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Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2010 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit, Versicherungen, Steuern Erhältlich bei www.cleverprinting.de/shop

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Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin

Recht für Grafiker und WebdesignerAusgabe 2010

Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,Versicherungen, Steuern

1510.book Seite 1 Donnerstag, 26. November 2009 2:36 14

Erhältlich bei www.cleverprinting.de/shop

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Auf einen Blick

TEIL I Schutz der kreativen Leistung ....................................................... 151 Einleitung ................................................................................... 172 Das Urheberrecht ....................................................................... 193 Die einzelnen Werke .................................................................. 314 Fotorecht ................................................................................... 535 Verwendung fremder Inhalte ...................................................... 716 Geschmacksmuster .................................................................... 857 Markenschutz ............................................................................ 938 Das Wettbewerbsrecht: Ein alternativer Designschutz? ............... 109

TEIL II Recht des Internets ...................................................................... 1139 Was ist Internet-Recht? .............................................................. 115

10 Was muss auf jeder Website zu finden sein? ............................... 11711 Wer haftet wann im Internet? .................................................... 13112 Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten? .................... 141

TEIL III Vertragsrecht .............................................................................. 14713 Verträge ..................................................................................... 14914 Allgemeine Geschäftsbedingungen ............................................. 16115 Das Honorar .............................................................................. 17316 Reklamationen ........................................................................... 18317 Was ist noch zu beachten? ......................................................... 189

TEIL IV Sozialrecht ................................................................................... 19318 Pflichtversicherungen: Was muss ich versichern? ........................ 19519 Freiwillige Versicherungen: Was darf ich, und was ist völlig

überflüssig? ................................................................................ 20720 Muss ich einer Berufsgenossenschaft beitreten? .......................... 215

TEIL V Recht des Selbstständigen ........................................................... 21721 Start in die Selbstständigkeit ....................................................... 21922 Die Unternehmensform ............................................................. 231

TEIL VI Steuern ........................................................................................ 25123 Was muss ich über Steuern wissen? ........................................... 25324 Was will das Finanzamt von mir wissen? .................................... 25725 Wie führe ich die Gewinnermittlung durch? ............................... 26126 Was sollte ich bei der Einkommensteuer bedenken? .................. 27127 Wie gehe ich mit der Gewerbesteuer um? .................................. 27328 Wie gehe ich mit der Umsatzsteuer um? .................................... 27729 Wie gehe ich mit der Abschlagsteuer um? .................................. 281

ANHANG I Musterverträge und Checklisten .......................................... 283A Musterverträge .......................................................................... 285B Checklisten ................................................................................ 309

ANHANG II Gesetzestexte ...................................................................... 323C Gesetzestexte: Allgemein ........................................................... 325D Gesetzestexte: Internetrecht ....................................................... 337E Gesetzestexte: Kreativrecht ........................................................ 365

Auf einen Blick 3

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Inhalt 5

Inhalt

TEIL I: Schutz der kreativen Leistung

1 Einleitung ............................................................................. 17

2 Das Urheberrecht ................................................................. 192.1 Was ist Urheberrecht? .................................................. 19

2.1.1 Am Anfang steht das Werk ............................... 192.2 Wie entsteht ein Urheberrecht? .................................... 22

2.2.1 Entwürfe ........................................................... 222.2.2 Internationaler Schutz ....................................... 222.2.3 Das ©-Zeichen .................................................. 23

2.3 Wer ist Urheber? .......................................................... 242.3.1 Mitgesellschafter ............................................... 252.3.2 Miturheber in Arbeitsverhältnissen ................... 25

2.4 Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ......... 262.4.1 Der erste Korb .................................................. 262.4.2 Der zweite Korb ............................................... 272.4.3 Enforcement-Richtlinie ..................................... 29

2.5 Weitere Schutzrechte ................................................... 29

3 Die einzelnen Werke ............................................................ 313.1 Wann ist eine Illustration geschützt? ............................. 31

3.1.1 Einfache Logos .................................................. 323.2 Wann ist ein Layout geschützt? ..................................... 323.3 Wann ist ein Screendesign geschützt? ........................... 333.4 Wann ist eine technische Grafik geschützt? ................... 36

3.4.1 Piktogramme .................................................... 373.4.2 Icons ................................................................ 373.4.3 Niederschwelliger Schutz möglich ..................... 37

3.5 Wann ist ein Foto geschützt? ........................................ 373.5.1 Geringfügige Übernahme .................................. 383.5.2 Thumbnail-Formate .......................................... 38

3.6 Wann ist ein Film geschützt? ........................................ 393.6.1 Multimediawerke .............................................. 39

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6 Inhalt

3.7 Wann ist eine Animation geschützt? .............................. 403.7.1 Computerspiele ................................................. 41

3.8 Wann ist ein Computerprogramm geschützt? ................ 413.8.1 Wie weit reicht der Schutz? ............................... 42

3.9 Wann ist der Quellcode geschützt? ............................... 423.10 Wann ist eine Datenbank geschützt? ............................. 44

3.10.1 Was ist bei der Entnahme aus Datenbanken zu beachten? ......................................................... 45

3.11 Wann ist ein Text geschützt? ......................................... 463.11.1 Werbeslogans ................................................... 473.11.2 Kataloge ............................................................ 473.11.3 Die Kehrseite .................................................... 48

3.12 Wann ist eine Tonfolge geschützt? ................................ 483.13 Was ist bei der Einbindung von Musik zu beachten? ...... 49

3.13.1 Einbindung von Musikdateien ........................... 493.13.2 Einbindung von Musikstreams ........................... 50

4 Fotorecht .............................................................................. 534.1 Was ist bei der Bildbeschaffung zu beachten? ................ 53

4.1.1 Bildportale und Agenturen ................................ 534.1.2 Herstellerfotos .................................................. 56

4.2 Was ist bei Personenaufnahmen zu beachten? ............... 564.2.1 Bild versus Bildnis .............................................. 574.2.2 Grenzen der Anonymität ................................... 574.2.3 Personen der Zeitgeschichte .............................. 58

4.3 Was bedeutet Panoramafreiheit? ................................... 604.3.1 Urheberrechtliche Panoramafreiheit .................. 614.3.2 Exklusivrechte am Eigentum und Panorama-

freiheit .............................................................. 624.3.3 Panoramafreiheit international .......................... 63

4.4 Was ist bei der Abbildung fremder Produkte zu beachten? ..................................................................... 65

4.5 Der Fotowettbewerb ..................................................... 664.5.1 Teilnahmebedingungen ..................................... 664.5.2 Teilnehmer ........................................................ 67

5 Verwendung fremder Inhalte ................................................ 715.1 Darf ich fremde Ideen verwerten? ................................. 715.2 Darf ich fremde Kreationen verwerten? ......................... 72

5.2.1 Umfang der Genehmigung ................................ 725.2.2 Umfang der Exklusivität ..................................... 735.2.3 Open-Content-Lizenzen .................................... 74

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Inhalt 7

5.3 Welche Daten sind nach Auftragsbeendigung herauszugeben? ............................................................ 745.3.1 Wem gehören die Daten im digitalen Workflow? 745.3.2 Verhandlungssache ........................................... 75

5.4 Wo beschaffe ich mir Lizenzen? .................................... 765.5 Wie wehre ich mich gegen Urheberrechts-

verletzungen? ............................................................... 775.5.1 Dreister Klau .................................................... 785.5.2 Verbot der weiteren Verbreitung ...................... 795.5.3 Unterlassungsanspruch als Druckmittel ............. 805.5.4 Honoraranspruch? ............................................ 805.5.5 Strafrecht .......................................................... 80

5.6 Was tun im umgekehrten Fall: Die Abmahnung ............ 81

6 Geschmacksmuster ............................................................... 856.1 Was ist ein Geschmacksmuster? .................................... 85

6.1.1 Anforderungen an das Muster ........................... 866.1.2 Schriftzeichen ................................................... 87

6.2 Wie melde ich ein nationales Geschmacksmuster an? ... 886.2.1 Schutzfrist ......................................................... 89

6.3 Was bringt das europäische Designrecht? ..................... 906.3.1 Nicht eingetragene Muster ............................... 906.3.2 Das eingetragene Muster .................................. 91

6.4 Wie melde ich ein europäisches Muster an? .................. 92

7 Markenschutz ....................................................................... 937.1 Wann gibt es Schutz für Produktbezeichnungen? .......... 93

7.1.1 Kennzeichnungskraft ......................................... 937.1.2 Verwechslungsgefahr ........................................ 947.1.3 Sehr bekannte Marken sind tabu ....................... 957.1.4 Wechselwirkungen ........................................... 957.1.5 Titelschutz ........................................................ 95

7.2 Wann ist eine Produktverpackung geschützt? ................ 967.3 Wann ist das Corporate Design geschützt? .................... 97

7.3.1 Das Firmenlogo ................................................ 977.3.2 Die Firmenfarben .............................................. 977.3.3 Das Produktdesign ............................................ 987.3.4 Der Sound ........................................................ 997.3.5 Der Werbeslogan .............................................. 997.3.6 Die Schrift ........................................................ 99

7.4 Welchen Schutz gibt es für Firmennamen? .................... 1007.4.1 Kleinunternehmen ............................................ 1007.4.2 Die Einzelheiten ............................................... 101

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8 Inhalt

7.5 Welchen Schutz gibt es für Domain-Namen? ................. 1027.5.1 Die Einzelheiten ................................................ 1027.5.2 Firmenname als Domain-Name ......................... 1047.5.3 Domain-Namen sind Firmennamen ................... 1047.5.4 Marke ............................................................... 1057.5.5 Domain-Grabbing ............................................. 105

7.6 Wann ist eine Markenanmeldung sinnvoll? .................... 1057.6.1 Europa- oder gar Weltmarke ............................. 107

8 Das Wettbewerbsrecht: Ein alternativer Designschutz? ....... 109

TEIL II: Recht des Internets

9 Was ist Internet-Recht? ........................................................ 115

10 Was muss auf jeder Website zu finden sein? ........................ 11710.1 Datenschutz .................................................................. 117

10.1.1 Was bedeutet Datenschutz? .............................. 11710.1.2 Cookies ............................................................. 11810.1.3 Anbieterkennzeichnung ..................................... 11810.1.4 Unterrichtungspflichten ..................................... 12010.1.5 Einwilligung ...................................................... 12110.1.6 Digitale Signatur ................................................ 122

10.2 Datenschutz in sozialen Netzwerken ............................. 12410.2.1 Die rechtlichen Rahmenbedingungen ................ 12410.2.2 Die sinnvollen Rahmenbedingungen .................. 125

10.3 E-Commerce ................................................................. 12610.4 Barrierefreiheit .............................................................. 129

10.4.1 Barrierefreies Webdesign in der öffentlichen Verwaltung ....................................................... 129

10.4.2 Barrierefreies Webdesign nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz ........................................ 129

11 Wer haftet wann im Internet? ............................................... 13111.1 Haftung für Inhalte der eigenen Website ....................... 131

11.1.1 Eigene Inhalte ................................................... 13211.1.2 Links ................................................................. 13311.1.3 Konkrete Gestaltung ......................................... 13511.1.4 Suchmaschinen ................................................. 13611.1.5 Google Adwords ............................................... 136

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Inhalt 9

11.2 Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ........................... 13711.2.1 Zugangsprovider ............................................. 13711.2.2 Hostprovider .................................................. 13711.2.3 Störerhaftung ................................................. 13811.2.4 Forenhaftung .................................................. 13911.2.5 Grenzfall ......................................................... 139

12 Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten? ............. 14112.1 E-Mail .......................................................................... 141

12.1.1 Wie macht man es richtig? .............................. 14212.1.2 Das Problem ................................................... 14312.1.3 E-Postcard ...................................................... 14312.1.4 Die E-Mail-Signatur ........................................ 144

12.2 Trennungsgebot ............................................................ 14412.2.1 Redaktionelle Inhalte von Werbung trennen ... 14412.2.2 Werbeverbote ................................................ 145

12.3 Eigene Referenzen ........................................................ 145

TEIL III: Vertragsrecht

13 Verträge ................................................................................ 14913.1 Wann brauche ich einen Vertrag? ................................. 14913.2 Wie kommt es zum Vertragsschluss? ............................. 151

13.2.1 Kernpunkte für Abschluss und Wirksamkeit eines Vertrags .......................................................... 152

13.2.2 Und das wird mit einem Vertrag besiegelt ....... 15313.3 Was gilt ohne schriftlichen Vertrag? .............................. 153

13.3.1 Vertragstypen ................................................. 15513.3.2 Wie beweise ich den Vertragsschluss? ............. 157

14 Allgemeine Geschäftsbedingungen ...................................... 16114.1 Brauche ich eigene AGBs? ............................................. 161

14.1.1 Lieferzeit/Deadline ......................................... 16214.1.2 Inhalt der Leistung/Gewährleistung ................ 16314.1.3 Datenformate ................................................. 16314.1.4 Honorar .......................................................... 16514.1.5 Fälligkeit des Honorars ................................... 16614.1.6 Haftungsmilderung ......................................... 16614.1.7 Nutzungsrechte .............................................. 16814.1.8 Kreationen Dritter .......................................... 16914.1.9 Abwehrklausel ................................................ 16914.1.10 Gerichtsstand ................................................. 170

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10 Inhalt

15 Das Honorar .......................................................................... 17315.1 Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag? ................... 173

15.1.1 Was darf für Mehraufwand berechnet werden? ............................................................ 174

15.2 Honorar für nicht abgeschlossene Aufträge .................... 17515.3 Honorar für Angebote ................................................... 177

15.3.1 Bestellte Entwürfe ............................................. 17715.4 Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt? ................ 178

15.4.1 Korrekte Rechnungen ........................................ 17915.4.2 Mahnungen ...................................................... 180

16 Reklamationen ...................................................................... 18316.1 Was darf der Kunde reklamieren? .................................. 183

