recht der internationalen organisationen -2- mitgliedschaft, finanzierung

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Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Page 1: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

Recht der Internationalen Organisationen

-2-

Mitgliedschaft, Finanzierung

Page 2: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Mitgliedschaft in IGOs Ursprüngliche Mitglieder Aufgenommene Mitglieder

Verfahrensvorschriften

Formen der Mitgliedschaft Vollmitgliedschaft Beobachterstatus

Staatliche Mitglieder Unitarische Staaten Bundesstaaten

Der Bund Die Gliedstaaten (s. die UdSSR)

Nichtstaatliche Mitglieder: Zollgebiete, Privatrechtliche Vereinigungen

Gegenseitige Treuepflichten Aber keine vr Anerkennung

Mindestens 2? Oder 3? Mitglieder?

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Mitgliedschaft WTO Artikel XI WTOA Ursprüngliche Mitgliedschaft (1) Die Vertragsparteien des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens solche sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen annehmen und für welche Listen von Zugeständnissen und Verpflichtungen dem GATT 1994 sowie Listen spezifischer Verpflichtungen dem GATS beigefügt sind, werden ursprüngliche Mitglieder der WTO.

(2) Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen und Zugeständnisse nur insoweit zu übernehmen, als diese mit ihren jeweiligen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen oder ihrer administrativen und institutionellen Leistungsfähigkeit vereinbart sind.

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UN-Mitgliedschaft Artikel 3 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten,

welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Francisco teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.

Artikel 4 1. Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden

Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

2. Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß der Generalversammlung.

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Voraussetzungen der UN-Mitgliedschaft Staat Friedliebend Verpflichtungen aus der UN Charta

Fähigkeit Willen Übernahme

Dürfen auch noch weitere Voraussetzungen gefordert werden? Z.B. Gleichzeitige Aufnahme anderer Staaten? Affaire USA / UdSSR

Anfang der fünfziger Jahre (Ungarn, Bulgarien, Rumänien vs. z.B. Italien, Spanien, Österreich wg. Menschenrechtsverletzungen). 1955: Paketlösung durch Aufnahme von 16 Staaten von beiden Seiten

IGH: nein (Rep.1948, 57 ff.), aber auch nicht Aufnahme ohne den blockierten Weltsicherheitsrat (Rep. 1950, 4)

Führt dies etwa zu einem Aufnahmeanspruch?

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Mitgliedschaft ICAO Article 92 Adherence to Convention (a) This Convention shall be open for adherence by

members of the United Nations and States associated with them, and States which remained neutral during the present world conflict.

(b) Adherence shall be effected by a notification addressed to the Government of the United States of America and shall take effect as from the thirtieth day from the receipt of the notification by the Government of the United States of America, which shall notify all the contracting States.

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Mitgliedschaft UNESCO Article II Membership 1. Membership of the United Nations Organization shall carry with it the right

to membership of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization.

2. Subject to the conditions of the Agreement between this Organization and the United Nations Organization, approved pursuant to Article X of this Constitution, states not members of the United Nations Organization may be admitted to membership of the Organization, upon recommendation of the Executive Board, by a two-thirds majority vote of the General Conference.

3. Territories or groups of territories which are not responsible for the conduct of their international relations may be admitted as Associate Members by the General Conference by a two-thirds majority of Members present and voting, upon application made on behalf of such territory or group of territories by the Member or other authority having responsibility for their international relations.

The nature and extent of the rights and obligations of Associate Members shall be determined by the General Conference.1

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Beitritt zur WTO Artikel XII Beitritt (1) Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der/das in der

Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen in diesem Übereinkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkommen behandelten Angelegenheiten volle Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für dieses Übereinkommen und für die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkommen.

(2) Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt die Einigung über die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der WTO.

(3) Für den Beitritt zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

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IMF - Mitgliedschaft Articles of Agreement of the International Monetary Fund

A R T I C L E   I I Membership Section 1.  Original members The original members of the Fund shall be those of the

countries represented at the United Nations Monetary and Financial Conference whose governments accept membership before December 31, 1945.

Section 2.  Other members Membership shall be open to other countries at such times and

in accordance with such terms as may be prescribed by the Board of Governors. These terms, including the terms for subscriptions, shall be based on principles consistent with those applied to other countries that are already members.

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Mitgliedschaftsvoraussetzungen bei der EU - 1 Art. 49 EUV Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und

sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

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Mitgliedschaftsvoraussetzungen in der EU - 2 Art. 2 EUV Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die

Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

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Mitgliedschaft Europarat Article 4 Any European State which is deemed to be able

and willing to fulfil the provisions of Article 3 may be invited to become a member of the Council of Europe by the Committee of Ministers. Any State so invited shall become a member on the deposit on its behalf with the Secretary General of an instrument of accession to the present Statute.

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Mitgliedschaft EMRK Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation*

1.Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Rati fikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.»

(Fassung des 14. Zusatzprotokolls)

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Assoziierung Assoziierung ist ein Rechtsverhältnis unterhalb der Voll –

Mitgliedschaft. Der Begriff ist nicht eindeutig. Reduzierte Teilnahme an den Tätigkeiten der IO in verschiedenen Formen Angliederung an die IO durch eine Assoziierung, die eine eigene IO darstellt

(wie bei der EG) Article 8 WHO: Territories or groups of territories which are not

responsible for the conduct of their international relations may be admitted as Associate Members by the Health Assembly upon application made on behalf of such territory or group of territories by the Member or other authority having responsibility for their international relations. Representatives of Associate Members to the Health Assembly should be qualified by their technical competence in the field of health and should be chosen from the native population. The nature and extent of the rights and obligations of Associate Members shall be determined by the Health Assembly.

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Assoziierung – WEU Art. XI WEU: The High Contracting Parties may, by agreement,

invite any other State to accede to the present Treaty on the conditions to be agreed between them and the State so invited.

The WEU is a European defence organisation that offers four types of membership status for its 28 members: 10 countries are active members (EU minus the observers) 5 countries have observer status (Ireland, Austria, Sweden, Finland

and Denmark) 3 (NATO) countries have associate member status (Turkey, Iceland

and Norway), which gives the right to take part in votes on NATO questions

10 (Petersberg-) countries have associate partner status (Bulgaria, Estonia, Hungary, Latvia, Lithuania, Poland, Romania, Slovakia, the Czech Republic and Slovenia).

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Assoziierung EG - ÜLG Die ÜLG – Länder (20 Staaten, z.B. Grönland, die Antillen, Falkland-Inseln, St. Helena etc.) vgl.

198-204 + Annex II AEUV Eigenschaften der ÜLG

Zwei Haupteigenschaften unterscheiden die ÜLG von den AKP-Staaten und den französischen Überseedepartements (DOM):

Die ÜLG sind nicht Teil des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft (im Gegensatz zu den DOM) ;

Ihre Staatsangehörigen haben die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, dem sie angehören (In bestimmten Fällen jedoch genießen sie nicht die vollständigen staatsbürgerlichen Rechte in diesen Staaten).

Verfassungsmäßig gehören die ÜLG zu vier Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich) und stellen keine unabhängigen Staaten dar

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Sonstige Assoziierungen mit der EG Artikel 217 AEUV: Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder

einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Regelmäßig kleine („namenlose“) internationale Organisationen mit Assoziationsräten, in denen die betreffenden Staaten formell gleichgestellt sind und die in der EG unmittelbar anwendbares Recht schaffen können (EuGH 20. 9. 1990 - C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Rnr. 26

Diverse Formen: AKP – Assoziierung: Abkommen von Jaunde, später Lomè, jetzt: von

Cotonou Assoziierungen zur Vorbereitung eines Beitritts: Europa – Abkommen mit den

MOE – Staaten, Türkei Die Euro-Med – Assoziierungen mit den Maghreb- und Mashrek – Ländern

am Mittelmeer Der Europäische Wirtschaftsraum mit Norwegen, Island, Liechtenstein Die bilateralen Verträge zwischen der EG und der Schweiz

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Teilnahmerechte von Nichtmitgliedern UNO

Vor der Mitgliedschaft waren die Bundesrepublik Deutschland und die DDR Beobachter

Beobachterstatus wird von der Generalversammlung auch anerkannten Befreiungsbewegungen wie etwa der PLO verliehen

Beobachterstatus von NGO nach Art. 71 SVN Art. 12 OECD: Upon such terms and conditions as the

Council may determine, the Organisation may: (a) address communications to non-member States or

organisations; (b) establish and maintain relations with non-member States or

organisations; and (c) invite non-member Governments or organisations to participate

in activities of the Organisation.

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Observers bei der WTO - 1 Rule 10 Rules of Procedure for the MC (Minsterial Council) and the GC (General Council) (WT/L/28)

Representatives of States or separate customs territories may attend the meetings as observers on the invitation of the Ministerial Conference in accordance with paragraphs 9 to 11 of the guidelines in Annex 2 to these Rules.

Rule 11 Representatives of international intergovernmental organizations may attend the meetings as observers

on the invitation of the Ministerial Conference in accordance with the guidelines in Annex [ ] to these Rules Annex2 (Guidelines):

1)Governments seeking observer status in the Ministerial Conference shall address a communication to that body indicating their reasons for seeking such status. Such requests shall be examined on a case-by-case basis by the Ministerial Conference.

3)The purpose of observer status in the General Council and its subsidiary bodies is to allow a government to better acquaint itself with the WTO and its activities, and to prepare and initiate negotiations for accession to the WTO Agreement.

5)The General Council shall examine requests for observer status by governments on a case-by-case basis.

6) Observer status in the General Council shall be granted initially for a period of five years. In addition to being invited to sessions of the Ministerial Conference, governments with observer status in the General Council may participate as observers at meetings of working parties and other subsidiary bodies of the General Council as appropriate, with the exception of the Committee on Budget, Finance and Administration.

Page 20: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Observers bei der WTO - 2 7)During its period of observership, an observer government shall provide the

Members of the WTO with any additional information it considers relevant concerning developments in its economic and trade policies. At the request of any Member or the observer government itself, any matter contained in such information may be brought to the attention of the General Council after governments have been allowed sufficient time to examine the information.

8)(a)If, at the end of five years, an observer government has not yet initiated a process of negotiation with a view to acceding to the WTO Agreement, it may request an extension of its status as observer. …..

9)Observer governments shall have access to the main WTO document series. They may also request technical assistance from the Secretariat in relation to the operation of the WTO system in general, as well as to negotiations on accession to the WTO Agreement.

10)Representatives of governments accorded observer status may be invited to speak at meetings of the bodies to which they are observers normally after Members of that body have spoken. The right to speak does not include the right to make proposals, unless a government is specifically invited to do so, nor to participate in decision-making. …

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Observers bei der WTO - Beitragspflicht 1. Chapter IV of the Rules of Procedure for both Sessions of the Ministerial

Conference and Meetings of the General Council stipulate the terms under which a State or separate customs territory may have access to these bodies as an observer , in order to better acquaint itself with the WTO and its activities, and to prepare and initiate negotiations for accession to the WTO Agreement. Annex 2 of these Rules contains guidelines for observer s. Guideline 11 states:

" Observer governments shall be required to make financial contributions for services provided to them in connection with their observer status in the WTO, subject to financial regulations established pursuant to Article VII:2 of the WTO Agreement."

... 3. It is relevant that Article VII:4 of the WTO Agreement states that: "Each Member should promptly contribute to the WTO its share in the expenses

of the WTO in accordance with the financial regulations adopted by the General Council".

It is considered that observer s should demonstrate their commitment to Article VII:4 by fully discharging their financial obligations. In particular, before considering a request for an extension of observer status under Annex 2, Guideline 8(b) or an application for accession under WTO Article XII.2, the financial standing of the observer should be taken into account.

WTO Doc. 94-2762

Page 22: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Suspendierung in der UNO Artikel 5 Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat

Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.

Artikel 19 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen

Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

Page 23: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Suspendierung in der UNESCO 4. Members of the Organization which are

suspended from the exercise of the rights and privileges of membership of the United Nations Organization shall, upon the request of the latter, be suspended from the rights and privileges of this Organization.

Page 24: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Suspendierung im Europarat Artikel 8 Jedem Mitglied des Europarats, das sich eines schweren

Verstoßes gegen die Bestimmungen des Artikels 3 schuldig macht, kann sein Recht auf Vertretung vorläufig abgesprochen und es kann vom Minister-Komitee aufgefordert werden, gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 auszutreten. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann das Minister-Komitee beschließen, daß das betreffende Mitglied, von einem durch das Komitee selbst bestimmten Zeitpunkt ab, dem Europarat nicht mehr angehört.

Artikel 9 Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht

nachkommt, kann das Minister-Komitee dessen Recht auf Vertretung im Komitee und in der Beratenden Versammlung solange aufheben, als es seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Page 25: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Sanktionen in der EU Artikel 7 EUV

Suspendierung „bestimmter Rechte“ Ist auch ein Ausschluss zulässig?

Page 26: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Mitgliedschaft – Beendigung Beendigung

(Suspendierung) Austritt Ausschluss Untergang des Mitglieds Zusammenschluss mit einem anderen Staat

Page 27: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Austritt Europarat Artikel 7 Satzung des Europarats: Jedes Mitglied des Europarats kann aus diesem

austreten, indem es seinen Entschluß dem Generalsekretär förmlich anzeigt. Die Anzeige wird mit Ablauf des laufenden Rechnungsjahres wirksam, wenn sie innerhalb der ersten 9 Monate dieses Jahres erfolgt ist, und bei Ablauf des folgenden Rechnungsjahres, wenn sie während der letzten drei Monate erfolgt ist.

Page 28: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Austritt WTO Article XV WTO Agreement - Withdrawal 1. Any Member may withdraw from this Agreement.

Such withdrawal shall apply both to this Agreement and the Multilateral Trade Agreements and shall take effect upon the expiration of six months from the date on which writ ten notice of withdrawal is received by the Director-General of the WTO.

2. Withdrawal from a Plurilateral Trade Agreement shall be governed by the provisions of that Agreement.

Page 29: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Austritt aus dem IMF A R T I C L E   X X V I Withdrawal from Membership Section 1.  Right of members to withdraw

Any member may withdraw from the Fund at any time by transmitting a notice in writing to the Fund at its principal office. Withdrawal shall become effective on the date such notice is received.

Section 2.  Compulsory withdrawal (a) If a member fails to fulfill any of its obligations under this Agreement, the Fund may declare the

member ineligible to use the general resources of the Fund. Nothing in this Section shall be deemed to limit the provisions of Article V, Section 5 or Article VI, Section 1.

(b) If, after the expiration of a reasonable period following a declaration of ineligibility under (a) above, the member persists in its failure to fulfill any of its obligations under this Agreement, the Fund may, by a seventy percent majority of the total voting power, suspend the voting rights of the member. During the period of the suspension, the provisions of Schedule L shall apply. The Fund may, by a seventy percent majority of the total voting power, terminate the suspension at any time.

(c) If, after the expiration of a reasonable period following a decision of suspension under (b) above, the member persists in its failure to fulfill any of its obligations under this Agreement, that member may be required to withdraw from membership in the Fund by a decision of the Board of Governors carried by a majority of the Governors having eighty-five percent of the total voting power.

(d) Regulations shall be adopted to ensure that before action is taken against any member under (a), (b), or (c) above, the member shall be informed in reasonable time of the complaint against it and given an adequate opportunity for stating its case, both orally and in writing.

Section 3.  Settlement of accounts with members withdrawing When a member withdraws from the Fund, normal operations and transactions of the Fund in its

currency shall cease and settlement of all accounts between it and the Fund shall be made with reasonable despatch by agreement between it and the Fund. If agreement is not reached promptly, the provisions of Schedule J shall apply to the settlement of accounts.

Page 30: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Austritt aus der UNESCO 6. Any Member State or Associate Member of the

Organization may withdraw from the Organization by notice addressed to the Director-General. Such notice shall take effect on 31 December of the year following that during which the notice was given. No such withdrawal shall affect the financial obligations owed to the Organization on the date the withdrawal takes effect. Notice of withdrawal by an Associate Member shall be given on its behalf by the Member State or other authority having responsibility for its international relations.

Page 31: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Austritt als Vertragskündigung Artikel 56 WVK (Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von

einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält)

(1) Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern a) nicht feststeht, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer

Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten, oder b) ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des

Vertrags herleiten lässt. (2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz 1 einen

Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu notifizieren.

Page 32: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Austritt aufgrund der clausula rebus sic stantibus

Artikel 62 WVK Grundlegende Änderung der Umstände(1) Eine grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für

die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und

b) die Änderung der Umstände würde das Ausmass der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten.

(2) Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, a) wenn der Vertrag eine Grenze festlegt oder b) wenn die Vertragspartei, welche die grundlegende Änderung der Umstände

geltend macht, diese durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.

(3) Kann eine Vertragspartei nach Absatz 1 oder 2 eine grundlegende Änderung der Umstände als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend machen, so kann sie die Änderung auch als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend machen.

Page 33: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Ausschluss Artikel 6 UNO Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich

verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.

Article 8 Statute of the Council of Europe Any member of the Council of Europe which has seriously violated Article 3 may

be suspended from its rights of representation and re quested by the Committee of Ministers to withdraw under Article 7. If such member does not comply with this request, the Commit tee may decide that it has ceased to be a member of the Council as from such date as the Committee may determine.

Article 9 Statute of the Council of Europe The Committee of Ministers may suspend the right of representation on the

Committee and on the Consultative Assembly of a member which has failed to fulfil its financial obligation during such period as the obligation remains unfulfilled.

Page 34: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Sekundärer Ausschluss – ICAO Article 93 bis ICAO Convention (a) Notwithstanding the provisions of Articles 91, 92 and 93 above:

(1) A State whose government the General Assembly of the United Nations has recommended be debarred from membership in international agencies established by or brought into relationship with the United Nations shall automatically cease to be a member of the International Civil Aviation Organization;

(2) A State which has been expelled from membership in the United Nations shall automatically cease to be a member of the International Civil Aviation Organization unless the General Assembly of the United Nations attaches to its act of expulsion a recommendation to the contrary.

(b) A State which ceases to be a member of the International Civil Aviation Organization as a result of the provisions of paragraph (a) above may, after approval by the General Assembly of the United Nations, be readmitted to the International Civil Aviation Organization upon application and upon approval by a majority of the Council.

(c) Members of the Organization which are suspended from the exercise of the rights and privileges of membership in the United Nations shall, upon the request of the latter, be suspended from the rights and privileges of membership in this Organization

Page 35: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Sekundärer Ausschluss UNESCO 5. Members of the Organization which are

expelled from the United Nations Organization shall automatically cease to be Members of this Organization.

Page 36: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

Finanzierung der UN Artikel 17 (1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den

Haushaltsplan der Organisation. (2) Die Ausgaben der Organisation werden von den

Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.

(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.

Page 37: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

„Certain Expenses“ of the UN ICJ Advisory Opinion 20.7.1962 – Certain Expenses of the United Nations

(Art. 17 para 2 of the Charter) Müssen Kosten von Friedensoperationen auch von allen Mitgliedern

getragen werden? (UNEF im mittl. Osten, ONUC im Kongo) Es gibt „administrative budgets“ und „operational budgets“ (cf. Para. 3).

Wenn para. 2 nur den Verwaltungshaushalt gemeint hätte, wäre dies ausdrücklich so angeordnet worden.

Das Gesamt-Budget der UN enthält Verwaltungsausgaben wie auch Operationskosten (wie etwa für die Operationen zur Friedenserhaltung). Art. 17.2 meint dieses Gesamtbudget.

Die Kompetenz des SC für die Friedenserhaltung ist nicht ausschließlich, sondern nur primär (Art. 24). Die Haushaltskompetenz liegt auch für diese Operationen bei der Generalversammlung (17.2)

Kann man aus Art. 11.2 Charta etwas anderes ableiten? Dito aus Art. 43? Betrifft diese Vorschrift alle Aktionen des SC? Welche Schranken gibt es für „Expenses“ im Budget? Sie müssen im Rahmen der Kompetenzen der UN angefallen sein. Wie

sieht es bei „ultra vires“ – Handlungen aus? Wie, wenn das falsche Organ gehandelt hat?

Page 38: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

Finanzierung des IMF Artikel III. Quoten und Subskriptionen

Abschnitt 1. Quoten und Subskriptionszahlungen Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Quote zugeteilt.

Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt. Die Quoten anderer Mitglieder werden vom Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle an den Fonds zu zahlen.

Abschnitt 4. Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto gehaltenen Mitgliederwährung, der

nach Ansicht des Fonds für seine Operationen und Transaktionen nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem Mitglied Schuld- oder ähnliche Verpflichtungsscheine an, die vom Mitglied oder von der vom Mitglied nach Artikel XIII Abschnitt 2 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern als Subskription gezahlten Währungsbeträge Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen Konto zuzuführen ist.

[Bei Quotenerhöhungen muss jeder zustimmende Staat nachzahlen]

Page 39: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

Eigenmittel der EU Artikel 311 AEUV Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus

Eigenmitteln finanziert. ... Artikel 2 des Eigenmittelbeschlusses des Rats von 1994 (1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende

Eigenmittel dar: a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche

Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaates ergeben......

d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach gemeinschaftlichen Regeln ... festgesetzt wird.

Page 40: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

Finanzierung der GASP Artikel 41 (1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3

sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.

(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.

Page 41: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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RIO und Grundgesetz Art. 23 Einbindung in die Europäische Union Art. 24.1 Übertragung von Hoheitsrechten auf

andere IO Art. 24.2 Einordnung in Systeme der

gegenseitigen kollektiven Sicherheit Art. 24.3 Beitritt zu einem internationalen

Schiedgerichtssystem

Page 42: Recht der Internationalen Organisationen -2- Mitgliedschaft, Finanzierung

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Art. 23 GG: Mitwirkung in der EU Ziel: Verwirklichung eines vereinten Europas Mittel: Entwicklung der Europäischen Union Strukturmerkmale: Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Föderation,

Subsidiarität, adäquater Grundrechtsschutz Aktion: Übertragung von Hoheitsrechten mit Zustimmung des Bundesrates

Nicht dinglich, sondern auf unbestimmte oder bestimmte Zeit, also rücknehmbar (BVerfGE 58, 1, 28 – EUROCONTROL)

Anwendungsvorrang bis zur Grenze des Art. 79.3 Art. 79. 2: ggf. Verfassungsänderung Art. 79.3: Ewigkeitsgarantie

Generell Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der EU

Insbesondere bei der Rechtsetzung (Abs. 2, 3) Besondere Berücksichtigung der Länder bei Rechtsetzung

Die ihre Interessen berührt (Abs. 5.1) oder im Schwerpunkt ihre Kompetenzen berührt (Abs. 5.2) Bei Angelegenheiten ihrer ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnisse, dann Wahrnehmung der

Rechte der BRD durch einen Ländervertreter, der vom Brat benannt wird (Abs.6). Dabei: Wahrung der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes

Gesetze über die Beteiligung des Bundestages (23.3.3) und der Länder (23.7)

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„Solange“-Entscheidungen In zwei verschiedenen „Solange-

Entscheidungen“ (1974, 1986) beanspruchte das Verfassungsgericht für sich das Recht, EG-Recht daraufhin zu überprüfen, ob es mit den grundlegenden Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte nach dem Grundgesetz konform ist.

Aber es erklärte auch, dass es dieses Recht nicht ausüben werde, solange der EuGH diese Kontrolle so ausübt, dass das nach dem Grundgesetz erforderliche Schutzniveau hinreichend gewährt ist.

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Die Maastricht-Entscheidung In der Entscheidung über den “Vertrag von

Maastricht” (1992, BVerfGE 89, 155) sprach das Gericht jedoch schon 1993 von Kontrolle “in einem Kooperationsverhältnis” durch die Gerichte in Luxemburg und Karlsruhe (Was ist das?) über dieses Schutzniveau (ohne seine Enthaltungspraxis zu ändern).

In derselben “Maastricht-Entscheidung” knüpfte das Verfassungsgericht außerdem die weitere Mitgliedschaft Deutschlands (unter Androhung seines Austritts) an das demokratische Prinzip.

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Maastricht-Entscheidung - 2 Es befand, entweder müsse die Union ein

System parlamentarischer Demokratie ähnlich (nicht völlig identisch mit) dem demokratischer Staaten entwicklen.

Oder (!) die Übertragung der Befugnisse müsse auf ein Niveau beschränkt werden, auf dem den nationalen Parlamenten “Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht” verbleiben;

Dies könnte auch verstanden werden als Versuch des Gerichts, die strukturelle Entwicklung der Demokratie in der Union wieder aufleben zu lassen. Aber es war gemeint als Warnung im Hinblick auf künftige Übertragungen von Hoheitsbefugnissen.

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Der Vertrag von Lissabon und die deutsche Demokratie - 1

BVerfG 22.9.2009 – 2 BvR 2136/09 – BVerfGE 123, 267 Jeder Bürger hat ein Grundrecht auf Wahl und somit auf eine

funktionierende Demokratie durch Ausführung des Willens einer Bevölkerungsmehrheit in einer souveränen Bundesrepublik Deutschland.

Er kann sich auf dieses Recht berufen bei einer Verfasssungsklage beim BVerfG, das dann die Grenzen einer eventuellen Integration kontrollieren wird.

Dies ist ein absolutes (nicht relatives!), unabdingbares Recht, das nach der derzeitig gültigen Verfassung nicht geändert werden kann.

Es garantiert auch “souveräne Staatlichkeit Deutschlands”, d.h. eine nationale deutsche Demokratie (!!!)

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Der Vertrag von Lissabon und die deutsche Demokratie – 2

Deutschland ist offen für Integration und die Übertragung von Aufgaben und Hoheitsbefugnissen, aber das Limit ist dabei anzusetzen bei der Bewahrung seiner Souveränität und seiner “verfassungsmäßig garantierten Identität”, d.h. kein Aufgehen in einem Bundesstaat.

Darüber hinaus ist nach der gültigen Verfassung nichts möglich, dies würde ein völlig neue Verfassungsgesetzgebung durch das deutsche Volk erfordern.

Deutschland könnte nicht einmal einem europäischen Bundesstaat mit einer echten von der Gesamtheit der europäischen Bevölkerung beschlossenen Verfassung beitreten – zumindest nicht, ohne sein eigenes Grundgesetz aufzugeben. “Es gibt kein unabhängiges Subjekt für die Legitimation der Autorität der Europäischen Union, die sich selbst sozusagen auf einer höheren Ebene gründen würde, ohne von einem fremden Willen abgeleitet zu sein und damit aus eigenem Recht heraus.”

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Der Vertrag von Lissabon und die deutsche Demokratie - 3

Deutschland verlangt keine demokratische Struktur der Union entsprechend der Struktur des deutschen Staates.

Aber:“ Das Grundgesetz gewährt den Organen, die im Namen Deutschlands handeln, keine Befugnisse, gemäß Völkerrecht durch Beitritt zu einem Bundesstaat das Recht auf Selbstbestimmung des deutschen Volkes in Form der Souveränität Deutschlands abzuschaffen”.

Auf Grund der unwiderruflichen Übertragung der Souveränität auf ein neues Legitimationssubjet, das dazu passt, ist dieser Schritt ausschließlich beschränkt auf den direkt erklärten Willen des deutschen Volkes, d.h. eine völlig neue Verfassung, nicht nur eine Verfassungsänderung.

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Der „Staatenverbund“

Welche Möglichkeiten bleiben nach der bestehenden Verfassung?

Das maximal Mögliche ist z.Z. die Beteiligung an einem Staatenverbund, dem souveräne Rechte übertragen werden.

Der Begriff Verbund meint ein enges langfristiges Bündnis von Staaten, die souverän bleiben, ein Zusammenschluss mit öffentlichen Befugnissen auf Basis eines Vertrages, dessen Grundordnung jedoch allein den Mitgliedsstaaten zur Verfügung steht und in dem die Völker der Mitgliedsstaaten, d.h. die Staatsbürger, die Subjekte der demokratischen Legitimation bleiben.

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Verantwortlichkeit für Integration “Wenn gesetzgeberische oder administrative Kompetenzen nur in einer

unbestimmten Weise übertragen werden oder mit der Absicht, dass sie dynamisch weiter entwickelt werden sollen, oder wenn Organe bevollmächtigt werden, neue Kompetenzen zu entwickeln, sie in erweiterter Form auszulegen oder sie tatsächlich zu erweitern, besteht die Gefahr, dass das festgelegte Integrationsprogamm und die gewährten Befugnisse überschritten werden”

“Daher ist es nach der Verfassung erforderlich, dynamischen Vertragsbestimmungen nicht blanko zuzustimmen oder aber, wenn sie noch in einer Weise interpretiert werden können, die die Staatenverantwortlichkeit für Integration respektiert, unbedingt geeignete nationale Schutzmaßnahmen zu treffen für die effektive Ausübung der Verantwortung.”

Das Parlament muss zusätzlich die Verantwortung für Integration übernehmen. Jede Änderung des primärrechlichen Textes muss kontrolliert weren, vergleichbar dem Ratifikationsverfahren (und kann daher genauso vom BVerfG kontrolliert werden).

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Verbleibendes Minimum an nationalen Befugnissen - 1

Schutz der Souveränität, erforderlich nach dem Demokratieprinzip Deutschland (“Mitgliedsstaaten”!!!) muss genügend Raum behalten für die

politische Ausformung wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Lebensumstände Beschränkung der Übertragung souveräner Rechte an die Europäische Union und

deren Ausübung in voraussagbarer Weise Insbesondere in zentralen Politikfeldern im Bereich persönliche Entwicklung und

Formung der Lebensumstände durch Sozialpolitik. Auf diesen Gebieten wird insbesondere vorgeschlagen, die Grenze da zu ziehen,

wo die Koordination der Umstände mit einer grenzüberschreitenden Dimension faktisch gefordert ist.

Subjekte der Restriktion: Strafrechtspflege, Stationierung von Militär, Haushaltsangelegenheiten, sozialpolitische Angelegenheiten, Schulen und Erziehungswesen

Dieser Katalog ist nicht im Wortlaut des Grundgesetzes verankert. Das zeigt, dass diese Entscheidung ein Beispiel für rechtsprecherischen Aktivismus darstellt.

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Erfordernisse für eine demokratische Struktur Je bedeutender die Übertragung von Rechten, um so mehr demokratische Prinzipien

sind zu beachten. Das Europäische Parlament ist nicht nach echten repräsentativen Prinzipien organisiert. Aber: Strukturelle Kongruenz ist nicht erforderlich. Eine supranationale Organisation ist

kein Staat. Da und in dem Maße wie die Europäische Union selbst nur abgeleitete öffentliche Befugnisse ausübt, muss sie nicht völlig mit den Erfordernissen übereinstimmen.

Und die Union kann sogar neue Formen der Volksbeteiligung bei der demokratischen Entscheidungsfällung ausüben!

Effektive indirekte demokratische Kontrolle durch nationale Parlamente kann ausreichend sein und vom direkt gewählten Europa-Parlamentarier ergänzt werden.

Wenn ein Ungleichgewicht zwischen Rechten und Struktur auftritt, ist es Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland, auf Grund ihrer Verantwortung für die Integration auf eine Änderung hin zu wirken, und schlimmstenfalls sogar sich zu weigern, weiterhin in der Europäischen Union zu verbleiben.

Nur in einem echten Bundesstaat müsste völlige Demokratie auf Bundesebene hergestellt werden (Aber dann würde das Grundgesetz nicht mehr gelten!).

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Über die bestehende Verfassung hinaus gehen? Kann dies durch eine Ergänzung der bestehenden

Verfassung geändert werden? Nicht innerhalb des bestehenden Verfassungssystems,

das nach Art. 79 Abs. 2 abgeändet werden kann Aber höchstwahrscheinlich durch eine völlig neue

Verfassung Art. 146 Grundgesetz:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

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Ergebnis der Entscheidung Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass die Ratifizierung des

Vertrages von Lissabon verfassungsgemäß war, weil (a). Der Vertrag von Lissabon weder verfassungsgebende Rechte

überträgt, die nicht den Verfassungsorganen zur Verfügung stehen, noch die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland aufgibt.

(b). Der Deutsche Bundestag noch hinreichend eigene wichtige Verantwortlichkeiten und Kompetenzen behält

(c) Mit ihrem derzeitigen Integrationsstand erhält die Europäische Union auch nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon noch keine Form, die dem Legitimierungsniveau einer Demokratie in Form eines Staates entspräche.

Aber der Bundestag müsste seine Umsetzungsstatuten ändern und eine intensivere Kontrolle der gesetzgeberischen Maßnahmen in der Europäischen Union gewährleisten.

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Die Bedeutung dieser Entscheidung – kurz gefasst Zum ersten Mal ist Deutschland nicht mehr der

“Modellstudent” der Europäischen Union Es ist für absehbare Zeit beträchtlich eingeschränkt in der

Beteiligung an künftigen Schritten hin zu einer Entwicklung der supranationalen Hoheitsbefugnisse der Union.

Es könnte sich nur an einer Föderalisierung der Union oder eines wichtigen Teiles (welchen Zuschnitts auch immer) beteiligen, wenn es eine ganz neue Verfassung entwicklen würde.

Sogar die Entwicklung völlig demokratischer Strukturen mit einem Parlament, das alle gesetzgeberischen Befugnisse hätte und repräsentativ gewählt würde, könnte diese Grenze de constitutione lata nicht beseitigen.

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Die Bedeutung dieser Entscheidung - 2 Außerdem: Weitere Übertragung von Hoheitsbefugnissen in

bestimmten Fällen begrenzt. Wo die Übertragung möglich bleibt, ist sie immer noch der

Entwicklung hinreichend demokratischer Strukturen unterworfen, die ständig durch das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaates kontrolliert werden (BVerfG).

Dies ist nicht das letzte Wort über Deutschlands Möglichkeiten, weiter an der Integration teilzunehmen, aber es räumt auf mit der Ansicht, dass die Verbesserung demokratischer Strukturen mehr schrankenlose Integration gestatten würde.

Es ist ein Manifest staatlicher Souveränität als Basis für die Union. Die Entwicklung einer neuen Verfassung stellt eine recht hohe

Schranke dar.

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Entscheidende VoraussetzungNo. 216:“Das Demokratieprinzip kann nicht mit anderen Rechtsinteressen aufgerechnet werden; es ist unverletzlich(s. BVerfGE 89, 155 <182>). Die verfassungsgebende Gewalt der Deutschen, die sich das Grundgesetz schuf, wollte eine unüberwindliche Grenze für künftige politische Entwicklungen setzen.Änderungen des Grundgesetzes, die die Prinzipien in Art. 1 und Art. 20 GG beeinträchtigen, sind unzulässig (Art. 79.3 GG). Die sogenannte Ewigkeitsgarantie nimmt der freien Verfassungsordnung die Verfügung über ihre Identität, sogar der verfassungsändernden Gesetzgebung.Das Grundgesetz nimmt also nicht nur souveräne Staatlichkeit an, sondern garantiert sie auch.

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Honeywell (Mangold) – Entscheidung - 1 BVerfG “Honeywell” v. 6.7.2010 – 2 BvR 2661/06 – EuGH-Entscheidung iS. Mangold (EuGH v. 22. 11. 2005, Rs. C-144/04, Slg.

2005, I-9981) ist kein ausbrechender Rechtsakt. EU-Recht hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht, was nach Art. 23.1 GG

zulässig ist. Dieser ist aber nicht umfassend, denn das Unionsrecht bleibt als autonomes Recht von der vertraglichen Übertragung und Ermächtigung abhängig. BVerfG darf daher „ersichtliche Kompetenzüberschreitungen“ oder Kompetenzausübungen im nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität (Art. 79.3) überprüfen.

Diese Pflicht muss aber mit der Stellung des EuGH und seiner Aufgabe koordiniert werden. Kooperativer Ausgleich und wechselseitige Rücksichtnahme. „Die Ultra-vires-Kontrolle darf nur europarechtsfreundlich ausgeübt werden“

Danach sind Entscheidungen des EuGH auch für das BVerfG grundsätzlich verbindlich.

Das BVerfG darf eine ultra-vires-Kontrolle nur dann ausüben, wenn der EuGH zuvor Gelegenheit zur Entscheidung über die Rechtsfrage hatte.

Weiter muss ein ersichtlicher Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung vorliegen („hinreichend qualifizierter Verstoß)

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Honeywell - 2 Das erfordert offensichtliche

Kompetenzwidrigkeit und erhebliche Bedeutung des fraglichen Aktes

Hierunter fällt nicht eine (unionseigen) methodisch gebundene Rechtsfortbildung, soweit sie nicht contra legem erfolgt

Der EuGH hat auch Anspruch auf „Fehlertoleranz“ in der Einzelfallentscheidung

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Art. 24.1 GG Übertragung von Hoheitsrechten

Etwa Erhebung von Gebühren für eigene Hoheitsakte von EUROCONTROL (BVerfGE 58, 1)

Eigenes Arbeitsrecht von EUROCONTROL (BVerfGE 59, 63) Rechtsakte des Europäischen Patentamts für das deutsche Territorium (BVerfG 2 BvR

2368/99, 1458/03, 2093/05, 2310/05) Durch Bundes – Gesetz

Das nicht in allen Aspekten bereits endgültig regeln muss, wenn nur der zukünftige Vollzugsverlauf klar genug festgelegt ist (BVerfGE 68, 1, 98 – Nachrüstung)

Das nicht das Grundgefüge des GG aushöhlen darf (die identitätsstiftende Grundstruktur, BVerfGE 58, 1, 40 Eurocontrol I), also auch ein dem GG im wesentlichen gleicher Grundrechtsschutz (BVerfG 59, 63, 86 Eurocontrol II). In jedem Fall aber 79.3 iVm 20.1 und 2 GG, also auch die demokratische Legitimation der Entscheidungen

Auf zwischenstaatliche Einrichtungen Im Bereich der Länderkompetenzen

Übertragung von Hoheitsrechten Mit Zustimmung der Bundesregierung Auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen

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Art. 24.2 GG Ziel: Friedenswahrung Mittel: Einordung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit

Mit Beschränkung von Hoheitsrechten Soweit damit eine dauerhaften Friedensordnung in Europa und der Welt herbeigeführt und

gesichert wird. Nicht notwendig alternativ zu 24.1, es können auch Hoheitsrechte übertragen

werden. Dies muss andererseits aber auch nicht der Fall sein. Vielmehr kann die Bundeswehr an Entscheidungen der NATO gebunden werden auch ohne Übertragung von Hoheitsrechten (etwa bei Duldung anderer Hoheitsakte auf deutschem Territorium (BVerfGE 68, 1 – Nachrüstung)

Immer bedarf es bei bewaffneten Truppeneinsätzen im Ausland einer vorherigen Zustimmung durch den Bundestag (BVerfGE 90, 286). Dies gilt immer dann, wenn nach den tatsächlichen Umständen eine Kampfbeteiligung konkret zu erwarten ist. Die Umstände des Einsatzes müssen für den Bundestag vorhersehbar sein (BVerfGE 100, 266). Bewaffneter Einsatz ist nicht eng zu sehen. Es geht um jede Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen oder deren konkrete Erwartung (BVerfG NJW 2008, 2018 – AWACS)

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Neubestimmung des NATO – Auftrags -1 BVerfGE 90, 286-394

NATO und WEU beteiligen sich an einer durch den UN – SR angeordneten Aktion militärisch. Die Bundeswehr untersteht dabei voll den NATO-Kommando-Behörden.

Der Eingliederung deutscher Streitkräfte in integrierte Verbände der NATO hat der deutsche Gesetzgeber durch den Beitritt zum Nordatlantikvertrag zugestimmt (vgl. BVerfGE 68, 1 <99 ff.>). Diese Zustimmung umfasst auch den Fall, dass integrierte Verbände im Rahmen einer Aktion der Vereinten Nationen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, eingesetzt werden.

Die NATO wurde durch Regierungspraxis entsprechend erweiternd orientiert. Solche gewohnheitsrechtlichen Änderungen bedürfen keiner Zustimmung des ratifizierenden Gesetzgebers.

Völkerrechtliche Verträge erlauben eine dynamische Auslegung, insbesondere Gründungsverträge einer Internationalen Organisation. Aber auch darüber hinausgehenden Veränderungen müssen nicht notwendig durch einen Änderungsvertrag erfolgen

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Neubestimmung des NATO – Auftrags – 2 Regierungshandeln kann also Vertragsrecht ohne ausdrücklichen

Änderungsvertrag abändern. Wäre Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in diesem Zusammenhang anwendbar, so müsste die Bundesregierung bei jedem Schritt, der in der Abfolge des Geschehens zu einem solchen Ergebnis führen kann, die Zustimmung des Gesetzgebers einholen.

Die ein solches Ergebnis vermeidende strikte Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die notwendige eindeutige Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesregierung und Gesetzgeber; sie ist ein Element der Gewaltenteilung, wie sie das Grundgesetz ausgestaltet hat (vgl. BVerfGE 68, 1 <86 f.>). Sie gibt den beteiligten Bundesorganen verlässliche Maßstäbe, um im vorhinein die Grenzen ihrer Kompetenzen und Befugnisse bestimmen zu können (vgl. auch BVerfGE 81, 310 <335 ff.>) und wahrt damit insbesondere die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland.

Siehe auch BVerfGE 104, 151 – neues strategisches NATO-Konzept und BVerfGE 118, 244 – ISAF-Einsatz in Afghanistan

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Art. 24.3 - Streitschlichtung Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten Beitritt des Bundes zu Vereinbarungen Über eine allgemeine, umfassende,

obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit