Österreichischer gewerkschaftsbund gewerkschaft d. gemeindebediensteten – kunst, medien, sport,...
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Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Modul 1Einführungstag für neue Gemeinde-
(verbands)bedienstete
Information zum Dienst- und Besoldungsrecht(einschl. Gleichbehandlung)
Stand: März 2014
Herzlichen Willkommen
Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
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Ein Team informiert Sie:Ein Team informiert Sie:
•Alfred LugerAlfred LugerAmtsleiter der Gemeinde Vichtenstein/Schärding
Landespräsidiumsmitglied der GdG, Mitglied des Bundesvorstandes der GdGBezirksobmann der Schärdinger Gemeindebed., Landesobmann der FCG / GdGLandesobm.Stellv. der Krankenfürsorge für Gemeinden
•Christian WittinghoferChristian WittinghoferAmtsleiter Marktgemeinde Lasberg (Bez. Freistadt)
Bezirksobmann der Gewerksch.d.Gde-Bed. seit 1998, Landesleitungsmitglied seit 2002
Landespräsidiumsmitglied seit 2010, Ersatzmitglied im Bundesvorstand seit 2011
Landesfraktionsobmann-Stv. seit 2002, Bundesfraktionsleitungsmitgl. seit 2002
•Mag. Christine BargfriederMag. Christine BargfriederPersonalverrechnerin der Marktgemeinde Gramastetten
verschiedene Funktionen in der GdG
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Dienstrecht im engeren Sinn regelt Rechtsbeziehung zwischen DN und DG Rechte und Pflichten der DN und des DG
Dienstrecht (im weiteren Sinn)
Gehaltsrecht enthält die Bestimmungen über die Entlohnung der DN Pensionsrecht
regelt die pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten/innen
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Rechtsgrundlagendes Dienstrechts (im weiteren Sinne)
(einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze - Bundesgesetze
Verordnungen der Oö. Landesregierung
Erlässe der Oö. Landesregierung
verfassungsgesetzliche Grundlagen Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Zuständigkeit der Länder für das Dienstrecht.
EU-Recht
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Rechtsgrundlagendes Dienstrechts (im weiteren Sinne)
(einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze zB: - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001 - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014abrufbar im GemNet oder auf der Homepage des Landes OÖ unter www.land-oberoesterreich.gv.at / politik / recht
Bundesgesetze z.B. Mutterschutz, Väterkarenz, Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz usw. abrufbar im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at
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Rechtsgrundlagendes Dienstrechts (im weiteren Sinne)
Verordnungen der Oö. Landesregierung z.B. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Oö. Gemeinde-Dienstausbildungverordnung 2005, Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnungen, Erlässe der Landesregierung im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen erstellt z.B. Begleitregelungen zur Oö. Einreihungsverordnung
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Rechtsgrundlagen für Schema ALT- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001- Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz- (Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz)- Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (ab 01.01.2014 bzw. ab 01.09.2014)
Anwendungsbereich Schema ALT- Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli 2002 - keine Option ins Schema NEU-für pädagogische Fachkräfte unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme (Option in neues Gehaltsschema KBP möglich)
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Rechtsgrundlagen
Aufbau und Gliederung des Oö. GDG 2002
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen-Anwendungsbereich- Personalbewirtschaftung- Personalobjektivierung
2. HauptstückDienstrechtliche Bestimmungen für Vertragsbedienstete- Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
Schema NEU – Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
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Rechtsgrundlagen3. HauptstückDienstrechtliche Bestimmungen für Beamte- Beginn und Ende des Dienstverhältnisses- Ruhestand- Disziplinarrecht
4. HauptstückDienstrechtliche Bestimmungen für VB und Beamte- Aus- und Fortbildung- Dienstpflichten- Dienstzeit- Urlaub- Sonstige Rechte- Verwendung- Dienstbeurteilung- Dienstfreistellung und Außerdienststellung- Pensionsvorsorge für VB und Beamte
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Rechtsgrundlagen5. HauptstückGehaltsrechtliche Bestimmungen- Allgemeine Bestimmungen- Gehaltsrechtliche Einreihung im Gemeindedienst- Monatsbezug- Nebengebühren- Sonstige Leistungen- Sozialleistungen und Kinderbeihilfe- Reisegebührenrechtliche Sonderbestimmungen
6. HauptstückSchluss- und Verweisungsbestimmungen
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Dienstrecht (im engeren Sinn)
Dienstverhältnis
Rechtsverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber
Merkmale□ Verpflichtungsverhältnis□ Leitung und Verfügung durch den DG□ persönliche Arbeitspflicht□ Erfolg und Misserfolg gehen auf Rechnung des DG□ persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des DN
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Dienstrecht (im engeren Sinn)
Arten der Dienstverhältnisse
Beamte/r Dienstverhältnis wird begründet durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten (mit Dekret)
Vertragsbedienstete/r Dienstverhältnis wird durch den Abschluss des Dienstvertrages begründet WICHTIG: Rechtsgrundlage ist das Oö. GDG 2002
(bei pädagogischen Fachkräften: Oö. GBG, Oö. LVBG u. die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist;)
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Dienstpflichten§§ 81 - 94 Oö. GDG 2002
Allgemeine Dienstpflichten § 81 Oö. GDG 2002
Sie haben in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die dienstlichen Aufgaben sind aus eigenem unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben sich dabei von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
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Dienstpflichten
Sie müssen die Dienststunden genau einhalten, nötigenfalls die Tätigkeit auch über die Dienststunden hinaus ausdehnen und vorübergehend außerhalb des zugewiesenen Pflichtenkreises auch andere dienstliche Arbeiten ausführen.
Sie haben Ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
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Dienstpflichten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 82 Oö. GDG 2002 Sie müssen Ihre Vorgesetzten unterstützen und deren Weisungen, soweit sie nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen, befolgen.
Amtsverschwiegenheit§ 84 Oö. GDG 2002 Sie müssen das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses (!!) bewahren.
Verbot der Geschenkannahme§ 85 Oö. GDG 2002 Es ist ihnen untersagt, ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen (ausgenommen orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten). Ehrengeschenke dürfen mit Zustimmung des Vorgesetzten angenommen werden.
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Dienstpflichten Meldung von Nebenbeschäftigung§ 88 Oö. GDG 2002 Sie haben um Genehmigung jeder Nebenbeschäftigung anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (in bar oder in Güterform) voraussichtlich den Betrag von 291 Euro (brutto) in einem Kalendermonat überschreiten wird. Meldung bei Dienstverhinderung§ 90 Oö. GDG 2002 Sollten Sie an der Ausübung des Dienstes verhindert sein, haben Sie dies Ihrem Vorgesetzten unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu melden.
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Dienstpflichten
Sonstige Meldepflichten§ 93 Oö. GDG 2002 Namensänderung Standesveränderung Änderung der Staatsangehörigkeit Änderung des Hauptwohnsitzes Verlust einer für die Dienstausübung erforderlichen Berechtigung Verlust der Dienstkleidung, des Dienstausweises oder von Sachbehelfen
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Dienstpflichten
Sonstige Meldepflichten§ 93 Oö. GDG 2002 Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Unfälle, bei denen Sie durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden sind.
Schwangerschaft
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Dienstpflichten
Disziplinäre Verantwortung
des Beamteneigenes Disziplinarrecht mit Strafen (auch Beendigung
des DV)
der Vertragsbedienstetenformlose Beanstandung (Rüge, Ermahnung) Kündigung oder Entlassung
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Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen)
Entlohnung
Sonderzahlung je Quartal 1/2 Monatsbezug
Urlaub Erholungsurlaub - je Kalenderjahr 30 Werktage (25 Arbeitstage) - ab Dienstalter von 25 Jahren oder 51. Lj und 10 J Dienstzeit 36 WT (30 AT) - für Bedienstete mit Behinderung je nach Grad der Beeinträchtigung 2 - 6 WT mehr - in den ersten 6 Monaten 1/12 des Jahresurlaubes
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Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen)
für pädagogische Fachkräfte: plus 10 Tage Erholungsurlaub, die nach Möglichkeit währ. Weihnachts-, Oster- u Pfingstferien zu verbrauchen sind Sonderurlaub Karenz nach MSchG Karenz nach Oö. GDG 2002 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (bis 40. LJ des Kindes möglich)
Recht auf Teilzeitbeschäftigung §§ 106 und 107 Oö. GDG 2002 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung (bis 7. LJ des Kindes möglich)
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Rechte der Mitarbeiter/innen Familienhospizfreistellung§ 126 a Oö. GDG 2002 (3 + 3 Monate)
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (2-12 Mon./4-24 Mon.) § 128 Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit)
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (1 bis 3 Monate)
§ 129a Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit)
Pflegefreistellung§ 130 Oö. GDG 2002
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Abfertigung (BV-Kasse für Dienstverhältnisse ab 01.09.2003)
Sozialversicherung
Dienstvertrag
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Enden des Dienstverhältnisses§ 22 Oö. GDG 2002
• Zeitablauf• einjährige Dienstverhinderung• einvernehmliche Auflösung• Kündigung• vorzeitige Auflösung durch den/die VB• Entlassung
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Enden des Dienstverhältnisses§ 22 Oö. GDG 2002
• Abberufung von einer leitenden Funktion
• Pragmatisierung
• Tod
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Gehaltsrecht
Entlohnungsschema ALT
Beamte Unterteilung in Verwendungsgruppen A, B, C, D, E – Allgemeine Verwaltung P 1, P 2, P 3, P 4, P 5 – Handwerklicher Dienst Dienstklassen, Entlohnungsstufen
Vertragsbedienstete (VB) Unterteilung in Entlohnungsschemata und -gruppen, Entl-schema I: a, b, c, d, e – Allgemeine Verwaltung Entl-schema II: p 1, p 2, p 3, p 4, p 5 – Handwerklicher Dienst Entl-schema IL: Kinderbetreuungseinrichtungen – Entlohnungsstufen Ausnahme: Schema für pädagogische Fachkräfte (ab 01.01.2014) im Oö. GBG - Gehaltsstufen (für Beamte u. VB gleich)
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Gehaltsrecht
Schema NEU
Grundsätze gleiche Entlohnung für Beamte und VB weitgehende Abkehr vom Vorbildungsprinzip hin zur verwendungsorientierten Entlohnung nahezu gänzliche Abschaffung der Zulagen und Nebengebühren –
“All-inclusive-Gehalt” Abflachung der Gehaltskurve bei gleicher Aktivverdienstsumme
Anwendungsbereich ab 1. Juli 2002 für alle neu aufgenommenen Bediensteten Bedienstete, die eine Optionserklärung abgegeben haben
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Gehaltsrecht Schema NEU
Zuordnung zu den Funktionslaufbahnen-bei Gruppen von Bediensteten mit gleichartiger Verwendung durch die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung - bei einzelnen Verwendungen durch Einzelbewertung
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Gehaltsrecht Schema NEU
Beispiele - GemeindebereichHilfsarbeiter/in, Reinigungskraft GD 25Angelernte/r Arbeiter/in GD 23Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst GD 21Facharbeiter/in GD 19Sachbearbeiter/in GD 18Referent/in GD 14Amtsleiter/in GD 12 – GD 5
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Gehaltsrecht Schema NEU
Beispiele - APH-BereichReinigungskraft GD 25Reinigungskraft im Pflegebereich GD 24Heimhelfer/in GD 21Pflegehelfer/in und Altenbetreuer/in GD 20Altenfachbetreuer/in (FSB A) GD 18Küchenleiter/in GD 18 – GD 14Dipl. Pflegepersonal GD 16Gehobener med-techn. Dienst GD 15Pflegegruppenverantwortliche/r GD 15Pflegedienstleiter/in GD 14 – GD 13APH-Leiter/in GD 13 – GD 12
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Gehaltsrecht Schema NEU
• 25 Funktionslaufbahnen• je Funktionslaufbahn 15
Gehaltsstufen
Vorrückungen• in Gehaltsstufe 2 nach 5
Jahren• in Gehaltsstufe 3 – 6 alle 2 Jahre (d.h: ab Geh.Stufe 2 bis einschl. 6 alle 2 Jahre)
• in Gehaltsstufe 7 – 11 alle 3 Jahre
• in Gehaltsstufe 12 – 15 alle 4 Jahre
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Gehaltsrecht Schema NEU
Geburt 15. - 18. Lj. DA
15. - 18. Lj.DA
Vorrückungsstichtag
Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten
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Gehaltsrecht Schema NEU
zwei Termine: 1. Jänner u. 1. Juliabhängig vom Vorrückungsstichtag
vom 1.10. - 31.3. vom 1.4. - 30.9.
Termin für nächsteVorrückung
1.
Jän.
1.
Juli
Jän.Okt. Nov. Dez. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept.
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Gehaltsrecht Schema NEU
1. Dienstjahr 95 % des Gehaltes (ausgenommen Ausbildungsverwendungen)
Begleitregelungen Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 3. Juli 2002 (mit Ergänzungen): Gem-200025/70-2004-Shü/Shz [Bereich Pflegedienst]; Gem-200007/60-2004-Shü/Shz [Bereich Wachebedienstete]; Gem-021661/127-2006 [GHZ Sozialarbeiter/innen] Gem-021661/171/2007 [GHZ Klärwärter/innen])
umfassende und taxative Aufzählung aller noch möglichen
Zulagen und Nebengebührendarüber hinausgehende Regelungen erfordern eine
Abänderung
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Gehaltsrecht Schema NEU
Pensionskasse für Beamte verpflichtend
für VB freiwillig
Fahrtkostenzuschuss Entfernung zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km (Luftlinie gemessen) Wegstrecke wird an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt Eigenanteil 21,8 Euro maximaler Fahrtkostenzuschuss 72,7 Euro
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Gehaltsrecht Schema NEU
Sozialleistungen
Bezugsvorschuss - Geldaushilfe
Kinderbeihilfe 15 Euro je Kind und Monat
Haushaltsbeihilfe 200 % der Kinderbeihilfe Auszahlung Juni und Dezember
Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe ("Schulbeihilfe")
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Gehaltsrecht Schema NEU
Ersatz der Ausbildungskosten
Bei speziellen Ausbildungen hat der Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungskostenersatz zu leisten.
