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Neufassung TRBS 2121 -Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz
Überblick der Änderungen
4. Hüttensymposium in Otzenhausen
Kathrin Stocker, Juni 2019
Statistik zum Unfallgeschehen
44 Absturz-Unfälle ausgewertet aus den Unfalluntersuchungen im Jahre 2018 BGHM
Leitern23%
Gerüst7%
Fahrgerüst2%
Treppe4%
Dach/Decke/Durchsturz25%
mobile Arbeitsmittel
7%
Aufzugsanlagen9%
Sonstiges23%
Statistik zum Unfallgeschehen
11 Tödliche Absturz-Unfälle der BGHM im Jahre 2018 (Auswertung der Unfalluntersuchungen)
Leiter27%
Dach27%
Sonstiges37%
Aufzug9%
Überblick
Seit 2017 erfolgte die Überarbeitung aller Teile der TRBS 2121 aufgrund von Änderungen in der Betriebssicherheitsverordnung.
• TRBS 2121 - Allgemeine Anforderungen
• TRBS 2121 Teil 1 - Verwendung von Gerüsten
• TRBS 2121 Teil 2 - Verwendung von Leitern
• TRBS 2121 Teil 3 - Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahrenunter Zuhilfenahme von Seilen
• TRBS 2121 Teil 4 - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
Seit dem 11.02.2019 sind alle Teile der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz" in der neuen Fassung veröffentlicht und daher gültig.
TRBS 2121 Allgemeine Anforderungen
Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz
Wesentliche Neuerungen im allgemeinen Teil:
• Angleichung von Begriffen an staatliches Regelwerk z. B.
• Terminus „Beschäftigte“ als Adressat
• Verwendung anstelle Benutzung
• Einführung des Begriffs Schutzvorrichtungen
• Absturzsicherung (z.B. Geländer) und Auffangeinrichtung (z.B. Schutznetz) sind explizit technische Schutzmaßnahmen
• PSA gegen Absturz ist ein Sicherungssystem und eine nachrangige personenbezogene Maßnahme
Wesentliche Neuerung im allgemeinen Teil:
Grundsätzlich gilt:
Nie mehr Arbeiten ohne Schutzmaßnahmen!
TRBS 2121 Teil 1
Verwendung von Gerüsten
Wesentliche Neuerungen im Teil 1:
• Anwendungsbereich
gilt für Arbeits- und Schutzgerüste
Bauhilfsmittel nach ProdSG wie z. B. Bockgerüst, fahrbare Arbeitsbühnen sowie Traggerüste und Schalungen werden in anderen Regelwerken behandelt
Fahrbare Arbeitsbühne
Quelle: BR Rohbau 101-601
nicht im Anwendungsbereich
der TRBS 2121
Wesentliche Neuerungen im Teil 1:
• Zugänge zum Gerüst während des Gebrauchs
mindestens alle 50 m, ergonomisch und sicher begehbar
ab 5 m Aufstiegshöhe mittels Gerüsttreppe
Quelle: BR Ausbau 101-602
Wesentliche Neuerungen im Teil 1:
• Verbot von Arbeiten ohne Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Gerüsten
• Sicherung bei Auf-, Um- und Abbau auf oberster Lage bei durchgehender Gerüstflucht immer mit technischen Schutzvorrichtungen (einteiliger Seitenschutz oder MSG)
• Falls technische Maßnahmen nicht möglich, Sicherung mit PSAgA (Anschlagpunkt oberhalb des Beschäftigten bzw. mindestens 1m Höhe über Standfläche)
Quelle: BR Rohbau 101-601
Wesentliche Neuerungen im Teil 1:
Verantwortlichkeiten
Wer ?
Was ?
Dokument
Personal
Fertigung
Gerüsthersteller
Herstellung
Aufbau- und Verwendungsanleitung
Auf-, Um-und Abbau
Gerüstersteller
Verwendung
Fachkundige Person Montageanweisung
Zur Prüfung befähigte Person zur Abnahme
Gebrauch
Gerüstnutzer
Gebrauch
Plan für den Gebrauch
Qualifizierte Person zur Inaugenscheinnahme
Wesentliche Neuerungen im Teil 1:
• Qualifizierte Person zur Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor Gebrauch
bei mehreren Arbeitgebern - Beauftragung von stellvertretenden Dritten möglich zur regelmäßigen Inaugenscheinnahme
TRBS 2121 Teil 2
Verwendung von Leitern
Wesentliche Neuerungen im Teil 2:
• Stand der Technik beachten beim Zur-Verfügung-Stellen zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Verwendung
Anpassung an aktuelle Normen z.B. Standverbreiterung ab 3 m Leiterlänge
Bild Fußverbreiterung
Quelle: BR Rohbau 101-601
Wesentliche Neuerungen im Teil 2:
• Leiter als Verkehrsweg: bis 5 m bleibt
• Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz:
bis 2m ohne zeitliche Einschränkung und
zwischen 2 m und 5 m bei max. 2 h Dauer (zeitweilige Arbeiten) pro Person je Arbeitsschicht
wenn
• andere, sicherere Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig sind und
• die GB ergibt, dass die Arbeiten sicher ausgeführt werden können.