16.1.1 Die Rechte des Kunden ..................................... 18416.2 Was passiert, wenn ich den Termin nicht halte? ............ 186

17 Was ist noch zu beachten? .................................................... 18917.1 Wichtige Vertragsbestandteile ....................................... 189

17.1.1 Laufzeit ............................................................. 18917.1.2 Kompetenzen .................................................... 19017.1.3 Klarheit ............................................................. 19017.1.4 Endbeträge ....................................................... 19017.1.5 Vertragsstrafen .................................................. 19017.1.6 Das Wettbewerbsverbot .................................... 191

TEIL IV: Sozialrecht

18 Pflichtversicherungen: Was muss ich versichern? ................. 19518.1 Pflichtversicherungen des Arbeitnehmers ...................... 19518.2 Pflichtversicherungen des selbstständigen Künstlers oder

Publizisten .................................................................... 19718.2.1 Wie funktioniert die KSK? ................................. 19718.2.2 Wer kommt in die KSK? .................................... 19818.2.3 Befreiung von der Versicherungspflicht .............. 19918.2.4 Das Verfahren ................................................... 20018.2.5 Die Beiträge ...................................................... 20118.2.6 Die Probleme .................................................... 20118.2.7 Die Künstlersozialabgabepflicht ......................... 202

18.3 Pflichtversicherungen der anderen Selbstständigen ........ 20318.4 Pflichtversicherungen beim Jobmix ................................ 203

18.4.1 Selbstständig und angestellt .............................. 203

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Inhalt 11

19 Freiwillige Versicherungen: Was darf ich, und was ist völlig überflüssig? .......................................................................... 20719.1 Was muss ich zum Thema Krankenversicherung

wissen? ......................................................................... 20819.1.1 Gesetzlich oder privat? ...................................... 20919.1.2 Wahl der Krankenkasse ..................................... 20919.1.3 Krankengeld ..................................................... 210

19.2 Welche Versicherungen sind darüber hinaus sinnvoll? ... 21019.2.1 Freiwillige Arbeitslosenversicherung für

Selbstständige ................................................... 21019.2.2 Berufshaftpflichtversicherung ............................ 21119.2.3 Berufsunfähigkeitsversicherung ......................... 21219.2.4 Freiwillige Renten- und Lebens-

versicherungen ................................................. 21219.2.5 Rechtsschutzversicherung ................................. 21319.2.6 Sachversicherungen .......................................... 21319.2.7 Unfallversicherung ............................................ 213

20 Muss ich einer Berufsgenossenschaft beitreten? .................. 215

TEIL V: Recht des Selbstständigen

21 Start in die Selbstständigkeit ............................................... 21921.1 Der Businessplan .......................................................... 22021.2 Der Finanzierungsplan .................................................. 22121.3 Existenzgründung ......................................................... 223

21.3.1 Gründungszuschuss .......................................... 22421.3.2 Einstiegsgeld ..................................................... 22521.3.3 Existenzgründungsprogramme .......................... 22521.3.4 Eigene Netzwerke aufbauen .............................. 226

21.4 Die Vorsichtsmaßnahmen ............................................. 227

22 Die Unternehmensform ........................................................ 23122.1 Welche Rechtsform passt für mein Unternehmen? ........ 231

22.1.1 Das Ein-Mann-Unternehmen ............................ 23122.1.2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ....... 23222.1.3 Die GmbH ........................................................ 23622.1.4 Die haftungsbeschränkte Unternehmer-

gesellschaft ....................................................... 24022.1.5 Die GmbH & Co. KG ........................................ 24122.1.6 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) .............. 24222.1.7 Die Bürogemeinschaft ....................................... 242

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12 Inhalt

22.2 Was muss ich anmelden? .............................................. 24322.3 Wer muss ein Gewerbe anmelden? ............................... 244

22.3.1 Wer ist gewerbetreibend? ................................. 24422.3.2 Anmeldung ....................................................... 245

22.4 Wer muss sich beim Handelsregister anmelden? ............ 24622.5 Wie darf ich mein Unternehmen nennen? ..................... 247

TEIL VI: Steuern

23 Was muss ich über Steuern wissen? ..................................... 25323.1 Was prüft das Finanzamt? ............................................. 25323.2 Termine ........................................................................ 25523.3 Buchführung ................................................................. 25523.4 Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker

in der Regel zu tun? ...................................................... 25523.5 Eigene Buchhaltung ....................................................... 256

24 Was will das Finanzamt von mir wissen? .............................. 25724.1 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung .......................... 257

25 Wie führe ich die Gewinnermittlung durch? ......................... 26125.1 Betriebsausgaben .......................................................... 262

25.1.1 Neue Abschreibungsregeln ................................ 26225.1.2 Arbeitszimmer ................................................... 26325.1.3 Telefon .............................................................. 26425.1.4 Bewirtungskosten .............................................. 26525.1.5 Literatur ............................................................ 26525.1.6 Rundfunkgebühren ........................................... 26625.1.7 Pkw ................................................................... 26625.1.8 Reisekosten ....................................................... 267

25.2 Einnahmen .................................................................... 268

26 Was sollte ich bei der Einkommensteuer bedenken? ............ 271

27 Wie gehe ich mit der Gewerbesteuer um? ............................ 273

28 Wie gehe ich mit der Umsatzsteuer um? .............................. 27728.1 Rechnungen .................................................................. 278

29 Wie gehe ich mit der Abschlagsteuer um? ............................ 28129.1 Was ändert sich? ........................................................... 281

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Inhalt 13

ANHANG I: Musterverträge und Checklisten

A Musterverträge ..................................................................... 285A.1 Mustervertrag 1: Webdesign ......................................... 286A.2 Mustervertrag 2: Designvertrag ..................................... 289A.3 Mustervertrag 3: Lizenz Illustrationen ........................... 292A.4 Mustervertrag 4: Web-Hosting ..................................... 293A.5 Mustervertrag 5: Programmierauslagerung .................... 296A.6 Muster 6: Abmahnschreiben ......................................... 298A.7 Mustervertrag 7: Unterlassungs- und Verpflichtungs-

erklärung Urheberrecht ................................................. 299A.8 Mustervertrag 8: Bürogemeinschaft .............................. 300A.9 Mustervertrag 9: Gesellschaftsvertrag GmbH ................ 303A.10 Mustervertrag 10: Gründung einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts ...................................................... 305

B Checklisten ........................................................................... 309B.1 Checkliste 1: Markenanmeldung Deutschland ............... 309B.2 Checkliste 2: Nötige Website-Angaben

(Online-Redaktion) ....................................................... 310B.3 Checkliste 3: Angaben auf Websites von

Telemediendiensten ...................................................... 311B.4 Checkliste 4: Angaben auf E-Commerce-Websites ........ 312B.5 Checkliste 5: Muster für die Widerrufsbelehrung

(Verbraucher) ............................................................... 313B.6 Checkliste 6: Muster für die Rückgabebelehrung

(Verbraucher) ............................................................... 315B.7 Checkliste 7: Datenschutz/Einwilligungserklärung ......... 316B.8 Checkliste 8: Barrierefreiheit ......................................... 317B.9 Checkliste 9: E-Mail-Marketing ..................................... 317B.10 Checkliste 10: Newsletter ............................................. 318B.11 Checkliste 11: Haftung/Gewährleistung ........................ 318B.12 Checkliste 12: Selbstständig oder Arbeitnehmer? .......... 320B.13 Checkliste 13: Freiberuflich oder gewerblich? ............... 321

ANHANG II: Gesetzestexte

C Gesetzestexte: Allgemein ..................................................... 325C.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB ....................... 325C.2 Arbeitsrecht .................................................................. 331C.3 Der Werkvertrag ........................................................... 333

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14 Inhalt

C.4 Deliktsrecht ................................................................... 334C.5 Grundgesetz (Auszüge) .................................................. 335

D Gesetzestexte: Internetrecht ................................................. 337D.1 Barrierefreiheit .............................................................. 337D.2 Datenschutz .................................................................. 338D.3 Informationspflichten .................................................... 352D.4 Verantwortlichkeiten ..................................................... 362

E Gesetzestexte: Kreativrecht .................................................. 365E.1 Schutz der kreativen Leistung ........................................ 365E.2 Marken- und Namensrecht ........................................... 402

Die Autoren .................................................................................. 407

Index ............................................................................................. 409

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Was ist Urheberrecht? 19

2 Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schafft die Grundlage der wirtschaftlichen Verwer-tung kreativen Schaffens. Die Arbeit des Designers ist mehr als nur dieAbarbeitung eines Auftrages, der bezahlt wird. Häufiger als in anderenBereichen des Wirtschaftslebens dient sein Schaffen auch anderen alsVorlage oder wird kopiert. Diese Partizipation am Können anderer istauf der einen Seite für jeden Fortschritt notwendig, aber es musszugunsten des Kreativen klare Grenzen geben. Das Urheberrecht legthier die Bedingungen fest.

2.1 Was ist Urheberrecht?

Geistiges EigentumSpricht man über das Urheberrecht, fällt immer auch der Begriff des geis-tigen Eigentums. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Was be-deutet das konkret? Unter Eigentum kann sich jeder etwas vorstellen. AlsEigentümer kann man mit seinen Sachen verfahren, wie man will. Das Ei-gentum verschafft einem eine gewisse Exklusivität oder Monopolstellungin Bezug auf einen konkreten Gegenstand. Man kann andere von der Be-nutzung dieses Gegenstandes ausschließen. Die beschriebene Monopol-stellung reicht dagegen nicht so weit, dass man beispielsweise denNachbarn davon abhalten kann, exakt das gleiche Auto zu fahren wie manselbst. Der Begriff des geistigen Eigentums zieht den Kreis der Exklusivitätnun weiter. Es berücksichtigt den künstlerischen Schaffensprozess, diegeistige Arbeit, die sich in einer Kreation widerspiegelt, und bezieht daskreative Potenzial der Arbeit in den Schutz mit ein. Das über das Urheber-recht vermittelte Exklusivrecht endet deshalb nicht in der Möglichkeit desAusschlusses der Benutzung, sondern geht darüber hinaus, in dem es ver-bietet, die kreative Leistung zu übernehmen, also zu plagiieren.

2.1.1 Am Anfang steht das WerkSchutz bestimmter Leistungen

Jede Exklusivität oder Monopolisierung hat aber auch ihre Kehrseite. Sieverhindert eine Fortentwicklung durch Partizipation und schließt Wettbe-werb aus; gerade Letzteres geschieht selten zum Wohl des Kreativen, son-dern meist zum Wohl der großen Verwerter der Medienindustrie. Das

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20 Das Urheberrecht

Urheberrecht löst diese Spannungslage dadurch, dass nicht jede kreativeLeistung diese Exklusivrechte beanspruchen kann, sondern nur sogenann-te persönliche geistige Schöpfungen. Diese werden unter dem Oberbegriffdes Werkes zusammengefasst, ohne dass das Gesetz selbst eine weiter ge-hende Bestimmung vornimmt. Konturen erhält der Begriff erst durch dieRechtsanwendung und damit letztendlich durch die Gerichte.

Ohne auf weitere Einzelheiten eingehen zu wollen – das kommt später–, ist die so getroffene Auswahl für den Bereich Design recht rigoros. DieGerichte unterscheiden nämlich zwischen zweckgebundenen Werken, de-nen das gesamte Werbe-/Industrie- und Webdesign zugeordnet wird, undzweckfreien Werken der freien Kunst. Die qualitativen Ansprüche, um inden Genuss exklusiver Urheberrechte zu kommen, sind an die erste Grup-pe wesentlich höher. Nach einem Gutachten, das die Allianz DeutscherDesigner (AGD) in Auftrag gegeben hat, sind nur etwa zehn Prozent derLeistungen aus diesem Bereich schutzfähige Werke. Vielleicht eine frag-würdige Zahl, denn sie beruht allein auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen.Sie zeigt aber, wie schmal der Korridor ist, über den durch das Urheber-recht Schutz vermittelt wird.

WirtschaftlicheVerwertung

Die wirtschaftliche Verwertung einer Kreation setzt voraus, dass manDritten eine solche Verwertung erlauben, vor allem aber auch untersagenkann. Diese Möglichkeit ist nicht selbstverständlich, sondern erfordertRechte – Urheberrechte.

Jede Nutzungbedarf gesonderter

Genehmigung.

Ausgehend von dem Begriff des Werkes bestimmt das Urheberrechtdeshalb, dass allein derjenige, der das Werk geschaffen hat, dieses auchnutzen – gemeint ist vor allem wirtschaftlich verwerten – darf. Wollen an-dere dies für ihn tun, brauchen sie seine Genehmigung, die in der Regelbezahlt werden muss. Das Urheberrecht differenziert die Möglichkeitender denkbaren Nutzungen eines Werkes – etwa als Hardcopy- oder On-line-Ausgabe, als nationales oder internationales Release – weitgehend ausund unterstellt jede einer selbstständigen Genehmigungspflicht.

Anders als beim Verkauf eines Pkw, mit dem der Käufer nach Erwerbtun und lassen kann, was er will, werden im Urheberrecht Genehmigungennur punktuell für eine bestimmte Nutzung erteilt. Die Fotodesignerinüberlässt beispielsweise eine Fotokollektion für einen Hardcopy-Katalog,ohne damit auch automatisch die Online-Nutzung der Fotos aus der Handgegeben zu haben. Der Auftraggeber hätte zwar faktisch die Möglichkeitauch zur Online-Nutzung, er darf es rechtlich aber nicht. Das Urheberrechtschützt damit den Kreativen vor einer willkürlichen Ausschlachtung seinesWerkes, ohne dass er selbst dafür eine Gegenleistung erhalten hätte. Willder Auftraggeber das Werk in allen denkbaren Formen verwerten, mussdas Wie der Nutzung in allen Einzelheiten abgesprochen werden. Undselbst dann reißt der Faden, der den Urheber mit seinem Werk verbindet,nicht vollständig ab.

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Was ist Urheberrecht? 21

Bisher unbekannte Nutzungsmöglich-keiten

Werden durch technischen Fortschritt neue Nutzungsmöglichkeiten er-schlossen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt wa-ren, darf der Auftraggeber das Werk nicht ohne erneute Genehmigung inder neuen Form verwerten. So war die Nutzung von Musiktiteln als Klin-gelton für Handys vor einigen Jahren noch unbekannt, sodass selbst die»Knebelverträge« der Major-Labels diese Nutzung nicht erfassten. Die Fol-ge war: ohne Zustimmung der Musiker kein Klingelton. Umgekehrt stelltdie Nutzung auf DVD keine neue Verwertungsform gegenüber der CDoder Video dar. (Zu den aktuellen Reformbestrebungen in diesem Bereichsiehe Abschnitt 2.4, »Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft«.)

Die CreditsDie wirtschaftliche Verwertung einer Kreation ist das eine. Ein anderesist die persönliche Identifikation mit dem eigenen Werk. Das Release einerfertigen Arbeit ist immer ein besonderer Moment – man gibt ein Stück vonsich selbst weg. Das Urheberrecht versucht hier eine Verbindung bestehenzu lassen, indem es jedem Urheber das Recht gibt, im Zusammenhang mitseinem Werk genannt zu werden. Die Credits gebühren ihm, egal werletztendlich seine Arbeit verwertet. Man kann auf dieses Recht zur Na-mensnennung verzichten, aber vom Grundsatz her ist der Name des Ur-hebers von seinem Werk untrennbar. Vielen Designern stellt sich jetztsicher die Frage, ob sie auf jeder von ihnen entworfenen Website oderImagebroschüre ihr Firmenlogo oder einen anderen Hinweis setzen dür-fen.

Das Gesetz formuliert eindeutig, indem es dem Urheber das Recht gibt,über Art und Platzierung des Urhebernachweises zu bestimmen.

Aber: Branchengepflogenheiten sehen oft anders aus, und Credits wer-den mit dem Hinweis auf deren Unüblichkeit verweigert. Auch wenn dasLandgericht München dazu festgestellt hat, dass es sich hierbei nur umeine rechtlich nicht zu beachtende Unsitte handeln kann, ist man diesen»Gepflogenheiten« erst einmal ausgesetzt. Hat man ausdrückliche Verein-barungen mit seinem Auftraggeber getroffen, hat man es leichter.

SchutzdauerUrheberrecht ist im Übrigen ein sehr lang andauerndes Schutzrecht fürkreative Leistungen. Nicht nur der Urheber selbst partizipiert an diesemSchutz sein Leben lang, sondern auch seine Erben kommen für weitere 70Jahre in diesen Genuss.

Vereinbarung treffen

Man sollte trotz allem über die Art und Platzierung der Credits mit seinem Auf-traggeber bei Auftragsvergabe eine Vereinbarung treffen.

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22 Das Urheberrecht

2.2 Wie entsteht ein Urheberrecht?

Der große Vorteil des Urheberrechts ist, dass der Schutz von selbst ent-steht. Es bedarf keines komplizierten Anmeldeverfahrens. Auch interna-tional ist in vergleichbarer Weise ein Mindeststandard an Schutz gewähr-leistet.

Keine Formalien Ist das Computerprogramm geschrieben, die Illustration gezeichnetoder das Foto geschossen, ist alles getan, um ein Urheberrecht an diesenKreationen entstehen zu lassen. Dies gilt für alle nur denkbaren künstleri-schen Leistungen. Nicht gesagt ist damit allerdings, dass die Leistung diequalitativen Anforderungen erfüllt, die das Urheberrecht an solche Werkestellt. Das Gesetz selbst hilft bei der Konkretisierung des Begriffs wenigweiter. Es sind die Gerichte, welche die Maßstäbe in qualitativer Hinsichtgesetzt haben. Nur ein »deutliches Überragen des Durchschnittsschaffens«lässt eine Schöpfung in die Reichweite des Urheberrechtes rücken. So wirdim Streitfall nach überdurchschnittlicher Eigentümlichkeit, Gestaltungshö-he oder Individualität gesucht, auch mithilfe eines Sachverständigengut-achtens. In den folgenden Kapiteln sollen diese Begriffe anhand derdenkbaren Leistungen aus dem Web- und Grafikdesign präzisiert werden.

2.2.1 EntwürfeAuch Vorstufen

geschütztBevor der Auftrag für einen Relaunch oder die Gestaltung einer Verpa-ckung erteilt wird, verlangt der Auftraggeber eine Präsentation von Ideen.Skizzen und Rohentwürfe werden dann nach einem kurzen Briefing eiligsterstellt. Nach der Präsentation dann die Enttäuschung: Eine Konkurrenz-agentur hat den Zuschlag erhalten. Später entdeckt man, dass die Websitedes Kunden auf den eigenen Entwürfen beruht.

Für Skizzen und Entwürfe gilt aber das Gleiche wie für die fertige Ver-packung oder Website: Ist die Melodie für einen Jingle gesummt oder derGrobentwurf für ein Site-Layout gezeichnet, ist alles getan, was die Ent-stehung eines Urheberrechts voraussetzt. Jetzt hängt es von der jeweiligenEigentümlichkeit und Gestaltungshöhe ab, ob das Schutzrecht auch wirk-lich entstanden ist. Schutzfähig sind also nicht nur die Endprodukte, son-dern schon die einzelnen Entwicklungsstufen zum Endprodukt hin. Liegtzwischen dem Entwurf und dem Endprodukt keine weitere künstlerischeoder kreative Leistung, kann man sich unter Umständen gegen die von derKonkurrenz erstellte Website wehren (siehe Abschnitt 5.5, »Wie wehre ichmich gegen Urheberrechtsverletzungen?«).

2.2.2 Internationaler SchutzAuch auf internationaler Bühne sind Urheberrechte hoch angesehen. In-nerhalb der Europäischen Union gelten ohnehin nahezu die gleichenRechtsstandards wie in Deutschland. Aber aufgrund internationaler Ver-

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Wie entsteht ein Urheberrecht? 23

träge, an denen nahezu alle Länder der Welt beteiligt sind, existiert auchein beachtenswerter globaler Schutz. Insbesondere für den Bereich Inter-net ist dies eine wichtige Voraussetzung, um Künstler abzusichern. Ver-folgt man die Stellungnahmen der jeweiligen Interessenverbände, gibt esimmer noch genügend Ansatzpunkte für Kritik, aber im Grundsatz ist einSchutz der eigenen Kreationen international gewährleistet.

InländerbehandlungDie internationale Harmonisierung geht allerdings nicht so weit, dassüberall das gleiche Urheberrecht gilt. Garantiert ist aber, dass die deutscheUrheberin in Frankreich wie in den USA etc. genauso behandelt wird wieein national ansässiger Urheber. Es gelten auch bestimmte Mindeststan-dards, die von allen nationalen Rechtssystemen gewährleistet werdenmüssen, sodass man sagen kann, international besteht weitestgehend eindem deutschen Urheberrecht vergleichbarer Schutzstandard.

2.2.3 Das ©-ZeichenWelche Bedeutung hat der Copyright-Vermerk?

Der Copyright-Vermerk ist in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Zum ei-nen ist er nach wie vor in einigen Ländern (zu nennen sind vor allem dieUSA) notwendig, um alle Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz überhauptfür sich reklamieren zu können. Darüber hinaus – und das ist für Deutsch-land besonders wichtig – führt der Vermerk an einem Werkstück zu einergesetzlichen Vermutung der Urheberschaft bzw. Rechteinhaberschaft. Dasbedeutet: Trägt eine Grafik den eigenen Copyright-Vermerk, wird von Ge-setzes wegen vermutet, dass man tatsächlich der Urheber dieser Grafik ist.Will ein Dritter Rechte für sich an dieser Grafik beanspruchen, muss er –abweichend vom sonst Üblichen – den Nachweis der eigenen Urheber-schaft führen. Diese Beweissituation hat manchen Prozess entschieden.

Hat der amerikanische Markt eine erhebliche Bedeutung für die Ver-marktung des Werkes, sollte man es darüber hinaus beim Register of Co-pyrights (Adresse: Register of Copyrights, Copyright Office, Library ofCongress, Washington, D.C., 20559) hinterlegen und registrieren lassen.

Der richtige Copyright-Vermerk umfasst das ©-Zeichen, den Namendes Urhebers und das Jahr, in dem das Werk geschaffen wurde: © PeterMüller, 2009.

Recht auf Copyright-Vermerk?

Eine ebenfalls in diesem Zusammenhang häufig gestellte Frage ist, obman einen Anspruch gegenüber seinen Kunden auf Platzierung eines Co-pyright-Vermerks hat? Prinzipiell schwierig ist die Durchsetzung eines sol-chen Verlangens gegen den Widerstand des Kunden, denn man will ihn jabehalten. Entschieden ist, dass in den Bereichen der Massenwerbung Co-pyright-Hinweise unüblich sind und deshalb nicht verlangt werden kön-nen. In allen übrigen Branchensektoren kann nur die Platzierung desVermerks zum Streitpunkt werden. Der grundsätzliche Anspruch steht au-ßer Frage. Die Durchsetzungskraft des Anspruches ist allerdings unter-

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24 Das Urheberrecht

schiedlich. Hat man ein urheberrechtliches Werk geschaffen, hat maneinen positiven gesetzlichen Anspruch, in anderen Fällen nur einen ge-wohnheitsrechtlichen. In jedem Fall lohnt sich der unvoreingenommeneDialog mit dem Kunden.

2.3 Wer ist Urheber?

Von der Idee eines Webdesigns, eines Multimediawerkes oder einer Wer-bekampagne bis zum fertigen Produkt hat meist eine Vielzahl von Perso-nen ihren Beitrag zum Gelingen geleistet. Wer ist aber der eigentlicheUrheber?

Entscheidend wird die Frage für die wirtschaftliche Partizipation amWerk. Nur der Urheber hat die in der Einleitung erwähnten exklusivenRechte an einer Kreation, die notwendig sind, um diese zu Geld zu ma-chen.

Nur natürlichePersonen

Urheber eines Werkes ist grundsätzlich derjenige oder sind diejenigen,die das Werk geschaffen haben. Damit ist aber nur so viel klar, dass nurMenschen Urheber sein können, auch wenn sie Maschinen benutzen. Nur:Wird damit beispielsweise der Fotograf, dessen Fotos ich in mein Webde-sign eingebunden habe, auch Urheber der Site? Oder noch pointierter: Ge-nießt auch der Drucker, der die Werbeplakate gedruckt hat, einUrheberrecht an diesen?

Mitwirkungam Entstehen

des Werkes

Die letzte Frage ist schnell mit Nein beantwortet. Urheberschaft knüpftan die Beteiligung während des Entstehens eines Werkes an. Die Mitwir-kung in der Vorbereitung oder anschließenden Reproduktion macht nie-manden zum Urheber.

Schwieriger ist die Beantwortung der ersten Frage. Sucht die Webde-signerin sich ihre Fotos aus einem Pool ausschließlich selber aus, liegt dieEntscheidung damit allein bei ihr, ist auch nur sie Urheberin der Website;egal von welcher Qualität das Foto ist.

Zusammenarbeitmehrerer

Arbeiten Designerin und Fotograf aber zusammen und finden so bei-spielsweise überhaupt erst zu einem Motiv, liegt eine Miturheberschaftnahe. Das entscheidende Kriterium ist das zielgerichtete Zusammenwirkenan einem einheitlichen Werk. Das obige Beispiel der Einbindung einer Fo-tografie in ein Webdesign beschreibt einen Grenzbereich. Die Fotografiewird in den meisten Fällen als eigenständiges Werk selbstständig und un-abhängig verwertbar sein, was der Einheitlichkeit entgegensteht. Betrach-

Tipp

Sind die zu kennzeichnenden Werke in Dateien enthalten, kann man diese ineinem Ordner zusammenfassen, der mit dem Copyright-Vermerk versehen ist.Der Vermutungstatbestand gilt dann für den gesamten Ordnerinhalt.

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Wer ist Urheber? 25

tet man aber das gesamte Webdesign, so verschmelzen die Arbeitsschritteder Strukturierung und der optisch-künstlerischen Umsetzung miteinan-der. Die gelungene Website ist nicht fragmentarisch, sondern eine Einheit.Das beteiligte Team ist damit in der Regel Miturheber des gesamten De-signs. Vorausgesetzt natürlich, das Webdesign scheitert nicht an den vomUrheberrecht selbst aufgestellten Hürden für einen Schutz (siehe Ab-schnitt 3.3, »Wann ist ein Screendesign geschützt?«).

Zusammenfassung | Also: Bei Kreationen, die in Teamprozessen durchaufeinander aufbauende Beiträge entstehen, ist Urheber nicht nur einePerson, sondern das gesamte Team.

2.3.1 MitgesellschafterMitgesellschafter und Partner

Nicht selten haben wir Fälle, in denen sich zwei oder mehrere ehemaligePartner einer Agentur streiten, wer denn nun die Rechte an den in der ge-meinsamen Zeit geschaffenen Kreationen hat. Aus urheberrechtlicherSicht ist die Antwort die gleiche wie zuvor. Haben die Partner sich die Ar-beit in der Art geteilt, dass der eine die Kreativabteilung und der anderebeispielsweise die kaufmännische Seite übernommen hat, liegen sämtlicheUrheberrechte in Händen des Kreativen. Nur dann, wenn beide Hand inHand am kreativen Workflow beteiligt waren, sind sie auch beide Rechte-inhaber.

