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Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife SchweizWiedingstr. 78, Postfach, 8036 Zürich, Tel. 044 457 70 20,Fax 044 457 70 30, www.birdlife.ch, [email protected], PC 80-69351-6
Gemeinsam für den Schutz der Biodiversität, lokal bis weltweit
Medienmitteilung vom 13. September 2004von pro Igel Schweiz, Schweizer Tierschutz STS,Tierschutzbund, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLifeSchweiz, Schweizerische Vogelwarte Sempach,Vitiswiss Schweizerischer Weinbauernverband
Falsch verlegte Ernteschutznetze sind Todesfallen für
Vögel und Igel
Mit dem Reifen der Trauben werden von den Winzerinnen und
Winzern wieder Ernteschutznetze zur Vogelabwehr über die Reben
gespannt. Seitdem verschiedene Natur- und
Tierschutzorganisationen sowie Forschungsanstalten das Merkblatt
„Alles vernetzt?“, in dem die wichtigsten Punkte zur
tierfreundlichen Anwendung von Ernteschutznetzen
zusammengefasst sind, erarbeitet haben, hat sich die Situation
merklich verbessert. Doch noch immer führen unsachgemäss
montierte Ernteschutznetze zu grossen Tierverlusten: vor allem
Vögel und Igel können qualvoll verenden.
Nur eine Minderheit der Vogelarten fressen reife Trauben und können bei
schwarmartigem Auftreten zu einem Problem für Winzerinnen und Winzer
werden. Diesem bekannten Problem stehen zahlreiche Abwehrmethoden
gegenüber: Traubenhut, Flatterbänder, Vogelscheuchen,
Schreckschussanlagen und andere akustische Installationen sowie
Ernteschutznetze. Seit mehreren Jahren nimmt der Gebrauch von
Ernteschutznetzen stark zu, da akustische Abwehrmethoden zunehmend als
Lärmbelästigung wahrgenommen werden.
Amseln, Drosseln und Stare, aber auch gefährdete Arten wie der
Wiedehopf verfangen sich in mangelhaft angebrachten Netzen. Dies muss
nicht sein! Denn nur bei unsachgemässer Installation und mangelndem
Unterhalt bilden Ernteschutznetze eine gefährliche Falle für Tiere,
insbesondere für Igel und Vögel. Natur- und Tierschutzorganisationen (pro
Igel Schweiz, Schweizer Tierschutz STS, Tierschutzbund, Schweizer
Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz), die Schweizerische Vogelwarte
Sempach und der Schweizerische Weinbauernverband Vitiswiss haben
deshalb gemeinsam das Merkblatt „Alles vernetzt?“ erstellt, in dem die
wichtigsten Punkte zur tierfreundlichen Anwendung von Ernteschutznetzen
zusammengefasst sind.
Das Merkblatt zeigt Wirkung, leider noch nicht überall
Das Merkblatt wurde an die Weinbauern der Deutschschweiz verschickt. In
gewissen Regionen, wie Zürich und Schaffhausen, wurden zusätzliche
Instruktionen durch die Rebbaukommissäre durchgeführt. In diesen
Gegenden hat sich die Problematik in den letzten Jahren entschärft, doch
treffen auch hier vereinzelt Meldungen über Vogel- und Igelopfer in
Ernteschutznetzen ein.
Dort, wo keine zusätzlichen Massnahmen ergriffen wurden, bleibt die
Situation nach wie vor unbefriedigend. Vereinzelte Rebbauern sehen die
Tierqualen und den Imageverlust gegenüber der Öffentlichkeit und den
Weinfreunden noch nicht. In Netzen verendete Igel und Vögel sind jedoch
eine schlechte Werbung für den Schweizer Wein! Zudem können schlecht
verlegte und zu wenig kontrollierte Ernteschutznetze rechtliche
Konsequenzen haben.
Leben retten ist einfach
Mit dem Einhalten der zehn Regeln gemäss dem Merkblatt „Alles
vernetzt?“(Herausgeberin Verein Publikationen Spezialkulturen) lassen sich
Tierqualen und -opfer weitgehend vermeiden.
• Die Notwendigkeit von Ernteschutznetzen prüfen.
• Die Vogelabwehr rechtzeitig einrichten.
• Mehrweg- oder Einweg-Ernteschutznetze mit weichen Fäden wählen.
• Ernteschutznetze mit hellen und auffälligen Farben verwenden.
• Die Netze gut befestigen und immer spannen.
• Die Netzbahnen müssen sich überlappen und dürfen keine Löcher
aufweisen. Vorhandene Löcher verschliessen.
• Die Enden von Einweg-Ernteschutznetzen über dem Boden spannen
und keine losen Teile auf dem Boden liegen lassen.
• Die Enden von Mehrweg-Ernteschutznetzen satt aufrollen und an die
Rebreihen anlegen.
• Die Netze gewissenhaft kontrollieren und gefangene Igel und Vögel
befreien.
• Nach der Traubenernte die Netze sofort entfernen, andernfalls die
losen Enden auf den Geiztrieben fixieren.
Sich in den Netzen verfangene Tiere sollten schonend befreit werden.
Unverletzte Tiere können wieder frei gelassen werden. Verletzte Tiere sind
einer Pflegestation zu bringen. Zentrale Anlaufstellen sind: pro Igel,
Mettmenstetten, Tel. 01 767 07 90 und der Schweizer Vogelschutz
SVS/BirdLife Schweiz, Zürich, 044 457 70 20.
Foto:
Bildlegende: Tierschutzfreundlich verlegtes Ernteschutznetz. Durch das Aufrollen der
Netzenden und das Anlegen an die Rebreihen liegen keine losen Netze am Boden, worin
sich Igel verfangen können. (Foto: © SVS/BirdLife, Schweiz)
Weitere Hinweise- Text und Foto sind abrufbar unter www.birdlife.ch/medientexte
- Verwendung des Bildes nur mit Quellenangaben
- Weitere Auskünfte:
- Urs Weibel, SVS/BirdLife Schweiz, 8036 Zürich, Tel. 044 457 70 20
- Barbara Trentini, pro Igel, 8932 Mettmenstetten, Tel. 01 767 07 90
- Peter Schlup, Schweizer Tierschutz STS, 4008 Basel, Tel. 061 365 99 99
- Urs Giezendanner, Vitiswiss, 3000 Bern 14, Tel. 031 370 27 24
- Kantonale Fachstellen für Weinbau
- Das Merkblatt „Alles vernetzt?“ kann bestellt werden bei:
- Verein Publikationen Spezialkulturen, Postfach 185, 8820 Wädenswil,
Tel. 01 783 61 11, Fax 01 780 63 41, E-Mail [email protected]
- Vitiswiss, Chutzenstrasse 47, Postfach 272, 3000 Bern 14,
Tel. 031 370 27 24, Fax 031 370 27 25, E-mail [email protected]
- Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, Postfach, 8036 Zürich,
Tel. 044 457 70 20, Fax 044 457 70 30, E-Mail [email protected]
SCHWEIZ. Z. OBST-WEINBAU Nr. 19/99 465
PETER WEISSENBACH,EIDGENÖSSISCHE FORSCHUNGSANSTALT WÄDENSWIL
Nur eine Minderheit der Vogelarten fressen reifeTrauben und können so zu einem Ertrags- und
Qualitätsproblem werden. Es sind vor allem Stare,Amseln, Feld- und Hausspatzen sowie Singdrosseln.
VorbeugemassnahmenFrüher konnte durch eine entsprechende Land-schaftsplanung (wenig Brutplätze und Unterschlupf-möglichkeiten durch Gebäude) eine direkte oder in-direkte Kontrolle der Vogelpopulationen betriebenwerden. Waldränder und Hecken wurden gemieden.Dies steht heute im Widerspruch zum Gedanken derIntegrierten Produktion und der Ökologie im Allge-meinen. Hecken und Waldränder bieten Unter-schlupf für diverse Nützlinge, die ihrerseits aktivSchädlinge unter Kontrolle halten. Damit ist natürlichauch der Lebensraum für viele Vogelarten gegeben.Dies bedeutet, dass dem Schutz der Trauben einevermehrte Bedeutung zukommt.
Im Herbst kann es sich als nützlich erweisen, dieStare von ihren Schlafplätzen zu vertreiben, eine Ak-tion, die auf regionaler Ebene durchzuführen ist. Esgibt auch akustische Mittel, um die Vögel zu vertrei-
REBBAU – TIERSCHUTZ
ben; das Ziel ist, sie so stark zu stören, dass sie sichwieder auf den Weg nach Süden begeben. Da solcheSchlafplätze zahlreich sind und sich in der Nähe vonAgglomerationen oder in Naturschutzgebieten befin-den, sind solche Aktionen nicht mehr durchführbar!
Vogelabwehr frühzeitig einrichten!Welche Methode auch immer man verwenden will,es ist wichtig, sich frühzeitig einzurichten. Sind Reb-schutznetze notwendig, müssen diese ausgelegt wer-den, bevor die potenzielle Nahrungsquelle vorhan-den ist. Wird zu spät gedeckt, versuchen vor allemStandvögel mit allen möglichen Tricks, wieder an ih-re Nahrung zu gelangen. Es darf gerade in solchenParzellen nicht das erste Eindringen der Vögel in dieRebparzellen abgewartet werden. So verringert sichauch die Gefahr des Vogelfangs in den Netzen.
RebnetzeMehrweg-RebnetzeIn windarmen Reblagen können grössere Flächennahtlos mit einem Mehrweg-Rebnetz abgedeckt wer-den. Sie erfordern eine Gerüstaufstockung über denRebzeilen. Dies verunmöglicht eine überzeilige Reb-bewirtschaftung.
Einweg-RebnetzeIn windreichen Rebanlagen oder bei überzeiliger Me-chanisierung müssen Einweg-Rebnetze eingesetztwerden. Es sind verschiedene Fabrikate auf dem
Alles vernetzt?
«Nicht schon wieder!» wird sich mancher Leser sagen. Nach den für die Weinbranche sehrnegativen Schlagzeilen im letzten Herbst ist nochmals Handlungsbedarf gegeben. Zusammenmit der Vitiswiss, der Vogelwarte Sempach und mit verschiedenen Tierschutzorganisationenwurde ein Merkblatt erarbeitet, das in den nächsten Tagen an alle Rebbauern verschickt wird
Abb. 1: Perfekt ver-legtes Einweg-Reb-netz. Das Netz iststraff gespannt,keine losen Teile lie-gen auf dem Boden.
