neue beiträge zur urkundenlehre

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre. Von Jnlins Fieber. ΠΙ. Das Aufkommen des Titels Romanoram Bex. Freiherr L. v. Borch wies in seiner Schrift über die gesetzlichen Eigenschaften eines deutsch-römischen Königs S. 38 darauf hin, dass bald nach dem Tode K. Ottos HL in Urkunde vom 1. Nov. 1007, Mon. Boica 28, 351, Stumpf 1465, zum erstenmale der Titel eines Königs der Börner geführt wurde, indem er das in Verbindung brachte mit den angeblichen Verabredungen Ottos ΙΠ. und Gregors V. über die Königswahl. Zuschriften, in welchen er mich um meine Ansicht über einzelne jene Urkunde von 1007 betreffende Umstände ersuchte, nöthigten mich, den Fall bestimmter in's Auge zu fassen. Je weniger ich von vorneherein geneigt sein konnte, der an jenen Titel geknüpften Folgerung beizustimmen, um so mehr überraschte es mich, zugeben zu müssen, dass der Titel wirklich schon in einem von 1007 datirten Diplome vorkomme, dessen Echtheit mir nicht zu bezweifeln schien. Der Fall ist, so weit ich sehe, bisher auch da durchaus unbeachtet geblieben, wo die Beachtung von Gewicht gewesen wäre. Moritz hat sich beim Abdrucke in den Mon. Boica zu keiner bezüglichen Be- merkung veranlasst gefunden. Unter den von Waitz Verf.-Gesch. 6, 106 angeführten Belegen für den Titel fehlt die Urkunde. Stumpf, der ja auf solche Dinge so sorgsam achtete, hat die Unregelmässigkeit übersehen. Ebenso ich selbst, obwol ich in den Beiträgen zur Ur- kundenlehre andere Unregelmässigkeiten des Diploms besprochen habe. Freiherrn v. Borch aber wird man um so dankbarer dafür sein müssen, dass es ihm gelang, dieselbe aufzufinden, als es sich hier um einen Fall handelt, dem ich keinen entsprechenden zur Seite zu stellen wüsste, der in mancher Beziehung ganz einzig in seiner Art ist, während er sich andererseits doch meiner Ansicht nach durch ein günstiges Zusammentreffen von Umständen durchaus sicher erklären Mittheilungen Tl. 16 Brought to you by | New York University Bobst Library Technical Services Authenticated Download Date | 12/9/14 10:20 AM

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre. Von

J n l i n s F i e b e r .

ΠΙ.

Das Aufkommen des T i t e l s R o m a n o r a m Bex.

Freiherr L. v. Borch wies in seiner Schrift über die gesetzlichen Eigenschaften eines deutsch-römischen Königs S. 38 darauf hin, dass bald nach dem Tode K. Ottos HL in Urkunde vom 1. Nov. 1007, Mon. Boica 28, 351, Stumpf 1465, zum erstenmale der Titel eines Königs der Börner geführt wurde, indem er das in Verbindung brachte mit den angeblichen Verabredungen Ottos ΙΠ. und Gregors V. über die Königswahl. Zuschriften, in welchen er mich um meine Ansicht über einzelne jene Urkunde von 1007 betreffende Umstände ersuchte, nöthigten mich, den Fall bestimmter in's Auge zu fassen. Je weniger ich von vorneherein geneigt sein konnte, der an jenen Titel geknüpften Folgerung beizustimmen, um so mehr überraschte es mich, zugeben zu müssen, dass der Titel wirklich schon in einem von 1007 datirten Diplome vorkomme, dessen Echtheit mir nicht zu bezweifeln schien. Der Fall ist, so weit ich sehe, bisher auch da durchaus unbeachtet geblieben, wo die Beachtung von Gewicht gewesen wäre. Moritz hat sich beim Abdrucke in den Mon. Boica zu keiner bezüglichen Be-merkung veranlasst gefunden. Unter den von Waitz Verf.-Gesch. 6, 106 angeführten Belegen für den Titel fehlt die Urkunde. Stumpf, der ja auf solche Dinge so sorgsam achtete, hat die Unregelmässigkeit übersehen. Ebenso ich selbst, obwol ich in den Beiträgen zur Ur-kundenlehre andere Unregelmässigkeiten des Diploms besprochen habe. Freiherrn v. Borch aber wird man um so dankbarer dafür sein müssen, dass es ihm gelang, dieselbe aufzufinden, als es sich hier um einen Fall handelt, dem ich keinen entsprechenden zur Seite zu stellen wüsste, der in mancher Beziehung ganz einzig in seiner Art ist, während er sich andererseits doch meiner Ansicht nach durch ein günstiges Zusammentreffen von Umständen durchaus sicher erklären

Mittheilungen Tl. 16

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lässt and es damit doppelt belehrend sein dürfte, ihm genauer nach-zugehen.

Es ist uns anderweitig keine echte Urkunde Heinrichs IL mit dem Titel ßomanorum rex erhalten; denn das angebliche Original von St. 1569 für Fulda, auf das mich v. Borch, nachdem ich ihm meine Ansicht über die Entstehungsverhältnisse voο St. 1465 mitgetheilt hatte, verwies, ist nach Stumpfs Zusätzen Fälschung des dreizehnten Jahrhunderts. Kommen nun noch innere Gründe hinzu, welche das Vorkommen eines solchen Titels schon im J. 1007 ganz unwahr-scheinlich machen müssen, so liegt gewiss nichts näher, als an Un-echtheit zu denken. Wenn ich dennoch glaubte, bei einer ersten Untersuchung die Echtheit als ausser Frage stehend behandeln zu dürfen, so waren mir dafür folgende Gründe massgebend. Das Diplom gehört zu der langen Reihe der Schenkungsurkunden für das neu-gegründete Bisthum Bamberg, deren Originale im Reichsarchive zu München beruhen. Diese zeigen allerdings gehäufte Unregelmässig-keiten, vgL meine Beiträge 1, 333 ff. Wer sich aber einmal mit dem Gedanken befreundet hat, dass solche an und für sich eine Urkunde nicht verdächtigen müssen, wird auch keinen Grund haben, an der Echtheit irgend welcher dieser Urkunden zu zweifeln; äussere Gründe gegen dieselbe sind bisher für keine derselben geltend gemacht. Zeigt gerade unsere Urkunde besonders weitgehende Unregelmässigkeiten, so wird das bei der besonderen Sachlage eher für als gegen die Echtheit sprechen. Die Fälschung müsste zu Bamberg gemacht sein, wo man eine Reihe echter Urkunden zur Hand hatte, die man unter Aenderung der Angabe des Namens des geschenkten Ortes nur wört-lich abschreiben durfte, um den Zweck der Fälschung zu erreichen· es ist schwer denkbar, dass gerade ein Fälscher so gedankenlos ge-wesen sein sollte, durch ganz willkürliche und unnothwendige Ab-weichungen sein Fabrikat zu verdächtigen. Das Aeussere der Urkunde schien nicht den geringsten Anstand zu bieten. Hat Moritz beim Abdrucke keinerlei Bedenken geäussert, so wurde neuerdings auf eine bezügliche Anfrage v. Borchs von Seiten des Reichsarchivs zu München geantwortet, dass das Original keinerlei Anlass zu Bedenken an der Echtheit biete, während zugleich die Richtigkeit des Abdruckes des ungewöhnlichen Titels bestätigt wurde. Hatte ich selbst das Original schon früher eingesehen, so will ich darauf kein Gewicht legen. Um so massgebender war mir bei der besonderen Sachlage, dass Stumpf die Echtheit nicht bezweifelte. Schon wegen der zur Datirung nicht stimmenden Recognition hatte er nach dem von ihm im allgemeinen festgehaltenen Gesichtspunkte aus innern Gründen die Echtheit zu

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Kene Beiträge zur TJrkunctenlehre ΠΧ

bezweifeln. Um so sicherer ist anzunehmen, dass er das Original besonders aufmerksam prüfte, dass es seiner Aufmerksamkeit nicht entgangen sein würde, wenn sich an demselben auch nur der ge-ringste äusserliche Verdachtsgrund ergäbe. Aber er beanstandet die Echtheit nicht allein in keiner Weise, sondern führt "Würzburger Immunitäten 1, 18 die Urkunde sogar ausdrücklich unter denen an, an deren Echtheit trotz des Eingreifens einer Unregelmässigkeit nicht zu zweifeln sei.

Nach dem Gesagten glaubte ich die Echtheit als feststehend behandeln zu dürfen und hatte, davon ausgehend, schon vor zwei Monaten die Untersuchung abgeschlossen und das Ergebniss zusammen-gestellt. Ehe aber der Druck beginnen konnte, erfuhr ich durch v. Borch, dass Bayer, der sich bekanntlich seit längerer Zeit gerade mit den Diplomen K. Heinrichs IL beschäftigt und dessen Urtheil demnach hier als das vorzugsweise massgebende zu betrachten ist, die Urkunde für Fälschung und für eine Nachbildung von St. 1772 vom Jahre 1021 halte. Auf eine bezügliche Anfrage war Bayer später so freundlich, mir das unter genauerer Angabe seiner Gründe zu be-stätigen und hinzuzufügen, dass es ihm nur erwünscht sei, wenn ich seine noch nicht öffentlich ausgesprochene Ansicht sogleich in die Erörterung einbeziehen würde. Diese Ansicht schloss sich nun aller-dings meinen eigenen Ergebnissen in so weit aufs engste an, als auch diese, zunächst wegen des Dictate, auf näheren Zusammenhang eben mit St. 1772 geführt hatten. Dagegen war natürlich meine ganze Untersuchung gegenstandslos geworden, wenn St. 1465 wirklich Fäl-schung sein sollte. Vorherige Einsichtnahme des Originals war daher unerlässlich. Wurde mir dieselbe inzwischen ermöglicht, so glaube ich mich auf Grundlage derselben auf's Bestimmteste dahin aussprechen zu dürfen, dass sie wenigstens mir die Echtheit ganz zweifellos machte. Ich weiss recht wohl, wie sehr es mir da, wo es sich zunächst um die Beurtheilung graphischer Qaltpunkte handelt, nicht blos an Vor-kenntnissen, sondern insbesondere auch an der erforderlichen Uebang des Blickes mangelt, so dass ich mich bei früheren Arbeiten auf dem Gebiete der Urkundenlehre in dieser Eichtung durchweg begnügt habe, das Urtheil von Berufenem für mich als massgebenden Ausgangspunkt zu behandeln. Es mag daher doppelt gewagt erscheinen, in diesem Falle gerade der Ansicht dessen entgegenzutreten, der da der beson-deren Sachlage nach als der vor jedem Anderen Berufene erscheinen muss. Aber die Gründe für meine Ueberzeugung stützen sich vor-wiegend auf Erwägungen so allgemeiner Natur, dass ich vielleicht hoffen darf, auch Andere von ihrem Gewichte zu überzeugen.

