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Kompass für Bankkaufleute

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Kompass für

Bankkaufleute

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Unser Leitbild

Präambel:

Wir schaffen gemeinsam mit unseren Schülerinnen und Schü-

lern eine Schulkultur, die geprägt ist von Toleranz, Respekt,

Fairness, Wertschätzung, Hilfsbereitschaft und Verlässlichkeit

in einer freundlichen Lernatmosphäre.

Wir unterstützen sie in ihrem Streben nach erfolgreichen Ab-

schlüssen, indem wir sie praxisnah ausbilden, ihre Sozialkom-

petenzen fördern und ihnen Zusatzqualifikationen ermöglichen.

Die Förderung der Selbstständigkeit und Eigenverantwortlich-

keit unserer Schülerinnen und Schüler ist Leitgedanke unseres

Unterrichts. Wir tragen dazu bei, dass sie in Zusammenhängen

denken, eigenständig arbeiten, ihre Stärken erkennen und aus-

bauen und über aktuelles Wissen verfügen.

Das Schulmanagement zeichnet sich durch transparentes und

zielgerichtetes Handeln aus.

Wir stärken unsere Professionalität durch regelmäßige Weiter-

bildung und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Als Schule entwickeln wir uns weiter, indem wir regelmäßig alle

Qualitätsbereiche überprüfen und Verbesserungsmaßnahmen

durchführen.

Berufsbildende Schulen Lingen Wirtschaft

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Inhaltsverzeichnis

Unser Leitbild

1 Die Berufsbildenden Schulen Lingen Wirtschaft 1 1.1 Berufsbildende Schule, was heißt das? 1 1.2 Kontakte 2

2 Bankkaufleute 3 2.1 Die Ausbildung zur Bankkauffrau/zum Bankkaufmann 3 2.2 Unterrichtsorganisation 4 2.2.1 Blockunterrichtszeiten 4 2.2.2 Unterrichtszeiten 4 2.2.3 Überblick duale Ausbildung 5 2.2.4 Unterrichtsfächer/Lernfelder 6 2.3 Versäumnisse, Beurlaubungen und Verspätungen 7 2.4 Energie- und Ordnungs"wächter" 7 2.5 Noten 8 2.5.1 Notengebung 8 2.5.2 Hausaufgaben 8 2.5.3 Klassenarbeiten und Tests 8 2.5.4 Leistungsbewertung 8 2.5.5 Arbeits- und Sozialverhalten 8 2.6 Berufsschulabschlusszeugnis 9 2.7 Abschlüsse 9 2.8 Förderangebote 9 2.9 Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) 10 2.9.1 Zwischenprüfung 10 2.9.2 Abschlussprüfung 10

3 Verhalten in der Schule 12 3.1 Verhalten bei ansteckenden Krankheiten 12 3.2 Unfallmeldungen 12 3.3 Verhalten im Alarmfall 12 3.4 Verbot von Waffen an der Schule 12 3.5 Schulordnung 12 3.6 Nutzerordnung für die EDV-Anlagen 12 3.7 Maßnahmen bei Verstößen gegen geltende Regeln 13

4 Sonstiges 14 4.1 Schülerausweise 14 4.2 Kopier- und Druckkosten 14 4.3 Lernmittel 14 4.4 Schülervertretung 14 4.5 Schulvorstand 14

5 Regularien 15 5.1 Schulordnung 15 5.2 Waffenerlass 17 5.3 Benutzerordnung für DV-Anlagen 17 5.4 Merkblatt zum Infektionsschutz 18 5.5 Datenschutz 19 5.6 Einverständniserklärung zur Datenübermittlung an Dritte 20

6 Anlagen 21 Muster der Entschuldigung/Beurlaubung 21

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1 Die Berufsbildenden Schulen Lingen Wirtschaft

1.1 Berufsbildende Schule, was heißt das?

Die Berufsbildenden Schulen Lingen Wirtschaft bieten ein breit gefächertes berufsvorbereitendes, be-rufsbegleitendes und berufsaufbauendes Bildungsangebot im kaufmännisch-verwaltenden Bereich an.

Die Schule umfasst die kaufmännische Berufsschule und mehrere vollzeitschulische Bildungs-gänge. Kaufmännische Berufsschule, Besuch mit abgeschlossenem Ausbildungsvertrag In der kaufmännischen Berufsschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die als Auszu-bildende einen der unten aufgeführten Ausbildungsberufe erlernen. Das duale System der Berufsaus-bildung in Deutschland besagt, dass Auszubildende neben ihrer betrieblichen Ausbildung auch eine schulische Ausbildung durchlaufen müssen. Maßgelblich für diesen „Kompass“ sind die zurzeit gültigen Rechtsvorschriften, insbesondere die der BbS-VO und der EB-BbS. Fachklassen für kaufmännische Berufe bestehen im Berufsbereich "Wirtschaft und Verwaltung" für:

- Automobilkauffrau/-kaufmann - Bankkauffrau/-kaufmann - Industriekauffrau/-kaufmann - Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement - Kaufleute für Versicherungen und Finanzen - Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel (einschl. Verkäufer/in) - Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel - Fachkraft für Lagerlogistik - Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/-angestellter - Steuerfachangestellte/-angestellter - Verwaltungsfachangestellte/-angestellter

Fachklassen für medizinische Berufe bestehen im Berufsbereich "Gesundheit" für:

- Medizinische/r Fachangestellte/r - Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Vollzeitschulische Bildungsgänge Diese Schulformen bieten den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, höhere Bildungsabschlüsse zu erhalten, kaufmännische Kenntnisse zu erwerben bzw. zu vertiefen und ihr Wissen in allgemein bildenden Fächern zu festigen und zu erweitern. Als vollzeitschulische Bildungsgänge werden angeboten:

- Berufliches Gymnasium - Wirtschaft - Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung (Klasse 11 und Klasse 12)

Schwerpunkt Wirtschaft Schwerpunkt Informatik

- Einjährige Berufsfachschule - Wirtschaft - Einjährige Berufsfachschule - Wirtschaft für Realschulabsolventen/innen (Höhere Handelsschule) - Zweijährige Berufsfachschule – Wirtschaft (Klasse II)

Informationen zu den einzelnen Schulformen (Inhalte, Aufbau, Stundentafel, Prü-fungen, etc.) finden Sie auf unserer Homepage oder auf unseren Informations-blättern, die Sie in der Schule erhalten.

