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Page 1: Note 04 06 Lueckenlosigkeit Belegfuehrung

7/24/2019 Note 04 06 Lueckenlosigkeit Belegfuehrung

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NOTE APRIL 2006

Eine Frage, die einem Prüfer im SAP® FI hin und wiedergestellt wird, lautet:

In welchem Paragraphen steht eigentlich genau, dass es keineLücken in den Belegnummern für die Finanzbuchhaltunggeben darf?

Gleich vorweg – einen solchen Paragraphen gibt es nicht.Die Gesetzgebung hat generelle Anforderungen formuliert,ohne dabei explizit auf konkrete technische Anforderungenoder Sachverhalte einzugehen. Alles andere wäre in unsererZeit der kurzen Innovationszyklen und der technischen Vielfaltder Systeme auch kaum sinnvoll.

Woraus wird nun der Anspruch an die lückenloseBelegnummernführung im FI in Deutschland abgeleitet?

Es folgt eine schrittweise Annäherung:1.Im § 239 des HGB (Führung der Handelsbücher) heißt es in Absatz 4:

(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungenkönnen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder aufDatenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführungeinschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzenordnungsmäßiger Buchführung  entsprechen. Bei der Führung derHandelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen aufDatenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Datenwährend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeitinnerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1

bis 3 gelten sinngemäß. Quelle: Handelsgesetzbuch

Im HGB wird auf die GoB (Grundsätze ordnungsmäßigerBuchführung) verwiesen.

2.Bei den GoB handelt es sich um Anforderungen, deren Aufgabe es ist, die Lücken der gesetzlichen Regelungen zufüllen.

Die GoB waren ursprünglich allgemein anerkannte, sogarungeschriebene Regeln, an die sich jeder Kaufmann bei derRechnungslegung zu halten hatte. Man unterscheidet danachzwischen nichtkodifizierten und kodifizierten GoB.

Nachfolgend eine gängige Zusammenfassung:

Quelle: Marie-Luise Wagener, „SAP R/3® im Kontext derOrdnungsmäßigkeitsanforderungen…“, erschienen in Interne Revision - Jahrbuch 2006, OSVHamburg

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7/24/2019 Note 04 06 Lueckenlosigkeit Belegfuehrung

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