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www.pwc.de/energiewirtschaft Referentenentwurf zur Änderung der StromNEV 2013 Wir verdeutlichen mit dieser konsolidierten Fassung der StromNEV 2013 die Änderun- gen und die sich daraus erge- benden Konsequenzen auf- grund des Entwurfs der "Ver- ordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgeset- zes“. Der interne Arbeitsentwurf ist kein amtliches Dokument. Stand: 10. April 2013

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www.pwc.de/energiewirtschaft

Referentenentwurf zur Änderung der StromNEV 2013

Wir verdeutlichen mit dieser konsolidierten Fassung der StromNEV 2013 die Änderun-gen und die sich daraus erge-benden Konsequenzen auf-grund des Entwurfs der "Ver-ordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgeset-zes“. Der interne Arbeitsentwurf ist kein amtliches Dokument.

Stand: 10. April 2013

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© April 2013 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der Pricewaterhouse-Coopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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Vorwort

Liebe Kolleginnen,

liebe Kollegen,

am 6. März 2013 hat die Europäische Kommission ausweislich einer Pressemitteilung offiziell eine eingehende

Prüfung potenzieller Beihilfen aufgrund von Netzentgeltbefreiungen für große Stromverbraucher eingeleitet. Das

gegen Deutschland eingeleitete Verfahren wird von der EU-Komm unter dem Aktenzeichen SA.34045 geführt

und umfasst ausdrücklich auch eine Untersuchung, ob die Befreiung bereits 2011, als noch keine Paragraf-19-

Umlage erhoben wurde, aus staatlichen Mitteln finanziert wurde.

Ebenfalls am 6. März 2013 hat das OLG Düsseldorf nach Verhandlungen (Az VI-3 Kart 14,43,49,57 & 65/12 [V])

in einer Pressemitteilung getitelt: „Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig“. In der Pressemitteilung

wird weiter ausgeführt: "Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass die

Verordnungsregelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten nichtig ist, und hat des-

halb die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur aufgeho-

ben." Die schriftliche Begründung des Urteils liegt indes noch nicht vor.

In engem zeitlichem Zusammenhang mit diesen Verfahren ist die Ressortabstimmung des Referentenentwurfs

der "Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes" eingeleitet

worden. Es verwundert sicherlich nicht, dass die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV einen Schwerpunkt des

Entwurfs bildet. Daneben sollen noch allgemeingültige Regelungen zur Verwendung von Indexreihen, die zur

Ermittlung von Tagesneuwerten benötigt werden, verändert werden. Zudem soll mit den beabsichtigten Ände-

rungen Unsicherheiten hinsichtlich der Ermittlung des Zinssatzes, mit dem der Anteil des die Eigenkapitalquote

von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals zu verzinsen ist, beseitigt werden. Weitere Änderungen betreffen

den Rechtsrahmen für zusätzlichen temporären Aufwand von Netzbetreibern sowie ein neues, vereinfachtes Bi-

lanzierungsverfahren („Zählerstandsgangmessung“) zur erleichterten Einführung variabler Tarife im Sinne von

§ 40 Abs. 5 Satz 1 EnWG.

Im Einzelnen sollen daher folgende Verordnungen geändert werden:

• Artikel 1: Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

• Artikel 2: Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

• Artikel 3: Änderung der Anreizregulierungsverordnung

• Artikel 4: Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

• Artikel 5. Inkrafttreten

Die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf der Zu-

stimmung des Bundesrates. Es erscheint trotz der aktuellen Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Bundesrat

insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zu § 19 StromNEV nicht ausgeschlossen, dass die Verordnung zeit-

nah in Kraft treten kann.

Die IDW Arbeitskreise "Rechnungslegung und Prüfung von Energieversorgungsunternehmen" und "Prüfung nach

KWKG und EEG" haben in enger Abstimmung mit dem Hauptfachausschuss (HFA) die bilanziellen Konsequenzen

nach den OLG-Beschlüssen zu § 19 Abs. 2 StromNEV aus dem Jahr 2012 untersucht. An dieser grundsätzlichen

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Einschätzung, die in IDW-FN 2/2013 S. 141 veröffentlicht wurden, hat sich durch die neueren Entwicklungen

vom 6. März 2013 (noch) nichts verändert. Hinzuweisen ist außerdem noch auf die Hinweise des HFA zum Prü-

fungsvorgehen und zur Formulierung von Bescheinigungen bei Prüfungen nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV

i.V.m. § 9 Abs. 6 Satz 2 KWKG vom 13. März 2013.

Um Ihnen einen raschen Überblick über die Änderungen zu ermöglichen und die Einordnung der sich daraus er-

gebenden Konsequenzen zu erleichtern, stellen wir Ihnen hiermit eine konsolidierte Fassung zur Verfügung, der

Sie die Neuerungen entnehmen können. Dabei haben wir uns in Anbetracht der kurzen Stellungnahmefrist auf

die Änderungen der StromNEV 2013 fokussiert.

Uns ist bewusst, dass zur Konsenserlangung bestimmte Kompromisse eingegangen werden müssen. Aus Sicht des

Wirtschaftsprüfers ist aber nicht nachvollziehbar, warum unzutreffende Verweise wie beispielsweise in § 4

Abs. 2 StromNEV, wo nach wie vor noch auf die seit 2011 mehrfach geänderte und in der Zwischenzeit in

§ 6b EnWG enthaltene Regelung zur buchhalterischen Entflechtung verwiesen wird, nicht korrigiert werden?

Auch eine Definition des in § 19 StromNEV mehrfach verwendeten Begriffs der „Abnahmestelle“ scheint unseres

Erachtens aufgrund der Wechselwirkungen mit den Anträgen auf „Besondere Ausgleichsregelung“ nach §§ 40 ff.

EEG aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt (vgl. dazu § 41 Abs. 4 EEG).

Wir haben für Sie die geänderten Passagen eingefärbt, damit diese leichter auffindbar sind. Beachten Sie bitte,

dass es sich bei dieser Ausgabe nicht um ein amtliches Dokument handelt. Auch wenn bei der Erstellung größte

Sorgfalt angewandt wurde, kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung übernommen werden.

Bitte sprechen Sie uns bei auftretenden Fragen gerne an. Viel Freude bei der Lektüre wünschen Ihnen

Norbert Schwieters

Wirtschaftsprüfer

Folker Trepte

Wirtschaftsprüfer

Peter Mussaeus

Rechtsanwalt

Gerhard Denk

Wirtschaftsprüfer

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Hinweis:

Um Ihnen die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Gesetzesänderungen zu erleichtern haben wir die unterschiedli-chen Gesetzentwürfe wie folgt farblich markiert:

Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

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PwC-Arbeitspapier April 2013

7 PwC

Inhaltsverzeichnis Seite

Vorwort ...................................................................................................................................... 3

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) ........................................................................ 9

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................... 9

§ 1 Anwendungsbereich ..................................................................................... 9

§ 2 Begriffsbestimmungen .................................................................................. 9

§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung .............................................................. 9

Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte ..................................................................10

Abschnitt 1 Kostenartenrechnung ...........................................................................10

§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung ..........................................................10

§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen ..............................................................10

§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen ..................................................................11

§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tages.........................................................12

§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung .......................................................13

§ 8 Kalkulatorische Steuern ...............................................................................15

§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge ...........................................................15

§ 10 Behandlung von Netzverlusten ..................................................................15

§ 11 Periodenübergreifende Saldierung .............................................................15

Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung .........................................................................16

§ 12 Grundsätze der Kostenverteilung ...............................................................16

§ 13 Kostenstellen .............................................................................................16

§ 14 Kostenwälzung ..........................................................................................16

Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung ..........................................................................16

§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung ..............................................................16

§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad .................................................................................17

§ 17 Ermittlung der Netzentgelte .......................................................................17

§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung .............................................................17

§ 19 Sonderformen der Netznutzung .................................................................18

§ 20 Verprobung ...............................................................................................19

§ 21 Änderungen der Netzentgelte ....................................................................20

Teil 3 Vergleichsverfahren ..................................................................................................20

§ 22 Verfahren ..................................................................................................20

§ 23 Vergleich ...................................................................................................20

§ 24 Strukturklassen .........................................................................................20

§ 25 Kostenstruktur...........................................................................................21

§ 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde ..........................21

Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber........................................................................................22

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PwC-Arbeitspapier April 2013

StromNEV 8

§ 27 Veröffentlichungspflichten.........................................................................22

§ 28 Dokumentation .........................................................................................22

§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde .....................................23

Teil 5 Sonstige Bestimmungen ............................................................................................23

§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde .....................................................23

§ 31 Ordnungswidrigkeiten ...............................................................................23

§ 32 Übergangsregelungen ................................................................................24

§ 33 Inkrafttreten ..............................................................................................25

Regierungsentwurf mit -begründungen ......................................................................................27

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PwC-Arbeitspapier April 2013

9 PwC

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Festlegung der Me-thode zur Bestimmung der Entgelte für den Zu-gang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elekt-rizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließ-lich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. Absatzstruktur

Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;

2. Benutzungsdauer Quotient aus pro Jahr entnommener oder ein-gespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspei-sung;

3. Entnahmestelle Ort der Entnahme elektrischer Energie aus ei-ner Netz- oder Umspannebene durch Letztver-braucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;

4. Jahreshöchstlast höchster Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebe-ne oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;

5. Kalkulationsperiode das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizi-tätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteiler-netzes;

6. Netzebene Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;

7. Umspannebene Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mit-

telspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;

8. zeitgleiche Jahreshöchstlast höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebe-ne im Verlauf eines Jahres.

§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung

(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzu-stellen. Die ermittelten Netzkosten sind an-schließend nach § 13 vollständig den dort auf-geführten Hauptkostenstellen, welche die Struktur der Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze widerspiegeln, zuzu-ordnen. Danach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kostenwälzung nach § 14 den Kos-tenträgern zuzuordnen. Unter Verwendung ei-ner Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 sind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte erfolgt auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr kön-nen dabei berücksichtigt werden. Soweit hin-sichtlich der Kostenermittlung keine besonde-ren Regelungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt ge-ändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heran-zuziehen.

(2) Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des je-weiligen Betreibers des Elektrizitätsversor-gungsnetzes, an die der Netznutzer angeschlos-sen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Um-spannebenen abgegolten.