Möglichkeiten der VogelabwehrMehrwegnetze: Gute Vogelabwehr und auch vom Umwelt-schutzgedanken her zu empfehlen. Allerdings darf man dieEnden der Netze nicht auf den Boden legen, sonst verfangensich Igel darin. Es braucht jedoch für diese Netze ent-sprechende Unterstützungvorrichtungen, die sehr hinderlichsein können in Bezug auf die Mechanisierung.
Einwegnetze: Die heutigen qualitativ guten Einwegnetze sind bei sorgfältiger Behandlung auch mehrmals verwendbar.Durch ihre «Schockfarben» (leuchtendes Gelb, Grün oderBlau) wird der Vogel zusätzlich abgeschreckt.
Alternativen zu den NetzenBächlianlageTraubenwacheKnall-, Knatter- und PfeifpatronenVogelabwehrkanoneAkustischer Tongeber (Raubvogelschrei)Akustisch/Optische Kombigeräte
SCHWEIZ. Z. OBST-WEINBAU Nr. 19/99466
Markt erhältlich. Generell gilt: Je feiner, dunkler undscharfkantiger die Fäden und je grösser die Maschen,desto gefährlicher ist das Netz für Vögel. Es solltennur «weiche» oder «gewobene» Einweg-Rebnetze inhellen und auffälligen Farben zum Einsatz kommen.
Rebnetze mit dünnen, harten Fäden aus Kunststoffweisen messerartige Kanten auf und können Vögelund Igel tödlich verletzen. Auf den Einsatz von sol-chen Rebnetzen sollte grundsätzlich verzichtet wer-den.
Richtiger Gebrauch von RebnetzenEs gibt einige wenige Punkte, die beachtet werdenmüssen. Sie sind im Kasten unter «10 Regeln zum Ge-brauch von Rebnetzen» aufgeführt. Wichtig ist, dass
REBBAU – TIERSCHUTZ
Kosten der Rebnetze
Anschaffungs- Nutzung Flächepreis pro ha in Jahren in a
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Mehrwegnetze
Maschenweite 25 x 25 mm 8500.00 10,00 1000
Maschenweite 30 x 30 mm 6000.00 10,00 1000
Zusatz für Mehrwegnetze
Aufstockung Mehrwegnetz 2432.00 25,00 1000
Einwegnetze
Alka Vitinet 2000 m2 840.00 1,00 1000
Alka Vitinet 4000 m2 825.00 1,00 1000
Super 2000 m2 940.00 1,00 1000
Super 4000 m2 940.00 1,00 1000
Xironet 2000 m2 1125.00 1,00 1000
Maxinet 2000 m2 700.00 1,00 1000
Zusatz für Einwegnetze 2000 m2
Raupentransporter 4 kW (Nach FAT-Bericht 1995, Nr. 474 «Maschinenkosten 1996)
Zusatz für Einwegnetze 4000 m2
Raupentransporter 4kW (Nach FAT-Bericht Nr. 525 «Maschinenkosten 1999)
Abb. 2: Netzenden liegen auf dem Boden. Für Igel besteht diegrosse Gefahr, sich zu verfangen. Sie verlieren dabei Glied-massen oder gar ihr Leben.
Falsch
Abb. 3: Auffällige, richtig verlegte und sauber aufgerollte Mehrweg-Rebnetze bilden fürVögel und Igel keine Gefahr. Bei grossflächigen Netzen werden sinnvollerweise Igel-durchgänge geschaffen.
Abb. 5: Löcher sind eigentliche Eintrittspforten in eine riesigeFalle. Lose Netzteile sind ebenso gefährlich und führen zumlangsamen, qualvollen Tod von verfangenen Tieren.
Abb. 4: Netzbahnen überlappen sich und sind nahtlos verlegt.
Richtig
Richtig
Falsch
SCHWEIZ. Z. OBST-WEINBAU Nr. 19/99 467
riert werden. Bei den Einweg-Rebnetzen sind diehauptsächlichen Kostenunterschiede in der Breiteder Netzvarianten zu suchen. Da die einzelnen Netz-bahnen verbunden werden müssen, ist der Arbeits-aufwand pro Hektare bei den 8 Meter breiten Netzengleich doppelt so gross wie bei den 16 Meter breitenNetztypen. Wird dieser Aufwand mit Fr. 17.– proStunde mitgerechnet, sind Netze, die im Anschaf-fungspreis weitaus am günstigsten sind, in der End-abrechnung gar nicht mehr so weit von den für dieVögel und Igel viel besseren, aber etwas teuerenNetztypen entfernt (Tabelle).
Wir Rebbauern sind auf ein positives Medienechoangewiesen. Eine Wiederholung von Schlagzeilenwie «Todesfallen im Rebberg» oder «Vogelsterben imRebnetz» können wir uns nicht leisten!
REBBAU – TIERSCHUTZ
10 Regeln zum Gebrauch von Rebnetzen1. Notwendigkeit eines Rebschutznetzes zuerst prüfen.2. Vogelabwehr frühzeitig einrichten.3. Mehrweg-Rebnetze oder Einweg-Rebnetze mit weichen
Fäden wählen.4. Rebnetze mit hellen und auffälligen Farben verwenden.5. Netze gut befestigen und immer spannen.6. Netzbahnen überlappen lassen und Löcher verschliessen.7. Enden von Einweg-Rebnetzen über dem Boden spannen.
Keine losen Teile auf dem Boden liegen lassen.8. Enden von Mehrweg-Rebnetzen satt aufrollen und an
Rebreihen anlegen.9. Netze gewissenhaft kontrollieren und gefangene Igel und
Vögel befreien.10. Nach der Traubenernte die Netze sofort entfernen, andern-
falls die losen Enden auf den Geiztrieben fixieren.
Un beau coup de filetLes étourneaux, les merles, les moineaux domestiques, les moi-neaux des champs et les grives figurent parmi les rares espècesd’oiseaux friandes de raisins mûrs qu’il s’agit de chasser duvignoble ou d’empêcher d’y pénétrer, au moyen de filets parexemple. A condition d’être bien posés et d’un type approprié, cesfilets ne constituent aucun danger ni pour les oiseaux, ni pour leshérissons.
RÉSUMÉ
Reparatur Lagerungs- Wartung Abschreibung Zins Kosten Gebäude Total Fr. Reparatur- Wartung Total Variable Jährliche Kosten faktor bedarf m3 h/Gerät Fr./Jahr Fr. /Jahr pro m3 Fr./Jahr kosten Fr. Fr. Kosten Fr. Fr./ha
Fr. (ohne Entsorgung)
0,10 2,50 30,00 850.00 255.00 9.00 22.50 1127.50 85.00 510.00 595.00 1992.38
0,10 2,50 30,00 600.00 180.00 9.00 22.50 802.50 60.00 510.00 570.00 1642.38
0,50 3,00 97.28 72.96 9.00 0.00 170.24 48.64 51.00 99.64 269.88
0,00 50,00 840.00 25.20 865.20 0.00 850.00 850.00 1853.20
0,00 25,00 825.00 24.75 849.75 0.00 425.00 425.00 1343.75
0,00 50,00 940.00 28.20 968.20 0.00 850.00 850.00 1956.20
0,00 25,00 940.00 28.20 968.20 0.00 425.00 425.00 1462.20
0,00 50,00 1125.00 33.75 1158.75 0.00 850.00 850.00 2146.75
0,00 50,00 700.00 21.00 721.00 0.00 850.00 850.00 1709.00
Entschädigungsansatz pro Betriebsstunde Fr. 23.00 Maschinenarbeit 360 Minuten 138.00
Entschädigungsansatz pro Betriebsstunde Fr. 23.00 Maschinenarbeit 180 Minuten 69.00
beim Ausbringen der Netze folgender Grundsatznicht ausser Acht gelassen wird: Der Winzer bringtdie Rebnetze aus, um die Traubenernte zu schützenund nicht, um damit Vögel und Igel zu fangen.
In Abbildung 2 bis 5 sehen Sie ein paar gute undschlechte Beispiele, wie die Rebnetze richtig odereben nicht verlegt werden sollten.
Was kostet die Netzerei?Von allen Vogelabwehr-Massnahmen ist die Netzvari-ante die teuerste. Allerdings gibt es zwischen den ver-schiedenen Netzvarianten beträchtliche Unterschie-de. Bei den Mehrweg-Rebnetzen kommen noch Auf-stockungen des Drahtgerüstes dazu, damit die Geiz-triebe nicht durch die Netzmaschen wachsen. Nachdem Abnehmen muss das Netz getrocknet und repa-
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Streit um die VogelabwehrDie Beschwerden von Anwohnern häufen sich„Die Erlaubnis zum Betrieb vonSchussapparaten und Vogelschrei-anlagen in den Weinbergen vonVolxheim ist rechtswidrig.” DiesesUrteil des VerwaltungsgerichtsKoblenz hat für erhebliche Aufre-gung gesorgt. Es wurden bereitsBefürchtungen laut, dass der Be-trieb von akustischen Anlagen zurVogelabwehr künftig nicht mehrmöglich sein solle. Dr. Bernd Alt-mayer, vom DLR Rheinpfalz, erläu-tert die Hintergründe des Urteilsund was es – unabhängig vomAusgang eines eventuellen Beru-fungsverfahrens - für die Praxisbedeuten kann.
Um es gleich klarzustellen: das Urteildes Verwaltungsgerichts Koblenz be-deutet zunächst nur, dass die von derVerbandsgemeinde Bad Kreuznach er-teilte Genehmigung zum Betrieb vonakustischen Vogelabwehranlagen in derGemarkung der Weinbaugemeinde Volx-heim wegen rechtlicher Mängel wider-rufen wurde. Von anderen Gemeindenerteilte Genehmigungen zum Betriebvon Schuss- oder Vogelschreianlagensind nach wie vor rechtskräftig.
Was ist passiert?
Anwohner, die sich durch die vonautomatischen Vogelabwehranlagenverursachte Dauerbeschallung einerunerträglichen Geräuschbelästigungausgesetzt sahen, reichten, nachdemandere eingelegte Rechtsmittel keinenErfolg hatten, Klage beim Verwaltungs-gericht Koblenz ein. Die Klage richtete
sich nicht gegen die Betreiber der Sta-renabwehrgeräte selbst, sondern gegendie immissionsschutzrechtliche Erlaub-nis zum Betrieb dieser Geräte durch dieVerbandsgemeinde Bad Kreuznach. Ins-besondere stützte sich die Klage darauf,dass die zuständige Behörde es ver-säumt habe, zu prüfen, ob eine „Fernhal-tung mit anderen verhältnismäßigenMitteln nicht erreicht werden kann”,wie es in § 7 Abs. 3 des Landesimmis-sionsschutzgesetzes formuliert ist. DasGericht folgte der Argumentation derKläger und hob die durch die Verbands-gemeinde Bad Kreuznach erteilte immis-sionsschutzrechtliche Erlaubnis auf.