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Darauf würde ich freilich kaum zu rechnen haben, wenn ich, wie das bei anderer Sachlage das nächstliegende sein möchte, mit der Darlegung dieser Gründe beginnen wollte. Ist die Urkunde vom Jahre 1007 datirt, so könnte die bezügliche Frage von vornherein nur dahin gestellt werden, ob jene ihrem graphischen Bestände nach im Jahre 1007 entstanden sein könne; und diese Frage würde zweifellos ebenso zu verneinen sein, wie auch innere Merkmale auf's Bestimmteste gegen Entstehung zur Zeit der Datirung sprechen. Mag das ein Verdachtsgrund sein, so schliesst es, wie eine Reihe zweifel-loser Fälle erweist, nicht aus, dass das Diplom dennoch echt sein könne. Greifen aber solche Widersprüche zur Datirung ein, so wird Tor allem zu erwägen sein, ob das Diplom, wenn nicht zu der in ihm angegebenen, doch zu irgendwelcher andern Zeit wirklich in der Reichskanzlei so, wie es vorliegt, ausgefertigt sein könne; es wird dann nicht angemessen sein können, mit der Prüfung der Echtheit nach äussern Kennzeichen zu beginnen, welche vielfach ja nur dann einen genügenden Halt geben, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie im Falle der Echtheit stimmen sollen, bereits feststeht. Der angemessene Weg wird unter solchen Verhältnissen wol nur der sein können, die Echtheit vorläufig vorauszusetzen und die zunächst zu beantwortende Frage dahin zu stellen, zu welcher Zeit und unter welchen Umständen das Stück entstanden sein muss, falls es wirklich echt sein sollte; erst mit Beantwortung dieser Frage, für welche vorzugsweise die innern Merkmale zu berücksichtigen sein werden, wird für die Be-urtheilung der Echtheit nach äussern Kennzeichen ein fester Boden gewonnen sein. Entspricht das dem von mir von vornherein einge-schlagenen Wege, so glaubte ich an diesem auch der geänderten Sachlage gegenüber um so bestimmter festhalten zu sollen, als mich derselbe unter Beachtung nur des gedruckten Textes und einiger dürftiger, früher für andere Zwecke gemachter Notizen über das Original zu einer so sichern Beantwortung jener Vorfrage geführt hatte, wie sie in ähnlich liegenden Fällen nur selten zu erreichen sein wird.

Gehen wir also vorläufig davon aus, das Diplom sei echt, es sei so wie es vorliegt, in der Reichskanzlei ausgefertigt, so werden wir uns vor allem mit dem so auffallenden Vorkommen des Titels Ro-manorum rex in einem von 1007 datirten Diplome abzufinden haben. In dieser Richtung glaube ich nun von vornherein die Annahme ab-lehnen zu müssen, der vereinzelte Gebrauch des Titels sei ein in der Kanzlei beabsichtigter gewesen; was dann die weitere Folgerung be-rechtigen würde, man habe dadurch einem bestimmten staatsrechtlichen

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre ΠΙ. 229

Ansprüche Ausdruck geben wollen. Schon der Umstand, dass unter allen erhaltenen Königsurkunden Heinrichs nur diese den abweichenden Titel zeigt, dürfte jene Annahme genügend ausschliessen. Würde die Urkunde insbesondere auch der Zeit nach vereinzelt stehen, würde uns etwa keine andere gleichzeitige erhalten sein, so wäre es immerhin wenigstens denkbar, die Kanzlei habe zeitweise eine solche Aenderung beabsichtigt, sie dann aber in Kürze wieder fallen lassen, um zum früheren Brauche zurückzukehren. Wo es sich aber, wie hier, um ein einzelnes Glied einer langen, auf's engste zusammenhängenden Reihe von Diplomen handelt, die überdies zum grössten Theile von demselben Tage datirt sind, da scheint mir solche Annahme durchaus unzulässig. Nehmen wir vorläufig an, die Urkunden seien zur Zeit der Datirung auch entstanden, finden wir dann, dass von den 27 Schen-kungsurkunden vom 1. November 1007 nur eine den Titel Romanorum rex hat, alle übrigen das übliche Bex, so kann doch unmöglich gerade an jenem Tage eine Titeländerung, von der sonst jede Spur fehlt, in der Absicht der Kanzlei gelegen haben. Ich glaube demnach auf's Bestimmteste davon ausgehen zu dürfen, dass die Kanzlei als solche hier ausser Frage bleiben muss, dass es sich lediglich um einen Missgriff des Schreibers handeln kann, der gerade dieses Stück zu fertigen hatte.

Missgriffe, welche nur dem Schreiber der Urkunde zur Last fallen können, finden sich nun freilich auch sonst nicht selten in zweifellos echten Stücken. Aber nicht blos darum handelt es sich hier. Was mir den Fall so besonders beachtenswerth zu machen scheint, ist der Umstand, dass gar nicht abzusehen ist, wie 1007 ein Schreiber gerade auf diesen Missgriff verfallen konnte. Es wird doch davon auszugehen sein, dass selbst irrthümlich jemand nur dann Romanorum rex schreiben wird, wenn ihm wenigstens Ausdruck und Begriff eines römischen Königs überhaupt schon bekannt sind. Würde ein früherer Herrscher den Titel schon geführt haben, während er nur jetzt nicht kanzlei-gemäss war; oder wäre nur irgend wahrscheinlich, dass der deutsche König wenigstens in der Sprache des gewöhnlichen Lebens wol schon als römischer König bezeichnet wurde, so möchte es ja immerhin sein, dass ein Schreiber den Titel unkanzleigemäss zur Verwendung brachte, wie das etwa der Fall gewesen sein würde, wenn er Rex Francorum oder Teutonicorum statt des kanzleigemässen Rex schlecht-weg geschrieben hätte. Aber kein Herrscher hat bis dahin den Titel Romanorum rex geführt. Und es bedarf doch lediglich einer unbe* fangenen Würdigung der Sachlage, um sich zu überzeugen, wie durchaus unwahrscheinlich es ist, dass auch nur in der Umgangssprache schon von einem römischen Könige die Rede sein konnte. Der Ausdruck

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war ja ein ursprünglich unrichtiger und ungenauer und dem Ver-hältnisse, auf das man ihn später bezog, keineswegs bestimmter ent-sprechender. Es gab nur einen Kaiser, nicht aber einen König der Kömer; und auch wenn das Recht des deutseben Königs auf die römische Kaiserkrone schon als feststehend betrachtet worden wäre und man das im Titel kennzeichnen wollte, lag es keineswegs nahe, dazu gerade den Titel König der Römer zu wählen. Sehen wir aber vorläufig davon ab, nehmen wir an, die Aufnahme des Titels sei wirklich durch jenes Recht veranlasst, so war gewiss in der Königs-zeit Heinrichs Π. am wenigsten Anlass geboten, den deutschen König nach seinen Ansprüchen auf das Kaiserthum zu bezeichnen, wenn das nicht ohnehin schon üblich war. Es würde zu weit führen, das hier näher zu begründen. Es mag genügen darauf hinzuweisen, dass Heinrich selbst, als er 1004 den volleren Titel Francorum et Lango-bardorum rex aufnahm, sich doch enthielt, irgendwelchen Ansprüchen auf Rom im Titel Ausdruck zu geben. Kehrte er dann, ohne zum Kaiser gekrönt zu sein, aus Italien zurück, so mochte es sehr un-gewiss scheinen, ob überhaupt noch ein deutscher König wieder Kaiser sein würde. Handelte es sich bei den drei Ottonen um die einfache Folge von Vater und Sohn, so konnten jetzt bei Unterbrechung der directen Erbfolge diese Verhältnisse um so eher unklar und ungewiss erscheinen. Tbatsächlich war die Eignung zum römischen Kaiser vor allem abhängig vom Besitze der Herrschaft in Oberitalien; hätte der deutsche Herrscher auf diese endgültig verzichten müssen, so würde auch von einem Anrecht auf das Kaiserthum schwerlich noch die Rede gewesen sein. Wäre es etwa Harduin gelungen, seine Königs-herrschaft so zu befestigen, dass ihr Fortbestand auch zu Rom nicht bezweifelt werden konnte, so ist auch nicht wohl abzusehen, was hätte hindern sollen, ihm die Kaiserkrone ebenso zu übertragen, wie früheren italienischen Königen. Dabei sehe ich nun freilich ab von den an-geblichen Verabredungen Gregors V. und Ottos III. und würde die-selben kaum auch nur erwähnen, wenn nicht die besondere Veran-lassung meiner Untersuchung das nahe legte. Aber wenigstens einer eingehenderen Rechtfertigung wird es hier wohl nicht bedürfen, wenn ich eine Angabe unberücksichtigt lasse, die drei Jahrhunderte später auftaucht, mit ziemlicher Gewissheit lediglich auf Missverständniss und willkürliche Amplification einer Stelle des nicht viel älteren Martin von Troppau zurückzufuhren ist, jedenfalls aber allem wider-spricht, was uns anderweitig über die Entwicklung dieser Verhältnisse bekannt ist. Ich glaube nach allem davon ausgehen zu dürfen, dass der Ausdruck römischer König und der Begriff, den man später damit

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre HL 231

verband, 1007 überhaupt noch durchaus unbekannt war. Es führt uus das also auf die sonderbare Annahme, der Schreiber habe dem Könige einen Titel beigelegt, der ihm allerdings nach der Auffassung einer späteren Zeit zugekommen sein würde, der damals aber über-haupt noch unbekannt war; es müsse seine Feder also eine prophetische Inspiration geleitet haben!

Halten wir an 1007 oder überhaupt an der Königszeit fest, so würde die Sache freilich kaum anders aufzufassen sein. Aber eben die darin liegende Ungereimtheit diente mir als Fingerzeig, die Frage in's Auge zu fassen, ob denn die Urkunde nicht in der Kaiserzeit entstanden sein könne. Allerdings war auch während dieser nach uusern Voraussetzungen der Titel Romanorum rex ein ebenso unrich-tiger und unbekannter, als in der Königszeit. Aber es besteht da doch insofern ein sehr gewichtiger Unterschied, als nun Heinrich wirklich Herrscher der Römer war, das , Romanorum" im Titel ihm jetzt jedenfalls iukam. Mit diesem konnte sich immerhin das »Rex·, das ihm früher zugekommen war, durch irgendwelchen Missgriff ver-binden. Nicht aber umgekehrt in der Köuigszeit mit dem „ Rex• das damals erst der Zukunft angehörende „ Romanorum \ Es wird in dieser Richtung doch als kritischer Grundsatz festzuhalten sein, dass in ein Schriftstück bestimmter Entstehungszeit wol in Folge der ver-schiedensten Missgriffe etwas Eingang finden kann, was zu _ dieser Zeit nicht mehr passt, nicht aber auch solches, was zu ihr noch nicht passt.

Soll ein Versuch, die Erklärung in dieser Richtung zu finden, nicht in der Luft schweben, so wird vor allem glaublich zu machen sein, dass die Urkunde erst in der Kaiserzeit geschrieben sein könne. Dass sie nicht schon entsprechend der Datirung am 1. November 1007 entstanden sein könne, habe ich schon früher geltend zu machen versucht; die erneuerte Untersuchung hat mir dafür weitere sehr gewichtige Haltpunkte geboten. Daran hatte ich freilich früher nicht gedacht, dass sie etwa erst in der Kaiserzeit geschrieben sein könne. Aber nicht allein, dass solcher Annahme nichts im Wege zu stehen scheint. Es ergaben sich sogar Umstände, welche mit Bestimmtheit darauf hinweisen, dass das Diplom erst nach 1017, wahrscheinlich um 1021 entstanden sein wird.