Für den Fall des Scheiterns der gemeinsamen Unternehmung ist in bei-den Fällen heftiger Streit vorprogrammiert, wenn man nicht Vorkehrungenim Gesellschaftsvertrag getroffen hat (siehe »Recht der Selbstständigen«,»Das Rechtliche«, »Die GbR«). Man sollte vorab klären, wer die Kreatio-nen in Zukunft weiter verwerten soll und wie die anderen entsprechendentschädigt werden können.

Nur gemeinschaftliche Verwertung

Konsequenzen | Die mit der Urheberschaft verbundenen Rechte liegennicht mehr nur in der Hand einer einzelnen Person, sondern in den Hän-den aller. Ohne Vereinbarung untereinander müssen sie schwerfällig im-mer gemeinsam entscheiden. Um zu verhindern, dass die Mitglieder derGruppe sich in der anschließenden Verwertung der Arbeit gegenseitig be-hindern, sollte man sich vorher darüber verständigen, welche Mehrheitenabschließend entscheiden können.

2.3.2 Miturheber in ArbeitsverhältnissenSonderregelungen existieren für (Mit-)Urheber in Arbeitsverhältnissen.Die Firma selbst kann zwar nie Urheberin eines Werkes sein, sondern im-mer nur ihre Angestellten. Aber diese haben von Gesetzes wegen all ihreNutzungsrechte bereits vorab an ihren Arbeitgeber abgetreten. Damit ent-scheidet allein jener, was mit dem Werk geschieht. Dies gilt selbstver-

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26 Das Urheberrecht

ständlich nicht für solche Werke, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses inder »Freizeit« entstehen.

Vorsicht Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn man Arbeiten, die man als Ange-stellter gemacht hat, auf der eigenen Website als Eigenreferenz nutzenwill. Grundsätzlich ist dafür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.Diese kann man sich vorab im Arbeitsvertrag holen, aber auch später fürden konkreten Fall. Arbeitsproben, die man für eine Bewerbung braucht,sind für diesen Zweck frei verwendbar.

2.4 Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft

Was ist neu? Mit Umsetzung der Enforcement-Richtlinie ist durch das »Gesetz zur Ver-besserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« derUmbau des Urheberrechts vorerst abgeschlossen. Ob das Urheberrechtdamit auch im Informationszeitalter angekommen ist und deren Heraus-forderungen meistert, bleibt abzuwarten. Seit dem 13.09.2003 ist das Ur-heberrecht, insbesondere aufgrund von Vorgaben der EuropäischenUnion, durch zahlreiche Reformen gegangen. Um einen Überblick zu er-halten, was sich seit dem Jahre 2003 verändert hat, werden die einzelnenNovellierungen chronologisch skizziert. Abschließend soll ein Ausblick aufdie Auswirkungen für das Grafik- und Webdesign gegeben werden.

2.4.1 Der erste KorbMit dem sogenannten ersten Korb im Jahre 2003 wurde versucht, demdigitalen Phänomen der unbegrenzten Kopiermöglichkeiten habhaft zuwerden. Gleichzeitig wurde mit dem Begriff der »öffentlichen Zugänglich-machung« eine neue Nutzungsform im Gesetz etabliert und damit das In-ternet als Vertriebsweg urheberrechtlich geschützter Werke anerkannt.Nicht durchringen konnte man sich seinerzeit, auch den Katalog der Werk-arten (§ 2 UrhG) dem neuen Medium anzupassen, etwa durch die Einfüh-rung des Begriffes »Multimediawerk«. Begründet wurde dies damit, dassder Katalog ohnehin nicht abschließend zu verstehen sei und eine Heraus-bildung dessen, was schutzfähig ist, den Gerichten überlassen bleiben sol-le. In diesem Zusammenhang steht eine Entscheidung des LandgerichtsKöln aus dem Frühjahr 2008. Darin ging es um Gestaltungen in virtuellenLebenswelten, konkret um den virtuellen Entwurf des Kölner Doms. DasGericht stellte klar, dass es für die Entscheidung nicht eines Rückgriffs aufeine neue Werkart (Multimediawerk) bedürfe, denn entscheidend seinicht die Art der Festlegung des Werkes, etwa in Form von digitalen Daten(Binärcode), sondern vielmehr die durch Sprache, Bild und Ton vermitteltegedankliche Aussage. Allein diese konstituiere die schöpferische Leistung,die ins Urheberrecht führe. Nach Ansicht des Gerichts genügen damit die

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Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft 27

Begrifflichkeiten des letzten Jahrtausends, um auch das digitale Zeitalterzu fassen.

Rechtlicher Kopierschutz

Die Novelle richtete sich aber zunächst gegen Tauschbörsen und Crack-Software. Die Industrie beklagte Milliardenverluste. Verboten wurdendeshalb der Vertrieb von und die Werbung für Software, die in der Lageist, Kopierschutzmechanismen zu umgehen. Der Bundesgerichtshof hat ineinem Urteil vom Juli 2008 bekräftigt, dass dieses Verbot auch im privatenBereich gilt. Verboten ist nicht nur der Vertrieb solcher Software, sondernschon die Ermöglichung des Zugangs zu ihr, etwa durch einen Link. InTauschbörsen wurde das Anbieten von Musik- oder Filmdateien zumDownload für andere untersagt. Der Download selbst blieb zunächst imGraubereich. Am Anfang war das Verbot ein Papiertiger, weil die Nutzervon Tauschbörsen anonym blieben. Neue Software und die Mithilfe vielerStaatsanwaltschaften änderten dies jedoch Ende 2006. Eine Abmahnwellegegen Privatpersonen wurde losgetreten. Mittlerweile werden einigeStrafverfolgungsbehörden und auch Gerichte vorsichtiger und verweigerndie Zusammenarbeit.

2.4.2 Der zweite KorbMit einiger Verspätung, nämlich erst zum 01.01.2008, wurde der soge-nannte zweite Korb der Urheberrechtsnovelle in Kraft gesetzt.

Im Anschluss an das eben beschriebene Werbungs- und Angebotsver-bot für Tauschbörsen wurde mit dieser zweiten Novelle eine Gesetzeslü-cke geschlossen. Seitdem ist nicht mehr nur das Anbieten, sondern auchder Download in Filesharingsystemen grundsätzlich rechtswidrig und da-mit verboten.

Ende der PrivatkopieIn Bezug auf die viel diskutierte Privatkopie und deren Durchsetzungs-fähigkeit hat der zweite Korb jedoch nichts von der Kritik aufgenommenoder gar zugunsten der Nutzer korrigiert. Unter dem Schlagwort Privatko-pie streiten die Gelehrten und die Wirtschaft über die künftigen Möglich-keiten zum Zugang zu Informationen. Es geht dabei nur vordergründig umdie Privatkopie als solche. Vielmehr entscheidend ist, ob sich technischeSchutzmaßnahmen gegen das Herstellen von Kopien in Zukunft durchset-zen werden oder ob dem unter anderem durch das Recht der PrivatkopieGrenzen gesetzt werden. Die Privatkopie wird zwar auch in Zukunft er-laubt bleiben, aber nur solange kein Kopierschutz umgangen wird. Fak-tisch ist damit in naher Zukunft das Ende der Privatkopie besiegelt, dennwelchen Grund sollte die Medienindustrie haben, auf Kopierschutz zu ver-zichten? Ein Digital Rights Management durch technische Schutzmaßnah-men ist natürlich nicht per se etwas Schlechtes. Die Kritiker sehen nur dieGefahr, dass ohne gesetzliches Korrektiv der freie Informationszugang ge-fährdet wird und in Zukunft Wirtschaftsinteressen darüber entscheiden,wer an welche Informationen herankommt. Wissen und Kunst sind aber

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28 Das Urheberrecht

auch Gemeingut einer Gesellschaft und dürften deshalb nicht so weitge-hend protektiert werden. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht an-gedeutet, dass ein verfassungsrechtliches Gebot der Privatkopie nichtbesteht.

Es bleibt weiterhin abzuwarten, ob die Neuregelung des Gesetzes dieProbleme der Musik-, Film- und Softwareindustrie tatsächlich im Kern er-fasst oder, ob sie aufgrund starker Lobbyarbeit nur für kurze Zeit vor demnotwendigen Strukturwandel bewahrt bleibt.

TotalerRechte-Buy-out

Eine weitere für Grafiker und Webdesigner interessante neue Regelung,betrifft die nunmehr vorhandene Möglichkeit der Einräumung von Rech-ten an noch nicht bekannten Nutzungsarten. Nach dem bis zum Inkraft-treten geltenden Urhebergesetz war es für Verwerter nicht möglich, sichschon heute die Rechte für die Verwertungsmöglichkeiten von morgen zusichern. In der Medienwelt fand diesbezüglich die Auseinandersetzung umdas SPIEGEL-Archiv auf CD-ROM besondere Aufmerksamkeit. Journalis-ten stritten mit dem Verlag, ob Artikel, die vor dem Zeitalter der CD-ROMgeschrieben und veröffentlicht waren, auch digital archiviert und verbrei-tet werden dürfen. Die Journalisten erhielten unter anderem deshalbRecht, weil es nach damals geltender Gesetzeslage nicht zulässig war, Ver-wertungsrechte für Nutzungsarten zu erwerben, die zum Zeitpunkt des Er-werbs noch nicht bekannt waren. Die Sicherung exklusiver,ausschließlicher Rechte beschränkte sich notwendig auf bekannte Nut-zungsformen.

Dies hat sich nunmehr geändert. Allerdings wird diese Regelung zumeinen durch Formerfordernisse (Schriftform/§ 31 a UrhG) an den Vertragund zum anderen durch einen nachträglichen Honoraranspruch (§ 32 cUrhG) flankiert. Der Urheber muss also in einem schriftlichen Vertrag derEinräumung zustimmen und kann diese Zustimmung innerhalb von dreiMonaten auch noch nachträglich widerrufen. Die Klausel »Der Urheberüberträgt sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werk, auchfür solche Nutzungsarten, die zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bekanntsind, an den Lizenznehmer.« erhält eine neue Bedeutung. Konnte mandiese früher ignorieren, ist sie heute zulässig, und man sollte flankierendeHonorarregelungen aufnehmen bzw. die Zustimmung explizit von derZahlung eines weiteren Honorars abhängig machen. Das Gesetz sieht dieszwar vor, dennoch halte ich einen zusätzlichen, klärenden Hinweis für not-wendig. Dies gilt umso mehr, als in vielen Verträgen mit der Formulierung»Mit der Honorarzahlung sind sämtliche Ansprüche abgegolten« gearbeitetwird. Die Klarstellung, dass dies aber nicht für noch nicht bekannte Nut-zungsformen gilt, verhindert spätere Auseinandersetzungen.

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Weitere Schutzrechte 29

2.4.3 Enforcement-RichtlinieAuskunftsanspruch gegen Provider

Die durch das am 01.09.2008 in Kraft getretene »Gesetz zur Verbesserungder Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« in nationalesRecht umgesetzte EU-Richtlinie schafft einen unmittelbaren Auskunfts-anspruch u. a. gegen Internet-Service-Provider (ISP). Zur Durchsetzungdes Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sollen die Rechteinha-ber mit besseren Informationen ausgestattet werden. ISPs werden deshalbunter bestimmten weiteren Voraussetzungen verpflichtet, bei offensicht-lichen und gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen Dritter die dazu-gehörigen Userdaten herauszugeben. Das Landgericht Köln hat in einerEntscheidung vom 02.09.2008 dazu festgestellt, dass eine Gewerbsmäßig-keit auch schon vorliegen kann, wenn nur eine einzige umfangreiche Dateiunmittelbar nach der Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öf-fentlich zugänglich gemacht wird. Strittig ist noch die Frage, ob der Aus-kunftsanspruch unter einem Richtervorbehalt steht, also stets beimLandgericht geltend gemacht werden muss (§ 101 Abs. 9 UrhG). Der Rich-tervorbehalt gilt indes nur für Verkehrsdaten. Das Landgericht Offenbachhat aber dynamische IP-Adressen als Bestandsdaten qualifiziert und damitdie Auskunft über den Anschlussinhaber dem Richtervorbehalt entzogen.Es bleibt abzuwarten, in welcher Richtung sich die Rechtsprechung verfes-tigen wird.

2.5 Weitere Schutzrechte

Was gibt es noch? Eine Aufzählung

Neben dem Urheberrecht existieren weitere Schutzrechte.1. Erfindungen können als Patente oder Gebrauchsmuster Schutz fin-

den. Relevant werden könnte diese Schutzform beispielsweise fürComputerprogramme. Der Bundesgerichtshof schließt heute die Pa-tentfähigkeit nicht mehr generell aus, beschränkt diesen Schutz aberauf technische Lösungen, die ihren Schwerpunkt in den Hardware-komponenten haben. Ein Bereich, der im Grafik- und Webdesignnur eine untergeordnete Rolle spielt.

2. Als »kleines Urheberrecht« bezeichnet wird das Geschmacksmuster-recht (siehe Abschnitt 6.1, »Was ist ein Geschmacksmuster?«). Unterdiesem befremdlichen Begriff werden prinzipiell alle Designleistungenzusammengefasst, überwiegend aber aus den Bereichen Industrie- undModedesign.

3. Das Markenrecht (siehe Abschnitt 7.1, »Wann gibt es Schutz für Pro-duktbezeichnungen?«) dient dem Schutz von Kennzeichen. Alle Stil-mittel, die genutzt werden, um eine Ware oder eine Dienstleistungvon einer anderen zu unterscheiden, sind potenziell markenfähig.

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30 Das Urheberrecht

4. Am Ende steht das Wettbewerbsrecht (siehe Kapitel 8, »Das Wettbe-werbsrecht: Ein alternativer Designschutz?«). In Ausnahmefällen kannein Verhalten eines Konkurrenten, das über die anderen Rechtsvor-schriften nicht abgewehrt werden kann, doch noch unterbunden wer-den.