Der rechtliche Hintergrund
Der Betrieb von Vogelabwehrgerätenin der Landwirtschaft ist im neuenLandesimmissionsschutzgesetz vom 20.Dezember 2000 geregelt. In §7 Abs. 3heißt es dazu: „Der Betrieb von akusti-schen Einrichtungen und Geräten zurFernhaltung von Tieren in Weinbergenoder in anderen gefährdeten landwirt-schaftlichen Anbaugebieten, durch denAnwohner erheblich belästigt werdenkönnen, bedarf der Erlaubnis der zu-ständigen Behörde. Die Erlaubnis sollnur erteilt werden, wenn die Fernhal-tung mit anderen verhältnismäßigenMitteln nicht erreicht werden kann.”
Das Gesetz stellt also Entscheidungendarüber, ob und gegebenenfalls wie,Vogelabwehrgeräte betrieben werdenkönnen in das Ermessen der örtlichenBehörden. Eine sinnvolle Regelung, dadie Gemeinden, Verbandsgemeindenund Städte am ehesten die Notwendig-
keit von Vogelabwehrmaßnahmen be-urteilen können und häufig in die Orga-nisation der Maßnahmen eingebundensind. Auch die Überwachung des ord-nungsgemäßen Betriebes von Vogelab-wehranlagen fällt in den Zuständig-keitsbereich der jeweiligen Behörden.
Da in Gesetzestexten nicht alle Ein-zelheiten geregelt werden können, blei-ben noch Unklarheiten. Dies betrifft diein § 7 Abs. 3 verwendeten, allgemeinenFormulierungen „erheblich belästigt”und „andere verhältnismäßige Mittel”,aber auch die Maßnahmen, mit denenAnwohner vor unzumutbaren Lärmbe-lästigungen geschützt werden können.
Um die Umsetzung der gesetzlichenBestimmungen in die Praxis im Rah-men des Genehmigungsverfahrens zuerleichtern, war die Formulierung ein-heitlicher Grundsätze und Regeln erfor-derlich. Auf Initiative des Gemeinde-und Städtebundes Rheinland-Pfalz wur-de dazu eine Arbeitsgruppe gegründet,bestehend aus Mitgliedern des Gemein-de- und Städtebundes, des Bauern- undWinzerverbandes, der betroffenen Minis-terien, der Gemeinden und der Dienst-leistungszentren Ländlicher Raum.
Arbeitshilfe erstellt
Diese Arbeitsgemeinschaft hat eineumfangreiche „Arbeitshilfe zur immis-sionsschutzrechtlichen Erlaubnis für denBetrieb akustischer Geräte zur Vogel-abwehr” erstellt, die kostenlos von derInternetseite des rheinland-pfälzischenMinisteriums für Umwelt und Forsten(http://www.muf.rlp.de; MenüpunkteLärm/Infomaterial/Vogelabwehr-Ar-beitshilfe) heruntergeladen werdenkann. Ziel der Arbeitshilfe ist die Ver-einfachung des Genehmigungsverfah-rens, ein verbesserter Schutz der An-
Totalschaden durch Vogelfraß.
Der oft verwendete Schussapparat Ka-russel Triplex mit drehbarem Schuss-rohr.
Vogelscheuche mit senkrecht stehendemSchussrohr, das eine Flatterattrappe nachoben schießt. Schussapparat Razzo Triplex.
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wohner vor unzumutbarer Lärmbelästi-gung und die Vermeidung unnötigerBürokratie. Das Papier gibt einen Über-blick über den aktuellen Sachstand beiden Vogelabwehrmaßnahmen und for-muliert eine Reihe von Grundsätzen zurDurchführung im Sinne einer „gutenfachlichen Praxis”. Fast alle Grundsätzebetreffen Maßnahmen, mit denen An-wohner vor unnötigem Lärm geschütztwerden sollen. Wesentliche Aussagensind, dass die Anzahl der (Vogelab-wehr-)Anlagen auf das unumgänglicheMaß zu beschränken ist und der Einsatzvon Schussanlagen mit regelmäßigenSchussintervallen wegen der unverhält-nismäßigen Lärmbelästigung soweit wiemöglich vermieden werden soll.
Für das Genehmigungsverfahrendurch die zuständigen Behörden stellensie Handlungsempfehlungen dar, de-ren Umsetzung „im Zuge der Erteilungder immissionsschutzrechtlichen Er-laubnis geprüft werden soll”. Werdensie in Form von Auflagen jedoch Be-standteil einer solchen Erlaubnis, sindsie für den Antragsteller verbindlich.So muss ein Betreiber von Schussappa-raten die in seinem Antrag aufgeführ-ten und so genehmigten Mindestentfer-nungen zur Wohnbebauung oder sons-tige Auflagen strikt einhalten.
Anwohner beschweren sich
Trotz aller Bemühungen kommt esimmer wieder zu Beschwerden von An-wohnern, gelegentlich auch zu Klagenvor Gericht. Die Analyse solcher Fälleergibt häufig einen sehr ähnlichen Ver-lauf. Vor allem Angehörige von Berufs-gruppen, die zu Hause geistige Arbeitleisten müssen, fühlen sich oft unzumut-bar belästigt und in der Ausübung ihrerberuflichen Tätigkeit beeinträchtigt. Siesind den Geräuschen der Vogelabwehr-
anlagen wesentlich stärker ausgesetztals Anwohner, die einer Arbeit außer-halb ihres Hauses oder einer eher körper-lichen Arbeit nachgehen. Auch die Ent-stehung von Neubaugebieten am Randder Weinbaugemeinden hat dazu bei-getragen, dass Anwohnerbeschwerdenin den letzten Jahren zugenommenhaben. Viele Neubürger sind nicht miteinem landwirtschaftlichen Umfeld ver-wurzelt, haben bestimmte Vorstellun-gen vom „ruhigen Leben auf dem Land”und sind daher oft nicht bereit, Lärm-belästigungen hinzunehmen.
Fast immer gehen den Beschwerdenauch Fehler beim Betrieb von Schuss-apparaten voraus, wie das Knallen beiDunkelheit, zu geringe Abstände zurWohnbebauung, zu hohe Schussfolgeund die kumulierende Wirkung mehre-rer Schussapparate gleichzeitig. Vorallem aber der automatisierte Betriebvon Vogelabwehranlagen in Form ei-ner Dauerbeschallung auch dann, wennkeine Vögel zu sehen sind, stößt beivielen Anwohnern auf Unverständnis.Konflikt verschärfend kann sich in die-sem Zusammenhang auch eine starre,wenig entgegenkommende Haltung vonWinzern auswirken.
Auch die sehr zu begrüßenden Aufklä-rungskampagnen zu Beginn des Herbs-tes mit denen die Bevölkerung über dieNotwendigkeit der Vogelabwehr aufge-klärt und um Verständnis für die Ab-wehrmaßnahmen geworben wird, hel-fen in vielen Fällen nicht mehr.
Aus zahllosen Beratungsgesprächenmit Anwohnern, Winzern und Gemein-den geht hervor, dass sich weit mehrAnwohner als es tatsächlich in Be-schwerden und Klagen zum Ausdruckkommt, durch akustische Vogelabwehr-maßnahmen belästigt fühlen. Dabei gibtes regional deutliche Unterschiede.Während in der Pfalz an der Südlichen
Weinstraße und der Mittelhaardt bisBad Dürkheim Beschwerden eher seltensind, gibt es in den nördlicher liegen-den Regionen deutlich mehr Konflikte.
Situation der Winzer
Kaum eine Situation im Rebschutz istso schwierig wie die Abwehr von gefräßi-gen Vögeln. Während manche Betriebeauch ohne Abwehrmaßnahmen vonFraßschäden weitgehend verschontbleiben, trifft es andere umso mehr.Schon lange vor dem Eintreffen derZugstare kann es an den früher reifen-den Sorten bereits zu erheblichen Schä-den durch ortsansässige Stare undAmseln kommen. Schäden werden dabeinicht nur direkt durch den Fraß verur-sacht, sondern oft sogar in noch höhe-rem Umfang durch die Verletzung derBeeren und einer nachfolgenden Fäul-nis. Besonders gefährdet sind Weinber-ge in der Nähe von Überlandleitungen,Bäumen und Hecken, aber auch inOrtsrandlagen.
Treffen die großen Schwärme derZugstare in den Weinbauregionen ein,kann es für betroffene Winzer teuerwerden. Ein Schwarm von 20 000 Starenkann selbst bei einem nur sehr kurzen„Besuch” in den Rebzeilen von weni-gen Sekunden allein durch Fraß denVerlust von 20 bis 40 kg Trauben ver-ursachen, zerstört wird aber wesentlichmehr. Allzu oft darf das nicht passie-ren, sonst fällt die Lese mit Sicherheitnur noch gering oder ganz aus. Wogenau und wann die Starenschwärme„zuschlagen” ist selten vorhersehbar.Außer den genannten, besonders ge-fährdeten Stellen, kann es auch andereWeinberge treffen. Erschwerend kommthinzu, dass die durchziehenden Starein den letzten Jahren ihren Zug immerspäter fortgesetzt haben und gleichzei-tig auch die Zahl der in unserer Regionüberwinternden Stare zugenommen hat.Das bedeutet zusätzliche Gefahr für dieTrauben, die zur Erzeugung hoher Qua-litäten länger am Rebstock verbleiben.
Vor diesem Hintergrund wird klar,dass für viele Weinbaubetriebe Vogel-abwehrmaßnahmen dringend erforder-lich sind. Allerdings ist das Arsenal derzur Verfügung stehenden Mittel eherbescheiden und wird oft durch örtlicheGegebenheiten noch weiter einge-schränkt.
Akustische Vogelabwehrgeräte
Von allen angebotenen Geräten undVerfahren zur Vogelabwehr wird hiernur auf solche eingegangen, die in derPraxis eine größere Bedeutung erlangthaben. Von den akustischen Gerätenzur Starenabwehr haben sich die mitGas betriebenen Schussapparate (pyro-Leicht transportierbarer Schussapparat Triplex mit verkürzbarem Schussrohr.
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akustische Geräte) am längsten bewährtund sind nach wie vor sehr wirkungs-voll. Es gibt zahlreiche Varianten mitunterschiedlichen Lautstärken, teilweiseauch kombiniert mit optischen Signa-len. Wegen der hohen Schallpegel derGeräte müssen, je nach Gerätetyp undSchusszahl, unterschiedlich große Ab-stände zu Wohnbebauungen eingehal-ten werden. Da die zumeist zeitge-steuerte oder zufallsgenerierte, automa-tische Auslösung der Apparate einerelativ hohe Schusszahl zur Folge hat,liegt die einzuhaltende Mindestentfer-nung nach den Empfehlungen des Ge-meinde- und Städtebundes selten unter500 m, oft bei 800 m und mehr.
Um die lauten Knallgeräusche derSchussapparate zu vermeiden, werdenzur Vogelabwehr mehr und mehr auchphonoakustische Geräte, die über Laut-sprecher bestimmte Geräusche, wie Vo-gelschreie, abstrahlen, eingesetzt. Wieauch bei den Schussapparaten erfolgtbei diesen Geräten die Auslösung derGeräusche meist automatisch in unter-schiedlich einstellbaren Zeitintervallen.Trotz eines geringeren Schallpegels alsbei Schussapparaten ist das Belästi-gungspotenzial der Geräte durch dielängere Einwirkungsdauer erheblich, so-dass auch hier große Mindestabständezu Wohngebieten eingehalten werdenmüssen (nach Herstellerempfehlungenbei einem verbreiteten Gerät: 1000 m).
Gewöhnungseffekt vermeiden
Abgesehen von der Lärmproblematikverursacht die Dauerbeschallung derWeinberge bei den Staren einen Gewöh-nungseffekt der dazu führt, dass dieVögel zwar noch auffliegen, sich abernicht mehr weit entfernen und sehrschnell wieder zum Fraßplatz zurück-kehren. Wesentlich besser als ein auto-matischer Betrieb der akustischen Ge-räte wäre eine ereignisgesteuerte Aus-lösung des Vogelabwehrgerätes, dasheißt, die Auslösung eines Schussesoder Geräusches nur bei Bedarf. Damitkönnten die Schusszahlen deutlich ge-senkt, die Mindestabstände und dieAnwohnerbelästigung verringert undder Gewöhnungseffekt bei den Vögelnvermieden werden. Zusätzlich ergäbesich noch eine Senkung der Betriebs-kosten. Also nur Vorteile. Bedauerli-cherweise gibt es bisher noch keine
praxisreifen Geräte, die zuverlässig Vo-gelschwärme oder einzelne Vögel inden Weinbergen erkennen und danngezielt ein Abwehrgerät auslösen kön-nen. Ein Projekt zur automatischenErkennung von Vogelschwärmen, dasvom Institut für Techno- und Wirt-schaftsmathematik Kaiserslautern inZusammenarbeit mit der damaligenSLFA Neustadt (heute DLR Rheinpfalz)realisiert werden sollte, scheiterte an denvoraussichtlichen Gerätekosten von da-mals über 10 000 Mark.
Geräte mit Infrarot-Bewegungsmel-dern, die zur Fernhaltung von Tierenaller Art bereits auf dem Markt sind,sind wesentlich einfacher konzipiert,verfügen aber meist nur über eine ge-ringe Reichweite und sind wenig selek-tiv. Der Einsatz von Lasern zum Zweckder Vogelabwehr im Freiland wird we-gen erheblicher Sicherheitsbedenkenwahrscheinlich nicht zu realisieren sein.Somit bleibt als einzige derzeit realisier-bare und schon seit Urzeiten realisierteForm der ereignisgesteuerten Vogelab-wehr der altbewährte Feldhüter.
Ein Feldhüter ist die beste Methode
Ein mit Starenschreckmunition undSchreckschussrevolver ausgerüsteter,aufmerksamer und beweglicher Feld-hüter ist die mit Abstand beste Methodezur Starenabwehr. Abgesehen davon,dass Feldhüter nur dann schießen wennGefahr für die Weinberge besteht, übtauch ihre Anwesenheit eine zusätzli-che Schreckwirkung auf die Vögel aus.Gewöhnungseffekte werden vermieden,wozu auch das Wechseln der verwen-deten Munition beitragen kann. Feld-hüter können auch eingesetzt werden,um Schussapparate zu kontrollierenoder gezielt zum Einsatz zu bringen.Eine Möglichkeit des gezielten Einsat-zes von Schussapparaten sind funkge-steuerte Vogelabwehranlagen, bei de-nen in der Gemarkung verteilte Schuss-apparate zum Beispiel von einem Be-obachtungsturm oder einer Anhöhepunktgenau ausgelöst werden.
Leider wurden Feldhüter vor allemaus Kostengründen in den letzten Jah-ren immer seltener. Viele Gemeindenhaben sich in der Vergangenheit ausder Organisation der Starenhut zurück-gezogen, auch deshalb, weil sie nachKlagen unzufriedener Winzer zu Scha-
densersatzleistungen verurteilt wurden.Die Folge ist eine Zunahme der automa-tischen Vogelabwehrgeräte mit denbekannten Konsequenzen.
Eine neues Problem beim Einsatz vonFeldhütern ergibt sich durch die Novel-le des Waffenrechts seit 2003, wodurchzum Führen (Transport und Umgangaußerhalb der eigenen Wohnung, desbefriedeten Besitztums oder der Ge-schäftsräume) von Schreckschusswaf-fen mit dem PTB-Zeichen der so ge-nannte „Kleine Waffenschein” erforder-lich wurde. Zwar gibt es für Winzer undvon ihnen beauftragte Personen eineAusnahmeregelung, Feldhüter, die grö-ßere Weinbergsareale zu überwachenhaben, sollten diesen „Kleinen Waffen-schein” sicherheitshalber beim örtlichenOrdnungsamt beantragen. Voraus-setzungen sind die Vollendung des 18.Lebensjahres, ein Sachkundenachweis,Zuverlässigkeit im waffenrechtlichenSinn und die körperliche und geistigeEignung. Darüber hinaus wird vonmanchen Behörden auch der Nachweiseiner Haftpflichtversicherung verlangt.Der „Kleine Waffenschein” kostet der-zeit 50 Euro. Er ist nur in Verbindungmit dem Personalausweis gültig.
Netze sind oft unverzichtbar
Letztes Mittel zum Schutz vor Vogel-fraß und zum Schutz von Trauben au-ßerhalb der Hauptlesezeit oft unum-
Mögliche Ausrüstung eines Feldhüters: Schreckschuss-waffe mit PTB-Zeichen zum Verschießen von Knallpa-tronen und Heulern, Platzpatronen. Fotos: Altmayer
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gänglich, sind Netze. Verwendet wer-den praktisch nur noch Seitenbespan-nungsnetze, die um die Traubenzoneverspannt und oben und unten zugezo-gen werden sollten. Sie bieten einenguten Schutz, sind aber nicht billig undrecht arbeitsaufwändig. Bei feuchterWitterung kann auch die Fäulnis geför-dert werden. Zum Schutz großer Flä-chen sind sie weniger geeignet, in un-mittelbaren Ortsrandlagen oder in Eis-weinflächen aber unverzichtbar. StattNetzen werden vereinzelt auch Lochfo-lien verwendet. Diese Folien bieten einenguten Schutz, wenn sie nach oben undunten geschlossen sind; die Fäulnisge-fahr ist aber höher als bei Netzen.
Immer mehr Stareüberwintern in der Region
Mit Abstand der bedeutendste unterden gefiederten Traubenräubern ist derStar. Schon seit Jahrhunderten bedrohter wegen seiner Vorliebe für frischesObst die Ernte der Winzer und Obst-bauern, ansonsten ist er aber ein sehrnützlicher Vogel. Weil viele deutscheWeinbauregionen an einer der Flug-routen der Zugstare liegen und zur Zeitdes Vogelzuges noch viele reife Trau-ben an den Rebstöcken hängen, legendie Stare gerne eine etwas längere Rastin den Weinbaugebieten ein. Zusätz-lich einladend wirken auch die vielenschönen Schlafplätze wie zum Beispieldie ausgedehnten Schilfgebiete derRheinauen. Für Stare ist es kein Pro-blem, 20 Kilometer und mehr von die-sen Schlafplätzen zu den Futterplätzenzu fliegen.
Die Auswertung jahrzehntelangerBeobachtungen von Starenschlafplät-zen durch das heutige Dienstleistungs-zentrum Ländlicher Raum in Neustadtzeigt, dass im Vergleich zu früherenJahren (Fünfziger und Sechziger Jahre)die Zahl der Stare und die Größe derStarenschwärme abgenommen haben.Innerhalb dieses insgesamt negativen„Trendkanals” gibt es aber immer wie-der Ausreißer nach oben mit deutlichhöheren Starenzahlen, wie die Jahre1992 bis 1996, oder (wahrscheinlich)auch das Jahr 2005. Aus Kostengrün-den wurden diese Beobachtungen mitt-lerweile eingestellt, die letzte Winter-beobachtung vom Januar 2005 zeigtaber eine deutliche Zunahme der in derRegion überwinternden Stare.
Bei den Zugstaren ist nicht nur dieZahl und Größe der Schwärme vonBedeutung, sondern auch der Zeitpunktihres Eintreffens. In der Pfalz trifft dieHauptmasse der Zugstare in den letztenJahren erst Anfang bis Mitte Oktoberein, in den nördlicher gelegenenWeinbaugebieten dagegen etwas frü-her, meistens wenn die Lese noch in
vollem Gang ist. Dies könnte eine Er-klärung dafür sein, warum es in denWeinbaugebieten Rheinhessens und derNahe mehr Probleme mit Vogelfraßgibt als in den südlicher gelegenenRegionen in der Pfalz.
Auch wenn die Zahl der Stare nichtmehr das Niveau früherer Jahre er-reicht, bleibt die Gefahr von Vogelfraßbestehen, allerdings mit großen regio-nalen Unterschieden. Wo in den letztenJahren regelmäßig Starenschwärmeaufgetaucht sind, werden sie mit ziem-licher Sicherheit auch in Zukunft nachFutter suchen. Variieren wird höchs-tens ihre Zahl und der Zeitpunkt ihresEintreffens. Auch durch die lokal an-sässigen Stare entstehen beträchtlicheSchäden. Ihre Zahl ist zwar nicht sogroß, dafür sind sie aber das ganze Jahrüber da. Auch Amseln, Wacholder-drosseln und gelegentlich Fasane kön-nen Fraßschäden an Trauben verursa-chen, im Vergleich zu den Staren istihre Bedeutung aber gering.
Ordnungsämter sind zuständig fürdas Genehmigungsverfahren
Mit der Regelung, die Erlaubnis zumBetrieb von akustischen Vogelabwehr-geräten weitgehend in das Ermessender zuständigen Behörden zu stellen,schiebt der Gesetzgeber den Ordnungs-ämtern von Städten und Gemeindenquasi einen „schwarzen Peter” zu. Denndie Entscheidung darüber, ob und zuwelchen Bedingungen der Betrieb vonSchuss- und Vogelschreianlagen ge-nehmigt werden kann, ist fast immerschwierig. Dem berechtigten Interesseder Winzer an einem wirksamen Schutzihrer Ernte steht das Recht der Anwoh-ner auf einen ebenso wirksamen Lärm-schutz gegenüber. In vielen Fällen kannden unterschiedlichen Interessen nurdurch mühsame KompromisslösungenRechnung getragen werden, die vonbeiden Seiten Zugeständnisse verlan-gen.
Erwartungsgemäß strittig ist dabeidie im Gesetz formulierte Bedingung,wonach eine Erlaubnis nur erteilt wer-den soll, „wenn die Fernhaltung mitanderen verhältnismäßigen Mittelnnicht erreicht werden kann”. Im ein-gangs erwähnten Fall Volxheim wurdedie durch die Verbandsgemeinde BadKreuznach erteilte Erlaubnis zum Be-trieb von Vogelabwehrgeräten wider-rufen, weil nach Ansicht des Gerichtsdiese Alternativen nicht ausreichendgeprüft worden waren.
Damit stellt sich die Frage, was „an-dere verhältnismäßige Mittel” sind. Klarist, die im Gerichtsurteil erwähnteninfrarot- oder lasergesteuerten Gerätekönnen es nicht sein, weil sie zur Vogel-abwehr im Weinbau (noch) nicht tau-
gen oder noch nicht auf dem Marktsind. Bei Blendspiegeln, Schreckbän-dern oder Ultraschallgeräten bestehenberechtigte Zweifel an der Wirkung.Eine zuverlässige „Fernhaltung” ist er-fahrungsgemäß damit nicht zu errei-chen. Netze können aus nachvollzieh-baren Gründen nur bei einem kleinenTeil der Weinberge eingesetzt werdenund andere Geräte oder Mittel gibt esderzeit nicht.
Sind die Kosten für denFeldhüter verhältnismäßig?
Bleibt also wieder nur der Feldhüter.Auch die Umsetzung der in der Arbeits-hilfe des Gemeinde- und Städtebundesformulierten Handlungsempfehlungenläuft bei realistischer Sicht der Dingeletztlich auf den Einsatz von Feldhü-tern hinaus.
Die Prüfung der „anderen verhältnis-mäßigen Mittel” reduziert sich dem-nach auf die Frage, ob die Kosten fürden Einsatz eines oder mehrerer Feld-hüter „verhältnismäßig” sind.
Als Konsequenz aus dem Urteil desVerwaltungsgerichtes werden sich diezuständigen Behörden künftig – sofernnicht ohnehin bereits geschehen – mitdieser Frage befassen müssen. Dazusollten jedoch nachvollziehbare Berech-nungen angestellt werden. Der bloßeHinweis darauf, dass der Einsatzmenschlicher Arbeitskraft unwirtschaft-licher sei als die Anschaffung von Au-tomaten, wird nicht genügen. Vermut-lich müssen vor diesem Hintergrundstellenweise auch höhere Kosten für dieVogelabwehr in Kauf genommen wer-den. Was dabei noch vertretbar ist,kann jeweils nur in Abwägung derSituation vor Ort entschieden werdenund bedeutet in einigen Fällen sichereinen höheren Aufwand bei der An-tragsstellung und -bearbeitung.
Letztlich wird es auch in dieser Frageauf einen Kompromiss hinauslaufen.Vorstellbar wäre in den schwierigenFällen zum Beispiel der kombinierteEinsatz von (funkgesteuerten) Vogelab-wehrgeräten und einigen wenigen Feld-hütern, die für einen ereignisbezogenenEinsatz der Geräte sorgen, gleichzeitigaber auch selbst aktiv Vogelabwehrbetreiben.
Immissionsschutzrechtliche Geneh-migungen von Vogelabwehrgerätenohne eine nachweisbare Prüfung aufmachbare Alternativen werden dage-gen weitere Anwohnerklagen provo-zieren. Dafür ist das Urteil des Verwal-tungsgerichts Koblenz jetzt ein Präze-denzfall. Und das Letzte, was die Wein-wirtschaft im Hinblick auf eine auch inZukunft noch funktionierende Vogel-abwehr gebrauchen kann, ist eine Flutvon Klagen. ❏
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
Mitteilung zur Vogelabwehr sowie
zum Schutz vor Wespen- und
Mäusefraß
Heinrich Hofmann, Petra Hönig, Peter Schwappach Sachgebiet Rebschutz und –physiologie Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Herrnstraße 8, 97209 Veitshöchheim Tel. 0931 / 9801 - 572 • eMail: [email protected]
Mitteilung zur Vogelabwehr, zum Schutz vor Wespen- und Mäusefraß
VOGELABWEHR
Die Traubenreife schreitet fort. Um die reifenden Trauben vor Vogelfraß zu schützen,
sollten möglichst frühzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit sich die Vögel
nicht an den Fraßplatz Weinberg gewöhnen. Folgende Verfahrensweisen sind möglich:
1. Traubenhut
Die Traubenhut ist die einfachste und umweltschonendste Maßnahme. Der Erwerb der
pyrotechnischen Munition setzt allerdings einen Munitionserwerbschein voraus. Durch
Neuregelungen im Waffenrecht sind folgende Punkte zu beachten:
� Das Abfeuern der Schreckschusswaffen darf ohne Waffenschein nur auf
Weinbergsflächen und nicht von öffentlichem Grund aus erfolgen.
� Schreckschusswaffen dürfen zum Weinberg nur im nicht schussbereiten und nicht
zugriffsbereiten Zustand (entladen und in einer Tasche verstaut) transportiert werden.
2. Schussapparate und phonoakustische Geräte
Vor der Inbetriebnahme ist nach dem
Bayerischen Immissionsschutzgesetz die
Erlaubnis der Gemeinden einzuholen. Die Geräte
dürfen nur während der Tageszeit eingesetzt
werden. Beim Einsatz solcher Geräte sind
Mindestentfernungen einzuhalten. Beim Einsatz
mehrerer Geräte gilt das 1,2-fache dieser
Entfernungen:
In reinen Wohngebieten: 700 m (50 dB (A))
in allgemeinen Wohngebieten: 500 m (55 dB (A))
in Mischgebieten / Dorfgebieten: 300 m (60 dB (A))
Die Art der jeweiligen Wohngebiete und gegebenenfalls weitere Vorschriften sind bei den
Gemeindeverwaltungen zu erfragen. Die vorgenannten Richtlinien werden von den
zuständigen Behörden überwacht! Um Belästigungen zu vermeiden, ist die
Schusshäufigkeit möglichst gering zu halten und die Aufstellung der Geräte so
vorzunehmen, dass Belästigungen auf ein unvermeidbares Maß minimiert werden.
3. Verwendung von Netzen zum Schutz der Trauben vor Vogelfraß
Wenngleich viele unserer Vogelarten an den reifenden Trauben in den Weinbergen
naschen, so werden Fraßschäden nur durch Stare (Sturnus vulgaris), Schwarzamseln
(Turdus merula) und Wacholderdrosseln oder Krammetsvögel (Turdus pilaris) verursacht.
Zum Schutz der Weinberge vor Vogelfraß ist das Aushängen von Netzen ein geeignetes
Verfahren, wenn einige grundsätzliche Aspekte und Verhaltensweisen beachtet werden:
1. Die Notwendigkeit der Verwendung von Vogelschutznetzen muss in jedem Einzelfall
sorgfältig geprüft werden. Im Allgemeinen ist dies nur in der Nähe von Waldrändern,
Gebüschen und Wohngebieten gerechtfertigt.
2. Das für die Tiere schonendste und beste
Verfahren ist die Seitenbespannung, die
neben dem Schutz vor Vögeln auch einen
Schutz vor Wespenfraß bietet. Diese
empfehlen wir daher generell an Stelle
der Ganzflächenbespannung.
3. Es dürfen nur blaue Netze mit einer
Maschenweite von maximal 30 x 30
mm und einer Fadenmindeststärke von
1 mm verwendet werden. Bei Neukauf
von Netzen sollte die Maschenweite 25
x 25 mm nicht überschreiten!
4. Die Ganzflächenbespannung schützt
die Trauben vor allem gegen Stare, die in
Schwärmen von oben in die Weinberge
einfliegen. Die blauen Netze sind straff
und windsicher zu spannen. Zum
Schutz der Vögel und Kleinsäuger ist
sicherzustellen, dass ca. 40 cm Abstand
zum Boden eingehalten wird und keine
losen Enden am Boden streifen oder
aufliegen. Vor allem an Waldrändern, an
Hecken und Wohngebieten, wo seitlich
einfliegende Vögel (Amsel, Wacholder-
drossel) auftreten können, kann die
Abspannung bis zum Boden zusätzlich
mittel eines straff gespannten und im
Boden verankerten Drahtgeflechtes
erfolgen. Die eingenetzten Rebflächen
sind regelmäßig zu begehen und zu
kontrollieren. Dabei ist die Verspannung
der Netze zu überprüfen und
gegebenenfalls zu korrigieren.
Seitenbespannung
Ganzflächenbespannung
Bodenabspannung
5. Unmittelbar vor der Lese sind die Netze zu entfernen! Reste von Netzen dürfen
keinesfalls in den Weinbergen liegen bleiben oder dort gelagert werden!
6. Werden durch unsachgemäße Bespannungen und Handhabungen von Netzen Tiere
verletzt oder getötet, so liegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und gegen
Artenbestimmungen vor, die mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden können.
Ungeachtet dessen, sollte sich der Winzer im Klaren sein, dass Nachlässigkeiten dem
Ansehen des gesamten Berufsstandes schaden.
WESPENFRAß
Gerade früh reifende Sorten (z.B. Ortega,
Bacchus) sind für Wespenfraß besonders
anfällig. Fraßstellen sind bei entsprechenden
Witterungsbedingungen oftmals Ausgangs-
punkt für den Befall mit Fäulepilzen (Botrytis,
Penicillium) und Bakterien (Essigfäule).