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1.2 Kontakte

Telefon: 0591 80443-0 Fax: 0591 80443-28 Anschrift: Berufsbildende Schulen Lingen Wirtschaft Nöldekestraße 7 49809 Lingen (Ems) E-Mail: [email protected] Homepage: www.bbs-lingen-wirschaft. Schulleitung:

Schulleiter OStD Hans-Jürgen Grosse

Stellvertretender Schulleiter

StD Heinz Gebbeken

Koordinator (K1) StD Uwe Fögeding (Berufsschule)

Koordinator (K2) StD`n Karin Schildt (Vollzeitschulformen)

Koordinator (K3) N.N. (Allgem. Verwaltung)

Verwaltungsleitung: Frau Brand-Saßen Sekretariat/Verwaltung:

Frau Berndsen, Frau Simkowitz Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 15:00 Uhr Freitag: 07:30 bis 13:30 Uhr

Laufbahnberatung:

Herr StR Frank Löcken

Schülervertretung: siehe Mitteilungstafel der Schülervertretung in der Pausenhalle SV-Berater/innen:

Frau Meijer / Herr Lennartz

Hausmeister: Herr Fastabend

Informationsveranstaltungen: - Im November / Dezember in unserer Schule - Berufsinformationsbörse des Landkreises Emsland - Job-Messe - Ausbildungsplatzbörsen der Gemeinden und Samtgemeinden

Aktuelle Informationen über Veranstaltungen, Termine, Prüfungen, Schulformen, etc. finden Sie auf unserer Homepage: www.bbs-lingen-wirtschaft.de

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2 Bankkaufleute

2.1 Die Ausbildung zur Bankkauffrau /zum Bankkaufmann Das Berufsprofil für Bankkaufleute ist vielseitig und sehr umfangreich. Als Bankkaufmann bzw. als Bank-kauffrau gewinnen Sie Einblicke in alle kaufmännischen Bereiche eines Kreditinstituts und beraten die Bankkunden zu den Finanzprodukten und -dienstleistungen. Während noch vor einigen Jahren der Beruf des Bankkaufmanns bzw. der Bankkauffrau eher ein reiner Dienstleistungsberuf war, hat sich das Berufsbild mit der Zeit doch stärker gewandelt. Bankkaufleute müssen natürlich immer serviceorientiert sein, sollten ferner aber auch gute Verkäufer sein und leicht mit anderen Menschen in Kontakt treten können. Aus den ehemaligen Service-Mitarbeitern sind immer mehr Berater in Finanzfragen geworden.

Der Finanzbereich ist einer derjenigen Branchen, die sich in den letzten Jahren am stärksten weiterent-wickelt haben. Es kommen ständig neue Produkte auf den Markt, die Technik schreitet sehr schnell voran, so dass Bankkaufleute ständig bereit sein müssen, neue Dinge schnell zu erlernen und umzu-setzen. In der späteren Praxis haben es Bankkaufleute mit einer sehr großen Produktpalette zu tun, welche oft sehr detailliertes Produktwissen erforderlich macht. Je nachdem, in welchem speziellen Be-reich man tätig ist, sind Arbeiten im Servicebereich, in der Kundenberatung und in den verschiedenen Fachabteilungen wie Kreditfinanzierung oder im Wertpapierbereich zu bewältigen. Das Aufgabengebiet der Bankkaufleute erstreckt sich also von der Hausfinanzierung bis hin zu einer umfassenden Anlage-beratung mit den verschiedenen Anlageprodukten aus dem Bereich Wertpapiere, Bausparen, Versiche-rungen und Altersvorsorge. Im internen Bereich eines Kreditinstituts planen und steuern sie Arbeitsab-läufe. Darüber hinaus führen sie Kontrollen im Rechnungswesen durch und überwachen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und innerbetrieblicher Richtlinien. Auch Tätigkeiten im Personalwesen können in ihren Aufgabenbereich fallen. Grundsätzlich erfordert das Berufsbild für Bankkaufleute eine gute Auffassungsgabe und die Fähigkeit,

auf Menschen eingehen zu können und sich auf die verschiedensten Situationen einstellen zu können, also ein hohes Maß an Flexibilität. Diese Flexibilität muss allerdings nicht nur im Umgang mit den

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Kunden vorhanden sein, sondern in allen anderen Bereichen, so auch in einer ständigen Fortbildung und dem Umgang mit neuer Technik.

Voraussetzung für die Ausbildung zur Bankkauffrau/zum Bankkaufmann ist ein großes Interesse und auch Verständnis für Betriebs- und Volkswirtschaft sowie Rechnungswesen/Controlling und einem ge-wissen Rechtsverständnis. So sind die vier Gebiete wichtige theoretische Grundlagen, um eine Ausbil-dung erfolgreich zu bestehen. Des Weiteren gehören natürlich auch nach wie vor eine gewisse Bega-bung in Bankmathematik sowie gute Kenntnisse in Wort und Schrift der deutschen und englischen Spra-che dazu. Ein gepflegtes Erscheinungsbild, ein gewisser Ordnungssinn und ein seriöses Auftreten ver-bunden mit entsprechender Höflichkeit sind Selbstverständlichkeiten für Bankkaufleute.

2.2 Unterrichtsorganisation Die Ausbildung zum Bankkaufmann / zur Bankkauffrau entspricht einem zweieinhalbjährigen Bil-dungsgang im dualen Ausbildungssystem.

2.2.1 Blockunterrichtszeiten Der Unterricht in den Bankfachklassen erfolgt an 5 Wochentagen im Blocksystem. Auszubildende mit 2 ½-jährigen Ausbildungsverträgen werden in 5 Blöcken zu je ca. 7 - 8 Wochen unterrichtet. Während der schulischen Blockzeiten können keine Urlaubstage genommen werden und auch keine innerbetriebli-chen Schulungsmaßnahmen stattfinden.

Es sind folgende Blockzeiten vorgesehen: Bankblock-Unterstufe: Block I 09.01.2017 - 10.03.2017 Block II 08.05.2017 - 21.06.2017 Bankblock-Mittelstufe: Block III 16.10.2017 - 21.12.2017 Block IV 05.03.2018 - 09.05.2018 Bankblock-Oberstufe: Block V 09.08.2018 - 28.09.2018

2.2.2 Unterrichtszeiten Ihr Unterricht beginnt grundsätzlich um 08:00 Uhr. Die Unterrichtsstunden umfassen jeweils 2 x 45 Mi-nuten, wobei nach den ersten 45 Minuten keine Pause ist. Sie bleiben im Klassenraum bzw. wechseln zum Fachraum laut Stundenplan. Zeitraster: 08:00 bis 9:30 Uhr 1. und 2. Unterrichtsstunde Pause 09:45 bis 11:15 Uhr 3. und 4. Unterrichtsstunde Pause 11:30 bis 13:00 Uhr 5. und 6. Unterrichtsstunde Pause 13:30 bis 15:00 Uhr 7. und 8. Unterrichtsstunde

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2.2.3. Überblick duale Ausbildung

Duale Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann

Bankbereich Berufsschule

Ausbildungs- verordnung

KMK- Rahmenlehrplan

Lehrplan des Lan-des Niedersachsen

bundeseinheitlich bundeseinheitlich landesspezifische Umsetzung des

KMK-Rahmenlehrplans

IHK- Stoffkatalog

Zwischen- Prüfung

IHK-Prüfungs- katalog

Abschluss- Prüfung

Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis

theoretischer Teil (schriftlich)

Bankwirtschaft Teil 1 konventionelle Aufgaben (3 Fälle, 90 Min.)

Bankwirtschaft Teil 2 programmiert (ca. 26 Aufg., 60 Min.)

Rechnungswesen und Steuerung programmiert (ca. 30 Aufg., 60 Min.)

Wirtschafts- und Sozialkunde programmiert (ca. 30 Aufg., 60 Min.)

praktischer Teil (mündlich)

Kundenberatung - freies Gespräch - ca. 20 Minuten - 2 Fälle zur Auswahl aus den Gebieten - Kontoführung - Geld- und Vermö- gensanlage - Kreditgeschäft - Vorbereitung max. 15 Minuten

- Kundenberater- mappe - doppelte Gewichtung bei der Ermittlung der Gesamtnote

evtl. Ergänzungs prüfung (mündlich)

- bei mangelhaften Lei- stungen in zwei Fä- chern, in den übrigen mind. ausreichend - auf Antrag des Prüf- lings oder nach Ermes- sen des Prüfungsaus- schusses - Fach ist vom Prüfling zu benennen - bei Ermittlung des Er- gebnisses für dieses Fach sind die Ergebnis- se der schriftlichen Ar- beit und der Ergän- zungsprüfung 2 : 1 zu gewichten - ca. 15 Minuten

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2.2.4 Unterrichtsfächer/Lernfelder Der Unterricht besteht aus dem allgemein bildenden und dem berufsspezifischen Bereich. Im allgemein bildenden Bereich werden laut Stundentafel die Fächer - Deutsch/Kommunikation - Politik - Sport - Englisch unterrichtet. Im Fach Englisch wird von der BBS Lingen Wirtschaft die Möglichkeit geboten, eine Zu-satzqualifikation in Financial English zu erwerben (drei Niveaustufen). Nach erfolgreichem Ablegen einer Prüfung wird ein entsprechendes Fremdsprachen-Zertifikat überreicht. Nähere Angaben über diese KMK-Zertifizierung erhalten Sie von der Fachlehrerin Frau Nee-Dallherm. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, Grundkenntnisse im Fach Niederländisch zu erwerben. Der berufsspezifische Bereich gliedert sich in 12 Lernfelder. Die nachfolgende Übersicht veran-schaulicht die Zuordnung der Lernfelder zu den einzelnen Fächern:

Nr. Lernfeld Unterrichtsfach

1 Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen aus-ausrichten

AWL

2 Konten führen BBL

3 Unternehmensleistungen erfassen und dokumentieren Rewe/Co

4 Geld- und Vermögensanlagen anbieten BBL

5 Besondere Finanzierungsinstrumente anbieten und über Steuern formi informieren

BBL

6 Modelle für Marktentscheidungen nutzen AWL

7 Privatkredite bearbeiten BBL

8 Kosten und Erlöse ermitteln und beeinflussen Rewe/Co

9 Dokumentierte Unternehmensleistungen auswerten Rewe/Co

10 Baufinanzierungen und Firmenkredite bearbeiten BBL

11 Auslandsgeschäfte abwickeln BBL

12 Einflüsse der Wirtschaftspolitik beurteilen AWL

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2.3 Versäumnisse, Beurlaubungen und Verspätungen Ist eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich, so muss die Schule unverzüglich informiert werden. In der Regel geschieht dies durch einen Anruf im Sekretariat der Schule ( 0591 80443-0). Schulver-säumnisse müssen grundsätzlich schriftlich begründet werden. Entschuldigungen legen Sie spätes-tens eine Woche nach dem Schulversäumnis, Beurlaubungsanträge spätestens eine Woche vor dem Schulversäumnis der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer vor. Als Anlage liegt dem Kompass ein Mus-ter für eine Entschuldigung bzw. für einen Beurlaubungsantrag vor. Fehlzeiten oder Unterrichtsversäumnisse führen immer dazu, dass Sie Unterrichtsstoff versäumen. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie sich unaufgefordert bei den Mitschülerinnen oder bei den Fachlehrkräften informieren, was nachzuholen ist bzw. welche Arbeitsmaterialien verteilt worden sind. Im Zeugnis steht die Zahl der entschuldigten und unentschuldigten Fehltage. Sind die Fehlzeiten zu hoch, wird u. U. die Zulassung zur Abschlussprüfung verweigert. Hinweise für die Befreiung vom Sportunterricht: Über die Befreiung vom Sportunterricht entscheidet bei einer Dauer von - bis zu einem Monat die den Sportunterricht erteilende Lehrkraft, - mehr als einem und bis zu drei Monaten die Schulleitung nach schriftlich begründetem Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des/der volljährigen Schülers/Schülerin; die Beibringung eines ärztlichen Attestes kann verlangt werden. Die Befreiung kann ganz oder teilweise erfolgen, befreite Schüler/innen sind jedoch grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet. Schülerinnen nehmen während ihrer Menstruation grundsätzlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Sportunterricht teil. Pünktlichkeit ...

... ist eine Selbstverständlichkeit! Wer morgens verspätet zum Unterricht erscheint oder zu spät aus der Pause in den Unterricht zurückkehrt, muss mit Erziehungsmaßnah-men rechnen. Natürlich können auch wichtige Gründe für Ihre Verspätung vorliegen („verschlafen“, „Bus verpasst“, „rote Ampeln“, etc. sind keine wichtigen Gründe). Ihre Unpünktlichkeit beeinflusst die Bewertung Ihres Arbeitsverhaltens negativ und kann

auch als Fehlzeit im Zeugnis erscheinen. Verspätungen oder sonstige stundenweise Fehlzeiten fließen als mangelnde Leistungsbereitschaft in die Beurteilung des Arbeitsverhaltens ein. Stundenweise Fehl-zeiten können im Wiederholungsfall als Fehltag gerechnet werden.

2.4 Energie- und Ordnungs"wächter“ Notwendige Voraussetzung für unser gemeinsames Arbeiten ist ein angenehmes Raumklima. Dies erreichen wir, wenn wöchentlich wechselnd ein Schüler für die Erledigung der folgenden Aufgaben verantwortlich ist: vor der Pause

mind. zwei Fenster geöffnet (Stoßlüften, nicht dauernd "Kipplüften")

Licht "aus"

Tafeldienst

nach der Pause

Fenster geschlossen (während der Heizperiode)

nach Schulschluss

Fenster geschlossen

Licht "aus"

Kippschalter bei den PCs "aus"

Stühle "hoch"

gesamter Müll im Abfalleimer

Tafeldienst

siehe auch Schul-

ordnung

siehe Muster einer

Entschuldigung

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2.5 Noten 2.5.1 Notengebung

Zeugnisnoten setzen sich zusammen aus schriftlichen Leistungen, der Mitarbeit im Unterricht und zu-sätzlich erbrachten Leistungen (Tests, Referate, mündliche Lernkontrollen etc.). Die Noten zum Schul-jahresende beinhalten die Leistungen im gesamten Schuljahr bzw. im gesamten Lernfeld. Im Ab-schlusszeugnis werden die Noten aller in den Ausbildungsjahren unterrichteten Fächer sowie die Lern-felder des Oberstufenblocks aufgeführt.

2.5.2 Hausaufgaben ... sind verbindliche Aufforderungen, den in der Schule durchgenommenen Stoff noch einmal zu wie-derholen und an Aufgaben zu üben bzw. zu vertiefen.

2.5.3 Klassenarbeiten und Tests … dienen der Überprüfung und Beurteilung des Wissensstandes der Schülerinnen und Schüler. Klas-senarbeiten und Tests, die angekündigt worden sind, können nur nachgeschrieben werden, wenn eine schriftliche Entschuldigung bzw. ein Attest vorliegt; bei unentschuldigtem Fehlen wird die nicht ge-schriebene Arbeit mit „ungenügend“ bewertet. In der Regel gilt die dem Versäumnis folgende Unter-richtsstunde als Nachschreibtermin.

2.5.4 Leistungsbewertung Bei einer Bewertung auf der Basis von Prozentwerten gilt das folgende (IHK-) Schema

100 – 92 % = 1 unter 92 – 81 % = 2 unter 81 – 67 % = 3 unter 67 – 50 % = 4 unter 50 – 30 % = 5 unter 30 % = 6

Informieren Sie sich bei Ihren Lehrkräften über Einzelheiten der Notengebung (z. B. Ge-wichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen). Ihre Lehrkräfte werden nach je-weils nach einem Halbjahr mit Ihnen ein Beratungsgespräch bezüglich Ihres Leistungs-standes und Arbeitsverhaltens führen.

2.5.5 Arbeits- und Sozialverhalten

In den Zeugnissen wird auch das Arbeits- und Sozialverhalten (Kopfnoten) beurteilt. Folgende Bewertungen sind möglich: ... verdient besondere Anerkennung. ... entspricht den Erwartungen in vollem Umfang. ... entspricht den Erwartungen. ... entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen. ... entspricht nicht den Erwartungen. Die Standardbewertung im Zeugnis ist die Bewertung „entspricht den Erwartungen“, sie enthält kein Lob und keinen Tadel.

Bewertungskriterien des Arbeitsverhaltens Bewertungskriterien des Sozialverhaltens

Leistungsbereitschaft und Mitarbeit

Verlässlichkeit

Sorgfalt und Ausdauer

Kooperationsfähigkeit

Ziel- und Ergebnisorientierung

Selbstständigkeit

etc.

Reflexionsfähigkeit

Konfliktfähigkeit

Vereinbaren und Einhalten von Regeln

Hilfsbereitschaft

Übernahme von Verantwortung

Mitgestaltung der Gemeinschaft

etc.

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2.6 Berufsschulabschlusszeugnis

Wer eine Schulform erfolgreich besucht hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Die Schulform (aus-genommen das Berufliche Gymnasium) ist erfolgreich besucht, wenn die Leistungen zum Zeit-punkt der Abschlussprüfung in allen Lernbereichen (berufsübergreifend und berufsbezogen) mindestens mit „ausreichend" und in den einzelnen Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen entweder in nicht mehr als zwei Fällen mit der Note „mangelhaft" o-der nicht mehr als in einem Fall mit der Note „ungenügend" bewertet worden sind.

Noten in Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs, die bereits in einem früheren Schul-jahr abgeschlossen wurden, sind zu übernehmen und gelten als in der Abschlussklasse er-brachte Leistungen.

2.7 Abschlüsse

Abschluss Voraussetzungen

Berufsschulabschluss (Abschlusszeugnis)

s. o.

Sek. I. Hauptschulabschluss Abschlusszeugnis der Berufsschule

Sek. I. Realschulabschluss a) Abschlusszeugnis der Berufsschule b) erfolgreicher Prüfungsabschluss vor der IHK

Erweiterter Sekundarabschluss I a) Gesamtnotendurchschnitt mindestens 3,0 b) mindestens befriedigende Leistungen in folgenden

Fächern: Deutsch-Kommunikation und einer Fremdsprache und dem berufsbezognenen Lernbereich

c) Prüfungszeugnis der IHK

Fachhochschulreife a) Abschlusszeugnis der Berufsschule b) Nachweis des schulischen Teils der Fachhoch-

schulreife (in Niedersachsen erworben) c) Prüfungszeugnis der IHK Schülerinnen, die den schulischen Teil der Fachhoch-schulreife in Nordrhein-Westfalen erworben haben, müssen sich zur Bescheinigung der Fachhochschulreife an die Bezirksregierung Münster wenden.

