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Repowering Windpark Spieka-Neufeld FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und Untersuchung zur artenschutzrechtlichen Prüfung Auftraggeber: Energiekontor AG Mary-Somerville-Str. 5 28359 Bremen IBL Umweltplanung GmbH Bahnhofstraße 14a 26122 Oldenburg Tel.: 0441 505017-10 www.ibl-umweltplanung.de Verantwortl. Geschäftsführer: Projektleitung: Bearbeitung: Projekt-Nr.: H. Brux C. Mieth C. Mieth, G. Walter 1030 Datum: 09.05.2014 (rev 1-0) 06.06.2014 (rev 2-0)

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  • Repowering Windpark Spieka-Neufeld

    FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

    und Untersuchung zur artenschutzrechtlichen Prüfung

    Auftraggeber: Energiekontor AG

    Mary-Somerville-Str. 5 28359 Bremen

    IBL Umweltplanung GmbH Bahnhofstraße 14a 26122 Oldenburg Tel.: 0441 505017-10 www.ibl-umweltplanung.de

    Verantwortl. Geschäftsführer: Projektleitung: Bearbeitung: Projekt-Nr.:

    H. Brux C. Mieth C. Mieth, G. Walter 1030

    Datum: 09.05.2014 (rev 1-0) 06.06.2014 (rev 2-0)

  • Energiekontor AG Rev.-Nr. UsaP und FFH-VURepowering WP Spieka-Neufeld 2-0 IBL Umweltplanung GmbH

    Stand: 09.05.201 Seite I von II

    Inhaltsverzeichnis

    1  Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................... 1 

    2  Beschreibung des Vorhabens und der Vorhabenswirkungen ................................. 1 

    2.1  Lage des Vorhabens ..................................................................................................... 1 

    2.2  Vorhabensmerkmale .................................................................................................... 3 

    2.3  Vorhabenswirkungen ................................................................................................... 3 

    3  Datengrundlage ............................................................................................................. 5 

    4  FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU) ............................................................ 6 

    4.1  Methodisches Vorgehen und rechtliche Grundlagen ............................................... 6 

    4.2  Untersuchungsgebiet der FFH-VU ............................................................................ 10 

    4.3  Auswahl untersuchungsrelevanter maßgeblicher Gebietsbestandteile ............... 13 

    4.3.1  Auswahl der vom Vorhaben potenziell betroffenen maßgeblichen Bestandteile ................................................................................................................. 13 

    4.3.2  Schutzzweck und spezielle Erhaltungsziele des Gebietes im Wirkbereich des Vorhabens ............................................................................................................ 13 

    4.3.3  Bestandsbeschreibung (Ist-Zustand) ....................................................................... 14 

    4.4  Konfliktanalyse hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens gemäß § 34 BNatSchG ............................................................................................................ 15 

    4.4.1  Vorhabensbedingte Auswirkungen auf wertbestimmende Brutvögel .................. 16 

    4.4.2  Vorhabensbedingte Auswirkungen auf wertbestimmende Gastvögel .................. 17 

    4.4.3  Schadensbegrenzende Maßnahmen......................................................................... 18 

    4.4.4  Beeinträchtigung spezieller Erhaltungsziele ........................................................... 18 

    4.4.5  Untersuchung vorhabensbedingter Auswirkungen auf die allgemeinen Erhaltungsziele ........................................................................................................... 19 

    4.4.6  Auswirkungsprognose unter Einbezug anderer Projekte und Pläne .................... 20 

    5  Untersuchung zur artenschutzrechtlichen Prüfung (UsaP) ................................... 21 

    5.1  Methodisches Vorgehen und rechtliche Grundlagen ............................................. 21 

    5.2  Untersuchungsgebiet der UsaP ................................................................................ 22 

    5.3  Auswahl untersuchungsrelevanter Arten/Artengruppen ....................................... 22 

    5.4  Konfliktanalyse hinsichtlich der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG .......... 23 

    5.4.1  Europäische Vogelarten - Brutvögel ......................................................................... 24 

    5.4.2  Europäische Vogelarten - Gastvögel ........................................................................ 26 

  • Energiekontor AG Rev.-Nr. UsaP und FFH-VURepowering WP Spieka-Neufeld 2-0 IBL Umweltplanung GmbH

    Stand: 09.05.201 Seite II von II

    5.4.3  Ziehende Vögel (Vogelzug) ........................................................................................ 26 

    5.4.4  Arten des Anhangs IV FFH-RL - Fledermäuse ......................................................... 27 

    5.4.5  Arten des Anhangs IV FFH-RL - Fischotter .............................................................. 28 

    5.5  Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG ....................................................................................................... 28 

    5.6  Fazit .............................................................................................................................. 28 

    6  Zusammenfassung ..................................................................................................... 29 

    7  Literaturverzeichnis .................................................................................................... 30 

    Abbildungsverzeichnis

    Abbildung 2-1:  Windpark mit neu geplanten und rückzubauenden Anlage sowie näheres Untersuchungsgebiet ............................................................................................... 2 

    Abbildung 4-1:  VS-Gebiet „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (DE 2210-401) mit Vorhabensbereich und Untersuchungsgebiet ............................................................................................. 11 

    Tabellenverzeichnis

    Tabelle 2-1:  Übersicht über bestehende und geplante WEA im Windpark Spieka-Neufeld .................................................................................................................... 3 

    Tabelle 2-2:   Wirkfaktoren des Vorhabens und betroffene Tiergruppen ...................................... 4 Tabelle 4-1:  Schema des Vorgehens in der FFH-VU .................................................................. 7 Tabelle 4-2:  Definition „günstiger Erhaltungszustand“ von Arten gemäß 1 i) der FFH-RL.......... 8 Tabelle 4-3:   Definition der Bewertungsstufen .............................................................................. 9 Tabelle 4-4:  Schutzgebiete im VS-Gebiet „Niedersächsisches Wattenmeer und

    angrenzendes Küstenmeer“ .................................................................................. 12 Tabelle 4-5:  Vorkommen wertbestimmender Brutvogelarten des V01 im potenziellen

    Wirkbereich des Vorhabens .................................................................................. 14 Tabelle 4-6:  Vorkommen wertbestimmender Gastvogelarten des V01 im potenziellen

    Wirkbereich des Vorhabens (mind. lokale Bedeutung) ......................................... 15 Tabelle 4-7:  Untersuchung möglicher Beeinträchtigungen spezieller Erhaltungsziele

    (Schutzzweck) des VS-Gebietes V01 .................................................................... 19 Tabelle 4-8:  Untersuchung möglicher Beeinträchtigungen allgemeiner Erhaltungsziele .......... 20 Tabelle 5-1:  Übersicht über artenschutzrechtlich zu untersuchende Wirkungen und

