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Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm
Präsentation zur Bürgerinformation am 24.10.2012 in Ulm
Petra Stark, Leiterin des Referats 24, Recht und
Planfeststellung
beim Regierungspräsidium Tübingen
Phase IFertigstellung der Planunterlagen durch SWU
Wesentlicher Inhalt der Unterlagen: • Erläuterungsbericht: was, warum, wie, wo, welche Folgen,
insbesondere: Zusammenfassung der Umweltauswirkungen, Varianten
• Lagepläne, Verzeichnis der betroffenen Grundstücke• Haltestellen• Landschaftspflegerische Begleitplanung: Eingriffe in Natur
und Landschaft und Kompensationsmaßnahmen• Fachgutachten z.B. zu Schall, Erschütterungen,
Elektromagnetische Verträglichkeit, Artenschutz
Phase IIAntragstellung beim Regierungspräsidium
SWU übergeben Unterlagen an Regierungspräsidium
Referat 24 prüft: • Vollständigkeit der Unterlagen• Anstoßwirkung für öffentliche Auslegung: Ist erkennbar, wer
betroffen ist und wie (Lärm, Zufahrt, Parkplätze, Grundstück oder Gebäude)?
• RP verlangt ggfls. Nachbesserung der Unterlagen• Abstimmung des weiteren Verfahrens mit SWU und Stadt
Ulm (z.B. Verfahrensabschnitte, Auslegungszeitraum)
Phase IIIAnhörungsverfahren durch das Regierungspräsidium
• Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen bei der Stadt Ulm zur Einsicht für alle (1 Monat) mit der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben (weitere zwei Wochen nach Abschluss der Auslegung)
• Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z.B. Technische Aufsicht für Straßenbahnen beim RP Stuttgart, Polizei, Naturschutzbehörde, Verkehrsbehörde: als Stadtkreis ist Stadt Ulm zuständig)
• Einwendungen Privater und Stellungnahmen der TöB werden vom RP gesammelt und der SWU zugeleitet
• Antwort der SWU darauf geht wieder ans RP
Wichtig!• Die Einwendungen werden nicht individuell schriftlich
beantwortet
• Anhörungsverfahren dient der vollständigen Sachverhaltsermittlung für die Abwägung
• Wer innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhebt, ist präkludiert, d.h. die Argumente müssen im Beschluss nicht berücksichtigt werden und sie können auch im Gerichtsverfahren nicht mehr vorgebracht werden
• keine Einwendungen per E-Mail
Phase IVErörterungstermin unter Leitung des Regierungspräsidiums
• Prüfung der Antworten der SWU auf die Einwendungen und Stellungnahmen
• Sind die Antworten nicht zufriedenstellend oder Planänderungen notwendig, wird Nachbesserung durch SWU angefordert
• Tagesordnung für Erörterungstermin wird festgelegt: meist nach Themen gegliedert
• Erörterungstermin wird öffentlich bekanntgemacht und in der Regel öffentlich durchgeführt
• Ergebnisprotokoll wird erstellt
Erörterung soll Einwendern und Vorhabenträger Gelegenheit zur Verständigung geben; RP hat neutrale Moderationsfunktion
Phase VPlanfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium
• Liegen die rechtlich zwingenden Voraussetzungen für die Genehmigung vor, insbesondere
– ist das Vorhaben gerechtfertigt?– sind die arten- und naturschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten?– gibt es zwingende Ansprüche auf Lärmschutz und sind sie
eingehalten oder sind Auflagen notwendig?
• Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere
– gibt es Varianten, die sich als besser geeignet aufdrängen?– sind die verbleibenden Belastungen für die Menschen noch
zumutbar?
Phase VPlanfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium
• Planfeststellungsbeschluss nur, wenn Vorhaben genehmigungsfähig ist, d.h. keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und insgesamt mehr für das Projekt spricht als dagegen.
• Ist das nicht der Fall, muss die Planung nachgebessert werden• Im Beschluss werden auch die Einwendungen behandelt
– Es kann daraus folgend Auflagen geben, Zusagen durch SWU aber auch die Zurückweisung der Einwendung als unbegründet
• Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Beschlusses und der genehmigten Unterlagen in Ulm (zwei Wochen)
• Hinweis auf Klagemöglichkeit beim VGH Mannheim (1 Monat nach Ende der Auslegung); individuelle Zustellung nur, wenn weniger als 50 Einwendungen
Wirkungen der Planfeststellung
• Umfassende Baugenehmigung für die Straßenbahn
• Auflagen und Zusagen der SWU sind bindend
• enteignungsrechtliche Vorwirkung
• Klage gegen den Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. es kann grundsätzlich nach Erlass des Beschlusses auch gebaut werden.
Vielen Dank für Ihr Interesse!