2.8 Förderangebote Auf Wunsch können spezifische Förderangebote gemacht bzw. vermittelt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Klassenlehrerin bzw. Ihren Klassenlehrer. Frau Sander bietet nach Vereinbarung ein Bewerbungstraining an. Bewerbungsschreiben und Bewer-bungsgespräche können so vor- und nachbereitet werden. Spezielle Prüfungsvorbereitungskurse werden bei Bedarf vom Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft (BNW), von der Volkshochschule (VHS), dem Ludwig-Windthorst-Haus (LWH), dem Arbeits-amt oder sonstigen Bildungsträgern angeboten. Bitte informieren Sie sich bei diesen Institutionen.

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2.9 Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)

Die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Industrie- und Handelskammer finden in den Räu-men der BBS Lingen Wirtschaft statt. Zuständig für die Organisation ist die Industrie- und Han-delskammer Osnabrück-Emsland. Das Kundenberatungsgespräch wird in den Kreditinstituten durchgeführt.

2.9.1 Zwischenprüfung

Die schriftliche Zwischenprüfung dauert 120 Minuten ohne Pause und umfasst in ca. 60 Prü-fungsaufgaben die Prüfungsbereiche

Kontoführung und nationaler Zahlungsverkehr

Anlage auf Konten

Wirtschafts- und Sozialkunde Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes. Eine Anrechnung der hier erzielten Leistungen auf die Abschlussprüfung erfolgt nicht.

2.9.2 Abschlussprüfung Die schriftliche Abschlussprüfung wird bundeseinheitlich durchgeführt in den Prfungs-bereichen

Bankwirtschaft 150 Minuten (Gewichtung 2 Teile)

Rechnungswesen und Steuerung 60 Minuten (Gewichtung 1 Teil)

Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten (Gewichtung 1 Teil)

Bankwirtschaft (Fallstudien und programmierter Teil) - Kontoführung und Zahlungsverkehr Kontoführung Nationaler Zahlungsverkehr Internationaler Zahlungsverkehr - Geld- und Vermögensanlage Anlage auf Konten Anlage in Wertpapieren Anlage in anderen Finanzprodukten - Kreditgeschäft Standardisierte Privatkredite Baufinanzierung Firmenkredite Rechnungswesen und Steuerung - Erfassung von Geschäftsvorgängen mit Kontenplan - Kosten und Erlöse - Aufgaben des Controllings als Informationsquelle und Steuerungsinstrument - Statistische Daten aufbereiten und auswerten - Aufgaben interner Revisionen und externer Prüfungen Wirtschafts- und Sozialkunde - Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen - Personalwesen und Berufsbildung - Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik

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Die praktische Prüfung dauert 20 Minuten (Gewichtung 2 Teile). Sie besteht aus einem Bera-tungsgespräch, das der Prüfling als Bankberater mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses als Kunde durchführt. In diesem Beratungsgespräch soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten Kontoführung und Zahlungsver-kehr, Geld- und Vermögensanlage sowie Kreditgeschäft zeigen, dass er in der Lage ist, Kun-dengespräche systematisch und situationsbezogen zu führen. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zu berücksichtigen. Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prü-fungsfächer mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prü-fungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht be-standen. Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft“ und in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Bankwirtschaft und Kun-denberatung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Ausbildung wird dann auf Ihr Ver-langen verlängert, höchstens allerdings um ein Jahr. Nähere Informationen erfolgen zu Beginn des Prüfungszeitraumes durch den Klassenlehrer.

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3 Verhalten in der Schule 3.1 Verhalten bei ansteckenden Krankheiten

Das Infektionsschutzgesetz regelt das Verhalten beim Auftreten von bestimmten ansteckenden Krankheiten bei Ihnen oder bei Ihnen zu Hause. In diesem Falle müssen Sie wegen der Anste-ckungsgefahr zu Hause bleiben, einen Arzt einschalten, ggf. das Gesundheitsamt und die Schule informieren.

3.2 Unfallmeldungen Auf dem direkten Hin- und Rückweg zur bzw. von der Schule, auf dem Schulgrundstück oder bei sonstigen Schulveranstaltungen wie z. B. Betriebsbesichtigungen, Studienfahrten und Prak-tika sind Sie bei Unfällen mit Personenschaden durch den Gemeindeunfallversicherungsver-band (GUV) versichert (nicht auf dem Weg zur Tankstelle, zum Kiosk etc.). Einen Unfall mit Personenschaden melden Sie bitte immer umgehend in Ihrem zuständigen Sekretariat (gege-benenfalls telefonisch). Wenn Sie das Schulgrundstück aus privaten Gründen bzw. ohne Ge-nehmigung oder schulischen Auftrag verlassen, dann verlieren Sie für diese Zeit Ihren schuli-schen Unfall-Versicherungsschutz.

3.3 Verhalten im Alarmfall Bei einem Hausalarm folgen Sie unbedingt den Anweisungen Ihrer Lehrkraft. Informieren Sie sich über die an den Türen ausgeschilderten Fluchtwege. Weitere Einzelheiten, wie z. B. den Standort von Feuerlöschern, können Sie den ausgehängten Notfallplänen entnehmen.

3.4 Verbot von Waffen an der Schule

Niemand darf Waffen mit in die Schule bringen. Deshalb sind jede Art von Messern, Schlagrin-gen, Schusswaffen, chemische oder andere Waffen auf dem Schulgelände verboten.

3.5 Schulordnung Viele weitere Einzelheiten zum Verhalten in der Schule finden Sie in der Schulordnung.

3.6 Nutzerordnung für die EDV-Anlagen Für die Nutzung unserer Computer sind besondere Verhaltensregeln erforderlich. Die Einzel-heiten finden Sie in der Benutzerordnung (siehe Anhang). Bei Verstößen gegen diese Vorschrif-ten können unter Umständen Schadensersatzforderungen oder Erziehungsmaßnahmen auf Sie zukommen.