    Verbotstatbestände ................................................................................................ 23 

  • Energiekontor AG Rev.-Nr. UsaP und FFH-VURepowering WP Spieka-Neufeld 2-0 IBL Umweltplanung GmbH

    Stand: 06.06.2014 Seite 1 von 31

    1 Anlass und Aufgabenstellung

    Die Energiekontor AG beabsichtigt, für den Windpark Spieka-Neufeld/Oxstedt ein Repowering durch-zuführen. Geplant ist ein Repowering gemeinsam mit den verschiedenen Betreibergesellschaften des gesamten Windparks. Im Zuge des Repowerings sollen 13 neue Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E70 mit einer Gesamthöhe von 99,9 m errichtet werden. Weiterhin ist der Rückbau von 17 Anlagen des Typs Vestas V44 bzw. V52 vorgesehen. Fünf Anlagen des Typs Vestas V52 sollen im Windpark erhalten bleiben. Der Windpark erstreckt sich auf die Verwaltungsbereiche der Stadt Cux-haven und der Gemeinde Nordholz. Die geplanten WEA liegen gemäß des Regionalen Raumord-nungsprogramms des Landkreises Cuxhaven (LK Cuxhaven 2012) im „Vorranggebiet Windenergie-nutzung“. Gleichzeitig ist der Bereich als „Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft“ gekennzeichnet.

    Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wurde IBL Umweltplanung GmbH mit der Erstellung einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU) sowie einer Untersuchung zur spe-ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (UsaP) beauftragt.

    Die vorliegenden Unterlagen sind Teil des Antrags zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-verfahren.

    2 Beschreibung des Vorhabens und der Vorhabenswirkungen

    2.1 Lage des Vorhabens

    Der Vorrangbereich des Windparks Spieka-Neufeld liegt westlich der Ortschaften Nordholz und er-streckt sich auf die Verwaltungsbereiche der Stadt Cuxhaven und Gemeinde Nordholz (Niedersach-sen). In ca. 700 m Entfernung befindet sich westlich/nordwestlich des WP die Deichlinie, hinter der westlich unmittelbar das EU-Vogelschutzgebiet (VS-Gebiet) DE 2210-401 „Niedersächsisches Wat-tenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (V01) angrenzt. Der Vorhabensbereich mit bestehenden Anlagen und Repowering-Planung ist der Abbildung 2-2 zu entnehmen.

  • Energiekontor AG Rev.-Nr. UsaP und FFH-VURepowering WP Spieka-Neufeld 2-0 IBL Umweltplanung GmbH

    Stand: 06.06.2014 Seite 2 von 31

    Abbildung 2-1: Windpark mit neu geplanten und rückzubauenden Anlage sowie näheres

    Untersuchungsgebiet

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    Stand: 06.06.2014 Seite 3 von 31

    2.2 Vorhabensmerkmale

    Eine Beschreibung der Vorhabensmerkmale und Wirkungen ist Kapitel 2.4 des LBP zum Vorhaben zu entnehmen. Tabelle 2-1 gibt eine Übersicht über bestehende und geplante WEA im Windpark Spieka-Neufeld.

    Tabelle 2-1: Übersicht über bestehende und geplante WEA im Windpark Spieka-Neufeld

    Anlagentyp Derzeitiger Bestand geplanter Rückbau

    geplanter Neubau

    Geplante Erhaltung

    Stadt Cuxhaven 1 x V44 und 2 x V52 = 3 WEA 1 x V44 1 x E70 2 x V52 Gemeinde Nordholz 15 x V44 und 4 x V52 = 19 WEA 15 x V44, 1 x V52 12 x E70 3 x V52

    Summe 22 WEA (V44, V52) 17 WEA

    (V44, V52)

    13 WEA (E70)

    5 WEA (V52)

    18 WEA (E70, V52)

    Im Rahmen des Repowering sind alle Merkmale des Vorhabens untersuchungsrelevant, die gegen-über dem Ist-Zustand (hier: bestehender WP) eine Veränderung darstellen und sich auf den Untersu-chungsgegenstand auswirken können. Im Zuge der Planung kommt es zusammengefasst zu folgen-den Änderungen:

    • Verkleinerung der Anlagenzahl von 22 auf 18 Anlagen (davon 3 WEA im Verwaltungsbereich Stadt Cuxhaven und 15 WEA im Gemeindegebiet Nordholz),

    • Vergrößerung der Rotorfläche von 3,70 ha auf 6,1 ha (= ca. +65 %),

    • Zunahme der Versiegelung (unter der Berücksichtigung von Neuversiegelung und Entsiegelung) um insgesamt ca. 21.220 m² (davon ca. 4.180 m² WEA im Verwaltungsbereich Stadt Cuxhaven und ca. 17.040 m² im Gemeindegebiet Nordholz),

    • Erhöhung der Anlagenhöhe im Randbereich des Vorranggebietes von ca. 75 m auf 99,9 m (= ca. +24,9 m),

    • geringfügige Verkleinerung des Rotorabstands zum Boden bei neuen WEA um ca. 1 m (von 31 m auf 30 m).

    2.3 Vorhabenswirkungen

    Tabelle 2-2 gibt eine Übersicht über die Vorhabensmerkmale und Wirkungen. Aufgeführt werden alle Wirkungen, die zu negativen Auswirkungen auf Flora und Fauna führen könnten.

    Ausdehnung

    Es findet eine Differenzierung zwischen kleinräumigen/punktuellen, mittelräumigen und großräumigen Funktionsveränderungen des Schutzgutes statt.

    Die unterschiedlichen Kategorien werden nachfolgend definiert:

    • kleinräumig/punktuell: Veränderungen im Bereich der WEA bzw. der Baustellen und des näheren Umfelds

    • mittelräumig: Veränderungen im Bereich der WEA und des im Umkreis von 1 km unmittelbar an-grenzenden Umfelds

    • großräumig: alle Veränderungen, die deutlich über die mittelräumigen Auswirkungen hinausgehen

  • Energiekontor AG Rev.-Nr. UsaP und FFH-VURepowering WP Spieka-Neufeld 2-0 IBL Umweltplanung GmbH

    Stand: 06.06.2014 Seite 4 von 31

    Dauer

    Gemessen wird die Dauer der Veränderung eines Schutzgutes infolge der Einwirkung eines Wirkfak-tors. Differenziert werden

    • kurzfristig (Dauer: < 6 Monate),

    • mittelfristig (Dauer: 6 Monate - 3 Jahre) und

    • langfristig (Dauer: > 3 Jahre)

    Tabelle 2-2: Wirkfaktoren des Vorhabens und betroffene Tiergruppen

    Vorhabensmerkmal Wirkungen Wirkdauer Wirkreichweite zu betrachtende Schutzgüter

    Bau- und rückbaubedingte Wirkfaktoren Baustellenbetrieb: Anwesenheit und Betrieb von Baufahrzeugen und Maschinen

    Schadstoffemissionen kurzfristig kleinräumig Klima/Luft

    Lebensraumverlust durch Scheucheffekte

    mittelfristig mittelräumig

    Tiere (Brut- und Gastvögel)

    vorübergehende Flä-cheninanspruchnahme

    kurzfristig kleinräu-mig/punktuell

    Pflanzen Tiere Boden

    Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren Entfernung und Neuerrichtung von Fundamenten und befestig-ten Flächen (Zuwegungen, Kran-stellflächen)

    (Teil-)Versiegelung langfristig kleinräumig Boden Wasser Klima/Luft

    Lebensraumverlust durch veränderte Flä-cheninanspruchnahme

    langfristig mittelräumig Pflanzen Tiere

    Vergrößerung der WEA-Höhe Erhöhte Sichtbarkeit langfristig großräumig Landschaft Vergrößerung der WEA-Höhe, Vergrößerung der Rotorfläche versus Verkleinerung der WEA-Zahl

    Lebensraumverlust durch veränderte Scheucheffekte

    langfristig mittelräumig Tiere (Brut- und Gastvögel, Fledermäuse)

    Barriereeffekte/Störung von Austauschbezie-hungen

    langfristig großräumig Tiere (Zugvögel, Fledermäuse)

    Vogelschlag/ Individuenverluste

    langfristig kleinräumig Tiere (Brut- und Gastvögel, Zug-vögel, Fleder-mäuse)

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    Stand: 06.06.2014 Seite 5 von 31

    3 Datengrundlage

    Die nachfolgender Ausführungen basieren auf den faunistischen Erfassungsdaten des Büros für Öko-logie, Naturschutz und räumliche Planung (Frank Sinning) aus dem Zeitraum 2010 und 2011 (Sinning 2013a,b,c,d). Durchgeführt wurden eine Brut- und Gastvogelerfassung, Zugplanbeobachtungen und Fledermauserfassungen. Art und Umfang der Erfassungen wurde am 06.07.2011 in einer Bespre-chung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Cuxhaven und der Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer abgestimmt. Ergänzend erfolgt ein Abgleich mit der Bewertung der im UG liegenden Brutvogelzählgebiete 2217.1/4 und 2/1 (2010) sowie Gastvogelzählgebiete 1.7.04.05, 06, 07 und 1.7.05.06 (2006) der Staatlichen Vogelschutzwarte/NLWKN.

    Weiterhin wurden Aussagen der Landschaftsrahmenpläne (Stadt Cuxhaven 2013, Email Hr. Fokuhl vom 05.11.2013, LK Cuxhaven 2013) zur Flora und Fauna im UG berücksichtigt. Zu den Fledermäu-sen wurden ergänzend Untersuchungen bei Oxstedt (Sinning 2008) herangezogen.

    Sofern für einzelne Arten oder Artengruppen keine aktuellen Erfassungsdaten vorliegen, erfolgt im Sinne einer worst case-Prognose eine Potenzialabschätzung zum Bestand.

  • Energiekontor AG Rev.-Nr. UsaP und FFH-VURepowering WP Spieka-Neufeld 2-0 IBL Umweltplanung GmbH

    Stand: 06.06.2014 Seite 6 von 31

    4 FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU)

    4.1 Methodisches Vorgehen und rechtliche Grundlagen

    Inhalt und Gliederung dieses Gutachtens orientieren sich am Leitfaden zur Verträglichkeitsprüfung des Bundesministeriums für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung (BMVBS 2008).

    Im Rahmen der FFH-VU ist gemäß § 26 NAGBNatSchG bzw. § 34 (1) BNatSchG für das zu untersu-chende Schutzgebiet die Frage zu beantworten, ob es vorhabensbedingt oder im Zusammenhang mit anderen Projekten und Plänen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Prüfgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen kommen kann. Tabelle 4-1 gibt eine Übersicht über den Aufbau der FFH-VU und die erforderlichen Prüfschritte.

  • Energiekontor AG Rev.-Nr. UsaP und FFH-VURepowering WP Spieka-Neufeld 2-0 IBL Umweltplanung GmbH

    Stand: 06.06.2014 Seite 7 von 31

    Tabelle 4-1: Schema des Vorgehens in der FFH-VU

    Teil der FFH-VU Untersuchungsgegenstand, Fragestellung Vorhabenmerk-male und -wirkungen

    • Wodurch ist das beantragte Vorhaben gekennzeichnet? • Welche Vorhabenswirkungen1 hat das beantragte Vorhaben?

    Schadensver-meidende und -begrenzende Maßnahmen

    • Welches sind die schadensbegrenzenden Maßnahmen (integrativer Bestandteil des Vorhabens), die in der Lage sind, mögliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszie-len/Schutzzwecken bzw. maßgeblichen Bestandteilen der Natura 2000-Gebiete zu ver-meiden bzw. zu minimieren?

    Summationswir-kungen anderer Projekte und Pläne

    • Welches sind die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu berücksichtigenden Pro-jekte und Pläne?

    • Welche Wirkungen haben die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu berücksichti-genden Projekte und Pläne?

    Verträglichkeits-untersuchung

    1. Gebietsbeschreibung • Welche (ggf. abgeleiteten/vorläufigen) Erhaltungsziele/Schutzzwecke existieren für das

    jeweilige Prüfgebiet? • Welches sind die für die jeweiligen (ggf. abgeleiteten) Erhaltungsziele des Prüfgebietes

    maßgeblichen Bestandteile? 2. Prognose und Bewertung • Welche der für die (vorläufigen/ggf. abgeleiteten) Erhaltungsziele eines Prüfgebietes

    maßgeblichen Bestandteile sind in welchen Dimensionen (Art der Auswirkung2, Dauer der Auswirkung, räumliche Ausdehnung der Auswirkung) von vorhabensbedingten bzw. summationsbedingten Auswirkungen betroffen?

    Bei Betroffenheit: • Stellt die prognostizierte negative Auswirkung eine erhebliche Beeinträchtigung3 dar? • Bewertung vorhabensbedingter negativer Auswirkungen unter Berücksichtigung ggf.

    vorgesehener schadensbegrenzender Maßnahmen • Prognose vorhabensbedingter negativer Auswirkungen zuzüglich summationsbedingter

    Auswirkungen Wenn keine erhebliche Beeinträchtigung: • Verträglichkeitsuntersuchung negativ, keine weitere Bearbeitung (Ausnahmeprüfung,

    Kohärenzplanung) erforderlich. Wenn erhebliche Beeinträchtigung: • Verträglichkeitsuntersuchung positiv, weitere Bearbeitung (Ausnahmeprüfung, Kohä-

    renzplanung) erforderlich. Ausnahmeprü-fung und Kohä-renzplanung

    Untersuchung zur Ausnahmeprüfung • Liegen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen (Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL

    bzw. Art. 9 VS-RL) vor? Eine Untersuchung und Prüfung erfolgt durch die Planfeststel-lungsbehörden.

    Kohärenzplanung • Sind Maßnahmen möglich, durch die die „globale Kohärenz“ von Natura 2000 aufrecht-

    erhalten oder verbessert wird? Es erfolgt eine Benennung von Kohärenzsicherungs-maßnahmen im Rahmen der FFH-VU. Die Konkretisierung der Maßnahmen wird durch den Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommen.

    Erläuterung: 1 „Wirkung“ bezeichnet hier die Projektwirkung, welche in diesem Zusammenhang als Einfluss des Vor-habens auf die Umwelt zu verstehen ist.

    2 “Auswirkung“ bezeichnet hier die Reaktion der Umwelt auf die Wirkung.

    3 „Erhebliche Beeinträchtigung“ bezeichnet hier die erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (gem. § 34 BNatSchG).

    Prognose der Auswirkungen

    Die Prognose der Auswirkungen gliedert sich in die Prognose vorhabensbedingter negativer Auswir-kungen unter Berücksichtigung ggf. vorgesehener schadensbegrenzender Maßnahmen und, sofern relevant, die Prognose vorhabensbedingter negativer Auswirkungen im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten. Die herangezogenen Prüfkriterien basieren auf den Begriffsbestimmungen zum „günstigen Erhaltungszustand“ gemäß Art. 1 der FFH-RL (siehe Tabelle 4-2) und werden vom BMVBS (2008) benannt.

  • Energiekontor AG Rev.-Nr. UsaP und FFH-VURepowering WP Spieka-Neufeld 2-0 IBL Umweltplanung GmbH

    Stand: 06.06.2014 Seite 8 von 31

    Tabelle 4-2: Definition „günstiger Erhaltungszustand“ von Arten gemäß 1 i) der FFH-RL

    Kriterien für den günstigen Erhaltungszustand einer Art gem. Art. 1 i) der FFH-RL „i) „Erhaltungszustand einer Art": die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als "günstig" betrachtet, wenn • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges

    Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen

    wird und • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um

    langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“

    Bezüglich europäischer Vogelarten (Anhang 1 bzw. Art. 4, Abs. 4 der VS-RL) sind folgende Prüfkrite-rien zu nennen:

    • Struktur des Bestands (Kriterien zur Beschreibung der Population der Vogelarten im Gebiet ein-schließlich Größe, Erhaltungszustand und Entwicklungstrends),

    • Funktionen der Habitate des Bestands (das Faktorengefüge, das zum langfristigen Fortbestand der Art im Gebiet bzw. zur langfristigen Verfügbarkeit der (Teil-)Habitate im Lebenszyklus der Vo-gelarten notwendig ist) sowie

    • Wiederherstellbarkeit der Habitate der Arten/Lebensstätten der Vogelarten.

    Bewertung der Auswirkungen

    Im Fokus der Bewertung der prognostizierten vorhabensbedingten und summationsbedingten Auswir-kungen (Sachverhaltsbewertung) dieser FFH-VU nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG stehen:

    • die übermittelten verbindlichen/vorläufigen gebietsspezifischen Erhaltungsziele der Naturschutz-behörden bzw. Schutzgebietsverordnungen (z.B. Nationalparkgesetze, NSG-Verordnungen, LSG-Verordnungen) sowie ggf. gutachterlich anhand der Angaben im Standard-Datenbogen abgeleite-te Erhaltungsziele in Verbindung mit

    • den Kriterien für den günstigen Erhaltungszustand eines Lebensraums gem. Art. 1 e) der FFH-RL bzw. den Kriterien für den günstigen Erhaltungszustand einer Art gem. Artikel 1 i) der FFH-RL (s. Tabelle 4-2).

    Es erfolgt eine einzelfallbezogene Betrachtung unter Berücksichtigung der Art der Wirkung und des betroffenen maßgeblichen Bestandteils. Dabei wird vor dem Hintergrund der für das Schutzgebiet formulierten Erhaltungsziele/Schutzzwecke auf den „günstigen Erhaltungszustand“ von Lebensraum-typen bzw. wertbestimmenden Arten abgestellt. Ein Schwellenwert für „erhebliche Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen“ ist nicht standardisierbar (s. u.a. BMVBS 2008). Einzelfallbezogen erfolgt eine verbal-argumentative Konfliktanalyse bzw. eine Bewertung des Konfliktes.

    Arten und Lebensräume, die einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, werden daraufhin un-tersucht, ob es vorhabensbedingt/summationsbedingt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wiederherstellungspotenzials kommt. Zur Bewertung der prognostizierten Auswirkungen werden die nachfolgend definierten drei Bewertungsstufen unterschieden (Tabelle 4-3).

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    Stand: 06.06.2014 Seite 9 von 31

    Tabelle 4-3: Definition der Bewertungsstufen

    Stufe 1 – Keine negativen Auswirkungen

    Es treten vorhabensbedingt keine negativen Auswirkungen auf die für die Erhaltungsziele/für den Schutzzweck maßgeblichen Be-standteile auf.

    Eine Beeinträchtigung der gebietsspezifi-schen Erhaltungszie-le/des Schutzzwecks kann ausgeschlossen werden. Das Gebiet als solches wird nicht beeinträch-tigt. (= keine Beeinträchtigung)

    Stufe 2 – Unerheblich negative Auswirkungen

    Es treten einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten negative Auswirkungen auf die für die Erhaltungszie-le/den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile auf. Die Auswirkungen, betrachtet anhand ihrer Art und ihrer räumlichen und zeitlichen Dimension, überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle: Im Fall eines günstigen Erhaltungszustands gilt: Der Erhaltungszu-stand des Lebensraums bzw. der Art ist weiterhin günstig. Die Funktionen des Gebietes innerhalb des Netzes Natura 2000 blei-ben gewährleistet. Im Fall eines ungünstigen Erhaltungszustands gilt: Der Erhaltungs-zustand des Lebensraums bzw. der Art verschlechtert sich nicht weiter. Die Möglichkeit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands wird nicht (weiter) eingeschränkt. Die Funktio-nen des Gebietes innerhalb des Netzes Natura 2000 bleiben ge-währleistet.

