(kurz-)einführung in die insolvenzordnung vortrag am 22.09.2009 saarbrücken, ihk saarland...
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(Kurz-)Einführung in die (Kurz-)Einführung in die InsolvenzordnungInsolvenzordnung
Vortrag am 22.09.2009Vortrag am 22.09.2009
Saarbrücken, IHK SaarlandSaarbrücken, IHK Saarland
Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael Krempel
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel
Hauptstraße 102, 66128 SaarbrückenHauptstraße 102, 66128 Saarbrücken
Tel. Tel. 0681/7005550681/700555; E-Mail: ; E-Mail: [email protected]
Die InsolvenzordnungDie Insolvenzordnung01.01.199901.01.1999
Ziel marktkonforme Insolvenzbewältigung
Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger = primärer Verfahrenszweck
Zerschlagung Fortführung
Liquidation und Unternehmenserhaltung = sekundäre Verfahrenszwecke und dienen Gläubigerbefriedigung
Hierarchie der Insolvenzzwecke und Hierarchie der Insolvenzzwecke und wirtschaftspolitische Grundverfassungwirtschaftspolitische Grundverfassung
nur: freiwillige Neuinvestition
Hinter Hierarchie Insolvenzzwecke steht Grundvorstellung: Förderung der Sanierung eines für den Markt bestimmten Unternehmens
nicht: Zwangssubvention Altgläubiger
wenn: ./.Ausscheiden des Unternehmens aus Markt u. Liquidation =
Marktwert bestimmt über Fortexistenz!
Die InsolvenzordnungDie Insolvenzordnung
Insolvenzverfahren
Das eröffnete VerfahrenEröffnungsverfahren
Prüfung des Eröffnungsgrundes
Deckung der Verfahrenskosten
Prüfung Forderungen der anmeldenden Gläubiger
Verwertung Vermögen Schuldner
Unternehmensinsolvenz VerbraucherinsolvenzInsolvenz natürl. Personen
UnternehmensinsolvenzUnternehmensinsolvenz
Unternehmensinsolvenz:bestmögliche Verwertung des Schuldner-
vermögens
Fortführung des Unternehmensim Wege des Insolvenzplans
Zerschlagung des schuldnerischenUnternehmens
Übersicht InsolvenzverfahrenÜbersicht Insolvenzverfahren
OORegelinsolvenz für natürliche PersonenRegelinsolvenz für natürliche Personen VerbraucherinsolvenzverfahrenVerbraucherinsolvenzverfahren
- Antrag auf Restschuldbefreiung vor Eröffnung bei Gläubigerantrag
- Antrag auf Stundung, § 40 InsO
- Stundung ( Steuerberatungskosten als Auslagen )
- Antrag auf Restschuldbefreiung
Antragsverfahren IAntragsverfahren I
Schuldnerantrag Gläubigerantrag§§ 13,14 InsO
Anforderungen umstritten!
BGH: Verpflichtung des Schuldners zum Eröffnungs-grund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dar-zulegen
unvollständig Hinweis des Gerichtes!
Bes.: § 15 InsO für juristische Personen: Vertretungsorgan: wenn nicht alle = Glaubhaftmachung u. Anhörung
