Änderung bauverordnung (bauv) konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 regionalkonferenz...

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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern / Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) 1 Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8.-2.10.2016 Zusammenstellung und Auswertung der Konsultationseingaben 1 Inhaltsverzeichnis Eingaben ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 1 Gesamtbeurteilung ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 4 Art. 30 BauV / Variante................................................................................................................................................................................................................................................................................................................. 6 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer ............................................................................................................................................................................................................................................................................. 8 Hinweise auf zusätzlichen Änderungsbedarf........................................................................................................................................................................................................................................................................... 27 Auswertung der Konsultationseingaben.................................................................................................................................................................................................................................................................................. 30 1 Ohne Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 26.06.1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren [VMV], BSG 152.025)

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Page 1: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern / Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)

1

Änderung Bauverordnung (BauV)

Konsultationsverfahren 2.8.-2.10.2016

Zusammenstellung und Auswertung

der Konsultationseingaben1

Inhaltsverzeichnis

Eingaben ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 1

Gesamtbeurteilung ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 4

Art. 30 BauV / Variante ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................. 6

Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer ............................................................................................................................................................................................................................................................................. 8

Hinweise auf zusätzlichen Änderungsbedarf........................................................................................................................................................................................................................................................................... 27

Auswertung der Konsultationseingaben .................................................................................................................................................................................................................................................................................. 30

1 Ohne Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 26.06.1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren [VMV], BSG 152.025)

Page 2: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Eingaben

Adressat Abk. Kat. Datum Stellungnah-me

Eingang (Datum)

Eingangskontrolle K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 1

1 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern BVE K 23.09.2016 21.09.2016

2 Erziehungsdirektion des Kantons Bern ERZ K 16.09.2016 16.09.2016

3 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern VOL K 21.09.2016 21.09.2016

4 Staatskanzlei des Kantons Bern, Amt für Sprachen und Rechtsdienste STA K 30.09.2016 30.09.2016

5 Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern POM K 03.10.2016 05.10.2016

6 Finanzdirektion des Kantons Bern FIN K 06.09.2016 07.09.2016

7 Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rats BAK K 07.09.2016 09.09.2016

8 Verband bernischer Gemeinden / Bernisches Gemeindekader VBG / BGK G 30.09.2016 30.09.2016

9 Vereinigung der kommunalen städtischen Sekretäre und Sekretärinnen des Berner Jura / Secrétaires communales et communaux du Jura bernois

SCJB G Keine Eingabe

10 Verwaltungsgericht des Kantons Bern VGER J 30.09.2016 03.10.2016

11 Obergericht des Kantons Bern OGER J 23.09.2016 23.09.2016

12 Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder OLK F 23.09.2016 23.09.2016

13 Gemeinderat der Stadt Bern GR Stadt Bern G 22.09.2016 26.09.2016

14 Gemeinderat Biel/Bienne GR Biel/Bienne G 21.09.2016 23.09.2016

15 Gemeinderat Thun GR Thun G 22.09.2016 22.09.2016

16 Gemeinderat Langenthal GR Langenthal G 21.09.2016 23.09.2016

17 Gemeinderat Burgdorf GR Burgdorf G 21.09.2016 23.09.2016

18 Gemeinderat Ittigen GR Ittigen G 22.09.2016 28.09.2016

19 Gemeinderat Köniz GR Köniz G 21.09.2016 26.09.2016

20 Gemeinderat Muri GR Muri G 26.09.2016 04.10.2016

21 Gemeinderat Spiez GR Spiez G 13.09.2016 13.09.2016

22 Gemeinderat Lyss GR Lyss G 22.09.2016 22.09.2016

23 Gemeinderat Worb GR Worb G 19.09.2016 27.09.2016

24 Gemeinderat Ostermundigen GR Ostermundigen G Keine Eingabe

25 Gemeinderat Steffisburg GR Steffisburg G 28.09.2016 29.09.2016

26 Gemeinderat Münsingen GR Münsingen G 30.09.2016 30.09.2016

27 Gemeinderat Belp GR Belp G Keine Eingabe

28 Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter GL RSTH K 03.10.2016 03.10.2016

29 Schweizerische Volkspartei Kanton Bern SVP P 30.09.2016 30.09.2016

30 Sozialdemokratische Partei Kanton Bern SP P 26.09.2016 26.09.2016

31 Christlich-demokratische Volkspartei CVP P Keine Eingabe

32 Evangelische Volkspartei Kanton Bern EVP P Keine Eingabe

33 Bürgerlich-demokratische Partei Kanton Bern BDP P Keine Eingabe

34 Eidgenössisch-demokratische Union Kanton Bern EDU P 02.10.2016 02.10.2016

Page 3: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Eingaben

Adressat Abk. Kat. Datum Stellungnah-me

Eingang (Datum)

Eingangskontrolle K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 2

35 FDP Die Liberalen FDP P 30.09.2016 30.09.2016

36 Grünliberale Partei Kanton Bern GLP P 30.09.2016 30.09.2016

37 Grüne Kanton Bern Grüne P 02.10.2016 01.10.2016

38 Bernjurassischer Rat / Conseil du Jura bernois (Generalsekretariat) CJB K Keine Eingabe

39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016

40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016 25.08.2016

41 Regionalkonferenz Emmental RK EM R 16.09.2016 20.09.2016

42 Entwicklungsraum Thun ERT ERT R 30.09.2016 01.10.2016

43 Association Centre-Jura ACJ R Keine Eingabe

44 Association régionale Jura-Bienne ARJB R Keine Eingabe

45 Planungsregion Kandertal Region Kandertal R Keine Eingabe

46 Planungsregion Oberaargau Region Oberaargau R 01.10.2016 04.10.2016

47 Verein Seeland-Biel/Bienne Region SeelandBiel R 21.09.2016 21.09.2016

48 Bergregion Obersimmental-Saanenland Region OSSA R 29.09.2016 30.09.2016

49 Regionalplanungsverband Grenchen-Büren ReplaGB R 09.09.2016 12.09.2016

50 Interessengemeinschaft IG ländlicher Raum IG Ländlicher Raum R Keine Eingabe

51 Kantonal-Bernischer Gewerbeverband Berner KMU W 30.09.2016 30.09.2016

52 Handels- und Industrieverein Kanton Bern HIV W 21.09.2016 21.09.2016

53 Hauseigentümerverband Kanton Bern HEV W Keine Eingabe

54 Kantonal-Bernischer Baumeisterverband KBB W 29.09.2016 30.09.2016

55 Kies- und Betonverband Kanton Bern KSE W 26.09.2016 26.09.2016

56 Berner Bauernverband BBV W 29.09.2016 29.09.2016

57 Chambre d'agriculture du Jura bernois CAJB W Keine Eingabe

58 WWF Kanton Bern WWF U Keine Eingabe

59 Fachverband Schweizer Raumplanerinnen, Sektion Mittelland FSU U Keine Eingabe

60 Berner Heimatschutz Heimatschutz U 22.09.2016 30.09.2016

61 Pro Natura Bern Pro Natura U 30.09.2016 01.10.2016

62 Stiftung Landschaftsschutz Schweiz SLS U Keine Eingabe

63 Verkehrsclub der Schweiz, Sektion Bern VCS U 29.09.2016 29.09.2016

64 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA U Keine Eingabe

65 Procap Bern Procap F 16.09.2016 16.09.2016

66 Arbeitsgruppe Naturgefahren (AG Nagef) AG Nagef F Keine Eingabe

67 Gebäudeversicherung des Kantons Bern GVB F 18.08.2016 18.08.2016

68 Kantonale Planungsgruppe Bern KPG D 27.09.2016 27.09.2016

69 Amt für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung Bauen AGR Bauen K 20.09.2016 20.09.2016

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Eingaben

Adressat Abk. Kat. Datum Stellungnah-me

Eingang (Datum)

Eingangskontrolle K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 3

70 Amt für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung Kantonsplanung AGR KPL K 26.09.2016 26.09.2016

71 Amt für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung Orts- und Regionalplanung AGR O+R K 21.09.2016 21.09.2016

72 Amt für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung Gemeinden AGR GeM K 19.09.2016 19.09.2016

73 Rechtsamt Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion RA JGK K 22.08.2016 30.08.2016

74 Eymann Urs Eymann D 12.09.2016 12.09.2016

75 Pro Agricultura ProAgri D 26.09.2016 19.09.2016

76 Kant. Behindertenkonferenz Bern KBK D 26.09.2016 26.09.2016

78 Cueni Christophe Cueni D 30.09.2016 30.09.2016

79 Verband bernischer Burgergemeinden und Burgerlicher Korporationen VBBG G 30.09.2016 01.10.2016

80 Landwirtschaftliche Organisation Seeland LOS LOS D 02.10.2016 02.10.2016

81 Gemüseproduzenten-Vereinigung der Kantone Bern und Freiburg GVBF D 30.09.2016 04.10.2016

Total Stellungnahmen eingegangen: 63

Page 5: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Gesamtbeurteilung

Abk. Kat. Gesamtbeurteilung Bemerkungen

Positiv Negativ

Gesamtbeurteilung K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 4

VBG / BGK G - - Keine Gesamtbeurteilung.

VGER J - - Keine Gesamtbeurteilung.

OLK F - - Keine Gesamtbeurteilung.

GR Stadt Bern G X -

GR Biel/Bienne G - - Keine Gesamtbeurteilung.

GR Thun G - - Keine Gesamtbeurteilung.

GR Langenthal G X - Insbesondere die Optimierung und Effizienzsteigerung im Baubewilligungs- und Planungsverfahren sowie die sinn-vollen Präzisierungen werden begrüsst.

GR Burgdorf G X - Grundsätzlich unterstützt die Stadt Burgdorf die Ände-rungen der Bauverordnung.

GR Ittigen G X - Die Änderungen werden grösstenteils begrüsst.

GR Köniz G X - Die vorgeschlagenen Änderungen der BauV sind gut und nachvollziehbar.

GR Muri G X -

GR Lyss G - - Verzicht auf Stellungnahme. Die Eingaben des VBG und der Region SeelandBiel werden unterstützt.

GR Worb G X - Die vorgeschlagenen Änderungen der BauV sind plausi-bel hergeleitet und zweckmässig. Im Übrigen wird auf die Eingabe der RK BM verwiesen.

GR Steffisburg G - - Die Anpassungen basieren auf Änderungen der überge-ordneten Gesetzgebung. Der Handlungsspielraum ist beschränkt. Eine Gesamtbeurteilung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

GR Münsingen G X - Positiv beurteilt werden insbesondere die Bestimmungen zum Schutz des Kulturlandes und der Verzicht auf Orts-bildschutzperimeter als Auslöser für K-Objekte.

SVP P - - Keine Gesamtbeurteilung.

SP P X X Den Änderungen wird nur teilweise zugestimmt.

EDU P - - Keine Gesamtbeurteilung.

FDP P X -

GLP P X -

Grüne P X - Die Revision der BauV wird im Grundsatz begrüsst. Bei der Umsetzung des Gegenvorschlags zur Kulturland-Initiative wird aber eine griffigere Regelung verlangt, ins-besondere strengere Vorgaben zur Nutzungsdichte und zur öV-Erschliessung sowie zu den weiteren in Art. 8a Abs. 2 Bst. b BauG genannten Kriterien.

RK BM R X - Die Änderungen sind grösstenteils notwendig und plau-sibel.

Page 6: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Gesamtbeurteilung

Abk. Kat. Gesamtbeurteilung Bemerkungen

Positiv Negativ

Gesamtbeurteilung K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 5

RK OO R X - Die Änderungen sind grundsätzlich nachvollziehbar.

RK EM R X - Die Änderungen sind grundsätzlich nachvollziehbar.

ERT R X -

Region Kandertal R X -

Region Oberaargau R X - Die Änderungen der BauV werden grundsätzlich be-grüsst.

Region SeelandBiel R X -

Region OSSA R

ReplaGB R X - Die Änderungen sind grundsätzlich nachvollziehbar.

Berner KMU W - - Keine Gesamtbeurteilung.

HIV W - - Keine Gesamtbeurteilung.

KBB W X - Die Gesamtbeurteilung fällt grundsätzlich positiv aus.

KSE W X - Grundsätzlich einverstanden. Der Entwurf nimmt aber zu wenig Rücksicht auf die Eigenheiten des Abbau- und Deponiewesens.

BBV W - - Keine Gesamtbeurteilung.

Heimatschutz U X - Wo Anliegen des Heimatschutzes betroffen sind, werden die Änderungen als zweckmässig erachtet.

Pro Natura U X - Mit den Änderungen weitgehend einverstanden.

VCS U X - Die revidierte BauV ist kohärent und spezifiziert alle BauG-Änderungen.

Procap F - - Keine Gesamtbeurteilung.

GVB F X - Die Änderungen sind nachvollziehbar und sinnvoll.

KPG D - - Keine Gesamtbeurteilung.

VBBG G - - Keine Gesamtbeurteilung.

GVBF D X - Die Änderungen sind begründet und nachvollziehbar.

LOS D - - Keine Gesamtbeurteilung. Es wird auf die Stellungnahme des BBV verwiesen.

Cueni D - - Keine Gesamtbeurteilung.

KBK D - - Keine Gesamtbeurteilung. Schliesst sich der Eingabe von Procap an.

ProAgri D - - Keine Gesamtbeurteilung.

Eymann D - - Keine Gesamtbeurteilung. Die Änderungen geben aus Gemeindesicht zu keinen Bemerkungen Anlass.

Page 7: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Anpassung Art. 30 BauV / Variante

Abk. Kat. Art. 30 BauV Bemerkungen

Anpassung Art. 30 Abs. 1

(Hauptvariante)

Anpassung Art. 30 Abs. 1 und 2

(Variante)

Anpassung Art. 30 BauV / Variante K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 6

VBG / BGK G X - Variante wird abgelehnt.

VGER J - X Da für Materialabbaustellen in archäologischen Schutzgebieten (ausserhalb der Bauzone) ohnehin eine Interessenabwägung erforderlich ist, die dem Gebot der besonderen Rück-sichtnahme Rechnung trägt (Art. 1 Abs. 1 Bst. e BauG), wäre es nützlich, die zu gewichten-den Aspekte ausdrücklich zu nennen.

OLK F - - Verzicht auf Meinungsäusserung.

GR Stadt Bern G - X Der Gemeinderat befürwortet den Vorschlag b (Variante zu Art. 3- BauV).

GR Biel/Bienne G X - Da die Interessen der Archäologie in jedem Fall im Rahmen der Interessenabwägung be-rücksichtigt werden, ist die Aufhebung ausreichend.

GR Thun G - X Variante b wird bevorzugt. Das öffentliche Interesse an genügend Kies, Schotter und ähnli-chem Material wird als hoch erachtet.

GR Langenthal G - X Die modifizierte Regelung in Art. 3- Abs. 2 BauV wird befürwortet.

GR Burgdorf G - X Die Variante modifizierte Regelung in Art. 3- Abs. 2 BauV wird bevorzugt.

GR Ittigen G - X Tendiert dazu, die Variante vorzuziehen.

GR Köniz G - X Die Variante Art. 2- Abs. 2 BauV wird bevorzugt.

GR Muri G - - Verzicht auf Meinungsäusserung.

GR Worb G X - Es wird auf die Eingabe der RK BM verwiesen.

GR Steffisburg G - X

GR Münsingen G X - Der Regelungsvorschlag a) (Aufhebung Verbot) wird bevorzugt.

SVP P X - Die archäologischen Schutzgebiete sind unbedingt zu streichen. Auf die Variante ist zu ver-zichten.

SP P - X Die Variante wird klar bevorzugt.

EDU P X - Die Formulierung im Hauptvorschlag wird bevorzugt.

FDP P X -

GLP P - X Die Variante (modifizierte Regelung in Art. 3- Abs. 2 BauV) wird bevorzugt.

Grüne P - X Die Variante wird klar bevorzugt.

RK BM R X - Der Regelungsvorschlag a) (Aufhebung des bestehenden Verbots) wird bevorzugt. Den Schutzinteressen der Archäologie wird im Rahmen der Interessenabwägung auf Stufe Re-gion (ADT-Richtplan) und Gemeinde (Nutzungsplanung) aufgrund der bestehenden Vorga-ben (UVPV, kant. Richtplan etc.) genügend Rechnung getragen. Eventualiter: Sollte sich die Variante b) durchsetzen, ist die Abs. 2 wie folgt anzupassen:

"... überwiegendes Interesse besteht und der Schutzzweck nicht massgeblich beeinträchtigt wird."

RK OO R X - Der Regelungsvorschlag a) (Aufhebung des bestehenden Verbots) wird bevorzugt.

RK EM R X - Der Regelungsvorschlag a) (Aufhebung des bestehenden Verbots) wird bevorzugt.

ERT R X - Die Variante wird abgelehnt.

Region Kandertal R X - Der Regelungsvorschlag a) (Aufhebung Verbot) wird bevorzugt. Der regionale Bedarfs-nachweis mit allen nötigen Interessenabwägungen im Rahmen der regionalen Richtplanung

Page 8: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Anpassung Art. 30 BauV / Variante

Abk. Kat. Art. 30 BauV Bemerkungen

Anpassung Art. 30 Abs. 1

(Hauptvariante)

Anpassung Art. 30 Abs. 1 und 2

(Variante)

Anpassung Art. 30 BauV / Variante K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 7

ADT und der kommunalen Nutzungsplanung gewährleistet den Schutz ausreichend.

Region Oberaargau R X - Die bestehenden Vorgaben zur Interessenabwägung reichen aus. Eventualiter: Sollte sich die Variante b) durchsetzen, ist die Regelung in Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass der Schutzzweck nicht massgeblich beeinträchtigt wird.

Region SeelandBiel R X - Der Regelungsvorschlag a) (Aufhebung des bestehenden Verbots) wird bevorzugt. Der re-gionale Bedarfsnachweis und die Berücksichtigung der Interessen der Archäologie sind durch die Vorgaben von Bund und Kanton sowie die Interessenabwägung im Rahmen der regionalen Richtplanung ADT und der kommunalen Nutzungsplanung gewährleistet.

ReplaGB R X - Der Regelungsvorschlag a) (Aufhebung des bestehenden Verbots) wird bevorzugt. Dies unter der Voraussetzung, dass nach einer neutralen Interessenabwägung entsprechende Auflagen formuliert werden können. Der regionale Bedarfsnachweis und die Berücksichti-gung der Interessen der Archäologie sind durch die Vorgaben von Bund und Kanton sowie die Interessenabwägung im Rahmen der regionalen Richtplanung ADT und der kommuna-len Nutzungsplanung gewährleistet.

Berner KMU W X - Die Variante wird abgelehnt.

HIV W X - Auf die Variante ist zu verzichten.

KBB W X - Die Variante wird klar abgelehnt.

KSE W X - Auf die Variante ist zu verzichten.

BBV W X - Die "ursprüngliche Version" wird bevorzugt.

Heimatschutz U - X Mit dem Variantenvorschlag wird deutlich, dass die Bedürfnisfrage in regionalen Konzepten ausgewiesen werden muss und die Interessenabwägung nötig ist.

Pro Natura U - X Die Variante wird klar befürwortet.

VCS U - - Verzicht auf Meinungsäusserung.

Procap F - -

GVB F - X Die Variante wird bevorzugt.

KPG D - X Die Variantenregelung wird bevorzugt.

VBBG G - X Das Verbot von Materialabbaustellen in archäologischen Schutzgebieten ist aufzuheben.

GVBF D X - Der Regelungsvorschlag a) (Aufhebung des bestehenden Verbots) wird bevorzugt.

LOS D - - Verzicht auf Meinungsäusserung.

Cueni D - - Verzicht auf Meinungsäusserung.

KBK D - - Verzicht auf Meinungsäusserung.

ProAgri D - - Verzicht auf Meinungsäusserung.

Eymann D - X Der modifizierten Regelung wird Vorrang gegeben.

Page 9: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (1)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (1)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 8

VBG / BGK G Art. 11c BauV:

‒ Generell: Die rechtliche Durch-setzung einer minimalen Nut-zungsdichte ist in der Praxis schwierig. Allenfalls ist zu präzi-sieren, ob Massnahmen nach Art. 126a ff. BauG zur Anwen-dung kommen.

‒ Abs. 3: das Wort "mindestens" ist verwirrend. Es muss heissen "...sofern sie im Mittel nicht mehr als 1,20 m über..."

Art. 11d Abs. 3 BauV (Tabelle): Ergänzen mit einer Spalte "übrige Bauzonen"

Art. 21 Abs. 4 BauV: Der Verweis auf Art. 19 Abs. 6 BauG ist falsch, es muss auf Art. 26 Abs. 1 BauG verwiesen werden.

Art. 43 Abs. 3 BauV: Es fehlt das Wort "mit".

Art. 43 Abs. 4 BauV: Der bisherige Absatz 4 (Möglichkeit zur Anrechnung grosser Balkone) soll unverändert bleiben.

VGER J Art. 11c BauV:

‒ Randtitel: die Formulierung "ho-he Nutzungsdichte" entspricht nicht dem BauG ("besonders hohe Nutzungsdichte").

‒ Tabelle: Die Terminologie der Raumtypen entspricht nicht je-ner des Richtplans bzw. der im "Raumkonzept" verwendeten Begrifflichkeit.

Art. 11g Abs. 4 BauV: Nach dem Wortlaut von Art. 8b Abs. 4 BauG (Gegenvorschlag KL-I) sind die Ausnahmen von der Kompensationspflicht abschlies-send geregelt. Art. 11e BauV (zeitlich beschränkte Beanspruchung mit Rekultivie-rungspflicht) erscheint unproblema-tisch. Das Gesetz räumt dem Regie-rungsrat aber hinsichtlich "gering-fügiger", aber dauernder Bean-spruchung keine Ausführungskom-petenz ein.

Art. 15a BauV: Nicht geregelt ist, was gilt, solange die erforderlichen Anpassungen in den Nutzungsplänen nicht erfolgt sind. Eine Übergangsbestimmung könnte Klarheit schaffen (z.B. ana-log Art. 152 Abs. 2 BauG).

Art. 16 Abs. 1 BauV: Nicht geregelt ist, was gilt, solange die erforderlichen Anpassungen in den Nutzungsplänen nicht erfolgt sind. Eine Übergangsbestimmung könnte Klarheit schaffen (z.B. ana-log Art. 152 Abs. 2 BauG).

Art. 34 BauV: Entgegen den Erläuterungen bleibt der Randtitel unverändert.

OLK F Art. 1a OLKV: Das Instrument "Voranfrage" wird sehr begrüsst. Dadurch können Missverständnisse vermieden werden und die Bauherrschaft erhält frühzeitig eine Wegleitung zum Umgang mit dem Orts- und Landschaftsbild. Die Zuständigkeit (Einzelmitglied) ist nicht zielführend, nicht sachgerecht und nicht umsetzbar. Zuständig soll die zuständige OLK-Gruppe sein, damit das nötige breite bzw. fächerübergreifende Fachwissen sichergestellt ist.

1. Voranfrage an die OLK-Gruppe; 2. Die Gruppe diskutiert die Voranfrage und verfasst einen Bericht; 3. Im Sinn der Beratung der Bauherrschaft wird eine Empfehlung abgegeben.

GR Stadt Bern G Art. 11c BauV (Antrag 1): Gene-rell: Der Artikel vermischt die Ver-fahrensebenen und sollte überar-beitet und neu strukturiert werden. Abs. 1 und 5 richten sich an die Planungsbehörden, Abs. 6 an Pla-nungs- und Baubewilligungsbehör-den, Abs. 3 an Baubewilligungsbe-hörden (und gehört in BMBV). Abs. 4 ist überflüssig. Abs. 6 ist zu of-fen/unpräzis.

Art. 11d Abs. 1 BauV: Für alle Einzonungen muss die EKG mindestens die Qualität "D" erreichen.

Eine gute öV-Erschliessung ist Vo-raussetzungen für eine umweltver-trägliche Bewältigung des (Pendler-)Verkehrs, der oft die Stadt als Ziel hat. Die Ausnahmeregelung in Abs. 2 bietet genügend Spielraum für Ausnahmen in nicht-urbanen Ge-

Art. 11e BauV: Beschränkungen für eine vorüber-gehende Beanspruchung und für die Rekultivierungspflicht aufhe-ben. Ausnahmen für längere vo-rübergehende Beanspruchung zu-lassen.

Die Beschränkung auf 5 Jahre ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Art. 11f BauV: Die Kriterien für die Beanspru-chung von FFF im BauG veran-kern.

Art. 11g BauV: Die Kompensationspflicht in urba-nen Zentren lockern.

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Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (1)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 9

Art. 11c Abs. 1 BauV (Antrag 2): Tabelle: So anzupassen, dass in den urbanen Kerngebieten und den Zentren 3. Stufe dieselbe GFZo gilt wie in den Zentren 1. + 2. Stufe.

Weshalb für Bern, Biel und Thun die hohe Nutzungsdichte gelten soll, nicht für Burgdorf, Ostermun-digen oder Münsingen, ist nicht nachvollziehbar.

bieten.

GR Biel/Bienne G Art. 11c BauV: Generell: Die Festlegung einer mi-nimalen GFZo wird begrüsst. Die Minima sind aber zu tief angesetzt. Auch in den Raumtypen aus-serhalb der urbanen Kerngebiete muss auf den haushälterischen Umgang mit dem Boden geachtet werden. Abs. 3: die Regelung ist im Interes-se einer einheitlichen Handhabung in die BMBV zu übernehmen.

Art. 11d BauV: Die Anforderungen, sind zu wenig restriktiv. Das gilt insbesondere für die Ausnahmeregelung zugunsten der Hügel- und Berggebiete, wo mind. eine maximale Fläche der zulässigen Einzonungen aus-serhalb der EKG F definiert werden müsste. Grossmassstäbliche Einzonungen ausserhalb einer hochwertigen öV-Erschliessung müssen in solchen Gebieten ausgeschlossen werden.

Art. 46a BauV: Die Möglichkeit zur Abweichung (Befreiung) wird zwar grundsätzlich be-grüsst, der vorliegenden Regelung wird aber nicht zugestimmt:

1. Eine Befreiung bedingt wichtige Gründe. Das ist zu ergänzen. 2. Als Folge der Befreiung von der Erstellungspflicht werden in der Re-

gel öffentliche Flächen zusätzlich belastet oder müssen geschaffen werden. Aufgrund dieser Zusatzbelastung der öffentlichen Hand ist eine Befreiung zwingend an eine Ersatzabgabe zu knüpfen. Da die Ersatzabgabe nicht (mehr) im BauG vorgesehen ist, ist die Ausnah-meregelung der Befreiung vorzuziehen.

Art. 85 BauV: Es fragt sich, ob die Verweisung auf eine SIA-Norm richtig ist. SIA-Normen können jederzeit ohne Zutun des Kantons geändert wer-den. Zudem ist die Zugänglichkeit zu den SIA-Normen kostenpflichtig.

GR Thun G Art. 11c Abs. 2 BauV:

‒ Die Abweichung von der GFZo soll zusätzlich auch aus Grün-den des Landschaftsschutzes möglich sein (z.B. Siedlungs-rand).

‒ Die Möglichkeit einer Übertra-gung von mind. GFZo auf weni-ger sensible Gebiete soll geprüft werden.

Art. 11f BauV:

‒ Zusätzlich sind auch die Ent-wicklungsmöglichkeiten der Städte (Hauptzentren) aufzufüh-ren.

‒ Die Einzonung von FFF in Zent-rumsnähe soll gegenüber peri-pheren Lagen (mit geringerer Nutzungsdichte und öV-Erschliessung) bevorzugt wer-den.

Art. 11g BauV: Es ist unklar, ob die Kompensation auf dem gleichen Gemeindegebiet erfolgen muss (was für die Städte zu einschränkend wäre und einem Einzonungsmoratorium gleich kä-me). Mindestens ein innerkantona-ler Ausgleich muss möglich sein.

Art. 21 BauV (Vortrag):

‒ Erläutern, was mit "soweit mög-lich" gemeint ist (z.B. finanzielle Aspekte).

‒ Konkretisieren, was unter "Art des Bauvorhabens" (Abs. 4) gemeint ist.

Art. 22 Abs. 1a BauV: Die Umschreibung des regionalen Betrachtungsperimeters ist nicht zweckmässig.

Art. 22 Abs. 1b BauV: Die Formulierung ist zu unpräzis. Ein Umgebungsgestaltungsplan genügt für die sorgfältige Planung eines Hochhauses nicht. "Ver-gleichbare Dokumentation" ist nä-her zu definieren.

Art. 22 Abs. 4 BauV: Der Begriff "zentralörtliche Lagen" ist unpräzis und unklar.

GR Burgdorf G Art. 15 BauV: Die Begriffsanpassung wird unter-stützt. Wichtig erscheint, dass Bau-vorhaben dieser Grössenordnung wie Fachmärkte der Kategorie "De-tailhandelseinrichtungen" zugeord-net werden (z.B. Landi-Fachmarkt).

Art. 45 BauV: Die neuen Bestimmungen zur Min-destfläche können zu einer Ver-doppelung gegenüber heute füh-ren: Überbauung mit 150 Wohnun-gen, wovon 75 Familienwohnungen = 1500m2 Spielplätze, 600 m2 Spielfeld und 1050 m2 Aufenthalts-bereiche. Das ist nicht sinnvoll und

Art. 46a BauV: Die Möglichkeit einer Befreiung von der Erstellungspflicht wird be-grüsst. Es fragt sich, wer die Fi-nanzierung der öffentlichen Spiel-flächen übernimmt. Die Gemeinden sollten Ersatzabgaben verlangen können.

Anhang BMBV: Die Abbildungen sind nicht klar. Die Skizze zu Art. 22-25 ist nicht eindeutig.

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kaum umsetzbar und steht dem Grundsatz der Siedlungsentwick-lung nach Innen entgegen. Gut gestaltete Aussenräume sind wich-tiger als die Quantität.

GR Ittigen G Art. 11c BauV: Die Absätze 1-3 betreffen ver-schiedene Verfahrensstufen (Pla-nungs- und Baubewilligungsverfah-ren). Diese Vermischung ist für die Anwendung schwierig.

‒ Abs. 3: gehört in die BMBV. ‒ Abs. 6: ist sehr unbestimmt und

kaum justiziabel. Die verlangte "qualitative" Beurteilung ist schwierig und beschwerdeanfäl-lig.

Art. 11e BauV:

‒ Was gilt punkto Rekultivie-rungspflicht, wenn die Bean-spruchung länger als 5 Jahre dauert? Gehört Abs. 2 nicht e-her zu Art. 11g Abs. 4 BauV?

‒ Es ist zu prüfen, ob der Verord-nungstext zu Abs. 1 (Sicherstel-lung Rekultivierung) anzupas-sen ist.

Art. 11f BauV: Im BauG (Art. 8b Abs. 2) wird auf Bundesrecht verwiesen. Es fragt sich, ob die vorliegende Regelung dazu in Widerspruch steht. Zum Inhalt der Regelung bestehen kei-ne Einwände.