Siehe INFEKTIONS-

SCHUTZGESETZ

siehe WAFFEN-

ERLASS

siehe

SCHULORDNUNG

siehe EDV-BENUTZERORDNUN

G

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3.7 Maßnahmen bei Verstößen gegen geltende Regeln Verstöße gegen diese Regeln werden zunächst von einer Lehrkraft aufgenommen und über-prüft. Liegt ein Verstoß vor, werden weitere Schritte, wie z.B. Benachrichtigung der Erziehungs-berechtigten, Klassenkonferenz etc. eingeleitet. Bei nachweislich vorliegendem Verstoß werden im Rahmen der Vorschriften entsprechende Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen verhängt. Bei Straftaten wie Diebstahl oder Körperverletzung wird zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei gestellt. In diesen Fällen gilt Null-Toleranz!

Nds. Schulgesetz, § 61: Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen Bitte beachten Sie, dass die Schule eigenständig und kurzfristig Erziehungsmittel anwenden kann. Informieren Sie sich ggf. bei Ihrer Klassenlehrerin oder Ihren Klassenlehrer.

Ergänzende Hinweise Die Versicherung der Schule haftet bei Diebstahl nur dann, wenn es sich um Gegenstände für den schulischen Gebrauch handelt (also z. B. keine teure Kleidung, keine Schmuckstücke, keine Handys!), die sich an einem gesicherten Aufbewahrungsort befunden haben. Außerdem ist zu prüfen, ob eine private Versicherung zunächst haftet. Lassen Sie in Ihrem eigenen Inte-resse Geld und Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Klassen- oder Umkleideräumen. Der Betrieb und die Benutzung von Handys ist grundsätzlich während der Unterrichtszeit ver-boten (auch als Zeituhr oder Taschenrechner). Bei Verstößen können die Geräte vorüberge-hend eingezogen werden oder es werden andere Erziehungsmaßnahmen von der Schule ver-hängt.

Wenn Sie sich in irgendeiner Form ungerecht behandelt fühlen, versuchen Sie bitte zunächst, die Streitpunkte in einem persönlichen Gespräch zu klären. Führt dies nicht zu einer Lösung, dann stehen Ihnen Ihre Klassensprecher, Ihre Schülervertretung, Ihr/e Fach- oder Klassenleh-rer(in), Ihr/e Beratungslehrer(in) oder die Schulleitung zur Verfügung. Wenn Sie durch andere Personen geschädigt wurden oder von Dritten beleidigt oder bedroht werden, dann informieren Sie umgehend die Schulleitung oder wenden sich an die Polizei.

Liegen der Schule keine ausreichenden Entschuldigungen für Fehltage vor, verstoßen Sie gegen das Nds. Schulgesetz. Sie werden dann verwarnt und aufgefordert, dieses Verhalten umgehend einzustellen; die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer darf weitergehende Maß-nahmen einleiten. Sollten Sie danach weiterhin ohne Entschuldigung den Unterricht versäu-men, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Es wird dann umgehend das Ordnungsamt in-formiert und gegen Sie der Erlass eines Bußgeldes beantragt. Das Bußgeld kann insgesamt bis zu 1.000 € gegen Sie, Ihre Sorgeberechtigten oder Ihren Ausbildungsbetrieb betragen.

(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie kön-nen von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob ver-letzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stö-ren, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Überweisung in eine Parallelklasse, 2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform, 3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten, 4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten, 5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,

6. Verweis von allen Schulen

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4 Sonstiges

4.1 Schülerausweise Sie erhalten von Ihrer Klassenlehrerin/Ihrem Klassenlehrer einen Schülerausweis, sobald die Klasseneinteilung abgeschlossen ist.

4.2 Kopier- und Druckkosten Aufgrund der Vielzahl und der hohen Kopier- und Druckkosten für die aktuellen Arbeitsmateri-alien erhebt die Schule einen Beitrag. Ihre Klassenlehrerin/Ihr Klassenlehrer wird Sie zu Beginn eines jeden Schuljahres über die jeweils zu entrichtende Höhe unterrichten.

4.3 Lernmittel Alle Berufsschülerinnen und Berufsschüler müssen die Lernmittel grundsätzlich selbst beschaf-fen.

4.4 Schülervertretung Zu Beginn eines Schuljahres werden in jeder Klasse Klassensprecher gewählt. Die Klassen-sprecher wählen dann die Vertreterinnen und Vertreter für

die Klassen- und Zeugniskonferenzen

die Gesamtkonferenz und

den / die Schulsprecher

den Schulvorstand

4.5 Schulvorstand Zu Beginn eines Schuljahres wird der Schulvorstand gewählt. In ihm sind 6 Vertreter der Schul-leitung bzw. Vertretern mit Leitungsaufgaben, 6 Vertreter der Lehrkräfte, 6 Vertreter der Schü-lerinnen und Schüler sowie zwei Elternvertreter und 4 Vertreter außerschulischer Organisatio-nen. Die Schülervertreter werden für ein Jahr gewählt. Der Schulvorstand entscheidet u. a. über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Ausgestaltung der Stundentafeln, Grundsätze zur Durchführung von Projektwochen, Grundsätze für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule und über Vorschläge für das Schulprogramm und die Schulordnung.

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§

§

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§

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5 Regularien

Bitte lesen Sie bzw. Ihre Sorgeberechtigten die nachfolgenden Unterlagen aufmerksam durch und unterschreiben Sie auf der letzten Seite den abzutrennenden Vordruck. Händi-gen Sie diesen Vordruck der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer aus.

5.1 Schulordnung Für ein gutes Zusammenleben und ein erfolgreiches Lernen und Lehren ist es notwendig, dass von allen SchülerInnen und LehrerInnen bestimmte Regelungen getroffen und einge-halten werden und im Schulalltag ihre Gültigkeit haben. Aus diesem Grund erachten wir die folgende Vereinbarung für sinnvoll und legen sie hiermit als Schulordnungsbestandteile fest.

Aufenthalt und Unterricht

Alle SchülerInnen verlassen in den Pausen die Klassenräume und halten sich in der Pausenhalle

oder auf dem Schulhof auf. Den SchülerInnen steht vor und nach dem Unterricht und in der unterrichtsfreien Zeit ein Aufent-

haltsraum zur Verfügung. Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen ist nicht erlaubt; bei Zuwiderhandlung

entfällt der Versicherungsschutz. In diesem Fall tragen die Erziehungsberechtigten bzw. die voll-jährigen SchülerInnen selbst die Verantwortung.

Jacken o. A. sind grundsätzlich an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren. Jeder/e Schü-

lerIn ist verpflichtet, seine/ihre Wertsachen sorgfältig aufzubewahren, um Diebstähle zu vermei-den.