Antragsverfahren IIAntragsverfahren II
SchuldnerantragGläubigerantrag
Mindestumfang erforderlich
1. Glaubhaftmachung der Forderung durch ….. Titel?
2. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes, §§ 17, 19 InsO fruchtlose Vollstreckung
3. Rechtschutzbedürfnis:
grundsätzlich alle Gläubiger, außer Mißbrauch
Antragsverfahren IIIAntragsverfahren III
Schuldnerantrag Gläubigerantrag
Zuständigkeit
Sachlich: Amtsgerichte
Funktional: bis Eröffnung Richter, nach Eröffnung Rechtspfleger, §§ 18, 3 RpflG
Örtlich: Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (Vorrang!); allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners
Das EröffnungsverfahrenDas Eröffnungsverfahren
Prüfung des Eröffnungsgrundes keine Verwertung!Prüfung des Eröffnungsgrundes keine Verwertung! Deckung der Verfahrenskosten durch die MasseDeckung der Verfahrenskosten durch die Masse Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, §§ 21 ff InsOAnordnung von Sicherungsmaßnahmen, §§ 21 ff InsO
SachverständigerSachverständiger Vorläufiger starker Verwalter – allg. Verfügungsverbot Vorläufiger starker Verwalter – allg. Verfügungsverbot bewirktbewirkt, ,
dass Rechtshandlungen des Schuldners, die die zukünftige dass Rechtshandlungen des Schuldners, die die zukünftige Insolvenzmasse betreffen, Insolvenzmasse betreffen, unwirksamunwirksam sind; sind; keinekeine schuldbefreiende schuldbefreiende Wirkung von Leistungen an den SchuldnerWirkung von Leistungen an den Schuldner
Masseverbindlichkeiten begründen Masseverbindlichkeiten begründen persönliche Haftungpersönliche Haftung Vorläufiger schwacher Verwalter – ZustimmungsvorbehaltVorläufiger schwacher Verwalter – Zustimmungsvorbehalt Nur sinnvoll bei mitwirkungsbereitem Schuldner; begründet keine Nur sinnvoll bei mitwirkungsbereitem Schuldner; begründet keine
Masseverbindlichkeiten, Anfechtung eigener Erklärungen nach Masseverbindlichkeiten, Anfechtung eigener Erklärungen nach Eröffnung möglich Eröffnung möglich
Vorläufiger halbstarker VerwalterVorläufiger halbstarker Verwalter Teilweise Stellung als starker Verwalter im Rahmen von Teilweise Stellung als starker Verwalter im Rahmen von
Einzelermächtigungen = Begründung von MasseverbindlichkeitenEinzelermächtigungen = Begründung von Masseverbindlichkeiten
Das EröffnungsverfahrenDas Eröffnungsverfahren Drohende ZahlungsunfähigkeitDrohende Zahlungsunfähigkeit
nur bei Schuldnerantrag, § 18 InsO; voraussichtlich nicht in der Lage, nur bei Schuldnerantrag, § 18 InsO; voraussichtlich nicht in der Lage, bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt Fälligkeit zu bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt Fälligkeit zu
erfüllenerfüllen ZahlungsunfähigkeitZahlungsunfähigkeit
Wenn Schuldner nicht über genügend flüssige Geldmittel verfügt, um Wenn Schuldner nicht über genügend flüssige Geldmittel verfügt, um seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Geldilliquidität);seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Geldilliquidität);
in der Regel, wenn Schuldner Zahlungen eingestellt hat!in der Regel, wenn Schuldner Zahlungen eingestellt hat! Zahlungsstockung = Schuldner muss binnen 3 Wochen 90% Forderung Zahlungsstockung = Schuldner muss binnen 3 Wochen 90% Forderung
befriedigen (BGH in Anlehnung an befriedigen (BGH in Anlehnung an §§ 64, 84§§ 64, 84 GmbHGGmbHG)) ÜberschuldungÜberschuldung
Wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, § 19 InsOVerbindlichkeiten deckt, § 19 InsO
Problem: Ermittlung des Wertes des schuldnerischen Vermögens:Problem: Ermittlung des Wertes des schuldnerischen Vermögens: Fortführungswert, wenn Fortführung Unternehmen überwiegend Fortführungswert, wenn Fortführung Unternehmen überwiegend
wahrscheinlich, sonst Zerschlagungswertwahrscheinlich, sonst Zerschlagungswert
Das eröffnete VerfahrenDas eröffnete Verfahren Eröffnung nur bei hinreichender Masse, sonst Abweisung Eröffnung nur bei hinreichender Masse, sonst Abweisung
mangels Massemangels Masse Möglichkeit: SondervorschussMöglichkeit: Sondervorschuss Rechtsmittel: Nach § 6 I InsO Rechtsmittel: Nach § 6 I InsO sofortige Beschwerde sofortige Beschwerde gegen gegen
Gerichtsentscheidungen nur, wenn im Gesetz ausdrücklich Gerichtsentscheidungen nur, wenn im Gesetz ausdrücklich vorgesehenvorgesehen
Entscheidung Gericht:Beschlussform o. Verfügung
Schuldner: § 34 InsO „Sofortige Beschwerde“
EröffnungInsolvenzverfahren
Ablehnung mangels Masse
Beachte § 11 RpflG!
Der EröffnungsbeschlussDer Eröffnungsbeschluss
Inhalt, § 27 InsO
Schuldnerbezeichnung• Zeitpunkt der Eröffnung• Eröffnungsgrund• Ernennung Insolvenzverwalter• Frist zur Forderungsanmeldung• unverzügliche Mitteilung von Sicherungsrechten• Aufforderung nicht mehr an den Schuldner zu leisten• Bestimmung des Berichtstermins• Bestimmung des allg. Prüfungstermins
Kann enthalten:Einsetzung vorläufigen Gläubiger-ausschussesAnordnung einer Postsperre
Rechtsmittel Schuldner:§ 34 II InsO: sofortige Beschwerde
Zustellung, § 9 InsO,auch Internet!
Wirkung Verfahrenseröffnung auf Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IRechtsstellung des Schuldners I
..
Verfahrenseröffnung
6 – monatigesVollstreckungsverbot
Verbot Einzelzwangsvoll-streckung
Ausschluss befreiendeLeistung an Schuldner
„ Rückschlagsperre“Ausschluss Rechtserwerb
Massegegenständen
Absolute Unwirksamkeitvon Verfügungen
Verlust Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Auskunftsverpflichtung
Wirkung Verfahrenseröffnung auf Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IIRechtsstellung des Schuldners II
AuskunftsverpflichtungAuskunftsverpflichtung
über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, einschließlich evtl. über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, einschließlich evtl. strafbarer Tatsachen; Erweiterung auf organschaftliche Vertreter jur. strafbarer Tatsachen; Erweiterung auf organschaftliche Vertreter jur. Personen u. vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesell-Personen u. vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesell-schafter, § 101 InsOschafter, § 101 InsO
Verlust der Verwaltungs- und VerfügungsbefugnisVerlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Mit Eröffnung verliert der Schuldner das Recht, das zur Insolvenz-Mit Eröffnung verliert der Schuldner das Recht, das zur Insolvenz-masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen;masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen;
Insolvenzmasse = alles pfändbare Vermögen, was der Schuldner hat Insolvenzmasse = alles pfändbare Vermögen, was der Schuldner hat und das pfändbare Neuvermögenund das pfändbare Neuvermögen
Problem: Haftung der Masse für SteuernProblem: Haftung der Masse für Steuern
Vorausabtretung der selbständigen Einkünfte: Steuererstattungen kein Vorausabtretung der selbständigen Einkünfte: Steuererstattungen kein Arbeitseinkommen (st. Rspr. BGH)Arbeitseinkommen (st. Rspr. BGH)
Höchstpersönliche Rechte gehören nicht zur Masse Höchstpersönliche Rechte gehören nicht zur Masse
Wirkung Verfahrenseröffnung auf Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IIIRechtsstellung des Schuldners III
Rechtsfolgen, § 81 InsORechtsfolgen, § 81 InsO Verfügungen des Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens sind Verfügungen des Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens sind
absolut unwirksam!absolut unwirksam! Genehmigung durch Verwalter möglichGenehmigung durch Verwalter möglich
§ 91 InsO§ 91 InsO Rechtserwerb von Massegegenständen nach Eröffnung des VerfahrensRechtserwerb von Massegegenständen nach Eröffnung des Verfahrens
ist ausgeschlossen; ist ausgeschlossen; Ausnahme:Ausnahme: gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte § 82 InsO§ 82 InsO
Befreiende Leistung an den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens Befreiende Leistung an den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens ist nicht mehr möglich; öffentliche Bekanntmachung (-) = Umkehr der ist nicht mehr möglich; öffentliche Bekanntmachung (-) = Umkehr der BeweislastBeweislast
