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Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 05.06.2015, 08.00 – 09.30 Uhr 1

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MittelstandsrechtSoSe 2015

ra-freimuth.deVorlesung vom 05.06.2015, 08.00 – 09.30 Uhr

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1.2.1.2.2.7 Zahlungsverzug, §§ 280, 286 BGBVoraussetzungen- Fällige Forderung- Nicht rechtzeitige Leistung- Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger (formlos gültig, aber beweisbar) - Entbehrlichkeit der Mahnung u.a., wenn nach§ 286 Abs. 2 BGB Leistungszeit nach dem Kalender bestimmbar oderDer Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

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- Ebenfalls Verzug ohne Mahnung, wennbei einer Entgeltzahlung keine Leistung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Aufstellung erfolgt, § 286 Abs. 3 BGB.(ist der Schuldner Verbraucher, so gilt dies nur, wenn Rechnung oder Aufstellung einen entsprechenden Hinweis enthält)

• Kein Verzug, wenn Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB.Bedeutet: Grundsätzlich hat Schuldner die Verzögerung immer zu vertreten, ausnahmsweise eben nur dann nicht, wenn er sie nicht zu vertreten hat. Der Schuldner muss also das Nicht-Vertreten müssen beweisen, nicht der Gläubiger das Vertreten müssen.

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Rechtsfolge: Verzugszinsen- 5 PP über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. I BGB- 9 PP über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucher, § 288 Abs. II BGB- Höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund, § 288 Abs. III BGB- Geltendmachung eines weiteren Schadens, z.B. Vertragsstrafe, § 288 Abs. IV BGB

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1.2.1.2.3 Internationales Vertriebsrecht

Geregelt im EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), Art. 3 ff. EGBGB. Bedeutung:- Anwendung des nationalen Rechts durch das Gericht, vor dem ein Rechtsstreit geführt wird.- ergibt sich zumeist aus Gerichtsstandvereinbarungen- Zuständigkeit der Gerichte: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Zivilprozessordnung (ZPO)

Seit 2009 gilt für Europa die Rom I – Verordnung- sie regelt nur die Anwendbarkeit des Rechts, nicht den Inhalt:- Grundsätzlich freie Wahl der Parteien (§ 3)- falls keine Wahl getroffen wurde: Sitz des Verkäufers (§ 4), weitere Beispiele siehe dort

ROM I

1.2.1.2.3.1 Internationales Privatrecht

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1.2.1.2.3.2 CISG Seit dem 1. Januar 1991 besteht ein Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs(CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods)und zwar auch für die Bundesrepublik Deutschland.Die Regelungen gelten für alle Verträge, die Warenlieferungen zum Gegenstand haben und einen Bezug zu einem der Vertragsstaaten aufweisen.Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

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CISG Voraussetzungen

Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag über Waren

Niederlassung der Parteien in verschiedenen Staaten

Vertragsabschluss nach dem 01.01.1991

aber: vertraglicher Ausschluss des EU-Kaufrechts möglich

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Inhalt CISG

Lieferung von Ware, die in Menge, Qualität und Art , Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrags genügt. - Art. 35 CISG

Käufer hat die Ware zu untersuchen und Mängel anzuzeigen, Art. 38 und 39 CISG

Verlust der Gewährleistungsansprüche bei verspäteter Untersuchung und Rüge

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Ansprüche des Käufers, Art. 46 ff. CISG

Nachbesserung bei mangelhafter Ware

Nacherfüllung bei Minderlieferung

Ersatzlieferung bei gravierenden Mängeln oder

Aufhebung des Vertrages oder

Kaufpreis mindern

Schadenersatzansprüche nur bei Verschulden

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1.2.2 Unternehmensgebundene Vertriebsorganisation

Fachhändler Depotpartner Vertragshändler

keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen

Übliche Gewährleistung, §§ 437 ff. BGB und § 377 HGB

Handlung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

Pflichten -Absatzförderung Interessenwahr-nehmung entsprechend § 86 HGB

Häufig Eigentums-vorbehalt

Offene (zul.)/geschlossene (unzul.)selektive Betriebssysteme

Führt gesamtes Warensortiment

Unterstützende Werbung

eventuell Kommissionär

Keine spezielle gesetzliche Regelung

im eigenen Namen, auf eigene Rechnung

Keine spezielle gesetzliche Regelung

Rahmenvertrag

Verpflichtung zum Kauf bei Möglichkeit zum Weiterverkauf

Weitere Verpflichtungen - Erteilung von Auskünften- Abnahme einer bestimmten Menge- Befolgung von Weisungen des Herstellers- geregelter Einsatz der Marke - Konkurrenzverbot- Verkaufsmodalitäten- Gestaltung der Verkaufsräume u.ä.)

§§ 86, 86 b HGB entsprechend bei Vertragsbeendigung

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1.2.2.4 Franchisevertrag

Alleinvertriebsrecht

Vorrecht

Konzession

erweiterter Vertragshändlervertrag

Franchisegeber: gibt Geschäftskonzeption vor

Franchisenehmer: ist hieran gebunden

Ziel: einheitlicher Marktauftritt

Dauerschuldverhältnis und Geschäftsbesorgungs-vertrag, §§ 675 ff. BGB

analoge Anwendung §§ 84 ff. HGB

Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis über die Kriterien Selbstbestimmung und Weisungs- und Direktionsbefugnis