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Naturschutzr. Eingriffsregelung i. d. Bauleitplanung BBP/ GOP SO-Sonnenenergie „Saalhaupt IV“, Markt Bad Abbach Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 1 von 12 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet „SO- Sonnenenergie Saalhaupt IV“ Markt Bad Abbach, Landkreis Kelheim Kurzbeschreibung: Das geplante Sondergebiet liegt südlich des Ortes Saalhaupt und zwar nördlich der BAB A93 in der 110 m Zone zur Bundesautobahn. Der Geltungsbereich des Sondergebiets beträgt ca. 2,13 ha inklusive der Ausgleichsfläche und der rahmenden und gliedernden Grünflächen im Geltungsbereich. Davon sind ca.1,3 ha als eingezäunter Bereich vorgesehen (als Bereich für bauliche Anlagen/ Module festgelegte Bereiche mit Bereich für erforderl. Gebäude im durch Baugrenze umgrenzten Bereich und Abstandszone im Norden zum Zaun). Es handelt sich um eine bisher als Acker genutzte Fläche in einer flach geneigten, agrarisch geprägten Lage direkt neben der Bundesautobahn A 93, in der bereits 1 Freiflächenphotovoltaikanlage „Saalhaupt II“ auf den anschließenden 2 Grundstücken bis hin zur Kreisstraße errichtet ist. Der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan des Marktes Bad Abbach wird parallel zur Aufstellung des BBP/GOP durch Deckblatt Nr. 19 geändert. Bisher war der Bereich dort als landwirtschaftliche Nutzfläche im Flächennutzungs- und Landschaftsplan eingetragen. Die geplante Entwicklung trägt dem Ziel regenerative Energien zu fördern Rechnung, insbesondere soll dabei Strom aus Sonnenenergie gewonnen werden im Rahmen der Vorgaben des aktuellen EEG. Mit der geplanten Anlage der Freiflächenphotovoltaikanlage soll auch der erforderliche Ausgleich geschaffen werden und zwar im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans. Ergebnis: Es ist das Regelverfahren anzuwenden. Es ergibt sich ein Kompensationsbedarf nach Typ B I (geringer Versiegelungsgrad und im Gebiet geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) bei einer Faktorenspanne von 0,2 bis 0,5 laut Leitfaden. Laut IMS v. 19.11.2009 ist im Grundsatz ein Faktor von 0,2 bei Freiflächenphoto- voltaikanlagen anzusetzen, der hier auch angewendet wird. Damit ergibt sich für die vorliegende Planung für eine zu wertende Eingriffsfläche (eingezäunter Bereich) von 13.007 m² x Faktor 0,2 und damit eine erforderliche Ausgleichsfläche von mind. 2.601,4 m². Mit der geplanten Ausgleichsmaßnahme auf der nördlichen Teilfläche von Flurnr. 403 Gemarkung Saalhaupt mit der anteiligen Fläche von 2.613 m² wird der erforderliche Ausgleich erbracht (ergänzend zu den Maßnahmen zur Eingriffsminimierung im Geltungsbereich). Die Bilanz damit ausgeglichen. Inhalte 30.04.2019/ 30.07.2019 Übersicht Anwendung der Eingriffsregelung Bewertung der Schutzgüter und Vegetationstypen, Einordnung in Bestandskategorien Ermittlung der Eingriffsschwere Festlegung der Kompensationsfaktoren Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsbilanzierung nach Leitfaden ‚Eingriffsregelung in der Bauleitplanung’ BayStMLU München September 1999/ Jan. 2003 Planungsbüro Inge Haberl Dipl. Ing. Landschaftsarchitektin Deggendorfer Str. 32, 94522 Wallersdorf Tel.: (09933) 902013, Fax: (09933) 902014 E-mail: [email protected]

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Page 1: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der ... · haupt bis zur BAB) gegeben, bzw. in geringem Umfang auch von BAB (v.a.im Winter); im Westen nur landwirtschaftl. Nutzflächen

Naturschutzr. Eingriffsregelung i. d. Bauleitplanung BBP/ GOP SO-Sonnenenergie „Saalhaupt IV“, Markt Bad Abbach

Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 1 von 12

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet „SO- Sonnenenergie Saalhaupt IV“

Markt Bad Abbach, Landkreis Kelheim

Kurzbeschreibung:

Das geplante Sondergebiet liegt südlich des Ortes Saalhaupt und zwar nördlich der BAB A93 in der 110 m Zone zur Bundesautobahn. Der Geltungsbereich des Sondergebiets beträgt ca. 2,13 ha inklusive der Ausgleichsfläche und der rahmenden und gliedernden Grünflächen im Geltungsbereich. Davon sind ca.1,3 ha als eingezäunter Bereich vorgesehen (als Bereich für bauliche Anlagen/ Module festgelegte Bereiche mit Bereich für erforderl. Gebäude im durch Baugrenze umgrenzten Bereich und Abstandszone im Norden zum Zaun). Es handelt sich um eine bisher als Acker genutzte Fläche in einer flach geneigten, agrarisch geprägten Lage direkt neben der Bundesautobahn A 93, in der bereits 1 Freiflächenphotovoltaikanlage „Saalhaupt II“ auf den anschließenden 2 Grundstücken bis hin zur Kreisstraße errichtet ist. Der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan des Marktes Bad Abbach wird parallel zur Aufstellung des BBP/GOP durch Deckblatt Nr. 19 geändert. Bisher war der Bereich dort als landwirtschaftliche Nutzfläche im Flächennutzungs- und Landschaftsplan eingetragen. Die geplante Entwicklung trägt dem Ziel regenerative Energien zu fördern Rechnung, insbesondere soll dabei Strom aus Sonnenenergie gewonnen werden im Rahmen der Vorgaben des aktuellen EEG. Mit der geplanten Anlage der Freiflächenphotovoltaikanlage soll auch der erforderliche Ausgleich geschaffen werden und zwar im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans.

Ergebnis: Es ist das Regelverfahren anzuwenden. Es ergibt sich ein Kompensationsbedarf nach Typ B I (geringer Versiegelungsgrad und im Gebiet geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) bei einer Faktorenspanne von 0,2 bis 0,5 laut Leitfaden. Laut IMS v. 19.11.2009 ist im Grundsatz ein Faktor von 0,2 bei Freiflächenphoto-voltaikanlagen anzusetzen, der hier auch angewendet wird. Damit ergibt sich für die vorliegende Planung für eine zu wertende Eingriffsfläche (eingezäunter Bereich) von 13.007 m² x Faktor 0,2 und damit eine erforderliche Ausgleichsfläche von mind. 2.601,4 m². Mit der geplanten Ausgleichsmaßnahme auf der nördlichen Teilfläche von Flurnr. 403 Gemarkung Saalhaupt mit der anteiligen Fläche von 2.613 m² wird der erforderliche Ausgleich erbracht (ergänzend zu den Maßnahmen zur Eingriffsminimierung im Geltungsbereich). Die Bilanz damit ausgeglichen.

Inhalte

30.04.2019/ 30.07.2019

Übersicht Anwendung der Eingriffsregelung Bewertung der Schutzgüter und Vegetationstypen, Einordnung in Bestandskategorien Ermittlung der Eingriffsschwere Festlegung der Kompensationsfaktoren Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen

Ausgleichsbilanzierung nach Leitfaden ‚Eingriffsregelung in der Bauleitplanung’ BayStMLU München September 1999/ Jan. 2003

Planungsbüro Inge Haberl Dipl. Ing. Landschaftsarchitektin Deggendorfer Str. 32, 94522 Wallersdorf Tel.: (09933) 902013, Fax: (09933) 902014 E-mail: [email protected]

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Naturschutzr. Eingriffsregelung i. d. Bauleitplanung BBP/ GOP SO-Sonnenenergie „Saalhaupt IV“, Markt Bad Abbach

Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 2 von 12

Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zum Sondergebiet für regenerative Energien – SO-Sonnenenergie Saalhaupt IV“ Marktgemeinde Bad Abbach, Lkrs. Kelheim - entsprechend Leitfaden des Bay. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen v. Sept. 99/ Jan. 2003

__________________________________________________________ Der Regelablauf der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung gestaltet sich folgendermaßen (vgl. Abb. 1 in Leitfaden): I. Prüfung, ob ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorliegt

laut Checkliste (Abb.2)

demnach Entscheidung, ob vereinfachte Vorgehensweise möglich oder „Regelverfahren“ erforderlich

