krankenversicherung%20schweiz
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Studierende dürfen nur den Nebenwohnsitz in der Schweiz anmelden. Wer den
Hauptwohnsitz anmeldet und sich ins AIRE-Register einträgt, verliert den
Versicherungsschutz.
Prinzipiell gelten die EU-Richtlinien auch in der Schweiz. Da das Prinzip des Wohnsitzes
zählt, bleiben Studierende über die Eltern in Südtirol versichert. Sie müssen aber einen Antrag
auf Befreiung stellen. Jeder Kanton hat dazu eigene Formulare (z.B. Basel:
http://www.kvg.org/de/befreiung-_content---1--1036.html)
Im Wesentlichen müssen folgende Dokumente eingereicht/vorgelegt werden:
- Immatrikulationsbestätigung
- Aufenthaltsgenehmigung
- Sanitätsausweis
vor der Homepage von kvg.org
Art. 2 Abs. 4 KVV
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus-
oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und
Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires und die sie begleitenden
Familienangehörigen, sofern sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Eine Befreiung ist für höchstens drei Jahre möglich. Auf Gesuch hin kann die Befreiung
um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Danach wird die Person automatisch in
der Schweiz krankenversicherungspflichtig.
Benötigte Dokumente, die mit dem (begründeten) Gesuch beizubringen sind:
Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis)
Aktueller Versicherungsnachweis der zuständigen ausländischen Stelle über den
Versicherungsschutz bei Behandlungen in der Schweiz (gleichwertiger
Versicherungsschutz entsprechend KVG)
Aus- oder Weiterbildungsbestätigung