referentin: katharina mette das unternehmen rechtsformen
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REFERENTIN: KATHARINA METTE
Das Unternehmen
Rechtsformen
Rechtsformen
Definition
Die Rechtsform ist der gesetzlich vorgegebenen Rahmen, innerhalb
dessen die Rechtsbeziehungen im Unternehmen und
zwischen Unternehmen und Dritten geregelt sind.
Entscheidung über Rechtsform : Wann??
NeugründungUmgründung: Ein bestehendes Unternehmen wird durch einen
Rechtsformenwechsel in ein neues umgewandelt, z. B. um die Haftung zu beschränken oder
Erbfolge zu regeln.Ausgründung: Ausgliederung einzelner Unternehmensteilen
und dessen Überführung in eine eigene Rechtsform.
Entscheidung der Rechtsform klärt…
Kapitalaufbringung Bargründung (auch öffentliche
Finanzierungshilfen z. B. KfW), Sachgründung, Mischgründung
Ergebnisverteilung (z. B. Dividende)Geschäftsführung / LeistungsbefugnisHaftung (beschränkt, unbeschränkt)Steuerbelastung (Besteuerung der Eigentümer)Publizitätszwang (Kapitalgesellschaften haben grundsätzlich
höhere Veröffentlichungspflicht von Ertrags- und Vermögensverhältnisse.)
Öffentliche BetriebeÖffentliche Betriebe Privatwirtschaftliche UnternehmenPrivatwirtschaftliche Unternehmen
KörperschaftenAnstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Gemeinwirtschaftliche Unternehmen (Genossenschaften)
Erwerbswirtschaftliche Unternehmen
Man unterscheidet…
Rechtsformen 1
Unterscheidung Kapitalgesellschaften zu Personengesellschaften
Unternehmensformen, bei denen nur das Gesellschaftsvermögen der juristischen Person haftet, nennen wir Kapitalgesellschaften.
Haften die Gesellschafter persönlich sprechen wir von Personengesellschaften.
1.2 Personengesellschaften
Rechtsformen 2
Rechtsformen 3
1.1 Einzelunternehmen (EU)
1 GründerFinanzierungsmöglichkeiten auf die
Vermögensverhältnisse einer Person beschränkt.
Gewinn fließt dem Eigenkapitalkonto zu.Leistungsbefugnis: Alleinbestimmung durch
den Eigentümer bzw. UnternehmerHaftung: persönliche Haftung (unbeschränkt,
direkt) volles Risiko
1.2 Personengesesellschaft
1.2.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG)Zwei oder mehrere Gesellschafter haben
auch LeitungsbefugnisHaftung: persönlich, unbeschränkt und
solidarisch Teilung des RisikosFinanzierungsmöglichkeiten auf die
Vermögensverhältnisse und Beteiligungsabsichten der Gesellschafter begrenzt. Kein Mindestkapital.
1.2 Personengesellschaft
1.2.2 Kommanditgesellschaften (KG)
Mindestens zwei Gründer davon einer Komplementär und einer Kommanditist.
Komplementär (Vollhafter)Besitzt kein festes KapitalHaftet mit Betriebs- und PrivatmögenHat GeschäftsführungsbefugnisKommanditist (Teilhafter)Verfügt über eine feste KapitaleinlageHaftet bis zur Höhe seines Einlage
2. Kapitalgesellschaften
2.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH (und Mini-GmbH)Mindestens ein Gesellschafter (Einmann-GmbH)Stammkapital 25.000 € (Mini : 1 € +Aufstockung)Haftung nur in Höhe des GesellschaftsvermögensEintragung ins Handelsregister (HR) durch diese
entsteht die GmbH als juristische Person mit Kaufmannseigenschaft (§ 13 GmbHG)
Organe: Geschäftsführer, Gesellschaftsversammlung und ab 500 Beschäftigten Aufsichtsrat
2. Kapitalgesellschaften
2.2 Aktiengesellschaft
Kurzer Abriss später mehr:Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)Gründung durch eine (kleine AG) oder mehrere
Personen gegründet werdenRechtsgrundlage: AktiengesetzGrundkapital von min. 50.000 €Aufteilung in Aktien mit mindest. 1 € Nennwert oder
(seit 1998) auch möglich in Prozentualen Anteilen
2. Kapitalgesellschaften
2.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA
Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft
Besitzt wie AG eigene Rechtspersönlichkeit und zählt zu den Kapitalgesellschaften
Min. 1 Gesellschafter haftet unbeschränkt und pers., er ist Vorstandsmitglied, führt und vertritt Gesellschaft.
Aktionäre (Kommanditaktionäre) haften nur in Höhe ihres Nennwertes
Die Aktiengesellschaft: AG
Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital
beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
haften.
Zitat aus: Blickfeld Wirtschaft S.93
AG : Gründung
Die Firma einer AG muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 AktG).
Wird von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründer (§2 AktG)
Gesellschaftsvertrag (von Notar zu beurkunden)Grunkapital (siehe Folie 15)Gründer wählen den Vorstand, Aufsichtsrat und
Abschlussprüfer, dann >Sie wird erst zur juristischen Person, wenn sie im
HR eingetragen ist, also Kaufmann kraft Rechtsform.
AG: Organe
AG: Vorstand
Wird vom Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt ( § 84 I AktG)
Kann aus einer oder mehreren Personen (Vorstandsmitglieder = Direktoren) bestehen, die natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein müssen. (§ 76 III AktG)
Aufgaben des Vorstandes
Geschäftsführung: (Innenverhältnis). Gesetzlich besteht Gesamtgeschäftsbefugnis. Die
Satzung kann anders bestimmen. Vertretung (Außenverhältnis). Gesetzlich besteht Gesamtvertretungsmacht.
Abweichende Bestimmungen der Satzung müssen im HR eingetragen sein.
Regelmäßige Unterrichtung des Aufsichtsrates über die Geschäftslage. Erstellung des Jahresabschlusses Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Wird von Abschlussprüfer
geprüft und im HR eingereicht sowie die Veröffentlichung. Einberufung von Hauptversammlungena) Ordentliche Hauptversammlung: min. einmal jährlichb) Außerordentliche Hauptversammlung z. B. bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung.
Der Aufsichtsrat
Besteht aus min. 3 MitgliedernEs können auch mehr sein. Die Anzahl muss
aber immer durch 3 teilbar sein.Wird von der Hauptversammlung und der
Belegschaft für jeweils 4 Jahre gewählt. (§§ 101, 102 I, 119 AktG)
Nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen können Aufsichtsratsmitglieder werden.
(§ 100 I AktG)
Aufgaben des Aufsichtsrates
Bestellung und Überwachung des Vorstands. Einsicht in die Geschäftsbücher: Prüfung der
Geschäftsbücher.Abberufung des Vorstands, wenn wichtige Gründe (z. B. Pflichtverletzung)
vorliegen.Prüfung des Jahresabschlusses (wie Vorstand)Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung, wenn es das Wohl der Gesellschaft verlangt, z.
B. bei hohen Verlusten.
Hauptversammlung
Versammlung der Gesellschafter = Aktionäre
In der Hauptversammlung nehmen die Aktionäre ihre Rechte durch Ausübung des Stimmrechts wahr (§118 I AktG)
Aufgaben der Hauptversammlung
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (AR-Mitglieder) der Anteilseigner
Beschließt über Grundfragen der AG (z. B. Satzungsänderung, Kapitalerhöhung
und -herabsetzung, Verschmelzung, Auflösung)Entlastung der Vorstands- und AR-
MitgliederVerwendung des Bilanzgewinns
Die Aktie
Aktien sind Kapitalwertpapiere, die ein Anteilsrecht (Mitgliedschaftsrecht) an einer Aktiengesellschaft verbriefen (=Teilhaberpapiere).
Nennbetragsaktien: lauten auf einen bestimmten Nennbetrag.Stückaktien: a) nennwertlos b) verkörpern einen rechnerischen Anteil
am Grundkapital
Aktienarten
Nach Übertragbarkeit der Aktien (§ 10 AktG) a) Inhaberaktien b) NamensaktienNach den Rechten aus den Aktien a) Stammaktien b) VorzugsaktienNach dem Ausgabezeitpunkt der Aktien a) alte Aktien b) Junge AktienNach der Angabe der Beteilungshöhe a) Nennbetragsaktien b) Nennwertlose Aktien (Stückaktien)
Rechte eines Aktionärs
Recht auf die Beteiligung am GewinnStimmrecht in der HauptversammlungAuskunftsrecht über Angelegenheit der GesellschaftAnfechtung eines Beschlusses der HV wegen
Verletzung eines Gesetzes oder SatzungRecht auf junge Aktien bei der GrundkapitalerhöhungEntgegennahme des Jahresabschlusses, des
Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats und Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
Recht auf Liquidationserlös, sofern die AG aufgelöst wird
Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Pflichten eines Aktionärs
Leistung der übernommenen Kapitaleinlage Übernahme der Risikohaftung in Höhe des
Aktienwerts ( § 1 AktG)
Genossenschaften (e. G.)
Min. 7 GründungsmitgliederMitglieder (Genossen) können z. B. Bauern,
Handwerker, Gewerbetreibende oder Privatpersonen sein. Haftung beschränkt sich auf die Anteile
Zusammenschluss um z. B. geringere Kosten beim Einkauf, Lagehaltung, Maschinenhaltung zu haben.
Die Genossenschaft muss eine Firma führen, die vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz eG oder e. G. enthalten muss.
Eintragung im Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister
Organe: Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat.
z. B. Einkaufsgenossenschaften = Edeka, Verkaufsgenossenschaften = fränkische Winzergenossenschaften
Kartell
Das Kartell ist ein vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen, die
rechtlich selbstständig bleiben, aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen
Selbstständigkeit aufgeben.
Arten: z. B. Preiskartell (Absatzpreise, Preisober- oder
Untergrenze),Mengenkartelle (Produktions-, Gebietskartell)
Konzern
Konzerne sind horizontale, vertikale und diagonale Zusammenschlüsse von
Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, ihre wirtschaftliche
Selbstständigkeit aber aufgeben, indem sie sich einer einheitlichen Leitung
unterstellen.
Trust
Trusts sind horizontale, vertikale oder diagonale Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen, die ihre rechtliche und
wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben.
2 Möglichkeiten der Entstehung eines Trusts:1. Fusion durch AufnahmeEin größeres Unternehmen „schluckt“ ein
kleineres.2. Fusion durch Neubildung Eine neue Gesellschaft wird gegründet, auf die die
Vermögen der sich vereinigenden Unternehmen übertragen werden.
SPETH, HARTMANN, HÄRTER: BLICKFELD WIRTSCHAFT. TEIL 3: JGST 10. RINTELN.1999.
BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG. DAS LEXIKON DER WIRTSCHAFT. GRUNDLEGENDES WISSEN VON A BIS Z. BONN. 2008.
BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG. WIRTSCHAFT HEUTE. BONN. 2009
Litertur