Handys dürfen während des Unterrichts nicht benutzt werden und sind in dieser Zeit ausgeschaltet

(nicht auf dem Arbeitsplatz) aufzubewahren. Umweltschutz geht uns alle an. Aus diesem Grund sind alle SchülerInnen und LehrerInnen gehal-

ten, sich an dem in der Schule praktizierten Konzept der Abfalltrennung zu beteiligen. Dies gilt sowohl für den Arbeitsplatz als auch für das gesamte Schulgebäude.

Sollte ein/e LehrerIn 10 Min. nach Unterrichtsbeginn noch nicht zum Unterricht erschienen sein,

so teilt dies der/die KlassensprecherIn (VertreterIn) dem Schulbüro mit. Die Treppenhäuser in den beiden Seitentrakten sind als Nottreppenhäuser ausgelegt. Bei norma-

lem Unterrichtsbetrieb sollen sie von SchülerInnen nicht benutzt werden. Das Schulgebäude darf ausschließlich durch die Haupttüren betreten bzw. verlassen werden. Die

Notausgänge dürfen nur bei drohender Gefahr benutzt werden.

Abstellen von Fahrzeugen

Es ist darauf zu achten, dass die Fahr- und Krafträder an den dafür vorgesehenen Stellplätzen

verschlossen abgestellt werden. Für die Kraftwagen der SchülerInnen stehen auf dem Schulparkplatz Stellplätze zur Verfügung. Schulversäumnisse

Bei VollzeitschülerInnen ist eine schriftliche Entschuldigung unverzüglich vorzulegen, die bei Min-

derjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss. Nach spätestens drei auf-einander folgenden Fehltagen ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Es kann gegebenen-falls ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

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Bei TeilzeitschülerInnen müssen die Entschuldigungen vom Ausbildenden gegengezeichnet wer-den. Bei unentschuldigtem Fehlen benachrichtigt der Klassenlehrer den Betrieb und gegebenen-falls die Erziehungsberechtigten. Es kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Beurlaubungen müssen rechtzeitig beantragt werden. Bei minderjährigen VollzeitschülerInnen

müssen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig unter Angabe von Gründen eine Beurlaubung schriftlich beantragen.

Bei TeilzeitschülerInnen muss eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen vom Ausbildungsbe-

trieb beantragt werden. Beurlaubungen aus persönlichen Gründen werden vom Auszubildenden beantragt und vom Ausbildungsbetrieb bestätigt.

Muss eine SchülerIn aus Krankheitsgründen plötzlich den Unterricht verlassen, meldet er/sie sich

bei der LehrerIn, die den nachfolgenden Unterricht hält, bzw. bei der KlassenlehrerIn ab.

TeilzeitschülerInnen sollten ihren Urlaub während der Schulferien nehmen. Haftung, Unfälle

Unfälle, die sich auf dem Schulweg oder auf dem Schulgelände ereignen, sind unverzüglich im

Schulbüro zu melden. Sollte der Verlust von persönlichen Gegenständen festgestellt werden, so ist dies unverzüglich

dem Schulbüro mitzuteilen. Kommt es zu mutwilligen oder grob fahrlässigen Beschädigungen des Schuleigentums, werden

die dafür verantwortlichen SchülerInnen haftbar gemacht. Rauchen, Alkohol und andere Drogen

Drogen gefährden unsere Gesundheit. Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände verbo-

ten. Im Schulbereich ist das Mitbringen und der Genuss von Alkohol verboten. Der Umgang mit sonstigen Rauschmitteln ist verboten und wird gegebenenfalls strafrechtlich ver-

folgt. Verhalten bei Gefahr

Die Alarmordnung der Schule ist in jedem Fall zu beachten. Es muss gewährleistet sein, dass die Vereinbarungen auch durchgesetzt werden. Aus diesem Grund sind Lehrer/innen und andere Aufsichtsführende auf dem Schulgelände weisungsbe-rechtigt. Daraus ergibt sich, dass bei Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung keine Haf-tung durch die Schule erfolgt. Nur wenn alle Beteiligten die vereinbarten Regelungen beachten und sich entsprechend ver-halten, ist eine wichtige Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit in der Schule gegeben.

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5.2 Waffenerlass

Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in. Schulen (Erlass des MK vom 29.06.1977 - 304 - 31 704 - GültL 159/9) 1. Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im

Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung vom 08.03.1967 - BGBl. I Seite 432) mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im Wesent-lichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbe-sondere die so genannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Sig-nalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z. B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoß-waffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z. B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskör-

pern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Ver-bindungen verwendet zu werden.

3. Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses

zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders ein-zugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbrin-gens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.

4. Abdruck dieses Erlasses ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel 1.,

5. und 7. Schuljahr sowie beim Eintritt in Berufsbildende Schulen) den Erziehungsbe-rechtigten zur Kenntnis zu geben.

5.3 Benutzerordnung für DV-Anlagen

An den Berufsbildenden Schulen Lingen Wirtschaft werden zu Ausbildungszwecken wert-volle DV-Anlagen und Programme bereitgehalten, die für den Unterricht ständig einsatz-bereit sein müssen. Der optimale Zustand der Arbeitsplätze lässt sich nur erhalten, wenn alle Benutzer sorgfältig und rücksichtsvoll damit umgehen. Deshalb sind für die Nutzung der DV-Anlagen folgende Regeln zu beachten: 1. Die Anweisungen der Lehrkräfte bzw. ihrer Beauftragten sind zu beachten. Störungen

und Schäden sind umgehend den für die DV-Anlagen Verantwortlichen zu melden. Die aufgebauten Gerätekonfigurationen dürfen nur nach Rücksprache und mit ausdrückli-cher Genehmigung der Lehrkräfte bzw. der für die DV-Anlagen Verantwortlichen ver-ändert werden. Gleiches gilt für die Konfiguration des Betriebssystems und die Ein-richtung der eingesetzten Programme.

2. Es ist untersagt, geschützte Software jeglicher Art zu kopieren. Wer dagegen verstößt,

muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei Verstoß gegen gesetzliche Bestim-mungen sind strafrechtliche Folgen nicht auszuschließen.

3. Arbeitsmaterialien, die von der Schule bereitgestellt werden, dürfen nicht aus den DV-

Räumen entfernt werden. 4. Das Ausleihen von Geräten, Programmen, Werkzeugen und anderen Einrichtungsge-

genständen ist nicht möglich. 5. An den Computerarbeitsplätzen dürfen Speisen und Getränke weder verzehrt noch

abgestellt werden.

