reform der arbeitsmarktpolitischen instrumente - aktueller sachstand

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Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Aktueller Sachstand Ulrich Eberle, 08.12.2012 Dienstbesprechung der Programmbereichsleiter Arbeitnehmer der Regionaldirektionen

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Dienstbesprechung der Programmbereichsleiter Arbeitnehmer der Regionaldirektionen. Ulrich Eberle, 08.12.2012. Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Aktueller Sachstand. Instrumentenreform verfolgt Ziele zur weiteren Optimierung des Einsatzes aktiver Förderleistungen. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Aktueller Sachstand

Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Aktueller Sachstand

Ulrich Eberle, 08.12.2012

Dienstbesprechung der Programmbereichsleiter Arbeitnehmer der Regionaldirektionen

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Instrumentenreform verfolgt Ziele zur weiterenOptimierung des Einsatzes aktiver Förderleistungen

DB PBL AN am 08.12.2011 in Lauf

Ziele des Gesetzgebers

mehr Dezentralität

höhere Flexibilität

größere Individualität

höhere Qualität

mehr Transparenz

Daran anknüpfende Ziele bzw. Geschäftspolitik der BA

keine Einschränkung der Handlungsspielräume durch Weisungen – nur Regelungen, die für eine einheitliche, rechtssichere Auslegung sowie bedarfsgerechte Anwendung notwendig

reibungslose Einführung und Umsetzung

Wirkungsergebnisse effizienter erreichen - Wirkung beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente weiter erhöhen

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Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – Eingliederungszuschuss

DB PBL AN am 08.12.2011 in Lauf

bisher neu

Eingliederungszuschüsse (§§ 217 und 218 Absatz 1 SGB III)

Eingliederungszuschüsse für schwer-behinderte oder sonstige behinderte Menschen (§ 218 Absatz 2 SGB III)

Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 219 SGB III)

Eingliederungszuschuss für Ältere (§ 421 f SGB III)

Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (§ 223 SGB III)

Eingliederungszuschuss bis zu 50 % des Arbeitsentgelts für bis zu 12 Monate (§§ 88 und 89 SGB III)

Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen mit erweiterten Förderhöhen und – dauern (§ 90 SGB III)

Eingliederungszuschuss für Ältere (Ü50) mit erweiterter Förderdauer auf 36 Monate – bis 31.12.2014 (§131 SGB III)

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Verbleib in Beschäftigung

DB PBL AN am 08.12.2011 in Lauf

neuInstrument

Kurzarbeitergeld (Kug) und Transferkurz-arbeitergeld (§§ 169 ff und 216b SGB III)

Sonderregelung zu Kug (§ 421t SGB III)

nach Verkündung

des Gesetzes

Kug und Transfer-Kug (§§ 95 ff und 111 SGB III) Arbeits- und damit Entgeltausfall

kann 100 % des Bruttoentgelts betragen

Sonderregelungen zu Kug (§ 419 SGB III) Ende wird auf den 31.12.2011

vorgezogen

Bemessung des Kug (§§ 175 SGB III)

Günstigere Bemessung des Kug (§§ 95 SGB III) In Fällen kollektivrechtlicher

Beschäftigungssicherungs-vereinbarungen bleiben durch-geführte vorübergehende Änderungen der vertraglichen Arbeitszeit bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz außer Betracht

01.01.2012

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Verbleib in Beschäftigung

DB PBL AN am 08.12.2011 in Lauf

neuInstrument

01.04.2012

Saison Kurzarbeiter- geld (§434n Abs. 2-5 SGB III)

Transfermaßnahmen (TM) (§ 216a SGB III)

Transfer-Kug (§ 216b SGB III)

Saison Kurzarbeitergeld (§§ 133 und 438 SGB III) Verlängerung der

Sonderregelungen für das Gerüstbaugewerbe bis 31.03.2015

Neue Leistung (befristet bis 31.12.2014) Erfolgsabhängige Pauschale bei Transfermaßnahmen (§ 134) 50%-Förderung aus max. 1000,- € Ziel: Verbesserung und

Beschleunigung derJob-to-Job Vermittlungen

Bei TM (§ 110 SGB III) und Transfer-Kug (§ 111 SGB III) wird bis 31.12.2012 eine zertifizierte Trägerzulassung erforderlich

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Entfallende Instrumente

DB PBL AN am 08.12.2011 in Lauf

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (§§ 260 ff SGB III)

Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III)

Eingliederungsgutschein (§ 223 SGB III)

Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei Berufsausbildung und Berufsvorbereitung (§ 243 SGB III)

Eingliederungszuschuss für Ältere (§ 421 f SGB III)

01.04.2012

01.01.2012 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421f SGB III)