Art. 11g BauV: In der Praxis wird die Anwendung des Artikels schwierig sein. Es bleiben Fragen offen, die leider auch im Vortrag nicht beantwortet werden.

Art. 29 Bst. a-d BauV: Die Bst. a-d sind nicht aufzuheben.

Die Begründung für die vorge-schlagene Streichung ist nicht stichhaltig.

GR Köniz G Art. 11d BauV: Die Erschliessungsgüteklassen (EGK) sind viel zu tief angesetzt, vor allem wenn sie in Relation zu den geforderten Mindestdichten gesetzt werden. Für Siedlungen mit Dichten von 0,8 und mehr müssen höhere Erschliessungsgüter gelten.

Art. 22 Abs. 1 BauV: Die Zuständigkeit für die Prüfung eines Standorteignungsnachweises ist zu regeln. Vorschlag: Beizug Q-Team.

Art. 22 Abs. 4 BauV: Der Begriff "zentralörtliche Lage" ist unklar. Eine präzisiere Definition ist wünschbar.

Art. 45 BauV: Die Festlegung einer Fläche ist richtig und führt zu einer Vereinfa-chung im Baubewilligungsverfah-ren.

Art. 46a BauV: Die Regelung lässt offen, ob sich die Bauherrschaft an der Finanzie-rung gemeinsamen Spielplätzen beteiligen muss. Mind. eine Kann-Formulierung zugunsten der Ge-meinden wäre wünschbar: "Die Gemeinde kann von der Bau-herrschaft eine angemessene fi-nanzielle Beteiligung an die ge-meinsam genutzten Spielplätze verlangen."

Art. 91c BauV: Die Pflicht für das Bauen und Be-treiben von Ladestationen für E-Fahrzeuge bei ViV wird begrüsst.

GR Muri G Art. 11a ff. BauV:

‒ Allgemein: Es fragt sich, ob die Neuregelung des Bundes nicht abgewartet werden soll. Die neuen Bestimmungen stellen eine sehr hohe Hürde für zweckmässige Einzonungen namentlich in Siedlungslücken dar. Für Gebiete, wo die zweckmässige landwirtschaftli-che Nutzung durch die Sied-lungsstruktur bzw. Verkehrslage erschwert wird, ist eine Aus-nahmeregelung zu prüfen.

‒ ÖV-Erschliessung: Die klare Regelung wird begrüsst.

‒ FFF: Angesichts des kleinen Handlungsspielraums stimmt

Art. 22 ff. BauV:

‒ Generell: Die Änderungen wer-den begrüsst.

‒ Beschattungsnormen: Für die Wohnnutzung sind die Regeln für die max. Beschattung (≤ 2 h/Tag) elementar. Ausnahmen sind auf Arbeitsnutzungen zu beschränken.

Art. 25 BauV: Die Fokussierung der Anforderun-gen auf die Versorgungsziele und den Schutz der Umgebung werden begrüsst.

Art. 43 ff. BauV:

‒ Schwellenwert: Die Anpassung wird begrüsst.

‒ Verlangte Flächen: Die neue Regelung ermöglicht die Erstel-lung von attraktiven Gemein-schaftsanlagen für grössere Siedlungen. Das wird begrüsst.

‒ Befreiung: Die Auslagerung in öffentliche Grün- und Spielanla-gen muss zwingend auf einem Vertrag mit der Gemeinde ba-sieren.

Art. 85 BauV: Die Vereinheitlichung bzw. Anpas-sung an nationale Standards wird begrüsst.

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die Stossrichtung. Die überge-ordnete Strategie einer mass-vollen Entwicklung an gut er-schlossenen Lagen darf nicht gefährdet werden.

GR Münsingen G Art. 25 Abs. 2 Bst. c BauV: Die Regelung ist problematisch, da neue oder erweiterte Detailhan-delseinrichtungen in der Regel zu-sätzlichen Verkehr zur Folge ha-ben. Variante (Vorschlag): c die Verkehrsflüsse optimiert und minimiert werden

Art. 26 Abs. 1 BauV: Das Kriterium "in kürzeren Zeitab-ständen" ist präziser zu definieren. Liegt die Haltestelle weniger als 100 m entfernt, sind 2 Abfahrten pro Std. angebracht, liegt die Hal-testelle mehr als 100 m entfernt, sollen 3 Abfahrten pro Std. in jede Richtung der Massstab sein.

Art. 46a BauV: Die Möglichkeit einer Befreiung ist sinnvoll. Allerdings entsteht für die Bauherrschaft ein erheblicher Mehrwert (nicht für Spielfläche be-nötige Fläche kann überbaut wer-den). Es ist klar zu stellen (Gesetz-gebung, BSIG), dass dieser Mehr-wert von der Gemeinde abge-schöpft werden kann.

Art. 85 BauV: Es wird davon ausgegangen, dass auch Tiefbauten (Strassen, Plätze etc.) meint sind.

SVP P Art. 11b BauV: Auf eine zusätzliche sektorielle Interessenabwägung für Abbau-vorhaben, die in regionalen ADT-Richtplänen festgesetzt sind, ist zu verzichten.

Art. 11c BauV:

‒ Abs. 1: Die GFZo sind zu erhö-hen. Antrag: Raumtyp GFZo Zentrum 1.+2.Stufe 1,30 Urbanes Kerngebiet 1,00 Zentrum 3.+4.Stufe 0,80 Agglo. + tourist. Z. 0,70 Zentrumsnahe ländl.G. 0,60 Hügel- und Berggebiet 0,45

‒ Abs. 2: Streichen. Eventualiter: Ergänzen "Wenn es zur Wahrung...oder zum Schutz des Ortsbildes, insbe-sondere in Ortsbildschutzgebie-ten...".

‒ Abs. 5: Dieser Absatz ist wich-tig. Abs. 6: Die Regelung ist über-flüssig. ADT-Vorgaben werden im regionalen ADT-RP festge-legt und müssen die Grundsätze des SP ADT erfüllen. "qualitati-ver Nachweis" ist schwammig.

Art. 11d BauV: Der Bezug zum kantonalen Richt-plan ist zwar grundsätzlich sachge-recht, aber rechtsstaatlich un-schön, dass behördenverbindliche Inhalte durch Verweis grundeigen-tümerverbindlich gemacht werden.

Art. 11e Abs. 2 BauV: Für ADT-Vorhaben ist eine Aus-nahme vorzusehen (Art. 8b Abs. 4 Bst. c BauG).

Art. 11f Bst. a, d BauV:

‒ Bst. a ist zu streichen. ‒ Bst. d ergänzen:

"Darunter fällt insbesondere auch die Festsetzung beschlos-sener Standorte für Materialab-bau insbesondere gemäss (al-lenfalls regionalem) Richtplan ADT."

SP P Art. 11c BauV: Die vorgeschlagenen minimalen GFZo werden abgelehnt. Art. 8a Abs. 2 BauG verlangt eine besonders hohe Nutzungsdichte. Antrag:

Raumtyp GFZo Zentrum 1.+ 2. Stufe 1,30 Urbanes Kerngebiet 1,00 Zentrum 3. + 4. Stufe 0,80

Art. 11d BauV: Die Anforderungen an die öV-Erschliessung sind zu erhöhen. Art. 8a Abs. 2 BauG verlangt eine gute öV-Erschliessung, mithin mehr als die im Richtplan vorgesehenen allgemein gültigen EGK.

Art. 21 Abs. 3 BauV: "soweit möglich" ersetzen durch "in der Regel"

Art. 25 Abs. 2 BauV: Die Anpassung wird abgelehnt. Die neue Formulierung erweist sich als Verwässerung. Die bisherige Regelung ist beizu-behalten.

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Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 12

Agglo.etc 0,70 zentrumsnahe ländliche Gemeinden 0,60 Hügel- und Berggebiet 0,55

EDU P Art. 21 BauV: Die Bestimmung geht über die Re-gelung im Gesetz hinaus. Die An-wendung ist auf besondere Bauten und Anlagen beschränkt.

Art. 22 Abs. 1 BauV: Die Wendung "optisch in Erschei-nung treten" verhindert praktisch alle Hochhäuser. Vorschlag: "massgebliche Beein-trächtigung des Orts- und Land-schaftsbildes".

Art. 25 BauV: Die Verschärfung ist nicht im Sinn des Gesetzgebers, der eine Locke-rung der Anforderungen für Detail-handelseinrichtungen beschlossen hat. Die Bestimmung ist entspre-chend anzupassen.

Art. 26 BauV: Die starre Festlegung einer Distanz von 300 m ist nicht praktikabel. Es muss eine Regelung gefunden werden, die auf örtliche Verhältnis-se und Umstände Rücksicht nimmt.

FDP P Art. 11b BauV: Es ist zu prüfen, inwieweit bei klar standortgebundenen Vorhaben ebenfalls eine umfassende Interes-senabwägung verlangt werden soll.

Art. 11c Abs. 2,5,6 BauV:

‒ Abs. 2: Ergänzen "…gemäss Art. 10a des Baugesetzes oder zum Schutz des Ortsbildes, ins-besondere in Ortsbildschutzge-bieten…"

‒ Abs. 5: Passt hier nicht und ent-behrt einer gesetzlichen Grund-lage (Mehrgeschossigkeit, Parkplatzintegration).

‒ Abs. 6: Die Regelung ist über-flüssig, da die Festlegung von Abbauvorhaben im regionalen RP ADT erfolgt, was gemäss SP ADT eine haushälterische Bo-dennutzung bedingt (Grundsatz 4) und voraussetzt, dass das Vorhaben für die regionale Ver-sorgung nötig ist (Grundsatz 2).

Art. 11d BauV: Der Bezug zum kantonalen Richt-plan ist zwar grundsätzlich sachge-recht, aber rechtsstaatlich un-schön, dass behördenverbindliche Inhalte durch Verweis grundeigen-tümerverbindlich gemacht werden.

Art. 11e Abs. 2 BauV: Für Materialabbau- und Deponie-vorhaben ist eine Ausnahme zu schaffen (siehe Art. 8b Abs. 4 Bst. c revBauG).

Art. 11f Bst. d BauV: Ergänzen: "d …Bedeutung, darun-ter fällt insbesondere auch ein durch Festsetzung beschlossener Standort für Materialabbau insbe-sondere gemäss (allenfalls regio-nalem) Richtplan ADT."

GLP P Art. 22 Abs. 1a BauV: Der Be-trachtungsperimeter ist enger zu definierten, um den Kreis der zur Anhörung berechtigten Parteien in einem vernünftigen Rahmen zu halten.

OLKV:

‒ Art. 1a Abs. 4: Um die Prozesse der Voranfrage zu optimieren, (2. Satz) wie folgt ergänzen: "… ohne weitere Prüfung mit einer detaillierten Auflistung der feh-lenden Unterlagen zurückwei-sen."

‒ Art. 2 Abs. 2: Streichen. Mit dem Ausschluss des betreffenden OLK-Mitglieds wird die OLK ge-schwächt.

‒ Art. 3 Abs. 1 Bst. e: Ergänzen: "... unbegründet sind. Dabei sind die Interessen des Gesuchstel-lers vollumfänglich zu berück-sichtigen."

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (1)

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Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 13

Grüne P Art. 11c BauV: Art. 8a Abs. 2 Bst. b BauG (Ge-genvorschlag KL-I) verlangt eine besonders hohe Nutzungsdichte, was nicht umgesetzt wird. Die minimale GFZo ist über den im Richtplan festgelegten Werten (MB A_01) festzulegen: Raumtyp GFZo Zentrum 1.+ 2. Stufe 1,30 Urbanes Kerngebiet 1,00 Zentrum 3. + 4. Stufe 0,80 Agglo. etc. 0,70 zentrumsnahe ländl. G. 0,65 Hügel- und Berggebiet 0.50

Art. 11d BauV: Es werden nur die Mindestvorga-ben gemäss Richtplan vorgegeben, der Gegenvorschlag KL-I stellt aber erhöhte Anforderungen bezüglich gute öV-Erschliessung. Die Anforderungen an die öV-Erschliessung sind systematisch zu erhöhen. Es sind insbesondere keine EGK unterhalb EGK D vor-zusehen.

Art. 11g BauV: Die Vorgaben gemäss Gegenvor-schlag KL-I werden nicht umge-setzt. Insbesondere sind Biodiversitäts-förderflächen durch Flächen glei-cher ökologischer Qualität oder Funktion zu ersetzen. Art. 11g ist entsprechend zu formulieren.

Art. 21 Abs. 3 BauV: Die Bestimmung ist so anzupas-sen, dass Art. 19 Abs. 5 BauG vollumfänglich umgesetzt wird: Demnach sind Parkplätze ins Ge-bäudeinnere zu integrieren.

Art. 22 Abs. 2 BauV: An der bisherigen Regelung, wo-nach Hochhäuser keine klimatolo-gisch-lufthygienisch negativen Auswirkungen haben sollen, ist festzuhalten. Die bisherige Formu-lierung oder eine gleichwertige Re-gelung ist aufzunehmen.

RK BM R Art. 11c und Art. 11d BauV: Die Umsetzung von strengen Vor-gaben zur Nutzungsdichte (GFZo) und zur öV-Erschliessung (Er-schliessungsgüteklassen) bei Neu-einzonungen werden begrüsst.

Art. 11f BauV: Besonders wichtig ist das Festhal-ten von regionalen Planungsinhal-ten als "aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel".

RK OO R Art. 29a BauV: Die Anpassung, die auf Anregung der RK OO (Stellungnahme zur BauG-Revision) erfolgt, wird be-grüsst.

Art. 110 Abs. 2 BauV:

‒ Bst. b: Vorschriften und Pläne der Regionen sind von der zwingenden Regelung auszu-nehmen. Die digitale Einsicht-nahme auf der Webseite der RK muss genügen.

‒ Bst. c: Kantonale Vorschriften und Pläne sind bei den Regio-nen nicht zwingend physisch zur Einsichtnahme bereitzustellen. Die digitale Einsichtnahme muss genügen.

RK EM R Art. 110 Abs. 2 BauV:

‒ Bst. b: Vorschriften und Pläne der Regionen sind von der zwingenden Regelung auszu-nehmen. Die digitale Einsicht-nahme auf der Webseite der RK muss genügen.

‒ Bst. c: Kantonale Vorschriften und Pläne sollen sind bei den Regionen nicht zwingend phy-sisch zur Einsichtnahme bereit-zustellen. Die digitale Einsicht-nahme muss genügen.

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (1)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (1)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 14

ERT R Art. 11c und Art. 11d BauV sowie die Zielsetzung des Kantons in Art. 11f Abs. 1 Bst. a BauV stossen auf Zustimmung.

Region Kandertal R Art. 11d Abs. 1-3 BauV: Sinnvolle Einzonungen an Dorfrän-dern scheitern teilweise an den öV-Erschliessungsvorgaben (400 m-Distanz, Frequenz etc.). Die öV-Güteklassen sind primär für Ag-glomerationen konzipiert. Die Ausnahmeregelung ist auf wei-tere Raumtypen zu übertragen bzw. muss im Hügel- und Bergge-biet flexibler gehandhabt werden.

Art. 34a Abs. 1-3 BauV:

‒ Für Terrainveränderungen aus-serhalb der Bauzone ist nicht generell ein Bodenschutzkon-zept zu verlangen.

‒ Bodenschutzkonzept und Bau-begleitung sollen für Terrainver-änderungen ausserhalb der Bauzone ab 10'000 m3 erforder-lich sein.

‒ Anfallendes Material muss ohne übermässigen administrativen und finanziellen Aufwand abge-nommen werden können.

Art. 2 OLKV: Streichen. Das mit der Voranfrage befasste OLK-Mitglied ist nicht der Ausstandspflicht zu unterstellen.

‒ Die Funktion der OLK ist zu prä-zisieren: Die OLK kann Empfeh-lungen abgeben sowie Vor-schläge und Möglichkeiten zur Realisierung des Bauvorhabens aufzeigen.

Region Oberaar-gau

R Art. 11f BauV: Die explizite Nennung der RGSK wird begrüsst. Regionale Planungsinhalte sind als aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel festzuhalten.

Region Seeland-Biel

R Art. 34a BauV: Entweder streichen oder wie folgt anpassen: "Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone sind meldepflichtig und erfordern eine Bewilligung der Gemeinde."

Begründung: Im Seeland besteht grosser Handlungsbedarf aufgrund von Bodenabsenkungen. Die Ertragssicherheit und Bewirtschaftbarkeit kann dort nur mit aktiver Terrainanpassung sichergestellt werden. Die neue Regelung führt zu Mehraufwand und hohen Kosten und behindert die nötigen Bodenverbesserungsmassnahmen. Die Regelung steht im Widerspruch zu Art. 8c BauG, wonach unverschmutzter Bodenaushub für die Aufwertung und Rekultivierung von Kulturland verwendet werden soll. Es sind die Erkenntnisse aus der "Bodenkartierung Grosses Moos" und "Pilotprojekt Bodenverbesserung Seeland" abzuwarten. Bis dahin soll die Qualitätssicherung mit einer Meldepflicht an die Gemeinde erreicht werden.

Berner KMU W Art. 11b BauV: Ergänzen: "Für Materialabbaustel-len gelten die im Sachplan Abbau, Deponie, Transporte (ADT) vorge-sehene Interessenabwägung und die weiteren Anforderungen an die Standortfestlegung."

Auf eine zusätzliche sektorielle Interessenabwägung für die in re-gionalen RP ADT festgesetzten Abbauvorhaben ist zu verzichten. Im SP ADT ist bereits alles gere-gelt.

Art. 11c Abs. 5 BauV: Abs. 5 streichen. Die Auflagen (z.B. mehrgeschossige Bauweise) kön-nen sehr grossen baulichen Auf-wand und Kosten verursachen.

Art. 11c Abs. 6 BauV: Abs. 6 streichen. Die Regelung ist überflüssig. Die Festlegung von Abbauvorhaben erfolgt in einem regionalen Richtplan ADT, was gemäss Sachplan ADT eine haus-hälterische Bodennutzung bedingt (Grundsatz 4) und voraussetzt, dass das Vorhaben für die regiona-le Versorgung nötig ist (Grundsatz 2). Das genügt für den qualitativen Nachweis.

Art. 11d BauV: Der Bezug zum kantonalen Richt-plan ist zwar grundsätzlich sachge-recht, aber rechtsstaatlich un-schön, dass behördenverbindliche Inhalte durch Verweis grundeigen-tümerverbindlich gemacht werden.

Art. 11e Abs. 2 BauV: Für Materialabbau- und Deponie-vorhaben ist eine Ausnahme zu schaffen (siehe Art. 8b Abs. 4 Bst. c revBauG).

Art. 11f Bst. d BauV: Ergänzen: "d …. Darunter fällt ins-besondere auch ein durch Festset-zung beschlossener Standort für Materialabbau insbesondere ge-mäss (allenfalls regionalem) Richt-plan ADT."

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (1)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (1)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 15

HIV W Art. 11b BauV: Auf eine zusätzliche sektorielle Interessenabwägung für die in re-gionalen RP ADT festgesetzten Abbauvorhaben ist zu verzichten. Im SP ADT ist bereits alles gere-gelt.

Art. 11c Abs. 2,5,6 BauV:

‒ Abs. 2: Ergänzen "…gemäss Art. 10a des Baugesetzes oder zum Schutz des Ortsbildes, ins-besondere in Ortsbildschutzge-bieten…"

‒ Abs. 5: Passt hier nicht und ent-behrt einer gesetzlichen Grund-lage (Mehrgeschossigkeit, Parkplatzintegration).

‒ Abs. 6: Die Regelung ist über-flüssig, da die Festlegung von Abbauvorhaben im regionalen RP ADT erfolgt, was gemäss SP ADT eine haushälterische Bo-dennutzung bedingt (Grundsatz 4) und voraussetzt, dass das Vorhaben für die regionale Ver-sorgung nötig ist (Grundsatz 2).

Art. 11d BauV: Der Bezug zum kantonalen Richt-plan ist zwar grundsätzlich sachge-recht, aber rechtsstaatlich un-schön, dass behördenverbindliche Inhalte durch Verweis grundeigen-tümerverbindlich gemacht werden.

Art. 11e Abs. 2 BauV: Für Materialabbau- und Deponie-vorhaben ist eine Ausnahme zu schaffen (siehe Art. 8b Abs. 4 Bst. c revBauG).

Art. 11f Bst. d BauV: Ergänzen: "d …Bedeutung. Darun-ter fällt insbesondere auch ein durch Festsetzung beschlossener Standort für Materialabbau insbe-sondere gemäss (allenfalls regio-nalem) Richtplan ADT."

KBB W Art. 11b BauV: Es ist zu prüfen, inwieweit bei klar standortgebundenen Vorhaben ebenfalls eine umfassende Interes-senabwägung verlangt werden soll.

Art. 11c Abs. 2,5,6 BauV:

‒ Abs. 2: Ergänzen "…gemäss Art. 10a des Baugesetzes oder zum Schutz des Ortsbildes, ins-besondere in Ortsbildschutzge-bieten…"

‒ Abs. 5: Passt hier nicht und ent-behrt einer gesetzlichen Grund-lage (Mehrgeschossigkeit, Parkplatzintegration).

‒ Abs. 6: Die Regelung ist über-flüssig, da die Festlegung von Abbauvorhaben im regionalen RP ADT erfolgt, was gemäss SP ADT eine haushälterische Bo-dennutzung bedingt (Grundsatz 4) und voraussetzt, dass das Vorhaben für die regionale Ver-sorgung nötig ist (Grundsatz 2).

Art. 11d BauV: Der Bezug zum kantonalen Richt-plan ist zwar grundsätzlich sachge-recht, aber rechtsstaatlich un-schön, dass behördenverbindliche Inhalte durch Verweis grundeigen-tümerverbindlich gemacht werden.

Art. 11e Abs. 2 BauV: Für Materialabbau- und Deponie-vorhaben ist eine Ausnahme zu schaffen (siehe Art. 8b Abs. 4 Bst. c revBauG).

Art. 11f Bst. d BauV: Ergänzen: "d …Bedeutung, darun-ter fällt insbesondere auch ein durch Festsetzung beschlossener Standort für Materialabbau insbe-sondere gemäss (allenfalls regio-nalem) Richtplan ADT."

KSE W Art. 11b Abs. 2 BauV: Ergänzen: "Die Beanspruchung von … voraus. Für Materialabbaustellen gelten die im Sachplan Abbau, Deponie, Transporte (ADT) vorgesehene Interessenabwägung und die weiteren Anforderungen an die Standort-festlegung." Vortrag (Erläuterungen zu Art. 11b) wie folgt ergänzen: "...Kulturlands. Bei Abbau- und Deponieprojekten, die zur Festsetzung gelangen, wird im

Art. 11c Abs. 6 BauV:

1. Abbauvorhaben sind von der Regelung auszunehmen. 2. Vortrag (Erläuterungen zu Abs. 6) wie folgt anpassen: "Wird Kultur-

land für andere bodenverändernde Nutzungen (z.B. Bauvorhaben, Materialabbau- und Deponievorhaben) beansprucht, ist die ... des be-anspruchten Kulturlands. Materialabbau- und Deponievorhaben sind von diesem spezifischen Nachweis ausgenommen, da gemäss Sach-

Art. 29 Abs. 1 Bst. e BauV: Bst. e ist zu streichen.

Die Argumente im Vortrag über-zeugen nicht. Die Planungspflicht für grosse Bauschuttsortieranlagen ist weder notwendig noch sinnvoll. Die Bestimmungen des USG und

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (1)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (1)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 16

Rahmen der Erarbeitung der regionalen ADT-Richtpläne entsprechend den Vorgaben des Sachplans ADT eine umfassende Interessenabwä-gung vorgenommen, Dabei werden sämtliche sektoriellen Interessen (Walderhaltung, Kulturlandschutz, Landschafts- und Naturschutz etc.) vertieft geprüft und gegeneinander abgewogen. Die Prüfung von Standortgebundenheit und Alternativen bilden dabei einen festen Be-standteil. Damit wird den Anliegen des Kulturlandschutzes ausreichend Genüge getan. Dies rechtfertigt es, bei Abbau- und Deponieprojekten auf eine losgelöste Interessenabwägung allein für den Kulturlandschutz zu verzichten. Ansonsten drohen Unklarheiten und Doppelspurigkeiten. Es genügt deshalb, auf die entsprechenden Anforderungen des Sachplans ADT zu verweisen."

plan ADT bereits klare Regelungen für den haushälterischen Umgang mit dem Boden bestehen. Zudem macht es keinen Sinn, diese Ab-bauvorhaben mit Bauvorhaben gleichzusetzen, die eine dauernde Überbauung zur Folge haben."

der UVPV genügen.

BBV W Art. 11b BauV: Die Bestimmungen gemäss BauG sind hier in diesem Sinn umzuset-zen. Umgehungen durch sehr weit gefasste Auslegungen werden nicht geduldet.

Art. 11c Abs. 1, 2, 5 BauV:

‒ Abs. 1: Die GFZo sind, insbesondere in Zentrumsgemeinden, zu tief. Werte für minimale GFZo wie folgt erhöhen: Raumtyp GFZo Zentrum 1.+2. Stufe 1,30 Urbanes Kerngebiet 1,00 Zentrum 3.+ 4. Stufe 0,80 Agglomerationsgürtel etc. 0,70 Zentrumsnahe ländl. Gemeinden 0,60 Hügel- und Berggebiet 0,45

‒ Abs. 2: Streichen. Es gibt keinen Grund, eine zukunftsorientierte verdichtete Bauweise mit hoher Ausnutzung zu umgehen.

‒ Abs. 5: Diese Regelung ist von hoher Wichtigkeit.

Art. 11e Abs. 2 BauV: Es ist eine Ausnahme für Material-abbau- und Deponievorhaben ge-mäss Art. 8b Abs. 4 Bst. c BauG vorzusehen.

Art. 11f Bst. a BauV: Bst. a ist zu streichen.

Heimatschutz U OLKV:

‒ Die Absicht, dass die OLK von privaten Bauherren und Projekt-verfassern für Beratungen bei-gezogen werden kann, wird ent-schieden abgelehnt.

‒ Die Voranfrage muss durch die zuständige OLK-Gruppe beur-teilt werden.

Pro Natura U Art. 11c BauV: Die GFZo-Werte sind zu erhöhen.

Die GFZo sind nicht hoch genug, um die Vorgabe von Art. 8a Abs. 2 BauG und damit dem Ziel der haushälterischen Bodennutzung gerecht zu werden.

Art. 11d BauV: Die Anforderungen an die öV-Erschliessung sind zu erhöhen.

Art. 11g BauV: Ergänzen: Der besondere qualitative Schutz von Biodiversitätsförderflä-chen ist zu gewährleisten. Gemäss Art. 8b Abs. 5 BauG sind Biodiversi-tätsförderflächen durch Flächen gleicher Qualität oder Funktion zu erset-zen.

Art. 11g Abs. 4 BauV: Die Befreiung bei Beanspruchungen von weniger als 300 m2 wird befür-wortet. Im Vortrag sollte im Zusammenhang mit der Kompensation durch Auswertung von degradierten Böden präzisiert werden, dass es sich um anthropogen degradierte Böden handeln muss (nicht um natürliche, aber magere oder flachgründige Böden).

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (1)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (1)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 17

VCS U Art. 11d BauV: Die klaren Vorgaben bei der öV-Erschliessung werden begrüsst.

Art. 25 ff. BauV:

‒ Die neue Terminologie "Detail-handelseinrichtungen" gemäss NOGA-Klassifikation trägt zur Klärung bei und wird begrüsst.

‒ Die öV-Erschliessungsvorschriften für DHE sind eine deutliche Ver-besserung zur bisherigen Rege-lung mit Shuttledienst.

Art. 25 Abs. 2 BauV:

‒ Die bisherige Formulierung in Bst. a-c wird bevorzugt. Der neue Bst. c wird aber begrüsst.

‒ Ergänzen: In einem Mobilitäts-konzept soll aufgezeigt werden, wie die Auswirkungen auf Raum und Umwelt reduziert und die Belastbarkeit des Strassennet-zes nicht überschritten werden.

Art. 45 Abs. 2 BauV: Aussenräume sind für die Lebens-qualität und für die Verhinderung von Mobilität von grosser Bedeu-tung. Autoarmes Wohnen führt zu einem Mehrbedarf an Aussenraum bzw. einem Zusatzbedarf für Velo-abstellplätze. Es wird bezweifelt, ob dies mit der vorgeschlagenen Regelung erfüllt werden kann.

Art. 46a Bst. a BauV: Ergänzen: "a in der Nähe des Bau-grundstücks gut und von Kindern selbständig erreichbare Kinder-spielplätze…"

Procap F Art. 85 BauV:

‒ Abs. 1: Die Regelung wider-spiegelt den heutigen Wissens-stand im Bereich des hindernis-freien Bauens.

‒ Abs. 3: Die Erneuerungskosten müssen auch jene für Umge-bungsarbeiten umfassen.

Art. 88 Abs. 1 + 2 BauV:

‒ Die Auflistung der Kriterien ist unvollständig (z.B. fehlen Bodenbeläge, Trennelemente, Führungselemente, Markierungen usw.). ‒ Durch die explizite Nennung von Rollstuhlbenützern und Sehbehinderten werden die anderen, nicht erwähnten Behinderungsarten diskriminiert. ‒ Es muss auf die VSS SN 640 075 verwiesen werden, welche als Stand des Wissens im Tiefbau gilt (analog Art. 85 Abs. 1, der bezüglich Hochbau

auf SIA 500:2009 verweist). ‒ Art. 88 wie folgt anpassen:

1 Bauten und Anlagen nach Artikel 22 des Baugesetzes sind nach Massgabe der Norm VSS SN 640 075 hindernisfrei zu erstellen und zu erneu-ern. 2 bis 4 Aufgehoben (geregelt in Norm VSS SN 640 075)

VBBG G Art. 11b Abs. 2 BauV: Prüfen, inwieweit bei standortge-bundenen Vorhaben eine umfas-sende Interessenabwägung nötig ist. Für Materialabbau soll die im SP ADT vorgesehene Interessen-abwägung gelten.

Art. 11c Abs. 2,5,6 BauV:

‒ Abs. 2: Ergänzen "…gemäss Art. 10a des Baugesetzes oder zum Schutz des Ortsbildes, ins-besondere in Ortsbildschutzge-bieten…"

‒ Abs. 5: Passt hier nicht und ent-behrt einer gesetzlichen Grund-lage.

‒ Abs. 6: Die Regelung ist über-flüssig. Die Festlegung von Ab-bauvorhaben erfolgt im regiona-len Richtplan ADT, was gemäss Sachplan ADT eine haushälteri-sche Bodennutzung bedingt und voraussetzt, dass das Vorhaben für die regionale Versorgung nö-tig ist.

Art. 11d BauV: Der Bezug zum kantonalen Richt-plan ist zwar grundsätzlich sachge-recht, aber rechtsstaatlich un-schön, dass behördenverbindliche Inhalte durch Verweis grundeigen-tümerverbindlich gemacht werden.

Art. 11e Abs. 2 BauV: Für Materialabbau- und Deponie-vorhaben ist eine Ausnahme zu schaffen (siehe Art. 8b Abs. 4 Bst. c revBauG).

Art. 11f Bst. d BauV: Ergänzen: "d …Bedeutung, darun-ter fällt insbesondere auch ein durch Festsetzung beschlossener Standort für Materialabbau insbe-sondere gemäss (allenfalls regio-nalem) Richtplan ADT."

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (1)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (1)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 18

GVBF D Art. 34a BauV: Die neuen Bestimmungen entweder ganz weglassen oder wie folgt ändern: "Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone sind meldepflichtig und erfordern eine Bewilligung der Ge-meinde."

Begründung: Im Seeland besteht grosser Handlungsbedarf für Terrainveränderungen. Infolge Absackens der Böden (1-2 cm/Jahr) kann die Ertragssicherheit und Bewirtschaftbarkeit nur mit Terrainveränderungen erhalten werden. Art. 34a verankert die aktuelle Vollzugspraxis (Baubewilligungsverfahren und Zustimmung von 3 Ämtern), was nicht zielführend ist und zu administrativem Mehraufwand und hohen Kosten führt. Art. 34a steht im Widerspruch zu Art. 8c BauG, wonach unverschmutzter Bodenaushub für die Aufwertung und Rekultivierung von Kulturland zu verwerten ist, was bedingt, dass das Material ohne übermässigen administrativen und finanziellen Aufwand abgenommen werden kann.Die Erkenntnisse aus den laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen im Rahmen der "Bodenkartierung Grosses Moos" und des Pilotprojekts "Bodenverbesserung Seeland" sind abzuwarten, bevor eine Regelung in der BauV erlassen wird. Bis dahin soll die Vollzugs-praxis zu Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone vereinfacht und mit vertraglichen Vereinbarungen zwischen Anbieter und Abnehmer sowie einer Meldepflicht an die Gemeinde die nötige Qualitätssicherung gewährleistet werden.

LOS D Art. 34 BauV: [recte: Art. 34a BauV] Anstelle einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) wird ein bilateraler Vertrag zwischen Abgeber und Abnehmer mit gegenseitiger Haftungspflicht vorgeschlagen.

Das System der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) ist zu aufwändig, zu teuer und zu bürokratisch. Durch die hohen Kosten der BBB werden zurzeit grosse Mengen an Aushubmateri-al in Deponien gelagert. Der Kanton Bern geht mit seinen Vorschriften weiter als die Vorschriften des Bundes. Entweder übernimmt der Kanton den Lead und die Kosten der Verwertungs-pflicht/Bodenaufwertung oder überlässt die Arbeit den Beteiligten und bindet diese mit Haftungspflicht in die Verantwortung ein.

Cueni D Art. 11a ff. BauV:

‒ Grundsätzlich wird begrüsst, dass für einzelne Inhalte der Richtplanmassnahmen A_01, A_05, B_10, C_01 und C_02 ei-ne gesetzliche Grundlage in der BauV geschaffen werden soll. Im BauG fehlt aber eine ent-sprechende Delegationsnorm.

‒ Das Verhältnis von BauV und Richtplan wird Fragen auf (z.B. Verweis in der BauV auf Richt-plan).

‒ Die (an sich lobenswerte) Ab-sicht, einzelne Richtplaninhalte auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, überzeugt nicht. Statt Rechtssicherheit schafft sie Verwirrung.

Art. 11c BauV:

‒ Die Einführung der minimalen GFZo führt dazu, dass Rahmennutzungspläne bei Neueinzonungen künftig die Wirkung einer Positivplanung haben, was als schwere Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren ist. Da-für fehlt die nötige formell-gesetzliche Grundlage.

Art. 11c Abs. 1 BauV: Die Pflicht zur minimalen Überbauungsdichte gewährleistet keine hohe Benutzerdichte und nachgerade perverse Folgen haben. Es ist widersprüchlich, die Bauzone auf der Grundlage der Benutzer-dichte festzulegen und bei der Umsetzung auf die Baudichte abzustellen.

Art. 11c Abs. 2 BauV: Die Ausnahme greift zu kurz. Gemäss Art. 15 und 15a RPG gelten Baulücken innerhalb des weitgehend überbauten Gebiets nicht mehr per se als Bauzone. Baulücken sind als Kulturland im Sinn von Art. 14 ff. LBV zu qualifizieren. Je nach Grösse der einzuzonenden Parzelle und Raumtyp kann es faktisch unmöglich sein, die GFZo einzuhalten.

Art. 11c Abs. 5 BauV: Wie soll die besondere Nutzungsdichte rechtlich sichergestellt werden? Welche Sankti-onsmöglichkeiten bestehen?

Art. 11d Abs. 1 BauV: Es ist nicht klar, ob es sich beim Flächenmass um eine zusammen-hängende Einzelfläche oder um die Summe von Einzelflächen handelt.

KBK D Art. 85 ff. BauV: Zusätzlich zu den technischen Argumenten von Procap wird auf das Behindertenkonzept und den Behindertenbericht des Kantons Bern verwiesen. Der Regierungsrat bekennt sich darin zur Förderung der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Barrieren und Hindernisse im Hoch- und Tiefbau schränken die gesellschaft-liche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein. Deshalb ist die Verankerung der Norm VSS SN 640 075 in der BauV für den Tiefbau folgerichtig.

ProAgri D Art. 34a BauV: Die Regelung in der BauV ist wie folgt anzupassen: "Terrainveränderungen mit dem Zweck der Bodenverbesserung zur Sicherung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials sind meldepflichtig und erfordern eine Bewilligung der Gemeinde." Anstelle des neuen Art. 34a ist die Vollzugspraxis zu vereinfachen und den Bedürfnissen der Praxis anzupassen. Die geltende Vollzugspraxis soll nicht auf Verordnungsstufe zementiert werden. Insbesondere die Vorgabe, dass bei Terrainveränderungen über 1'000 m2 eine Bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen ist, wird abgelehnt.

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (1)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (1)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (1) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 19

Der Handlungsbedarf ist im Grossen Moos so gross, dass die meisten Landwirtschaftsbetriebe gezwungen sind, Selbsthilfemassnahmen wie Terrainanpassungen mit Bauaushub zu er-greifen. Seit der 2. Juragewässerkorrektion sind die organischen Böden um bis zu 1,5 m abgesackt. Die vorgeschlagenen Vorschriften stellen bürokratische Hürden dar, führen zu Kosten-aufwand und können fast nicht eingehalten werden. Die Kosten für eine bodenkundliche Baubegleitung betragen CHF 11'000.- bis 14'000.-. Bodenkundliche Baubegleiter bringen aus Sicht der Grundeigentümer wenig Nutzen zur Sicherung der Ertragsfähigkeit, da sie nicht über das nötige kulturtechnische und agronomische Wissen verfügen. Heute sind vielversprechende Verfahren in Entwicklung, die nicht mit neuen gesetzlichen Vorgaben behindert werden sollen. Die Vorgaben in Art. 34a BauV führen zu 3- bis 4-jährigen Nutzungsbeschränkungen nach einer Terrainveränderung und greifen damit unverhältnismässig in das Eigentumsrecht ein.

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (2)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (2)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (2) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 20

VGER J Art. 46a Bst. c BauV: Neben Benützung und Zugänglich-keit müsste auch und vor allem der Bestand der "fremden" Kinder-spielplätze und Spielflächen recht-lich sichergestellt sein.

Art. 91c BauV: ‒ Die neue Norm bestimmt, dass

ViV mit Ladestationen (Mehr-zahl!) für E-Fahrzeuge auszu-statten sind.

‒ Während die Anzahl der La-destationen für neue Anlagen im Baubewilligungsverfahren be-stimmt werden kann, fragt es sich, wie dies für bestehende Anlagen erfolgt.

OLKV:

Art. 1a Abs. 1 und 3 BauV: ‒ Abgesehen davon, dass der Begriff "prägende" Bauvorhaben (Art. 10

Abs. 4 BauG) nach wie vor ungeklärt bleibt, wird die Beratungstätig-keit der OLK wird nicht auf solche Bauvorhaben beschränkt.

Art. 4 Abs. 1 BauV: Für das Rechtsmittelverfahren werden nur Bau- und Planungsgeschäfte, aber nicht Konzessionsverfahren erwähnt. Die separate Nennung der Justizbehörden ist überflüssig, es genügt "Verwaltungsjustizbehörden".

GR Stadt Bern G Art. 15a BauV: Der Zusammenhang zwischen ortsbildprägenden Bauten und der ZWV ist unklar. Es wird eine Klä-rung gewünscht.

Art. 22 Abs. 4 BauV: Ergänzen: "…sofern keine klimato-logisch-lufthygienisch nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbar-schaft zu erwarten sind."

Art. 25 BauV: Abs. 1: Widerspricht der ange-strebten Nutzungsmischung. Ist in der Stadt Bern schlecht umsetzbar (dezentrales Angebot). Abs. 2: Gemäss bisheriger Rege-lung ergänzen.

Art. 43 ff. BauV: Art. 43: Verzicht auf Anpassung, bisherige Regelung belassen. Die Grösse ist kein taugliches Kriterium für die Definition von Familienwohnungen. Art. 45 Abs. 1: Bisherige Regelung belassen und wie folgt ergänzen: "Sie muss je-doch mindestens 20 m2 betragen." Art. 46a: Die Befreiungsmöglichkeit wird be-grüsst, es sind aber Präzisierungen nötig:

"a ...gut und gefahrlos erreichba-re...

b ...

c deren dauernde Benützung und..."

Art. 85 Abs. 1 BauV: Ergänzen, damit auch zusätzlich die VSS Norm 640 075 (Fussgän-gerverkehr / Hindernisfreier Ver-kehrsraum) verbindlich erklärt wird (hindernisfreie Gestaltung im Über-gang Hoch-/Tiefbau sicherstellen).

GR Thun G Art. 34a BauV: Terrainveränderungen haben er-hebliche landschaftliche Auswir-kungen. Die Pflicht zur Dokumen-tation der Auswirkungen auf die Landschaft sollte ebenfalls aufge-nommen werden.

Art. 45 BauV: Die Vereinfachung wird begrüsst.

Art. 46a Bst. a BauV: "in der Nähe des Baugrundstücks" sollte konkretisiert werden.

Art. 91c und Übst. BauV: Es fragt sich, wer die Betrei-ber/innen von ViV auf diese Neue-rungen aufmerksam macht. Die sachgerechte Information ist si-cherzustellen (Ergänzung Vortrag, anderweitige Information)

Art. 110 BauV: Vorschlag: Die 1. Publikation erfolgt durch das AGR (Verfügungspubli-kation), erst die Inkraftsetzung wird durch die Gemeinde publiziert.

GR Ittigen G Art. 34a BauV: Die Regelung wird begrüsst. Sie müsste aber auch für FFF gelten, die innerhalb einer Bauzone liegen und allenfalls zur Kompensation bei der Beanspruchung anderer FFF herangezogen werden müs-sen.

Art. 45 ff. BauV: Die vereinfachte Berechnung der Kinderspielplatzflächen und die Befreiungsmöglichkeit werden be-grüsst.

Art. 91c BauV: Die Regelung wird begrüsst.

Art. 112 BauV: Eine analoge Regelung sollte auch bei Art. 113 BauV aufgenommen werden.

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (2)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (2)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (2) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 21

GR Köniz G Art. 110 BauV: Eine zweifache Publikation wird abgelehnt. Sie bringt keinen Mehrnut-zen. Das heutige System ist beizubehalten.

GR Muri G Art. 122a BauV: Die Verfahrensklärung wird be-grüsst.

SVP P Art. 11g Abs. 4 BauV: Die Ausnahmeregelung für Bean-spruchungen von FFF von weniger als 300 m2 ist zu streichen.

Art. 21 Abs. 3 BauV: Die Bestimmung geht über das BauG hinaus: Art. 19 Abs. 4 BauG beschränkt die Erfordernisse auf besondere Bauten und Anlagen.

Art. 22 Abs. 1a BauV: Die Wendung "optisch in Erschei-nung treten" geht zu weit. Anpas-sen: "… dahingehend optisch in Er-scheinung tritt, dass es geeignet ist, eine ins Gewicht fallende Be-einträchtigung des Orts- und Land-schaftsbildes zu bewirken."

Art. 26 Abs. 2 BauV: Die strikte Festlegung einer Distanz von 300 m ist zu streng. Anpassen: "Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren, dem Stand-ort des Vorhabens angemessen entsprechenden Zeitabständen bediente Haltestelle … in der Regel nicht mehr als 300 m...".

Art. 29 Abs. 1 Bst. e BauV: Streichen. Die Planungspflicht für Bauschuttsortieranlagen bringt kei-ne Verbesserung. Das geltende Umweltrecht genügt.

SP P Art. 26 Abs. 2 BauV: Die Wegdistanz zu Haltestellen von öV darf höchstens 200 m betragen.

Art. 43 / 46 BauV: Die Anpassung führt dazu, dass weniger Flächen für Aufenthaltsbe-reiche, Spielplätze und grössere Spielflächen ausgeschieden wer-den müssen. Das ist kein guter Vorschlag. Die Begründung, Fami-lien würden heute nicht mehr in 3-Zimmer-Wohnungen wohnen, überzeugt nicht. Die geltende Re-gelung ist zu belassen.

Art. 46a Bst. c BauV: Ergänzen, dass die Zugänglichkeit gut und gefahrlos sein muss.

Art. 110 Abs. 1b und 1c BauV: Die Regelung ist zu verschlanken, wobei auf übertriebenen Formalis-mus zu verzichten ist. Die zweima-lige Publikation mutet bürokratisch an.

EDU P Art. 34 BauV: Die Schwelle von 1000 m2 für ein Bodenschutzkonzept ist unverhält-nismässig und verursacht unnötig hohe Kosten. Die Schwelle ist we-sentlich höher anzusetzen.

Art. 91c BauV: Der Verpflichtung zum Bau von Ladestationen fehlt die gesetzliche Grundlage. Streichen.

OLKV:

‒ Art. 1a: Es ist zu ergänzen, dass getroffene Vereinbarungen im Rah-men einer Voranfrage sind.

‒ Art. 2: Die Ausstandspflicht ist zu streichen. Die Mitwirkung des Mit-glieds im Gremium ist zwingend.

‒ Art. 11 Abs. 2: Das Aushandeln von Frist ist zu streichen. Das KoG hat zu gelten.

FDP P Art. 21 Abs. 3 BauV: Abs. 3 geht über das BauG hinaus, das die Erfordernisse auf besonde-re Bauten und Anlagen be-schränkt.

Art. 22 Abs. 2 BauV: Die Formulierung "optisch in Er-scheinung treten" geht zu weit. Formulierungsvorschlag: "…dahingehend optisch in Erschei-nung tritt, dass es geeignet ist, eine ins Gewicht fallende Beeinträchti-gung des Orts- und Landschaftsbil-des zu bewirken."

Art. 25 BauV: Mit dieser Bestimmung wird ver-sucht, in gesetzeswidriger Weise die vom Grossen Rat beschlosse-ne Lockerung der Anforderungen für Detailhandelseinrichtungen zu unterlaufen.

Art. 26 Abs. 2 BauV: Die strikte Festlegung einer Distanz von 300 m ist zu streng und ist zu ändern. Formulierungsvorschlag: "Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren, dem Stand-ort des Vorhabens angemessen entsprechenden Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentli-chen Verkehrsmittels in der Regel nicht mehr als 300 m ...".

Art. 29 Abs. 1 Bst. e BauV: Die Regelung gehört ins Gesetz. Es ist sonderbar, dass alle bisheri-gen Konkretisierungen zu den be-sonderen Bauten und Anlagen ge-strichen werden und stattdessen eine neue Definition aufgenommen wird.

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (2)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (2)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (2) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 22

Grüne P Art. 25 Abs. 2 BauV: Auf die Anpassung ist zu verzich-ten. Eventualiter: Die Konkretisierun-gen gemäss geltender Regelung sind aufzunehmen.

Art. 43 BauV: Auf die Anpassung ist zu verzich-ten. Die Neudefinition der Famili-enwohnung wird abgelehnt. 3-Zimmer-Wohnungen sollen weiter-hin als Familienwohnungen gelten.

Art. 45 BauV: An der bisherigen anteilsmässige Berechnung der Flächen für Kin-derspielplätze ist festzuhalten, er-gänzt mit der Mindestgrösse von 20m2.

Art. 46a BauV: Bst. a: ergänzen: "gefahrenlose Erreichbarkeit" und "dauernde Be-nützung und Zugänglichkeit".

Art. 85 Abs. 1 BauV: Ergänzen: VSS Norm 640 075 (Fussgängerverkehr / Hindernis-freier Verkehrsraum) ist zu erwäh-nen.

Berner KMU W Art. 21 Abs. 3 BauV: Abs. 3 geht über das BauG hinaus, das die Erfordernisse auf besonde-re Bauten und Anlagen be-schränkt. Ergänzen: "…Parkplätze für be-sondere Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 BauG sind soweit möglich…".

Art. 22 Abs. 1a BauV: Die Formulierung "optisch in Er-scheinung treten" geht zu weit. Neue Formulierung: "Als regionaler Betrachtungsperimeter im Sinn von Artikel 19 Absatz 3a BauG gilt min-destens der Bereich, von dem aus ein Hochhaus optisch in Erschei-nung tritt und dadurch eine mass-gebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes be-wirkt."

Art. 25 BauV: Die Anforderungen an sind ange-sichts der vom Grossen Rat be-schlossenen Lockerungen zu rest-riktiv. Die Auflagen und der Anwen-dungsbereich ist anzupassen. Eventualiter: Folgende Regelung aufnehmen: "Die Standorte für Detailhandelseinrichtungen sind mit den Richt- und Nutzungsplänen der Sitzgemeinde, der benachbar-ten Gemeinden und der Planungs-region bzw. Regionalkonferenz zu koordinieren."

Art. 26 Abs. 2 BauV: Ergänzen: "Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Regel nicht mehr als 300 m (Weglänge) entfernt liegt und ...". Die Anforderungen an die öV-Erschliessung wird beim Handel mit Gütern des täglichen Bedarfs an-ders sein als beim Verkauf von Baumaterialien und Geräten.

Art. 29 Abs. 1 Bst. e BauV: Streichen. Die Planungspflicht für Bauschuttsortieranlagen bringt kei-ne Verbesserung. Das geltende Umweltrecht genügt.

HIV W Art. 21 Abs. 3 BauV: Die Bestimmung geht über das BauG hinaus, welches die Erfor-dernisse auf besondere Bauten und Anlagen beschränkt.

Art. 22 Abs. 1a BauV: Die Formulierung "optisch in Er-scheinung treten" geht zu weit. Neue Formulierung: "…dahingehend optisch in Erschei-nung tritt, dass es geeignet ist, eine ins Gewicht fallende Beeinträchti-gung des Orts- und Landschaftsbil-des zu bewirken."

Art. 25 BauV: Mit dieser Bestimmung wird in ge-setzeswidriger Weise versucht, die vom Grossen Rat beschlossene Lockerung der Anforderungen für Detailhandelseinrichtungen zu un-terlaufen.

Art. 26 Abs. 2 BauV: Die Regelung ist zu streng. Wie folgt anpassen: "Diese Anforde-rung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren, dem Standort des Vor-habens angemessen entsprechen-den Zeitabständen bediente Halte-stelle eines öffentlichen Verkehrs-mittels in der Regel nicht mehr als 300 m (Weglänge) ...".

Art. 29 Abs. 1 Bst. e BauV: Die Bestimmung ist zu streichen. Die Planungspflicht für Bau-schuttsortieranlagen bringt keine Verbesserung. Mit dem geltenden Umweltrecht bestehen die nötigen Durchsetzungsmittel.

Art. 34a Abs. 2 BauV: Die Grenze von 1'000 m2 (= 32 m x 32 m) ist kleinlich. Es müssten et-wa 5'000 m2 (= 70 m x 70 m)

KBB W Art. 21 Abs. 3 BauV: Abs. 3 geht über das BauG hinaus, das die Erfordernisse auf besonde-re Bauten und Anlagen be-schränkt.

Art. 22 Abs. 1a BauV: Die Formulierung "optisch in Er-scheinung treten" geht zu weit. Neue Formulierung: "…dahingehend optisch in Erschei-nung tritt, dass es geeignet ist, eine ins Gewicht fallende Beeinträchti-gung des Orts- und Landschaftsbil-des zu bewirken."

Art. 25 BauV: Mit dieser Bestimmung wird in ge-setzeswidriger Weise versucht, die vom Grossen Rat beschlossene Lockerung der Anforderungen für Detailhandelseinrichtungen zu un-terlaufen.

Art. 26 Abs. 2 BauV: Die Rege-lung ist zu streng. Formulierungs-

Art. 29 Abs. 1 Bst. e BauV: Gehört eigentlich ins Gesetz.

Art. 34 Abs. 2 BauV: Die Grenze von 1000 m2 ist klein-lich. Es müssten etwa 5'000 m2 sein.

Page 24: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (2)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (2)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (2) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 23

vorschlag: "...Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn in kürzeren, dem Standort des Vorhabens an-gemessenen entsprechenden Zeitabständen bediente Haltestel-len eines öff. Verkehrsmittels in der Regel nicht mehr als ...".

KSE W Art. 34a BauV:

1. Auf einen fixen Schwellenwert ist zu verzichten. 2. Eventualiter ist der Schwellenwert moderat zu erhöhen. Die Pflicht zur Erarbeitung eines Bodenschutzkonzepts und zur Durchführung bodenkundlicher Baubegleitung bei Terrainveränderungen wird im Grundsatz unterstützt. Der Schwellenwert von 1'000 m2 ist aber nur bei komplexeren Verhältnissen gerechtfertigt. Es ist eine flexiblere Regelung vorzusehen, die der Komplexität im Einzelfall Rechnung trägt.

BBV W Art. 11g Abs. 3 + 4 BauV:

‒ Abs. 3: Sicherstellen, dass der gesetzliche Auftrag aus dem BauG in einem engen Sinn um-gesetzt wird.

‒ Abs. 4: Die Ausnahmeregelung für Beanspruchungen von FFF von weniger als 300 m2 ist zu streichen.

Art. 22 Abs. 2 BauV: Die Formulierung "optisch in Er-scheinung treten" geht zu weit. Neue Formulierung: "…dahingehend optisch in Erschei-nung tritt, dass es geeignet ist, eine ins Gewicht fallende Beeinträchti-gung des Orts- und Landschaftsbil-des zu bewirken."

VCS U Art. 91a ff. BauV: siehe "weitere Anpassungen"

Art. 91c BauV:

‒ Die Verpflichtung, Ladestationen für E-Fahrzeuge zu bauen und zu betreiben, inkl. Nachrüstungspflicht, werden begrüsst.

‒ Für die Nachrüstungspflicht wird eine Frist von 3 (statt 5) Jahren vor-geschlagen.

VBBG G Art. 21 Abs. 3 BauV: Abs. 3 geht über das BauG hinaus, das die Erfordernisse auf besonde-re Bauten und Anlagen be-schränkt.

Art. 22 Abs. 2 BauV: Die Formulierung "optisch in Er-scheinung treten" geht zu weit. Neue Formulierung: "…dahingehend optisch in Erschei-nung tritt, dass es geeignet ist, eine ins Gewicht fallende Beeinträchti-gung des Orts- und Landschaftsbil-des zu bewirken."

Art. 25 BauV: Mit dieser Bestimmung wird in ge-setzeswidriger Weise versucht, die vom Grossen Rat beschlossene Lockerung der Anforderungen für Detailhandelseinrichtungen zu un-terlaufen.

Art. 26 Abs. 2 BauV: Die Regelung ist zu streng. For-mulierungsvorschlag: "...Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn in kürzeren, dem Standort des Vor-habens angemessenen entspre-chenden Zeitabständen bediente Haltestellen eines öff. Verkehrsmit-tels in der Regel nicht mehr als ...".

Art. 29 Abs. 1 Bst. e BauV: Gehört eigentlich ins Gesetz.

Art. 34 Abs. 2 BauV: Die Grenze von 1000 m2 ist klein-lich. Es müssten etwa 5'000 m2 sein.

Page 25: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (2)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (2)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (2) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 24

Cueni D Art. 15a BauV: Das Verhältnis der ortsbildprägen-den Bauten zum Bauinventar ist zu klären: Handelt es sich bei den ortsbildprägenden Bauten um die schützenswerten und erhaltens-werten Baudenkmäler? Können darüber hinaus weitere Bauten als ortsbildprägend qualifiziert wer-den?

Page 26: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (3)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (3)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (3) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 25

GR Stadt Bern G Art. 91c BauV: So ergänzen, dass die Pflicht auf für Betreiber/innen von Detailhan-delseinrichtungen gilt und dass eine Verhältniszahl für die erforder-lichen Ladestationen für E-Fahrzeuge festgelegt wird (z.B. 1 Ladestation pro x Autoabstellplät-ze).

Art. 110 Abs. 1b und 1c BauV: Die Genehmigung oder Nichtge-nehmigung ist innert 60 Tagen nach der Genehmigung bekannt zu machen, die Rechtskraft spätes-tens nach Abschluss des Rechts-mittelverfahrens.

Die zweimalige Publikation lässt sich aus dem BauG nicht ableiten und verursacht möglicherweise unnötige Kosten.

SVP P Art. 34a BauV: Die Schwelle von 1'000 m2 ist klein-lich (= 33 x 33 m). Es müssten et-wa 5'000 m2 sein.

Art. 43 Abs. 3 / Art. 45 BauV:

‒ Art. 43 Abs. 3: "oder mehr als 90 m2" streichen.

Es erfolgt eine erhebliche Ver-schärfung, indem neu 90m2-Wohnungen unabhängig von der Zimmerzahl als "Familienwohnung" gelten und damit Spielplatzbedarf auslösen. Eine 90 m2-Loftwohnung ist keine Familienwohnung.

Art. 85 BauV: Es ist festzuhalten, dass Abs. 2 und 3 bei Erneuerungen im Rah-men von Art. 3 BauG (Besitz-standsgarantie) nicht zur Anwen-dung kommen.

Art. 91c BauV: Es fehlt die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Bau sol-cher Ladestationen.

OLKV:

‒ Art.2 Abs. 2: Streichen. Mit der Regelung steigt das Risiko, dass ein Projekt trotz positiver Beurteilung der Voranfrage an-schliessend abgelehnt wird.

‒ Art. 11 Abs. 2: Streichen. Die Fristen werden im KoG geregelt. Es sind keine weiteren Rege-lung nötig. Die ohnehin schon langen Verfahren sollen nicht noch unnötig verlängert werden.

FDP P Art. 34a BauV: Die Schwelle von 1'000 m2 ist klein-lich (= 33 x 33 m). Es müssten et-wa 5'000 m2 sein.

Art. 43 Abs. 3 / Art. 45 BauV:

‒ Art. 43 Abs. 3: "oder mehr als 90 m2" streichen.

Es erfolgt eine erhebliche Ver-schärfung, indem neu 90m2-Wohnungen unabhängig von der Zimmerzahl als "Familienwohnung" gelten und damit Spielplatzbedarf auslösen. Eine 90 m2-Loftwohnung ist keine Familien-wohnung.

Art. 85 BauV: Es ist festzuhalten, dass Abs. 2 und 3 bei Erneuerungen im Rah-men von Art. 3 BauG (Besitz-standsgarantie) nicht zur Anwen-dung kommen.

Art. 91c BauV: Es fehlt die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Bau sol-cher Ladestationen.

OLKV:

‒ Art.1a: Die "Bindungswirkung" von Voranfragen ist zu regeln.

‒ Art. 11 Abs. 2: streichen. Es kann nicht sein, dass die OLK über Fristen verhandelt. Im KoG ist das Nötige bezüglich Fristen geregelt. Die ohnehin schon langen Verfahren sollen nicht noch unnötig verlängert werden.

Berner KMU W Art. 34 Abs. 2 BauV: Die Schwelle ist höher anzusetzen, z.B. bei 5'000 m2.

Art. 43 Abs. 3 BauV: Anpassen: "Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit mehr als drei Zimmern oder und mehr als 90 m2 Hauptnutz- und Konstruktions-fläche." Eine Loftwohnung mit 1 bis 2 Zim-mern ist oft grösser als 90 m2 , deswegen aber nicht unbedingt als Familienwohnung geeignet.

Art. 85 Abs. 2 + 3 BauV: Regeln, dass wo im Rahmen von Art. 3 BauG (Besitzstandsgarantie) erneuert wird, die Abs. 2 und 3 nicht anwendbar sind.

Art. 91c BauV: Die Bestimmung ist zu streichen. Es fehlt die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Bau sol-cher Ladestationen.

Art. 1a OLKV: Es ist klar zu regeln, dass die im Rahmen von Voranfragen getroffe-nen Vereinbarungen für die OLK bindend sind. Es muss ausgeschlossen werden, dass die OLK im Baubewilligungs-verfahren Einwände erhebt, die im Rahmen der Voranfrage nicht vor-gebracht worden sind.

Page 27: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Bemerkungen der Konsultationsteilnehmer (3)

Abk. Kat. Bemerkungen / Kommentare (3)

Art. Art. Art. Art. Art.

Bemerkungen / Kommentare der Konsultationsteilnehmer (3) K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 26

HIV W Art. 43 Abs. 3 / Art. 45 BauV:

‒ Art. 43 Abs. 3: "oder mehr als 90 m2" ist zu streichen.

Es erfolgt eine erhebliche Ver-schärfung, indem neu 90m2-Wohnungenunabhängig von der Zimmerzahl als "Familienwohnung" gelten und damitSpielplatzbedarf auslösen. Eine 90 m2-Loftwohnung ist keine Familienwohnung.

Art. 85 Abs. 2 + 3 BauV: Es ist festzuhalten, dass Abs. 2 und 3 bei Erneuerungen im Rah-men von Art. 3 BauG (Besitz-standsgarantie) nicht zur Anwen-dung kommen.

Art. 91c BauV: Die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Bau von La-destationen fehlt.

OLKV:

Art.1a OLKV: Es fehlt eine Regelung zur Bindungswirkung von solchen Anfragen.

Art. 2 Abs. 2 OLKV: Die Ausstandsregelung ist gegenüber dem Gesuchsteller inakzeptabel. Es besteht das Risiko, dass ein Vorhaben trotz positiver Antwort bei der Voranfrage anschliessend abgelehnt wird, was aufgrund des Grundsat-zes von Treu und Glauben problematisch ist.

Art. 11 Abs. 2 OLKV: Die Fristen werden durch das KoG geregelt. Ein Verhandeln über Fristen würde die ohnehin schon langen Verfahren noch mehr verzögern.

KBB W Art. 43 Abs. 3 / Art. 45 BauV:

‒ Art. 43 Abs. 3: "oder mehr als 90 m2" streichen.

Es erfolgt eine erhebliche Ver-schärfung, indem neu 90m2-Wohnungenunabhängig von der Zimmerzahl als "Familienwohnung" gelten und damitSpielplatzbedarf auslösen. Eine 90 m2-Loftwohnung ist keine Familienwohnung.

Art. 85 Abs. 2 + 3 BauV: Es ist festzuhalten, dass Abs. 2 und 3 bei Erneuerungen im Rah-men von Art. 3 BauG (Besitz-standsgarantie) nicht zur Anwen-dung kommen.

Art. 91c BauV: Die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Bau von La-destationen fehlt.

OLKV:

Art.1a OLKV: Es fehlt eine Regelung zur Bindungswirkung von solchen Anfragen.

Art. 11 Abs. 2 OLKV: Streichen. Im KoG ist das Nötige bezüglich Fristen geregelt. Die ohnehin schon langen Verfahren sollen nicht noch unnötig verlängert werden.

BBV W Art. 43 Abs. 3 / Art. 45 BauV:

‒ Art. 43 Abs. 3: "oder mehr als 90 m2" streichen.

Die Verschärfung gegenüber der bisherigen Definition von "Famili-enwohnung" ist nicht nachvoll-ziehbar. Eine 90m2-Loftwohnung ist in der Regel keine Familienwoh-nung und soll keine Spielflächen-Folgen auslösen.

Art. 85 Abs. 2 + 3 BauV: Es ist festzuhalten, dass Abs. 2 und 3 bei Erneuerungen im Rah-men von Art. 3 BauG (Besitz-standsgarantie) nicht zur Anwen-dung kommen.

OLKV:

Art.1a OLKV: Es fehlt eine Regelung zur Bindungswirkung von solchen Anfragen.

Art. 2 Abs. 2 OLKV: Streichen. Die mit der Voranfrage betraute Person muss in den Entscheidprozess einbezogen werden.

Art. 11 Abs. 2 OLKV: Streichen. Im KoG ist das Nötige bezüglich Fristen geregelt. Die ohnehin schon langen Verfahren sollen nicht noch unnötig verlängert werden.

VBBG G Art. 43 Abs. 3 / Art. 45 BauV:

‒ Art. 43 Abs. 3: "oder mehr als 90 m2" streichen.

Es erfolgt eine erhebliche Ver-schärfung, indem neu 90m2-Wohnungen unabhängig von der Zimmerzahl als "Familienwohnung" gelten und damit Spielplatzbedarf auslösen. Eine 90 m2-Loftwohnung ist keine Familienwohnung.

Art. 85 Abs. 2 + 3 BauV: Es ist festzuhalten, dass Abs. 2 und 3 bei Erneuerungen im Rah-men von Art. 3 BauG (Besitz-standsgarantie) nicht zur Anwen-dung kommen.

Art. 91c BauV: Die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Bau von La-destationen fehlt.

Art.1a OLKV Es fehlt eine Regelung zur Bin-dungswirkung von solchen Anfra-gen. Abs. 5 umformulieren: "…gibt Emp-fehlungen ab, sofern eine Anpas-sung am Projekt notwendig ist."

Art. 2 Abs. 2 OLKV: streichen.

Art. 11 Abs. 2 OLKV: Streichen. Im KoG ist das Nötige bezüglich Fristen geregelt. Die oh-nehin schon langen Verfahren sol-len nicht noch unnötig verlängert werden.

Page 28: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Hinweise auf zusätzlichen Anpassungsbedarf

Abk. Kat. Weitere Anpassungen

Art. Art. Art. Art.

Hinweise der Konsultationsteilnehmer auf zusätzlichen Anpassungsbedarf K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 27

VBG / BGK G Abgrenzung Hauszufahrt/Detailerschliessung: Die Erschliessungspflicht geht gemäss neuer Praxis des VGER weiter als bisher. Der Begriff "zusammengehörige Gebäudegruppe" (Art. 106 BauG) ist deshalb näher zu definieren.

Regelungen zur Mehrwertabgabe: Verschiedene ungeregelte Fragen sind zu klären, z.B.

‒ An wen geht der kant. Anteil (10%)? ‒ Wer erhebt die Mehrwertabgabe bei regionalen oder kantonalen Planungen? ‒ Wer ist beschwerdeberechtigt neben den Grundeigentümern? ‒ Können Abgabeverfügungen im Prozess erhöht werden?

VGER J E-Bau: Es fragt sich, ob auf Verordnungsstufe die Ausführungsbestimmungen zum elektronischen Baubewilligungsverfahren zu erlassen sind (Art. 34a i.V.m. Art. 144 Abs. 2 Bst. m BauG)

GR Stadt Bern G Art. 3 Abs. 2 BauV: Zu den Erschliessungsfragen gehört in der Praxis auch die Abfallentsorgung. Deshalb Abs. 2 wie folgt ergänzen: "2 Im Einzelnen ... ihren Ausführungserlas-sen:

a - d...

e für die Abfallentsorgung das Abfallgesetz.."

Als Folge müsste auch Art. 7 Abs. 2 BauG ergänzt werden: "b vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Ver-sorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwas-sers und der Abfälle bestehen."

Art. 51 BauV: So anpassen, dass zumindest im urbanen Raum Fehlanreize und ein Überangebot an privaten Parkplätzen verhindert werden.

Art. 54a BauV: Ergänzen (neuer Abs. 4): "4 (neu) Parkplätze, die im Zusammenhang mit Wohnbauten bewilligt worden sind, dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie stehen ausschliesslich den Bewohnern und Besu-chern der entsprechenden Gebäude zur Ver-fügung."

Art. 54c BauV: Die geltenden Vorgaben sind zu tief ange-setzt und sollen gemäss VSS-Norm SN 640 065 angepasst werden. Abs. 1 - 3 sind anzu-passen (Formulierungsvorschläge)

Art. 64 Abs. 1 BauV: So anpassen, dass zur Spezifizierung der Fensterfläche (ähnlich wie bei Belichtung) eine Verhältniszahl zur anrechenbaren Bo-denfläche definiert wird. Zudem muss gere-gelt werden, wie die Fensterfläche gemessen wird (Aussenrahmenmass, Lichtfläche, Lüf-tungsfläche?)

Art. 64 Abs. 3 BauV: So anpassen, dass auch (zusätzlich) Nicht-wohnbauten, die nach Minergie-Standard geplant werden, von der natürlichen Belüf-tung befreit werden.

GR Biel/Bienne G Keine weiteren Anpassungen.

GR Thun G Eine möglichst zeitnahe Einführung des elektronischen Baubewilligungsverfahrens (E-Bau) wird begrüsst. Der Regierungsrat wird gebeten, das Projekt E-Bau möglichst bald wieder aufzu-nehmen.

GR Langenthal G Keine weiteren Anpassungen.

GR Burgdorf G Keine weiteren Anpassungen.

GR Ittigen G Keine weiteren Anpassungen.

GR Köniz G Keine weiteren Anpassungen.

GR Muri G Keine weiteren Anpassungen.

GR Spiez G Keine weiteren Anpassungen.

GR Lyss G Keine weiteren Anpassungen.

GR Worb G Keine weiteren Anpassungen.

GR Ostermundi-gen

G Keine weiteren Anpassungen.

GR Steffisburg G Keine weiteren Anpassungen.

Page 29: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Hinweise auf zusätzlichen Anpassungsbedarf

Abk. Kat. Weitere Anpassungen

Art. Art. Art. Art.

Hinweise der Konsultationsteilnehmer auf zusätzlichen Anpassungsbedarf K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 28

GR Münsingen G Baubewilligungspflicht beim Ersatz von Ölheizungen in Gebieten mit Anschlusspflicht an das Fernwärmenetz: Im BewD oder in einer BSIG regeln, damit die kommunalen Bestimmungen (Baureglement) und der kantonalen Energiegesetzgebung durchgesetzt werden können.

SVP P Keine weiteren Anpassungen.

SP P Art. 6 BauV: Abs. 4 ergänzen: "Als zusammengehörige Gebäudegruppe gelten Arealüberbauungen sowie Überbauungen bis zu 20 Wohneinheiten oder verkehrsmässig gleichbedeutender Nutzung, so-fern die Zufahrt im gemeinsamen Miteigentum aller Raumeigentümer steht oder hierfür ein gemeinschaftliches Wegrecht zugunsten aller Raumeigentümer erreichtet wurde, und die Zufahrt nicht noch hinter liegende Grundstücke zu erschliessen hat. Diese Regelung gilt sinngemäss für Erschliessungsleitungen für Wasser, Abwasser und Elektrizität."

Begründung: Die Abgrenzung Hauszufahrt / Detailerschliessung ist zu klären (siehe auch jüngste Entscheide des Verwaltungsgerichts). Insbesondere der Begriff "zusammengehörige Ge-bäudegruppe" (Art. 106 Abs. 3 BauG) ist auslegungs- und klärungsbedürftig.

EDU P Keine weiteren Anpassungen.

FDP P Keine weiteren Anpassungen.

GLP P Keine weiteren Anpassungen.

Grüne P Keine weiteren Anpassungen.

RK BM R Art. 113 Abs. 2 BauV: Bezüglich der für die Vorprüfung und Genehmigung einzureichenden Anzahl Planexemplare analog zu Art. 112 anpassen.

RK OO R Schreibweise: Bei Aufzählungen von Behörden generell die Regionalkonferenzen vor den Planungsregionen nennen.

RK EM R Schreibweise: Bei Aufzählungen von Behörden generell die Regionalkonferenzen vor den Planungsregionen nennen.

ERT R Keine weiteren Anpassungen.

Region Kander-tal

R Keine weiteren Anpassungen.

Region Ober-aargau

R Keine weiteren Anpassungen.

Region See-landBiel

R Keine weiteren Anpassungen.

Region OSSA R Keine weiteren Anpassungen.

ReplaGB R Keine weiteren Anpassungen.

Berner KMU W Keine weiteren Anpassungen.

HIV W Keine weiteren Anpassungen.

KBB W Keine weiteren Anpassungen.

KSE W Keine weiteren Anpassungen.

BBV W Keine weiteren Anpassungen.

Heimatschutz U Aktualisierung AHOP "Ortsbildpflege" Mit der Reduktion des Bauinventars, der Beschränkung des Einflusses der KDP auf die im Inventar ausgeschiedenen Baugruppen, die Bezeichnung der ortsbildprägenden Bauten im Sinn von Art. 6 ZWG und die zwingende Berücksichtigung der ISOS in der Ortsplanung, steigen die Anforderungen an die Gemeinden, welche in ihren Ortsplanungen und Baubewilligungsverfah-ren mehr Verantwortung übernehmen müssen. Zur Unterstützung der Gemeinden sollte die vergriffene AHOP aus dem Jahr 1991 überarbeitet und neu aufgelegt werden.

Pro Natura U Keine weiteren Anpassungen.

VCS U Art. 91a ff. BauV:

Page 30: Änderung Bauverordnung (BauV) Konsultationsverfahren 2.8 ... · 39 Regionalkonferenz Bern-Mittelland RK BM R 01.09.2016 01.09.2016 40 Regionalkonferenz Oberland-Ost RK OO R 25.08.2016

Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Hinweise auf zusätzlichen Anpassungsbedarf

Abk. Kat. Weitere Anpassungen

Art. Art. Art. Art.

Hinweise der Konsultationsteilnehmer auf zusätzlichen Anpassungsbedarf K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 29

Es wird bedauert, dass im Vortrag nicht näher auf diese Anpassungen, die Folge der Richtplananpassungen im Bereich ViV sind und grundsätzlich begrüsst werden, eingegangen wird.

Art. 91f Abs. 3 BauV: wie folgt zu ergänzen: "Die Zahl der erfassten Fahren ist jährlich der Baupolizeibehörde und dem Fachgremium gemäss Artikel 91e mitzuteilen und im Internet zu publizieren."

Procap F Keine weiteren Anpassungen.

KPG D Abgrenzung Detailerschliessung / Hausanschluss: Die Frage bzw. die Definition der "zusammengehörige Gebäudegruppe" im Sinn von Art. 106 Abs. 3 BauG ist in der BauV zu regeln. Private Hauszufahrten sollen zugelassen werden, wo (kumulativ)

‒ kein über den zu beurteilenden Erschliessungsperimeter hinausgehender Erschliessungsbedarf besteht, ‒ kein zusätzlicher Koordinationsbedarf mit Erschliessungsanlagen dritter Grundeigentümer besteht, ‒ die Hauszufahrten sachenrechtlich mit Grundbucheintrag geregelt sind (als Wegrechtsdienstbarkeiten) und ‒ sie mittels Erschliessungsvertrag als solche definiert werden.

Begründung: Gemäss neueren Entscheiden des VGer liegt eine "zusammengehörige Gebäudegruppe" insbesondere bei einer einheitlichen bzw. zeitgleich projektierten in sich geschlosse-nen Überbauung mit gemeinsamer Zufahrt, gemeinsamen Abstellplätzen und internen Verbindungswegen (Fusswegen) vor. Diese Auslegung greift zu kurz. Massgebend muss der in sich geschlossene Erschliessungsperimeter und der weitere Koordinationsbedarf mit künftigen Erschliessungsanlag+C76en dritter Grundeigentümer sein.

Eymann D Abgrenzung Detailerschliessung / Hausanschluss: Der Begriff "zusammengehörige Gebäudegruppe" (Art. 106 Abs. 3 BauG) ist auslegungsbe-dürftig und ist in der BauV zu klären. Angeknüpft werden sollte an die Regelung im Art. 6 Abs. 4 BauV.

Vorschlag: "Als zusammengehörige Gebäudegruppe gelten Arealüberbauungen sowie Überbauungen biszu 20 Wohneinheiten oder verkehrsmässig gleichbedeutender Nutzung, sofern die Zufahrt imgemeinsamen Miteigentum aller Raumeigentümer steht oder hierfür eine gemeinschaftli-chesWegrecht zugunsten aller Raumeigentümer errichtet wurde, und die Zufahrt nicht noch hinter liegende Grundstücke zu erschliessen hat.Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Erschliessungsleitungen für Wasser, Abwasser undElektrizität."

Begründung: Viele Gemeinden möchten ihre bisherige Praxis zur Abgrenzung Detailer-schliessung/Hauszufahrt beibehalten, weil sie den Interessen der Gemeinden (weniger Un-terhaltsaufwand) und der Privaten (weniger Investitionen) entgegenkommt.

Regelungen zur Mehrwertabgabe: Regelungsbedürftig sind:

‒ An wen geht der kant. Anteil (10%)? ‒ Wer erhebt die Mehrwertabgabe bei regionalen oder kantonalen Planungen? Welches ist

dort der Verteiler? ‒ Wer ist neben dem betroffenen Grundeigentümer beschwerdeberechtigt gegen kommuna-

le Abgabeverfügungen?

Heidi Walther Zbinden, Juristin Stadt Bern

D Art. 28 Abs. 3 BMBV: Die geltende Formulierung ist missverständlich, zumal Flächen keine Höhen aufweisen.

Vorschlag für Anpassung: "Nicht angerechnet werden Flächen, über denen die lichte Höhe des Raumes (Art. 17 Abs. 1) 1,5 m nicht übersteigt."

