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Landwirtschaften – Umsatzsteuerliche Konsequenz Seminar 17. Dezember 2008, Francisco-Josephinum Wieselburg. Mag. Roland Weber Landwirt, Steuerberater LBG Wirtschaftstreuhand Horn Tel.: 02982/2871-16 mailto: [email protected]. Inhaltsverzeichnis. Allgemeine BegriffeSeite 3 - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
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Landwirtschaften – Umsatzsteuerliche Konsequenz
Seminar 17. Dezember 2008, Francisco-Josephinum Wieselburg
Mag. Roland WeberLandwirt, Steuerberater
LBG Wirtschaftstreuhand Horn
Tel.: 02982/2871-16mailto: [email protected]
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Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Begriffe Seite 3
2. Berührungspunkte Landwirtschaft Seite 16
2.1. Pauschalsystem Seite 16
2.2. Option Seite 20
2.3. Nebentätigkeiten Seite 27
2.4. Nebenbetrieb Seite 30
3. EU und Umsatzsteuer Seite 33
4. Formularwesen Seite 40
5. Zusammenfassende Beispiele Seite 41
6. Besonderheiten Hofübergabe Seite 42
7. Literaturverzeichnis Seite 44
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1. Allgemeine Begriffe
Steuerbare Umsätze (§1 UStG):
Z1 Lieferung und sonstige Leistung
Z2 Eigenverbrauch
Z3 Einfuhr aus dem Drittland
Art. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb
Nicht steuerbare Umsätze zB. (UStR 2000):
- Gutscheine (fehlender Leistungszusammenhang)- Echte Subventionen (Einkommenszuschüsse)
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1. Allgemeine Begriffe
Z1 Lieferung und sonstige Leistung
Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
-> speziell Reihengeschäfte §§ 3 (7-9)
-> speziell Katalogleistungen § 3a
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1. Allgemeine Begriffe
Z2 Eigenverbrauch
Tatbestand der Nicht-Betriebsausgaben(Teile der Repräsentationsaufwendungen etc.)
Tatbestand der Entnahmen(geregelt als Teil der Lieferung)
Tatbestand des Verwendungs- oder Nutzungseigenverbrauchs(geregelt als Teil der sonstigen Leistung)Nutzung und unentgeltliche Leistungserbringung(Achtung: Abgrenzung: Gärtner der selbst seine eigenen Blumen gießt
– Gärtner der seine eigenen Blumen gießen lässt
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1. Allgemeine Begriffe
Z2 Eigenverbrauch
Regel des Vorsteuerabzugs > 10 % betrieblicher Nutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern:
Wahlweise voller Vorsteuerabzug bei der Anschaffung mit periodischem Eigenverbrauch -> USt
Oder: Teilweiser Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Anschaffung; folglich kein Eigenverbrauch bei gleich bleibender betrieblicher Nutzung
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1. Allgemeine Begriffe
Regel des Vorsteuerabzugs > 10 % betrieblicher Nutzung bei Gebäuden:
Ausschließlich Vorsteuerabzug in Höhe der betrieblichen Nutzung. Bei späterer Nutzungsänderung ist die Vorsteuerkorrektur anzuwenden § 12 (19)
-> Vorsteuerkorrektur in beide Richtungen möglich
-> 1/10 Korrektur ab Anschaffungsjahr
Entnahmeeigenverbrauch: Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Entnahme ist anzusetzen
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1. Allgemeine Begriffe
Grundlage: Unternehmereigenschaft
- Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben- Unternehmen umfasst alle diese genannten Tätigkeiten (=
Unternehmeridentität)- Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Grundlage für die USt-pflicht- Liebhabereiverordnung ist zu beachten: § 2 (5) 2: Tätigkeit die auf
Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt
-> Normale Tätigkeiten (Handelsbetrieb, Landwirtschaft etc)
-> Große Vermietung: 25 + 3 Jahre
-> Kleine Vermietung: 20 + 3 Jahre
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1. Allgemeine Begriffe
Steuerfreie Umsätze § 6:
a) Echte Steuerbefreiungen: Export § 7
Fall 1: Der Unternehmer befördert (versendet) ins Drittland
Fall 2: Der Abnehmer erwirbt für unternehmerische Zwecke und befördert (versendet) ins Drittland
Fall 3: Der Abnehmer ist Konsument, befördert (versendet) selbst ins Drittland und der Gesamtbetrag der Rechnung > €
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Voraussetzung: buchmäßiger Nachweis (Reisepass, Versendungsdokumente, AT-Einheitspapier (Abnehmer), Ovalstempel grün!