    Stufe 3 – Erheblich negative Auswirkungen

    Es treten einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten negative Auswirkungen auf die für die Erhaltungszie-le/ für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile auf. Die Auswirkungen, betrachtet anhand ihrer Art und ihrer räumlichen und zeitlichen Dimension, überschreiten die Erheblichkeitsschwelle: Im Fall eines günstigen Erhaltungszustands gilt: Der Erhaltungszu-stand des Lebensraums bzw. der Art ist nicht mehr günstig bzw. die Möglichkeit der Wiederherstellung ihres günstigen Erhaltungs-zustands wird eingeschränkt. Die Funktionen des Gebietes inner-halb des Netzes Natura 2000 bleiben nicht gewährleistet. Im Fall eines ungünstigen Erhaltungszustands gilt: Der Erhaltungs-zustand des Lebensraums bzw. der Art verschlechtert sich bzw. die Möglichkeit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszu-stands wird (weiter) eingeschränkt. Die Funktionen des Gebietes innerhalb des Netzes Natura 2000 bleiben nicht gewährleistet.

    Eine Beeinträchtigung der gebietsspezifi-schen Erhaltungszie-le/des Schutzzwecks kann nicht ausge-schlossen werden bzw. ist zu erwarten. Das Gebiet als solches wird beeinträchtigt. (= erhebliche Beeinträchtigung)

    Erläuterung: Bewertungsstufen in Anlehnung an BMVBW (2004)

    Wirkungen anderer Pläne und Projekte (summarische Wirkfaktoren)

    Gemäß § 34 (1) BNatSchG ist neben den Wirkungen des Vorhabens selbst ein mögliches Zusam-menwirken mit anderen Plänen und Projekten zu untersuchen. Es werden sowohl mögliche Verstär-kungseffekte (additiv, synergistisch) als auch vorhabensbedingte neuartige Auswirkungen auf maß-gebliche Bestandteile von Natura 2000-Gebieten berücksichtigt.

    Zur Frage zu berücksichtigender andere Pläne und Projekte erfolgt eine Anfrage an die Unteren Na-turschutzbehörden der Stadt Cuxhaven (29.08.2013), des Landkreises Cuxhaven (29.08.2013) sowie des Bau- und Planungsamtes der Samtgemeinde Wursten (17.10.2013). Im Ergebnis der Abfrage können keine Pläne und Projekte benannt werden, die eine ausreichende planerische Verfestigung aufweisen1 und bzw. für die Aussagen zur FFH-Verträglichkeit vorliegen (tel. Auskunft UNB Stadt Cuxhaven, Hr. Adamski vom 26.08.2013 sowie Email UNB LK Cuxhaven, Hr. Märkle vom 25.09.2013 i.V. mit Email Samtgemeinde Wursten, Fr. Poppe vom 18.10.2013).

    1 Ein Vorhaben gilt als planerisch verfestigt, wenn das Ausmaß (Auswirkung) verlässlich absehbar ist. Davon ist auszugehen,

    wenn das Vorhaben bereits rechtsverbindlich zugelassen ist oder zumindest behördlich ein „prüffähiger Antrag“ vorliegt (OVG NRW 2011).

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    Stand: 06.06.2014 Seite 10 von 31

    4.2 Untersuchungsgebiet der FFH-VU

    Abgrenzung des Untersuchungsgebiets

    Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes orientiert sich am Untersuchungsgebiet zu Gastvögeln und beträgt entsprechend der Empfehlungen nach NLT (2011) 2.000 m. Das UG deckt den potenziel-len Wirkbereich des Vorhabens ab. Dieser reicht in das mindestens 750 m vom WP entfernte VS-Gebiet DE 2210-401 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (V01) sowie in das FFH-Gebiet DE 2306-301 „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ hinein.

    Aufgrund der Bedeutung des Vorhabensbereichs als Brut- und Gastvogellebensraum mit möglichen Wechselbeziehungen zum Vogelschutzgebiet sowie der Nähe zur Küstenlinie als Zugstrecke sind mögliche Auswirkungen auf das VS-Gebiet zu untersuchen. Gegenstand der FFH-VU ist somit das VS-Gebiet DE 2210-401 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ mit seinen Vorlandbereichen zwischen Spieka-Neufeld und Berentsch.

    Gebietsbeschreibung V01

    Das ca. 3.548 km² große VS-Gebiet V01 umfasst Küstenabschnitte der Nordsee mit Salzwiesen, Wattflächen, Sandbänken, flachen Meeresbuchten und Düneninseln, Teile des Emsästuars mit Brackwasserwatt, einen Teil des Dollarts sowie Teile der an die offene See angrenzenden Wasserflä-chen von 10-12 m Tiefe in der 12-Seemeilen-Zone. Das Schutzgebiet gliedert sich gemäß NWattNPG in drei Zonen unterschiedlicher Schutzintensitäten (Zone I: Ruhezone mit Vorländern und Watten, Zone II: Zwischenzone, Zone III: Erholungszone mit Wasser- und Strandbereichen). Die Lage von Teilbereichen des Schutzgebietes ist in Abbildung 4-1 dargestellt.

    Vorkommende Biotopkomplexe sind: 52 % Tiefwasserkomplex (hohe Salinität, >15 m Wassertiefe), 40 % Flachwasserkomplex (hohe Salinität), 4 % Sandstrand- und Küstendünenkomplex, 2 % Salz-grünlandkomplex (tidenbeeinflusst, Schlamm- u. Schlickküsten (Nordsee)), 2 % Feuchtgrünlandkom-plex auf mineralischen Böden sowie

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    Abbildung 4-1: VS-Gebiet „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küsten-

    meer“ (DE 2210-401) mit Vorhabensbereich und Untersuchungsgebiet

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    Im VS-Schutzgebiet befinden sich weitere Schutzgebiete im Sinne der §§ 20-32 BNatSchG (Tabelle 4-4).

    Tabelle 4-4: Schutzgebiete im VS-Gebiet „Niedersächsisches Wattenmeer und angren-zendes Küstenmeer“

    Name Typ Nummer Rechtsgrundlage Räumlicher Bezug zum VS-Gebiet V01

    Nationalpark Niedersächsi-sches Wattenmeer

    FFH DE2306-301, Nr. 001

    NWattNPG, 11. Juli 2001

    Überwiegend flächengleich, Nahe des Vorhabensbereich überlagernd

    VS-Gebiet V01 und FFH-Gebiet 001 überlagern sich auf Höhe des Vorhabensbereichs. Es ist von funktionalen Beziehungen zwischen den zwei Natura 2000-Gebieten auszugehen.

    Allgemeine Erhaltungsziele des Schutzgebietes

    Die folgenden für das Schutzgebiet benannten allgemeinen Erhaltungsziele sind Anlage 5 NWattNPG entnommen.

    „IV. Allgemeine Erhaltungsziele für die Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

    (..) 2. Allgemeine Erhaltungsziele für Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der charakteristischen Arten der Lebensraumtypen

    • langfristig lebensfähige, im Rahmen der natürlichen Schwankungen stabile Populationen • keine Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes • geeignete Lebensräume für alle Lebensphasen wie Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Durchzug,

    Rast, Überwinterung und Nahrungssuche von ausreichender Größe sowie der Möglichkeit unbe-hinderter Wander- und Wechselbewegungen zwischen den Teillebensräumen, auch in der Umge-bung des Nationalparks“

    Maßgebliche Bestandteile

    Maßgebliche Bestandsteile des Schutzgebietes V01 sind die nach Art. 4 Abs. 1 VS-RL genannten Anhang I-Arten sowie Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL. Diese werden in den vollständigen Gebietsdaten zum Schutzgebiet aufgeführt (NLWKN 2010). Es handelt sich um insgesamt 91 Brut- und Gastvogelarten.

    Managementpläne

    Es liegt kein Managementplan für das VS-Gebiet „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ vor.

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    4.3 Auswahl untersuchungsrelevanter maßgeblicher Gebietsbestandteile

    4.3.1 Auswahl der vom Vorhaben potenziell betroffenen maßgeblichen Be-standteile

    Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung sind alle potenziell vom Vorhaben betroffenen Ge-bietsbestandteile. Als im VS-Gebiet V01 potenziell auftretende, untersuchungsrelevante Wirkungen auf Brut- und Gastvögel sind gemäß Kapitel 2.3 zu untersuchen:

    • Bau-, anlage- und betriebsbedingt: Möglicher Lebensraumverlust durch Vertreibung bzw. Meidung im Bereich von Brut- und Gastvogellebensraum im VS-Gebiet V01

    • Anlage- und betriebsbedingt: Möglicher Vogelschlag/Kollisionen

    • Anlage- und betriebsbedingt: Mögliche Barriereffekte/Störung von Austauschbeziehungen

    Die im UG (2.000 m-Radius) gelegenen Teilgebiete des VS-Gebietes zählen zur Zwischenzone II des Nationalparks. Der Wirkbereich wird durch Grünlandflächen im Deichvorland geprägt. Das National-parkgesetz benennt gemäß Anlage 5 NWattNPG für diese Habitate spezielle Erhaltungsziele und maßgeblichen Bestandteile. Diese sind Gegenstand der weiteren Untersuchung.

    4.3.2 Schutzzweck und spezielle Erhaltungsziele des Gebietes im Wirkbereich des Vorhabens

    Schutzzweck

    Das Gesetz über den Nationalpark ,,Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) nennt in § 2 NWattNPG folgenden Schutzzweck:

    „(1) In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete der Ruhezone ergibt sich aus der Anlage 1.“

    Für die Zwischenzone II des Nationalparks wird gemäß Anlage 1 NWattNPG kein besonderer Schutz-zweck benannt.

    Spezielle Erhaltungsziele

    Des Weiteren nennt Anlage 5 NWattNPG folgende „besonderen“ Erhaltungsziele für die im Wirkbe-reich vorkommenden Lebensraum „Grünland“:

    8. Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten des Grünlands

    Störungsarme Brut- und Rastgebiete für charakteristische Brut- und Gastvogelarten des Grünlands wie Uferschnepfe, Rotschenkel, Blässgans. Dies beinhaltet

    a) hohe Wasserstände im binnendeichs gelegenen Feuchtgrünland,

    b) vielfältige Strukturen mit Bodenwellen und Kleingewässern,

    c) geringe bis mäßige Nährstoffversorgung,

    d) zielgerichtete Pflege durch extensive Beweidung oder Mahd,

    e) das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren,

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    f) Eignung als störungsfreie Hochwasserrastplätze für Wat- und Wasservögel“

    4.3.3 Bestandsbeschreibung (Ist-Zustand)

    Ermittlungs- und Bewertungsgrundlage der FFH-VU ist der Ist-Zustand der vom Vorhaben betroffe-nen, wertbestimmenden Vogelarten des VS-Gebietes im Wirkbereich. Der Wirkbereich weist gemäß NWattNPG (2010, Anlage 5, II) eine Bedeutung als Brut- und Rastgebiete für charakteristische Arten des Grünlands sowie als Hochwasserrastplatz für Wat- und Wasservögel auf.

    Wertbestimmende Brutvögel des VS-Gebietes V01 im potenziellen Wirkbereich des Vorhabens

    Es liegen bewertete Brutvogeldaten durch die Staatliche Vogelschutzwarte/NLWKN aus dem Jahr 2010 vor (Email Fr. Behm vom 23.12.2013). Von dem im UG liegenden Teilgebiete 2217.1/4, 1/6, 1/7, 2/1, 3/3 und 3/4 weisen die Teilgebiete 2217.1/6 eine lokale Bedeutung (bewertungsrelevant waren Sandregenpfeifer, Kiebitz und Rotschenkel) und das Teilgebiet 2217.1/7 (Kiebitz, Uferschnepfe und Rotschenkel) eine regionale Bedeutung auf. Die zwei Zählgebiete weisen zudem eine nationale Be-deutung als Wiesenweihen-Lebensraum auf (Email Fr. Behm vom 23.12.2013).

    Kiebitz, Rotschenkel und Uferschnepfe zählen nach NLWKN (2009) zu den für das VS-Gebiet V01 wertbestimmenden Brutvogelarten und sind Gegenstand der weiteren Untersuchung. Tabelle 4-5Tabelle 4-6 gibt eine Übersicht zum Vorkommen wertbestimmender Brutvogelarten mit mindestens lokal bedeutsamen Bestandszahlen im potenziellen Wirkbereich.

    Tabelle 4-5: Vorkommen wertbestimmender Brutvogelarten des V01 im potenziellen Wirkbereich des Vorhabens

    Artname (deutsch)

    Artname (wissenschaftlich)

    Wert-geb. als 1

    Status nach VS-RL

    Erhaltungs-zustand nach SDB 2010

    Angaben gesam-tes Schutzgebiet V012

    Vorkommen im V01 im unter-suchungsrele-vanten Wirkbe-reich 3

    Kiebitz Vanellus vanellus B Art. 4 (2) B = 1.434

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    Bedeutung erreicht. Regionale Bedeutung erreichten die Rastbestände von Großem Brachvogel (bei Zugplanbeobachtung nationale bedeutsame Bestände an einem Termin) und Weißwangengans.

    Nach Mitteilung der Staatlichen Vogelschutzwarte (Stand 2006, Email Fr. Behm vom 23.12.2013) weisen die im UG liegenden Gastvogelzählgebiete eine landesweite (1.2.04.05) bzw. nationale Be-deutung (1.2.04.06 und 07) auf. Für das Zähgebiet 1.2.04.05 sind landesweit bedeutsame Bestände von Spießente, Goldregenpfeifer, Alpenstrandläufer, Grünschenkel (1.2.04.05) zu nennen. Für das Zählgebiet 1.2.04.06 sind dies national bedeutsame Bestände von Brandgans, Spießente, Austernfi-scher, Goldregenpfeifer, Kiebitzregenpfeifer, Sichelstrandläufer, Alpenstrandläufer, Großer Brachvo-gel, Dunkelwasserläufer, Grünschenkel, Lach- und Silbermöwe sowie für das Zählgebiet 1.2.04.07 national bedeutsame Bestände von Goldregenpfeifer, Kiebitzregenpfeifer und Sturmmöwe. Vorkom-men der genannten Arten (Stand 2006) liegen jedoch u.B. der Erfassungsergebnisse von Sinning 2013b, d) größtenteils außerhalb des Wirkbereichs.

    Tabelle 4-6 gibt eine Übersicht zum Vorkommen wertbestimmender Gastvogelarten mit mindestens lokal bedeutsamen Bestandszahlen im potenziellen Wirkbereich.

    Tabelle 4-6: Vorkommen wertbestimmender Gastvogelarten des V01 im potenziellen Wirkbereich des Vorhabens (mind. lokale Bedeutung)

    Artname (deutsch)

    Artname (wissenschaftlich)

    Wert-geb. als 1

    Status nach VS-RL

    Erhaltungs-zustand nach SDB 2010

    Angaben gesam-tes Schutzgebiet V012

    Vorkommen im V01 im unter-suchungsrele-vanten Wirkbe-reich 3

    Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria G Anh. I B = 21.422 X (nationale Be-

    deutung) Großer Brachvogel Numenius arquata B/G Art.4 (2) B = 89.359 X

    (regionale Bedeutung)

    Lachmöwe Larus ridibundus B/G Art.4 (2) B = 122.571 X (nationale Be-

    deutung) Silbermöwe Larus argentatus B/G Art.4 (2) B < 44.815 X

    (nationale Be-deutung)

    Sturmmöwe Larus canus B/G Art.4 (2) B Ca. 60.000 X (nationale Be-

    deutung) Weißwangengans (Nonnengans)

    Branta leucopsis G Anh. I B < 50.000 X (regionale

    Bedeutung)

    Erläuterung: 1 Art ist im Gebiet wertbestimmend als Brutvogel (B) bzw. als Gastvogel (G) (NLWKN 2009)2 Vollständige Gebietsdaten (NLWKN 2010) 3 Gastvogelerfassungsdaten vom Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung (Frank Sin-ning) aus den Jahren 2012 und 2013

    SDB = Standarddatenbogen (Vollständige Gebietsdaten, NLWKN 2010)

    4.4 Konfliktanalyse hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens gemäß § 34 BNatSchG

    Im Folgenden wird die Verträglichkeit des geplanten Vorhabens mit den Zielen des Schutzgebietes V01 und den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen untersucht.

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    Untersuchungsrelevant sind die in Tabelle 4-5 und Tabelle 4-6 benannten, nachgewiesenen Brut- und Gastvogelarten.

    Das geplante Vorhaben liegt in einem Abstand von mindestens ca. 750 m zum VS-Gebiet V01. Nach NLT (2011) soll für WEA ein Abstand von 1.200 m zu Natura 2000-Gebieten, hier VS-Gebieten einge-halten werden, soweit sie Brutvogellebensräume nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung bzw. Gastvogellebensräume internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung aufweisen. Da der genannte Mindestanstand vorhabensbedingt (im Ist- wie Plan-Zustand) unterschritten wird und die im potenziellen Wirkbereich liegenden Brut- und Gastvogelhabitate entsprechend hohe Wertigkeiten aufweisen, erfolgt eine weitergehende Untersuchung. In den folgenden Kapiteln wird die Verträglich-keit des Vorhabens i.S. des § 34 BNatSchG anhand einer Einzelfallprüfung der im Wirkbereich vor-kommenden Vogelarten untersucht.

    Eine ausführliche Konfliktanalyse zum Vorhaben mit Bezug auf Auswirkungen auf Brut- und Gastvögel ist Kap. 4.5.3 und 4.6.3 der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) zu entnehmen. Unter Berück-sichtigung der Untersuchungsergebnisse des UVU werden im Folgenden die möglichen bau-, anlage- und betriebsbedingten negativen Auswirkungen auf wertbestimmende Vogelarten des VS-Gebietes V01 dargestellt.

    4.4.1 Vorhabensbedingte Auswirkungen auf wertbestimmende Brutvögel

    Durch ein Repowering mit höheren und größeren WEA bzw. einer Verlagerung der Anlagenstandorte kann es bei Brutvögeln potenziell zu Lebensraumverlust durch Vertreibung bzw. Meidung bzw. zu Vogelschlag kommen.

    Lebensraumverlust durch Vertreibung bzw. Meidung

    Nach Hötker (2006) wurden Lebensraumverluste durch Vertreibung bzw. Meidung von WEA während der Brutzeit in bis zu 200 m Entfernung von WEA festgestellt. Die Brutgebiete, so der wertbestimmen-den wiesenbrütenden Arten Kiebitz, Rotschenkel und Uferschnepfe im VS-Gebiet V01 liegen mit einer Mindestentfernung von ca. 700 m deutlich außerhalb des anzunehmenden Wirkbereichs.

    Lebensraumverlust durch Vertreibung bzw. Meidung von wertbestimmenden Brutvögeln sind durch das geplante Repowering daher nicht zu erwarten.

