landtagswahl am 20. januar 2013

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1 Landtagswahl am 20. Januar 2013 Schulung der Wahlvorstände

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Landtagswahl am 20. Januar 2013. Schulung der Wahlvorstände. Gliederung. Foliennummern. INFO Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3 - 5 INFO Allgemeines zur Wahl in der SG Brome 6 - 7 INFO Wahlsystem und Wahlorgane 8 - 16 - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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Landtagswahl am 20. Januar 2013

Schulung der Wahlvorstände

Page 2: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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Gliederung INFO Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3 - 5 INFO Allgemeines zur Wahl in der SG Brome 6 - 7 INFO Wahlsystem und Wahlorgane 8 - 16 INFO Wahlrechtsvoraussetzungen 17 - 19 INFO Wahlschein und Briefwahl 20 - 25 Wahlhandlung / Arbeit des Wahlvorstandes 26 - 65

• Feststellung des Ergebnisses

• Gültigkeit von Stimmzetteln

• Auszählung INFO Brief-/Wahlergebnis 66 - 70

Foliennummern

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Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Niedersächsische Verfassung• Artikel 8 (Wahl des Landtages / Grundzüge des Wahlsystems)• Artikel 9 (Wahlperiode)• Artikel 11 (Wahlprüfung)

Niedersächsisches Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2012 (Nds. GVBl. S. 84)

Niedersächsische Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012

(Nds. GVBl. S. 82)

Vordruckerlass des MI vom 10. November 1997 (Nds. MBl. S. 1698), zuletzt geändert durch RdErl. d. MI vom 23. April 2012

(Nds. MBl. S. 287)

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Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der Landtagswahl 2013 vom 24. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 370)

Wahlprüfungsgesetz vom 6. März 1955 (Nds. GVBl Sb. I S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März

2008(Nds. GVBl. S. 76).

Wahlerlass Bek. des Landeswahlleiters vom 6. September 2012 (Nds. MBl. S. 704)

Schnellbriefe der Landeswahlleiterin

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Änderungen Landeswahlgesetz / Landeswahlordnung

Niedersächsisches Landeswahlgesetz und Niedersächsische Landeswahlordnung

• 05.11.2004 – Gesetz zur Modernisierung der Landesverwaltung

• 16.12.2004 – Verringerung der Anzahl der Wahlkreise

• 09.03.2005 – Auflösung der Bezirksregierungen

• 08.03.2007 – Anpassung an das Bundeswahlrecht

• ??.??.???? – Einführung der Wahlschablone durch das Nds. Behindertengleichstellungsgesetz

Page 6: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

6

• Wahlberechtigte: ca. 12.000 bei der letzten Landtagswahl am 28.1.2008 waren 11.285 wahlberechtigt, davon haben 6.707 (55,96%) gewählt.

• Wahlbezirke: 17• Personalisiertes Verhältniswahlsystem 135 Abgeordnete (vorher 155)

• Mehrheitswahl (Erststimme 87 (100) Abgeordnete in den Wahlkreisen)• Verhältniswahl (Zweitstimme 48 (55) Abgeordnete Landeswahlvorschläge)

• 5%-Hürde - GrundmandatUm Parteimandate zu erhalten, muss eine Partei insgesamt in Niedersachsen mindestens 5% der Zweitstimmen erreichen ("5%-Hürde"). Hat beispielsweise die A-Partei diese Hürde nicht geschafft, so bezeichnet man das Mandat eines Abgeordneten der A-Partei, der über die Erststimme in den Landtag gewählt wurde, als Grundmandat. Das gleiche gilt bei parteilosen Einzelbewerbern.

• Wahlperiode 2013-2018

Allgemeines

Page 7: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

7

• Überhangmandate

Ist die Anzahl der Direktmandate einer Partei höher als die Gesamtzahl der Parteimandate, so darf die Partei trotzdem alle Direktmandate behalten. Sie gelten als Überhangmandate und erhöhen die Gesamtzahl der Sitze.