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Steuerfreie Umsätze § 6
b) Unechte Steuerbefreiung:
Grundstücksumsätze § 6 (1) Z9:
- Verkauf und Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken
- Verkauf und Pacht von unternehmerisch genutzten Gebäuden
- Möglichkeit der Option in die Besteuerung (Vorteil auch Vorsteuerabzug ist möglich) § 6 (2) 2. TS
- Achtung: Vermietung zu Wohnzecken: 10 % USt
Kleinunternehmerregelung § 6 (1) Z27: Umsätze < € 30.000
Versicherungsumsätze § 6 (1) Z28: Hagelversicherung!
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1. Allgemeine Begriffe
Beispiel 1: Ein Vorarlberger regelbesteuerter Landwirt leistet mit seiner Kartoffelmaschine Rodearbeiten bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Schweiz?
Beispiel 1a: Der gleiche Landwirt vermietet seinen Stall an den Schweizer Privaten (Unternehmer) CH.
Beispiel 1b: Der gleiche Landwirt kauft einen LKW und verwendet diesen zu 70 % in der Landwirtschaft und zu 30 % privat.
Beispiel 1c: Der gleiche Landwirt kauft eine Kartoffelmaschine in CH und lässt sich diese durch CH nach Vorarlberg zu seinem Betrieb 8frei Haus) liefern. Variante: ÖLandwirt beauftragt Spediteur zum Transport nach Vorarlberg.
Beispiel 1d: Der gleiche Landwirt kauft die Kartoffelmaschine in Deutschland.
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1. Allgemeine Begriffe
Lösung Bsp. 1: Es handelt sich um eine „sonstige Leistung“. Nun ist zu beurteilen, wo diese Leistung ausgeführt wird (hier in CH). Es handelt sich hier um eine Katalogleistung iSd § 3a (10) UStG: Gestellung von Arbeitskräften und Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände. Ort ist CH. Daher nicht steuerbarer Umsatz.
Lösung Bsp. 1a: Wieder „sonstige Leistung“ (Vermietung) iSd § 3a (6) ist der Ort der sonstigen Leistung der Grundstücksort (=Österreich). Daher steuerbarer Umsatz aber nicht grundsätzlich sterpflichtiger Umsatz - beachte § 6 (3)!
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1. Allgemeine Begriffe
Lösung Bsp. 1b: Var. 1: Voller Vorsteuerabzug (mehr als 10 %ige Nutzung im Betriebsvermögen) im Zeitpunkt der Anschaffung und Erhalt der Verfügungsmacht (Gefahr des Wertverlustes). Zum Ende der Veranlagungsperiode ist anteilig die Vorsteuer vom nicht unternehmerisch genutzten Teil Rückzurechnen. Anschaffungskosten (netto): 20.000Nutzungsdauer: 10 JahreZeitpunkt der Anschaffung: Vorsteuerguthaben + 4.000Ende der Veranlagungsperiode:Abschreibung: 2.000 ( - 400 USt)Dieselkosten: 1.000 ( - 200 USt)Reparaturen/Service: 350 ( - 70 USt)Versicherung: 1.000 ( keine USt)
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1. Allgemeine Begriffe
Lösung Bsp. 1b: Var. 1: Wahlweise kann auch nur für den betriebsnotwendige Teil der Anschaffung die Vorsteuer im Anschaffungszeitpunkt geltend gemacht werden. Dies ist aber dem Finanzamt bis zum Ende der Veranlagungsperiode mitzuteilen.
Lösung Bsp. 1c: Lieferort ist Vorarlberg weil Übergang der Verfügungsmacht §§ 3 (7+9). CH verkauft an Landwirt und macht in Österreich einen USt-pflichtigen Umsatz.
Variante: Lieferort ist CH. Spediteur zahlt an der Grenze für ÖLandwirt Einfuhrumsatzsteuer (kann über FA-Konto verbucht werden). ÖLandwirt kann sich diese EUSt als Vorsteuer abziehen.
