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Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. Kurfürstenstraße 129 . 10785 Berlin Telefon (030) 21 28 62 63 . Telefax (030) 21 28 62 97 . www.bauindustrie.de Rue de Commerce 31 . B-1000 Bruxelles Telefon (00322) 51 29 597 . Telefax (00322) 51 25 066
4.1
6.1
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
HERAUSGEBER: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT: Hauptabteilung Technik, Abteilung Verkehrswegebau Obering. Ulrich Habermann Telefon: (030) 21 28 62 63 Telefax: (030) 21 28 62 97 E-Mail: [email protected] Bestellungen sind zu richten an: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. Abteilung Verkehrswegebau 10898 Berlin bzw. über Internet www.bauindustrie.de HINWEIS: Wenn bei der Anwendung dieses Leitfadens Unrich-tigkeiten oder Unsicherheiten auftreten, wird gebe-ten, dies der oben genannten Stelle mitzuteilen. Auch alle anderen Kommentare und Hinweise sind willkommen.
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
I N H A L T S Ü B E R S I C H T
Seite
1. Einleitung 2
2. Wichtige Grundsätze 3
3. Freistellungsregelung für den Baubereich 5
4. Beförderungsarten beim Gefahrguttransport 8
5. Vorschriften für nicht freigestellte Beförderungsfälle 9
6. Erleichterte Beförderung von Versandstücken 13
7. Beförderung von Treibstoffen in Tanks oder Tankcontainern 16
8. Vorschriften für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte 17
9. Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport 21
10. Wichtige Ausnahmeregelungen 24
Anhang 1: Beförderungspapier (Anleitung, Formular und Beispiel)
Anhang 2: Das Wichtigste in Kürze (10 Merksätze)
Anhang 3: Schriftliche Weisungen/Unfallmerkblatt
Anhang 4: Weiterführende Hinweise
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
1. Einleitung
Gefahrguttransporte auf der Straße unterliegen in Europa einheitlichen Vorschriften, die im ADR
„Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße“ [1] geregelt sind und in nationales Recht überführt werden.
Die Grundlage aller Transporte gefährlicher Güter in Deutschland ist das „Gesetz über die Beförde-
rung gefährlicher Güter“. [2]
Beim Transport vieler in der Bauwirtschaft zur Anwendung gelangender Stoffe und Produkte sind
die Bestimmungen der „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüber schreitende Be-
förderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Ei senbahnen und auf Binnengewässern“
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnensc hifffahrt - GGVSEB) zu beachten [3].
Kernstück des ADR ist eine Tabelle der gefährlichen Güter in Teil 3 (umfangreich), die sämtliche
Stoffe und Gegenstände (aufsteigendes UN-Nummernsystem) enthält. Mit dieser Tabelle werden
dem Anwender in insgesamt 20 Spalten erforderliche Hinweise zu den anzuwendenden Vorschrif-
ten gegeben. Mit der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 erfolgten Änderungen
der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn zum 1. Januar 2011 . [1]
Auf die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-
fahrt - RSEB, Ausgabe 2009 [4] und die Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV [5] wird verwiesen
Mit dem „Leitfaden Gefahrguttransporte in der Bauindustrie – Straße“ soll der Leser/Benutzer
mit den im Baubereich wichtigsten Bestimmungen des Gefahrguttransportrechtes bekannt gemacht
und ihm die Anwendung dieser komplexen Materie erleichtert werden.
Im Interesse der Übersichtlichkeit wurde der Leitfaden auf die gebräuchlichsten Gefahrgut-
transporte in der bauausführenden Wirtschaft abgestellt. Im konkreten Einzelfall bzw. bei Unklarhei-
ten ist jedoch das detaillierte Studium der GGVSEB in Verbindung mit dem ADR unerlässlich und
einzig verbindlich (weiterführende Hinweise siehe Anhang 4). Dieser Leitfaden kann insofern die
Anwender nicht ihrer Verantwortung und ihren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften entheben
und auch nicht zu Haftungsansprüchen berechtigen.
Der vorliegende Leitfaden Gefahrguttransporte in der Bauindustrie – Straße berücksichtigt die gel-
tenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt mit Stand 1. Januar 2011.
Achtung:
Frühere Ausgaben des „Leitfaden Gefahrguttransporte in der Bauindustrie – Straße“ bitten
wir wegen mangelnder Aktualität nicht mehr zu verwe nden .
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
2. Wichtige Grundsätze
Die GGVSEB regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen- und Schienenfahrzeugen und
Binnenschiffen, sie besteht aus der GGVSEB-Rahmenverordnung mit 11 Paragraphen und ver-
weist inhaltlich auf die Anlagen A und B des ADR. Sie gilt nicht in abgeschlossenen Betriebsgelän-
den – auch nicht auf abgeschlossenen Baustellen (Straßenbaustellen gelten nur als Betriebsgelän-
de bei entsprechender Abgrenzung/Einzäunung – siehe Richtlinie zur Absicherung von Arbeitsstel-
len an Straßen – RSA).
Gefährliche Güter werden in der Verordnung in 13 Klassen (Kl. 1-3; 4.1; 4.2; 4.3; 5.1; 5.2; 6.1; 6.2;
7-9) eingeteilt. Die Zuordnung zu den Gefahrgutklassen erfolgt aufgrund der Hauptgefahr, die von
einem Stoff oder Produkt bzw. Gegenstand ausgeht. Die genaue Klassifizierung findet der An-
wender auf der Verpackung – farbiger Gefahrzettel (s. Anhang 3). Zusätzliche Informationen
befinden sich in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern der Hersteller oder Vertreiber. Soweit diese
dort nicht enthalten sind, sollten Hersteller oder Vertreiber konsultiert werden. Bereits bei der Be-
stellung der Stoffe ist darauf zu achten, dass vom Hersteller oder Lieferanten die Sicherheitsdaten-
blätter vollständig mitgeliefert werden (Kontrolle beim Wareneingang). Lieferpflicht für Sicherheits-
datenblätter besteht bei den Herstellern/Vertreibern nur bei Erstlieferung bzw. bei Änderungen des
Sicherheitsdatenblattes. [6]
Die Ordnungsmäßigkeit im Gefahrguttransport setzt in aller Regel die Umsetzung der gefahrstoff-
rechtlichen Vorschriften [6] im Betrieb voraus (Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisung, Mitarbeiter-
schulung, Sicherheitsdatenblätter).
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Begriffsbestimmung § 2 GGVSEB: z.B. Be-
förderer, Absender, Verlader, Fahrzeughalter, Fahrzeugführer, Empfänger) haben die Vorschriften
der Anlage A „Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände“
und Anlage B „Vorschriften über die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförde-
rung“ des ADR zu beachten – siehe hierzu Abschn. 9 dieses Leitfadens.
Für eine Reihe von Fällen gibt es generell geltende Ausnahmen, diese sind in der Gefahrgutaus-
nahmeverordnung geregelt [5] – siehe hierzu Abschn. 10 dieses Leitfadens.
Auf die Vorschriften für gefährliche Güter Klasse 7 – radioaktive Stoffe wird in diesem Leitfaden
nicht eingegangen, da diese Transporte besonderen Anforderungen unterliegen (Abschn. 2.2.7
ADR).
Hinweis: In den weiteren Abschn. des Leitfadens sind am Bla ttrand und im Fließtext aus-
gewählte Teile, Kapitel, Abschn. und Unterabschn. d es ADR angegeben, die im er-
forderlichen Falle das einfache Auffinden der Vorsc hriftentexte in den Anlagen A
und B des ADR ermöglichen.
Beispiel: 1 Teil 1.1 Kapitel 1.1.1 Abschn. 1.1.1.1 Unterabschn.