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5.4 Merkblatt zum Infektionsschutz Belehrung gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG) Wenn Sie eine ansteckende Erkrankung haben und dann die Schule besuchen, in die Sie jetzt aufgenommen werden, können andere Schüler(innen) oder Lehrkräfte angesteckt werden. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutz-gesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Des-halb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Sie nicht in die Schule gehen dürfen, wenn 1. Sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, die durch geringe Erregermengen

verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberku-lose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hä-morrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden;

2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert ver-

laufen kann; dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirn-hautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, anste-ckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektio-nen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaf-ten Erkrankungen immer den Rat Ihres Arztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen Besorgnis erregenden Symptomen). Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Sie eine Erkrankung haben, die einen Besuch der Schule nach dem Infektions-schutzgesetz verbietet. Müssen Sie zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benach-richtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Sie bereits Mitschüler(innen) oder Personal angesteckt haben können, wenn Sie mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben müssen. In einem solchen Fall müssen wir die übrigen Schüler(innen) ano-nym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

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Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungs-luft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Mitschüler(innen) oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitser-reger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall müssen Sie zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule für Sie besteht, wenn Sie Ausscheider oder möglich-erweise infiziert, aber nicht erkrankt sind, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Ge-sundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benach-richtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Ge-sundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

5.5 Datenschutz

Fotos und Videos von Lehrerinnen und Lehrern, von Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen des Unterrichts, auf dem Schulgelände oder bei schulischen Veranstaltungen in-nerhalb oder außerhalb der Schule aufgenommen werden, werden nur für schulische Zwecke verwendet. Dazu zählt u. a. auch die Veröffentlichung auf den Internetseiten der Schule oder in schulischen Werbeblättern.

Alle hier Angesprochenen, die mit dieser Regelung nicht einverstanden sind, erklären dies innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Schuljahres schriftlich gegenüber dem Schullei-ter.

Hans-Jürgen Grosse Oberstudiendirektor

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5.6. Einverständniserklärung zur Datenübermittlung an Dritte Die IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim möchte die Namen der Absolventen nach der bestandenen Abschlussprüfung im Falle einer Bestenehrung oder Freisprechung in einer Liste veröf-fentlichen und diese Daten an die entsprechenden Fachverbände und Berufsbildenden Schulen über-mitteln. Die Berufsbildenden Schulen Lingen Wirtschaft benötigen die Abschlussnote und die für die Abschlussnote relevanten Teilergebnisse, um den Schülerinnen und Schülern gegebenenfalls einen erworbenen höheren Bildungsabschluss ausstellen zu können. Weiter werden diese Daten für den in-ternen Qualitätsentwicklungsprozess genutzt. Daher wird die IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim den Berufsbildenden Schulen Lingen Wirtschaft Ihre detaillierten Ergebnisse der Abschluss-prüfung digital zur Verfügung stellen, sofern Sie die angefügte Erklärung unterschreiben. Was ist eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten? Möchte eine öffentliche oder eine private Stelle personenbezogene Daten verarbeiten, obwohl es kein Gesetz gibt, das dieses erlaubt, ist die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn eine Einwilligung der be-troffenen Personen eingeholt wird. Unter einer Einwilligung versteht man in diesem Zusammenhang, dass die Stelle, die Daten verarbeiten möchte, zunächst das Einverständnis einholen muss. Erst wenn die betroffene Person erklärt hat, dass sie mit der Datenverarbeitung einverstanden ist, darf mit der Verarbeitung begonnen werden. Eine Einwilligungserklärung ist nur wirksam wenn,

die Einwilligung freiwillig erteilt wurde. Das bedeutet, die betroffene Person muss sich bei der Erklärung ihres Einverständnisses darüber bewusst sein, dass sie ihre Daten nicht mitteilen muss. Nicht der Fall ist dies beispielsweise, wenn die Person getäuscht oder gezwungen wurde, eine Einwilligung unter sozialem Druck abgegeben wurde oder die Verweigerung der Einwilligung mit Nachteilen verbunden ist. Sie muss eindeutig sein. Es dürfen keine Zweifel darüber bestehen, dass eine Einwilligung vorliegt und welchen Inhalt diese Einwilligung hat.

die einwilligende Person in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung informiert wurde. Die Stelle muss die betroffene Person insbesondere über den Verwendungszweck in-formieren, für den die Daten verarbeitet werden sollen. Welche Aufklärungspflichten im Einzel-fall bestehen, ergibt sich aus dem jeweiligen Verwendungszweck. Beabsichtigt die Stelle etwa, die Daten an Dritte zu übermitteln, muss sie darüber aufklären, an wen die Übermittlung erfol-gen soll. Darüber hinaus muss die Stelle darauf hinweisen, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn die Einwilligung verweigert wird.

die Einwilligung regelmäßig schriftlich erklärt wurde. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Er-klärung schriftlich festgehalten und eigenhändig unterschrieben wurde. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich eingeholt, muss auf die Einwilligung gesondert schriftlich hingewiesen werden.

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6 Anlagen Muster der Entschuldigung/Beurlaubung

Nele Muster Lingen, 14. August 20.. Große Str. 12 a 49809 Lingen BBS Lingen - Kaufmännische Fachrichtungen - Frau/Herrn Klassenlehrer/in Nöldekestr. 7 49809 Lingen Schulversäumnis Sehr geehrte Frau/Herr (Name …), ich konnte am ... aus gesundheitlichen, (privaten) Gründen nicht am Berufsschulunter-richt teilnehmen. Ich bitte mein Fehlen zu entschuldigen. Mit freundlichem Gruß Kenntnisnahme (eigene Unterschrift) (Unterschrift der/des Ausbildenden)

oder Bitte um Beurlaubung Sehr geehrter Herr Grosse, am ................ nehme ich an der Niedersachsenmeisterschaft im Tischtennis teil. Ich bitte Sie, mich für diesen Tag ab 12:15 Uhr vom Berufsschulunterricht zu befreien. Mit freundlichem Gruß Kenntnisnahme (eigene Unterschrift) (Unterschrift der/des Ausbildenden)

Seitenränder: links: 2,4 cm rechts: 2,0 cm oben: 1,69 cm unten: 2,0 cm

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