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Fachreferat Strukturpolitik und Kohäsion MOBILITÄT VON KÜNSTLERN UND SOZIALE SICHERHEIT KULTUR UND BILDUNG DE STUDIE November 2006

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Fachreferat Strukturpolitik und Kohäsion

MOBILITÄT VON KÜNSTLERNUND SOZIALE SICHERHEIT

KULTUR UND BILDUNG

DE

STUDIE

November 2006

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Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union

Fachreferat Struktur- und Kohäsionspolitik

KULTUR UND BILDUNG

MOBILITÄT VON KÜNSTLERNUND SOZIALE SICHERHEIT

STUDIE

IP/B/CULT/IC/2006_197 30/11/2006

PE 379.203 DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT

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Diese Studie wurde vom Ausschuss für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments erstellt.

Die vollständige Studie wird in folgenden Sprachen veröffentlicht: - Original: FR- Übersetzungen: DE, EN.

Verfasser: ERICARTS, DeutschlandFrau Suzanne CAPIAU

Zuständige Beamtin: Frau Constanze ITZELFachreferat Struktur- und KohäsionspolitikEuropäisches ParlamentB-1047 BrüsselE-Mail: [email protected]

Manuskript abgeschlossen im November 2006.

Diese Studie ist unter folgenden Adressen verfügbar:- Internet: http://www.europarl.europa.eu/activities/expert/eStudies.do?language=DE

Brüssel, Europäisches Parlament, 2007.

Die Inhalte der Studie entsprechen persönlichen Ansichten des Autors, die nicht unbedingt mit der offiziellen Position des Europäischen Parlaments übereinstimmen.

Vervielfältigung und Übersetzung sind nur zu nichtkommerziellen Zwecken und unter Angabe der Quelle gestattet, sofern der Herausgeber vorab unterrichtet und ihm ein Exemplar übermittelt wird.

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Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union

Fachreferat Struktur- und Kohäsionspolitik

KULTUR UND BILDUNG

MOBILITÄT VON KÜNSTLERNUND SOZIALE SICHERHEIT

STUDIE

Inhalt:

Gegenstand der Studie sind die Hindernisse, die der Mobilität von Künstlern bei der Arbeitslosenversicherung und der Altersversorgung entgegenstehen. Auf die Analyse der Probleme, mit denen sich Künstler bei der Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat konfrontiert sehen, folgt ein Überblick über das einschlägige Gemeinschaftsrecht. Der Verfasser untersucht mögliche Lösungen und gibt Empfehlungen für die Erleichterung der Mobilität von Künstlern in Europa.

IP/B/CULT/IC/2006_197

PE 379.203 DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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Zusammenfassung

Die Studie knüpft an eine erste vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie zur Lage der Kunstschaffenden in Europa an: „Die Situation der Künstler in Europa“. Sie wurde im August 2006 vorgelegt und war den innovativen Maßnahmen im Bereich des Sozial- und Steuerrechts gewidmet, mit denen manche Mitgliedstaaten der Europäischen Union versuchen, die soziale und wirtschaftliche Lage von schaffenden und ausübenden Künstlern zu verbessern. Die vorliegende Studie ist speziell dem Bereich Arbeitslosenversicherung und Altersversorgung auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts gewidmet.

Arbeitslosenversicherung und Altersversorgung unterliegen wie die übrigen Teile des Systems der sozialen Sicherheit ausschließlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nach den derzeit geltenden Verträgen beschränkt sich das Eingreifen der Europäischen Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auf den Erlass von Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ausgehend von den fünf nachstehend genannten Grundsätzen: Gleichbehandlung aller EU-Bürger, Einheitlichkeit der Gesetzgebung, Wahrung erworbener Ansprüche, Erhaltung von Anwartschaften (Zusammenrechnung von Erwerbs- oder Wohnzeiten und anteilige Gewährung von Leistungen) und loyale Zusammenarbeit zwischen Staaten und Institutionen. Die Union kann in keinem Falle anstelle der Staaten handeln.

Leider können diese Koordinierungsgrundsätze nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Künstler lösen. Aufgrund ihrer großen Mobilität werden hauptsächlich abhängig beschäftigte Künstler infolge der mangelnden Harmonisierung benachteiligt, denn sie können das Recht auf Freizügigkeit nur um den Preis ausüben, dass ihre soziale Sicherheit, vor allem die Arbeitslosenversicherung, gefährdet und ihre Altersversorgung häufig reduziert und zwischen den Staaten, in denen sie tätig werden, aufgesplittert wird. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstellung, in deren Rahmen sie ihre Tätigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten ausüben, kommt es zu Unterbrechungen bei den Anwartschaftszeiten, und sie können ihre Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht geltend machen bzw. wahren. Ihre kürzeren oder längeren Arbeitsaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten sowie die Kompliziertheit und Langsamkeit der Verwaltungsverfahren leisten der Nichtzahlung von Sozialbeiträgen Vorschub; es kommt zum Verlust von Ansprüchen, die Zahlung der Altersrente ist auf mehrere nationale Stellen aufgesplittert, die jeweils eigenen Regeln für die Gewährung folgen. Bei der Rekonstruktion von diskontinuierlichen Erwerbsbiografien ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten, was die Erbringung von Nachweisen betrifft. All dieseProbleme können nicht durch Gemeinschaftsverordnungen gelöst werden.

Die Lage der Künstler, die gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist glücklicherweise seit dem Urteil aus dem Jahr 2000 in der Rechtssache BANKS geklärt: Dank dem vom Gerichtshof für zulässig erklärten Mechanismus der zeitlich begrenzten „Selbstentsendung“1

unterliegen sie weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie gewöhnlich ihre selbständige Tätigkeit ausüben, selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.

Mit Blick auf abhängig beschäftigte Künstler kommt die Studie zu dem Schluss, dass beim derzeitigen Stand der Dinge die einzige Lösung darin besteht, sich dafür einzusetzen, dass die soziale Absicherung der Künstler den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegt und somit „zeitlich begrenzte Entsendungen“ stattfinden. Nur im Rahmen einer Entsendung ist es möglich, weiterhin das Recht des Herkunftsstaats anzuwenden, in dem der Künstler

1 Für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten, der jedoch mit Zustimmung der zuständigen Stellen verlängert

werden kann.

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gewöhnlich als abhängig Beschäftigter tätig ist. Dafür ist es abgesehen von der raschen Ausstellung des Vordrucks E 101 durch die zuständigen Stellen erforderlich, dass die betreffenden Künstler bei einem Unternehmen beschäftigt sind, die sie in die Länder „entsendet“, in denen sie einer zeitlich begrenzten Beschäftigung nachgehen. Der Studie zufolge könnte die Entsendung nicht nur durch eines der üblichen Kulturunternehmen, sondern auch durch Unternehmen zur Erbringung künstlerischer Dienstleistungen erfolgen. Diese Dienste können in allen Mitgliedstaaten von berufsspezifischen Trägerstrukturen eingerichtet werden. Beispiele dafür gibt es bereits in Belgien2 und in Frankreich3.

Um bei Arbeitslosigkeit die Langsamkeit der Verwaltungsabläufe bei den zuständigen Stellen auszugleichen, könnten die Trägerstrukturen einen Vordruck E 301 für Kunstschaffende verwenden und ihn den Künstlern unmittelbar bei Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses zusammen mit einer Kopie für die bei Arbeitslosigkeit zuständige Stelle aushändigen, ehe das amtliche Formular ausgestellt wird.

Bei der Altersversorgung wäre der Studie zufolge ein sehr viel ehrgeizigeres Projekt angebracht, nämlich die Schaffung einer gemeinschaftlichen Einrichtung zur Verwaltung der Altersrenten von Berufskünstlern, die die Versorgungsansprüche von Künstlern managt, die während des größten Teils ihrer Berufslaufbahn eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt haben. Dieser Einrichtung würden von den Mitgliedstaaten sämtliche Versorgungsansprüche der betreffenden Künstler übertragen, so wie dies bei den Bediensteten der Gemeinschaften und der europäischen Institutionen der Fall ist. Sie könnte darüber hinaus eine z. B. aus EU-Bußgeldern finanzierte Mindestrente gewähren. Das Parlament könnte die Untersuchung dieses Projekts der Kommission übertragen.

Um die zuständigen Stellen dazu zu bewegen, entsprechende Initiativen auf den Weg zu bringen oder zu unterstützen, wird in der Studie eine vollständige und genaue Bestandsaufnahme befürwortet. So wird die Verwaltungskommission für soziale Sicherheit aufgefordert, in Zusammenarbeit mit EUROSTAT eine statistische und faktische Untersuchung über die berufliche Lage der Künstler in Europa (beruflich bedingte Wanderungsbewegungen, Berufe, Rechtsstellung in Bezug auf Arbeitsrecht und soziale Sicherheit, Dauer der Beschäftigung im Ausland, Entsendungen usw.), die Bedingungen, Wege und Dauer der Ausstellung der EU-Vordrucke (E 101 – Entsendung; E 301 – Arbeitslosigkeit), die Dauer der Prüfung der Rentenanträge von Künstlern und die Höhe der Renten sowie die Höhe und Ursachen des Verlusts von Versorgungsansprüchen durchzuführen. Ferner werden die Organisationen, die Berufsverbände des Sektors und die Künstlergewerkschaften aufgefordert, dem SOLVIT-Netz eine Reihe praktischer Fälle vorzulegen. Die Bilanz (bestehende Lösungen und versagende Mechanismen) würde der Kommission sowie der Verwaltungskommission zur Prüfung vorgelegt.

Die Verwaltungskommission für soziale Sicherheit könnte dann einen Beschluss fassen und konkrete Maßnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens, zur Beschleunigung und Bevorzugung4 bei der Ausstellung der Verwaltungsdokumente E101 und E301 sowie bei der Prüfung der Rentenanträge von Künstlern treffen. Sie könnte ferner vorschlagen, die den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaftsverordnungen erteilte Befugnis abzuschaffen, für Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr keine Rente zu gewähren, und sie könnte die Mitgliedstaaten in einer Empfehlung auffordern, bei der Rekonstruktion von Erwerbsbiografien alle Beschäftigungsnachweise zu berücksichtigen.

2 „SMArt asbl“, d. h. eine Art Berufsverband für Künstler. 3 „Portage Salarial“, d. h. eine Trägerstruktur für Freiberufler.4 Eine gewisse Bevorzugung ist durch die komplizierte soziale Lage der Betroffenen gerechtfertigt.

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Zusammenfassung iii

TEIL I - Einführung 1

TEIL II – Ergebnisse der Studie 3

1. Verweis auf die Grundsätze 3

2. Arbeitslosenversicherung 52.1. Hintergrund 5

2.2. Hemmnisse im Zusammenhang mit dem sozialen Status derkünstlerischen Tätigkeit 5

2.3. Lösungsvorschläge 62.4. Hindernisse bei der Bearbeitung durch die Verwaltungen 10

2.5. Lösungsvorschläge 12

3. Altersrente 153.1. Hintergrund 15

3.2. Haupthindernisse 153.3. Lösungsvorschläge 17

Schlussfolgerungen und Empfehlungen 21

Bibliographie 23

Anhang I Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 25

Anhang II Die Verwaltungskommission (CASSTM) 1408/71 31

Anhang III Die Verwaltungskommission (CACSSS) 883/2004 33

Anhang IV Praktischer Leitfaden für die Entsendung 37

Anhang V SOLVIT 47

Anhang VI Die GUSO - Frankreich) 51

Anhang VII Wichtigste Auskunftspersonen 53

Anhang VIII Anschriften der zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung 55

Anhang IX Muster des Vordrucks E 301 61

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Teil I - Einführung

Diese Studie ergänzt die erste vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie zur Lage der Kunstschaffenden in Europa unter dem Titel „Die Stellung der Künstler in Europa“. Die im August 2006 vorgelegte Studie war den innovativen Maßnahmen gewidmet, mit denen manche Mitgliedstaaten der Europäischen Union versuchen, die soziale und wirtschaftliche Lage von schaffenden und ausübenden Künstlern in den Bereichen Arbeitsbeziehungen, berufliche Vertretung, soziale Sicherheit und Steuerrecht unter nationalen und europäischen Aspekten im Zusammenhang mit der transnationalen Mobilität zu verbessern.

Um konkrete Lösungen vorschlagen zu können, sollten im Rahmen dieser Studie die akutesten Probleme der Künstler im Bereich der sozialen Sicherheit beleuchtet werden, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitslosenversicherung und Altersversorgung.

Die Arbeitslosenversicherung spielt im Alltag der Künstler während ihres gesamten Berufslebens eine Schlüsselrolle. Die künstlerische Arbeit ist durch Unregelmäßigkeit gekennzeichnet und bringt eine Vielzahl kurzfristiger Verträge, Zeiten nicht vergüteter Arbeit (Fortbildung, Erlernen neuer Techniken, Rollenstudium, Forschung) mit sich. Unter diesen Umständen erweisen sich für zahlreiche Angehörige dieser Berufsgruppe der Zugang zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie die Aufrechterhaltung des Status als Versicherte als überaus wichtig.

Mehr als alle anderen Arbeitnehmer üben Künstler ihre Tätigkeit überall in Europa und der Welt aus und sind täglich mit den administrativen und juristischen Problemen der Freizügigkeit in Europa konfrontiert, die ihre berufliche Mobilität einschränken.

Angesichts der Knappheit der Zeit und der zur Verfügung stehenden Mittel behandelt die vorliegende Studie nicht die verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern betrachtet die Problematik unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts. Aus den gleichen Gründen konzentriert sich die Methodik auf die vorhandene Literatur und die vorliegenden Berichte5 sowie auf Gespräche mit Sachverständigen der Einrichtungen der Sozialversicherung und der Verwaltung von Einzelfällen.

Nach einem Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze im Bereich soziale Sicherheit werden wir uns zunächst den Hemmnissen auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung und dann der Altersversorgung widmen.

5 ERICarts: Causes, Consequences and Conflicts of Mobility in the Arts and Culture in Europe. Interim Report for

LABforCulture/European Cultural Foundation, prepared by Ilkka Heiskanen. Bonn/Helsinki 2006; Polacek, Richard: Study relating to the various regimes of employment and social protection of workers in the European media, arts and entertainment sector in five applicant countries: Czech Republic, Hungary, Poland, Slovakia and Slovenia. FIM-FIA-EURO-UNI-EAEA: 2003; Olivier Audéoud, Studie über die Mobilität und freie Bewegung von Menschen und Produkten im kulturellen Bereich, Studie Nr.° DG EAC/08/00, April 2002, 33 S.; European Arts and Entertainment Alliance (EAEA): Study Relating to the Various Regimes of Employment and Social Protection of Cultural Workers in the European Union / Etude relative aux régimes d’emploi et de protection sociale des travailleurs du spectacle et de l’audiovisuel dans les pays membres de l’Union européenne. Brüssel, 2002; Capiau, Suzanne, La création d'un environnement juridique et économique approprié pour les activités artistiques, Straßburg, Europarat, 2000.

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Teil II – Ergebnisse der Studie

1. Verweis auf die Grundsätze

Die Europäische Union verfügt über keinerlei Befugnis, um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu harmonisieren. Ihr Tätigkeitsbereich beschränkt sich darauf, im Interesse des Abbaus von Hindernissen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die nationalen Rechtsvorschriften zu koordinieren und Brücken zwischen den verschiedenen nationalen Regelungen zu schlagen6. Die Union kann folglich keine Instrumente zur Harmonisierung bestimmter Prinzipien oder bestimmter Regeln beschließen.

Die Systeme der sozialen Sicherheit in der Union unterscheiden sich sowohl hinsichtlich Ansatz und Finanzierungsmodalitäten (Pflichtsozialbeiträge oder freiwillige Beiträge, Berechnung auf der Grundlage der Löhne oder anderer Elemente, Steuerfinanzierung usw.) als auch in Bezug auf die Form der Verwaltung (zentralisiert in der Hand öffentlicher Stellen oder Verwaltung durch mehrere öffentliche, private bzw. gemischter Stellen).

Die gemeinschaftliche Koordinierung basiert auf fünf wesentlichen Leitprinzipien:

1. Gleichbehandlung von Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, und Personen, die Staatsangehörige dieses Staates sind7;

2. Geltende Rechtsvorschriften für einen gegebenen internationalen Sachverhalt: Zur Vermeidung doppelter Sozialabgaben dürfen nur die Rechtsvorschriften eines Landes gelten, also das lex loci laboris8, von besonderen Situationen abgesehen9;

3. Bewahrung bereits erworbener Ansprüche: Die Ansprüche auf eine Sozialleistung können nicht einfach aufgrund der Tatsache verloren gehen, dass der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, nach dessen Rechtsvorschriften sie erworben wurden10;

4. Bewahrung von Anwartschaften: Alle Beschäftigungszeiträume bzw. Zeiträume der Unterwerfung unter verschiedene nationale Rechtsvorschriften müssen für die Eröffnung und die Bewahrung des Anspruchs auf Leistungen und die Berechnung der Leistungen zusammengerechnet werden (Zusammenrechnung); die Leistungen werden dann von jedem Staat nach dem Anteil des auf seinem Hoheitsgebiet zurückgelegten Zeitraums ausgezahlt (Berechnung des zeitanteiligen Betrags);

5. Loyale Zusammenarbeit: Die zuständigen Stellen dürfen nationale Bestimmungen nicht anwenden, die aufgrund der Ausübung des im Vertrag garantierten Rechts auf

6 Die Freizügigkeit wird durch Artikel 42 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft garantiert

(s. Anhang).7 Artikel 3 Verordnung 1408/71 (Soziale Sicherheit); Artikel 39 Absatz 2 EG-Vertrag (Freizügigkeit); Artikel 43

Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 3 (Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit).8 Erwerbsortprinzip.9 Artikel 13 bis 17a, Verordnung 1408/71; Artikel 11 bis 13 Verordnung Nr. 883/2004.10 Artikel 42 Buchstabe b EG-Vertrag.