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Nachfolgender Tabelle ist die Einteilung der Gefahr gutklassen gemäß Kapitel 2.1 Anlage A
des ADR zu entnehmen. Zu jeder Klasse sind einige B eispiele genannt. Klasse Kurzbezeichnung Beispiele aus der Bauwirtsch aft 1 explosive Stoffe und Gegenstände z.B. Kartuschen für Bolzenschubgeräte, (Abschn. 2.2.1) mit Explosivstoff Sprengstoffe, Zündmittel 2 verdichtete, verflüssigte oder z.B. Sauerstoff, Acetylen, Butan- bzw. Propangas (Abschn. 2.2.2) unter Druck gelöste Gase und deren Gemische, Argon, Druckgaspackungen - Spraydosen 3 entzündbare flüssige Stoffe z.B. Benzin, Dieselkraftstoff, Farben, Lacke, (Abschn. 2.2.3) Verdünnungen, Altöle, auch leere ungereinigte Tankcontainer 4.1 entzündbare feste Stoffe z.B. Abfälle mit Öl oder Lösemittel, verunreinigte (Abschn. 2.2.41) feste Stoffe, die Lösemittel enthalten (Dichtpasten), gebrauchte mit Öl bzw. Lösemitteln getränkte Putzlappen 4.2 selbstentzündliche Stoffe ohne Bedeutung für die Bauwirtschaft (Abschn. 2.2.42) 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Was- ohne Bedeutung für die Bauwirtschaft (Abschn. 2.2.43) ser entzündliche Gase entwickeln 5.1 entzündend (oxydierend) wirkende ohne Bedeutung für die Bauwirtschaft (Abschn. 2.2.51) Stoffe 5.2 organische Peroxide z.B. verschiedene Härter für Kunstharze, (Abschn. 2.2.52) Versiegelungs- und Beschichtungsmaterialien 6.1 giftige Stoffe z.B. verschiedene Härter für Kunstharze, (Abschn. 2.2.61) verschiedene Klebstoffe, Zweikomponentenkleber 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe ohne Bedeutung für die Bauwirtschaft (Abschn. 2.2.62) 7 radioaktive Stoffe und Gegenstände Messgeräte und Sonden mit radioaktivem Inhalt, (Abschn. 2.2.7) Isotopensonden 8 ätzende Stoffe z.B. verschiedene Härter für Kunstharze, Injek- (Abschn. 2.2.8) tionsmaterial, Betonzusatzmittel, Reinigungsmittel (wie z.B. Betonschleierentferner), Batterien (deren Säuren) 9 verschiedene gefährliche Stoffe freier Asbest, Geräte mit PCB oder PCT, z.B. (Abschn. 2.2.9) und Gegenstände Transformatoren, Kondensatoren, flüssige Stoffe > 100 °C (z.B. Bitumen)
Achtung: Die Unterscheidung ist oft nicht einfach. Über die Zuordnung zu einer Klasse ent-
scheidet die chemische Zusammensetzung des Gefahrgu tes. In allen Fällen ist die
Kennzeichnung der Verpackung ausschlaggebend, siehe hierzu Abschn. 14 des
jeweiligen Sicherheitsdatenblattes. Härter können z um Beispiel je nach Inhaltsstof-
fen verschiedenen Klassen angehören: Klasse 5.2, 6 oder 8. Farben können Klasse
3 oder 6 angehören.
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
3. Freistellungsregelung für den Baubereich
3.1. Der Verordnungsgeber hat zur Vermeidung überhöhter Anforderungen an die Gefahrgutbe-
förderungen und unter Beachtung etwaiger geringer Sicherheitsrisiken Freistellungen an den
Anfang des ADR gestellt , die im Baubereich genutzt werden können:
Unterabschn. 1.1.3.1
RSEB
„Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen von Lieferungen für Bau-
stellen bzw. entsprechende Rücklieferungen von dort, im Hoch- und Tiefbau oder
zum Zwecke von Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, durchgeführt von
Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit , und zwar in Mengen, die
450 l je Verpackung nicht übersteigen und die Höchstmenge gemäß Unterabschn.
1.1.3.6 nicht überschreiten.“
Unterabschn. 1.1.3.1c)
(Die Menge 450 l gilt gem. [3] unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung!)
Das bedeutet faktisch eine weitgehende Befreiung dieser Beförderungen bereits im 1. Teil des
ADR, wodurch in diesen Fällen Prüfungen der Vorschriften gem. Teile 2 bis 9 des ADR nicht
erforderlich sind.
Es kann davon ausgegangen werden, dass Baubetriebe Gefahrguttransporte fast aus-
schließlich im Rahmen ihrer Haupttätigkeit durchfüh ren.
Beförderungen, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versor-
gung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Freistellungsregelung (z.B.
bei Umzug eines Lagerbereiches).
Bei der Beförderung von Maschinen und Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren
Funktionselementen gefährliche Güter enthalten (z.B. Kraftstoffe in Tanks von Baumaschinen),
gilt diese mengenunabhängige Freistellungsregelung ebenfalls.
Hinweis: Mit der o.g. Regelung gem. Unterabschn. 1.1.3.1 fallen Kleinmengentransporte
nicht unter die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenba hn und Binnenschiff-
fahrt (GGVSEB), sofern
a) die allgemeinen Verpackungsvorschriften beachtet werden (Unterabschn.
4.1.1.1),
b) Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen B eförderungsbedingun-
gen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (z.B. Lad ungssicherung).
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Achtung: Bei den Klassen 1, 4 und 5 muss Anlage 2 zur GGVS EB (Nr. 1.3 Buchst. c) be-
achtet werden (abweichende Mengenbeschränkungen – 4 50 l gelten hier
nicht!).
Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1b) ist geregelt:
„Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen von in dieser Anlage
(Anl. A des ADR) nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ih-
rem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter ent-
halten .“
Unterabschn. 1.1.3.1b)
Zur Erläuterung dieser Formulierung werden in der RSEB (dort „Erläuterungen zu Teil 1 und
Anlage 2“) beispielhaft einige Maschinen und Geräte aufgeführt (z.B. „Straßenmarkierungsge-
räte“ und „Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau mit Gussasphalt, wie Asphalt-
Kocher mit oder ohne Spritzeinrichtung“). Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt,
fallen Rührwerkskessel für Fugenverguss ebenfalls u nter diese Regelung.
RSEB
Empfehlung: Da die RSEB nicht in allen Bundesländern eingeführ t wurde, empfehlen
wir im Falle der Nutzungsabsicht und hinsichtlich d er Auslegung dieser
generellen Freistellung für Fugenvergusskessel Kont aktaufnahme mit der
zuständigen obersten Landesbehörde (i.d.R. Verkehrs ministerium – Ge-
fahrgutreferat).
Alternativ: Fugenvergussmasse, die von Bauunternehmungen zum Z wecke der ei-
genen Verarbeitung in Mengen bis 450 l über 100 °C erhitzt befördert
wird, ist nach Unterabschn. 1.1.3.1 und RSEB [4] - unabhängig vom Fas-
sungsvermögen des Gefäßes - von den Vorschriften de r GGVSE/ADR be-
freit (siehe Begriffsbestimmung der Verpackung Kap. 1.2).
Die Gasverbrauchsanlage zur Beheizung der Fugenverg ussmasse ist
gem. Unterabschn. 1.1.3.2e) freigestellt.
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
3.2. Beförderung von Gussasphalt - heiß
Kap. 3.2
Vorbemerkung
Im Verzeichnis der Gefährlichen Güter befinden sich folgende Stoffe:
• UN Nr. 3257 erwärmter flüssiger Stoff, nicht anders genannt (n.a.g.), der in diesem Zu-
stand bei oder über 100 °C befördert oder zur Beför derung aufgegeben wird.
• UN Nr. 3258 erwärmter fester Stoff, n.a.g., der bei oder über 240 °C befördert oder zur
Beförderung aufgegeben wird.
Das bedeutet, dass die Beförderung von heißem Bitumen (über 100 °C erhitzt) als Gefahrgut-
transport durchzuführen ist, wenn keine Freistellungsregelungen in Anspruch genommen
werden können (Leitf. Kap. 3 und 5 bis 9).
Freistellung von Gussasphalt
In Kapitel 3.3 sind Sondervorschriften für bestimmte Stoffe und Gegenstände enthalten. Unter
der dortigen Sondervorschrift 643 heißt es
„Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften“.
Das bedeutet eine völlige Freistellung der Gussasphaltbeförderung von den Vorschriften über
die Gefahrgutbeförderung (z.B. im Rührwerkskessel).
Die Gasverbrauchsanlagen zur Beheizung der Asphalte unterliegen ebenfalls nicht den Ge-
fahrgutvorschriften (Unterabschn. 1.1.3.2 e).
Hinweis: Walzasphalt ist, da kein flüssiger Stoff und infol ge Temperaturen < 240 °C,
kein Gefahrgut i.S. GGVSEB.
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
4. Beförderungsarten beim Gefahrguttransport
Für Beförderungen von Gefahrgütern, die nicht (gemäß Unterabschn. 1.1.3.1) befreit sind, muss
vor jedem Transport die Beförderungsart festgestellt werden. Das ADR beschreibt in Teil 7 folgen-
de Beförderungsarten:
4.1. Beförderung in Versandstücken
Diese Beförderungsart ist in der Bauwirtschaft am meisten verbreitet (Kap. 3.2 Spalten 8,
9 und 16 der jew. Tabelle). Es handelt sich um die Beförderung von Gebinden, Gefäßen,
Gasflaschen, Großpackmitteln (IBC); ungereinigten leeren Verpackungen.
Beispiel: Beförderung von Dieselkraftstoff (UN 1202) in 200- l-Fässern.
Kap. 7.2
4.2. Beförderung in loser Schüttung
Diese Beförderungsart ist nur möglich, wenn sie in der jeweiligen Tabelle gemäß Kap. 3.2
Spalte 17 ausdrücklich erlaubt ist. (Im Baubereich seltene Beförderungsart.)
Beispiel: Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen von Härter für Epoxidharze
als lose Schüttung innerhalb zugelassener Transport container (Abschn.
6.11.3 und 6.11.4 BK 1 oder BK 2 Schüttgutcontainer ).
Kap. 7.3
4.3. Beförderung in einem Tank oder Tankcontainer
Diese Beförderungsart kommt in der Bauwirtschaft vor (Kap. 3.2 Spalten 10 und 11 der jew.
Tabellen). Die Belieferung von Baustellen mit Treibstoffen erfolgt innerbetrieblich meist in so-
genannten Tankcontainern (Beschriftung des Tankcontainers mit ..... TC).
Beispiel: Beförderung von Dieselkraftstoff (UN 1202) in 800- l-Tankcontainer.
Kap. 7.4
Hinweis: Bezüglich der Zulässigkeit der o.g. Beförderungsar ten siehe Kap. 3.2 Erklä-
rungen und Tabelle A – jeweilige UN-Nr., Spalten 4, 8, 10, 11, 12 und 17
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
5. Vorschriften für nicht freigestellte Beförderung sfälle
Können Freistellungen nach Unterabschn. 1.1.3.1 nicht in Anspruch genommen werden, sind einige
Vorschriften des ADR immer einzuhalten, unabhängig davon, welche Menge an gefährlichen Gü-
tern befördert werden soll. Nachfolgend werden diese Vorschriften behandelt.
5.1. Beförderungspapier
Grundsätzlich ist für jede Beförderung von Gefahrgut vom Absender ein Beförderungspapier
zu erstellen, jedoch kann bei der Beförderung von Versandstücken für eigene Zwecke nach
Ausnahme Nr. 18 GGAV auf ein Beförderungspapier verzichtet werden (siehe Abschn. 10
Leitfaden), wenn die Kleinmengen lt. Tabelle nach Unterabschn. 1.1.3.6 (s. Leitfad. S. 14/15)
nicht überschritten werden.
Abschn. 5.4.1
Das Beförderungspapier ist an keine bestimmte Form gebunden , jedoch sind die Inhalte
und die Reihenfolge der Angaben genau festgelegt: Name und Anschrift vom Absender
und Empfänger, Bezeichnung des Stoffes gemäß ADR, einschl. Kennzeichnungs-Nr. (UN-
Nr.), Nummer des Gefahrzettels (entspr. der Gefahrgutklasse), Verpackungsgruppe, Tunnel-
beschränkungscode, Gesamtmenge gefährliche Güter als Volumen bzw. als Bruttomasse o-
der Nettomasse (Verpackungsgruppe zu finden im Sicherheitsdatenblatt bzw. in Tabelle A
gem. Kap. 3.2 Spalte 4). Angaben bezüglich Masse oder Volumen sind gemäß Unterabschn.
1.1.3.6 vorzunehmen. (Berechnungsbeispiele siehe Anhang 1.2 Leitfaden)
Das Beförderungspapier ist in jeder Phase des Transportes auf dem aktuellen Stand zu hal-
ten, d.h. bei Teilentladung sind die betreffenden Angaben im Beförderungspapier zu korrigie-
ren bzw. zu streichen.
Hinweis: Anhang 1.1 Musterempfehlung und Anhang 1.2 Berechn ungsbeispiel des
Leitfadens geben konkrete Handlungsanleitung.
Achtung: Der Handelsname ist oft nicht identisch mit der Be zeichnung nach ADR -
ausschlaggebend ist das Sicherheitsdatenblatt (Anga ben zum Transport
sind dort unter Abschn. 14 zu finden).
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
5.2. Verpackung
Die Verpackung muss zugelassen sein, UN-Codierung (z.B. UN 1A1/Y1.4/150/83,NL/VL123) und
darf keine Beschädigungen aufweisen. Die Verpackung muss immer fest verschlossen beför-
dert werden (Kap. 4.1). Außenanhaftungen von Gefahrstoffen sind nicht zulässig. Jedes Ver-
sandstück ist deutlich und dauerhaft mit den Buchstaben UN und mit der im Beförderungspa-
pier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Stoffes zu versehen (Abschn. 5.2.1). Bei
Gütern der Klasse 1 und 2 ist zusätzlich die offizielle Bezeichnung auf dem Versandstück an-
zugeben.
Kap. 6.1 ff.
Beispiel: UN 1202 für Dieselkraftstoff
Achtung: Beim Umfüllen ist zu beachten, dass nur zugelasse ne Verpackungen ver-
wendet werden (z.B. Abfüllen von Dieselkraftstoff a us einem Tankcontainer
nur in Kanister mit UN-Codierung/Baumusterzulassung ).
Bei freigestellten Beförderungen gem. Unterabschn. 1.1.3.1 (s. Leitf. Kapitel. 3) genügt eine
dicht verschlossene unbeschädigte Verpackung, eine UN-Codierung und Baumusterprüfung
ist nicht erforderlich.
Anlage 2 zur GGVSEB
5.3. Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Abschn. 5.2.2
Die Versandstücke (Gebinde, Gasflaschen, Großpackmittel - IBC) und Tankcontainer (TC)
sowie Tanks müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden (siehe Anhang 3 Leitfaden).
Die Gefahrgutklasse muss auf dem Gefahrzettel aufgedruckt sein. Alte Gefahrzettel ohne
diesen Aufdruck sind nicht mehr zulässig.
Die Gefahrzettel müssen in der Regel 10 x 10 cm groß sein. An Tankcontainern sind an zwei
gegenüberliegenden Seiten Gefahrzettel Größe 25 x 25 cm anzubringen. Ist mehr als ein Ge-
fahrzettel vorgeschrieben, sind diese dicht nebeneinander ohne Überlappung anzubringen.
Die Gefahrzettel sind gut sichtbar anzubringen und müssen witterungsbeständig sein. Ab-
weichungen sind möglich, wenn es die Größe des Versandstückes erfordert. Bei Gasflaschen
dürfen die Zettel an Flaschenhals oder -Schulter angebracht werden, diese dürfen kleinere
Maße haben.
Werden gefährliche Güter in einen Container verladen (z.B. Werkzeugcontainer für die Bau-
stelle) und dabei Freimengenregelungen nach Kapitel 6 Leitfaden überschritten, sind die Ge-
fahrzettel an allen vier Seiten des Containers zu wiederholen (Leitf. Kapitel 8.1).
Kap. 5.3 ff.
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Achtung: Werden verschiedene gefährliche Güter in einer Ve rpackung vereint, (z.B.
Einbringen der Gebinde in eine Gitterbox zum Zwecke der Ladungssiche-
rung) müssen sämtliche Gefahrzettel und UN-Nummern auf dieser aufge-
bracht und zusätzlich mit dem Wort „Umverpackung“ v ersehen werden
(gem. Unterabschn. 5.1.2.1a).
Die Bußgeldandrohung richtet sich gegen den Verpa cker (gem. GGVSEB § 7
Abs. 5 Nr. 1). Im Baubereich ist dies i.d.R. identi sch mit Absender und Ver-
lader.
5.4. Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe – neu
Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen (z.B. Epoxidharze der UN-Nr. 3082) sind mit
einem neuen Symbol zu kennzeichnen.
