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Honorarverhandlungen 2017/2018: Das sind die Ergebnisse > Seite 4 Ein solides Zahlenwerk ist das, was die Körperschaftswelt zusammenhält Der Finanzausschuss der KVWL behält den Überblick bei immer komplexeren Strukturen > Seite 12 Arzneimittelvereinbarung 2018 Änderungen in der Übersicht > Seite 16 In der Heftmitte: praxis intern mit allen praxisrelevanten Informationen Nr. 12| 27. Dezember 2017 Mit Amtlichen Bekanntmachungen unter anderem mit aktuellen Änderungen des Honorar- verteilungsmaßstabs der KVWL ab Seite 22 BERUFSPOLITIK | INFORMATIONEN | MITTEILUNGEN | Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE

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Page 1: PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE · 12/2017 Honorarverhandlungen 2017/2018: Das sind die Ergebnisse I m Bereich der Gesamtvergütung (MGV) konnte der KVWL-Vor-stand einen Abschluss

Honorarverhandlungen 2017/2018:Das sind die Ergebnisse> Seite 4

Ein solides Zahlenwerk ist das, was die Körperschaftswelt zusammenhältDer Finanzausschuss der KVWL behält den Überblick bei immer komplexeren Strukturen> Seite 12

Arzneimittelvereinbarung 2018Änderungen in der Übersicht> Seite 16

In der Heftmitte: praxis intern mit allen praxisrelevanten Informationen

Nr.

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Mit AmtlichenBekanntmachungenunter anderem mit aktuellen Änderungen des Honorar-verteilungsmaßstabs der KVWLab Seite 22

BERUFSPOLITIK | INFORMATIONEN | MITTEILUNGEN | Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE

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Inhalt 5 Honorarverhandlungen 2017/2018: Das sind die Ergebnisse

6 Tipps für den kleinen Grenzverkehr: BMC Regional NRW-Forum „Sektorengrenzen in der medizinischen Versorgung“ in Dortmund

11 Plausibilitätsprüfung bei „Praxisgemeinschaften“: Vertreterversammlung beschließt Ausweitung der Stichprobenprüfung von zwei Prozent auf zehn Prozent

12 Ein solides Zahlenwerk ist das, was die Körperschaftswelt zusammenhält Der Finanzausschuss der KVWL behält den Überblick bei immer komplexeren Strukturen

14 Schrittweise mehr Hausarztsitze im Ruhrgebiet Sonderregion Ruhrgebiet: Sonderstatus aufgehoben / Übergangszeitraum von zehn Jahren vereinbart

16 Arzneimittelvereinbarung 2018: Änderungen in der Übersicht

18 PRAXISSTART-Promotage: Große Resonanz unter den Studierenden

20 Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL

STANDARDS

21 Kurznachrichten, Impressum 22 Amtliche Bekanntmachungen 22 Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse 23 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der KVWL zum 01.01.2018 31 Veröffentlichung der Grundsätze und Versorgungsziele des HVM gemäß § 87b Abs. 3 SGB V 32 Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018 für Westfalen-Lippe 44 Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018 für Westfalen-Lippe 51 Vereinbarung nach § 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.V.m. § 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2018 55 Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL 64 Resolutionen der KVWL-Vertreterversammlung 66 Ausschreibungen von Vertragsarzt-/ Vertragspsychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe

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mit praxisrelevanten Informationen in der Heftmitte zum Heraustrennen

Nr. 12 | 27. Dezember 2017

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Honorarverhandlungen abgeschlossen

In der letzten Vertreterversammlung der KVWL am 2. Dezember lautete mein Zwi-schenfazit noch: Gut Ding will Weile ha-ben. Ein altbekanntes Sprichwort, das

zwei wesentliche Dinge beschreibt, die auch auf die diesjährigen Verhandlungen mit den Krankenkassen über das Gesamthonorar für das Jahr 2017 zutreffen. Im Frühjahr dieses Jahres haben wir uns erstmals mit den Kas-senvertretern getroffen, um unsere Positionen auszutauschen. Nun ist es Dezember gewor-den und ich kann Ihnen vom Verhandlungser-gebnis berichten. Das war lang — zugegeben.

Bewerten lässt sich diese lange Verhandlungs-dauer allerdings nur mit einem Blick auf das Ergebnis. Und da war es uns als Vorstand der KVWL, aber auch mir persönlich als Verhand-lungsführer wichtig, ein „gut Ding“ zustande zu bringen.

Wie Sie vielleicht wissen, hat der Gesetzgeber uns für diese Verhandlungsrunde die einmali-ge Chance eingeräumt, die im Bundesver-gleich geringere Vergütung der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen in Westfa-len-Lippe nachzuverhandeln (Stichwort: Kon-vergenz). So gab es gleich zwei wichtige The-men, die in die Gespräche mit den Kassen eingeflossen sind. Zum einen das Honorar für das Jahr 2017 und zum anderen die einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes, so der korrekte Begriff für die Konvergenz. Und das Ergebnis kann sich sehen lassen. Mit der Steigerung der Gesamtvergütung in West-falen-Lippe um 53 Millionen Euro sowie der

basiswirksamen Erhöhung des Aufsatzwertes um 62 Millionen Euro, fließen unter dem Strich über 115 Millionen Euro mehr in die ambulante Versorgung in Westfalen-Lippe!Obwohl die Gespräche mit den Vertretern der Kassenseite auch aufgrund der besonderen Situation schwierig waren, habe ich die At-mospähre jederzeit als partnerschaftlich und lösungsorientiert erlebt. Das möchte ich an dieser Stelle betonen, weil die diesjährige Honorarrunde — nicht zuletzt aufgrund der Dauer — für beide Seiten kräftezehrend war.

Nutzen wir alle die Weihnachtszeit, um uns zu erholen und neue Kraft zu schöpfen. Auch im Namen meiner Vorstandskollegen wünsche ich Ihnen festliche Tage mit ausreichend Zeit der Muße und Entspannung im Kreise Ihrer Familien. Kommen Sie gesund ins neue Jahr, das für uns alle hoffentlich ein friedliches sein wird!

Dr. Gerhard Nordmann,2. KVWL-Vorsitzender

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Honorarverhandlungen 2017/2018:Das sind die Ergebnisse

I m Bereich der Gesamtvergütung (MGV) konnte der KVWL-Vor-stand einen Abschluss erzielen, der einer Erhöhung von 4,33

Prozent für das Jahr 2017 entspricht.

Die Zahlen für 2017Das Gesamtergebnis für Westfalen-Lippe setzt sich aus drei Komponen-ten zusammen. Die Basis bildeten die Verhandlungen zur Übernahme der Bundesvorgaben, also der Anhe-bung des Orientierungspunktwertes („Preiskomponente“) sowie der Festlegung der regionalen Morbidi-tätsentwicklung („Mengenkompo-nente“). Dieser Zuwachs beträgt für Westfalen-Lippe 48,7 Millionen Euro. Hinzu kommt die basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes („Kon-vergenz“) mit einem Volumen von 62 Millionen Euro. Für die Förderung der Praxisnetze fließen in diesem Jahr weitere 5 Millionen Euro in unseren Landesteil.

Diese Teilbeträge addieren sich zu einem Gesamtergebnis von 115,7 Millionen Euro zusätzlich für das Jahr 2017.

Auch der Honorarabschluss für 2018 stehtIm Zuge der diesjährigen Verhand-lungsrunde einigten sich der KVWL-Vorstand und die Verhandlungsfüh-rer der Krankenkassen auch auf einen Honorarabschluss für das Jahr 2018. Hier wirkt sich erstmals der erhöhte Aufsatzwert als „So-ckel“ für die Honorarkalkulation aus. Gemäß den Bundesvorgaben fließen im kommenden Jahr im Bereich der morbiditätsbedingten Gesamtvergü-tung (Preis- und Mengenkomponen-te) 44,2 Millionen Euro zusätzliches Honorar an die Ärzte und Psycho-therapeuten in Westfalen-Lippe.

Zudem fließen bislang nicht ausge-schöpfte Finanzmittel für den Einsatz

nichtärztlicher Praxisassistentinnen in Hausarztpraxen in Höhe von 6 Millionen Euro in die MGV und werden zukünftig zur Stärkung der hausärzt-lichen Grundleistungen verwendet.

Dr. Gerhard Nordmann, der für die KVWL die Verhandlungen führte, zeigte sich zufrieden mit den Ergeb-nissen der Honorarverhandlungen: „Nimmt man die Abschlüsse für die Jahre 2017 und 2018 zusammen, fließt zusätzliches Honorar in Höhe von 165,8 Millionen Euro nach West-falen-Lippe. Das ist ein achtbares Er-gebnis. Wichtig ist mir, dass wir beim Thema Konvergenz endlich vorange-kommen sind und einen ersten Schritt in die richtige Richtung getan haben. Zwar ist unsere Forderung gleiches Geld für die gleiche Leis-tung zu erhalten, damit im Bundes-vergleich noch nicht erfüllt, aber es ist uns gelungen, endlich Bewegung in das Thema zu bekommen.

„Durch den Doppelabschluss für die Jahre 2017 und 2018 fließen insgesamt 165,8 Millionen Euro zusätzliches Geld nach Westfalen-Lippe. Wichtig ist mir vor allem, dass wir endlich Bewegung in das Thema Konvergenz bekommen haben.“

Dr. Gerhard Nordmann, 2. KVWL-Vorsitzender

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Tipps für den kleinen GrenzverkehrBMC Regional NRW-Forum „Sektorengrenzen in der medizinischen Versorgung“ in Dortmund

Die Überwindung der Kluft zwischen dem ambulanten und dem stationären Ver-sorgungsbereich gehört

zu den größten Herausforderungen des deutschen Gesundheitswesens. Zur Beschreibung dieser Aufgabe mussten in der Vergangenheit schon alle denkbaren Metaphern herhal-ten: Es wurden Brücken gebaut, Gräben zugeschüttet und Grenz-mauern niedergerissen — leider nur verbal. In der Praxis leben beide Bereiche mit mal größeren und mal kleineren Schnittmengen in fortdau-ernder Koexistenz.

Allerdings lohnt hier und da ein genauerer Blick auf die Schnittmen-gen, also solche Projekte, die vom ambulanten und stationären Sektor gemeinsam getragen werden. So empfanden es auch die Teilnehmer der BMC Regional NRW-Konferenz, die unter dem Titel „Sektorengren-zen in der medizinischen Versor-gung“ am 10. November im Dort-munder Ärztehaus stattfand.

Die aktuelle Diskussion um die über-lasteten Notaufnahmen an Kranken-häusern, die sich zu oft mit Baga-tellfällen beschäftigen müssen und das gleichzeitig noch zu wenig be-kannte Angebot der ambulanten Medizin — Stichwort 116 117 —, einen Bereitschaftsdienst außerhalb der Praxisöffnungszeiten anzubieten, zeigt das Dilemma in seiner ganzen Ausprägung. Die Sektorengrenzen sind ein weitgehend abstraktes Ge-bilde, das derzeit noch zu häufig ausschließlich in akademischen Zirkeln diskutiert wird. Der hilfesu-chende Patient geht dahin, wo er sofortige Unterstützung erwartet. Dabei sind Sanktionen gegen ein tatsächliches oder vermutetes über-zogenes Anspruchsdenken der Pati-enten schon deshalb ein untaugli-ches Mittel, weil sie politisch durchgesetzt werden müssten. Poli-tiker schmücken sich zwar gerne mit einer „Riester-Rente“ oder ei-nem „Pflege-Bahr“, wohl eher nicht mit einem „Notfallaufnahme-Buß-geld“ oder einem „Patientensteue-rungs-Soli“. Auch die in diesem Jahr neu eingeführte Abklä-rungspauschale hat daran nichts geändert.

Rechtliche HürdenWie also kann die gemeinsame Ver-sorgung gelingen? In seinem einlei-tenden Vortrag skizzierte Dr. Frank Stollmann die „völlig unterschiedli-chen Voraussetzungen“ der Landes-krankenhausplanung im Verhältnis zur ambulanten Versorgung. Wenn-gleich unstrittig sei, dass aufgrund der begrenzten Ressourcen eine sektorenübergreifende Patienten-versorgung wünschenswert sei, stünden einer weitergehenden Ko-operation derzeit noch einige recht-liche Hürden im Weg. Der Leiter der Gruppe „Öffentliches Gesundheits-wesen“ im nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium (MGEPA) nannte beispielhaft das „Anti-Kor-ruptionsgesetz“ (§§ 99 a, b StGB), das seit dem 1. Januar 2016 Beste-chung und Bestechlichkeit im Ge-sundheitswesen verhindern soll. Wolle man die wechselseitige Durch-lässigkeit der Sektorengrenzen er-höhen, müsse man diese Rechtsnor-men immer im Hinterkopf haben, damit die angestrebte Kooperation nicht strafrechtlich relevant werde. Da aber die sektorenübergreifende Versorgung nicht ohne eine sekto-renübergreifende Planung zu reali-sieren sei, stellte Dr. Stollmann zwei

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mögliche Auswege zur Diskussion. Bei der von ihm als kleine Lösung bezeichneten Variante, würden die Kassenärztlichen Vereinigungen stärker in die stationäre Planung einbezogen. Dazu müssten die KVen im Sinne des nordrhein-westfäli-schen Krankenhausgesetzes von „mittelbar Beteiligten“ zu „unmittel-bar Beteiligten“ erklärt werden.

Stollmanns Fazit zu den Perspekti-ven dieser kleinen Lösung fällt aller-dings verhalten aus. Es drohe ein „Weiter so!“ mit geringem Innovati-onspotenzial. Die Alternative sei eine große gemeinsame Versor-gungskonferenz für den ambulanten und den stationären Bereich. Bevor eine solche Konferenz zusammen-treten könnte, müssten laut Stoll-mann jedoch wichtige Fragen ge-klärt werden: Zum Beispiel die nach einer Änderung des Grundgesetzes, nach der Mischverwaltung beider Bereiche sowie die Fragen nach einer einheitlichen Vergütung und der zugrundeliegenden Planungs-methodik. Wer die Gepflogenheiten im deutschen Gesundheitswesen kennt, wird auch die letzte von Dr. Stollmann aufgeworfene Frage nicht geringschätzen: Wer entscheidet mit?

Die vom Vertreter des MGEPA favo-risierte große Lösung lässt schon erahnen, dass es bei der Umsetzung nicht um Wochen oder Monate son-dern um einen deutlich längeren Zeitraum geht. In der Zwischenzeit lohnt sich der Blick auf Projekte und Initiativen, die, wenn schon keine betonschweren Brücken, so doch wenigstens einen kleinen Holzsteg in den jeweils angrenzenden Sektor gebaut haben. Möglichkeiten dazu bieten verschiedene Paragrafen des Sozialgesetzbuches. Angefangen

beim Ambulanten Operieren (§ 115b SGB V), über die ambulante spezial-fachärztliche Versorgung (ASV, RL gem. § 116b SGB V), bis zu Projekten des Gemeinsamen Landesgremiums (nach § 90a SGB V) oder aktuelle Projekte, die aus dem Innovations-fonds gefördert werden (§ 92a SGB V). Schon länger etabliert sind Pro-jekte der besonderen Versorgung nach §140 SGB V (neu), die die inte-grierte Versorgung abgelöst hat. In der Praxis sind die genannten Ko-operationsmöglichkeiten unter-schiedlich stark ausgeprägt — eine grundsätzliche Annäherung der beiden Sektoren haben sie nicht bewirkt.

Folgt man der Idee, die KVen auch in die Planung der stationären Versor-gung einzubinden, hätten diese nach der Auffassung von Ansgar von der Osten ein Qualifikations-schreiben erster Güte in der Tasche.

Der Leiter des Geschäftsbereichs Sicherstellungspolitik und -beratung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe gab einen Über-

blick über 25 Jahre Bedarfsplanung in der ambulanten Versorgung und lobte sie als „Erfolgsmodell“. Die Bedarfsplanung habe sich vor dem Hintergrund des ursprünglichen Ziels, den unbegrenzten Arztzahlzu-wachs zu vermeiden, bewährt. Zu-dem sei sie transparent, neutral und folge nicht einer „Kirchturmspoli-tik“. Das Grundproblem für die zu-künftige (sektorenübergreifende?) Planung brachte er auf einen einfa-chen Nenner: Es gehe um einen unbegrenzten Leistungsanspruch in einem begrenzten System. Die dazu notwendigen Entscheidungen beträ-fen allerdings grundlegende gesell-schaftliche Übereinkünfte, so dass die Politik den veränderten Rahmen vorgeben müsse, bevor die Selbst-verwaltung am Zug sei.

Ansgar von der Osten, Leiter des KVWL-Geschäftsbereichs Sicherstellungspolitik und -beratung.

Heiner Beckmann, BARMER-Landesvertre-tung NRW. Fotos (3): KVWL/Steinberg

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Im zweiten Teil des BMC Regional NRW-Forums wurde es dann konkre-ter, als es um Beispiele einer gemein-samen Versorgungsplanung und -Umsetzung durch Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte ging.

Von Seiten der Kostenträger plä-dierte Heiner Beckmann, Vorsitzen-der der BARMER-Landesvertretung NRW, ebenfalls für die zuvor disku-tierte große Lösung, allerdings mag er nicht mehr länger abwarten. Er sprach von deutlichen Fehlanreizen, die dazu führten, dass Leistungen oft dort erbracht würden, wo sie besser vergütet werden.

Als Beispiel nannte Beckmann die diagnostische Linksherzkatheter-Untersuchung, die im ambulanten Bereich nach EBM mit 630 Euro vergütet wird. Im Krankenhaus wür-den dagegen nach dem DRG-System 1.800 Euro fällig. Nachvollziehbar, dass er als Vertreter einer Kranken-kasse gerne den Hebel bei der Ver-gütung ansetzen möchte. In Bezug auf das rahmengebende System schlug Beckmann vor, den Fokus auf die Schnittstelle der ambulanten fachärztlichen Versorgung mit der Grund- und Regelversorgung im Krankenhaus zu richten. Qualitäts-indikatoren und Mindestmengen sollen die Zugangspforte zu diesem Versorgungsbereich bilden. Haus-ärzte sieht Heiner Beckmann auch in Zukunft als unverrückbare Basis der Patientenversorgung.

Renaissance des Belegarztwesens?Dabei ist nicht jede Idee neu, die dazu beitragen kann, die beiden Versorgungsbereiche besser mitein-ander zu verzahnen. Im Rahmen ihres Vortrags rührte Dr. Ursula Hahn zum Beispiel kräftig die Wer-betrommel für das Belegarztwesen. Eine Organisationsform, die vielen vermutlich nicht unmittelbar in den Sinn kommt, wenn von der Überwin-dung der Sektorengrenzen die Rede ist. Für Hahn, die als Geschäftsfüh-rerin der OcuNet VerwaltungsGmbH für das Konzept der intersektoralen Facharztzentren (IFZ) warb, führte das Belegarztwesen viel zu lange ein Schattendasein: „Das Belegarzt-wesen feiert derzeit eine Renais-sance — und das ist gut so! Wir trommeln jedenfalls bei jeder sich bietenden Gelegenheit für dieses Versorgungsmodell.“

Die durch die OcuNet Verwaltungs-GmbH repräsentierten intersektora-len Facharztzentren hätten das Kon-zept der Belegbetten wiederbelebt. Alle IFZ, die in erster Linie konser-vative augenärztliche Leistungen anböten, seien als medizinische Einrichtungen in der ambulanten Versorgung verankert, erklärte Hahn. Dabei firmieren die Zentren

unter verschiedenen Rechtsformen und haben in der Regel mehrere Filialen, in denen selbständige und angestellte Augenärzte unter einem Dach zusammenarbeiten. Dem oft geäußerten Vorwurf der Rosinenpi-ckerei trat Ursula Hahn energisch entgegen. Natürlich brauche man jeweils ein starkes Mutterhaus an einem attraktiven Standort, um gutes Personal zu akquirieren. Die kleineren Filialen befänden sich jedoch oft in ländlichen Regionen, in denen die IFZ zu einem wichtigen Stützpfeiler der ambulanten augen-ärztlichen Versorgung gehörten. Viele Zentren kooperierten auf der Grundlage der schon erwähnten Belegbetten als selbstständige Part-ner mit Krankenhäusern. Andere Zentren der OcuNet-Gruppe böten ambulante Leistungen an den Kli-nikstandorten an, wozu sie dann oft Räume am Krankenhaus mieteten, führte Hahn weiter aus.

PiNo-Nord-Studie untersucht Motive der PatientenWie schon eingangs erwähnt, be-steht in den Notaufnahmen der Klini-ken derzeit ein enormer Handlungs-druck (s. auch Info-Kasten S. 7). Aus der Sicht vieler Patienten stellen sie einen extrem niedrigschwelligen und rund um die Uhr verfügbaren Zugang zur vollversorgenden Klinik-medizin dar.

Die Autoren der PiNo-Studie (Pati-enten in der Notaufnahme) fragten rund 1.300 Patienten, warum sie statt in eine ambulante Arztpraxis direkt in die Notaufnahme eines Krankenhauses gingen. Für Prof. Dr. Dr. med. Reinhard Rychlik, Leiter des Instituts für empirische Gesund-heitsökonomie in Burscheid, der einige Ergebnisse der Befragung vorstellte, liefert die PiNo-Nord-Studie sehr aufschlussreiche Daten. So ergab sich bei über 50 Prozent der Patienten eine niedrige Behand-lungsdringlichkeit — und zwar nach

Dr. Ursula Hahn, Geschäftsführerin der OcuNet VerwaltungsGmbH.

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Gemeinsame Steuerung der Notfallpatienten in Gelsenkirchen-Buer

Ein Beispiel, wie das Problem der überlasteten Notfallambulanzen auf westfälisch-lippische Art angegangen wird, stellten Vertreter der KVWL und des Bergmannsheil-Krankenhauses in Gelsenkirchen-Buer Anfang Oktober der Öffentlichkeit vor. Wobei westfälisch-lippisch in diesem Fall heißt: pragmatisch und zupackend. Kernelemente dieser engen Ko-operation sind ein gemeinsamer Empfang von Notfalldienstpraxis und Ambulanz sowie — je nach Notwendigkeit — eine abgestimmte Einschät-zung und Priorisierung des Patientenstroms, die sogenannte Triage. Die aktuellen Probleme des ambulanten Notfalldienstes würden in der Berliner Gesundheitspolitik kontrovers diskutiert, ohne dass eine der Beteiligten bis heute eine gangbare Lösung präsentiert habe, kommen-tierte der 2. KVWL-Vorsitzende Dr. Gerhard Nordmann: „Wir sind hier aber nicht in der Hauptstadt Berlin, sondern in der westfälischen Pro-vinz. Uns liegt deshalb nicht so sehr an einer Debatte mit großen Ges-ten, sondern an pragmatischen Lösungen, die uns helfen, unseren All-tag in der Versorgung zu bewältigen.“ Die KVWL hat deshalb bereits 2011 nahezu alle ihre 63 zentralen Notfalldienstpraxen in oder an Kran-kenhäusern angesiedelt, damit das Personal in den Krankenhausambu-lanzen weniger akut zu versorgende Patienten direkt an die KVWL-Not-falldienstpraxis verweisen kann.

der Selbsteinschätzung der Betrof-fenen! Dieser Befund widerspricht der oft angeführten Erklärung, wo-nach die Mehrheit der Patienten den eigenen Gesundheitszustand falsch einschätze oder aber nicht wisse, welchen Fällen eine Notauf-nahme vorbehalten sei. Dazu passt auch, dass über 40 Prozent die Notaufnahme auf eigene Initiative, also ohne Rücksprache mit einem niedergelassenen Arzt aufsuchten. Etwa ein Drittel der Befragten ver-weigerte die Teilnahme an der Stu-die. Auch diese recht hohe Quote von Verweigerern könnte ein Indiz dafür sein, dass viele Patienten sehr wohl wissen, dass sie mit ihren Be-schwerden nicht unbedingt in die Notaufnahme eines Krankenhauses gehören.

Neben der hohen Belastung des Krankenhauspersonals löst diese Fehlsteuerung zwischen den Versor-gungsbereichen enorme Kosten aus. Nach Rychliks Angaben verursa-chen die ambulant-sensitiven Kran-kenhausfälle (ASK), also solche Fälle, die bei rechtzeitiger Interven-tion nicht im Krankenhaus behan-delt werden müssten, über alle Dia-gnosen hinweg jährlich Kosten in Höhe von etwa 89 Millionen Euro. Wobei der Gesundheitsökonom auf eine steigende Tendenz hinweist und vor allem im Bereich Geriatrie/Psychiatrie in den nächsten Jahren einen deutlichen Anstieg der finan-ziellen Lasten erwartet.

FazitDie Überwindung der Sektorengren-zen bleibt ein Dauerthema des deut-schen Gesundheitswesens. Das BMC Regional NRW-Forum brachte dazu zwei wesentliche Erkenntnisse: Die grundsätzlichen Entscheidungen zur Verteilungsgerechtigkeit und Finanzierungsproblemen kann die Selbstverwaltung der Politik nicht abnehmen.

Die Frage, nach welchem Schlüssel begrenzte Ressourcen verteilt wer-den bzw. wie man Patienten diese notwendige Diskussion vermittelt, muss auf einer breiten gesellschaft-lichen Ebene diskutiert und beant-wortet werden.