siehe §§ 27 und 39 Oö. GDG 2002
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Pensionsrecht
nur für Beamte
Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz(Oö. L-PG)
Aufnahmen ab 1. Februar 2006 Oö. Pensionsgesetz 2006(harmonisiertes Pensionsrecht)
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PRAXIS
Dienstvertrag
Schriftform erforderlich
Verpflichtung für den DG, Dienstvertrag auszustellen
WICHTIG auch bei geringfügig beschäftigten Bediensteten
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Dienstvertrag
Mindestinhalt
• Beginn des Dienstverhältnisses
• Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich
• bestimmte oder unbestimmte Zeit
• Verwendung
• Funktionslaufbahn
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Dienstvertrag
Mindestinhalt
• Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung)
• bei Vertretung Name der zu vertretenden Person
• Anrechnung der Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag
• Hinweis, dass das Oö. GDG 2002 und dazu erlassene Verordnungen gelten
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Gleichbehandlung
Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG(LGBl. Nr. 63/1999 i.d.g.F.)
umfassendes Gleichbehandlungsgebot, insbesondere
# bei der Ausschreibung von Dienstposten und der Auswahl der Bediensteten # bei der Festsetzung des Entgelt und der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen # bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung # beim beruflichen Aufstieg # bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
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Gleichbehandlung
Vertretung von Frauen in Kommissionen in Personalangelegenheiten
Normierung von Rechtsfolgen der Verletzung desGleichbehandlungsgebotes, insbesondere Schadenersatzverpflichtungen
Frauenförderprogramm am 1. Jänner jeden 3. Jahres zu erstellen (gültig 6 Jahre)
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Gleichbehandlung
Gebot der vorrangigen Aufnahme von Frauen
Gebot des Vorranges von Frauen beim beruflichen Aufstieg Verbot sexueller Belästigung
Verbot der Anweisung zur Belästigung
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Gleichbehandlung
Umsetzung/Sicherstellung der Gleichbehandlung durch
• Koordinatorinnen
• Gleichbehandlungsbeauftragte
• Gleichbehandlungskommission
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Ausblick auf weitere Dienstausbildung
erforderliche Module (Verpflichtung) in der Oö. G-DAV 2005 geregelt
Beispiele:Kassier (GD 20): M1, M2 (AT 1)Buchhalter (GD 18): M1, M2 (AT 1), M3 (AT 1)Referent (GD 14): M1, M2 (AT 2), M3 (AT 2)Amtsleiter (GD 7): M1, M2 (AT 3), M3 (AT 3), M4
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Ausblick auf weitere Dienstausbildung
Persönlichkeitsbildende Fortbildung
Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderung des Arbeitsplatzes zu fördern (insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit)
! Zulassungsvoraussetzung zu Modul 2 !
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Ausblick auf weitere Dienstausbildung
Modul 2 - Allgemeine Ausbildung (Grundausbildung)
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Abläufe, Inhalte und generelle Rechtsvorschriften der öffentlichen Verwaltung
begleitender Dienstausbildungslehrgang
Schriftliche Dienstprüfung (Klausur 3 Ausbildungstypen)
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Ausblick auf weitere Dienstausbildung
Modul 3 - Fachausbildung
Erlangen des Fachwissens für die Verwendung
Lernen an der beruflichen Praxis
Mündliche Fachprüfung vor Kommission
(3 Ausbildungstypen)
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Ausblick auf weitere Dienstausbildung
Modul 4 - Ausbildung für Führungskräfte
Erlangen von Qualifikationen in den Bereichen•Führungsverhalten und -verständnis•Kommunikation•Organisationsgrundlagen und -entwicklung•Teamorientiertes Arbeiten/Verhalten•Umgang mit Konflikten
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Ausblick auf weitere Dienstausbildung
Fristen
M 2 36 Mo ab Beginn des DV
M 3 24 Mo nach Ablegung von M 2
M 4 5 Jahre ab Beginn der Verwendung
Fristverlängerungen sind möglich
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Ausblick auf weitere Dienstausbildung
Folgen der Nichtablegung
von Modul 2Kürzung Monatsbezug um 5 %Bei VB: Kündigungsgrund
von Modul 3Kürzung Monatsbezug um 5 % Verwendungsänderung, Versetzung
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