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Freizügigkeit unter gewissen Umständen den Verlust von sozialen Vorteilen zur Folge haben11.

Die Koordinierung ist ein äußerst technischer und komplizierter Gegenstand. Die Grundlage bildet die Verordnung 1408/7112 und die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/7213. Sie sollen demnächst durch Verordnung 883/200414 und Durchführungsverordnung ersetzt werden, sobald diese in Kraft tritt. Die neuen Verordnungen vereinfachen und modernisieren die vorangegangenen Texte und integrieren die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Verordnungen gelten für das gesamte Gebiet des EWR15.

In Anwendung der Verordnungen wurde bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (CASSTM16) gebildet. Sie besteht aus einem Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats, dem gegebenenfalls technische Berater zur Seite stehen, und ist damit beauftragt, alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Verordnung 1408/7117 zu behandeln. Die Verwaltungskommission kann vor allem im Wege von Empfehlungen gegenüber den Mitgliedstaaten und von Entscheidungen zu Verwaltungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsverordnungen tätig werden. Die Zuständigkeit der Verwaltungskommission wird durch die neue Verordnung 883/200418 erweitert (Ausweitung ihres Vorschlagsrechts, Modernisierung des Informationsaustauschs).

Weiterhin besteht ein Beratender Ausschuss für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (CCSSTM), dem derzeit 150 Mitglieder angehören19 (Regierungsvertreter, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter) und der befugt ist, gegenüber der Verwaltungskommission Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten.

Für die praktische Umsetzung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden von der Verwaltungskommission mehrere Gemeinschaftsvordrucke herausgegeben, und zwar die berühmten Vordrucke E 000. Sie wurden so angelegt, dass sie in allen nationalen Sprachen einheitlich formatiert werden können, was den Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten, für die sie bestimmt sind, das bessere Verständnis der darin enthaltenen Informationen ermöglicht (Angaben zur Identität des Versicherten, geltende Rechtsvorschriften, Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiträume, Höhe des Arbeitsentgelts usw.).

11 Artikel 10 EG-Vertrag.12 Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf

Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.13 Verordnung des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.14 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit.15 Europäischer Wirtschaftsraum, dem die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen

angehören.16 Artikel 80 und 81 Verordnung 1408/71, Anhang II.17 s. Anhang II.18 s. Anhang III.19 Artikel 82 und 83 Verordnung 1408/71, Anhang III.

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2. Arbeitslosenversicherung

2.1. Hintergrund

Die Arbeitslosenversicherung betrifft Künstler, die als Arbeitnehmer tätig sind, d. h. wenn sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angestellt sind oder wenn sie durch die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft (wie in Frankreich) oder durch die Ausweitung des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer (wie in Belgien) rechtlich einem Arbeitnehmer gleichgestellt sind. Sie betrifft gleichfalls selbständige Künstler, denn in einigen Ländern, darunter Dänemark, gibt es eine Regelung der Arbeitslosenversicherung für nicht in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis stehende Arbeitnehmer20. Die Arbeitslosenregelungen für diesen Personenkreis wurden nunmehr durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den materiellen Anwendungsbereich des Systems der gemeinschaftlichen Koordinierung einbezogen.

Als Haupthemmnisse im Bereich der Arbeitslosenversicherung erwiesen sich die fehlende Harmonisierung des Status der künstlerischen Tätigkeit auf europäischer Ebene, die Entrichtung der Sozialabgaben für Arbeitnehmer in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat und die schleppende Weiterleitung der gemeinschaftlichen Vordrucke, insbesondere des E 301 durch die Verwaltungen.

2.2. Hemmnisse im Zusammenhang mit dem sozialen Status der künstlerischen Tätigkeit

Künstler, die im Herkunftsstaat als Arbeitnehmer gelten, sind in einem anderen Land für die gleiche Tätigkeit selbständig

Grundsätzlich ist in Bezug auf die soziale Sicherheit das auf eine Arbeitsleistung anwendbare Recht das lex loci laboris, also das am Arbeitsort geltende Recht (Erwerbsortprinzip). Ein Künstler, der nacheinander in mehreren Staaten tätig ist, unterliegt nacheinander dem System der sozialen Sicherheit im jeweiligen Staat, in dem er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Ein Künstler kann in einem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer und in einem anderen Mitgliedstaat für die gleiche Tätigkeit als freischaffend gelten. So werden beispielsweise Opernsänger in Belgien auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags engagiert, während sie im Vereinigten Königreich ihre Tätigkeit freiberuflich ausüben21.

Bei einem Engagement in einem anderen Mitgliedstaat bedeutet der unterschiedliche Status für den gewöhnlich abhängig beschäftigten Künstler die Unterbrechung seines sozialen Status. Hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung erwachsen ernsthafte Schwierigkeiten, die die Freizügigkeit der Künstler einschränken. Der Künstler kann diesen Arbeitszeitraum nicht zu der Arbeitslosenversicherung in dem Staat, in dem er gewöhnlich tätig ist, hinzurechnen lassen. Leistungen der Arbeitslosenversicherung können im Allgemeinen nur in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums vor der Stellung des Entschädigungsantrags eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen geleistet wurde. Dies hat zur Folge, dass sich für den Künstler der Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen verschiebt oder der Anspruch ganz erlischt. Es kann auch zur

20 In Dänemark können Freiberufler eine Arbeitslosenversicherung erwerben, und es ist im Gespräch, dies auch

für Teilselbstständige in Deutschland anzuwenden. In Belgien unterliegen alle Künstler dem Arbeitnehmerstatus, sofern sie nicht als selbständige Erwerbstätige anerkannt sind. In Frankreich gibt es die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft zwischen Schauspielern und der Person, die sie engagiert.

21 Rechtssache BANKS, C-178/97, Urteil EuGH 30. März 2000.

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Aussetzung oder zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommen, da eine freischaffende Tätigkeit ausgeübt wird, die die Aufrechterhaltung der Versicherung unmöglich macht.

2.3. Lösungsvorschläge

a. Entsendung

Eine konkrete Lösung, die sofort umgesetzt werden kann, ist der Rückgriff auf die Entsendung22: Ein Künstler, der gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates im Dienste eines oder mehrerer Unternehmen ausübt und durch eines dieser Unternehmen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuüben, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist.

Seit der Rechtssache BANKS23, in der die gemeinschaftlichen Grundsätze für Selbständige klargestellt wurden, kann die Entsendung problemlos auf selbständige Künstler angewandt werden, die sich selbst ins Ausland entsenden, wenn sie dort eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll erreicht werden, dass auf Künstler, die im Herkunftsstaat gewöhnlich abhängig beschäftigt sind, der Grundsatz der Entsendung angewandt wird.

Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts zeigt sich, dass dies die einzige Möglichkeit ist, die es dem abhängig beschäftigten Künstler als internationalem Wanderarbeitnehmer par excellence ermöglicht, seine Tätigkeit ohne Verlust dieses Status auszuüben und nur einem Recht zu unterliegen, nämlich dem seines Herkunftsstaates, in dem er als abhängig Beschäftigter gilt.

Diese Lösung bringt noch weitere Vorteile mit sich: Sie vermeidet die zersplitterte Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten, das Risiko der Nichtentrichtung der Sozialbeiträge in anderen Mitgliedstaaten und schließlich gegebenenfalls die Aufsplitterung der Ansprüche auf Barleistungen zwischen mehreren Ländern, vor allem des Anspruchs auf Altersrente. Im Übrigen haben entsandte Personen seit Einführung der europäischen Krankenversicherungskarte im Jahr 200424 in dem Staat, in dem sie zeitweilig beschäftigt sind, Anspruch auf Gesundheitsleistungen.

Die Entsendung kann sich über einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecken, der auf 24 Monate25

und in bestimmten Fällen auch darüber hinaus verlängert werden kann26.

Der Begriff der Entsendung und die entsprechenden Bedingungen waren Gegenstand eines von der Kommission (GD Soziale Angelegenheiten) erarbeiteten Handbuchs der guten Praktiken27.

22 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a.23 Rechtssache C178/97, EuGH, Urteil 30. März 2000.24 Beschlüsse Nr. 189, 190 und 191 der Verwaltungskommission, ABl. vom 27.10.2003.25 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Verordnung 1408/71; Artikel 12 Absatz 1 Verordnung 883: Die Entsendung erstreckt sich sofort über 24 Monate.26 Gemäß Artikel 17, Verordnung 1408/71, insbesondere für Journalisten.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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„Nach den Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt eine erwerbstätige Person, die sich innerhalb der Europäischen Union in einen anderen Staat begibt, den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung).

Allgemein unterliegen gemäß der Verordnung (Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c) alle, die sich aus arbeitsbedingten Gründen von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, dem System der sozialen Sicherheit des neuen Beschäftigungsstaates.

Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer möglichst zu fördern und den Arbeitnehmern, Unternehmen und Trägern unnötige und kostspielige verwaltungsmäßige Komplikationen zu ersparen, sind in den geltenden EU-Rechtsvorschriften einige Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz vorgesehen.

Wichtigste Ausnahme ist die Möglichkeit, weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Staates anzugehören, in dem das Unternehmen gewöhnlich tätig ist (so genannter Entsendestaat), wenn der Arbeitnehmer von diesem Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat (so genannter Beschäftigungsstaat) für einen Zeitraum entsandt wird, der von Anfang an begrenzt ist (auf höchstens 12 Monate, verlängerbar um weitere 12 Monate), vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, auf die nachstehend näher eingegangen werden soll.(…)Diese Sachverhalte, die im Grunde eine Befreiung von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen im Beschäftigungsstaat bewirken – besser bekannt als Entsendung von Arbeitnehmern –, sind in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung geregelt. (…)

Nach den oben genannten Bestimmungen der Verordnung gilt ein Arbeitnehmer als ordnungsgemäß entsandt, wenn das Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat tätig ist und bei dem dieser Arbeitnehmer gewöhnlich beschäftigt ist, ihn in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, um dort für Rechnung dieses Unternehmens einer Tätigkeit nachzugehen, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit zwölf Monate nicht überschreitet und der Arbeitnehmer nicht als Ersatz für einen anderen Arbeitnehmer nach Ablauf des Entsendezeitraums dieses anderen Arbeitnehmers entsandt wird.

Die Befristung der Entsendung und der Umstand, dass durch die Entsendung nicht ein anderer Arbeitnehmer ersetzt wird, sind als Merkmale einer ordnungsgemäßen Entsendung unverzichtbar; gleiches gilt für die Aufrechterhaltung des Unterordnungsverhältnisses zum entsendenden Unternehmen während der Entsendung und den Umstand, dass die Tätigkeit für Rechnung und im Interesse dieses Unternehmens verrichtet wird, die häufigsten Ursachen von Auslegungs- und Anwendungsproblemen.

Zusammenfassend sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs - an die sich der Beschluss Nr. 181 anlehnt - diese Merkmale als gegeben anzusehen, wenn für die gesamte Entsendedauer zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer auch weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung besteht.“28

Die arbeitsrechtliche Bindung, die zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer bestehen muss, ergibt sich aus mehreren Elementen, beispielsweise einem Unterstellungsverhältnis, einem Arbeitsvertrag, der Befugnis zur Bestimmung der Art derArbeit, der Entlassungsbefugnis usw. Diese arbeitsrechtliche Bindung müsste zweifellos hinsichtlich der Künstler, deren Tätigkeit immer mehr von befristeten Arbeitsverhältnissen gekennzeichnet ist, einer besonderen Prüfung unterzogen werden29. Ebenso sollte die Verwaltungskommission Europatourneen, in deren Verlauf nacheinander mehrere Staaten besucht werden, besondere Aufmerksamkeit schenken30.

27 Auf der Grundlage von Ziffer 10 des Beschlusses Nr. 181 vom 13. Dezember 2000 der CASSTM.28 Auszüge aus PRAKTISCHER LEITFADEN für die Entsendung von Erwerbstätigen in die Mitgliedstaaten der

Europäischen Union, den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz. Siehe Anhang III.http://ec.europa.eu/employment_social/social_security_schemes/docs/posting_de.pdf

29 Wie unlängst die Krise der Wanderschauspieler („Intermittents du spectacle“) in Frankreich gezeigt hat.30 Eine kreative Interpretation zu diesem Thema wurde in Belgien erarbeitet, siehe „Artiesten in loondienst die

internationaal optreden“ [email protected]

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b. Umsetzung

Dieser Lösungsvorschlag macht drei Dinge erforderlich:

1. den echten Willen, eine angemessene Lösung für die besondere Personengruppe der Künstler zu finden. Für Künstler kann es nur besondere Auslegungen oder Regeln geben, wenn die mit der Umsetzung beauftragten Institutionen überzeugt sind, dass es sich um eine Personengruppe handelt, die eine differenzierte Behandlung erfordert (Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung). Solange keine objektive Rechtfertigung vorliegt, wird die Verwaltungskommission mit einer Korrektur oder Auslegung der Gemeinschaftsregeln zögern.

Dabei sei hervorgehoben, dass Artikel 17 der Verordnung 1408/71 (Artikel 16 der Verordnung 883/2004) auch zulässt, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen einvernehmlich Ausnahmen von den Bestimmungen über das anwendbare Recht im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen können. Jedoch ist die Umsetzung von Artikel 17 (abgestimmte Entscheidungen zwischen Staaten) als allgemeine und effiziente Lösung zu langsam.

Eine technische und sachbezogene Untersuchung der konkreten Probleme im Bereich der Sozialversicherung für Künstler, die innerhalb der EU zu- und abwandern, scheint also eine Vorbedingung zu sein, um die zuständigen Stellen, die stets darauf bedacht sind, den vielfältigen und vielfach nicht ausreichend begründeten Forderungen verschiedener Berufsgruppen einen Riegel vorzuschieben, davon zu überzeugen, die Entsendebedingungen entsprechend den sozioökonomischen und materiellen Bedingungen für die Mobilität der Künstler anzupassen und auszulegen.

2. ein Unternehmen im Herkunftsstaat (auch als Entsendestaat bezeichnet), das den Künstler in den zeitweiligen Aufenthaltsstaat entsendet. Dabei kann es sich beispielsweise um Medienunternehmen, Theater, berufsspezifische Trägerstrukturen oder Sozialagenturen für Künstler31 handeln, die als Produzent, Nachauftragnehmer oder Koproduzent tätig werden.

Vorstellbar ist auch, dass in jedem Mitgliedstaat auf Initiative der Branche mit Unterstützung staatlicher Stellen ein oder mehrerer kulturelle Unternehmen ohne Erwerbszweck geschaffen werden, bei denen die Künstler als Arbeitnehmer angestellt würden, wobei diese Unternehmen als „Produzent“ der künstlerischen Leistung im Herkunftsgebiet fungieren könnten. Diese Unternehmen könnten übrigens die gleichen Dienste für Leistungen im Herkunftsstaat anbieten.

3. die zügige (oder sogar sofortige, online erfolgende) Ausstellung des Vordrucks E 101 (Entsendung) durch die zuständigen Stellen, was, wie die Informationen besagen, nicht immer der Fall ist: Während in Mitgliedstaaten mit hohem IT-Standard die Vordrucke E 101 innerhalb weniger Stunden ausgestellt werden können32, muss man nach unseren Informationen in anderen Ländern mehrere Monate warten.

31 Wie sich das in Belgien abzeichnet, Programmgesetz vom 24. Dezember 2002.32 Drei Stunden in Belgien! Siehe Website www.securitesociale.be.

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4. die Einrichtung eines Netzes von Personen, die erreichbar und in dieser komplizierten Materie kompetent sind und den Betroffenen Auskünfte von hohem Nutzen erteilen können.

c. Maßnahmen des Europäischen Parlaments

Konkret könnte das Europäische Parlament die Kommission auffordern, die Erörterung folgender Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzungen der CASSTM (Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer)33 zu setzen:

- Erstellung einer statistischen Studie durch EUROSTAT:

1. Zu- und Abwanderung von abhängig beschäftigten oder selbständigen Künstlern und Technikern in Europa (Beruf, arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Status, Dauer der Beschäftigung im Ausland, Kontext: Produktion oder Koproduktion im Film- oder Theaterwesen, Europatourneen),

2. Fristen, materielle Mittel und Bedingungen für die Ausstellung des Vordrucks E 101 in den einzelnen Ländern,

- Problematik der Entsendung abhängig beschäftigter Künstler und der Bedingungen, unter denen die arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Künstler geregelt werden könnte, vor allem unter Berücksichtigung der besonderen sozioökonomischen Bedingungen (unregelmäßige Beschäftigungsverhältnisse, Wandertätigkeit) bei audiovisuellen Koproduktionen und Europa- und internationalen Tourneen und neue Formen des Engagements, beispielsweise durch Sozialbüros für Künstler oder berufsspezifische Trägerstrukturen (im Falle der zeitweiligen Beschäftigung) in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Branche;

- Aktualisierung des Praktischen Leitfadens für die Entsendung von Künstlern;

- Erarbeitung eines Beschlusses der CASSTM für die technische Verbesserung der Ausstellung des Vordrucks E 101 durch Nutzung der Informationstechnologie oder ein stark vereinfachtes Verfahren für die Unternehmen des Kultursektors;

- angemessene und leicht zugängliche Information der Kunstschaffenden.