Auf der anderen Seite ist es gut nachvollziehbar, wenn Patienten mit gesundheitlichen Problemen schnel-le und bestmögliche Hilfe erwarten. Dass dabei nicht immer das Maxi-mum an Behandlung dem Optimum entspricht, ist offensichtlich eine Erkenntnis, die sich noch nicht durchgesetzt hat — von den ausge-lösten Kosten ganz zu schweigen. Hinzu kommt, dass die „Sektoren-

grenzen“ ein weitgehend akade-mischer Terminus sind, der den Patienten im Alltag nicht interes-siert, ja von dem er vermutlich noch nie etwas gehört hat.

Wenn es allerdings um die konkrete Lösung von Versorgungsproblemen geht, sind die Partner der Selbstver-waltung aufgefordert, Konzepte zu entwickeln und Ideen auszuprobie-ren, um zu bedarfsgerechten Lösun-gen zu kommen. Das ist in der Ver-gangenheit bereits einigen Akteu-ren gelungen. Zukünftig sollte die Ausnahme zur Regel werden.

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www.gesundheitskongress-des-westens.deDie Zertifizierung als ärztliche Fortbildung wird bei der Ärztekammer Nordrhein beantragt.

Karl-Josef LaumannMinister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW

Prof. Dr. Andreas PinkwartMinister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, NRW

Dr. Frank BergmannKassenärztliche Vereinigung Nordrhein

Dr. Gerhard Nordmann Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

Andreas StormDAK-Gesundheit

Prof. Josef HeckenGemeinsamer Bundesausschuss

Vera LuxUniversitätsklinikum Köln

Dr. Andreas Gassen Vorstandsvorsitzender, Kassen-ärztliche Bundesvereinigung

Prof. Dr. Wolfgang GreinerUniversität Bielefeld

Anne FriedrichsHochschule für Gesundheit

Dr. Dirk Heinrich Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa)

Günter WältermannAOK Rheinland/Hamburg

Prof. Dr. Boris AugurzkyRWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

Jochen BrinkKrankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V.

Dr. Heidrun ThaissBundeszentrale für gesund-heitliche Aufklärung (BZgA)

Dr. Klaus Reinhardt Hartmannbund - Verband der Ärzte Deutschlands e. V.

Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. Eckhard NagelUniversität Bayreuth

Ulf FinkSenator a. D., WISO-Gruppe

Dr. Holger SeibKassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

Roman Lovenfosse-GehrtKliniken der Stadt Köln

Prof. Dr. Jürgen WasemUniversität Duisburg-Essen

Kongressbüro Gesundheitskongress des Westens Telefon +49 (0) 2234 - 95322-51 E-Mail [email protected] Veranstalterin WISO S. E. Consulting GmbH

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Plausibilitätsprüfung bei „Praxisgemeinschaften“: Vertreterversammlung beschließt Ausweitung der Stichprobenprüfung von zwei Prozent auf zehn Prozent

Auf Wunsch der Vertreter-versammlung stellte der 1. KVWL-Vorsitzende Dr. Wolfgang-Axel Dryden in

der jüngsten Sitzung des Gremiums Anfang Dezember ein mögliches neues Konzept zur Prüfung der Pati-entenidentitäten bei Praxisgemein-schaften und anderen ärztlichen Kooperationen vor. Hiermit kam er dem Auftrag aus der vorangegange-nen Vertreterversammlung nach, zu untersuchen, ob eine flächende-ckende Prüfung möglich ist. Ziel war es, dass eine Prävention des Fehl-verhaltens mehr als bisher in den Vordergrund rückt, über festgestell-te Risiken zeitnah informiert wird und auffällige Praxen früher als bisher erfasst werden.

Dryden führte aus, dass dieses Ziel durch eine Stichprobe von zehn Prozent der abrechnenden Praxen in jedem Quartal erreicht werden könne. Dabei würde ermittelt, ob diese „standortgleich“ mit anderen Praxen kooperieren. Die so gefunde-nen Kooperationspartner würden im nächsten Schrift auf auffällige Quo-ten identischer Patienten (20 Pro-zent bei fachgleicher bzw. 30 Pro-zent bei fachübergreifender Kooperation) geprüft. Um eine wei-tere Bearbeitung nach sich zu zie-hen, müssten die auffälligen Quoten über einen längeren Zeitraum — vier Quartale — erreicht werden.

Die neue Methode führe dazu, dass mehr auffällige Kooperationen als bisher frühzeitig erkannt werden und ein Fehlverhalten zeitnäher korrigiert werden könne. Die unmit-telbare Wirkung bestünde darin, dass die Schadenssummen redu-ziert würden, da der Schadensbe-rechnung eine geringere Zahl auf-fälliger Quartale zugrunde gelegt würde.

Praxen, die nicht in allen vier Quar-talen auffällig sind oder sich entlas-ten könnten, erhielten hierüber eine Rückmeldung, die ihnen erlauben würde, ihr künftiges Verhalten ent-sprechend anzupassen. Dieser An-satz hat nach Ansicht des KVWL-Vorsitzenden greifbare Vorteile gegenüber dem heutigen Verfahren:

Der von der KV zurückgefor- derte Schaden fällt für betroffene Ärzte deutlich geringer aus.

Ärzte in betroffenen oder gefährdeten Kooperationen können ihr Verhalten ändern.

Führt die Reflektion zu einer Verhaltensänderung, würde sich der Schaden für die Allgemein- heit der Vertragsärzte prospektiv verringern.

Dryden wies jedoch darauf hin, dass es in diesem Konzept noch ungelös-te Problemstellungen gibt.

Etwa könnte eine Mindestfallzahl für kleinere Praxen zu definieren sein, damit diese nicht schon bei gerin-gen Kooperationsfallzahlen in einen falschen Verdacht geraten. Auch besondere Leistungsgruppen wie zum Beispiel Laborüberweisungen könnten von vornherein auszublen-den sein.

Die Vertreterversammlung hat den Vorschlag von Dr. Wolfgang-Axel Dry-den angenommen mit der Änderung, die Stichprobenprüfung auf mindes-tens zehn Prozent zu erhöhen. Vor-aussichtlich wird die neue Systema-tik erstmals für die Abrechnung des ersten Quartals 2018 angewandt.

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Ein solides Zahlenwerk ist das, was dieKörperschaftswelt zusammenhältDer Finanzausschuss der KVWL behält den Überblick bei immer komplexeren Strukturen

Angst vor Zahlen hat Dr. Dirk Spelmeyer nicht. Und deshalb wird ihm auch die sprichwörtliche Unglücks-

ziffer 13 kein Kopfzerbrechen berei-ten — obwohl die Zahl für den 57-jährigen Urologen aus Dülmen in diesem Jahr eine besondere Rolle spielt. 13 Jahre ist Dirk Spelmeyer inzwischen Mitglied im Finanzaus-schuss der Körperschaft, in der zweiten Amtsperiode sogar als Vor-sitzender. Die Faszination und das Interesse an dem Zahlenwerk, das die Körperschaftswelt zusammen-hält, ist in all den Jahren nicht ge-ringer geworden. „Will man das In-nere einer Institution begreifen, dann muss man sich ihre Zahlen genau anschauen. Das ist spannend und aufschlussreich zugleich. Und es versetzt die Mitglieder des Fi-nanzausschusses in die Lage, finan-ziell wichtige Weichen für die Zu-kunft der KVWL sinnvoll stellen zu können“, erklärt Spelmeyer im Ge-spräch mit der KVWL kompakt-Re-daktion.

Zahlen werden bei der KVWL tat-sächlich viele bewegt. Die Mitarbei-ter des Geschäftsbereichs Finanzen unter der Leitung von Heike Hahn arbeiten beispielsweise pro Jahr mehr als eine Million Buchungen ab, dazu kommen buchhalterische Pflichten wie das Aufstellen des Haushaltes, die Rechnungslegung, die Bilanzprüfung und vieles mehr. Und das alles in TÜV-zertifizierter Arbeitsqualität. Die ist auch nötig, denn die Finanzstrukturen der Kör-perschaft werden von Jahr zu Jahr komplexer. So tritt die KVWL bei-spielsweise nicht nur als Arbeitge-ber, sondern auch als Veranstal-tungsorganisator, Caterer, Soft-ware- und Abrechnungsdienstleister in den Büchern auf. Alles das behal-

ten die Mitglieder des Finanzaus-schusses — jeweils zwei Haus- und Fachärzte sowie ein Psychothera-peut — im Blick. Natürlich kann nicht jedes Ausschussmitglied jede Buch-haltungsziffer im Kopf behalten. Und so haben sich alle fünf Mitglie-der auf bestimmte Themengebiete im Finanzbereich spezialisiert, in die sie mit tatkräftiger Unterstützung von Heike Hahn und ihrem Team eingearbeitet und auf dem Laufen-den gehalten werden. Untereinan-der stellen die Ausschussmitglieder die Entwicklungen in ihren Verant-wortungsbereichen dann per Refe-rat vor. Den zusammenfassenden Bericht vor dem wichtigsten Gremi-um der ärztlichen Selbstverwaltung, der Vertreterversammlung, über-nimmt schließlich der Ausschuss-vorsitzende.

Dirk Spelmeyer: „Dieses Arbeiten ist ausgesprochen effektiv — funktio-niert aber nur, weil zwischen ärztli-cher Selbstverwaltung und haupt-amtlicher Arbeit bei der KVWL Transparenz und offener Austausch

gelebt werden.“ Fünf Mal im Jahr tagt der Finanzausschuss, um bei-spielsweise die Jahresbilanz aufzu-bereiten und den Finanzhaushalt für das Folgejahr so vorzubereiten, dass in der Vertreterversammlung Entscheidungen auf Basis eines soliden buchhalterischen Unterbaus getroffen werden können. „Wir dis-kutieren im Ausschuss leidenschaft-lich, es geht auch mal harsch zur Sache. Aber der Umgang miteinan-der erfolgt immer auf Augenhöhe und ist stets fair und sachorientiert. So macht das Arbeiten auch im verflixten 13. Jahr noch jede Menge Spaß.“ Als ausgesprochen solide beurteilt der Dülmener Urologe dann auch die wirtschaftliche Positi-on der Körperschaft. „Die Haus-haltsführung der KVWL hatte immer Hand und Fuß, es gab nie eine finan-zielle Schieflage. Und die wird es auch in Zukunft nicht geben, da bin ich mir sicher. Und das bringt uns aus finanzieller Sicht in die gute Lage, Herausforderungen für die KVWL jetzt und in Zukunft gut meis-tern zu können.“ vity

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Dr. Dirk Spelmeyer (Dülmen),Vorsitzender

Dr. Heinrich Ebbinghaus(Soest)

Rolf Granseyer (Dortmund),stellv. Vorsitzender

Dipl.-Psych. Helmut Neuhaus(Münster)

Dr. Holger Brinkmann(Soest)

Der Finanzausschuss der KVWL

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Schrittweise mehr Hausarztsitze im RuhrgebietSonderregion Ruhrgebiet: Sonderstatus aufgehoben / Übergangszeitraum von zehn Jahren vereinbart

Der Gemeinsame Bundes-ausschuss hat den seit Einführung der vertrags-ärztlichen Bedarfsplanung

geltenden Sonderstatus für das Ruhrgebiet aufgehoben. Über einen Zeitraum von zehn Jahren entste-hen so zwischen Duisburg und Unna 600 neue Hausarztsitze. Für Psy-chotherapeuten ergeben sich ohne Übergangsfrist 85 neue Zulassungs-möglichkeiten.

Seit Einführung der vertragsärztli-chen Bedarfsplanung im Jahr 1993 galt das Ruhrgebiet wegen seiner guten Infrastruktur und der hohen Krankenhausdichte als Sonderregi-on. Auch als die Bedarfsplanungs-richtlinie im Jahr 2013 grundlegend überarbeitet und für die hausärztli-che Versorgung eine bundeseinheit-liche Messzahl eingeführt wurde (angestrebt wird seither ein Verhält-nis von einem Hausarzt auf 1.671 Einwohner), galt der Sonderstatus weiter: Im Ruhrgebiet wurde in der Bedarfsplanung an der alten Mess-zahl von 2.143 Einwohnern pro Hausarzt festgehalten, so dass die meisten Planungsbereiche für neue Zulassungen gesperrt blieben und keine zusätzlichen Sitze entstanden.

In seiner Sitzung am 17. November hat der Gemeinsame Bundesaus-schuss (G-BA) in Berlin nun den Sonderstatus des Ruhrgebiets in der Bedarfsplanung aufgehoben und eine schrittweise Angleichung an das bundeseinheitliche Pla-nungsniveau festgelegt. Der Ent-scheidung ging eine umfassende Versorgungsanalyse durch das un-abhängige IGES-Institut voraus. Das Institut empfahl die Aufhebung des Sonderstatus‘ für das Ruhrgebiet; unter anderem weil die Patienten im Ruhrgebiet älter und kränker seien als in Vergleichsregionen, was zu einer „deutlich höheren durch-schnittlichen Fallzahlbelastung“ in den Praxen führe.

Durch den G-BA-Beschluss ergeben sich insgesamt rund 600 neue Nie-derlassungsmöglichkeiten für Haus-ärzte im Ruhrgebiet. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist: Die ersten 400 Hausarztsitze sollen in einem zehnjährigen Zeitraum entstehen; dies entspricht einem Zuwachs von zirka 40 Hausarztsitzen jährlich. Nach Ablauf der zehn Jahre gilt dann das bundeseinheitliche Pla-nungsniveau. „Mit der Übergangsre-gelung erreichen wir, dass die haus-ärztliche Versorgung regional gut

steuerbar bleibt und gleichzeitig Verwerfungen oder großflächige Sogeffekte aus anderen Regionen vermieden werden“, so Prof. Dr. Josef Hecken, unparteiischer Vorsit-zender des G-BA.

Genau vor diesen Sogeffekten aus anderen Regionen hat die Kassen-ärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) in den vergangenen Monaten nachdrücklich gewarnt: „Denn da wir schon heute nicht genügend Nachfolger für frei wer-dende Hausarztsitze finden, führt jeder zusätzliche Sitz im Ruhrgebiet zu fehlenden Ärztinnen und Ärzte auf dem Lande“, sagt Dr. Gerhard Nordmann, 2. Vorsitzender der KVWL. „Anders gesagt: Für die Si-cherstellung in ländlichen Regionen ist die Öffnung des Ruhrgebiets eine veritable Bedrohung.“

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Die KVWL hat sich deshalb ebenso wie die KV Nordrhein für die Beibe-haltung der Sonderregion Ruhrge-biet ausgesprochen. „Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass es weder von Ärzten noch von Patien-ten Klagen über eine schlechtere Versorgung im Ruhrgebiet gibt“, wie Nordmann herausstellt. Immerhin sei es durch viele Gespräche mit den Verantwortlichen gelungen durchzusetzen, neue Zulassungs-möglichkeiten für Hausärzte im Ruhrgebiet über einen Zeitraum von zehn Jahren zu strecken. Nord-mann: „Das gibt uns Zeit, bei Fehl-entwicklungen steuernd einzugrei-fen.“ Genau das hatte auch der unparteiische G-BA-Vorsitzende unmittelbar nach der Beschlussfas-sung betont: „Entscheidend ist, dass die Auswirkungen auf das Versor-gungsgeschehen fortlaufend beob-achtet werden, um auf Veränderun-gen des Bedarfes in der Region reagieren zu können. Hierfür gibt der G-BA einen Rahmen vor, auf dessen Grundlage die zuständigen Landesgremien vor Ort die Vertei-lungsentscheidungen treffen kön-nen“, so Hecken.

Auch für Psychotherapeuten entste-hen im Ruhrgebiet neue Zulas-sungsmöglichkeiten. Denn der G-BA hat die beplante Einwohner-Psycho-therapeutendichte von 8.743 auf 5.435 Psychotherapeutensitze pro Einwohner angehoben. Dadurch können sich ohne Übergangsfrist etwa 85 weitere Psychotherapeuten im Ruhrgebiet niederlassen.

Die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der kassenärztliche Bedarfs-plan für Westfalen-Lippe ist dann entsprechend anzupassen. Dafür muss der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Westfa-len-Lippe in seiner nächsten Sitzung die notwendigen Beschlüsse fassen.

JF

„Durch viele Gespräche mit den Verantwortlichen ist es gelungen durchzusetzen, neue Zulassungsmöglichkeiten für Hausärzte im Ruhrgebiet über einen Zeitraum von zehn Jahren zu strecken. Das gibt uns Zeit, bei Fehlentwicklungen steuernd einzugreifen.“

Dr. Gerhard Nordmann, 2. KVWL-Vorsitzender

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Arzneimittelvereinbarung 2018Änderungen in der Übersicht

Fokus auf Biosimilars Auch 2017 hat die Steuerung in Westfalen-Lippe mit Hilfe der KVWL-Trendmeldung und den Leitsubs-tanzquoten sehr gut funktioniert. Die Systematik, keinen starren Ziel-wert vorzugeben, sondern im Rah-men der Ampel-Systematik auch dann ein Ziel zu erreichen, wenn weitgehend in Richtung Leitsubs-tanz gesteuert wird, führt zur Prüf-entlastung vieler Ärzte in Westfa-len-Lippe. Dies ist insbesondere angesichts der aktuellen Entwick-lung mit vielen hochpreisigen neuen Arzneimitteln, die im Rahmen der frühen Nutzenbewertung bewertet werden, eine wichtige Sicherheit.

Insbesondere bei gleichwertigen therapeutischen Alternativen — wie z. B. Biosimilars oder innerhalb der NOAKs — hat die Steuerung sehr gute Erfolge. Daher wurden die Verordnungsziele 2018 aus den bekannten Zielen weiterentwickelt. Neue Ziele gibt es praktisch nur noch im Bereich der Biosimilars. Medikamente, die über die frühe Nutzenbewertung und anschließen-de Preisverhandlungen in den Markt kommen, lassen sich im Regelfall nicht sinnvoll in Quoten zusammen-fassen, insbesondere wenn ein pati-entenrelevanter Zusatznutzen fest-gestellt wurde. Es waren in diesem Bereich keine sinnvollen neuen Zie-le abzuleiten. Das gleiche gilt im Generika-Markt, wenn eine automa-tische Substitution in der Apotheke möglich ist. Daher fokussiert sich die Steuerung auf den verbleiben-den Bereich, insbesondere der Bio-logika, wenn alternative Substanzen zur Verfügung stehen, jedoch keine automatische Substitution in der Apotheke stattfindet. Im Bereich der Insuline und Biosimilars von mono-klonalen Antikörpern wie Rituximab

sind neue Ziele hinzugekommen. All diese Ziele können ohne Einschrän-kung der Verordnungsmenge er-reicht werden.

Neue Empfehlungen der AkdÄ zu BiosimilarsDie Strategie für Westfalen-Lippe wird eindrucksvoll durch die im Sommer aktualisierten Empfehlun-gen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) un-terstützt. Die AkdÄ hat in ihrem ausführlichen Leitfaden zu Biosimi-lars noch einmal explizit auf die therapeutische Vergleichbarkeit hingewiesen und stellt fest, dass sowohl bei Erst- als auch Folgever-ordnungen grundsätzlich das wirt-schaftlichste Arzneimittel verordnet werden kann, falls patientenindivi-duell eine entsprechende Dosierung etc. zur Verfügung steht. Diese Empfehlung der AkdÄ bestätigt die positiven Erfahrungen, die mit dem weitgehenden Einsatz von Biosimi-lars, z. B. bei TNF-Alphablockern, in Westfalen-Lippe von unseren Ärzten gemacht wurden. Gleichzeitig bestä-tigt sie uns fachlich darin, im Be-reich Biosimilars weiter zu steuern. Die anderen Leitsubstanzempfeh-lungen wurden weitgehend fortge-setzt bzw. leicht modifiziert.

Richtgrößen für 2018Im Rahmen der Fortsetzung der Erprobung der wirkstoffbezogenen Steuerung haben die Vertragspart-ner auch für 2018 altersgegliederte Richtgrößen vereinbart. Wie im vergangenen Jahr haben Ärzte die Möglichkeit, sich durch weitgehende Erreichung der Verordnungsziele in einer Richtgrößenprüfung zu entlas-ten. Auch weiterhin gibt es keine zusätzlichen oder neuen Prüfmaß-nahmen bei der Nichterreichung von Verordnungszielen.

Heilmittel 2018Auch hier gilt die heutige Systema-tik. Die tatsächlichen Auswirkungen der langfristigen Diagnosen und der besonderen Verordnungsbedarfe (BVB) sind aus den vorhandenen Daten noch nicht abschließend zu analysieren. Diese sind ausführlich dargestellt in der Extra-Ausgabe des KVWL kompakt Nr. 55. Für 2018 ist eine neue Auflage geplant. Auch im Jahr 2018 ist es der KVWL nicht möglich, vorläufige Verordnungsda-ten im Heilmittelbereich von den Krankenkassen zu erhalten, so dass wir hier für Sie leider keine zeitna-hen Verordnungsinformationen bereitstellen können. Im Rahmen der neu gegründeten AG Heilmittel mit den Krankenkassen versuchen wir, diese Probleme zu beheben. Die Richtgrößen wurden um 3,5 Prozent erhöht.

Sie finden die vollständigen Arz-nei- und Heilmittelvereinbarungen sowie die Vereinbarung über fallbe-zogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel für das Jahr 2018 ab Seite 32 in dieser Ausgabe.

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Quoten praktisch nur noch bei Biosimilars sinnvoll

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit über zehn Jahren nutzen wir nun das System von Leitsubstanzempfehlungen zur effektiven Ver-ordnungssteuerung, um Ihnen wirtschaftliche Si-cherheit bei der Versorgung Ihrer Patienten zu geben. Gleichzeitig gibt es seit 2011 die frühe Nut-zenbewertung und Preisverhandlung für neue Arz-neimittel. Naturgemäß lässt sich ein Arzneimittel mit belegtem Zusatznutzen im Regelfall nicht sinn-voll in eine Quote integrieren, da es eine individuel-le medizinische Entscheidung sein muss, ob und für welche Patienten der festgestellte Zusatznut-zen in Frage kommt. Damit beschränkt sich der Bereich der über Quoten zu steuernden Verord-nungen weitgehend auf Originalpräparate, die vor

2011 auf den Markt gekommen sind und nicht in der Nutzenbewertung waren sowie auf die Biosimilars. Hier ist — wie im Artikel dargestellt — insbesondere durch den neuen Leitfaden der AkdÄ eine noch größere Sicherheit auch für den Wechsel auf Biosi-milars gegeben. Ich bitte Sie, diese Möglichkeiten aktiv zu nutzen, denn die AkdÄ hat auch empfoh-len, dass eine Einstellung auf biologische Arznei-mittel in den Händen des Arztes liegen und nicht in der Zukunft durch eine automatische Substitution in der Apotheke erfolgen sollte.

Gleichzeitig zeigt die Entwicklung, dass wir nur noch in wenigen Bereichen sinnvoll steuern kön-nen. Parallel dazu steigt die Anzahl der Rabattver-träge auf Original-Arzneimittel, bei denen die Kran-kenkassen die Haftung für die wirtschaftliche Verantwortung für den Preis aktiv übernehmen. Daher arbeiten wir auch politisch daran, dass die Preisverantwortung des Arztes sich in der Zukunft nur auf die Bereiche erstrecken kann, die er auch aktiv verantwortet. Der Arzt kann weder wirt-schaftlich für die nach der Nutzenbewertung vom GKV-Spitzenverband verhandelten Preise haftbar gemacht werden, noch für Rabattverträge, deren tatsächliche Auswirkungen und Ersparnisse nicht bekannt sind.

Dr. Wolfgang-Axel Dryden,1. KVWL-Vorsitzender

KOMMENTAR

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-Promotage: Große Resonanz unter den Studierenden

Weitere Informationen zu PRAXISSTART finden Sie auf der Kampagnen-Website unter: www.praxisstart.info

Im November hieß es für das Team der KVWL-Nachwuchs-kampagne PRAXISSTART wie-der: Ab an die Unis!

Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr besuchten die KVWL-Experten die Universitäten in der Region, um die angehenden Mediziner über die zahlreichen Förder- und Beratungs-angebote der KVWL zu informieren. Ziel der sogenannten Promotage ist es, wieder mehr junge Mediziner für eine Tätigkeit in der Praxis, insbe-sondere auf dem Land, zu begeis-

tern. Und das Interesse der Studie-renden an PRAXISSTART war wie immer sehr groß: Die Mitarbeiter der Praxisberatung und des Service- Centers sprachen mit mehreren hundert Studierenden pro Vormit-tag und gaben zahlreiche Tipps und Ratschläge zum Arbeiten in der ambulanten Versorgung. Besonders prominent ist PRAXISSTART an der Ruhr-Universität Bochum, denn dort fährt auch die Campus-Linie U35 im PRAXISSTART-Design durch die Stadt. VP

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Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL

Die KVWL hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB V „alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern und zu fördern“. Besteht dringender Versorgungsbedarf für einen Standort, einen Planungsbereich oder einen Teil eines Planungsbereichs, so ist dieser in einem Förderverzeichnis auszuweisen.

Anträge auf Fördermaßnahmen der KVWL können für die Übernahme eines Versorgungsauftrages in folgenden Städten und Gemeinden gestellt werden:

Gefördert wird die Übernahme eines vollen oder teilzeitigen Versorgungsauftrages in Form einer Zulassung oder Anstellung oder auch die Einrichtung einer Zweigpraxis. Gefördert werden kann zum Beispiel durch ein Praxisdarle-hen, durch eine Umsatzgarantie oder durch Kostenzuschüsse. Die möglichen Fördermaßnahmen sind in der Sicher-stellungsrichtlinie der KVWL vom 14. Dezember 2013 (KVWL kompakt 1/2014) aufgeführt.

