private und betriebliche altersvorsorge prof. dr. erwe studienjahr 2012/13
TRANSCRIPT
Private und betriebliche
Altersvorsorge
Prof. Dr. ErweStudienjahr 2012/13
2
A.
3
1.) Lücken der gesetzlichen Vorsorgesysteme
4
1.1) Traditionelle Lücke
„Eckrentner“ mit durchgängigen Beitragszeiten über 45 Jahre (ab 2029: 47 J) bei Ø Brutto-AE erhält 2011 als Regelaltersrente in den ABL eine Brutto-Monatsrente von
1.236 €.BuReg-Schätzung 2029: 1.849 €.
5
Brutto-AE 2011 mo Ø 2.523 €.
Also:Versorgungslücke ist aktuell ! Im Ruhestand mindern sich Lebens-haltungskosten nur geringfügig.
6
1.2) „Eckrentner“ Fiktion
Lücken im Versicherungsverlauf;Ø Brutto-AE wird erst zur Mitte oder
am Ende des Arbeitslebens erreicht;60 % der VS mit < 45 J BZ.
Späterer Einstieg, früherer Ausstieg. Lebensarbeitszeit m Ø 41 J.
Zugang Altersrente Ø 63,1 LJ. weniger BZ, § 77 Zugangsfaktor < 1.
7
1.3) Lücke wird größer
Steuerpflicht der RT;erhöhter KV-/PVBY;mehr BY-Lücken durch Alo;
Bsp.: 5 J Alo; 1 J ALG I, 4 J ALG II.VSKT: 1 J 80 % altBrutto (§ 166 I Nr.2),4 J AZ (§ 58 I Nr.6) 0,96 EP auf 5 J.
Rentenniveau sinkt: BuReg rechnet bis 2025 mit Anstieg der Ø Ek um 54 %, Ø Rt steigt aber nur um 34 % an. Grund insbes.: Riester- + Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68).
8
Anm.:Vor Abzug Anteil zur KV-/PVdR.
9
2.) Systemkrise des Umlageverfahrens
10
19601960 20042004 20302030
Allianz Group
Weniger BY-Zahler, mehr RT-Empfänger
11
2.1) Ein aussterbendes Land
12
Nachwachsende BY-Zahler
Notwendige Reproduktionsrate:Ø 2,3 Kinder je Frau.
Realität in D: Ø 1,39 Kinder (wenig veränderte Tendenz seit Elterngeld) jede 5.Frau kinderlos (Akademikerinnen sogar 40%)
Trend: Double income – no kids (DINK) !
13
2.2) Beitragssatz
•verteuert über den AG-Anteil den Faktor Arbeit in D
•belastet über den AN-Anteil die berufstätige Generation
Ungebremst wächst BY-Satz bis 2030 auf 27 % an und
Also: Generationengerechtigkeit ! BY-Stabilisierung (bis 2030 22 %) (Ein-nahmen) durch Nachhaltigkeitsfaktor in RT-Anpassung (Ausgaben). Versorgungslücke der Rentner wächst !
14
2.3) Alo + ATZ/Frührentner
Arbeitslosigkeit belastet alle (!) Sozialkassen:Einnahmen sinken !
Vorzeitiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben mindert die Ein-nahmen und erhöht die Ausgaben der Sozialkassen.
15
2.4) Baby-Boom geht in Rente
Steiler Anstieg der Neuverrentungen ab 2010 (Jg. 1950 ff). Missverhältnis zwischen BY-Zahlern und Leistungs-empfängern spitzt sich zu.Überlegungen:• Anhebung BY-Satz (-)• Breitere VS-Basis (Bürgerversicherung)• Regelaltersrente erst ab 67 (Realität!)• Leistungen kürzen
16
2.5) Rentenbezugszeiten länger
Medizinischer Fortschritt bei Diagnostik + Heilung
+Gesündere Lebensumstände
Lebenserwartung steigt
Ø RT-Bezugszeit länger
Ausgaben pro Rentner steigen
17
Gleichzeitig: Wachsender Bedarf
Rüstige >
Kranke >
Pflege >
Konsum
Gesundheitskosten
Profi-/Heimpflege
Ruheständler als Marktteilnehmer
18
Bedarf nach aktuellem Geldwert für einen komfortablen Ruhestand: brutto 2000 € Davon Anteil der gRT: 2000 2010 2020
58 % 52 % 47 %
Bedarf der Rentnerhaushalte
19
3.) Beamtenversorgung
Absenkung des maximalen Ruhegehalts nach 40 Dienstjahren von 75 % auf 71,75 % der letzten Dienstbezüge [§ 27 LBeamtVGBW]. Da das Ruhegehalt ver-steuert wird, entspricht dies der RT-Absenkung. Wer den Ruhestand später erwartet, muss mit weiteren Absenkun-gen durch den Gesetzgeber rechnen.