Das Europäische Parlament könnte auch die Gewerkschaftsorganisationen und Berufsverbände auffordern, besondere Fälle im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit und der Mobilität der Künstler den Experten des Netzes SOLVIT34 vorzutragen. Diese Fälle und mögliche Lösungen könnten dann in einer Bilanz zusammengefasst werden, die der Verwaltungskommission vorgelegt wird, die sie prüfen und für die sie geeignete Lösungen umsetzen könnte.

33 Die Kommission tritt alle zwei Monate zusammen.34 SOLVIT ist ein Online-Netz zur Problemlösung, in dem die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Probleme

pragmatisch zu lösen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch Behörden entstehen. SOLVIT-Stellen sind in jedem Mitgliedstaat der EU vorhanden. Siehe Anhang V http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm.

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2.4. Hindernisse bei der Bearbeitung durch die Verwaltungen

a. Zahlung von Beiträgen in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat

Grundsätzlich ist in Bezug auf die soziale Sicherheit das auf eine Arbeitsleistung anwendbare Recht das lex loci laboris, also das am Arbeitsort geltende Recht (Erwerbsortprinzip). Ein Künstler, der nacheinander in mehreren Staaten tätig ist, unterliegt nacheinander dem System der sozialen Sicherheit im jeweiligen Staat, in dem er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Sollte eine Tätigkeit gleichzeitig auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Staaten ausgeübt werden, so ist in Verordnung Nr. 1408/71 geregelt, nach welchen Rechtsvorschriften sich die Zahlung der Sozialbeiträge und der Zugang zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer richtet.

Wenn der Künstler als Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben,

- - in deren Gebiet der Künstler nicht wohnt:

beispielsweise ein spanischer Künstler, der in Paris wohnt, für die Oper von Rom arbeitet und in Amsterdam ein Konzert gibt

gilt für die Gesamtheit seiner Tätigkeiten allein das System der sozialen Sicherheit seines Wohnsitzstaates, also das französische System; die Sozialbeiträge für seine Engagements in Rom und Amsterdam sind von seinen Arbeitgebern in Frankreich zu zahlen35;

- wenn er auch in seinem Wohnsitzstaat eine Tätigkeit ausübt:

beispielsweise ein deutscher Künstler, der in Brüssel wohnt und dort für eine Saison als künstlerischer Leiter an einem Theater arbeitet, ferner zwei Monate lang als Bühnenautor an der Oper von Madrid tätig ist und in Prag als Schauspieler eine Vorstellung gibt

gilt allein das System der sozialen Sicherheit seines Wohnsitzstaates, also das belgische System, für die Gesamtheit seiner Tätigkeiten: Sozialbeiträge für seine Engagements in Madrid und Prag müssen in Belgien gezahlt werden36;

- wenn der Künstler in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat, in dem er weiterhin in den Genuss von Leistungen bei Arbeitslosigkeit kommt, in Teilzeit beschäftigt ist:

beispielsweise ein Künstler, der in Belgien Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, in Brüssel wohnt und an einem Theater in den Niederlanden sechs Monate lang in Teilzeit beschäftigt ist

gilt für sein Engagement allein das System der sozialen Sicherheit seines Wohnsitzstaates, also das belgische System: Die Sozialbeiträge müssen von seinem niederländischen Arbeitgeber in Belgien gezahlt werden37.

In den geschilderten Fällen ergibt sich bei der Arbeitslosenversicherung - bei den anderen Sozialleistungen wäre es nicht anders gewesen – folgende Schwierigkeit: Wenn der Künstler gemäß der Verordnung einem anderen Gesetz als dem lex loci laboris unterliegt, ist häufig zu

35 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii.36 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i.37 gemäß der Empfehlung Nr. 18 der Verwaltungskommission.

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beobachten, dass die Sozialbeiträge nicht in dem von der Verordnung bestimmten Staat oder überhaupt nicht gezahlt werden. Daraus ergibt sich, dass der Versicherte diese Tätigkeitszeit nicht anrechnen lassen kann.

In der Praxis funktioniert der Mechanismus, nach dem Sozialbeiträge in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat gezahlt werden, überhaupt nicht. Dies lässt sich ganz einfach durch den teilweise unzumutbaren Verwaltungsaufwand erklären, den die Zahlung von Sozialbeiträgen in einem anderen Staat darstellt. In Frankreich gibt es beispielsweise keine zentrale Stelle für die Zahlung der Sozialbeiträge38. Diese Situation fördert die Schwarzarbeit. Die Beiträge werden in einem anderen Staat als dem in Anwendung der Gemeinschaftsregeln festgelegten gezahlt, oder sie werden überhaupt nicht gezahlt. Es besteht die Gefahr, dass der Künstler nicht über die erforderlichen Dokumente verfügt, um nachzuweisen, dass die Beiträge einbehalten wurden, und um die Beschäftigungszeiten zu kumulieren und diese von der Stelle des zuständigen Staates angerechnet zu bekommen.

Erhält der Künstler Arbeitslosenunterstützung, wird er entweder nicht engagiert oder ihm wird gekündigt, sobald der Arbeitgeber erfährt, dass er in dem anderen Staat Beiträge zahlen muss.

b. Übermittlung des Vordrucks E 301 zur Berechnung des Arbeitslosengeldes

In Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften kann der Versicherte die von ihm in den verschiedenen Staaten geleisteten Arbeitszeiten zusammenrechnen, um in dem letzten Land, in dem er gearbeitet hat oder versichert war, Arbeitslosengeld zu beziehen39. Dies ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass er die Arbeitszeiten mit dem Vordruck E 301 nachweist40. Dieses Formular wird von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates ausgestellt. Legt der Betreffende den Vordruck E 301 nicht vor, wendet sich der für die Gewährung der Leistungen zuständige Träger an diesen Träger, um das Dokument zu erhalten41.

In der Praxis ergeben sich Schwierigkeiten aus der Tatsache, dass diese Vordrucke mit großer Verzögerung übermittelt werden - sei es aufgrund der Langsamkeit der Verwaltungen, sei es, weil der Künstler bereits abgereist ist (beispielsweise bei einer Tournee oder weil sein Vertrag abgelaufen ist), bevor er bei der bei Arbeitslosigkeit zuständigen Stelle vorstellig werden konnte. Nach den eingegangenen Informationen zu urteilen, ist es in Italien fast unmöglich, den Vordruck E 301 zu erhalten!

Bei diesen Verwaltungsverfahren handelt es sich noch um klassische Verfahrensweisen: Benutzung von Papier, Übermittlung entsprechend der internen Hierarchie, von Amtsstube zu Amtsstube… Bei der Umstellung auf die elektronische Datenverarbeitung besteht enormer Nachholbedarf, wenn auch die Lage in jedem Staat anders ist. „Wir befinden uns noch im Mittelalter“, so die allgemeine Aussage. In einigen Staaten mangele es an wirklichem politischen Willen, automatisierte und elektronische Verfahren zur Datenverarbeitung und einen grenzüberschreitenden Informationsfluss einzuführen.

38 Außer für gelegentliche Veranstaltungen. Siehe GUSO: Dieser „guichet unique“ (zentrale Anlaufstelle) kann

von allen Veranstaltern der darstellenden Kunst genutzt werden, deren Haupttätigkeit oder Ziel nicht der Betrieb von Veranstaltungsorten ist... Siehe Anhang VI http://www.guso.com.fr

39 genauer gesagt, in dem Staat, der für die Gewährung der von ihm beantragten Sozialleistung zuständig ist.40 Siehe Vorlage für E 301, Anhang IX.41 Artikel 80 Absatz 2, Durchführungsverordnung 574/72.

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Die Situation dürfte sich mittelfristig verbessern, da mit der neuen Verordnung 883/2004 der Zuständigkeitsbereich der Verwaltungskommission auf die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Trägern ausgeweitet und sogar ein Fachausschuss für Datenverarbeitung42 eingerichtet wird.

2.5. Lösungsvorschläge

a. Entsendung

Mit der Entsendung wäre es möglich, die Schwierigkeiten zu überwinden, die mit der Zahlung der Sozialbeiträge in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat verbunden sind, da im Falle einer Entsendung das entsendende Unternehmen die Sozialbeiträge in dem Staat zahlt, in dem der Künstler niedergelassen ist, in der Regel also der Staat, in dem er gewöhnlich arbeitet.

Was die Schwierigkeiten betrifft, die mit der Schwerfälligkeit der Verwaltung bzw. den unzulänglichen Verfahren für die Weitergabe des Vordrucks E 301 verbunden sind, so bräuchte der Künstler im Falle einer Entsendung keinen europäischen Vordruck vorzulegen, da für ihn immer das Gesetz des Herkunftslandes gilt.

Wir verweisen auf die bisherigen Ausführungen.

b. Vordruck E 301 für Kunstschaffende

Man kann sich auch vorstellen, dass von den betreffenden Berufsgruppen ein Dokument erstellt wird, das alle Elemente des Vordrucks E 301 aufweist. Es würde sich um eine Art berufsspezifischen Vordruck E 301 handeln, der dem Künstler am Ende seines Engagements von seinem Arbeitgeber ausgestellt würde. Anhand der ihm übermittelten Kopie würde die für die Absicherung bei Arbeitslosigkeit zuständige Stelle dann den offiziellen Vordruck E 301 ausstellen.

Wie von Fachleuten bei zuständigen Stellen geäußert wurde, wäre dies eine akzeptable Lösung43: Die Träger berücksichtigen ohnehin auch andere Arbeitsnachweise als den eigentlichen Vordruck E 30144. Es muss lediglich nachgewiesen werden, dass eine Arbeitszeit rechtmäßig, d. h. gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurde.

Der durch seine Gestaltung leicht verständliche Vordruck E 301 liegt bereits in allen Sprachfassungen vor. Er könnte sofort genutzt werden, indem er beispielsweise die Bezeichnung „Vordruck E 301 für Kunstschaffende“ erhielte.

42 Artikel 72 Buchstabe d und Artikel 73, Verordnung 883/2004.43 Insbesondere laut ONEm, Office National de l’Emploi (Landesamt für Arbeitsbeschaffung), Brüssel.44 ONEm, Textes réglementaires commentés – Version 23, Artikel 37, S. 42.

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c. Beschleunigung der Verwaltungsverfahren für Künstler

Hinsichtlich der Schwerfälligkeit der Verwaltung und der Mängel bei der Übermittlung des Vordrucks E 301 könnte die Verwaltungskommission auch eine an die Mitgliedstaaten und ihre bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger gerichtete Entscheidung annehmen, in der diese aufgefordert werden, der Bearbeitung des Vordrucks E 301 für Künstler Priorität einzuräumen. Diese Aufforderung ist durch die Besonderheit ihres mit vielen Ortswechseln und kurzen Aufenthalten verbundenen Berufs gerechtfertigt.

d. Maßnahmen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament könnte unabhängig von den oben erläuterten Vorschlägen zur Entsendung

- die Kommission auffordern, folgende Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzungen der CASSTM zu setzen:

o eine von EUROSTAT durchzuführende statistische Untersuchung der in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausstellung des Vordrucks E 301 benötigten Zeit und der dafür eingesetzten technischen Mittel und Verfahren,

o die Annahme einer an die Mitgliedstaaten und ihre bei Arbeitslosigkeit zuständigen Stelle gerichtete Entscheidung, in der diese aufgefordert werden, der Bearbeitung und der Ausstellung des Vordrucks E 301 für Künstler Priorität einzuräumen.

- die Berufsverbände (PEARLE, Gewerkschaftsorganisationen für Künstler, IETM, „equities“…) auffordern, einen berufsspezifischen Vordruck E 301 zu entwickeln und sich dafür einzusetzen, dass dieser den Künstlern unmittelbar bei Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses ausgestellt und der bei Arbeitslosigkeit zuständigen Stelle eine Kopie übermittelt wird.

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3. Altersrente

3.1. Hintergrund

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich die Rolle der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf die Koordinierung der Rentensysteme beschränkt. Das Gemeinschaftsrecht kann lediglich Brücken zwischen den verschiedenen nationalen Systemen schlagen, bewirkt jedoch keinerlei Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Altersrente. Allein die Mitgliedstaaten können die Regeln für die Versicherungspflicht (arbeits- oder wohnsitzabhängig), die Höhe der Beiträge, das Renteneintrittsalter sowie den Zeitpunkt der Rentenantragstellung und die Bedingungen, unter denen die Rente gezahlt wird (z. B. die Bedingungen für die Kumulierung mit einer beruflichen Tätigkeit), festlegen.

Der Mechanismus der Altersrente kann folgendermaßen zusammengefasst werden.

In jedem Staat, in dem der Betreffende rentenversicherungspflichtig war (Versicherungs- oder Wohnzeiten), wird ein Rentenkonto eingerichtet. Der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine Rente beziehen kann, fällt in den Zuständigkeitsbereich eines jeden Mitgliedstaates. Zum vorgeschriebenen Zeitpunkt kann die Rente von der betreffenden Person ausschließlich in seinem Wohnsitzland bei der für die Altersrente zuständigen Stelle beantragt werden. Die Stellewendet sich dann an sämtliche Stellen der Mitgliedstaaten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wurde, um den Rentenantrag des Betroffenen zu prüfen. Wenn nach deren Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängt, muss die Stelle, soweit erforderlich, sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, berücksichtigen, d. h. zusammenrechnen, als handele es sich um Zeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind45. Er berechnet dann eine theoretische Rente auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Zeiten. Die Zahlung dieser theoretischen Rente wird unter den beteiligten Staaten im Verhältnis zur Dauer der nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten aufgeteilt. Mit der Zusammenrechnung erfolgt die Rentenzahlung so, als wäre die gesamte berufliche Tätigkeit auf ein und demselben Hoheitsgebiet absolviert worden.

3.2. Haupthindernisse

Die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Koordinierung stellt für die EU-Bürger zwar einen bedeutenden Fortschritt dar, aber sie verhindert nicht, dass Künstler es nach wie vor mit einer äußerst schwierigen Situation zu tun haben, da ihre berufliche Tätigkeit mit einer viel stärkeren europäischen und internationalen Mobilität verbunden ist als die der meisten anderen Sozialversicherten. Diese Situation, die mit der der anderen Arbeitnehmer nicht zu vergleichen ist, behindert die durch Artikel 39 bis 42 des EG-Vertrags garantierte Freizügigkeit der Künstler.

45 Artikel 45 Absatz 1.

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Folgende Hindernisse wurden als für die Künstler besonders beeinträchtigend ausgemacht46:

Die berufliche Laufbahn betreffend:

- Die Schwierigkeit, Versicherungszeiten für die gesamte Zeit der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen, da Beiträge entweder nicht gezahlt wurden oder es keine ausreichenden Nachweise für die Versicherungszeit gibt (Einbehaltung der Beiträge oder Wohnzeiten);

- das erhöhte Risiko, dass Sozialbeiträge von den in anderen Ländern niedergelassenen Arbeitgebern nicht gezahlt werden;

- das unterschiedliche Alter, ab dem die Rente in den einzelnen Staaten gezahlt wird; - bedeutender Verlust an Rentenansprüchen aufgrund der nach den Rechtsvorschriften

einiger Mitgliedstaaten vorgesehenen Wartezeit (für die Entstehung des Leistungsanspruchs erforderliche Mindestanzahl von Beitrags- oder Wohnjahren), die nach unseren Informationen zwischen 0 Jahren in Belgien, 5 Jahren in Deutschland und sogar 15 Jahren in Italien (!) schwankt. Dieser Umstand wird jedoch in der Regel durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgemildert, da sämtliche Beschäftigungszeiten nach dem oben erläuterten Grundsatz zusammengerechnet und in jedem Staat so berücksichtigt werden müssen, als ob sie auf dessen Hoheitsgebiet zurückgelegt wurden;

- das Abhängigmachen der Anerkennung des Rentenanspruchs vom Bestehen eines Wohnsitzes im Hoheitsgebiet (und nicht von der geleisteten Arbeitszeit).

Das Zusammenrechnen betreffend:

- Die Regelung, Beschäftigungszeiten unter einem Jahr unberücksichtigt zu lassen, so dass der Träger seinen Anteil an der Rente nicht zu zahlen braucht; durch die Verordnungen wird dieser Umstand jedoch zum Teil abgemildert, indem die Zeiten von den anderen Staaten, die eine Rente gewähren, für die Berechnung der Rente berücksichtigt werden (Artikel 48 der Verordnung 1408/71; Artikel 57 der Verordnung 883/2004)47.