Am wirkungsvollsten kann dem Wespenfraß
mit einer dichten Seitenbespannung der
Traubenzone mit engmaschigen Netzen
vorgebeugt werden. Auch hier sollte die Ausbringung frühzeitig
erfolgen, damit durch den Duft angefressener Beeren nicht
zusätzlich weitere Wespen angelockt werden. Die Aushängung
von Köderfallen am Rand der Parzellen kann den Einflug
verhindern helfen. Die Köderflüssigkeit sollte aus ca. 50 ml
Weinessig, 50 ml Wein, 150 ml Bier, ca. 300 g Zucker und ein
paar Tropfen Netzmittel (Spülmittel) je Liter bestehen. Diese
Köderflüssigkeit wird etwa ein Drittel hoch in Flaschen mit weiten
Öffnungen gefüllt und am Parzellenrand aufgehängt, an dem die
Wespen einfliegen. Die Köderflüssigkeit ist nach einigen Tagen
zu erneuern.
MÄUSE
In vielen Weinbergen mit hohem Mäusebesatz werden während der Traubenreife die
süßen Trauben angefressen. In Folge werden die Fraßstellen durch schädliche Pilze, wie
z.B. Penicillium, besiedelt. Solche Trauben dürfen keineswegs zur Weinbereitung
verwendet werden. In stark besetzten Anlagen kann durch eine Mäusebekämpfung dieses
Problem vermindert werden. Dazu können zugelassene Präparate mit den Wirkstoffen
Zinkphosphid (z.B. „Segetan Giftweizen“) oder Chlorphacinon (z. B. „Ratron
Feldmausköder“) eingesetzt werden. Beachten Sie beim Auslegen der Köder unbedingt
die Anwendungshinweise, damit eine Schädigung anderer Tiere (Wild, Hunde) unterbleibt.
Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnisfür den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr
- Stand: Juli 2006 -
1. Einleitung Die Abwehr von Vögeln, insbesondere Staren, mit akustischen Geräten (zum Beispiel Schussan-lagen) führt immer wieder zu Konflikten wegen Lärmbelästigung benachbarter Wohngebiete und Ortschaften. Daher ist der Betrieb solcher Anlagen seit jeher genehmigungspflichtig nach den je-weils geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine objektive Bestimmung der Lärmbelästigung ist kaum möglich. Zum einen liegen für die betriebenen Geräte keine diesbezügli-chen technischen Daten über die Lärmemissionen vor. Zum anderen beeinflusst über die Entfer-nung zwischen Gerät und Wohngebiet hinaus eine Vielzahl von Faktoren die tatsächliche Lärmbe-lastung. Dazu gehören insbesondere die Schussintervalle, die topografischen Gegebenheiten, die die Lärmbelastung sowohl mindern als auch verstärken können sowie nicht zuletzt die Witterungs-bedingungen (z.B. Windrichtung, Nebel, Lufttemperatur). Zudem gelten für unterschiedliche Arten der Wohnbebauung (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete) unterschiedliche Immissionsrichtwerte.
Die Verwaltungsvorschrift zur Festlegung von Mindestentfernungen zwischen Schreckschussanla-gen und Wohngebieten aus dem Jahre 1985 führte einen Bewertungsrahmen ein, um die Beurtei-lung der Zulässigkeit von Schussanlagen zu erleichtern und zu objektivieren. Diese VV trat zwar mit Ablauf des 31.12.1995 außer Kraft, kann jedoch weiterhin zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung hinzugezogen werden. Seit der Novelle des Landesimmissionsschutzgesetzes im Jahr 2000 sind die Gemeinden für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis sowie für die Überwachung, Einhaltung der Vorgaben und Ahndung für alle Anlagen zu Starenabwehr zuständig - also auch für die durch die Winzer selbst betriebenen (zuvor: Gewerbeaufsichtsbehörden).
In der Praxis traten in der Folge nicht unerhebliche Umsetzungsprobleme auf, insbesondere in Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Erlaubnis: Welche Unterlagen hat der Winzer bzw. die Weinbergshut betreibende Ortsgemeinde der für die Erlaubnis zuständigen Stelle vorzulegen? Nach welchen Kriterien wird die Zulässigkeit der Geräte dort geprüft?
Auf Initiative des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde dazu eine gemeinsame Arbeitsgruppe gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt:
Frau Heinz-Fischer, Herr Dr. Rätz, Referenten beim Gemeinde- und Städtebund (Federführung) Herr Dilg, Verbandsgemeindeverwaltung Guntersblum Herr Zillmann, Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach Herr Fischer, MWVLW, Referat 8507 (Bildung, Betriebswirtschaft, Landtechnik) Herr Schneider, Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz-Süd Herr Sosath / Herr Dr. Gust (bis 2004 Herr Schulte-Hubbert), MUFV, Referat 1062 (Gewerbe-aufsicht, Lärm) Herr Dr. Altmayer, DLR Rheinpfalz
GStB-Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für die akustische Vogelabwehr Seite 2
Die vorliegende Arbeitshilfe fasst die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe zusammen und ersetzt die Fassung für das Jahr 2004. Die aktuelle Überarbeitung berücksichtigt insbesondere das Urteil des VG Koblenz vom 20.12.2005 – 1 K 1212/05.KO – (siehe kosDirekt). Die Arbeitshilfe dient dazu, allen Beteiligten praxistaugliche Hinweise zu einer möglichst rechtssicheren Umsetzung der im-missionsschutzrechtlichen Anforderungen zu geben. Eine weitere Fortschreibung erfolgt, soweit und sobald sich aus den Erfahrungen, Anregungen und Kritik aus dem Bereich der Praxis und der Anwender oder aus weiterer Rechtsprechung hierzu ein Bedarf ergibt. Entsprechende Hinweise nehmen alle Vertreter in der Arbeitsgruppe entgegen.
2. Aktueller Sachstand: Fraßgefährdung, Vogelabwehr Nach § 7 Abs. 3 LImSchG soll die Erlaubnis zum Betrieb von akustischen Einrichtungen und Gerä-ten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden kann. Die Bemühungen des MUF zielen darauf ab, solche Alternativen für die Vogelabwehr zu prüfen, die gegenüber den heutigen Ansätzen insgesamt zu einer geringeren Lärmbelästigung führen könnten. Dazu hat das MUF im Jahr 2001 ein Gutachten in Auftrag gege-ben, das unter anderem auf folgende Fragen eingeht:
Welche Vögel verursachen Schäden im Weinbau, Obstbau oder sonstigen für Rheinland-Pfalz relevanten Sonderkulturen?
Welche Früchte sind betroffen? Gibt es bevorzugte Sorten? Welche Gebiete in Rheinland-Pfalz sind betroffen? Gibt es hier kleinräumige Unterschiede? Zu welcher Tageszeit ist der Einsatz von Vogelabwehranlagen erforderlich? Welche Systeme zur Vogelabwehr gibt es auf dem Markt? Wie hoch ist jeweils die potenzielle
Belästigung von Anwohnern? Wie laut müssen Schreckschussanlage oder alternative Methoden sein? Wie hoch muss die Schussfrequenz sein? Gibt es Unterschiede bei verschiedenen Tonfre-
quenzen? Gibt es Alternativen wie z.B. Ablenkfütterung mit besonderen Beerensträuchern?
In Bezug auf die Starenabwehr im Weinbau gibt das Gutachten im Ergebnis folgende Hinweise:
1. Zur Schadensbelastung und zur Eignung von Abwehrmaßnahmen: Die Schadensbelastung ist räumlich eng begrenzt und kann einzelbetrieblich zu erheblichen
Schäden führen. Besonders gefährdet sind Weinberge unter Stromleitungen sowie im Be-reich der Schlafplätze.
Maßnahmen zur Schadensabwehr sind unumgänglich. Nicht geeignete Maßnahmen sind: Abschuss, Vergrämung an den Schlafplätzen, Ultra-
schallgeräte, Beizvogeleinsatz sowie alle unselektiv wirkenden Maßnahmen. Die Wirksam-keit ferngesteuerter Modellflugzeuge ist noch nicht abschließend geklärt.
Die Wirksamkeit akustischer Abwehrmaßnahmen wird bestätigt. Daneben können die Ver-netzung (Seitenbespannung) sowie im Einzelfall optische Verfahren (flatternde Bänder, kleine Gasballons u.ä.) als geeignete Maßnahmen in Frage kommen.
2. Zu den Handlungsempfehlungen:
Die Starenabwehr sollte lokal, aber in Form einer zentral geregelten und gemeinschaftli-chen Starenhut erfolgen.
Aus Gründen der Flexibilität und der Zielsetzung, Abwehrmaßnahmen strikt nur bei Bedarf
GStB-Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für die akustische Vogelabwehr Seite 3
durchzuführen, sollten bevorzugt Weinbergschützen eingesetzt werden.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sollte durch die Behörde stichprobenartig kontrolliert werden.
Das Gutachten ist über die Internetseiten des MUF (www.muf.rlp.de, Auswahl Infomaterial, Liste ist alphabetisch sortiert) zugänglich. Verlinkung erfolgt auch aus kosDirekt.
3. Grundsätze für die Durchführung der Starenabwehr („gute fachliche Praxis“) Ausgehend von den Ergebnissen des o.g. Gutachtens hat die gemeinsame Arbeitsgruppe eine Reihe von Grundsätzen im Sinne einer „guten fachlichen Praxis“ für die Durchführung und immis-sionsschutzrechtliche Genehmigung der Starenabwehr im Wein- und Obstbau zusammengestellt, siehe Anlage 1. Diese Grundsätze betreffen insbesondere die große Bedeutung Akzeptanz fördernder Maßnahmen bei der Wohnbevölkerung die Beachtung der Verhältnismäßigkeit und die Vermeidung von „Übererschließungen“ die Richtwerte zu Mindestabständen zur Wohnbebauung die Anforderungen an die Schusshäufigkeit und die Schussintervalle, die technischen Anforderungen an die Geräte, Hinweise, unter welchen Bedingungen auf Schussapparate verzichtet werden kann.
Die Grundsätze sollen dem Antragsteller bekannt gegeben bzw. ausgehändigt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der bean-tragten Anlagen diese Grundsätze im Rahmen der nach § 7 Abs. 3 LImSchG zu wahrenden Ver-hältnismäßigkeit der Mittel.
4. Zum immissionsschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren
Zur Rechtslage gemäß Immissionsschutzrecht
LImSchG
§ 7 Abs. 3: Erforderlichkeit der Erlaubnis
„Der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Wein-bergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den Anwohne-rinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismä-ßigen Mitteln nicht erreicht werden kann.“
§ 13 (Ordnungswidrigkeiten)
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig …7. entgegen § 7 Abs. 3 die dort genannten akustischen Einrichtungen oder Geräte ohne
Erlaubnis betreibt, …“
§ 14 Zuständigkeiten
„(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ist die Gemeindeverwaltung der verbands-freien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
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…(5) Soweit die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und
großen kreisangehörigen Städte, die die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsange-legenheit wahrnehmen, selbst beteiligt sind, nimmt die Struktur- und Genehmigungsdirek-tion deren Aufgaben wahr.“
Die TA Lärm ist hier nicht unmittelbar anwendbar, da sie nicht genehmigungsbedürftige landwirt-schaftliche Anlagen ausdrücklich ausnimmt.