Meine Annahme, dass die Urkunde nicht schon gemäss der Da-tirung 1007 Nov. 1 ausgefertigt sei, stützte ich Beitr. 1, 167 zunächst darauf, dass sie nicht vom damaligen Kanzler Eberhard, sondern von Günther recognoscirt erscheint, der vor 1008 Juli 6 als Kanzler nicht nachzuweisen ist. Stumpf Nr. 1465 suchte das allerdings dadurch zu

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erklären, dass die Recognition von anderer Hand nachträglich ge-schrieben sei; und wenn es sich lediglich um diese handeln würde, könnte zugegeben werden, dass sie die spätere Entstehung der übrigen Urkunde nicht nothwendig ergeben muss. Aber wir können von dem aus der Recognition sich ergebenden Haltpunkte, neben dem ich schon damals auch die auf eine spätere Zeit deutende Textgestaltung geltend machte, ganz absehen. Die spätere Entstehung ergibt sich auf's Bestimmteste, wenn wir den bei meiner damaligen Untersuchung nicht berücksichtigten Inhalt jener Urkunde St. 1465 mit dem einer der andern Schenkungsurkunden, St. 1464, vergleichen. Auch diese ist vom 1. Nov. 1007 datirt, aber gleichfalls vom Kanzler Günther recognoscirt; und zwar schien hier wenigstens mir bei Einsichtnahme der Urkunde, entgegen der Ansicht von Stumpf, die Recognition nicht von anderer Hand zugefügt, sondern dem Texte gleichzeitig zu sein, so dass jedenfalls diese Urkunde im Widerspruch mit der Datirung frühestens im Juli 1008 entstanden sein kann. Doch ist auch das nicht massgebend für die weiteren Folgerungen, an welchen die Be-antwortung der Frage, ob St. 1464 schon 1007 oder frühestens 1008 entstanden sei, nichts wesentliches ändern würde. Beide Urkunden betreffen Forchheim; in St. 1464 werden aufgezählte, zu Forchheim gehörige Orte, in S t 1465 aber Forchheim selbst geschenkt. Haben nun überdies gerade nur diese beiden Urkunden die auffallende, 1007 nicht passende Recognition durch Günther, so kann das den Gedanken nahe legen, beide seien gleichzeitig entstanden. Andererseits aber scheint dagegen doch von vorneherein zu sprechen, dass das Dictat der Urkunden ein ganz verschiedenes ist, sogar die Patrone des neuen Bisthums in beiden verschieden angegeben sind; dass weiter der Kanzler in St. 1465 sich in gewöhnlicher Weise Guntherus nennt, dagegen in St. 1464 sich der Koseform Gunzelinus bedient.

Vergleichen wir nun den Inhalt, so ergibt sieh auf's Bestimmteste, dass St. 1465 erst einige Zeit nach St. 1464 entstanden sein kann. In diesem letzteren werden als Gegenstand der Schenkung aufgeführt 14 genannte „nostri iuris loca ad Forhheim pertinentia" und weiter „ omnia loca culta et inculta et omnia utriusque sexus mancipia quo-cumque locorum habita vel habitantia ad eundem locum Forhheim dictum (pertinentia?), exceptis solummodo in eadem villa modo ha-bitantibus.· Wenn da auch nicht ausdrücklich betont ist, dass der Haupthof Forchheim selbst noch nicht geschenkt wird, so ergibt sich das zweifellos aus dem Vorbehalt der auf diesem wohnenden Unfreien, für den bei gleichzeitiger Schenkung der Villa selbst jede Veran-lassung fehlen würde. Das tritt denn noch deutlicher hervor bei

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre ΓΠ. 233

Vergleich mit der Schenkung von Forchheim selbst in St. 1465, wo geschenkt wird: „ quoddam nostrae dominationis praedium Yorchem dictum etc. cum omnibus eius adiacentibus, vicis, villis, servis, ancillis etc." Damit ist ganz zweifellos Gleichzeitigkeit beider Schenkungen unvereinbar und dann natürlich auch Entstehung der zweiten Urkunde an dem in beiden genannten 1. Nov. 1007, wenn man nicht etwa zu einer so ungereimten Annahme greifen will, wie der, der König habe am Vormittage den Haupthof noch zurückbehalten wollen, sei aber am Nachmittage andern Sinnes geworden. Diese Un?ulässigkeit scheint Hirsch Heinrich II. 2, 124 gefühlt zu haben; um die Möglichkeit der Ausstellung beider Urkunden am Datirungstage zu retten, wohl auch um die sich aus den weiterhin zu erörternden Umständen gegen die Datirung an und für sich ergebenden Bedenken zu entkräften, be-hauptet er ohne weitere Begründung, es sei hier „ praedium Vorchem" mit „ein Gut zu Forchheim" zu übersetzen. Aber das ist doch nicht minder unzulässig; jedes Gericht hätte in der Urkunde einen voll-gültigen Besitztitel für das Hauptgut Forchheim selbst sehen müssen. Es bleibt demnach kein anderer Ausweg, als die Annahme, dass St. 1465 trotz der Datirung von demselben Tage später entstanden ist, als St. 1464; dass weiter die Datirung dort weder der Beurkun-dung noch auch nur der Handlung entsprechen kann, sondern dass es sich um willkürliche Zurückdatirung auf den Tag der feierlichen Gründung des Bisthums handeln muss.

Damit ist freilich nur erwiesen, dass jene Urkunde mit dem Titel Romanorum rex nicht schon 1007 und, wenn wir die Recogni-tionen jener Urkunden berücksichtigen wollen, frühestens in der zweiten Hälfte 1008 entstanden sein kann. Näheren Aufschluss über die Entetehungszeit dürfen wir aber erwarten, wenn sich feststellen lässt, wodurch der auffallende Umstand zu erklären ist, dass zuerst nur der Zubehör von Forchheim, dann erst später dieses selbst geschenkt wird. Nun hat schon Hirsch 2, 123 darauf hingewiesen, dass der von ihm überhaupt in Abrede gestellten Schenkung des Haupthofes durch den König wirzburgische Rechte im Wege standen. Schon 976 hatte K. Otto II. dem Bisthume Wirzburg die Kirche zu Forchheim ge-schenkt. Heinrich II. schenkte dann 1002, M. Boica 31, 272, St. 1312, auf Bitten des Bischofs von Wirzburg der diesem gehörenden Stifts-kirche St. Johann zu Haug „abbatiam Forcheim" mit den Villen Erlangen und Eggolsheim und allem Zubehör innerhalb angegebener Bannmeile. Die Echtheit dieser, früher nur aus Abschrift bekannten Urkunde ist gar nicht zu bezweifeln; das ganz unverdächtige Original ist jetzt zu München; sind Tag und Ort unausgefüllt geblieben, vgl.

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Beitr. 2, 252, so ist das Diplom bereits mit dem eigenhändigen Voll-ziehungsstriche versehen. Da zu Forchheim keine Abtei war, ist es unklar, was darunter zu verstehen; ob die Beziehung auf die Pfarr-kirche, vgl. Hirsch 2, 58, richtig ist, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist nach dem über das Zubehör Gesagten sicher anzunehmen, dass der Haupthof mit zu dem an Haug Ueberlassenen gehörte. War es nun zweifellos Absicht Heinrichs, dem neuen Bisthume alles Gut im Eednitzgaue, über das er verfügen konnte, zuzuwenden, vgl. St. 1447, insbesondere auch Forchheim, wie das die frühere Ueber-lassung des Zubehör genugsam andeutet, so standen dem bezüglich des Haupthofes selbst jene Rechte im Wege. Hätte es sich nur um Rechte des Bischofs von Wirzburg selbst gehandelt, so würden sich dieselben bei dem zur Gründung des neuen Bisthums nöthigen Ab-kommen mit diesem wol haben beseitigen lassen. Das war aber da-durch erschwert, dass unmittelbar das Stift Haug Besitzer war, also auch dieses zustimmen musste, wozu es natürlich nur gegen ihm genehme Entschädigung bereit gewesen sein wird. So erklärt es sieh, wenn die wol bald begonnenen Verhandlungen sich lange hinzogen und erst durch einen am 26. Oct. 1017, Μ. Boica, 31, 289, vom Kaiser bekundeten und bestätigten Tausch zum Abschlüsse gelangten, wonach der Bischof von Wirzburg dem von Bamberg insbesondere auch „ abbatiam Erlangen et Forchheim et Egolvesheim" überliess, also eben das, was früher an Hang gegeben war. Demnach konnte erst nach diesem Tausche eine königliche Schenkungsurkunde über das uVsprüngliche Königsgut für Bamberg ausgefertigt werden.

Dürfte nun das Gesagte zum Beweise genügen, dass St. 1465, wenn überhaupt echt, frühestens 1017, also erst in der Kaiserzeit geschrieben sein kann, so ist es gerade in Fällen, welche auf ein so auffallendes Ergebniss führen, doppelt erwünscht, den Beweis dafür auch noch auf anderm Wege führen und damit das Bedenken be-seitigen zu können, es möge bei der ersten Beweisführung sich irgend ein Fehlschluss eingeschlichen haben.

Den Haltpunkt dafür gibt uns das Dictat. Ich habe bereits Beitr. 1, 167. 334 ff. darauf hingewiesen, dass der Text sowol der vom 1. Nov. 1007, wie der aus späterer Zeit datirten Schenkungs-urkunden für Bamberg zwar auf ein und dasselbe Formular zurück-geht, dass sich dabei aber eine fortschreitende Entwicklung zeigt, dass der Text sich mehr und mehr ändert, und zwar so, dass man deutlich sieht, dass nur wenige der Urkunden nach dem ursprüng-lichen Concepte gefertigt sein können, dass man später durchweg früher gefertigte Urkunden als Vorlagen für die später zu fertigenden

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre III. 235

benutzte; wer sich der Mühe einer genauen Vergleichung von Wort zu Wort unterziehen wollte, würde demnach zweifellos die Filiation der ganzen Masse und damit die relative Entstehungszeit der einzelnen Stücke bestimmen können. Begnügte ich mich mit einer oberfläch-lichen Yergleichung, so ergab doch schon diese genügend das, woran mir damals lag, nämlich den Erweis, dass der Text einzelner vom 1. Nov. 1007 datirter Urkunden relativ jünger sei, als solcher mit erheblich späterer Datirung. Insbesondere glaubte ich mich schon damals bezüglich unserer Urkunde Beitr. 1, 167 dahin aussprechen zu dürfen, dass sie trotz ihrer Datirung nach diesem Haltpunkte jünger sein müsse, als St. 1535. 36 vom 1. Juni 1010.

