repetitorium aus zivilverfahrensrecht · di, 16.2.2016, sem20 katharina plavec mi, 17.2.2016, sem20...
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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Februar 2016
Mag. Katharina Plavec, Mag. Werner Leber
Termine
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Mo, 1.2.2016, Sem20 Katharina Plavec Grundlagen und Verfahren 1. Instanz
Di, 2.2.2016, Sem20 Katharina Plavec
Mo, 8.2.2016, Sem20 Katharina Plavec
Di, 9.2.2016, Sem20 Katharina Plavec
Mi, 10.2.2016, Sem20 Werner Leber Prozesshandlungen und Entscheidungen
Do, 11.2.2016, U22 Werner Leber
Mo, 15.2.2016, Sem20 Katharina Plavec Rechtsmittel
Di, 16.2.2016, Sem20 Katharina Plavec
Mi, 17.2.2016, Sem20 Werner Leber Exekutionsrecht
Do, 18.2.2016, Sem20 Werner Leber
Mo, 22.2.2016, Sem20 Werner Leber Insolvenzrecht
Di, 23.2.2016, Sem20 Werner Leber
Beispiel
Kaufvertrag:
Hubert Hugo kauft 10.000 Weingläser bei Anton Aperol und zahlt den Kaufpreis. Anton Aperol liefert nicht. Hubert Hugo möchte Anton Aperol auf Lieferung der Weingläser klagen.
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Beispiel
Gerichtspersonal
Richter – Berufsrichter (unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar)
Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) Heilung gem § 260 Abs 2 ZPO
– Laienrichter (fachmännische/fachkundige)
Rechtspfleger
Sonstiges Gerichtspersonal Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher usw
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Organisation der Gerichte
Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung – Abgrenzung: Stellung des Richters (Art 87, 88 B-VG)
– Trennung in allen Instanzen (Art 94 Abs 1 B-VG)
sukzessive Kompetenz (neuer Art 94 Abs 2 B-VG)
– Entscheidung in „bürgerlichen Rechtssachen“ a privatrechtliche Ansprüche
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Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN) Ausgeschlossenheit – Taxative Aufzählung (§ 20 JN, § 537 ZPO)
– Absoluter Nichtigkeitsgrund, auch nach RK noch wahrnehmbar (Nichtigkeitsklage)
Befangenheit – nicht taxativ, sondern jegliche Umstände, die Unbefangenheit in Zweifel
ziehen
– relative Wirkung
Ablehnungsverfahren
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Beispiel
Die Richterin hat in der juristischen Zeitschrift ecolex einen Beitrag über die Verpflichtungen aus Kaufverträgen verfasst, welcher die Position Anton Aperols unterstützt. Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund?
Hubert Hugo erfährt von der Existenz dieses Artikels erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz
Hubert Hugo weiß von der Existenz dieses Artikels, beschließt aber, die Entscheidung abzuwarten
Rechtsmittel gegen die Entscheidung?
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Beispiel
Gerichtstypen und Instanzenzug
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allg. BG 1 ER
allg. LG 3 BR
OGH 5 BR
OGH 5 BR
LG als HG 2 BR + 1 LR
BG in HS 1 ER
(LG als) HG 1 ER oder
2 BR + 1 LR
OGH 5 BR
OLG 3 BR
allg. LG 1 ER oder
3 BR
OLG in ASRS 3 BR + 2 LR
(LG als) ASG 1 BR + 2 LR
OGH 5 BR
OLG 2 BR + 1 LR
OGH in ASRS 3 BR + 2 LR
Landesgericht Bezirksgericht
ER = Einzelrichter, BR = Berufsrichter, LR = Laienrichter
Fehlerhafte Besetzung
(relativer) Nichtigkeitsgrund (477 Abs 1 Z 2 ZPO) – Ausnahmen: Senat statt ER (§ 477 Abs 3 ZPO)
– Beachte auch Verhältnis Zivil-/Handelssenat
Heilung (§ 260 Abs 2 ZPO) – Mit mündlicher Einlassung beider Parteien
– ASGG: nur bei qualifizierter Vertretung
Verstoß gegen Geschäftsverteilung
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Prozessvoraussetzungen
Eigentlich: „Sachentscheidungsvoraussetzungen“
• Gerichtsbezogene Inländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, Zuständigkeit
• Parteibezogene Partei- und Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht des Einschreiters
• Streitgegenstandsbezogene negativ: Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht
Allgemeine und besondere Prozessvoraussetzungen Relative und absolute Prozessvoraussetzungen
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Prozessvoraussetzungen
Verfahrensrechtliche Behandlung – Erstmals bei Klagsprüfung in limine litis
– In jeder Lage des Verfahrens bis RK (und uU darüber hinaus)
– Bei höherer Instanz: Rechtmittel ist Voraussetzung
– Folgen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung:
• Aufhebung der E
• Nichtigerklärung des Verfahrens
• Zurückweisung der Kl an 1. Instanz
• Bei parteibezogenen Voraussetzungen: Heilungsversuch!
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Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
»Inländische Gerichtsbarkeit
»Zulässigkeit des Rechtswegs
»Zuständigkeit
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Inländische Gerichtsbarkeit
Doppelte Begriffsverwendung in der JN Inländische Gerichtsbarkeit ieS: – Völkerrechtliche Befugnis Gerichtsbarkeit auszuüben (Darf der österr
Richter entscheiden?)
– Grundsatz der Territorialität
– Beschränkung durch Immunitäten • Verzicht (Art 32 WrDiplK, Art IX Abs 2 EGJN)
– Prozessuale Behandlung: • Keine Vereinbarung nach § 104 JN
• Keine perpetuatio iurisdictionis (§ 29 JN)
• Mangel noch nach RK wahrnehmbar(§ 42 Abs 2 JN)
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Zulässigkeit des Rechtswegs
Zulässigkeit des Rechtsweges ieS – Abgrenzung von Zust der VerwBeh
– Absolute Prozessvoraussetzung
– Wahrnehmung auch nach Rechtskraft (§ 42 Abs 2 JN)
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges – Abgrenzung zu Strafverfahren
– Abgrenzung zu Sondergerichten (Schiedsgerichten)
Zulässigkeit des streitigen/außerstreitigen Rechtsweges – Absolute Prozessvoraussetzung, Wahrnehmung bis Rechtskraft, beachte
aber § 40a JN
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Beispiel
Der Kaufvertrag enthält die folgende Klausel: „Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ein Schiedsgericht mit Sitz in Wien ausschließlich zuständig.“ Hubert Hugo bringt dennoch Klage bei Gericht ein
Anton Aperol hat eine Gegenforderung und will das Schiedsgericht anrufen
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Beispiel
Zuständigkeit
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Zuständigkeit
• Internationale Problem der Begriffsverwendung in JN
Regelungsquellen: JN, europäische VO und völkerrechtliche Übereinkommen
• Sachliche
• Örtliche
• Funktionelle
Sonderfall: Individuelle Zuständigkeit (sachliche + örtliche)
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Internationale Zuständigkeit – JN • Spezielle Normen – zB § 76 (2) für Eheangelegenheiten und Abs 3 für EP
• § 27a: Bei örtlicher Zuständigkeit in Ö • Ordination gem § 28 Abs 1 Z 2 JN • Vereinbarung nach § 104 Abs 1 Z 1 JN – Unzulässig wenn zB
Europ VO / Völkerrecht anwendbar
Ausdrückl Regelung – Voraussetzung nicht erfüllt
Ausnahmen nach § 104 Abs 4 JN
Verbraucher wird Aktivgerichtsstand entzogen
– Kein Naheverhältnis zu Ö notwendig!
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Int. Zuständigkeit – EuGVVO EuGVVO neu seit 10.1.2015!
sachlicher Anwendungsbereich – Art 1
– Zivil- und Handelssache, unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit
– Ausnahmen (Abs 2, zB Personenstand, Insolvenz, Erbrecht)
räumlich-personeller Anwendungsbereich (unterschiedlich je nach Gerichtsstand)
– Wichtigster Anknüpfungspunkt: Wohnsitz oder Sitz (Art 4)
– Ausnahme: Art 24, 25
zeitlicher Anwendungsbereich – Art 66
– Prinzip der Nichtrückwirkung
– Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Klagserhebung)
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System der Gerichtsstände EuGVVO • allgemeiner Gerichtsstand (Art 4; actor sequitur forum rei)
• „Besondere“ Gerichtsstände (Art 7-9, örtl mitgeregelt) = Wahlgerichtsstände
• Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitssachen (Sonderbestimmungen; Art 10 – 23)
• „ausschließliche“ Zuständigkeiten (Art 24)
• Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art 25)
• Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung (Art 26)
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Besondere Gerichtsstände – Erfüllungsort (Art 7 Nr 1) • Vorrangig Vereinbarung
• Dienstleistungen und Kauf bewegl Sachen (lit b) – Autonome Bestimmung des Erfüllungsortes
– Zuständigkeitskonzentration
– Richtet sich nach charakteristischer Verpflichtung
• Sonstige Verträge (lit a): – Bestimmung nach lex causae
– Richtet sich nach jeweiliger Verpflichtung
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Besondere Gerichtsstände – Deliktsgerichtsstand (Art 7 Nr 2) • Unerlaubte Handlung
• Ubiquitätstheorie
• Streuschäden – Grundsätzlich auch Ubiquitätstheorie
– ABER: „Mosaiktheorie“
Vgl weitere Wahlgerichtsstände in Art 7, 8 EuGVVO
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Beispiel
Bsp OGH 22.01.2015, 2 Ob 222/14g
Kl begehrt beim LG Wels Schadenersatz für die Folgen einer fehlerhaften tierärztlichen Behandlung ihres Pferdes in der Tierklinik der Bekl in Dtl, die zur Notwendigkeit der Einschläferung des Tiers in Ö geführt hat
-> Zuständigkeit?
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Schutzgerichtsstände – Verbraucher
• Verbrauchersache (Art 17) Verbraucherbegriff
Ratenkauf beweglicher Sachen + Finanzierung dafür
Sonstige Verträge: Ausübung oder Ausrichtung
Sonderproblem Homepage
• Zuständigkeit (Art 18) Verbraucher kann an seinem Wohnsitz (örtl Zust) oder in (Wohn-)sitzstaat des Vertragspartners
klagen
NEU: auch Unternehmer aus einem Drittstaat kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen
Verbraucher kann nur in Wohnsitzstaat geklagt werden
• Prorogationsbeschränkungen (Art 19)
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Schutzgerichtsstände – Verbraucher
Ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24)
• Öst Terminologie: „Zwangszuständigkeiten“
• Keine Prorogation
• Keine Heilung
• Anerkennungsversagungsgrund
Fälle (zB) • Dingliche Rechte an unbewegl Sachen (Nr 1)
• Miete und Pacht an unbewegl Sachen (Nr 1)
• Bestimmte gesellschaftsrechtliche Klagen (Nr 2)
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Gerichtsstandsvereinbarung – EuGVVO (Art 25) • Im sachl und zeitl Anwendungsbereich der EuGVVO
• (Wohn)Sitz einer Partei in MS NICHT mehr notwendig
• Kein reiner Binnenfall
• Form
• Beschränkungen Art 24
Schutzvorschriften
• Wirkung
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Internationale Zuständigkeit - Wahrnehmung
JN • Umfassende Prüfung in limine
litis
• Auf Einrede des Bekl und amtswegig, solange nicht geheilt
• Heilung: Prorogable: Vorbringen in der Sache
durch qualifiziert vertretene oder belehrte Partei (§ 104 Abs 3)
Unprorogable: mit Rechtskraft
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EuGVVO
• Prüfung in limine litis nur in Hinblick auf ausschl Zuständigkeiten des Art 24
• Auf rechtzeitige Einrede des Beklagten
• Umfassende Prüfung bei Nichteinlassung (Art 28)
• Heilung mit Einlassung (Art 26) – Ausnahme: Zust nach Art 24
Prüfungsschema – EuGVVO 1. Anwendungsbereich – zeitlicher
– sachlicher
– örtlich-personeller
2. ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24) 3. (Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung?) 4. Versicherungs-, Verbraucher, Arbeitssache? 5. Zuständigkeitsvereinbarung 6. allgemeiner + besondere Gerichtsstände
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Wichtigste Änderungen – EuGVVO Wichtigste Änderungen EuGVVO – Abschaffung Exequaturverfahren
– Zahlreiche Änderungen in Verbraucher- und Arbeitssachen
– Gerichtsstandsvereinbarung für Drittstaatsangehörige
– Durchbrechung der Anhängigkeitssperre bei Anrufung des prorogierten Gerichts
– Berücksichtigung der Anhängigkeit von Verfahren in Drittstaaten
– ABER: EuGVVO aF weiter relevant
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Beispiel
Hubert Hugo hat seinen Wohnsitz in Wien, Anton Aperol hat seinen Wohnsitz in Rom.
Welches Gericht ist zuständig?
Was ändert sich, wenn Hubert Hugo Verbraucher ist?
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Beispiel
Sachliche Zuständigkeit
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Staatliche Gerichte Schiedsgerichte
Allgemeine Gerichte Kausalzuständigkeit
BG § 49 JN
LG § 50 JN
BG(f)HS § 52 JN
HG § 51 JN
ASG § 3 ASGG
Eigenzuständigkeiten
• „Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes“
• BG: § 49 (2) JN (zB Ehestreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Besitzstörung, gesetzl Unterhalt)
• für LG teilweise in Sondernormen, zB § 9 Abs 1 AHG oder § 22 Atomhaftungsgesetz
• für HG vgl § 51 (2) JN Beachte außerdem die besondere Zuständigkeit des OGH in Schiedsangelegenheiten (§ 615 ZPO nF)
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Wertzuständigkeit
≤ € 15 000: BG (in HS) - §§ 49 Abs 1, 52 Abs 1
Berechnung des Streitwertes: § 54 JN ff – Zusammenrechnung / Teileinklagung (§ 55 JN)
– Bewertung durch den Kl, wenn nicht auf Geldbetrag
– Wenn kein Streitwert in Klage angegeben a € 5000 (§ 56 Abs 2 JN)
– Bindung des Gerichts an die Bewertung?
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Allgemeiner GS Wohnsitz/gew Aufenthalt d Bekl
(§ 65 – 75 JN)
Besondere GS §§ 76 ff JN
ausschließliche GS schließen allgem GS + Wahl-GS
aus (§ 76 – 84 JN)
Wahl-GS
Wahl zwischen allgem GS + Wahl-GS
(§ 86a – 100 JN)
GS-Vereinbarung zulässig
Zwangs-GS (GS-Vereinbarung nicht zulässig) (§§ 83a, 83b JN; § 4 Abs 1 Z 2 und 3, §§ 5a, 5b, 7 ASGG, §
532 ZPO)
Örtliche Zuständigkeit
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Gerichtsstände – Beispiele • Allgemeiner (§ 65 ff JN)
• Erfüllungsort (§ 88 (1) JN)
• Ort der Schadenszufügung (§ 92a JN)
• Bestandstreitigkeiten (§ 83 JN)
• Vermögensgerichtsstand (§ 99 JN)
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Zuständigkeit in Verbrauchersachen
§ 14 KSchG
– Einschränkung von best Wahlgerichtsständen (Erfüllungsort,
Fakturengerichtsstand…) für Klage des Unternehmers
– Prorogationsbeschränkungen
– Keine Derogation von Gerichtsständen, die dem Verbraucher für seine Klage zustehen
– Kein genereller Klägergerichtsstand für Verbraucher!
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Zuständigkeit - Bsp
• A (Wohnsitz 1010 Wien) klagt B (Wohnsitz Gmünd), da B auf As Grundstück in Zwettl regelmäßig illegale Ravepartys veranstaltet
• C erleidet bei einer Enthaarung durch die Kosmetikerin D schwere Verbrennungen und begehrt Schmerzengeld (5,500 Euro), Verunstaltungsentschädigung (5,300 Euro) und die Rückzahlung des bezahlten Entgelts (4,300 Euro). Beide Parteien haben den Wohnsitz in Salzburg.
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Vereinbarung der sachl/örtl Zuständigkeit (§ 104 JN) • Zulässigkeit Sachliche Zust: § 104 Abs 2 JN, § 9 Abs 1 ASGG
Selbe Ebene; von wertzuständigen LG hinunter
Nie vom ASG weg
Örtliche Zust: Zwangsgerichtsstände,§ 14 KSchG
Niemals für funktionelle Zuständigkeit
• Form
• Bestimmtheit
• Wirkung
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Wahrnehmung der Unzuständigkeit
• Zuständigkeit = Prozessvoraussetzung Fehlen aber weitgehend heilbar
• Klagsprüfung (in limine litis) Nach JN immer, nach EuGVVO nur bei Art 24 (vgl Art 26, 27)
Zurückweisung mit Beschluss (§ 43 Abs 1)
Keine Überweisung von Amts wegen
• § 29 JN Perpetuatio fori
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Wahrnehmung der Unzuständigkeit
Prorogable (sachl/örtl) Unzuständigkeit – Amtswegige Wahrnehmung (BG-LG-Zeitpunkt)
– Auf Einrede des Beklagten (BG-LG-Zeitpunkt)
Unprorogable (sachl/örtl) Unzuständigkeit – Wahrnehmung (amtswegig oder auf Einrede) bis zur Heilung nach § 104 Abs
3 JN
– Vertretung durch RA, oder Notar; beachte auch § 38 Abs 1, 40 Abs 3 ASGG
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Überblick Unzuständigkeiten Prorogable sachliche u örtliche Unzuständigkeit Unprorogable sachliche u örtliche Unzuständigkeit u
prorogable internationale Unzuständigkeit
Unprorogable internationale Unzuständigkeit
Beispiele zB vom wertzuständigen LG zum BG
Örtliche Zuständigkeit: bspw ausschließliche
Gerichtsstände
Umfasst auch Verhältnis Zivil-/Handelssenat
zB Vereinbarung vom BG zum LG; vom
eigenzuständigen LG zum BG (aber nicht bei
Wertzuständigkeit)
Örtliche Zust: Zwangsgerichtsstände
zB § 104 Abs 4 JN:
§ 81 (unbewegliches Gut), § 83 (Bestandstreitigkeit),
§ 83b (Verbandsverhältnis), § 92b
(Gesellschaftsverhältnis)
§ 76 Abs 2
Wahrnehmung vom
Gericht
§ 43 Abs 1 JN:
Vor GH:
-bis Erlassung Zahlungsbefehl oder
-bis Erteilung des Auftrags zur Klagebeantwortung
Vor BG:
-bis Erlassung Zahlungsbefehl oder
-bis Anberaumung vorbereitende TS
So lange, als noch keine Heilung nach § 104 Abs 3 JN
Die prorogable internationale Unzuständigkeit
heilt wie die unprogable örtliche u sachliche
Unzuständigkeit!!
Von Amts wegen bis Rechtskraft
Einrede des Bekl Vor GH:
Spätestens in
-Klagebeantwortung
-Einspruch gegen Zahlungsbefehl
Vor BG:
-in der vorbereitenden TS
(-wenn qualifiziert vertreten in aufgetragenem
Schriftsatz, in dem vor der mündl Verhandlung zur Sache
vorgebracht wird)
§ 104 Abs 3: Heilung, wenn Bekl zur Sache vorbringt
oder mündl verhandelt, ohne Einrede zu erheben
Wenn Partei NICHT vertreten: Zusätzlich beurkundete
Belehrung
Die prorogable internationale Unzuständigkeit
heilt wie die unprogable örtliche u sachliche
Unzuständigkeit!!
Auf Einrede bis Rechtskraft
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Beispiel
Hubert Hugo hat seinen Wohnsitz in Wien, Anton Aperol hat seinen Wohnsitz in Feldkirch. Hubert Hugo erhebt Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung iHv 15.000 Euro.
- Welches Gericht ist zuständig?
- Anton Aperol ist vor einem Jahr umgezogen. Daher ist er der Ansicht, dass ein anderes Gericht örtlich zuständig ist.
- Anton Aperol hat seinen Wohnsitz gewechselt, nachdem Hugo die Klage erhoben hat
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Beispiel
Überweisung auf Antrag des Klägers
Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO – Antrag vor Unzuständigkeitsausspruch
– Einheit des Verfahrens: Gerichts- und Streitanhängigkeit bleiben aufrecht, Verwertung der Verfahrensergebnisse
– Kein Rechtsmittel
Nachträglicher Überweisungsantrag nach § 230a ZPO – Vor allem bei Zurückweisung a limine oder bei Missachtung von § 182 Abs 2
ZPO
– Gerichtsanhängigkeit (Streitanhängigkeit) bleibt aufrecht
– Kombination mit Rekurs möglich
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Delegation
• Notwendige (§ 30 JN) Von Amts wegen durch übergeordnetes Gericht wegen Ausgeschlossenheit/Befangenheit
• Zweckmäßige (§ 31 JN) Auf Antrag einer Partei durch OLG/OGH wenn Prozess vor anderem Gericht sinnvoll erscheint (Rsp und hM: Ausnahme)
• Zuständigkeitsübertragung durch angerufenes Gericht – § 31a Abs 1 JN: nachträgliche Konsensprorogation
– § 31 a Abs 2 JN: gleichartige SE-Prozesse
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Parteienlehre
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Parteibegriff
• formeller kraft Parteienbezeichnung • materieller kraft unmittelbarer Betroffenheit Bestimmung der Parteien • Berichtigung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO) • Zustellung an falsche Person Kann gemeint sein (hM – Meinung von Holzhammer)
Kann nicht gemeint sein
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Sachlegitimation
Frage: Steht der behauptete Anspruch dem Kläger überhaupt gegen den Beklagten zu? (materielle Berechtigung/Verpflichtung hinsichtlich des Klagsanspruchs)
• Aktivlegitimation: steht der Anspruch dem Kläger zu?
• Passivlegitimation: steht der Anspruch gegen den Bekl zu?
Folge des Mangels: Klagsabweisung mit Urteil, weil materiellrechtlicher Mangel
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Prozessführungsbefugnis
Frage: Hat der Kläger die Befugnis, (im eigenen Namen) über eine bestimmte Rechtsposition zu prozessieren?
• Sachlegitimation und Prozesslegitimation fallen idR zusammen
• Einschränkungen:
Schuldner in Insolvenz
Verpflichteter bei Zwangsverwaltung
Stellung der Verwalter?
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Prozessstandschaft
• Prozess im eigenen Namen über fremdes Recht (bloße Prozesslegitimation)
• gesetzliche § 84 Abs 5 AktG, actio pro socio,§ 189 IO Verbandsklage (?)
• gewillkürte - unzulässig (hM)
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Parteieigenschaften
• Parteifähigkeit
• Prozessfähigkeit
• Postulationsfähigkeit
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Parteifähigkeit
Fähigkeit, im Prozess Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Kl oder Bekl zu sein) folgt der Rechtsfähigkeit
– inl/ausl physische Personen
– inl jur Personen (GmbH, AG, Vereine, Gen, Bund, Länder,…)
– ausl jur Personen (Sitztheorie/Gründungstheorie)
– sonstige (zB § 105 UGB)
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Parteifähigkeit
Prozessuale Behandlung
• Prozessvoraussetzung a Mangel a Nichtigkeit
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(ev. Heilungsversuch) Zurückweisung der Klage Nichtigerklärung des Ver-fahrens
Berufung wegen Nichtigkeit (§ 477 ZPO) (wirkungslos, wenn nicht existent)
hL und Rsp: keine Nichtigkeitsklage aA: Rechberger (§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO analog)
Klage Urteil Rechtskraft
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Prozessuale Handlungsfähigkeit
• selbst oder durch selbst gewählten Vertreter
• Entspricht idR der Verpflichtungsfähigkeit des BR (§ 1 ZPO) Minderjährige (§§ 2, 2a)
• Bei Ausländern grundsätzlich nach Heimatrecht (§ 3 ZPO)
Nicht prozessfähig, zB:
Juristische Personen
Insolvenzmasse
Ruhender Nachlass
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Prozessunfähigkeit
Prozessuale Behandlung
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Heilungsversuch gem § 6 Abs 2 ZPO Zurückweisung der Klage Nichtigerklärung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 ZPO)
Berufung wegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) - Heilung
Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO)
Klage Urteil Rechtskraft
Postulationsfähigkeit
Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können = Verhandlungsfähigkeit Postulationsunfähigkeit »aus physischen Gründen (Taub-, Stummheit, Fremdsprachigkeit, Trunkenheit usw) a faktische
»bei absoluter Anwaltspflicht a rechtliche
Keine Prozessvoraussetzung! »Mangel Unwirksamkeit/Unbeachtlichkeit der Handlung Säumnis
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Postulationsunfähigkeit
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Zurückweisung der Klage oder KB, wenn diese bei Anwaltspflicht ohne Rechtsanwalt (nach Aufforderung gem § 37 Abs 2 ZPO) eingebracht wird
Säumnisfolgen (ev nach Erstreckung der Verhandlung zur Behebung des Mangels - § 185 ZPO)
Klage Urteil
allenfalls Berufung wg Mangelhaftigkeit des Verfahrens gem § 496 Abs 1 Z 2 ZPO
Postulationsfähigkeit
Anwaltspflicht
Absolute (§ 27)
• im bezirksgerichtlichen Verfahren bei Wertzuständigkeit und Streitwert über 5.000 €
• im erstinstanzlichen Verfahren vor dem GH 1. Instanz
• im Rechtsmittelverfahren
• objektive Ausnahmen
• subjektive Ausnahmen (§ 28)
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Relative (§ 29 Abs 1 iVm § 27 Abs 2)
• im bezirksgerichtlichen Verfahren bei Eigenzuständigkeit und Streitwert über 5.000 €
• in Ehesachen
• für Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter
• bei persönlicher Befreiung (= subjektive Ausnahmen)
Bevollmächtigung
• Bevollmächtigungsvertrag • Prozessvollmacht = Formalvollmacht RA-Vertretung: Beschränkungen nur im Rahmen des § 32 ZPO
sonstige: Nach § 33 auch Einzelvollmacht
• Nachweis der Bevollmächtigung RA, Notare (§ 30 Abs 2 ZPO)
andere
• Vertretungsbefugnis = Prozessvoraussetzung Mangel = Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 5 (nach RK: § 529 Abs 1 Z 2) Heilung durch nachträgliche Genehmigung
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Bevollmächtigung
Erlöschen Gründe auf Seiten des Vollmachtgebers
» Widerruf, nicht Tod/Verlust der Prozessfähigkeit
Gründe auf Seiten des Bevollmächtigten » Kündigung, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Insolvenz
Bedingungen für Wirksamkeit im Außenverhältnis
Verhältnis Partei – Bevollmächtigter – Unterschiedliche Wissens- und Willenserklärungen (§ 34 ZPO)
» Prozess mit Anwaltspflicht
» Prozess ohne Anwaltspflicht
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Beispiel
Hugo bringt seine Klage (Streitwert 15.000) beim BG Feldkirch ein. In der Klage sind die beiden Parteien genannt, doch findet sich kein Hinweis auf den Anwalt Bert Bier oder ein Vollmachtsverhältnis.
Wie hat das Gericht vorzugehen?
Was passiert, wenn nach Namhaftmachung Hugo ohne Bier zur vorbereitenden Tagsatzung erscheint?
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Beispiel
Parteienmehrheit – Streitgenossenschaft Mehrere Personen treten in der selben Parteirolle auf
Arten: – einfache Streitgenossenschaft (§ 11 ZPO)
» materielle (Z 1)
» formelle (Z 2)
– einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO)
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Einheitliche Streitpartei
Liegt vor, wenn das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für und gegen alle Streitgenossen gleich lauten muss (§ 14 ZPO)
» kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden“)
» kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“)
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Einheitliche Streitpartei
Anspruchsgebundene • Untrennbarkeit des Streitgegenstands (Anspruches)
• gemeinschaftliche Verfügung über strittigen Anspruch (aktive Gesamthandprozesse)
• Gemeinschaftliches RV kann naturnotwendig nur für oder gegen alle festgestellt werden
Notwendige Streitgenossenschaft
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Wirkungsgebundene
• Rechtskrafterstreckung kraft Gesetzes
• Rechtsgestaltungswirkung des Urteils
•§ 28 KHVG (umstr)
Einheitliche Streitpartei – Wirkungen • einheitlicher Prozess – einheitliches Urteil
• Prozessbetreibungshandlungen wirken für alle
• Repräsentationsprinzip bei Säumnis
• Verfügung eines Streitgenossen über den Streitgegenstand – Klagszurücknahme (bei wirkungsgebundener Streitgen)
– sonstige Fälle: Einstimmigkeitsprinzip
– Widerstreitende Sachdispositionen aller Teilgenossen
– Günstigkeitsprinzip
• Prüfung in abstracto anhand des ursprünglichen Antrages
• aM: Bestellung eines Kollisionskurators
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Einfache Streitgenossenschaft Strei
materielle • Rechtsgemeinschaft in Ansehung des
Streitgegenstandes (zB Miterben, Miteigentümer, Gesellschafter einer GesbR, OG etc)
• Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund (einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt) (bspw mehrere Schädiger -§ 1302 S 1 ABGB)
• solidarische Berechtigung/ Verpflichtung (Solidarschuldner/Gläubiger §§ 888ff ABGB)
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formelle • gleichartige Ansprüche aus
im Wesentlichen gleichartigem tatsächlichen Grund und das Gericht ist für alle Ansprüche zuständig
• bspw. Klage mehrerer Dienstnehmer gegen den Dienstgeber auf ausständigen Lohn; Klage mehrerer Mieter wegen Mietzins
Verfahrensrechtliche Unterschiede
materielle StreitG formelle StreitG
1. schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand (§ 93 Abs 1 JN)
1. setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus (§ 11 Z 2 letzter Halbsatz ZPO)
2. Die Streitwerte sind, wenn die Streitgenossen nicht bloß solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, zusammenzurechnen (§ 55 JN)
2. Die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 JN)
3. Einvernahme der Streitgenossen als Partei. In Sachverhalten, die bestimmte Streitgenossen nicht betreffen, sind diese als Zeugen einzuvernehmen.
3. Sind bei den Ansprüchen der anderen Streitgenossen immer als Zeugen zu vernehmen
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Einfache Streitgenossenschaft Strei
Beispiel
Hugo organisiert in seinem Restaurant jährlich ein großes Punschtrinken. 2014 serviert er den Punsch in einem großen Krug. Mehrere Gäste
erleiden eine Lebensmittelvergiftung und wollen Hugo auf Schadenersatz klagen
2015 serviert er einzelne Tassen Punsch, die in der Küche jeweils frisch zubereitet werden. Trotz dieser Vorkehrungen erleiden wieder einige Besucher eine Lebensmittelvergiftung
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Beispiel
Einfache Streitgenossenschaft – Wirkungen • Selbstständigkeit (§ 13 ZPO) [Rechtsstreite und Verfahren völlig
unabhängig] – bzgl Säumnis
– bzgl Disposition
– bzgl Urteilsinhalts
• Ausnahme: Prozessbetreibungshandlungen (§ 15 ZPO)
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Abgrenzung
Unterschied einheitliche Streitpartei -
einfache Streitgenossenschaft
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Parteiwechsel
• Eintritt einer neuen Partei an Stelle der ausscheidenden
• Prozessuale Rechtsnachfolge
• ≠ Berichtigung der Parteienbezeichnung
• ≠ Parteibeitritt
• Grundsätzlich nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zulässig
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Parteiwechsel
• gesetzlicher – Tod einer Partei (Gesamtrechtsnachfolge)
– sonstiger Untergang einer Partei (zB jP, Gesamtrechtsnachfolge)
– Insolvenzeröffnung (Einzelrechtsnachfolge)...
• gewillkürter (gesetzl zugelassen) – Erwerber der streitverfangenen Sache
– Nebenintervenient
• Wirkungen
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Nebenintervention
• Nebenintervenient = Streithelfer der Hauptpartei • Arten • Einfache NI (§ 17 ZPO)
• Streitgenössische NI (§ 20 ZPO) • Urteil wirkt kraft Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft Gesetzes auch für
Rechtsverhältnis des NI zum Gegner
• Voraussetzungen Anhängigkeit eines Prozesses zw anderen Personen
Partei- und Prozessfähigkeit
Rechtliches Interesse
Schriftliche Beitrittserklärung
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Prozessuale Stellung der NI Einfacher NI • Streithelfer der Hauptpartei • an Verfahrenslage gebunden • keine eigenen Sachdispositionen • Vorbringen nur zur Unterstützung der
Hauptpartei • Prozesshandlungen der Hauptpartei gehen bei
Widersprüchlichkeit vor • verhindert Säumnis der Hauptpartei • kann RM erheben; nicht bei RM-Verzicht der
Hauptpartei • Ist als Zeuge einzuvernehmen • Kostenersatzanspruch hingegen keine
Kostenersatzpflicht • besondere Bindungswirkung –
Interventionswirkung
73
Streitgenössischer NI • Stellung eines Streitgenossen einer
einheitlichen Streitpartei
• Gleichberechtigung mit der Hauptpartei
• kann RM erheben; auch gegen Willen der Hauptpartei
• als Partei zu vernehmen
• Kostenersatzanspruch und Kostenersatzpflicht
• von Urteilswirkungen erfasst
Beispiel
Hubert Hugo wird vom Rechtsanwalt Bert Bier vertreten (Prozessvollmacht liegt vor). Schließlich verkündet Hugo Wilma Wein den Streit. Wilma Wein tritt dem Verfahren auf Seite von Hugo als Nebenintervenientin ein. Auch sie wird von Bert Bier vertreten, worauf Hugo die Vollmacht widerruft. Postulationsfähigkeit?
Relevanz der Nebenintervention?
74
Beispiel
Streitverkündung (§ 21 ZPO) • formelle Verständigung von einem Prozess
• ev. Aufforderung zur Nebenintervention
• gerichtliche Zustellung eines Schriftsatzes
• löst Bindungswirkung aus (hRsp)
75
Veräußerung der streitverfangenen Sache • § 234 ZPO
• Veräußerung der streitverfangenen Sache nach Streitanhängigkeit
• Parteiwechsel nur mit Zustimmung des Gegners
• Schutz des ursprünglichen Prozessverhältnisses
• jede Art der Einzelrechtsnachfolge
• identische Verpflichtung/Anspruch
• Mangel der Sachlegitimation
• 2 Lösungen: – Irrelevanztheorie (Rsp und Teil der L)
– Relevanztheorie (hL)
76
Veräußerung der streitverfangenen Sache
Irrelevanztheorie (Rsp)
• Veräußerung für materielle Beurteilung und Parteistellung bedeutungslos
• Urteil ergeht für oder gegen den ursprünglich legitimierten Rechtsvorgänger
• Rechtskraft erstreckt sich auf den Rechtsnachfolger
• § 9 EO öffentlich beglaubigte Urkunden
• § 10 EO Titelergänzungsklage
77
Relevanztheorie
• Veräußerung auf Klägerseite
Umänderung des Klagebegehrens (Wortlaut des Urteils, Einwendungen)
• Veräußerung auf Beklagtenseite
Strenge Form: Umstellung des Klagebegehrens auf den Erwerber
Beteiligungsmöglichkeit
Abgeschwächte Form
Nur Einwendungen
Zustellung
• Regeln in ZPO (§§ 87 -122) und Zustellgesetz (EuZustVO)
• Zustellverfügung • Empfänger • Zustellbevollmächtigter
Beachte 2 Ob 156/13z (§ 98 ZPO ist unionsrechtswidrig)
• Abgabestelle • Zustellnachweis/Rückschein Eigenhändig (RSa)
An Ersatzempfänger (RSb)
• EuZustellVO
78
Rückschein
79
Zustellung – Arten und Heilung • Elektronische
Beachte § 89d Abs 2 GOG
• Mit Zustellnachweis Zu eigenen Handen (§ 21 ZustG)
Mit Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) • Heilung
• Hinterlegung (§ 17 ZustG) Zulässigkeit
Heilung
• Durch öff Bekanntmachung (§ 25 ZustG) • Allgemeine Heilung (§ 7 ZustG)
80
Beispiel
Hubert Hugos Klage soll Anton Aperol zugestellt werden. Am Tag der Zustellung ist jedoch nur Antons 17-jähriger Sohn anwesend, der das Schriftstück entgegennimmt.
-Wirksame Zustellung?
81
Beispiel
Verfahrensablauf
82
Klage Gerichtsanhängigkeit
Kläger Gericht
Streitanhängigkeit Klagsprüfung
Vorbereitende Tagsatzung
Landesgericht: Klagebeantwortung
Bezirksgericht:
Einwendungen in mündl Verhandlung
Weitere Tagsatzungen (bis Schluss der
mündl Verhandlung)
Urteil
Beklagter
Zustellung
Mahnklage Gerichtsanhängigkeit
Kläger Gericht
Streitanhängigkeit Klagsprüfung:
Zahlungsbefehl
Vorbereitende Tagsatzung
Einspruch sonst rechtskräftig
(Bezirksgericht: formlos; § 448 ZPO)
Weitere Tagsatzungen (bis Schluss der
mündl Verhandlung)
Urteil
Zustellung
Beklagter
Verfahrensablauf - Mahnverfahren
83
Änderungen seit 4.8.2015
Wichtig: ZPO-Änderungen seit 4.8.2015
• künftig weitgehende Gleichbehandlung sämtlicher einredeweise geltend gemachter Prozessvoraussetzungen bzw –hindernisse
• Neustrukturierung der §§ 260, 261 ZPO
• mündliche Verhandlung über Prozesseinreden künftig nicht mehr zwingend
84
Die Klage
85
Klage
• „Kopf“ (§ 75) • Klagserzählung (§ 226 Abs 1 ZPO) Klagegrund; kurz und vollständig (Substantiierungstheorie); Rechtsgrund
nicht notwendig
Verknüpfung mit Beweisanbot
• „Beweise: PV, Einzuholendes SV-Gutachten aus dem KFZ-Fach, Vernehmung der Zeugin Berta Neugierig, Pensionistin, [Adresse]“
• Klagebegehren (§ 226 Abs 1 ZPO) • Zuständigkeitstatbestand (§ 226 Abs 2 ZPO) • Notwendiger / ratsamer / möglicher Inhalt
86
87
Klagebegehren
• Abhängig vom Klagstyp
• Hauptanspruch zuzüglich Nebenansprüche
• Antrag auf Fällung eines bestimmten Urteil
• Ausnahmen von der Bestimmtheit Stufenklage (Art XLII EGZPO) – zwei Begehren
» Manifestationsbegehren: Lautet auf Rechnungslegung oder eidliche Angabe von Vermögen/Schulden
» Klage auf Herausgabe
Pensionsversicherung: im gesetzl Ausmaß (§ 82 ASGG)
88
Klagebegehren
Mangelnde Bestimmtheit • Verbesserungsmöglichkeit (auch in mdl Verhandlung)
• Fortbestehen des Mangels Zurück- oder Abweisung?
Beispiel (bestimmtes Begehren)
Beantragt wird daher das folgende
Urteil
Die beklagte Partei ist schuldig
1) Binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution € 4.500 s.A. an den Kläger zu Handen seines Vertreters zu bezahlen.
2) Die Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen
89
Schlüssigkeit
• Subsumtion unter einen Tatbestand anhand der Behauptungen möglich Rechtsfolge entspricht dem Klagebegehren
• Behebung der Unschlüssigkeit In limine litis: Verbesserungsauftrag
In der mündlichen Verhandlung
Bei Nichtbehebung Abweisung mit Urteil
90
Klagsarten
• Leistungsklagen iwS ieS
Duldung und Unterlassung
• Feststellungsklagen
• Rechtsgestaltungsklagen
91
Leistungsklage
• Zwei Elemente der Leistungsklagen Antrag auf Leistungs(Duldungs/Unterlassungs-)befehl
Vorgelagert: Implizites Feststellungsbegehren
• Leistungsklage im engeren Sinn Geldleistung, „Naturalleistung“
Fälligkeit erforderlich (§ 406 ZPO; Ausnahme: Satz 2)
• Duldung und Unterlassung Wiederholungsgefahr (echte Unterlassungsklage)
Erstbegehungsgefahr (vorbeugende Unterlassungsklage)
hM: Erfolgsvoraussetzung
92
Feststellungsklage (§ 228 ZPO) • Gegenstand – Recht, Rechtsverhältnis (grds zwischen Parteien)
– Urkunden(un)echtheit
• Zulässigkeit – Rechtsverhältnis aus dem Privat- oder Zivilverfahrensrecht
– Nicht feststellungsfähig
• Tatsachen
• Rechtliche Eigenschaften von Tatsachen
• Rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses (str)
• Möglichkeit, Zulässigkeit, Erlaubtheit von Rechtsverhältnissen
• Abstrakte Rechtsfragen
• Unklagbare Rechte
– Zurückweisung mit Beschluss
93
Feststellungsklage – rechtliches Interesse • Interesse an der alsbaldigen Feststellung Positive Feststellungsklage: ernsthafte Bestreitung des Rechtsverhältnisses
durch den Beklagten
Negative Feststellungsklage: Beklagte behauptet Bestehen des Rechtsverhältnisses (Berühmung)
• Interesse muss unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbar sein
• Tauglichkeit, Subsidiarität(!)
• Prozess- (Lehre) oder Erfolgsvoraussetzung (Rsp)?
94
Rechtsgestaltungsklage
• Begründung, Änderung, Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
• Zwei Elemente
• Rechtsgestaltung: normativ Gegensatz zu Feststellung (deklarativ)
• Rechtsänderung durch Urteil Nicht (erst) durch Vollstreckung
• Wirkungszeitpunkt
• Umfang – Vollkommen (zB Scheidungsklage)
– Unvollkommen (zB Teilungsklage)
95
Streitgegenstand
→ bestimmt den sachlichen Umfang des Prozesses; Abgrenzungsfunktion
→ Bedeutung für zB – Verhandlungs- und Urteilsgegenstand (§ 405 ZPO - Dispositionsgrundsatz)
– Zuständigkeit
– Klagsänderung
– Klagenhäufung
– Rechtskraft/Streitanhängigkeit
hM: prozessualer Streitgegenstandsbegriff
96
Streitgegenstandstheorien
• Zweigliedriger (hM) Klagebegehren
Sachverhalt
Problem: Abgrenzung des maßgeblichen Sachverhalts
» Rechtserzeugender
» Lebenssachverhalt
• Eingliedriger – Klagebegehren
• Dreigliedriger – Klagebegehren, Sachverhalt, rechtl Qualifikation
97
Streitgegenstandstheorien (II)
• Wirkungsbezogen – Rechtsschutzziel, Begehren, Sachverhalt
• EuGH: „autonomer Streitgegenstandsbegriff“ – Wirksamkeit eines Vertrages oder Bestehen/ Nichtbestehen einer Haftung
als „Kernpunkt“
– derselbe (Lebens-)Sachverhalt und dieselbe materiellrechtl Fragestellung
– sehr weiter Streitgegenstandsbegriff
98
Objektive Klagenhäufung
Arten – Kumulative
– Eventualklagenhäufung (Eventualbegehren)
– Alternative
Zulässigkeit – Bei Zusammenrechnung nach § 55 JN ODER
– Gleiches Gericht ist sachlich + örtlich zust (§ 227 Abs 1 ZPO)
– Abs 2: Wertzuständigkeit des BG LG
– „Sammelklage österreichischer Prägung“: im wesentlichen gleicher Anspruchsgrund und im wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher/rechtl Natur
99
Beispiel
Hubert Hugo erhebt Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Nichtlieferung der Gläser) iHv 15.000 Euro. Aus einem anderen Vertrag möchte er zusätzlich auf Lieferung von Karaffen klagen (Streitwert: 10.000 Euro).
Zusammenrechnung?
100
Beispiel
Verfahrensablauf
101
Klage Gerichtsanhängigkeit
Kläger Gericht
Streitanhängigkeit Klagsprüfung
Vorbereitende Tagsatzung
Landesgericht: Klagebeantwortung
Bezirksgericht:
Einwendungen in mündl Verhandlung
Weitere Tagsatzungen (bis Schluss der
mündl Verhandlung)
Urteil
Beklagter
Zustellung
Gerichtsanhängigkeit
• Mit Klagseinbringung Einlangen bei Gericht / bei BRZ GmbH (ERV)
• Während des Verfahrens durch Stellung von Sachanträgen
• Wirkungen Prozessuale: insb perpetuatio fori/iurisdictionis (§ 29 JN), Wert des
Streitgegenstandes
Materielle: Unterbrechung von Verjährungs- und Ersitzungsfristen; höchstpersönliche Rechte werden vererblich
102
Klagsprüfung in limine litis
• Prüfung der Prozessvoraussetzungen – Beachte aber Art 27 EuGVVO
– Zurückweisung bei Mangel
• Form & Inhalt der Klage – Verbesserungsauftrag, wenn nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen
Behandlung geeignet (§ 84 ZPO)
Form und Inhalt (Abs 3)
Fristsetzung nach § 85 Abs 2 Ursprünglicher Zeitpunkt zählt
– Exkurs: § 86a Abs 1 und 2 ZPO
103
Nach positiver Klagsprüfung
• Zustellung der Klage
• Anwendbarkeit des Mahnverfahrens: Erlassung eines Zahlungsbefehls
• Ansonsten: – BG: Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung
– LG: Aufforderung zur Klagebeantwortung
– Zustellung gemeinsam mit Klage
104
Streitanhängigkeit
• Zeitpunkt Durch Klagszustellung
Bei Geltendmachung während Verhandlung sofort
• Wirkungen Prozessrechtsverhältnis dreiseitig
Erschwert Klagsänderung (Zustimmung erforderlich)
Veräußerung der Sache irrelevant (§ 234 ZPO)
Prozesshindernis
Gerichtsstand der Widerklage (§ 96 JN)
NI zulässig (§ 17 ZPO)
105
Rechtshängigkeit (EuZPR)
• Art 29 EuGVVO (Art 27 EuGVVO aF), Art 19 EuEheKindVO, Art 12 EuUnterhaltsVO
• Schon bei Gerichtsanhängigkeit
• Soll widersprüchliche Entscheidungen verhindern
Sehr weit („Kernpunkttheorie“)
• Negative Folge: „Torpedoklagen“ (beachte jetzt aber Art 31 Abs 2 und 3 EuGVVO)
106
Klagsänderung (§ 235 ZPO)
= Änderung des Streitgegenstandes • Erweiterung/bestimmte Änderungen des Begehrens; Änderung des
Klagegrundes; Änderung des Begehrens bei Austausch des Klagegrundes.
• Keine Klagsänderung (Abs 4): tatsächliche Änderungen, Ergänzungen etc. innerhalb des Klagegrundes; Klagseinschränkung (partielle Klagszurücknahme?); Umstellung auf Interesse; gleichwertiger Austausch des Begehrten
• Außerdem zB nicht bei Parteiänderung; Sachanträge
107
Klagsänderung - Zulässigkeit
• Kein Wegfall von Prozessvoraussetzungen Sonderfall Unzuständigkeit (§ 235 Abs 2)
• Bis Streitanhängigkeit ohne weiteres
• Nach Streitanhängigkeit nur Mit Zustimmung des Beklagten oder
Zulassung durch das Gericht (§ 235 Abs 3)
Keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung
Gericht wird nicht unzuständig
108
Beispiel
Nachdem die Klage an Aperol zugestellt wurde, bemerkt Hugo, dass der eingetretene Schaden nicht 15.000, sondern 16.000 Euro beträgt. Sein Anwalt rät ihm, eine neue Klage beim zuständigen LG einzubringen.
109
Beispiel
Klagzurücknahme (§§ 237f ZPO)
• Bis Einlangen der Klagebeantwortung / des Einspruchs / des Beginns der vorbereitenden TS unbeschränkt möglich
• Danach: Ohne Zustimmung des Bekl nur unter Anspruchsverzicht
Mit Zustimmung des Bekl ohne Anspruchsverzicht
• Auch im Rechtsmittelverfahren möglich
• Wirkungen
110
Mahnverfahren nach ZPO (§ 244ff)
• Zwingend vorgesehen Form des Verfahrenseinstiegs
• Praktische Bedeutung 2011: über 80 % der Zivilsachen vor BG im Mahnverfahren
Einspruchsquote 9,26%
• Anwendbarkeit Klage ausschließlich auf Geld
Streitwert bis 75 000 Euro
111
Mahnverfahren nach ZPO
Unzulässig, wenn Geldbetrag über EUR 75 0000
Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung
Wechsel- Scheckzahlungsauftrag zu erlassen
Klage zurückzuweisen
Offenkundig unklagbar, nicht fällig oder von Gegenleistung abhängig
• Beklagter unbekannten Aufenthalts
• Beklagter Wohnsitz/gew Aufenthalt nicht in Ö
• Unschlüssige Klage (+ Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen)
• Folge:
-> Zurückweisung oder ordentliches Verfahren
112
Mahnverfahren nach der ZPO
• Mahnklage
• Zahlungsbefehl
• Einspruch (ZB sonst vollstreckbar) Im GH-Verfahren: Inhalt einer Klagebeantwortung ( Streiteinlassung)
Im BG-Verfahren: keine Begründung nötig (hA: jedenfalls keine Streiteinlassung)
• Bei Einspruch: Ordentliches Verfahren
113
Europäisches Mahnverfahren (EuMahnVO) • Fakultativ • Keine Wertgrenze • Anwendungsbereich • Zuständigkeit
International
Verbraucher als Antragsgegner
Sachl + örtl: BGHS (Wien) • Beantragung • Prüfung + Erlassung • Einspruch
Frist: 30 Tage
• Folgen
114
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Klagebeantwortung • Streiteinlassung des Beklagten
• Schriftlich binnen vier Wochen
• Inhalt und Form ähnlich wie Klage
• Bestimmter Urteilsgegenantrag (zwingend)
• Tatsachenvorbringen
• Fristversäumnis: Versäumungsurteil (auf Antrag)
115
Gerichtshofverfahren –
weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Vorbereitende Tagsatzung
• Programm in § 258 ZPO festgelegt
• Entscheidung über Prozesseinreden
• Parteivortrag
• Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens; Vergleichsversuch
• Bei Scheitern des Vergleichsversuchs: Prozessprogramm
• uU schon Beweisaufnahmen
116
Gerichtshofverfahren –
weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Weitere TS zur mündlichen Streitverhandlung
– Vorbringen neuer Tatsachen
– Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2)
– Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1)
– Materielle Prozessleitung durch das Gericht
117
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf Weiterer Verhandlungsablauf
• Insb Beweisaufnahme
• Schluss der Verhandlung Neuerungsverbot
• Ausnahmen
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt
• Nova reperta
• Nova producta
118
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf
Gang des Verfahrens – Besonderheiten BG • Keine Klagebeantwortung
• Vorbereitende Tagsatzung
Erweiterter Inhalt
• Erweiterte Möglichkeit protokollarischen Anbringens
• Erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht
Rechtsunkundige und unvertretene Personen
„Manuduktionspflicht“
Rechtsmittelbelehrung
Belehrung über die Berufungsanmeldung
119
Streiteinlassung
120
Partei bringt schriftlich und/oder mündlich zur Sache vor
Wirkung
kein Versäumungsurteil
Heilung von Mängeln
Kläger Beklagter
Bezirksgericht / Arbeitsrecht
Schriftlich (Klage) und mündlich
Nur mündlich
Landesgericht Schriftlich (Klage) und mündlich
Schriftlich (Klagebeantwortung) und mündlich
EU-MahnVO Schriftlich (Mahnklage) und mündlich
Schriftlich (Einspruch) und mündlich
Stillstand des Verfahrens
Unterbrechung – kraft Gesetzes
(zB Tod der unvertretenen Partei, Insolvenzeröffnung)
– kraft Beschlusses (Aussetzung) (zB Abwarten einer präjudiziellen Entscheidung)
Ruhen – kraft Vereinbarung
„Ewiges“ Ruhen? – kraft Säumnis beider Parteien
– Mindestens 3 Monate
121
Stillstand – Wirkungen Unterbrechung Ruhen
Mindestdauer - mindestens 3 Monate
Fristen unterbrochen unterbrochen, außer Notfristen
Ladungen wirkungslos wirkungslos
Partei-handlungen unzulässig unzulässig außer verfahrensbeendigende Dispositionen, uU Rechtsmittel
Gerichts-handlungen
unzulässig außer uU Urteilsfällung und Entscheidung über Fortsetzung des Verfahrens
unzulässig
Aufnahme des Verfahrens
auf Antrag oder von Amts wegen
nur auf Antrag
122
Beweisverfahren – Grundbegriffe • Beweisgegenstand
Tatsachen
Erfahrungssätze
Nur ausnahmsweise Rechtsnormen (§ 271 ZPO, § 4 IPRG), grundsätzlich: iura novit curia
• Ausnahmen von Beweisbedürftigkeit Zugestandene Tatsachen (§ 266 f ZPO)
Offenkundige Tatsachen (§ 269 ZPO): Allgemeinkundig / Gerichtskundig
Vermutete Tatsachen (§ 270 ZPO)
Sonderfall: Richterliche Schadensschätzung (§ 273 ZPO)
123
Beweisverfahren – Grundbegriffe • Beweismaß = Überzeugungsgrad des Richters
– Wahrheitsüberzeugungs- oder Wahrscheinlichkeitsüberzeugungstheorie?
– § 272 ZPO: „Hohe Wahrscheinlichkeit“ Regelbeweismaß
» Erhöhung: „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“
• Bescheinigung Überwiegende Wahrscheinlichkeit Reduzierung
„parate“ Bescheinigungsmittel
Kein formelles Verfahren
124
Beweisverfahren – Grundbegriffe • Behauptungslast
Behauptung von Tatsachen
Anbot von Beweisen
Nachteil trifft
• Kläger bzgl Klagebegründung (ev Unschlüssigkeit)
• Beklagten bzgl Klagebekämpfung
• Beweislast non liquet
subjektive – Beweisführungslast
objektive – Nachteilsregelung
• Für günstige Tatsachen
• Beweislastumkehr
125
Beweisverfahren – Grundbegriffe • Beweisart – Nach „Beweisrichtung“
Hauptbeweis
Gegenbeweis
Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis zur Entkräftung einer gesetzlichen Vermutung)
– Nach Zielrichtung Unmittelbar
Mittelbar (Indizienbeweis, Anscheinsbeweis)
• Beweisverbote – Beweisthemen-, Beweismittel-, Beweismethodenverbote
– Verwertungs- und Aufnahmeverbote
126
Beweismittel
• Urkundenbeweis
• Sachverständigenbeweis
• Zeugenbeweis
• Augenscheinbeweis
• Parteienvernehmung
127
Urkundenbeweis
• Urkunde: schriftliche Verkörperung von Gedanken –> Tatsachenüberlieferung
Absichts- / Zufallsurkunde
Gleichstellung elektronischer Urkunden
• Öffentliche / private Urkunden Öff: Von Beh / Urkundsperson öffentlichen Glaubens
Ausl öffentliche Urkunden (Gegenseitigkeit)
Öffentlich beglaubigte Urkunden (Legalisierung)
128
Urkunde – Echtheit und Richtigkeit • Echtheit • Richtigkeit • Vermutung der Echtheit
Bei inländischen öffentlichen Urkunden (§ 310)
Bei Privaturkunden
• Nichtbestreitung (§ 312)
• „Qualifizierte Echtheitsvermutung“ - § 294 ZPO • Vermutung der Richtigkeit (§ 292 ZPO)
Nur bei öffentlichen (inländ) Urkunden
Voller Beweis für Verfügtes, Erklärtes, Beurkundetes
Beweis des Gegenteils (?) bzgl Unrichtigkeit von Vorgang, Tatsache, Beurkundung
129
Urkundenvorlage • Durch Beweisführer
Hervorhebung maßgeblicher Stellen
Erklärung durch den Gegner
• In der Hand von Behörde/Notar, Gegner, Dritten
Behörde/Notar: Beischaffung
Gegner
Unbedingte Vorlagepflicht (§ 304)
Bedingte Vorlagepflicht (§ 305)
Folgen der Verletzung (keine exekutive Durchsetzung)
Dritter
Vorlagepflicht: nur wenn gemeinschaftlich oder nach BR
Durchsetzung: Vollstreckbarer Vorlagebeschluss oder Editionsklage
130
Beispiel
Hubert Hugo möchte sich im Verfahren auf den Kaufvertrag berufen, in dem die Lieferung vereinbart wurde. Leider hat er seine Kopie des Vertrags verloren, er weiß aber, dass sich eine Ausfertigung bei Aperol befindet.
131
Beispiel
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
132