortlich. Außerdem entf ällt die Wahl im Jahr 2015, was sehr viel Geld spart.

Wie wirkt sich ein „freiwilliger Rücktritt “ für die Hauptverwaltungsbeamten aus? Hauptverwaltungsbeamte, die ihre Entlas-sung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ende der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr 2014 verlangen, treten zu diesem Termin in Ruhestand, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Ruhe-stand (§ 119 Abs. 4 S. 3 Landesbeamtenge-setz) erfüllen. Die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amts-zeit wird dabei auf die Wartezeit angerechnet und erhöht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Eine weitere Entlohnung bis zum regulären Ende der Amtszeit sieht das Gesetz nicht vor.

Bis wann muss sich der Ober-/Bürgermeister bzw. Landrat entscheiden?Die Hauptverwaltungsbeamten müssen ihre Entlassung bis zum 30.11.2013 beantragen.

Kann der Hauptverwaltungsbeamte wieder antreten?Ja, der Hauptverwaltungsbeamte kann er-neut zur Wahl, dann gemeinsam mit den kommunalen Vertretungen, antreten. Diese Möglichkeit wird durch die Begründung zum Gesetzentwurf entsprechend klargestellt.

Was passiert mit den Hauptverwaltungsbeamten, deren Wahlzeit nach dem 20. Oktober 2015 endet?Die Nachfolger der Ober-/Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlpe-riode der im Jahr 2020 gewählten Vertretun-gen endet, werden bis zum Ablauf der nächs-ten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlpe-riode des Rates beginnt, endet diese mit Ab-lauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperio-de der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

Was passiert, wenn zwischen den „ordentlichen“ Kommunalwahlen eine Neuwahl des Hauptverwaltungsbeamten erforderlich ist?Endet das Beamtenverhältnis des Ober-/Bür-germeisters oder Landrats vor Ablauf der Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Rates bzw. Kreistages gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Kreistages. In diesem Fall endet die Amtszeit mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.

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FAQ zu den Gesetzesänderungen

Gibt es weitere versorgungsrechtliche Vorschrift en für Ober-/Bürgermeister und Landräte?In § 119 Landesbeamtengesetz wird einge-fügt, dass ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus einem früheren Beamtenverhältnis auf Zeit beste-hen bleibt, auch wenn sich daran ein Beam-tenverhältnis auf Zeit nahtlos anschließt und dieses neue Beamtenverhältnis durch Entlas-sung endet. Auch für Hauptverwaltungsbe-amte, die in den Bundestag gewählt werden, wird es eine Erleichterung geben.

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Wie fi nde ich meinen Bürgermeister - Checkliste

Wie fi nde ich meinen Bürgermeister - ChecklisteDie Anforderungscheckliste für Bürgermeis-terkandidatInnen der SGK NRW soll die Möglichkeit geben, Anforderungen für ei-neN KandidatIn zu gewichten und bei einer KandidatInnenvorstellung diese Punkte für KandidatInnen direkt zu bewerten.

Immer daran denken: Ein Kandidat oder eine Kandidati n muss den WählerInnen gefallen und

nicht nur der Partei.

Fachliche Eignungsmerkmale/Kenntnisse:1. Berufl iche Qualifi kati onGrundsätzlich ist es allen BürgerInnen möglich zu kandidieren, egal welche berufl iche Qualifi kati on vorliegt. In manchen Kom-munen kann dies jedoch eine Rolle spielen und ist in jedem Fall einzeln abzuwägen.

2. ManagementerfahrungBeschreibt die Fähigkeit, eine Verwaltung verstehen und führen zu können. Dazu ist die Kenntnis genereller Verwaltungsabläu-fe und –strukturen wichti g und unabdingbar, muss aber nicht zwingend aus einer Anstellung in einer Verwaltung resulti eren. Je nach Gemeindegröße ist sie mehr oder weniger hoch zu be-werten, denn Kenntnisse über Verwaltungs- und Verfahrensab-läufe können durch Zuarbeit in Erfahrung gebracht werden.

3. FührungserfahrungBeschreibt die Qualifi kati on zum Führen und Steuern von Personal und den entsprechenden Gliederungen des Souveräns. Sie kann z.B. durch langjähriges Führen einer Frakti on und/oder Personal-verantwortung innerhalb eines Betriebes erworben worden sein.

Persönliche Eignungsmerkmale1.Verankerung in der Gesellschaft (vor Ort)Kommt einE KandidatIn „von hier“, ist es wichti g zu schauen, wie fest er/sie in der (auch nicht SPD-nahen) Vereinslandschaft ver-ankert ist. EinE KandidatIn von außen sollte nicht zwangsweise in alle Vereine eintreten, sondern den Kontakt zu Vereinsgrup-pen (z.B. Sportvereine) in Form von Gesprächen über lokal wich-ti ge Themen suchen – ohne Kontaktscheu.

Wichti g

Unwichti g

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KandidatInAnforderung

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