Hatte ich bei der früheren Untersuchung die späteren Verbrie-fungen aus der Kaiserzeit wenig beachtet, so ergibt sich nun gerade bei diesen der nächste Anschluss. Unsere vom 1. Nov. 1007 datirte Urkunde stimmt Wort für Wort, nur unter Aenderung der Namen, im ganzen Texte genau überein mit St. 1772. 74, Schenkungen von Gütern in Rangau betreffend, beide vom 13. Nov. 1021 datirt Nun zeigt allerdings auch dieses gemeinsame Formular noch einen gewissen Zusammenhang mit den älteren. Aber dieser ist doch ein sehr dürf-tiger. So finden sich etwa die Patrone des Bisthums lediglich in St. 1518 ebenso angegeben, wie hier; und wenn dieses nach Mass-gabe seines unvollständigen Eschatokolls zu 1010 Juni 1 zu gehören scheint, vgl. Beitr. 1, 337, so dürfte insbesondere der erwähnte Um-stand doch den Gedanken nahe legen, der Text möge gleichfalls erheblich später entstanden sein. Jedenfalls aber weicht jenes 1021 auftretende Formular von allen älteren so bedeutend ab, dass es sich unbedingt nicht aus lediglich willkürlich ändernder Benutzung älterer Ausfertigungen ergeben haben kann. Es müssen diese drei Urkunden auf einem selbständigen, wenn auch unter Beachtung älterer Vorlagen gefertigten Die tat beruhen, das dann aber auf keine der übrigen Aus-fertigungen eingewirkt hat. Auch inhaltlich stehen die drei Urkunden insofern in engerem Zusammenhange, als es sich bei der einen um Forchheim, bei den andern nm unweit davon im nördlichsten Theile des Rangau's gelegene Güter handelt, was sich immerhin für die An-nahme gleichzeitiger Ausfertigung geltend machen lassen dürfte. Sind nun zwei dieser Urkunden von 1021, haben wir bei der dritten jedenfalls anzunehmen, dass sie in irgendwelcher späteren Zeit der Regierung gefertigt und zurückdatirt ist, so ergibt sich aus allem dem wol kein zwingender Beweis, aber doch die grösste Wahrschein-lichkeit, dass auch diese dritte erst 1021 oder doch nicht lange vorher entstanden sein dürfte.

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Auf dieselbe Zeit führt dann noch ein dritter Haltpunkt. Es fiel mir auf, dass St. 1465 unter allen Schenkungsurkunden für Bamberg, die von 1007 oder einem der folgenden Jahre bis 1012 datirt sind, die einzige ist, bei welcher es in der Recognition „ad vicem" heisst; dagegen in allen übrigen „ v i c e U m zu prüfen, in wie weit das einen bestimmteren Halt bietet, verglich ich die bezüglichen Angaben in Stumpfs Regesten, die sich allerdings nicht als vollständig genau erwiesen, aber doch wol als genau genug, um danach im allgemeinen bemessen zu können, wann das früher zeitweise vorwiegende, jetzt weniger übliche „ad vicem" in der Kanzlei Heinrichs häufiger in Gebrauch war. Wir finden es nur gleich im ersten Regierungsjahre 1002 zweimal gebraucht, St. 1307. 17; dann, da die Angabe zu St. 1518 unrichtig ist, niemals mehr bis 1012. Die dann in den Jahren 1012 bis 1015 zunächst folgenden Fälle St. 1566. 98. 1628. 48. treffen auffallenderweise sämmtlich Schenkungsurkunden für Bamberg: ich lasse es dahingestellt, ob da gerade die bei diesen so häufigen Unregelmässigkeiten eingreifen. Von diesen und dem verdächtigen St. 1675 abgesehen, findet sich in den Jahren 1015 und 1016 je ein Fall, St. 1649. 80; in den beiden folgenden Jahren keiner. Dann ändert sich das Yerhältniss plötzlich in auffallendster Weise. In den Jahren 1019 und 1020 stehen 20 Fällen mit „vice" 13 mit „ad vicem" gegenüber; und 1021 halten sieh beide Ausdrücke mit je zehn Fällen sogar die Waage. Sonderbarer Weise hört das dann ebenso plötzlich wieder auf; im Jahre 1022 findet sich das „ad vicem" in keinem, in den beiden folgenden Jahren nur in je einem Falle, St. 1810. 20. Ergibt sich also, dass in den Jahren 1008 bis 1010, in welchen die neben dem Kanzler Günther den Erzkanzler Willigis nennende Recognitionszeile ihrem Inhalte nach entstanden sein sollte, jene Fassung derselben anderweitig nicht einmal vereinzelt nachzu-weisen ist; andererseits aber, dass gerade nur in den Jahren 1019 bis 1021, in welchen auch nach andern Haltpunkten die Urkunde ent-standen zu sein scheint, jene Fassung auch sonst häufiger vorkommt, so scheint das doch eine sehr gewichtige Bestätigung zu bieten.

Die Prüfung der Urkunde nach innern Merkmalen ergibt also mit solcher Sicherheit, wie sie bei ähnlichen Fällen wol nur selten zu erreichen ist, dass das Diplom, wenn überhaupt echt, nur in der spätem Kaiserzeit entstanden sein kann. Das in dem jedenfalls irrigen Titel vorkommende „ Romanorum" erklärt sich, wenn überhaupt, jeden-falls erst in der Kaiserzeit; der Inhalt weist auf Entstehung nach 1017, die Fassung der Recognition auf die Jahre 1019 bis 1021, das Dictat auf die Zeit um 1021. Damit ist nun auch ein bestimmterer

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Nene Beiträge zur Urktradenlehre HL 237

Anhaltspunkt für die Beurtheilung der äusseren Merkmale gewonnen. Wir werden die Echtheit nicht davon abhängig zu machen haben, ob diese für das Jahr 1007, sondern ob sie für die Zeit um 1021 sich als entsprechend erweisen.

Schon zum Abdrucke in den Mon. Boica hat Moritz bemerkt, dass das benutzte Pergamentblatt unverhältnissmässig gross ist und das Ende des Textes auffallend weit von der Signumzeile absteht. Das erklärt sich leicht daraus, dass sichtlich ein Blanquet aus der Königszeit benutzt wurde. Signumzeile und Monogramm, der Königs-zeit entsprechend, sind, wie mir Bayer bestätigt, zweifellos echt; ebenso das wolerhaltene königliche Siegel, das demnach dem Blanquet schon aufgedrückt war. Weiter enthielt dieses, wie wenigstens Bayer annimmt, bereits die drei ersten Worte der Datirungszeile. Das kann nicht auffallen. Da die Hauptmasse der Schenkungsurkunden vom Gründungstage des Bisthums, dem 1. Nov. 1007, datirt werden sollte, so mochte man eine grössere Zahl von Blanqueten sogleich auch schon mit der Tagesangabe versehen, von denen dann dieses nicht zur Verwendung kam, in der Kanzlei liegen blieb und jetzt bei sich bietender besonderer Veranlassung benutzt wurde. Dass die Ver-wendung eines unbestritten echten Blanquets für die Echtheit der Urkunde selbst sehr in's Gewicht fallen muss, wird kaum eines Hin-weises bedürfen. Doch mag zugegeben werden, dass das nicht aus-schlaggebend ist; es wäre immerhin denkbar, dass ein solches Blan-quet durch irgendwelchen Zufall nach Bamberg kommen und dort später von einem Fälscher benutzt werden konnte.

Es handelt sich also nur um die Echtheit des Bestes, um die Frage, ob die Schrift des Textes, der Recognitionszeile und des grössern Theils der Datirungszeile der Annahme entsprechen, dass die Urkunde gegen 1021 in der Reichskanzlei ausgefertigt sei. Hatte mich schon die Gleichheit des Dictats auf nächsten Zusammenhang mit St. 1772 vom 13. Nov. 1021 geführt, hörte ich dann, dass Bayer unser Diplom für eine geschickte Nachbildung eben von St. 1772 halte, so erwartete ich danach bei meinem günstigen Vorurtheil be-züglich der Echtheit der Urkunde einfach eine auffallende Gleichheit der Schrift in beiden Stücken zu finden. Der erste Anblick enttäuschte mich insofern, als sich gewisse Unterschiede sehr auffällig bemerkbar machten. Schliesslich gewann ich aber doch die Ueberzeugung, dass wahrscheinlich der ganze Rest, jedenfalls aber ein Theil desselben von demselben Schreiber herrühre, der St. 1772, und ebenso St. 1773. 74 von demselben Tage, und ausserdem nach Angabe von Bayer nur noch St. 1723, gleichfalls für Bamberg, geschrieben hat. Wobei ich

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vorläufig von der Frage absehe, ob die hier massgebende Ueberein-stimmung sich etwa auch durch nachbildende Thätigkeit eines Fälschers ergeben konnte.

Jener Zweifel, ob der ganze Rest oder nur ein Theil desselben vom Schreiber von St. 1772 henühre, knüpfte sich daran, dass dieser Best zweifellos nicht ganz gleichzeitig geschrieben ist. Bei voller Gleichmässigkeit des grösseren Theiles des Textes ist der Schluss desselben, mit den Worten , praefatum praedium tenendi * beginnend, später zugeschrieben, wie das zunächst die etwas hellere Dinte ergibt und sich durch die etwas weniger feste Schrift und einen noch zu berührenden Unterschied in der Formung der Buchstaben bestätigt. Mit diesem Schlüsse des Textes sind zweifellos gleichzeitig auch die Becognitionszeile und der Schluss der Datirung geschrieben; und zwar zweifellos von demselben Schreiber, der St. 1772 ff. fertigte. Manche Buchstabenformen sind da so characteristisch, dass ich kaum glaube, mich in dieser Richtung täuschen zu können. Ist also nicht etwa, worauf wir zurückkommen, an geschickte Nachbildung zu denken, so würde damit sowohl der Beweis der Echtheit, wie der Entstehung um 1021 auf's Bestimmteste erbracht sein, auch wenn der erste Theil des Textes von einem andern, sonst nicht nachweisbaren Schreiber herrühren sollte.

Diese erste Schrift unterscheidet sich nämlich am auffalligsten dadurch, dass bei ihr der Schreiber am Kopfe des „f* und , f , auch des am Ende eines Wortes stehenden ,e " , zur Verzierung zwei Schlingen nach links seitwärts in die Höhe macht, während der Schreiber von St. 1772 die Schlinge am Kopf in zwei den Schaft durchkreuzenden Windungen nach abwärts fortsetzt. Auch sonst zeigen sich einige Abweichungen in der Buchstabenform, aber auch in der Schreibweise; so findet sich , s t a t t „ae", Babenberc und Cvnigunda statt des Bavenberc und Chvnigvnda in St. 1772. Anderer-seits ergibt sich wieder so grosse Uebereinstimmung in der Formung mancher Buchstaben, dass dieselbe an und für sich bestimmt auf den-selben Schreiber schliessen lassen sollte. Und zwar um so mehr, als in Fällen, wo St. 1465 von St. 1772 abweicht, es wol mit St. 1773 oder 1774 übereinstimmt, was also auf einen Schreiber schliessen lässt, dem beide Formen geläufig waren. Darauf deutet auch noch ein anderes. Ist der Schluss des Textes in St. 1465, wie gesagt, nicht ganz gleichzeitig geschrieben, so hat der Schreiber sichtlich darauf geachtet, die Schrift möglichst gleichmässig zu gestalten; er verwendet daher auch die Verzierung am Kopfe des Schafts nach links, fällt dabei aber aus der Rolle, indem er anfangs vereinzelt iu

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre ΙΠ. 239

„ possidendi' und ,stabilis", dann aber gegen den Schluss, von „sigilli" ab, immer die abweichende, ihm sichtlich geläufigere Verzierung nach abwärts verwendet, wie sie auch in der Recognition ausnahmslos vor-kommt. Könnte das an und für sich eher auf einen andern Schreiber schliessen lassen, so scheint mir doch dagegen zu sprechen, dass von jener Verzierung abgesehen, sich kaum irgend ein Unterschied der Schrift geltend macht; dass dann aber weiter in der Datirungszeile neben der vorherrschenden Verzierung nach abwärts sich doch wieder beim ersten Buchstiiben des Frankonofurt die nach links aufwärts findet, was hier unerklärlich sein würde, wenn sie dem Schreiber über-haupt ungeläufig gewesen wäre. Diese ganzen Verhältnisse machen mir wenigstens wahrscheinlich, dass St. 1465, möglicherweise schon 1017 begonnen, eine Zeit lang unvollendet liegen blieb und dann von dem-selben Schreiber, dem inzwischen diese und jene Form geläufiger ge-worden sein mochte, 1021 gleichzeitig mit St. 177ü vollendet wurde. Uebrigens ist diese Frage für unseren Hauptzweck ohne Gewicht; rührt auch nur der letztentstandene Theil von St. 1465 von demselben Schreiber her, wie St. 1772, so scheint das für die Beseitigung der Zweifel an der Echtheit genügend zu sein.

Jede Möglichkeit der Unechtheit wird das immerhin nicht aus-schliessen müssen. Da von jenem Schreiber der Eeichskanzlei nach Mittheilung Bayers lediglich einige Diplome für Bamberg bekannt sind, so mag er der Bamberger Kirche angehört haben; es wäre demnach denkbar, dass er das Stück nicht während seiner Verwen-dung in der Reichskanzlei geschrieben, sondern dasselbe zu Bamberg unter Benutzung eines dort vorhandenen älteren Blanquet gefälscht hätte. Würden sich die Bedenken gegen die Urkunde auf den Inhalt stützen, so möchte jene Möglichkeit vielleicht beachtenswerth sein. Aber gerade der Inhalt erregt nicht allein keine Bedenken, sondern findet anderweitig bestimmteste Unterstützung. Die Verdachtsgründe beziehen sich lediglich auf Widersprüche im Protokoll. Einige von diesen würden immerhin durch die Annahme gleichzeitiger Fälschung unter Benutzung eines älteren Blanquet ihre Erklärung finden; aber kaum leichter, als bei der Annahme, dass diese Benutzung in der Reichskanzlei erfolgte. Insbesondere aber würde durch jene Annahme nicht das geringste gewonnen sein zur Erklärung des gewichtigsten Verdachtsgrundes, nämlich des Titels Romanorum rex; es vergieng noch ein Jahrhundert, bis dieser so üblich wurde, dass sich annehmen Hesse, ein Fälscher habe sich dadurch verleiten lassen, den Titel ge-dankenlos in einer angeblich viel älteren Urkunde zu verwendest.

Geht man davon aus, so würde auch mit der Annahme nahezu

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gleichzeitiger Fälschung, welche ohnehin auf sonstige Schwierigkeiten fahren würde, nichts gewonnen sein; und nimmt man überhaupt Fälschung an, so würde dann freilich nichts erübrigen, als die An-nahme von Bayer, dass ein späterer Fälscher das Stück unter ge-schickter Nachahmung der Diplome St. 1772 ff. gefertigt habe. Aber auch diese scheint mir auf's Bestimmteste ausgeschlossen zu sein.

Vor allem dadurch, dass der Fälscher sich in diesem Falle nicht blos an den Wortlaut, sondern auch an die Schrift von St. 1772 ge-halten und diese so genau nachzubilden gewusst hätte, dass sich die Nachbildung nicht durch die geringste Spur verrathen würde. So gross nun die Fertigkeit eines, späteren Fälschers in Nachahmung einer älteren, ihm nicht geläufigen Schrift sein mag, so kann ich mir doch nicht denken, dass dieselbe so weit gehen könnte, dass selbst beim Vergleiche mit den benutzten Mustern sich keine Spur der Nachbildung zeigen sollte, dass, wenn auch die Nachahmung der einzelnen Buchstaben gelungen sein würde, nicht wenigstens der Ge-sammteindruck der Schrift darauf hindeuten sollte, dass der Schreiber sich durch die so überaus schwierige Aufgabe der Nachbildung einer fremden Schrift gehemmt fühlte. Davon aber macht sich nicht das Geringste bemerklich. Die Urkunde ist mit eben so fester Hand ge-schrieben, wie die anderen; nichts deutet darauf, dass der Schreiber sich irgendwelchen Zwang aufzuerlegen hatte. Handelt es sich bei dieser Behauptung zunächst nur um den Eindruck, den die Urkunde mir persönlich machte, und könnte da eingewandt werden, dass mich da mein günstiges Vorurtheil befangen gemacht haben dürfte, so kann ich zur Unterstützung geltend machen, dass Stumpf nach dem im Eingange Bemerkten sichtlich keinen andern Eindruck gewonnen hat, obwohl bei ihm ein ungünstiges Yorurtheil vorhanden war; Spuren nachbildender Thätigkeit würden ihm schwerlich entgangen sein. Dass aber eine spätere Nachbildung so gelungen sein sollte, dass sie keinerlei Spuren hinterliess, ist mir geradezu undenkbar.

Würde dieser Grund allein mir genügend scheinen, um jene An-nahme auszuschliessen, so kommt noch ein anderer, kaum minder gewichtiger hinzu. Bereits in den Beiträgen zur Urkundenl. 1, 19 ff. habe ich zunächst Stumpf gegenüber den allgemeinen Satz zu be-gründen gesucht, dass ein Fälscher, der nach echter Vorlage arbeitete, sich dieser auch so eng anzuschliessen suchte, als das der Zweck der Fälschung und die besonderen Umstände irgend gestatteten. Ist, wie ich denke, an diesem Satze unbedingt festzuhalten, so müsste von ihm aus das Vorgehen dieses Fälschers ganz unbegreiflich erscheinen. Suchen wir uns dasselbe zu vergegenwärtigen. Er hatte in St. 1772

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre IEL 241

eine Vorlage, welche er, abgesehen von der Bezeichnung des geschenkten Gegenstandes, bis auf jeden Buchstaben nachbilden konnte, um seinen Zweck zu erreichen. Nahm er trotzdem Aenderungen im Protokoll vor, so erklärt sich das daraus, dass er das ihm zu Gebote stehende echte Blanquet verwendeu wollte. Dem davon unabhängigen Text in St. 1772 ist er wirklich Wort für Wort gefolgt. Zeigen sich dabei einige Abweichungeu in der Schreibweise der Worte, so mögen ihm diese geläufiger gewesen sein und es begreift sich, wenn er darauf keinen grössern Werth legte. Unbegreiflich würde aber sein Vorgehen bezüglich der Formung der einzelnen Buchstaben sein. Er besass, wie das die auch der Schrift nach genau übereinstimmenden Bestandteile zeigen, die seltene Fähigkeit, die Schrift seiner Vorlage so genau nachzuahmen, dass sich keinerlei Unterschied bemerkbar machte. Er machte von dieser auch wirklich Gebrauch, aber nicht durchgreifend, in willkürlichster Weise bald sich der Vorlage auf's engste anschliessend, bald von ihr abweichend. Was konnte ihn ver-anlassen, im ersten Theile des Textes bei vielen Buchstaben genau die Vorlage nachzubilden, aber insbesondere bezüglich der früher er-wähnten Verzierung am Kopfe der Schafte in auffallendster Weise von ihr abzuweichen ? Im ersten Theile des Textes hätte er das genau durchgeführt. Wie aber wäre es nun wieder zu erklären, dass er, nachdem er seine Arbeit etwa eine Zeitlang hatte liegen lassen, nach dem früher Bemerkten nun zwar auch anfangs noch an jener Form festhielt, dann aber allmählig davon abging und sich nun mehr und mehr der Form der Vorlage anpasste? War diese ihm von vornherein geläufiger, so ist um so weniger abzusehen, was ihn früher bestimmen konnte, von derselben abzugehen; war das aber umgekehrt dadurch veranlasst, dass ihm die andere Form geläufiger war, so fehlt um so mehr jede Erklärung dafür, dass er nun schliesslich statt dessen in die Form der Vorlage verfiel.

Dazu kommt dann noch ein Anderes. Ich bemerkte schon früher, dass St. 1465 sich bezüglich der Form und Verschlingung einzelner Buchstaben bald St. 1772, bald einer der andern von demselben Schreiber gefertigten Urkunden St. 1773. 74. näher anschliesst. Das liesse sich etwa erklären, wenn es sich um Worte handeln würde, welche er nicht in der einen, sondern nur in der andern Vorlage fand; aber ich wüsste keinen Grund dafür in einem Falle, wo der Fälscher sich Buchstaben für Buchstaben an eine der Vorlagen halten konnte, wo er sich also durch die gleichzeitige Beachtung mehrerer seine Arbeit nur ganz zwecklos erschwert haben würde.

Würde St. 1465 seinem ganzen Umfange nach genau mit der Mittheilcmgen VI.

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Schrift von St. 1772 oder einer der andern von demselben Schreiber herrührenden Urkunden stimmen, so möchte es immerhin schwerer sein, die Möglichkeit zu bestreiten, es liege uns eine so durchaus ge-lungene Nachbildung vor, dass die fälschende Herstellung sich nirgends verriethe. Die letztbesprochenen Umstände aber, das Schwanken des Schriftcharakters in St. 1465 selbst, der Wechsel zwischen Ueberein-stimmuDg und Nichtübereinstimmung mit den angeblichen Vorlagen, der nähere Anschluss bald hier, bald dort, scheinen mir die Annahme fälschender Nachbildung unbedingt auszuschliessen. Es sind das Um-stände, welche, wie ich denke, lediglich darin ihre Erklärung finden können, dass es sich um ein und denselben Schreiber handelt, dem mehrere Formen, mehrere Schreibweisen geläufig sind, der sich hier der einen, dort der andern bedient, der sich da nicht durch den An-schluss an eine bestimmte Vorlage gebunden fühlt, wie der Fälscher, der keinen grösseren Werth darauf zu legen hat, dass der graphische Bestand des .Stückes als ein ganz gleichförmiger erscheine, während für einen Fälscher nicht blos jede Veranlassung zu solchen Ab-weichungen fehlte, sondern derselbe sie ja geradezu vermeiden musste, wenn er nicht Verdacht gegen sein Fabricat erregen wollte.

Halte ich demnach das Original für echt, so würde ich unter andern Verhältnissen das grösste Bedenken getragen haben, damit der Ansicht gerade des Forschers entgegen zu treten, der die Ge-sammtheit der Diplome dieses Herrschers nach ihrem graphischen Bestände auf's genaueste geprüft hat. Mag mich da aber mein für solche Aufgaben ungeübtes Auge in der Beurtheilung sonstiger Einzeln-heiten getäuscht haben, so werden die ganz allgemeinen Gründe, welche ich zunächst gegen seine Annahme geltend machte, davon kaum berührt; es handelt sich da einfach um die Sätze, dass keine Nachbildung so gelungen sein kann, dass sie sich zumal bei Ver-gleichung mit der Vorlage nicht bemerklich machen würde; dass weiter kein Fälscher ganz zwecklos von seiner Vorlage abweichen wird. Ich muss es dahingestellt sein lassen, ob Andere meine Ueber-zeugung damit für genügend begründet halten. Ich selbst kann weiterhin natürlich nur davon ausgehen, dass aus den angeführten Gründen auch die Annahme einer fälschenden Nachbildung aus-geschlossen ist, dass demnach der graphische Bestand für die Echt-heit der Urkunde spricht und insbesondere die bestimmteste Be-stätigung für das schon unabhängig davon gewonnene Ergebniss bietet, dass das Diplom erst gegen 1021 geschrieben oder doch vollendet ist. Glaube ich daran festhalten zu müssen, so kann es sich nur noch fragen, wie sich in einer echten Urkunde bei An-

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre III. 243

nähme jener Entstellungszeit so auffallende Unregelmässigkeiten er-geben konnten.

