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NEUFASSUNG DER
ERNEUERBARE-ENERGIEN-RICHTLINIE (RED II)
Leistungscheck Batterie, Brennstoffzelle und grüner Wasserstoff | Berlin | 12. April 2018 |
Jan Wegener | Programm Manager Europa, NOW GmbH
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WINTERPAKET – ZIELE
12. April 2018 Jan Wegener
- 80-95 %
THG-
Emissionen 2050
2020
2030
Neues Governancesystem
20% Erneuerbare
Energien
-20% THG-Emissionen
≥ 30% Energie-effizienz
20% Energie-effizienz
15% Vernetzung
≥ 27% Erneuerbare
Energien
10% Vernetzung
≤ -40%THG-Emissionen
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WINTERPAKET – INHALT
12. April 2018 Jan Wegener
• Die Energieunion ist eine der zehn Prioritäten der Juncker-Kommission
• Im Rahmen des „Saubere Energie für alle Europäer”-Pakets hat die Kommission
am 30.11.2016 gesetzgeberische Vorschläge für folgende Bereiche gemacht:
Energieeffizienz
[Zwei Richtlinien]
Erneuerbare Energien
[Eine Richtlinie]
Strommarktdesign
[Eine Richtlinie,
drei Verordnungen]
Governance-Regeln
[Eine Verordnung]
• Titel: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen
• Erhöhung des unionsweiten Zieles für den Anteil erneuerbarer Energien am
Bruttoendenergieverbrauch über alle Sektoren hinweg auf 27% bis 2030
• Setzt Rahmen für die nächsten zehn Jahre
• Keine nationalen Ziele mehr Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Oktober 2014
„Europäischer Klima- und Energierahmen 2030“
• Nationale Umsetzung insb. durch EEG und BImmSchG sowie daraus erwachsenden Verordnungen
ZIEL DER RICHTLINIE
12. April 2018 Jan Wegener 6
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EINORDNUNG ALS POLITIKMASSNAHME
12. April 2018 Jan Wegener
CO2-Flottenemissions-
&
Typengeneh-migungs-
Verordnungen
AFID
&
CVD
RED
&
FQD
Kraftstoffanbieter
Verwaltung und öffentliche
Beschaffung
Fahrzeughersteller
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ZEITPLAN
12. April 2018 Jan Wegener
• Allgemeiner Zeitplan
• Beendigung der Verhandlungen bis Ende der bulgarischen Ratspräsidentschaft (1. Halbjahr 2018)
• Vier Triloge vorgesehen: 2. Trilog am 21. März, Daten für 3. und 4. Trilog unbekannt
• Rat:
• Erste Ratsarbeitsgruppe (RAG) zum Verkehrsartikel 25 am 8. Februar 2018
• Intensive Behandlung des Art. 25 in den späteren Trilogen
18. Dezember 2017:
Allgemeine Ausrichtung im Rat
17. Januar 2018:
Abstimmung im Plenum (EP)
27. Februar 2018:
1. Trilog
27. März 2018:
2. Trilog
Ende April 2018:
3. Trilog
Ende Juni 2018:
Ende der
Verhandlungen
Wesentliche Definitionen
RED II, ART. 2 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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• „Kraftstoffanbieter“: eine Rechtsperson, die für die Abgabe von Kraftstoff oder Energie an einer
Verbrauchsteuerstelle zuständig ist oder, falls keine Verbrauchsteuer anfällt, eine andere von einem
Mitgliedstaat benannte Rechtsperson
• „im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs“: flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren
Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für
den Verkehr verwendet werden
Kommissionsvorschlag Ratsposition
RED II, ART. 25 – BEIMISCHVERPFLICHTUNG
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• Beimischverpflichtung für Erneuerbare Energien im Verkehrssektor von 14% bis 2030
• Zielpfad durch Mitgliedsstaaten festzulegen
• Unterschiedliche Mittel zur Erreichung der Quote (auf Volumen, Energiegehalt- oder Treibhausgasminderungen bezogen)
• Höchstens 7% konventionelle Biokraftstoffe, niedrigere Deckelung möglich (auch bezogen auf bestimmte Biokraftstoffe) Gesamtquote kann dann dementsprechend angepasst werden
• Optional: Ausnahmen für bestimmte Kraftstoffanbieter
RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSREGELN (1/3)
12. April 2018 Jan Wegener 12
Energiegehalt aller Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen die für den
gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für den Straßen- und den
Schienenverkehr bereitgestellte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen
(Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe)
Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den
Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff,
Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und Elektrizität im Straßen- und
Schienenverkehr
0,14
(2030)
Kommissionsvorschlag Ratsposition
RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSREGELN (2/3)
12. April 2018 Jan Wegener 13
• Einfügung des Schienenverkehrs im Zähler
• Optional: Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Zähler
• Faktor von 5 für Elektrizität im Straßenverkehr
• Faktor von 2 für Elektrizität im Schienenverkehr
• Optional: Doppelte Anrechnung von modernen Biokraftstoffen
• Es wird nur Elektrizität für den Straßenverkehr
gezählt
• Anrechnungsfaktor von 1,2 für Biokraftstoffe
(Anhang IX, Teil B) in Luft- und Seeverkehr
• Bestimmung des Anteils erneuerbarer
Elektrizität nach durchschnittlichem Anteil
von EE-Strom am Strommix der Union
oder
durchschnittlichem Anteil von EE-Strom am
Strommix des Mitgliedsstaates zwei Jahre
vor dem fraglichen Jahr
Kommissionsvorschlag Ratsposition
RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSREGELN (3/3)
12. April 2018 Jan Wegener 14
• Anrechnung als komplett erneuerbar bei
Anschluss der Anlage an das Netz bei
• Nachweis, dass keine Strom vom Netz zur
Produktion des Kraftstoffs verwandt wurde
• Erzeugung mittels sonst abgeregeltem EE-
Strom
• Nachweis erneuerbarer Eigenschaften
Durchführungsrechtsakt zur Bestimmung
der Methode
• Bestimmung des Anteils von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs Elektrizität zur Produktion
• Elektrizität nach durchschnittlichem Anteil von EE-Strom am Strommix der Union oder durchschnittlichem Anteil von EE-Strom am Strommix des Mitgliedsstaates zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr
• Volle Anrechnung nur ohne Netzkopplung + bei neuer Anlage
AMBITIONSNIVEAU DER MITGLIEDSSTAATEN
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14%-Ziel für EE im Verkehr
Höheres Ziel für EE im Verkehr
Niedrigeres Ziel für EE im Verkehr
Ambitionsniveaus
Keine Position bekannt
RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSFAKTOREN (1/3)
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MJ/km
bester Fall MJ/km
schlechtester Fall Quelle
Bioethanol 2,7 4,1 Seite 8
Biodiesel 2,0 4,4 Seite 21
Batterie-Fahrzeug
(Windkraft) 0,4 0,4 Seite 36
BZ-Fahrzeug
(Wasserelektrolyse,
Windkraft)
1,0 1,0 Seite 33
Quelle: JEC 2014 Summary (http://iet.jrc.ec.europa.eu/about-jec/sites/iet.jrc.ec.europa.eu.about-jec/files/documents/wtw_app_1_v4a_march_2014_final.pdf)
RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSFAKTOREN (3/3)
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RES-E share of 45 % in 2030 Electrification of road
transport: 3,0 % in 2030
Jan Wegener
Programm Manager Europa
NOW GmbH – Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie
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