moss heisst nicht immer kate

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1 News Update MOSS heißt nicht immer Kate Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für Besteuerung von elektronischen Dienstleistungen ab 1. Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 ist in der EU jegliche Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen – nun auch an private Endverbrau- cher – mit der am Ort des Dienstleistungsempfängers anwendbaren Mehrwertsteuer zu versteuern. Für viele Anbieter wird das einiges an Umstellung bedeuten. Den Pro- zess vereinfachen soll ein neues Besteuerungsverfahren namens „Mini-One-Stop- Shop“, zu Deutsch „kleine einzige Anlaufstelle“. Bis Ende 2014 richtet sich die Besteuerung noch nach dem Ort des Dienstleistungserbrin- gers: So berechnet z.B. ein in Luxemburg ansässiger eBook-Anbieter allen seinen Endver- braucher-Kunden luxemburgische Mehrwertsteuer. Soweit der dortige Mehrwertsteuersatz niedriger als in anderen Mitgliedstaaten ist, genießt er einen z.T. erheblichen Wettbewerbs- vorteil gegenüber seinen europäischen Konkurrenten. Um einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen und auch die Einnahmen der konsumbe- zogenen Mehrwertsteuer dem Mitgliedstaat zukommen zu lassen, in dem der Konsum er- folgt, ist der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen neu geregelt worden: Ab dem 1. Januar 2015 gilt als Leistungsort der Ort, an dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat (neuer § 3a Abs. 5 UStG). Wer ist von der neuen Regelung betroffen? Handlungsbedarf ergibt sich in erster Linie für in Deutschland, ggf. auch für in Nicht-EU-Ländern ansässige Unternehmen, die Telekommu- nikations-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher im Ausland erbringen. Beispielhaft genannt seien nur Anbieter von online-Marktplätzen und Verkaufspor- talen, von digitalem Content wie Musik, Spielen oder online-Zeitschriften, von Webhosting, Fernwartung oder Datenbanken. Weiter können hierunter aber auch Anbieter von Bezahl-

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Neue Mehrwertsteuerregelung für Erbringung von Telekom und elektronische Dienstleistungen über Grenze in Europa

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Page 1: MOSS heisst nicht immer Kate

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News Update

MOSS heißt nicht immer Kate

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für Besteuerung von elektronischen Dienstleistungen ab

1. Januar 2015

Ab dem 1. Januar 2015 ist in der EU jegliche Erbringung von Telekommunikations-,

Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen – nun auch an private Endverbrau-

cher – mit der am Ort des Dienstleistungsempfängers anwendbaren Mehrwertsteuer

zu versteuern. Für viele Anbieter wird das einiges an Umstellung bedeuten. Den Pro-

zess vereinfachen soll ein neues Besteuerungsverfahren namens „Mini-One-Stop-

Shop“, zu Deutsch „kleine einzige Anlaufstelle“.

Bis Ende 2014 richtet sich die Besteuerung noch nach dem Ort des Dienstleistungserbrin-

gers: So berechnet z.B. ein in Luxemburg ansässiger eBook-Anbieter allen seinen Endver-

braucher-Kunden luxemburgische Mehrwertsteuer. Soweit der dortige Mehrwertsteuersatz

niedriger als in anderen Mitgliedstaaten ist, genießt er einen z.T. erheblichen Wettbewerbs-

vorteil gegenüber seinen europäischen Konkurrenten.

Um einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen und auch die Einnahmen der konsumbe-

zogenen Mehrwertsteuer dem Mitgliedstaat zukommen zu lassen, in dem der Konsum er-

folgt, ist der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen neu geregelt worden: Ab dem

1. Januar 2015 gilt als Leistungsort der Ort, an dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz

bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat (neuer § 3a Abs. 5 UStG).

Wer ist von der neuen Regelung betroffen? Handlungsbedarf ergibt sich in erster Linie für

in Deutschland, ggf. auch für in Nicht-EU-Ländern ansässige Unternehmen, die Telekommu-

nikations-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher im Ausland

erbringen. Beispielhaft genannt seien nur Anbieter von online-Marktplätzen und Verkaufspor-

talen, von digitalem Content wie Musik, Spielen oder online-Zeitschriften, von Webhosting,

Fernwartung oder Datenbanken. Weiter können hierunter aber auch Anbieter von Bezahl-

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diensten oder Vertriebsplattformen fallen, je nachdem, ob sie an der Leistungserbringung der

Content-Anbieter mitwirken oder nur technisch abwickeln.

Was ist zu tun? Betroffene Unternehmen müssen dafür sorgen, dass sie ihre Umsätze nach

unternehmerischen und privaten Kunden getrennt erfassen und zu den Endverbrauchern

jeweils den Leistungsort bestimmen (also den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt), um

danach die anwendbare Steuer auf die Netto-Preise aufzuschlagen und in der Folge abzu-

führen. Der von der EU-Kommission angekündigte Leitfaden zu dem Thema ist leider noch

nicht erschienen, was 3 Monate vor Inkrafttreten nicht hilfreich ist.

Was ist MOSS? Eigentlich müssten sich die Unternehmen in den jeweiligen EU-Ländern

umsatzsteuerlich registrieren und lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben. Um diesen Pro-

zess zu vereinfachen, können sich Unternehmen, die in einem EU-Land ansässig sind (also

nicht solche aus Drittländern), freiwillig in ihrem EU-Ansässigkeitsland auch zum MOSS-

Verfahren registrieren. In Deutschland ist das seit dem 1. Oktober 2014 beim Bundeszent-

ralamt für Steuern möglich (www.bzst.bund.de). Die Registrierung läuft über ein Webportal

unter Angabe der Steuernummer. Ebenfalls darüber erklären die Unternehmen dann viertel-

jährlich die in den jeweiligen anderen EU-Ländern mit Privatpersonen erzielten Umsätze. Zu

bedenken ist, dass diese Erklärungen zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen ab-

zugeben sind und Umsätze in Nicht-EU-Ländern nicht über MOSS erfasst werden.

Was ist noch zu beachten? Vornehmlich werden IT-Lösungen zu implementieren sein, um

die Wohnsitze und anwendbaren Steuersätze zu ermitteln und auf Rechnungen auszuwei-

sen. In der Folge werden auch die online-Portale je nach Land unterschiedliche Brutto-Preise

anzeigen müssen. Ggf. kann es sogar angebracht sein, Preismodelle zu überdenken. Und

schließlich könnte sich auch Anpassungsbedarf hinsichtlich Preis- und Steuerklauseln in

Standardverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben. Nicht zu unter-

schätzen ist der Mehraufwand für kleine Unternehmen, der durch die MOSS Erklärung ent-

steht!

Autor:

Dr. Rafael von Heppe

[email protected]