Die Prüfung des Antrags betreffend:

- Die Schwerfälligkeit der Verwaltung: Unseren Informationen zufolge hat die Verwaltungskommission eine Untersuchung durchgeführt, bei der gezeigt wurde, dass die Bearbeitungsdauer bis zu 14 Jahren betragen kann(!)48.

46 Audéoud, Olivier, Studie über die Mobilität und den freien Verkehr von Personen und Produktionen im

Kultursektor, Studie Nr. GD EAC/08/00, April 2002, 35 S.; European Arts and Entertainment Alliance (EAEA), Study Relating to the Various Regimes of Employment and Social Protection of Cultural Workers in the European Union / Studie über die verschiedenen Beschäftigungs- und Sozialversicherungssysteme der Beschäftigten im Kulturbereich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Brüssel, 2002; Polacek, Richard, Study relating to the various regimes of employment and social protection of workers in the European media, arts and entertainment sector in five applicant countries: Czech Republic, Hungary, Poland, Slovakia and Slovenia FIM-FIA-EURO-UNI-EAEA, 2003.

47 Belgien sieht vor, dass die Rente nicht gezahlt wird, wenn sie unter einem bestimmten Jahresbetrag liegt (derzeit 99,16 €).

48 In Europäische Kommission, Koordinierung… Budapest 2004, a. a. O., S. 137.

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Den Rentenbetrag betreffend:

- Der Rentenbetrag, der den Künstlern zugute kommt, ist in der Regel bescheiden, weil die berufliche Entwicklung schwer zu rekonstruieren ist (Nachweise),

- die Beiträge von den Arbeitgebern häufig nicht eingezahlt wurden,- weil aufgrund der niedrigen Einkommen keine Beiträge eingezahlt wurden.

Die Zahlung betreffend:

- Keine Zahlung des Gesamtbetrags durch einen einzigen Träger, - Aufteilung der Zahlungen unter den nationalen Trägern gemäß den geltenden

Rechtsvorschriften, bürokratische Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Verzögerungen und Schwerfälligkeit,

- Überweisungskosten bei den Banken; - Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über das Rentenalter

(psychische Schwierigkeiten), und- die unterschiedlichen Bedingungen für die Zahlung (Bestehen oder Nichtbestehen der

Möglichkeit der Kumulierung mit einer künstlerischen Tätigkeit oder mit Urheberrechten).

3.3. Lösungsvorschläge

Die festgestellten Hindernisse ergeben sich aus der Aufteilung der Sozialversicherungszeiten auf verschiedene Staaten. Mangels Harmonisierung können die Gemeinschaftsverordnungen nicht ausreichend Abhilfe schaffen. Die einzige Lösung zur Beseitigung dieser Missstände besteht in der zentralen Erfassung der von Künstlern geleisteten Sozialversicherungszeiten.

Zwei Wege sind vorstellbar: zentrale Erfassung in einem Mitgliedstaat oder zentrale Erfassung bei einer länderübergreifenden Gemeinschaftseinrichtung.

a. Entsendung

Beim Mechanismus der Entsendung würde die Sozialversicherungsakte an den Herkunftsmitgliedstaat, in dem der Künstler normalerweise seine Tätigkeit ausübt, gebunden und in diesem zentral verwaltet. Diese Lösung wurde, darauf verweisen wir noch einmal, bereits für die Arbeitslosenversicherung empfohlen.

Es sei daran erinnert, dass der Vorteil dieser Lösung in ihrer sofortigen Anwendbarkeit liegt und dass dafür keine Änderung der Gemeinschaftsverordnungen erforderlich ist. Sie bedarf lediglich der Organisation der betroffenen Berufsgruppen und einer Befürwortung der Entsendung der Künstler durch die Mitgliedstaaten und die Verwaltungskommission (CASSTM).

b. Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung

Sehr viel ehrgeiziger und sicherlich derzeit noch utopisch – aber war die EU-25 vor 50 Jahren nicht auch eine utopische Idee? – wäre eine Gemeinschaftseinrichtung, die mit der Verwaltung der Renten von selbständigen und nicht selbständigen Künstlern betraut wäre.

Es gibt bereits einen vergleichbaren Fall, nämlich das für die Beamten der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen geltende System der Übertragung von Rentenansprüchen auf die

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Europäischen Gemeinschaften49. Dieses Beispiel zeigt, dass diese Lösung sinnvoll ist. Es liegt also bereits Know-how vor, das bei der Einführung dieses Systems nützlich sein könnte.

Für jeden Berufskünstler, der den Großteil seines Lebens als Künstler gearbeitet hat, würden sämtliche in den Mitgliedstaaten erworbenen Rentenansprüche auf diese Einrichtung übertragen.Sie allein würde die Anträge prüfen, die Altersrente zahlen und die Bedingungen festlegen, unter denen diese mit einer möglichen künstlerischen Tätigkeit und dem damit verbundenen Einkommen (Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Subventionen…) verrechnet werden kann.

Diese Einrichtung könnte auch eine Mindestrente garantieren, die beispielsweise aus den Einnahmen der Gemeinschaft finanziert werden könnte, die diese aus Geldbußen erzielt, die sie Unternehmen und Mitgliedstaaten wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts auferlegt.

Die Zulassung eines Künstlers zu dieser Einrichtung würde sich aus der Anerkennung eines Titels ergeben, der dem eines Beamten der Gemeinschaft entspricht.

Diese Lösung würde zahlreichen Künstlern, insbesondere denjenigen aus den neuen Mitgliedstaaten, helfen.

Dieses Projekt wäre ein deutliches Zeichen für die Anerkennung der Bedeutung der Kultur für das europäische Einigungswerk.

c. Technische Verbesserungen der Rechtsvorschriften

Natürlich kann eine Verbesserung der derzeitigen Rechtsvorschriften angeregt werden, beispielsweise

- die Abschaffung der Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten für Versicherungszeiten unter einem Jahr keine Rente zahlen (siehe oben);

- die Beschleunigung der Harmonisierung der Anmeldung bei der Sozialversicherung in Europa (Vergabe einer europäischen Sozialversicherungsnummer) sowie der elektronischen Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten. Die EDV-Umstellung der nationalen Verwaltungen erfolgt - offenbar aus Mangel an politischem Willen - mit erheblicher Verzögerung. Das Problem ist allgemein verbreitet. Die Missstände, mit denen die Künstler zu kämpfen haben, können die Einrichtungen zum Handeln in dieser Angelegenheit motivieren, wenn in einer statistischen, die Sachlage darstellenden Untersuchung nachgewiesen wird, dass sich Künstler mit besonders großen Schwierigkeiten konfrontiert sehen. Die neue Verordnung Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung (sie könnten 2009 in Kraft treten) sollten mittelfristig zu einer Verbesserung der Lage für alle europäischen Bürger führen, und zwar in Form von Vereinfachung der Verfahren, elektronischer Datenübertragung und direkter Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, um die Belastung der Versicherten durch Verwaltungsverfahren zu verringern50.

49 Die Übertragung der Ansprüche wird in Belgien durch das Gesetz vom 10. Februar 2003 über die Übertragung

von Rentenansprüchen zwischen belgischen Rentensystemen und denjenigen völkerrechtlicher Einrichtungen geregelt (M.B. 27.03.2003).

50 In der Begründung ihres Vorschlags für eine Durchführungsverordnung weist die Europäische Kommission auf Folgendes hin (wir geben wichtige Pasasgen auszugsweise wieder):

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- eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung, nicht nur die eingezahlten Beiträge zu berücksichtigen, sondern vor allem alle Nachweise geleisteter Arbeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und einbehaltener Beiträge in Staaten, deren Rechtsvorschriften Versicherungszeiten berücksichtigen (der Arbeitnehmer sollte nicht die Verantwortung für die von seinen Arbeitgebern nicht eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge tragen).

d. Unterrichtung der betreffenden Berufsgruppen

Diese Verbesserungen werden die festgestellten Hindernisse keinesfalls beseitigen. Es ist jedoch sicher, dass eine bessere Kenntnis der europäischen Regelungen und klare Informationen über die Altersrente und insbesondere die Prüfung des Rentenantrags die Aufmerksamkeit der Beteiligten darauf lenken wird, dass sie für ausreichende Nachweise über die Beitragszahlung, die Erwerbstätigkeit und den Wohnsitz sorgen.

e. Maßnahmen des Europäischen Parlaments

Konkret könnte das Europäische Parlament - unabhängig von den oben erläuterten Vorschlägen zur Entsendung - die Kommission auffordern, folgende Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzungen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (CASSTM)51 zu setzen:

- eine von EUROSTAT durchzuführende statistische Untersuchung über

1. die Höhe der Renten von selbständigen und nicht selbständigen Künstlern im Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit (Beruf, Beschäftigungsjahre),

2. die Zeit, die in den einzelnen Ländern für die Bearbeitung der Rentenansprüche der Künstler benötigt wird,

„• Zusammenfassung der vorgeschlagenen MaßnahmenMit dem Vorschlag für die Durchführungsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit soll die Modernisierung und Straffung des gegenwärtigen Regelwerks – der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 – abgerundet werden. Dieses Instrument ist wesentlich für die Freizügigkeit innerhalb der EU.Es geht um die Festlegung der Verfahren zur konkreten Durchführung der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für alle beteiligten Akteure: Versicherte, Träger der sozialen Sicherheit und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten.Der Vorschlag ergänzt die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geleistete Modernisierungsarbeit und soll durch einfachere und klarere Gestaltung eine Verbesserung der bestehenden Verfahren in etlichen Bereichen herbeiführen. Im Hinblick darauf sollen durch Verfahrensregeln die Rechte und Pflichten der Beteiligten klarer herausgestellt werden.Mit dem Vorschlag sollen auch alle Konsequenzen aus der vertieften Zusammenarbeit der Beteiligten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gezogen werden.Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt nunmehr für alle EU-Bürger, da sie auch die Nichterwerbstätigen erfasst, und dies muss bei der Modernisierung der Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.Konkret geht es darum, die Verfahren für die Versicherten zu erleichtern und die Antwort- und Bearbeitungsfristen für grenzübergreifende Sachverhalte bei den Trägern der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit zu verkürzen: Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen.Um dieses Ziel zu erreichen, kommt dem Einsatz moderner Methoden für den Informationsaustausch besondere Bedeutung zu. Der elektronische Datenaustausch zwischen den Trägern erscheint unverzichtbar, wenn man die für die Koordinierungspraxis notwendige Auskunftserteilung und insbesondere die Feststellung und Berechnung der Ansprüche der Versicherten erleichtern will.“

51 Nach unseren Informationen tagt die Kommission alle zwei Monate.

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- den raschen Ausbau der elektronischen Datenverarbeitung im Bereich der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch eine europäische Sozialversicherungsnummer und den elektronischen Datenaustausch zwischen allen zuständigen Einrichtungen;

- die Prüfung der Abschaffung der Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten für Versicherungszeiten unter einem Jahr keine Rente zahlen.

Das Europäische Parlament könnte die Kommission auffordern:

- einen praktischen Leitfaden über den Beitrag der Gemeinschaftsvorschriften zum Thema Rente zu erstellen, der auf die Künstler ausgerichtet und für sie zugänglich ist;

- das Projekt einer gemeinschaftlichen Einrichtung zu prüfen, die für die Verwaltung der Altersrenten von Berufskünstlern zuständig wäre, die während des größten Teils ihrer Berufslaufbahn eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt haben, sowie den Vorschlag einer Mindestrente zu prüfen, die diesen Künstlern von dieser Einrichtung gewährt und aus dem Bußgeldaufkommen finanziert würde.

Das Europäische Parlament könnte die Mitgliedstaaten auffordern, die materiellen Voraussetzung für die Bearbeitung der Rentenanträge von Künstlern angesichts ihrer Komplexität deutlich zu verbessern und für die Rekonstruktion der Erwerbsbiografien der nicht selbständigen Künstler nicht nur den Betrag der eingezahlten Beiträge, sondern auch sämtliche Nachweise nichtselbständiger künstlerischer Tätigkeit sowie einbehaltener Sozialbeiträge zu berücksichtigen.

Das Europäische Parlament könnte ferner die Gewerkschaftsorganisationen und die Berufsverbände auffordern, den Sachverständigen des SOLVIT-Netzes52 konkrete Fälle in Verbindung mit der sozialen Sicherheit und der Mobilität der Künstler vorzulegen, die insbesondere die Altersrente betreffen. Diese Fälle und die gefundenen bzw. noch zu findenden Lösungen könnten Gegenstand einer Bilanz werden, die der Verwaltungskommission vorgelegt wird, die diese dann untersuchen und angemessene Lösungen umsetzen kann.

52 SOLVIT ist ein Online-Netz zur Problemlösung, in dem die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Probleme

pragmatisch zu lösen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch Behörden entstehen. SOLVIT-Stellen sind in jedem Mitgliedstaat der EU vorhanden. Siehe Anlage V http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20321

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Arbeitslosenversicherung und Altersversorgung unterliegen wie die übrigen Teile des Systems der sozialen Sicherheit ausschließlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nach den derzeit geltenden Verträgen beschränkt sich das Eingreifen der Europäischen Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auf den Erlass von Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ausgehend von den fünf nachstehend genannten Grundsätzen: Gleichbehandlung aller EU-Bürger, Einheitlichkeit der Gesetzgebung, Wahrung erworbener Ansprüche, Erhaltung von Anwartschaften (Zusammenrechnung von Erwerbs- oder Wohnzeiten und anteilige Gewährung von Leistungen) und loyale Zusammenarbeit zwischen Staaten und Institutionen. Die Union kann in keinem Falle anstelle der Staaten handeln.

Leider können diese Grundsätze nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Künstler lösen. Aufgrund ihrer großen Mobilität werden hauptsächlich abhängig beschäftigte Künstler infolge der mangelnden Harmonisierung benachteiligt, denn sie können das Recht auf Freizügigkeit nur um den Preis ausüben, dass ihre soziale Sicherheit, vor allem die Arbeitslosenversicherung gefährdet und ihre Altersversorgung häufig reduziert und zwischen den Staaten, in denen sie tätig werden, aufgesplittert wird. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstellung, in deren Rahmen sie ihre Tätigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten ausüben, kommt es zu Unterbrechungen bei den Anwartschaftszeiten, und sie können ihre Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht geltend machen bzw. wahren. Ihre kürzeren oder längeren Arbeitsaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten sowie die Kompliziertheit und Langsamkeit der Verwaltungsverfahren leisten der Nichtzahlung von Sozialbeiträgen Vorschub; es kommt zum Verlust von Ansprüchen, die Zahlung der Altersrente ist auf mehrere nationale Stellen aufgesplittert, die jeweils eigenen Regeln für die Gewährung folgen. Bei der Rekonstruktion von diskontinuierlichen Erwerbsbiografien ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten, was die Erbringung von Nachweisen betrifft. All diese Probleme können nicht durch Gemeinschaftsverordnungen gelöst werden.

Die Lage der Künstler, die gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist glücklicherweise seit dem Urteil aus dem Jahr 2000 in der Rechtssache BANKS geklärt: Dank dem vom Gerichtshof für zulässig erklärten Mechanismus der „zeitlich begrenzten Selbstentsendung“53

unterliegen sie weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie gewöhnlich ihre selbständige Tätigkeit ausüben, selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind

Mit Blick auf abhängig beschäftigte Künstler kommt die Studie zu dem Schluss, dass beim derzeitigen Stand der Dinge die einzige Lösung darin besteht, sich dafür einzusetzen, dass die soziale Absicherung der Künstler den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegt und somit „zeitlich begrenzte Entsendungen“ stattfinden. Nur im Rahmen einer Entsendung ist es möglich, weiterhin das Recht des Herkunftsstaats anzuwenden, in dem der Künstler gewöhnlich als abhängig Beschäftigter tätig ist. Dafür ist es abgesehen von der raschen Ausstellung des Vordrucks E 101 durch die zuständigen Stellen erforderlich, dass die betreffenden Künstler bei einem Unternehmen beschäftigt sind, welches sie in die Länder „entsendet“, in denen sie einer zeitlich begrenzten Beschäftigung nachgehen. Der Studie zufolge könnte die Entsendung nicht nur durch eines der üblichen Kulturunternehmen, sondern

53 Für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten, der jedoch mit Zustimmung der zuständigen Stellen verlängert werden kann.

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PE 379.20322

auch durch Unternehmen zur Erbringung künstlerischer Dienstleistungen erfolgen. Diese Dienste können in allen Mitgliedstaaten von berufsspezifischen Trägerstrukturen eingerichtet werden. Beispiele dafür gibt es bereits in Belgien54 und in Frankreich55.

Um bei Arbeitslosigkeit die Langsamkeit der Verwaltungsabläufe bei den zuständigen Stellen auszugleichen, könnten die Trägerstrukturen einen Vordruck E 301 für Kunstschaffendeverwenden und ihn den Künstlern unmittelbar bei Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses zusammen mit einer Kopie für die bei Arbeitslosigkeit zuständige Stelle aushändigen, ehe das amtliche Formular ausgestellt wird.

Bei der Altersversorgung wäre der Studie zufolge ein sehr viel ehrgeizigeres Projekt angebracht, nämlich die Schaffung einer gemeinschaftlichen Einrichtung zur Verwaltung der Altersrenten von Berufskünstlern, die die Versorgungsansprüche von Künstlern managt, die während des größten Teils ihrer Berufslaufbahn eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt haben. Dieser Einrichtung würden von den Mitgliedstaaten sämtliche Versorgungsansprüche der betreffenden Künstler übertragen, so wie dies bei den Bediensteten der Gemeinschaften und der europäischen Institutionen der Fall ist. Sie könnte darüber hinaus eine z. B. aus EU-Bußgeldern finanzierte Mindestrente gewähren. Das Parlament könnte die Untersuchung dieses Projekts der Kommission übertragen.

Um die zuständigen Stellen dazu zu bewegen, entsprechende Initiativen auf den Weg zu bringen oder zu unterstützen, wird in der Studie eine vollständige und genaue Bestandsaufnahme befürwortet. So wird die Verwaltungskommission für soziale Sicherheit aufgefordert, in Zusammenarbeit mit EUROSTAT eine statistische und faktische Untersuchung über die berufliche Lage der Künstler in Europa (beruflich bedingte Wanderungsbewegungen, Berufe, Rechtsstellung in Bezug auf Arbeitsrecht und soziale Sicherheit, Dauer der Beschäftigung im Ausland, Entsendungen usw.), die Bedingungen, Wege und Dauer der Ausstellung der EU-Vordrucke (E 101 - Entsendung; E 301 - Arbeitslosigkeit), die Dauer der Prüfung der Rentenanträge von Künstlern und die Höhe der Renten sowie die Höhe und Ursachen des Verlusts von Versorgungsansprüchen durchzuführen. Ferner werden die Organisationen, die Berufsverbände des Sektors und die Künstlergewerkschaften aufgefordert, dem SOLVIT-Netz eine Reihe praktischer Fälle vorzulegen. Die Bilanz (bestehende Lösungen und versagende Mechanismen) würde der Kommission sowie der Verwaltungskommission zur Prüfung vorgelegt.

Die Verwaltungskommission für soziale Sicherheit könnte dann einen Beschluss fassen und konkrete Maßnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens, zur Beschleunigung und Bevorzugung bei der Ausstellung der Verwaltungsdokumente E101 und E301 sowie bei der Prüfung der Rentenanträge von Künstlern treffen. Sie könnte ferner vorschlagen, die den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaftsverordnungen erteilte Befugnis abzuschaffen, für Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr keine Rente zu gewähren, und sie könnte die Mitgliedstaaten in einer Empfehlung auffordern, bei der Rekonstruktion von Erwerbsbiografien alle Beschäftigungsnachweise zu berücksichtigen.

54 „SMArt asbl“, d. h. eine Art Berufsverband für Künstler. 55 „Portage Salarial“, d. h. eine Trägerstruktur für Freiberufler.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20323

Bibliographie

Audéoud, O., Studie über die Mobilität und den freien Verkehr von Personen und Produktionen im Kultursektor, Studie Nr. GD EAC/08/00, April 2002, 35 S.Europäische Kommission, GD Beschäftigung und Soziales, Die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit - Ihre Rechte bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Aktualisierung: 1. Oktober 2004, 51 S.- Koordinierung der sozialen Sicherheit in einem erweiterten Europa – heute und morgen, Ein Bericht der EU-Konferenz über soziale Sicherheit, Budapest 7. und 8. Mai 2004, 170 S.ERICarts, Causes, Consequences and Conflicts of Mobility in the Arts and Culture in Europe, Interim Report for LABforCulture/European Cultural Foundation, prepared by Ilkka Heiskanen. Bonn/Helsinki 2006.European Arts and Entertainment Alliance (EAEA), Study Relating to the Various Regimes of Employment and Social Protection of Cultural Workers in the European Union / Studie über die verschiedenen Beschäftigungs- und Sozialversicherungssysteme der Beschäftigten im Kulturbereich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Brüssel, 2002Mavridis, P., Détachement des travailleurs dans l’Union européenne : le juge national, arbitre ou soumis au principe du pays d’origine? Commentaire sur l’arrêt Kiere (26 janvier 2006, aff. C-2/05), Brüssel, Larcier, Journal des tribunaux du travail, 20. Mai 2006, S. 225 bis 233.Polacek, R., Study relating to the various regimes of employment and social protection of workers in the European media, arts and entertainment sector in five applicant countries : Czech Republic, Hungary, Poland, Slovakia and Slovenia. FIM-FIA-EURO-UNI-EAEA: 2003Van Raepenbusch, S., La sécurité sociale des travailleurs européens – Principes directeurs et grands arrêts de la Cour de justice des Communautés européennes, Brüssel, De Boeck et Larcier, Coll. De Boeck Université, 2001, 200 S.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20325

Anhang I - Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft(Auszüge aus der konsolidierten Fassung)

(Amtsblatt Nr. C 325 vom 24. Dezember)

(…)

ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden können.

(…)

TITEL III

DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

KAPITEL 1

DIE ARBEITSKRÄFTE

Artikel 39

1. Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

2. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

3. Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.

4. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20326

Artikel 40

Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere

a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;

b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und –praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;

c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;

d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.

Artikel 42

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig.

KAPITEL 2

DAS NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 43

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 45 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Artikel 44

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20327

1. Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.

2. Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere

a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördern;

b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;

c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und –praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;

d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;

e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;

f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;

g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;

h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.

Artikel 45

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Artikel 46

1. Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

2. Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20328

Artikel 47

1. Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlässt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.

2. Zu dem gleichen Zweck erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfasst. Im Übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

3. Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

Artikel 48

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

KAPITEL 3

DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 49

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.

Artikel 50

Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) gewerbliche Tätigkeiten,

b) kaufmännische Tätigkeiten,

c) handwerkliche Tätigkeiten,

d) freiberufliche Tätigkeiten.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20329

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Artikel 51

1. Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.

2. Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.

Artikel 52

1. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts-und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.

2. Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.

Artikel 53

Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.

Artikel 54

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.

Artikel 55

Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.

(…)

Artikel 251

1. Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.

2. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.

Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:

- Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20330

- schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;

- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.

Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung

a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluss gefasst, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;

b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagenen Rechtsakt als nicht erlassen;

c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.

3. Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss an.

4. Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuss befasst sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.

5. Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.

6. Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

7. Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20331

Anhang II - Die Verwaltungskommission (CASSTM) 1408/71

(Auszug aus der Verordnung 1408/71)

Artikel 80Zusammensetzung und Arbeitsweise

1. Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt – gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

2. Die Verwaltungskommission wird in fachlicher Hinsicht vom Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der zu diesem Zweck zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen unterstützt.

3. Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt.

Entscheidungen über die in Artikel 81 Buchstabe a) bezeichneten Auslegungsfragen können nur einstimmig getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen werden im erforderlichen Umfang bekanntgemacht.

4. Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.

Artikel 8156

Aufgaben der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden,Träger und Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nicht berührt;

b) sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzung der Anträge von Personen, für die diese Verordnung gelten soll;

c) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche und soziale Maßnahmen von gemeinsamem Interesse;

d) sie fördert und entwickelt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Modernisierung der für den Informationsaustausch erforderlichen Verfahren, insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen den Institutionen an den telematischen Austausch, und zwar unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Zweck dieser Modernisierung ist vor allem die Beschleunigung der Gewährung von Leistungen;

e) sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und schließt die jährliche Rechnung zwischen diesen Trägern ab;f) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung, späterer Verordnungen oder aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zuständig ist;

g) sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung der vorliegenden Verordnung und der künftigen Verordnungen.

56 S. http://www.cleiss.fr/docs/textes/1408-71/am17.html

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20332

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20333

Anhang III - Die Verwaltungskommission (CACSSS) 883/2004

(Auszug aus der Verordnung 883/2004)

TITEL IV

VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS

Artikel 71

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission

1. Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

2. Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.

Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden gemäß den Beschlussfassungsregeln des Vertrags getroffen und im erforderlichen Umfang bekanntgemacht.

3. Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.

Artikel 72

Aufgaben der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.

b) Sie erleichtert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere, indem sie den Erfahrungsaustausch und die Verbreitung der besten Verwaltungspraxis fördert.

c) Sie fördert und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit, um u.a. spezifische Fragen in Bezug auf bestimmte Personengruppen zu berücksichtigen; sie erleichtert die Durchführung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit.

d) Sie fördert den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien, um den freien Personenverkehr zu erleichtern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat; die Verwaltungskommission erlässt die gemeinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung, und legt die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils dieser Dienste fest.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20334

e) Sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung und aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig ist.

f) Sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geeignete Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit dem Ziel, den gemeinschaftlichen Besitzstand durch die Erarbeitung weiterer Verordnungen oder durch andere im Vertrag vorgesehene Instrumente zu verbessern und zu modernisieren.

g) Sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und stellt auf der Grundlage eines Berichts des in Artikel 74 genannten Rechnungsausschusses die Jahresabrechnung zwischen diesen Trägern auf.

Artikel 73

Fachausschuss für Datenverarbeitung

1. Der Verwaltungskommission ist ein Fachausschuss für Datenverarbeitung (im Folgenden „Fachausschuss“ genannt) angeschlossen. Der Fachausschuss unterbreitet der Verwaltungskommission Vorschläge für die gemeinsamen Architekturregeln zur Verwaltung der elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung; er erstellt Berichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Artikel 72 Buchstabe d trifft. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Fachausschusses werden von der Verwaltungskommission bestimmt.

2. Zu diesem Zweck hat der Fachausschuss folgende Aufgaben:

a) Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.

b) Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.

c) Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.

d) Er stellt den Betreib der gemeinschaftlichen Pilotprojekte unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsdienste und, für den gemeinschaftlichen Teil, der operativen Systeme unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsdienste sicher.

Artikel 74

Rechnungsausschuss

1. Der Verwaltungskommission ist ein Rechnungsausschuss angeschlossen. Seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise werden von der Verwaltungskommission bestimmt.

Der Rechnungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Er prüft die Methode zur Feststellung und Berechnung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten durchschnittlichen jährlichen Kosten.

b) Er trägt die erforderlichen Daten zusammen und führt die Berechnungen aus, die erforderlich sind, um den jährlichen Forderungsstand jedes einzelnen Mitgliedstaats festzustellen.

c) Er erstattet der Verwaltungskommission regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20335

d) Er stellt die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g erforderlichen Daten und Berichte zur Verfügung.

e) Er unterbreitet der Verwaltungskommission alle geeigneten Vorschläge im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c, einschließlich derjenigen, die diese Verordnung betreffen.

f) Er erledigt alle Arbeiten, Untersuchungen und Aufträge zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.

Artikel 75

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

1. Es wird ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden„Beratender Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der sich für jeden Mitgliedstaat wie folgt zusammensetzt:

a) ein Vertreter der Regierung,

b) ein Vertreter der Arbeitnehmerverbände;

c) ein Vertreter der Arbeitgeberverbände.

Für jede der oben aufgeführten Kategorien wird für jeden Mitgliedstaat ein stellvertretendes Mitglied ernannt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Rat ernannt.

Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Der Beratende Ausschuss ist befugt, auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder auf eigene Initiative

a) über allgemeine oder grundsätzliche Fragen und über die Probleme zu beraten, die die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf bestimmte Personengruppen, aufwirft;

b) Stellungnahmen zu diesen Bereichen für die Verwaltungskommission sowie Vorschläge für eine etwaige Überarbeitung der genannten Bestimmungen zu formulieren.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20337

Anhang IV - Praktischer Leitfaden für die Entsendung57

PRAKTISCHER LEITFADEN FÜR DIE ENTSENDUNG VON ERWERBSTÄTIGEN IN DIE MITGLIEDSTAATEN58 DER EUROPÄISCHEN UNION, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM UND DIE SCHWEIZ

1. Ein Leitfaden - Weshalb?

Gemäß Punkt 10 des Beschlusses Nr. 181 vom 13. Dezember 200059 „erarbeitet [die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer] nach und nach für Verwaltungen, Unternehmen und Arbeitnehmer einen Leitfaden mit bewährten Verfahren für die Entsendung von Arbeitnehmern bzw. die Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Tätigkeit außerhalb des Staates der Niederlassung“. Da der Leitfaden nach und nach erarbeitet werden soll, darf der vorliegende Text nicht als erschöpfend in Bezug auf spätere Streitfragen betrachtet werden.

Mit diesem Leitfaden soll den unterschiedlichen Ebenen in den Betrieben und Behörden, von denen die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, ein brauchbares Instrument zur Verfügung gestellt werden, das dabei hilft, die Auslegungs- und Anwendungsfragen auszuräumen, mit denen sie täglich in diesem sensiblen Bereich konfrontiert sind.

Im vorliegenden Schriftstück sollen die Grundsätze und Regeln aus Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/7160 (nachstehend: „die Verordnung“), dem bereits gefassten Beschluss zur Entsendung von Arbeitnehmern Nr. 181 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssachen Van der Vecht, Fitzwilliams, Banks usw.) dargelegt und nützliche Anregungen aus dem Erfahrungsschatz der Mitgliedstaaten aufgegriffen werden.

2. Welches System der sozialen Sicherheit gilt für Arbeitnehmer, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden?

Nach den Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt eine erwerbstätige Person, die sich innerhalb der Europäischen Union in einen anderen Staat begibt, den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung).

57 PRAKTISCHER LEITFADEN für die Entsendung von Erwerbstätigen in die Mitgliedstaaten der Europäischen

Union, den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz http://ec.europa.eu/employment_social/social_security_schemes/docs/posting_de.pdf

58 Unter „Mitgliedstaaten“ sind in diesem Text auch die EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz erfasst.59 Beschluss Nr. 181 der CASSTM vom 13. Dezember 2000 zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1, des Artikels

14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften.

60 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2, durch die Verordnung 118/97, ABl. L 28 vom 30. Januar 1997, aktualisierte Fassung).

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20338

Allgemein unterliegen gemäß der Verordnung (Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c) alle, die sich aus arbeitsbedingten Gründen von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, dem System der sozialen Sicherheit des neuen Beschäftigungsstaates.

Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer möglichst zu fördern und den Arbeitnehmern, Unternehmen und Trägern unnötige und kostspielige verwaltungsmäßige Komplikationen zu ersparen, sind in den geltenden EU-Rechtsvorschriften einige Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz vorgesehen. Wichtigste Ausnahme ist die Möglichkeit, weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Staates anzugehören, in dem das Unternehmen gewöhnlich tätig ist (so genannter Entsendestaat), wenn der Arbeitnehmer von diesem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat (so genannten Beschäftigungsstaat) für einen Zeitraum entsandt wird, der von Anfang an begrenzt ist (auf höchstens 12 Monate, verlängerbar um weitere 12 Monate), vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, auf die nachstehend näher eingegangen werden soll.

Eine ähnliche Ausnahme gilt auch für die Arbeitnehmer, die vorübergehend von dem Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, auf ein Schiff entsandt werden, das die Flagge eines anderen als des Staates führt, dessen Rechtsvorschriften diese Arbeitnehmer gewöhnlich unterliegen.

Diese Sachverhalte, die im Grunde eine Befreiung von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen im Beschäftigungsstaat bewirken - besser bekannt als Entsendung von Arbeitnehmern -, sind in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung geregelt.

3. Und für Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem eigenen Mitgliedstaat ausüben?

Auch Selbständige, die ihre Tätigkeit für begrenzte Zeit (höchstens 12 Monate, verlängerbar um weitere 12 Monate) in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausüben wollen, in dem sie dieser Tätigkeit gewöhnlich nachgehen, bzw. auf einem Schiff, das die Flagge eines anderen als des Mitgliedstaats führt, in dem sie gewöhnlich tätig sind, können weiterhin dem Versicherungssystem des letztgenannten Staates angehören.

Ein solcher Sachverhalt kann, da kein entsendender Arbeitgeber vorhanden ist, formal nicht als „Entsendung“ bezeichnet werden, ist jedoch, da die wichtigsten Merkmale der Entsendung darauf zutreffen, in den Artikeln 14a Absatz 1 und 14b Absatz 2 der Verordnung geregelt.

4. Welche Merkmale muss die Entsendung von Arbeitnehmern nach dem gemeinschaftsrecht aufweisen?

Nach den oben genannten Bestimmungen der Verordnung gilt ein Arbeitnehmer als ordnungsgemäß entsandt, wenn das Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat tätig ist und bei dem dieser Arbeitnehmer gewöhnlich beschäftigt ist, ihn in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, um dort für Rechnung dieses Unternehmens einer Tätigkeit nachzugehen, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit zwölf Monate nicht überschreitet und der Arbeitnehmer nicht als Ersatz für einen anderen Arbeitnehmer nach Ablauf des Entsendezeitraums dieses anderen Arbeitnehmers entsandt wird.