• Ausgleichsmandate

Gibt es Überhangmandate, so ist in Niedersachsen stets die gleiche Anzahl an Ausgleichsmandaten zu vergeben. Die Gesamtzahl der Sitze erhöht sich also tatsächlich um die doppelte Anzahl der Überhangmandate. Anschließend wird die Sitzverteilung erneut nach dem oben erläuterten Verfahren berechnet.

• Sitzverteilung: Höchstzahlverfahren d´Hondtd´Hondt belgischer Mathematikprofessor (Divisorenverfahren).

Die erzielten Stimmen der Parteien werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt und ergibt die Höchstzahl.. Die größte Höchstzahl erhält Mandat 1 die zweitgrößte Mandat 2 usw., bis die Mandate vergeben sind.gilt seit 2006 nicht mehr bei Kommunalwahlen der Vertretungen.

Allgemeines

Page 8: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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LandeswahlleiterLandeswahlausschuss(6 Mitglieder / 6 Stellv.)

50 KreiswahlleiterKreiswahlausschüsse

(Kreiswahlleiter und 6 Beisitzer / 6 Stellv.)

rd. 8 300 Urnenwahlbezirkerd. 830 Briefwahlbezirke

rd. 20 Sonderwahlbezirke

Berufung

Landeswahlleiter/Stellv. auf unbestimmte Zeit

für die gesamte Wahlperiode

nur für denWahltag

rd. 87 000Wahlvorstandsmitglieder

Wahlorgane

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• Rechtsgrundlage

• § 25 NLWG / §§ 5 und 6 NLWO

• Besetzung

• Wahlvorsteher als Vorsitzender

• 4 bis 8 weitere Mitglieder als Beisitzer

• Gemeinde bestellt aus den Beisitzern Schriftführer sowie Stellvertretungen für die Funktionsträger

• Tagesbesetzung ständig 3 Mitglieder darunter Vorsitzender, Schriftführer oder Vertreter

• Nach 18.00 Uhr volle Besetzung

Wahlvorstände

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• Berufungsgrundsätze

• Aufforderung an Parteien, Wahlberechtigte vorzuschlagen

• alle Wahlberechtigte - außer Wahlbewerber und Vertrauenspersonen Richterproblematik Urteil BVerwG v. 10.4.2002 (NJW 2002 S. 2263)

• Anfechtung der Berufung im Wahlprüfungsverfahren (§ 46 Abs. 1 S. 3 NLWG)

• Stufenregelung für Berufung in § 25 Abs. 2 NLWG 1. Stufe: Vorschläge der Parteien sind vorrangig zu berücksichtigen (Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben) 2. Stufe: Ermessen der Gemeinde (z.B. Vorschläge von Verbänden, (Vereinen, Schulen, eigene Auswahl, Wahlhelferdateien usw.) 3. Stufe: Behördenauskunft zur Sicherstellung der Wahldurchführung beim

NLBV

Wahlvorstände

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• Berufungsgrundsätze

• Ablehnung nur, wenn wichtiger Grund gemäß § 47 NLWG vorliegt

• Mitglied der Landesregierung, MdB, MdL

• Beschäftigte Öffentlicher Dienst (betraut mit öffentlicher Ruhe und Ordnung)

• Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

• wenn Fürsorge für die Familie erschwert wird

• berufliche Gründe, Krankheit, Gebrechen

• aus zwingenden Gründen am Wahltag außerhalb des Wohnortes

Wahlvorstände

Page 12: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

12

• Berufungsgrundsätze

• Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 NLWG

Zuständigkeit für Ahndung in Absatz 3 abschließend geregelt

• Entschädigungen für Wahlvorstandsmitglieder Höhe ergibt sich aus § 8 NLWO;