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Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag? 173

15 Das Honorar

15.1 Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?

§ 650 Kostenanschlag. (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrundegelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeitdes Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nichtohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, sosteht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesemGrund kündigt, nur der in § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

Der kreative Dienstleister befindet sich beim Kostenvoranschlag (KV) in ei-ner schwierigen Lage. Zum einen kann er den tatsächlichen Aufwand oftnoch nicht überblicken. Zum anderen möchte er dem Interessenten einenPreis nennen, vor dem dieser nicht zurückschreckt. Die Versuchung be-steht, den Kunden mit einem niedrigen Angebot zu ködern. Der Auftrag-geber wiederum möchte den Job möglichst unkompliziert darstellen,damit die Honorarkalkulation niedrig ausfällt.

Wie eng sich der Auftragnehmer an den Kostenvoranschlag haltenmuss, hängt davon ab, wer die Überschreitung des Aufwands zu verant-worten hat. Voraussetzung ist aber zunächst, dass es sich überhaupt umeinen Kostenvoranschlag gehandelt hat. Wurde dem Kunden nämlich einFestpreis garantiert, dann ist dieser selbstverständlich verbindlich, egal wiegroß der unerwartete Mehraufwand wird. Hier handelt es sich gar nichtum einen KV, sondern um eine vertragliche Abmachung. In einem solchenFall kann der Unternehmer spätere Sonderwünsche zwar zurückweisenoder eine Neufestsetzung des Preises verlangen. Führt er sie aber aus,bleibt es bei dem vereinbarten Honorar.

GeschäftsgrundlageAnders bei dem echten Kostenvoranschlag. Er stellt nur eine Berech-nung der voraussichtlichen Kosten dar. Er ist, wie die Rechtsprechung sagt,nicht Vertragsbestandteil, sondern lediglich Geschäftsgrundlage. Der tat-sächliche Rechnungsbetrag darf davon abweichen.

Wenn erkennbar wird, dass der Auftragnehmer sich bei der Berechnungdes Aufwands verkalkuliert hat, muss er den Auftraggeber benachrich-tigen. Der darf den Auftrag kündigen oder er kann mit dem Kreativen einekostengünstigere Ausführung verabreden. Aber er kann nicht die Fertig-

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174 Das Honorar

stellung zum kalkulierten Honorar verlangen. Wenn er kündigt, muss ersogar den bisher geleisteten Arbeitseinsatz und Aufwand bezahlen. Dabeibleibt allerdings der KV die Berechnungsgrundlage – für die schon geleis-tete Arbeit muss er stimmen. Wenn der Kunde seinen Auftrag nicht kün-digt, obwohl er von den Mehrkosten unterrichtet wurde, dann schuldet eram Ende auch den höheren Preis.

15.1.1 Was darf für Mehraufwand berechnet werden?Beruht der Mehraufwand nicht auf einem Kalkulationsirrtum des Dienst-leisters, sondern auf Änderungswünschen des Auftraggebers, entfällt sogardie Benachrichtigungspflicht. Eine kurze Mitteilung, dass die Preiskalkula-tion jetzt überschritten wird, empfiehlt sich dennoch. Denn dann ist si-cher, dass der Besteller weiß, wer den Mehraufwand verursacht.

Vereinbarungen Exakte Vereinbarungen von Auftragsinhalt und Abwicklung sind diebeste Voraussetzung, um nicht auf unerwarteten Mühen und Kosten sit-zen zu bleiben. In welchem Dokumentformat sind Unterlagen anzuliefern?Wie viele Korrekturläufe sind inbegriffen? In welchem Zeitraum habenFreigaben zu erfolgen? Alle Anweisungen und Unterlagen, die vom Kun-den während der Abwicklung kommen, sollten dokumentiert und aufbe-wahrt werden, bis der Job bezahlt ist.

Wird der KV aufgrund eines Kalkulationsirrtums des Auftragnehmersüberschritten und wird der Kunde nicht vorher benachrichtigt, wird in derRegel die 15-Prozent-Regel gewählt: Der Besteller erhält das fertige Pro-dukt und bezahlt den Rechnungsbetrag zuzüglich eines Aufschlags von 10bis 20 Prozent. Eine Überschreitung des KV um einen solchen Anteil wirdals geringfügig angesehen, sodass der Besteller darin keinen Grund zurKündigung hätte finden können, selbst wenn er es vorher gewusst hätte.

Der KostenvoranschlagJana hat als selbstständige Grafikdesignerin die Erstellung eines fertigenFlyers übernommen. Sie hat ihrem Kunden eine Kalkulation vorgelegt,die sich aus mehreren Gründen als falsch erweist. Jana muss für ein Foto,das sie für royalty-free hielt, Lizenzen an die Bildagentur zahlen. DieDruckkosten sind teurer als vorgesehen, weil Janas Angaben über denAnschnitt nicht stimmten, und Jana selbst arbeitet fünf Grafikstundenmehr an dem Projekt, als sie dachte.Jana schreibt ihrem Kunden, so schwer es ihr fällt, die folgende E-Mail:»Sehr geehrter Herr X, zu meinem Bedauern muss ich Ihnen mitteilen,dass sich das Projekt nicht zu den Kosten realisieren lässt, die ich Ihnenaufgestellt habe. Die tatsächliche Kalkulation lautet so: (...)«Der Kunde ist verärgert und pocht auf den alten Preis. Doch Jana ist imRecht – solange sie keinen Festpreis vereinbart hat. Wenn ihre Berech-nung nur ein Kostenvoranschlag war, darf sie ihn überschreiten. Sie muss

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Honorar für nicht abgeschlossene Aufträge 175

es dem Kunden nur vorher sagen. Der Kunde darf kündigen und mussdann nur die Arbeitsschritte bezahlen, die für ihn einen Nutzen haben.Macht der Kunde aber mit dem alten Auftragnehmer weiter, dann dür-fen die späteren Arbeitsschritte zu dem höheren Preis berechnet werden.Dieses Verfahren ist umständlich und schafft Ärger. Zum Glück gibt es fürJana eine Hintertür. Sie muss ihren Kunden nur warnen, wenn der Kos-tenvoranschlag »wesentlich« überschritten wird. 15 % gelten bei denGerichten als unwesentlich.Fazit: Ein Kostenvoranschlag – wenn er kein Festpreis ist – darf über-schritten werden. Mehr als 15 % Aufschlag sind aber nur zulässig,wenn der Kunde im Voraus informiert wurde.

15.2 Honorar für nicht abgeschlossene Aufträge

§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung. Der Unternehmer istim Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Hand-lung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er denVertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vor-genommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nach-holung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. (Zum § 642 siehe unter Nr. 6)

§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers. (1) Ist das Werk (...) unaus-führbar geworden, (...) so kann der Unternehmer einen der geleistetenArbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergü-tung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn derVertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers. Der Besteller kann bis zur Voll-endung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller,so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlan-gen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge derAufhebung des Vertrags erspart oder durch anderweitige Verwendungseiner Arbeitskraft zu erwerben böswillig unterlässt.

Es gibt Aufträge, die nie zu Ende geführt werden: Der Klient lehnt bereitsden Entwurf ab oder er verliert unterwegs das Interesse. Wie sind die ge-leisteten Arbeiten zu berechnen?

Grundsätzlich kann der Auftraggeber einen Job zu jeder beliebigen Zeitkündigen. Dann schuldet er jedoch das volle Honorar. Abziehen darf ernur die Kosten des eingesparten Materials und die Honorare, die der Auf-tragnehmer in der betreffenden Zeit anderswo einnimmt. Der Kunde, der

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176 Das Honorar

gekündigt hat, muss also belegen, dass der Kreative tatsächlich in der freigewordenen Zeit ausgelastet war und keine Einbußen hatte.

Der Kunde bietet in dieser Situation oft das eine oder andere an, erstellt neue Aufträge in Aussicht oder versichert, das Projekt sei nur vorläu-fig aufgeschoben. Der Kreative lässt sich dadurch vielleicht dazu bewegen,nicht auf der Einhaltung des Vertrags zu bestehen. Im Streitfall aber gilt:Ein »Ausfallhonorar« etwa in Form einer 50-Prozent-Vergütung gibt esnach dem Gesetz nicht. Hat der Besteller den Vertrag aus eigenen Gründengekündigt, dann schuldet er das volle vereinbarte Honorar.

Die fehlende FreigabeKarsten hat die Werbeagentur dreamteam mit einer Imagebroschüre fürsein Unternehmen beauftragt. Die erste Hälfte des Honorars soll nachFreigabe der Entwürfe gezahlt werden. Versandtermin für die Broschüreist der 31. März.1. Ende Januar sendet Wencke für dreamteam Layout und Textentwürfe

an den Auftraggeber. Doch Karsten erteilt keine Freigabe, denn erwartet auf die Zustimmung eines Vertriebspartners.

2. Die Zeit bis zur Deadline wird knapper. Nach vergeblichen Mails undAnrufen schreibt Wencke an Karsten:

3. »Lieber Karsten, seit Montag stehen wir stand-by, um mit vollem Ein-satz an die Realisation unseres fantastischen Projekts zu gehen. Unse-re Kapazitäten liegen brach, und das müssen wir in Rechnung stellen,wenn wir nicht bis morgen Abend eine Freigabe bekommen!«

4. Wenn Karsten kein Okay gibt, kann die Agentur ab Fristablauf ihreStunden berechnen.

5. Wencke hätte auch schreiben können:6. »Wenn wir bis morgen Abend nichts von dir hören, müssen wir unsere

Zusammenarbeit beenden. Und das wäre doch schade.«7. Dieser Text wäre eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gewe-

sen. Nach Fristablauf hätte die Agentur den Vertrag beenden und diegeleistete Arbeit in Rechnung stellen können. Doch das wäre nur diezweitbeste Lösung.

8. Glück für Wencke: Karsten hat die Nase voll und erklärt seinerseits dieKündigung. Das darf der Auftraggeber jederzeit und ohne Begrün-dung. Aber er muss dann den gesamten Auftrag bezahlen, nicht nurden schon geleisteten Teil. Nur wenn er nachweisen kann, dass dieAgentur keinen Ausfall hatte, kann er einen entsprechenden Teil ab-ziehen.

Fazit: Für den Auftragnehmer ist es besser, nicht zu kündigen, son-dern nur die fehlende Mitwirkung anzumahnen. Für den Auftraggeberist eine Kündigung des Auftrags immer riskant. Meist muss er diegesamte Vertragssumme bezahlen.

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Honorar für Angebote 177

15.3 Honorar für Angebote

§ 632 Vergütung. (...) (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu ver-güten.

Bei zweistufigen Abläufen (1. Konzeption, 2. Realisation) wird oft um dieVergütung der Konzeption gestritten, wenn diese nicht zur Ausführungkommt.

VergütungspflichtDer entscheidende Punkt für die Vergütungspflicht ist: Es darf sich nichtum eine bloße Angebotspräsentation handeln. Im technischen Bereichwerden zu Zwecken der Vertragsanbahnung teilweise umfangreiche Be-rechnungen angestellt. Den Aufwand für einen Kostenvoranschlag mussein Interessent jedoch nur dann übernehmen, wenn das vorher ausdrück-lich so vereinbart war. Von diesem Grundgedanken geht das Gesetz zu-nächst einmal aus – im Tiefbau ebenso wie im Webdesign.

Die Entwürfe für Kreationen sind dann honorarpflichtig, wenn die Ent-wicklungsleistung der Gegenstand eines eigenen Auftrags war. Den Anlassfür Entwurfsarbeiten geben oft lockere Gespräche über geplante Werbe-maßnahmen, notwendige Erneuerungen und verbesserten Auftritt. Ist ausden Umständen eine formlose Beauftragung abzuleiten, billigt die Recht-sprechung der Webdesignerin oder dem Werbegestalter einen Honorar-anspruch zu. Auf die Frage, ob der Entwurf tatsächlich Verwendung findet,kommt es dabei nicht an. Denn auch ein unverwirklichtes Konzept vergrö-ßert die Entscheidungsbasis auf dem Weg zur endgültigen Selbstdarstel-lung des Klienten.

Angebot …In Zweifelsfällen kommt es also darauf an: War es noch eine unverbind-liche Anfrage oder gab es schon einen Auftrag? Da orientiert man sich so:In wessen Interesse wurde die Arbeit hauptsächlich gemacht? Stellt derKreative vor allem sein eigenes Leistungsspektrum dar, listet er zum Bei-spiel auf, was er machen würde – möglicherweise durch Beispiele aus an-deren Aufträgen –, dann handelt es sich nur um ein Angebot. Ein solchesAngebot ist oft recht konkret auf den Kunden zugeschnitten. Aber wie beieinem Kostenvoranschlag steht das Interesse des Anbieters im Vorder-grund: Er will einen neuen Auftrag. Da hilft es nichts, dass möglicherweiseviele Arbeitsstunden in die Ausarbeitung geflossen sind. Das ist Akquise,und der Anbieter muss sich entscheiden, ob er die Vorarbeiten leisten will.Das Risiko, nicht beauftragt zu werden, kann er nicht auf den ausbleiben-den Kunden abwälzen.

15.3.1 Bestellte Entwürfe… oder Auftrag?Ganz anders sieht es bei Leistungen sind, die der Kunde bestellt hat. Dann

gilt § 632 BGB (siehe Nr. 2.4) Ob diese Umstände gegeben sind, kann manchecken:

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178 Das Honorar

Initiative � Wer ist mit einer konkreten Aufgabenstellung an wen herangetreten?Der Webdesigner darf ruhig den Kontakt initiiert haben, aber derHomepage-Inhaber muss irgendwann gesagt haben, dass er etwas vondem Webdesigner will – und wenn es nur eine grobe Richtung oderein wirtschaftliches Ziel ist, das mit dem Internet-Auftritt verwirklichtwerden soll.

Briefing � Hat der Besteller den Kreativen mit Informationen versorgt? Sollte die-ser sich mit den Produkten des Bestellers oder mit seinem jetzigenWerbeauftritt auseinandersetzen? Gab es ein Briefing? Wurden Zieledefiniert? Wer für ein Unternehmen Werbeentwürfe entwickelt, ohnedass es einen schriftlichen Auftrag gibt, sollte also im Verlauf der Arbeitnoch einmal nachfassen: Die Frage nach Details, die Bitte um Unterla-gen oder genauere Anweisungen zieht E-Mails oder Faxe nach sich,mit denen sich die Auftragserteilung belegen lässt.

Keine Ausschreibung � Ist der Webdesigner als Einziger beauftragt worden? Eine Ausschrei-bung an mehrere gilt als Indiz für eine unverbindliche Einladung, An-gebote abzugeben. Dann lässt sich ein Honoraranspruch schwerbegründen, selbst wenn die Entwürfe auf den Kunden zugeschnittensind.

Keine Unentgelt-lichkeit

� Wurde die Unentgeltlichkeit des Entwurfs – vielleicht stillschweigend– vereinbart? Wenn der Gestalter zum Beispiel sagt: »Also, ich zeigeeuch erst einmal, wie das ungefähr aussehen könnte. Wenn ich die Sei-ten dann fürs Netz fertig mache, kostet das insgesamt ...« –, dannkonnte der Auftraggeber das als Vereinbarung kostenloser Entwürfeverstehen.

Wenn der Kreative diese Punkte überwiegend zugunsten eines »Auftragszwischen den Zeilen« abhaken kann, darf er für seine Arbeit eine Rechnungschreiben.

15.4 Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?

Der Umgang mit »faulen Kunden« ist ein schwieriger Teil des CustomerRelationship Managements – aber wir müssen daran denken, dass er vorallem dies ist und kein juristisches Problem.

Wir alle kennen den Grundsatz: Die Akquisition eines neuen Kundenist um ein Vielfaches aufwändiger als die Anbahnung von Neugeschäftenmit einem bestehenden Kunden. Niemand will einen Auftraggeber verär-gern. Das ist für jeden Kreativen das Hauptproblem, wenn sich Kundenmit der Bezahlung des Honorars allzu viel Zeit lassen. Kommt es wirklichzum Streit, ist die Geschäftsbeziehung beendet.

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Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt? 179

Kundenbindung trotz Mahnung

Aufgabe eines ökonomischen Forderungsmanagements ist es daher, dieKommunikation mit dem Schuldner so zu organisieren, dass beide Ziele,solange es geht, miteinander verknüpft bleiben können: Das Geld soll flie-ßen, und der Schuldner soll gern auf einen zurückkommen.

Dazu muss jede Ansprache des Zahlungspflichtigen� verständlich und transparent,� auffällig,� verbindlich im Sinne von freundlich und� verbindlich im Sinne von ernst gemeintsein.

15.4.1 Korrekte RechnungenEine Standardrechnung und eine Standardmahnung sollte jeder für sichentwickeln. Die Rechnung sollte möglichst genaue Angaben über den Leis-tungsumfang oder über den Grund der Forderung (»Unsere Vereinbarungvom ...«) beinhalten. Je schneller die Rechnung einem Vorgang zugeord-net und überprüft werden kann, desto eher geht sie in die Buchhaltung.

Die Rechnung darf durchaus zusätzliche (Werbe-)Botschaften an denEmpfänger beinhalten: Man kann für die Auftragserteilung danken, auf an-dere Leistungen hinweisen oder ausdrücken, dass man sich auf weitere Zu-sammenarbeit freut.

Rechtliche VorgabenDie rechtlichen Vorgaben für eine Rechnung sind:� Die Überschrift »Rechnung« ist nicht vorgeschrieben (auch wenn sie

zweckmäßig ist).� Die Rechnung muss ein Ausstellungsdatum haben.� Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer haben, die nur einmal

vergeben wird.� Umfang und Art der Leistung müssen bezeichnet werden.� Das Datum der Leistungserbringung ist aufzuführen.� Die Mehrwertsteuer muss sowohl nach Prozentsatz als auch betrags-

mäßig ausgewiesen sein. Bei unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzenmüssen zum Beispiel Vorlagenerstellung (19 %) und Nutzungsrechts-übertragung (7 %) als getrennte Rechnungsposten erscheinen.

� Die Steuernummer des Ausstellers kann auch durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzt werden. Eins von beiden ist aber Pflicht.

� Ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit (Beispiel Lehrtätigkeit fürberufsvorbereitende Bildungseinrichtung), ist ein entsprechender Hin-weis auf der Rechnung zu vermerken (Beispiel: »Gemäß Ihren Angabensind Sie nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit.«).

� Eine förmliche Anrede ist nicht vorgeschrieben. Der Empfänger kannalso auch mit Vornamen angeredet werden, wenn man ihm üblicher-weise auch unter seinem Vornamen schreibt. Die Anschrift des Rech-nungsempfängers gehört jedoch dazu.

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180 Das Honorar

� Eine Unterschrift ist nicht vorgeschrieben. Besser ist sie trotzdem.� Auf der Rechnung müssen alle Angaben sein, die für »Geschäftspapie-

re« vorgeschrieben sind: ausgeschriebene Vornamen, bei juristischenPersonen die gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften alleMitglieder, bei eingetragenen Firmen die Handelsregisternummer, au-ßerdem die Steuernummer und natürlich die Anschrift des Rechnungs-stellers.

� Ein Zahlungsziel oder eine Skontoregelung sind nicht vorgeschrieben.

Bei Rechnungsbeträgen bis 150 € können einige Angaben weggelassenwerden (siehe dazu Kapitel 28, »Wie gehe ich mit der Umsatzsteuerum?«).

Eine Rechnung bedeutet die Aufforderung, dass nunmehr gezahlt wer-den soll. Diese Aufforderung ist nur dann gültig, wenn die Zahlung auchfällig ist. Normalerweise wird ein Honorar fällig, wenn der Auftraggeberdie Leistung abgenommen hat oder statt der unterbliebenen Abnahme et-was anderes eingetreten ist, was die Abnahme ersetzen kann. Wenn ver-traglich nichts anderes vereinbart wurde, kann der Kreative auchAbschlagszahlungen in Rechnung stellen. Die müssen sich auf Arbeits-schritte beziehen, die in sich abgeschlossen sind und für den Kunden eineneigenständigen Wert haben (Beispiel: eine CD-Version und eine Online-Version des Katalogs).

15.4.2 MahnungenFür eine fällige Zahlung darf ich ein angemessenes Zahlungsziel setzen(Beispiel: 14 Tage). Das ist aber nur eine Orientierung für den Kunden. Ei-gentlich ist er aufgefordert, sofort zu zahlen.

Zur Verbesserung der Zahlungsmoral bietet das Gesetz jedem Gläubigereinen Anspruch auf Verzugszinsen. Die Verzugszinsen unter Kaufleutenbetragen gut zehn Prozent. Den exakten Zinssatz kann man selbst ermit-teln: Aktueller Basiszinssatz (www.bundesbank.de) plus acht Prozent.

Wenn ich meinem Kunden mitgeteilt habe, dass ich seinen (sofortfälligen) Betrag im Laufe von zwei Wochen erwarte, ist es nicht unange-messen, in der dritten Woche eine Erinnerung (Mahnung) hinterherzu-schicken. Psychologisch wichtig ist, dass die Mahnung wirklich in derdritten Woche kommt und nicht in der fünften. Denn wenn ich schon die

Steuernummer

Alle Rechnungen müssen mit Steuernummer versehen sein. Bei europaweiterGeschäftstätigkeit kann eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragtwerden. Sie darf dann an Stelle der Steuernummer auf die Rechnungen gesetztwerden. Mehr dazu finden Sie in Kapitel 24, »Was will das Finanzamt von mirwissen?«.

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Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt? 181

Bitte um Überweisung binnen 14 Tagen nicht ernst gemeint habe, wirdmein Schuldner mir auch weitere Ankündigungen nicht glauben.

Eigenes InkassoDie Mahnung sollte noch einmal alle Informationen enthalten, die fürdie Abwicklung auf der Empfängerseite benötigt werden, vor allem denaufgeschlüsselten Rechnungsbetrag und die Bankverbindung. Das ist nichtvorgeschrieben, beschleunigt aber den Durchgang – sofern der anderegrundsätzlich zahlen will.

Bleibt die Mahnung erfolglos, dann gibt es keine rechtlichen Hindernis-se, das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Dass man drei Mahnungen ge-schickt haben muss, ist eine Legende. Nur sollte man darauf achten, dassman den Zugang dieser einen Mahnung wirklich beweisen kann – sonstläuft man Gefahr, auch bei gewonnenem Prozess unnötige Verfahrenskos-ten zu tragen.

Eine andere Frage ist, ob man nach nur einer Mahnung schon zu Gerichtgehen will, immerhin bedeutet es, das Tischtuch zu zerschneiden. An die-ser Stelle kann das Telefonat oder der persönliche Besuch bei dem Ent-scheidungsträger ein sinnvolles Instrument des Forderungsmanagementssein. Wichtig ist dabei zweierlei:� Mündliche Mahnungen dürfen den Schriftverkehr nicht ersetzen (Be-

weisbarkeit), und� Zusagen des Schuldners dürfen die eigenen Fristsetzungen nicht auf-

weichen.

Ein weiterer Schritt, der nicht vorgeschrieben ist, sei hier empfohlen: EineWoche nach Versendung der Mahnung schickt man ein Fax hinterher, dasnicht etwa 2. Mahnung heißt, sondern schlicht die Tatsache wiederholt,dass an dem betreffenden Datum eine Mahnung erfolgt ist. Es enthält auchkeine neue Fristsetzung, sondern enthält den Hinweis, dass nach Ablaufder gesetzten Frist eine weitere Benachrichtigung des Schuldners nichtvorgesehen ist. Dieses Fax mit einem Übermittlungsprotokoll macht nichtnur Druck, sondern dient auch Beweiszwecken.

Mahnbescheid: Nicht immer sinnvoll

Ob man als Nächstes zum Mahngericht, zum Amtsgericht oder zum An-walt geht, entscheidet man so:� Erkennt mein Vertragspartner die Forderung eigentlich an und ist nur

leider nicht flüssig? Dann ist der Mahnbescheid eine verhältnismäßigpreiswerte Möglichkeit, den Druck zu erhöhen.

� Könnte mein Schuldner zahlen, wenn er wollte? Wenn der andere zah-lungsunfähig ist, bedeuten Verfahrenskosten gutes Geld, das ich demschlechten hinterherwerfe. Macht es Sinn, einen Schuldtitel für späterzu haben, falls der Schuldner wieder zu Geld kommt? Wenn nicht:dann keine weiteren Aktivitäten!

� Bestreitet er die Forderung mit Einwänden wie »Nie bestellt«, »Nie dieRede davon« oder »War völlig unbrauchbar«? Dann wird ihn auch kein

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182 Das Honorar

Mahnbescheid zur Zahlung bewegen. Die unterschiedlichen Positio-nen können jetzt nur noch vor Gericht geklärt werden. In diesem Fallgehört die Sache zum Anwalt.

Den Mahnantrag schicke ich an das Mahngericht, in dessen Bezirk ichselbst wohne, und zwar auf einem vorgeschriebenen Formular, das es imSchreibwarenhandel gibt. Viele Mahngerichte bieten inzwischen ein On-line-Verfahren an, das aber eine vorherige Anmeldung voraussetzt undsich nur lohnt, wenn man es öfter braucht.

Aufgrund des Mahnantrags schickt das Gericht – ohne rechtliche Prü-fung meiner Forderung – einen Mahnbescheid an meinen Schuldner. Derdarf dann binnen 14 Tagen ohne weitere Begründung an das Gericht zu-rückschreiben, dass er der Forderung, ganz oder teilweise, widerspricht.Wird ein solcher Widerspruch erhoben, bleibt mir nur der Weg einer Zah-lungsklage mit dem Vorteil, dass meine bisherigen Gerichtskosten ange-rechnet werden. Rührt mein Schuldner sich auf den Mahnbescheid nicht,kann ich nach Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid beantragen,der die gleiche Rechtskraft wie ein Urteil hat. Aber auch hier hat derSchuldner noch einmal die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zuerzwingen.

Der Mahnbescheid ist vor allem ein schneller Weg zum Inkasso von For-derungen, gegen die keine Einwände erhoben werden. Aber auch dannlegt mancher Schuldner Widerspruch ein, einfach um seine Zahlungs-pflicht hinauszuschieben.

Kosten Die Kosten jeder Zahlungsklage muss ich erst einmal vorstrecken, eben-so die Kosten des Gerichtsvollziehers. Die Gerichtskosten für einen Mahn-bescheid über 4000 € betragen rund 50 €, bei einer Klage kommen gut260 € dazu. Die muss der Beklagte zahlen, wenn er verliert – und wenn erdann noch zahlungsfähig ist. Der Beklagte darf sich aber auch einen Anwaltnehmen. Gewinnt er den Prozess, muss ich seinen Anwalt mitbezahlen. Inunserem Beispiel schlägt das mit mindestens 750 € zu Buche.

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Was prüft das Finanzamt? 253

23 Was muss ich über Steuern wissen?

Weggeben oder selber machen: Selbstständige Grafiker und Web-designer müssen sich ein paar grundlegende Gedanken zum ThemaSteuern machen; denn es gibt keinen Arbeitgeber, der sich darum küm-mert.

Die Möglichkeiten zum Steuersparen können nur ausgeschöpft werden,wenn sie im Vorhinein bedacht werden. Nachträgliche Korrekturen sindkaum oder nur unter Risiken möglich. Und: Für alles, was mit Steuern inZusammenhang steht, hat man sozusagen eine Bringpflicht. Im Gegensatzzu Arbeitnehmern müssen Selbstständige alle notwendigen Angaben demFinanzamt selbst mitteilen und die errechneten Steuerbeträge auch vonselbst überweisen.

23.1 Was prüft das Finanzamt?

Das Finanzamt prüft nur, ob die Fristen zur Abgabe der Erklärungen ein-gehalten wurden und ob die vorgelegten Angaben rechnerisch schlüssigsind. Üblicherweise erlässt das Finanzamt dann einen Steuerbescheid »un-ter dem Vorbehalt der Nachprüfung«. Das bedeutet, dass das Finanzamtalle gemachten Angaben erst einmal glaubt.

Belege aufbewahrenIm Gegensatz zu Arbeitnehmern sind keinerlei Belege beizufügen. Dasheißt aber nicht, dass man sie nicht aufheben muss – im Gegenteil.

Was muss aufbewahrt werden? Alle für die Besteuerung notwendigenUnterlagen müssen archiviert werden. Jahresabschlüsse und Bilanzen sindim Original abzulegen, alle anderen Belege – wie Geschäftsbriefe, Rech-nungen etc. – als Buchungsbelege dürfen auch reproduzierbar aufgehobenwerden. Beispielsweise können diese Unterlagen eingescannt und bei Be-darf originalgetreu wieder ausgedruckt werden. Auf jeden Fall gilt: Ob Ori-ginal oder Wiedergabe, die Aufbewahrung muss so organisiert sein, dassauch nach zehn Jahren jedes Dokument verfügbar geblieben ist. Verse-hentliches Löschen von Daten taugt genauso wenig als Entschuldigungs-grund wie das zersetzte Papier einer Rechnung. Gegebenenfalls muss mansich etwas einfallen lassen, wie die Aufbewahrung sichergestellt werdenkann. Um Probleme zu vermeiden, sollten stets die Originalrechnungen

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254 Was muss ich über Steuern wissen?

aufgehoben werden, da nur sie geeignet sind, den Beweis dafür zu erbrin-gen, dass der Vorsteuerabzug zu Recht geltend gemacht worden ist.Gleiches gilt für Vollmachten und Wertpapiere. Ebenso sind alle elektro-nischen Daten für Zugriffe der Finanzverwaltung vorzuhalten. Seit 2002hat diese im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die ge-speicherten Daten zu nehmen.

Nachlässigkeitenwerden abgestraft

Mehr als 11.000 Betriebsprüfer bundesweit schauen sich an, ob die An-gaben in den Erklärungen mit den vorgefundenen Unterlagen überein-stimmen. Je kleiner ein Betrieb ist, desto seltener wird er geprüft. DieAussicht auf eine Prüfung steigt, wenn Abgabefristen nicht eingehaltenwerden oder man sich auf andere Weise als nachlässig im Umgang mit demFinanzamt erweist. Auch stark schwankende Umsätze vergrößern dieWahrscheinlichkeit einer Prüfung. Aus all diesen Gründen sollte man dar-auf achten, den Bereich Steuern ernst zu nehmen und penibel zu verfahren– auch wenn es eine lästige Aufgabe neben der eigentlichen kreativen Ar-beit ist.

Jedes »Frisieren« der Steuererklärung ist riskant. Werden Einnahmenverschwiegen, kann dies sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen. DieWahrscheinlichkeit, dass nicht mitgeteilte Einnahmen vom Finanzamtfestgestellt werden, ist gar nicht so gering. Denn aufgrund von Kontroll-meldungen aus anderen Betriebsprüfungen kann das Finanzamt schnell er-kennen, ob die Ausgabe des geprüften Betriebes auch als Einnahme deseigenen Geschäfts erfasst wurde.

Betriebsausgaben Auch bei den Betriebsausgaben sollte man genau sein. Betrieblich ver-anlasste Ausgaben mindern das zu versteuernde Ergebnis, verringern alsodie Steuern, die ich zu zahlen habe. Wer Ausgaben hat, die sowohl privatals auch betrieblich veranlasst sind (ISDN-Anschluss, Kfz), sollte das The-ma Betriebsausgaben mithilfe eines speziellen Ratgebers aufarbeiten. DasGleiche gilt für alle, die Einzelanschaffungen über 150 € (ab 01.01.2008,bis 31.12.2007 noch 410 €) tätigen. Sie können nicht in einer Summe alsBetriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern müssen unter Zuhilfe-nahme der sogenannten AfA-Tabellen über mehrere Jahre abgeschriebenwerden.

Die fehlerhafte Angabe von Betriebsausgaben führt in der Regel nichtzur Strafverfolgung. Ergibt die Betriebsprüfung jedoch, dass Ausgabennicht betrieblich veranlasst waren, droht eine überraschende Steuernach-zahlung. Genauso wie das Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung Be-richtigungen an einem Steuerbescheid vornehmen kann, hat übrigensauch der Steuerpflichtige das Recht, einen neuen Steuerbescheid zu bean-tragen, wenn sich beispielsweise alte Belege aus vergangenen Steuerjahrenwiederfinden.

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Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker in der Regel zu tun? 255

23.2 Termine

In Kontakt bleibenHat man tatsächlich einmal Mühe, fristgerechte Steuererklärungen ab-zugeben, dann ist es immer empfehlenswert, Kontakt zum zuständigenFinanzbeamten aufzunehmen. Der hat in vielen Bereichen einen Ermes-sensspielraum. Kennt er die Hintergründe, dann wird er oft helfen, Lösun-gen zu finden. Den Kontakt zu scheuen oder gar böse Briefe zu schreiben,führt in aller Regel nicht weiter.

Konkret bedeutet das: Steuererklärungen sind bis spätestens zum31.05. des Jahres für das Vorjahr abzugeben. Hat man einen Steuerberatereingeschaltet, dann verlängert sich diese Frist bis zum 30.09. des Jahres.Schafft man es nicht, die Termine einzuhalten, dann sollte eine Frist-verlängerung beantragt werden. Sie wird normalerweise eingeräumt.Andernfalls werden Verspätungszuschläge erhoben. Hat man einen Steu-erbescheid erhalten und nicht fristgerecht gezahlt, dann drohen Säumnis-zuschläge von monatlich einem Prozent.

23.3 Buchführung

Freiberufler oder sonstige selbstständige Einzelkämpfer, Einzelkaufleuteund auch GbRs müssen keine doppelte Buchführung betreiben und keineBilanz erstellen. Für sie reicht es aus, ein Kassenbuch zu führen und zu al-len Einnahmen und Ausgaben einen Beleg abzuheften. Es kann sich auchum einen selbst erstellten Beleg oder Vermerk handeln, beispielsweise beiReisekosten, für die Pauschalen geltend gemacht werden können – nichtaber bei Bewirtungen. Das Ergebnis der saldierten Einnahmen und Ausga-ben nennt man Einnahmeüberschussrechnung.

23.4 Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker in der Regel zu tun?

Haben sie keine eigenen Angestellten, dann müssen sie sich auf jeden Fallmit Einkommen- und Umsatzsteuern beschäftigen (siehe Kapitel 26 und28). Sind sie als gewerblich tätig eingestuft, dann kommt noch die Gewer-besteuer hinzu (siehe hierzu Kapitel 27).

Literatur

Bei den meisten Sparkassen bekommt man gute Literatur zu Einkommensteuerund Überschussrechnung.

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256 Was muss ich über Steuern wissen?

GmbHs (und auch AGs) unterliegen der Körperschaftssteuer – sie stellt füreine Kapitalgesellschaft das dar, was für den Einzelmenschen die Einkom-mensteuer ist. Bis zum 31.12.2007 betrug sie 25 % des Gewinns, seit dem01.01.2008 liegt sie nur noch bei 15 %. Für Gesellschafter, die in ihremUnternehmen selbst tätig sind, stellt sich aber die Frage der Unterneh-menssteuern nicht isoliert. Sie müssen vielmehr eine Gestaltung finden,bei der die Besteuerung des Unternehmens und die private Besteuerungder Inhaber am Ende das optimale Ergebnis aufweisen. Dies ist eine Auf-gabe für den Steuerberater.

23.5 Eigene Buchhaltung

Zum Schluss stellt sich die Frage: Mache ich meine Steuererklärungen al-leine oder lasse ich mir helfen?

Über den Daumen gepeilt kann man sagen: An eine Einnahmeüber-schussrechnung kann man sich auch selbst heranwagen. Muss bilanziertwerden, dann braucht es mehr Arbeit und Energie, um sich in die Materieeinzuarbeiten. Viele GmbHs handhaben es so: Die Buchführung wirdselbst gemacht, der Jahresabschluss vom Steuerberater. Inhouse-Accoun-tancy verschafft jedenfalls einen guten Überblick, wie es um die geschäft-liche Entwicklung bestellt ist. Ein Buchhaltungsprogramm ist sehr zuempfehlen. Die Einarbeitungszeit hält sich in Grenzen, und es erleichtertdie Arbeit sehr.

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Index 409

Index

A

Abmahnschreiben 298Muster 298

Abmahnung 81, 298, 299Abschlagsteuer 281

Freistellungsauftrag 281Abschreibung 262Abwehrklausel 170AfA-Tabellen 263AGB 161

Gesetzestexte 325AGB-Recht 161Allgemeine Geschäftsbedingungen 161,

162Gesetzestexte 325

Allgemeines GleichstellungsgesetzBarrierefreiheit 129

Allianz Deutscher Designer 20Anbieterkennzeichnung 118

Muster 119Angebot und Annahme 152Angestellte 215Angestelltenverhältnis

Merkmale 320Animation

Urheberrecht 40Anlage GSE 268Arbeitnehmer 195, 203Arbeitslosenversicherung 210Arbeitsrecht

Gesetzestexte 331, 376Arbeitsunfähigkeit

Berufsgenossenschaft 216Arbeitsvertrag 155Arbeitszimmer 263

steuerlich absetzen 263Auftrag

bestätigen 158Daten – wem gehören sie? 74kündigen 155

AuftraggeberRecht an Daten 74

Ausländische Unternehmenin Deutschland 242

B

Barrierefreiheit 129Allgemeines Gleichstellungsgesetz 129Checkliste 317Gesetzestext 337öffentliche Verwaltung 129Verkaufsportale 129

Belege 253, 263Berufsgenossenschaft 215

Gefahrenklasse 216Mitgliedschaft 215Versicherungssumme 216

Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung 215

Berufshaftpflichtversicherung 211Berufsunfähigkeitsversicherung 212Berufsverbände 223Bestätigungsschreiben 157Bestellte Entwürfe 177Betriebsausgaben 254, 262

Abschreibung 262Betriebsprüfer 254Bewirtungskosten 265Bilanzieren 261Bildbeschaffung 53

Herstellerfotos 56Microstockportale 53

Bildnisschutz 57Buchführung 255Buchhaltung 256Bundesdatenschutzgesetz 338Bürgerliches Gesetzbuch 149, 352, 362Bürogemeinschaft 242

Mustervertrag 300Businessplan 220

C

Checklisten 309Clearing-Stelle Multimedia 76Computerprogramm

Gesetzestexte 384Schutz 75Urheberrecht 41

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410 Index

ComputerspieleUrheberrecht 41

ComputerspracheUrheberrecht 42

Cookies 118Copyright-Vermerk 23Corporate Design

Schutz 97

D

Daten 74Datenbank 44

analog 44digital 44Investition 44systematische Entnahme 46Urheberrecht 36wesentliche Bestandteile 45

DatenbankherstellerGesetzestexte 387

Datenformate 163Datenschutz

Checkliste 316Gesetzestexte 338in sozialen Netzwerken 124im Web 117

Datenschutzerklärung 120Beispiel 121

Dauerfristverlängerung 259Deadline 162Deep Links 135

technische Schutzmaßnahmen 135Deliktsrecht

Gesetzestexte 334Designrecht 85Designvertrag

Mustervertrag 289Dienstvertrag 155

Gesetzestexte 331Digitale Kopie 73Digitale Signatur 122

Private Key 123Public Key 123

Digital-Rights-Management-Systeme 77

Dispute-Eintrag 105Domain-Grabbing 105Domain-Name

Einzelheiten 102

Domain-Name (Forts.)Schutz 102

DPMA 92

E

E-CommerceDatenschutz 126Informationspflicht 126

E-Commerce-WebsitesCheckliste Angaben 312

Eigenart 85Einkommensteuer 255, 271Einkommensteuererklärung 271Einkünfte aus selbstständiger und

gewerblicher Arbeit 268Ein-Mann-Unternehmen 231Einnahmen 268Einnahmeüberschussrechnung 256, 261

Vordrucke 2004 262Einstiegsgeld 225Einwilligungserklärung 316E-Mail

Rechtverbindlichkeit 157E-Mail-Marketing 141

Checkliste 317Double-Opt-in 143E-Postcards 143Newsletter 142Opt-in-Prinzip 142Opt-out-Prinzip 142Probleme 143richtiges 142Spamming 141unaufgeforderter Versand 141wettbewerbswidrig 141

E-Mail-SignaturPflichtangaben 144

Enforcement-Richtlinie 29Entwurf

bestellter 177E-Postcards 143Erbrecht

Gesetzestexte 371Europäisches Designrecht 87, 90Europäisches Muster

Anmeldeverfahren 92Europäisches Register 91Existenzgründung

Fragen 223

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Index 411

Existenzgründungsprogramme 225Exklusivität 71

F

Fahrlässigkeit 186Fahrten

absetzen 266Fahrtenbuch 267Film

Urheberrecht 39Film-Download 80Filmmaterial

Urheberrecht 39Finanzamt 243, 253, 257

Prüfung 253Termine 255

Finanzierungsplan 221Firmenfarben 97Firmenlogo 97Firmenname 104, 106, 247

Einzelheiten 101Firma 100Kleinunternehmen 100Namensgleichheit 102Schutz 100

Firmennamenschutz 102Firmennamensrecht 100Firmenwagen 266Forenhaftung 139

Heise-Urteil 139Foto

Nutzungsrecht 75Schutzdauer 38Thumbnail-Format 38Urheberrecht 34, 38

Fotorecht 53Bildbeschaffung 53Bildnisrecht 56Bildnisschutz 57Fotowettbewerb 66Microstock-Portale 53Panoramafreiheit 60Personen der Zeitgeschichte 58Personenaufnahmen 56Schloss Tegel 62Versammlungen 57Werbung 59