Der Einsatz von Schreckschusspistolen durch Wingertschütze unterliegt nicht der immissions-schutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Die einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Zu den Zuständigkeiten:
Antragsteller zuständige Behörde
Einzelne Winzer/Landwirte/Obstbauern Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt
Privatrechtliche Vereinigungen (z.B. Bauern- oder Winzervereine)
Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt
Ortsgemeinde Verbandsgemeinde
Verbandsgemeinde (hypothetisch) SGD Süd bzw. Nord
Verbandsfreie Gemeinde/Stadt SGD Süd bzw. Nord
Zu „erheblich belästigt werden können“:
Der Erlaubnispflicht unterliegen nur solche Anlagen, von denen eine erhebliche Belästigung aus-gehen kann. Ausgenommen sind daher solche Geräte, die in weiter Entfernung von der Ortslage in der Feldflur aufgestellt werden.
Empfehlungen:
Die gemeinsame Arbeitsgruppe hat sich darauf verständigt, dass bei Geräten bzw. Anlagen, die eine kürzeste Entfernung von mehr als 1.000 m zu einer geschlossenen Wohnbebauung aufweisen, regelmäßig eine erhebliche Belästigung nicht angenommen werden muss und daher nicht der Erlaubnispflicht unterliegen. Im Übrigen ist der Einzelfall zu prüfen.
Bei Anlagen in geringerer Entfernung empfiehlt die gemeinsame Arbeitsgruppe im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen folgende Abstands-Richtwerte zur Wohnbebauung in Abhängigkeit von der max. Schusszahl:
Art der Wohnbebauung nach BauNVO
max. Schusszahl je Tag MI / MD WA WR
bis 40 300 m 500 m 700 m
41 - 100 500 m 800 m 1.000 m
über 100 keine Richtwerte, Einzelfallprüfung
Bei Einhaltung dieser Richtwerte wird die Erlaubnis erteilt. Im Grenzbereich geringfügig über 40
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Schüsse je Tag kann die Gemeinde, die die Erlaubnis erteilt, den Richtwert in eigenem Ermessen nach unten anpassen.
Zum Verfahren der Erlaubniserteilung:
Das Gesetz regelt das Verfahren der Erlaubnis nicht, so dass die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts gelten. Insbesondere kann die Erlaubnis befristet bzw. mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Eine Befristung innerhalb des Jahres, beispielsweise auf einen bestimmten Hutungszeitraum dürf-te sich ebenso erübrigen, da die Weinbergshut ohnehin nach den jeweiligen Erfordernissen auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist. Eine erneute Erlaubnispflicht dürfte sich allerdings dann ergeben, wenn die Standorte der Geräte im dem erlaubnispflichtigen Bereich maßgeblich verän-dert werden.
Gibt der Antragsteller an, die Starenabwehr jährlich gleich bleibend durchzuführen, kann die Er-laubnis für mehrere Jahre erteilt werden.
In den Anlage 2 und 3 findet sich ein Muster für den Antrag und für eine Erlaubnis gemäß § 7 Abs.
Empfehlungen:
Bei Unterschreitung der Richtwerte ist die Zulässigkeit anhand folgender Kriterien zu überprü-fen:
Besondere Geländeverhältnisse, die die direkte Schallausbreitung vom Schussgerät zur Wohnbebauung verhindern. Der Abstand kann in diesem Fall soweit verringert werden, wie in direkter Linie zwischen Schussgerät und Wohnbebauung das Geländehindernis verbleibt.
Hindernisse aus Bewuchs jeglicher Art bleiben unberücksichtigt, da von ihnen ausgehende Lärmminderung vernachlässigbar ist.
Die Richtwerte können auch dann unterschritten werden, wenn der Antragsteller den Nach-weis vorlegt, dass die Immissionsrichtwerte für Wohnbebauung nicht überschritten werden. Hierzu kann ggf. auf bereits vorliegende Schallgutachten zurückgegriffen werden. Bei ge-wünschten Schusszahlen von >100 je Tag ist deren Notwendigkeit anhand der Angaben des Antragstellers zu prüfen. Ggf. Rücksprache mit dem Antragsteller im Hinblick auf Alternativen.
Bei der Ermittlung der Schusszahlen wird nur die relevante Schussanlage berücksichtigt. Die benachbarte Schussanlage (nur eine) ist ebenfalls relevant, wenn ihr Abstand zur maßgebli-chen Anlage kleiner ist als der in der Tabelle genannte Abstand zur Wohnbebauung. In die-sem Fall muss die Schusszahl beider Anlagen addiert werden. Beispiel:Die der Wohnbebauung (WA) nächste Schussanlage ist 600 m entfernt mit Schusszahl von max. 40 pro Tag. a) Die nächste benachbarte Schussanlage ist 400 m von der o.g. entfernt mit Schusszahl
ebenfalls 40. Folge: Diese Anlage muss bei der Schusszahl mit berücksichtigt werden, d.h. Schusszahl = 80. Somit müsste der Abstand der ersten (nächsten) Schussanlage auf mind. 800 m er-höht werden, damit die Genehmigung ohne Einschränkung erteilt werden kann.
b) Die nächste benachbarte Schussanlage ist 500 m von der o.g. entfernt mit Schusszahl ebenfalls 40. Folge: Diese Anlage muss nicht berücksichtigt werden, sie ist nicht relevant, d.h. die erste Anlage kann im Abstand von 600 m verbleiben und ohne Einschränkung genehmigt wer-den.
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3 LImSchG (hier: Sammelerlaubnis) zum Betrieb akustischer Anlagen zur Starenabwehr sowie in Anlage 4 eine Mustervorlage für eine Veröffentlichung im Hinblick auf die Erlaubnispflicht. Diese Muster sollen dazu dienen, das Verfahren praktikabel und möglichst wenig aufwändig unter Wah-rung möglichst großer Rechtsicherheit zu gestalten.
Empfehlungen:
Im Regelfall wird die Erlaubnis befristet für 5 Jahre erteilt. Damit soll erreicht werden, dass spätestens nach diesem Zeitraum das Konzept zur Vogelabwehr wegen der zu erwartenden technischen Weiterentwicklung der Geräte erneut auf die Frage hin geprüft, ob die Fernhal-tung nicht auch mit anderen verhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 LImSchG). Zudem wird damit dem Übergangszeitraum für eine eventuelle Nachrüs-tung der Geräte Rechnung getragen.
Die Erlaubnis wird mit der (auflösenden) Bedingung erteilt, dass bei maßgeblicher Änderung der Geräte, Standorte und Schusshäufigkeit innerhalb des erlaubnispflichtigen Bereichs so-wie bei Missachtung der etwaiger Nebenbestimmungen die Erlaubnis für die betreffenden Geräte erlischt und eine erneute Erlaubnis zu beantragen ist.
Die Beantragung der Erlaubnis erfolgt gemäß Anlage 2. Die zuständige Behörde stellt dem Antragsteller diesen bzw. einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung. Dem Antrag sollen die Grundsätze nach Anlage 1 beigefügt werden. Bei Durchführung der Starenabwehr mit mehreren Geräten durch ein und denselben Betreiber (Gemeinde, Bauern- und Winzerverein o.ä.) wird die Erlaubnis in Form einer Sammelerlaubnis erteilt (siehe Anlagen 2 und 3).
Zur Prüfung durch die die Erlaubnis erteilende Behörde
Die gemeinsame Arbeitsgruppe geht davon aus, dass sich - über die formalen Aspekte hinaus (Vollständigkeit des Antrags usw.) - die Prüfung durch die zuständige Behörde im Wesentlichen darauf beschränken kann, die Umsetzung o.g. Grundsätze für die „gute fachliche Praxis“ in der Starenabwehr (siehe Anlage 1) und insbesondere die Stichhaltigkeit der Gründe für die Notwen-digkeit des Einsatzes von Schussanlagen zu überprüfen.
Die für die Erlaubnis zuständigen Stellen (Gemeinden, SGD) sind aufgefordert, ihre Erfahrungen mit dieser Arbeitshilfe mitzuteilen. Dies betrifft sowohl die genannten Abstands-Richtwerte wie auch Verfahrensfragen. Auf dieser Grundlage wird diese Arbeitshilfe rechtzeitig zur nächsten Sai-son überarbeitet und zur Verfügung gestellt.
Empfehlungen:
Die Überprüfung der o.g. Grundsätze einschließlich der Alternativenprüfung erfolgt nach gut-achterlicher Einschätzung.
Im Übrigen umfasst die Prüfung folgende Prüfschritte:
Prüfung der Gründe für die Notwendigkeit des Einsatzes von Schussanlagen. Im Hinblick auf die nach § 7 Abs. 3 LImSchG zu wahrende Verhältnismäßigkeit werden dabei auch et-waige personelle und wirtschaftliche Beschränkungen alternativer Abwehrverfahren berück-sichtigt (z.B. Kosten, Verfügbarkeit geeigneter Personen).
Prüfung der Mindestabstände zu Wohngebieten (siehe oben). Prüfung der Standorte der Anlagen im Übrigen (Wege, Abstände zueinander).
Eine stichprobenartige Prüfung anhand der ggf. mit dem Antrag eingereichten Karte der Stand-orte dürfte hierzu ausreichen.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für die akustische Vogelabwehr Anlage 1
Grundsätze für die Durchführung der Starenabwehr („gute fachliche Praxis“)
Ausgehend von den Ergebnissen des MUF-Gutachtens aus dem Jahr 2001 hat die gemeinsame Arbeitsgruppe folgende Grundsätze für die Durchführung der Starenabwehr im Wein- und Obstbau im Sinne einer „guten fachlichen Praxis“ für die Starenabwehr erarbeitet. Der Arbeitsgruppe gehö-ren Vertreter des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Pfalz Süd e.V., des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sowie des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz an.
Der Information und Aufklärung der potenziell betroffenen Anwohner über die Notwendigkeit des Schutzes der Weinberge mit Hilfe von Starenschussanlagen ist unverzichtbar. Sie sollte jährlich vor Beginn der Lese durchgeführt werden. Die Information kann insbesondere durch öf-fentliche Bekanntmachungen (siehe Muster in der Anlage 4, ohne Angabe der Standorte) oder, soweit im Einzelfall notwendig, durch Vor-Ort-Veranstaltungen oder persönliche Gespräche er-folgen.
