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Prof. Dr. Thomas Raab 1
Informationstag für Abiturienten
9. 9. 2010
Rechtswissenschaft/Internationale Rechtsstudien
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Abi-Tag 11.09.2008
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Verhaltensregeln, die sich eine Gemeinschaft von Menschen gibt, um in bindender Weise ihr Zusammenleben von Menschen zu ordnen und zu regeln.
Durchsetzung der Regeln mit den Mitteln staatlichen Zwanges
Was ist Recht?
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Rechtsgebiete
Privatrecht
Öffentliches Recht
(Verfassungs- und
Verwaltungsrecht)
Strafrecht
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Ziele der Ausbildung
Vermittlung der Fähigkeit zur methodischen
Rechtsanwendung zur Einarbeitung in alle Bereiche der
Rechtspraxis
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Jurastudium – Vorurteile und Wirklichkeit Nicht
Auswendiglernen von Vorschriften„graue Theorie“, „trockener“ Stoff
SondernSystemverständnisLernen anhand konkreter praktischer Fälle
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Wichtige Voraussetzungen Fähigkeit zu und Freude an
Arbeiten mit Texten, vor allem Textanalyse
Logischem Denken
Sprachlichem Ausdruck (mündlich und schriftlich)
Hilfreich: Interesse an Geschichte, aktueller Politik und gesellschaftlichen Entwicklungen
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Fall:BundesgerichtshofUrteil vom 11.7.2007 Az VIII ZR 110/06
Nachzulesen unter http://www.bundesgerichtshof.de/
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Sachverhalt: 11. August: K kauft bei Tierhändler
V eine Katze zum Preis von 600 € 6. Oktober: Katze wird von V an K
übergeben 26. Oktober: Diagnose einer
Hautpilzerkrankung bei der Katze. Behandlungskosten: 187 €Frage: Kann K von V Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung verlangen?
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§ 437 BGBIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer …nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz ….verlangen
Voraussetzungen: • Kaufvertrag• Kaufvertrag über eine Sache• Mangel der Kaufsache
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§ 433 BGB:• Durch den Kaufvertrag wird der
Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
• Hier wollte sich offenbar der Händler V durch den Vertrag verpflichten, Eigentum zu verschaffen
Definition des Kaufvertrages
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§ 90a BGB:• Tiere sind keine Sachen. • Auf sie sind die für Sachen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Problem: Tier = Sache?
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§ 434 BGBDie Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, ……wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
War die Katze „mangelhaft“?
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Krankheit als „Mangel“?
Grundsatz• Der Käufer eines Haustiers kann
erwarten, dass das Tier nicht an Krankheiten leidet.
• Üblicherweise werden erkrankte Tiere nicht zum Verkauf angeboten.
• Folge: Krankheit = Mangel des Tieres
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§ 434 BGBDie Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, ……wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zeitpunkt des Mangels
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§ 446 BGBMit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Gefahrübergang = Zeitpunkt der ÜbergabeAber: Lag die Erkrankung denn bereits bei Übergabe vor?
Beweisproblem (oder: Recht haben und Recht bekommen können zweierlei sein)
Problem: Mangel bei Gefahrübergang?
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Grundsatz: Käufer muss alle Voraussetzungen des Anspruchs beweisen, also auch den Mangel bei Übergang.
Aber: § 476 BGB
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Problem: Beweislast
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Voraussetzungen des § 476 BGB Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) Problem: Anwendbar auf den Tierkauf
Unvereinbarkeit mit der Art der Sache? Geltung bei Erkrankungen des Tieres
Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels? Geltung nur bei Erkennbarkeit der Krankheit
für den Verkäufer?
BGH: Vermutung greift hier ein; es wird unterstellt, dass die Krankheit bereits bei Übergabe vorlag.
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§ 437 BGBIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer …nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz ….verlangen Was steht in den anderen §§??? Das lernen Sie, wenn Sie sich für ein Jurastudium entscheiden.
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Berufsfelder für JuristenI. Klassische juristische Berufe
• Richter• Staatsanwalt• Rechtsanwalt• Notar
II. Verwaltung (im weiteren Sinne)• Parlamente (wiss. Dienste, wiss. Mitarbeiter)• Ministerien • Behörden• Europäische und internationale Organisationen
III. Privatwirtschaft• Unternehmen• Verbände
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Der Weg zum berufsqualifizierenden Abschluss
Studium (ca. 7 – 10 Sem.)
Juristischer Vorbereitungsdienst
(Referendariat) 2 Jahre
Zweite juristische Staatsprüfung
Assessorexamen („Volljurist“)
Erste juristische Prüfung Staatliche PrüfungUniversitätsprüfung (Schwerpunktfach)
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Verlauf des Studiums SchlussphaseExamensvorbereitung (Wiederholung und Vertiefung des gesamten Pflichtstoffes) Schwerpunktstudium (Erwerb vertiefter Kenntnisse in einem selbst gewählten speziellen Rechtsgebiet)HauptstudiumSpezialgebiete des RechtsErwerb der Leistungsnachweise für die Zulassung zur AbschlussprüfungGrundstudium (ca. 1. – 4. Semester)Grundlagen des RechtsAbschluss mit der Zwischenprüfung
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Auswahl des Studienortes
Mögliche Kriterien: Studienbedingungen (Bibliothek,
Betreuungsrelationen) Zusätzliche Studien-/Prüfungsangebote
(FFA, Bachelor, Master) Auslandskontakte (Erasmus, LL. M.) Kosten (Studiengebühren, Miete etc.) „Rankings“ (nur sehr bedingt
aussagekräftig)
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Bewertung von Prüfungsleistungen0 Punkte Ungenügend
1 – 3 Punkte Mangelhaft
4 – 6 Punkte Ausreichend
7 – 9 Punkte Befriedigend
10 – 12 Punkte Voll befriedigend
13 – 15 Punkte Gut
16 – 18 Punkte Sehr gut
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Kandidaten insgesamt: 248
Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2009 – I F 09
gut 2,82%
nicht bestanden
19,76%
befriedigend40,32%
ausreichend24,60%
vollbe-
friedigend
12,50%sehr gut0,00%
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Zum Nachlesen:
http://www.arbeitsrecht.uni-
trier.de