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PwC-Arbeitspapier April 2013

StromNEV 10

Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte

Abschnitt 1 Kostenartenrechnung

§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrech-nungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlos-senen Geschäftsjahres nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsglei-chen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Ab-schreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Ei-genkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalku-latorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen. Netzverluste sind nach § 10 zu be-rücksichtigen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizi-tätsübertragung und Elektrizitätsverteilung be-schränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlust-rechnung des letzten abgeschlossenen Ge-schäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Be-treiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nicht nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschafts-gesetzes verpflichtet sind, haben diese der Ent-geltbildung jeweils eine auf die Tätigkeitsberei-che Elektrizitätsübertragung und Elektrizitäts-verteilung beschränkte und nach handelsrecht-lichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerech-te Schlüsselung dem Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachge-

recht sein und den Grundsatz der Stetigkeit be-achten. Die Schlüssel sind für sachkundige Drit-te nachvollziehbar und vollständig zu doku-mentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind nach-vollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anla-gegüter anfallen, können nur in der Höhe als Kosten anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Elektrizitätsversor-gungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) Betreiber von Stromversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen, maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn sie die Leistungen selbst erbringen wür-den. Der Betreiber des Stromversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperi-ode beeinflussen, sind diese der Regulierungs-behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsüber-tragung und Elektrizitätsverteilung zu ent-nehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berück-sichtigen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Hö-he kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichba-re Kreditaufnahmen.

(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteiler-netzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrich-ten, sind die Zahlungen des letzten abge-schlossenen Geschäftsjahres als Kostenpo-sition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen.

(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-netzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenver-bänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abge-

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schlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Ei-ne Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Nummer 1 des Energiewirt-schaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnah-me der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:

1. Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Ki-lovolt 40 000 Euro pro Kilometer;

2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer.

§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angeleg-ten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbe-triebs ist die Wertminderung der betriebsnot-wendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatori-sche Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkula-torischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Ab-schreibungen der Gewinn- und Verlustrech-nung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegü-tern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert wer-den (Neuanlage).

(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Ab-schreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei-bungen

1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanla-gen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tages-neuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermit-telten Abschreibungsbeträge aller Altanla-gen zu bilden und anschließend mit der Ei-genkapitalquote zu multiplizieren;

2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanla-gen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig akti-vierten Anschaffungs- und Herstellungs-kosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschrei-

bungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapital-quote zu multiplizieren.

Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechne-risch als Quotient aus dem betriebsnot-wendigen Eigenkapital und den kalkulato-risch ermittelten Restwerten des betriebs-notwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kal-kulatorisch für die Berechnung der Netz-entgelte auf höchstens 40 Prozent be-grenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Diffe-renz zwischen 100 Prozent und der Eigen-kapitalquote.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichti-gung der technischen Entwicklung maßgebli-che Anschaffungswert zum jeweiligen Bewer-tungszeitpunkt. Die Umrechnung der histori-schen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Ta-gesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt durch Indexreihen des Statistischen Bundesam-tes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Elekt-rizitätsversorgungsnetze in Berlin, Branden-burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten un-ter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaf-fungs- und Herstellungskosten und einer Rück-rechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neu-anlagen sind ausgehend von den jeweiligen his-torischen Anschaffungs- und Herstellungskos-ten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nut-zungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nut-zungsdauer ist für die Restdauer ihrer kal-kulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschrei-bungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegu-tes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anla-geguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null.

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StromNEV 12

Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Rest-werte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer wäh-rend der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der je-weilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstel-lung die Grundlage der weiteren Ab-schreibung. Der neue Abschreibungsbe-trag ergibt sich aus der Division des Rest-wertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigen-tumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.

§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tages

(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes*)1 heranzuziehen:

1. Für die Anlagengruppe der Grundstücksan-lagen und Gebäude der Anlage 1 ist die In-dexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatz-steuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) an-zuwenden.

2. Für die Anlagengruppe der Kabel der Anla-ge 1 ist die Indexreihe Ortskanäle, Bauleis-tungen am Bauwerk (Tief-bau), ohne Um-satzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fach-serie 17, Preisindizes für die Bauwirt-schaft) mit einem Anteil von 70 Prozent und der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 30 Prozent zu verwenden.

3. Für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1 ist die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), oh-ne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-schaft) mit einem Anteil von 50 Prozent, der Index Andere elektrische Leiter für eine

1 *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen

Bundesamt, Wiesbaden.

Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statis-tisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 15 Prozent und der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent zu verwenden.

4. Für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1 ist die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), oh-ne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-schaft) mit einem Anteil von 35 Prozent und der Index für Erzeugerpreise gewerbli-cher Produkte gesamt (ohne Mineralöler-zeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fach-serie 17, Index der Erzeugerpreise gewerb-licher Produkte) mit einem Anteil von 65 Prozent zu verwenden.

5. Für alle übrigen Anlagengruppen, mit Aus-nahme der Anlagengruppe I.1. Grundstü-cke der Anlage 1, ist die Indexreihe für Er-zeugerpreise gewerblicher Produkte ge-samt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statis-tisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) zu verwenden.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht über den not-wendigen Zeitraum der Vergangenheit ver-füg-bar sind, sind Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen und mit den in Absatz 1 genannten In-dexreihen zu verketten. Die Verkettungsfakto-ren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1. Für die Indexreihe Gewerbliche Betriebs-gebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer für den Zeitraum 1958 bis 1968 ist die Indexreihe Gewerbliche Be-triebsgebäude, Bauleistungen am Bau-werk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) heranzuziehen. Für den Zeitraum vor 1958 ist die Indexreihe Wie-derherstellungswerte für 1913/1914 er-stellte Wohngebäude (Statistisches Bun-

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PwC-Arbeitspapier April 2013

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desamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) anzuwenden.

2. Für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistun-gen am Bau-werk (Tiefbau) ohne Umsatz-steuer ist für den Zeitraum 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bun-desamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) anzuwenden.

3. Für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerb-licher Produkte gesamt (ohne Mineralöler-zeugnisse) ist für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeugerpreise gewerbli-cher Produkte gesamt (Statistisches Bun-desamt, Fachserie 17, Index der Erzeuger-preise gewerblicher Produkte) anzuwen-den.

4. Für die Indexreihe Andere elektrische Lei-ter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt ist für den Zeitraum vor 1995 die In-dexreihe Kabel für die Anlagengruppe Ka-bel und für die Anlagengruppe Freileitun-gen die Indexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Statistisches Bundesamt, Fach-serie 17, Index der Erzeugerpreise gewerb-licher Produkte) zu verwenden.

5. Für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl, ist für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeu-gerpreise gewerblicher Produkte) zu ver-wenden.

(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- und Herstel-lungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Gewährleis-tung einer sachgerechten Ermittlung der Ta-gesneuwerte die Gewichtung aller oder einzel-ner Indexreihen nach Absatz 1 unter Beachtung der Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Ener-giewirtschaftsgesetzes neu festlegen. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so hat die Regulierungsbehörde die Gewichtung aller oder einzelner Indexreihen nach Absatz 1 neu festzulegen.

§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektri-zitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenka-pitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des be-triebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebs-notwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanla-gevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen An-schaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,

2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanla-gevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquo-te nach § 6 Abs. 2,

3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanla-gevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen An-schaffungs- und Herstellungskosten und

4. Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Fi-nanzanlagen und Bilanzwerte des be-triebsnotwendigen Umlaufvermögens un-ter Abzug des Steueranteils der Sonderpos-ten mit Rücklageanteil und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu An-schaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jah-resendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnot-wendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahres-

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endbestand der folgenden Positionen anzuset-zen:

1. Rückstellungen;

2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzah-lungen von Kunden;

3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Liefe-rungen und Leistungen;

4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließ-lich passivierter Leistungen der Anschluss-nehmer zur Erstattung von Netzanschluss-kosten;

5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mit-tel dem Betreiber von Elektrizitätsversor-gungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapital-verzinsung ist das betriebsnotwendige Eigen-kapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil be-stimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagever-mögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil be-stimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapi-tal, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwen-dende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-jahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpa-piere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abde-ckung netzbetriebsspezifischer unterneh-merischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnot-wendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzins-satz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre be-zogenen Durchschnitt der Preisände-rungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucher-preisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmeri-

scher Wagnisse ist insbesondere unter Be-rücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1. Verhältnisse auf den nationalen und inter-nationalen Kapitalmärkten und die Bewer-tung von Betreibern von Elektrizitätsver-sorgungsnetzen auf diesen Märkten;

2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenka-pitals von Betreibern von Elektrizitätsver-sorgungsnetzen auf ausländischen Märk-ten;

3. beobachtete und quantifizierbare unter-nehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absät-ze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperio-de nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgeset-zes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulie-rungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5, der auf Neuanlagen entfällt, bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezoge-nen Durchschnitts der von der Deutschen Bun-desbank veröffentlichten

1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpa-piere inländischer Emittenten – Anleihen der öffentlichen Hand,

2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpa-piere inländischer Emittenten – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und der

3. Umlaufsrendite inländischer Inhaber-schuldverschrei-bungen – Hypotheken-pfandbriefe abzüglich des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezo-genen Durchschnitts der Preisänderungsra-te nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamt-index. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

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Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5, der auf Altanlagen entfällt, be-stimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezoge-nen Durchschnitts der von der Deutschen Bun-desbank veröffentlichten

1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpa-piere inländischer Emittenten – Anleihen der öffentlichen Hand,

2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpa-piere inländischer Emittenten – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und der

3. Umlaufsrendite inländischer Inhaber-schuldverschreibungen – Hypotheken-pfandbriefe

abzüglich des auf die letzten zehn abgeschlos-senen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der Preisänderungsrate nach dem vom Statisti-schen Bundesamt veröffentlichten Verbrau-cherpreisgesamtindex. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

§ 8 Kalkulatorische Steuern

Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Abzugsfähigkeit der Gewer-besteuer bei sich selbst zu berücksichtigen.

§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge

(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen

1. aktivierte Eigenleistungen,

2. Zins- und Beteiligungserträge,

3. Netzanschlusskosten,

4. Baukostenzuschüsse oder

5. sonstige Erträge und Erlöse

der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrech-nung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Die von stromverbrau-chenden Anschlussnehmern entrichteten Bau-

kostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkos-tenmindernd anzusetzen.

(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.

(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationa-len Übertragungsnetzen verfügbaren Ka-pazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Über-tragungsnetzbetreiber schriftlich zu do-kumentieren.

§ 10 Behandlung von Netzverlusten

(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.

(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Ver-lustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowatt-stunde sind von Betreibern von Elektrizitätsver-sorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

§ 11 Periodenübergreifende Saldierung

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationspe-riode die Differenz zwischen 1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzent-

gelten erzielten Erlösen und 2. den für diese Kalkulationsperiode nach Ab-

schnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netz-kosten zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Ver-zinsung des durchschnittlichen Differenzbetra-ges mit einem angemessenen Zinssatz kosten-erhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Sal-dierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich ge-

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bundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.

Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung

§ 12 Grundsätze der Kostenverteilung

Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigne-ten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollzieh-baren Weise und vollständig schriftlich zu doku-mentieren.

§ 13 Kostenstellen

Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betrei-ber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maß-größen der Kostenverursachung Haupt- und Ne-benkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kos-tenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.

§ 14 Kostenwälzung

(1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- o-der Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuord-nen sind. Die Kostenwälzung lässt das Zah-lungsausfallrisiko der Netzbetreiber für die je-weils in ihren Netzen anfallenden Kosten unbe-rührt.

(2) Die Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene bezo-genen und zeitgleich über alle Übergabepunkte gemessenen höchsten Leistung unter Berück-sichtigung des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder Umspann-ebene verteilt. An eine Netz- oder Umspann-ebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterverteiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebene werden als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder Umspannebene ange-sehen und gleichbehandelt. Führt dies bei Be-treibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinan-der verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene betreiben, zu einer unbilligen Härte oder sind diese Netze so miteinander vermascht, dass sie nur gemeinsam sicher be-trieben werden können, sind in Zusammenar-beit der Netzbetreiber sachgerechte Sonderre-gelungen zu treffen. Das Vorliegen der Voraus-setzungen nach Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in dem Bericht nach § 28 darzustellen.

(3) Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13. Die Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz- und Umspannebenen des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen nach An-lage 3 zu bilden.

(4) Kostenträger der Kostenstellen Messung und Abrechnung sind die jeweiligen Netz- und Um-spannebenen. Soweit sich Kosten dieser Kos-tenstellen nicht direkt einer Netz- oder Um-spannebene zuordnen lassen, sind diese Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen.

Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung

§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung

(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängi-ges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netz-entgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektri-scher Energie sind keine Netzentgelte zu ent-richten.

(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzu-führen, dass nach dem Ende einer bevorste-henden Kalkulationsperiode die Differenz zwi-schen den aus Netzentgelten tatsächlich erziel-ten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in

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der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu de-ckenden Netzkosten möglichst gering ist.

§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad

(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Um-spannebene auf die aus dieser Netz- oder Um-spannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahres-kosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspann-ebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene.

(2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils ei-ne Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt.

§ 17 Ermittlung der Netzentgelte

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzent-gelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahme-stelle, den jeweils vorhandenen Messvorrich-tungen an der Entnahmestelle sowie der jewei-ligen Benutzungsstundenzahl der Entnahme-stelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowatt-stunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Pro-dukt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweili-gen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Ki-lowattstunden.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Ge-samtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des

Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Abs. 2 multi-pliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleis-tungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungs-netzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich je-weils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradenglei-chungen des Gleichzeitigkeitsgrades.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betrei-bers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jewei-ligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion.

(6) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgangmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzu-legen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu ste-hen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Nie-derspannungsnetz auf der Grundlage der Ar-beits- und Leistungswerte nach dem Standard-lastprofil des Netznutzers entstehen würde.

(7) Ferner ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrech-nung festzulegen, wobei die nach § 14 Abs. 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken sind. Die Entgelte nach Satz 1 sind je-weils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspan-nung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen zu bilden.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Ent-gelte sind nicht zulässig.

§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung

(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsvertei-lernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen

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durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1. nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Er-neuerbare-Energien-Gesetzes direkt ver-marktet wird oder

2. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.

Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebe-nen vermeiden.

(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kos-ten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebe-nen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsäch-liche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilo-watt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Die Vermeidungs-arbeit ist unter Berücksichtigung der Netzver-luste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbrau-cher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektri-schen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilo-wattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahres-höchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen

Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisun-gen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulations-periode die Differenz zwischen den an die Be-treiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspann-ebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zu-züglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.

§ 19 Sonderformen der Netznutzung

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenz-ten hohen Leistungsaufnahme, der in der übri-gen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Be-treiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher an-geschlossen ist, neben dem Jahresleistungs-preissystem eine Abrechnung auf der Grundla-ge von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizier-ter Verbrauchsdaten oder auf Grund techni-scher oder vertraglicher Gegebenheiten offen-sichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnah-men aus dieser Netz- oder Umspannebene ab-weicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsver-sorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netz-entgelt anzubieten, das dem besonderen Nut-zungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Strom-abnahme aus dem Netz der allgemeinen Ver-sorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr zehn Gigawattstunden überstiegen hat. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt:

1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzent-geltes, im Falle einer Benutzungsstunden-

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zahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr und einem Stromverbrauch an der be-treffenden Abnahmestelle im letzten Ka-lenderjahr von mindestens 10 Gigawatt-stunden;

2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzent-geltes, im Falle einer Benutzungsstunden-zahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr und einem Stromverbrauch an der be-treffenden Abnahmestelle im letzten Ka-lenderjahr von mindestens 10 Gigawatt-stunden oder

3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzent-geltes, im Falle einer Benutzungsstunden-zahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr und einem Stromverbrauch an der be-treffenden Abnahmestelle im letzten Ka-lenderjahr von mindestens 10 Gigawatt-stunden.

Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach Satz 1 und 2 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann befristet werden. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Ener-giewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachge-rechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach Satz 1 und 2 konkretisiert, genügt die An-zeige der getroffenen Vereinbarung gegenüber der Regulierungsbehörde. Die Antragstellung oder die Anzeige können auch durch den Letzt-verbraucher erfolgen. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzun-gen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterla-gen vorzulegen. Die Betreiber von Übertra-gungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzbetreibern zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene ent-gangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und 2 durch Verrechnung unterei-nander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 10 können als Aufschlag auf die Netzentgelte an-teilig auf Letztverbraucher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000.000 Kilowattstunden Anwendung finden. § 20 gilt entsprechend, insbesondere ist eine erstmalige Einbeziehung der Umlage in die

Verprobung zum 1. Januar 2012 vorzunehmen. Die Vereinbarung eines individuellen Netzent-gelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die je-weiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 3 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Be-triebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwi-schen dem Betreiber dieser Netz- oder Um-spannebene und dem Netznutzer für diese sin-gulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenba-ren Kosten der singulär genutzten Betriebsmit-tel dieser Netz- oder Umspannebene unter Be-achtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznut-zers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Ent-gelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

§ 20 Verprobung

(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21 sicherzustellen, dass ein zur Veröf-fentlichung anstehendes Entgeltsystem geeig-net ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu de-cken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung

1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten ent-spricht, und

2. der Entgelte für Messstellenbetrieb, für Messung und für Abrechnung auf die je-weiligen Entnahmestellen einen prognosti-zierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Messung und der Abrechnung nach § 13 entspricht.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu doku-mentieren und in den Bericht nach § 28 aufzu-nehmen.

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§ 21 Änderungen der Netzentgelte

Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirt-schaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffen-de Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.

Teil 3 Vergleichsverfahren

§ 22 Verfahren

(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsver-fahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschafts-gesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen für jede Netz- und Umspannebene durchfüh-ren. Diese Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des § 23 auf die von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen erhobenen Netzentgelte, die Erlöse oder Kosten beziehen. Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt öf-fentlich bekannt.

(2) Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle Betreiber von Elektrizitätsversor-gungsnetzen, soweit die in § 24 Abs. 4 auf-geführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Ver-gleichs sind die Betreiber von Elektrizitäts-versorgungsnetzen zunächst Struktur-klassen zuzuordnen, die jedenfalls die in § 24 Abs. 1 bis 3 benannten Strukturmerk-male berücksichtigen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbe-reitung einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von Elektrizi-tätsversorgungsnetzen in anderen Mit-gliedstaaten der Europäischen Union.

§ 23 Vergleich

(1) Der Vergleich nach § 22 hat getrennt nach Netz- und Umspannebenen zu erfolgen und die fol-genden Grundsätze einzuhalten:

1. Im Falle eines Vergleichs der Netzentgelte ist sicherzustellen, dass dem Vergleich je-weils das durchschnittliche, mengenge-wichtete Netzentgelt der betrachteten Netz- oder Umspannebene zu Grunde liegt; ferner ist zu gewährleisten, dass das zu vergleichende Netzentgelt um jenen Anteil

bereinigt ist, der infolge des Kostenwäl-zungsprinzips nach § 14 die Höhe des Netzentgelts der jeweiligen Netz- oder Um-spannebene beeinflusst; einer unterschied-lichen Auslastung der verglichenen Netz- oder Umspannebenen ist Rechnung zu tra-gen.

2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netz-entgelten sind diese Erlöse um jenen Anteil zu bereinigen, der infolge des Kostenwäl-zungsprinzips nach § 14 die Höhe der Erlö-se beeinflusst; ferner ist bei einem Ver-gleich der insoweit bereinigten Erlöse einer Netzebene insbesondere das Verhältnis dieser Erlöse zu der Stromkreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksichtigen; bei einem Vergleich der Erlöse einer Um-spannebene ist insbesondere das Verhältnis der Erlöse zur installierten Leistung zu be-rücksichtigen.

3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Netz-ebene ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Stromkreislänge der jeweili-gen Netzebene zu berücksichtigen; bei ei-nem Vergleich der Kosten der Umspann-ebenen ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zur installierten Leistung zu be-rücksichtigen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erforderli-che Bereinigung der Netzentgelte und der Erlö-se um jenen Anteil, der infolge des Kostenwäl-zungsprinzips die Höhe des Netzentgelts oder der Erlöse beeinflusst, kann durch den Prozent-satz erfolgen, der sich aus dem Quotienten Kos-ten der Netz- oder Umspannebene nach § 13 geteilt durch Erlös der Netz- oder Umspann-ebene ergibt.

§ 24 Strukturklassen

(1) Für jede Netz- und Umspannebene ab Hoch-spannung abwärts sind jeweils sechs Struktur-klassen zu bilden. Diese Strukturklassen richten sich

1. nach hoher, mittlerer und niedriger Ab-satzdichte einer Netz- oder Umspannebene und

2. nach der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den übrigen

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Ländern (Strukturklasse West).

Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Regulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist, soll die Regulierungs-behörde ferner über die zeitliche Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und West nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. Eine solche Ent-scheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regulierungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergehen.

(2) Die Absatzdichte einer Netz- oder Umspann-ebene ist der Quotient aus der Gesamtentnah-me eines Jahres aus dieser Netz- oder Um-spannebene in Kilowattstunden und der ver-sorgten Fläche in Quadratkilometer. Die ver-sorgte Fläche ist in der Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche. In der Mittel- und Hochspannung ist als versorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebietes zu Grunde zu legen.

(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Struk-turklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Pro-zent der Stromkreislänge geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen. Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zu-zuteilen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde jeweils jährlich zum 1. April getrennt nach Netz- und Um-spannebenen folgende Angaben zu übermit-teln:

1. die Kosten nach § 13 des letzten abge-schlossenen Geschäftsjahres,

2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,

3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden, getrennt nach Abgabe an Entnahmestellen inklusive Weitervertei-lern und Abgabe an die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene,

4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 7,

5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Ent-nahmen in Megawatt für jede Netz- und Umspannebene, die Spannungsebene die-ser Entnahme und den Zeitpunkt des jewei-ligen Auftretens und

6. die höchste zeitgleiche Entnahmelast des Vorjahres aus dem vorgelagerten Netz in Kilowatt und den Zeitpunkt des Auftretens.

Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf An-trag des Betreibers von Elektrizitätsversor-gungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 25 Kostenstruktur

Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten Elektrizitätsübertragung und Elektrizi-tätsverteilung entfallenden Gemeinkosten des Ge-samtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in Anwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind.

§ 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Re-gulierungsbehörde

(1) Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Be-treiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ver-pflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlan-gen

1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentier-ten Schlüssel mitzuteilen,

2. die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung mitzuteilen,

3. die für die Beurteilung eines angemesse-nen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 25 erfor-derlichen Auskünfte zur Verfügung zu stel-len,

4. den Bericht nach § 28 vorzulegen und

5. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.

Die Regulierungsbehörde kann weitere Aus-künfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regu-lierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

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StromNEV 22

Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber

§ 27 Veröffentlichungspflichten

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröf-fentlichen und auf Anfrage jedermann unver-züglich in Textform mitzuteilen. Werden indi-viduelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ih-rer Internetseite zu veröffentlichen:

1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspan-nungsebene zum 31. Dezember des Vor-jahres,

2. die installierte Leistung der Umspannebe-nen zum 31. Dezember des Vorjahres,

3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Um-spannebene,

4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,

5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Be-treibern von Elektrizitätsversorgungsnet-zen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

6. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres und

7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres.

§ 28 Dokumentation

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:

1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2. eine vollständige Darstellung der Grundla-gen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger As-pekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,

3. die Höhe der von Betreibern von Elektrizi-tätsversorgungsnetzen entrichteten Kon-zessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,

4. einen Anhang und

5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbän-den.

Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage verset-zen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüs-sel sowie deren Änderung,

2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,

3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträ-ge,

4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,

5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Ein-speisung nach § 18,

6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,

7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netz-betriebs,

8. den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamt-betrag und

9. im Vorjahr nach § 35 Abs. 2 des Erneuerba-re-Energien-Gesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.

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§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulie-rungsbehörde

Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungs-wegen.

Teil 5 Sonstige Bestimmungen

§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzu-gangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirt-schaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der An-forderungen eines sicheren Netzbetriebs Ent-scheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,

2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,

3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16,

4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17,

5. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25,

6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang,

7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgel-ten für Netzreservekapazität und

8. die Höhe der sich aus dem Belastungsaus-gleich nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes je Kalenderjahr erge-benden Zuschläge.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festle-gungen treffen zur Gewährleistung

1. der Zulässigkeit außerordentlicher Auf-

wendungen und Erträge sowie einer sach-gerechten Verteilung dieser außerordentli-chen Aufwendungen und Erträge auf meh-rere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,

2. einer sachgerechten Ermittlung der Tages-neuwerte nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu Grunde lie-genden Indexreihen und deren Gewich-tung, die Bildung von Anlagengruppen so-wie den zu Grunde zu legenden Zinssatz,

3. einer sachgerechten Ermittlung der kalku-latorischen Steuern nach § 8,

4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4,

5. der sachlichen Angemessenheit des Ver-hältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,

6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,

7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgel-te für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und

8. sachgerechter Anlagengruppen und Ab-schreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchfüh-rung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7 oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 24 Abs. 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise

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StromNEV 24

oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 2 zuwiderhan-delt,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt oder

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 zuwi-derhandelt.

§ 32 Übergangsregelungen

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. November 2005 getrennt nach Netz- und Umspannebenen die Angaben nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-netzen haben ihre Netzentgelte spätes-tens ab dem für sie maßgeblichen Zeit-punkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Ener-giewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. § 21 fin-det bei der erstmaligen Bildung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unbe-rührt.

(3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzent-gelte nach Absatz 2 sind die kalkulatori-schen Restwerte des Sachanlagevermö-gens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsori-entiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit In-betriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern her-anzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbil-dung nach der Bundestarifordnung Elekt-rizität Kosten des Elektrizitätsversorgungs-netzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften

der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert wor-den sind, wird vermutet, dass der kalkula-torischen Abschreibung des Sachanlage-vermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdau-ern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsver-sorgungsnetzes weist etwas anderes nach.

(4) § 11 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulie-rung nach § 21a des Energiewirtschaftsge-setzes bestimmt werden.

(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Ver-fahren nach § 24 der Anreizregulierungs-verordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizre-gulierung vorangehende Kalenderjahr kei-ne Erhöhung der Netzentgelte beantra-gen, müssen in ihrem Genehmigungsan-trag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzli-chen oder neuen Unterlagen zu ihrem letz-ten geprüften Genehmigungsantrag vor-legen.

(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraus-setzungen im Kalenderjahr 2008 auch tatsäch-lich eingetreten sind, kann auf Antrag die Gel-tungsdauer dieser Genehmigung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden. In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeitraum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Abs. 2 Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19 Abs. 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeit-raum in seiner ab dem 26. August 2009 gelten-den Fassung Anwendung.

(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2012 unter Anwendung der Indexreihen des Statisti-schen Bundesamtes gemäß § 6a.

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§ 33 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-dung in Kraft.

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Regierungsentwurf mit -begründungen

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- 1 - Stand:10.04.13

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes

Vom ...

Auf Grund des

– § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummern 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 und 8 sowie

– des § 21i Absatz 1 Nummer 7 sowie

– des § 24 Satz 1 Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummern 4 und 6, Satz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit Satz 5

des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach Angabe „§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen“ die Angabe „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte“ eingefügt.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes „Preise und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17)*)“ durch die Wörter „durch Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a“ ersetzt.“

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a

Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes*) heranzuziehen:

1. Für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 ist die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) anzuwenden.

*) Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden. *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.

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- 2 - Stand:10.04.13

2. Für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1 ist die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 70 Prozent und der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 30 Prozent zu verwenden.

3. Für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1 ist die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 50 Prozent, der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 15 Prozent und der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent zu verwenden.

4. Für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1 ist die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 35 Prozent und der Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 65 Prozent zu verwenden.

5. Für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der Anlage 1, ist die Indexreihe für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) zu verwenden.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht über den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen und mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1. Für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer für den Zeitraum 1958 bis 1968 ist die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) heranzuziehen. Für den Zeitraum vor 1958 ist die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) anzuwenden.

2. Für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer ist für den Zeitraum 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) anzuwenden.

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3. Für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) ist für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) anzuwenden.

4. Für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt ist für den Zeitraum vor 1995 die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe Kabel und für die Anlagengruppe Freileitungen die Indexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) zu verwenden.

5. Für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl, ist für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) zu verwenden.

(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Absatz 7“ ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5, der auf Neuanlagen entfällt, bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten

1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen der öffentlichen Hand,“

2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und der

3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Hypothekenpfandbriefe.

Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5, der auf Altanlagen entfällt, bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten

1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen der öffentlichen Hand,

2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und der

3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Hypothekenpfandbriefe

Kommentar: Ernächtigungsgrundlage: § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4

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abzüglich des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Weitere Zuschläge sind unzulässig.“

5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr zehn Gigawattstunden überstiegen hat. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt:

1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr und einem Stromverbrauch an der betreffenden Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr von mindestens 10 Gigawattstunden;

2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr und einem Stromverbrauch an der betreffenden Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr von mindestens 10 Gigawattstunden oder

3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr und einem Stromverbrauch an der betreffenden Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr von mindestens 10 Gigawattstunden.

Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach Satz 1 und 2 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann befristet werden. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach Satz 1 und 2 konkretisiert, genügt die Anzeige der getroffenen Vereinbarung gegenüber der Regulierungsbehörde. Die Antragstellung oder die Anzeige können auch durch den Letztverbraucher erfolgen. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzbetreibern zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 10 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000.000 Kilowattstunden Anwendung finden. . § 20 gilt entsprechend, insbesondere ist eine erstmalige Einbeziehung der Umlage in die Verprobung zum 1. Januar 2012 vorzunehmen. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem

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Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 3 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.“

6. In § 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2012 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.

Artikel 2

Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen“ die Angabe „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte“ eingefügt.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes „Preise und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*))“ durch die Wörter „durch Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a“ ersetzt.“

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§6a

Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes*) heranzuziehen:

1. Für die Anlagengruppen I.2 Grundstücksanlagen, I.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude, III.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude (Mess-, Regel- und Zähleranlagen) der Anlage 1 ist die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) anzuwenden.

2. Für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt, IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, IV.2 Grauguss (> DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethylen (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) der Anlage 1 ist die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) zu verwenden.

*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden. *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.

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3. Für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1 Grundstücke der Anlage 1, ist der Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) zu verwenden.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht über den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen und mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1. Für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer ist für den Zeitraum 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) heranzuziehen. Für den Zeitraum vor 1958 ist die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) anzuwenden.

2. Für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer ist für den Zeitraum 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) anzuwenden.

3. Für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerbliche Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) ist für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) anzuwenden.

(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Absatz 7“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

„„(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5, der auf Neuanlagen entfällt, bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten

1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen der öffentlichen Hand,“

2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und der

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3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Hypothekenpfandbriefe.

Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5, der auf Altanlagen entfällt, bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten

1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen der öffentlichen Hand,

2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und der

3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Hypothekenpfandbriefe

abzüglich des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Weitere Zuschläge sind unzulässig.“

5. In § 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2012 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.“

Artikel 3

Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:

a) In Teil 3 Abschnitt 3 wird die Angabe „Pauschalierter Investitionszuschlag“ durch die Angabe „Pauschalierter Investitionszuschlag, Forschungs- und Entwicklungskosten“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten“ eingefügt.

2. In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort „Fernleitungsnetzen“ die Wörter „sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen“ eingefügt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 12 folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,“.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Maßnahmen die Gesamtkosten des Netzbetreibers“ durch die Wörter „die Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 und Absatz 7 dessen Gesamtkosten“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

„ (7) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 gelten entsprechend.“

5. Die Angabe „Pauschalierter Investitionszuschlag“ in Teil 3 Abschnitt 3 wird durch die Angabe „Pauschalierter Investitionszuschlag, Forschungs- und Entwicklungskosten“ ersetzt.

6. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

„§25a

Forschungs- und Entwicklungskosten

(1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist ein Zuschlag für Kosten aus Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze einzubeziehen.

(2) Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, das durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde und fachlich betreut wird. In die Berechnung des Zuschlags nach Absatz 1 werden Kosten in Höhe von 50 Prozent des nicht öffentlich geförderten Anteils der Gesamtkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, wie er sich vorläufig aufgrund des Bewilligungsbescheides und abschließend aufgrund des Bescheides über die Prüfung des Verwendungsnachweises als auch des Bescheides nach erfolgter Preisprüfung der zuständigen Behörde im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung ergibt, einbezogen. Der Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde muss als zusätzliche Nebenbestimmung ausweisen, dass der Netzbetreiber sein Einverständnis zu einer Einsichtnahme der Regulierungsbehörde in projektrelevante Unterlagen bei der zuständigen Behörde ausweisen.

(3) Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt wurden sind nicht berücksichtigungsfähig.

(4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse nach einem angemessenen ausschließlichen Verwertungszeitraum der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

7. In § 32 Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 25a Absatz 1,“.

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8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Der Bericht enthält Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen.

cc) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

b) Absatz 4 wird gestrichen.

9. In Anlage 2 (zu § 10) wird nach dem Wort „Spannungsebenen“ die Angabe „Hochspannung,“ gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsangabe wird in Teil 3 nach der Angabe „Standardisierte Lastprofile“ die Angabe „; Zählerstandsgangmessung“ eingefügt.

2. In § 2 wird nach der Nummer 12 eine neue Nummer „13 Zählerstandsgang“ eingefügt und um die Angabe „eine Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände“ ergänzt und es wird die alte Nummer 13 zur neuen Nummer 14.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „Standardisierte Lastprofile“ wird um die Angabe „; Zählerstandsgangmessung“ ergänzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird in der Klammerzusatz „(standardisierte Lastprofile)“ um das Wort „Zählerstandsgangmessung“ ergänzt.

c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit Standard-Lastprofilen bilanziert werden.“

d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Messung und Abrechung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Letztverbraucher zu ermöglichen, deren Stromverbrauch mit

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Messsystemen im Sinne von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt wird, solange und soweit sie nicht ohnehin nach Verordnungen aufgrund von § 21i Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirtschaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Zählerstandsgangmessung für bestimmte Gruppen von Letztverbrauchern besteht.“

4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.“

5. In § 24 wird in Absatz 2 Nummer 3 hinter dem Wort „Leistungsmessung“ die Angabe „, Zählerstandsgangmessung“ eingefügt.

6. In § 27 werden in Absatz 1 Nummer 5 hinter der Angabe „zum Bilanzkreis“ die Wörter „und zu den erforderlichen Verfahren zur Messung und Bilanzierung“ eingefügt, es wird in Nummer 21 das abschließende Satzzeichen Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende neue Nummer 22 angefügt:

„22. zu Verfahren und zur Handhabung und Abwicklung der Bilanzierung, Messung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt, mit Ausnahme von Artikel 1 Ziffer 6, am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 Ziffer 6 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

Beim Strom- und Gasnetzbetrieb handelt es sich um ein langfristiges Geschäft, das zu einem erheblichen Maße anlagenbasiert ist. Die im Rahmen der Netzentgelte zu berücksichtigenden Netzkosten folgen daher zu einem Großteil aus dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen. Die Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung schreibt vor, dass Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2006) zu Tagesneuwerten zu bewerten sind. Dies macht es erforderlich, die jeweiligen Tagensneuwerte unter Zuhilfenahme von Indexreihen zu ermitteln. Bisher war vorgesehen, dass anlagengruppenspezifische Indexreihen zu verwenden waren. Diese Vorgabe hat zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten geführt, da durch die erforderliche Differenzierung erheblich größere Unschärfen und Unsicherheiten eingetreten sind als dies bei einer Verwendung allgemeiner Indexreihen der Fall gewesen wäre. Die bisher notwendige Differenzierung der zu verwendenden Indexreihen konnte nur durch die Kombination verschiedener spezifischer Reihen erreicht werden. Diese Bildung von Mischindizes führt jedoch dazu, dass Annahmen hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Indexreihen zu treffen sind. Hinzu kommt, dass die spezifischen Reihen des Statistischen Bundesamtes nicht hinreichend weit in die Vergangenheit zurückreichen, so dass für verschiedene Zeiträume Indexreihen mit einer unterschiedlichen Güterzusammensetzung verknüpft werden müssten. Die Ermittlung der Tagesneuwerte wird daher nunmehr durch den Rückgriff auf einige wesentliche, übergeordnete Indexreihen erfolgen, die in der Verordnung niedergelegt sind. Ein Rückgriff auf eine Vielzahl von Einzelreihen und Mischindizes wird in der Regel unnötig. Durch die Festschreibung der Indexreihen in der Verordnung wird die Kalkulationsgrundlage für das System der Nettosubstanzerhaltung einheitlich im Rechtsrahmen verankert.

Zudem haben sich in der Regulierungspraxis Unsicherheiten hinsichtlich der Ermittlung des Zinssatzes ergeben, mit dem der Anteil des Eigenkapitals zu verzinsen ist. Insbesondere besteht nach entsprechender Rechtsprechung Unklarheit darüber, wie ein angemessener Zinssatz (insbesondere ein angemessener Risikozuschlag) ohne zu großen bürokratischen Aufwand angemessen ermittelt werden kann. Um im Wege der Regulierungspraxis einen netzbetreiberspezifischen Risikozuschlag zu ermitteln, müssten netzbetreiberspezifische Ratings durchgeführt werden. Diese existieren nicht. Vor diesem Hintergrund können klassenspezifische oder individuelle Risikozuschläge nicht verlässlich und rechtssicher bestimmt werden. Die Verzinsung des Eigenkapitals, das die regulatorisch zulässige Quote von 40 Prozent übersteigt, wird nunmehr sowohl anteilig unter Verwendung eines Nominalzinssatzes als auch eines Realzinssatzes erfolgen. Der Realzins ergibt sich aus dem Nominalzins abzüglich des vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindexes (Inflationsrate). Der Nominalzins ergibt sich aus dem Durchschnittswert der letzten zehn Jahre von drei durch die Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (Anleihen der öffentlichen Hand, Anleihen von Unternehmen sowie Hypothekenpfandbriefe).

Seit Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung im Jahr 2005 bestehen im Netzentgeltbereich Sonderregelungen für energieintensive Letztverbraucher, die der Wirkung der gleichmäßigen Stromabnahme dieser Letztverbrauchergruppe auf die Netzkosten und die Netzstabilität Rechnung tragen. Im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2011 wurden die Voraussetzungen weiter abgesenkt (7.000 Benutzungsstunden im Jahr, 10 GWh Verbrauch) und grundsätzlich eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten vorgesehen. Es wurde zudem geregelt, dass die Erlöse, die dem betroffenen Netzbetreiber entgehen, bundesweit gewälzt werden (sog. § 19 II - Umlage). Die praktischen Erfahrungen mit dieser Regelung haben gezeigt, dass der Anwendungsbereich zu weit gefasst ist. Die sich darauf ergebenden Diskussionen führen zu Unsicherheiten, die sich gegebenenfalls negativ auf den Wirtschaftsstandort Deutschland auswirken könnten. Es wird für Letztverbraucher mit einem

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besonders hohen und gleichmäßigen Stromverbrauch ein reduziertes Netzentgelt eingeführt. Die Festlegung der Höhe des Netzentgelts berücksichtigt die positive Wirkung des gleichmäßigen Abnahmeverhaltens der energieintensiven Letztverbraucher auf das Netz und trägt dieser Rechnung. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix im Zeitablauf weiter erhöhen wird. Vor diesem Hintergrund wird zukünftig darüber diskutiert werden müssen, ob Aspekte der Nachfrageflexibilisierung stärker zu berücksichtigen sind. Dies könnte dann erforderlich werden, falls bei einer weiterhin zunehmend flexiblen Einspeisung von Energie in des Netz, ein gleichmäßiger Bezug von Energiemengen nicht mehr die positiven dämpfenden Wirkungen auf das Netz hat. In einem solchen Fall könnte es notwendig werden, eine Netzentgeltreduzierung an Aspekte der flexiblen Nachfragesteuerung zu knüpfen.

Der Umbau des Energieversorgungssystems zu einem System mit einem höheren Anteil erneuerbarer Energien erfordert Investitionen in Netze sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Netzbetreiber. Der bisherige Rechtsrahmen setzt bisher keine zusätzlichen Anreize für Netzbetreiber, in die Grundlagenerforschung von bspw. neuen Energietechnologien einzusteigen, indem z. B. Demonstrationsprojekte durchgeführt werden. Daneben ist, gerade im Bereich der Hochspannungsebene denkbar, dass Netzinvestitionen zur Integration erneuerbarer Energien bei einzelnen Netzbetreibern auf der Hochspannungsebene nicht adäquat über das vorhandene Instrument des Erweiterungsfaktors nach § 10 der Anreizregulierungsverordnung abgedeckt werden. Dieser Nebeneffekt des eher pauschalierenden Erweiterungsfaktors könnte sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft einzelner Netzbetreiber und Integrationsgeschwindigkeit erneuerbarer Energien auswirken.

Investitionskosten aus Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen auf der Hochspannungsebene des Verteilnetzes werden zukünftig ebenfalls über Investitionsmaßnahmen nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung berücksichtigt. Zudem wird geregelt, dass Kosten für Forschung- und Entwicklung unter bestimmten, näher definierten, Voraussetzungen ebenfalls im Rahmen der Anreizregulierung und damit in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden können.

Variable Tarife eignen sich dazu, die Nachfrage zu flexibilisieren. Nach § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes haben Lieferanten, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Umsetzen lassen sich auf diese Art variable Tarife mit intelligenten Messsystemen, wie sie das Energiewirtschaftsgesetz in § 21c Absatz 1 bereits heute für bestimmte Gruppen, insbesondere diejenigen mit einem deutlich über dem Durchschnitt liegendem Jahresstromverbrauch, verpflichtend vorsieht. Variable Tarife erfordern häufige Messungen von Stromverbräuchen in kurzen Zeitabständen und dies berücksichtigende Flexibilisierungen in der Bilanzierung, die das gültige System bisher nur für die Sondergruppe der gewerblichen/industriellen Verbraucher mit der registrierenden Leistungsmessung regelmäßig vorsieht. Für die große Gruppe der Verbraucher unterhalb der 100.000 Kilowattstundengrenze für gewerbliche/industrielle Verbraucher fehlte es bislang an Flexibilitäten, stattdessen sind Einkauf und Bilanzierung nach so genannten Standardlastprofile, also losgelöst vom tatsächlichen, individuellen Verbrauchsverhalten des Kunden, die Regel. Die Änderungen der Stromnetzzugangsverordnung schaffen da Abhilfe, indem die zusätzliche Bilanzierungs- und Abrechnungsvariante der Zählerstandsgangmessung als zusätzliche Option eingeführt wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

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Die Vorschrift enthält eine notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht, die der Einfügung des § 6a in die Stromnetzentgeltverordnung Rechnung trägt.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 6 Absatz 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist erforderlich, da im Rahmen der durchgeführten Entgeltprüfungen im Jahr 2006/2007 sowie im Jahr 2008 deutlich geworden ist, dass die verwendeten Indexreihen zu differenziert und dadurch nicht praxistauglich genug sind. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass spezifische Preisentwicklungen von Strom- bzw. Gasanlagegütern vom Statistischen Bundesamt bisher nicht oder, wenn überhaupt, nicht ausreichend lange in die Vergangenheit erfasst worden sind. Eine eindeutige Zuordnung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes zu Preisentwicklungen in den Netzen der Stromversorgung ist damit ausgeschlossen.

Eine zu kleinteilie Differenzierung der Preisindizes kann dabei die Treffsicherheit nicht erhöhen. Vielmehr sind hierdurch einzelne Baumaßnahmen zu separieren. Zudem reichen sehr spezifische Indexreihen nicht weit genug in die Vergangenheit zurück, so dass für verschiedene Zeiträume Indexreihen mit einer unterschiedlichen Güterzusammensetzung miteinander verkettet werden müssen. Eine einfache Zurückverfolgung der Preiseinflüsse über die notwendigen langen Zeiträume ist damit erheblich erschwert, da das Statistische Bundesamt die aktuellen Indexreihen veröffentlicht.

Die Verordnungsänderung ermöglicht durch die Verdichtung auf wenige, allgemeine Indexreihen die praktikable und transparente Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten und Abschreibungen zu Tagesneuwerten. Mischindizes werden nur dann gebildet, wenn die Preisentwicklung damit sachgerechter und transparenter abgebildet werden kann. Durch diese Regelung sind damit Preisindizes anzuwenden, die die Preisentwicklung des Anlagevermögens der Netzbetreiber adäquat berücksichtigen. Die Indizes finden Anwendung auf Festlegungen der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode oder späterer Regulierungsperioden, auf etwaige Neubescheidungen von Genehmigungen oder Festlegungen oder auf künftige Kostenprüfungen.

Zu Nummer 3

Die Regelung, welche Indexreihen auf alle Altanlagegüter im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden sind, stellt für die Zukunft eine verlässliche einheitliche Ermittlung der Tagesneuwerte sicher. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte zu Tagesneuwerten, die unter Zugrundelegung von Indexreihen, die von dieser Vorschrift abweichen ermittelt wurden, wird ausgeschlossen.

Absatz 1 regelt, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte grundsätzlich Anwendung finden sollen.

Absatz 2 regelt den Fall, dass Indexreihen nach Absatz 1 für den betrachteten Zeitraum nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist vorgesehen, dass eine Verkettung mit vergleichbaren Indexreihen erfolgen soll, die in Absatz 2 näher bezeichnet sind. Zudem regelt die Vorschrift die Verkettungsmethodik. Die Ersatzindexreihe wird mit dem Verkettungsfaktor multipliziert und dadurch umbasiert. Dies führt dazu, dass die Preisänderung unverändert bleibt. Die Verkettungsmethodik entspricht der Verkettungsmethodik in den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes zur Fachserie 16 und 17.

Absatz 3 regelt die Berechnung der Faktorwerte. Diese Faktorwerte dienen der Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in die jeweiligen Tagesneuwerte. Gilt das Basisjahr 2011, ergibt sich der Indexfaktor des Jahres t aus dem Quotienten des Indexwertes des Jahres 2011 und dem Indexwert des Jahres t. Multipliziert man somit den Indexfaktor des Jahres t mit dem Indexwert des Jahres t, ergibt sich der Indexwert des

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Jahres 2011. Der Indexfaktor für das Basisjahr (hier: 2011) beträgt somit 1. Bei Anlagegütern, welche im Jahr 2006 bis 2011 angeschafft wurden, handelt es sich um Neuanlagen, so dass hierbei gemäß § 6 Abs. 4 StromNEV keine Berücksichtigung zu Tagesneuwerten erfolgt. Der Indexfaktor für diese Jahre ist somit unerheblich.

Zu Nummer 4

Die Änderungen dienen der Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die Anerkennung und Bemessung des Risikozuschlags auf den Zinssatz, der auf den die nach der Entgeltverordnung zulässige Eigenkapitalquote von 40 Prozent übersteigenden Anteil des Eigenkapitals anzuwenden ist.

Buchstabe a) enthält Folgeänderungen zur vorgesehenen Einfügung des neuen Absatz 7. Die Streichung der Worte „nominal wie Fremdkapital“ trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, soweit es einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, in Anteilen nominal und in Anteilen real erfolgt. Die Änderung dient zudem der Klarstellung, dass sich die Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals im Sinne des Absatz 1 Satz 5 nach Absatz 7 richtet. Die Verzinsung wird in Absatz 7 detailliert geregelt, so dass die Bezugnahme auf eine Verzinsung „wie Fremdkapital“ unnötig ist.

Buchstabe c) fügt einen neuen Absatz 7 an. Die Vorschrift bestimmt die Verzinsung des Eigenkapitalanteils, der die kalkulatorisch als zulässig angesehene Quote von 40 % übersteigt. Dabei wird, wie beim betriebsnotwendigen Eigenkapital im Sine des § 6 zwischen Alt- und Neuanlagen unterschieden. Neuanlagen werden dabei mit einem Nominalzins verzinst, der sich aus dem Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts verschiedener von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen bezieht. Die Auswahl der Reihen trägt den Besonderheiten des Netzgeschäfts Rechnung, das sich durch seine Langfristigkeit und seinen hohen Anteil an Anlagevermögen auszeichnet. Gleichzeitig wird durch die Auswahl der Reihen auch dem Umstand Rechnung getragen, dass auch der Netzbetrieb mit einem unternehmerischen Risiko verbunden ist. Die Berücksichtigung des Risikozuschlags erfolgt durch die anteilige Heranziehung der Bundesbankreihe „Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs). Da es sich beim Netzbetrieb um natürliche Monopole handelt, deren effiziente Kosten über die Netzentgelte refinanziert werden, ist davon auszugehen, dass Netzbetreiber einem geringeren unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind als vollständig im Wettbewerb stehende Unternehmen. Vor diesem Hintergrund wird das unternehmerische Risiko des Netzbetriebs durch die Mittlung der Unternehmensanleihenreihe mit zwei eher risikolosen Reihe angemessen abgebildet. Satz 3 gewährleistet, dass bei der Ermittlung der Verzinsung keine weiteren Zuschläge, z. B. für fiktive Emissionskosten, berücksichtigt werden.

Zu Nummer 5

Die Vorschrift fasst die bereits bestehende Regelung des § 19 Absatz 2 neu. Sie sieht eine typisierende Staffelung der Entgeltreduzierung abhängig von der Benutzungsstundenzahl des jeweiligen Letztverbrauchers vor. Die Regelung gewährleistet einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzentgelten und berücksichtigt den Beitrag dieser Großverbraucher zur Dämpfung der Netzkosten. Die Regelung knüpft u.a. an eine Mindestbenutzungsstundenzahl von 7000 Stunden im Jahr an. Erst ab einer derart hohen Benutzungsstundenzahl kann man technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgehen, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegenüber stehen muss. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast ist für die Netzstabilität unerlässlich. Durch die über das Jahr nahezu konstante Nachfrage wird die relative Schwankungsbreite der gesamten Last reduziert. Dies führt zu einer besseren Prognostizierbarkeit sowie zu einer effizienteren Auslastung des gesamten Kraftwerksparks und

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damit zu positiven Auswirkungen auf die Versorgung aller Netzkunden. Die gleichmäßige Nachfrage über das Jahr wirkt sich ebenfalls positiv auf die Prognostizierbarkeit notwendiger Netzinfrastruktur aus. Betroffene Netzbetreiber müssen lediglich für oberhalb der relativ sicheren Bandlast liegende Verbrauchsschwankungen Prognoseunsicherheiten hinnehmen und diese ggf. durch zusätzlichen Netzausbau ausgleichen. Damit sind positive Auswirkungen auf die Netzkosten verbunden, die sich bereits daraus ergeben, dass die Prognoseunsicherheit bei einem Netz mit Bandlast geringer ausfällt als bei einem Netz ohne Bandlast. Durch die vorgenommene typisierende Betrachtung bei den Netzentgelthöhen kann dem individuellen Beitrag des betreffenden Letztverbrauchers, z. B. zur Dämpfung der Netzkosten, Rechnung getragen werden. Zudem gibt es auch netztechnische Gründe, die dafür sprechen, Kunden mit konstanter Last ein reduziertes Netzentgelt zu gewähren. Zu denken ist hierbei z. B. an den dämpfenden Effekt, den inflexible Lasten auf ein stark volatiles System ausüben können, um so die Spannungshaltung zu erleichtern. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung der Netzinfrastrukturen unter Zuhilfenahme von Gleichzeitigkeitsfaktoren erfolgt. Um die gleiche Energiemenge ohne konstante Verbraucher bereitstellen zu können, dürften deutlich stärkere Anlagen erforderlich sein, die voraussichtlich zu höheren spezifischen Kosten führen könnten.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich ein stabiler Verbrauch positiv auf den Netzbetrieb auswirkt, z. B. hinsichtlich der Spannungshaltung im Netz und zur kosteneffizienten Auslegung der Netzassets, die mit Zunahme der Volatilität im System zur Herausforderung werden könnte. Daneben kann eine gleichmäßige Nachfrage eines gewissen Umfangs bei der Frequenzhaltung einen Beitrag leisten, weil Frequenzausschläge gemildert und damit die Reaktionszeit des Netzführers vergrößert werden kann.

Dabei wird davon ausgegangen, dass dieser Effekt mit steigenden Benutzungsstundenzahlen zunimmt. Dies unterscheidet energieintensive Letztverbraucher von den sonstigen Letztverbrauchern und rechtfertigt die vorgenommene typisierende Betrachtung.

Die jeweiligen individuellen Netzentgeltvereinbarungen sind grundsätzlich von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Regulierungsbehörde die Anforderungen an eine Vereinbarung individueller Netzentgelte im Rahmen einer Festlegung konkretisiert hat. In einem solchen Fall wird eine verpflichtende Anzeige bei der Regulierungsbehörde als ausreichend angesehen. Die Anzeigepflicht ermöglicht es der Regulierungsbehörde zu reagieren, falls die angezeigte Vereinbarung nicht den Vorgaben der Festlegung entsprechen sollte. Die zur Überprüfung notwendigen Informationen sind in jedem Fall bereit zu stellen. Die Regelung enthält zudem die verfahrensmäßige Klarstellung, zu welchem Zeitpunkt die Umlage erstmals in die Verprobung der Netzentgelte einzubeziehen ist. Dies dient der Herstellung von Rechtssicherheit. Die entgangenen Erlöse sind grundsätzlich entsprechend dem in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorgesehenen Schlüssels auf die einzelnen Letztverbrauchergruppen umzulegen. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Belastungsgrenzen erst ab einem Verbrauch von 1.000.000 Kilowattstunden Anwendung finden. Damit zahlen alle Verbrauchsgruppen bis zu einem Verbrauch von 1.000.000 Kilowattstunden eine Umlage in gleicher Höhe, erst ab der 1.000.001., Kilowattstunde, die verbraucht wird, finden die Belastungsgrenzen Anwendung.

Zu Nummer 6

Der neue Absatz 7 regelt, dass die Indexreihen nach den geänderten §§ 6 und 6a in den laufenden Verwaltungsverfahren Anwendung finden. Die Übergangsregelung soll diesbezügliche Zweifel vermeiden.

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Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Die Vorschrift enthält eine notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht, die der Einfügung des § 6a in die Gasnetzentgeltverordnung Rechnung trägt.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 6 Absatz 3 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) ist erforderlich, da im Rahmen der durchgeführten Entgeltprüfungen im Jahr 2006/2007 sowie im Jahr 2008 deutlich geworden ist, dass die verwendeten Indexreihen zu differenziert und dadurch nicht praxistauglich genug sind. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass spezifische Preisentwicklungen von Strom- bzw. Gasanlagegütern vom Statistischen Bundesamt bisher nicht oder, wenn überhaupt, nicht ausreichend lange in die Vergangenheit erfasst worden sind. Eine eindeutige Zuordnung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes zu Preisentwicklungen in den Netzen der Gasversorgung ist damit ausgeschlossen.

Eine zu kleinteilige Differenzierung der Preisindizes kann dabei die Treffsicherheit nicht erhöhen, da einzelne Baumaßnahmen separiert werden müssen. Zudem reichen sehr spezifische Indexreihen nicht weit genug in die Vergangenheit zurück, so dass für verschiedene Zeiträume Indexreihen mit einer unterschiedlichen Güterzusammensetzung miteinander verkettet werden müssen. Eine einfache Zurückverfolgung der Preiseinflüsse über die notwendigen langen Zeiträume ist damit erheblich erschwert, da das Statisitsche Bundesamt die aktuellen Indexreihen veröffentlicht.

Die Verordnungsänderung ermöglicht durch die Verdichtung auf wenige, allgemeine Indexreihen die praktikable und transparente Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten und Abschreibungen zu Tagesneuwerten. Mischindizes werden nur dann gebildet, wenn die Preisentwicklung damit sachgerechter und transparenter abgebildet werden kann. Durch diese Regelung sind damit Preisindizes anzuwenden, die die Preisentwicklung des Anlagevermögens der Netzbetreiber adäquat berücksichtigen. Die Indizes finden Anwendung auf Festlegungen der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode oder späterer Regulierungsperioden, auf etwaige Neubescheidungen von Genehmigungen oder Festlegungen oder auf künftige Kostenprüfungen.

Zu Nummer 3

Die Regelung, welche Indexreihen auf alle Altanlagegüter im Sinne der Gasnetzentgeltverordnung anzuwenden sind, stellt für die Zukunft eine verlässliche einheitliche Ermittlung der Tagesneuwerte sicher. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte zu Tagesneuwerten, die unter Zugrundelegung von Indexreihen, die von dieser Vorschrift abweichen ermittelt wurden, wird ausgeschlossen.

Absatz 1 regelt, welche Indexreihen bei der Ermittlung der Tagesneuwerte grundsätzlich Anwendung finden sollen.

Absatz 2 regelt den Fall, dass Indexreihen nach Absatz 1 für den betrachteten Zeitraum nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist vorgesehen, dass eine Verkettung mit vergleichbaren Indexreihen erfolgen soll, die in Absatz 2 näher bezeichnet sind. Zudem ist dort die Verkettungsmethodik geregelt. Durch die Multiplikation der Ersatzindexreihe mit dem Verkettungsfaktor wird diese umbasiert. Die Preisänderung bleibt somit unverändert. Die Verkettungsmethodik entspricht der Verkettungsmethodik in den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes zur Fachserie 16 und 17.

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Absatz 3 regelt die Berechnung der Faktorwerte. Diese Faktorwerte dienen der Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in die jeweiligen Tagesneuwerte. Gilt das Basisjahr 2010, ergibt sich der Indexfaktor des Jahres t aus dem Quotienten des Indexwertes des Jahres 2010 und dem Indexwert des Jahres t. Multipliziert man somit den Indexfaktor des Jahres t mit dem Indexwert des Jahres t, ergibt sich der Indexwert des Jahres 2010. Der Indexfaktor für das Basisjahr (hier: 2010) beträgt somit 1. Bei Anlagegütern, welche im Jahr 2006 bis 2010 angeschafft wurden, handelt es sich um Neuanlagen, so dass hierbei gemäß § 6 Abs. 4 GasNEV keine Berücksichtigung zu Tagesneuwerten erfolgt. Der Indexfaktor für diese Jahre ist somit unerheblich.

Zu Nummer 4

Die Änderungen dienen der Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die Anerkennung und Bemessung des Risikozuschlags auf den Zinssatz, der auf den die nach der Entgeltverordnung zulässige Eigenkapitalquote von 40 Prozent übersteigenden Anteil des Eigenkapitals anzuwenden ist.

Buchstabe a) enthält Folgeänderungen zur vorgesehenen Einfügung des neuen Absatz 7. Die Streichung der Worte „nominal wie Fremdkapital“ trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, soweit es einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, in Anteilen nominal und in Anteilen real erfolgt. Die Änderung dient zudem der Klarstellung, dass sich die Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals im Sinne des Absatz 1 Satz 5 nach Absatz 7 richtet. Die Verzinsung wird in Absatz 7 detailliert geregelt, so dass die Bezugnahme auf eine Verzinsung „wie Fremdkapital“ unnötig ist.

Buchstabe c) fügt einen neuen Absatz 7 an. Die Vorschrift bestimmt die Verzinsung des Eigenkapitalanteils, der die kalkulatorisch als zulässig angesehene Quote von 40 % übersteigt. Dabei wird, wie beim betriebsnotwendigen Eigenkapital im Sine des § 6 zwischen Alt- und Neuanlagen unterschieden. Neuanlagen werden dabei mit einem Nominalzins verzinst, der sich aus dem Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts verschiedener von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen bezieht. Die Auswahl der Reihen trägt den Besonderheiten des Netzgeschäfts Rechnung, das sich durch seine Langfristigkeit und seinen hohen Anteil an Anlagevermögen auszeichnet. Gleichzeitig wird durch die Auswahl der Reihen auch dem Umstand Rechnung getragen, dass auch der Netzbetrieb mit einem unternehmerischen Risiko verbunden ist. Vor diesem Hintergrund werden auch Unternehmensanleihen in die Zinssatzberechnung einbezogen. Satz 3 gewährleistet, dass bei der Ermittlung der Verzinsung keine weiteren Zuschläge, z. B. für fiktive Emissionskosten, berücksichtigt werden.

Zu Nummer 5

Die Vorschrift regelt, dass die Indexreihen nach den geänderten §§ 6 und 6a in den laufenden Verwaltungsverfahren Anwendung finden.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Die Vorschrift ändert die Inhaltsangabe, um die nachfolgenden Änderungen der Anreizregulierungsverordnung in der Inhaltsangabe abzubilden.

Zu Nummer 2

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Die Vorschrift enthält eine notwendige Änderung des § 10 der Anreizregulierungsverordnung, die sich aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Investitionsmaßnahmen nach § 23 auch auf die Hochspannungsebene des Verteilnetzes ergibt. Bisher wurden Erweiterungsinvestitionen in der Hochspannungsebene, gleichermaßen wie Investitionen in der Mittel- oder Niederspannung, über den sog. Erweiterungsfaktor abgedeckt, der im Verteilnetzbereich eine Berücksichtigung solcher Investitionen - ähnlich der Investitionsmaßnahmen im Übertragungsnetzbereich - berücksichtigt. Werden Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen im Hochspannungsnetz zukünftig nun über den Erweiterungsfaktor berücksichtigt, müssen sie aus dem Anwendungsbereich des Erweiterungsfaktors ausgenommen werden, um eine Doppelberücksichtigung von Investitionskosten in der Erlösobergrenze auszuschließen.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift regelt, dass Forschungs- und Entwicklungskosten, die den Netzbetreibern entstehen, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten gelten, wenn sie die Voraussetzungen des neuen § 25a erfüllen. Insbesondere sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig, die im Rahmen von staatlich geförderter Forschung, d. h. in der Grundlagenforschung, entstehen. Da die Kosten im Rahmen der staatlichen Forschungsförderung geprüft werden, ist es gerechtfertigt, diese Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen.

Zu Nummer 4

Buchstabe a) enthält eine klarstellende Folgeänderung zur Einfügung des Absatz 7, mit dem der Anwendungsbereich für Investitionsmaßnahmen auf Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in der Hochspannungsebene erweitert wird.