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Auswertung der Konsultationseingaben

Auswertung der Konsultationseingaben K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 30

1 Schutz des Kulturlandes (Art. 11a – 11g BauV)

Die in Ausführung der BauG-Änderung vom 16.3.2016 (Gegenvorschlag Kulturland-Initiative) neu in der BauV aufgenommenen Bestimmungen zum Schutz des Kulturlandes (Art. 11a – 11g) gaben Anlass zu vielen, teil-weise kritischen Bemerkungen. In den entsprechenden Eingaben wurde einhellig eine konsequente Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und damit ein strenger Kulturlandschutz verlangt, wobei der Konsultationsentwurf diesem Anspruch noch nicht in allen Teilen genüge. Insbesondere die im Konsultationsentwurf vorgeschlagene Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an eine besonders hohe Nutzungsdichte und eine gute öV-Erschliessung bei der Beanspruchung von Kulturland wurde von den Konsultierten tendenziell als zu mild bewertet und es wurden deutlich strengere Vorgaben verlangt. In dieselbe Richtung zielt auch die vom Grossen Rat in der Novembersession 2016 im Rahmen der Beratung des überarbeiteten kantonalen Richtplans („Richtplan 2030“) verabschiedete Planungserklärung, welche ausdrücklich erhöhte Vorgaben an die Nutzungsdichte bei der Beanspruchung von Kulturland verlangt. Entsprechend diesen Forderungen und im Bewusstsein, dass der kantonale Gesetzgeber mit dem Gegenvorschlag zur Kulturland-Initiative (Änderung BauG vom 16.3.2016) einen restriktiven Schutz des Kulturlandes verankert hat, wurden die Bestimmungen zum Kulturlandschutz im Rahmen der Bereinigung der Vorlage nach der Konsultation überarbeitet und insbesondere die Anforderungen an die Nutzungsdichte (Art. 11c BauV) und an die öV-Erschliessung (Art. 11d BauV) deutlich erhöht worden. Es erfolgten zudem weitere Anpassungen und Präzisierungen, insbesondere zum Geltungsbereich der neuen Bestimmungen (Art. 11a BauV), zur Konkretisierung von Art. 30 Abs. 1bis RPG («ein auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel»; Art. 11f BauV) und zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen (Art. 11g BauV). Schliesslich erfolgten gewisse Präzisierungen im Hinblick auf geringfügige und vorübergehende Beanspruchungen von Kulturland. Die Regelung des Kulturlandschutzes in der BauV ist – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – streng, wobei vorhandene Regelungsspielräume im Interesse der Verhältnismässigkeit und Vollzugstauglichkeit ausgeschöpft werden (z.B. durch die Aufnahme einer Bagatell-klausel für geringfügige Beanspruchungen von Kulturland).

2 Besondere Bauten und Anlagen (Art. 21 – 29 BauV)

Relativ viele Detailbemerkungen wurden in der Konsultation zu den Bestimmungen über die sog. „besonderen Bauten und Anlagen“ (Art. 22 – 29 BauV) gemacht. Soweit die betreffenden Änderungen in der BauV nicht unmittelbar Folge der gesetzlichen Neuregelung (BauG-Änderung vom 16.3.2016 und BauG-Änderung vom 9.6.2016) sind – was namentlich bei den Bestimmungen zu den Hochhäusern und zu den Detailhandelseinrich-tungen der Fall ist –, wurde den Konsultationseingaben im Rahmen der Bereinigung soweit sinnvoll Rechnung getragen. Insbesondere wurde darauf verzichtet, Bauschuttanlagen neu als besondere Bauten und Anlagen der Planungspflicht zu unterstellen; die im Konsultationsentwurf vorgesehene Ergänzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. e BauV wurde entsprechend gestrichen.

3 Materialabbau und Terrainveränderungen (Art. 30 – 34a BauV)

3.1 Verbot von Materialabbaustellen in archäologischen Schutzgebieten (Art. 30 Abs. 1 BauV und Variante)

Die geltende Regelung, wonach Materialabbaustellen neben Bauzonen und Naturschutzgebieten auch in archäologischen Schutzgebieten verboten sind, geht auf die letzte grössere BauV-Revision 2009 zurück. Da das absolute Verbot von Materialabbaustellen bezogen auf archäologische Schutzgebieten einer ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz entbehrt, wurden im Rahmen der Konsultation zwei Regelungsansätze für eine Anpassung von Art. 30 BauV zur Diskussion gestellt. 1. Streichung der archäologischen Schutzgebiete aus Art. 30 Abs. 1 BauV (Hauptvorschlag) und 2. Relativierung des Verbots von Materialabbaustellen in archäo-logischen Schutzgebieten (Variante). In der Konsultation ergab sich keine eindeutige Präferenz. Weil aber die Eingaben, die der Variante (Relativierung Verbot) den Vorzug gaben, als gewichtig beurteilt wurden und die Regelung gemäss Hauptvorschlag missverständlich hätte ausgelegt werden können, wurde im Rahmen der Bereinigung der Vorlage die Regelung gemäss Variante übernommen. Demnach bleiben Materialabbaustellen in archäologischen Schutzgebieten grundsätzlich verboten, das Verbot gilt aber nicht absolut, sondern erlaubt in begründeten Fällen auch Ausnahmen.

3.2 Anforderungen an Gesuchsunterlagen bei Terrainveränderungen (Art. 34a [neu] BauV)

Die im Konsultationsentwurf vorgeschlagene Regelung zum Umgang mit Terrainveränderungen wurde in der Konsultation von verschiedenen Seiten kritisiert (GL RStH, SVP, FDP, HIV, KSE, Regionen Kandertal und See-land-Biel/Bienne, GVBF, LOS, ProAgri) und teilweise als „kleinlich“ bzw. zu restriktiv beurteilt. Gestützt auf die Überprüfung durch die zuständigen Fachämter wurde der Kritik im Rahmen der Bereinigung Rechnung getra-gen, indem die Bestimmung gestrafft und der Schwellenwert, ab welchem ein Bodenschutzkonzept einzureichen und eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen sind, auf 2000 m2 erhöht wurde. Zudem wurden die Erläuterungen im Vortrag präzisiert.

4 Aufenthaltsbereiche und Spielplätze (Art. 43 – 46a BauV)

4.1 Begriffe und Flächenberechnung (Art. 43, 45, 46 BauV)

Die im Konsultationsentwurf vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Aufenthaltsbereiche und Spielplätze (Art. 43 – 46a) wurden von Konsultierten unterschiedlich bewertet. Während gewisse Gemeinden (Köniz, Muri, Thun und Ittigen) die vorgeschlagenen Änderungen befürworteten, sprachen sich Burgdorf und die Stadt Bern sowie die konsultierten Parteien (SP, Grüne; SVP, FDP) – aus unterschiedlichen Gründen – gegen die Änderungen aus. Insbesondere die Neudefinition der „Familienwohnung“ stiess überwiegend auf Ablehnung. Auch die angestrebte Vereinfachung der Flächenberechnung wurde von den Konsultationsteilnehmenden mehrheitlich abgelehnt. Da kein vordringlicher Handlungsbedarf besteht und die Praxis auch mit den bisherigen Regelungen leben kann, wurde im Rahmen der Bereinigung der Vorlage auf die Änderungen verzichtet.

4.2 Befreiung von der Erstellungspflicht (Art. 46a [neu] BauV)

Mit dem neuen Art. 46a BauV wird Art. 15 revBauG näher ausgeführt. Wie Art. 15 revBauG spricht auch die vorliegende Regelung (ausschliesslich) die Bauherrschaft an. In der Konsultation verlangten einzelne Gemein-den (Biel, Muri, Burgdorf, Köniz, Muri, Münsingen) weitergehende Vorschriften über die Befreiung von der Erstellungspflicht für Kinderspielplätzen und grössere Spielflächen, wie eine Ersatzabgabe oder weitere Ausnah-megründe. Die Regelung in der BauV kann indessen nicht weiter gehen als die gesetzliche Regelung. Mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage – welche der Gesetzgeber im Rahmen der BauG-Revision be-wusst verworfen hat – kann eine Ersatzabgabe nicht in der BauV vorgesehen werden.

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Änderung BauV: Konsultation 2.8.-2.10.2016 Auswertung der Konsultationseingaben

Auswertung der Konsultationseingaben K = Kanton; G = Gemeinde (inkl. Kommunalverbände); R= Regionen / Regionalkonferenzen; P = Parteien; F = Fachstellen; W = Wirtschaftsverbände; U = Umweltverbände; J = Justiz; D = Diverse 31

Einzelne Konsultationsteilnehmer (VCS, VGer, Städte Bern und Thun, SP, Grüne) schlugen vor, die in Art. 15 Abs. 5 revBauG verwendeten Begriffe – insbesondere „gut erreichbar“ – in der BauV zu präzisieren und klar zustellen, dass auch der Bestand der Kinderspielplätze und grösseren Spielflächen in der Nähe des Baugrundstücks rechtlich sichergestellt werden muss. Letzterem wurde im Rahmen der Bereinigung Rechnung getra-gen, indem Art. 46a Abs. 1 Bst. c BauV entsprechend ergänzt wurde.

5 Hindernisfreies Bauen (Art. 85 – 88 BauV)

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer kritisierten, dass im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum hindernisfreien Bauen in der BauV auf die SIA Norm 500:2009 verwiesen wird. Der Kritik ist entgegen zu halten, dass die SIA-Normen im Hochbau den Stand der Technik abbilden und das Bauen nach SIA-Normen allgemein anerkannt und üblich ist. Auch der Bund und mehrere Kantone verweisen auf die SIA-Norm 500 (siehe z.B. Art. 8 der Verordnung vom 19.11.2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV, SR 151.31). Der Verweis in der BauV ist im Übrigen statisch, im Fall einer Anpassung der SIA Norm 500:2009 wird der Regierungsrat entscheiden, ob die angepasste Fassung der SIA-Norm für den Kanton Bern übernommen wird oder nicht. SVP, FDP und Wirtschaftsverbände machten unter Berufung auf die Besitzstandsgarantie geltend, Art. 85 Abs. 2 und 3 BauV kämen bei bestehenden Bauten und Anlagen nicht zur Anwendung. Das Bundesrecht schreibt vor, dass Bauten und Anlagen auch bei einer Erneuerung behindertengerecht angepasst werden müssen, soweit dies verhältnismässig ist. Der Begriff "Erneuerung" ist im BehiG definiert. Der Kanton kann den bundes-rechtlich definierten Begriff nicht einschränken. Von Seiten der Behindertenorganisationen (Procap und KBK) wurde beantragt, in der BauV festzuhalten, dass zu den Baukosten im Sinn von Art. 85 Abs. 3 BauV auch die Kosten für die Umgebungsarbeiten gehören. Diesem Anliegen wurde nicht Rechnung getragen. Nach Bundesrecht (Art. 7 BehiV) gelten als Erneuerungskosten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte, wobei nicht näher definiert wird, was unter die Baukosten fällt. Soweit ersichtlich gibt es dazu auch keine Rechtsprechung oder Hinweise in der Literatur. Die Formulierung in Art. 85 Abs. 3 BauV lehnt sich an die Regelung im Kanton Aargau. Sie ist sachgerecht und schafft Rechtssicherheit. In der Konsultation wurde ferner (von Procap, KBK, Grüne Partei und Stadt Bern) verlangt, dass für Strassen die Norm SN 640 075 des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) anwendbar erklärt werden soll. Dem wurde nicht entsprochen, zumal die VSS SN 640 075 in sich nicht kohärent, umstritten und anpassungsbedürftig ist und nicht den Stand der Technik wieder gibt. Ein Verweis auf diese Norm in der BauV ist deshalb vorläufig nicht angebracht. Aus verschiedenen Konsultationseingaben wurde deutlich, dass die vorgeschlagene Anpassung von Art. 88 BauV missverständlich ist. Da in Art. 85 BauV auf die SIA Norm 500:2009 verwiesen wird und diese Norm insbe-sondere auch behindertengerechte Parkplätze bei Parkierungsanlagen, öffentlich zugänglichen Bauten, Bauten mit Wohnungen und Bauten mit Arbeitsplätzen regelt, wurde Abs. 3 von Art. 88 BauV gestrichen. Die Rege-lung ist bereits im angepassten Art. 85 BauV enthalten.

6 Verkehrsintensive Vorhaben (Art. 91a und 91c BauV)

Ohne dass in der Konsultation darauf hingewiesen worden war, wurde im Rahmen der Bereinigung ein gesetzgeberisches Versehen in der deutschen Fassung von Art. 91a Abs. 1 BauV behoben, zu dem es bei der letzten BauV-Änderung vom 9.12.2015 (BAG 2016-002) gekommen war. Die im Konsultationsentwurf vorgeschlagene neuen Bestimmung zur Erstellung und zum Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Art. 91c und Übergangsbestimmung) wurden unterschiedlich beurteilt. : Während verschiedene Konsultationsteilnehmer die Regelung ausdrücklich begrüssten und teilweise sogar eine Verschärfung (kürzere Übergangsfrist, Geltung für alle Detailhandelseinrichtungen nicht nur VIV) verlangten, machten mehrere Konsultationsteilnehmer geltend, die Regelung entbehre einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, weshalb Art. 91c BauV (und die entsprechende Übergangsbestimmung) ersatzlos zu streichen sei. An der neuen Bestimmung wird festgehalten. In Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Rahmen eines Fahrtenmodells angeordnete Beschränkungen der Anzahl Fahrten grundsätzlich als Emissionsbe-grenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gelten (BGE 131 II 81 E. 4.1; BGE 126 II 522 E. 22b), stützt sich die vorliegende Vorschrift zur Förderung der Elektromobilität, welche einen Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen leistet, auf die Artikel 11 und 12 USG und damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage.

7 Inkrafttreten von Vorschriften und Plänen (Art. 110 BauV)

Die im Konsultationsentwurf vorgeschlagenen Präzisierungen zum Inkrafttreten und zur Offenlegung von Plänen und Vorschriften (Art. 110 BauV) wurde von verschiedenen Konsultationsteilnehmenden kritisiert. Insbeson-dere die vorgeschlagene doppelte Publikation der Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung wurde mehrheitlich als unnötig und verfahrensverzögernd beurteilt. Der Kritik wurde im Rahmen der Bereinigung Rechnung getra-gen, indem die Regelung gestrafft und die doppelte Publikation von Vorschriften und Plänen gestrichen wurde.

8 Anpassung OLKV

Verschiedene Konsultationsteilnehmer kritisierten die im vorgeschlagene Regelung zur Voranfrage. Konkret wurde es als nicht sachgerecht beurteilt, dass Voranfragen von einem Einzelmitglied der zuständigen OLK-Gruppe hätten bearbeitet werden sollen und dass das betreffende Einzelmitglied bei der späteren Beurteilung des Vorhabens durch die OLK im Baubewilligungsverfahren hätte in den Ausstand treten müssen. Der Kritik wurde im Rahmen der Bereinigung Rechnung getragen. Die angepasste OLKV sieht nun vor, dass Voranfragen durch die zuständige OLK-Gruppe (statt eines Einzelmitglieds) bearbeitet werden, womit sich die Ausstands-pflicht erübrigt. Im Übrigen erfolgten gegenüber dem Konsultationsentwurf keine Anpassungen.

9 Zusätzlicher Änderungsbedarf

Schliesslich wurden von den Konsultationsteilnehmenden verschiedene weitere Anpassungen auf Verordnungsstufe vorgeschlagen. Mangels eines konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarfs oder eines hinreichen-den Sachzusammenhangs konnten diese Anpassungs-wünsche nicht übernommen werden. Im Rahmen der Bereinigung der Vorlage wurde aber ein gesetzgeberisches (redaktionelles) Versehen in der deutschen Fas-sung von Artikel 91a BauV behoben, das sich bei der BauV-Änderung vom 9. Dezember 2015 (BAG 16-002) eingeschli-chen hat. Schliesslich wurden im Rahmen der Bereinigung Ausführungsbestimmungen zum elektro-nischen Baubewilligungsverfahren und zur Mehrwertabschöpfung aufgenommen und Präzisierungen zum Verfahren bei geringfügigen Änderungen von Plänen und Vorschriften vorgenommen.