Der Vorstand der KVWL gewährt die Förderung auf Antrag als Einzelfallentscheidung.

Interessierte Ärztinnen und Ärzte wenden sich an:

KVWL-Abteilung PraxisberatungTel.: 0231 / 94 32 94 00E-Mail: [email protected]

Fachgruppe Stadt oder Gemeinde

Hausärzte Bad Salzuflen

Hausärzte Borgholzhausen

Hausärzte Brilon

Hausärzte Burbach

Hausärzte Büren

Hausärzte Ense

Hausärzte Espelkamp

Hausärzte Gütersloh

Hausärzte Halle

Hausärzte Isselburg

Hausärzte Kreuztal

Hausärzte Kierspe

Hausärzte Lage

Hausärzte Löhne

Hausärzte Meinerzhagen

Hausärzte Menden

Hausärzte Nachrodt-Wiblingwerde

Hausärzte Neuenrade

Hausärzte Oelde

Hausärzte Olsberg

Hausärzte Rahden

Hausärzte Rheda-Wiedenbrück

Hausärzte Rhede

Hausärzte Verl

Hausärzte Werdohl

Nervenärzte Plettenberg

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Impressum

HerausgeberinKassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4—6 44141 Dortmund Tel. 0231 / 94 32 0

RedaktionsausschussDr. Wolfgang-Axel Dryden (verantw.)Dr. Gerhard NordmannThomas Müller

RedaktionKassenärztliche Vereinigung Westfalen-LippeGeschäftsbereich KommunikationHeike AchtermannMichael Hedergott (vity)Martin Steinberg (-ms)Vanessa Pudlo (VP)Jens Flintrop (JF)E-Mail: [email protected]

DruckBonifatius GmbHKarl-Schurz-Straße 2633100 Paderborn

Titelbild: Fotolia

Dieser Ausgabe liegen die KVWL-Veran-staltungsbroschüre für das erste Halb-jahr 2018 sowie ein laminiertes Hand-out zu den Dokumentationsnummern beim Impfen bei.

Dezember 2017

Kurznachrichtenaus Westfalen-Lippe

...................................Zi-Kodierhilfe jetzt auch als App

Die Zi-Kodierhilfe steht ab sofort auch als mobile An-wendung für Smartphones und Tablets zur Verfügung. Mit der App können Ärzte und Psychotherapeuten noch bequemer die ICD-10-GM durchsuchen. Sie enthält fach-liche Erläuterungen zu nahezu allen Diagnosekodes. Nutzer finden die App vom Zentralinstitut für die kas-senärztliche Versorgung (Zi) im Google Play Store (And-roid) und im Apple App Store (iOS) über das Stichwort „Zi-Koderhilfe“. Sie ist kostenlos und werbefrei.

Das kann das ToolDie Suche in der App erfolgt intuitiv über die Eingabe eines Suchbegriffs oder durch Navigation entlang der Struktur der ICD-10-GM. Abgerundet wird das Angebot durch fachliche Erläuterungen zu den jeweiligen Kodie-rungen, die vom Zi oder dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information stammen. Die Hinweise wurden in langjähriger Arbeit und Beteili-gung von Ärzten der verschiedenen Fachgebiete erar-beitet. Auch die Zi-Thesauren für Haus- und Fachärzte sind eingebunden. Damit ist es möglich, die Kodes in einem Diagnosespektrum zu suchen, das auf den jewei-ligen Behandlungsschwerpunkt zugeschnitten ist. Die App basiert technisch auf der Zi-Website www.kodier-hilfe.de, die zuletzt im Juli umfangreich modernisiert und aktualisiert wurde.

aktuell

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Amtliche Bekanntmachungen

Veröffentlichung derJahresrechnungsergebnisse

Veröffentlichung gemäß § 78 Abs. 3 in Verbindung mit § 305b SGB V und § 38 SRVwV

Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hat nach § 78 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 305b SGB V und § 38 Abs. 3 SRVwV jährlich das Rechnungsergebnis zu veröffentlichen. Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2016. Grundlage ist die von der Vertreterversammlung am 08.09.2017 abgenomme-ne Jahresrechnung, für die dem Vorstand Entlastung erteilt wurde.

Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

Geschäftsjahr 2016

je MitgliedVeränderungen

zum Vorjahr in %

1. Mitglieder

Zugelassene MitgliederErmächtigte MitgliederGesamt

12.8051.057

13.862

---

+ 0,65+ 0,19+ 0,62

2. Jahresabschluss

EinnahmenErstattungen von VertragspartnernGebühren und KostenerstattungenÜbrige ErträgeGesamt

AusgabenVerwaltungsausgabenAufwand Selbstverwaltung / gem. SelbstverwaltungOrganisatorische AusgabenGesamt

106.519.397 €1.486.708 €8.921.136 €

116.927.241 €

75.569.113 €3.942.415 €

37.086.667 €116.598.195 €

7.684 €107 €

644 €8.435 €

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+ 0,47 - 0,33 - 5,45 - 0,02

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3. Vermögen

VerwaltungsvermögenBetriebsmittelrücklageSonstige RücklagenGesamt

52.795.868 €6.687.384 €47.431.921 €

106.915.173 €

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Die Vertreterversammlung der KVWL hat am 2. Dezem-ber 2017 verschiedene Änderungen des HVM beschlos-sen. Rückwirkend zum 01.10.2017 tritt die Ausdeckelung der Palliativmedizin in Kraft. Zum 01.01.2018 wurde die Überführung der vereinbarten Finanzmittel für haus-ärztliche NäPa in die MGV beschlossen.

Ausdeckelung Palliativmedizin nach Abschnitt 3.2.5 und 4.2.5 EBM zum 01.10.2017Mit Wirkung zum 4. Quartal 2017 wurde ein neuer Ab-schnitt 37.3 für Leistungen der „besonders qualifizier-ten und koordinierten palliativmedizinischen Versor-gung“ in denEBM aufgenommen, dessen Leistungen außerhalb der MGV zu vergüten sind. Durch diese neuen Leistungen ist von Einsparungen bei den bisherigen palliativmedizinischen Leistungen der Abschnitte 3.2.5 und 4.2.5 EBM auszugehen. Daher sollen auch diese Leistungen ab dem 4. Quartal 2017 außerhalb der MGV vergütet werden. In Westfalen-Lippe ist diese Anpassung von nachrangi-ger Bedeutung, da der Großteil der palliativmedizini-schen Leistungen über den regionalen Palliativ-Vertrag erbracht wird, der von dieser Änderung unberührt bleibt.

Im HVM wird dies dadurch abgebildet, dass der gemein-same Topf für geriatrische, sozialpädiatrische und palli-ativmedizinische Leistungen im hausärztlichen Versor-gungsbereich um den Anteil für die palliativmedizinischen Leistungen vermindert wird.

Überführung der vereinbarten Finanzmittel für hausärztliche NäPa in die MGV zum 01.01.2018Mit Wirkung zum 1. Quartal 2018 hat der Bewertungs-ausschuss die Überführung der Gelder für den Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) in Haus-arztpraxen vom extrabudgetären Bereich in die MGV beschlossen. Bislang werden die für die NäPa seit 2015 jährlich bereitgestellten Gelder nur etwa zur Hälfte ab-gerufen und der nicht abgerufene Teil verfällt.

Die Überführung der Gelder für den Einsatz der NäPa in die MGV wird im HVM wie folgt abgebildet: Einerseits wird der Betrag in den Arztgruppentopf der Hausärzte gesteuert. Dies hat zur Folge, dass der nicht in Anspruch genommene Anteil den übrigen hausärztli-chen Leistungen wie RLV, QZV, Vorhaltepauschale und Gesprächen zu Gute kommt.Außerdem wird die Vergütung der Leistungen GOP 03060 bis 03065 EBM als Vorwegabzug aus dem haus-ärztlichen Arztgruppentopf festgelegt und erfolgt somit zu vollen Preisen der regionalen Euro-Gebührenord-nung.

Redaktionelle ÄnderungenIn Ziffer V des beigefügten Änderungsentwurfes des HVM sind zudem zwei redaktionelle Anpassungen in der QZV-Zuordnung abgebildet, die sich aus Änderungen des EBM ergeben. Diese betreffen das QZV Psychomet-rische Testverfahren bei Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin und das QZV Kontrolle Herzschrittma-cher bei Fachärzten für innere Medizin ohne Schwer-punkt.

Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der KVWL zum 01.01.2018

Diese Ausfertigung stimmt mit der Beschlussfassung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 02.12.2017 überein.

Dortmund, den 02.12.2017

gez. Dr. Volker Schrage,Vorsitzender der Vertreterversammlung

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Diese Ausfertigung stimmt mit der Beschlussfassung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 02.12.2017 überein.

Dortmund, den 02.12.2017

gez. Dr. Volker Schrage,Vorsitzender der Vertreterversammlung

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Veröffentlichung der Grundsätze und Versorgungsziele des HVM

der KVWL gemäß § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V

Mit Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes zum 01.07.2015 wurden die Kassenärztlichen Vereini-gungen verpflichtet, einmal jährlich Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarver-teilungsmaßstabs (HVM) zu veröffentlichen.

Sie finden die entsprechende Veröffentlichung im In-ternet unter www.kvwl.de und den Rubriken Mitglieder, Abrechnung, Honorarverteilung, Infos und Änderun-gen des Honorarverteilungsmaßstabes und dann Grundsätze und Versorgungsziele des HVM.

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2017

Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018

für Westfalen-Lippe

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

und

der AOK NORDWEST(AOK NW)

- handelnd als Landesverband -

dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW)

der IKK classic (IKK)

- handelnd als Landesverband -

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

- handelnd als Landesverband - (SVLFG)

der KNAPPSCHAFT (Kn)

sowie

den Ersatzkassen

Techniker Krankenkasse (TK) BARMER

DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH

Handelskrankenkasse (hkk) HEK - Hanseatische Krankenkasse

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen

- nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

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2017

Präambel

Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß § 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2018 für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V diese Arzneimittelvereinbarung.

§ 1 Gegenstand, Zielsetzung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen sowie Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die Arzneimittelversorgung (Anlage) der Versicherten. Fer-ner vereinbaren sie auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung) sowie Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres.

(2) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine qualitätsorientierte Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern. Dazu dient auch die Ver-einbarung von Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3.

§ 2 Ausgabenvolumen 2018

(1) Die Vertragspartner vereinbaren unter Berücksichtigung der angepassten Änderungs-faktoren der Rahmenvorgaben vom 29.09.2017 ein Ausgabenvolumen in Höhe von 3.399.268.460 (gerundet) EUR 2018 und ein Sonderausgabenvolumen für die ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen He-patitis C.

(2) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversorgung auf Basis der GAmSI-Daten. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, die sich aus den Ver-handlungen für die Rahmenvorgaben 2018 ergebenden Abweichungen von den für das Jahr 2017 zugrunde gelegten Annahmen bei der Anschlussvereinbarung zu be-rücksichtigen. Entsprechendes gilt auch, falls das Arzneimittelvolumen belastende Regelungen/Vereinbarungen in Westfalen-Lippe zu anderen Entwicklungen führen als im Bundesgebiet.

Protokollnotiz

. . .

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§ 3 Wirtschaftlichkeitsziele

(1) Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimit-telversorgung im Jahr 2018 sollen die Vertragsärzte im Sinne der Zielsetzung nach § 1 Abs. 2 grundsätzlich

- Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, - aut idem zulassen, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen (Unter-

stützung von Rabattverträgen), - preisgünstige Generika bevorzugen, - vorrangige Verordnungen von preisgünstigen Biosimilars, - von der Verordnung von Analog-Präparaten und kontrovers diskutierten

Arzneimittelgruppen weitestgehend absehen, - zur Realisierung wirkstoffgruppenbezogener Wirtschaftlichkeitsziele nach der

Anlage beitragen, z.B. durch die Verordnung von Leitsubstanzen, - jeweils nur die Menge verordnen, die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele

notwendig ist, - inadäquate Arzneimittelverordnungen vermeiden (z.B. Polypharmazie), - Ergebnisse der früheren Nutzenbewertung beachten und - OTC-Verordnungen (grünes Rezept) ausstellen, soweit medizinisch ausreichend

(vgl. Arzneimittel-Richtlinien).

Ferner ist sicherzustellen, dass von der Versorgung ausgeschlossene Arzneimittel nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden.

. . .

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(2) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2018 fachgruppenspezifische Zielwerte unter Berücksichtigung eines grünen, gelben und roten Bereichs. Ist ein Vertragsarzt nach Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten nach § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V in der Fassung bis zum 31.12.16 auffällig, erübrigt sich in aller Regel eine Richtgrößenprüfung, wenn der Vertragsarzt in den für seine Fachgruppe in Anlage 2 definierten Zielen, in welchen er in relevanter Häufigkeit verordnet hat, mindestens die notwendige Anzahl an Zielen gemäß der unten aufgeführten Tabelle erreicht. Ein Ziel ist erreicht, wenn der individuelle Verordnungsanteil außerhalb des roten Bereichs liegt.

Anzahl Ziele1 notwendige Anzahl der zu erreichenden Ziele die eine Prüfentlastung bewirkt

1 1

2 2

3 2

4 3

5 4

6 4

7 5

8 5

9 6

10 6

11 7

Die Zielwertbereiche sind folgendermaßen definiert:

1. „grüner Bereich“: Der in Anlage 1 aufgeführte Zielwert wird mindestens er-reicht.

2. „roter Bereich“: Der mediane Verordnungsanteil derjenigen Vertragsärzte, die den Zielwert nicht mindestens erreicht haben, wird nicht erreicht.

3. „gelber Bereich“: Alle übrigen Vertragsärzte, deren Verordnungsanteil weder im grünen, noch im roten Bereich liegen. Der „gelbe Bereich“ soll den Ver-tragsarzt bereits dazu veranlassen, sein Verordnungsverhalten zu reflektie-ren.

. . .

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§ 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe

(1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Arzneimitteldaten und zur Unterstüt-zung der Vertragsärzte bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einschließlich der Ziele nach § 1 Abs. 2 bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, paritätisch be-setzte Arbeitsgruppe. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertre-ter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe und ein von der KVWL benannter Vertreter nehmen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe be-ratend teil. Die Vertragspartner können die Arbeitsgruppe gemeinsam um Beantwor-tung gezielter Fragestellungen bitten.

(2) Für die gemeinsame Analyse wird der Arbeitsgruppe insbesondere folgendes Da-tenmaterial zur Verfügung gestellt:

- ABDA-Monatsdaten, - die jeweils aktuellen GAmSI-Auswertungen, - GKV-Arzneimittelindex, - Auswertungen auf Basis des pharmPRO®-Datenpools.

Die Vertragspartner werden darüber hinaus verfügbare Analysen und Verordnungs-profile vorlegen.

(3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Zielerrei-chung nach § 5 für die Ärzteschaft in Westfalen-Lippe bzw. für bestimmte Arztgrup-pen zu Wirkstoffgruppen, Krankheitsbildern bzw. Indikationsbereichen, Praxisschwer-punkten und dgl. Sie soll auch vergleichende Übersichten über preisgünstige verord-nungsfähige Arzneimittel, einschließlich der jeweiligen Preise sowie von Hinweisen zu Indikation und therapeutischem Nutzen entwickeln und aktualisieren, sofern nicht be-reits von der Bundesebene erarbeitet. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-schusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu berücksichtigen. Es sollen auch ein-zelnen Ärzten individuelle Handlungsempfehlungen aufgrund einer Analyse ihrer Ver-ordnungsstruktur gegeben werden. Solche Empfehlungen sind insbesondere dann abzugeben, wenn die Informationen nach Satz 1 bis 3 bei betroffenen Ärzten trotz vorhandener Potenziale nicht zu Einsparungen geführt haben. Der einzelne Arzt soll verbrauchs- und indikationsgerechte Mengen verordnen.

(4) Die Arbeitsgruppe tritt in der Regel monatlich einmal zusammen. Die Maßnahmen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe werden nach § 5 Abs. 4 umgesetzt, sofern ihnen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird. Eine Rückmel-dung über etwaige Einwände oder Ablehnungen hat unverzüglich an die Arbeitsgrup-pe zu erfolgen.

§ 5 Maßnahmen zur Zielerreichung

(1) Zur Unterstützung der Zielerreichung sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Da-zu gehören u. a. die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertrags-ärzten und gezielte Hinweise. Die Vertragspartner sollen sich auf ergänzende Schwerpunktmaßnahmen, z. B. im Bereich der Blutzucker-Teststreifen und des Sprechstundenbedarfs, verständigen.

. . .

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(2) Als Informationen - auch in elektronischer Form - kommen u. a. folgende in Betracht:

- allgemeine Informationen für eine rationale Pharmakotherapie in wesentlichen Indikationsbereichen unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin,

- arztbezogene Informationen und Empfehlungen, insbesondere zu den für 2018 vereinbarten wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3 mit-tels zertifizierter Software nach § 73 Abs. 9 SGB V,

- gezielte Hinweise zur Indikation und zu therapeutischem Nutzen sowie Preis-vergleiche für ausgewählte, umsatzrelevante Arzneimittel (§§ 73 Abs. 8, 305 a SGB V).

(3) Als Instrumente der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht:

- Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einer Region,

- Beratung von Qualitätszirkeln, - Intensivierung der gemeinsamen arztindividuellen Beratung durch die Vertrags-

partner auf der Basis pharmPRO, gegebenenfalls mit ergänzenden zusätzlichen Auswertungen.

Nach Abstimmung mit der KVWL können sich die von den Verbänden der Kranken-kassen benannten Apotheker bzw. Pharmakoberater an den Beratungen von Grup-pen und Qualitätszirkeln beteiligen.

(4) Die Vertragspartner setzen die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen be-schleunigt um. Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die Vertragsärzte noch in 2017 über die Inhalte dieser Vereinbarung informiert sowie die in der Arbeitsgruppe nach § 4 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte in Westfalen-Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinweise) zeitnah weitergegeben werden. Auf die Erreichung der Ziele mit den größ-ten Einsparpotenzialen ist vorrangig hinzuwirken. Die Vertragspartner informieren die Ärzte gemeinsam auf der Grundlage des § 73 Abs. 8 SGB V über die in den Arznei-mittelgruppen nach der Anlage angebotenen verordnungsfähigen Arzneimittel ein-schließlich ihrer Kosten. Die Information soll bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106,106b SGB V bleiben unberührt. Eine Verordnung notwendiger, wirt-schaftlicher Arzneimittel, für die die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse besteht, auf Privatrezept ist unzulässig.

(5) Sofern Vertragsärzte arztbezogene Informationen und Empfehlungen nach Absatz 2 aus dem laufenden Jahr oder aus Vorjahren nachhaltig nicht beachten und ihre Ver-ordnungsweise nicht optimieren, können sie von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach § 4 gezielt darauf hingewiesen und beraten werden.

. . .

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(6) Die Verbände der Krankenkassen werden ihre Mitarbeiter und die Versicherten in geeigneter Weise (z. B. Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsame schriftliche Informationen für Arztpraxen) über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln informieren und beraten. Die Vertrags-partner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. Die Verbände der Krankenkassen werden darüber hinaus veranlassen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend informieren. Die Verbände der Krankenkassen informie-ren die KVWL umfassend über die getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Maßnahmen zu fördern, die den Ver-tragsarzt hinsichtlich der Erreichung der Ziele der Arzneimittelvereinbarung und der Vermeidung nachträglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterstützen. Hierzu werden die Vertragspartner kurzfristig die technischen und rechtlichen Möglichkeiten prüfen und inhaltliche Festlegungen abstimmen. Hierzu zählt beispielsweise die datentech-nische Unterstützung der Praxissoftware. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Erfolg eines solchen Wegs zur Förderung einer rationalen Verordnungswei-se bei Wahrung der individuellen Therapiefreiheit des Arztes ein von allen Beteiligten getragenes einvernehmliches Handeln voraussetzt.

§ 6 Ergebnismessung

(1) Wesentliche vorläufige Ergebnisse zur Anlage dieser Vereinbarung werden von der KVWL – sofern die Datenlage dies erlaubt – monatlich aufbereitet und den Vertrags-ärzten zur Verfügung gestellt.

(2) Die Bewertung der Erreichung der jeweiligen wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaft-lichkeitsziele nach der Anlage ist einvernehmlich bis zum 30.11.2019 vorzunehmen. Dabei sind exogene Einflüsse zu berücksichtigen. Abweichungen zu den einzelnen Zielen lösen für das Jahr 2018 keine Ausgleichszahlungen aus.

(3) Die Vertragspartner stellen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach § 2 eingehalten wurde. Stellen sie eine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach § 2 fest, sind die Ur-sachen nach § 84 Abs. 3 S. 2 SGB V zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Entwick-lung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V , insbesondere auf den Faktor Preisentwicklung (vgl. Ziffer 2 der Anlage 2 der Rahmenvorgabe für 2018 vom 29.09.17) anhand valider Abrechnungsdaten der Apothekenrechenzentren sowie der GAmSi-Daten zu berücksichtigen und gemeinsam zu klären, in welchem Umfang die Überschreitung von der KVWL nicht zu vertreten ist. Die auf diese Weise um exoge-ne Einflüsse bereinigte Überschreitung wird dokumentiert und nach Absatz 4 ausge-glichen.

Protokollnotiz . . .

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(4) Im Falle eines Überschreitungsbetrages nach Absatz 3 werden die Krankenkassen unabhängig von der Erreichung der wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeits-ziele - entsprechend ihrer Belastung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze bis zu einer Höhe von 15,5 Mio. EUR entlastet. Soweit der Arzneimittel-verbrauch je 1.000 Versicherte auf der Basis der DDD-Werte (GAmSi) in Westfalen-Lippe um mindestens 1,5 v. H. unter dem bundesdurchschnittlichen Wert (GKV-West) liegt, entfällt die Rückzahlung nach Satz 1. Im Verordnungszeitraum 2018 verein-nahmte rechtskräftige Regresse sind nachträglich zugunsten der KVWL vom Über-schreitungsbetrag nach Satz 1 abzusetzen. Sofern die Summe aus den Zahlbeträgen nach Absatz 3 größer als 15,5 Mio. EUR ist, wird der Differenzbetrag dem Ausgleich nach Satz 1 zugerechnet.

§ 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2018 in Kraft; sie gilt bis zum 31.12.2018.

(2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2018 in die Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten.

Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 23.11.17

Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner

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Protokollnotiz § 2 Abs. (1):

Gemäß § 1 Satz 2 der Vereinbarung nach § 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.V.m. § 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel 2018 gilt Folgendes: In Anlehnung an die Rahmenvorgaben Arzneimittel vom 29.09.2017 werden die nach dem 01.01.2014 zur Hepatitis-C-Behandlung neu zugelassenen Arzneimittel mit den Wirkstof-fen Sofosbuvir, Simeprevir, Daclatasvir und weiteren Wirkstoffen sowie die Arzneimittel-kosten im Zusammenhang mit der intravitrealen Medikamenteneingabe mit z.B. Lucentis, Eylea, Macugen und Ozurdex nicht in die Richtgrößenberechnung einfließen.

Protokollnotiz zu § 6 Abs. (3):

Im Rahmen der Ergebnismessung werden gegenüber der KVWL ausschließlich Steige-rungsvolumina von zugelassenen Vertragsärzten berücksichtigt.

Protokollnotiz zur Ergebnismessung 2016:

Nach Auswertung der Verordnungsergebnisse und der Zielerreichung für das Jahr 2016 stellen die Vertragspartner gemeinsam fest, dass für dieses Jahr gegenseitige Zahlungs-ansprüche nicht bestehen.

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Wirkstoffgruppen Leitsubstanz/Empfehlung VO-Anteil %

1 Statine und ezetimibhaltige ArzneimittelEzetimibhaltige Lipidsenker als Mittel der Reserve

< 4%< 6% (zugel. Kardiologen)

2ACE-Hemmer und Sartane inkl. Kombinationen ausgenommen Valsartan/Sacubitril

Hochpreisige Kombinationen mit Calciumantagonisten (Kosten je DDD > 0,90€) als Mittel der Reserve

< 1,5%

3 Neue orale Antikoagulantien (NOAK)Preisgünstige NOAK wie z.B. Apixaban, Edoxaban

> 75%

4 Blutzuckerteststreifen

Preisgünstige Teststreifen; Durchschnittspreis max. 0,48€ pro Teststreifen; möglichst Quartalsbedarf auf einem Rezept verordnen

5 Kurzwirksame Insulin-Analoga

Vorrangiger Einsatz von biosimilar verfügbaren kurzwirksamen Insulinen (z.B. Insulin lispro) insbesondere bei Neueinstellungen

> 55%

6 BtM-rezeptpflichtige Analgetika*

Nicht generikafähige Originalpräparate inklusive Kombinationen (Vermeidung von z.B. Targin®, Palexia®) als Mittel der Reserve

< 6%

7 ErythropoetineEPO-Biosimilars gemäß Definition der Bundesrahmenvorgabe

> 75%

8 Gonadotropin-Releasing-Hormon AnalogaPreisgünstige Leuprorelinpräparate von Generikaherstellern

> 35%(Kostenanteil)

9Therapie der MS mit Interferonen, Glatiramer, Teriflunomid, Dimethylfumarat

Interferon-Beta 1a (auch pegyliert) als Mittel der Reserve

< 20%

10Bisphosphonate und Denosumab(Osteoporose)

Alendronsäure/ Risedronsäure (generisch)> 67%

> 90% (zugel. Allgemeinmediziner)

11 TNF-alpha-InhibitorenPreisgünstige oder biosimilar verfügbare TNF-alpha-Inhibitoren wie z.B. Etanercept, Infliximab, Golimumab, Certolizumab

> 70% (zugel. Gastroenterologen)> 85% (zugel. Rheumatologen)

12 TiotropiumVorrangiger Einsatz von Generika insbesondere bei Neueinstellungen

> 7%

13Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol in der Glaukomtherapie

Generikafähige Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol

> 80%

14 InfliximabInfliximab-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen

> 75%

15 EtanerceptEtanercept-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen

> 75%

16 Insulin glarginInsulin glargin-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen

> 15%

17 Insulin lisproInsulin lispro-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen

> 10%

18 Follitropin-alfa Follitropin-alfa-Biosimilars > 40%

19 Enoxaparin Enoxaparin-Biosimilars > 15%

20 SomatropinSomatropin-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen

> 40%

21 Rituximab in RezepturenRituximab-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen

> 30%

Anlage 1 zur Arzneimittelvereinbarung 2018Wirtschaftlichkeitsziel nach §3

Zielvereinbarung 2018Wirkstoffklassen - Liste A (quantitative Ziele)

*einschließlich Kombinationen von Oxycodon/ Naloxon und Tapentadol ausgenommen Levomethadon sowie alle Ampullen

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22 Medikamente im Alter

Absenkung des Anteils älterer Patienten, die dauerhaft mindestens 6 Wirkstoffe und davon mindestens 1 inadäquates Arzneimittel (z.B. Priscus) erhalten.

23Antibiotika/Fluorchinolone

Absenkung der Verordnungsmenge (DDD) je 1000 Versicherte unter anderem zur MRSA-Vorbeugung:- zurückhaltende Verordnung von Antibiotika- Reduzierung der Reserveantibiotika (z.B.Gyrasehemmer)

24 Biosimilars (auch in Rezepturen)

Vorrangige Verordnung von preisgünstigen Biosimilars (z.B. Somatropin, EPO, Filgrastim, TNF-alpha-Inhibitoren, Rituximab)

25 Aut-idem-Austausch grundsätzlich zulassenAut-idem Ausschluss nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen

26Wirkstoffe, die die frühe Nutzenbewertung durchlaufen haben

Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung beachten

27 Protonenpumpeninhibitoren (PPI)PPI nur indikationsgerecht und gemäß AM-RL einsetzen. Absenkung der DDD je Versicherter auf das Niveau der GKV West.

28 Hormonelle KontrazeptivaVorrangige Verordnung von risikoärmeren Kontrazeptiva

29 VerbandmittelDie Preisinformation zu Verbandmitteln beachten

30 Antidiabetika außer InsulinEvidenzbasierter Einsatz generisch verfügbarer Wirkstoffe und Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung beachten

31 Orale Antikoagulantien (OAK)

Gut auf Vitamin-K-Antagonisten (VKA) eingestellte und einstellbare Patienten vorrangig mit VKA wie z.B. Phenprocoumon behandeln

32 HyposensibilisierungKVWL InVo Hyposensibilisierung insbesondere bei Neueinstellungen beachten

Zielvereinbarung 2018Wirkstoffklassen - Liste B (qualitative Ziele)

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Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel

ACE-Hemmer und Sartane inkl. Kombinationen

Neue orale Antikoagulantien (NOAK)

Blutzuckerteststreifen

Kurzwiksame Insulin-Analoga

BtM-rezeptpfl. Analgetika

Erythropoetine

Gonadotropin-Releasing-Hormon Analoga

Therapie der MS mit Interferonen, Glatiramer, Teriflunomid, Dimethylfumarat

Bisphosphonate und Denosumab (Osteoporose)

TNF-alpha-Inhibitoren

Tiotropium

Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol in der Glaukomtherapie

Infliximab

Etanercept

Insulin Glargin

Insulin Lispro

Follitropin-alfa

Enoxaparin

Somatropin

Rituximab in Rezepturen

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12/

2017

Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018

für Westfalen-Lippe

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

und

der AOK NORDWEST(AOK NW)

- handelnd als Landesverband -

dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK-LV NW)

der IKK classic (IKK)

- handelnd als Landesverband -

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

- handelnd als Landesverband - (SVLFG)

der KNAPPSCHAFT (Kn)

sowie

den Ersatzkassen

Techniker Krankenkasse (TK) BARMER

DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse KKH

Handeslskrankenkasse (hkk) HEK - Hanseatische Krankenkasse

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen

- nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

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12/

2017

Präambel

Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß

§ 84 Abs. 7 i. V .m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2018 nach § 84 Abs. 1 SGB V diese Heil-

mittelvereinbarung. Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine ausreichende, zweckmäßige und

notwendige Versorgung sicherzustellen.

§ 1 Gegenstand, Zielsetzung

Die Vertragspartner vereinbaren jahresbezogen ein Ausgabenvolumen für die insgesamt

von den Vertragsärzten nach § 32 SGB V veranlassten Heilmittel sowie auf die Einhaltung

dieses Volumens ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung).

§ 2 Ausgabenvolumen 2018

(1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die von den der KVWL

angehörenden Vertragsärzte insgesamt nach § 32 SGB V veranlassten Ausgaben für

Heilmittel in Höhe von

494.600. 000 € für das Jahr 2018.

(2) Die Vertragspartner haben sich bei der Festlegung an den Rahmenvorgaben vom

30.09.2017 orientiert.

(3) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesem

Zeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Heilmittelversorgung. Die Vertrags-

partner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2018

zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen des Folgejahres nach den Er-

kenntnissen aus dem GKV-HIS (Heilmittel-Informationssystem) zu berücksichtigen.

. . .

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12/

2017

§ 3 Frühinformationen nach § 84 Abs. 5 SGB V

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen der KVWL für die Ausgabensteue-

rung Auswertungen aus dem GKV-HIS (Heilmittelinformationssystem) als Frühinfor-

mation nach § 84 Abs. 5 SGB V quartalsweise zur Verfügung.

(2) Werden der KVWL Informationen zur Ausgabensteuerung nicht rechtzeitig übermit-

telt, haben die Vertragspartner das Ausgabenvolumen 2018 neu zu verhandeln.

§ 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe

(1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Heilmitteldaten und des Verordnungs-

geschehens im Bereich der KVWL bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, pari-

tätisch besetzte Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe strebt einvernehmliche Entschei-

dungen an. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertreter des Me-

dizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe und ein von der

KVWL benannter Sachverständiger sowie Mitarbeiter der Prüfungsstelle sind berech-

tigt, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe ohne eigenes Stimmrecht beratend teilzu-

nehmen.

(2) Für die gemeinsame Analyse werden die Vertragspartner der Arbeitsgruppe geeigne-

tes Datenmaterial und verfügbare Analysen vorlegen. Sie streben an, die vorhandene

Datenbasis zeitnah zu verbessern.

. . .

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12/

2017

(3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe unter Berücksichtigung

der möglichen Maßnahmen nach § 5 konkrete Informationen und Handlungsempfeh-

lungen für bestimmte Arztgruppen und ggf. Heilmittelerbringer zu bestimmten Heilmit-

teln oder Heilmittelgruppen, Krankheitsbilder bzw. Indikationsbereichen, Praxis-

schwerpunkten und dgl.. Sie soll, soweit sinnvoll, auch vergleichende Übersichten

über verordnungsfähige Heilmittel, einschließlich der jeweiligen Preise und ggf. von

Hinweisen zur Indikation erstellen, sofern nicht bereits von der Bundesebene erarbei-

tet. Beschlüsse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu be-

rücksichtigen. Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, Versorgungs- und Wirtschaftlich-

keitsziele als Instrument der mittelbaren Steuerung der Verordnungsweise zu formu-

lieren. Die Zielentwicklung soll unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen

erfolgen und insbesondere die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12

SGB V unterstützen.

(4) Die Arbeitsgruppe tritt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung dieser Verein-

barung bei Bedarf zusammen. Die KVWL leitet die Empfehlungen der Arbeitsgruppe

umgehend an die Vertragspartner weiter. Die Maßnahmen werden nach § 5 Abs. 4

umgesetzt, sofern ihnen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird.

§ 5 Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens

(1) Zur Einhaltung des Ausgabenvolumens sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen.

Diese betreffen die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertrags-

ärzten, gezielte Hinweise sowie Sofortmaßnahmen.

(2) Als Informationen kommen u. a. folgende in Betracht:

- Listen der meist verordneten Heilmittel, ggf. fachgruppenbezogen

- Präzisierung der Indikationen im Hinblick auf die Änderungen der Heilmittel-

Richtlinie

- gezielte Hinweise zur Verordnung von Heilmitteln (§§ 73 Abs. 8, 305 a SGB V)

- gezielte Hinweise bei Abweichungen von der Heilmittel-Richtlinie.

. . .

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12/

2017

(3) Als Maßnahmen der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht:

- Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einer

Region

- Beratung von Qualitätszirkeln

- Beratung einzelner Vertragsärzte.

(4) Die Vertragspartner setzen die zur Einhaltung des Ausgabenvolumens erforderlichen

Maßnahmen zeitnah um.

(5) Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die in der Arbeitsgruppe nach § 4 abge-

stimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte in Westfalen-

Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrich-

tung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinwei-

se) zeitnah weitergegeben werden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die

Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106, 106b SGB V bleiben unberührt. Eine Verord-

nung notwendiger, wirtschaftlicher Heilmittel auf Privatrezept ist unzulässig.

(6) Die Verbände der Krankenkassen werden die Versicherten in geeigneter Weise (z. B.

Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsame Aushänge in Arztpraxen)

über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Heilmitteln

informieren und beraten. Die Vertragspartner stimmen sich über die Grundzüge die-

ser Informationen ab. Die Verbände der Krankenkassen werden darüber hinaus ver-

anlassen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend informieren.

§ 6 Ergebnismessung

(1) Vorläufige Ergebnisse werden von der Arbeitsgruppe nach § 4 möglichst monatlich,

mindestens quartalsweise im Hinblick auf das Ausgabenvolumen nach § 2 aufbe-

reitet. Sofern sich abzeichnet, dass die Ausgabenentwicklung eine Überschreitung

dieses Volumens erwarten lässt, sind Sofortmaßnahmen nach § 5 Abs. 5 einzuleiten.

. . .

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12/

2017

(2) Wird das Ausgabenvolumen nach § 2 überschritten, ist diese Überschreitung Gegen-

stand der Gesamtverträge. Die Vertragsparteien werden die Ursachen der Über-

schreitung analysieren und auf der Grundlage gesicherter Daten bewerten und ggf.

weitere Konsequenzen hinsichtlich des vereinbarten Ausgabenvolumens ziehen.

(3) Wird das Ausgabenvolumen nach § 2 unterschritten, werden die Gründe der Unter-

schreitung mit Bezug auf § 84 Abs. 3 S. 3 SGB V von der Arbeitsgruppe nach § 4

analysiert.

§ 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01. 2018 in Kraft und gilt bis zum 31.12. 2018.

(2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2018 in die Verhandlungen

über eine Anschlussvereinbarung eintreten.

Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 23.11.17

Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner

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12/

2017

Protokollnotiz

Eine überdurchschnittliche Verordnung von Heilmitteln, für die die Krankenkasse eine ge-

nerelle Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt erklärt hat, kann einen Mehraufwand

begründen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Vertragsarzt mit seinen Heilmittelver-

ordnungen insgesamt in eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einbezogen werden kann.

Protokollnotiz 1 zu § 2

Bei noch nicht realisierten unterjährigen Erhöhungen bei den Heilmittelpreisen, verständi-

gen sich die Vertragspartner über die rückwirkende Anpassung sowohl des Heilmittelaus-

gabenvolumens nach § 2 Abs. 1 als auch der Richtgrößen.

Protokollnotiz 2 zu § 2

Sofern zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Heil-

mittelerbringer im Jahr 2018 Modellvorhaben zur Blankoverordnung für Westfalen-Lippe

umgesetzt werden, werden sich die Vertragspartner über die Auswirkungen der Modell-

vorhaben auf den Inhalt dieser Vereinbarung abstimmen.

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2017

Vereinbarungnach § 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.V.m. § 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen

für Arzneimittel und Heilmittel 2018

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

und

der AOK NORDWEST(AOK NW)

- handelnd als Landesverband -

dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW)

der IKK classic (IKK)

- handelnd als Landesverband -

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

- handelnd als Landesverband - (SVLFG)

der KNAPPSCHAFT (Kn)

sowie

den Ersatzkassen

Techniker Krankenkasse (TK) BARMER

DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse

Handelskrankenkasse (hkk)

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen

- nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

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2017

§ 1 Richtgrößen Arznei- und Heilmittel 2018 (in Euro)

Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2018 die folgenden Richtgrößen für die aufge-

führten Arztgruppen unter Beachtung der festgesetzten Ausgabenobergrenze. In Anlehnung

an die Rahmenvorgaben Arzneimittel vom 29.09.2017 sind die nach dem 01.01.2014 zur

Hepatitis-C-Behandlung neu zugelassenen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Sofosbuvir,

Simeprevir, Daclatasvir und weiteren Wirkstoffen sowie die Arzneimittelkosten im Zusam-

menhang mit der intravitrealen Medikamenteneingabe mit z.B. Lucentis, Eylea, Macugen

und Ozurdex nicht in die Richtgrößenberechnung eingeflossen. Die Richtgrößen gelten für

ambulante Behandlungsfälle im jeweiligen Abrechnungsquartal gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 BMV-Ä, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19 a der

Vordruckvereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Pro-

benuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen

und Behandlungsfälle (vgl. Honorarbescheid - unter Ziffer 1.2), in denen ausschließlich Kos-

tenerstattungen des Kapitels 40 EBM abgerechnet werden.

. . .

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2017

3Arzneimittel-Richtgrößen 2018

Fachgruppe(nur zugelassene Ärzte)

bis 15 Jahre 16-49 Jahre 50-64 Jahre 65 Jahreund älter

zugel. Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten

20,03 € 36,04 € 89,43 € 162,71 €

zugel. Anästhesisten 0,16 € 14,78 € 24,95 € 13,96 € zugel. Anästhesisten mit Schmerztherapie 1,74 € 102,45 € 158,37 € 166,47 € zugel. Augenärzte 2,06 € 8,57 € 13,45 € 18,18 € zugel. Chirurgen 2,25 € 7,90 € 9,45 € 11,35 € zugel. Frauenärzte 13,89 € 10,78 € 19,42 € 23,81 € zugel. Gastroenterologen 35,81 € 391,98 € 172,47 € 86,89 € zugel. Hautärzte 23,41 € 43,59 € 48,61 € 30,80 € zugel. HNO-Ärzte 10,38 € 16,50 € 8,72 € 3,75 € zugel. Kardiologen 8,11 € 11,84 € 17,01 € 17,60 € zugel. Kinder- und Jugendärzte 31,09 € 72,72 € 72,72 € 72,72 €zugel. Kinder- und Jugendpsychiater 35,22 € 41,30 € 41,30 € 41,30 €zugel. Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 22,07 € 223,88 € 162,95 € 104,29 € zugel. Neurologen 25,76 € 528,09 € 289,49 € 129,78 € zugel. Onkologen 1.509,09 € 1.828,02 € 2.300,39 € 2.083,20 € zugel. Orthopäden 0,67 € 6,98 € 10,08 € 14,49 € zugel. Pneumologen 77,91 € 88,91 € 101,70 € 118,08 € zugel. Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychothera-pie

36,13 € 92,72 € 84,77 € 84,99 €

zugel. Rheumatologen 276,25 € 577,78 € 536,02 € 311,39 € zugel. übrige fachärztliche Internisten 35,36 € 125,81 € 135,73 € 144,18 € zugel. Urologen 18,86 € 16,48 € 36,70 € 95,56 €

Heilmittel-Richtgrößen 2018

Fachgruppe (nur zugelassene Ärzte)

bis 15 Jahre 16-49 Jahre* 50-64 Jahre* 65 Jahreund älter*

Allgemeinmediziner, praktische Ärzte, haus. Internis-ten

8,39 € 4,09 € 7,77 € 14,50 €

Chirurgen 3,43 € 8,16 € 12,97 € 13,55 €HNO-Ärzte 27,53 € 2,69 € 4,00 € 4,09 €Kinder- und Jugendpsychiater 42,31 € 3,93 €Kinder- und Jugendärzte 18,38 € 14,08 €Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 6,31 € 10,29 € 15,25 € 23,12 €Neurologen 2,92 € 15,62 € 22,83 € 23,28 €Orthopäden 14,75 € 18,98 € 21,54 € 22,69 €Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie 10,19 € 7,85 € 8,20 € 15,10 €Reha-Ärzte 39,98 € 56,96 € 71,19 € 86,69 €

. . .

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12/

2017

§ 2 Veränderungen

Die Richtgrößen sind bei erheblichen Veränderungen in der Entwicklung der Behandlungs-

und Verordnungsstrukturen anzupassen. Den Arzt begünstigende Veränderungen der

Richtgröße werden bei einer Richtgrößenprüfung zu seinen Gunsten berücksichtigt.

§ 3 Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) In die Richtgrößenprüfung werden nicht mehr als 5 v. H. der Ärzte einer Fachgruppe

je Verordnungsbereich einbezogen. Das Gleiche gilt, wenn anstelle der Richtgrößen-

prüfung eine Prüfung nach Durchschnittswerten durchgeführt wird.

(2) Soweit für Fachgruppen keine Richtgrößen vereinbart worden sind, erfolgt die Wirt-

schaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts mit den für

eine Richtgrößenprüfung geltenden gesetzlichen Vorgaben.

§ 4 In-Kraft-Treten/Laufzeit

Diese Vereinbarung gilt vom 01.01.2018 an für das Kalenderjahr 2018. Sie gilt über den

31.12.2017 hinaus fort, sofern nicht rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2019 eine neue Ver-

einbarung geschlossen wird.

Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 15.11.17

Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner

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2017

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat das nach § 103 Abs. 1 und 2 SGB V und § 16b Ärzte-ZV in Verbindung mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 15.12.2016, in Kraft ge-treten am 01.06.2017) vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Überversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe durchgeführt.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V in Verbindung mit §§ 23, 24 BPL-RL fest, dass in folgenden Planungsbereichen Überversorgung eingetreten ist und Zulassungsbeschränkungen bestehen:

Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad

Hausärzte Bad Driburg, MB 113,4 %Hausärzte Beverungen, MB 113,8 %Hausärzte Lüdinghausen, MB 110,7 %Hausärzte Wetter, MB 113,4 %Augenärzte Hochsauerlandkreis 111,3 %Augenärzte Lippe, Kreis 113,0 %Nuklearmediziner Westfalen-Lippe 110,0 %

MB = Mittelbereich

Anträge auf Zulassung oder Anstellung für diese Planungsbereiche sind abzulehnen.

Dortmund, den 13.11.2017 gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender

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2017

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Umwandlung von Jobsharing-Praxen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat das nach § 103 Abs. 1 und 2 SGB V, § 16b Ärzte-ZV in Verbindung mit der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 15.12.2016, in Kraft getreten am 01.06.2017) vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Überversorgung in der ver-tragsärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe durchgeführt.

I.) Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass in folgenden Planungsberei-chen Überversorgung nicht mehr besteht und hebt die Zulassungsbeschränkungen auf. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BPL-RL wird für diese Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist:

Arztgruppe Planungsbereich VersorgungsgradZulassungen /Anstellungen biszur Überversorgung

Hausärzte Arnsberg, MB 106,4 % 2,0Hausärzte Detmold, MB 106,6 % 2,0

MB = Mittelbereich

II.) Ende von Beschränkungen der Zulassung und Leistungsbegrenzungen bei Jobsharing-Praxen

Die Feststellung unter Punkt I bewirkt, dass für Ärzte und Psychotherapeuten, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind (Jobsharing), die Beschränkung der Zulassung und die Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis im ausgewiesenen Umfang der möglichen Zulassungen enden. Dabei gilt die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung (§ 101 Abs. 3 S. 2 SGB V, § 26 Abs. 2-5 BPL-RL).

Bei angestellten Ärzten und Psychotherapeuten gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V endet die Beschränkung der Leis-tungsbegrenzung im ausgewiesenen Umfang und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der Anstellung, allerdings erst nach vorrangiger Berücksichtigung von Ärzten und Psychotherapeuten, deren Zulassungsbeschrän-kung und Leistungsbegrenzung aufgehoben wird (§ 26 Abs. 3 und 5 BPL-RL).

Im Planungsbereich Arnsberg bestehen in der Fachgruppe der Hausärzte zwei Anstellungen gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, deren jeweilige Leistungsbegrenzungen im Umfang eines Versorgungsauftrages von 25 Prozent und von 50 Prozent enden.

Im Planungsbereich Detmold besteht in der Fachgruppe der Hausärzte eine Anstellung gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V, deren Leistungsbegrenzung im Umfang eines Versorgungsauftrages von 100 Prozent endet.

Mit dem Ende der Beschränkungen der Leistungsbegrenzungen werden die Ärzte auf die Ermittlung des Versor-

gungsgrades in den jeweiligen Planungsbereichen im ausgewiesenen Umfang angerechnet (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB V).

Dortmund, den 13.11.2017 gez. Dr. Peter Lange

Vorsitzender

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2017

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat nach § 16b Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV ge-prüft, ob die Voraussetzungen für eine Überversorgung in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbe-reichen entfallen sind und die Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 16b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV aufzuheben sind.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass in folgenden Planungsberei-chen Überversorgung nicht mehr besteht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 15.12.2016, in Kraft getreten am 01.06.2017) wird für diese Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist.

Arztgruppe Planungsbereich VersorgungsgradZulassungen /Anstellungen biszur Überversorgung

Hausärzte Arnsberg MB 108,0 % 1,0Hausärzte Detmold MB 108,4 % 1,0Hausärzte Marsberg MB 102,7 % 1,0Chirurgen Minden-Lübbecke, Kreis 107,8 % 0,5

MB = Mittelbereich

Berücksichtigungsfähig sind nur Zulassungs– oder Anstellungsanträge, die innerhalb einer Frist nach Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, beginnend am 22.12.2017 bis zum 12.02.2018, vollständig und fristgerecht eingegangen sind.

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien (§ 26 Abs. 4 Nr. 3 BPL-RL):

berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit,

Feststellungen nach § 35).

Anträge sind an den zuständigen Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Robert-Schimrigk-Str. 4-6,

44141 Dortmund) zu richten.

Dortmund, den 13.11.2017 gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender

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2017

Arztgruppe PlanungsbereichZulassungen /Anstellungen biszur Überversorgung

Hausärzte Ahlen, MB 7,0Hausärzte Altena, MB 5,0Hausärzte Arnsberg MB 1,0Hausärzte Attendorn, MB 2,0Hausärzte Bad Berleburg, MB 3,0Hausärzte Bad Oeynhausen, MB 3,5Hausärzte Bad Salzuflen, MB 8,5Hausärzte Barntrup, MB 1,5Hausärzte Beckum, MB 2,0Hausärzte Bergkamen, MB 3,5Hausärzte Bielefeld, MB 38,0Hausärzte Blomberg, MB 3,0Hausärzte Bocholt, MB 16,0Hausärzte Borken, MB 1,5Hausärzte Brilon, MB 7,5Hausärzte Bünde, MB 6,5Hausärzte Büren, MB 4,0Hausärzte Datteln, MB 2,0Hausärzte Delbrück, MB 3,0Hausärzte Detmold, MB 1,0Hausärzte Dülmen, MB 1,0Hausärzte Ennepetal, MB 4,5Hausärzte Espelkamp, MB 5,5Hausärzte Geseke, MB 2,5Hausärzte Gronau, MB 7,0Hausärzte Gütersloh, MB 24,0Hausärzte Halle, MB 7,0Hausärzte Haltern, MB 2,0Hausärzte Hemer, MB 4,5Hausärzte Herford, MB 16,5Hausärzte Höxter, MB 5,0Hausärzte Ibbenbüren, MB 9,5Hausärzte Iserlohn, MB 2,0Hausärzte Kreuztal, MB 7,0Hausärzte Lage, MB 5,5

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Zulassungsmöglichkeiten

I.)

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat nach § 26 Abs. 1 S. 1 der Bedarfspla-nungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 15.12.2016, in Kraft getreten am 01.06.2017) für folgende nicht überversorgte Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfol-gen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist.

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Hausärzte Lemgo, MB 9,0Hausärzte Lengerich, MB 3,5Hausärzte Lippstadt, MB 8,0Hausärzte Löhne, MB 8,0Hausärzte Lübbecke, MB 3,0Hausärzte Lüdenscheid, MB 8,5Hausärzte Marsberg, MB 1,0Hausärzte Meinerzhagen/Kierspe, MB 7,5Hausärzte Menden, MB 6,0Hausärzte Meschede, MB 7,0Hausärzte Neunkirchen, MB 4,0Hausärzte Oelde, MB 4,5Hausärzte Olpe, MB 4,0Hausärzte Paderborn, MB 8,0Hausärzte Petershagen, MB 2,5Hausärzte Porta Westfalica, MB 4,0Hausärzte Rheda-Wiedenbrück, MB 12,0Hausärzte Rheine, MB 7,0Hausärzte Rietberg, MB 0,5Hausärzte Schmallenberg, MB 2,5Hausärzte Siegen, MB 2,0Hausärzte Soest, MB 7,0Hausärzte Steinheim, MB 2,0Hausärzte Sundern, MB 3,0Hausärzte Unna, MB 1,5Hausärzte Vlotho, MB 2,0Hausärzte Vreden, MB 1,5Hausärzte Warburg, MB 1,0Hausärzte Warendorf, MB 0,5Hausärzte Warstein, MB 3,5Hausärzte Werdohl, MB 4,0Hausärzte Werl, MB 3,0Hausärzte Winterberg, MB 0,5Augenärzte Höxter, Kreis 1,5Augenärzte Olpe, Kreis 0,5Chirurgen Minden-Lübbecke, Kreis 0,5Frauenärzte Siegen-Wittgenstein, Kreis 1,0Hautärzte Hochsauerlandkreis 0,5HNO-Ärzte Herford, Kreis 1,0HNO-Ärzte Olpe, Kreis 1,0HNO-Ärzte Siegen-Wittgenstein, Kreis 1,0Kinder- und Jugendmediziner Olpe, Kreis 0,5Kinder- und Jugendpsychiater Arnsberg, ROR 2,5Kinder- und Jugendpsychiater Bielefeld, ROR 4,5Kinder- und Jugendpsychiater Dortmund, ROR 0,5Kinder- und Jugendpsychiater Paderborn, ROR 1,0Kinder- und Jugendpsychiater Siegen, ROR 1,0Phys.- und Reha. Mediziner Westfalen-Lippe 4,5

MB = Mittelbereich ROR = Raumordnungsregion

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II.)

Der Landesausschuss stellt fest, dass in nachstehend aufgeführten Planungsbereichen ein 25-prozentiger Anteil an ärztlichen Psychotherapeuten nicht erreicht wird. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe versieht diese Feststellung gemäß § 25 Abs.3 S. 1 BPL-RL mit der Auflage, dass Zulassungen und Anstellungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis die Quotenregelung erfüllt ist.

Arztgruppe PlanungsbereichZulassungen /Anstellungen biszur Überversorgung

Ärztliche Psychotherapeuten Gütersloh, Kreis 1,0Ärztliche Psychotherapeuten Höxter, Kreis 1,5Ärztliche Psychotherapeuten HSK Brilon, MB 1,0Ärztliche Psychotherapeuten HSK Marsberg, MB 1,0Ärztliche Psychotherapeuten HSK Meschede, MB 1,5Ärztliche Psychotherapeuten HSK Sundern, MB 0,5Ärztliche Psychotherapeuten HSK Winterberg, MB 1,5Ärztliche Psychotherapeuten Olpe, Kreis 2,5

MB = Mittelbereich

III.)

Berücksichtigungsfähig unter I.) und II.) sind nur Zulassungs– oder Anstellungsanträge, die innerhalb einer Frist nach Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, beginnend am 22.12.2017 bis zum 12.02.2018, vollständig und fristgerecht eingegangen sind.

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien (§ 26 Abs. 4 Nr. 3 BPL-RL):

berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit,

Feststellungen nach § 35).

Anträge sind an den zuständigen Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund) zu richten.

Dortmund, den 13.11.2017 gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender

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Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Planungsbereiche mit einem Versorgungsgrad ab 140 Prozent

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt nach § 103 Abs. 1 S. 3 SGB V fest, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad in folgenden Planungsbereichen um 40 Prozent überschritten ist:

Arztgruppe Planungsbereich

HausärzteHerdecke, MBSchwerte, MB

Augenärzte Münster, kreisfreie Stadt

Chirurgen

Bochum, kreisfreie StadtBorken, KreisDortmund, kreisfreie StadtGelsenkirchen, kreisfreie StadtHagen, kreisfreie StadtHamm, kreisfreie StadtHöxter, KreisMärkischer KreisMünster, kreisfreie StadtSoest, KreisWarendorf, Kreis

Frauenärzte Märkischer Kreis

Hautärzte

Dortmund, kreisfreie StadtHagen, kreisfreie StadtHerne, kreisfreie StadtMärkischer KreisMinden-Lübbecke, KreisMünster, kreisfreie StadtRecklinghausen, KreisSteinfurt, Kreis

HNO-Ärzte Herne, kreisfreie Stadt

Kinder- und Jugendmediziner

Bochum, kreisfreie StadtCoesfeld, KreisGütersloh, KreisHamm, kreisfreie StadtHerford, KreisHerne, kreisfreie StadtMärkischer KreisMünster, kreisfreie StadtSoest, Kreis

Nervenärzte

Bochum, kreisfreie StadtBorken, KreisCoesfeld, KreisEnnepe-Ruhr-KreisHagen, kreisfreie StadtHerne, kreisfreie StadtSoest, KreisUnna, Kreis

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Orthopäden

Bochum, kreisfreie StadtBottrop, kreisfreie StadtCoesfeld, KreisDortmund, kreisfreie StadtEnnepe-Ruhr-KreisHagen, kreisfreie StadtHerne, kreisfreie StadtMärkischer KreisMinden-Lübbecke, KreisWarendorf, Kreis

Psychotherapeuten

Bielefeld, kreisfreie StadtBochum, kreisfreie StadtBottrop, kreisfreie StadtCoesfeld, KreisDortmund, kreisfreie StadtEnnepe-Ruhr-KreisGelsenkirchen, kreisfreie StadtGütersloh, KreisHagen, kreisfreie StadtHamm, kreisfreie StadtHerford, KreisHerne, kreisfreie StadtHSK Schmallenberg MBLippe, KreisMärkischer KreisMinden-Lübbecke, KreisMünster, kreisfreie StadtRecklinghausen, KreisSoest, KreisSteinfurt, KreisUnna, KreisWarendorf, Kreis

Urologen

Borken, KreisGelsenkirchen, kreisfreie StadtHamm, kreisfreie StadtMärkischer KreisMünster, kreisfreie StadtOlpe, Kreis

AnästhesistenBochum-Hagen, RORDortmund, RORMünster, ROR

Diagnostische RadiologenBochum-Hagen, RORDortmund, RORSiegen, ROR

Fachärztliche Internisten

Arnsberg, RORBielefeld, RORBochum-Hagen, RORDortmund, ROREmscher-Lippe, RORMünster, RORPaderborn, RORSiegen, ROR

Kinder- und JugendpsychiaterEmscher-Lippe, RORMünster, ROR

Strahlentherapeuten Westfalen-Lippe MB = Mittelbereich ROR = Raumordnungsregion

Dortmund, den 13.11.2017 gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender

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Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Drohende hausärztliche Unterversorgung im Mittelbereich Halle

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V für folgenden Planungsbereich der hausärztlichen Versorgung eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung fest:

Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad

Hausärzte Halle, MB 73,9 %

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe räumt der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Frist von 2 Jahren ab dem 01.01.2018 ein, um eine Unterversorgung in diesem Planungsbe-reich abzuwenden (§ 100 Abs. 1 Satz 2 SGB V i. V. m. § 16 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung).

Dortmund, den 13.11.2017 gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Feststellung über die Abwendung der drohenden Unterversorgung

im Mittelbereich Löhne

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass die in absehbarer Zeit dro-hende Unterversorgung im hausärztlichen Mittelbereich Löhne durch Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereini-gung Westfalen-Lippe abgewendet werden konnte. Der Versorgungsgrad betrug zum Zeitpunkt der Feststellung des Landesausschusses am 10.11.2015 74,0 Prozent. Er ist seitdem auf aktuell 77,2 Prozent gestiegen.

Dortmund, den 13.11.2017 gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender

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Resolutionen der KVWL-Vertreterversammlung

Resolutionzur 7. ordentlichen Sitzung

der XV. Vertreterversammlung der KVWLam 02.12.2017

Antragsteller: Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel, Dipl.-Psych. Angelika Enzian, Dipl.-Psych. Andreas Wilser,Dr. med. Elisabeth Störmann-Gaede, Dipl.-Psych. Judith Schild, Dipl.-Soz.Päd. Oliver Staniszewski, Dr. med. Erika Goez-Erdmann

Thema: TerminservicestelleDie Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe spricht sich entschieden gegen die Entscheidung des Bundesschiedsamtes vom 07.11.2017 aus, wonach zukünftig auch probatorische Sitzungen zur Einleitung einer zeitnah erforderlichen Richtlinien-Psychotherapie über die Terminservicestelle der Kassenärztli-chen Vereinigung vermittelt werden müssen. Diese Entscheidung wurde unter erheblichem Druck des GKV-SV und gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefällt. Die Vertreterversammlung bittet den Vor-stand, die KBV in allen rechtlichen Schritten gegen diese Entscheidung zu unterstützen. Die KBV prüft derzeit eine Klage gegen den Beschluss des Bundesschiedsamtes.Durch die Zuständigkeit der TSS auch für die Vermittlung von probatorischen Sitzungen würde die Absicht des Ge-setzgebers, zeitnahe Versorgungsangebote zu vermitteln, vollkommen konterkariert. Die Auswirkungen der Einfüh-rung von psychotherapeutischer Sprechstunde und Akutbehandlung auf das Versorgungsgeschehen müssen zuerst evaluiert werden.

Begründung:Seit dem 01.04.2017 vermittelt die Terminservicestelle auch Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung, wenn es Patientinnen und Patienten nicht gelingt, selbst einen Termin zu erhalten. Durch diese Regelung ist bereits sichergestellt, dass Menschen mit dringendem psychotherapeutischem Versorgungsbe-darf ein zeitnahes Angebot erhalten. Die Bereitstellung der Psychotherapeutischen Sprechstunde, die nicht dele-giert werden kann, bedeutet eine Verlagerung der Praxisarbeit weg von der genehmigungspflichtigen Richtlinien-psychotherapie hin zu kurzfristig verfügbaren und mengenmäßig klar begrenzten Therapieangeboten — pro Patient bis zu drei Stunden pro Krankheitsfall (5 Stunden bei Kindern und Jugendlichen). Für einen weiteren akuten Be-handlungsbedarf steht die Psychotherapeutische Akutbehandlung mit 12 Sitzungen pro Patient zur Verfügung, auch vermittelt durch die Terminservicestellen.Darüber hinaus ist eine Vermittlung von probatorischen Sitzungen an dieser Stelle nicht zielführend und nicht fach-gerecht. In den probatorischen Sitzungen geht es insbesondere um die Passung zwischen Therapeut und Patient und um die Prüfung der Frage, ob zwischen Psychotherapeut und Patient ein tragfähiges Arbeitsbündnis entstehen kann, das, wie Untersuchungen zeigen, den wichtigsten Prädiktor für das Gelingen einer Behandlung darstellt. Die freie Arztwahl ist hier unverzichtbar, eine Vermittlung durch die TSS deshalb fachlich nicht vertretbar. Zudem wäre es fachlich geboten, im Anschluss an die probatorischen Sitzungen durch denselben Behandler auch die sich daraus ergebende Richtlinienpsychotherapie anzubieten. Damit wäre, völlig systemfremd, das gesamte ambulant psycho-therapeutische Angebot über die TSS zu vermitteln. Die TSS wird zur Koordinierungsstelle der Leistungsanfragen einer ganzen Fachgruppe.Die Förderung zeitnah erfolgender psychotherapeutischer Angebote, wie sie im GKV-VSG gefordert werden, scheint insgesamt nachvollziehbar und gerechtfertigt; dafür sollten sinnvolle Konzepte entwickelt werden. Es ist unbedingt zu fordern, dass die Auswirkungen der neuen Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie auf die Versorgung evalu-iert werden, ehe weitere Veränderungen vorgenommen werden.Eine zentrale Vermittlungsstelle für genehmigungspflichtige Psychotherapien ist nicht fachgerecht.

(*) mit dem Begriff der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind angesprochen: Ärztliche Psychotherapeuten, Psychologische

Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

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12/

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Resolutionzur 7. ordentlichen Sitzung

der XV. Vertreterversammlung der KVWLam 02.12.2017

Antragsteller: Dr. Dryden

Thema: Arztinformationssystem (AIS)

Die Vertreterversammlung der KVWL begrüßt die politische Intention, innovative Arzneimittel besonders mit Zu-satznutzen frühzeitiger in die Versorgung der Patienten einzubringen. Das dazu angedachte AIS darf keinen ande-ren Zweck verfolgen. Die Vertreterversammlung der KVWL lehnt ein AIS, das Steuerungswirkung erzielen würde,mit allem Nachdruck ab, weil dadurch die gewünschte Verbesserung der Patientenversorgung allenfalls in Teilen erreicht werden kann. Das so Erreichte würde durch einen faktischen Teilverordnungsausschluss (Regressgefähr-dung) bis hin zur Einschränkung der Therapiefreiheit die Patientenversorgung verschlechtern.

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12/

2017

Ausschreibung von Vertragsarzt- undPsychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe Im Auftrag der jetzigen Praxisinhaber bzw. deren Erben schreibt die KVWL die abzugebenden Arzt- und Psycho-therapeuten-Praxen in Gebieten mit Zulassungsbeschrän-kungen zur Übernahme durch Nachfolger aus (gemäß § 103 Abs. 4 SGB V). Bewerbungen können an die KV West-falen-Lippe, Stichwort „Ausschreibung“, Robert-Schim-rigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund, gerichtet werden. Bitte geben Sie die Kennzahl aus der linken Spalte der Aus-schreibung an. Die Frist für den Eingang der Bewerbungen (Anschreiben und tabellarischer Lebenslauf) ist der 20.01.2018 (Eingang KV). Ein Musterbewerbungsschrei-ben können Sie von unserer Homepage (www.kvwl.de, in den Rubriken Mitglieder, Sicherstellung sowie Niederlas-sung/Bedarfsplanung) herunterladen. Wir leiten die Be-werbungen an den Praxisinhaber weiter.

Wir bitten um Verständnis, dass wir aus datenschutz-rechtlichen Gründen keine näheren Angaben zu den Praxen machen können. Bei den Bemerkungen zur zu-künftigen Tätigkeit in der Praxis (Gründung einer Ge-meinschaftspraxis oder Anstellung) handelt es sich um Eigenangaben des verbleibenden Praxispartners, um deren Beachtung gebeten wird. Bewerbungen von Ärz-ten mit anderen Planungen sind jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.

Die ausgeschriebenen Vertragsarzt- bzw. Psychothera-peutensitze werden in den Bezirksstellen der KVWL öf-fentlich ausgehängt.

Ende der Bewerberfrist: 20.01.2018

Dezember 2017

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Regierungsbezirk Arnsberg

Bereich Arnsberg I

a5866 Hausarztpraxis im MB Dortmund nach Vereinbarung

a5888 Hausarztpraxis im MB Dortmund (zwei neue Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort

a6002 Hausarztpraxis im MB Dortmund nach Vereinbarung

a6236 Hausarztpraxis im MB Dortmund sofort

a6262 Hausarztpraxis im MB Dortmund nach Vereinbarung

a6313 Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6415 Hausarztpraxis im MB Dortmund sofort

a6461 Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch Anstellung möglich) nach Vereinbarung

a6481 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) nach Vereinbarung

a6519 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 3/18

a6521 Hausarztpraxis im MB Dortmund sofort

a5816 Hausarztpraxis im MB Hamm nach Vereinbarung

a5867 Hausarztpraxis im MB Hamm nach Vereinbarung

a5868 Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6004 Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6005 Hausarztpraxis im MB Hamm sofort

a6460Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a6524 Hausarztpraxis im MB Hamm nach Vereinbarung

a6300Hausarztpraxis im MB Kamen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

a4203 Hausarztpraxis im MB Lünen nach Vereinbarung

a5815Hausarztpraxis im MB Lünen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Part-ner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a6301 Hausarztpraxis im MB Lünen sofort

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12/

2017

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Bereich Arnsberg I

b6395Hausarztpraxis im MB Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

b6045 Hausarztpraxis im MB Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b6180 Hausarztpraxis im MB Bochum - Genehmigung zur Substitution - nach Vereinbarung

b6511 Hausarztpraxis im MB Bochum - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis 3/18

b6447 Hausarztpraxis im MB Gevelsberg nach Vereinbarung

b5530Hausarztpraxis im MB Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

b6401Hausarztpraxis im MB Hagen (auch Anstellung möglich - neuer Partner für Ge-meinschaftspraxis)

2/19

b6323Hausarztpraxis im MB Herne (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

b6181Hausarztpraxis im MB Lennestadt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b6190Hausarztpraxis im MB Lennestadt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b4274 Hausarztpraxis im MB Witten nach Vereinbarung

Regierungsbezirk Detmold

d5928 Hausarztpraxis im MB Minden (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort

Regierungsbezirk Münster

m6492 Hausarztpraxis im MB Ahaus (auch Anstellung möglich) 3/18

m6509Hausarztpraxis im MB Ahaus (auch Anstellung möglich - auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich)

nach Vereinbarung

m6372 Hausarztpraxis im MB Bottrop sofort

m6510 Hausarztpraxis im MB Castrop-Rauxel (auch Anstellung möglich) nach Vereinbarung

m5518 Hausarztpraxis im MB Coesfeld nach Vereinbarung

m5526 Hausarztpraxis im MB Coesfeld nach Vereinbarung

m6275 Hausarztpraxis im MB Coesfeld sofort

m6421 Hausarztpraxis im MB Dorsten sofort

m6494 Hausarztpraxis im MB Emsdetten nach Vereinbarung

m4550 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m6169 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

m6423 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen sofort

m6424Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

m6508 Hausarztpraxis im MB Gladbeck (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m5880 Hausarztpraxis im MB Herten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m6426Hausarztpraxis im MB Herten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

m5852Hausarztpraxis im MB Marl (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstel-lung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

m6165Hausarztpraxis im MB Marl (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstel-lung möglich)

nach Vereinbarung

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12/

2017

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

m6347 Hausarztpraxis im MB Marl 2/18

m4941 Hausarztpraxis im MB Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m6383 Hausarztpraxis im MB Münster 2/18

m6117 Hausarztpraxis im MB Ochtrup sofort

m6491 Hausarztpraxis im MB Recklinghausen nach Vereinbarung

m6377 Hausarztpraxis im MB Steinfurt nach Vereinbarung

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Regierungsbezirk Arnsberg

Bereich Arnsberg I

a6303 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6363Augenarztpraxis im Kreis Unna (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

a6011 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Dortmund sofort

a6482 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Unfallchirurgie, im Kreis Unna nach Vereinbarung

a6520 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a5872 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6409 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm sofort

a5462 Frauenarztpraxis im Hochsauerlandkreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a5167 Hautarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6266 Hautarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a6415 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund sofort

a5297Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versor-gungsauftrag - Gründung Gemeinschaftspraxis geplant - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a5891 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a4095Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (neuer Partner für Ge-meinschaftspraxis)

sofort

a5754Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassun-gen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a5755Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassun-gen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a5939 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a5411 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Unna sofort

a6412Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Unna (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a6305 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) nach Vereinbarung

a6365Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm - lokaler Sonderbedarf - (auch Anstel-lung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

2/19

Bereich Arnsberg II

b6455 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Herne nach Vereinbarung

b6046Augenarztpraxis im Kreis Siegen-Wittgenstein (neuer Partner für Gemeinschafts-praxis)

nach Vereinbarung

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12/

2017

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

b5905 Chirurgische Praxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b5056 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b6147 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag) nach Vereinbarung

b6329 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum sofort

b3813 Frauenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis sofort

b6406 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) 2/18

b5948Frauenarztpraxis im Märkischen Kreis (neuer Partner für überörtliche Gemein-schaftspraxis)

nach Vereinbarung

b6104 Frauenarztpraxis im Märkischen Kreis nach Vereinbarung

b5206 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Hagen nach Vereinbarung

b6231Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bochum (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich)

nach Vereinbarung

b6179Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassun-gen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b5793Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Siegen-Wittgenstein (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b/6514 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum nach Vereinbarung

b6233 Nervenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis 2/18

b6331 Nervenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b5941 Nervenarztpraxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

b6526 Nervenarztpraxis im Märkischen Kreis nach Vereinbarung

Regierungsbezirk Detmold

d5996Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d6464Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d5914Augenarztpraxis im Kreis Gütersloh (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d6472 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Kinderchirurgie in der krfr. Stadt Bielefeld 1/19

d5536Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Unfallchirurgie, im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

3/18

d6287 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld sofort

d5312Frauenarztpraxis im Kreis Gütersloh (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5761 Frauenarztpraxis im Kreis Gütersloh nach Vereinbarung

d4913 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe nach Vereinbarung

d5759Frauenarztpraxis im Kreis Lippe (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d6468 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) nach Vereinbarung

d6516 Frauenarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (hälftiger Versorgungsauftrag) 2/18

d6518Frauenarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

d6312 Frauenarztpraxis im Kreis Paderborn nach Vereinbarung

d6350 Frauenarztpraxis im Kreis Paderborn sofort

d5993HNO-Arztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis– auch 2 hälftige Zulassungen möglich – auch Anstellung möglich)

2/18

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12/

2017

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

d5994HNO-Arztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis – auch 2 hälftige Zulassungen möglich – auch Anstellung möglich)

2/18

d5886HNO-Arztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (neuer Partner für überörtliche Gemein-schaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

sofort

d6517 Hautarztpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

d5998Hautarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d6498Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d6499Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d6470 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Höxter nach Vereinbarung

d5884Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

sofort

d5365Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zu-lassungen möglich - auch Anstellung möglich)

sofort

d5343Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Paderborn (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

d6286 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld nach Vereinbarung

d6477 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

d5680Nervenarztpraxis im Kreis Höxter (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

d4887 Nervenarztpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

d6349Nervenarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d6224Orthopädische Praxis in der krfr. Stadt Bielefeld (neuer Partner für Gemeinschaft-spraxis)

nach Vereinbarung

d6473 Orthopädische Praxis in der krfr. Stadt Bielefeld 1/19

Regierungsbezirk Münster

m5972 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

m6430Augenarztpraxis im Kreis Warendorf (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstel-lung möglich - neuer Partner für MVZ)

sofort

m5287 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m6135 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bottrop nach Vereinbarung

m5607 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m6431 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen 4/18

m6496 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen 2/18

m6507 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m4889 Frauenarztpraxis im Kreis Recklinghausen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m6487 Frauenarztpraxis im Kreis Steinfurt (auch Anstellung möglich) nach Vereinbarung

m6256 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Bottrop nach Vereinbarung

m6509 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Bottrop nach Vereinbarung

m4489 Hautarztpraxis im Kreis Steinfurt sofort

m6493 Hautarztpraxis im Kreis Warendorf (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) 4/18

m6373Kinderarztpraxis im Kreis Borken (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

m6376 Kinderarztpraxis in der krfr. Stadt Münster nach Vereinbarung

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12/

2017

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

m6486 Kinderarztpraxis im Kreis Recklinghausen (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 4/18

m6506 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Münster (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 3/18

m6436Nervenarztpraxis im Kreis Warendorf (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

1/19

m6097 Orthopädische Praxis im Kreis Steinfurt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

Psychotherapeutensitze *

Regierungsbezirk Arnsberg

Bereich Arnsberg I

a/p1236Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT) im MB Arnsberg (hälftiger Versorgungs-auftrag)

nach Vereinbarung

a/p1303Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Ver-sorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1342Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dort-mund (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

a/p1205Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Dortmund (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1207Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Dortmund (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1343Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dortmund (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1349Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Dortmund (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1350Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Ver-sorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a/p831Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im MB Meschede (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a/p1351Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im MB Schmallenberg (hälftiger Versorgungsauftrag)

3/18

a/p1272 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Soest nach Vereinbarung

a/p1271Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Soest (auch 2 hälftige Zu-lassungen möglich)

nach Vereinbarung

a/p1323Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Soest - qualitati-ver Sonderbedarf - (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a/p1352Psychologische Psychotherapeutenpraxis (APT und TP) im Kreis Soest (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1305 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna sofort

a/p1306Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna (lokaler Sonderbedarf - hälftiger Versorgungs

nach Vereinbarung

a/p797Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna (hälftiger Versor-gungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

Bereich Arnsberg II

b/p1183Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

sofort

b/p1355Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

b/p1356Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

b/p1354Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Ennepe-Ruhr-Kreis (hälftiger Versor-gungsauftrag)

sofort

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12/

2017

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

b/p1301Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Ennepe-Ruhr-Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b/p1336Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Hagen (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

b/p1345Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Hagen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b/p1278Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Herne (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

b/p1187Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Märkischen Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

b/p1213Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Siegen-Wittgenstein (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

b/p1346 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Siegen-Wittgenstein nach Vereinbarung

b/p1353Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Siegen-Wittgenstein (hälf-tiger Versorgungsauftrag)

2/18

Regierungsbezirk Detmold

d/p1293 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Bielefeld 3/18

d/p1012Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bielefeld (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d/p1347Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bielefeld (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

d/p1348Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Gütersloh - quali-tativer Sonderbedarf - (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

sofort

d/p1059Psychologische Psychotherapeutenpraxis (APT und TP) im Kreis Gütersloh - quali-tativer Sonderbedarf - (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d/p1056Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (APT, TP und VT) im Kreis Herford (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d/p1057Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Herford (hälftiger Versorgungs-auftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d/p1268Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Höxter (hälftiger Versor-gungsauftrag)

sofort

d/p1269Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Lippe (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

d/p1270Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im Kreis Minden-Lübbecke (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

d/p1220Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Paderborn (hälftiger Ver-sorgungsauftrag)

sofort

Regierungsbezirk Münster

m/p1172Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1195Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1288Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1225Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Bottrop (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

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12/

2017

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

m/p1257Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Coesfeld (lokaler Sonderbedarf - auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

m/p1358Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Coesfeld (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1326Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Ver-sorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1313Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1314Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1310Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1357Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1170Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im Kreis Recklinghausen (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1332Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

sofort

m/p1226Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1331Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

* In Klammern ist die ausgeübte Therapieform des Praxisinhabers (VT = Verhaltenstherapie; TP = tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie; APT= analytische Psychotherapie) angegeben. Bei einem eventuell stattfindenden Auswahlverfahren berücksichtigt der Zulassungsausschuss u.a. die bislang ange-botene Therapieform.

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12/

2017

Spezialisierte fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = Raumordnungsregionen/ROR)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Anästhesiologie

m6375Anästhesiologische Praxis in der ROR Emscher-Lippe (Kreis Recklinghausen) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich, neuer Partner für überörtliche Gemein-schaftspraxis -

nach Vereinbarung

m6114Anästhesiologische Praxis (schmerztherapeutischer Schwerpunkt) in der ROR Münster (Kreis Borken) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis -

nach Vereinbarung

m5975Anästhesiologische Praxis in der ROR Münster (krfr. Stadt Münster) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich -

nach Vereinbarung

b6260Anästhesiologische Praxis in der ROR Siegen (Kreis Olpe) - auch 2 hälftige Zu-lassungen möglich -

nach Vereinbarung

b6513 Anästhesiologische Praxis in der ROR Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein) 2/18

Innere Medizin - fachärztlich -

d6353Internistische Praxis, Schwerpunkt Gastroenterologie, in der ROR Bielefeld (krfr. Stadt Bielefeld) - hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich -

nach Vereinbarung

b6512Internistische Praxis in der ROR Bochum/Hagen (Märkischer Kreis) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich -

nach Vereinbarung

b6515Internistische Praxis, Schwerpunkt Nephrologie, in der ROR Bochum/Hagen (krfr. Stadt Bochum) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis

sofort

a4084Internistische Praxis, Schwerpunkt Angiologie, in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund)

nach Vereinbarung

a6272Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis -

nach Vereinbarung

a6522Internistische Praxis, Schwerpunkt Gastroenterologie, in der ROR Dortmund (Kreis Unna) - hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für MVZ - auch An-stellung möglich

nach Vereinbarung

d5276 Internistische Praxis in der ROR Paderborn (Kreis Paderborn) sofort

d6356Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie, in der ROR Paderborn (Kreis Paderborn) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich -

sofort

Radiologie

m6505Radiologische Praxis in der ROR Münster (Kreis Coesfeld) - hälftiger Versorgungs-auftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis -

nach Vereinbarung

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75

12/

2017

Ihre Ansprechpartner: Team Praxisberatung Tel.: 0231 / 94 32 94 00 Fax: 0231 / 9 43 28 30 31 E-Mail: [email protected]

Gesonderte fachärztliche Versorgung(Planungsbereich = Westfalen-Lippe)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Neurochirurgie

a6523Neurochirurgische Praxis in Westfalen-Lippe (Kreis Soest) - hälftiger Versor-gungsauftrag - neuer Partner für MVZ

sofort

Gesonderte fachärztliche Versorgung(Planungsbereich = Nordrhein-Westfalen)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Laborärzte

b6525Laborarztpraxis in NRW (krfr. Stadt Bochum) - neuer Partner für KV-übergreifen-de Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich -

3/18

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ABRECHNUNG

02 Änderungen des EBM rückwirkend zum 1. Oktober 2017

02 Festlegung und Anpassung des Orientierungspunktwertes für das Jahr 2018

03 Narkosen bei zahnärztlichen Operationen oder im Zusammenhang mit endoskopischen Unter-suchungen des Verdauungstraktes nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der GKV berechnungsfähig

03 Erweiterung der Diagnoselisten für die Schwere-gradzuschläge im Notfall- und Bereitschaftsdienst

04 Kennzeichnung der Kontrollen von Herzschritt-machern/Kardiovertern bzw. Defibrillatoren in Verbindung mit der Strahlentherapie

04 Abrechnung der Notfallkonsultationspauschalen nach GOP 01214, 01216 und 01218 EBM

05 Neue Gebührenordnungspositionen für die HLA- und HPA-Antikörperdiagnostik zum 1. Januar 2018

06 Neue Gebührenordnungsposition zum 1. Januar 2018 für Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen

06 Rückwirkende Änderungen des Kapitels 35 EBM (Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie)

VERTRÄGE

07 Impfvereinbarung — Anhebung der Vergütungen ab dem 1. Januar 2018

07 BKK RWE kündigt Vertrag „Psychodiagnostische Abklärung“

07 DAK-Gesundheit kündigt Vertrag zur Durchfüh-rung eines Ultraschall-Screenings auf Bauchaor-tenaneurysmen

07 Techniker Krankenkasse kündigt Vertrag Psy-chotherapeutische Beratung für Kinder schwer erkrankter Eltern

VERORDNUNG

08 Neues Heilmittel ab dem 1. Januar 2018: Ambulante Ernährungstherapie

08 Weitere Änderungen in der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf

09 Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

11 Neue Leistung häuslicher Krankenpflege (HKP): Symptomkontrolle bei Palliativpatienten

FORUM

12 CIRSforte-Symposium am 24. Januar 2018 in Berlin

12 Die Mischung macht‘s — Desinfektionsmittel richtig einsetzen

13 Patientensicherheit bei schwierigen Patienten gewährleisten

13 QS-Vereinbarung Akupunktur: Ab 1. Januar 2018 erfolgen wieder Dokumentationsprüfungen

13 Computertomographie: Ab 1. Januar 2018 wieder Stichprobenprüfungen

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

14 Workshop- und Seminarangebote der KVWL Consult GmbH

16 Fortbildungsangebote der Akademie für medizi-nische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL

Praxisinformationen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Ausgabe 12 | 2017

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02 | 12.2017

ABRECHNUNG

Änderungen des EBM rückwirkend zum 1. Oktober 2017Der Bewertungsausschuss (BA) hat den Einheitlichen Bewertungsmaß-stab (EBM) sowohl inhaltlich als auch redaktionell in einigen Berei-chen rückwirkend zum 1. Oktober 2017 geändert bzw. angepasst. Hie-rüber möchten wir Sie nachfolgend informieren:

Der fünfte Absatz der Nummer (Nr.) 4.3.1 der Allgemeinen Bestim-mungen des EBM wurde wie folgt geändert:

„Bei den Gebührenordnungsposi-tionen 02310, 07310, 07311, 07330, 07340, 10330, 18310, 18311, 18330 und 18340, deren Berechnung mindestens drei oder mehr per-sönliche bzw. andere Arzt-Patien-ten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzt, kann ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfolgen, so-fern die Videosprechstunde zu den in der Gebührenordnungsposition 01450 genannten Zwecken erfolgt und dies berufsrechtlich zulässig ist.“

Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 hat der Gemeinsame Bundesaus-schuss (G-BA) die Kinder-Richtli-nie geändert und den Zusatz „bis zur Vollendung des 6. Lebensjah-res“ gestrichen. Dementsprechend wurde dieser Passus aus Nr. 1 zum Abschnitt 1.7.1 EBM ebenfalls ent-fernt.

Zur Angleichung an § 2 Krebs-früherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) wird die Bestimmung „einmal im Krankheitsfall“ zur Gebühren-ordnungsposition (GOP) 01738 EBM gestrichen.Gemäß § 2 KFE-RL hat der Patient (ab dem 50. Lebensjahr) einen An-spruch auf eine Stuhluntersuchung einmal jährlich ab der ersten Inan-spruchnahme. Mit Beginn des je-weiligen Kalenderjahres, kann der Anspruch wahrgenommen werden. Die GOP 01738 EBM war daher ent-sprechend anzupassen.

Durch Aufnahme einer zweiten Anmerkung zur GOP 37314 im Ab-schnitt 37.3 EBM hat der BA klarge-stellt, dass die GOP 37314 EBM nicht neben den GOP 37305 und 37306 EBM berechnungsfähig ist.

Die dritte Anmerkung zu GOP 37320 EBM des Abschnitts 37.3 ist geändert worden. Demnach ist die GOP 37320 EBM weder neben der GOP 30706 EBM noch neben den GOP des Abschnitts 37.2 (Koopera-tions- und Koordinationsleistungen gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä) EBM berechnungsfähig.

Im Anhang 3 zum EBM wurde in den Kurzlegenden zu den GOP 37100 und 37102 EBM jeweils der Passus „Präambel 37.1 Nr. 3“ gestrichen.

Änderungen zur Angleichung in Bezug auf die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in den Abschnitten 4.5.4 und 13.3.6 EBM.

Die Nummer 3 der Präambel 13.1 EBM wurde klargestellt:

„Die Leistungen nach den GOP 13571 und 13573 bis 13576 EBM sind von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt – ausgenommen Schwerpunkt Kardiologie – nur be-rechnungsfähig, wenn die Geneh-migung zur Erbringung dieser Leis-tungen bis zum 30.06.2017 erteilt wurde.“

Hinweis: Diese Änderungen ste-hen noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

Festlegung und Anpassung des Orientierungswertes für das Jahr 2018

Gemäß § 87 Abs. 2 e Sozialgesetzbuch V (SGB V) hat der Bewertungsausschuss den bundeseinheitlichen Punkt-wert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der ver-tragsärztlichen Leistungen festgelegt. Für das Jahr 2017 betrug dieser Punktwert 10,5300 Cent. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 beträgt der bundesein-heitliche Punktwert als Orientierungswert 10,6543 Cent.

Diese Änderung wirkt sich auf die regionale Gebühren-ordnung aus und erhöht die Preise der Leistungen aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab.

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12.2017 | 03

ABRECHNUNG

Narkosen bei zahnärztlichen Operationen oder im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen des Verdauungstraktes nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der GKV berechnungsfähig

Aufgrund der Präambel Kapitel 5 Absätze 8, 9 und 10 können Narko-sen bei zahnärztlichen Operationen oder im Zusammenhang mit endos-kopischen Untersuchungen des Ver-dauungstraktes nur bei begründeten Indikationen erbracht werden. Voraussetzungen für die Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Ein-griffen sind erfüllt

bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen man-gelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzaus-schaltung nicht möglich ist

bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie

bei Eingriffen entsprechend dem Abschnitt 31.2.8, GOP 31221 – 31228 EBM, wenn eine Behandlung in Lo-kalanästhesie nicht möglich ist.

bei Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedie-rung

Voraussetzungen für die Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchun-gen des Verdauungstraktes sind er-füllt

bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie

Bei Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedie-rung

Die Notwendigkeit ist mit der

ICD-Codierung und einer Begrün-

dung nachzuweisen, dass der Ein-

griff nicht in Lokalanästhesie

durchführbar ist.

Erweiterung der Diagnoselisten für die Schweregradzuschläge im Not-fall- und Bereitschaftsdienst

In der Ausgabe KVWL kompakt aus September 2017 hatten wir Sie be-reits über die Schweregradzuschläge im Notfall- und Bereitschaftsdienst informiert, die an festdefinierte Behandlungsdiagnosen geknüpft sind. Diese Liste wurde nunmehr um die folgenden Erkrankungen er-weitert (Stand Juli 2017, s. Tabelle rechts)

Die gesamte Diagnoseliste finden

Sie im Internet unter www.kvwl.

de in den Rubriken Mitglieder, Ab-

rechnung sowie Notfalldienst.

ICD 10 Bezeichnung

S92.1 Fraktur des Talus

S92.20 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fuß-wurzelknochen: Ein oder mehrere sonstige Fußwurzelknochen, nicht näher bezeichnet

S92.21 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fuß-wurzelknochen: Os naviculare pedis

S92.22 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fuß-wurzelknochen: Os cuboideum

S92.23 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fuß-wurzelknochen: Os cuneiforme (intermedium) (lateral) (mediale)

S92.28 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fuß-wurzelknochen: Sonstige Fußwurzelknochen

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04 | 12.2017

ABRECHNUNG

Kennzeichnung der Kontrollen von Herzschrittmachern/Kardiovertern bzw. Defibrillatoren in Verbindung mit der Strahlentherapie

Da die im EBM festgelegten Ober-grenzen der Berechnungsfähigkeit im Behandlungsfall bei den Kon-trollen von Herzschrittmachern/Kardiovertern bzw. Defibrillatoren in Verbindung mit der Strahlenthe-rapie nicht gelten, bitten wir Sie, diese Kontrollen mit „J“ zu kenn-zeichnen (SNR 04411J, 04413J, 04414J, 04415J, 04416J, 13571 J, 13573J, 13574J, 13575J, 13576J).

Abrechnung der Notfallkonsultationspauschalen nach GOP 01214, 01216 und 01218 EBMDie Abrechnung der Notfallkonsul-tationspauschalen nach den Ge-bührenordnungspositionen (GOP) 01214, 01216 und 01218 des Einheit-lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) waren in den vergangenen Mona-ten von Mitgliedern mehrfach hin-terfragt worden. Aufgrund dessen nahm der 1. KVWL-Vorsitzende Dr. Wolfgang-Axel Dryden mit dem De-zernat 3 der KBV Kontakt auf. Nach eingehender Prüfung hat die KBV nunmehr mit Schreiben vom 20. No-vember 2017 ihre bisher vertretene

Auffassung mit dem Ergebnis revi-diert, dass die Notfallkonsultations-pauschalen auch bei ausschließlich telefonischem Arzt-Patienten-Kon-takt im Organisierten Notfalldienst berechnungsfähig sind. Das bedeutet, dass die Abrechnung der GOP 01214, 01216 und 01218 EBM in medizinisch notwendigen Fällen als einzelne Leistung abrechnungs-fähig sind, wenn ausschließlich ein alleiniger telefonischer Kontakt durchzuführen war.

Haben Sie Fragen?

Das Service-Center der KVWL hilft Ihnen

bei allen Fragen rund um die vertragsärztliche

und -psychotherapeutische Tätigkeit.

SERVICE-CENTER

0231 94 32 10 00

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12.2017 | 05

ABRECHNUNG

Neue Gebührenordnungspositionen für die HLA- und HPA-Antikörperdiagnostik zum 1. Januar 2018Zum 1. Januar 2018 wird die HLA-Antikörperdiagnostik im Ein-heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entspre-chend neu gefasst. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.Zukünftig wird die HLA-Antikör-perdiagnostik als transplantati-onsvorbereitende Untersuchung im EBM-Abschnitt 32.3.15.1 und als allgemeine immungenetische Untersuchung im EBM-Abschnitt 35.3.15.2 aufgenommen. Die GOP

32530 EBM zum Nachweis von zy-totoxischen Allo-Antikörpern wird gestrichen und im EBM-Abschnitt 32.3.15.1 als GOP 32915 EBM und im EBM-Abschnitt 32.3.15.2 als GOP 32939 EBM fortgeführt. Zur Berücksichtigung neuer Ver-fahren werden neue Leistungen zur weiteren Spezifizierung von Antikörpern gegen HLA-Antigene (Klassen I und II) in den EBM je-weils in die Abschnitte 32.3.15.1 und 32.3.15.2 aufgenommen. Mit den GOP 32948 und 32949 EBM im

EBM-Abschnitt 32.3.15.2 werden die Untersuchungen zum Nachweis und zur Spezifizierung von Allo-An-tikörpern gegen HPA-Antigene neu im EBM gelistet. Bisher konnten niedergelassene Ärzte diese Leis-tungen nicht abrechnen. Mit diesen Anpassungen wird insbesondere den Anforderungen einer Versor-gung mit histokompatiblen Blut-produkten im vertragsärztlichen Bereich Rechnung getragen.

Hier die Übersicht der neuen GOP:

GOP Beschreibung Bewertung

32915/32939 Nachweis von Antikörpern gegen HLA-Klasse I oder II Antigene mit-tels Lymphozytotoxitäts-Test, ggf. einschließlich Vorbehandlung mit Dithiothreitol

29,50 Euro je HLA-Klasse/ höchstens zwei Mal im Behand-lungsfall

32916/32940 Nachweis von Antikörpern gegen HLA-Klasse I oder II Antigene mit-tels Festphasenmethoden

47,30 Euro je HLA-Klasse und je Immunglobulinklasse / höchstens vier Mal im Behandlungsfall

32917/32941 Spezifizierung der Antikörper gegen HLA-Klasse I oder II Antigene unter Anwendung spezifisch charakterisier-ter HLA-Antigenpanel auf unterscheid-baren Festphasen und Berechnung des virtuellen Pnelreaktivitätswertes

79 Euro je HLA-Klasse / nur bei bekannter Reaktivität gegen HLA-Klasse I oder II Antigene

32918/32942 Spezifizierung der Antikörper gegen HLA-Klasse I oder II Antigene mit-tels Single-Antigen-Festphasentest

150,00 Euro je HLA-Klasse

32943 Zuschlag auf die GOP 32917, 32918, 32941, 32942 für die Spezifizie-rung der Antikörper gegen HLA-Klasse I oder II Antigene mit-tels Komplementabhängigem und/oder IgG-Subklassen-spezifischem Sing-le-Antigen-Festphasentest

150 Euro je HLA-Klasse / nur bei bekannter Reaktivität gemäß GOP 32917, 32918, 32941, 32942 / nur im Zusammenhang mit einer Organ-, Gewebe- oder hämatopoe-tischen Stammzelltransplantati-on

32948 Nachweis von Allo-Antikörpern gegen Antigene des HPA-Systems

28,70 Euro

32949 Spezifizierung von HPA-Antikörpern gegen Thrombozyten mittels Glyko-protein-spezifischer Festphasenme-thoden

28,70 Euro je Glykoproteinkom-plex / Höchstwert im Behand-lungsfall: 114,80 Euro / nur bei bekannter Reaktivität gemäß GOP 32948

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06 | 12.2017

ABRECHNUNG

Neue Gebührenordnungsposition zum 1. Januar 2018 für Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 410. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 die Vergütung zur Früherkennung von Bauchaor-tenaneurysmen festgelegt. Der BA hat damit die Richtlinie „Ul-traschallscreening auf Bauchaor- tenaneurysmen“ (US-BAA-RL) des

Gemeinsamen Bundesausschus-ses (GBA), die am 10. Juni 2017 in Kraft getreten ist, fristgerecht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) umgesetzt. Die neuen Gebührenordnungsposi-tionen (GOP) 01747 und 01748 EBM werden in den EBM-Abschnitt 1.7.2

(„Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen“) aufgenommen. Die Vergütung dieser Leistungszif-fern erfolgt außerhalb der morbidi-tätsbedingten Gesamtvergütung.

Die neuen GOP im Überblick:

GOP Leistungsbeschreibung Bewertung in Punkten

01747 Beratung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL)

57

01748 Sonographische Untersuchung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-desausschusses über das Ultra-schallscreening auf Bauchaorten- aneurysmen (US-BAA-RL)

148

Neben der GOP 01747 EBM kann die GOP 01732 EBM berechnet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erfüllt sind. Wird die GOP 01748 EBM neben der GOP 33042 EBM abgerechnet, erfolgt auf die GOP 33042 EBM ein Abschlag in Höhe von 77 Punkten, sodass zu-sätzlich zur GOP 01748 EBM noch 80

Punkte vergütet werden. Gemäß § 2 der US-BAA-RL haben Versicherte ab dem 65. Lebensjahr einmalig An-spruch auf Teilnahme am Screening auf Bauchaortenaneurysmen, dem-entsprechend sind sowohl die GOP 01747 und 01748 GOP EBM einmalig berechnungsfähig. Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 01748

EBM ist eine Genehmigung nach An-wendungsbereich 7.1 (Anlage 1 der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V)

Hinweis: Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesge-sundheitsministerium.

Rückwirkende Änderungen des Kapitels 35 EBM (Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie)

Aufgrund der Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) wird das EBM-Kapitel 35 rückwirkend geändert. Dies dient der Nachbesserung der bereits getroffenen Beschlüsse (u.a. Beschluss der 397. Sitzung vom 21. Juni 2017):

Streichung von BerechnungsausschlüssenDer Bewertungsausschuss (BA) hat beschlossen, dass rückwirkend zum 1. April 2017 die sitzungsbezogenen Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungspositi-onen 35141 und 35142 gegen die genehmigungspflichti-gen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 aufgehoben werden.

Ergänzung der Leistungslegende der GOP 35130 EBMIn die Leistungslegende der GOP 35130 (Bericht an den Gutachter oder Obergutachter) EBM wird die analytische Psychotherapie aufgenommen und die Kurzzeittherapie ergänzt um „1 oder 2“. Diese Anpassung gilt rückwir-kend zum 1. Juli 2017.

Hinweis: Diese Änderungen stehen noch unter dem Vor-behalt der möglichen Beanstandung durch das Bundes-gesundheitsministerium.

Die KVWL wird Sie gesondert darüber informieren,

wie die Umsetzung dieser Beschlüsse in der KVWL

erfolgen wird. Bitte beachten Sie hierzu mögliche

aktuelle Veröffentlichungen auf unserer Internet-

seite www.kvwl.de.

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12.2017 | 07

VERTRÄGE

Impfvereinbarung — Anhebung der Vergütungen ab dem 1. Januar 2018Die KVWL hat mit den Verbänden der Krankenkassen eine Einigung für eine neue Impfvereinbarung zum 1. Januar 2018 erzielt: Für das Jahr 2018 konnte eine pro-zentuale Steigerung in Höhe von rund 4,2 Prozent erreicht werden. Bezogen auf die aktuellen Impffre-quenzen entspricht dies einem zu-sätzlichen Honorarvolumen in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro. Die durchgeführten Impfungen werden extrabudgetär mit festen Eurobe-trägen und ohne Mengenbegren-zung vergütet. Bei einer Steigerung der Impfungen können damit weite-

re Honorarsteigerungen generiert werden. Ab dem Jahr 2019 werden die Ver-gütungen regelhaft – analog der Steigerung des Orientierungs-punktwertes – jährlich angepasst. Die Laufzeit der Impfvereinbarung beträgt fünf Kalenderjahre.

„Impfberatung als alleinige Leistung“ — Neue RegelungDie Impfberatung wird mit vier Euro außerhalb der morbiditätsbeding-ten Gesamtvergütung honoriert. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Leistung der Impfberatung

nicht gesondert abrechnungsfähig war, wenn ein Patient im selben

Quartal zusätzlich kurativ behan-delt oder geimpft wurde. Die neue Impfvereinbarung regelt, dass die Impfberatung als alleini-ge Leistung abrechenbar ist, wenn der Patient nicht am gleichen Tag kurativ behandelt bzw. nicht im selben Quartal geimpft wurde. Die Impfberatung ist je Patient einmal im Krankheitsfall abrechenbar.

Die Vergütungen finden Sie in der

Tabelle unten in der Kurzüber-

sicht.

GOP DES EBM Besonderheiten BisherigeVergütung

Vergütung ab dem 1. Januar

2018

Einzelimpfungen 7,40 Euro 7,71 Euro

Ausnahme:HumanePapillomviren (HPV)

8,25 Euro 8,59 Euro

Zwei- undDreifachimpfungen

9,50 Euro 9,90 Euro

Vierfachimpfungen 11,00 Euro 11,46 Euro

Fünffachimpfungen 13,00 Euro 13,54 Euro

Sechsfachimpfungen 19,50 Euro 20,32 Euro

Die einzelnen Vergü-

tungen der Impfungen

sowie die Dokumenta-

tionsnummern sind in

einer laminierten Über-

sicht dieser Ausgabe von

KVWL kompakt beige-

legt.

Die Impfvereinbarung

finden Sie im Internet

unter www.kvwl.de und

den Rubriken Rechts-

quellen/Verträge sowie

Impfvereinbarung.

screening auf Bauchaortenaneurys-men“ (US-BAA-RL) verabschiedet. Die Richtlinie sieht ein einmaliges Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen mittels sonographischer Untersuchung für Männer ab 65 Jahren vor. Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Januar 2018 die Vergütung des Ul-traschallscreenings zur Früherken-nung von Bauchaortenaneurysmen im EBM festgelegt (s. Beitrag S. 6 oben) Die DAK-Gesundheit hat da-her den Vertrag über die Durchfüh-rung eines Ultraschall-Screenings auf Bauchaortenaneurysmen (BAA) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zum 31. Dezember 2017

gekündigt. Die Symbolnummer 91741 kann damit ab dem 1. Quartal 2018 nicht mehr abgerechnet wer-den.

Techniker Krankenkasse kündigt Vertrag Psychotherapeutische Beratung für Kinder schwer erkrankter ElternDie Techniker Krankenkasse hat den Vertrag mit den ergänzenden Leis-tungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern zum 31. Dezember 2017 gekündigt. Die Beratungen (Symbolnummer 91811 sowie 91812) sind ab dem 1. Quartal 2018 für diese Patienten nicht mehr abrechenbar.

BKK RWE kündigt Vertrag „Psychodiagnostische Abklärung“ Die BKK RWE hat den „Vertrag über die Durchführung einer frühzeitigen und gezielten psychodiagnostischen Ab-klärung und psychotherapeutischen Akutbehandlung“ zum 31. Dezember 2017 gekündigt. Somit können ab dem 1. Quartal 2018 für Patienten der BKK RWE keine Leistungen mehr nach diesem Vertrag abgerechnet werden.

DAK-Gesundheit kündigt Vertrag zur Durchführung eines Ultra-schall-Screenings auf Bauchaor-tenaneurysmenDer Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie „Ultraschall-

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08 | 12.2017

VERORDNUNG

Neues Heilmittel ab dem 1. Januar 2018: Ambulante ErnährungstherapieDer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit der Ernährungsthe-rapie ein neues Heilmittel einge-führt. Mit der Ergänzung der Heil-mittel-Richtlinie um die ambulante Ernährungstherapie soll die Versor-gung der Patienten mit

seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen (z.B. Phenylketonurie-PKU, Harnstoffzyklusdefekte oder Formen der Glykogenose) und

Mukoviszidose (zystische Fibrose)

verbessert und eine wohnortnahe Versorgung sichergestellt werden. Verordnungsfähig ist die Ernäh-rungstherapie bei diesen Indikati-onen, soweit die Ernährungsthera-pie als alternativlose medizinische Maßnahme gilt, da ansonsten Tod oder schwere Behinderung drohen. Durchgeführt wird die Ernährungs-therapie von Diätassistenten oder Ökotrophologen mit speziellen Kenntnissen, die von den Kranken-kassen zugelassen worden sind.

Verordnung erfolgt auf Muster 18 durch spezialisierte VertragsärzteDie Verordnung erfolgt grundsätz-lich durch einen Vertragsarzt, der auf die Behandlung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkran-kungen oder Mukoviszidose spe-zialisiert ist. Das ist in der Regel derjenige Arzt, der die krankheits-spezifische Behandlung schwer-punktmäßig durchführt. Aus-nahmsweise kann die Verordnung von nicht spezialisierten Vertrags-ärzten in Abstimmung mit dem Spe-zialisten ausgestellt werden, z. B. wenn ein Patient allein wegen einer Folgeverordnung ein Zentrum auf-suchen müsste. Die vorhergehende Verordnung darf jedoch nicht län-ger als zwölf Monate zurückliegen.

Die Ernährungstherapie wird in der Regel als Einzeltherapie verordnet. Eine Gruppentherapie ist möglich. Verordnet werden Behandlungs-einheiten à 30 Minuten. Frequenz und Dauer der Ernährungstherapie erfolgen symptomorientiert und müssen individuell an den sich eventuell rasch ändernden Krank-heitszustand und die Stoffwech-selsituation der Patienten ange-passt werden. Sofern therapeutisch notwendig, können auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden. Ähnlich wie bei der Verordnung der podologischen Therapie enthält der Heilmittelkatalog keine Gesamtver-ordnungsmenge des Regelfalls. Ver-ordnet wird die Ernährungstherapie auf Muster 18 (bisher nur für Ergo-therapie). Das neue Muster 18 gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2018. Es handelt sich um keine Stichtags-regelung, das heißt alte Formulare dürfen aufgebraucht werden.

Ernährungstherapie ist langfristiger HeilmittelbedarfAußerdem hat der Gemeinsame Bun-desausschuss die Indikationen für die Ernährungstherapie zur Diagno-seliste zum langfristigen Heilmittel-bedarf ergänzt. Damit gelten diese Diagnosen ab dem 1. Januar 2018 als langfristiger Heilmittelbedarf. Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte mit langfristigem Heil-mittelbedarf unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Weitere Änderungen in der Diagnoseliste zum lang-fristigen HeilmittelbedarfAufgrund von Hinweisen aus der Praxis hat der G-BA weitere Kor-rekturen an der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf vor-genommen:

Unter den ICD-10-Codes für systemische Sklerosen/ Skleroder-mie (M34.0/M34.1) wird die Diag-nosegruppe/Indikationsschlüssel SB1 „Wirbelsäulenerkrankungen“ gestrichen und durch SB7 „Erkran-kungen mit Gefäß-, Muskel- und Bindegewebsbeteiligung, insbeson-dere systemische Erkrankungen“ ersetzt.

Unter der Erkrankung Torticol-lis spasticus (G24.3) wird die Dia-gnosegruppe/Indikationsschlüssel WS2 „Wirbelsäulenerkrankung“ gestrichen und durch ZN1 und ZN2 „ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks“ ersetzt.

Hinweis:

Sie finden die aktuelle Diagnoseliste im Internet unter

www.kvwl.de in den Bereichen Navigation, Verordnung,

Heilmittel, Besonderer Verordnungsbedarf und

langfristiger Heilmittelbedarf.

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12.2017 | 09

VERORDNUNG

Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Im Folgenden haben wir die Beschlüsse und Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in einer ak-tuellen Übersicht zusammengestellt und um wichtige Hinweise für die Praxis ergänzt. Die vollständigen Beschlüs-se, mit zusätzlichen Informationen zu den Entscheidungen im Detail, finden Sie jeweils auf den Internetseiten des G-BA (www.g-ba.de). Zudem weisen wir jeweils darauf hin, wenn die KVWL oder die KBV zum Beispiel im ARZNEI-MITTEL-INFOSERVICE (AIS) hierzu noch ausführlichere Informationen gegeben haben. Stand: 27. November 2017 (Redaktionsschluss)

Richtlinie / Anlage

In Kraft getreten ERGEBNIS

WeitereInformationen

Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)

Die Richtlinie regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-tinnen und Ärzte und in ärztlichen Einrichtungen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Die Richtlinie konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung.

Anlage V: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte

Die Arzneimittelrichtlinie bestimmt in welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arz-neimittelversorgung einbezogen und wie Arzneimittel verordnet werden können. Die nach dieser Richtlinie verordnungsfähi-gen Medizinprodukte sind abschließend in der Übersicht als Anlage V aufgeführt.

1xklysma salinisch

17.11.2017 1xklysma salinisch ist verordnungsfähig zur raschen und nachhalti-gen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kindern unter 6 Jahren (vorher „nicht zur Anwendung bei Kleinkindern“).

G-BA

Anlage VI: Off-Label-Use

Unter Off-Label-Use versteht man die Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb der von Zulassungsbehör-den genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen). Der G-BA regelt in dieser Anlage in welchen Indikationen Arzneimittel off-label eingesetzt werden dürfen. Der Einsatz im Off-Label-Use gilt aber nicht automatisch für alle Fertigarzneimittel eines Wirkstoffs, da jeder Hersteller diesem Einsatz ausdrücklich zustimmen muss. Sie müssen sich hierüber auf den Internetseiten des G-BA informieren. Setzen Sie bei der Verordnung das Aut-idem-Kreuz, nachdem Sie die Preise der zur Verfügung stehen-den Firmen verglichen und mögliche Rabattverträge geprüft haben.

Mycopheno-latmofetil/Mycopheno-lensäure bei Lupusnephritis

In-Kraft-Treten nach Veröffent-lichung im Bundesan-zeiger

Aufnahme von Mycophenolatmofetil/Mycophenolensäure (MMF) im Anwendungsgebiet Lupusnephritis im Teil A der Anlage VI: Aufgrund der erhöhten Malignomrate und Gonaden-Toxizität unter Cyclophosphamid kann MMF trotz fehlender Zulassung die bevorzugte Alternative in der Induktionstherapie sein. Es wird alternativ zu Azathioprin auch in der Erhaltungsphase der Klas-se-III/IV-Lupusnephritis empfohlen, wobei geprüft werden muss, ob eine Umstellung gerechtfertigt ist. Für Patienten, die bereits in der Induktionsphase MMF erhalten haben, kann eine Weiterführung der Behandlung in der Erhaltungstherapie trotz höherer Kosten im Ver-gleich zu Azathioprin wirtschaftlich sein. Aufgrund des signifikanten Risikos für Schädigungen von Ungeborenen und Fehlgeburten muss vor Beginn einer Therapie mit MMF eine Schwangerschaft ausge-schlossen sein. Die Übersicht der Hersteller, welche den bestim-mungsgemäßen Gebrauch von MMF in dieser Indikation anerkannt haben, finden Sie im Beschlusstext. Ausschließlich die Arzneimittel dieser Hersteller sind für die Off-Label-Indikation verordnungsfähig.

G-BA

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010 | 12.2017

VERORDNUNG

Richtlinie / Anlage

In Kraft getreten ERGEBNIS

WeitereInformationen

Anlage XII: (Frühe) Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Der G-BA hat im letzten Monat folgende Beschlüsse zum Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln gegenüber einer zuge-lassenen Vergleichstherapie getroffen. Sieht der G-BA einen Zusatznutzen, stellt er fest, ob dieser quantifizierbar ist, und beschließt, ob Hinweise oder Anhaltspunkte vorliegen, um den Zusatznutzen als gering, beträchtlich oder erheblich einzustu-fen. Die Beschlüsse sind Bestandteil der AM-RL und somit für die GKV verbindlich.In den nächsten 6 Monaten wird der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen mit den Herstellern einen neuen wirtschaftli-chen Preis je nach Nutzen-Bewertung des Arzneimittels aushandeln. Der heutige Preis, d. h. der Preis seit Markteinführung, kann also, insbesondere für Indikationen ohne oder mit geringem Zusatznutzen, deutlich höher sein als der zukünftige verhandelte Preis. (Verliefen Nutzen-Bewertung oder Preisverhandlungen ungünstig, haben einige Hersteller schon mit Marktrücknahme reagiert.) Bitte informieren Sie sich vor Verordnungsentscheidung genau zu der indikationsbezogenen Nutzenbewertung des Arzneimittels und zur Preissituation, und dokumentieren Sie Ihre Verordnungsentscheidungen in der Patientendokumentation.

Therapiegebiet: Onkologische Erkrankungen

Nivolumab / Opdivo®

(neues Anwen-dungsgebiet: Plattenepithel-karzinom im Kopf-Hals-Be-reich)

17.11.2017 Opdivo® ist zugelassen als Monotherapie zur Behandlung des Plattenepithelkarzinoms des Kopf-Hals-Bereichs bei Erwachsenen mit einer Progression während oder nach einer platinbasier-ten Therapie. Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde eine patientenindividuelle Therapie nach Maßgabe des Arztes gewählt (Chemotherapie, Strahlentherapie und/oder Operation; bei medi-kamentöser Therapie unter Beachtung der jeweiligen Zulassung). Bei Patienten mit einer frühen Progression während oder nach einer platinbasierten Therapie fand der G-BA einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber Methotrexat (Cetuximab und Docetaxel als Monotherapie besitzen für diese Indikation in Deutschland keine Zulassung). Hier gab es einen Vorteil bezüglich der Gesamtüberlebenszeit. Bei Patienten mit einer späten Progression nach einer platinbasierten Therapie, für die auch eine erneute platinbasierte Therapie infrage kommt, ist ein Zusatznutzen nicht belegt, da keine Daten zur Bewertung im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie vorlagen.

G-BA: FNBKVWL-Internet

Pembrolizu-mab/Keytruda®

(neues Anwen-dungsgebiet: Hodgkin-Lym-phom)

17.11.2017 Keytruda® ist als Monotherapie zur Behandlung des rezidivieren-den oder refraktären klassischen Hodgkin-Lymphoms (HL) bei Erwachsenen nach Versagen einer autologen Stammzelltrans-plantation (auto-SZT) und einer Behandlung mit Brentuximab Vedotin (BV), oder nach Versagen einer Behandlung mit BV, wenn eine auto-SZT nicht in Frage kommt, angezeigt. Als zweckmäßige Vergleichstherapie für dieses neue Anwendungsgebiet wurde eine Therapie nach Maßgabe des Arztes unter Berücksichtigung der Zulassung und der Vortherapien gewählt. Der G-BA kam zu dem Ergebnis, dass trotz der positiven Einschätzung der medizinischen Experten ein Zusatznutzen aufgrund der fehlenden Evidenz nicht belegt ist.

G-BA: FNBKVWL-Internet

Therapiegebiet: Stoffwechselerkrankungen

Etelcalcetid /Parsabiv®

(sekundärer Hyperparathy-reoidismus)

17.11.2017 Parsabiv® wird eingesetzt zur Behandlung des sekundären Hyper-parathyreoidismus bei Erwachsenen mit chronischer Niereninsuf-fizienz, die sich einer Hämodiaylsetherapie unterziehen. Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde Cinacalcet festgelegt. Je nach Bedarf kann das therapeutische Regime auch Phosphatbinder und/oder Vitamin D (auch Analoga) umfassen. Ein Zusatznutzen gegenüber Cinacalcet ist nicht belegt, da weder bei dem Faktor Gesamtüberleben, als auch bei den Symptomen Übelkeit und Er-brechen und Nebenwirkungen signifikante Vor- oder Nachteile für Etelcalcetid gezeigt wurden. Für die Bewertung der Lebensqualität liegen keine verwertbaren Daten vor.

G-BA: FNBKVWL-Internet

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12.2017 | 011

Richtlinie / Anlage

In Kraft getreten ERGEBNIS

WeitereInformationen

Therapiegebiet: Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie

Rolapitant / Varuby®

17.11.2017 Rolapitant ist zugelassen zur Prävention von verzögert auftre-tender Übelkeit und Erbrechen im Zusammenhang mit einer hoch oder mäßig emetogenen antineoplastischen Chemotherapie bei Erwachsenen. Varuby® wird als Bestandteil einer Kombinations-therapie gegeben. Die zweckmäßige Vergleichstherapie bei einer hoch emetogenen antineoplastischen Chemotherapie besteht aus der Dreifachkombination aus Serotonin-Antagonist + Neu-rokinin-1-Rezeptorantagonist + Dexamethason. Bei einer mäßig emetogenen antineoplastischen Chemotherapie wurde eine Zwei-fachkombination aus Serotonin-Antagonist und Dexamethason als zweckmäßige Vergleichstherapie festgesetzt. Ein Zusatznutzen ist für keine der beiden Patientengruppen belegt. Grund hierfür ist in der ersten Patientengruppe, dass die zweckmäßige Vergleichs-therapie nicht umgesetzt wurde. In der zweiten Patientengruppe liegen aussagekräftige Daten nur für den ersten Therapiezyklus vor, nicht jedoch über mehrere Zyklen.

G-BA: FNBKVWL-Internet

VERORDNUNG

Neue Leistung häuslicher Krankenpflege (HKP): Symptomkontrolle bei PalliativpatientenDie häusliche Krankenpflege ist in der ambulanten Palliativversorgung von Menschen, die ihre letzte Le-bensphase in der häuslichen Umgebung verbringen, von erheblicher Bedeutung. Wir möchten Sie darüber infor-mieren, dass Vertragsärzte jetzt eine weitere Leistung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen können: die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten. Ziel der neuen Leistung ist die Sicherstellung der ärztli-chen Behandlung in der Häuslichkeit bei Menschen mit einem palliativen Versorgungsbedarf.

Welche Leistungen umfasst die neue Regelung? Die Leistung Nr. 24a umfasst die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten in enger Abstimmung mit dem ver-ordnenden Arzt insbesondere bei:

Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen, Obstipation,

Wundkontrolle und -behandlung bei exulzerierenden Wunden,

Krisenintervention, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen, akuten Angstzuständen.

Die Leistung Nr. 24a beinhaltet neben der Symptomkon-trolle alle notwendigen behandlungspflegerischen Leis-tungen entsprechend den Vorgaben des Leistungsver-zeichnisses der HKP-Richtlinie. Die Symptomkontrolle umfasst sowohl das Erkennen, das Erfassen als auch das Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterschei-nungen.

Für welche Patienten ist die Leistung verordnungsfähig? Die Patienten müssen an einer nicht heilbaren fort-schreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass nach fachlicher Einschätzung des behan-delnden Arztes die Lebenserwartung limitiert ist – etwa auf einige Tage, Wochen oder Monate. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei länger prognos-tizierter Lebenserwartung verordnungsfähig, sofern die eben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Um Doppelleistungen auszuschließen, kann die Leistung „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“ im Rahmen der HKP nicht verordnet werden, wenn die Patienten be-reits Leistungen der spezialisierten ambulanten Pallia-tivversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V (Vollversorgung oder Teilversorgung) im Sinne der SAPV-Richtlinie des G-BA erhalten.

Wer kann verordnen und wie wird verordnet? Eine Verordnung kann durch jeden Vertragsarzt erfol-gen. Die Verordnungsdauer beträgt für die Erst- und Fol-geverordnung jeweils bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit der Maßnahme richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Das heißt, es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze. Vertragsärzte nut-zen das Verordnungsformular 12 und geben dort entwe-der die Leistungsziffer Nr. 24a oder „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“ an. Benötigen Patienten darüber hinaus weitere behandlungspflegerische Maßnahmen, sind diese wie gewohnt auf der Verordnung anzugeben.

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012 | 12.2017

FORUM

Fortentwicklung von Fehlerberichts- und Lernsystemen für die ambulante Versorgung

CIRSforte-Symposium am 24. Januar 2018 in BerlinIn der November-Ausgabe von KVWL kompakt haben wir über das vom In-novationsfonds des G-BA geförderte Projekt CIRSforte berichtet. Hierbei werden unter anderem Praxisteams dabei unterstützt, ein Lern- und Be-richtssystem in ihren Praxen einzu-führen und zu nutzen. Worum es in diesem Projekt konkret geht, warum sich die Partner betei-ligen und welchen Gewinn teilneh-mende Praxen haben, wird auf dem sogenannten CIRSforte-Symposium vorgestellt. Da es sich um ein bun-desweites Projekt handelt, findet das Symposium in Berlin statt.

Zielgruppe für die Veranstaltung sind Arztnetze und Arztpraxen mit Interesse zur Teilnahme am Projekt, Multiplikatoren, die Fachöffent-lichkeit sowie die Vertreter des Kon-sortiums. Das CIRSforte-Symposium findet am 24. Januar statt im Hotel Aquino, Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin Mitte. Die Teilnahme-gebühr beläuft sich auf 50 Euro.Das Programm beginnt um 13 Uhr, geplant sind unter anderem Vor-träge zu den Themen „Bedeutung von CIRS für die Entwicklung der

Patientensicherheit“, „CIRSforte aus der Sicht der teilnehmenden Partner“, „Warum wir mitmachen: die Sicht eines Praxisnetzes“ sowie eine Podiumsdiskussion unter dem Leitsatz „Fehlermanagement in der ambulanten Praxis“. Der Ausklang des Symposiums ist für den späten Nachmittag geplant.Weitere Informationen zum Projekt, zum Symposium und zur Teilnahme erhalten Sie unter www.cirs-am-

bulant.de oder bei

Marina Buchmann

Tel.: 0231 / 94 32 35 81

E-Mail:

[email protected].

Die Mischung macht’s — Desinfektionsmittel richtig einsetzen

Das Angebot an Desinfektionsmitteln für den Einsatz in Gesundheitseinrichtungen ist kaum zu überschauen. Da gibt es unterschiedlichste Mittel für die Hände-, Haut- und Flächendesinfektion – für die Desinfektion der Instrumente oder für die Wäsche sollen wieder andere Mittel eingesetzt werden. Befassen Sie sich näher mit dem Thema, stellen Sie fest, dass die Anzahl der verwen-deten Wirkstoffe im Grunde recht überschaubar ist. Die Wirkstoffe werden ggf. von den Herstellern kombiniert, mit Zusatzstoffen, wie zum Beispiel rückfettenden Sub-stanzen und Duftstoffen versetzt und dann unter un-terschiedlichen Handelsnamen angeboten. Deshalb ist es sinnvoll, sich bei der Auswahl der Mittel intensiv mit den Wirkstoffen auseinanderzusetzen – was sich durch-aus auch wirtschaftlich auszahlen kann.

Sind Sie sicher, bei der Desinfektion alles richtig zu ma-chen? Im kommenden Jahr haben Sie im Rahmen von zwei Workshops die Gelegenheit, sich mit den Grundla-gen und Wirkmechanismen ausführlich auseinanderzu-setzen. Wir werden mit Ihnen zusammen in praktischen Versuchen mit den Mitteln experimentieren.

Termine und Orte:

Mittwoch, 18. April 2018, 15 bis 19 UhrFranz-Hitze-Haus, Kardinal-von-Galen-Ring 50, 48149 MünsterMittwoch, 7. November 2018, 15 bis 19 UhrKVWL, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 441414, Dortmund

Zielgruppe: MFA

Teilnahmegebühr:

50 Euro, bitte beachten Sie unsere Teilnahmebedingun-gen (siehe PDF unter www.kvwl.de/terminkalender)

Haben Sie Fragen zur Anmeldung?

Jasmin LindemannTel.: 0231 / 94 32 15 02E-Mail: [email protected]

Haben Sie Fragen zum Thema Hygiene?

Anke WesterbergTel.: 0231 / 94 32 33 34E-Mail: [email protected]

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12.2017 | 013

FORUM

Patientensicherheit bei schwierigen Patienten gewährleisten

Jeder Mensch trifft in seinem Leben auf Personen, die ihn aufgrund ihrer Persönlichkeit vor Probleme stellen. Dabei ist der richtige Umgang mit solchen Personen besonders wich-tig, wenn sie als Patienten auftre-ten.Damit die Patientensicherheit nicht gefährdet wird, lernen die Teilneh-menden des Seminars „Patientensi-cherheit bei schwierigen Patienten gewährleisten“, wie die Interaktion mit diesen Patienten erfolgreich gestaltet werden kann. Ganz pra-xisnah werden Fallbeispiele bespro-chen und konkrete Handlungsmög-lichkeiten an die Hand gegeben.

Termine und Orte:

Mittwoch, 28. Februar 2018, 15 bis 19 Uhr, KVWL, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund

Mittwoch, 12. September 2018, 15 bis 19 Uhr, Ärztekammer Westfa-len-Lippe, Gartenstr. 210-214, 48147 Münster

Teilnahmegebühr:

65 Euro, bitte beachten Sie unsere Teilnahmebedingungen (siehe PDF unter www.kvwl.de/terminkalender)

Zielgruppe:

Ärzte, MFA, Praxispersonal

Kontakt

Jasmin LindemannTel.: 0231 / 94 32 15 02E-Mail: [email protected]

QS-Vereinbarung Akupunktur Ab 1. Januar 2018 erfolgen wieder DokumentationsprüfungenDie Partner des Bundesmantelvertrages hatten sich da-rauf verständigt, die Dokumentationsprüfungen nach § 6 der QS-Vereinbarung Akupunktur gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für einen Zeitraum von zwei Jahren (vom 1. Janu-ar 2016 bis 31. Dezember 2017) auszusetzen. Den Kas-senärztlichen Vereinigungen wurde freigestellt, diese weiterhin durchzuführen. Aufgrund der überwiegend beanstandungsfreien Ergeb-nisse in Westfalen-Lippe, hatte der Vorstand der KVWL entschieden, die Dokumentationsprüfung für den skiz-zierten Zeitraum auszusetzen. Auf Bundesebene konnte mit dem GKV-Spitzenverband leider keine Einigung für die weitere Aussetzung der Dokumentationsprüfung erzielt werden.Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe wird daher ab dem 1. Januar 2018 die Überprüfung der Do-kumentationen nach der QS-Vereinbarung Akupunktur wieder aufnehmen.

Computertomographie Ab 1. Januar 2018 wieder Stichprobenprüfungen

Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Kassenärztlichen Vereinigungen freigestellt, die Stich-probenprüfung im Bereich der Computertomographie zu reduzieren oder gänzlich auszusetzen.Da die Qualitätsprüfungen in Westfalen-Lippe überwie-gend „keine“ bzw. wenige „geringe“ Beanstandungen zeigten, hatte der Vorstand der KVWL von dieser Mög-lichkeit Gebrauch gemacht und die Prüfung für den ge-nannten Zeitraum ausgesetzt. Eine weitere Fristverlängerung zur Aussetzung der Prüf-verpflichtung konnte jedoch auf Bundesebene nicht er-zielt werden, so dass die KVWL die Stichprobenprüfung ab dem 1. Januar 2018 wieder aufnehmen wird.

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014 | 12.2017

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Weitere Seminarinformationen und Anmeldung: www.kvwl-consult.de — Tel.: 0231 / 94 32 39 54

Seminare 1/2018 Konflikt- und Kritikgespräche in der Arztpraxis In diesem Seminar wird Personalverant-wortlichen und Teamleitungen ein fun-dierter Leitfaden für den Umgang mit Konflikt- und Kritikgesprächen vorgestellt. Dabei werden Hinweise für eine professio-nelle Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation gegeben. Beispielhaft werden realitätsnahe Gespräche aus dem Praxisalltag trainiert und souveräne Vor-gehensweisen entwickelt. Allgemeine Hinweise, Tipps und Empfehlungen zu Konflikt- und Kritikgesprächen runden das Seminar ab. (Zertifizierung beantragt) Termin: 20. Juni 2018 (Ärztehaus Müns-ter) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner, (Personaltrai-nerin/Psychologin)Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.)

Unzufriedene Patienten — was tun? Erwartungen und Wünsche von Patien-ten scheinen manchmal ins Uferlose zu gehen. In dem Seminar erhalten die Teilnehmer/Innen zahlreiche und fun-dierte Hinweise, wie sie eskalierende und bedrängende Gespräche und Angriffe durch geschickte und situationsange-messene Anwendung von Kommunikati-onsstrategien gezielt abbauen oder minimieren können. Termine: 11. April 2018 (Ärztehaus Müns-ter), 9. Mai 2018 (Parkhotel Gütersloh), 13. Juni 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner, (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Das 1x1 der Teamführung in der Arztpraxis — Erfolgreich im Team — Basiskurs In diesem Seminar lernen Führungsver-antwortliche, ein Praxisteam aktiv und erfolgreich zu führen und ihre eigene Rolle als Teamleiter zu festigen. Termine: 31. Januar 2018 (Ärztehaus Dortmund), 14. Februar 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Stress lass nach — gesund und gelassen durch den Alltag Steigende Anforderungen und Erwartun-gen, Zeitdruck und Informationsfülle setzen uns zunehmend unter Druck. Men-schen in sozialen und helfenden Berufen gelten als besonders gefährdet für ge-sundheitliche Folgen durch diese Dauer-belastung. Ein positiver Umgang mit der eigenen Energie ist daher wichtig, um rechtzeitig vorzusorgen und nicht in die Stressfalle zu tappen. Termine: 17. Januar 2018 (Ärztehaus Dortmund), 24. Januar 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Mechthild Wick, (Personaltrai-nerin/Coach) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Fit für den Empfang Mitarbeiter am Empfang sind oftmals die ersten Kontaktpersonen für Patienten. Sie sind das Aushängeschild der Praxis und Spiegelbild des Unternehmens. Möchten Sie, dass der Patient gleich von der ersten Begegnung an einen überzeu-genden Eindruck von Ihnen und der Praxis gewinnt? Termine: 19. Januar 2018 (Ärztehaus Münster), 26. Januar 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 13 bis 17 Uhr Dozentin: Mechthild Wick, (Personaltrainerin/Coach) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Teamleiterin in der Arztpraxis: Führungsrolle, Selbstverständ-nis und Arbeitsauftrag optimal umsetzen Teamleitungen brauchen einen Plan und Werkzeuge, auch wenn es weder den richtigen Führungsstil noch Patentrezep-te gibt. Viel wichtiger ist die Fähigkeit, Situationen authentisch und praxiskon-form zu meistern. Das Seminar behan-delt sowohl die wichtigsten Teamlei-tungsaufgaben und -herausforderungen als auch Führungsstile und -gespräche. Termin: 18. April 2018 (Ärztehaus Dort-mund)

Zeit: 9 bis 16 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teil-nahmegebühren sind steuerlich absetz-bar

Neu und unerfahren als Teamleiterin in der Arztpraxis Das Seminar beschäftigt sich mit The-men rund um Aufgaben, Voraussetzun-gen und Kompetenzen einer Teamleite-rin. Dazu zählt die Auseinandersetzung mit dem Führungs- und Rollenverständ-nis und die Beleuchtung von speziellen Zielsetzungen in der Praxis. Durch die Bearbeitung von Fallbeispielen und pra-xisorientierten Übungen werden Einbli-cke in den Praxisalltag einer Teamleitung gegeben. Termin: 30. Mai 2018 (Ärztehaus Müns-ter) Zeit: 9 bis 16 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teil-nahmegebühren sind steuerlich absetz-

bar

Als Teamleiterin Besprechungen gekonnt vorbereiten und durch-führenTeamsitzungen, Projekt- und Arbeitsge-spräche und Dienstbesprechungen müs-sen professionell moderiert werden. Vor-bereitung und Durchführung zeichnen sich vor allem durch gute Struktur, thema-tische Transparenz, verlässliches Zeitma-nagement und Zielorientiertheit mit ver-bindlichen Ergebnissen aus sowie durch ein gewisses Maß an Lebendigkeit und Engagement und der Fähigkeit, Konflikte, die die Arbeit hemmen, frühzeitig zu erkennen und aufzufangen. Termin: 4. Juli 2018 (Ärztehaus Dort-mund) Zeit: 9 bis 16 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teil-nahmegebühren sind steuerlich absetzbar

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12.2017 | 015

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Das 1x1 der Teamführung in der Arztpraxis — Herausfordernde Teamsituationen managen — Aufbaukurs In diesem Seminar werden herausfor-dernde Situationen in der Teamarbeit bearbeitet. Dabei beschäftigen sich die Teilnehmer mit den Dynamiken und unterschiedlichen Ausprägungen im Praxisbetrieb. Zur Förderung einer er-folgreichen Teamarbeit werden Ideen, Handlungsmethoden und Maßnahmen vorgestellt und gemeinsam entwickelt.Termine: 28. Februar 2018 (Ärztehaus Dortmund), 21. März 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Telefontraining BasisDas Seminar vermittelt Grundkenntnisse zu Verhaltensregeln und moderner Höf-lichkeit am Telefon und trainiert Aus-schnittsituationen und Telefongespräche in der Arztpraxis, mit dem Ziel, korrekte und stilsichere Umgangs- und Kommuni-kationsformen im telefonischen Kontakt mit Patienten und Geschäftspartnern zu kennen und zu beherrschen. Termin: 30. Mai 2018 (Ärztehaus Dort-mund) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Marion Creß, Kommunikations-trainerin

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Telefontraining Intensiv Das Intensivseminar für routinierte Arzthelferinnen im Umgang mit schwie-rigen Gesprächspartnern und herausfor-dernden Situationen im Praxisalltag. Termine: 21. Februar 2018 (Ärztehaus Münster, 27. Juni 2018 (Ärztehaus Dort-mund) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentinnen: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin), Marion Creß, Kommunikationstrainerin Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar

Telefontraining für Auszubildende Die Teilnehmer/innen werden in die Grundlagen des Telefonmanagements eingeführt. Im Vordergrund steht die Reflexion des eigenen Gesprächsverhal-tens. Mit Hilfe von Feedback, Hinweisen und Tipps werden die Auszubildenden angeregt, eigene Stärken auszubauen und im Praxisalltag effektiv einzusetzen. Termin: 7. Februar 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner, (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Kommunikationstraining für Auszubildende Die Teilnehmer/innen des Seminars lernen ein souveränes Auftreten in Ge-sprächen und im Umgang mit Vorgesetz-ten, Kollegen/Kolleginnen und Patienten. Weitere Inhalte sind das eigene Ge-sprächsverhalten als „junger“ Mitarbei-ter und Berufseinsteiger zu reflektieren und im Kontext der Aufgabenstellung einer Arztpraxis richtig einzusetzen. Termin: 7. März 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar

Praxisorganisation — Tipps und Tricks vom Profi (für Ärzte und MFA) Es sind häufig die gleichen Fehler, die in Arztpraxen gemacht werden und die Ärzten, Medizinischen Fachangestellten sowie Patienten das Leben schwer ma-chen. Und es gibt fast immer Lösungen, oft sogar recht einfache, mit denen Stress vermieden werden kann. Einige beispiel-hafte typische Fehler aus verschiedenen Bereichen der Praxisorganisation werden in diesem Seminar aufgezeigt und Mög-lichkeiten, sie zu verhindern. Termin: 14. März 2018 (Ärztehaus Müns-ter) Zeit: 15 bis 18.30 Uhr Dozent: Werner M. Lamers, Praxisma-nagementberater/-trainer Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Terminplanung vermeidet Wartezeiten und Hektik Mit Hilfe einer funktionierenden Termin-planung lassen sich Angebot und Nach-frage einer Arztpraxis so in Einklang bringen, dass Wartezeiten von mehr als 20 Minuten seltene Ausnahmen werden. Termine: 18. April 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 18.30 Uhr Dozent: Werner M. Lamers, Praxisma-nagementberater/-trainer Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Rhetorik und Führung Arbeitsschwerpunkte dieses Workshops sind: Rhetorische Beurteilungskriterien, Eigen- und Fremdwahrnehmung in der Führungskommunikation sowie Impressi-on Management. Termin: 20. Juni 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozent: Dr. Michael Welke, Rhetorik- und Managementtrainer Kosten: 190 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Praxiswertermittlung/-bewertung Das Seminar geht auf die verschiedenen Anlässe einer Praxisbewertung ein und zeigt die unterschiedlichen Bewertungs-methoden. Termin: 16. Mai 2018 (Ärztehaus Dort-mund) Zeit: 15.30 bis 19 Uhr Dozenten: Dr. Hans-Joachim Krauter, Dip-lom- Volkswirt, Michael Feldkämper, Steuer-berater/Rechtsbeistand, Moritz Feldkämper, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Kosten: 190 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

Zielorientiertes Verhandeln Der Workshop stellt eine Checkliste für die rhetorische Vorbereitung von Über-nahmeverhandlungen vor und erarbeitet Argumentationskataloge zur strategi-schen Ausrichtung berufsspezifischer Verhandlungssituationen. Termin: 9. Mai 2018 (Ärztehaus Dort-mund) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozent: Dr. Michael Welke, Rhetorik- und Managementtrainer Kosten: 190 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-megebühren sind steuerlich absetzbar

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016 | 12.2017

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Fort- und Weiterbildungs-veranstaltungen

Ultraschall-FortbildungskurseDEGUM-Modul Darmsonographie (Appendizitis, CED, Divertikulitis, Karzinom)(DEGUM zertifiziert)

Termin: Freitag, 2. März 2018

Ort: Witten/Hattingen

Leitung: Prof. Dr. med. B. Lembcke, Frankfurt,

Dr. med. M. Iasevoli, Witten, Prof. Dr. med. A.

Tromm, Hattingen

Teilnehmergebühr: 299 bis 345 Euro

Zertifiziert: 9 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

Sonographie der Säuglingshüfte nach Graf — Grundlagen und Update 2018 Entsprechend der QS-Vereinbarung Säug-

lingshüfte vom 01.04.2012 nach § 135 Abs. 2

SGB V (§ 11 Abs. 3 Anlage V der Ultra-

schall-Vereinbarung)

Termin: Samstag, 16. Juni 2018, Ort: Herne

Leitung: Dr. med. H. D. Matthiessen, Münster,

Dr. med. R. Listringhaus, Herne

Teilnehmergebühr: 290 bis 335 Euro

Zertifiziert: 12 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

Strukturierte Curriculare Fortbildungen

gemäß Curricula der Bundesärztekammer

Ernährungsmedizin

Blended-Learning-Angebot

(80 UE Präsenz/20 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. U. Rabast, Hattingen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

Geriatrische Grundversorgung Blended-Learning-Angebot

(48 UE Präsenz/12 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. Th. Günnewig, Recklinghau-

sen, B. Zimmer, Wuppertal

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

Gesundheitsförderung und Präven-tion (24 UE)

Ltg.: H. Frei, Dortmund, Dr. med. M. Junker, Olpe

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Medizinische Begutachtung (64 UE)

Leitung: Dr. med. S. Reck, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Medizinische Betreuung von Men-schen mit geistiger oder mehrfa-cher BehinderungBlended-Learning-Angebot

(38 UE Präsenz/12 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. J. Stockmann, Bielefeld,

Dr. med. S. Elstner MBA, Magdeburg

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 38

Osteopathische Verfahren

Blended-Learning-Angebot

(128 UE Präsenz/32 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. R. Tigges, Meschede, Dr. med.

R. Kamp, Dr. med. A. Schmitz, Iserlohn

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 11

Reisemedizinische Gesundheitsberatung Blended-Learning-Angebot

(20 UE Präsenz/12 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. N. Krappitz, Köln

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

Curriculare Fortbildungen

Antibiotic Stewardship (ABS) Blended-Learning-Angebot

(28 UE Präsenz/12 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. Chr. Lanckohr, PD Dr. med. A.

Mellmann, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtli-chen Verfahren und im Sozialen Entschädigungsrecht

(24 bzw. 32 UE)

Leitung: Dr. med. H. Bur am Orde-Opitz, Müns-

ter, Dr. med. M. Reker, Bielefeld

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche Praxis

Blended-Learning-Angebot

(20 UE Präsenz/10 UE Telelernen/10 Std.

Praktische Übung/Hospitation)

Leitung: Dr. med. K.-A. Hameister, Unna, Dr.

med. H. Petri, Siegen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 40

Hautkrebs-Screening (8 UE)

Ltg.: A. Leibing, Selm, U. Petersen, Dortmund

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Hygienebeauftragter Arzt (ambulant operierender Versorgungsbereich) Blended-Learning-Angebot

(30 UE Präsenz/10 UE Telelernen)

Leitung: PD Dr. med. Dr. PH F. Kipp, Berlin, PD

Dr. med. A. Mellmann, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

Impfseminar zur Erlangung der Abrechnungsgenehmigung von Impfleistungen (16 UE)

Basisqualifikation/Erweiterte Fortbildung

Leitung: Dr. med. S. Ley-Köllstadt, Marburg, Dr.

med. R. Gross, Osnabrück

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

Lymphologie für Ärzte/innen Blended-Learning-Angebot (30 UE Präsenz/25 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. G. Lulay, Rheine, Dr. med. P.

Nolte, Meinerzhagen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

ONLINE-FORTBILDUNGSKATALOG: Umfassende Informationen über das gesamte Fort- und Weiterbildungsangebot der Aka-demie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL finden Sie unter www.aekwl.de/katalog oder www.kvwl.de (Rubri-ken Mitglieder & Termine). Nutzen Sie den Online-Fortbildungskatalog oder die kostenlose Fortbildungs-App: www.aekwl.de/app um sich zu Veranstaltungen anzumelden.

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12.2017 | 017

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Medizinethik

Blended-Learning-Angebot

(32 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. B. Schöne-Seifert,

Münster, Prof. Dr. phil. A. Simon, Göttingen, Dr.

med. B. Hanswille, Dortmund, Prof. Dr. med. Dr.

phil. J. Atzpodien, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

Psychosomatische Grundversorgung Blended-Learning-Angebot

(40 UE Präsenz/10 UE Telelernen)

Leitung: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. theol. G. Heuft,

Münster, Dr. med. I. Veit, Herne

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 02

Schmerzmedizin. Grundversorgung — Erstbehandlung und Prävention Blended-Learning-Angebot

(17 UE Präsenz/12 UE Telelernen/4 UE Fallse-

minare/7 UE Hospitation)

Leitung: Dr. med. R. Jendyk, PD Dr. med. D.

Pöpping, Univ.-Prof. Dr. med. E. Pogatzki-Zahn,

Münster, Dr. med. K.-M. Schregel, Gronau, Dr.

med. Dr. phil. A. Schwarzer, Prof. Dr. med. P.

Schwenkreis, Bochum, B. Zimmer, Wuppertal

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 40

Sexuelle Gesundheit und Sexuell übertragbare Infektionen (STI)

Blended-Learning-Angebot

(22 UE Präsenz/10 UE Telelernen)

Ltg.: Prof. Dr. med. N. Brockmeyer, Bochum

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 17

Stressmedizin Blended-Learning-Angebot

(24 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Ltg.: Dr. med. Chr. Haurand, Dr. med. M. Weni-

ger, Gelsenkirchen, Dr. med. H. Ullrich, Siegen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

Qualifikation Tabakentwöhnung Blended-Learning-Angebot

(12 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Ltg.: Dr. med. D. Geyer, Schmallenberg

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 17

Transkulturelle Medizin: Interdiszi-plinäre kulturelle Kompetenz im ärztlichen Alltag

Blended-Learning-Angebot

(37 UE Präsenz/13 UE Telelernen)

Leitung: PD Dr. med. A. Gillessen, Münster, Dr.

med. univ. S. Golsabahi-Broclawski, Bielefeld

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

Verkehrsmedizinische Begutachtung

Blended-Learning-Angebot

(22 UE Präsenz/2 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. U. Dockweiler, Bielefeld

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 07

Ärztliche Wundtherapie Blended-Learning-Angebot

(29 UE Präsenz/25 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. O. Frerichs, Bielefeld, Prof. Dr.

med. M. Stücker, Bochum

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 21

Kurse/Seminare/Workshops

KPQM — KV-Praxis-Qualitätsma-nagement Schulung zum Qualitätsmanagement Termine: jeweils Samstag, 3. März, 5. Mai, 29. September und 24. November 2018 Orte: Münster (5. Mai, 29. September), Dortmund (3. März, 24. November) Ltg.: Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. (FH) B. Schu-bert MBA, Bottrop, E. Göckeler-Leopold, Geseke, Dr. phil. H.-J. Eberhard, Gütersloh, Dr. med. M.-P. Rodewyk, Dortmund Teilnehmergebühr: 375 bis 435 Euro Zertifiziert: 11 Punkte Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 40

Qualifikation zum Moderator von Qualitätszirkeln nach SGB V Termine: jeweils Samstag, 17.03. oder 05.05. oder 08.09. oder 01.12.2018 Orte: Dortmund (17.03., 08.09.) Münster

(05.05., 01.12.)

Leitung: Dr. med. M. Bolay, Münster

Teilnehmergebühr: 399 bis 459 Euro

Zertifiziert: 12 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 40

Spezialisierungsqualifikatio-nen/Curriculare Fortbildungen

für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe

Vorsitzender: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h. c. Hugo Van Aken, MünsterStv. Vorsitzender: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h. c. Diethelm Tschöpe, Bad OeynhausenRessortleitung: Elisabeth BorgGeschäftsstelle: Gartenstraße 210—214, 48147 Münster Postfach 40 67, 48022 Münster • Fax: 0251 – 9 29 22 49E-Mail: [email protected] • Internet: www.aekwl.deAkademie-Service- und EVA-Hotline: 0251 – 9 29 22 04Anfragen & Informationen, Informationsmaterial, Programmanforderung, Fragen zur Mitgliedschaft

EVA – Spezialisierungsqualifikation für MFA in hausärztlichen Praxen (max. 271 UE) EVA

EVA-NP – Spezialisierungsqualifikation für MFA in neurologischen/psychiatri-schen und nervenärztlichen Praxen (max. 220 UE) EVA-NP MODUL EVA-O – Spezialisierungsqualifikation für MFA in ophthalmologischen Praxen (max. 228 UE) EVA-0 Ambulante Versorgung älterer Menschen (60 UE) MODUL EVA Ambulantes Operieren (60 UE) MODUL Ambulantes Operieren in der Augen-heilkunde (120 UE) MODUL

Augenheilkundlich-technische Assistenz (120 UE) MODUL

Assistenz Wundmanagement (40 UE)

Chronisch Entzündliche Darmerkran-kungen (CED) (120 UE) MODUL

Elektronische Praxiskommunikation und Telematik (80 UE) MODUL EVA EVA-O

Ernährungsmedizin (120 UE) MODUL EVA

Onkologie (120 UE) MODUL EVA

Patientenbegleitung und Koordination (Casemanagement) (40 UE)

Prävention im Kindes- und Jugendalter (84 UE) MODUL Psychosomatische und psychosoziale Patientenversorgung (15 UE) EVA EVA-NP

Studienassistenz in Prüfstellen (120 UE) MODUL

Auskunft: 0251 / 9 29 22 07

EVA-0

MODUL

EVA-0MODUL EVA EVA-NP

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SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Das Sozialgesetzbuch legt für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden genau fest, in welchem Rahmen schlafmedizini-sche Diagnostik der Schlafapnoe zu erbringen ist. Mit dieser Richtlinie rückt die ambulante, klinische und technische Diagnostik mit der nächt-lichen Polygraphie in das Zentrum des Screenings auf das Vorliegen ei-ner Schlafapnoe. Diese Leistung ist auch für Nicht-Schlafmediziner er-bringbar und abrechenbar, wenn die Qualifikation durch die Teilnahme an einem entsprechenden Kurs nachge-wiesen werden kann: dem BUB-Kurs Schlafapnoe. In Form von Blen-ded-Learning bieten renommierte Schlafmediziner Module, die indi-viduell, zeitlich flexibel bearbeitet werden können, an. Der Hands-on-Teil umfasst eine Hospitation in ei-nem durch die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafme-dizin akkreditierten Schlaflabor. Es wird eine Einführung in die ge-samte Schlafmedizin mit Schwer-punkt der Differentialdiagnose und Differentialtherapie der Schlafap-noe geboten. Abrechnungsaspekte und das praktische Vorgehen in der nicht-schlafmedizinisch speziali-sierten täglichen Praxis ergänzen die Kursinhalte.

Schlafbezogene Atmungsstörungen zuverlässig erkennen

Borkuminsel

Borkum 2018

72. Fort- und Weiterbildungswoche der Akademie für medizinische Fortbildungder Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

in der Zeit vom 26. Mai bis 3. Juni 2018 (Donnerstag, 31. Mai 2018/Fronleichnam)

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 04

Termine:

Hospitation (4 UE): bis 4 Wochen vor Kursbeginn, 28. April 2018Telelernphase (12 UE): 6 Wochen, vom 15. April bis 28. Mai 2018Präsenz-Termin (14 UE): Dienstag/Mittwoch, 29./30. Mai 2018Ort: 26757 Borkumoder

Hospitation (4 UE): bis 4 Wochen vor Kursbeginn, 16. Oktober 2018Telelernphase (12 UE): 6 Wochen, vom 1. Oktober bis 15. November 2018Präsenz-Termin (14 UE): Freitag/Samstag, 16./17. November 2018Ort: Evangelisches Krankenhaus Herne-Eickel, ThoraxzentrumRuhrgebiet/Schlaflabor, Hordeler Straße 7-9, 44651 HerneLeitung: Dr. med. Martina Neddermann, Herne/Düsseldorf, Prof. Dr. med. Peter Young, MünsterKosten: 460 Euro für Mitglieder, 530 Euro für NichtmitgliederAuskunft: Christoph Ellers, Tel.: 0251 / 9 29 22 17Internet: www.aekwl.de/katalog

Die Veranstaltung wurde von der KVWL gemäß der Qualitätssiche-rungsvereinbarung § 135 Abs. 2 SGB V anerkannt und ist im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung der ÄKWL mit 42 Punkten (Kategorie K) anrechenbar.

Fortbildungsseminar für Ärzte und Zahnärzte Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen (30 UE)

Fortbildung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung § 135 Abs. 2 SGB V

(ehem. BUB-Richtlinie)

Blended-Learning Angebot

IM ÜBERBLICK

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SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Ein Brand stellt für Arztpraxen eine ernste Gefährdung dar. Im Brandfall bestehen Gefahren für Praxisperso-nal und Patienten. Zusätzlich kön-nen Haftungsrisiken existenzbe-drohende Folgen haben. Aus diesen Gründen sollten vorsorgliche Maß-nahmen getroffen werden. Die Ver-antwortung für die Beschäftigten, die Patienten und die Praxis sowie die öffentliche Sicherheit erfordern daher eine angemessene Aufmerk-samkeit für den Brandschutz. Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung al-ler Beschäftigten und eine Ausbil-dung von Brandschutzhelfern.Praxisinhaber sind verpflichtet, aus-reichend Mitarbeiter oder Personen zu benennen, die im Notfall dafür zuständig sind, Erste Hilfe zu leisten, einen Brand zu bekämpfen oder Eva-kuierungsmaßnahmen einzuleiten (DGUV Vorschrift 1, ASR A2.2). Die Akademie für medizinische Fortbil-dung der ÄKWL und der KVWL bietet 2018 erstmals eine 6 UE umfassen-de Fortbildung, in Form eines Blen-ded-Learning-Angebotes zum Thema „Brandschutz in Arztpraxen“, an.Die theoretischen Inhalte wie z. B. Rechtliche Grundlagen, Aufgaben von Brandschutzhelfern, Grund-züge des Brandschutzes werden den Teilnehmern über die Inter-netlernplattform ILIAS der Akade-mie vermittelt. Im anschließenden Präsenzteil werden die Themen der eLearningphase vertieft und es wird praktisch gearbeitet.Der praktische Teil umfasst Hilfe-stellungen zur richtigen Löschtak-tik und realitätsnahe Übungen mit dem Feuerlöscher am Brandsimu-lator. Weiterhin werden Evakuie-rungsmaßnahmen mit Hilfe von Alterssimulationsanzügen geprobt.

Ausbildung zum Brandschutzhelfer

für Ärzte, Zahnärzte, Arztpraxen im Team, Kliniker ohne Notfallrou-tine, MFA und Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe

an den Standorten: Bochum, Gütersloh, Herne, Münster

Auskunft: Nina Wortmann, Tel.: 0251 / 9 29 22 38

Notfälle in der Praxis — Cardiopulmonale Reanimation

Theorie:

Grundzüge des Brandschutzes/Betriebliche Brandschutzorganisation/Funktion/Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen/Gefahren durch Brände/Verhalten im Brandfall

Praxis:

Funktion, Handhabung und Auslösemechanismen von Feuerlöschein-richtungen kennenlernen/Löschtaktiken und eigene Grenzen der Brandbekämpfung (z. B. Situationseinschätzung, Vorgehensweise) erfahren/Übungen mit Feuerlöscheinrichtungen am gasbetriebenen Simulationsgerät mit verschiedenen Aufsätzen/Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtungen erfahren/betriebsspe-zifische Besonderheiten (z. B. elektrische Anlagen, Metallbrände,Fettbrände) kennenlernen

Termin:

Telelernphase (2 UE): 4 Wochen vor KursbeginnPräsenz-Termin (4 UE): Freitag, 13. April 2018, 14 bis 18 UhrOrt: Ärztehaus, Gartenstr. 210-214, 48147 MünsterLeitung: Stefan Linnarz, Brandoberinspektor, MünsterKosten: 199 Euro für Mitglieder, 239 Euro für NichtmitgliederAuskunft: Kerstin Völker, Tel.: 0251 / 9 29 22 11Internet: www.aekwl.de/katalog

IM ÜBERBLICK

Fortbildungskurs für Ärzte, MFA und Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe Brandschutz in Arztpraxen — Ausbildung zum Brandschutzhelfer gem. ASR 2.2 Abs. 6.2 und DGUV 205-023 (6 UE)Blended-Learning-Angebot

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