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Reiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn
Täterorientiertes Strafrecht Vorsatz oder fahrlässig?
Notwehr oder Nothilfe?
Schuld des Täters?
Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten
Schuldfähigkeit ( §21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an,
wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die
Allgemeinheit gefährlich ist.
Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
1. Jemand begeht eine rechtswidrige Tat, weil er psychiatrisch erkrankt ist
und
2. aufgrund seiner Erkrankung entweder vermindert oder ganz schuldunfähig
ist.
Ebenfalls
3. muss der Patient, um in der Karl-Jaspers-Klinik behandelt zu werden, die Tat
in den Landgerichtsbezirken der Landgerichte Oldenburg bzw. Aurich
begangen haben.
§ 126 a StPO
Gutachten: Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit
§67 StGB: Reihenfolge der Vollstreckung
Maßregel vor Haftstrafe
Maßregel nur bei einem „dauerhaften, krankhaften Zustand
und wenn
die Person aufgrund ihres Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Beirat (Bürger der Nachbarschaft, Polizei, SPDi etc.)
Führungen von Kooperationspartnern
Besuchskommission (gem. § 30 Nds.PsychKG)
Pressemitteilungen
Jährliches Sommerfest
§ 63 StGB aktuell noch unbefristet
Verhältnismäßigkeit wird geprüft durch:
jährliche Anhörungen durch die Strafvollstreckungskammer
externe Gutachten (fünfjährlich bei Sexual- oder Tötungsdelikten)
Erstmalige Gewährung von Lockerungen:
Prognosekommission (externe Psychiater oder Psychologen)
Maßregel auf Bewährung:
Führungsaufsicht & Bewährungshilfe
seit 2006 Weiterbehandlung durch die FIA
Intelligenzgeminderte Patienten bekommen oft lebenslange FA ( 2. jährliche Überprüfung)
Was sind Lockerungen?
Freiheitsgrade während des Vollzuges
Außenbeschäftigung = Arbeiten unter Aufsicht
Freigang = Arbeiten ohne Aufsicht
Ausführung = Verlassen des MRV unter Aufsicht
Ausgang = Verlassen des MRV ohne Aufsicht
Urlaub = Tage und Wochen außerhalb des MRV Probewohnen
Station Form Diagnose F4 geschlossen Aufnahmestation F1 geschlossen Psychose F2 geschlossen Persönlichkeitsstörungen F3 geschlossen erhöhter Förderungsbedarf F7 fakultativ geschlossen Entlassungsvorbereitungsstation
Aktuell 133 Patienten
F5 und F6 werden geschlossene Stationen der Jugendforensik
16 Patienten unterschiedliche Krankheitsbilder 3 Wohngemeinschaften Selbstversorgung Erlernen und Stärkung von Alltagskompetenzen Stellenschlüssel 1,0 Ärztin 0,75 Psychologe 1,0 Sozialarbeiter 7,0 Pflegekräfte
Eigene Wohnung ( Unterstützung durch ambulante
Dienste)
Therapeutische Wohngemeinschaften
Offene Wohnheime
Geschlossene Wohnheime
Landgerichte
Staatsanwaltschaft
Strafvollstreckungskammer
Ärzte und Psychologen des MRV
Prognosekommission
Externe Gutachter
Was sind unsere Erwartungen?
Welcher besondere Umgang ist mit dem jeweiligen
Patienten erforderlich?
Sind die Mitarbeiter bereit?
Die Einrichtung ist verantwortlich für ihren üblichen
Versorgungsauftrag.
Die Maßregelvollzugseinrichtung trägt die Verantwortung
für alles andere!
Umfangreiche Informationen über den Patienten
Eine enge Kooperation
Regelmäßige Hausbesuche
Unmittelbare Krisenintervention
Unterrichten der Behörden
Regelmäßige Alkohol- und Drogenscreenings
Klärung der Kosten vor Entlassung
Nachsorge durch die FIA
Medikamentöse Behandlung
Soziale Kompetenzen
Tateinsicht
Schwierige Gefährlichkeitsprognose
Fehlende Nachsorgeeinrichtungen
Höhere Unterbringungskosten
Oftmals heimatferne Unterbringung
Unklare Rechtslage bei geschlossener Unterbringung
F70./F71. PatientenSonstige
26
107
Leichte Intelligenzminderung (F.70)
IQ von 50-69
Entspricht dem Intelligenzalter eines
Kindes zwischen 9 und 12 Jahren
Mittelgradige Intelligenzminderung (F. 71.)
IQ von 35 – 49
Entspricht dem Intelligenzalter eines
Kindes zwischen 6 bis unter 9 Jahren
Brandstiftung
Sexualstraftaten
Körperverletzung
Totschlag/ Mord
Raub
10
9
4
2 1
Insgesamt = 26 Patienten
Geb.: Mai 1961 (53 Jahre alt)
Diagnose:
◦ Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (F 70.1)
◦ Schädlicher Gebrauch von Alkohol
Delikt:
◦ Vorsätzliche Brandstiftung in drei Fällen 1984, verurteilt 1985 (im
Alter von 24 Jahren)
◦ Vorsätzliche Brandstiftung 1990
Maßregelvollzug 28 Jahre!
Geb. Februar 1974 (40 Jahre alt)
Diagnose:
◦ Leichtgradige Intelligenzminderung (F 70.1)
◦ Störung der Sexualpräferenz auf dem Boden einer Pädophilie (F 65.4)
Delikt:
◦ Sexueller Mißbrauch eines Kindes (forensische Unterbringung seit
August 2000 gem. § 126a StPO, gem. § 63 StGB seit März 2001)
Maßregelvollzug 12 Jahre !
Durchschnittliche Verweildauer im MRV 5,8 Jahre
§ 64 StGB auf zwei Jahre befristet
§ 63 StGB unbefristet