• Abs. 1: Ausschüsse 16,00 €

Wahlvorstand: 25,00 €

• Abs. 2: Fahrtkostenerstattung

•Abs. 3: Verdienstausfall – Höchstbetrag 16,00 € je Stunde

Wahlvorstände

Page 13: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

13

• Rechtsgrundlage

• § 11 NLWG, §§ 9 und 10 NLWO

• Allgemeine Wahlbezirke (Nr. 3.2 Wahlerlass)

• Urnenwahlbezirke

• Briefwahlvorstände (§ 66 Abs. 2 NLWO)

• Sonderwahlbezirke

• auch Anstaltswahlbezirke genannt (Krankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime oder gleichartige Einrichtungen, wenn aufgrund größerer Anzahl von Wahlberechtigten Bedürfnis besteht), wenn im selben Wahlkreis gelegen

Nicht mehr als 2.500 Einwohner = rd. 1.700 Wahlberechtigte!!! Mindestens 50 Wähler !!!

In großen Wahlbezirken können mehrere Wahlräume eingerichtet werden – § 38 Abs. 3 NLWO

Wahlbezirke

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• Rechtsgrundlage

• § 38 NLWO

• Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum (Ausnahme § 38 Abs. 3 NLWO)

• möglichst zentral im Wahlbezirk

• möglichst in öffentlichen Gebäuden

• möglichst behindertengerechter Zugang

• freier Zugang zum Wahllokal

• auch Sonderwahlbezirk muss geeigneten Wahlraum haben

• deutliche Ausschilderung, insbesondere wenn in einem Gebäude mehrere Wahlräume eingerichtet sind (§38 Abs. 3 NLWO)

•mind. ein barrierefreier Wahlraum im Wahlbezirk (§38 Abs. 2 S. 2 NLWO)

Wahlräume

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• Ausstattung der Wahlräume

• Wahlzelle(n) mit Tisch(en) (§ 41 NLWO)

• nicht radierfähige Schreibstifte (§ 41 Abs. 2 NLWO)

• verschließbare Wahlurne (§ 42 NLWO) - 90 cm H x 35 cm T, Spalt nicht weiter als 2 cm

• Wahltisch für Wahlvorstand (§ 43 NLWO)

• Kein Spendenteller

Wahlräume

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• Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung (§ 24 NLWG)

• am Wahltag in und an dem Wahlraumgebäude

• im unmittelbaren Zugang zu dem Gebäude (keine Bannmeile)

• jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild

• Tätigkeit von Wahlforschungsinstituten (§ 24 Abs. 3 NLWG)

• Befragung erst nach Stimmabgabe, außerhalb des Wahlraumes

• Veröffentlichung erst nach 18.00 Uhr

Wahlräume

Page 17: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Wahlberechtigung - aktives Wahlrecht - (§ 2 NLWG) Stichtag = Wahltag

• Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG,

• 18. Lebensjahr vollendet,

• seit mindestens 3 Monaten im Land Niedersachsen seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat (Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme ist in die Frist einzubeziehen) und

• nicht nach § 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlrechtsvoraussetzungen

Page 18: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

18

• Wahlausschlussgründe (§ 3 NLWG)

• wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt

• wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in

• § 1896 Abs. 4 BGB - Entscheidung über Post- und Fernmeldeverkehr - und

• § 1905 BGB - Einwilligung in eine Sterilisation –

bezeichneten Aufgaben nicht erfasst.

• wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Wahlrechtsvoraussetzungen

Page 19: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Wählbarkeitsberechtigung - passives Wahlrecht - (§ 6 NLWG) Stichtag = Wahltag

• 18. Lebensjahr vollendet,

• Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG

• seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat (Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme ist

in die Frist einzubeziehen) und

• nicht nach § 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

• nicht durch Richterspruch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

•Wer, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen, Deutsche(r) i.S. des Art. 116

Abs. 1 GG ist und die Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen

Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz der Regelung von Fragen der

Staatsangehörigkeit v. 22.02.1955 (BGBI. I S. 65) erlangt hat.

Wahlrechtsvoraussetzungen

Page 20: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Anträge grundsätzlich bis 2. Tag vor der Wahl, Freitag 18.1.201313.00 Uhr

• Selbständiger Wahlschein, sowie bei 20.1.2013 plötzliche Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr

• Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. (§ 22 Abs. 10 NLWO)

• Glaubhafte Versicherung Wahlschein nicht zugegangen 19.1.2013

• neuer Wahlschein bis 12.00 Uhr

Wahlscheinantrag

Page 21: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Registrierung (§ 22 Abs. 6 und 7 NLWO)

• bis Abschluss des Wählerverzeichnisses

• im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis

• getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen

• nach Abschluss des Wählerverzeichnisses

• im besonderen Wahlscheinverzeichnis (in 2-facher Ausfertigung)

• getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen

• Zweitausfertigung des Verzeichnisses erhält Wahlvorsteher des Wahlbezirks am Wahltag zur Korrektur seines Wählerverzeichnisses

Wahlscheinantrag

Page 22: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Negativverzeichnis (für ungültig erklärte Wahlscheine, bei denen keine Briefwahlunterlagen versandt wurden)

• Ein ausgestellter Wahlschein wird für ungültig erklärt,

• Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen,

• Unterrichtung KWL, der unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlkreises

• Sperrvermerk im Wählerverzeichnis (§ 24 NLWO)

• Vermerk „Wahlschein“ oder „W“

• Bei Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt

Wahlscheinantrag

Page 23: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Erteilung (Aushändigung) von Wahlscheinen (§ 22 NLWO)

• „Frühestens“ am 41. Tag vor der Wahl 10.12.2012 (später, wenn Stimmzettel noch nicht gedruckt)

• Grundsatz: Übersendung oder Aushändigung nur an den Wahlberechtigten selbst

• Aushändigung an Dritte nur mit Vollmacht in folgenden Fällen:

• Erkrankung Wahlberechtigter und keine rechtzeitige Übersendung oder Überbringung möglich

• Aushändigung an Bevollmächtigte, sofern nicht mehr als 4 Personen

vertreten werden

• Bewerber und Vertrauenspersonen auf nahe Familienangehörige beschränkt

Keine Ausnahmen zulässig!

Wahlscheinantrag

Page 24: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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Stimmzettel (§ 23 NLWG, § 37 NLWO - Muster 18)Muster 18 gemäß § 79 NLWO

(zu § 37 Abs. 1 NLWO)

Stimmzettelmuster

– Mindestens DIN A 4 –

Stimmzettel

für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag

am .......................................................................

im Wahlkreis Nr. 15, Duderstadt

Sie haben 2 Stimmen

hier 1 Stimme hier 1 Stimme

für die Wahl einer/eines Wahlkreisabgeordneten

für die Wahl eines Landeswahlvorschlags (Partei) – maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf einzelne Parteien –

Erststimme Zweitstimme

1 Dornbusch, Hermann, Architekt

Duderstadt

Gartenstraße 37

A-Partei

AP

AP

A-Partei Alma März, Artur Krings, Marlis John

1

2 Dr. Koch, Marga, Rechtsanwältin

Duderstadt,

Bahnhofstraße 35

B-Partei

BP

BP

B-Partei

Bernd Schmitz, Berta Nolfen, Beate Bolte

2

3 Becker, Charlotte, Hausfrau

Duderstadt,

Jägerstraße 69

C-Partei

CP

CP

C-Partei

Dora Meurer, Detlef Merten, Doris Karnath

3

EP

E-Partei

Ernst Bauer, Hilke Becker, Erna Geyer

5

6 Müller, Erich, Handelsvertreter

Herzberg am Harz

Lindenstraße 8

X-Partei

XP

8 Dr. Nieders, Frieda, Lehrerin

Hannover

Geibelstraße 23

Einzelbewerberin

Erläuterung:

Die Wahlvorschlagsnummer 4 ist nicht aufgeführt, weil für die teilnahmeberechtigte Partei keine Wahlvorschläge (weder Landeswahlvorschlag noch Kreiswahlvorschläge) zugelassen sind.

Die Wahlvorschlagsnummer 7 ist nicht aufgeführt, weil für die teilnahmeberechtigte Partei zwar kein Landeswahlvorschlag zugelassen ist, wohl aber Kreiswahlvorschläge, ausgenommen Wahlkreis Nr. 15, zugelassen sind.

Leerfelderkeine Blöcke

Leerfeld aufgegenüberliegender

Seite

Page 25: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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Umschläge für die Briefwahl (§ 37 Abs. 3 NLWO)

Stimmzettelumschlag (blau) 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6)

Wahlbriefumschlag(hellrot – Farbe HKS N 11 -

maschinenlesbar)

Umschläge durch Klebung verschließbar

Vereinbarung mit der Deutschen Post AG über unfreie Einlieferung durch die Briefwähler

Page 26: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

26

• Einweisungen

• durch Merkblatt und Infoveranstaltung

• wichtige Punkte Erscheinen im Wahllokal (spätestens 7.30 Uhr)

Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder durch Wahlvorsteher bei Eröffnung der Wahlhandlung (§ 44 NLWO)

„Ich verpflichte Sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten“

Ausstattung des Wahllokals (Wegweiser, Wahlkabinen, Schreibstifte) Grundsatz der geheimen Wahl

Ablöseregelung - Mindestbesetzung beachten (drei Personen, Wahlvorsteher, Schriftführer, oder Stellvertreter)

Verhalten bei Störungen Wahlvorstand übt Sitzungsgewalt aus Bei gravierenden Störungen: Benachrichtigung von Gemeinde oder Polizei

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO)

Page 27: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Die Wahlunterlagen werden am Samstag vor der Wahl um 10:00 Uhr im Rathaus von der/dem Wahlvorsteher/in abgeholt

• Überprüfung der Stimmzettel (Probleme bei den letzten Wahlen Wahlwiederholungen)

• Hinweis auf Spendenteller

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO)

Page 28: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• das abgeschlossene Wählerverzeichnis

• das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 22 Abs. 6 NLWO) der nach Abschluss des WV ausgestellten Wahlscheine (für Berichtigung des WV durch Wahlvorsteher)

• amtliche Stimmzettel in genügender Zahl (Überprüfung)

• Vordruck der Wahlniederschrift

• Vordruck der Schnellmeldung

• Abdruck Wahlbekanntmachung am oder im Eingang des Wahllokals mit Musterstimmzettel auszuhängen (§ 39 Abs. 2 NLWO)

Ausstattung des Wahlvorstandes(§ 40 NLWO)

Page 29: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Abdruck NLWG und NLWO

• Siegelmarken für Wahlurne

• Schreibstifte für Stimmzettelkennzeichnung

• Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine

Ausstattung des Wahlvorstandes(§ 40 NLWO)

Page 30: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

30

• Information über die Arbeit der Wahlforschungsinstitute• Befragungen vor dem Wahllokal erst nach Stimmabgabe• Veröffentlichungen erst nach Ablauf der Wahlzeit

• Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlpropaganda• Parteivertreter zugelassen • Keine Wahlwerbung durch Parteiabzeichen oder ähnliche Werbung

• Ablauf anhand der Wahlniederschrift durchgehen• Checkliste, die keine Fehler des Wahlvorstandes zulässt• Umfang der Niederschrift soll Wahlfehler vermeiden

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO)

Page 31: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Stimmabgabe (§ 47 NLWO)• ohne WBK, wenn Wähler sich ausweist oder persönlich bekannt ist und im Wählerverzeichnis eingetragen

• Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 50 NLWO)• wie vor; nach Prüfung des Wahlscheins diesen einbehalten und gem. §§ 47 und 48 NLWO verfahren. • ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen eingetragen, so ist mit dem erhaltenen Stimmzettel zu wählen.• Bei Zweifeln Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung durch den Wahlvorstand. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift (2.6) vermerkt.

• Zurückweisung des Wählers • wenn Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet• Stimmzettel mit äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen• Stimmzettel innerhalb der Wahlzelle nicht in einer Weise gefaltet worden ist, welche die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO)

Page 32: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

32

Wahlvorsteher gibt um 18.00 Uhr Ende der Wahlhandlung bekannt

Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (§ 5 Abs. 9 NLWO)

es sollen alle Mitglieder anwesend sein

mindestens aber 3 Mitglieder

darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Vertreter

Auszählung ist wie die Wahlhandlung öffentlich

Erster Schritt: Zählung der Wähler (§ 59 NLWO)

Unbenutzte Stimmzettel entfernen

Stimmzettel aus Wahlurne werden gezählt

Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und eingenommene Wahlscheine werden gezählt

Bei Nichtüberein-stimmung:neue Zählung

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)

Page 33: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

33

Zweiter Schritt: Zählung und Feststellung der abgegebenen Stimmen (§ 29 NLWG, § 60 NLWO)

Ungültige Stimmen (§ 29 Abs. 3 NLWG, § 61 NLWO)

Stimmzettel enthält keine Kennzeichnung

Stimmzettel ist für anderen Wahlkreis gültig oder nicht amtlich hergestellt (z.B. Muster- stimmzettel, Parteien-Werbestimmzettel..)

der Stimmzettel enthält einen Vorbehalt oder Zusatz

der Wille des Wählers ist nicht zweifelsfrei erkennbar

Einzelfallent-scheidung

Beide Stimmen sind ungültig

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)

Page 34: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

34

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)

Erst- und Zweitstimme

gültig

Erst- und Zweitstimme

gültig

Page 35: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)

Erststimme ungültig

Zweitstimme gültig

Erststimme ungültig

Zweitstimme gültig

Page 36: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)

Erststimme ungültig

Zweitstimme gültig

Erststimme ungültig

Zweitstimme ungültig

Page 37: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

37

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)

Erststimme ungültig

Zweitstimme gültig

Page 38: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

38

Es sollten alle Wahlvorstandsmitglieder da sein!

Auszählung – theoretische Grundlagen

• Auch die Auszählung ist öffentlich

• Mindestbesetzung:Drei Wahlvorstandsmitglieder

Vorbemerkungen

• darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Stellvertreter

Sorgfalt und Genauigkeit vor Schnelligkeit!

Page 39: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

39

Die A-Werte aus der Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses werden entsprechend in die Niederschrift unter 4. Wahlergebnis eingetragen.

Auszählung – theoretische Grundlagen

Die Zahl der Wählerinnen und Wähler

Page 40: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

40

Die Zahl der Wählerinnen und Wähler

111-11

=

=Anzahl der

Stimmabgabe-vermerke im

Wählerverzeichnis

?

?

Auszählung – theoretische Grundlagen

Anzahl der Stimmzettel aus der Urne

+

+Anzahl der

eingenommen Wahlscheine

Page 41: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

41

Im Zweifel gilt die Anzahl der Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler

Diese wird unter 4. bei dem

Kennbuchstaben B eingetragen

Auszählung – theoretische Grundlagen

Die Zahl der Wählerinnen und Wähler

Die Anzahl der eingenommenen

Wahlscheine wird bei B 1 eingetragen

Page 42: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

42

Stapel 1: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für die gleiche Partei

Stapel 2: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien, oder eine der beiden Stimmen nicht abgegeben

Stapel 3: Leere, ungekennzeichnete Stimmzettel

Stapel 4: Stimmzettel mit zweifelhaften Stimmabgaben, über die der Wahlvorstand einzeln beschließen muss

Auszählung – theoretische Grundlagen

Auszählung der Stimmen - Stapelbildung

Page 43: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

43

Haufen A

Auszählung der Stimmen – Stapel 1

Stimmzettel sortieren, je ein Haufen für jede Partei

Haufen B Haufen C

und so weiter...

Auszählung – theoretische Grundlagen

Page 44: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

44

Haufen A

Auszählung der Stimmen – Stapel 1

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Auszählung – theoretische Grundlagen

4. Wahlergebnis

in ZS 1

Page 45: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

45

Haufen B

Auszählung der Stimmen – Stapel 1

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Auszählung – theoretische Grundlagen

4. Wahlergebnis

in ZS 1

Page 46: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

46

Auszählung der Stimmen – Stapel 1

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Auszählung – theoretische Grundlagen

und so weiter...

4. Wahlergebnis

in ZS 1

Page 47: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

47

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

Haufen A Haufen B Haufen ohne. . . .

• Je ein Haufen für jede Parteiund einen für Stimmzettel ohne Zweitstimme

Page 48: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

48

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Haufen A

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 49: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

49

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Haufen B

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 50: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

50

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

und so weiter...

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 51: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

51

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Haufen ohne Zweitstimme

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 52: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

52

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

Haufen A Haufen B Haufen ohne. . . .

• Je ein Haufen für jede Parteiund einen für Stimmzettel ohne Erststimme

Page 53: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

53

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Haufen A

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 54: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

54

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Haufen B

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 55: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

55

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

und so weiter...

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 56: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

56

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Haufen ohne Erststimme

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 57: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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Auszählung der Stimmen – Stapel 3

Auszählung – theoretische Grundlagen

Leere Stimmzettel

• Anzahl in Niederschrift übertragen

4. Wahlergebnis

in ZS 1

Page 58: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

58

Auszählung der Stimmen – Stapel 4

Auszählung – theoretische Grundlagen

• Über jeden Stimmzettel und jede Stimme einzeln beschließen

• Vorschlag:

• Wahlvorsteher hält Stimmzettel hoch

• nennt seine Einschätzung

• ggf. nach kurzer Diskussion erfolgt Abstimmung

• bei Stimmengleichheit gibt Stimme des WV den Ausschlag

• Abstimmungsergebnis auf der Rückseite vermerken

• ggf. Strichliste führen

Beschlussstimmzettel

Stimmzettel als Anlage zur Niederschrift !

Page 59: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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Auszählung der Stimmen – Stapel 4

Auszählung – theoretische Grundlagen

Beschlussstimmzettel

• Übertrag in Niederschrift

• die ungültigen nicht vergessen

4. Wahlergebnis

in ZS 3

Page 60: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

60

Auszählung – theoretische Grundlagen

Rechnen

erst zeilenweise zusammenzählen;

auch bei den Zweitstimmen.

Dann die gültigen Stimmenspaltenweise;

auch bei den Erststimmen.

4. Wahlergebnis

Page 61: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

61

Auszählung – theoretische Grundlagen

Kontrollieren

1. Summe der Spalte „Insgesamt“

= Summe der Zeile „gültige Stimmen“

Erststimme:

50+50+28+15+7 = 150

75+60+15 = 150

Zweitstimme:

42+30+...+5+2 = 155

75+69+11 = 155

4. Wahlergebnis

Page 62: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

62

Auszählung – theoretische Grundlagen

Kontrollieren

2. Erststimmen je Spalte

= Zweitstimmen je Spalte

Spalte 2 (ZSII):

60+10 = 70

69+1 = 70

Spalte 3 (ZSIII):

15+5 = 20

11+9 = 20

4. Wahlergebnis

Page 63: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

63

Auszählung – theoretische Grundlagen

Kontrollieren

3. Erststimmen insgesamt D+C

= Zweitstimmen insgesamt F+E

= Anzahl der Wähler B

150+20 = 170

155+15 = 170

B-Wert = 170

4. Wahlergebnis

Page 64: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

64

Abschließende Arbeiten des Wahlvorstandes

Schnellmeldung an Samtgemeinde (§ 63 Abs. 1 NLWO)

1.

2.

3.Wahlniederschrift

fertigen(§ 64 NLWO)

Anlagen Stimmzettel und ggf. Wahlscheine, über die besonders beschlossen

worden ist

Wahlvorstehergibt Ergebnis

mündlich bekannt

05833 84 - 120oder 121 oder 125

Page 65: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

65

4. Verpacken und Übergabe der Wahlunterlagen (§ 65 NLWO)

1.Wahlniederschrift mit Anlagen (…z.B ungültige Stimmzettel, Stimmzettel über die der WV besonders beschlossen hat, Wahlscheine)

2.Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern

3.Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist (Erststimme ungültig = zur Niederschrift s. 1)

4.Ungekennzeichnete Stimmzettel (= ungültige Stimmzettel = zur Niederschrift s. 1)

5.Evtl. eingenommene Wahlscheine (zur Niederschrift s. 1)

7.Wählerverzeichnis und eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

6.Unbenutzte Stimmzettel

Page 66: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

66

Nicht vergessen:

alle Wahlvorstandsmitglieder unterschreiben die Niederschrift

Nicht vergessen:

alle Wahlvorstandsmitglieder quittieren den Empfang des Erfrischungsgeldes

Page 67: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Briefwahlvorstände werden ausschließlich bei den Kreiswahlleiterinnen/Kreiswahlleitern gebildet

• Auszählung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften

• Stimmenauszählung nach 18.00 Uhr

• Vorher:

• Öffnen der Wahlbriefumschläge

• Entnahme Wahlschein und Stimmzettelumschlag

• Prüfung, ob Wahlschein gültig ist oder für ungültig erklärt wurde

• Im Gegensatz zum BW-Recht Öffnung der Stimmzettelumschläge vor Einwurf in die Wahlurne durch Anordnung der/des KWL möglich (§ 67 Abs. 2 NLWO)

INFO Briefwahlergebnis

Page 68: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Schnellmeldungen KWL an LWL (§ 63 Abs. 2 NLWO)

• Vor Meldung Überprüfung der Wahlberechtigtenzahl mit der vorher dem LWL gemeldeten Wahlberechtigtenzahl

• Plausibilitätsprüfung, ob Wahlbezirke vergessen oder doppelt berücksichtigt worden sind,

• Plausibilitätsprüfung, ob die Zahl der A 2 - Wahlberechtigten mit der Zahl der Briefwähler logisch ist

INFO Briefwahlergebnis

Page 69: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• KWL prüft am Tag nach der Wahl die Wahlniederschriften und die Stimmzettel, über die besonders beschlossen worden sind und bereitet die Beschlussfassung durch den KWA vor

• Sitzung der KWA spätestens am 24.1.2013 Vormittag sofortige Übermittlung per Eilzustellung

• KWL gibt das Ergebnis im Anschluss an die Feststellung des KWA mündlich bekannt

• KWL benachrichtigt die/den Gewählte/n unter Hinweis auf die Voraus- setzungen des Mandatserwerbs (Unterrichtung des LWL)

INFOEndgültiges Wahlergebnis (§ 68 NLWO)

Page 70: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

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• Hauptzusammenstellungen

• Ergebnisse in den Wahlbezirken mit Briefwahlbezirken

• Hinweise auf dem Vordruck und dem gesonderten Schnellbrief beachten

• Gemeindezwischensummen auch für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

INFOEndgültiges Wahlergebnis

Page 71: Landtagswahl  am  20. Januar 2013

71

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Für den Wahltag wünschen wir Ihnen einen angenehmen Verlauf.

Ihr Wahlteam