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In dieser Ausgabe Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger E-Mail: [email protected] Editorial ESUG - oder wird jetzt alles besser? TelDaFax Pleite - Frontal 21 Beförderungen - Gebündelte Dienstposten E.U.R. Stellungnahmen 17 18 19 20 21 22 2 Rechtspflegerblatt 58. Jahrgang | April - Juni 2012 ISSN 0034-1363 Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl „Die Beleidigungen sind die Argumente jener, die über keine Argumente verfügen.“ Jean-Jaques Rousseau (1712 - 1778) französisch-schweizerischer Moralphilosoph Rechtspflegerblatt 2-2012.indd 1 28.03.2012 20:58:59

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In dieser Ausgabe

Redaktion, Schriftleiter: Martin HaselmayerStellv. Bundesvorsitzender desBundes Deutscher RechtspflegerE-Mail: [email protected]

Editorial

ESUG - oder wird jetzt alles besser?

TelDaFax Pleite - Frontal 21

Beförderungen - Gebündelte Dienstposten

E.U.R.

Stellungnahmen

17

18

19

20

21

22

2Re c h t s p f l e g e r b l a t t58. Jahrgang | April - Juni 2012 ISSN 0034-1363

Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl

„Die Beleidigungen sind die Argumente jener, die

über keine Argumente verfügen.“

Jean-Jaques Rousseau (1712 - 1778)französisch-schweizerischer Moralphilosoph

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Wenn ich mich mit Kolleginnen und Kollegen unterhalte oder E-Mails lese, die an mich he-rangetragen werden, gewinne ich immer den Eindruck, die Rechtspflegerschaft ist ein fort-schrittlicher und ausgesprochen selbstbewusster Kreis. Gelegentlich sind auch deutliche Emp-findlichkeiten zu spüren, wenn von außen mal wieder ein Hinweis auf unsere gesellschaftliche Position erfolgt. Bekanntlich stellen wir in den Augen einiger Menschen eine Art Mittelschicht dar, die eigentlich dazu vorgesehen ist, neidisch und bewundernd zu den „Oberen“ aufzuschauen und danach zu streben, so zu werden, wie sie sind. Natürlich sollen wir das in deren Augen nie, oder nur in seltenen Ausnahmefällen erreichen.

Wenn derartiges auf die Seelen unserer Kollegin-nen und Kollegen trifft, sind viele empört und verweisen auf die hervorragenden Leistungen für die Gesellschaft, die sich hinter keinem Richter zu verstecken braucht. Gelegentlich wird auch mal despektierlich über diese Berufsgruppe her-gezogen, wähnt man sich doch zu Unrecht hierar-chisch unterhalb dieser als elitär wahrgenomme-nen Gruppe angesiedelt. Ein wenig anders scheint aber die Haltung zu werden, wenn wir als die ge-wählten Vertreter des BDR daraus Konsequenzen ziehen und Forderungen nach Aufgaben aufstel-len, die dem Anspruch, der daraus abzuleiten ist, gerecht werden. Oder wenn wir über die Aufga-be liebgewonnener Rechtsgebiete nachdenken, für deren Bewältigung möglicherweise gar nicht unsere herausragende Kompetenz benötigt wird. Oder wenn wir eine Bezahlung fordern, die in ihrer Struktur der richterlichen angepasst ist und in ihrer Höhe derselben zumindest angenähert. Oder wenn wir Forderungen aufstellen, die aus der Überlegung herrühren, dass eine unabhängige Dritte Gewalt nur bei vollständiger Loslösung von der zweiten Gewalt diesen Namen verdient, und dass wir ein unverzichtbarer Teil derselben sind. Die geringsten Vorhaltungen sind dann noch die, welche uns als unrealistische Phantasten darstel-len, die offenbar vergessen haben, dass wir abhän-gige Beamte des Staates sind. Andere wiederum werfen uns Verrat an ihren Interessen vor, weil wir ihnen immer noch mehr Arbeit aufhalsen, ohne dass dafür eine adäquate Entlohnung erfolgt.

Wenn ich mir so die Argumente anschaue, die In-teressengruppen im Rahmen der Diskussion um die Reform der Verbraucherinsolvenz vorbringen um zu verhindern, dass dieses Verfahren vollstän-dig auf den Rechtspfleger übertragen wird, erken-

ne ich darin auch ein Aufgreifen von Ängsten und Bedenken, die aus den oben genannten Wider-ständen einiger Bereiche der Rechtspflegerschaft gewonnen werden können.

Ich erinnere daran, dass wir Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen ein Studium durchlaufen ha-ben, welches in seiner Dichte und seinen Anfor-derungen keinem anderen juristischen Studium nachsteht. Unsere Kompetenzen sind keineswegs angelernt im Wege der Berufsausbildung. Sie sind erworben durch intensives Studium, bei dem die Hochschulen die Aufgabe hatten, uns mit der juristischen Methodik vertraut zu machen, nicht mit Rechtsinformationen zu füttern. Wir sind jederzeit in der Lage, uns in Rechtsgebiete einzuarbeiten. Informationslücken können wir durch Selbststudium oder die Wahrnehmung der vielfältigen Fortbildungsangebote schließen, ge-nauso wie es jeder Richter und jede Richterin tun muss. Wir haben demgegenüber den Vorteil, dass Informationen zu den Inhalten der uns zugeord-neten Aufgabenbereiche sowie derjenigen, deren Zuordnung der Bund Deutscher Rechtspfleger seit Jahren fordert, Bestandteil unseres Studiums sind. Dies wiederum ist bei Richtern in aller Regel nicht der Fall.

Was nun das Argument der Belastung oder Un-terbezahlung angeht, so sind beide völlig richtig. Es wird allerdings in der Welt nicht unbedingt bemerkt, wenn die Fallbearbeitung ohne Rück-sicht auf die eigene Lebensqualität und Gesund-heit beschleunigt wird. Welchen Grund sollte also die Gesellschaft haben, uns gerechter zu bezah-len, wenn es auch ohne diese Maßnahme klappt? Derzeit können wir darauf verweisen, dass wir seit Jahrzehnten die gleichen hochwertigen Aufgaben erledigen und dafür nicht belohnt worden sind. Erstens ist dies zwar bedauerlich, aber es ging ja offensichtlich jahrzehntelang. Zweitens müssen alle sparen. Vielleicht haben wir bei den Ände-rungsgesetzen zum Rechtspflegergesetz uns zu lange über das Erreichte gefreut und zu wenig auf die ausstehende Gegenleistung hingewiesen. Die Veränderung unserer beruflichen Aufgaben hin zu überwiegend hoch anspruchsvollen Tätigkeiten, für welche man nun mal Spezialisten braucht, erscheint ein guter Weg, um Forderungen nach einer gerechten Bezahlungsstruktur und Höhe zu unterstützen. In diesem Sinne wünsche ich mir mehr Mut zum Neuen und weniger Aufregung, wenn es um alte Zöpfe geht.

Wolfgang LämmerBundesvorsitzender

Inhalt:

Editorial 17

ESUG - oder wird jetzt alles besser?

18

TelDaFax Pleite - Frontal 21

19

Gebündelte Dienstposten

20

E.U.R. 21

Stellungnahmen 22

Kurznachrichten, Termine

24

Rechtsprechung 25

RpflBl 2012, Heft 2, Seite 17 Editorial

Wo steht der Rechtspfleger?

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 18Zur Sache

ESUG - oder wird jetzt alles besser?

Nachdem der Entwurf von den Ländern auf breiter Basis keine Zustimmung er-halten hat, wurde er nochmals im Rechts-ausschuss des Deutschen Bundestages er-örtert. Am 27. Oktober 2011 fanden die letzten Lesungen statt. Bei Enthaltung aller drei Oppositionsfraktionen hat der Bun-destag am selben Tag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Erleich-terung der Sanierung von Unternehmen (17/5712) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/7511) angenom-men. Der Bundesrat hat in seiner 890. Sit-zung am 25. November 2011 beschlossen, zudem vom Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2011 verabschiedeten Gesetz ei-nen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Die Interessengruppen sehen die Reform und den angenommenen Entwurf mit ge-mischten Gefühlen. In der Praxis jedenfalls findet die Reform auf breiter Basis keine Zustimmung. Am Ende haben sich die Interessengruppen durchgesetzt, die selbst nicht tagtäglich mit dem Gesetz arbeiten müssen und vielleicht eigene Interessen gewahrt sehen wollen. Bereits im IND-AT-Report Ausgabe 04-2011 steht, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass nur richtungsgleiche Sachverständige zur An-hörung eingeladen wurden. „Querulanten“ seien nicht gefragt gewesen. Dass es den-noch zu Änderungen „in letzter Sekunde“ kam, ist einzig und allein dem lauten Auf-schrei der Praxis zu verdanken, die einiges, aber nicht alles verhindern konnte, in dem sie sich selbst ins Spiel brachte. Und noch ist das Spiel nicht beendet. Der angenom-mene Entwurf sieht eine Überprüfung des Gesetzes 5 Jahre nach Inkrafttreten (01.01.2013) vor.