Wesentliche Neuerungen im Teil 2:
• wegen Absturzgefährdung und ergonomischer Belastung müssen beide Füße auf einer Stufe oder Plattform stehen (Ausnahmen gesondert begründen)
starke Einschränkung der Verwendung von Sprossenleitern als Arbeitsplatz
• Inaugenscheinnahme vor jeder Verwendung durch Fachkundigen (kann auch geschulter Beschäftigter sein) auf offensichtliche Mängel
Quelle: FBHL
Wesentliche Neuerungen im Teil 2:
• Wegfall der Passagen zu Aufstiegen in Gerüsten
• innenliegender Leitergang zwischen Belagsebenen mit max. 2 m Abstand in DIN EN 12811 geregelt
• außenliegende Leiter bis max. 5 m Höhenunterschied siehe Verkehrsweg
TRBS 2121 Teil 3
Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren
unter Zuhilfenahme von Seilen
Wesentliche Neuerungen im Teil 3:
• Anwendungsbereich
o Anpassung an den Stand der Technik
o Erweiterung um Anwendungsbeispiele, z. B. Veranstaltungsrigging
• getrennte Definition von Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten
• Alleinarbeit ist nicht zulässig
• Sicht- und Rufkontakt erforderlich
Quelle: BR Rohbau 101-601
Wesentliche Neuerungen im Teil 3:
• Unterscheidung zwischen Höhenarbeiter und seilunterstützte Baumarbeiter = 2 unterschiedliche Verfahren
• Beauftragter Aufsichtführender für Höhenarbeiten
Nachweis umfassender Kenntnisse zur sicherheitsgerechten Organisation von Bau- und Montagestellen
• Prüfungen
vor jeder Verwendung Sicht- und Funktionsprüfung durch beauftragte Beschäftigte
regelmäßige wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich durch befähigte Person
TRBS 2121 Teil 4
Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten
mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
Wesentliche Neuerungen im Teil 4:
• Konkretisierung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Flurförderzeuge, kraftbetriebene Krane und Personenauf-nahmemittel
erstreckt sich nicht auf:
Spreizen-, Quer und Seitenstapler, Mitgänger
Seilbagger, Winden, Betonkübel
Arbeitsbühnen an geländegängigen Teleskop- und Gegengewichtsstaplern, Hydraulikbaggern und Radladern
Wesentliche Neuerungen im Teil 4:
Erweiterung der Kriterien für Gefährdungsbeurteilung
• Definition „ausnahmsweise“
o bestimmungsgemäße AM nicht einsetzbar,
o geringe Dauer, geringe Häufigkeit AM nicht verhältnismäßig
o nicht gegeben z.B. bei Kommissionierarbeiten, Inventuren etc.
• Gewährleistung der Kommunikation der beteiligten Beschäftigten
• Gewährleistung der Befreiung und Rettung der Beschäftigten
Wesentliche Neuerungen im Teil 4:
Anforderungen Arbeitsbühne an FFZ
• Überprüfung Tragfähigkeit - bei Nichterfüllung ist Nachweis erforderlich
o Bodenfläche 1200*800mm
o Standplatz in Höhe Gabelzinken
o Stapler 5-fache Tragfähigkeit des Gesamtgewichtes Arbeitsbühne
• Gewährleistung der Kommunikation der beteiligten Beschäftigten
• Gewährleistung der Befreiung und Rettung der Beschäftigten
• Fahrer - Schriftl. Beauftragung für FFZ mit Arbeitsbühne
Quelle:
DGUV-I 208-031
Wesentliche Neuerungen im Teil 4:
Anforderungen Kran mit PAM
• Überprüfung Tragfähigkeit am Lasthaken das 3-fache des zul. Gesamtgewicht PAM, in jeder Position, bei Nichterfüllung Nachweis
o Tragfähigkeit = 1,5 x zul. Gesamtgewicht PAM, in jeder Position
o Drahtseil als Tragmittel - Mindestbruchkraft 10 x zul. Gesamtgewicht PAM
o Rundstahlkette als Tragmittel - Bruchkraft 8 x zul. Gesamtgewicht PAM
kleinere Werte ist maßgebend für zulässiges PAM-Gewicht.
• Kranführer/ Kranführerin - besonders beauftragt (§12 Abs. 3 BetrSichV), Schriftl. Beauftragung für das Führen des Kranes mit PAM
Wesentliche Neuerungen im Teil 4:
Anforderungen an Personenförderkörbe
• Personenförderkörbe allseitig 2m hoch geschlossen mit selbstschließender Tür
• gefahrloses Ein- und Aussteigen muss gewährleistet sein
• Vermeidung von hartem Aufsetzen bei Personenförderkörben z.B. durch federgelagerten Boden
• Verwendungsverbot von PAM bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 7 m/s
generelle Pflicht zur Benutzung von PSA gegen Absturz im PAM am kraftbetriebenen Kran, Anschlagpunkte müssen in Betriebsanleitung vorgegeben sein
Quelle: BG Bau
Bausteine
Wesentliche Neuerungen im Teil 4:
Prüfung (Hinweis: Aufnahme in TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“ für PAM undKran getrennt)
• Prüfung vor erstmaliger Verwendung
o durch eine zur Prüfung befähigte Person §2 Absatz 6 BetrSichV
o Hinweis: PAM- GS-Zeichen= techn. Anforderungen erfüllt
o bei Kran Hinweis auf Prüfsachverständiger
• Prüfung vor erneuter Verwendung
o FFZ - Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle
o Kran - Prüfung nach §14 BetrSichV durch befähigte Person, Änderung des Arbeitsverfahrens
erneute Prüfung vor erstmaliger Verwendung
• Wiederkehrende Prüfung
o Kran - darf nicht länger als 3 Monate zurück liegen
Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit.
Quelle: BGHMQuelle: BGHM
Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit.