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www.schrack.at ENERGIE INDUSTRIE GEBÄUDE ANLAGEN DATEN KABEL LICHT PHOTOVOLTAIK Neue Vorschriften für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Überblick und Erläuterung zur OVE E 8101 (2019) und OVE Richtlinie R 12-2 (2019) Auszüge aus dem Bereich Sicherheitsbeleuchtung ONLINE EINKAUFEN! INKL. VERFÜGBARKEITSINFORMATION Im Büro und unterwegs mit der Live Phone App Ab Lager In Stores

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www.schrack.at ENERGIE INDUSTRIE GEBÄUDE ANLAGEN DATEN KABEL LICHT PHOTOVOLTAIK

Neue Vorschriften fürSicherheitsbeleuchtungsanlagen

Überblick und Erläuterung zur OVE E 8101 (2019) und OVE Richtlinie R 12-2 (2019)Auszüge aus dem Bereich Sicherheitsbeleuchtung

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Inhaltsverzeichnis

w Einleitung ........................................................................................................................ Seite 3

Überblick Gesetze, Normen, Richtlinien in der Notbeleuchtung (Stand Jänner 2019) ........................................................................................................ Seite 4

w OVE E 8101 (1.1.2019) Elektrische Niederspannungsanlagen Auszüge aus dem Bereich Sicherheitsbeleuchtung .......................................... Seite 5

Teil 5-56 Einrichtungen für Sicherheitszwecke ............................................................... Seite 6

Teil 7-710 Medizinisch genutzte Bereiche ...................................................................... Seite 9

Teil 7-718 Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten ................................................ Seite 10

718.NE.1 Versammlungsstätten ....................................................................................... Seite 10

w OVE Richtlinie R 12-2 Brandschutz in elektrischen Anlagen ......................... Seite 11

w Quellenverweis • OVE E 8101:2019 • OVE R 12-2:2019 • Abdruck der Abbildungen OVE R 12-2 Bild 8.2, Bild 8.6, Bild 8.7 und Bild 8.9 mit freundlicher Genehmigung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik OVE • ÖVE/ÖNORM E 8002 Reihe • ÖVE/ÖNORM E 8007 • OIB Österreichisches Institut für Bautechnik (www.oib.or.at) • OVE Österreichischer Verband für Elektrotechnik (www.ove.at) • Technische Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz TRVB E 102 • Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit (https://www.ris.bka.gv.at) • International Electrotechnical Commission (www.iec.ch) • CENELEC European committee for electrotechnical standardization (www.cenelec.eu)

W Herausgeber und Hersteller

Schrack Technik GmbH, AT-1230 Wien, Seybelgasse 13, www.schrack.at

Die hier enthaltenen Informationen entsprechen der Meinung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Erstellung. Sie wurden auf Basis von Normenpublikationen, Branchenfachvorträgen, Fachliteratur und dem unternehmens- eigenen Know-how erstellt. Der Inhalt hat Informationscharakter und daher keine Rechtsverbindlichkeit.

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3

Einleitung

w Einleitung

Um länderübergreifend einheitliche Qualitätsstandards und Sicherheitsanforderungen in der Elektrotechnik erfüllen zu können, werden normative Festlegungen für elektrotechnische Vorschriften und auch andere Bereiche zunehmend internationalisiert.

Das von CENELEC ratifizierte europäische Harmonisierungsdokument HD 60364 „Errichten von Nieder-spannungsanlagen“ wurde bzw. wird in allen EU-Mitgliedsstaaten überarbeitet und anschließend ratifiziert. Zur Vermeidung von aufwendigen laufenden Überarbeitungen und Doppelgleisigkeiten wurde beschlossen, die bisherigen Vorschriften (unter anderem die Normenreihen ÖVE EN 1, ÖVE/ÖNORM E 8001, ÖVE/ÖNORM E 8002, ÖVE/ÖNORM E 8007) an die europäischen Vorgaben anzupassen.

In Österreich erschien am 1.1.2019 darauf basierend die Norm OVE E 8101 „Elektrische Niederspannungs-anlagen“. Mit Erscheinen dieser Norm hat diese den Status einer anerkannten Regel der Technik und sie ist eine nationale elektrotechnische Norm gemäß ETG 1992.

Ergänzend zur OVE E 8101 wurde auch am 1.1.2019 die OVE Richtlinie R 12-2 „Brandschutz in elektrischen Anlagen“ veröffentlicht. Die OIB Richtlinien sind zurzeit (Jänner 2019) in Überarbeitung.

Diese Broschüre beschreibt eine Auswahl wichtiger Punkte über Aspekte der Notbeleuchtung in den beiden neuen Publikationen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur leichteren Orientierung verweisen die Nummern der Überschriften dieser Broschüre auf den entsprechenden Abschnitt bzw. Unterabschnitt in der OVE E 8101 bzw. der OVE R 12-2.

OVE E 8101Teil 1 Allgemeine GrundsätzeTeil 2 BegriffeTeil 3 Allgemeine BestimmungenTeil 4 SchutzmaßnahmenTeil 5 InstallationTeil 6 PrüfungTeil 7 Sonderanwendungen

OVE R 12-2

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4

Einleitung

w Überblick Gesetze, Normen und Richtlinien in der Notbeleuchtung (Stand Jänner 2019)

Gesetze:• Arbeitsstätten-Verordnung: AStV. BGBl. II Nr. 368/1998• Bundes-Arbeitsstätten-Verordnung B-AStV. BGBl. II Nr. 352/2002• Kennzeichnungs-Verordnung: BGBl. II Nr. 101/1997• Veranstaltungsgesetze (z.B. Wr. Veranstaltungsstättengesetz)• OIB Brandschutzrichtlinien 2015, 2, 2.1 und 2.2 Hinweis: neue OIB Richtlinien für 2019 geplant

Verbindliche Normen (durch ETV 2002/A1 + A2):• ÖVE/ÖNORM E 8002 Teile 3, 4, 5, 6, 9 (Ausgabe 2002): Starkstromanlagen und Sicherheitsstrom- versorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen• ÖVE/ÖNORM E 8002 Teile 1, 2, 8 (Ausgabe 2007): Starkstromanlagen und Sicherheitsstrom- versorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen• ÖVE/ÖNORM E 8007 (Ausgabe 2007): Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern

Normen – anerkannte Regeln der Technik: • OVE E 8101: Elektrische Niederspannungsanlagen• ÖNORM EN 1838: Lichttechnische Anforderungen• ÖVE/ÖNORM EN 50171: Zentrale Stromversorgungssysteme• ÖVE/ÖNORM EN 50172: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen• ÖVE/ÖNORM EN 50272-2: Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – Stationäre Batterien• ÖVE/ÖNORM EN 60598-2-22: Leuchten – Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung• ÖVE/ÖNORM EN 62034: Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege • ÖNORM EN ISO 7010: Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen• ÖVE/ÖNORM E 8002-1/A1 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil 1: Allgemeines

Richtlinien:• OVE R 12-2: Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen • TRVB E 102 E: Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung und bodennahe Sicherheits-Leitsysteme • OIB Brandschutzrichtlinien 2, 2.1 und 2.2 (siehe www.oib.or.at)

Page 5: ONLINE EINKAUFEN! INKL. VERFÜGBARKEITSINFORMATION

5

Informationen zur OVE E 8101 - Bereich Sicherheitsbeleuchtung

w OVE E 8101 (1.1.2019) Elektrische Niederspannungsanlagen – Auszüge aus dem Bereich Sicherheitsbeleuchtung

Bei der Überarbeitung des Harmonisierungsdokumentes HD 60364 auf die OVE E 8101 wurden die Inhalte der Normen ÖVE/ÖNORM E8002-xx und E8007 in einer bearbeiteten Form übernommen.

Zur besseren Orientierung finden Sie nachfolgend eine Gegenüberstellung der Teile und Paragrafen von ÖVE/ÖNORM E8002-xx und E8007 zur OVE E 8101. Die nationalen brandschutztechnischen Anforderungen für elektrische Anlagen wurden teilweise in die OVE Richtlinie R 12-2 (Brandschutz in elektrischen Anlagen) übergeführt.

Teile von ÖVE/ÖNORM xx OVE 8101-xx:2018 ThemaE 8002-1 (2007) 4-42 Schutz gegen thermische Einflüsse

5-52 Kabel- und Leitungsanlagen5-56 Einrichtungen für Sicherheitszwecke7-718 Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten

E 8002-1/A1:2013 4-42 5-52

5-56

7-718

E 8002-2:2007 7-718 Vormals: Veranstaltungsstätten

E 8002-3:2002 7-718 Vormals: Verkaufs-Ausstellungsstätten

E 8002-4:2002 7-718 Vormals: Hochhäuser

E 8002-5:2002 7-718 Vormals: Gaststätten

E 8002-6:2002 7-718 Vormals: Großgaragen

E 8002-8:2007 7-718 Vormals: Fliegende Bauten

7-740 Vorübergehend errichtete elektrische AnlagenE 8002-9:2002 7-718 Vormals: Schulen

E 8007:2007 7-710 Medizinisch genutzte Bereiche4-42

5-52

5-56

Page 6: ONLINE EINKAUFEN! INKL. VERFÜGBARKEITSINFORMATION

6

Informationen zur OVE E 8101 - Bereich Sicherheitsbeleuchtung

w Teil 5-56 Einrichtungen für Sicherheitszwecke

560.5 AllgemeinesEs besteht die Anforderung an Einrichtungen für Sicherheitszwecke, dass diese bei Ausfall der Haupt- oder lokalen Stromversorgung sowie auch im Brandfall weiterfunktionieren. Um das zu erreichen, sind besondere Stromquellen, elektrische Betriebsmittel, Stromkreise und Kabel- und Leitungsanlagen erforderlich. Ergänzend gelten für Funktionserhalt im Brandfall die Bestimmungen der OVE Richtlinie R 12-2 bei Anlagen mit erhöhten Anforderungen gemäß Tabelle 5.1 oder durch brandschutz-/bautechnische Richtlinien bzw. Behördenvor-schreibungen.

Eine Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist grundsätzlich zusätzlich zur allgemeinen Strom-versorgung vorhanden. Der Zugang darf nur für Elektrofachkräfte (BA5) und elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) ermöglicht werden. Eine Störung in einem Steuerungs- oder Bussystem der elektrischen Anlage darf die Funktion für Einrichtungen für Sicherheitszwecke nicht beeinträchtigen.

An zentraler, während der betriebserforderlichen Zeit ständig überwachten, Stelle ist eine zentrale Melde-einrichtung über den Anlagenzustand erforderlich. Dies gilt auch für Einzelbatterieanlagen über 20 Sicherheitsleuchten. Hinweis: bei ÖVE/ÖNORM E 8002-1:2007/7.1.4 - Grenze bei 50 Sicherheitsleuchten

Anmerkung: Ein funkvernetztes Einzelbatterieleuchtensystem wie z.B. WirelessControl Professional von Schrack Technik erfüllt diese Anforderungen (automatische Prüfung und zentrale Protokollierung bis 1000 Leuchten pro System).

Bei den zentralen Stromversorgungssystemen unterscheidet man:• Zentrales Stromversorgungssystem mit Leistungsbegrenzung = LPS-System bzw. Low Power System (ehemals „Gruppenbatterieanlage“): mit einer Leistungsbegrenzung auf 1500W für eine Dauer von 1 Stunde oder 500W für 3 Stunden. • Zentrales Stromversorgungssystem ohne Leistungsbegrenzung = CPS-System bzw. Central Power Supply System

560.7 Stromkreise für SicherheitszweckeStromkreise für Sicherheitszwecke müssen von anderen Stromkreisen unabhängig sein. Kabel und Leitungen von Stromkreisen für Sicherheitszwecke, die nicht den Anforderungen für Funktionserhalt entsprechen, müssen grundsätzlich durch Abstand oder räumliche Trennung (z.B. Trennsteg) von anderen Kabeln und Leitungen getrennt werden. Innerhalb des letzten Brandabschnittes dürfen Kabel und Leitungen für Sicherheits- zwecke gemeinsam mit anderen Kabeln und Leitungen verlegt werden. Schaltgeräte und Steuergeräte für Stromkreise für Sicherheitszwecke müssen eindeutig gekennzeichnet sein und dürfen nur Elektrofachkräften (BA5) und elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) zugänglich sein (ein versperrbares Gehäuse ist ausreichend).

Zusätzlich zum allgemeinen Prinzipschaltplan (einpolige Darstellung ist ausreichend) müssen vollständige Angaben von allen Stromquellen für Sicherheitszwecke vor Ort vorhanden sein.

Stromkreise für Sicherheitszwecke, die mit Gleichstrom gespeist werden, sind mit 2-poligen Sicherungen auszuführen.

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Informationen zur OVE E 8101 - Bereich Sicherheitsbeleuchtung

560.9 Allgemeine Anforderungen für SicherheitsbeleuchtungsanlagenDie Bereiche, in Abhängigkeit der Nutzungsart, für die eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist (z.B. Sicherheitsbeleuchtung nur für Fluchtwege), können der Richtlinie OVE R 12-2 entnommen werden (siehe auch OVE R12-2 Tabelle 5.1).

Erforderliche Sicherheitsbeleuchtungen sind nach ÖVE/ÖNORM EN 50172 zu errichten, zu überwachen und zu warten. Die lichttechnischen Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1838 sind zu berücksichtigen. Zusätzliche Anforderungen können von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

Bei Kabel- und Leitungsanlagen für ein zentral versorgtes Sicherheitsbeleuchtungssystem muss die Versorgung von der Stromquelle bis zu den Sicherheitsleuchten im Brandfall für eine angemessene Dauer erhalten bleiben – ergänzende Informationen dazu in der OVE R 12-2 (Räume und Anlagen besonderer Art mit erhöhten Anforderungen). Im letzten Brandabschnitt des Stromkreises kann auf Funktionserhalt verzichtet werden (Kabel und Leitungen nach OVE EN 60332-1-2: nicht flammenausbreitend).

Wenn mehr als eine Sicherheitsleuchte in einem Brandabschnitt vorhanden ist, sind mindestens zwei Sicher-heitsstromkreise erforderlich. Pro Stromkreis dürfen maximal 20 Sicherheitsleuchten angeschlossen werden mit einem Gesamtnennstrom der maximal 60% des Nennstroms der Überstrom-Schutzeinrichtung ausmacht. Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung und zugehörige Komponenten müssen gut sichtbar (mit rotem oder grünem Schild) gekennzeichnet sein – inklusive Angabe der Verteiler-, Stromkreis- und Leuchtennummer (Handrückschaltung erforderlich).

Bei mehr als 20 Sicherheitsleuchten in einem zusammenhängenden Gebäudeteil ist eine automatische Prüf- einrichtung mit zentraler Erfassung/Registrierung zu verwenden (täglicher Prüfzyklus). Der Ausfall einer Leuchte muss erkannt werden.Wenn Sicherheitsleuchten im Bereitschaftsbetrieb genutzt werden, muss die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung im betroffenen Endstromkreis überwacht werden – bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung wird die Sicherheitsbeleuchtung im jeweiligen Bereich aktiviert. Bei Netzwiederkehr werden die Leuchten automatisch wieder auf Bereitschaft geschaltet – ausgenommen betrieblich verdunkelte Räume (Handrück-schaltung erforderlich).

Anhang 56A Leitfaden für die SicherheitsbeleuchtungIn der Tabelle 56.6 sind Anforderungen für Räume und Anlagen besonderer Art (nach Art der Nutzung) angegeben.

Generell zulässige Stromversorgungssysteme sind:• Zentrales Stromversorgungssystem mit Leistungsbegrenzung (LPS-Systeme)• Zentrales Stromversorgungssystem ohne Leistungsbegrenzung (CPS-Systeme)• Einzelbatteriesystem (unter Berücksichtigung der Herstellerangaben – insbesondere die zulässige Umgebungstemperatur)• Stromerzeugungsaggregat ohne Unterbrechung (0 Sek.)• Stromerzeugungsaggregat mit kurzer Unterbrechung (≤0,5 Sek.)

Ein Stromerzeugungsaggregat mit mittlerer Unterbrechung (≤15 Sek.) ist nur bedingt zulässig.Generell sind die Beleuchtungsstärken und maximalen Umschaltzeiten der ÖNORM EN 1838 zu befolgen (nur bei Krankenhäusern ist davon abweichend eine Umschaltzeit von bis zu 15 Sekunden erlaubt).

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Die erforderliche Bemessungsbetriebsdauer (Autonomiezeit) der Stromquelle für Sicherheitszwecke ist in der nachfolgenden Tabelle angegeben:

Anwendungsbereich AutonomiezeitRäume für größere Personenanzahl (Versammlungsstätten) z.B. Theater, Kinos, Sportstätten, Schwimmhallen, Sitzungssäle, zugehörige Bühnen und Szenenflächen

3h

Vorübergehend errichtete Aufbauten ≥1h

Ausstellungsstätten 3h

Verkaufsstätten 3h

Gaststätten 3h

Beherbergungsstätten sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung 8h

Studentenheime, Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

3h

Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung wie Universitäten / Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen, sonstige Bildungsstätten

3h

Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks a

Öffentlich zugängliche Bereiche bei verkehrstechnischen Einrichtungen wie Flughäfen, Bahnhöfe

3h

Gebäude mit einem Fluchtniveau bis 22m (gemäß OIB-Richtlinien) a

Gebäude mit einem Fluchtniveau über 22m (gemäß OIB-Richtlinien) 3h

Wohngebäude mit einem Fluchtniveau über 32m (gemäß OIB-Richtlinien) 8h

Betriebsbauten gemäß OIB-Richtlinien a

Bereiche mit besonderer Gefährdung a

Krankenhäuser a

Pflegeheime 8h

Arbeitsstätten gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz siehe Arbeitsstättenverordnung

a) Autonomiezeit gemäß ÖNORM EN 1838

Die Autonomiezeit der Batterie darf auf 1h verkürzt werden, wenn das Sicherheitsstromversorgungssystem von einem Sicherheitsstromaggregat versorgt wird, das die erforderliche Gesamtautonomiezeit sicherstellt.

56.NE Ergänzende Anforderungen für Einrichtungen für SicherheitszweckeSicherheitsstromquellen müssen gemäß Herstellerangaben und den zutreffenden technischen Bestimmungen instand gehalten werden.

Dokumentation:Bei der Schalteinrichtung, der Sicherheitsstromquelle und beim Hauptverteiler der Sicherheitsbeleuchtung muss ein Schaltplan vorhanden sein mit folgenden Informationen:• Stromlaufplan der Sicherheitsbeleuchtung einschließlich der Netzüberwachung in den Verteilern der Stromversorgung• Anzahl der Leuchten der einzelnen Stromkreise• Belastung der einzelnen Endstromkreise und Gesamtbelastung

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Erstprüfung:Folgendes muss unter anderem vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen bzw. Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden:• Be- und Entlüftung des Batterieraumes sowie der Sicherheit gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50272 2• Prüfung der Batterien auf ausreichende Kapazität• Überprüfung auf Funktion durch Unterbrechung der Netzzuleitung• Prüfung der lichttechnischen Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1838 durch Messung der Beleuchtungsstärke.

Wiederkehrende Prüfung:• Überprüfung von Anlagen mit automatischer Prüfeinrichtung gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62034.• Jährlicher Nachweis, dass die Bemessungsleistung der Sicherheitsstromquelle dem erforderlichen Verbraucher-Leistungsbedarf entspricht.• Alle 3 Jahre Messung der Beleuchtungsstärke gemäß ÖNORM EN 1838• Jährliche manuelle Prüfung der Gerätefunktion durch Trennung vom Versorgungsnetz• Führung eines Prüfbuchs, das eine Kontrolle über mindestens drei Jahre gestattet.

w Teil 7-710 Medizinisch genutzte Bereiche

710.560.9 Allgemeine Anforderungen für SicherheitsbeleuchtungBei Netzausfall muss innerhalb von 15 Sekunden die notwendige Mindestbeleuchtungsstärke in folgenden Bereichen zur Verfügung stehen:• Räume für Stromquellen für Sicherheitszwecke, Hauptverteiler der allgemeinen sowie der Sicherheits- stromversorgungen• Bereiche, in denen lebenswichtige Dienste vorgesehen sind• Bei Brandmeldezentralen und Überwachungsanlagen• Etagenbäder, Toiletten und Nasszellen, die auch von Patienten benutzt werden• Räume, die zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig sind

710.NE.3 Pflegeheime und Kuranstalten• Die Sicherheitsbeleuchtung in Fluchtwegen muss eine Mindestbetriebsdauer von 8 Stunden aufweisen. Es ist zulässig, die 8h Mindestbetriebsdauer aus der Batteriekapazität der Sicherheitsbeleuchtungsanlage und der Betriebsdauer eines stationären bzw. externen Aggregates zusammenzusetzen.

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w Teil 7-718 Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten

718.560.9 Allgemeine Anforderungen für SicherheitsbeleuchtungsanlagenFür Bereiche mit erhöhten Anforderungen nach Art der Nutzung gemäß OVE Richtlinie R 12-2 (Tabelle 5.1) ist in folgenden Bereichen zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich:• Bei Fahrtreppen, in Sanitärbereichen ab 8m² Größe und in barrierefreien WC-Anlagen• In Räumen für Sicherheits- und Ersatzstromaggregate, für Hauptverteiler der Sicherheits- und Ersatz- stromversorgung und der allgemeinen Stromversorgung und für Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1kV und in Räumen zur Bedienung zentraler brandschutztechnischer Einrichtungen (z.B. Sprinkler zentrale, Brandmeldezentrale)

In verkehrstechnischen Einrichtungen wie z.B. Flughäfen und Bahnhöfen ist zusätzlich • in Wartezonen, Abfertigungshallen, Geschäftsflächen über 60m2

• in Arbeitsräumen und Räumen über 60m2 Fläche, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sindeine Sicherheitsbeleuchtung (Antipanikbeleuchtung) zu errichten (siehe auch ÖVE/ÖNORM EN 50172).

Wenn eine Risikobewertung weitere Gefahrenmomente aufzeigt, kann ein elektrisch betriebenes (adaptives) dynamisches Sicherheitsleitsystem erforderlich sein.Hinweis: Die dynamischen Rettungszeichenleuchten FM Flexway erfüllen diese Anforderungen.

Für Arbeitsstätten gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gelten für die Sicherheitsbeleuchtung grundsätzlich die Anforderungen gemäß Arbeitsstättenverordnung bzw. ÖNORM EN 1838.

Hinweis: Eine Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees – OEK mit dem Titel: „Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen“ steht als Unterstützung für die Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten auf der Homepage des OVE zum Download zur Verfügung.

w 718.NE.1 Versammlungsstätten

718.NE.1.560.9 Allgemeine Anforderungen für SicherheitsbeleuchtungsanlagenEine Antipanikbeleuchtung gemäß ÖVE EN 1838 ist in folgenden Bereichen zu installieren:In Versammlungsstätten, in Bühnenbetriebsräumen über 20m², z.B. Probebühnen, Chor- und Ballettübungs-räumen, Orchesterübungsräumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Bildwerferräumen, in Manegen, in Sportrennbahnen sowie in Stehplatzbereichen von Versammlungsstätten.

In Theatern und Versammlungsstätten für Filmvorführungen sowie für Bild- und Tonwiedergabe oder gleich-wertigen Einrichtungen für höchstens 400 Personen (gemäß den bautechnischen Richtlinien) ist es ebenso zulässig, wie in Versammlungsstätten, deren Fußböden nicht mehr als 1m über oder unter den als Fluchtwege dienenden Verkehrsflächen liegen, die Sicherheitsbeleuchtung nur so zu bemessen, dass bei Verdunklung und auch bei Ausfall des Netzes der allgemeinen Beleuchtung mindestens Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

Die Antipanikbeleuchtung muss in betriebsmäßig verdunkelbaren Räumen eingeschaltet werden können. Die Antipanikschalter müssen in der Nähe von mindestens einem Ausgang je Platzfläche leicht zugänglich aber mit Vermeidung einer unabsichtlichen Betätigung angebracht sein. In der Nähe der Zugangstüre für eine Bühne ist ein Antipanikschalter für die Bühne zu installieren.

Informationen zur OVE E 8101 - Bereich Sicherheitsbeleuchtung

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Informationen zur OVE R 12-2 - Bereich Sicherheitsbeleuchtung

w OVE Richtlinie R 12-2 Brandschutz in elektrischen Anlagen

Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen NiederspannungsanlagenIn dieser Richtlinie sind Ergänzungen und Erläuterungen zu brandschutztechnischen Anforderungen für elektrische Niederspannungsanlagen gemäß OVE E 8101 enthalten.

Die OVE R 12-2 ist gemeinsam mit der OVE E 8101 anzuwenden. Zusätzlich sind auch die bautechnischen Anforderungen aus den OIB-Richtlinien und Landesbauordnungen zu beachten.

Beschrieben werden unter anderem:• Ergänzende Anforderungen für zentrale Stromversorgungssysteme der Sicherheitsbeleuchtung• Anforderungen an die elektrische Anlage in Fluchtwegen in gesicherten Fluchtbereichen und in notwendigen Treppenhäusern• Ergänzende Anforderungen zum Errichten einer Kabel- und Leitungsanlage mit Funktionserhalt• Prüfung der Anforderungen

3 Ergänzende Anforderungen an abgeschlossene elektrische Betriebsstätten3.1.1 Eigene abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind erforderlich für• Ortsfeste Stromerzeugungsaggregate• Zentrale Stromversorgungssysteme LPS>100 Leuchten und CPS sowie Batterieanlagen für Sicherheits- beleuchtung Hinweis: Für LPS Systeme >100 Leuchten gibt es bei der Installation keine Unterschiede gegenüber CPS-Systemen.

Es ist keine gemeinsame Aufstellung einer allgemeinen Stromversorgung (AV) mit einer CPS zulässig, außer im E30 Schrank (3.3.1.1) sowie Leitungen in E30 (3.3.1.2). Der Verteiler für die Sicherheitsstromversorgung darf gemeinsam mit der zugehörigen Batterie in einem Raum untergebracht werden.

Die abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten müssen von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien aus leicht und sicher erreichbar sein. Es darf keinen unmittelbaren Zugang von gesicherten Flucht- bereichen oder Treppenhäusern geben. Nachfolgend ein Beispiel für die korrekte Situierung von abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten:

Abb. 1 Beispiel: Korrekte Situierung für abgeschlossene Betriebsstätte

Quelle der Grafik: OVE R 12-2 Bild 8.2

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Informationen zur OVE R 12-2 - Bereich Sicherheitsbeleuchtung

Die elektrische Betriebstätte muss ein eigener Brandabschnitt sein. Es dürfen ausschließlich elektrische Leitungen vorhanden sein, die zum Betrieb der elektrischen Anlage in diesem Raum erforderlich ist. Bei medizinisch genutzten Bereichen ist es zulässig, den Hauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung gemeinsam in einer Betriebsstätte unterzubringen.

4 LPS-Systeme bis 100 SicherheitsleuchtenIn Österreich gelten beim Einsatz von LPS-Systemen bis zu 100 Sicherheitsleuchten erleichterte Anforderungen:

Es ist keine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte erforderlich und sie dürfen auch in einem Raum mit dem Verteiler der allgemeinen Stromversorgung untergebracht werden, wenn der Hauptbrandabschnitt maximal 1600m² groß ist und keine brennbaren Gegenstände in diesem Bereich gelagert werden. Wird ein Hauptbrandabschnitt von mehr als 1600m² versorgt, so sind virtuelle Brandabschnitte zu definieren und die Leitungen in Funktionserhalt E30 bis in diesen Abschnitt zu verlegen.

Abb. 2 Beispiel: Unterteilung eines Hauptbrandabschnittes >1600m² in virtuelle Brandabschnitte

5.1 Einstufung der Sicherheitsbeleuchtung und Anforderungen an die elektrische Anlage für Einrichtungen für SicherheitszweckeIn der Tabelle 5.1. wird eine Einstufung der Sicherheitsbeleuchtung in Abhängigkeit von der Art der Nutzung definiert. Demnach gibt es:

1. Allgemeine Anforderungen: Ausführung einer „Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege“ nach ÖNORM EN 1838 Abschnitt 4.2 und ÖVE/ÖNORM EN 50172 Abschnitt 4.3

2. Erhöhte Anforderungen: Ausführung eine Sicherheitsbeleuchtung nach ÖNORM EN 1838 und ÖVE/ÖNORM EN 50172 mit Funktionserhalt gemäß Abschnitt 6 und OVE E 8101.

Quelle der Grafik: OVE R 12-2 Bild 8.6

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Informationen zur OVE R 12-2 - Bereich Sicherheitsbeleuchtung

Art der Nutzung Allgemeine Anforderung

Erhöhte Anforderung

ÖVE/ÖNORM E 8002

1 Gebäude mit Fluchtniveau bis 22m

1.1 Wohngebäude Gebäudeklasse GK 5 / Außerhalb

von Wohnungen

Grundsätzlich -

1.2 Sonstige Gebäude der Gebäudeklassen GK4 und

GK5 (bei gemischter Nutzung

gelten die Anforderungen dieser Tabelle)

Grundsätzlich -

2 Schul- und Kindergartengebäude sowie

andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

bis 3200m² >3200m² >3200m²

3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie

andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

10 bis 100 Betten >100 Betten >60 Betten

4 Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten

(stationär oder vorübergehend)

200m² bis 3000m² >3000m² >2000m²

5 Gaststätten

a) Schank- oder Speisewirtschaften > 60 bis 400

Verabreichungsplätze

>400

Verabreichungsplätze

>400 Gäste

b) Diskotheken und Tanzcafés Bis 120 Pers. >120 Pers. >100 Pers.

6 Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime,

Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit

vergleichbarer Nutzung

>10 bis 100 Betten >100 Betten

7 Pflegeheime bis 16 Betten >16 Betten

8 Krankenhäuser generell

9 Räume für eine größere Personenanzahl

(Theater, Kinos, Stadien, Sportstätten, Schwimmhallen,

Sitzungssaal u. dgl.)

9.1 Versammlungsstätten innerhalb von

Gebäuden, Versammlungsräume und sonstige Räume

(für Aufenthalt von mehr als 60 Personen)

bis 400 Pers. >400 Pers. >120/200 Pers.

9.2 Versammlungsstätten und zugehörige Bühnen

und Szeneflächen sowie Sportstätten außerhalb von

Gebäuden

>120 bis 5000 Pers. >5000 Pers. 1000/5000 Pers.

10 Betriebsbauten gemäß OIB-Richtlinien >200m² -

Bei Nutzung als Arbeitsstätten: Sicherheitsbe-

leuchtung gemäß AStV (s. OVE-Fachinformation

„Arbeitsstätten- Ausführung v. Sicherheitsbeleuchtung“)

11 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks

11.1 Garagen und Parkdecks >250m² bis 1600m² >1600m² >1000m²

11.2 Überdachte Stellplätze >1600m² -

12 Öffentlich zugängliche Bereiche in

Gebäuden mit verkehrstechnischen Einrichtungen

(z.B. Flughäfen, Bahnhöfe)

bis 1000m² >1000m² >1000m²

13 Gebäude mit einem Fluchtniveau (FLN) von mehr

als 22m

13.1 Wohngebäude außerhalb von Wohnungen FLN >22m bis 32m FLN >32m

13.2 Sonstige Gebäude grundsätzlich

Tabelle 5.1

Grundlage für diese Tabelle sind die Anforderungen aus der OIB-Richtlinie 2:2019. In einer vierten Spalte wurden zur besseren Übersicht die Vergleichswerte aus der ÖVE/ÖNORM E 8002-.. eingetragen (sofern relevant) - bei fett hervorgehobenen Einträgen gibt es Abweichungen / Erleichterungen gegenüber der ÖVE/ÖNORM E 8002.

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6 Ergänzende Anforderungen zur Errichtung einer elektrischen Kabel- und Leitungsanlage mit Funktionserhalt und Dauer des Funktionserhalts im BrandfallBei erhöhten Anforderungen gemäß Tabelle 5.1 oder durch brandschutz-/bautechnische Richtlinien bzw. Behördenvorschreibungen sind Vorkehrungen für den Betrieb im Brandfall zu treffen (Funktionserhalt).

Die Anforderungen an die Kabel- und Leitungsanlagen mit Funktionserhalt sind ausführlich in der OVE E 8101/Teil 5-56 sowie in der OVE R12-2 Abschnitt 6.2 beschrieben. Eine Verlegung im oder unter Putz ist nicht zulässig (außer diese Verlegungsart ist im Prüfzeugnis der Kabel- und Leitungsanlage zugelassen). Eine Leitungsanlage mit Funktionserhalt darf nur auf einem geeigneten Kabeltragsystem verlegt werden. Das installierende Unternehmen muss für jedes Bauvorhaben bestätigen, dass die ausgeführten Maßnahmen zum Funktionserhalt den Bestimmungen des Prüfzeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle entsprechen (gemäß ÖNORM DIN 4102-12).

6.3 FunktionserhaltFür LPS-Systeme >100 Leuchten oder CPS-Systeme kann der geforderte Funktionserhalt auf folgende Arten erreicht werden:1) Unterbringung in eigenen Räumen, die nicht für andere Zwecke genutzt werden dürfen. Diese Räume müssen eine entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit gegenüber anderen Räumen aufweisen.2) Unterbringung in einem E30 Gehäuse, das samt elektrotechnischen Einbauten von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft worden ist (Brand von außen).

Der Funktionserhalt für Kabel- und Leitungsanlagen von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen bis in den versorgten Brandabschnitt beträgt 30 Minuten. Innerhalb des letzten Brandabschnitts darf der Funktionserhalt entfallen. Im Brandfall dürfen andere Brandabschnitte nicht beeinträchtigt werden. Unterbrandabschnitte mit maximal 2 Sicherheitsleuchten pro Leitung dürfen von einem Brandabschnitt aus ohne Funktionserhalt mitversorgt werden. Wenn es in einem Unterbrandabschnitt brennt, muss sichergestellt sein, dass 50% der Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege in Betrieb bleibt (alternierende Stromkreisaufteilung). Die Versorgung eines Unterbrandab-schnittes aus einem gesicherten Fluchtbereich ist nicht zulässig. Kabel- und Leitungsanlagen für Sicherheitsstromversorgungen SV ≤0,5 Sek. müssen mit 90 Minuten Funktions-erhalt ausgeführt werden.

Abb. 3 Beispiel für Versorgung mit Funktionserhalt bis in den jeweiligen Brandabschnitt

Quelle der Grafik:OVE R 12-2 Bild 8.7

Informationen zur OVE R 12-2 - Bereich Sicherheitsbeleuchtung

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7 PrüfungenPrüfungen müssen durch eine Fachkraft mit entsprechender Qualifikation (z.B. Elektrofachkraft mit zusätzlichen brandschutztechnischen Kenntnissen) durchgeführt werden.

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten und die Kabel- und Leitungsanlagen müssen einer Erstprüfung unterzogen werden:• Einhaltung der Anforderungen gemäß Abschnitt 6 für die Kabel- und Leitungsanlagen• Vorhandensein eines Übersichtplanes der elektrischen Kabel- und Leitungsanlagen• Übereinstimmung der Prüfzeugnisse mit den Kabel- und Leitungsanlagen• Einhaltung der Brandschutzanforderungen an abgeschlossenen Betriebsstätten• Sichtprüfung der qualifizierten Brandabschottungen

Abb. 4 Beispiel für bauliche Maßnahme mit Ausführung der Geschosse und des Treppenhauses jeweils als eigene Brandabschnitte und Verwendung von „E30-Dosen“ mit selektiven zweipoligen Abzweigsicherungen und elektrischer Kabel- und Leitungsanlage im Steigschacht Typ A gemäß der brandschutztechnischen Richt-linie TRVB 110 B.

Quelle der Grafik: OVE R 12-2 Bild 8.9

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