Betrachten wir die positive Seite des Ge-setzes! Die Insolvenzordnung hat das ihr in die Wiege gelegte Ziel „Sanierung vor Li-quidation“ nicht erreicht. Insofern sind die Reformziele des ESUG zu verstehen und verdienen unsere Unterstützung und im Gesamtpaket der Reform sind hierzu auch einige gute Ansätze enthalten. Die Recht-sprechung hätte jedoch auf lange Sicht die-se Defizite sicherlich ebenso in den Griff

bekommen und bestehende Schwachstel-len ausmerzen können.

Völlig unverständlich und nicht nachvoll-ziehbar waren die Äußerungen der Bericht-erstatterin der CDU/CSU Winkelmeier-Becker und deren Sachverständige Brenner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, die das Gericht als Schwachstelle des In-solvenzverfahrens ausgemacht hatten. Fakt ist: Insolvenzverwalter, Richter und Rechtspfleger arbeiten hervorragend und auf Augenhöhe zusammen. Wer eine Än-derung des RPflG fordert und die optimale Aufgabenverteilung darin sieht, lediglich Akteneinsichtsgesuche, die Vorbereitung der Gläubigerversammlungen, die Proto-kollierung der Versammlungen, die Füh-rung der Tabelle oder die Ausfertigung der Auszüge aus der Insolvenztabelle sowie die Zustellungen und Veröffentlichungen oder ähnliche Dinge durch den Rechts-pfleger verrichten zu lassen, verkennt völ-lig die tatsächliche Situation in der Praxis. Rechtspfleger sind – so sieht es auch die Entwurfsbegründung – dank ihrer Ausbil-dung die Fachleute schlechthin im Insol-venzrecht. Dank ihrer Ausbildung bringen sie Kenntnisse mit, die sich der Richter erst mühevoll erarbeiten müsste. Rechtspfleger sind daher die „geborenen“ Insolvenzsach-bearbeiter und daher sicherlich auf Augen-höhe mit jeder anderen Interessengruppe. Es ist daher auch nicht zu verstehen, dass nun zum 1. Januar 2013 die Zuständigkeit für das Planverfahren auf den Richter über-gehen soll. In der Entwurfsbegründung des Gesetzes selbst wird festgestellt, dass inso-weit Defizite in der richterlichen Ausbil-dung bestehen, während das „Know-How“ bei den Rechtspflegern per se vorhanden sei. Die Richter selbst wollen diese Rege-lung überdies auch nicht - sieht man von einigen wenigen Insolvenzrichtern ab, die sich dadurch einen Kompetenzzuwachs erhoffen. So merkt der Deutsche Richter-bund in seinen Stellungnahmen vom Sep-tember 2010 (Stellungnahme 36/10) und März 2011 (08/11) bereits an, „dass eine solche Übertragung nur dann praktisch re-alisierbar ist wenn hierfür zusätzliche Rich-terstellen geschaffen werden.“ Wieso dann

das Ganze? Insbesondere, da bereits nach gegenwärtiger Lage für den Insolvenzrich-ter die Möglichkeit besteht, sich wichtige Planverfahren vorzubehalten. Sofern, wie in der Gesetzesbegründung zu lesen, tat-sächliche verfassungsrelevante Bedenken bei einer Zuständigkeit des Rechtspflegers bestünden –der Bundesrat sieht dies wohl nicht so-, wäre eine Beschränkung der richterlichen Zuständigkeit auf Fälle mit tatsächlichem Eingriff in die Handelsrech-te (Debt-Equity-Swap) und ansonsten eine Belassung bei den Rechtspflegern denkbar gewesen. Damit wären verfassungsrecht-liche Bedenken ausgeräumt. (ebenso: Dr. Niering in der Vorstandsstellungnahme des Arbeitskreises Insolvenzwesen Köln e.V.) Doch überzeugend wäre dies auch nicht. Rechtspfleger verfügen über eine fundierte Ausbildung sowohl im Insolvenzrecht als auch im Handelsrecht. Auch von dem angedachten Erfordernis, von den in der Insolvenz tätigen Sachbear-beitern belegbare Kenntnisse über das In-solvenzrecht und weitere Gebiete abzuver-langen, ist der nun beschlossene Entwurf nicht abgerückt. Der Erfolg eines Insolven-zverfahrens hängt natürlich auch von der Fachkompetenz des Insolvenzrichters und des Insolvenzrechtspflegers ab. Dies hat be-reits der Bundesrat festgestellt. Dieser Um-stand kann jedoch kein Anlass dafür sein, von den Insolvenzrichter/innen und Insol-venzrechtspfleger/innen den Nachweis be-sonderer Fachkenntnisse zu verlangen. Die geforderten Rechtskenntnisse sind bereits jetzt Gegenstand des Rechtspflegerstudi-ums. Den Vorgaben von § 2 Absatz 1 Satz 2 RPflG entsprechend werden den Rechts-pflegeranwärtern während ihres Studiums alle Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die sie zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers benötigen. Der Bundesrat weist -zu Recht - darauf hin, dass -soweit der Gesetzentwurf damit begründet wird, dass durch die Statuierung einer Pflicht zum Nachweis erhöhter Kenntnisse die fachliche Qualifikation von Rechtspflegern gewährleistet werden soll, die kein entspre-chendes Fachhochschulstudium absolviert hätten - dies eine nicht gesetzlich rege-lungsbedürftig Ausnahme darstellt. Solche

Ein Beitrag von Stefan Lissner und Martin Haselmayer, Baden-Württemberg

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 19 Zur Sache

Ausnahmefälle („Bereichsrechtspfleger“ = Deutsche Einheit) existieren heute kaum noch.

Wie geht es weiter? 2018 – voraussicht-lich – werden die Karten neu gemischt. Zunächst steht jetzt die Reform des Ver-braucherinsolvenzverfahrens an. Aus Sicht

der Rechtspfleger wäre es wünschenswert, wenn neben der faktischen Vollzuständig-keit nun endlich auch die rechtliche nach-zieht. Aus Sicht der Praktiker wäre es wün-schenswert, wenn diese wenigstens diesmal im Vorfeld beteiligt würden. Nicht, dass sich einzelne Interessen wieder zum Nach-teil der Praktiker durchsetzen. Nur diejeni-

gen, die tatsächlich mit der Materie befasst sind, können bei der Bewerkstelligung ei-nes praxistauglichen Gesetzes auch mitwir-ken. Sonst stehen wir in 10 Jahren wieder an gleicher Stelle.

TelDaFax-Pleite - Frontal 21Insolvenzverfahren werden „lediglich“ von Rechtspflegern betreut

des Insolvenzverwalters nehmen und das Verfahren mitbestimmen zu können. Ganz offensichtlich ist Frau Brenner eine Lobby-istin, der es doch nur um die Interessen der von ihr vertretenen Mitglieder geht. Soviel zum Thema unabhängige Sachverständige und fundierte sowie abgewogenene Be-richterstattung eines öffentlich rechtlichen Senders.

Die Aufregung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Deutschland war entspre-chend groß. Der Frust sitzt tief. Unser Be-rufsbild wurde mal wieder demontiert und öffentlich mit Schmutz beworfen. Weder von der Redaktion bei Frontal 21 noch je-mand von ZDF hat vor Ausstrahlung der Sendung bei uns nachgefragt, wie wir das sehen. Die Bundesleitung hat mit Schrei-ben vom 30. Januar 2012 reagiert:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrer Sendung am 24.01.2012 haben Sie in Ihrem Beitrag zum Insolvenzverfahren über das Unternehmen TelDaFax einige Aussagen gemacht, welche als abwertend für den von uns vertretenen Berufsstand der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger betrachtet werden müssen. Insbesondere die Aussage der sachverständigen Begleite-rin Frau Brenner lässt den Eindruck ent-stehen, die gerichtlichen verfahrensleiten-den Rechtspfleger seien nicht hinreichend kompetent zur Erfüllung dieser Aufgabe, da sie keine „Volljuristen“ seien. Dieses Missverständnis gibt mir Anlass, Ihnen einige kleinere Hinweise zur Kompetenz der Rechtspflegerschaft in Deutschland zu geben.

Der Rechtspfleger ist ein Fachjurist, dessen Studienschwerpunkt während der Ausbil-

dung an den Hochschulen der Länder ge-rade im Bereich des Vollstreckungsrechts, und insbesondere im Insolvenzrecht, liegt. In diesem Zusammenhang sei darauf ver-wiesen, dass dieses Rechtsgebiet im Studi-um eines sogenannten Volljuristen nicht, oder nur am Rande vorkommt. Dies führt in der gerichtlichen Praxis dazu, dass Rich-ter häufig, die (oft gegen ihren Willen) mit Insolvenzsachen betraut werden, bei den erfahrenen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern um Rat fragen. Seit langem fordern daher Rechtspflegerverbände sowie Interessenvertretungen anderer betroffener Gruppen die Vollübertragung des Insol-venzverfahren auf den Rechtspfleger, da-mit endlich Verzögerungen durch Unklar-heiten bei den Zuständigkeiten vermieden werden können. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind gerade wegen ihrer fundierten Ausbildung und der jahrzehn-telangen erfolgreichen Arbeit auf diesem Rechtsgebiet hervorragend geeignet, diese Aufgabe zu erfüllen.

Es ist natürlich verständlich, dass Lobby-isten beteiligter Gläubiger versuchen, ihre Interessen an einer möglichst umfänglichen Befriedigung im Verfahren durchzusetzen. Fakt ist jedoch, dass Insolvenzverfahren nur dann ins Spiel kommen, wenn nicht mehr genügend Geldmittel vorhanden sind, um eben dieses sicherzustellen. Ge-rade hier bedarf es möglichst großer Neu-tralität und Erfahrung, um zu vermeiden, dass einzelne Gläubiger anderen vorgezo-gen werden. Sie sehen also, dass die von Ihrer Redakteurin gemachte Schlussaus-sage, das Verfahren werde „lediglich“ von Rechtspflegern betreut, ein verzerrtes Bild schafft, da gerade dieser Umstand für den Erfolg von Insolvenzverfahren von großem Vorteil ist. Nicht die von Frau Brenner ge-

Viele unserer Kolleginnen und Kollegen, die am 24. Januar 2012 die Sendung Fron-tal 21 im ZDF verfolgt haben, glaubten wohl ihren eigenen Ohren nicht zu trauen. In dem Beitrag mit dem Titel „TelDaFax - Kunden zahlen weiter drauf“ beendete Hil-ke Petersen, die die Sendung moderierte, den Beitrag mit den Worten „mangelnde Kontrolle von Insolvenzverwaltern; auch das neue Recht zur Unternehmenssanie-rung, das im März in Kraft tritt, sieht in der Regel keine eigenen Insolvenzgerichte vor. Außerdem werden solche Verfahren le-diglich von Rechtspflegern betreut.“

Aber es kam noch dicker. Die sachverstän-dige Begleiterin Frau Brenner: „Der Fall TelDaFax zeigt wieder ganz deutlich, dass die Aufsicht bei den Insolvenzverfahren nicht ausreichend etabliert ist. In Deutsch-land ist das Unternehmensinsolvenzverfah-ren bei den Vollstreckungsbateilungen der Amtsgerichte angesiedelt und wird dort ab Eröffnung des Verfahrens vom Rechts-pfleger geführt. Der Rechtspfleger ist aber kein Volljurist. Es ist im Ausland der ab-solute Standard, dass Unternehmensinsol-venzen von den Kammern für Handels-recht geführt werden und zwar dort von einem Richter selbst. Das brauchen wir in Deutschland auch und daher habe ich auch gefordert, dass endlich die Rechtsprechung international angepasstr wird.“

Um die Aussage von Frau Brenner besser einordnen zu können, muss man wissen, dass sie Mitgründerin und Vorstandsvor-sitzende des Kreditschutzverbandes KSI-International ist und Frau Brenner das Büro von KSI in Deutschland leitet. KSI bündelt die Interessen und Stimmrechte von Gläubigern im Insolvenzverfahren mit dem Ziel, mehr Einfluss auf die Auswahl

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 20Zur Sache

abgewertet. Es täte uns leid, wenn dieser Eindruck entstanden ist. Es lag uns fern, die Kompetenz des von Ihnen vertretenen Bersufstandes anzuzweifeln.

Ihre Kritik richtet sich insbesondere ge-gen die Bonner Rechtsanwältrin Barabra Brenner. Sie hat als Sachverständige des Deutschen Bundestages an der Reform des neuen Insolvenzrechts mitgewirkt und kam in dem Beitrag mit folgender Aussage zu Wort:“ siehe zweiter Absatz dieses Be-richts“.

Soweit die Meinung einer anerkannten Expertin. Wie Sie hält sie die Aufsicht bei Insolvenzverfahren für unzureichend, leitet aber daraus eine andere Forderung ab. Dass Sie ihre Meinung nicht teilen, die Rolle der Rechtspfleger stärken wollen, ist selbstver-ständlich, aber das muss nicht heißen, dass

Frau Brenner einen ganzen Berufsstand herabsetzt.

Ihre Hinweise zur Kompetenz der Rechts-pflegerschaft in Deutschland sind sicher zutreffend, nur fordern Experten schon seit längerem, die Ausbildung der Rechtspfle-ger in ein Vollzeitstudium umzuwandeln, worauf sich auch Frau Brenners Bemer-kung bezieht.

Der Redaktion aber ging es jenseits beam-tenrechtlicher Kriterien vor allem darum, die offenkundigen Defizite bei der Kontrol-le von Insolvenzverwaltern in Deutschland aufzuzeigen. Dabei sind wir uns durchaus einig und so werden wir, sollten wir das Thema erneut aufgreifen, gern auf Ihr An-gebot zurückkommen.“

forderte Konsequenz der Übertragung des Verfahrens auf Handelskammern ist die Lösung, sondern die Vollübertragung auf den Rechtspfleger.

Wir würden uns freuen, wenn gerade im öffentlich rechtlichen Fernsehen ein wenig mehr Objektivität herrschen würde. Für weitere Informationen steht Ihnen unser Verband natürlich jederzeit gerne zur Ver-fügung.“

Da wir auf eine ausgewogene Berichterstat-tung Wert legen, möchten wir Ihnen die Antwort des ZDF nicht vorenthalten:

„haben Sie Dank für Ihr Schreiben vom 30.1.2012 in dem Sie sich kritisch mit dem Beitrag TelDaFax beschäftigen. Der Bei-trag habe, so Ihr Vorwurf, den Berufsstand der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Gebündelte Dienstposten

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.6.2011 (2 C 19/10) entschieden, dass eine Bündelung von Dienstposten als Aus-nahme einer sachlichen Rechtfertigung be-darf, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann.

Alternativ dazu ist eine klare Dienstposten-beschreibung erforderlich (Regelfall), die gemäß der Besoldungsstruktur auch stets höherwertige Aufgaben beinhalten muss. Die Beförderung auf ein höheres Amt muss auch tatsächlich mit höherwertigen Aufga-ben korrespondieren.

Für Rechtspfleger kann nur die erste Al-ternative gelten. Als „sachliche Rechtferti-gung“ und „Besonderheit der Verwaltung“ steht zuerst das RPflG. Die Aufgaben des Rechtspflegers können danach dem Beam-ten des gehobenen Justizdienstes übertra-gen werden, wenn er die Voraussetzungen (Studium) erfüllt. Dann werden ihm aber uneingeschränkt und unabhängig von sei-nem besoldungsrechtlichen Status alle Auf-gaben nach dem RPflG übertragen. Das RPflG enthält keine Bewertung der ein-zelnen Aufgaben. Alle Bewertungsversuche sind letztlich willkürlich. Jede scheinbar einfache Aufgabe nach diesem Gesetz er-

fordert gerade das durch das Studium er-langte Basiswissen eines Juristen.

Ferner besteht die „Besonderheit der Ver-waltung“ als weitere Voraussetzung allein schon darin, dass der Rechtspfleger sachlich unabhängige Endentscheidungen des Ge-richts trifft. Es gibt keinen Fachvorgesetz-ten (also keine fachliche Hierarchie), kein klassisches „Demokratieprinzip“, sondern die sachliche Unabhängigkeit, keine Dif-ferenzierung etwa in Haftungssummen der zu entscheidenden Fälle und es gibt einen aus der sachlichen Unabhängigkeit herzu-leitenden Anspruch einer eigenständigen Geschäftsverteilung nach dem Muster der richterlichen Geschäftsverteilung (Präsi-dien - in Schleswig-Holstein und einigen anderen Bundesländern inzwischen aner-kannt). Überhaupt gleicht die Tätigkeit und Aufgabe der Rechtspfleger generell mehr den Aufgaben der Richter als jeder anderen Beamtengruppe.

Allerdings muss der Dienstherr dann gem. § 18 BBesG eine sog. nichtnormative Äm-terbewertung vornehmen und seiner Per-sonalwirtschaft zugrunde legen. Die Beför-derungen müssten dann eigenen Kriterien unterliegen (ähnlich die der Richter).

Wollte der Dienstherr den anderen Weg gehen, wäre für jeden Dienstposten bei jedem Gericht eine klare Beschreibung erforderlich. Das wäre in Flächenstaaten überhaupt nicht zu leisten, in Stadtstaaten evtl. noch denkbar. Auch ein Kompromiss zwischen beiden Alternativen (gebündel-te Dienstposten-Gruppen) wäre denkbar, aber widerspräche den Grundprinzipien des RPflG. Abgesehen von diesen theo-retischen Möglichkeiten müssen solche Modelle an der Praxis scheitern. Sie wür-den eine sachgerechte Geschäftsverteilung verhindern, würden ständig nachgebessert werden müssen und in der Beförderungs-praxis neuen Streit hervorrufen.

Für Rechtspfleger ist daher allein die Alter-native der gebündelten Dienstposten sach-gerecht. Die Rechtspfleger würden dann bis zum Spitzenamt ihre Aufgaben in „Unter-besetzung“ leisten. Auch das ist keine gute Lösung. Die Problematik zeigt dagegen umso mehr, dass die einheitliche Funktion des Rechtspflegers auch eine einheitliche Besoldungsstruktur und ein einheitliches Amt nötig macht (Sonderlaufbahn).

Die beamtenrechtliche Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen

Uwe Harm, Diplom-Rechtspfleger beim Amtsgericht Bad Segeberg

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 21 E.U.R.

Europäischer Rechtspfleger in der EU

Empfehlung von der Europäischen Kommission für Europa erforderlich

v. l.: Serge Dobbelaere , Thomas Kappl, Amélie Leclercq , Dumitru Fornea, Jean-Jacques Kuster

EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER

UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS

EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER

Auf Einladung der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission in Brüssel fand ein dreistündiges Gespräch zur Justiz in Europa statt zwischen Vertretern der Kommission, Frau Amélie Leclercq und Frau Emmanuelle Cretin-Magand sowie dem Präsidenten der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.) Thomas Kappl, Jean-Jacques Kuster, Frankreich, Geert van Nuffel, Vizepräsident der E.U.R. für Belgien, Dumitru Fornea, Vizepräsident der E.U.R. für Rumänien und Serge Dob-belaere, Vorsitzender des belgischen Mit-gliedsverbandes C.E.N.E.G.E.R..

Herr Kappl wies darauf hin, dass der Eu-ropäische Rechtspfleger, wie er im Grün-buch der E.U.R. verankert ist, aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise in den Justizsystemen der europäischen Staaten dringend eingeführt werden müsse, um eine Entlastung der Richter herbeizufüh-ren. Nur so könne der Rückstau vieler Verfahren im europäischen und nationalen Mahnverfahren, Zwangsversteigerungsver-fahren, Vollstreckungsverfahren, Insolven-zverfahren sowie im Grundbuch und Han-delsregister, abgebaut werden. Die Gerichte würden damit effizienter und bürgernah werden. Dies hat auch der Abschlussbe-richt über die Sitzung des Justizforums der

Europäischen Kommission zu dem Thema « Die Wirtschaftskrise : Was kann im Be-reich der Justiz getan werden ? » vom 16. Oktober 2009 festgehalten. Herr Kappl bat daher die Vertreter der Europäischen Kom-mission, die Einführung des Europäischen Rechtspflegers gemäß dem Grünbuch der E.U.R. den Staaten der Europäischen Uni-on als Maßnahme zu empfehlen, um die Gerichte in Europa wegen der Zunahme der Verfahren aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise zu entlasten. Dies wäre auch im Sinne des Abschlussberichts des Justizforums der Europäischen Kommis-sion. Die Vertreterin der Generaldirektion Justiz, Frau Cretin-Magand, lehnte es ab, den Vorschlag der E.U.R. anzunehmen, ohne eine Diskussion zu eröffnen. Es müss-ten auch andere juristische Berufe, wie die Notare, berücksichtigt werden. Es wäre von der Europäischen Kommission wün-schenswert, zu erkennen, dass die E.U.R. in allen Justizministerien der europäischen Staaten ein wichtiges Element der europä-ischen Justizpolitk darstellt. Es wäre auch wünschenswert, dass eine Beamtin der Ge-neraldirektion Justiz, in deren Zuständig-keitsbereich die juristische Ausbildung in Europa fällt, neue Entwicklungschancen in der Justiz erkennt und die Diskussion hier-über zulässt. Schließlich sollte am Anfang jeder Entwicklungen neuer Berufsbilder für die europäische Justiz hierüber mit-einander diskutiert werden. Das Gespräch mit Frau Cretin-Magand ging am Thema der Schaffung eines einheitlichen Rechts-raumes in Europa völlig vorbei, da sie den Eindruck vermittelte, für das Thema der Diskussion nicht genügend vorbereitet ge-wesen zu sein. Andernfalls wäre ihr bekannt gewesen, dass Notare und greffier, secreta-rio judicial, cancelliere sowie Rechtspfleger schon immer eigenständige Berufsbilder sind und nicht in Konkurrenz bei den Gerichten stehen. Die Europäische Union

der Rechtspfleger hat in den letzten Jahren bei den Justizministerien der europäischen Staaten die Maßnahme der Einführung des Europäischen Rechtspflegers empfohlen und wird dies weiterhin erfolgreich tun.

Im weiteren Verlauf des Gesprächs stellten Herr Tomasz Debski, EU-Kommission, das e-justice portal, Herr Jacek Garstka die Europäischen Gerichtsverfahren, wie Eu-ropäisches Mahnverfahren, Small Claims Verfahren und Verfahren über den Eu-ropäischen Vollstreckungstitel, und Herr Pascal Schonard die neuen Perspektiven zum Europäischen Strafverfahren vor. Ab-schließend stellten die Vertreter der Euro-päischen Union der Rechtspfleger fest, dass der Europäischen Kommission auf höherer Ebene nochmals deutlich gemacht werden muss, zur Verwirklichung des einheitlichen Rechtsraums in Europa und zur Schaffung einer effizienten und bürgernahen Justiz die Einführung des Europäischen Rechts-pflegers in den europäischen Justizsyste-men umzusetzen.

Anne Kappl

Nachruf der E.U.R.

Hofrat Paul Sturm starb im Alter von 78 Jahren. Er war für uns alle ein lieber Kol-lege und Freund, den wir sehr geschätzt haben. Paul Sturm war Rechtspfleger in Österreich und Präsident der E.U.R von 1995 bis 2001. Er war einer der Väter des Modelstatuts für einen Europäischen Rechtspfleger, auf dem das heutige Grün-buch basiert. Mit seinem Tod haben wir einen aktiven Funktionär aber auch einen allzeit hilfsbereiten, liebenswerten und weisen Mann verloren. Wir werden Paul Sturm immer in Erinnerung behalten.

Thomas Kappl

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 22Stellungnahmen

Stellungnahmen

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009

I S. 2258 ff.) - Rechtsverordnungen zu den §§ 802k Absatz 4, 882g Absatz 8, 882h Absatz 3 ZPO

– Entwurf der Rechtsverordnung betreffend das Vermögensverzeichnis

Mit Schreiben des Bundesjustizministe-riums vom 29. Dezember 2011 (R A 4 – 23344/2 – 2 – 2) erhielt der Bund Deut-scher Rechtspfleger Gelegenheit, zu dem Entwurf der Rechtsverordnung betreffend das Vermögensverzeichnis Stellung zu neh-men:

Während die Führung des Schuldnerver-zeichnisses nach ausdrücklicher – seitens des Bundes Deutscher Rechtspfleger aller-dings für verfehlt gehaltener (unsere Stel-lungnahme vom 31. Mai 2011) – Regelung (§ 882 h Abs. 2 Satz 3 ZPO) eine Angele-

genheit der Justizverwaltung darstellt, fehlt eine entsprechende Bestimmung für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse.

Der Entwurf der Vermögensverzeichnis-verordnung enthält auch – im Gegensatz zu dem uns am 25. März 2011 übermit-telten Entwurf der Schuldnerverzeichnis-führungsverordnung (dort § 12) – keine Verweisung auf den Rechtsweg nach §§ 23 bis 30 EGGVG. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Aufgaben des zentralen Voll-streckungsgerichts im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vermögensverzeich-

nisse (insbesondere nach §§ 5, 6 des Ver-ordnungsentwurfs) Angelegenheiten der Rechtspflege darstellen, die grundsätzlich dem Rechtspfleger als sachlich unabhängi-gem Organ des Vollstreckungsgerichts zu-gewiesen sind. Dabei verkennen wir nicht, dass diese Geschäfte wohl überwiegend in automatisierten Verfahren zu erledigen sind. Im Übrigen haben wir gegen die eher tech-nischen Regelungen des Verordnungsent-wurfs keine Bedenken geäußert.

Am 3. Februar 2012 haben wir gegenüber dem Bundesjustizministerium zu den Vor-schlägen der Europäischen Kommission zur Alternativen Streitbeilegung, die uns mit Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 10. Januar 2012 (R A 7 – 9340/17-R4 966/2011) übersandt wurden, Stellung genommen:

Zu Verbrauchern gehören auch Heimbe-wohner und andere Vertragspartner nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Viele solcher Bewohner wer-den durch rechtliche Betreuer vertreten und sind nicht ohne Weiteres in der Lage, selbst zur Beilegung von Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle anzurufen. Handelt der Betreuer an ihrer Stelle, so ist zu klären, ob die Anrufung der Schlichtungsstelle einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung be-

darf und – bejahendenfalls – ob die Anru-fung genehmigungsfähig ist, insbesondere im Interesse des Betroffenen liegt. Aus der gerichtlichen Praxis wird etwa berichtet, dass rechtliche Betreuer nicht selten in un-nötigen Streit mit der Heimleitung, zum Beispiel aufgrund mangelnder Kenntnis der Grundlagen der Heimkostenabrech-nung, geraten. Würde der Betreuer in einer solchen Situation eine Schlichtungsstelle anrufen, so wäre vielfach nicht dem Wohl des Betroffenen gedient.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Schlichtungsverfahren zu Ergebnissen – etwa Vertragsänderungen – führen kann, die betreuungsgerichtlicher Genehmigung bedürfen. Schlichtungsver-fahren, deren Ergebnisse dann nicht ge-

nehmigungsfähig sind, sollten vermieden werden.

Zu Unzuträglichkeiten kann es auch kom-men, wenn das Heim als „Unternehmer“ bei einer Kündigung durch den „Verbrau-cher“ zur Klärung etwaiger Streitfragen, die der Kündigung zugrunde liegen, eine Schlichtungsstelle anruft und damit die Kündigungswirkung zu Lasten des Bewoh-ners verzögert. Eine solche Möglichkeit sollte im Sinne der von dem WBVG Be-troffenen nicht eröffnet werden.

Es erscheint uns daher angezeigt, darauf hinzuwirken, dass Verträge im Sinne des WBVG aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen sind.

Vorschläge der Europäischen Kommission zur Alternativen Streitbeilegung

Am 14. März 2012 haben wir gegenüber dem Bundesjustizministerium zum Refe-rentenentwurf eines Gesetzes zur Einfüh-rung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung und zur Änderung

des Berufsrechts der Rechtsanwaälte, Pa-tentanwälte und Steuerberater Stellung genommen. Wir haben dabei insbesonde-re darauf hingewiesen, dass es aus unserer Sicht vermieden werden sollte, ein „Zwei-

Klassen-Partnerschaftsgesellschaftsrecht“ dadurch zu begründen, dass die beabsich-tigten Regelungen nur für einen Teil der in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG aufgezählten Be-rufe gelten sollen (Besonderer Teil der Be-

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-

tung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 23 Stellungnahmen

gründung zu Artikel 1 Nummer 2 letzter Absatz). Vielmehr sollte die Partnerschafts-gesellschaft mit beschränkter Berufshaf-tung für alle freien Berufe offen sein, wobei bei Berufen, für die eine Berufskammer be-steht, es ausreichend sein sollte, wenn die betreffende Berufskammer dem Register-gericht den Abschluss einer Haftpflichtver-sicherung in ausreichender Höhe bestätigt. Da die Berufskammern nach Berufsrecht ohnehin verpflichtet sind, den Abschluss der entsprechenden Berufshaftpflichtversi-cherung zu überwachen, bietet es sich an,

eine Bestätigung der Berufskammer darü-ber ausreichen zu lassen. Nur für diejeni-gen Berufe, für die keine Berufskammer besteht, sollte die Vorlage eines entspre-chenden Versicherungsnachweises an das Registergericht zur Bedingung gemacht werden.

Wir haben daher angeregt, § 4 Abs. 3 PartGG etwa wie folgt zu fassen:„(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Bestätigung der zustän-

digen Berufskammer über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach dem Berufsrecht der der Partnerschaftsge-sellschaft angehörenden Berufe beigefügt sein; gehören alle oder einzelne Partner kei-ner Berufskammer an oder besteht für die in der Partnerschaftsgesellschaft ausgeüb-ten Berufe keine Berufskammer, so ist ein Nachweis über das Bestehen einer Haft-pflichtversicherung mit einer Mindestver-sicherungssumme von 2.500.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall vorzulegen.“

Aus Platzgründen können wir an dieser Stelle nur auszugsweise die Stellungnahme abdrucken. Den vollständigen Text können Sie auf unserer homepage abrufen:

Wegen der in der Praxis bestehenden Zwei-fel, bei welchem Gericht die Kosten für die Beurkundung einer Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärung anzusetzen sind, ha-ben wir eine ausdrückliche Klarstellung in § 18 GNotKG-E angeregt. Zuständig soll-te das in § 343 FamFG genannte Nachlass-gericht sein, das auch für das weitere Nach-lassverfahren zuständig ist und bei dem der Nachlasswert ermittelt wird.

Gemäß § 24 Nr. 3 GNotKG-E soll sich – wie nach bisherigen Recht – die Kostenhaf-tung für Pflegschaften nach § 1961 BGB auf die Erben beschränken. Da ein Gläubi-ger bei Antragstellung ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat, ist nicht ersichtlich, warum hier nicht auch der Gläubiger als Antragsschuldner (§ 22 GNotKG-E) in Anspruch genommen werden sollte.

§ 33 Abs. 3 GNotKG-E, § 31 Abs. 4 GKG in der Fassung von Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 des Entwurfs und § 26 Abs. 4 FamGKG in der Fassung von Art. 5 Abs. 1 Nr. 9 des Entwurfs schränken die Haftung des An-tragstellers als Zweitschuldner für die Fäl-le ein, in denen der beklagten Partei Pro-zess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Diese „Einschränkung“ ist tatsächlich ein Wegfall der Antragstellerhaftung als Zweitschuldner und aus unserer Sicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Landes-kassen nicht akzeptabel.

Letztlich entstehen Mehrausgaben für die Länderhaushalte. Durch die vorgeschlage-ne Regelung fällt auf der Einnahmenseite eine langjährig geübte und verfassungsge-mäße Position weg.

Für das Erbscheinsverfahren ergibt sich ne-ben der allgemeinen Gebührenerhöhung durch die geänderte Gebührentabelle eine zusätzliche Gebührenanhebung dadurch, dass nach § 40 Abs. 1 GNotKG-E bei der Ermittlung des Geschäftswertes die Todesfallkosten, aber auch Vermächtnis-se, Auflagen und Pflichtteilsansprüche unberücksichtigt bleiben. Dies führt häu-fig zu erheblichen Steigerungen des Ge-schäftswertes. Der Entwurfsbegründung, der Ermittlungsaufwand stehe in keinem Verhältnis zum kostenrechtlichen Zweck, vermögen wir insoweit nicht zu folgen.

Gebührenausfälle befürchten wir wegen der Regelung in § 40 Abs. 5 GNotKG-E. Anders als bisher soll nun der Geschäfts-wert 20% des Nachlasses ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ausmachen. Wir haben uns für die Beibehaltung der bisherigen ausgesprochen.

Zu § 52 GNotKG-E hält die von uns ver-tretene Praxis eine Auseinandersetzung mit dem immer häufiger auftretenden Fall des Geschäftswertes für die Einräumung des Rechts, auf einem Grundstück eine Pho-tovoltaikanlage ohne Vereinbarung eines Nutzungsentgelts/Pachtzinses zu betreiben (beschränkte persönliche Dienstbarkeit), für wünschenswert, da die Auffangvor-schrift des § 52 Abs. 5 GNotKG-E wie be-reits jetzt § 24 Abs. 4 KostO erst Anwen-dung findet, wenn Anhaltspunkte für ein

übliches Nutzungsentgelt fehlen. Streitig ist somit weiterhin, was als Nutzungsent-gelt heranzuziehen und wie es zu ermitteln ist.

Als bedenkliche Regelung insbesondere für den Bereich der Betreuungs- und Nach-lasssachen, aber etwa auch für Grundbuch-verfahren betrachten wir die grundsätzlich erforderliche Wertfestsetzung durch Be-schluss gemäß § 79 GNotKG-E. Sie führt zu einem unvertretbar hohen Aufwand und ist der Bedeutung des Geschäftswertes nicht angemessen.

Die Festgebühr nach Nr. 12101 des Kos-tenverzeichnisses zum GNotKG-E für die Eröffnung einer Verfügung von Todes we-gen halten wir nicht für akzeptabel. Testa-mente und Erbverträge müssen in jedem Fall auch dann eröffnet werden, wenn kein oder nur minimales Vermögen vorhanden ist. Völlig unbillige Ergebnisse können nur durch wertabhängige Gebühren vermieden werden.

Bei der Gebühr für Nachlasspflegschaf-ten (Nr. 12311 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG-E) wird es nach unserer Einschätzung gegenüber dem bisherigen Recht zu Gebührenausfällen in nicht ge-ringer Höhe kommen. Wir haben daher vorgeschlagen, es bei der bisherigen Rege-lung zu belassen und für lang andauernde Nachlasspflegschaften einen Gebührenauf-schlag vorzusehen.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts

(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 24Kurznachrichten, Termine

Kosten

MDR 24/2011 - S. 1480 ff:Stirbt die anwaltlich vertretene Prozess-partei, ohne dass eine Unterbrechung des

MDR 3/2012 - S. 125 ff:ESUG - Das reformierte Plan- und Ei-genverwaltungsverfahren, RiAG Prof. Dr. Heinz Vallender

NJW-RR 4/2011 - S. 581 ff:Die Entwicklung des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts in Deutschland im Jah-re 2011 - Prof. Dr. Heribert Hirte, Univer-sität Hamburg

NJW 10/2012 - S. 645 ff:Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht durch das ESUG - Rechtsanwalt Dr. Völ-ker Römermann

NJW 10/2012 - S. 666 ff:Irrtümer und Verfahrensfragen bei der Testamentsauslegung - Rechtsanwalt Dr. Claus-Henrik Horn und DirAG Dr. Lud-wig Kroiß

Literatur19. - 21. April 2012

Präsidiumssitzung in Berlin

14. Mai 2012

Aus der Reihe „Von Profis für Profis“: Fort-bildungsveranstaltung des Landesverban-des Baden-Württemberg zum Insolvenz-recht. Konsequenzen in der Insolvenz des P-Kontoinhabers.

19. - 21. Juli 2012

Bundesleitungsitzung

12. - 14. September 2012

E.U.R. Generalversammlung in Linz, Ös-terreich

17. - 22. September 2012

33. Deutscher Rechtspflegertag in Essen unter dem Motto: „Sicheres Grundbuch - Rechtspfleger verhindern griechische Ver-hältnisse“. Die öffentliche Veranstaltung, zu der wir alle Kolleginnen und Kollegen herzlich einladen, findet am Donnerstag, 20. September 2012 um 16:00 Uhr statt.

Als Arbeitskreise sind vorgesehen:

Termine

Kurznachrichten

Noch vor dem Inkrafttreten des ESUG - der Reform der InsO zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - hat der Bundestag ein neues Gesetz zur Änderung der InsO auf den Weg gebracht: mit dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfah-rens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen soll nun das Verbraucherinsolvenzverfahren ge-strafft und neu strukturiert werden, dabei soll das gesamte Verfahren dem Rechtspfle-ger übertragen werden. Im Einzelnen soll das aussergerichtliche und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zusam-mengeführt werden, die Ankündigung der Restschuldbefreiung soll an den Beginn des Verfahrens gestellt werden, bei einer Zahlung von 25 % der Forderungen und der Kosten soll die Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre, bei Zahlung nur der Kosten auf 5 Jahre verkürzt werden, die Privile-gierung der Lohnabtretung soll entfallen, weitere Versagungsgründe sollen einge-führt werden, die bis zum Schlusstermin geltend gemacht werden können und zu-sätzliche Forderungen sollen von der Rest-schuldbefreiung ausgenommen werden. Der Motivationsrabatt des Schuldners soll entfallen und die Erwerbsobliegenheit von Beginn des Verfahrens an gelten, einfache Verfahren sollen grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden, der Treuhänder, der zukünftig auch in IK-Verfahren Insolvenz-verwalter heißen soll, darf anfechten und Gegenstände mit Absonderungsrechten verwerten, Genossenschaftsanteile sollen geschützt werden, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ausgeweitet werden.

Verkürzung des Restschuld-

befreiungsverfahrens

-Die Entwertung des Grundbuchs-Fortentwicklung des Statusrechts des Rechtspflegers-Reformbedarf für das FamFG

24. September 2012

Heilbronner ZVG-Treff anlässlich des 4. Heilbronner Rechtstags im Festsaal der Staatsanwaltschaft Heilbronn. Anmelde-formulare finden Sie auf der homepage des Landesverbandes Baden-Württemberg

21. - 23. November 2012

Bad Boll

5. - 8. Dezember 2012Fortbildungsveranstaltung des Förderver-eins zum Registerrecht am Studienzent-rum in Rotenburg a.d. Fulda. Themen des diesjährigen Seminars sind u.a. die grenz-überschreitende Verschmelzung, Probleme beim Formwechsel und Verschmelzung und Neuerungen im Vereinsrecht.

Sicherheit in Gerichtsgebäu-

den betrifft auch die Rechts-

pfleger

Als Folge der schrecklichen Ereignisse in Dachau wird derzeit verstärkt über die Si-cherheit in Justizgebäuden nachgedacht. In der Regel geht es in den Diskussionen dabei aber immer um die Gefährdung der

Richter und Staatsanwälte. Doch nicht nur Richter und Staatsanwälte benötigen Schutz, auch alle anderen Justizangehöri-gen und insbesondere die Rechtspflegerin-nen und Rechtspfleger. Schuldner, deren Grundstücke im Zwangsversteigerungs-verfahren unter den Hammer kommen, Schuldner, deren Firmen im Insolvenzver-fahren liquidiert werden, Verurteilte gegen die durch den Rechtspfleger eine Freiheits- oder hohe Geldstrafe vollstreckt wird. Sie alle befinden sich in einer psychisch labilen Situation. Gewaltausbrüche sind in diesen Situationen immer möglich und in der Vergangenheit auch vorgekommen.

Der Verband Bayerischer Rechtspfleger hat daher zurecht darauf hingewiesen, dass die bestehende Personalknappheit im Justizbe-reich nicht zu einer dauerhaften Gefähr-dungssituation für die Justizbediensteten führen darf.

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 25 Rechtsprechungsübersicht

Grundbuch

ZIP 49/2011 - S. 2360 ff:Die für die Eintragung einer GmbH-Sat-zung in das Handelsregister erforderliche Erklärung darf auch im Wege der Eigen-urkunde des an der Satzungsänderung mitwirkenden Notars abgegeben werden, solange der Notar erkennbar als Vertreter und im Rahmen seiner Vertretungsmacht tätig wird - OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.09.2011 - 12 W 193/11

ZIP 49/2011 - S. 2355 ff:Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungs-hypothek mit der vollstreckbaren Ausfer-tigung des Urteils nachgewiesen werden, aufgrund dessen die Eintragung der Hypo-thek erfolgte - BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - V ZB 90/11

NJW-RR 24/2011 - S. 1651ff:Zur Frage der Grundbuch- und Grund-akteneinsicht durch die Presse bei be-kannten Politikern - BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - V ZB 47/11

FamRZ 1/2012 - S. 68 ff:Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf sei-ne Geschwister und erhält hierfür eine Ge-genleistung entsprechend seinem Anteil am Wert des Nachlasses, darf das Grund-buchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbe-denklichkeitsbescheinigung abhängig ma-chen - OLG Celle , Beschl. v. 19.05.2011 - 4 W 56/11

ZIP 2/2012 - S. 90 ff:Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Bewilligung ei-ner Grundbucheintragung - KG, Beschl. v. 21.11.2011 - 1 W 652/11

MDR 3/2012 - S. 142 ff:Eine Zwischenverfügung, mit der die Ei-gentumsumschreibung von der Vorlage des Originals einer steuerlichen Unbedenk-lichkeitsbescheinigung abhängig gemacht wird, ist jedenfalls dann unberechtigt, wenn eine beglaubigte Ablichtung vorge-legt wird und der Notar zugleich bestätigt, dass ihm das Original vorliegt - KG, Be-schl. v. 29.11.2011 - 1 W 71/11

NJW 8/2012 - S. 530 ff:Ein Urteil, das den Beklagten dazu verur-teilt, die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch zu bewilligen, muss das einzutragende Recht vollständig bezeichnen. Das Grundbuch-amt kann im Wege der Auslegung des Urteilstenors den Mangel fehlender Be-stimmtheit der Entscheidung - wie eine fehlende Festlegung des Typs des einzu-

tragenden dinglichen Rechts - nicht behe-ben - BGH, Beschl. v. 17.11.2011 - V ZB 58/11

FamRZ 4/2012 - S. 335 ff:Das Grundbuchamt ist nicht zu einer eige-nen Prüfung der Rechtslage, insbesondere zu einer eigenen ergänzenden Auslegung oder abweichenden Auslegung der Verfü-gungen von Todes wegen, berechtigt. Die Verantwortung für die Auslegung der An-ordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht - OLG Bremen, Beschl. v. 7.9.2011 - 3 W 13/11

ZIP 9/2012 - S.439 ff:Auch wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin eines Grundstücks ist, ist der Insolvenzvermerk beim mit eingetragenen Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eintragungsfähig - OLG Dresden, Beschl. v. 5.10.2011 - 17 W 828/11

FG Prax 1/2012 - S. 4 ff:Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungs-hypothek mit der vollstreckbaren Ausfer-tigung des Urteils nachgewiesen werden, aufgrund dessen die Eintragung der Hypo-thek erfolgte - BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - V ZB 90/11

FG Prax 1/2012 - S. 6 ff:Der beim rentenpflichtigen Grundstück eingetragene Verzicht auf eine Überbau-rente nach § 914 Abs. 2 S.2 BGB kann nicht entsprechend § 9 GBO beim renten-berechtigten Grundstück vermerkt werden - KG, Beschl. v. 1.11.2011 - 1 W 641/11

Register

Verfahrens eintritt, kann der Prozessbe-vollmächtigte eine Kostenfestsetzung zu-gunsten der unbekannten Erben erwirken - OLG Koblenz, Beschl. v. 08.111.2011 - 14 W 639/11

MDR 24/2011 - S. 1500 ff:Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2011 - I-24 W 29/11

MDR 24/2011 - S. 1506 ff:Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten seines eigenen Anwalts erstattet verlangen; mit Rücksicht darauf, dass es sich beim Kos-tenfestsetzungsverfahren um ein Massen-verfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anderes nur in besonde-ren atypischen Fallkonstellationen - BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - V ZB 290/10

MDR 1/2012 - S. 51 ff:Auch ein Rückfestsetzungsbetrag ist erst ab dem Eingang des entsprechenden Antrages zu verzinsen - OLG Koblenz, Beschl. v. 22.09.2011 - 14 W 545/11

MDR 1/2012- S.57 ff/ NJW 7/20120 - S. 459 ff:Zum Entstehen einer Terminsgebühr in Verfahren, in denen auf Antrag münd-lich zu verhandeln ist - BGH, Beschl. v. 2.11.2011 - XII ZB 458/10

FamRZ 3/2012 - S. 246:Der Antrag auf Erlass einer Versäumnisent-scheidung im schriftlichen Verfahren löst in Familienstreitsachen die Terminsgebühr aus - OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2011 - II-WF 178/11

MDR 3/2012 - S. 191 ff:Beauftragt ein Unternehmen, das bei ei-nem auswärtigen Gericht klagt oder ver-klagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gerichtsort, noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unternehmens-internen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig - BGH, Be-schl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09

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RpflBl 2012, Heft 2, Seite 26Rechtsprechungsübersicht

Vormundschaft, Betreuung,

Pflegschaft

MDR 24/2011 - S. 1505 ff / FamRZ 2/2012 - S. 113 ff:Zur Frage, unter welchen Voraussetzun-gen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen zur Gewährung einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erfüllt - BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - XII ZB 312/11

scheid kann in einen in seiner Wirksamkeit ausgesetzten Feststellungsbeschluss nach § 352 FamFG umgedeutet werden.2. Ein nur von einem Ehegatten geschrie-benes und unterschriebenes gemeinschaft-liches Testament kann in ein Einzeltesta-ment zu Gunsten des anderen Ehegatten umgedeutet werden - OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.05.2011 - 20 W 75/11

FamRZ 2/2012 - S. 143ff:In dem Verfahren zur Festsetzung der Nachlasspflegervergütung kann der Ein-wand, der Pfleger habe die Geschäfte mangelhaft geführt, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden - OLG Schleswig, Beschl. v. 1.7.2011 - 3 Wx 19/11

NJW-RR 4/2012 - S. 211 ff:Schlägt einer von mehreren Vorerben die Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil, so kann sein als Nacherbe eingesetzter Ab-kömmling als Ersatzerbe zum Zuge kom-men, wenn nicht ein anderer Erblasserwille feststellbar ist - OLG München, Beschl. v. 26.10.2011 - 31 Wx 30/11

FamRZ 4/2012 - S. 321 ff:Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist die Änderung des Erbscheinsantrags nach dessen Ablehnung mit der Beschwer-de gegen den ablehnenden Beschluss zu-lässig, solange das Amtsgericht nicht ent-schieden hat, ob es der Beschwerde abhilft - OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 W 206/11

FGPrax 1/2012 - S. 20 ff:1. Zur Beantragung eines auf das Inlands-vermögen beschränkten Erbscheins auch bei einer Erbfolge nach deutschem Recht. Die Anwendung ausländischen Rechts ist nicht mehr eforderlich. Es genügt, dass so-wohl im Ausland als auch im Inland Nach-lassgegenstände vorhanden sind.2. Für die Anwendbarkeit des § 2369 Abs. 1 BGB genügt trotz des Wortlauts der Verwendung des Plurals ein einziger aus-landsbelegener Nachlassgegenstand. Dabei handelt es sich um eine besondere Zuläs-sigkeitsvoraussetzung.3. Gerhört zum Nachlass kein im Ausland belegenes Vermögen, ist für die Eretilung eines gegenständlich beschränkten Erb-scheins kein Raum. Einem dahingehenden Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis - OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.8. 2011 - 3 Wx 21/11

NJW-RR 24/2011 - S. 1644 ff:1. Zum Erfordernis einer erneuten eigen-händigen Unterschrift für Ergänzungen, die der Erblasser auf einer Fotokopie sei-nes unterschriebenen Originaltestaments anbringt.2. Bezieht sich eine auf der Kopie eines Testaments angebrachte Unterschrift nicht erkennbar auf dort vorgenommene Än-derungen, so liegt keine formwirksame testamentarische Verfügung vor - OLG München, Beschl. v. 31.08.2011 - 31 Wx 179/10

FamRZ 1/2012 - S. 65 ff:1. Zum Umfang der von einem Testaments-vollstrecker erteilten Vollmacht zur Vertre-tung bei der Übertragung von Grundbesitz im Fall der Freigabe an die Erben.2. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist zum Nachweis der Erbfolge der Erbschein auch dann vorzulegen, wenn der durch Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstre-cker die Berichtigung anträgt.3. Ein für das Handelsregister erteilter Erb-schein ist für Zwecke des Grundbuchs in seinem Nachweiswert nicht geschmälert - OLG München, Beschl. v. 30.05.2011 - 34 Wx 93/11

NJW 3/2012 - S. 155 ff / FamRZ 2/2012 - S. 124 ff:Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblas-sers erfährt, ist nicht nach § 14 I HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam - BGH, Be-schl. v. 26.10.2011 IV ZB 33/10

NJW-RR 1/2012 - S. 11ff:1. Ein zu Unrecht nach altem Recht auf einen Erbscheinsantrag erlassener Vorbe-

ZIP 50/2011 - S. 2406 ff:Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Abberufung des GmbH-Geschäftsfüh-rers allein ist kein Eintragungshindernis für das Registergericht - OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2011 - 8 W 387/11

FGPrax 1/2012 - S. 26 ff:1. Das Registergeicht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die ent-gegen § 40 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern nur solche ankündigt.2. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach nach § 161 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungsein-tritt von einem Zweiterwerber gutgläu-big erworben werden - BGH, Beschl. v. 20.09.2011 - ZB 17/10

FGPrax 1/2012 - 32 ff:1. Das firmenrechtliche Irreführungsverbot gemäß § 18 Abs. 2 HGB gilt im Vereins-recht entsprechend.2. Von einer Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB kann erst dann ausgegangen wer-den, wenn die „angesprochenen Verkehrs-kreise“ getäuscht werden können.3. Eine Irreführung durch einen privaten Verein, der in seinem Namen das Wort „Institut“ führt, kann auch dann vorlie-gen, wenn er diesem Begriff die Tätigkeits-bezeichnung hinzufügt - KG, Beschl. v. 26.10.2011 - 25 W 23/11

FGPrax 1/2012 - S. 37 ff:Das Registergericht ist berechtigt, eine Ge-sellschafterlsite zurückzuweisen, die einen Testamentsvollstreckervermerk enthält - OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 - 31 Wx 274/11

Nachlassrecht

FamRZ 1/2012 - S. 63 ff:Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Betreuer einen Rechts-anwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB Abs. 3 verlangt oder eine Be-treuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogene qualifizierte Amtsführung nicht klar von-einander abgrenzen lassen - KG, Beschl. v. 13.09.2011 - 1 W 462/10

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Page 13: Rechtspflegerblatt 2-2012.indd 2 28.03.2012 20:58:59 · Rechtspflegerblatt 2-2012.indd 4 28.03.2012 20:59:00. RpflBl 2012, Heft 2, Seite 19 Zur Sache Ausnahmefälle („Bereichsrechtspfleger“

Verfahrensrecht

NJW 51/11 - S. 3722 ff:Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht ver-neint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung in Frage gestellt werden - BGH, Beschl. v. 14.07.2011 - V ZB 237/10

FamRZ 2/2012 - S. 141 ff:Zur Abgrenzung von zulässigen und unzu-lässigen Einwendungen (§§ 252 I, S. 3, 252 II FamFG) im Rechtsbeschwerdeverfahren; hier: im vereinfachten Unterhaltsverfahren - OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2011 - 17 UF 161/11

NJW 4/2012 - S. 243 ff:Über die Erforderlichkeit einer Vertretung in Beratungshilfeangelegenheiten kann der Rechtspfleger nicht schon bei Erteilung des Berechtigungsscheins entscheiden, da zu diesem Zeitpunkt mangels Beratung noch nicht klar ist, ob eine anwaltliche Vertre-tung erforderlich wird. Einen auf „Bera-tung“ beschränkten Berechtigungsschein gibt es daher nicht. Geprüft wird die Er-forderlichkeit der anwaltlichen Vertretung, die auf einer nachprüfbaren Ermessensent-scheidung des Rechtsanwalts beruht, viel-mehr erst im Gebührenfestsetzungsverfah-ren - AG Brühl, Beschl. v. 27.09.2011 - 85 II 673/11

MDR 3/2012 - S. 184:Rechtsmittel bei Versagung von Aktenein-sicht - OLG Celle, Beschl. v. 8.12.2011 - 10 UF 283/11

NJW-RR 4/2012 - S. 199 ff:Zur Anwaltsvollmacht im Verfahren nach FamFG (§§ 11, 68 Absatz 3 FamFG) - OLG Schleswig, Beschl. v. 3.8.2011 - 3 Wx 80/11

RpflBl 2012, Heft 2, Seite 27 Rechtsprechungsübersicht

MDR 24/2010 - S. 1502:Zum Thema Zwangsversteigerung eines Gläubigers aus verschiedenen Rangklas-sen - BGH, Beschl. v. 6.10.2011 - V ZB 18/11

MDR 24/2011 - S. 1502 ff:Verfahren bei Eingang mehrerer zur einst-weiligen Einstellung des Zwangsversteige-rungsverfahrens nach § 75 ZVG geeigneter Zahlungen - BGH, Beschl. v. 6.10.2011 - V ZB 68/11

NJW 1-2/2012 - S. 79 ff / ZIP 8/2012 - S. 399 ff:Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungs-schutzkonto des Schuldners vom Arbeitge-ber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in

Zwangsvollstreckung

Insolvenzrecht

ZIP 50/2011 - S. 2421 ff:Zur Anmeldung von Insolvenzforderun-gen durch das Finanzamt - BFH, Urt. v. 24.08.2011 - V R 53/09

ZIP 2/2012 - S. 95 ff:Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags beim Insolvenzschuldner wegen eigener Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten - BGH, Urt. v. 3.11.2011 - IX ZR 45/11

ZIP 7/2012 - S. 336 ff:Delisting von Insolvenzverwaltern bei Er-reichen einer generellen Altersgrenze ver-fassungswidrig - OLG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2012 - 2 VA 15/11

MDR 4/2011 - S. 252 ff:Zur Versagung der Restschuldbefreiung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Insolvenzeröffnung - BGH, Beschl. v. 1.12.2011 - IX ZB 260/10

ZIP 9/2012 - S. 437 ff:Nachtragsverteilung des Erlöses einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner eingezogenen massezu-gehörigen Forderung - BGH, Beschl. v. 26.01.2012 - IX ZB 111/10

unterschiedlichem Maße von den Sockel-beträgen des § 850 k I, II Nr. 1 und III ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gem. § 850 k ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Ar-beitseinkommen festsetzen - BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - VII ZB 64 /10

ZIP 3/2012 - S. 112 ff / NJW 6/2012 - S. 395 ff:Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO - KG, Urt. v. 29.09.2011 - 23 W 35/11

ZIP 3/2012 - S. 147 ff:Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfah-ren zwecks Durchsetzung von Grundbe-sitzabgaben im Insolvenzverfahren - BGH, Beschl. v. 6.10.2011, Az.: V ZB 18/11

FamRZ 3/2012 - S. 185 ff:1. Soweit ein Beschwerdeführer gegen einen Zuschlagsbeschluss Vollstreckungsschutz (wegen Suizidgefahr) nach § 765 a ZPO beantragt, hat das Gericht eine Beweisauf-nahme nach der ZPO durchzuführen.2. Ein bloßes amtsärztliches Zeugnis ist kein ärztliches Gutachten; seine Verwer-tung kann daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutach-tens nicht ersetzen - BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 320/11

NJW-RR 3/2012 - S. 145 ff:Zur Frage, ob die Bezeichnung „bebaut mit einem Einfamilienhaus“ in der Ter-minsbestimmung den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG genügt, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingeni-eurbüro genutzt werden - BGH, Beschl. v. 29.09.2011 - V ZB 65/11

NJW-RR 4/2012 - S. 220 ff:Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedin-gungen abgegeben, denen der Schuldner nicht zugestimmt hat, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten An-haltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen - BGH, Beschl. v. 8.12.2011 - V ZB 197/11NJW 10/2012 - S. 686 ff:Der die Zwangsversteigerung nicht be-treibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treueverhältnisses mit dem

Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsver-steigerungsverfahren geltend zu machen - BGH, Urt. v. 16.12.2011 - V ZR 52/11

NJW 10/2012 - S. 692 ff:Zur Frage des zulässigen Rechtsbehelfs bei Eintragug einer Höchstbetragssicherungs-hypothek auf Ersuchen der Staatsanwalt-schaft nach § 111 f Abs. 5 StPO - OLG Jena, Beschl. v. 20.12.2011 - 9 W 552/11

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Impressum

Herausgeber:

Bund Deutscher Rechtspfleger e. V.

Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen.

Verantwortlicher Redakteur:

Dipl.-Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA

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1.1.2012 (gültig bis 31.12.2013).

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weils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug

des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthal-

ten. Für unverlangte Manuskripte keine

Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht

unbedingt die Meinung des Bundes Deut-

scher Rechtspfleger dar.

Internet: www.bdr-online.de

E-Mail: [email protected]

RpflBl 2012, Heft 2, Seite 28Impressum / Studienheft

Inhaltsverzeichnis - Rechtspflegerstudienheft 1 -11

Carsten Löbbert Verfassungsrechtliche Fragen zur Selbstverwal-tung der Justiz – Die Justiz im System der Ge-waltenteilung -

S. 1

Diana Großmann Die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde

S. 6

Peter Ries Geiz ist geil? Die Unternehmergesellschaft und das Musterprotokoll in der Praxis

S. 7

Renate Baronin von König

Bin ich eigentlich noch Rechtspflegerin? S. 10

Ulrich Hagenloch Gesellschaftsrecht – Wozu? S. 13

Susanne Hagenloch Ein namenloses Durcheinander- Klausur der Konsularsekretäre im Fach Familienrecht -

S. 15

Roland Böttcher Gütergemeinschaft will überlegt sein- Klausur aus dem Grundstücks- und Grundbuchrecht -

S. 19

Literaturübersicht S. 23

Zeitschriftenschau S. 25

Fachhochschulnachrichten S. 28

Christian Strasser Der Europäische RechtspflegerInternationale Zwangsvollstreckung

S. 29

Inhaltsübersicht 2011 S. 32

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Link 2: zum Antrag mit Ausdruck https://www.advanzia.com/b2b/0012AB/antrag_signature.php

Sie können Ihre BDR-Mitgliedsnummer im Kartenantragsformular eingeben. Sie wird dann auf der Karte unterhalb des Na-mens hochgeprägt. Wenn Sie das Feld E-Mailanschrift im Antrag ausfüllen, wird die monatliche Rechnung an diese Anschrift geschickt, ansonsten wird sie postalisch an Ihre Anschrift versandt.

Gern steht Ihnen unser Kooperationspart-ner Herr John Kames für Ihre persönlichen Fragen zur Verfügung ([email protected] oder unter Tel. 06081-687286)

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