§ 89 InsO§ 89 InsO Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger während Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger während
der Dauer des Verfahrens in die Insolvenzmasse und in das sonstige der Dauer des Verfahrens in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldner Vermögen des Schuldner
Wirkung Verfahrenseröffnung auf Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IVRechtsstellung des Schuldners IV
Ausnahme:Ausnahme: Unterhaltsgläubiger für Beträge nach § 850 d ZPO; Unterhaltsgläubiger für Beträge nach § 850 d ZPO;
Gläubiger einer Forderung aus vorsätzlich begangener Gläubiger einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unerlaubter Handlung
§ 90 InsO§ 90 InsO Vollstreckungsverbot für die Dauer von 6 Monaten ab Eröffnung Vollstreckungsverbot für die Dauer von 6 Monaten ab Eröffnung
des Verfahrens für Massegläubiger, die nicht durch Rechtshand-des Verfahrens für Massegläubiger, die nicht durch Rechtshand-lungen des Verwalters ihre Forderungen erlangt haben lungen des Verwalters ihre Forderungen erlangt haben
§ 88 InsO§ 88 InsO „ „Rückschlagsperre“: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Rückschlagsperre“: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sind, sind unwirksam, Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sind, sind unwirksam, solange die Maßnahme bei Eröffnung noch nicht beendet ist solange die Maßnahme bei Eröffnung noch nicht beendet ist
Die Stellung der Insolvenzgläubiger IDie Stellung der Insolvenzgläubiger I
AussonderungsberechtigteGläubiger, §§ 47, 48 InsO
AbsonderungsberechtigteGläubiger, §§ 49, 50, 51 InsO
Massegläubiger, §§ 53, 54, 55 InsO
Nachrangige Insolvenz-gläubiger, § 39 InsO
Insolvenzgläubiger, § 38 InsO
Gläubiger
Prüfung der Forderung im TerminPrüfung der Forderung im Termin
Die angemeldete ForderungDie angemeldete Forderung
nicht bestritten
vom Vw./Gl. bestritten
nur vom Sch. bestritten
vorläufig bestritten
gilt als festgestellt, § 178 I InsO
wird nicht festgestellt
gilt als festgestellt
gilt als Bestreiten; wird nicht festgestellt
Tabelleneintrag: „festgestellt“
Tabelleneintrag: vom Vw o. Gl. bestritten o. in Höhe von …. festgestellt o. in Höhe von ….. bestritten
Tabelleneintrag: „festgestellt“ unter Bemerkungen: vom Sch. bestritten
Die Verteilung der InsolvenzmasseDie Verteilung der Insolvenzmasse
Verteilung der Verteilung der SollmasseSollmasse nach nach Befriedigung der MassegläubigerBefriedigung der Massegläubiger Besonderheit: Forderungen nach § 114 I u. II InsO AbtretungBesonderheit: Forderungen nach § 114 I u. II InsO Abtretung
Problem:Problem: Gläubiger kann seinen Ausfall nicht nachweisen Gläubiger kann seinen Ausfall nicht nachweisen
Verteilung erfolgt durch: Abschlags-, Schluss- und NachtragsverteilungVerteilung erfolgt durch: Abschlags-, Schluss- und Nachtragsverteilung Die Summe der Forderungen und der für die Verteilung zur Verfügung Die Summe der Forderungen und der für die Verteilung zur Verfügung
stehende Betrag sind stehende Betrag sind öffentlichöffentlich bekannt zu machen bekannt zu machen ZweiwöchigeZweiwöchige Ausschlussfrist beginnt mit Veröffentlichung „titulierte Ausschlussfrist beginnt mit Veröffentlichung „titulierte
Forderungen“ und „Ausfall“, § 189 ff InsOForderungen“ und „Ausfall“, § 189 ff InsO
Entscheidung des Gerichts zur Höhe des voraussichtlichen Ausfalls
Nach Ablauf der Bestandsfrist (2 Jahre)Ausfall nachweisen lassen und dann
das Schlussverzeichnis ändern
Der SchlussterminDer Schlusstermin
Der Verwalter hat bei Beendigung seines Amtes der Der Verwalter hat bei Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen, § 66 I InsOGläubigerversammlung Rechnung zu legen, § 66 I InsO
Die Schlussrechnung ist vom Gericht zu prüfen, § 66 II InsODie Schlussrechnung ist vom Gericht zu prüfen, § 66 II InsO
Das Gericht hat der Schlussverteilung zuzustimmen, § 196 II InsODas Gericht hat der Schlussverteilung zuzustimmen, § 196 II InsO Schlussverteilung erfolgt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit Schlussverteilung erfolgt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit
Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist, § 196 I InsOAusnahme des laufenden Einkommens beendet ist, § 196 I InsO Nach der Genehmigung beraumt das Gericht den Schlusstermin anNach der Genehmigung beraumt das Gericht den Schlusstermin an Im Termin: Erörterung der SchlussrechnungIm Termin: Erörterung der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Schlussrechnung werden protokolliert; Einwendungen gegen die Schlussrechnung werden protokolliert; nurnur im im
Termin erhobene Einwendungen Termin erhobene Einwendungen beachtlichbeachtlich Anhörung zum RSB – Antrag des SchuldnersAnhörung zum RSB – Antrag des Schuldners Neumasse wird in der RSB – Phase verteilt ( lfd. Arbeitseinkommen ) Neumasse wird in der RSB – Phase verteilt ( lfd. Arbeitseinkommen )
Anordnung der NachtragsverteilungAnordnung der Nachtragsverteilung bei natürlichen Personen bei natürlichen Personen nicht nicht möglichmöglich
Die Aufhebung des VerfahrensDie Aufhebung des Verfahrens
Die Aufhebung des Verfahrens ist Die Aufhebung des Verfahrens ist erst erst nach der Schlussverteilung bzw. erst nach der Schlussverteilung bzw. erst nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag, nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag, § 289 II InsO, möglich, § 200 I InsO§ 289 II InsO, möglich, § 200 I InsO
Die Aufhebung ist Die Aufhebung ist öffentlichöffentlich bekannt zu machen, § 200 II InsO bekannt zu machen, § 200 II InsO (einschließlich Bundesanzeiger ) (einschließlich Bundesanzeiger )
Rechtsfolge:Rechtsfolge: § 201 InsO § 201 InsO
Der Schuldner erhält seine volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Der Schuldner erhält seine volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurücksein Vermögen zurück
Unbeschränktes NachforderungsrechtUnbeschränktes Nachforderungsrecht der Gläubiger bezüglich ihrer im der Gläubiger bezüglich ihrer im Insolvenzverfahren nicht befriedigten ForderungenInsolvenzverfahren nicht befriedigten Forderungen
aber:aber: Einschränkung durch Insolvenzplan, Restschuldbefreiung oder Einschränkung durch Insolvenzplan, Restschuldbefreiung oder SchuldenbereinigungsplanSchuldenbereinigungsplan
Die Einstellung des VerfahrensDie Einstellung des Verfahrens
Verfahrenskosten nicht gedecktStundung, § 4a InsO
Feststellung von Amts wegen
Massekostenvorschuss, § 26 InsO
Schuldner erhält seine volle Verwal-tungsbefugnis zurück; Nachhaftung
RSB nicht möglich
Kosten sind gedeckt
RSB möglich, § 289 III InsO
Schuldner wieder voll Verwal-tungs- und Verfügungsbefugt
Einstellungsbeschluss unanfechtbar
Befriedigung der Massegläu-biger nach Quote, § 209 InsO
Anzeige durch Verwalter
Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Einstellung mangels Masse, § 207 InsO
Einstellung wegen Wegfall des Eröffnungs-
grundes
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