Weitere Schritte bei Regelverfahren:

II. Bestimmung der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Qualität des betroffenen Landschaftsbildes und der Auswirkungen der geplanten Vorhaben

• Bestandserfassung, -bewertung • Darstellung möglicher Auswirkungen

III. Vermeidung von Beeinträchtigungen durch das Vorhaben

IV. Ermittlung des verbleibenden Ausgleichsbedarfs

V. Auswahl geeigneter Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich

VI. Abwägung mit allen öffentlichen und privaten Belangen

VII. Darstellung oder Festsetzung der Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, ggf. mit Zuordnung

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Naturschutzr. Eingriffsregelung i. d. Bauleitplanung BBP/ GOP SO-Sonnenenergie „Saalhaupt IV“, Markt Bad Abbach

Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 3 von 12

I. Prüfung auf Ausgleichspflicht Aufgrund des Gebietstyps ist keine vereinfachte Vorgehensweise möglich, sondern ein Regelablauf erforderlich. II. Bewertung der Schutzgüter Es wurde hier zur Darstellung eine Tabellenform gewählt. Bei der betroffenen Fläche für das gepl. Sondergebiet handelt es sich um eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche (Acker). Die Einstufung erfolgte anhand der Kategorien des Leitfadens (Listen 1a bis 1c). Schutzgut Bestand Einstufung Planung Vegetation

bisher intensiv landwirtschaftlich/ ackerbaulich genutzt, umgeben von weiteren Ackerflächen, Flurweg entlang der BAB A93, und best. gehölzbestandener Böschung zur Autobahn; einer best. Freiflächen-photovoltaikanlage „Saalhaupt II“ mit umge-benden Ausgleichsflächen und im Norden von einem zeitweise wasser-führendem Graben mit Altgrasflur und Weidengebüsch

bisher geringe Bedeutung I oben

Es werden keine Biotopflächen oder sonstigen wertvollen Strukturen berührt bzw. beeinträchtigt Strukturanreicherung und Förderung der Vernetzung durch die eingeplanten Hecken, Säume und Obstwiese

Fauna

Landwirtschaftliche, ackerbauliche Nutzung umgeben von weiteren Ackerflächen, Flurweg entlang der BAB, und best. gehölzbestandener Böschung zur BAB ; einer best. Freiflächen-photovoltaikanlage „Saalhaupt II“ mit umgebenden Ausgleichsflächen und im Norden von einem zeitweise wasserführ. Graben mit Altgrasflur und Weidengebüsch -wenig spez. Lebensraum- Qualität

geringe Bedeutung I oben

Weitere extensive Flächen - Säume/ extensive Wiesen Obstgehölze und Hecken bieten Lebensräume z.B. für Vogelarten/ Insekten...

Boden

Ackerfläche mittlerer bis hoher Bonität

mittlere Bedeutung II unten

Boden bleibt zum großen Teil offen/ unversiegelt, nur Punktfundamente,

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Naturschutzr. Eingriffsregelung i. d. Bauleitplanung BBP/ GOP SO-Sonnenenergie „Saalhaupt IV“, Markt Bad Abbach

Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 4 von 12

Boden ist geschützt durch Dauerbewuchs und geschont (ohne Spritzmittel-einsatz), ist nach Ablauf der Laufzeit wieder landwirtschaftlich nutzbar

Wasser

Wasser kann verdunsten, versickern auf landwirtschaftlich genutzter Fläche Gebiet mit ausreichendem Grundwasserflurabstand

geringe bis mittlere Bedeutung I oben bis II unten

nur geringfügige Versiegelung f. Modultische (Schraub- oder Rammfundamente) und Erschließung (aufgekieste oder aufgeschotterte Bereiche/ Weg) nur geringfügig mit Gebäuden bebaut (Trafo, Wechsel-richter usw.); Großteil der Fläche bleibt unversiegelt (m. Ansaat), Versickerung auf der Fläche weiterhin möglich

Klima / Luft

Besonnte offene, gut durchlüftete Lage mit Photovoltaikanlage beplanter Bereich offene, relativ freie ackerbaulich genutzte Lage

geringe Bedeutung I oben bis II unten

Etwas stärkere Aufheizung durch Überbauung mit Modulflächen und erf. kleinen Gebäuden, wird allerdings durch geringe Dichte mit Wiesenfläche dazwischen in der ansonsten recht freien Lage wieder relativiert; Gehölzstrukturen auf der Ausgleichsfläche und extensive Wiesen/ Bereiche m. dauerhafter Bodenbe-deckung wirken ausgleichend

Landschaftsbild

Fläche angebunden an die Bundesautobahn nördlich der Autobahn bei Saalhaupt, Lage direkt neben bereits best. Freiflächenphotovoltaik-anlage; hier Ergänzung/ Fortführung der Sondergebietsnutzung; keine weiter reichende Wirkung auf das Landschaftsbild aufgrund Topographie; Einsehbarkeit von süd-lichem Teil von Saalhaupt und dem kurzem Abschnitt der Kreisstraße (von Saal-haupt bis zur BAB) gegeben, bzw. in geringem Umfang auch von BAB (v.a.im Winter); im Westen nur landwirtschaftl. Nutzflächen anschließend

geringe Bedeutung I unten bis I oben

Einplanung einer rahmenden Grünflächen als Ausgleich an der Seite, die von Saalhaupt bzw. der Kreisstraße her einsehbar ist (nördlich der gepl. Anlage), diese ergänzt auch die Begrünung um die Anlage „Saalhaupt II“ bzw. führt diese fort auf anderer Seite aufgrund der gewählten Lage durch Böschung zur Bundesautobahn mit Gehölzbestand bereits etwas abgeschirmt/ eingebunden Durch diese eingeplanten Maßnahmen wird die Wirkung Freiflächenphoto-voltaikanlage weiter verringert.

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Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 5 von 12

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei der geplanten Maßnahme in der Regel Gebiete mit geringer (bis mittlerer) Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild betroffen sind. Die möglichen Auswirkungen -siehe in Spalte Planung- zeigen, dass neben den unvermeidbaren Beeinträchtigungen v. a. durch die Versiegelung der Flächen auch positive Veränderungen durch die schutzgutorientierte Planung mit Maßnahmen zur Vermeidung und Ausgleich positive Veränderungen erreicht werden können (siehe nachfolgende Aussagen unter III. III. Maßnahmen, die der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft dienen, einschließlich grünordnerischer Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung _____________________________________________________________________________________________________

laut Liste 2 des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“

Schutzgut Arten und Lebensräume Vermeidung mittelbarer Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten x

keine wertvollen Lebensräume direkt betroffen oder gar

beeinträchtigt (Aufwertung durch

ergänzende Strukturen/ Vernetzungsstrukturen

durch Hecken-/ Saumzone u. Obstwiese

eingepl.) Erhalt schutzwürdiger Gehölze, Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen/ soweit machbar bzw. Sicherung erhaltenswerter Bäume und Sträucher im Bereich von Baustellen (RAS - LG 4 bzw. DIN 18920)

x (nicht vorh. im Bereich

des gepl. Sondergebiets)

Bündelung von Versorgungsleitungen und Wegen (x) Erschließung

Straßenanbindung schon über bestehende

Flurwege vorhanden,

Einspeisung in Leitungsnetz der Bayernwerk AG

vorgesehen Einspeisepunkt bei Peising allerdings in

etwas größerer Entfernung

Verbot tiergruppenschädigender Anlagen oder Bauteile, z. B. Sockelmauern bei Zäunen

x Einzäunung ohne

massive Sockel und mit Durchlässigkeit,

Ausgleichsfläche bleibt offen in Verbund mit

umgebender Landschaft

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Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 6 von 12

Schutzgut Wasser Erhaltung und Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser, wie Überschwemmungsgebiet einer Fließgewässeraue, Bereiche mit oberflächennahem Grundwasser

x nicht betroffen, kein

Überschwemmungsgebiet o.ä.

ausgewiesen Erhalt von Oberflächengewässern durch geeignete Standortwahl x

Keine Oberflächen-gewässer betroffen,

Vermeidung von Gewässerverfüllung, -verrohrung und –ausbau x

nicht betroffen

Rückhaltung bzw. Versickerung des Niederschlagwassers x Direkte Versickerung

weiterhin möglich

Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge

x Kaum versiegelte Flächen

versickerungsfähige Belagsflächen, ansonsten

„Wiesenansaat“

Vermeidung der Einleitung von belastetem Wasser in Oberflächengewässer

x keine Belastung

Schutzgut Boden Anpassung des Baugebietes an den Geländeverlauf zur Vermeidung größerer Erdmassenbewegungen sowie von Veränderungen der Oberflächenformen

x Gelände flach geneigt Geländebewegungen sind nicht erforderlich/

geplant

Sparsamer Umgang mit Grund und Boden x Nutzungsorientiert (nach Aufgabe der

Sondergebietsnutzung/ spätere erneute

landwirtschaftliche Nutzung möglich)

Verwendung versickerungsfähiger Beläge

x Soweit überhaupt

erforderlich schichtgerechte Lagerung und ggf. Wiedereinbau des Boden x

Hinweis auf DIN 18300 Schutzgut Klima / Luft Vermeidung der Aufheizung von Gebäuden durch Fassaden- Begrünung (x)

Pflanzmaßnahmen um die gepl. Anlage in Ausgleichsfläche

Schutzgut Landschaftsbild Vermeidung der Bebauung in Bereichen, die sich durch besondere landschaftsbild-prägende Elemente auszeichnen

x hier keine besonders

prägenden bzw. seltenen Elemente vorhanden;

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Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 7 von 12

Grünordnerische Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung Baumüberstellung und Eingrünung von offenen Stellplätzen, Parkplätzen etc.

--- hier nicht zutreffend

Naturnahe Gestaltung privater Grünflächen sowie der Wohn- und Nutzgärten

--- hier nicht zutreffend

Eingrünung der Wohnstraßen, Wohnwege und Innenhöfe -- hier nicht zutreffend

x eingeplante Maßnahmen/ berücksichtigte Grundsätze im Bebauungs- und Grünordnungsplan

zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne einer Eingriffsminimierung (x) bzw. berücksichtigt im Grundsatz/ übertragenen Sinn Durch Maßnahmen im Gebiet selbst und entsprechende Festsetzungen wie z.B. bezüglich der Anlage selbst

- Verwendung von Modultischen mit geringer Höhe - Verwendung von Rammfundamente, ohne erforderliche

Geländemodellierungen - Geringhalten der Versiegelung – beschränkt auf Zufahrten (ggfs. erf.

Wechselrichter usw.), Bedarfszufahrten im Inneren der Anlage für Wartung/ Pflege bleiben gering versiegelt (nur mit Unterbau versehen/ aufgekiest bzw. geschottert/ Schotterrasen)

- für Kleintiere durchlässige Ausbildung der Einzäunung - insgesamt flächiger Ansaat

und im Umgriff (wie Einhalten größerer Abstände neben der Einzäunung zu Wegen, anschließender Ausgleichsfläche von Saalhaupt II bzw. zur bleibenden Ackernutzung) kann der Eingriff reduziert werden. Zudem ist hier die Zone zwischen eingezäunter Anlage und im Norden der Fläche eingeplanter Ausgleichsfläche hier nicht mehr mit ackerbaulicher, sondern extensiver Wiesennutzung eingeplant, so dass Störeinflüsse weiter reduziert bzw. insgesamt ein größerer Bereich extensiviert werden und damit ökologisch aufgewertet werden kann. Es wird für die Flächen innerhalb der Anlage bzw. auf den gepl. rahmenden Grünflächen/ Abstandszonen um die gepl. Freiflächenphotovoltaikanlage, die nicht als Ausgleich festgelegt sind Folgendes festgelegt: Grünflächen in der gepl. Freiflächenphotovoltaikanlage innerhalb der Einzäunung Die Flächen zwischen den Modultischen und in der Abstandszone zum Zaun sind als extensive Grünflächen auszubilden und anzusäen (z.B. mit Landschaftsrasen). Diese Flächen sind mind. 1 x jährlich zu mähen (mit Mähgutabfuhr) oder abzuweiden. Die Grünflächen außerhalb der Einzäunung sind mit Landschaftsrasen mit Kräutern oder Regiosaatgut Region 16 Unterbayer. Hügel- und Plattenregion Typ Frischwiese anzusähen und mind. 1 bis 2 x jährlich bzw. anfangs v.a. im Zufahrtsbereich im Osten 3 x jährlich wie die hinterliegende Ausgleichsfläche zu mähen mit Mähgutabfuhr

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Naturschutzr. Eingriffsregelung i. d. Bauleitplanung BBP/ GOP SO-Sonnenenergie „Saalhaupt IV“, Markt Bad Abbach

Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 8 von 12

IV. Ermittlung des Ausgleichflächenbedarfs 1.1 Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft lt. Liste 1 a bis 1 c

1.2 Ermitteln der Eingriffsschwere--- Zuordnung zu Typ + Kategorie

1.3 Festlegung der Kompensationsfaktoren unter Berücksichtigung der Planungsqualität

a) Zuordnung zu:

Typ B mit geringem Versiegelungs- bzw. Nutzungsrecht bei bisheriger Ackernutzung = Kategorie I (Gebiete mit geringer Bedeutung) damit Faktorspanne zwischen 0,2 – 0,5, wobei die bei Photovoltaikanlagen aufgrund des Versiegelungs- und Nutzungsgrads in der Regel der untere Wert von 0,2 anzusetzen ist.

Es handelt sich hier im Wesentlichen um einen Bereich, der meist mit oberem Wert in Kategorie I einzustufen sind (bezüglich Arten- u. Lebensräumen, Landschaftsbild, Klima u. Luft). Im Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Inneren zu Freiflächenphoto-voltaikanlagen vom 19.11.2009 wird auch die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung zu Freiflächenphotovoltaikanlagen behandelt, wo unter anderem folgendes formuliert wird: „Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Basisfläche (= eingezäunte Fläche) multipliziert mit dem Kompensationsfaktor“ und „Aufgrund der Ausschlusskriterien für ungeeignete Bereiche und dem Versiegelungs- und Nutzungsgrad der Photovoltaikanlage liegt der Kompensationsfaktor im Regelfall bei 0,2.“

b) Flächenansatz:

Gesamtfläche Geltungsbereich ca. 2,133 ha

Für die Ausgleichsflächenberechnung anzusetzen sind: Flächen mit neuem Baurecht/ eingezäunter Bereich: „Modulflächen“ (Modultische und zwischenliegende Abstandsflächen) bzw. der Bereiche, in denen die erforderlichen Nebengebäude errichtet werden können (durch „Baugrenze“ abgegrenzte Bereiche) zuzüglich Umgriff (innere Abstandsflächen zum Zaun) = eingezäunter Bereich insgesamt

ca. 1,31 ha

c) Berechnung des Ausgleichsflächenbedarfs:

Typ Nutzung/ Bestand Fläche, für die ein Ausgleich erforderlich ist

Faktor Erforderliche Ausgleichsfläche

B I bisher Acker

13.007 m² 0,20 Mind. 2601,4 m²

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Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 9 von 12

Der Ansatz kann mit Faktor 0,2 (Regelansatz laut Schreiben der Obersten Baubehörde v. 19.11.2009 u. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen Augsburg, 2014) vorgenommen werden vor allem aufgrund der Ausgangssituation und der Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen.

V. Auswahl geeigneter und naturschutzfachlich sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen Ziel von Seiten der Gemeinde und des Vorhabenträgers bzw. der Planung ist, den

Ausgleich für das geplante Sondergebiet in räumlicher Nähe zum Eingriff zu schaffen. Der Ausgleich wurde in direktem Anschluss auf den verbleibenden Teilflächen der Grundstücke im Anschluss an das Sondergebiet festgelegt.

Die gewählte Teilfläche auf Flurnr. 403 Gemarkung Saalhaupt besitzt eine gute Eignung aus naturschutzfachlicher Sicht, hier in der Lage neben einem Graben m. temporärer Wasserführung und als rahmende Eingrünung gegenüber dem Ort Saalhaupt. Sie trägt zur besseren Einbindung in das Landschaftsbild und zur Strukturanreicherung bei und setzt die best. rahmende Eingrünung bei Saalhaupt II fort.

Weitere Beschreibungen und Festsetzungen hierzu siehe auch direkt im Bebauungs- und Grünordnungsplan und der Begründung. Die vorgesehene Ausgleichsfläche kann bei der gewählten Ausbildung mit 1,0 gewertet werden.

Zusammenstellung der Flächen/ Maßnahmen zum Ausgleich

erforderliche Fläche gesamt 2601,4 m²

Der Anerkennungsfaktor beträgt 1,0 für eine Hecken- und Saumzone/ extensive Obstwiese statt der bisherigen Ackerfläche somit entspricht die Fläche dem Anerkennungswert.

Der erforderliche Ausgleich von mindestens 2.601,40 m²

wird durch die eingeplanten rahmenden Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Landschaft/ Ausgleichsmaßnahme im Geltungsbereich in einer Größenordnung von auf der nördlichen Teilfläche von Flurnummer 403 Gemarkung Saalhaupt erbracht. Die Bilanz ist damit ausgeglichen.

2.613 m²

Zur Gestaltung/ Ausbildung und Pflege der Ausgleichfläche:

Auf der eingeplanten Ausgleichsfläche auf Teilfläche von Flurnr. 403 Gemarkung Saalhaupt ist die Entwicklung von Hecken/ Saumzonen -orientiert an den Beständen der Umgebung bzw. der potentiell natürlichen Vegetation- und einer extensiven Obstwiese (m. Obstbaumhochstämmen, ältere Sorten, alternativ Wildobst) vorgesehen. Als Entwicklungszeitraum für die Ausgleichsfläche wird ein Zeitraum von 20 Jahren angesetzt.

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Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 10 von 12

Die neu zu pflanzenden Hecken auf der Ausgleichsfläche sind mit autochthonen

Gehölzen zu pflanzen. Mindestpflanzgröße: Straucharten verpfl. Str. 60-100 cm Baumarten verpfl. Heister 150-200 cm; in Anlehnung an die potent. natürliche Vegetation sollen sie v. a. folgende Arten enthalten: Straucharten Cornus sanguinea Hartriegel Coryllus avellana Hasel Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose u. and. Wildrosen Rhamnus cathartica Kreuzdorn Rhamnus frangula Faulbaum Viburnum lantana Wolliger Schneeball Salix caprea Salweide Baumarten (Bäume 2. Ordnung) Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogelkirsche Malus silvestris Wildapfel Pyrus communis Wildbirne Sorbus aucuparia Eberesche Pflanzabstand in den Reihen in der Regel 1,5 m und zwischen den Reihen 1,0 m, Mindestpflanzabstand für Sträucher laut AGBGB von 2 m und von mind. 4 m für höher werdende Gehölze (Obst/ Wildobst); eingeplante Pflanzabstände zu Grenzen mit Sträuchern 3 m, Obst-/Wildobstbäumen mind. 5 m) Ausbildung der Hecken mind. 2- bis 4- reihig, dazwischen freie Abschnitte Obstwiese Die eingeplante Obstwiese ist mit Obstbaumhochstämmen möglichst ältere, widerstandsfähige Sorten (wie z.B. Hauszwetschge, Schattenmorelle, Gute Graue, Klarapfel, Boskoop, o.ä.) oder Wildobst z.B. Wildbirne (Pyrus silvestris), Wildapfel (Malus silvestris), Vogelkirsche (Prunus avium), Eberesche (Sorbus aucuparia) o.ä.

Die Gehölzpflanzungen (Gehölzgruppen/ Hecken) sind als mind. 2 bis 4-reihige Pflanzungen anzulegen und in den ersten Jahren auszumähen. Etwaige Ausfälle sind durch Nachpflanzungen zu ersetzen. Bei den Obstbaumpflanzungen ist grundsätzlich ein Einzelbaumschutz vorzunehmen, bei den Heckenpflanzungen sind Wildschutzmaßnahmen bei Bedarf durchzuführen.

Ansaat Extensivwiese Die Ausgleichsfläche ist insgesamt als extensive Wiese anzusäen. Dazu ist Saatgut bzw. Mähgut aus geeigneten Spenderflächen/ Landschaftspflegemaßnahmen (in Abstimmung mit dem Landschaftspflegeverband des Landkreises) einzubringen. Alternativ kann - falls nicht genügend geeignetes Material zur Verfügung steht- auch regionales zertifiziertes Saatgut Region 16 Unterbayer. Hügel- und Plattenregion Typ Frischwiese oder Obstwiese verwendet werden.

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Naturschutzr. Eingriffsregelung i. d. Bauleitplanung BBP/ GOP SO-Sonnenenergie „Saalhaupt IV“, Markt Bad Abbach

Anlage 2 zur Begründung _Fassung vom 30.07.2019 Seite 11 von 12

Pflege Auf der Ausgleichsfläche ist kein Dünge-oder Spritzmitteleinsatz erlaubt. Die Fläche ist anfangs (in den ersten 3 bis 5 Jahren) 3x jährlich zu mähen. Danach ist die Fläche ist 2- mal jährlich zu mähen, mit erster Mahd ab Mitte Juli. Das Mähgut ist jeweils abzufahren. Ein Schlegeln ist nicht erlaubt.

Die grünordnerischen Maßnahmen zur Eingriffsminimierung und zum Ausgleich sind spätestens 1 Jahr nach Herstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage umzusetzen. Der Abschluss der Erstellung der Ausgleichsmaßnahmen/ Grünordnung ist dem Landratsamt mitzuteilen, damit eine Abnahme erfolgen kann.

Die Fläche ist dem Landesamt für Umweltschutz und in Abdruck der Unteren

Naturschutzbehörde zu melden. Um die Sicherung des angestrebten Zustands der Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen nach Art.6 Absatz 4 BayNatSchG zu gewährleisten, ist bei Ausgleichsflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde sind, die Bestellung einer unbefristeten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB sowie eine Reallast gemäß 1105 BGB zugunsten des Freistaats Bayern erforderlich, da es um die Erfüllung staatlicher Pflichten geht. Die Grundbucheintragung ist bis zum Satzungsbeschluss vorzulegen. Ein Abdruck an die Untere Naturschutzbehörde ist erforderlich.

Anlage 1: Übersichtskarte Din A4 Sondergebiet mit eingepl. Ausgleichsfläche und gliedernden bzw. rahmenden Grünflächen Seite 12 Wallersdorf, den 30.04.2019/ 30.07.2019

Inge Haberl Landschaftsarchitektin Wallersdorf

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1

.

9

6

.

5

1

4

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.

3

Wh 3,00

Ah 3,00

100 m²

SO

"Sonnen-

energie"

SO

Sonnen-

energie-

3

0

.

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4

.

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T

T

T

Abstandszone/ Randsaum innerhalb

der Einzäunung

Abstand-/Saumzone außerhalb Zaun

und Bedarfszufahrt zur Ausgleichsfläche

(Maßnahme zur Eingriffsminimierung)

Geltungsbereich des BBP/GOP

Zaunlinie

eingezäunter Bereich: 13.007 m²,

damit Ausgleichserfodernis

13.007 m² x 0,2 = 2601,4 m²

Gehölze ca. nachrichtlich,

außerhalb

mögl. Modulflächen (inkl. Abstandstreifen)

gepl. Ausgleichsfläche: Saumzone mit

Heckenabschnitten/ Gehölzgruppen

zu Graben ansonsten Extensivwiese/

Obstwiese

TT

TTTTTT

T T T T

Umgrenzung Ausgleichsfläche

hier Eintrag 2613 m²

nachrichtlich außerhalb in

schwarzweiß Darstellung zu SO

Saalhaupt II (Ausgleich m. Gehölz-

pflanzungen, Einzäunung usw)

T

T

T

T

T

T

vorhabenbezogener Bebauungs- und

Grünordnungsplan

"SO-Sonnenenergie Saalhaupt IV"

Markt Bad Abbach, Lkrs. Kelheim

Markt Bad Abbach, Lkrs. Kelheim

Datum: 30.04.2019/ 30.07.2019 M 1 : 1000

Planungsbüro Inge Haberl

Dipl. Ing. Landschaftsarchitektin

Deggendorfer Str. 32, 94522 Wallersdorf

Tel.: (09933) 902013, Fax: (09933) 902014

E-mail: [email protected]

Karte 1 Anlage zur Eingriffsregelung

m. Bilanzierung über Luftbildkarte

im Hintergrund digitale Flurkarte (Alkis) und Luftbildkarte Bayer. Vermessungsverwaltung

Fassung v. 30.07.2019 Anlage 2 zu Begründung Eingriffsregelung Kartenanlage Seite 12 von 12

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