Versorgungslücke der Pensionäre !
20
B.
21
Neues Vorsorgemodell
Um die Sicherungsziele und ihre steuerliche Behandlung zu beschreiben, wurde das 3- Schichten-Modell entwickelt.
Sicherungsziel AV auf jeder Schicht notwendig, um Lebensstandard zu sichern gegen biometrische Risiken: Erwerbsminderung; Tod und versorgungsbedürftige HI; Alter, mit Möglichkeit der Langlebigkeit.
22
Das 3-Schichten-Modell
2. Schicht: Kapitalgedeckte ZusatzvorsorgeRiester-Rente; BAV
3. Schicht: Lebens-, RentenVers., Kapitalanl. RisikoLV; kapitalbildende LV; Bank- und Fonds-Sparpläne
1. Schicht: Basisversorgung (Leibrente)gRV; GAL; Beamtenversorgung; Versorgung freier Berufe; Rürup-Rente
23
Rechtsgrundlagen
Seit 2002:Altersvermögensgesetz [AVmG]- BGBl I 2001, 1310 ff
Versorgungsänderungsgesetz 2001- BGBl I 2001, 3926 ff
Ab 2005:Änderung AVmG durch AltEinkG- BGBl I 2004, 1427 ff
Ab 2008:EigRentG - BGBl I 2008, 1509 ff
§§ 10 + 10a, 52 Abs. 24 ff, §§ 79 – 99 EStG
24
25
Pflichtversicherungen
gRV für Azubis + AN (> 400 €) + Kindererziehende + Pflegende + kleine Selbständige (Hw, an-ähnliche Selbständige, Künstler) + Behinderte in Werkstätten + Sozial-leistungsempfänger ...
Versorgungswerke der freien Berufe; z.B. Ärzte, Rechts-anwälte, Architekten
Alterssicherung der Landwirte
26
Freiwillig:Rürup-Rente = Basisrente
Seit 2005 [§ 10 I 2b EStG]. Zielgruppe:Selbständige + gutverdienende Beschäft.Zertifizierung der Produkte [§ 2 AltZertG].Kapitalerhalt gesetzlich nicht garantiert.
Private LV: Leibrente, vertraglich erweiterbar um BU-/EM-/HI-Schutz. •nicht: vererben, beleihen, übertragen, veräußern, kapitalisieren.•Auszahlung monatlich ab 60. LJ (bei Verträgen ab 2012 das 62.LJ - § 52 (24)); Teilauszahlung zu RTBE ≤ 30 % möglich.
27
• seit 2013 Unisex-Tarife. (EuGH 1.3.2011 zu Unisex-Versicherungsprämien)
• Sonderausgabenabzug aller AV-Beiträge( 20 T€, verh. 40 je KJ) (- fiktiver RVBY, wenn keine RVPF besteht)zu 74% (2012), + 2%/KJ (bis 2025) [§ 10 I Nr.2, III EStG].
• St-pflicht zu 64% (RTBE 2012), + 2 bzw 1%/KJ (–2040) [§ 22 Nr.1 a aa EStG].
28
Kritik
Erst wird gegeben, dann wird genommenBsp: Wer 20T€ einzahlte, konnte 2010 Sonderausg.von 70 % (= 14 T€) ab-setzen. Geht er 2040 in Ruhestand, muss er die mo Auszahlung zu 100 % versteuern.
Unflexibel
In der Erwerbsphase ist Liquidität erforderlich.Aber Eigenkapital wird langfristig gebunden, zur Fremdfinanzierung ist die Anlage kein Sicherungsmittel.
Ausnahme: rentennahe Jahrgänge
29
30
Zusatzvorsorge: freiwillig
über den Betrieb oder individuell;
steuergefördertBeiträge begrenzt st-frei, alternativ: Zulagen, ggf. Sonderausgabenabzug;
im Kapitaldeckungsverfahren Ansparung in förderfähigem Finanzprodukt; später Auszahlung: Sparbetrag + Garantie-zins + Anlageerfolg.
31
4 Wege der Zusatzvorsorge
Private Finanzierung aus versteuertem Vermögen(Netto-Entgeltumwandlung)
Arbeitgeberfinanzierte BAV
+ Entgeltumwandlung (2 Pfade) BAV aus Netto- oder Brutto-Entgelt
32
33
KapitalanlageprodukteAlle Anlageprodukte, die in der Ansparphase steuerlich nicht gefördert werden und der privaten AV dienen können, bspw. LV, RV, auch mit Kapitalwahlrecht; Sparpläne.Beiträge aus Netto-AE.Anlageerfolge (Auszahlung - VS-Prämien) stpf, mit Ausnahme RV/LV nach 12 J Laufzeit + Auszahlung 60. LJ: bei Kapitalauszahlung: Hälfte der Erträge
[§ 20 I Nr.6 EStG]; Rentenleistungen mit reduzierter Ertrags-
anteilsbesteuerung (65.LJ 18%, 60.J 22%).(Prämienanteil für HI-Schutz auch abzugsfähig, andere Risiken nicht)
34
C.
