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Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (verbands)bedienstete Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschl. Gleichbehandlung) Stand: März 2014 Herzlichen Willkommen Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

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Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

Modul 1Einführungstag für neue Gemeinde-

(verbands)bedienstete

Information zum Dienst- und Besoldungsrecht(einschl. Gleichbehandlung)

Stand: März 2014

Herzlichen Willkommen

Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

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Ein Team informiert Sie:Ein Team informiert Sie:

•Alfred LugerAlfred LugerAmtsleiter der Gemeinde Vichtenstein/Schärding

Landespräsidiumsmitglied der GdG, Mitglied des Bundesvorstandes der GdGBezirksobmann der Schärdinger Gemeindebed., Landesobmann der FCG / GdGLandesobm.Stellv. der Krankenfürsorge für Gemeinden

•Christian WittinghoferChristian WittinghoferAmtsleiter Marktgemeinde Lasberg (Bez. Freistadt)

Bezirksobmann der Gewerksch.d.Gde-Bed. seit 1998, Landesleitungsmitglied seit 2002

Landespräsidiumsmitglied seit 2010, Ersatzmitglied im Bundesvorstand seit 2011

Landesfraktionsobmann-Stv. seit 2002, Bundesfraktionsleitungsmitgl. seit 2002

•Mag. Christine BargfriederMag. Christine BargfriederPersonalverrechnerin der Marktgemeinde Gramastetten

verschiedene Funktionen in der GdG

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Dienstrecht im engeren Sinn regelt Rechtsbeziehung zwischen DN und DG Rechte und Pflichten der DN und des DG

Dienstrecht (im weiteren Sinn)

Gehaltsrecht enthält die Bestimmungen über die Entlohnung der DN Pensionsrecht

regelt die pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten/innen

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Rechtsgrundlagendes Dienstrechts (im weiteren Sinne)

(einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze - Bundesgesetze

Verordnungen der Oö. Landesregierung

Erlässe der Oö. Landesregierung

verfassungsgesetzliche Grundlagen Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Zuständigkeit der Länder für das Dienstrecht.

EU-Recht

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Rechtsgrundlagendes Dienstrechts (im weiteren Sinne)

(einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze zB: - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001 - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014abrufbar im GemNet oder auf der Homepage des Landes OÖ unter www.land-oberoesterreich.gv.at / politik / recht

Bundesgesetze z.B. Mutterschutz, Väterkarenz, Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz usw. abrufbar im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at

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Rechtsgrundlagendes Dienstrechts (im weiteren Sinne)

Verordnungen der Oö. Landesregierung z.B. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Oö. Gemeinde-Dienstausbildungverordnung 2005, Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnungen, Erlässe der Landesregierung im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen erstellt z.B. Begleitregelungen zur Oö. Einreihungsverordnung

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Rechtsgrundlagen für Schema ALT- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001- Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz- (Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz)- Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (ab 01.01.2014 bzw. ab 01.09.2014)

Anwendungsbereich Schema ALT- Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli 2002 - keine Option ins Schema NEU-für pädagogische Fachkräfte unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme (Option in neues Gehaltsschema KBP möglich)

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Rechtsgrundlagen

Aufbau und Gliederung des Oö. GDG 2002

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen-Anwendungsbereich- Personalbewirtschaftung- Personalobjektivierung

2. HauptstückDienstrechtliche Bestimmungen für Vertragsbedienstete- Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

Schema NEU – Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Rechtsgrundlagen3. HauptstückDienstrechtliche Bestimmungen für Beamte- Beginn und Ende des Dienstverhältnisses- Ruhestand- Disziplinarrecht

4. HauptstückDienstrechtliche Bestimmungen für VB und Beamte- Aus- und Fortbildung- Dienstpflichten- Dienstzeit- Urlaub- Sonstige Rechte- Verwendung- Dienstbeurteilung- Dienstfreistellung und Außerdienststellung- Pensionsvorsorge für VB und Beamte

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Rechtsgrundlagen5. HauptstückGehaltsrechtliche Bestimmungen- Allgemeine Bestimmungen- Gehaltsrechtliche Einreihung im Gemeindedienst- Monatsbezug- Nebengebühren- Sonstige Leistungen- Sozialleistungen und Kinderbeihilfe- Reisegebührenrechtliche Sonderbestimmungen

6. HauptstückSchluss- und Verweisungsbestimmungen

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Dienstrecht (im engeren Sinn)

Dienstverhältnis

Rechtsverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber

Merkmale□ Verpflichtungsverhältnis□ Leitung und Verfügung durch den DG□ persönliche Arbeitspflicht□ Erfolg und Misserfolg gehen auf Rechnung des DG□ persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des DN

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Dienstrecht (im engeren Sinn)

Arten der Dienstverhältnisse

Beamte/r Dienstverhältnis wird begründet durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten (mit Dekret)

Vertragsbedienstete/r Dienstverhältnis wird durch den Abschluss des Dienstvertrages begründet WICHTIG: Rechtsgrundlage ist das Oö. GDG 2002

(bei pädagogischen Fachkräften: Oö. GBG, Oö. LVBG u. die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist;)

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Dienstpflichten§§ 81 - 94 Oö. GDG 2002

Allgemeine Dienstpflichten § 81 Oö. GDG 2002

Sie haben in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die dienstlichen Aufgaben sind aus eigenem unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben sich dabei von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

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Dienstpflichten

Sie müssen die Dienststunden genau einhalten, nötigenfalls die Tätigkeit auch über die Dienststunden hinaus ausdehnen und vorübergehend außerhalb des zugewiesenen Pflichtenkreises auch andere dienstliche Arbeiten ausführen.

Sie haben Ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

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Dienstpflichten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 82 Oö. GDG 2002 Sie müssen Ihre Vorgesetzten unterstützen und deren Weisungen, soweit sie nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen, befolgen.

Amtsverschwiegenheit§ 84 Oö. GDG 2002 Sie müssen das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses (!!) bewahren.

Verbot der Geschenkannahme§ 85 Oö. GDG 2002 Es ist ihnen untersagt, ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen (ausgenommen orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten). Ehrengeschenke dürfen mit Zustimmung des Vorgesetzten angenommen werden.

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Dienstpflichten Meldung von Nebenbeschäftigung§ 88 Oö. GDG 2002 Sie haben um Genehmigung jeder Nebenbeschäftigung anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (in bar oder in Güterform) voraussichtlich den Betrag von 291 Euro (brutto) in einem Kalendermonat überschreiten wird. Meldung bei Dienstverhinderung§ 90 Oö. GDG 2002 Sollten Sie an der Ausübung des Dienstes verhindert sein, haben Sie dies Ihrem Vorgesetzten unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu melden.

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Dienstpflichten

Sonstige Meldepflichten§ 93 Oö. GDG 2002 Namensänderung Standesveränderung Änderung der Staatsangehörigkeit Änderung des Hauptwohnsitzes Verlust einer für die Dienstausübung erforderlichen Berechtigung Verlust der Dienstkleidung, des Dienstausweises oder von Sachbehelfen

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Dienstpflichten

Sonstige Meldepflichten§ 93 Oö. GDG 2002 Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Unfälle, bei denen Sie durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden sind.

Schwangerschaft

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Dienstpflichten

Disziplinäre Verantwortung

des Beamteneigenes Disziplinarrecht mit Strafen (auch Beendigung

des DV)

der Vertragsbedienstetenformlose Beanstandung (Rüge, Ermahnung) Kündigung oder Entlassung

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Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen)

Entlohnung

Sonderzahlung je Quartal 1/2 Monatsbezug

Urlaub Erholungsurlaub - je Kalenderjahr 30 Werktage (25 Arbeitstage) - ab Dienstalter von 25 Jahren oder 51. Lj und 10 J Dienstzeit 36 WT (30 AT) - für Bedienstete mit Behinderung je nach Grad der Beeinträchtigung 2 - 6 WT mehr - in den ersten 6 Monaten 1/12 des Jahresurlaubes

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Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen)

für pädagogische Fachkräfte: plus 10 Tage Erholungsurlaub, die nach Möglichkeit währ. Weihnachts-, Oster- u Pfingstferien zu verbrauchen sind Sonderurlaub Karenz nach MSchG Karenz nach Oö. GDG 2002 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (bis 40. LJ des Kindes möglich)

Recht auf Teilzeitbeschäftigung §§ 106 und 107 Oö. GDG 2002 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung (bis 7. LJ des Kindes möglich)

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Rechte der Mitarbeiter/innen Familienhospizfreistellung§ 126 a Oö. GDG 2002 (3 + 3 Monate)

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (2-12 Mon./4-24 Mon.) § 128 Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit)

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (1 bis 3 Monate)

§ 129a Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit)

Pflegefreistellung§ 130 Oö. GDG 2002

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Abfertigung (BV-Kasse für Dienstverhältnisse ab 01.09.2003)

Sozialversicherung

Dienstvertrag

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Enden des Dienstverhältnisses§ 22 Oö. GDG 2002

• Zeitablauf• einjährige Dienstverhinderung• einvernehmliche Auflösung• Kündigung• vorzeitige Auflösung durch den/die VB• Entlassung

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Enden des Dienstverhältnisses§ 22 Oö. GDG 2002

• Abberufung von einer leitenden Funktion

• Pragmatisierung

• Tod

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Gehaltsrecht

Entlohnungsschema ALT

Beamte Unterteilung in Verwendungsgruppen A, B, C, D, E – Allgemeine Verwaltung P 1, P 2, P 3, P 4, P 5 – Handwerklicher Dienst Dienstklassen, Entlohnungsstufen

Vertragsbedienstete (VB) Unterteilung in Entlohnungsschemata und -gruppen, Entl-schema I: a, b, c, d, e – Allgemeine Verwaltung Entl-schema II: p 1, p 2, p 3, p 4, p 5 – Handwerklicher Dienst Entl-schema IL: Kinderbetreuungseinrichtungen – Entlohnungsstufen Ausnahme: Schema für pädagogische Fachkräfte (ab 01.01.2014) im Oö. GBG - Gehaltsstufen (für Beamte u. VB gleich)

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Gehaltsrecht

Schema NEU

Grundsätze gleiche Entlohnung für Beamte und VB weitgehende Abkehr vom Vorbildungsprinzip hin zur verwendungsorientierten Entlohnung nahezu gänzliche Abschaffung der Zulagen und Nebengebühren –

“All-inclusive-Gehalt” Abflachung der Gehaltskurve bei gleicher Aktivverdienstsumme

Anwendungsbereich ab 1. Juli 2002 für alle neu aufgenommenen Bediensteten Bedienstete, die eine Optionserklärung abgegeben haben

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Gehaltsrecht Schema NEU

Zuordnung zu den Funktionslaufbahnen-bei Gruppen von Bediensteten mit gleichartiger Verwendung durch die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung - bei einzelnen Verwendungen durch Einzelbewertung

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Gehaltsrecht Schema NEU

Beispiele - GemeindebereichHilfsarbeiter/in, Reinigungskraft GD 25Angelernte/r Arbeiter/in GD 23Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst GD 21Facharbeiter/in GD 19Sachbearbeiter/in GD 18Referent/in GD 14Amtsleiter/in GD 12 – GD 5

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Gehaltsrecht Schema NEU

Beispiele - APH-BereichReinigungskraft GD 25Reinigungskraft im Pflegebereich GD 24Heimhelfer/in GD 21Pflegehelfer/in und Altenbetreuer/in GD 20Altenfachbetreuer/in (FSB A) GD 18Küchenleiter/in GD 18 – GD 14Dipl. Pflegepersonal GD 16Gehobener med-techn. Dienst GD 15Pflegegruppenverantwortliche/r GD 15Pflegedienstleiter/in GD 14 – GD 13APH-Leiter/in GD 13 – GD 12

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Gehaltsrecht Schema NEU

• 25 Funktionslaufbahnen• je Funktionslaufbahn 15

Gehaltsstufen

Vorrückungen• in Gehaltsstufe 2 nach 5

Jahren• in Gehaltsstufe 3 – 6 alle 2 Jahre (d.h: ab Geh.Stufe 2 bis einschl. 6 alle 2 Jahre)

• in Gehaltsstufe 7 – 11 alle 3 Jahre

• in Gehaltsstufe 12 – 15 alle 4 Jahre

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Gehaltsrecht Schema NEU

Geburt 15. - 18. Lj. DA

15. - 18. Lj.DA

Vorrückungsstichtag

Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten

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Gehaltsrecht Schema NEU

zwei Termine: 1. Jänner u. 1. Juliabhängig vom Vorrückungsstichtag

vom 1.10. - 31.3. vom 1.4. - 30.9.

Termin für nächsteVorrückung

1.

Jän.

1.

Juli

Jän.Okt. Nov. Dez. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept.

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Gehaltsrecht Schema NEU

1. Dienstjahr 95 % des Gehaltes (ausgenommen Ausbildungsverwendungen)

Begleitregelungen Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 3. Juli 2002 (mit Ergänzungen): Gem-200025/70-2004-Shü/Shz [Bereich Pflegedienst]; Gem-200007/60-2004-Shü/Shz [Bereich Wachebedienstete]; Gem-021661/127-2006 [GHZ Sozialarbeiter/innen] Gem-021661/171/2007 [GHZ Klärwärter/innen])

umfassende und taxative Aufzählung aller noch möglichen

Zulagen und Nebengebührendarüber hinausgehende Regelungen erfordern eine

Abänderung

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Gehaltsrecht Schema NEU

Pensionskasse für Beamte verpflichtend

für VB freiwillig

Fahrtkostenzuschuss Entfernung zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km (Luftlinie gemessen) Wegstrecke wird an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt Eigenanteil 21,8 Euro maximaler Fahrtkostenzuschuss 72,7 Euro

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Gehaltsrecht Schema NEU

Sozialleistungen

Bezugsvorschuss - Geldaushilfe

Kinderbeihilfe 15 Euro je Kind und Monat

Haushaltsbeihilfe 200 % der Kinderbeihilfe Auszahlung Juni und Dezember

Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe ("Schulbeihilfe")

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Gehaltsrecht Schema NEU

Ersatz der Ausbildungskosten

Bei speziellen Ausbildungen hat der Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungskostenersatz zu leisten.

siehe §§ 27 und 39 Oö. GDG 2002

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Pensionsrecht

nur für Beamte

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz(Oö. L-PG)

Aufnahmen ab 1. Februar 2006 Oö. Pensionsgesetz 2006(harmonisiertes Pensionsrecht)

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PRAXIS

Dienstvertrag

Schriftform erforderlich

Verpflichtung für den DG, Dienstvertrag auszustellen

WICHTIG auch bei geringfügig beschäftigten Bediensteten

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Dienstvertrag

Mindestinhalt

• Beginn des Dienstverhältnisses

• Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich

• bestimmte oder unbestimmte Zeit

• Verwendung

• Funktionslaufbahn

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Dienstvertrag

Mindestinhalt

• Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung)

• bei Vertretung Name der zu vertretenden Person

• Anrechnung der Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag

• Hinweis, dass das Oö. GDG 2002 und dazu erlassene Verordnungen gelten

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Gleichbehandlung

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG(LGBl. Nr. 63/1999 i.d.g.F.)

umfassendes Gleichbehandlungsgebot, insbesondere

# bei der Ausschreibung von Dienstposten und der Auswahl der Bediensteten # bei der Festsetzung des Entgelt und der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen # bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung # beim beruflichen Aufstieg # bei den sonstigen Arbeitsbedingungen

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Gleichbehandlung

Vertretung von Frauen in Kommissionen in Personalangelegenheiten

Normierung von Rechtsfolgen der Verletzung desGleichbehandlungsgebotes, insbesondere Schadenersatzverpflichtungen

Frauenförderprogramm am 1. Jänner jeden 3. Jahres zu erstellen (gültig 6 Jahre)

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Gleichbehandlung

Gebot der vorrangigen Aufnahme von Frauen

Gebot des Vorranges von Frauen beim beruflichen Aufstieg Verbot sexueller Belästigung

Verbot der Anweisung zur Belästigung

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Gleichbehandlung

Umsetzung/Sicherstellung der Gleichbehandlung durch

• Koordinatorinnen

• Gleichbehandlungsbeauftragte

• Gleichbehandlungskommission

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Ausblick auf weitere Dienstausbildung

erforderliche Module (Verpflichtung) in der Oö. G-DAV 2005 geregelt

Beispiele:Kassier (GD 20): M1, M2 (AT 1)Buchhalter (GD 18): M1, M2 (AT 1), M3 (AT 1)Referent (GD 14): M1, M2 (AT 2), M3 (AT 2)Amtsleiter (GD 7): M1, M2 (AT 3), M3 (AT 3), M4

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Ausblick auf weitere Dienstausbildung

Persönlichkeitsbildende Fortbildung

Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderung des Arbeitsplatzes zu fördern (insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit)

! Zulassungsvoraussetzung zu Modul 2 !

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Ausblick auf weitere Dienstausbildung

Modul 2 - Allgemeine Ausbildung (Grundausbildung)

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Abläufe, Inhalte und generelle Rechtsvorschriften der öffentlichen Verwaltung

begleitender Dienstausbildungslehrgang

Schriftliche Dienstprüfung (Klausur 3 Ausbildungstypen)

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Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

Ausblick auf weitere Dienstausbildung

Modul 3 - Fachausbildung

Erlangen des Fachwissens für die Verwendung

Lernen an der beruflichen Praxis

Mündliche Fachprüfung vor Kommission

(3 Ausbildungstypen)

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Ausblick auf weitere Dienstausbildung

Modul 4 - Ausbildung für Führungskräfte

Erlangen von Qualifikationen in den Bereichen•Führungsverhalten und -verständnis•Kommunikation•Organisationsgrundlagen und -entwicklung•Teamorientiertes Arbeiten/Verhalten•Umgang mit Konflikten

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Ausblick auf weitere Dienstausbildung

Fristen

M 2 36 Mo ab Beginn des DV

M 3 24 Mo nach Ablegung von M 2

M 4 5 Jahre ab Beginn der Verwendung

Fristverlängerungen sind möglich

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Ausblick auf weitere Dienstausbildung

Folgen der Nichtablegung

von Modul 2Kürzung Monatsbezug um 5 %Bei VB: Kündigungsgrund

von Modul 3Kürzung Monatsbezug um 5 % Verwendungsänderung, Versetzung

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