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1. Allgemeine Begriffe
Lösung Bsp. 1d: Bestimmungslandprinzip: Lieferort ist Österreich. Umsatzsteuer ist in Ö fällig und wird gleichzeitig mit Vorsteuer verrechnet.
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2. Berührungspunkte Landwirtschaft
2.1. Pauschalsystem § 22
- Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion)
a) Abgrenzung: Zukaufsregel 25% vom Verkauf gesehen
b) Sonderfall Weinbau: max. Zukauf 1.500 l/ha
- Steuersatz 12 % gegenüber Unternehmern- Steuersatz 10 % gegenüber Nichtunternehmern- Rechnungslaut: „Durchschnittsteuersatz xx%“- Grundlage für Durchschnittsteuersatz 6. EU MWSt-RL
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2.1. Pauschalsystem § 22
- Zusatzsteuer für welche Produkte:a) Eigens erzeugte und verabreichte Produkte (selbst erzeugter Wein)b) Eigens erzeugte Produkte (Säfte, Schnäpse, sonstige Getränke) c) Zugekaufte Produkte (zugekaufter Wein)
- 10%, 8%, 2%
- Quartalsweise und monatlich abzuführen (folglich Jahres-USt-Erkl)
- Kleinunternehmerregelung ist nicht anzuwenden (Achtung: Option in Regelsystem bewirkt Anwendung der Kleinunternehmerregel § 6 (3) Z 27
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2.1. Pauschalsystem § 22
-Grenzen des Pauschalsystems
Umsatzgrenze € 400.000 (BAO strenger)
Einheitswertgrenze € 150.000
Umsatzgrenze: (Nicht eingerechnet Windwurfschäden, Stehendes Holz bei Waldverkauf, Einkommensförderungen – AMA)
2006 2007 2008 2009
> 400.000 > 400.000 < 400.000 Pauschalierung
< 400.000 > 400.000 > 400.000 Pauschalierung
> 400.000 > 400.000 > 400.000 Regelbesteuerung
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2.1. Pauschalsystem § 22
Einheitswert: Grundlage ist die Gesamtbeweitschaftete Fläche mal dem eigenen ha-Satz aus dem letzten EW-Bescheid.
Eventuelle Vieh-, Obst-, Wein- oder Gemüsezuschläge sind zu berücksichtigen.
Stichtag: 1.1. des jeweiligen Jahres
2006 2007 2008 2009
< 150.000 > 150.000 < 150.000 Pauschalierung
> 150.000 > 150.000 < 150.000 Pauschalierung
< 150.000 > 150.000 > 150.000 Regelbesteuerung
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2.2. Umsatzsteueroption
2.2. Umsatzsteueroption
- Grundsätzlich kein Bestehen einer Pflicht zur Regelbesteuerung
- Verpflichtungszeitraum 5 Jahre (Kalenderjahre)
-> Übernahme unterjährig = 1. Jahr
-> Übergabe unterjährig = ein Jahr
- EMPFEHLUNG: Entscheidungsgrundlage: - Investitionsplan- Finanzplan- Laufende USt-Aufstellung
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2.2. Umsatzsteueroption
- Ausschluss der Vorsteuerkorrektur nach Beendigung
Ausnahmen:
1. Achtung: Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse innerhalb von 10 Jahren nach Gebäudeanschaffung
2. Problem der Doppeloption: Landwirt mit Umsatz unter € 30.000 muss eine weitere Option zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung abgeben § 6 (3)
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2.2. Umsatzsteueroption
- Fristen:
Einstieg in die Option: formlose schriftliche Mitteilung an FA bis spätestens 31.12. des Jahres, welches noch in die Regelbesteuerung einbezogen werden soll (Fallfrist)
Nach 5 Jahren:
Entweder Ausstieg: Mitteilung an das FA bis spätestens 31.1. des folgenden Jahres (Fallfrist).
Oder weiter Regelbesteuerung: Keine Mitteilung an das FA und automatische Verlängerung des Optionszeitraums um jeweils 1 Jahr.
Danach ist jedes Jahr ein Ausstieg möglich (Meldung bis 31.1. d. f. J)
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2.2. Umsatzsteueroption
- Einstieg in die Option (Was ist zu erledigen?):
a) Erhalt einer Steuer- und UID-Nr vom Finanzamtb) Einhaltung der Rechnungsformvorschriftenc) Alle Rechnungen über € 10.000 müssen die UID-Nr des Lieferanten und Empfängers enthaltend) Alle Ausgangsrechnungen müssen eigene UID-Nr enthaltene) Richtiger USt-Satzf) bei rückwirkendem Einstieg sind alle Rechnungen in Bezug auf
USt-Sätze und UID-Nr zu korrigieren und weiters die Umsatzsteuervoranmeldungen für die vergangenen Monate, welche schon fällig wurden nachzureichen (Gefahr: Säumniszuschlag)
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2.2. Umsatzsteueroption
- Laufende Tätigkeiten:
a) Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen entweder ¼ jährlich (< € 22.000 Umsatz) oder monatlich
b) Abgabe bis zum 15. des 2. Monats nach Ende der Abgabeperiode
c) Feststellen der Umsätze, folglich der Umsatzsteuer, der Vorsteuerbeträge, der Exporte, der Einfuhrumsatzsteuer aus Importen, der Innergemeinschaftlichen Lieferungen
(Zusammenfassende Meldung), sowie der Innergemeinschaftlichen Erwerbe
d) Eine komplette Buchführung ist nicht notwendig; Gegenüberstellung genügt!
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2.2. Umsatzsteueroption
- Entstehung der Steuerschuld/Guthaben:
Umsätze werden für die Abrechnungsperiode erfasst in der diese Zufließen (IST-Besteuerung) § 17 (2) 1
Vorsteuern werden für die Abrechnungsperiode erfasst in der diese entstehen (immer Soll-Prinzip) § 12 (1)
-> Entscheidend vor allem bei Jahresübergängen und Einstieg/Ausstieg aus der Option
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2.2. Umsatzsteueroption
- Jahresende:
Nach Abschluss eines Jahres ist bis zum 30.4. händisch, wenn die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung angenommen werden kann muss die Erklärung elekrtonisch bis zum 30.6. des folgenden Jahres eingebracht werden.
In die Jahreserklärung sind die einzelnen periodischen Voranmeldungen des betreffenden Jahres aufzunehmen.
Eigenverbrauchsansatz, Privatanteile oder Korrekturen sind in diese Jahreserklärung aufzunehmen (Achtung bei Nachzahlungen: Säumniszuschlag)
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2.3. Nebentätigkeiten
-Landwirtschaft ist Grundlage (keine Nebentätigkeit ohne einem landwirtschaftlichen Betrieb)-Bewirtschaftungsverhältnis muss bei Lawi und NT gleich sein
EKSt USt SVB Gewerbe
Be- und
Verarbeitung
(Urproduktekatalog!)
<24.200 70:30
>24.200 EAR
<24.200 Pauschaliert
>24.200 Regelbesteuerung
Beitragspflicht
>3700 Einnahmen bto.
dann 30% v.Einn. BGL
Zukaufsregelung > 25%
Mostbuschenschank 70 : 30 Pauschaliert Beitragspflicht
>3700 Einnahmen bto.
dann 30% v.Einn. BGL
Zukaufsregelung > 25%
Zimmervermietung <10 Betten 50%
oder EAR
<24.200 Pauschaliert
>24.200 Regelbesteuerung
Beitragspflicht
>3700 Einnahmen bto.
dann 30% v.Einn. BGL
> 10 Betten
Dienstleistungen
a) bäuerliche
Nachbarschaftshilfe
Pauschaliert
bei TP kein Ansatz
Pauschaliert EHW Eigener Bezirk +
Angrenzende Gde/Bezirk
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2.3. Nebentätigkeiten
EKSt USt SVB Gewerbe
b) Dienstleistungen
über ÖKL und
an Landwirte
Einnahmen - ÖKL <24.200 Pauschaliert
>24.200 Regelbesteuerung
30% der Einnahmen
= Beitragsgrundlage
> 24.200
c) Dienstleistungen
mit Maschinen
an Nichtunternehmer
50% der Einnahmen
<24.200 Pauschaliert
>24.200 Regelbesteuerung
30% der Einnahmen
= Beitragsgrundlage
> 24.200
d) Schweinetätowierer,
Fleischklassifizieren,
Klauenpfleger,
Waldhelfer, Biokontrolleur,
Betriebsberaterlandwirte
EAR Gesamtbetrieb >30.000
Unternehmeridentität, sonst ab 1. Euro Ust-pflichtig
30% d. Bruttoeinnahmen > 24.200
Hagelschätzer EAR § 6 (1) Z 28 UStG 30% d. Bruttoeinnahmen > 24.200
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2.3. Nebentätigkeiten
- Teilbetriebsfiktion für Nebentätigkeiten gilt – d.h. Landwirtschaft wird nicht aus der Pauschalierung geworfen
- Unternehmeridentität: keine USt/VSt-Verrechung zwischen Lawi und Nebentätigkeit
- Umsatzsteuer ist auf Grund der zugeflossenen Einnahmen (Istbesteuerung) zu ermitteln
- Vorsteuern sind für die Nebentätigkeit zu analysieren (zB LKW der in der Landwirtschaft, in der Nabentätigkeit und Privat verwendet wird)
- Vorsteuerpauschalierung: 6 % vom Nettoumsatz dürfen als Vorsteuerpauschale angesetzt werden (jährlicher Wechsel Pauschale- tatsächliche Vorsteuer möglich)
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2.4. Nebenbetriebe
Nebenbetriebe sind dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende oder aus diesem beziehende Unternehmenseinheiten § 22 (4)
Voraussetzung: Gleiche Bewirtschaftungsverhältnisse wie Lawi
- Grundsätzlich handelt es sich dabei str um Gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten
- USt-lich wird der Nebenbetrieb nicht der Pauschalierung unterworfen
- Da Unternehmeridentität herrscht ist für den Nabenbetrieb die Regelbesteuerung anzuwenden
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2.4. Nebenbetriebe
Zwischen Landwirtschaft und Nebenbetrieb herrscht Unternehmeridentität:
- Keine USt/VSt Verrechnung zwischen Landwirtschaft und Nebenbetrieb bei gleichen Bewirtschaftungsverhältnissen
- Vorteil: Auslagerung von Investitionen in Nebenbetrieb; Landwirtschaft bleibt in der Pauschalierung
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2.4. Nebenbetriebe
- Möglichkeit der Steuerbefreiung durch die Kleinunternehmerregelung (< € 30.000 Umsatz)
Die Lawi ist bei Pauschalierung (mangels Aufzeichnungen) mit durch 150 % vom Einheitswert zu schätzen.
Beispiel: Umsatz Nebenbetrieb € 11.000
Umsatz Lawi ?
EW Lawi € 15.000
geschätzter Umsatz Lawi € 22.500
Summe Umsatz € 33.500 > € 30.000
Nebenbetrieb kann die Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen, Lawi bleibt jedoch in der Pauschalierung
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3. EU und Umsatzsteuer
Export in Drittland / Regelbesteuerter Betrieb
- Echte Steuerbefreiung - Voraussetzung: Ausfuhrnachweis
Export in Drittland / Pauschalierter Betrieb
- Österr. Umsatzsteuer i.H.v. 12% ist in Rechnung zu stellen- Kunde kann sich die Umsatzsteuer vom FA Graz Stadt rückerstatten
lassen (Antrag, Formular U 5; abrufbar Internet: www.bmf.gv.at)
Landwirt fakturiert brutto (Zahlungsfluss netto), Unternehmer
unterschreibt Rückzahlungsantrag, Landwirt lässt sich
Rückzahlungsbetrag überweisen.
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3. EU und Umsatzsteuer
Export in EU / Regelbesteuerter Betrieb
- Kunde ist Unternehmer
- österr. USt ist nicht auszuweisen
- Kunde muss UID Nr. bekannt geben
- Lieferant soll UID Nr. prüfen
- Rechnung muss beide UID Nrn. aufweisen
- Lieferung ist in Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen
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3. EU und Umsatzsteuer
Export in EU / Regelbesteuerter Betrieb
- Kunde ist Privater (Versandhandel)- Bei Abholung: österr. USt - Bei Lieferung: USt des jeweiligen EU Staates (eigene USt Nr. im
anderen EU Staat ist erforderlich) - Zuständiges FA in Deutschland: FA München II, Bearbeitungsstelle
Straubing, PF 211, D-94302 Straubing- Lieferschwelle ist bei Lieferung zu beachten € 100.000- Keine ZM erforderlich!
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3. EU und Umsatzsteuer
Export in EU / Pauschalierten Betrieb
- Kunde ist Unternehmer- österr. USt ist auszuweisen- Landwirt benötigt UID Nr. (Antragsformular U15) - Kunde muss UID Nr. bekannt geben- Erwerbsbesteuerung- Kunde kann sich österr. USt beim FA Graz rückerstatten lassen
(Antrag innerhalb eines halben Jahres; Mindestrechnungssumme € 350)
Ausweg:-Gründung eines Handelsgewerbes in Ö -Gewerbe kauft mit Vorsteuerabzug-Innergemeinschaftliche Lieferung
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3. EU und Umsatzsteuer
Export in EU / Pauschalierter Betrieb
- Kunde ist Privater- Bei Abholung österr. USt (sofern nur privater Bedarf gedeckt wird,
Wein-Richtwert ca. 90 Liter, davon max. 10 Liter Schaumwein)- Bei Lieferung: USt des jeweiligen EU Staates (eigene USt Nr. im
anderen EU Staat ist erforderlich) bei Lieferung nach BRD 19% USt, Abzug der in Deutschland anfallenden USt, FA München II (Bearbeitungsstelle Straubing, Hans-Adlhochstr. 29,94315 Straubing, Tel: 089 1252-0)
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3. EU und Umsatzsteuer
Import aus EU
- Landwirt ist pauschaliert- Erwerbsschwelle € 11.000
< € 11.000 ausländische USt
> € 11.000 keine ausländische USt (Bestimmungslandprinzip):
Beantragung einer UID-Nr
Erwerbssteuer (jeweiliger Steuersatz)
Fristgerechte Voranmeldung FA
Fristgerechte Erwerbsteuerabfuhr FA
Jahressteuererklärung, Buchnachweis
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3. EU und Umsatzsteuer
Import aus EU
- Landwirt ist regelbesteuert- Rechnungen weisen beide UID-Nr. auf- Keine ausländische USt- Aufnahme in Voranmeldung- Erwerbsbesteuerung und Vorsteuerabzug (Bestimmungslandprinzip)
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4. Formularwesen
Wichtige Formulare (www.bmf.gv.at)
- Umsatzsteuervoranmeldung (1/4 jährlich oder monatlich) U 30- Jahresumsatzsteuererklärung U 1- Antrag auf Vergütung der USt (Rückerstattung) U 5- Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung U 12- Zusammenfassende Meldung U 13 (nur Original)- Antrag einer UID-Nr U 15- Antrag auf Bestätigung einer UID-Nr U 16
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5. Zusammenfassendes Beispiel
Beispiel 2.1. Beispiel 2.2.
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6. Besonderheiten Hofübergaben
Hofübergabe eines pauschalierten Betriebes:
1. Übergeber hat in den letzten 10 Jahren nicht Optiert und auch keine Gebäude unter Vorsteuerabzug errichtet: keine USt-lichen Konsequenzen
2. Übergeber hat innerhalb der letzten 10 Jahre Optiert und auch ein Gebäude in diesem Zeitraum angeschafft:
Vorsteuerkorrektur je Jahr 1/10
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6. Besonderheiten Hofübergaben
Hofübergabe eines regelbesteuerten Betriebes:
- Entweder Vorsteuerkorrektur 1/5 oder 1/10 pro ausstehendem Jahr des Optionszeitraums
- oder USt-Rechnung des steuerbaren und nicht steuerfreien Betriebsinventars
Übernehmer kann sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Möglichkeit eines Überrechnungsantrages an das FA, Guthaben beim Übernehmer wird zur Abdeckung der Zahllast beim Übergeber verwendet!
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7. Literaturverzeichnis
- Grundriss des österr. Steuerrechts Band I, Doralt/Ruppe, 9. Auflage, Wien 2007, LexisNexis Verlag ARD Orac
- Steuererlässe 2008- Steuergesetze 2008- Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, Jilch, 3.
Auflage, St. Pölten 2007, NW-Verlag- Tabellen und Informationen, Ausgabe 2008, Datev.at GmbH,
www.wt-akademie.at- ÖGWT Leitfaden, Steuer und Sozialversicherung 2008,
Fuchs/Steiger, 4. Auflage, Manz Verlag- Prüfungsunterlagen Stb-Prüfung, Eitler, Tschernutta
Vielen Dank!
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