Allgemeine Hinweise:
Ab dem 01.01.2011 sind alle umweltgefährdenden Stoffe ab einer Menge von 5 l bzw. 5 kg
mit dieser zusätzlichen Kennzeichnung zu versehen (z.B. Dieselkraftstoff). Hierzu bitte die
Herstellerhinweise bzw. deren Sicherheitsdatenblätter beachten
Unterabschn. 5.2.1.8
5.5. Rauchverbot
Absolutes Rauchverbot gilt bei Be- und Entladearbeiten von Gefahrgut im Fahrzeug oder
Container und in deren Nähe. Beim Befördern der Gefahrgutklasse 1 gilt seit 01.01.2009 das
absolute Rauchverbot auch während der Beförderung (Sondervorschrift S 1). Gleichfalls ist
der Umgang mit Feuer oder offenem Licht (Beleuchtungen mit offener Flamme und nicht ex-
plosionsgeschützte tragbare Beleuchtungsgeräte) bei Ladearbeiten im Fahrzeug und in des-
sen Nähe sowie während der Fahrt untersagt.
Abschn. 7.5.9 Kap. 8.5
Anl. 2 zur GGVSEB Nr. 2.3
5.6. Ladungssicherung
Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern sind auf dem Fahrzeug gegen Ver-
rutschen zu sichern, § 22 StVO ist zu beachten. Ladungssicherungsmittel sind einzusetzen.
Gasflaschen müssen liegend befördert werden - in Nähe der Stirnwand quer zur Längsrich-
tung des Fahrzeuges. Sie sind gegen Verrutschen zu sichern. Nur Gasflaschen, die in Halte-
vorrichtungen befördert werden oder ausreichend standfest sind (mehr als 30 cm Durchmes-
ser), dürfen stehend befördert werden.
Abschn. 7.5.7
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
5.7. Fahrzeugbelüftung
Gase sollten in geschlossenen Fahrzeugen (Kastenaufbau) nur befördert werden, wenn eine
ausreichende, nicht verstellte oder abgedeckte Be- und Entlüftung vorhanden ist. Größe der
Be- und Entlüftungseinrichtung mind. 10 x 10 cm diagonal angeordnet (z.B. Werkstattwagen,
Baustellen, Material-Container).
Werden Gase in geschlossenen Fahrzeugen ohne Belüftung befördert, ist auf der Tür zum
Laderaum folgende Beschriftung anzubringen: „Achtung, keine Belüftung, vorsichtig
öffnen!“
Abschn. 7.5.11
Achtung : Es Sollten die Technischen Regeln für Druckgase beachtet werden, diese er-
fordern nach wie vor eine Be- und Entlüftung.
5.8. Betrieb des Motors - Feuerlöscher
Während des Be- bzw. Entladens muss der Motor des Fahrzeuges abgestellt sein, es sei
denn er wird zum Betrieb von Pumpen oder anderen Einrichtungen zum Be- und Entladen
des Fahrzeuges benötigt.
Abschn. 8.3.6
Ein plombierter und geprüfter 2 kg Feuerlöscher (Pulver) ist im Fahrzeug für die Brandklassen
A, B, C immer mitzuführen (Angaben zur Prüfung siehe Leitfaden Kap. 8.4).
Abschn. 8.1.4
5.9. Zusammenpackung
Gefährliche Güter, die unter dieselbe Klasse und denselben Klassifizierungscode (Tabelle
Kap. 3.2, Spalte 3a und 3b) fallen, dürfen zu einer zusammengesetzten Verpackung vereinigt
werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich im Einzelfall aus den Sondervorschriften.
Abschn. 4.1.10
Kap. 3.2 Tabelle, Spalte 9b
5.10. Zusammenladeverbot
Gefährliche Güter der Klasse 1 (einschl. Stoffe der Klassen 4.2 und 5.2 mit Nebengefahr
"explosiv") dürfen nicht mit anderen Gefahrgutklassen auf einer Ladefläche eines Fahrzeugs
verladen werden. Ausgenommen ist hiervon lediglich Unterklasse 1.4.S (z.B. Munition für Bol-
zenschubgeräte) bitte Sicherheitsdatenblatt einsehen.
Unterabschn. 7.5.2.1
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Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
6. Erleichterte Beförderung von Versandstücken (Klein- und Freimengenregelung über begrenzte M engen Unterabschn. 1.1.3.6)
Bestimmte begrenzte Mengen innerhalb jeder Gefahrgutklasse können unter erleichterten Be-
förderungsbedingungen befördert werden, jedoch sind die Vorschriften gem. Leitf. Kap. 5 immer zu
beachten. Die Stoffe und Produkte bleiben gefährliches Gut, jedoch können einige Bestimmungen
des ADR unberücksichtigt bleiben. Die jeweils zulässige Höchstmenge je Beförderungseinheit ist
anhand der nachfolgenden Tabelle Seite 14/15 zu berechnen. Dies ist notwendig, da Gefahrgüter
unterschiedliche Gefahrenpotentiale beinhalten. Die jeweilige Beförderungskategorie ist aus dem
Sicherheitsdatenblatt bzw. aus Spalte 15 der Tabelle A. Kap. 3.2 zu entnehmen. Für die Ermittlung
der Mengen ist es zur Bestimmung der Multiplikatoren nötig, die jeweilige Klasse, UN-Nr. bzw.
Stoffgruppe oder Verpackungsgruppe des Stoffes zu kennen (im Sicherheitsdatenblatt oder auf der
Verpackung zu finden). Bei erleichterten Beförderungen sind keine Sicherheitsvorschriften des
neuen Kapitel 1.10 anzuwenden, ausgenommen Unterklasse 1.4 (siehe hierzu ADR Abschn.
1.10.5, auch Leitf. Kap. 8). 6.1. Erläuterung zur Tabelle (Leitf. S. 14/15)
Bei der Anwendung/Berechnung gelten folgende Grundsätze:
• für Gegenstände grundsätzlich die Bruttomasse in kg (jedoch für Gegenstände der Klasse
1, die Nettomasse der explosiven Stoffe in kg)
• für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und unter Druck gelöste
Gase, die Nettomasse in kg
• für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des
Gefäßes in Liter Werden in einer Beförderungseinheit gefährliche Güter unterschiedlicher Beförderungskate-
gorien befördert, darf die Summe - der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit Faktor 50
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit Faktor 3
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3, multipliziert mit Faktor 1
insgesamt 1.000 nicht überschreiten.
Bei der Beförderungskategorie 0 handelt es sich demzufolge immer um einen kennzeich-
nungspflichtigen Gefahrguttransport (Leitf. Kap. 8). Beispiel: UN 1011 Butangas, Klasse 2, Gruppe F Befö rderungskategorie 2 (Faktor 3)
UN 1202 Dieselkraftstoff, Klasse 3, Verpackungsgrup pe III Beförderungs-
gruppe 3 (Faktor 1) Weitere Anwendungsbeispiele siehe Anhang 1.2 Leitfaden.
14
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Tabelle der „begrenzten Mengen“ je Beförderungseinh eit nach Unterabschn. 1.1.3.6 des ADR
(Bearbeitung für den Baubereich nach Klassen sortie rt)
Klas-
se
Stoffe oder Gegenstände (Verpackungsgruppe oder Klass ifizie-
rungscode/-gruppe oder UN-Nummer)
Beför-
derungs-
kategorie
Höchst-
zulässige
Gesamtmenge
je Beförde-
rungseinheit
Fak-
tor
Alle Ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen
4 unbegrenzt 0
1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, 1.4 L, UN 0190 sowie ungereinigte leere Verpa-ckungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben
0 0 -
1.1 B bis 1.1 J (ohne 0081, 0082, 0084 und 0241), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D (ohne UN 0331 0332 und 0482)
1 20 50
UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332 und 0482 1 50* 20*
1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N 2 333 3
1
1.4 S 4 unbegrenzt 0
Gruppen T, TC (ohne UN 1005 und 1017), TO, TF, TOC und TCF 1 20 50
Gruppe F, Druckgaspackungen Gruppe F 2 333 3
Gruppen A und O, Druckgaspackungen Gruppe A und O 3 1000 1
2
UN-Nr. 1005 und 1017 1 50* 20*
UN 3343 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben.
0 0 -
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind 1 20 50
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind 2 333 3
3
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind 3 1000 1
UN 3221 bis 3224 und UN 3231 bis 3240 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind
1 20 50
UN 3225 bis 3230 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungs-gruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen.
2 333 3
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen.
3 1000 1
4.1
UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 4 unbegrenzt 0
Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben.
0 0 -
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind 2 333 3
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen.
3 1000 1
4.2
UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III 4 unbegrenzt 0
UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben.
0 0 -
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen.
1 20 50
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen.
2 333 3
4.3
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen, UN 3476.
3 1000 1
* abweichende Sonderregelung (Fußnote zur Tabelle Kap. 1.1.3.6.3) für den Baubereich nicht relevant
15
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Klas-
se
Stoffe oder Gegenstände (Verpackungsgruppe oder Klass ifizie-
rungscode/-gruppe oder UN-Nummer)
Beför-
derungs-
kategorie
Höchst-
zulässige
Gesamtmenge
je Beförde-
rungseinheit
Fak-
tor
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind 1 20 50
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind 2 333 3
5.1
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind 3 1000 1
UN 3101 bis 3104 und UN 3111 bis 3120 1 20 50 5.2
UN 3105 bis 3110 2 333 3
UN 1051, 1613, 1614 und 3294 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben.
0 0 -
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen.
1 20 50
6.1
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeord-net sind
2 333 3
6.2 UN 2814 und 2900 0 0 0
UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben.
0 0 - 7
UN 2908 bis 2911 4 unbegrenzt 0
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind 1 20 50
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen.
2 333 3
8
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind sowie Gegenstände mit den UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477.
3 1000 1
UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorge-nannte Stoffe enthalten haben.
0 0 -
UN 3245 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 0 fallen.
2 333 3
UN 2990 und 3072 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungs-gruppe III zugeordnet sind
3 1000 1
9
UN 3268 4 unbegrenzt 0
Beispiel: UN 1202 Dieselkraftstoff – Verpackungsgr uppe III 400 l x 1 = 400
UN 1965 Flüssiggas – Gruppe F 66 kg x 3 = 188
insgesamt = 588 Achtung: Eine Beförderungseinheit = Fahrzeug mit oder ohne Anhänger
16
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
7. Beförderung von Treibstoffen in Tanks oder Tankc ontainern
Kap. 6.7
Kap. 6.8
Ein Tank ist in aller Regel mit einem Trägerfahrzeug fest verbunden. Aufsetztanks können ge-
wöhnlich nur im leeren Zustand von einem Fahrzeug abgenommen werden.
Tankcontainer sind in ihrem Volumen nicht mehr bestimmt (außer für Gase) und werden nach den
Bestimmungen des ADR als Tanks gebaut und zugelassen (Begriffsbestimmung siehe Kap. 1.2).
Sie sind daran zu erkennen, dass die vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Abkürzung TC en-
det.
Bei Tanktransporten handelt es sich grundsätzlich um kennzeichnungspflichtige Beförderungen
nach ADR.
Für die Beförderung der Tankcontainer gelten die erleichternden Beförderungsbedingungen der
Tabelle gem. Unterabschn. 1.1.3.6 des ADR (Leitf. S. 14/15) nicht, d.h. die Vorschriften nach Kap.
8 Leitfaden sind anzuwenden.
Eine Umrüstung von Tankcontainern in Großpackmittel (IBC UN 31 .....) ist durch geringfügige Um-
bauten möglich und im Interesse der Nutzung erleichternder Beförderungsbedingungen anzustre-
ben.
Nach dem Umbau können z.B. für Kraftstoffcontainer mit 950 l Dieselkraftstoff befüllt die Freimen-
genregelungen nach Tabelle gem. Unterabschn. 1.1.3.6 (Leitf. S. 14/15) in Anspruch genommen
werden, da der Nenninhalt 1000 l nicht übersteigt.
17
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
8. Vorschriften für kennzeichnungspflichtige Gefahr guttransporte
Eine Kleinmenge liegt nicht mehr vor, wenn die Mengen gem. Berechnung nach Tabelle Seiten
14/15 überschritten sind oder es sich um einen Schüttgut- oder Tanktransport (Leitf. Kap. 4 und 7)
handelt. Auch die völlige Freistellung (Leitf. Kap. 3) kann bei Überschreitung der genannten, zu
berechnenden Mengen nicht zur Anwendung kommen.
Nachfolgend sind die wichtigsten Bestimmungen genannt, die zusätzlich zu beachten sind.
Bei allen kennzeichnungspflichtigen Beförderungen sind die Sicherheitsvorschriften des Kap.
1.10 zu beachten . Es wird unterschieden in „Basisanforderungen“ und „Anforderungen für Stoffe
mit hohem Gefährdungspotential“.
Basisanforderung bedeutet für den Bauunternehmer:
1. Er muss die Identität des Beförderers feststellen.
2. Lagerbereiche sind zu sichern, gut zu beleuchten und nur berechtigten Personen zugänglich zu
machen.
3. Unterweisung aller Mitarbeiter.
4. Fahrzeugbesatzung muss Lichtbildausweis mitführen.
Die Sicherheitsanforderungen für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential (z.B. Benzin in
großen Mengen, d.h. in Tanks über 3000 l) sind dem Kapitel 1.10 zu entnehmen und werden hier
nicht weiter behandelt, da im Baubereich selten vorkommend.
Achtung: Viele UN-Nummern der Gefahrgutklasse 1.4 G uneing eschränkt, also unabhängig
von einer Kennzeichnungspflicht der Beförderung den Sicherheitsvorschriften
des Kapitels 1.10. Dies könnte im Einzelfall z.B. b ei der anstehenden Beförderung
von Zündschnüren für Sprengungen bedeuten, dass das Unternehmen diesen
strengen Sicherheitsvorschriften unterliegt.
8.1. Kennzeichnung
Beförderungseinheiten sind vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln zu kenn-
zeichnen - Größe 40 x 30 cm . Beim Transport von Versandstücken (Gebinde) sind neutrale
Tafeln zu verwenden. Bei Tanktransporten und Gefahrguttransporten in loser Schüttung sind
Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern zu verwenden.
18
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen zusätzlich mit Warntafeln parallel zur Längsachse
des Fahrzeuges gekennzeichnet werden (Selbstklebefolie, Anstrichverfahren sind zulässig bei
TC - Gefahrzettel siehe Leitf. Kap. 5.3). Dies entfällt bei Tankcontainern bis 3.000 l Einzelvo-
lumen, wenn diese auf dem Fahrzeug unter dem festen Aufbau oder einer Plane verladen
werden. Es genügt in diesem Falle die neutrale Warntafel ohne Nummer.
Kap. 5.3 ff. Abschn. 8.1.3
Werden gefährliche Güter in Containern verladen (z.B. Werkzeugcontainer), so sind die Ge-
fahrzettel, die sich auf den Versandstücken (Gebinden) im Inneren befinden, außen an allen 4
Seiten des Containers ebenfalls anzubringen (Größe in der Regel 25 x 25 cm).
8.2. Schriftliche Weisungen für den Fahrzeuglenker (Unfallmerkblätter)
Schriftliche Weisungen für das Verhalten bei Unfällen sind in Form einheitlicher Weisungen,
welche für alle Gefahrgutklassen gelten, mitzuführen. Für die Mitgabe ist der Beförderer ver-
antwortlich, i.d.R. der Bauunternehmer. Diese Weisungen (4 Seiten) sind grundsätzlich in der
Sprache des Fahrzeugführers gut auffindbar im Führerhaus des Fahrzeugs mitzuführen. Die
Weisungen enthalten folgende Angaben:
− Seite 1: Maßnahmen beim Unfall oder Notfall
− Seiten 2 und 3: Zusätzliche Hinweise zu den Gefahreneigenschaften einschließlich der Ge-
fahrzettel der einzelnen Klassen und in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen
zu ergreifende Maßnahmen
− Seite 4: Ausrüstungen für den persönlichen und allgemeinen Schutz im Notfall
Leitfaden Anhang 3
Fahrer und Beifahrer müssen mit den Inhalten vertraut sein und die vorgeschriebenen Maß-
nahmen anwenden können.
Abschn. 5.4.3 8.3. ADR-Bescheinigung
Führer von Fahrzeugen benötigen für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte eine gül-
tige ADR-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein). Führer von Tankfahrzeugen (festverbun-
dener Tank > 1 m³ und Tankcontainer > 3 m³) benötigen zusätzlich eine ADR-Bescheinigung
für Tankfahrzeuge.
Für die Beförderung von Tankcontainern (TC) bis 3 m³ Volumen je TC genügt ein Basiskurs
für Stück- und Schüttgut
Kap. 8.2
19
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
8.4. Ausrüstung der Fahrzeuge
Im Fahrzeug muss eine besondere Ausrüstung mitgeführt werden. Diese besteht aus:
• Feuerlöscher
- Fahrzeuge bis 3,5 t zGG benötigen zwei Feuerlöscher a 2 kg
- Fahrzeuge von 3,5 bis 7,5 t zGG benötigen Feuerlöschgeräte von insgesamt 8 kg
(1 x 6 kg + 1 x 2 kg)
- Fahrzeuge über 7,5 t zGG benötigen Feuerlöschgeräte von insgesamt 12 kg (2 x 6 kg)
Überprüfung der Feuerlöscher spätestens alle 24 Monate, die Bedieneinrichtungen müs-
sen verplombt sein, Prüfvermerk auf dem Löscher incl. nächstes Prüfdatum.
Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein. Die
Feuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie von der Fahrzeugbesatzung leicht er-
reichbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt sind.
Abschn.. 8.1.4 Anlage 2 GGVSEB Nr. 2.4
• zwei selbststehende Warnzeichen
• einem Unterlegkeil passend zur Größe der Bereifung (bei Hängerbetrieb 2 Stück)
• der Schutzausrüstung gemäß Seite 4 des neuen, einheitlichen Unfallmerkblattes
• Ladungssicherungsmittel
• Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
• eine funktionsfähige Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (keine metal-
lene Oberfläche, für Klasse 3 und entzündbare Gase der Klasse in explosionsgeschützter
Ausführung)
• eine Ausrüstung zur Durchführung besonderer Maßnahmen gem. Seite 4 Unfallmerkblatt
Abschn. 8.1.5
8.5. Besondere Zulassung für Tankfahrzeuge und Trä gerfahrzeuge für Tanks
Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge für Aufsetztank > 1 m³, Trägerfahrzeuge für Tankcontainer
> 3 m³ benötigen eine besondere Zulassungsbescheinigung, die alle 12 Monate zu verlängern
ist.
Unterabschn. 8.1.2.2
Abschn. 9.1.2
20
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
8.6. Personenbeförderungsverbot
Außer der Fahrzeugbesatzung dürfen Personen in Beförderungseinheiten, in denen ge-
fährliche Güter befördert werden, nicht mitgenommen werden. Unter der "Fahrzeugbesat-
zung" sind auch Personen zu verstehen, die im Auftrag des Beförderers im Fahrzeug mitfah-
ren, um die gefährlichen Güter zu verwenden. Der oder die Beifahrer sind in ihre Pflichten
gem. ADR einzuweisen. Betriebsfremde Personen gehören niemals zur Fahrzeugbesatzung.
Abschn. 8.3.1
8.7. Vorschriften außerhalb der GGVSE B in Verbind ung mit ADR
Beim Fahrweg sind die besonderen Bestimmungen der StVO1) zu beachten: Fahrverbote mit
Gefahrguttransporten auf vielen Strecken (StVO § 41 Abs. 6 - Zeichen 261 und 269), Fahr-
verbot bei schlechter Sicht (StVO § 2 Abs. 3a) sowie Ermahnung der Fahrzeugführer zu be-
sonderer Vorsicht (StVO § 42 - Richtzeichen 354) [6].
8.8. Tunnelbeschränkung
Bis zum 31.12.2009 sind alle ADR-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Straßentunnel mit beschrän-
kenden Verkehrszeichen zu beschildern. Dem Fahrzeugführer sind Tunnelbeschränkungen
im Beförderungspapier bekannt zu geben. Er hat diese Beschränkungen bei der Wahl der
Fahrtroute streng zu beachten.
Kapl. 1.9
Kap. 8.6
8.9. Pflichten des Fahrzeugführers bei Kontrollen
Bei Kontrollen durch Behörden sind auf Verlangen alle ADR-relevanten Gegenstände und
Begleitpapiere auszuhändigen.
Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
§ 28 GGVSEB Absatz 11
1) StVO: Straßenverkehrsordnung
21
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
9. Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport
Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet , alle Vorgaben der GGVSEB in Verbindung mit
dem ADR einzuhalten (Gefahrgutbeförderungsgesetz § 9 Abs. 5). Der Unternehmer überträgt in
der Regel seine Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften auf seine Führungskräfte, gibt
aber damit seine Aufsichtspflicht nicht ab. Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften
übernimmt in der Bauwirtschaft die "beauftragte Per son" - das ist in der Regel der Bauleiter,
der Meister, der Polier . Diese beauftragten Personen unterliegen einer Schulungspflicht (Kap. 1.3
ADR).
Abschn. 1.8.3 ff.
Gefahrgutbeauftragte müssen seit dem 01.01.1999 nur noch von den Betrieben bestellt werden, die
an der Durchführung kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransporte beteiligt sind. Dabei erstreckt
sich die „Beteiligung“ auch auf gefahrgutrechtliche Pflichten als Verlader bei der Beauftragung an-
derer Fachfirmen, wie z.B. Spediteure.
Freigestellte Beförderungen und Kleinmengenbeförderungen (Leitf. Kap. 3, 5 und 6) unterliegen
nicht der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.
Zum Gefahrgutbeauftragen darf nur bestellt werden, wer im Besitz eines entsprechenden gültigen
Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach bestandener
Prüfung ausgestellt.
Abschn. 1.8.3 ff.
Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Schulung „Sonstiger verantwortlicher Personen“. Damit un-
terliegen alle an einem Gefahrguttransport beteiligten Mitarbeiter einer Schulungspflicht.
Schulungen für diesen Personenkreis können vom Gefahrgutbeauftragten innerbetrieblich durchge-
führt werden. Die Schulung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen und in der Personalakte zu
hinterlegen.
Kap. 1.3
Abschn. 8.2.3
Für die Verantwortlichen werden in der GGVSEB §§ 17-34 die Pflichten unter Verweis auf die Anla-
gen A und B des ADR genau festgelegt.
Die wichtigsten Pflichten werden nachfolgend behand elt:
Ist es bei der Beförderung zur Freisetzung gefährlicher Stoffe gekommen (Unfall), ist der zuständi-
gen Behörde ein Unfallbericht vorzulegen. In Deutschland ist dies das „Bundesamt für Güterverkehr
(BAG)“. Die Berichtspflicht obliegt gemäß GbV [8] dem Unternehmer, gemäß GGVSEB dem Beför-
derer.
Abschn. 1.8.5
22
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
- Der Absender hat den Beförderer auf das gefährliche Gut, die Nummer des Gefahrzettels
(Klasse), Un-Nr. und Verpackungsgruppe hinzuweisen (gleiches gilt für den Auftraggeber des
Absenders).
Er hat ein Beförderungspapier zu erstellen und an den Beförderer zu übergeben, welches den
Vorschriften des ADR entspricht (siehe Anhang 1).
- Der Verlader muss den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut, die Nummer des Gefahrzet-
tels, UN-Nr. und Verpackungsgruppe hinweisen. Er darf dem Fahrer nur einwandfreie, nicht be-
schädigte, verschlossene Verpackungen übergeben. Er muss zusammen mit dem Fahrer die
Ladungssicherung gewährleisten. Er hat für die Durchsetzung des Rauchverbotes zu sorgen.
Achtung: Gemäß Abschn. 7.5.1 ff. obliegt dem Verlader und Empfänger die Kontrolle des
Fahrzeuglenkers, des Fahrzeuges und der Ausrüstung vor einer Beladung bzw.
Entladung. Zeigt diese Kontrolle Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften auf,
darf weder be- noch entladen werden.
- Der Beförderer darf Transporte in loser Schüttung nur veranlassen, wenn dies im ADR aus-
drücklich erlaubt ist.
Er hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt alle Begleitpapiere erhält. Die Aus-
rüstung (Leitf. Kap. 8.4) und Mittel zur Ladungssicherung (Leitf. Kap. 5.5. sind vom Beförderer
mitzugeben. Er muss die schriftlichen Weisungen – Maßnahmen bei einem Unfall mit dem Un-
fallmerkblatt - an den Fahrzeugführer übergeben (siehe Leitfaden Anhang 3). Der Fahrer muss
den Inhalt des Unfallmerkblattes verstehen und die Inhalte anwenden können.
- Der Halter hat dafür zu sorgen, dass im erforderlichen Fall das Fahrzeug mit Warntafeln ausge-
rüstet ist. Er ist für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Feuerlöschern verantwortlich, ebenso für
die fahrzeugbezogene Ausrüstung.
- Der Fahrer darf nur einwandfreie Versandstücke (Gebinde) und Tanks befördern, er hat die
ordnungsgemäße Ladungssicherung durchzuführen. Er muss alle Begleitpapiere mitführen. Er
trägt die Mitverantwortung, dass die Ausrüstung vollständig ist. Die Warntafeln müssen von ihm
nach Erfordernis geöffnet und geschlossen werden. Er muss das Rauchverbot beachten bzw.
durchsetzen. Die Weisungen aus dem Unfallmerkblatt müssen von ihm angewendet werden
(siehe Leitfaden Anhang 3). Das Personenbeförderungsverbot ist zu beachten. Die Vorschriften
der StVO sind während des Transportes zu beachten.
23
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Merke: Die aufgezeigten Verantwortlichkeiten und Pflichte n sind nur beispielhaft ge-
nannt. Die GGVSEB zählt in §§ 17-34 für die einzeln en Verantwortlichen noch we-
sentlich mehr Pflichten auf. Oft treffen die gleich en Pflichten auf mehrere Verant-
wortliche zu.
Bei Verstößen können deshalb Bußgeldbescheide gegen mehrere Verantwortliche
für ein und dieselbe Pflichtverletzung/Ordnungswidr igkeit ausgesprochen wer-
den.
24
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
10. Wichtige Ausnahmeregelungen (national)
Neben den umfangreichen Bestimmungen der GGVSEB wurde mit der Gefahrgutausnahmever-
ordnung (GGAV) eine wichtige nationale Regelungen für die Bauwirtschaft getroffen.
Ausnahme Nr. 18 (Befreiung vom Beförderungspapier)
Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen ohne Beförderungspapier befördert
werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach
Unterabschn. 1.1.3.6 ADR (Kleinmengenregelung Leitf. Kap. 6) nicht überschritten
wird. Die Anwendung der Ausnahme 18 setzt voraus, dass die Güter zum Zwecke
der Beförderung nicht an Dritte übergeben werden und keine weitere Ausnahme
angewandt wird. Im Falle des Multiplikators "unbegrenzt" gilt die Befreiung vom
Beförderungspapier nur bis 1.000 kg.
Empfehlung: In Fällen, in denen die Kleinmenge nicht eindeutig feststeht,
wird empfohlen, diese anhand eines Beförderungspapi eres zu
berechnen (siehe Anhänge 1.1 und 1.2 Leitfaden).
Ausnahmen nach § 5 GGVSEB
Für Einzelfälle, die nicht von der GGAV geregelt werden, besteht die Möglichkeit,
bei der jeweiligen obersten Landesbehörde des betreffenden Bundeslandes Ein-
zelausnahmen zu beantragen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen für den
Antragsteller unzumutbar ist. Als Antragsteller tritt das beantragende Unterneh-
men auf, erteilte Ausnahmen sind nur für dieses Unternehmen gültig. Ausnahmen
im Sinne § 5 gelten befristet für 5 Jahre und sind nicht verlängerbar.
Anhang 1
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Anleitung
für die Handhabung von Beförderungspapieren
zum Gefahrguttransport - Straße
1. Grundsätzlich ist für jede nicht freigestellte Beförderung von gefährlichen Gütern ein
Beförderungspapier erforderlich, Befreiungsmöglichkeiten für Kleinmengen regelt Aus-
nahme Nr. 18.
2. Name und Anschrift vom Absender und Empfänger sind korrekt anzugeben.
3. Alle zu einer Beförderung gehörenden gefährlichen Güter sind in das Beförderungs-
papier einzutragen. Die nicht benötigten Zeilen im Beförderungspapier sind mittels Dia-
gonalstrich zu sperren.
4. Die Menge des zu transportierenden Gutes ist mit dem zutreffenden Multiplikator laut
Erläuterung zur Tabelle, Absatz 1.1.3.6 ADR, zu multiplizieren (Leitf. Kap. 6 Seite
14/15).
5. Überschreitet die Summe gesamt (Multiplikation nach v.g. 4.) den Wert 1.000, liegt kein
Kleinmengentransport mehr vor. In diesem Falle sind alle Vorschriften des ADR anzu-
wenden.
6. Die Unterschrift des Absenders sollte von dem Mitarbeiter geleistet werden, der das
Beförderungspapier ausstellt, für die Übernahme zum Transport zeichnet der Fahrer.
(Empfehlung)
7. Dem Fahrer ist das Beförderungspapier auszuhändigen, dieser führt es während des
Transportes mit.
8. Das Beförderungspapier ist in jeder Phase der Beförderung auf dem aktuellen Stand zu
halten, d.h. bei Teilentladung bzw. -zuladungen sind die Mengen zu korrigieren bzw. zu
streichen. Das gilt auch für den Rücktransport Teil- und Restmengen von Baustellen.
Anhang 1.1
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
M U S T E R
Beförderungspapier für gefährliche Güter (Abschn. 5 .4.1 ADR)
Absender
Beladestelle
Empfänger
Entladestelle
Bezeichnung der Sendung
Inhalt (Bezeichnung nach ADR UN-Nr. vorangestellt)
Nr. des Gefahr-zettels
Verpa- ckungs-gruppe
Tun-nelbe-
schrän-kungs-code1)
Anzahl Art Gruppe Faktor Angabe in kg oder l
Summe (Sp.7xSp.8)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Summe gesamt
Wird bei der Summe gesamt "1.000" überschritten, liegt kein Kleinmengentransport mehr vor, in diesem Fall sind alle Vorschriften der ADR anzuwenden. Beförderung ohne Überschreitung der im Unterabschn. 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen ja nein Ort und Tag der Ausstellung
Gut und Beförderungspapier übernommen
Empfang der Sendung bescheinigt
........................, den ...............
........................, den ..................
........................., den ................
................................................ Unterschrift des Absenders
.................................................. Unterschrift des Fahrers
................................................... Unterschrift des Empfängers
1) Tunnelbeschränkungscode gemäß Spalte 15 Tabelle A Kap 3.2 ADR
Anhang 1.2
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
B E I S P I E L
Beförderungspapier für gefährliche Güter (Kap. 5.4. 1 ADR)
Absender
Allgemeine Baugesellschaft mbH - ABG Podelwitzer Allee 20 14016 Potsdam
Beladestelle
Bauhof ABG Gartenstraße 47 14012 Potsdam
Empfänger
Allgemeine Baugesellschaft mbH – ABG Podelwitzer Allee 20 14016 Potsdam
Entladestelle
Baustelle Neubau Bürogebäude Pinienweg 3 14776 Brandenburg
Bezeichnung der Sendung
Inhalt (Bezeichnung nach ADR UN-Nr. vorangestellt)
Nr. des Gefahr-zettels
Verpa-ckungs-gruppe
Tun-nelbe-
schrän-kungs-code1)
Anzahl Art Gruppe Faktor (vgl. S. 14/15)
Angabe in kg oder l
Summe (Sp.7xSp.8)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 UN 1965 – Propangas Koh-lenwasserstoff-Gas, Ge-misch verflüssigt n.a.g: Propan
2.1 B/D 5 Stahlfl. F 3 165 l 495
UN 1263 – Farbe (Voran-strich)
3 II D/E 2 Kanister 3 106 l 318
UN 1202 – Dieselkraft-stoff
3 III D/E 3 Kanister 1 80 l 80
UN 3143 – Farbe, fest, giftig
6.1 III E 1 Kanister 1 10 kg 10
UN 2794 – Batterie, nass-gefüllt mit Säure
8 E 1 Stück 1 20 kg 20
UN 1203 - Benzin
3 III D/E 1 Kanister 1 20 l 20
Summe gesamt 943 Wird bei der Summe gesamt "1.000" überschritten, liegt kein Kleinmengentransport mehr vor, in diesem Fall sind alle Vorschriften der ADR anzuwenden. Beförderung ohne Überschreitung der im Unterabschn. 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen ja nein Ort und Tag der Ausstellung
Gut und Beförderungspapier übernommen
Empfang der Sendung bescheinigt
Potsdam , den 10.02.2011
Potsdam , den 10.02..2011 .
Brandenburg , den 10. 02.2011
K. Mayer . Unterschrift des Absenders
Montag . Unterschrift des Fahrers
Müller-Liesegang Unterschrift des Empfängers
1) Tunnelbeschränkungscode gemäß Spalte 15 Tabelle A Kap 3.2 ADR
X
Anhang 2
Leitfaden Gefahrgut HDB März 2011
Das Wichtigste in Kürze beim Transport Gefährlicher Güter
(10 Merksätze)
1. Beim Transport gefährlicher Güter sind die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSEB) zu beachten.
2. Gefährliche Güter sind an den Gefahrzetteln zu erkennen. Die Bedeutung der Gefahrzet-
tel sind dem Unfallmerkblatt zu entnehmen. 3. Für jeden Transport von gefährlichen Gütern ist ein besonderes Beförderungspapier aus-
zufüllen und mitzuführen. Dieses wird von einer beauftragten Person, in der Regel vom Bauleiter oder Polier, erstellt. Ob eine Befreiung vom Beförderungspapier nach Ausnah-me Nr. 18 möglich ist, entscheidet die "beauftragte Person".
4. Die beauftragte Person berechnet, ob ein Gefahrguttransport unter erleichterten Bedin-
gungen als Kleinmenge zulässig ist und ob die Erleichterungen gem. Tabelle Unte-rabschn. 1.1.3.6 des ADR angewendet werden können.
5. Bei Überschreitung der Klein- bzw. Freimenge muss das Fahrzeug mit Warntafeln ge-
kennzeichnet werden. Eine besondere Ausrüstung ist erforderlich. Der Fahrer benötigt die ADR-Bescheinigung.
6. Achtung: Beim Be- und Entladen von gefährliche n Gütern gilt absolutes Rauchver-
bot, auch in der Nähe des Fahrzeuges, bei Klasse 1 auch während der Be-förderung.
Der Motor muss beim Be- und Entla den abgestellt sein. 7. Es dürfen nur unbeschädigte Gebinde befördert werden. Die Gebinde müssen fest ver-
schlossen sein. Außenanhaftungen gefährlicher Füllgutreste sind unzulässig. Auf den Gasflaschen, außer bei solchen in Verbrauchseinrichtungen des Fahrzeugs, müssen sich die Schutzkappen befinden.
8. Gefährliche Güter müssen auf der Ladefläche immer so gesichert werden, dass ein Um-
fallen oder Verrücken unmöglich ist. Mittel zur Ladungssicherung sind einzusetzen. 9. Gase dürfen in Kastenfahrzeugen ohne ausreichende Be- und Entlüftung nicht befördert
werden, es sei denn, die Tür zum Laderaum ist mit einem Warnhinweis beschriftet: Ach-tung Fahrzeug ist nicht belüftet.
10. Achtung: Den Anweisungen der beauftragten Perso n ist in jedem Fall Folge zu
leisten. Bei Verstößen gegen die GGVSEB drohen hohe Bußgelder, z. B. Rauchen beim Be- und Entladen gefährlicher Güter - Bußgeld 100 Euro; mangelhafte Ladungssicherung – Bußgeld 300 Euro. Da s Bußgeld ist vom Mitarbeiter zu zahlen, nicht von der Firma.
Sollten Fragen bezüglich eines Transportes bestehen, nehmen Sie Rücksprache mit dem Gefahr-gutbeauftragten/der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Anhang 3
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März 2011
SCHRIFTLICHE WEISUNGEN
Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall
Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mit-
glieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch
durchgeführt werden können:
- Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vor-
handenen Hauptschalters trennen;
- Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung ein-
schalten;
- die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei so viele Informationen wie möglich
über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
- Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;
- Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereithalten;
- nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub
und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
- sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungs-
brände in Reifen, in Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;
- Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;
- sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in
Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;
- sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen
auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;
- kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher
entsorgen.
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UNFALLMERKBLATT
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeu gbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Ab hängigkeit von den vorherrschenden Umständen
zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel
(Placards) Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise
Explosive Stoffe und Gegenstän-de mit Explosivstoff
1 1,5 1,6
Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswir-kungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeemp-findlich.
Schutz abseits von Fenstern suchen.
Explosive Stoffe und Gegenstän-de mit Explosivstoff
1,4
Leichte Explosions- und Brandgefahr Schutz suchen.
Entzündbare Gase
2.1
Brandgefahr, Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/ oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Berei-chen aufhalten.
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
2.2
Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeweinwirkung bersten.
Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Berei-chen aufhalten.
Giftige Gase
2.3
Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen her-vorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Notfallfluchtmaske verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Berei-chen aufhalten.
Entzündbare flüssige Stoffe
3
Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Berei-chen aufhalten.
Entzündbare feste Stoffe, selbst-zersetzliche Stoffe und desensibi-
lisierte feste explosive Stoffe
4.1
Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exo-thermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Explosionsgefahr desensibilisierter ex-plosiver Stoffe bei Verlust des Desensiblilisie-rungsmittels.
Selbstentzündliche Stoffe
4.2
Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Be-schädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren.
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Gefahrzettel und Großzettel (Placards)
Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise
Stoffe, die in Berührung mit Was-ser entzündbare Gase entwickeln
4.3
Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsge-fahr.
Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehal-ten werden.
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.1
Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explo-sion bei Berührung mit brennbaren oder entzünd-baren Stoffen.
Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.
Organische Peroxide
5.2
Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündba-rer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.
Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.
Giftige Stoffe
6.2
Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berüh-rung mit der Haut oder bei Einnahme. Gefahr für Gewässer und Kanalisation.
Notfallfluchtmaske verwenden.
Ansteckungsgefährliche Stoffe
6.2
Ansteckungsgefahr. Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krank-heiten hervorrufen. Gefahr für Gewässer und Kanalisation.
Radioaktive Stoffe
7A 7B
7C 7D
Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrah-lung. Expositionszeit beschränken.
Spaltbare Stoffe
7E
Gefahr nuklearer Kettenreaktion.
Ätzende Stoffe
8
Gefahr von Verbrennungen durch Ätzwirkung. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren. Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwi-ckeln. Gefahr für Gewässer und Kanalisation.
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
9
Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer und Kanalisation.
Bem.: 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintra-gung beachtet werden.
2. Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.
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Gefahrzettel und Großzettel (Placards)
Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise
Ätzende Stoffe
Umweltgefährdende Stoffe
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
Erwärmte Stoffe
Gefahr von Verbrennungen durch Hitze
Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit und des ausgetretenen Stoffes vermei-den.
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Sch utz für die Durchführung all-
gemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt
8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss.
Die folgende Ausrüstung muss 0sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:
– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des
Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
– zwei selbststehende Warnzeichen;
– Augenspülflüssigkeita) und
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
– eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben);
– ein tragbares Beleuchtungsgerät;
– ein Paar Schutzhandschuhe und
– eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille).
Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche A usrüstung:
– an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied
der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaskeb) befinden;
– eine Schaufelc);
– eine Kanalabdeckung c);
– ein Auffangbehälter aus Kunststoff c).
a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. b) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs
A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.
c) Nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben.
Anhang 4
Leitfaden Gefahrgut HDB
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WEITERFÜHRENDE HINWEISE [1] Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Gü-
ter auf der Straße – ADR (BGBl. II 1969 S. 1489), zuletzt geändert 7. Oktober 2010
(BGBl. II Nr. 28 vom 7. Oktober 2010 21. ADR-Änderungsverordnung)
[2] Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz –
GGBefG) in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geän-
dert durch zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6.
Juli 2009 (BGBl. I S. 1704)
[3] Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährli-
cher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße, Ei-
senbahn und Binnenschifffahrt) - GGVSEB - in der Neufassung vom 24. November
2006 (BGBl. I Nr. 55 vom 6. Dezember 2006), zuletzt geändert mit 1. Verordnung zur
Änderung der GGVSEB vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347).
[4] Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
nenschifffahrt – RSEB vom 3. September 2009 (Verkehrsblatt – Dokument - Nr. B
2207, http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/32914/publicationFile/837/rseb-
2009.pdf)
[5] Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter (Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV vom 6. November 2002 BGBl I S.
4350, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2005 BGBl. I S.
1299)
[6] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382)
(Sicherheitsdatenblätter geregelt unter zweiter Abschn. § 6)
[7] Straßenverkehrs-Ordnung - StVO in der jeweils gültigen Fassung
[8] Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV vom 25. Februar 2011 (BGBl I Nr. 9)
Hinweis: GbV tritt erst zum 1. September 2011 in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige
Fassung gemäß Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1139)
Weitere: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung