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Page 1: Landratsamt Garmisch -Partenkirchen · PDF fileLandratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 3 Die Maßnahmen wurden größtenteils noch vor Beginn der Beschneiungssaison 2016/2017 um-gesetzt

Hauptgebäude

Olympiastraße 10 82467 Garmisch-Partenkirchen Kfz- und Führerscheinstelle

Partenkirchner Straße 52 82490 Farchant

Besuchszeiten

Mo. – Do. 08:00 – 12:30 Uhr Fr. 8:00 – 12:00 Uhr Kfz- und Führerscheinstelle

Mi. bis 17:00 Uhr durchgehend (Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Besuchszeit) Bauamt

Do. bis 17:00 Uhr durchgehend

Telefon Vermittlung

+49 8821 751-1 Telefax

+49 8821 751-380 E-Mail

[email protected] Internet

www.lra-gap.de

Bankverbindung

Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen IBAN: DE87 7035 0000 0000 0280 01 BIC: BYLADEM1GAP Bankverbindung Abfallwirtschaft

Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen IBAN: DE76 7035 0000 0000 0640 89 BIC: BYLADEM1GAP

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen

Wasserrecht; Technische Beschneiung der Drehabfahrt im Bereich der Hausbergbahn Talstation Anlagen: 1 Kostenrechnung Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erlässt folgenden

B e s c h e i d

1. Der Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 16.03.2005, Az. 20-6421,

6412/27 in der Fassung der letzten Änderung vom 16.10.2012, wird wie folgt geändert:

1.1. Nach Ziffer 1.1.3.35 wird Folgendes eingefügt:

1.1.3.36 Lageplan mit Luftbild der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG vom

29.08.2016

1.1.3.37 Lärm Messbericht der Firma Tecum vom 03.03.2017

1.2. Nach Ziffer 1.2.4.22 wird Folgende Ziffer 1.2.4.23 eingefügt: 1.2.4.23 Die Hydrantenschächte sind so auszubilden, dass das Eindringen von Am-

phibien und anderen kleinen Wirbeltieren verhindert wird.

Wasserrecht

Sachbearbeitung: Herr Hopfensperger Telefon: +49 8821 751-326 Telefax: +49 8821 751-8422 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Gebäude/Zimmer: C 217

Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: 30.09.2016

Unser Geschäftszeichen: 32-6410.2

Datum: 29.06.2017

Landratsamt • Postfach 15 63 • 82455 Garmisch-Partenkirchen

Gegen Postzustellungsurkunde

Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG z.Hd. Herrn Dirnhofer Olympiastraße 27 82467 Garmisch-Partenkirchen

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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 2

1.3. Ziffer 1.2.5.3 erhält folgende Fassung: 1.2.5.3 Der mittlere Schallleistungspegel der an den Zapfstellen 601 bis 605 zum

Einsatz kommenden Schneilanzen darf 94 dB(A) nicht überschreiten. Der mittlere Schallleistungspegel der an den Zapfstellen 606 bis 616 zum Ein-satz kommenden Schneilanzen darf 100 dB(A) nicht überschreiten. Die Schneilanzen an den Zapfstellen 607 und 608 dürfen dabei nicht in Rich-tung Norden, Nordosten oder Osten ausgerichtet betrieben werden. Der mittlere Schallleistungspegel der an den anderen Zapfstellen zum Einsatz kommenden Schnee-Erzeuger darf 103 dB(A) nicht überschreiten.

Hinweis:

Grundlage für die in Ziffer 1.2.5.3 genannten Zapfstellenbezeichnungen ist der von der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG angefertigte Lageplan mit Luftbild vom 29.08.2016 in Verbindung mit dem Lärm-Messbericht der Fa. Tecum vom 03.03.2017.

1.4. Die Ziffer 1.2.5.5.wird gestrichen. 2. Die Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100,00 € festgesetzt. Die Auslagen betragen

4,11 €.

Gründe

I. Sachverhalt

Mit Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 16.03.2005 in der Fassung der letzten Änderung vom 16.10.2012, erhielt die Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG die was-serrechtliche Genehmigung gemäß Art. 35 Abs.1 BayWG zur technischen Beschneiung der Drehabfahrt im Skigebiet „Garmisch-Classic“. Mit Schreiben vom 30.09.2016 beantragte die Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG die Ge-nehmigung nach Art. 35 Abs. 1 BayWG für eine Änderung der Beschneiungsanlage an der Drehabfahrt. Im Bereich der Hausbergbahn Talstation soll auf die bisher zum Einsatz kom-mende Schneekanone (Propellermaschine) verzichtet werden. Die Beschneiung soll in diesem Pistenabschnitt zukünftig ausschließlich mittels Schneilanzen erfolgen. Als Ausgleich für den entfallenden Propeller-Schneeerzeuger sollen die Abstände zwischen den Schneilanzen ver-ringert werden. Hierzu ist die Errichtung von zwei zusätzlichen Schneischächten zur Aufstellung von zusätz-lichen Schneilanzen vorgesehen. Zudem sollen bestehende Schneilanzen durch andere Mo-delle ersetzt werden. Die schriftliche Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers wurde dem Landratsamt Gar-misch-Partenkirchen übermittelt.

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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 3

Die Maßnahmen wurden größtenteils noch vor Beginn der Beschneiungssaison 2016/2017 um-gesetzt und sollen nun nachträglich genehmigt werden. Zur Beurteilung der von den Schnee-erzeugern ausgehenden Lärmemissionen wurde eine Lärmmessung durchgeführt. Der Mess-bericht der Fa. Tecum vom 03.03.2017 wurde dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vor-gelegt. Das Genehmigungsverfahren gemäß Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgeset-zes – BayVwVfG wurde eingeleitet. Es äußerten sich: Herr Dipl. Ing. H. Stüber (Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft) stimmte dem Vorhaben unter den im Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 16.03.2005 festgelegten Auflagen zu. Der Fachbereich Immissionsschutz am Landratsamt Garmisch-Partenkirchen teilte im We-sentlichen Folgendes mit: „Aufgrund der Messergebnisse der Fa. Tecum vom 03.03.2017 kann dem Antrag aus immissi-onsschutzfachlicher Sicht stattgegeben werden. Da die Lärmemissionen der Schneilanzen stark richtungsabhängig sind, muss die Ausrichtung der Lanzen, die in der Nähe der Immis-sionsorte immissionsortabgewandt betreiben wurden, auch zukünftig diese Richtung beibe-halten. Der Bereich, in denen die Schneeerzeuger nachts nur an maximal 18 Nächten im Jahr betrieben werden dürfen, bleibt unverändert.“ Aufgrund der Änderungen an der Beschneiungsanlage forderte der Fachbereich Immissions-schutz eine Änderung des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids für die Beschneiung der Drehabfahrt. Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Garmisch-Partenkirchen stimmte dem Vorhaben unter der in Ziffer 1.2. tenorierten Auflage zu. Der Markt Garmisch-Partenkirchen erhob keine Einwendungen. Der Fachbereich öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt Garmisch-Parten-kirchen stimmte dem Vorhaben zu.

II. Rechtliche Würdigung

1. Zuständigkeit

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ist zum Erlass dieses Bescheids sachlich und örtlich zuständig, Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2. Verfahren und Genehmigungspflicht Zunächst wurde vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen das förmliche Genehmigungsver-fahren gemäß Art. 69 Satz 2 i.V.m den Art. 72 – 78 BayVwVfG eingeleitet. Nach Erhalt der Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange, Vorliegen des wasserwirt-schaftlichen Gutachtens des Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft und der Ein-verständniserklärung des vom Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümers wurde jedoch deutlich, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine wesentliche Änderung der Beschnei-ungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BayWG handelt. Insbesondere ist auch eine Ver-größerung der beschneiten Fläche nicht vorgesehen.

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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 4

Eine Genehmigung gemäß Art. 35 Abs. 1 BayWG ist für das Vorhaben somit nicht erforderlich. Aufgrund der veränderten Ausgangssituation (Umstellung von Propeller Schneeerzeugern auf Schneilanzen, sowie die Errichtung von zwei zusätzlichen Zapfstelen) ist jedoch eine Ände-rung des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids vom 16.03.2005 in der Fassung der letzten Änderung vom 16.10.2012 erforderlich. 3. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Änderung ist Art. 35 Abs. 3 BayWG i.V.m § 13 Abs. 1 WHG.

4. Begründung der Inhalts- und Nebenbestimmungen Die zusätzlichen, bzw. geänderten Nebenbestimmungen wurden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aus Gründen des öffentlichen Wohls, vor allem im Interesse der Allgemeinheit und im Interesse Dritter festgesetzt. Die Nebenbestimmungen sind geeignet, erforderlich und an-gemessen, um sicherzustellen, dass die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf private Belange zu stellenden Anforderungen im Rah-men der technischen Beschneiung der Drehabfahrt im Skigebiet „Garmisch-Classic“ eingehal-ten werden. 5. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1,2,6 Abs. 1 Satz 3 des Kostengesetzes (KG). Die Erhebung der Auslagen auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben

werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1

Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

• 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen

Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie

bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine

Verfahrensgebühr fällig.

Hopfensperger