Zur Wohnbebauung werden im Hinblick auf die mögliche Lärmbelästigung der Bevölkerung fol-gende Abstands-Richtwerte eingehalten:
Art der Wohnbebauung nach BauNVO
max. Schusszahl je Tag MI / MD WA WR
bis 40 300 m 500 m 700 m
41 - 100 500 m 800 m 1.000 m
über 100 keine Richtwerte, Einzelfallprüfung
Die Einhaltung dieser Richtwerte ist grundsätzlich Voraussetzung für eine immissionsschutz-rechtliche Erlaubnis. Im Rahmen der Einzelfallprüfung verbleibt ein gewisser Ermessensspiel-raum, die Richtwerte unter bestimmten Voraussetzungen „nach unten“ anzupassen, beispiels-weise bei besonderen Geländeverhältnissen oder beim Einsatz besonders schallarmer Geräte-typen. Bei Anlagen in mehr als 1.000 m Entfernung zu einer geschlossenen Wohnbebauung ist regelmäßig keine erhebliche Belästigung mehr anzunehmen.
Im Übrigen wird die Anzahl der Anlagen auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt. Der Abstand der einzelnen Anlagen zueinander orientiert sich an der Reichweite der Schallsig-nale. Übererschließungen sind zu vermeiden.
Der Einsatz von Schussanlagen mit regelmäßigen Schussintervallen wird soweit wie möglich vermieden. Wegen des Gewöhnungseffekts ist ihre Wirkung eingeschränkt; Aufwand bzw. Lärmbelästigung sind unverhältnismäßig. Vorläufig können solche Anlagen im Hinblick auf eine Um- bzw. Nachrüstung weiterhin verwendet werden, insbesondere dann, wenn wegen großer Entfernungen abseits der Wohnbebauung keine erhebliche Lärmbelästigung davon ausgehen kann.
Die Geräte werden in dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu Wegen aufgestellt, um eine Gefährdung von Spaziergängern auszuschließen.
Die Knallschussrohre werden keinesfalls den Ortslagen zugewandt ausgerichtet. Soweit die Knallschussrohre sich frei drehen können („Karussell“), sind sie entsprechend zu blockieren.
Die Schussanlagen werden nur nach Bedarf eingesetzt oder die Schussintervalle sind zufällig.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für die akustische Vogelabwehr Anlage 1
Wingertschützen, die Funk ferngesteuerte Anlagen bedienen und/oder mit Handwaffen schie-ßen, werden in dem erforderlichen Umfang eingewiesen.
Es werden keine Probeschüsse bei der täglichen Inbetriebnahme der Anlage und auch sonst keine Schüsse abgegeben, die nicht unmittelbar der Vogelabwehr dienen.
Einhaltung der Nachtruhe (22-6h) gemäß § 4 LImSchG. Darüber hinaus kein Betrieb bei Dun-kelheit unter Berücksichtigung der abnehmenden Tageslänge. D.h. Betrieb frühestens ab ½ Stunde vor Sonnenaufgang bzw. spätestens bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang. Bei Ersatz-beschaffung bieten sich Geräte mit entsprechenden Helligkeitssensoren an.
Etwaige erhebliche Beeinträchtigungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele in (benachbarten) Natura2000-Gebieten sind gesondert zu berücksichtigen.
Eine flächendeckende Starenabwehr mit Schussanlagen wird nur während der Hauptlesezeiten durchgeführt. Ist außerhalb dieser Zeit ein Schutz des Erntegutes notwendig (z.B. bei Eiswein), ist der Einsatz von Netzen o.ä. zumutbar.
Sofern möglich und praktikabel, werden bei nur kleinräumig notwendigem Schutz, insbesondere im Obstbau, Netze bevorzugt eingesetzt.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für die akustische Vogelabwehr Anlage 2
Antrag auf Erteilung einer Sammelerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 LImSchG (Vogelabwehr)
1. Antragsteller: Vorname, Name:……………………………………………………………………
Straße: ……………………………… PLZ Ort …………………………………
Telefon: ……………………… .. Fax: ….………………………
2. Alternativen: Begründen Sie hier, warum keine Alternativen zum Einsatz von Schuss-apparaten zur Anwendung kommen können:
…………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………
3. Art der Geräte, Schussintervalle, Entfernung zur Wohnbebauung
Nur Geräte, die weniger als 1000 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt sind:
Gerätetyp
Anzahlder
Geräte
voraussichtliche Anzahl der
Schüsse je Tag*
kürzeste Entfer-nung zur nächsten
Wohnbebauung
Besondere Gelän-deverhältnisse?(z.B. Hügel o.ä.)
Schussintervalle nach Bedarf, z.B. ferngesteuert
m
Zufallsgesteuerte Schussintervalle
m
RegelmäßigeSchussintervalle**
m
* Bei Anzahl der Schüsse über 100: Begründen Sie bitte hier die Notwendigkeit:
………………………………………………………………………………………………………………
** Warum sind bedarfs- bzw. zufallsgesteuerte Schussintervalle nicht möglich?
………………………………………………………………………………………………………………
3. Standort(e) der Anlage(n)
Hier bitte Standort(e) näher bezeichnen (Flurstück/Parzelle) bzw. Karte beifügen.
4. Soll die Starenabwehr in den Folgejahren identisch durchgeführt werden?
nein ja, zumindest in den nächsten ……Jahren
………………………., den …………….. ………………………………….. Unterschrift
GStB-Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für die akustische Vogelabwehr Anlage 3
Erteilung einer Sammelerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 LImSchG (Vogelabwehr)
Entscheidung:
Es wird eine Sammelerlaubnis mit einer Befristung von ……. Jahren erteilt.
Nebenbestimmungen:
Ausreichender Sicherheitsabstand zu Wegen, um Spaziergängern nicht zu gefährden.
Ausrichtung der Knallschussrohre nur abgewandt von den Ortslagen.
Kein Betrieb, der nicht unmittelbar der Vogelabwehr dient, z.B. keine Probeschüsse.
Einhaltung der Nachtruhe (22-6h) gemäß § 4 LImSchG. Kein Betrieb bei Dunkelheit unter Be-rücksichtigung der abnehmenden Tageslänge, d.h. frühestens ab ½ Stunde vor Sonnenaufgang bzw. spätestens bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang.
……………………………..………………………………………………………………………………
……………………………..………………………………………………………………………………
Der Antrag ist Bestandteil dieser Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt als für jede einzelne der vom An-tragsteller angeführten Anlagen als erteilt. Bei Veränderung der verwendeten Geräte bzw. der an-gegebenen Standorte sowie bei Missachtung der Nebenbestimmungen erlischt die Erlaubnis für die betreffenden Anlagen mit unmittelbarer Wirkung; ggf. ist eine erneute Erlaubnis zu beantragen. Darüber hinaus steht diese Erlaubnis unter ausdrücklichem Widerrufsvorbehalt.
………………….., den ……………………. Dienstsiegel, Unterschrift
Begründung:
Die Antragsunterlagen wurden gemäß der gemeinsamen Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtli-chen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr, insbesondere auf Grund der dort genannten Abstands-Richtwerte zur Wohnbebauung sowie Grundsätze und Empfehlungen geprüft. mit dem Ergebnis, dass die Starenabwehr mit Schussanlagen im vorliegenden Fall den Anforderungen des § 7 Abs. 3 LImSchG entsprechen.
Alternative 1:
Die beantragten Anlagen halten die Abstands-Richtwerte ein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass höhere Abstände notwendig sind. Beim Betrieb der Anlagen sind erhebliche Belästigungen der Anwohner danach nicht zu erwarten.
Alternative 2: (* - Nichtzutreffendes streichen)
Die beantragten Anlagen halten die Abstands-Richtwerte zwar nicht ein. Die vorliegenden beson-dere Geländeverhältnisse* / die vorgelegten Nachweise* / die erteilten Auflagen* lassen jedoch ein Unterschreiten der Abstands-Richtwerte zu.* Beim Betrieb der Anlagen sind erhebliche Belästi-gungen der Anwohner danach nicht zu erwarten.
(Redaktioneller Hinweis: An dieser Stelle sind gemäß den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die für das Abwägungsergebnis maßgeblichen Gründe im Einzelnen zu erläutern, insbesondere
GStB-Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für die akustische Vogelabwehr Anlage 3
im Hinblick auf
die Einhaltung der Abstands-Richtwerte bzw. die Gründe für die ausnahmsweise Unter-schreitung der Richtwerte sowie
die Unzumutbarkeit und Unverhältnismäßigkeit alternativer Maßnahmen.
Siehe hierzu ausführlich die Hinweise in der Arbeitshilfe im Abschnitt 4. – „Zum immissions-rechtlichen Erlaubnisverfahren“ - in Verbindung mit der Anlage 1 zur Arbeitshilfe - Grundsätze der Starenabwehr
Rechtsbehelfbelehrung:
Gegen diesen Erlaubnisbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch geltend ma-chen. Der Widerspruch ist bei der Behörde, die diese Erlaubnis erteilt hat, schriftlich oder zur Nie-derschrift einzulegen.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für die akustische Vogelabwehr Anlage 4
Muster für Veröffentlichung zur Erlaubnispflicht
Geräte zur akustischen Starenabwehr, die zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner führen können, bedürfen gemäß Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördli-chen Erlaubnis. Für Geräte, deren kürzeste Entfernung zur nächsten Wohnbebauung über 1.000 m beträgt, ist im Regelfall keine Erlaubnis erforderlich, da von ihnen wegen der großen Entfernung keine erhebliche Belästigung ausgehen dürfte.
Für Geräte, deren Standort weniger als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung liegt, ist eine Er-laubnis erforderlich. Winzer, Winzervereine und Ortsgemeinden, die solche Anlagen selbst betrei-ben wollen, beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung bzw. Gemeinde- oder Stadtverwaltung mit Hilfe eines einseitigen Antragsformulars.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn - abhängig von der Schusshäufigkeit und der Art der Wohnbebau-ung sowie ggf. unter Berücksichtigung besonderer Geländeverhältnisse - bestimmte Mindestab-stände eingehalten werden. Diese wurden auf Landesebene kürzlich neu als Richtwerte abge-stimmt. Die Gemeindeverwaltung prüft die Erlaubnisfähigkeit anhand der Angaben des Antragstel-lers.
Der Betrieb erlaubnispflichtiger Geräte ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrig-keit geahndet werden.
Wir bitten um Beachtung.