35
Individueller Riester-Vertrag
Eigenverantwortlich kann ein Förde-rungsberechtigter seit 2002 seine Ver-sorgungslücke schließen. In Erwerbs-phase kann er Altersvorsorgeverträge (max. 2) abschließen. Dafür wird er vom Staat belohnt durch Zulagen und ggf. steuermindernden Sonderausgaben-abzug.
36
In der Ruhestandsphase ( 60.LJ, bei Verträgen ab 2012 das 62.LJ oder später nach Vertragskonditionen) erfolgt die Auszahlung des angesparten Kapitals zuzüglich Gewinnanteil.
37
Voraussetzungen
1. Förderberechtigter Personenkreis;
2. Anlage entspricht AltZertG;
3. Förderfähige Beiträge.
38
39
1.) Förderberechtigte Personen [§ 10a EStG]
PFVS in dt. gRV [SGB VI]AN/Azubi [§ 1] incl. Grenzgänger mit BeschV in Drvpf Selbständiger [§ 2]Elternteil während KEZ; WD/Bufdi; Sozialleistungs-
bezug KG, ALG I; ehrenamt. Pfleger [§ 3]Geringfügig Besch verzichtet VS-Freiheit [§ 5 (2)
S.2]
Angestellter mit ZusatzversorgungBeamter, Richter, SoldatEM-Rentner + Dienstunfähiger PFVS nach GALEhegatte, soweit nicht selbst berechtigt[abgeleitet: § 79 S.2 EStG]
40
nicht förderungsberechtigt:
vs-freier AN [insbes. § 5 (2) SGB VI]; Doppel-BÜZ [§ 55 (1) S.2 SGB VI]; Nichtehelicher Partner (selbst nicht
berechtigt); „Homo-Partner“ (selbst nicht berechtigt); Selbständiger ohne RVPF, auch nicht freie
Berufe mit eigenem Versorgungswerk; PFVS in ausländ. gRV (nur nach Übergangsrecht); Sozialhilfeempfänger nach § 19 SGB XII; Student FWVS.
41
42
2.) Vertragsschluss für zertifi-ziertes AV-Produkt
Anbieter lässt sein AV-Produkt vor Markteinführung durch „Bundeszentral-amt für Steuern“ (BZSt) zertifizieren; BZSt prüft Förderfähigkeit [AltZertG].Keine Prüfung von Wirtschaftlichkeit + Renditeversprechen zu diesem Produkt, das im Kapitaldeckungsverfahren die Auszahlung sichert.
Förderberechtigter schließt auf dem freien Markt einen Vertrag zu einem zertifizierten AV-Produkt ab.
43
Bedingungen der Zertifizierung
Kapitalerhalt zum Aus-zahlungsbeginn;
Lebenslang mo/j•Leibrente , oder•Plan bis 85. LJ mit Restverrentung;
Abschluss-/Vertriebs- kosten verteilen 5 J;Ruhen möglich;
Kündigung oder Über-tragung auf anderen Vertrag möglich;AVmG-Verträge nicht übertrag-/pfändbar, nicht anrechenbar bei ALG I + II, SozHil.
Teilkapitalauszahlung zu Beginn max. 30 %;
Auszahlung 62. LJ;
44
Neuverträge seit 2006
Nur Unisex-Tarife [§ 1 Nr.2 AltZertG], d.h. Auszahlungen müssen für Männer und Frauen gleich berechnet werden, obwohl die längere Lebenserwartung von Frauen eine längere Auszahlungs-phase begründet.
45
46
3.) Beiträge und Zulagen
AV-Beiträge sind Eigenleistungen für einen Vorsorgevertrag, die durch staat-liche Zulagen aufgefüttert werden. Als Summe aus Zulagen + Beitrag wird ein Jahresbetrag erwartet:
2002 + 03 2004 + 05 2006 + 07 seit 20081 % 2 % 3 % 4 %
des bypf AE (bzw. LEL-Betrag) im vorherigen KJ
max. 525 € max. 1050€ max. 1575€ max. 2100€
47
Eigenbeitrag + Zulagen
Der Eigenbeitrag pro Jahr errechnet sich, indem von diesem Jahreswert die festen Zulagen subtrahiert werden:
185* ab ´08300
1389246Zulage je Kind in €
154Berufsanfä
nger < 25.LJ
+ 1x 200
1147638Grund-zulage €
ab 20082006+72004 + 52002 + 3
48
Zulagen
Eine Grundzulage erhält jeder Zulagenberechtigte [§ 84 EStG].
Die Kinderzulage setzt voraus, dass Kindergeld an den Zulagenberechtig-ten ausgezahlt wird [§ 85 EStG]. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind wird 1 Kinderzulage gewährt.
49
Leistet der Anleger einen geringeren Eigen-beitrag, werden anteilig die Zulagen gekürzt.
Förderberechtigung und jährliche Zulagen setzen voraus, dass ihre Voraussetzungen an 1 Tag vorlagen.
50
Auch bei niedrigem AE oder überdurch-schnittlicher Kinderzahl oder beim abgeleitet Förderberechtigten wird ein minimaler Eigenbeitrag verlangt:einheitlich 60 € [§ 86 (1) S.4 EStG].
Sockel-Eigenbeitrag des Anlegers
51
„Traditions-Ehe“
Sind bei Ehegatten (steuerliche Zusammen-veranlagung [§ 26 I EStG], 2 Verträge) einPartner originär und der andere nur abgelei-tet förderberechtigt, werden bei Ermittlung des Eigenbeitrags des
Förderberechtigten die Zulagen beider Ehepartner und die Kinderzulagen abge-zogen [§§ 10a III, 86 II S.1 EStG];
erhält der abgeleitet Förderberechtigte seine Zulagen, wenn er Sockel-Eigenbeitrag leistet.
52
4.
53
Sonderausgabenabzug in der Ansparphase
Über die staatlichen Zulagen hinaus wird für Eigenbeitrag + Zulagen auch der steuerliche Sonderausgabenabzug gewährt, soweit dieser die Zulagen übersteigt (Günstigerprüfung).Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug übersteigt nur bei Höherverdienern die gewährten Zulagen.
54
Nachgelagerte Besteuerung
In der Ansparphase bleiben Zinsen/Erträge der Anlage steuerfrei. Im Gegenteil werden die Eigenbeiträge durch steuer-finanzierte Zulagen begünstigt.
Einzahlungen können als Sonderaus-gaben geltend gemacht werden (s.o.)
Auszahlungen sind in der Konsequenz (ohne Freibetrag) voll steuerpflichtig und in der Anlage R anzugeben.
55
Steuerlast
Die Versteuerung [§ 22 Nr.5 EStG] wirkt sich beim „kleinen“ Ruheständler kaum aus, da sein Ek soweit absinkt, dass er nur mit einem geringen indivi-duellen Steuersatz belastet bleibt. Aber bei hoher RT bzw. Pension und/oder bei weiterem individuellen Ek kann die Steuerlast die vorher gewährten Zu-lagen „auffressen“.
56
5.
57
5.1) Verbraucherinformation
Nebenkosten in Anspar- + Auszahlungs-phase müssen vor Vertragsschluss transparent gemacht werden, auch für Vertragsumstellung Produktwechsel.
Info zu Anlagemöglichkeiten/-risiko (Renten- zu Aktienfonds z.B. 3 Variant.:100-0; 75-25; 50-50).Standardberechnungen für 2, 4, 6 %.
58
5.2) Ansparphase
• Freiwilligkeit der Ansparung durch den Anleger;
• Jährlicher Kontoauszug;• Anleger kann Vertragsanspruch
nicht (auch nicht als Sicherungsmittel) abtreten.
59
Einschluss EM-/HI-Schutz
Beim Riester-Vertrag nicht empfohlen:•Nur bei wenigen Anbietern möglich•Würde Erfolg der AV mindern•Leistungen im Risikofall voll stpf•HI-Leistung nur an HI als RT-Leistung•EM-Leistung nur bei gesetzl. EMRTBesser Abkopplung auf 3. Schicht•Freie Wahl des Begünstigten bei Tod•Kapitalwahlrecht bei HI-Leistung•Berufsschutz bei EM•Stpf EM-Leistung nur Ertragsanteil (§ 55 EStDV)
60
5.3) Änderung + Wechsel
Veränderungen der Risikostruktur oder Wechsel des Anlageprodukts unter Verbleib beim Anbieter bietet dieser an.
Zum Wechsel des Anbieters kann der Anleger mit Frist 3 Mo zum Quartals-ende den alten Vertrag kündigen und die Übertragung auf einen neuen Vertrag verlangen. Kosten!
61
5.4) Sicherheit der Anlage
Anbieter muss zu Beginn der Aus-zahlungsphase mind. als Kapitalstock vorhalten:Nominalbetrag von Eigenbeiträgen + Zulagen.Dadurch werden Anlagen mit Verlust-risiko ausgeschlossen.
62
5.5) Auszahlungsphase
Beginn frühestens ab 60./62. LJ, möglich auch ab Ruhestand.
Ablauf:Versicherung: lebenslange Rente,
konstant oder progressiv;Fonds/Banksparplan: Auszahlungs-plan
bis 85.LJ, danach Leibrente durch pRV. Fortdauer Wohnsitz in EU/EWR.
Auszahlung voll steuerpflichtig in D !
63
Auszahlungsmodalitäten
Ausschüttung möglich [§ 1 Nr.4 AltZertG]: - anfänglich einmalig 30 % des
Kapitalstamms;- Abfindung einer Kleinbetragsrente
(1 % moBezugsgröße) [§ 93 III EStG];- wiederkehrend der Zinsgewinn in der
Auszahlungsphase.
Lebenslange Leibrente [§ 1 Nr.4 AltZertG]:Intervall: Monat oder Jahr;Betrag: konstant oder steigend.
64
5.6) Schädliche Verwendung
Tritt Auszahlungsphase nicht ein (insbes. Vertragskündigung ohne -wechsel; Tod mit Auszahlung an Erben), sind die Zulagen vom Versicherer zurückzuzahlen.
Ausnahme bei Tod: Jetzt Übertragung des Vertrags auf Ehepartner [§ 93 I EStG].
Wohnsitzverlegung außerhalb EU/EWR während Anspar-/Auszahlungsphase, aber Stundung bzw. Erhalt der Förderung bei Rückkehr [§ 95 EStG].
65
5.7) Finanzierung Wohneigentum
(Kritik: zu kompliziert)
Kapitalentnahme 75 % oder 100 %; Zweck [§ 92a I EStG]:• Bau/Kauf während Ansparphase oder• Entschuldung zu Auszahlungsbeginn von Wohneigentum oder Genossen-
schaftsanteilen in EU/EWR zur Eigen-nutzung.Nicht: Renovierung vorhandenen Wohneigentums.
Keine Wiedereinzahlungspflicht.
66
Wohnförderkonto
Wird „fiktiv“ gebildet zum Zweck der nachgelagerten Besteuerung. Umfasst•entnommenen Kapitalbetrag,•die Tilgungsleistungen und •die gewährten Zulagen•und wird verzinst mit 2 % pro KJ.Besteuerung mit Renteneintritt: kontinuierlich über 25 J oder Einmal-besteuerung, dann nur 70 %.
67
6.) Angebote am Markt
Banksparpläne (5 %) sind durch Zins-versprechen und Einlagensicherung der Banken eine felsenfeste Anlage. Nur wenige bundesweite Angebote örtlicher Kreditinstitute (Spk, VoBa). Aber: Auszahlungsphase nur bis 84. LJ kalkuliert, deswegen wird von Bank nur 75 % ausgezahlt; Rest wird in Rentenversicherung angelegt.
68
Rentenversicherungen (70 %) als klas-sisches Produkt der Versicherungs-wirtschaft.
Aktien-/Rentenfonds (20%) mit garan-tiertem Kapitalerhalt werden von Fondsgesellschaften angeboten.
(Kombi-)Bausparverträge für denErwerb von Wohneigentum (5 %).
Mischprodukt „fondsgebundene
Renten- versicherung“ (Kritik: zu teuer).
69
7.) Verfahren
Anleger schließt mit einem Anbieter den Altersvorsorgevertrag und spart an;
Er erhält jährl. Kontoauszug des Anbieters; Anleger schickt ausgefüllten Dauerzulagen-
antrag an Anbieter und teilt Änderungen jährlich mit;
Anbieter übermittelt Antrag und Daten an die „Zentrale Stelle“ bei DRV Bund;
Anbieter erhält von dort die Zulagen; Anleger beantragt mit ESt-Erklärung bei FA
(Anlage AV) den Sonderausgabenabzug.
70
D.
71
1.) Durchführungswege BAV
intern extern
Direkt-zusage (DZ)
Direktver-sicherung (DV)
Unter-stützungs-kasse (UK)
Pensions- kasse (PK)
Pensions- fonds (PF)
72
2.) Zusage des AG auf BAV [§1 BetrAVG]
65 % aller vspf Besch mit BAV-Zusage.BAV dient primär der AV des AN. EM-/ HI-Schutz kann sekundär nach BAV-Satzung eingeschlossen sein.AG steht für Erfüllung seiner Zusage ein, gleichgültig ob der Durchführungs-weg intern (DZ, UK) oder extern (DV, PK, PF) erfolgt.Aber die BAV-Zusage kann vom AG ausgestaltet werden:
73
AG gibt AN rechtsverbindliches Versorgungs-versprechen auf eine feste oder endgehaltsbezogene oder - aus Dauer der Betriebszugehörigkeit und AE - errechnete mo Leistung. AN/HI hat direkten Rechts-anspruch gegen AG, wenn Leistung eines Externen hinter dem Versprechen zurückbleibt.
AG wandelt zugunsten des AN zugesagte Beiträge in j/m bAV-Bausteine um. Zu Beginn der Leistungs-phase stehen im Ausschüttungstopf für eine m/j Rentenzahlung:die Summe der Bausteine, ihre Garantiezinsen (ab 1/2012 für Neuverträge 1,75 %, vorher 2,25 %) und - nicht garantierte - Erträge des Versicherers. AG haftet für Kapitalstamm + Garantiezins.
traditionell: Leistungszusage [§ 1 (1) BetrAVG]
beitragsorientierte Leistungszusage [§ 1 (2) Nr.1]
74
AG verpflichtet sich lediglich zur Leistung bestimmter Beiträge. Das können AG-Leistungen sein oder aus Entgeltumwandlung stammen. AN hat Anlagerisiko/ Gewinnchancen. AG haftet aber für Kapitalstamm (Summe eingezahlter Beiträge abzügl. Risikoanteil HI-/EM-Schutz) bei Auszahlungsbeginn.
Beitragszusage mit Mindestleistung(nur bei DV, PK, PF) [§ 1 (2) Nr.2]
75
3.) Arbeitgeberfinanzierte BAV
Wird BAV ganz oder teilweise vom AG finan-
ziert (rückläufig; einzelne TV: z.B. Metall,Chemie), so ist sein Anteil
gewinnmindernd (§§ 4b – 4e, 6a EStG), also steuerfrei und keine SVBY. Grenzen:
unbegrenzt bei DZ + UK, vorrangige Anrechnung auf Grenze für
Pauschalversteuerung und SVBY-Freiheit bei DV + PK,
vorrangige Anrechnung auf Steuerfreigrenze bei DV, PK, PF; nachrangige Berücksichti-gung AN-Anteil durch Entgeltumwandlung.
76
4.) Rechtsanspruch des AN auf BAV
durch Entgeltumwandlung [§ 1a BetrAVG]
Brutto-Entgeltumwandlung
BAV-Beiträge mindern das steuerpflichtige Ek des AN.Steuerfreiheit setzt voraus, dass Beiträge aus Haupt- beschV stammen; dass Auszahlung bei DV,PK, PF als Rt oder nachAuszahlungsplan erfolgt.Beginn Teilkapital 30%.
Netto-Entgeltumwandlung
AN kann sie beanspruchen bei DV, PK, PF [§ 1a (3)].Voraussetzung für betrieb-liches riestern.
77
Ausgestaltung des Anspruchs
Entgeltumwandlung jährlich 4 % der BBG und 1/160 der Bezugsgröße;
AN kann Riesterfähigkeit verlangen;Durchführung legt AG fest; tarif- oder
einzelvertragliche Bindung möglich;Gezillmerte Tarife nicht gerichtsfest;Existiert im Betrieb PF oder PK, kann
AN darauf verwiesen werden; andernfalls kann er DV verlangen;
Mitnahme bei AG-Wechsel.
78
Anforderungen an Riester-Produkte der BAV
Kein förmliches Zertifizierungsverfahren für BAV, aber materielle Anforderungen [§ 82 (2) EStG; BetrAVG] und Kontrolle durch BAFin: Ansparung aus individuell versteuertem
AE, d.h. Netto-Entgeltumwandlung Auszahlung zur lebenslangen AV.
79
Strategie
BAV:Brutto-Entgeltumwandlung
Privat:Riestern
Gründe:Riester-Rente verlangt zur Ermittlung des Eigen-beitrags incl. Zulagen eine Erhebung persönlicher Daten beim AN: verheiratet j/n, Kinder mit KiG j/n, Zahl, Veränderungen ... Zusatzgeschäft des AG.BAV löst in Auszahlungsphase KV-/PV-Pflicht aus (§ 229 (1) Nr.5 SGB V), individueller Vertrag nicht.
80
5.) Durchführungswege der BAV im Einzelnen
81
Direktzusage
Arbeitgeber ArbeitnehmerVersorgungsschuldner Versorgungsempfänger
A-Phase: Pensionszusage
A-Phase:
Rückstellun-gen bilden !
L-Phase: Rechtsanspruch auf Leistung
Bei- träge
Rückdeckungs-versicherung !
PSVaG
Entgeltumwandlungsmöglichkeit
82
Unterstützungskasse [§ 1b (4)]
statt Anlage des UK-Vermögens beim AG auch Anlage bei Kapitaldienstleister möglich !
Arbeitgeber Arbeitnehmer Versorgungsschuldner Versorgungsempfänger Versicherungsnehmer versicherte Person
Unterstützungs- kasse
Versich
erun
gsvertrag
Zu
wen
du
ng
en
/ Do
tierun
gen
Vereinbarung Entgeltumwandlung
A-Phase: Pensionszusage
ohne Rechtsanspruch des Versorgungsempfängers
Versor-gungs- leistung
L-Phase:
Bei- träge
PSVaG
Rückdeckungs-versicherung !
verz
ins
lich
es
Dar
leh
en
Bei- träge
Ver- pfändung
83
Direktversicherung [§ 1b (2)]
Arbeitgeber ArbeitnehmerVersorgungsschuldner Versorgungsempfängerim Umfang des versicherte PersonLeistungsversprechens
Versicherungsnehmer
Versicherungs-unternehmen
Versicherungsvertrag
Beiträge
L-Phase:
Versorgungs-leistung
mit Rechtsanspruch desVersorgungsempfängers
Vereinbarung Entgeltumwandlung
A-Phase: Pensionszusage
84
Pensionskasse [§ 1b (3)]
Arbeitgeber ArbeitnehmerVersorgungsschuldner Versorgungsempfängerim Umfang des versicherte PersonLeistungsversprechens
Versicherungsnehmer
Pensions-kasse
Beiträg
e
L-Phase:
Versorgungs-leistungmit
Rechtsanspruch desVersorgungsempfängers
Vereinbarung Entgeltumwandlung
A-Phase: Pensionszusage
85
Pensionsfonds [§ 1b (3)]
Arbeitgeber Arbeitnehmer Versorgungsschuldner Versorgungsempfänger im Umfang des versicherte Person Leistungsversprechens
Versicherungsnehmer
Pensions- fonds
Beiträg
e
L-Phase:
Versor- gungs- leistung
nach Pensionsplan mit Rechtsanspruch des Versorgungsempfängers
Vereinbarung Entgeltumwandlung
A-Phase: Pensionszusage
Bei- träge
PSVaG
Kapitalanlage
große Freiheit bei
86
DZ+UK vor und ab 2005
AG-Beitrag ist kein AE, sondern be-gründet nur ein Anwartschaftsrecht. Also unbegrenzt steuerfrei und svby-frei.
AN-Beitrag unbegrenzt steuerfrei und bis 4 % jBBG (RV-West) (2012 2688 €) svby-frei.
87
Zusage DV bis 2004 (Ü-Recht)
Pauschalbesteuerung (20% + Soli + KiSt) für Beiträge bis 1752 € [§ 40b].(bei Gruppen durch -Bildung im Einzelfall Beitrag bis2.148 € pauschal besteuert)Fortgeltung war 2005 wählbar [§ 52 (6) + (52a) EStG].
Andernfalls Steuerfreiheit bis 4 % jBBG (RV-West) [§ 3 Nr.63] (2012 2688 €).
St-freie und pauschalbesteuerte BAV-Beiträge sind svby-frei.
88
Zusage PK, PF bis 2004 (Ü-Recht)
BAV-Beiträge steuerfrei bis 4 % jBBG (RV-West) [§ 3 Nr.63 S.1 EStG].
Für übersteigende PK-Beiträge: weiterhin Pauschalbesteuerung (20% + Soli + KiSt) [§ 40b EStG] bis 1752 €.
St-freie und pauschalbesteuerte BAV-Beiträge sind svby-frei.
89
Zusage DV, PK, PF ab 2005
Steuerfreiheit um 1800 € aufgestockt (sog. Zusatzbetrag), d.h. in 2012 ges. 4488 € [§ 3 Nr.63 S.3].(Großzügige Steuerfreiheit vom BAV-Beitrag aus Abfindung)
SVBY-Freiheit bleibt bei 4 % jBBG (RV-West).
90
Setzen sich die BAV-Beiträge aus einem AG-finanzierten Anteil und einem Entgelt-umwandlungsanteil zusammen, so hat der AG-finanzierte Anteil Vorrang bei Ausnut-zung der Steuerfreiheit.
91
Kombination der St-Förderungen
Die Förderungen sind additiv möglich, wobei der Riester-Beitrag auf 4 % der BBG angerechnet wird.Bsp.: Gutverdiener wählte 2006 Riester-Vertrag, steuerfreie Entgeltumwandlung und pauschal-besteuerte DV-Beiträge. Max. Förderung in 2012 ?
1.Schritt Riester 2100
2.Schritt § 3 Nr. 63 2688 – 2100 = 588
3.Schritt § 40b 1752
92
SVBY-Freiheit
Die SVBY-Freiheit des umgewandelten Entgelts, sei es steuerfrei oder pau-schalbesteuert, gilt unbefristet [§ 115 SGB IV; § 2 (1) Nr.3, (2) Nr.5 ArEV].
93
6.) Anwartschaft unverfallbar[§§ 1b, 2]
AN verlässt Betrieb vor Versorgungsfall (AG-Wechsel, Kündigung): Versorgungszusage, deren BY durch
Entgeltumwandlung finanziert wird, istsofort unverfallbar [§ 1b (5)].
Ansonsten unverfallbar, wenn ArbV 5 J be- stand und endet > 25.LJ des AN [§ 1b (1)1].Folge: Versorgungszusage gilt ab Beginn
als erteilt (bei DV evtl. Verpfändung auslösen);Bezugsrecht AN jetzt unwiderruflich.
94
- m/n-tel Verfahren: V m/n(V = max. mögliche Versorgungsleistung des AN,wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre;m = tatsächliche Dauer ArbV;n = Zeit vom Beginn ArbV bis 67.LJ).
- Bei bAV aus Entgeltumwandlung, aus beitrags-orientierter Leistungszusage oder
Beitragszusage mit Mindestleistung errechnet sich Anwartschaft aus den Beiträgen, die bis Ausscheiden gezahlt wurden, zuzüglich Erträge, abzüglich verbrauchter Risikoanteil.- bei DV/PK auch möglich: AG gibt dem AN die Ver-
sicherung mit, wenn soziale Auflagen § 2 (2) bzw. (3) erfüllt sind (versicherungsvertragliches Ver- fahren).
Höhe unverfallbarer Anwartschaft [§ 2]
95
7.) Portabilität BAV [§ 4]
Gesetzlich unverfallbare Versorgungs-anwartschaft geht vom Alt-AG auf Neu-AG mit deren Übernahmevereinbarung und Zustimmung des AN über. Für Alt-AG schuldbefreiend, nur noch Neu-AG hat Zusage zu erfüllen.
96
8.) Abfindung einer BAV [§ 3]
Für gesetzl. unverfallbare Anwartschaften gilt:- AG kann Klein-Anwartschaften und –Renten abfinden- AN kann Übertragung (Portabilität) gem. § 4 (3) verlangen- immer Zustimmung AN, wenn durch Entgelt- umwandlung begründet- AN kann verlangen, wenn RVBY erstattet- während InsolvenzV erdiente Anwartschaft.
97
9.) Anpassung bAV-Rente [§ 16]
AG muss alle 3 J prüfen, ob Rente anzu-passen ist (nicht bei: DV/PK, die Über-schuss ausschütten; Beitragszusage mit Mindestleistung; Auszahlungsplan). Prüfungsgegenstand: Netto-Sicherung des Betriebsrentners + wirtschaftliche Unternehmenslage. Prüfung erfüllt/ ersetzt: Inflationsausgleich oder Netto-lohnanpassung oder jährlich 1 % Steigerung.
98
10.) Insolvenzschutz der bAV
Folgende bAV-Ansprüche sind durchInsolvenz des AG gefährdet [§§ 7-15]: aus DZ; aus DV, wenn AG die Ansprüche als
Sicherungsmittel eingesetzt hat; UK/PF, wenn AG Trägerunternehmen.
Träger der Insolvenzsicherung ist PSVaG,der sich aus AG-Beiträgen finanziert. Ertritt in Versorgungszusage des AG ein.
99
11.) Auszahlung bAV
Alter 60. LJ (Vertragsschluss ab 2012: 62.LJ)
Vorher bei Eintritt eines mitversicher-ten biometrischen Risikos:EM / Tod mit HI.
[§§ 10 I Nr.2b, 52 (24) EStG]
100
Steuer in Auszahlungsphase
steuerfreie bAV-Einzahlungen begründensteuerpflichtige Auszahlung [§ 22 Nr.5 EStG];
pauschalbesteuerte bAV-Einzahlungen be-gründen die Steuerpflicht der Auszahlungmit dem Ertragsanteil [§ 22 Nr.1 a) bb) EStG];
bAV-Einzahlungen aus Netto-AE mit Förde-rung durch Zulagen/Sonderausgabenabzug begründen StPf der Auszahlung (s.o.).
stpf Auszahlung deklarieren: Sonstige Einkünfte (Anlage R).
101
SVBY in Auszahlungsphase
Beitragspflichtige Einnahmen für KV/PV sind auch BAV-Versorgungsleistung[§ 229 (1) Nr.5 SGB V]. Es wird der volle (allgemeine) Beitragssatz veranschlagt.Hat AN in der Ansparphase nach dem Ausscheiden aus BeschV seine DV/PK privat weiter bespart, wird der SVBY für die Leistung nur aus dem Anteil ermit-telt, der auf die bAV entfällt.
102
E.
103
Jährliche RT-Information des VS und damit Information über seine Versorgungslücke [§ 109 SGB VI].
Allgemeine Auskunft über die Möglichkeit zur Ansparung einer „Riesterrente“ [§ 15 IV SGB I].Keine Produktinformation, sondern Wegweiserfunktion.