Die Befristung der Entsendung und der Umstand, dass durch die Entsendung nicht ein anderer Arbeitnehmer ersetzt wird, sind als Merkmale einer ordnungsgemäßen Entsendung

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20339

unverzichtbar, Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung des Unterordnungsverhältnisses zum entsendenden Unternehmen während der Entsendung und den Umstand, dass die Tätigkeit für Rechnung und im Interesse dieses Unternehmens verrichtet wird, die häufigsten Ursachen von Auslegungs- und Anwendungsproblemen.

Zusammenfassend sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – an die sich der Beschluss Nr. 181 anlehnt – diese Merkmale als gegeben anzusehen, wenn für die gesamte Entsendedauer zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer auch weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung besteht.

5. Wann besteht zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Bindung?

Diesbezüglich gibt es bestimmte Anhaltspunkte, die sich aus einer sorgfältigen Auslegung der Rechtsvorschriften und der europäischen Rechtsprechung sowie aus der täglichen Praxis ableiten lassen und wonach die Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen entsendendem Unternehmen und entsandtem Arbeitnehmer insbesondere

− von der Feststellung abhängt, dass diese Bindung zwischen den gleichen Personen fortbesteht, nach deren übereinstimmendem Willen der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, der zur Einstellung geführt hat,

− bedeutet, dass ausschließlich das entsendende Unternehmen berechtigt ist, den Arbeitsvertrag durch Kündigung aufzulösen,

− dazu führt, dass das entsendende Unternehmen auch weiterhin die „Art“ der vom entsandten Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit bestimmt, wobei darunter sicherlich nicht die Befugnis zu verstehen ist, die Art der zu verrichtenden Arbeit und die damit verbundene Art der Arbeitsausführung bis ins kleinste Detail zu regeln, sondern vielmehr die Befugnis, allgemein darüber zu entscheiden, welches Endprodukt gefertigt bzw. welche Dienstleistung grundsätzlich erbracht wird,

− bedeutet, dass das Unternehmen, das den Arbeitsvertrag geschlossen hat, für das Entgelt einstehen muss unabhängig davon, wer tatsächlich die Auszahlung des Arbeitsentgelts vornimmt.

6. Liegt eine Entsendung immer noch vor, wenn Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt werden?

Hier handelt es sich um einen Fall, der hauptsächlich, allerdings nicht ausschließlich, Zeitarbeitsunternehmen betrifft und der aufgrund seiner Besonderheit zu einer Reihe von rechtswidrigen Anwendungen und Missbräuchen führen kann (hierher gehört auch das Phänomen der „Briefkastenfirmen“).

Laut Beschluss Nr. 181, der sich diesbezüglich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs orientiert, muss das entsendende Unternehmen – um sich auch in solchen Fällen im Rahmen der Entsendung zu bewegen – unter anderem „gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet“ des Entsendestaates ausüben. Bei der Ausübung rein interner Verwaltungstätigkeiten im Entsendestaat kommen die Entsendungsvorschriften nicht zur Anwendung.

Ob eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat besteht oder nicht, ist anhand einer Reihe objektiver Kriterien nachprüfbar.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20340

Unter diesen objektiven Kriterien, bei denen auch stets der Art der verrichteten Tätigkeit Rechnung zu tragen ist und die deshalb nicht erschöpfend sein können, kommt den folgenden ein besonderer Stellenwert zu:

− Ort, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat;− übereinstimmende Struktur des Personalbestands des entsendenden Unternehmens im

Entsendestaat und im Beschäftigungsstaat (befindet sich im Entsendestaat ausschließlich Verwaltungspersonal, ist an sich bereits ausgeschlossen, dass das Unternehmen unter die Entsendevorschriften fällt);

− Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden;− Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird;− Recht, dem die Verträge unterliegen, die das entsendende Unternehmen mit seinen

Arbeitnehmern bzw. mit seinen Kunden schließt;− der während einer hinreichend charakteristischen Zeitraums im Entsendestaat und im

Beschäftigungsstaat vom entsendenden Unternehmen erzielte Umsatz. Beispielsweise könnte ein Umsatz in Höhe von 25 % des Gesamtumsatzes ein hinreichender Anhaltspunkt sein. Fälle, in denen der Umsatz weniger als 25 % beträgt, sind einer Einzelprüfung zu unterziehen.

Damit die Voraussetzung der „gewöhnlichen Ausübung einer nennenswerten Geschäftstätigkeit“ im Gebiet des Entsendestaates erfüllt ist, müssen außerdem die betreffenden Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit in diesem Staat seit einer gewissen Zeit ausüben. Dieser Anforderung genügt jedenfalls eine Geschäftstätigkeit von mindestens 4 Monaten; darunter wird die Bewertung unter Berücksichtigung aller übrigen Faktoren von Fall zu Fall vorgenommen.

7. Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer entsandt wird, um für mehrere Unternehmen zu arbeiten?

Der Sachverhalt, wonach ein entsandter Arbeitnehmer nacheinander oder gleichzeitig für mehrere Unternehmen desselben Beschäftigungsstaates oder nacheinander in verschiedenen Beschäftigungsstaaten tätig ist, bedeutet nicht, dass die Entsendevorschriften keine Anwendung finden.

Maßgeblich ist auch in diesen Fällen, ob die Arbeit auch weiterhin für Rechnung und damit im Interesse des entsendenden Unternehmens verrichtet wird.

Es muss also stets überprüft werden, ob für die gesamte Dauer der Entsendung die arbeitsrechtliche Bindung, auf deren wichtigste Merkmale weiter oben bereits näher eingegangen wurde, zwischen entsandtem Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen fortbesteht und aufrechterhalten wird.

8. Gibt es Situationen, in denen die Entsendevorschriften auf keinen fall Anwendung finden?

Mindestens vier Situationen sind denkbar, in denen aufgrund der geltenden Bestimmungen die Anwendung der Entsendevorschriften von vornherein ausgeschlossen ist.

In folgenden Fällen greifen die Entsendevorschriften nicht:

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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− Das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer entsandt wird, überlässt diesen einem anderen Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist;

− das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer entsandt wird, überlässt diesen einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat;

− der Arbeitnehmer wird in einem Mitgliedstaat eingestellt, um von einem Unternehmen, das in einem zweiten Mitgliedstaat ansässig ist, zu einem Unternehmen in einem dritten Mitgliedstaat entsandt zu werden;

− der Arbeitnehmer wird in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen eingestellt, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, um eine Tätigkeit im ersten Mitgliedstaat auszuführen.

Es liegt auf der Hand, warum in diesen Fällen eine Entsendung ausdrücklich ausgeschlossen ist: Die durch solche Sachverhalte begründeten Beziehungen sind äußerst komplex und bieten keinerlei Garantie für die Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen; außerdem stehen sie in deutlichem Gegensatz zum grundlegenden Ziel der Entsendvorschriften – der Vermeidung von verwaltungstechnischen Komplikationen und von Unterbrechungen des Versicherungsverlaufs.

9. Sind der Anwendung der Entsendevorschriften bei Selbständigen Grenzen gesetzt?

Wenn ein Selbständiger, der vorübergehend eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit in einem anderen als dem Mitgliedstaat ausüben möchte, in dem er gewöhnlich tätig ist, muss bei der Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen, die diesem Selbständigen den Verbleib im System der sozialen Sicherheit dieses letztgenannten Staates ermöglichen, von anderen objektiven Kriterien ausgegangen werden als von denjenigen, die für Arbeitnehmer gelten.

Aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben sich hierfür folgende Prüfkriterien:

− Der Selbständige hat vor seiner Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eine bestimmte Zeit lang im Mitgliedstaat der Niederlassung eine „nennenswerte Geschäftstätigkeit“ (vgl. Abschnitt 6) ausgeübt;

− der Selbständige ist in der Lage – ggf. durch Vorlage der entsprechenden Verträge –nachzuweisen, dass er tatsächlich vorübergehend im Rahmen der Entsendung Tätigkeiten verrichten wird;

− der Selbständige erfüllt während der vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen als dem Niederlassungsstaat dort weiterhin die Voraussetzungen, die es ihm gestatten, seine selbständige Tätigkeit bei seiner Rückkehr wieder aufzunehmen (z. B. Unterhaltung von Geschäftsräumen oder einer anderen beruflichen Infrastruktur, fortlaufende Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Zahlung von Steuern, Beibehaltung der Umsatzsteuernummer, Eintragung in einem Berufsverband und/oder bei der Handelskammer usw.).

Natürlich muss man sich stets vergegenwärtigen, dass diese Auflistung nicht vollständig ist, da angesichts des weiten Spektrums der infrage kommenden Berufe die Zahl der Indikatoren, die zu berücksichtigen sind, viel höher ausfallen oder aber völlig irrelevant sein kann (man denke etwa an Informatiker oder Übersetzer).

Daher muss in diesem Bereich jeder Fall einzeln – ohne übertriebenen Formalismus – geprüft werden.

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10. Wie bekommt man die Entsendebescheinigung für die ersten 12 Monate?

Für eine Entsendung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wendet sich das entsendende Unternehmen (oder der Arbeitnehmer oder der Selbständige) an den örtlich zuständigen Träger in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (oder wo der Selbständige normalerweise tätig ist), um sich eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Vordruck E 101, vgl. Anhang 1) ausstellen zu lassen, mit der bescheinigt wird, dass der Arbeitnehmer (oder Selbständige) den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt und folglich von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats zu befreien ist (besondere Vorschriften für kurzzeitige Entsendungen siehe weiter unten in Abschnitt 11).

Der Vordruck E 101 ist höchstens 12 Monate lang gültig und muss rechtzeitig vor Beginn des Entsendezeitraums beantragt werden.

Ausnahmsweise kann er allerdings auch während des Entsendezeitraums oder innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Ablauf ausgestellt werden.

Sobald für einen Erwerbstätigen die Dauer der Erstentsendung abgelaufen ist, kann ein weiterer Entsendezeitraum für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und dieselben Mitgliedstaaten erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorherigen Entsendezeitraums gewährt werden. Unter besonderen Gegebenheiten kann allerdings von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Der entsandte Arbeitnehmer und das entsendende Unternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, den Vordruck E 101 vorzulegen, damit die Versicherungsaufsichtsbehörden der betroffenen Staaten die notwendigen Kontrollen durchführen können.

Hierzu sind die Vordrucke E 101 (wie auch die Vordrucke E 102, auf die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Entsendung noch eingegangen wird) auch nach Ablauf des Entsendezeitraums noch aufzubewahren.

Neben dem Vordruck E 101 müssen sich entsandte Arbeitnehmer, um im Beschäftigungsstaat für sich selbst sowie für ihre Familienangehörigen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu erhalten, vom zuständigen Träger des Entsendestaates die Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit ausstellen lassen, d. h. entweder den Vordruck E 106 (falls sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Beschäftigungsstaat verlegt haben) oder die Europäische Krankenversicherungskarte bzw. den Vordruck E 111 (falls sie weiterhin im Entsendestaat wohnen).

Falls nicht auf das Entsendeverfahren zurückgegriffen werden kann, müssen sich die betroffenen Unternehmen und/oder Erwerbstätigen an die örtlich zuständigen Träger im Beschäftigungsstaat wenden, um sich bei der Versicherung des Beschäftigungsstaats in der ihnen entsprechenden Kategorie anzumelden.

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11. Gilt für Entsendungen von höchstens drei Monaten ein vereinfachtes Verfahren?

Wie aufgezeigt wurde, sind Entsendungen generell auf 12 Monate beschränkt. In vielen Fällen müssen Unternehmen aufgrund der Art der verrichteten Tätigkeiten ihre Arbeitnehmer häufig auf kurze oder sehr kurze Geschäftsreisen ins Ausland schicken.

In diesen Fällen wäre es unmöglich bzw. äußerst schwierig, das übliche Verfahren zur Ausstellung der Vordruck E 101 rechtzeitig einzuleiten, und deshalb können die Betroffenen die erforderlichen Bescheinigungen auch nicht vorlegen.

Daher kann in Fällen, in denen die voraussichtliche Dauer der Entsendung maximal drei Monate beträgt, gemäß Beschluss Nr. 14861 der Verwaltungskommission ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden.

Nach diesem Verfahren stellen die zuständigen Träger des Entsendestaates auf Antrag der betroffenen Unternehmen vorsorglich einen entsprechenden Bestand an Vordrucken E 101 aus, in denen das letzte Feld bereits ausgefüllt ist (Name der zuständigen Stelle mit Anschrift, Stempel, Datum und Unterschrift), versehen mit einer laufenden Nummer und gekennzeichnet mit dem entsprechenden Aufdruck „Entsendung von bis zu drei Monaten gemäß dem Beschluss Nr. 148 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1992“.

Wird dieser Vordruck tatsächlich verwendet, füllt ihn das entsendende Unternehmen vollständig aus und händigt eine Ausfertigung dem Arbeitnehmer sowie eine weitere binnen 24 Stunden dem örtlich zuständigen Träger aus, der ihn – nach Durchführung der einschlägigen Kontrollen – zu den Akten nimmt62.

12. Wie wird die Entsendung für weitere 12 Monate beantragt?

Falls sich die Entsendung unvorhergesehen auf mehr als die ursprünglichen 12 Monate erstrecken sollte, muss sich der Arbeitgeber (bzw. der Selbständige) – selbstverständlich rechtzeitig vor Ablauf der ersten 12 Monate der Entsendung – an die zuständigen Behörden des Beschäftigungsstaates wenden, um die notwendige Genehmigung zu beantragen, damit die Mitgliedschaft des Erwerbstätigen im Versicherungssystem des Entsendestaates beibehalten werden kann.

Hierzu sind für jeden betroffenen Erwerbstätigen vier Exemplare des Vordrucks E 102 (siehe Anhang 2) auszustellen, in dem alle Felder des Teils A ausgefüllt sein müssen.

Um festzustellen, welche Behörden bzw. Träger in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Genehmigung der Verlängerung der Entsendung zuständig sind, wird auf das beiliegende Verzeichnis (siehe Anhang 3) verwiesen.

Nach Durchführung der üblichen Kontrollen und falls die Beibehaltung des Versicherungssystems des Entsendestaates bewilligt wurde, füllt die zuständige Behörde oder die bezeichnete Stelle des Beschäftigungsstaates Teil B des Vordrucks E 102 aus und überlässt

61 Beschluss Nr. 148 der Verwaltungskommission vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung

über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei der Entsendung bis zu drei Monaten, ABl. L 22 vom 30.1.1993.

62 Finnland wendet dieses Verfahren nicht an. Es benutzt ein spezielles elektronisches Verfahren.

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dem Arbeitgeber zwei Ausfertigungen davon; dieser wiederum händigt dem betroffenen Arbeitnehmer eine Ausfertigung davon aus.

Auch die Vordrucke E 102 sind – unter anderem von dem Betroffenen – sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuweisen.

13. Was geschieht, wenn die Entsendung aus triftigen Gründen voraussichtlich länger als 12 Monate dauern wird?

Wenn abzusehen ist, dass die Entsendung länger als 12 Monate dauern wird, kann der Arbeitgeber (oder der Arbeitnehmer) oder der Selbständige auf das Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung zurückgreifen.

Um abweichend von den üblichen Regelungen eine Entsendung in Anspruch nehmen zu können, muss sich der Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) oder der Selbständige an das zuständige Ministerium oder die bezeichnete Stelle des Staates wenden, dessen Rechtsvorschriften bestimmte Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten (beispielsweise einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Fluggesellschaft) weiterhin unterliegen wollen, und den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 17 der Verordnung zwischen dieser Behörde oder bezeichneten Stelle und derjenigen des anderen betroffenen Mitgliedstaats beantragen.

Dem Antrag sollte ein entsprechender Bericht beigefügt werden, in dem gemäß der Empfehlung Nr. 1663 die Gründe für die Antragstellung angemessen dargelegt werden. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, da der Abschluss sich durch Schwierigkeiten oder Einwände, die der Beschäftigungsstaat geltend macht, verzögern kann. Der Antrag kann jedoch in Ausnahmefällen auch rückwirkend gestellt werden.

Falls mit der Behörde oder bezeichneten Stelle des Beschäftigungsstaates eine Vereinbarung getroffen wurde, stellt die Behörde oder bezeichnete Stelle des Entsendestaates, bei welcher der Antrag gestellt wurde, die Bescheinigung E 101 aus oder setzt das antragstellende Unternehmen und den für die Ausstellung der Bescheinigung E 101 zuständigen Träger von dieser Vereinbarung in Kenntnis.

Dieser Träger stellt nach Eingang der behördlichen Mitteilung für jeden Arbeitnehmer einen Vordruck E 101 in zweifacher Ausfertigung aus, wovon einer dem Unternehmen und einer dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird.

In diesen Fällen muss der für die Ausstellung des Vordrucks E 101 zuständige Träger nicht nur das Kästchen für Artikel 17 ankreuzen, sondern unter den Nummern 5.2 und/oder 5.3 auch die gesamte Zeitdauer eintragen, auf die sich die getroffene Vereinbarung erstreckt, und die wichtigsten Angaben aus der Mitteilung eintragen, mit der die zuständige Behörde bzw. die bezeichnete Stelle des Beschäftigungsstaats bewilligt hat, dass für den Betroffenen weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten.

Das Original dieser Mitteilung, das dem entsendenden Unternehmen vorliegt, muss an das Unternehmen geschickt werden, zu dem der Arbeitnehmer entsandt wird, damit jederzeit die Rechtmäßigkeit der Befreiung vom Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, in dem die

63 Empfehlung Nr. 16 der Verwaltungskommission vom 12. Dezember 1984 zum Abschluss von Vereinbarungen

aufgrund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 273 vom 24.10.1985).

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Tätigkeit ausgeübt wird, nachgewiesen und die sich daraus ergebende Nichtzahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge gerechtfertigt werden kann.

14. Aussetzung und Unterbrechung des Entsendezeitraums

Die vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums – gleich aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen usw.) –stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine Verlängerung der Entsendung um denselben Zeitraum rechtfertigen würde.

Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit geführt haben. Somit dürfen keine missbräuchlichen Verlängerungen des Entsendezeitraums mittels wiederholter kurzzeitiger Unterbrechungen genehmigt werden.

Falls die Entsendung des Arbeitnehmers nicht tatsächlich erfolgt ist oder dieser von der Verlängerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sowie im Fall der Unterbrechung der Entsendung vor dem geplanten Ablaufdatum, sind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber verpflichtet, den Träger des Entsendestaates davon in Kenntnis zu setzen.

Das Gleiche gilt, falls der Arbeitnehmer während der Dauer seiner Entsendung in ein anderes Unternehmen in seinem Herkunftsstaat versetzt oder diesem zugewiesen wird, etwa im Fall der Übertragung oder des Verkaufs des Unternehmens oder eines Zusammenschlusses mit einem anderen Unternehmen.

15. Auskunftspflicht und Überprüfung der Rechtmässigkeit von Entsendungen. Rolle der Verwaltungskommission bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern

Um die ordnungsgemäße Nutzung des Instruments der Entsendung zu gewährleisten, sind die zuständigen Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften für die Arbeitnehmer auch weiterhin gelten, verpflichtet, den Arbeitgeber sowie die entsandten Arbeitnehmer anhand von eigens hierzu erstellten und ausgehändigten Broschüren oder anderen Unterlagen über die Bedingungen ihrer Entsendung zu unterrichten und sie dabei auch darauf hinzuweisen, dass möglicherweise Kontrollen vorgenommen werden, bei denen überprüft wird, ob die Voraussetzungen, aufgrund derer die Entsendung bewilligt wurde, noch immer gegeben sind.

Die zuständigen Träger des Niederlassungsstaates müssen Selbständige, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben, ebenfalls entsprechend informieren.

Die zuständigen Träger des Entsendestaates und des Beschäftigungsstaates gewährleisten zwar den Unternehmen und Erwerbstätigen in jeglicher Hinsicht, dass Behinderungen der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs vermieden werden, ergreifen jedoch auch einzeln oder gemeinsam jede mögliche Initiative, um zu überprüfen, ob die für die Entsendung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und fortbestehen (arbeitsrechtliche Bindung, Ausübung einer nennenswerten Geschäftstätigkeit im Entsendestaat, Aufrechterhaltung der für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erforderlichen Infrastruktur im Niederlassungsstaat usw.).

Falls diese Kontrollen Zweifel an der Richtigkeit der Entsendung und/oder an der gültigen und ordnungsgemäßen Ausstellung der Vordrucke E 101 aufkommen lassen und keine Vereinbarung

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zwischen den genannten Trägern zustande kommt, kann jeder dieser Träger der Verwaltungskommission über seinen Regierungsvertreter eine entsprechende Aufzeichnung zukommen lassen. Um die strittigen Punkte im Rahmen einer Schlichtung zu klären, prüft die Verwaltungskommission die Aufzeichnung in der ersten Sitzung, die auf den zwanzigsten Tag nach dem Eingang der Aufzeichnung folgt.

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Anhang V - SOLVIT

(Auszug aus der Internetseite)

Was ist SOLVIT?

SOLVIT ist ein Online-Netzwerk zur Problemlösung, in dem die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um auf pragmatische Weise Probleme zu lösen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch Behörden entstehen. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gibt es SOLVIT-Stellen. Sie bearbeiten Beschwerden von Bürgern und Unternehmen. Die SOLVIT-Stellen sind Teil der nationalen Verwaltung, und ihre Aufgabe besteht darin, innerhalb von zehn Wochen praktische Lösungen für praktische Probleme zu finden. Die Benutzung von SOLVIT ist kostenlos.

SOLVIT ist seit Juli 2002 in Betrieb. Das Netz wird zwar von den Mitgliedstaaten betrieben, doch die Europäische Kommission stellt die Einrichtungen zur Verfügung und unterstützt die Zentren, sofern erforderlich, um Problemlösungen zu beschleunigen. Darüber hinaus leitet die Kommission offizielle Beschwerden, die bei ihr eingehen, an SOLVIT weiter, wenn die darin beschriebenen Probleme mit großer Wahrscheinlichkeit außergerichtlich gelöst werden können.

Warum gibt es SOLVIT?

Der Binnenmarkt bietet Bürgern und Unternehmen viele Möglichkeiten. So können Bürger in der EU von einem Land ins andere ziehen, um dort zu studieren, zu arbeiten, ihrem Lebenspartner zu folgen oder um einfach ihren Ruhestand genießen zu können. Unternehmen können in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte gründen oder dort ihre Produkte oder Dienstleistungen verkaufen.

Im Allgemeinen funktioniert der Binnenmarkt recht gut, doch sind Fehler ebenso wie Probleme bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte unvermeidbar. So können Sie beispielsweise Schwierigkeiten haben, eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, in einem anderen Fall wird vielleicht die Anerkennung eines Diploms oder von Berufsqualifikationen verweigert, ein Dritter hat Probleme bei der Zulassung seines Kraftfahrzeugs, oder es gibt Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerrechten, der sozialen Sicherung, der Einkommensbesteuerung oder dem Wahlrecht. Als Unternehmer stoßen Sie unter Umständen auf administrative Hindernisse, Ihre Produkte müssen zusätzliche nationale Anforderungen erfüllen, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat bereits vermarktet werden, oder Sie haben Probleme mit der Mehrwertsteuerrückerstattung.

Bisweilen sind diese Probleme auf eine mangelnde Kenntnis Ihrer Rechte in Europa oder der Verfahren in anderen EU-Staaten zurückzuführen. In diesen Fällen kann das Portal „Europa für Sie“ auf der Internetseite Europa zur Klärung der Fragen beitragen.

Wenn Sie jedoch über Ihre Rechte auf dem Binnenmarkt bereits gut informiert sind und vergeblich versucht haben, sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzusetzen, kann SOLVIT Ihnen helfen.

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Wie arbeitet SOLVIT?

Wenn Sie sich mit einem Problem an SOLVIT wenden, wird Ihre lokale SOLVIT-Stelle, die „Heimat“-SOLVIT-Stelle, zunächst Ihren Antrag prüfen, um sicherzugehen, dass tatsächlich eine fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften vorliegt und dass alle erforderlichen Angaben gemacht wurden. Im Anschluss wird Ihre Beschwerde in eine Online-Datenbank eingegeben und dann automatisch an die SOLVIT-Stelle in dem Mitgliedstaat weitergeleitet, in dem das Problem aufgetreten ist. Diese SOLVIT-Stelle übernimmt die „Federführung“.

LEGENDE:Pays A – Land APays B – Land BCentre SOLVIT d’origine – Heimat-SOLVIT-StelleCentre SOLVIT chef de file – Federführende SOLVIT-StelleCoopèrent pour trouver la solution – versuchen, zusammen eine Lösung zu findenCoopèrent pour présenter le problème et examiner la solution – erläutern das Problem und diskutieren eine LösungLe problème se pose – Problem tritt aufCoopèrent pour négocier la solution – handeln zusammen eine Lösung ausCitoyen ou entreprise – Bürger oder UnternehmenAutorité publique nationale – Nationale BehördeLe problème est résolu –Problem gelöst

Die federführende SOLVIT-Stelle sollte innerhalb einer Woche bestätigen, ob sie den Fall übernimmt oder nicht. Das wird im Wesentlichen davon abhängen, ob sie die Beschwerde für begründet hält bzw. ob sie gute Möglichkeiten für eine pragmatische Lösung sieht. In einigen Fällen liegt das Problem möglicherweise nicht nur bei der Anwendung, sondern bei der Rechtsvorschrift selbst. Sollte für die Lösung eines Problems die Aufhebung einer bestimmten Rechtsvorschrift erforderlich sein, kann dies mehrere Monate oder länger dauern und durchaus formale rechtliche Schritte beinhalten. In solchen Fällen kann SOLVIT nur wenig tun, selbst wenn ein Mitgliedstaat, der sich bereit erklärt, die strittige Vorschrift zu ändern, beschließt, die Vorschrift nicht anzuwenden.

Die Frist, binnen derer eine Lösung gefunden werden sollte, beträgt 10 Wochen.

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Die beiden SOLVIT-Stellen arbeiten gemeinsam an der Lösung des Problems, wobei Ihre „Heimat“-SOLVIT-Stelle Sie über den Fortgang der Angelegenheit und Lösungsvorschläge auf dem Laufenden hält.

Wir bezeichnen SOLVIT als Mechanismus zur alternativen Streitbeilegung. Ihr Problem wird schneller bearbeitet als bei der Einreichung einer offiziellen Beschwerde. Sie müssen die vorgeschlagene Lösung nicht akzeptieren, können über SOLVIT aber auch nicht formell dagegen Einspruch erheben. Wird Ihr Problem nicht gelöst oder ist der Lösungsvorschlag Ihrer Ansicht nach nicht annehmbar, können Sie sich immer noch an ein nationales Gericht wenden oder eine offizielle Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen.

Wann kann SOLVIT helfen?

SOLVIT befasst sich im Prinzip mit allen grenzüberschreitenden Problemen, die die fehlerhafte Anwendung von EU-Recht betreffen, zwischen einem Unternehmen oder einem Bürger (Privatperson) auf der einen Seite und einer Behörde auf der anderen. Bis jetzt betrafen die SOLVIT-Fälle vorwiegend folgende Themenbereiche:

• Anerkennung von Berufsqualifikationen und Diplomen• Zugang zu Aus- und Weiterbildung• Aufenthaltsgenehmigungen• Wahlrecht• Soziale Sicherung• Arbeitnehmerrechte• Führerscheine• Zulassung von Kraftfahrzeugen• Grenzkontrollen• Marktzugang für Produkte• Marktzugang für Dienstleistungen• Niederlassung als Selbstständiger• Vergabe öffentlicher Aufträge• Besteuerung• Freier Kapital- und Zahlungsverkehr.

Diese Liste ist bei weitem nicht vollständig, und SOLVIT wird sich mit jedem Fall befassen, der die genannten Kriterien erfüllt.

Da SOLVIT jedoch auf informellem Weg Probleme lösen will, sollten Sie sich nicht an SOLVIT wenden, wenn Ihr Problem bereits Gegenstand eines Rechtsverfahrens ist.

Qualitäts- und Leistungsstandards für SOLVIT

SOLVIT soll vorrangig Bürgern und Unternehmen erstklassige Dienste leisten. Aus diesem Grund haben sich die SOLVIT-Stellen bereit erklärt, bestimmte wichtige Qualitäts- und Leistungsstandards bei der Problemlösung einzuhalten.

Vor dem Hintergrund dieser Standards können Sie Folgendes erwarten:

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• Sie erreichen Ihre lokale SOLVIT-Stelle während der Bürozeiten per Telefon, Fax oder E-Mail und erhalten unverzüglich Antwort auf Ihre Fragen.

• Erscheint Ihr Problem für SOLVIT geeignet, wird die SOLVIT-Stelle Ihren Fall einer ersten Prüfung unterziehen und Sie so schnell wie möglich darüber informieren, ob Ihre Beschwerde von SOLVIT bearbeitet werden kann.

• Wenn Ihr Fall in das Online-System von SOLVIT eingegeben wurde, erhalten Sie von Ihrer SOLVIT-Stelle einen kurzen Datenauszug.

• Wenn sich die SOLVIT-Stelle des Landes, in dem das Problem aufgetreten ist, bereit erklärt, Ihr Problem lösen zu wollen, sollte innerhalb von zehn Wochen eine Lösung gefunden werden.

• Wurde eine Lösung gefunden, wird Ihnen im Einzelnen erklärt, was Sie tun müssen, um von der vorgeschlagenen Lösung profitieren zu können.

Sollte SOLVIT trotz aller Bemühungen in Ihrem Fall keine Lösung finden, wird Ihnen die lokale SOLVIT-Stelle helfen, Ihr Problem auf anderem Wege zu lösen.

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Anhang VI - Die GUSO64 - Frankreich)

Zentralisierung der Entrichtung von Sozialbeiträgen

(Auszug aus der Internetseite)

Was ist die Guso?

Präsentation AFDAS (Fonds d’Assurance Formation des Activités du Spectacle)Präsentation Assédic/Unédic (Association pour l’emploi dans l’industrie et le commerce/Union nationale interprofessionnelle pour l’emploi dans l’industrie et le commerce)

Präsentation AudiensPräsentation CMB (Centre médical de la Bourse)Präsentation Congés SpectaclesPräsentation Urssaf (Unions de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et des Allocations Familiales)

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Präsentation der Guso

Die einfache Antwort für die Beschäftigung der Arbeitnehmer in den darstellenden Künsten!Schluss mit dem Papierkrieg und der Geduldsprobe beim Ausfüllen der Erklärungen!

Die Guso ist ein Dienst zur Verwaltungsvereinfachung. Er entstand auf Vorschlag der Sozialschutzeinrichtungen im Bereich der darstellenden Künste und vereinfacht die Erklärung und die Zahlung der Sozialbeiträge. Der Dienst ist kostenlos.

Der nationale Betreiber für Rechnung der Partner ist die Unédic.

Der Dienst dient folgenden Zwecken:

• Vereinfachung des Verfahrens für die nicht hauptberuflichen Organisatoren von Darbietungen der darstellenden Künste,

• Gewährleistung eines besseren Sozialschutzes für künstlerische oder technische Arbeitnehmer im Bereich der darstellenden Künste,

• wirksamere Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Die Guso ist seit dem 1. Januar 2004 Pflicht! (für Daten aus nach dem 31. Dezember 2003 geschlossenen Arbeitsverträgen)Diese Einrichtung ist ausschließlich für Künstlervereinigungen (S. Artikel 10 der Verordnung Nr. 45-2339 vom 13. Oktober 1945 in der in Bezug auf künstlerische Darbietungen geänderten Fassung) und für nicht hauptberufliche Organisatoren von Darbietungen der darstellenden

64 Guichet unique spectacle occasionnel [Zentrale Anlaufstelle für gelegentliche künstlerische Darbietungen].

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Künste bestimmt: Natürliche Personen (Privatperson, Kaufmann, Freiberufler usw.) und privatrechtliche (Verband, Betriebsrat, Hotels, Restaurants usw.) oder öffentlich-rechtliche (Gebietskörperschaft, öffentlich-rechtliche Anstalt, staatliche Behörde usw.) juristische Personen,

• deren Haupterwerbszweck oder Gegenstand nicht der Betrieb von Stätten für künstlerische Darbietungen, von Freitzeitparks oder Rummelplätzen, die Produktion oder Ausstrahlung von künstlerischen Darbietungen ist,

• die im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags darstellende Künstler (Artikel L 762-1 des Arbeitsgesetzbuchs) oder technische Mitarbeiter beschäftigen, die an der künstlerischen Darbietung mitwirken.

Die Anzahl der Vorstellungen ist anders als früher nicht mehr begrenzt.Sie ermöglicht es ihnen, ihre gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Sozialschutzeinrichtungen in einem Arbeitsgang zu erledigen:

• beim AFDAS für die berufliche Bildung,• bei der Assédic für die Arbeitslosenversicherung,• bei Audiens* für die Zusatzversorgung und die Vorsorge,• bei Congés Spectacles für den bezahlten Urlaub,• beim CMB (Centre Médical de la Bourse) für die arbeitsmedizinische Betreuung,• bei den Urssaf für die Sozialversicherung.

Dank eines einheitlichen und vereinfachten Online- (oder Papier-)Vordrucks erstellt der Arbeitgeber gleichzeitig

• den Arbeitsvertrag,• die Erklärung sämtlicher aus dem Beschäftigungsverhältnis sich ergebenen Beiträge und

Abgaben sowie die Gesamtzahlung,• die Jahreserklärung der Sozialdaten, • die Arbeitsbescheinigung für Assédic,• den Beschäftigungsnachweis für Congés Spectacles,• die Einstellungsvoranmeldung DPAE (besonderer Vordruck).

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Übersicht, in der die einzelnen Beschäftigungszeiträume, die Höhe der jeweiligen Vergütung und die entsprechend der gezahlten Vergütung entrichteten Sozialbeiträge (des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers) aufgeführt sind. Diese Übersicht ersetzt die Gehaltsabrechnung.Dank der Guso erfüllen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vorschriften und sind geschützt.* IRPS (Institut de Recherche en Prévention Santé), IRCPS und Audiens Prévoyance.

Datum der Veröffentlichung: 02.02.2006|Druckversion

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Anhang VII - Wichtigste Auskunftspersonen

CORNELISSEN, Robertus (GD Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Europäische Kommission) [email protected]

De PAUW, Bruno (Landesamt für Soziale Sicherheit, Referent, Dienststelle Internationale Abkommen) [email protected]

HENRY, Dieudonné (Landespensionsamt – Büro für internationale Abkommen) [email protected]

LEJEUNE, Murielle (Landesamt für Arbeitsbeschaffung, Direktion Arbeitslosigkeitsregelung) [email protected]

PIETQUIN Geneviève (Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit) [email protected]

SEBRECHTS, Chris (Landesamt für Arbeitsbeschaffung, Direktion Arbeitslosigkeitsregelung) BEsebrechts christiaan. @rva.be

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Anhang VIII - Anschriften der zuständigen TrägerderArbeitslosenversicherung

DeutschlandBundesanstalt für ArbeitRegensburger Strasse 10490478 NÜRNBERGTel.: 00 49 911 17 90Fax: 00 49 911 179 34 36E-Mail: [email protected]

ÖsterreichArbeitsmarktservice WIEN, LandesgeschäftsstelleService für ArbeitskräfteLandstraßer Hauptstraße 55-57A – 1030 WIENTel.: 00 43 1 51 525Fax: 00 43 1 87871 50789

DänemarkArbejdsdirektoratet Stormgade 10 – Postboks 11031009 KØBENHAVN KTel.: 00 45 38 10 60 11Fax: 00 45 38 19 38 90Internet: www.adir.dkE-Mail mailto:[email protected]

SpanienMinisterio de Trabajo y Asuntos SocialesInstituto Nacional de Empleo (INEM)Condensa de Venadito 928027 S/N MADRIDTel.: 00 349 1 585 98 88Fax: 00 349 1 377 58 81/87

Estland (Estonia)Estonian Unemployment Insurance Fund(Eesti Töötukassa)LÕKKE Street 4TALINN 10122ESTONIATel: 00372 6 679 700Fax: 00372 6 679 701E-Mail: [email protected]: PILLE LIIMAL, Adviser (tél.: 00372 6 679 704, E-Mail: [email protected])

FinnlandMailing address Visiting addressKELA Valimotie 1BInternational Affairs Office 00380 HELSINKIP.O.Box 7200381 HELSINKITel.: 00 358 20 434 2650

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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Fax: 00 358 20 434 2502E-Mail: [email protected]

FrankreichGroupement régional des assedics de la région parisienne (GARP)Rue de Mantes 14 – BP 5092703 COLOMBES CEDEXTel.: 00 33 146 52 20 32Fax: 00 33 146 52 20 63

GroßbritannienDepartment of Social SecurityPensions and Overseas Benefits DirectorateNewcastle upon TyneENGLAND NE98 1BATel.: 00 44 191 218 71 40Fax: 00 44 191 218 71 47

GriechenlandO.A.E.D.Ethnikis Antistasis 816610 GLYFADA – ATHENESTel.: 00 30 1 998 90 00Fax: 00 30 1 993 73 01

UngarnFOGLALKOZTATÁSI HIVATAL1089 BUDAPEST, Kálvária tér 7Levélcím: 1476 BUDAPEST, Pf. 75Tel.: (1)303-9300Fax: (1)210-4255

IrlandSocial Welfare Services OfficeDepartment of Social, Community and Family AffairsO'Connell Bridge HouseD'Olier StreetDUBLIN 2Tel.: 00 353 1 874 84 44Fax: 00 353 1 704 32 56

NordirlandSocial Security AgencyOverseas Benefit UnitBlock 2, Castle Buildings,Stormont, BELFASTTel.: 00 44 1232 52 26 03

IslandAtvinnuleysistryggingasjodur (Unemployment Insurance Fund)Laugavegeur 114I – 150 REYKJAVIKTel.: 00 354 1 560 44 00Fax: 00 354 1 562 45 35

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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Italien E 301Istituto Nazionale Previdenza Sociale Istituto Nazionale Previdenza SocialeServizio Rapporti e Convenzioni Internazionali Servizio Rapporti e Convenzioni InternazionaliVia Ciro il Grande 21 Via della Frezza 1700144 ROMA 00186 ROMATel.: 00 39 6 59 05 45 30 Tel.: 00 39 6 59 05 44 84

6 59 05 47 95Fax: 00 39 6 59 64 70 63 Fax: 00 39 6 59 05 64 05Internet: www.inps.it

Lettland (Latvia)State Social Insurance Agency70a, Lacplesa StreetRIGALATVIA LV – 1011Tel.: 00371 7011 800Fax: 00371 7011 812

LiechtensteinAmt für VolkswirtschaftGerberweg 2FL – 9490 VADUZTel.: 00 41 75 236 68 71Fax: 00 41 75 236 68 89

Litauen (Lithuania)Lithuanian Labour Exchange(Unemployment)Gelezinio Vilko 3 ALT – 2600 VILNIUSLITHUANIATel: 00370 5 2360774Fax: 00370 5 2360788E-Mail: [email protected]

LuxemburgAdministration de l'EmploiRue Bender 10 – B.P. 2208L – 1022 LUXEMBOURGTel.: 00 352 478 53 00Fax: 00 352 40 61 40

MaltaInternational Relations UnitDepartment of Social Security38, Ordnance StreetVALLETTA – CMR 02MALTATel.: 00356 2590 3267/43Fax: 00356 2590 3234E-Mail: [email protected]

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NorwegenArbeids- og velferdsdirektoratet(Directorate of Labour and Welfare)Postboks 5 St. Olavs PlassN – 0130 OSLONORWAYTel.: 00 47 21 07 00 00Fax: 00 47 21 07 00 01]

NiederlandeUWV HengeloAfdeling WW, Groep VerdragenPostbus 124NL – 7550 AC HengeloAnfragen und Auskünfte E 301/E 303:Tel.: 0031 73 751 2190Fax: 0031 74 750 3330E-Mail: [email protected]

PolenMinistry of the Economy, Labour and Social Policy,Department of Coordination of Social Security SchemesNowogrodzka 1/3/5, 00 – 513WARSZAWAPOLANDTel./Fax: 00 48 22 826 59 01E-Mail: [email protected]

PortugalSecretaria de Estado da Segurança SocialDepartemento de Relaçoes Internacionais e Convençoes de Segurança SocialRue da Junqueira 112Apartado 30721302 LISBOATel.: 00 351 1 362 16 33Fax: 00 351 1 363 27 25

Republik Zypern (Cyprus)The Social Insurance Services of the Ministry of Labour and Social Insurance7, Byron Avenue1465 NICOSIACYPRUSTel.: 0035722401638Fax: 0035722672984E-Mail: [email protected]

Tschechische Republik (The Czech Republic)Employment Services AdministrationNa Poricnim pravu 112801 PRAHA 2Tel.: 00 420 221 922 831E-Mail: [email protected]

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Slowakei (Slovakia)Social Insurance AgencyUnemployment BenefitsUlica 29, augusta 8813 63 BRATISLAVA 1SLOVAKIATel: 00421 2 5931 4418Fax: 00421 2 5931 4412Ansprechpartner: MS Martina Kollárová (E-Mail: [email protected])

Slowenien (Slovenia)ZAVOD REPUBLIKE SLOVENIJE ZA ZAPOSLOVANJEGlinska ulica 121000 LJUBLJANASLOVENIATel.: 01 200 2350Fax: 01 425 9823E-Mail: [email protected]

SchwedenThe Swedish Unemployment Insurance BoardCourrier: Besucher:Box 210 Hantverkaregatan 3S – 641 22 Katrineholm KatrineholmSWEDENTel.: 00 46 150 48 70 00Fax: 00 46 150 48 70 02Website: www.iaf.seE-Mail: [email protected]

Schweiz E 301SECO (Secrétariat d’État à l’économie – Staatssekretariat für Wirtschaft) SECOEffingerstrasse 31 Direction du TravailCH – 3003 BERN Finkelhubel 12Tel.: 00 41 31 300 71 11 CH – 3003 BERN]Fax: 00 41 31 300 71 99

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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Anhang IX - Muster des Vordrucks E 301

VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Siehe „Hinweise“ auf S. 3

E 301 B (1)

BESCHEINIGUNG VON ZEITEN, DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN WEGEN ARBEITSLOSIGKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

VO 1408/71: Art. 67; Art. 68; Art. 71.1.a.ii; Art. 71.1.b.ii.VO 574/72: Art. 80; Art. 81; Art. 84.2

Auszustellen vom zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung oder von dem von der zuständigen Behörde bezeichneten Träger des Landes, in dem der arbeitslose Arbeitnehmer früher versichert war. Dem Betreffenden auszuhändigen oder dem zuständigen Träger zuzusenden.1. Arbeitnehmer1.1 Name (1a)

1.2 Vornamen Frühere Namen (1a) (1b) Geburtsdatum

1.3 Geburtsort (2) Staatsangehörigkeit D.N.I. (3)

1.4 Anschrift des Arbeitnehmers in dem Staat, für den die Bescheinigung bestimmt ist (4) (14)

1.5 Kenn-Nr. (4) (5) : 1.6 Gewerkschaft/Arbeitslosenkasse (6) :

2. Der Genannte (=der/die Genannte) hat 2.1 im letzten Jahr (7) in den letzten zwei Jahren (7) in den letzten drei Jahren (7)

in mehr als drei Jahren (7) in den letzten vier Jahren (7) vor Beendigung der letzten Beschäftigung

3. folgende, einer Beschäftigung entsprechende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt (8)3.1 Versicherungszeiten

vom bis

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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3.2 Gleichgestelle Zeiten

vom bis Grund der Gleichstellung (9)

4. folgende Beschäftigungszeiten und gleichgestellt Zeiten zurückgelegt (8) (8a):4.1 Beschäftigungszeiten

vom bis Art der Tätigkeit (10)

4.2 Gleichgestellte Zeiten

vom bis Grund der Gleichstellung (9)

5. Angaben über das letzte Beschäftigungsverhältnis (Artikel 68 Absatz 1 Satz 2)

Beschäftigungszweig Ausgeübte Tätigkeit (11)(z. B. „Maurer“, nicht „Bauarbeiter“

Ungefährer Verdienst im Bezugszeitraum (15)

5.1 Grund für die Auflösung Entlassung (11a) Kündigung durch den ArbeitnehmerAblauf des befristeten Arbeitsverhältnisses einvernehmliche Vertragsauflösungsonstige Gründe:

6. Der Genannte6.1. hat über das Ende der Beschäftigung hinaus Arbeitsentgelt erhalten/zu beanspruchen, nämlich bis zum 6.2. hat im Zusammenhang mit der Beendigung eine Abfindung oder ähnliche Beträge erhalten/zu beanspruchen in Höhe

von 6.3. hat einen Urlaubsabgeltungsbetrag erhalten/zu beanspruchen in Höhe von für Tage (12)

6.4. hat auf folgende Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis verzichtet (13):

Gründe:6.5. bezieht andere Leistungen:

Fassung vom 05.04.2005/830.10.031 j

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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7. Der Genannte hat seit Beginn der letzten in Feld 5 bescheinigten Tätigkeit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen

vom bis

8. Der Genannte hat Anspruch auf Leistungen nach Artikel 69 VO 1408/71(Bescheinigung E 303 für die Zeit vom bis ausgestellt am

9. Der Genannte hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 69 VO 1408/71, weil er

9.1. nach dem Recht des diese Bescheinigung ausstellenden Trägers keinen Anspruch auf Leistungen hat.

9.2. der Arbeitsverwaltung des zuständigen Landes nicht 4 Wochen lang nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat und ihm auch nicht die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigt wurde.

10. Der Genannte hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 71.1.a.i oder Art. 71.b.i. VO 1408/71 gegen den Träger, der diese Bescheinigung ausstellt

10a). Der Genannte hat gemäß Nummer 1.1 des Protokolls zu Anhang II des Abkommens EU-Schweiz über die Freizügigkeit keinen Anspruch auf schweizerische Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

11. Träger, der die Bescheinigung ausstellt

11.1 Bezeichnung: LANDESAMT FÜR ARBEITSBESCHAFFUNGARBEITSAMT

11.2 Anschrift(14):

BELGIEN

11.5. Unterschrift 11.4. Datum 08.05.2007 11.3. Stempelk

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

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E301HINWEISE

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Beim Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. Er umfasst drei Seiten, von denen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf.

ANMERKUNGEN

(1) Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; GR = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen; CH = Schweiz.

(1a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben.Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Pass ersichtlich sind.

(1b) Hierunter fällt auch der Geburtsname.(2) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben.(3) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I-

)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist. Falls nicht vorhanden, ist „keine“ anzugeben. Bei slowenischen Staatsangehörigen ist die Steuernummer anzugeben. Bei maltesischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Für maltesische Träger ist bei nicht maltesischen Staatsangehörigen die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei polnischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises oder Passes anzugeben.

(4) Auszufüllen, soweit bekannt.(5) Wenn die Bescheinigung für einen zypriotischen Träger bestimmt ist, ist die

Sozialversicherungsnummer anzugeben; für einen tschechischen, dänischen, estnischen, österreichischen, finnischen, slowenischen, slowakischen oder schwedischen Träger ist die persönliche Kenn-Nummer anzugeben; für einen niederländischen Träger ist die Sofi-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und die NIP-Nummer anzugeben. Wenn die Bescheinigung für einen französischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (NIR) anzugeben. Wenn die Bescheinigung für eine belgischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (INSZ-NISS) anzugeben.

(6) Nach Möglichkeit auszufüllen, wenn ein Arbeitnehmer die Bescheinigung vor seiner Abreise nach Dänemark, Estland, Finnland, Island oder Schweden beantragt und er früher in einem dieser Länder versichert war.

(7) 1 Jahr, wenn die Bescheinigung für einen luxemburgischen Träger bestimmt ist.2 Jahre, wenn sie für einen italienischen, finnischen, isländischen, liechtensteinischen oder schweizerischen Träger bestimmt ist. Der italienische Träger kann außerdem eine Mitteilung des gesamten Versicherungsverlaufs des Betreffenden im Ausland anfordern. Für einen schweizerischen Träger: 4 Jahre bei Kindererziehung oder kurzzeitiger Selbständigkeit.3 Jahre, wenn sie für einen belgischen, dänischen,. französischen, griechischen, irischen, portugiesischen Träger oder einen Träger des Vereinigten Königreichs bestimmt ist.Mehr als 3 Jahre, wenn sie für einen finnischen (20 Jahre), spanischen (6 Jahre), deutschen (7 Jahre), österreichischen (10, 15 oder 25 Jahre), ungarischen und slowakischen (4 Jahre), schwedischen (8 Jahre), estnischen, tschechischen, zypriotischen, lettischen, niederländischen, slowenischen oder maltesischen Träger (gesamter Versicherungsverlauf) bestimmt ist. In einigen Fällen verlangen die belgischen Träger Mitteilung des gesamten Versicherungsverlaufs.

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Mobilität von Künstlern und soziale Sicherheit

PE 379.20365

Gegebenenfalls sind für spanische Träger bei Arbeitnehmern, die 52 Jahre oder älter sind, Angaben zu weiteren Zeiten vor den letzten 6 Jahren zu machen.Das letzte Kalenderjahr oder die 3 letzten Kalenderjahre, wenn die Bescheinigung für einen norwegischen Träger bestimmt ist.

(8) Sind die in den Nummern 3.1, 3.2, 4.1 et 4.2 verlangten getrennten Angaben nicht möglich, so ist in Nummer 3.1 bzw. 4.1 die Gesamtzeit einzutragen. Die Nummern 3.1 und 4.1 sind selbst bei Zusammentreffen der Zeiten auszufüllen. Auszufüllen, wenn die Bescheinigung für einen ungarischen Träger auszufüllen ist.

(8a) Als Beschäftigungszeiten gelten nur die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten.

(9) Zum Beispiel: Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Wehrdienst, Berufsausbildung, nachweisliche Arbeitslosigkeit.

(10) Auch Angabe der Zahl der in diesen Zeiten geleisteten Arbeitsstunden, falls bekannt.(11) Angabe, ob es sich um Saisonarbeit handelt. Wenn die Bescheinigung für einen belgischen

Träger bestimmt ist, auch Angabe der Wochenarbeitsstunden.(11a) Für estnische, lettische und schweizerische Träger ist anzugeben, ob die Entlassung durch

Verschulden des Betroffenen verursacht wurde.(12) Auszufüllen, wenn die Bescheinigung für einen belgischen, zypriotischen, dänischen, deutschen,

spanischen, französischen, italienischen, niederländischen, österreichischen, liechtensteinischen, slowenischen, schweizerischen oder norwegischen Träger bestimmt ist.

(13) Auszufüllen, wenn die Bescheinigung für einen belgischen, dänischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, liechtensteinischen, slowenischen, schweizerischen oder norwegischen Träger bestimmt ist.

(14) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land.(15) Für belgische Träger ist der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst anzugeben. Für polnische

Träger ist der derzeitige Verdienst anzugeben. Für tschechische und ungarische Träger ist der durchschnittliche Nettomonatsverdienst anzugeben. Für slowakische Träger sind die durchschnittlichen Bruttomonatsbezüge während der Beschäftigungszeit anzugeben.

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