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Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck 21. März 2013

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Page 1: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Praktikanten – Volontäre – Auszubildende

Arbeitsrechtliche Fragestellungen

Lübeck – 21. März 2013

Page 2: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen

II. Auszubildende

III. Praktikanten

IV. Minijobber

V. Leiharbeitnehmer

VI. Freiberufler

VII. Querschnittsphänomene

Page 3: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen

Page 4: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Gesetzlicher Grundfall:

Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis

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Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis

AzubisPraktikanten

Minijobber

Leiharbeit

Praktikanten

Freiberufler

Page 6: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Wer ist Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist.

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II. Auszubildende

Azubis

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Berufsausbildungsverhältnis

• rechtliches Sondervertragsverhältnis, ähnlich Arbeitnehmereigenschaft

• „kleine“ Arbeitnehmer

• Annäherung an Arbeitnehmerstatus

• dem Charakter nach befristetes Dienstverhältnis

• gesetzliche Regelung durch BBiG

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Prägender Charakter durch

• besondere Fürsorge und Anleitung

• beiderseitige Pflicht zur Förderung des Ausbildungszwecks

• Arbeitsleistung ggü. Lernleistung nachrangig

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Dauer der Ausbildung

• Startdatum konkret festgelegt

• Beendigung spätestens bei vereinbartem Beendigungsdatum

• vorzeitige Beendigung bei früherer erfolgreicher Abschlussprüfung

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Verlängerung der Ausbildung bei Prüfungsversagen

• Verlängerung bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung

• bis längstens ein Jahr

• ein Wiederholungsversuch

• muss vom Azubi verlangt werden

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Inhaltliche Fragen der Ausbildung

• Weisungsrecht § 106 GewO

• Gliederung durch Ausbildungsordnungen

• begleitet von Berufsschulunterricht(bezahlte Freistellung)

• Förderungspflicht durch Arbeitgeber durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Arbeitsmaterialien

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Probezeit in der Ausbildung

• unverzichtbar, da gesetzlich vorgesehen

• 1 - 4 Monate

• während Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zum Tagende (schriftlich) beiderseitig kündbar

• auch bei Vorbeschäftigung vor Ausbildung wirksam vereinbart

• ggf. BR-Anhörung beachten!

Page 14: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Kündigung nach der Probezeit

• nur noch aus wichtigem Grund = fristlos

• Schriftform (§ 623 BGB)

• Begründungserfordernis (Festlegung für Prozess)

• ggf. Zugang an Erziehungsberechtigte

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Übernahme am Ende der Berufsausbildung

• § 24 BBiG: Weiterarbeit nach bestandener Abschlussprüfung in Kenntnis der Tätigkeit = unbefristetes Arbeitsverhältnis

• kein Übernahmeanspruch (Ausnahme: TV, BV, Zusagen)

• Übernahme ist Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG

• Übernahmenoten sind Auswahlrichtlinen nach § 95 BetrVG

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Auszubildende zählen nicht

• bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KSchG

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Die Ausbildungszeit ist

• keine Vorbeschäftigungszeit i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

• häufig Verhandlungsmasse bei der Frage der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung von Abfindungen

• str., ob anrechenbare Betriebszugehörigkeitszeit bei der Sozialauswahl

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Befristung im Anschluss an die Ausbildung:

• schriftliche Befristungsvereinbarung vor Rechtsfolgen aus § 24 BBiG

• Zeitbefristung grundsätzlich möglich

• Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 Ziff. 2 TzBfG 1 x bis zu 1 Jahr

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Azubi-Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht:

• Vergütung von Mehrarbeit

• Zahlung aufgrund zu niedriger Vergütung

• fristlose Kündigung

• nur wenige Klagen

• vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren§ 111 Abs. 2 ArbGG

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III. Praktikanten

PraktikantenPraktikanten

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• „Praktikant“ ist kein gesetzlicher Begriff

• keine gesetzliche Regelung

• viele politische Forderungen

• Volontäre faktisch identisch zu Praktikanten

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im Rahmen einesArbeitsverhältnisses

PraktikantenPraktikant PraktikantenPraktikant

im Rahmen einessonstigen

Rechtsverhältnisses

Page 23: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Abgrenzungsmaßstab:

• Weisungsgebundenheit

• Eingliederung in den Betrieb

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• Schülerpraktikanten

• Ausbildungsinteressenten

• Studienpraktikanten ohne vorrangiges Erwerbsinteresse

Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?

PraktikantenPraktikant

im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses

Page 25: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

• Studienpraktikanten mit Vollerwerbsinteresse (auch bei paralleler Diplomarbeit)

• Schülerpraktikanten mit Erwerbsinteresse in den Schulferien

• „Etikettierte“ Praktikanten

Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?

PraktikantenPraktikant

im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

Page 26: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Wenn Arbeitsverhältnis trotz Bezeichnung als „Praktikant“

alle arbeitsrechtlichen Regeln gelten

• Vergütung § 612 BGB

• Befristung § 14 TzBfG

• Mitbestimmung § 99 BetrVG

• Kündigungsschutz § 1 KSchG

• u.v.a.m.

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Vergütung von Praktikanten

häufig keine oder nur geringe Vergütung

Was ist eine angemessene Vergütung?

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§ 612 BGB – Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

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Maßstäbe:

• Üblichkeit

• Berücksichtigung etwaiger Minderqualifikation

• Lerncharakter

• aber: Probleme bei faktischer Vollarbeit, insbesondere unter Tarifgeltung

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IV. Minijobber

Minijobber

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Minijob / 450 EUR-Job =

• „normales“ Arbeitsverhältnis in Teilzeit

• sozial- und steuerrechtliche Sonderbehandlung

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Häufige Fehler in Behandlung von Minijobs:

• keine Urlaubsgewährung

• pauschale Urlaubsabgeltung über Stundenlohn

• fehlende Betriebsratsanhörung bei Kündigung

• „freie“ Beendigungsbehandlung

• Nichtzahlung von Mindestentgelten

Page 33: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

V. Leiharbeitnehmer

Leiharbeit

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Arbeitnehmerüberlassung

AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.

Definition

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Verleiher

Entleiher

Leiharbeitnehmer

Arbeitsvertrag

Verleihvertrag

tatsächliche Überlassung

Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen

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Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)

Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Personalkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein

LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11(Rechtsbeschwerde eingelegt)

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Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Schwellenwert nach § 23 KSchG –

BAG Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12

Page 38: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße –

BAG Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11

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Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwert für IA und Sozialplan –

BAG Urt. v. 18.10.2011 – 1 AZR 335/10

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VI. Freiberufler

Freiberufler

Page 41: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Abgrenzungsmaßstab:

• Weisungsgebundenheit

• Eingliederung in den Betrieb

Page 42: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Standardfall:

Freie Mitarbeit vereinbart. Vertrag wird gekündigt, Mitarbeiter klagt auf Grundlage KSchG mit Behauptung, Arbeitnehmer gewesen zu sein.

Statusrechtsstreit mit u.U. erhebliche sozialversicherungsrechtlichen Folgen

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Bekannte Fälle:

• Eismann

• Hamburg-Mannheimer

• Axel Springer

• freie Handelsvertreter-Fälle

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VII. Querschnittsphänomene

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Befristung von Arbeitsverhältnissen

• Zeitbefristung § 14 Abs. 2 TzBfG

• Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 TzBfG

Page 46: Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

Teilzeitarbeit

• Reduzierungsanspruch § 8 TzBfG

• Verlängerung der Arbeitszeit § 9 TzBfG