Die Hauptveranlassung der Unregelmässigkeiten unserer Urkunde kann nach dem früher Gesagten nicht zweifelhaft sein. Bamberg gelangte durch Uebereinkommen mit Wirzburg erst 1017 in den Besitz vou Forchheim, das ihm zweifellos schon bei der Gründung vom Könige zugedacht war. Man wünschte nun nicht allein den Besitz auch durch eine Schenkungsurkunde des Herrschers überhaupt gesichert zu sehen, sondern legte wol Werth darauf, dass diese Schenkung als schon bei der Gründung geschehen erscheine. Das konnte ja von rechtlichem Interesse sein und hatte nach Andeutung einer spätem Urkunde vielleicht eine ganz bestimmte Veranlassung. Forchheim wurde von Heinrich III. der Kirche von Bamberg ge-nommen, ihr dann aber von Heinrich IV. durch Urkunde von 1062, M. Boica 29, 158, zurückgestellt, und zwar mit allem Zubehör, der durch irgendwen unrechtmässig davon entäussert war, insbesondere mit allen Höfen, welche dazu gehörten , sive nunc, sive aliquando a die primae donationis." Das legt doch den Gedauken sehr nahe, dass auch zwischen 1007 und 1017 unerlaubte Veräusserungen vorge-kommen waren und dass Bamberg durch Zurückführung der Schenkung auf den Gründungstag des Bisthums sich nicht blos das Becht auf das siebern wollte, was ihm 1017 von Wirzburg übergeben werden konnte, sondern auch auf das, was inzwischen unrechtmässiger Weise veräussert war.

Ob nun gerade das oder ob anderes die Zurückdatirung wünschens-w e r t machte, fällt für unseren nächsten Zweck nicht in's Gewicht; es genügt für diesen das Ergebniss der früheren Erörterung, dass der Kanzlei nach 1017 die Aufgabe gestellt war, ein zum 1. Nov. 1007 stimmendes Diplom zu fertigen. Fand man nun in der Kanzlei noch ein auf diese Zeit berechnetes Blanquet vor, so war es natürlich naheliegend, dieses jetzt zu verwenden; und dass Signumzeile mit Monogramm und Siegel der angeblichen Entstehungszeit durchaus entsprechen, kann demnach nicht befremden. Enthielt das Blanquet nach Bayer auch schon den Anfang der Datirung mit der Tages-angabe, so will ich dem nicht widersprechen, obwol die Abweichung von der Schrift der Datirung in St. 1772 ff. sich auch daraus er-klären Hesse, dass der Schreiber bei St. 1465 eine der vom 1. Nov. 1007 datirten Urkunden vor Augen hatte und diese auch auf die Schreibweise Einfluss gewann. Denn eine solche lag ihm jedenfalls vor, da der grösste Theil der Datirung sicher von seiner Hand her-rührt, andererseits aber die ganze Datirung mit Einschluss der irrigen,

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aber 1007 kanzleigemässen Indictio 5 so genau mit der jener Ur-kunden stimmt, dass sie aus einer von ibnen abgeschrieben sein muss, sich nicht durch blosse Zurückberechnung so gestaltet haben kann.

Um so auffallender ist es, dass die ganz zweifellos vom Schreiber von 1021 zugefügte Kecognition Günthers für Willigis nicht gleich-falls zum 1. NOT. 1007, sondern nur in der Zeit 1008 bis 1010 passt. Erinnerte der Schreiber sich sichtlich, dass er nicht das 1021 zutreffende Günther für Aribo schreiben durfte, so scheint doch schwer abzusehen, wesshalb er nicht das für 1007 passende Eberhard für Willigis traf, zumal, wenn ihm eine der von 1007 datirten Urkunden vorlag. Die Erklärung möchte ich darin suchen, dass er von den altern Urkunden zunächst St. 1464 vorliegen hatte. Wird in diesem der Zubehör von Forchheim geschenkt, so ist es ja an und für sich wahrscheinlich, dass man dieses in Original oder Abschrift vorlegte, als man um die Verbriefung über Forchheim selbst ersuchte. Gerade in dieser Urkunde aber stimmt gleichfalls die Recognition nicht zur Datirung vom 1. Nov. 1007; es heisst: Guncelinus vice Willegisi. Hatte der Schreiber das vor Augen, so kann es nicht befremden, wenn er die später nie mehr vorkommende Koseform in Gunther us änderte, weiter dann aber statt .vice" das jetzt übliche, und nach Massgabe von St. 1772 ff. ihm persönlich geläufige „ ad vicem" schrieb.

Die Fassung des Textes stimmt im Allgemeinen Wort für Wort mit St. 1772. 74 vom 13. Nov. 1021. Es könnten diese selbst als Vorlage gedient haben, wenn nicht nach dem über die Schrift Be-merkten wahrscheinlicher wäre, dass wenigstens der erste Theil des Textes von St. 1465 früher geschrieben wurde, als St. 1772. Jeden-falls aber wurde das Dictat nicht erst für St. 1465 entworfen, sondern eine auf die Kaiserzeit berechnete Vorlage, sei es ein Concept, sei es eine andere Urkunde, benutzt. Dabei zeigt sich nun, dass der Schreiber seine Aufgabe, eine Königsurkunde zu fertigen, wol beachtete. Es konnte das nur bei der einzigen Wendung: „per nostram imperialem precipimus potentiam" zum Ausdrucke gelangen. Der Schreiber hatte das auch wirklich im ersten Augenblick übersehen, da sich nach »nostram" eine Kasur findet, wo es ursprünglich zweifellos „impe-rialem" hiess. Aber der Schreiber ist sich unmittelbar des Missgriffs bewusst geworden; denn ehe er noch weitergeschrieben, beseitigte er das Wort durch Rasur, liess die Stelle unausgefQUt und fuhr nun mit „ regal em * fort.

Es erübrigt nun noch das Eingangsprotokoll mit dem auffallenden Titel: Bomanorum invictissimus rex, das von derselben Hand herrührt, welche den Text oder jedenfalls den ersten Theil des Textes schrieb;

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre III. 245

es findet sich insbesondere auch hier dieselbe charakteristische Schiingen-verzierung. Anfänglich von der Annahme ausgehend, es habe eine Urkunde aus der Königszeit als Vorlage gedient, nahm ich an, der Schreiber habe trotzdem unwillkürlich das: „Romanorum ® zugefügt, weil ihm dasselbe, da er sonst nur Kaiserurkunden zu fertigen hatte, aus dem Kaisertitel geläufig war. Hätte aber der nach dem Gesagten nicht unaufmerksame Schreiber hier wirklich eine Königsurkunde beachtet, so würde er sie wol genauer copirt haben; insbesondere aber würde, da es hier in den Königsurkunden einfach »Rex" heisst, das „invictissimus" sich nicht erklären. Ich möchte vielmehr nicht be-zweifeln, dass der Schreiber von dem regelmässigen Kaisertitel: Ro-manorum imperator augustus ausgieng. Ob dieser sich, wie es leicht möglich ist, ohnehin in der für den Text benutzten Vorlage fand, oder ob auch in dieser der Titel zu ergänzen war, fällt dafür gar nicht in's Gewicht. Einem Schreiber der Reichskanzlei war natürlich auch ohne Vorlage der kanzleigemässe Titel des Kaisers genau be-kannt. Statt dessen sollte er nun den Königstitel einsetzen. In der Königszeit hatte er überhaupt noch nicht in der Kanzlei gearbeitet, so dass er aus eigener Erfahrung nicht wusste, dass es damals einfach Rex hiess. Eine Königsurkunde war ihm vielleicht noch nicht zur Hand; lag ihm eine solche sicher bei der Datirung und wahrscheinlich bei der Recognition vor, so ist nach früher Bemerktem der Anfang der Urkunde früher geschrieben, und muss das demnach nicht auch für diesen zutreffen. Jedenfalls hat er es hier für überflüssig ge-halten, eine Königsurkunde zuzuziehen. Er wird geglaubt haben, seiner Aufgabe zu genügen, wenn er nur den Kaisertitel in eirlen entsprechenden königlichen übertrage. Unter dieser Voraussetzung ist es kaum auffallend, dass der Titel sich gerade so gestaltete. Es handelte sich um drei Worte. Imperator war selbstverständlich durch Rex zu ersetzen. Dass das Beiwort Augustus nur dem kaiserlichen Titel zukomme, wusste und beachtete er. Dass sich aber im Kaiser-titel überhaupt ein solches Beiwort fand, wird ihn zu der Annahme verleitet haben, dass er auch dem Königstitel ein Beiwort zuzufügen habe. Das konnte dann natürlich nur Invictissimus sein, das zwar nicht im Eingangsprotokolle, wol aber in der Signumzeile sowol dem Königetitel, wie dem Kaisertitel regelmässig zugefügt wurde, das er ja ohnehin auch in der auf dem Pergamente bereits vorgeschriebenen Signumzeile mit dem Königstitel verbunden fand. Es handelt sich also nur noch um das dritte Wort: Romanorum. Da ist nun doch die Annahme gewiss nicht zu gewagt, dass ein Schreiber, der vor der Kaiserzeit überhaupt noch nicht in der Kanzlei gearbeitet hatte, der

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nun jedenfalls seit Jahren gewohnt war, den Herrscher als den der Börner zu bezeichnen, nicht weiter erwog, ob das denn auch zutreffend sei, wenn er ihm ausnahmsweise rückgreifend den Königstitel zu er-theilen hatte, und dass er seiner Aufgabe genügend zu entsprechen glaubte, wenn er das jetzt zutreffende Romanorum imperator in Romanorum rex umänderte.

Auch wer meinem Erklärungsversuche nicht gerade in jeder Ein-zelnheit beistimmen mag, wird doch nach allem Gesagten nicht wol in Abrede stellen können, dass das Auftreten des Titels Komanorum rex in dieser Urkunde durch irgendwelchen Missgriff bedingt sein muss, der damit zusammenhängt, dass in der Zeit des römischen Kaiserthums ein Diplom zu fertigen war, welches aus irgendwelchen Gründen auf die Königszeit zurückdatirt werden sollte. Damit dürfte dann die überaus bescheidene Genesis dieses ersten authentischen Rex Romanorum genügend klargestellt worden sein. Er war nicht die Frucht weitgreifender Verabredungen zwischen Papst und Kaiser oder stolzer Ansprüche des deutschen Herrschers als solcheu auf die Ober-herrlichkeit über Rom und das Kaiserreich; er war das Ergebnies der Unkenntniss und Lässigkeit eines Kanzleischreibers, der sich nicht die Mühe nahm, sich aus irgendwelchem Diplome der Königszeit zu ver-gewissern, was der kanzleigemässe Königstitel Heinrichs gewesen war.