Buchstabe b) erweitert den Anwendungsbereich der Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen von der Übertragungsnetzebene auf die Hochspannungsebene. Die bisherige Regelung des § 23 Absatz 6 ARegV sieht neben dem Vorrang des Erweiterungsfaktors eine sehr eingeschränkte Genehmigungsfähigkeit für Investitionsmaßnahmen auf der Hochspannungsebene vor. Diese Regelung wird den aufgrund der Energiewende entstehenden bzw. entstandenen geänderten Anforderungen an die Hochspannungsebene nicht mehr gerecht. Die Hochspannungsebene weist gegenüber anderen Spannungsebenen spezifische Eigenschaften auf, bei denen, abhängig vom Einzelfall, mal die Transporteigenschaften und dann wieder die Verteilereigenschaften überwiegend können. Dies führt dazu, dass sich die Situation hinsichtlich des notwendigen Netzausbaus bei einzelnen Netzbetreibern in dieser Spannungsebene deutlich unterscheiden kann und daher individuell beurteilt werden sollte. Für eine solche individuelle Beurteilung ist das Instrument der Investitionsmaßnahmen besser geeignet als der eher pauschale Ansatz des Erweiterungsfaktors. Vor diesem Hintergrund sollen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen auf der Hochspannungsebene zukünftig vollständig über das Instrument der Investitionsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Zu Nummer 5

Die Vorschrift enthält eine notwendige redaktionelle Änderung, die sich aus der Einfügung des neuen § 25a zur Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten in Rahmen der Anreizregulierung ergibt.

Zu Nummer 6

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Forschungs- und Entwicklungskosten, die Netzbetreibern entstehen, im Rahmen der Anreizregulierung zu berücksichtigen. Um die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung erreichen zu können, ist auch die Entwicklung neuer Energietechnologien notwendig, die vor einem flächendeckenden Einsatz auch in

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Demonstrationsprojekten erprobt werden. Hier können die Netzbetreiber eine stärkere Rolle bei Forschung, Entwicklung und Demonstration dieser Technologien einnehmen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Einführung des neuen § 25a bereits bestehende Anreize für Netzbetreiber zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeit verstärkt werden. Dies gilt insbesondere für größere Projekte (Demonstrationsvorhaben und größere Untersuchungen) in den Bereichen Netztechnik, Systemführung und der praktischen Technologieerprobung in Demonstrationsvorhaben.

Nach Absatz 1 kann auf Antrag des Netzbetreibers eine Erhöhung der Erlösobergrenze durch die zuständige Regulierungsbehörde bewilligt werden.

Absatz 2 Satz 1 beschränkt die berücksichtigungsfähigen Kosten auf Vorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung. Die staatliche Energieforschungsförderung orientiert sich u. a. an folgenden Kriterien, die auch in der Förderquote Berücksichtigung finden:

– Wirksamkeit des Instruments (hinreichende Anreizwirkung für ein verstärktes Engagement der Netzbetreiber bei Forschung, Entwicklung und Demonstration neuer Technologien);

– Effizienz (einfaches und zügiges Verfahren, begrenzte bürokratische Belastung, Vermeidung von Mitnahmeeffekten und Doppelförderungen);

– Ausgewogenheit (Eigenbeitrag der Netzbetreiber, finanzielle Obergrenze für die Förderung);

– Transparenz (Informationen zu Projekten und Zuwendungsempfängern) sowie

– Bereitstellung der Ergebnisse für die Allgemeinheit zur Rechtfertigung der Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten in den allgemein zu zahlenden Netzentgelten.

Über die Anknüpfung an die staatliche Forschungsförderung wird gewährleistet, dass diese Kriterien auch im Rahmen der Anreizregulierung Berücksichtigung finden. Nach Absatz 2 Satz 2 können von dem nicht geförderten Anteil der Kosten 50 Prozent im Rahmen der Berechnung des Zuschlags auf die Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Damit wird - auch unter Berücksichtigung der Förderquote des Projektes - ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Kostenrisiko, das die Netzbetreiber tragen und dem, welches sie über die Netzentgelte an die jeweiligen Netzkunden weitergeben können, erreicht.

Absatz 3 stellt klar, dass Forschungs- und Entwicklungskosten, die bereits bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 (z. B. Kosten für Mitarbeiter, die das Forschungsprojekt betreuen) berücksichtigt wurden, oder Bestandteil einer nach § 23 Absatz 1 genehmigten Investitionsmaßnahme sind, nicht nochmals im Rahmen des neuen § 25a angerechnet werden.

Zu Nummer 7

Die Vorschrift schafft eine Festlegungskompetenz für die Regulierungsbehörde zwecks Konkretisierung einheitlicher formeller Anforderungen an den Antrag nach § 25a Absatz 1.

Zu Nummer 8

Die Vorschrift zieht den Zeitpunkt der generellen, bereits vorgesehenen, Evaluierung des Systems der Anreizregulierung vor und verpflichtet, die Bundesnetzagentur bereits zum 31. Dezember 2014 zu berichten. Die Vorziehung des Evaluierungszeitpunkts schafft die Möglichkeit, eventuell erforderliche Änderungen, die ggf. auch grundsätzlicher Art sein könnten, rechtzeitig vor Ende der zweiten Regulierungsperiode vornehmen zu können. Berichtspflichten sind immer mit Datenerhebungen bei Netzbetreiberunternehmen verbunden. Um die

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Unternehmen von der mehrfachen und zeitlich nunmehr nah zusammen liegenden Mitwirkungspflicht zu entlasten, wird der Bericht zum Juni 2013 gestrichen. Die Inhalte des Berichts zum Investitionsverhalten überschneiden sich mit dem Bericht 2014.

Die Verbindung der beiden Berichte ist dem Umstand geschuldet, dass sich die beiden Berichte nach § 33 Absatz 1 und Absatz 4 gedanklich nicht trennen lassen, sondern inhaltlich aufeinander aufsetzen. Der Bericht über das Investitionsverhalten macht die Erhebung einer belastbaren Datenbasis für eine empirische Analyse erforderlich. Die Verlegung von 2013 auf 2014 vergrößert die Datenbasis und steigert so den Aussagegehalt des Berichts.

Zu Nummer 9

Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des Erweiterungsfaktors auf die Mittel- und Niederspannungsebene. Sie dient dazu, Doppelberücksichtigungen von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in der Hochspannungsebene auszuschließen.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Enthält eine redaktionelle Folgeänderung, die aus der Modifizierung von § 12 der Stromnetzzugangsverordnung folgt.

Zu Nummer 2

Liefert eine Definition des Zählerstandsgangs als Basis für die Zählerstandsgangmessung. Im Unterschied zur registrierten Lastgangmessung, die den Leistungsmittelwert der letzten Viertelstunde ermittelt, handelt es sich bei der Zählerstandsgangmessung um die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit.

Zu Nummer 3

Die nach der bisherigen Regelung bestehende Pflicht der Verteilnetzbetreiber aus § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung, Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis zu 100.000 Kilowattstunden stets mit Hilfe von standardisierten Lastprofilen zu bilanzieren, ermöglicht keine volle Ausschöpfung der Vorteile der Einführung intelligenter Messsysteme nach Maßgabe von § 21c bis 21i des Energiewirtschaftsgesetzes.

Ein zentraler Nutzeneffekt der Einführung solcher intelligenten Messsysteme, sog. „Smart Meter“, ist die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese setzen sowohl Anreize für Verbrauchseinsparungen im Zusammenspiel mit Energiemanagementmaßnahmen als auch für Lastverlagerungen im Haushaltsbereich. Anreize zur Einführung variabler Tarife existieren dann, wenn Energiemengen maßgeschneidert und nicht auf Basis von Prognosen bzw. Standardlastprofilen beschafft werden können; Beschaffungsvorteile können so wirtschaftlich an den Letztverbraucher weitergegeben werden. Die Möglichkeit, eine Bilanzierung auf Basis von Zählerstandsgängen zu verlangen kommt dem nach und schafft neue Möglichkeiten zur Generierung wirtschaftlicher Vorteile sowohl für das Gesamtsystem als auch für den Letztverbraucher.

Der neu eingefügte § 12 Absatz 4 der Stromnetzzugangsverordnung gibt Netzbetreibern dementsprechend abweichend von § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung auf, Netznutzern die Bilanzierungsvariante der Zählerstandsgangmessung als zusätzliche

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vereinfachte Option für diejenigen Kunden unterhalb der Grenze von 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch zu ermöglichen, die über ein modernes Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügen.

Darüber hinausgehende Verpflichtungen zur Nutzung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung bleiben Verordnungen vorbehalten, die auf Basis der Ermächtigungen in § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes im Zusammenhang mit dem Themenkomplex „Intelligente Netze und Zähler“ erlassen werden.

Zu Nummer 4

Die Änderung des § 13 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung stellt klar, dass ausschließlich für Standard-Lastprofil-Kunden Jahresmehr- und Jahresmindermengen zu verrechnen sind.

Zu Nummer 5

Folgeänderung, da je nach Endverbraucher gegebenenfalls auch die Durchführung der Zählerstandsgangmessung Vertragsgegenstand ist.

Zu Nummer 6

Die Änderungen unter Nummer 6 passen die Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur der Einführung der Zählerstandsgangmessung an.

Zu Artikel 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Zudem wird bestimmt, dass die Regelung zu § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung bereits ab 1.Januar 2012 Anwendung finden soll. Dies ist möglich, weil der zugrunde liegende Vorgang noch nicht abgeschlossen ist. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Entgeltreduzierung in einem Jahr tatsächlich vorlagen, wird erst im Folgejahr festgestellt (Plan-Ist-Abgleich). Erst danach ist der zugrunde liegende Vorgang abgeschlossen. Zudem wird klargestellt, dass bis zum 31. Dezember 2011 die bis zum 3. August 2011 geltende Fassung des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung Anwendung findet.

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Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekennt sich zu den PwC-Ethikgrundsätzen (zugänglich in deutscher Sprache über www.pwc.de/de/ethikcode) und zu den Zehn Prinzipien des UN Global Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache über www.globalcompact.de).

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Über uns Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor vielfältigen Aufgaben, möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat. Sie erwarten, dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösun-gen mit größtmöglichem Nutzen ent-wickeln. Deshalb setzen wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Fami-lienunternehmen oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein: Erfahrung, Branchenkenntnis, Fach-wissen, Qualitätsanspruch, Innovati-onskraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks in über 158 Län-dern. Besonders wichtig ist uns die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, denn je besser wir sie kennen und verstehen, umso geziel-ter können wir sie unterstützen.

PwC. 8.900 engagierte Menschen an 28 Standorten. 1,45 Mrd. Euro Gesamt-leistung. Führende Wirtschaftsprü-fungs- und Beratungsgesellschaft in Deutschland.

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