rechtsschutz privater konkurrenten gegen eine wirtschaftliche betätigung des staates

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Rechtsschutz privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates Öffentliches Wirtschaftsrecht

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Rechtsschutz privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates. Öffentliches Wirtschaftsrecht. Rechtsprechung vor 2002 . Konkurrentenschutz gegen Martkzutritt der öffentlichen Hand. (siehe Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010). - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Rechtsschutz  privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates

Rechtsschutz privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung

des Staates

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Page 2: Rechtsschutz  privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates

Rechtsprechung vor 2002 • Konkurrentenschutz gegen Martkzutritt der öffentlichen

Hand. (siehe Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010).– Verwaltungsgerichte: Kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch

privater Konkurrenten gegen einen Eintritt der öff. Hand in den Wettbewerb.• Der Schrankentrias wurde von den VwGen ein Schutznormcharakter

abgesprochen: Sie diene lediglich der Wahrung öffentlicher Belange.• Art. 12 GG: Konkurrentenschutz nur, wenn die private wirtschaftliche

Betätigung durch den Marktzutritt der öff. Hand unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird.

• Art. 14 GG: Konkurrentenschutz nur, wenn der Konkurrent durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erhalten hat.

Page 3: Rechtsschutz  privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates

Rechtsprechung vor 2002

• Zivilgerichte: Konkurrentenschutz über UWG– Grundsatz: § 3 UWG (§ 1 UWG a.F.) schützt nur das „Wie“ der

Beteiligung am Wettbewerb, nicht aber das „Ob“ (Zugang zum Wettbewerb). Eine Verletzung galt als indiziert, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (kommunalrechtliche Schranketrias) vorlag.• Konkurrentenschutz nur, wenn die wirt. Betätigung des Staates zu

einem ruinösen Verdrängungswettbewerb oder zumindest zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Aktivität des Privaten führte, und zwar– durch einen Missbrauch der Stellung als öff.-rechtliche Körperschaft – oder durch die vorteilhafte Verbindung öffentlicher und wirtschaftlicher

Interessen.

Page 4: Rechtsschutz  privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates

Rechtsprechung ab 2002:Öffentlich-rechtliche statt wettbewerbsrechtliche

Abwehransprüche

• Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 2645): – Verstoß gegen die Schranketrias kein unlauterer

Wettbewerb, kein sittenwidriges Verhalten i.S.v. § 3 UWG. Die Marktzutrittsschranke der Schrankentrias weise keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.

– Das „Wie“ der Beteiligung am Wettbewerb weiterhin geschützt (nach § 3 UWG), etwa bei Missbrauch der amtlichen Autorität der Gemeinde oder bei Verquickung ö-r Aufgaben mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit.

Page 5: Rechtsschutz  privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates

Rechtsprechung ab 2002:Öffentlich-rechtliche statt

wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche • Verwaltungsgerichtlicher Konkurrentenschutz– Öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und

Folgenbeseitigungsanspruch.– Subjektivierbarkeit der Schrankentrias, insbes. des

Erfordernisses des öffentlichen Zwecks.– Subjektivierbarkeit der Subsidiaritätsklausel?