Fotowettbewerb 66Fotorückgabe 69

Fotowettbewerb 66 (Forts.)Jugendliche 67Rechte 68Teilenahmebedingungen 66Teilnehmer 67Wichtige Fragen 66

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 257

Framing 135Freiberuflichkeit

Definition 243Merkmale 321

Freie BerufeGewerbeanmeldung 244

Freiwillige Arbeitslosenversicherung 210

G

Garantie 183GbR 232

Auflösung 234Gesellschaftsvertrag 233Gewerbesteuer 273Gewinnteilung 268Gründung 233Gründungsvertragsmuster 305Haftung 235Nebenjobs 234

GebrauchsanweisungUrheberrecht 47

Gebrauchsmuster 29GEMA 76Gemeinschaftsmarke 107Gerichtsstand 170Geschäftsbezeichnung 101

Familienname 101Geschäftspapiere 248Geschmacksmuster 85

Anforderungen 86Anmeldeverfahren 88europäisches 90Neuheit 86Schriftzeichen 89Schutzdauer 89Vermutung 86

Geschmacksmustergesetz2004 neu 85Gesetzestexte 394

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412 Index

Geschmacksmusterrecht 29, 85Eigenart 85

Geschützte Werke 365Gesellschaft bürgerlichen Rechts 232Gesellschaft mit beschränkter Haftung

236Gesellschaftsvertrag

GbR 233GmbH 236

Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb 393

Gesetzestexte 325Gewährleistung 163, 183, 318Gewerbe

anmelden 244Merkmale 244

Gewerbeanmeldung 245Gewerbesteuer 273

errechnen 274Freibetrag 273

Gewerbetreibend 244Gewerbliche Tätigkeit

Merkmale 321Gewinnermittlung 261Gewinnprognose 222GmbH 231, 236

Bilanzierung 239Geschäftsführer 238Gesellschaftsvertragsmuster 303Gründung 236Steuern 239Versicherungen 238

GmbH & Co. KG 241GmbH light 240Grafiken 40Grundgesetz 335Gründungszuschuss 224GVL 76

H

Haftung 132, 318Admin-C 131, 139allgemeine Gesetze 138beschränken 186Disclaimer 133eigene Inhalte 132, 138Foreneintrag 139fremde Inhalte 137Google Adword 136

Haftung 132, 318 (Forts.)Grenzfall 139Hostprovider 137Link 133Spam-Mails 137Störer 138Störerhaftung 138Suchmaschineneinträge 136typische 131Zugangsprovider 137

Haftungsbeschränkte Unternehmerge-sellschaft 240

Haftungsklauseln 320Haftungsmilderung 166Handelsregister 246

Anmeldung 246Eintrag 247

Hebesatz 275Hilfe-Menü

Urheberrecht 48Höhere Gewalt 186Honorar 151, 165, 173

Angebote 177Auftrag 177Fälligkeit 166mindern 185nicht abgeschlossene Aufträge 175

HTML-QuelltexteUrheberrecht 42

I

IconsUrheberrecht 37

Idee 71Urheberrecht 71

Identifikationsnummer 257Illustration

Kombination der Gestaltungsmittel 32Urheberrecht 31Verfremdung 32Zweckrichtung 31

ImpressumAbmahnung 120

InformationspflichtenGesetzestexte 352

InhalteSchutz 71Verantwortlichkeit 131

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Index 413

InternetBarrierefreiheit 129Haftung 131

Internet-Recht 115Investitionskosten 222

J

Jahresbetriebsergebnis 268Jingles 99

K

KatalogUrheberrecht 47

Kaufvertrag 156Kleinunternehmerstatus 277Kollegen 226Kommanditgesellschaft 241Konfliktsituation 228Konkludenter Vertrag 151Kopierschutz 27

Gesetzestexte 388Körperschaftssteuer 256Korrektur 184Kostenvoranschlag 173Krankengeld 210Krankenkasse

gesetzlich 209privat 209Wahl 209

Krankenversicherung 208Kreationen

fremde 72Kreativrecht 365Kryptografie 123KSK 197

Leistungen 198Künstlersozialabgabepflicht 202Künstlersozialversicherung 197

Anmeldeverfahren 200Aufnahme 198Beiträge 201Mitglieder 199Widerspruch 202

Künstlerversicherung 197Kunsturhebergesetz

Gesetzestexte 392

L

LaufbilderUrheberrecht 40

LayoutUrheberrecht 32

Layoutschutz 33Lebensversicherung 212Leistung

Inhalt 163Lichtbilder

Gesetzestexte 386Lieferzeiten 162, 186Limited 242Link

Deep Link 135Haftung 133sich zu eigen machen 133

Literatursteuerlich absetzen 265

Lizenzen 49, 53, 76Mustervertrag 292

Locarno-Klassifikation 92Logo 32

M

Mahnbescheid 181Mahnung 179, 180Mangel 183Marke 93, 105, 249

Anmeldung 105, 309Kreation 309

Marken- und NamensrechtGesetzestexte 402

Markenamt 37Markenanmeldung 105

Checkliste 309Markengesetz 403Markenrecht 29, 96Markenschutz 93Markenverletzung 95Mediatoren 228Mediendienstestaatsvertrag 341Medienstaatsvertrag 359Mehraufwand 174Mehrwertsteuer 277Miturheber 367Multimedia-Recht 115

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414 Index

MultimediawerkeUrheberrecht 39

Mündliche Vereinbarung 151Musik

Urheberrecht 48Musik-Downloads 80Musikrecht 49

Internetradio 50Lizenzen 49Musikdateien 49personalisierte Angebote 51

Muster 90Darstellung 88eingetragen 91nicht eingetragen 90

Mustervertrag 161Musterverträge 285

N

Nachbessern 184Nacherfüllung 184Namensgebung 247Namenswahl 101Nebenjobs

steuerfrei 272Netzwerke 226Newsletter 142

Checkliste 318Nutzung 20

Umfang 77vertraglich festlegen 78Zweck 72

Nutzungsart 168Nutzungsmöglichkeiten, neue 21Nutzungsrechte 81, 168

O

Offene Handelsgesellschaft 242OHG 242Online-Recht 115Open-Content-Lizenzen 74Open-Source 74

P

Panoramafreiheit 60international 63Widmungszweck 61

Partnerschaftsgesellschaft 243

Patent- und Markenamt 106Patente 29Pflichtversicherungen 195, 203Piktogramme 87

Urheberrecht 37Pkw

steuerlich absetzen 266Poolbildung 263Privacy Policy Statement 120Private Nutzung 73Privatkopie 27Produktbezeichnungen

Schutz 93Produktname

Schutz 93Produktverpackung

Schutz 96Programmcodes 42Programmierauslagerung

Mustervertrag 296

Q

QuellcodeUrheberrecht 42Vertrag 43vertragliche Vereinbarungen 43

Quellenangabe 382

R

Rechnung 279notwendige Angaben 179

RechtNamensnennung 21

Recht am eigenen Bild 56Rechte

ohne Vertrag 153über Dritte 78

Rechteklärung 76Rechterecherchen 76Rechtsform 100, 231Rechtsschutzversicherung 213Referenzen 145Referenzlisten 145Registered Trademark 32Reisekosten

steuerlich absetzen 267Reklamation 183, 185

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Index 415

Rentenversicherungfreiwillig 212

RohmaterialUrheberrecht 39

RückgabebelehrungCheckliste 315

Rückgabefolgen 315Rückgaberecht 126, 315Rundfunkgebühren 266

S

Sachversicherungen 213Schadensersatz 183

Höhe beschränken 186Schadensersatzforderungen 185Schnappschuss 38Schriftfont 87Schriftzeichen

Schutz 87Schutzdauer 89

Schriftzeichenschutz 88Schutz der kreativen Leistung 365Schutzfähige Werke 20Schutzrechte 29Screendesign

Urheberrecht 25, 33, 39Selbstständige 197

Arbeitslosenversicherung 210Selbstständigkeit 199

Anmeldung 243Checkliste 320Gewinnschätzung 258Merkmale 320Rechtsform 231Start 219

Serienabmahnung 120Solidarprinzip 209Sound 99Sound-Sampling 49Sozialrecht 195Speichern

fremde Inhalte 73Start-up

Kostenplan 222Steuererklärung 256Steuermesszahl 274Steuern 253, 255Steuernummer 180, 258

StrafrechtGesetzestexte 392

Stundensatzregelung 165Suchmaschineneinträge

Haftung 136Suchmaschinenoptimierung

Urheberrecht 35

T

Tauschbörsen 27Technische Beschreibungen

Urheberrecht 48Technische Schutzmaßnahmen

Umgehung 135Teilweise gewerblich 246Teledienstedatenschutzgesetz 116Teledienstegesetz 116Telefon

steuerlich absetzen 264Telemediendienst 311

Checkliste 311Telemediengesetz 116, 346, 361, 363Termin 186Text

Urheberrecht 47Tierkreiszeichen 87Titelschutz 95Tonfolge

Urheberrecht 48Top-Level-Domain 102Trademark 106

U

Überarbeitung 156Übereinstimmende Willenserklärun-

gen 152Übernachtungskosten 267Übernahme 38Umlageverfahren 215Umlaut-Domain-Registrierung 103Umsatz 258Umsatzsteuer 255, 277

Rechnungen 278, 279vereinbarte Entgelte 258vereinnahmte Entgelte 258

Umsatzsteuerbefreiung 277Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

259

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416 Index

Umsatzsteuersatzreduziert 279

Unfallversicherung 213Unterlassungs- und Verpflichtungser-

klärung 81Muster 299

Unterlassungserklärung 298, 299Unternehmensgründung

Anmeldung 243Rechtsform 231

Unternehmenskredite 226Unternehmensname 248Unternehmer 203Urheber 24, 366

im Arbeitsverhältnis 25mehrere Personen 25

UrhebergesetzStrafrecht 80

Urheberpersönlichkeitsrecht 368Urheberprozess

Gesetzestexte 390Urheberrecht 19, 168

2009 26Animation 40Bildfolge 40Buy-Out 28Computerprogramm 41Datenbank 36, 44Entstehung 22Entwürfe 22Film 39Fotos 38Gesetzestexte 377Grafik 36Icon 37Illustration 31internationaler Schutz 22neue Nutzungsmöglichkeiten 21neue Verordnungen 26Piktogramme 36qualitative Anforderungen 22Quellcode 42Schutzdauer 21Screendesign 33technische Grafik 36Urhebervermerk 23Werk 20zweckgebunden 72

UrheberrechtsdauerGesetzestexte 383

Urheberrechtsgesetz 365Urheberrechtsprozesse 81Urheberrechtsverletzung 77

Honoraranspruch 80Unterlassungsanspruch 80Verbot der Verbreitung 79

Urheberschaft 24Mitgesellschafter 25

UrheberschutzLayout 32

UrhebervertragsrechtGesetzestexte 371

V

VerantwortlichkeitenGesetzestexte 362

Vergütung 165Verlinkte Seite 135Verpackungen 96Versicherung 195

freiwillig 207gesetzlich 207privat 207sinnvoll 207Tipps 207

Versicherungspflicht 203Vertrag

Bestandteile 189Beweis 157Endbeträge 190Festlegung 153Gewährleistung 153Haftung 153Klarheit 190Kompetenzen 190Laufzeit 189Lücken 154Notwendigkeit 149ohne 153Rücktritt 185Schadensersatz 153Was ist wichtig? 189Wirksamkeit 152

Vertragsabschluss 152Vertragsfreiheit 150, 151Vertragslaufzeit 208Vertragsschluss 151

Pflichten 153Vertragsstrafen 190

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Index 417

Vertragstyp 155Verwaltungsberufsgenossenschaft 215Verwertung 20Verwertungsgesellschaften 49, 76Verwertungsrechte 368Verzugszinsen 180VFF 76VG-Bildkunst 76VG-Wort 76Vorauszahlungen

Einkommenssteuer 271Vorlagen

Schutz 75Vorsichtsmaßnahmen 227

W

WebdesignUrheberrecht 34

WebdesignerSteuern 255

Webdesign-VertragMustervertrag 286

Web-HostingMustervertrag 293

WebsiteAnbieterkennzeichnung 118Impressum 118, 310Inhalt 118Pflichtangabe 312Pflichtvermerke 117Urheberrecht 34

Website-AngabenCheckliste 310

Weltmarke 107Werbeillustration 32Werbeprospekt

Urheberrecht 47

Werberecht 141Werbeslogan 99

Urheberrecht 46, 47Werbung

E-Mail-Marketing 141Internet 141, 318Trennungsgebot 144Verbote 145

Werk 19Bearbeitung 73persönliche Identifikation 21Veränderungen 73zweckgebunden vs. zweckfrei 31

Werkvertrag 75, 155Gesetzestexte 333Regelungen 155

Wettbewerbsrecht 30, 109ergänzender Rechtsschutz 109

Wettbewerbsverbot 190Wetterkarten 87Widerrufsbelehrung

Abmahnung 127Checkliste 313Musterformular 128Textform 127Wertersatz 127Widerrufsfrist 127Zeitpunkt 127

Widerrufsfolgen 314Widerrufsrecht 313

Z

Zahlungsverzug 178Zahlungsziel 180Zusatzleistungen 75

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