Kaum grössere Bedeutung scheint auch das nächstfolgende Vor-kommen des Titels in Urkunde des Papstes Benedict VIII. von 1016 Apr. 8, Mittelrh. U. Β. 1, 340, zu haben, welche nach Beyer im Originale, nach Görz Mittelrh. Regg. 1, 337 in zwei gleichzeitigen Ausfertigungen erhalten ist, so dass kaum Grund sein dürfte, an der Echtheit der Urkunde oder der Unverfälschtheit der bezüglichen An-gabe zu zweifeln. Es heisst hier: Datum vi. id. mensis apr. per manus Benedict! episcopi domni papae legati, anno Heiurici invictis-simi regis Romanorum XIIII., imperii vero eius III., ind. XIUI. Das entspricht nicht den üblichen Formeln der päpstlichen Kanzlei; wenigstens in den Urkunden Benedicts, die mir zur Hand sind, werden, wenn auch mehrfach die Regierungsjahre des Kaisers angeführt sind, doch die Jahre seines Königsthums nie erwähnt; überdies ist die Fassung der Formel eine durchaus andere; es hätte nach dem Haupt-bestande dieser zu heissen: imperante domno Henrico imperatore anno III. Dagegen schliesst sich jene vereinzelte Datirungsformel sichtlich der in der Reichskanzlei üblichen näher an, nach der es heissen würde: anno d. Heinrici secundi regnantis XIIII., imperii vero I1L Ich möchte annehmen, dass die Urkunde, Uebersendung des Pallium an den Erzbischof von Trier betreffend (vgl. Hirsch 3, 29),

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre III. 247

zwar zu Rom geschrieben, aber erst in Deutschland bei der Ueber-gabe durch einen päpstlichen Legaten mit der Datirung versehen wurde. Dafür liesse sich vielleicht auch geltend machen, dass bei der nächstvorhergehenden Uebersendung des Pallium an Trier 1009, Mittelrh. U. Β. 1, 338, sich nur das Scriptum, aber überhaupt kein Datum findet. Mag das nun richtig sein oder nicht, jedenfalls handelt es sich um eine durch irgendwelche besondere Umstände veranlasste ungewöhnliche und vereinzelte Fassung der Datirung.

Es ist nun doch auch hier vor allem zu betonen, dass die Be-zeichnung als Romanorum rex nur dann grössere Beachtung verdienen würde, wenn wir sie in der Königszeit Heinrichs fänden, wo ihm wenigstens formell irgendwelche römische Herrschaft noch nicht zu-stand, der Titel sich aus blossen Missgriffen nicht erklären lassen und demnach die Folgerung rechtfertigen würde, es habe wenigstens nach Ansicht des Schreibers schon dem deutschen Könige als solchen ein Anspruch auf die Kaiserkrone oder auf Herrschaft zu Rom zu-gestanden. Handelt es sich aber um die Zeit, wo Heinrich wirklich Imperator Romanorum war, so scheint mir auch hier nichts einzu-greifen, als der Missgriff eines Schreibers, der, falls meine Vermuthung richtig, wed«=r der päpstlichen, noch der kaiserlichen Kanzlei angehört haben dürfte, dem im allgemeinen die Weise der letztern, neben den Kaiserjahren auch die Königsjahre zu zählen, bekannt sein mochte, und der nun, sich danach die Formel zurechtlegend, das in der kanzleigemässen Datirung nicht erwähnte, aber dem Kaiser allerdings zukommende „ Romanorum * ungenau zunächst mit dem Königstitel verband.

Da es sich bei allen sonstigen Fällen des Vorkommens des Titels bis auf Heinrich ΠΤ, vgl. Waitz Y. G. 6, 107, um unechte oder inter-polate Urkunden zu handeln scheint, so können wir auf Grund unserer Erörterung schlechtweg sagen, dass die frühesten Fälle sich lediglich daraus ergaben, dass durch vereinzelten Missgriff in während der Kaiserzeit entstandenen Urkunden das zum Kaisertitel gehörende „ Romanorum • irrig mit dem Königstitel verbunden wurde, dass dem-nach diese Fälle auch in keiner Weise den Schluss berechtigen, dem Schreiber sei schon die Auffassung bekannt gewesen, dass jedem deutschen Könige ein Recht auf Rom oder das römische Kaiserthum zustehe. Andererseits wird allerdings zuzugeben sein, dass in solchen blossen absichtslosen Schreiber versehen nicht wol überhaupt der Aus-gang für den spätern allgemeinen Gebrauch des Titels in der Königs-zeit gefunden werden kann, da ja gerade in dieser jene besondere Veranlassung fehlte. Eine wenigstens ähnliche Veranlassung hätte

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freilich auch in der Königszeit eingreifen können. Folgte diese auf einen längern Zeitraum, während dessen der Titel des deutschen Herrschers Romanorum imperator war, wie das, von den ersten Ottonen abgesehen, insbesondere 1014 bis 1039 mit nur kurzer Unterbrechung der Fall gewesen war, so war damit die Bezeichnung der Herrschaft nach Rom überhaupt geläufig geworden und konnte nun ungenau und unbeabsichtigt auch dem Königstitel zugefügt werden. Ich möchte, worauf ich zurückkomme, dem Umstände keineswegs jede Bedeutung für das Aufkommen des Titels absprechen. Aber in Urkunden habe ich doch keinen Fall gefunden, der bestimmter gerade auf solche Entstehung hinwiese. Allerdings führt Konrad II. in Diplom von 1026 Jan. 10, Stumpf Acta 395, den Titel: Romanorum rex augustus; und handelte es sich um ein Original, so würde die Annahme einer missgrifFliehen Rückwirkung des Titels Heinrich Π. wol die nächst-liegende Erklärung bieten. Aber die Urkunde ist nur in Abschrift erhalten; und so wenig ich ihre Echtheit bezweifeln möchte, fehlt damit doch jede Bürgschaft für die Unverfälschtheit des Titels.

Wenn die frühesten Fälle des Vorkommens des Titels auch auf vereinelten Missgriffen beruhen, so können doch solche, wie icli denke, höchstens ganz untergeordneten Einfluss auf die Festsetzung des ungenauen Titels gehabt haben und sind insoweit meiner Ansicht nach für die Entstehungsgeschichte des späteren Brauchs überhaupt nicht bestimmter zu berücksichtigen. Ein Missgriff kann sich immerhin mehrfach in gleicher Weise wiederholen; aber doch nur absichtslos und zufallig, so lange er eben als blosser Missgriff betrachtet werden muss. Sobald aber der Titel sich unter Verhältnissen findet, welche die absichtliche Anwendung nicht bezweifeln lassen, muss auch bereits eine Auffassung vorhanden gewesen sein, welche seine Anwendung rechtfertigte. Würde es sich nur um die Kanzlei handeln, so liesse sich immerhin noch daran denken, der Titel habe sich durch häufigere Wiederholung solcher Missgriffe eingeschlichen und erst nachträglich habe man ihm dann, nachdem er doch einmal vorhanden, eine be-stimmte Bedeutung untergelegt und daraufhin fortgeführt. Aber auch diese Annahme ist zweifellos unzulässig, weil die Anschauungen, durch die er sich rechtfertigen liess, nach der ganzen Sachlage, wie nach sonstigen Zeugnissen sichtlich lange vorhanden waren, ehe auch die Kanzlei auf den häufigem Gebrauch des Titels eingieng. Der später allgemeine Brauch kann sich wol nur daraus ergeben haben, dass sich allmählig die Anschauung feststellte, auch der blosse König habe schon Ansprüche auf römische Herrschaft und dass man das nun, allerdings ungenau, aber doch naheliegend in dem Titel Romanorum

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Neue Beiträge zur TJrkundenlehre III. 249

rex ausdrückte. Findet sich, so weit ich sehe, die erste urkundliche Andeutuag, die auf solche Anschauung schliessen lässt, unter Hein-rich III., so scheint mir das der ganzen Sachlage durchaus zu ent-sprechen.

Das später allgemein anerkannte Anrecht des deutschen Herrschers als solchen auf die Kaiserkrone ist zweifellos nicht durch irgendwelche ausdrückliche Abmachungen begründet, sondern hat sich auf Grund-lage der Thatsachen allmählig auf dem Wege des Herkommens fest-gestellt. Als ausschlaggebend wird zu betrachten sein, dass, wenn der deutsche Herrscher zugleich König Italiens war, nicht wohl auch nur daran gedacht werden konnte, einen andern Herrscher zum Kaiser-thum zu berufen. Wenn unter Konrad II. lombardische Parteien wiederholt französischen Grossen nicht blos die italische Königskrone, sondern auch das römische Kaiserthum anbieten, Tgl. Waitz V. G. 5, 112, Bresslau Konrad Π. 1, 76. 2, 257, so kann natürlich von einem Rechtsanspruche des italischen Königs nicht die Rede sein; aber die Auffassung, dass thatsächlich die Herrschaft im italischen Königreiche Vorbedingung für die Erlangung der Kaiserkrone war, findet darin doch sehr bestimmten Ausdruck. Wie wenig aber zur Zeit Hein-richs IL und Konrads II. schon allgemein anerkannt wurde, dass nur der deutsche König auch König von Italien sein solle, zeigen doch die Ereignisse genugsam. Und damit ist es mir auch unwahr-scheinlich, dass sich damals bezüglich des Kaiserthums die entsprechende Auffassung bereits festgestellt haben sollte.

Ich möchte überhaupt annehmen, dass, wenn man anfing, einen blossen König als römischen König zu bezeichnen, man dabei nicht zunächst von der Ansicht ausgieng, dass jedem deutschen Könige als solchem die Kaiserkrone gebühre, sondern davon, dass der Sohn des Kaisers als solcher einen begründeten Anspruch auf dieselbe habe. Die Auffassung der Kaiserkrone als einer vererblichen findet sich ja mehrfach ausgesprochen, ist sogar im alten Krönungsformular zum Ausdruck gelangt, vgl. Waitz V. G. 6, 174, und ist gewiss alsbald so weit durchgedrungen, dass man wenigstens dem Sohne einen be-stimmten Anspruch zugestand. Betone ich da nur den Sohn, nicht Verwandte überhaupt, so vergesse ich allerdings nicht darauf, dass wenigstens für die Königswahl Heinrichs Π. auch dessen Abstammung aus dem bisherigen Herrscherhause geltend gemacht wurde. Aber es dürfte ein Hinweis darauf, dass auch später auf dem Gebiete des sich doch zunächst unter dem Einflüsse der Anschauungen dieser Zeit ent-wickelnden Lehnrechts lediglich das Erbrecht des Sohnes zur Aner-kennung gelangte, zur Rechtfertigung genügen, wenn ich davon

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ausgehe, dass man da einen bestimmteren Erbanspruch nur dem Sohne zuschrieb.

Von diesem Gesichtspunkte aus wäre wol während des König-thums Ottos ΠΙ. ein Anlass gewesen, dem im Titel Ausdruck zu geben; nicht aber in der Königszeit Heinrichs II. und Konrads II. Nun gibt es allerdings eine 1026 Juni 14 zu Cremona für Utrecht ausgestellte Urkunde des letztern mit dem Titel: rex Francorum, Longobardoram et ad imperium designatus Romanorum; vgl. Waitz V. G. 6, 103; Bresslau Kanzlei 112; Konrad II. 1, 927. Stände die Unverfälschtheit des Titels fest, so würde meine Annahme hinfallig; denn gerade bei Konrad würde ein Erbanspruch am wenigsten ein-greifen; es könnte sich da wol nur um den Anspruch des deutschen Königs als solchen handeln. Und auch die Annahme, es sei etwa Konrad persönlich damals schon die Kaiserkrönung ausdrücklich zu-gesagt, ist ganz unwahrscheinlich; vgl. Bresslau Konrad II. 1, 142. Aber die Urkunde ist wieder nur in Abschrift erhalten. Und mag sich für ihre Echtheit vieles geltend machen lassen, so schliesst das nicht aus, dass bei der Eintragung in das Schenkungsbuch von Utrecht der Schreiber willkürlich den Titel amplificirte. Denn der Umstand, dass dieser ganz vereinzelt steht, dass er selbst in den in den nächst-folgenden Tagen zu Cremona ausgestellten Urkunden nicht wieder-kehrt, dass eine besondere Veranlassung für diese Abweichung gerade hier gar nicht abzusehen ist, muss doch seine Unverfalschtheit ganz unwahrscheinlich machen.

Sehen wir davon ab, so entspricht der früheste Fall der Er-wähnung römischer Herrschaft in der Kölligszeit durchaus meinen Annahmen. Unter Urkunde Heinrichs IH. für Bisanz von 1045, Böhmer Acta 54, heisst es: Signum regis invictissimi Henrici tertii, Burgundionum primi, Bomanorum secundi. Liegt auch diese nur in Abschrift vor, so ist nicht an Willkür späterer Abschreiber zu denken; denn ganz entsprechende Fassung der Signumzeile findet sich auch in der Kaiserzeit gerade in Diplomen für Burgund, vgl. Waitz V. G. 6, 104; während dieser zunächst burgundische Brauch auch veranlasst haben dürfte, dass es nun üblich wurde, überhaupt die Verschiedenheit der Ordnungszahlen für Königthum und Kaiserthum zu betonen* Auch wenn von einem bestimmteren Ansprüche des deutschen Königs als solchen auf römische Herrschaft noch nicht die Bede gewesen sein sollte, kann es nicht befremden, wenn man beim Kaisersohne von einem solchen ausging. Für die Erwähnung aber war hier für denjenigen, der die Formel entwarf, bestimmterer Anlass geboten. War es üblich, im Signum die Ord-

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre III. 251

nuugszahl zu erwähnen, so konnte es in einer für Burgund bestimm-ten Urkunde passend erscheinen, bemerklich zu machen, dass hier das „ tertii" nicht zutreffe. Das musste dann zugleich daran erinnern, dass für die Herrschaft in Italien weder das eine, noch das andere zutraf, so dass eine bezügliche Ergänzung nahe lag. Beachtete man das Vorhergehen des Titels Rex, so wäre allerdings „ Longobardorum * hier genauer gewesen, und da in einer der entsprechenden Formeln aus der Kaiserzeit das „ tertii" ausdrücklich in Verbindung mit „ Theu-tonicorum" erscheint, so liesse sich zur Noth daran denken, man habe bei dem Bex Romanorum zunächst den italischen König im Auge gehabt Aber dazu wäre doch wol nur dann Veranlassung geboten, wenn wir irgend Grund zur Annahme hätten, man habe auch Heinrich vor der Kaiserkrönung noch keinen bestimmteren Anspruch auf römische Herrschaft zugesprochen. Davon kann nicht wol die Bede sein. Von seiner Ordination bei Lebzeiten des Vaters ab stossen wir überall auf die Anschauung, dass damit sein Anspruch auf Nachfolge in allen Reichen und Würden desselben, insbesondere auch im Kaiser-thume, auch formell festgestellt sei; auf einem Siegel heisst er: Spes imperii; Wipo redet ihn an als: Bex caesarque future; wie er seitdem als König von Italien galt und handelte, ohne doch je als solcher gekrönt zu sein, vgl. Steindorff Heinrich ΙΠ. 1, 17, so betrachtete man ihn zweifellos auch schon als Herrscher von Bom ohne Rück-sicht auf die noch nicht erfolgte Kaiserkrönung. Das würde dann in jener Formel zuerst zu urkundlichem Ausdruck gelangt sein. Zur Annahme aber, dass die ungenaue Bezeichnung gerade als Rex Ro-manorum damals schon üblich gewesen sei, wird uns dieselbe kaum berechtigen. Das , Romanorum secundi" ist am Schlüsse angehängt, um die römische Herrschaft nicht unerwähnt zu lassen; dass sich daraus nun, zwar nicht unmittelbar, aber doch im Zusammenhange der ungenaue Titel Rex Romanorum ergab, wird man kaum beachtet haben; und wenn man es beachtete, wusste man da wol nicht abzu-helfen, wenn ;man sich nicht entschliessen mochte, den der römischen Herrschaft entsprechenden Kaisertitel schon vor der Krönung anzu-wenden. Dazu kommt noch ein anderes. Jene nur in der burgun-dischen Kanzlei übliche Formel, welche die verschiedenen Herrschaften aufzählt, hängt wol zweifellos zusammen mit der entsprechenden burgundischer Privaturkunden. Da aber gehen ähnliche Ungenauig-keiten noch viel weiter. Heisst es etwa in demselben Jahre 1045, vgl. Waitz V. G. 6, 104: imperatore Alamannorum et Bomanorum Burgundionumque atque Frovincialium, ist da also der Kaisertitel nicht blos vorgreifend, sondern auch mit Beziehung auf die Königreiche

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gebraucht, so wird um so weniger zu folgern sein, dass, wenn die burgundische Kanzlei sich in ähnlicher Weise des Königstitels zu-sammenfassend bediente, darin ein Zeugniss liege, dass auch der selbstständige Titel Romanorum rex schon üblich gewesen sei.

Dazu bedurfte es dann freilich nur eines Schrittes weiter. Ich denke nun, dass man dabei nicht gerade zunächst den Anspruch des Königs auf spätere Kaiserkrönung im Auge hatte; hätte man Gewicht darauf gelegt, gerade dem im Titel Ausdruck zu geben, so hätte ja Imperator futurus oder eine ähnliche Bezeichnung damals ebenso zu Gebote gestanden, wie man da später auf den Imperator electus ver-fiel. Wird in dem jetzt aufkommenden Titel wol Rom, nicht aber das Kaiserthum betont, so scheint es mir näher zu liegen, dass man davon ausgieng, dass dem Könige als Nachfolger des Vaters die Herrschaft über das von diesem beherrschte Gesammtgebiet, also auch über Rom zustehe, ohne dass es dazu, wie sich das ja insbesondere für das italische Königreich zeigt, einer vorherigen besondern Krönung bedurfte. Nahmen wir das schon für Heinrich III. an, so konnte das unter sonst entsprechenden Verhältnissen unter Heinrich IV. noch näher liegen, nachdem diesem 1061 feierlich von den Römern das Patriciat übertragen war, vgl. Waitz V. G. 6, 197; die Unabhängig-keit seines Rechtes auf weltliche Herrschaft zu Rom von der sich doch zunächst auf den kirchlichen Character des Kaiserthums be-ziehenden Krönung war damit sogar durch einen Formalakt aus-drücklich anerkannt. Wenn man nan anfing, im Titel des Königs gerade die römische Herrschaft zu betonen, so erklärt sich das ja schon genugsam aus der besonderen Bedeutung der alten Kaiserstadt. Aber vielleicht nicht minderes Gewicht möchte da dem schon be-rührten Umstände beizumessen sein, dass man aus den Kaiserzeiten ohnehin gewöhnt war, den deutschen Herrscher nach Rom zu be-zeichnen. Insbesondere wird darauf zumeist zurückzuführen sein, dass man nun keinen Anstand nahm, die Beziehung auf Rom in an und für sich ungenauer Weise mit dem Königstitel zu verbinden. Hätte der Titel eines Patritius Romanorum dem besondern Verhältnisse genauer entsprochen, so konnte er, weniger angesehen, den Königs-titel nicht wol ersetzen, während seine Aufnahme neben diesem wieder zu einer Ungenauigkeit, oder aber zu einem weitschweifigen Titel hätte führen müssen. Auch dürfte man die Ungenauigkeit kaum ge-fühlt haben. Der Titel Rex war das Vorhergehende, das Feststehende. Eben weil man ihn bis dahin ohne jede besondere Beziehung ge-brauchte, konnte man immerhin davon ausgehen, dass er die Herrscher-stellung im Gesammtgebiete, also auch zu Rom, für den noch nicht

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Neue Beiträge zur Urkundenlehre HL 253

zum Kaiser Gekrönten bezeichne. Dann aber konnte es keinem An-stände unterliegen, die Gesammtstellung, entsprechend dem Imperator Romanorum, als die eines Rex Romanorum zu bezeichnen, während man bei jener Formel unter Heinrich III. bei der Betonung von Rom noch eine bestimmte Seite der Herrscherstellung im Auge gehabt hatte.

Dass der Titel Rex Romanorum in diesem Sinne, wofür mir ein früherer Beleg zu fehlen scheint, unter Heinrich IV. geläufig wurde, lassen die bei Waitz Y. G. 6, 107 zusammengestellten Zeugnisse nicht bezweifeln. Der König selbst scheint sich seiner wenigstens in Briefen, bei denen der Kanzleibrauch weniger eingehalten wurde, schon be-dient zu haben. Das Schreiben Cod. Udalr. Nr. 41 wird da freilich wol unberücksichtigt bleiben müssen, da der Titel hier erst durch eine Emendation des Kaisertitels sich so gestaltet hat, bei der das , Romanorum · ebensowol hätte beseitigt werden dürfen, als das »augustus.· Aber die Ueberlieferung eines andern Schreiben aus dem Registrum Gregorii scheint doch zuverlässig zu sein. Als kanzlei-gemäss wird der Ausdrack freilich auch jetzt noch nicht bezeichnet werden können. Denn St. 2653 ist sehr unzuverlässig überliefert und bei St. 2643 scheint nur das Eschatokoll in der Kanzlei zugefügt zu sein. Erst unter Heinrich V. findet sich dann der Titel auch in zweifellos echten und dem sonstigen Brauche der Kanzlei entsprechend ausgefertigten Diplomen.

N a c h t r a g . Nach Einsichtnahme eines Abdruckes des vorstehenden Aufsatzes hatte

H. Bresslau die Gate, mich auf das dritte, von 1043 bis zur Kaieerkrönung ge-brauchte Monogramm König Heinrichs ILL aufmerksam zu machen, welches, wie er schon früher angenommen, auch von Steindorff 2, 874 mit Romanorum res aufgelöst sei. Wegen des Ο und wegen des leichten Uebergangs zum Kaiser· monogramm wird das allerdings kaum zu bezweifeln und dann anzunehmen sein, dass der Titel auch zur Bezeichnung der Gesammtstellung des Königs unter Heinrich HI. schon bekannt war. Weiter weist Bresslau Mitth. 6, 124 den Titel auch für das Original von bt. 2781 von 1074 nach, während man nach N. Archiv 1, 144 annehmen sollte, dass da das Romanorum im Original fehle. Finden sich nach Bresslau a. a. 0. auch in andern von demselben Schreiber herrührenden Stücken Besonderheiten, so dürfte der Fall darauf schliessen lassen, dass der Titel zunächst durch Schreiberwillkür auch in Diplome Eingang fand.

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