    Vogelschlag/Kollisionen

    Hinsichtlich der für das VS-Gebiet V01 bzw. die nächstgelegenen Teilgebiete 2217.1/6 und 1/7 wert-bestimmenden Brutvogelart Wiesenweihe stellt die UVU fest: „Wiesenweihen nutzen den WP regel-mäßig als Nahrungsgast (Mitt. Hr. Fokuhl vom 05.11.2013). Die Art jagd jedoch in der Regel im niedri-gen Suchflug ihre Beute. Beide Geschlechter halten sich zu ca. 90 % in Höhen unter 20 m auf und gelten damit nach Grajetzky et al. (2010) als nicht kollisionsgefährdet. Durch das Repowering verrin-gert sich der Flügelabstand zum Boden geringfügig (ca. 1 m von 31 m auf 30 m), verbleibt für alle Anlagen jedoch deutlich über 20 m. Somit ist für die Wiesenweihe nach dem Repowering nicht von einem erhöhten Kollisionsrisikos auszugehen.“

    Ein erhöhter Vogelschlag/Kollisionen von wertbestimmenden Brutvögeln ist durch das geplante Re-powering daher nicht zu erwarten.

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    4.4.2 Vorhabensbedingte Auswirkungen auf wertbestimmende Gastvögel

    Durch ein Repowering mit höheren und größeren WEA bzw. einer Verlagerung der Anlagenstandorte kann es bei Gastvögeln potenziell zu Lebensraumverlust durch Vertreibung bzw. Meidung, Vogel-schlag bzw. zu möglichen Barriereffekten/Störungen von Austauschbeziehungen kommen.

    Lebensraumverlust durch Vertreibung bzw. Meidung

    Der dem Vorranggebiet nächstliegende Teil des VS-Gebietes wird durch bewirtschaftetes Grünland- geprägt und weist im Ergebnis der Erfassungen (Sinning 2013b,d) eine Bedeutung als Nahrungs- und Rastgebiet insbesondere für Goldregenpfeifer, Großer Brachvogel, Lachmöwe, Silbermöwe und Sturmmöwe auf. Die Rastflächen im VS-Gebiet werden durch den Deich vom in >700 m entfernt lie-genden Vorranggebiet getrennt.

    Im Ergebnis der Konfliktanalyse der UVU zu Störwirkungen von WEA/ Repowering auf Lebensräume (UVU, Kap. 4.6.3) sind negative Auswirkungen auf rastende Vogelarten und ihre Lebensräume inner-halb des VS-Gebietes V01 vorhabensbedingt nicht zu erwarten. Dies ist damit zu begründen, dass das Vorhaben mit seinen > 700 m Entfernung zur Schutzgebietsgrenze außerhalb des maximal anzu-nehmenden störungsempfindlichen Bereichs/Reaktionsbereichs (in der Regel max. 600 m für beson-ders störungsempfindliche Arten wie die Weißwangengans, vgl. Schreiber 2002) liegt.

    Lebensraumverlust durch Vertreibung bzw. Meidung von wertbestimmenden Gastvögeln sind durch das geplante Repowering daher nicht zu erwarten.

    Vogelschlag/Kollisionen

    Hinsichtlich der für das VS-Gebiet V01 bzw. die nächstgelegenen Teilgebiete 2217.1/6 und 1/7 wert-bestimmenden Brutvogelart Wiesenweihe stell die UVU fest: „Bei dem geplanten Repowering ist auf Grund der Verringerung der Anlagenzahl von 22 auf 18 WEA selbst bei einer vorsorglich angenom-menen leicht ansteigenden Kollisionsrate pro WEA (vergrößerte Rotorfläche) von keiner statistisch signifikanten Erhöhung von Gastvogelkollisionen pro Art auszugehen. Mögliche Auswirkungen können großräumig (Populationsebene) und langfristig sein, dies jedoch maximal von gering negativer Intensi-tät (Grad der Erheblichkeit: unerheblich negativ).“

    Die zitierte Feststellung betrifft Gastvogelbestände, die im Vorranggebiet bzw. seinem unmittelbaren Umfeld rasten und sich damit im Nahbereich der Anlagen und hier auf Rotorhöhe aufhalten: Nach Sinning (2013b,d) handelt es sich hierbei um Mäusebussard und Turmfalke, die nicht als wertbestim-mend für das VS-Gebiet V01 benannt sind. Größere Rastbestände potenziell kollisionsgefährdeter Arten wie die Gruppe der Möwen (Lach-, Silber-, Sturmmöwe) befinden sich innerhalb des V01 und damit in einem deutlichen Abstand > 700 m vom Vorrangstandort.

    Ein erhöhter Vogelschlag/Kollisionen von wertbestimmenden Gastvögeln ist durch das geplante Re-powering daher nicht zu erwarten.

    Barriereffekte/Störung von Austauschbeziehungen

    Austauschbeziehungen zwischen dem VS-Gebiet V01 und den binnendeichs gelegenen Grünland- und Ackerflächen als Nahrungsflächen für Möwenarten und Limikolen sind grundsätzlich denkbar. Jedoch ist aufgrund des Nachweises lediglich geringer Rastvogelzahlen wertbestimmender Arten im Vorranggebiet und seinem unmittelbaren Umfeld und der dahingegen hohen Gastvogelzahlen außen-deichs nicht davon auszugehen, dass es sich im UG um bedeutende Austauschbeziehungen handelt.

    Die Auswertung von Literaturangaben (s. z.B. BioConsult SH & ARSU 2010) zeigen, dass über anla-ge- und betriebsbedingte lokale Ausweichmanöver hinaus keine Barrierewirkung an WP auftritt. Da

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    die Ausmaße des geplanten WP nur unwesentlich größer als die des bestehenden WP sind, sind we-der größere, zusätzliche lokale Ausweichbewegungen noch zusätzliche Barrierewirkungen durch das geplante Repowering zu erwarten. Die Untersuchungen von Sinning (2013b) zeigen, dass Vorkom-men von Gastvögeln im UG östlich des Windparks mit Ausnahme von Möwen (in geringer Anzahl) weitgehend fehlen. Diese östlich des WP rastenden Möwenarten nutzen aber auch den Raum inner-halb bzw. westlich des WP. Für Möwen ist das Durchfliegen von WP allgemein häufig belegt.

    Barriereffekte bzw. Störungen von Austauschbeziehungen sind durch das geplante Repowering da-her nicht zu erwarten.

    4.4.3 Schadensbegrenzende Maßnahmen

    Schadensbegrenzende Maßnahmen sind nicht erforderlich.

    4.4.4 Beeinträchtigung spezieller Erhaltungsziele

    Tabelle 4-7 gibt zusammenfassende Hinweise zur Verträglichkeit des Vorhabens mit den speziellen Erhaltungszielen des VS-Gebietes. Grundlage der Prognose sind die Untersuchungsergebnisse in Kapitel 4.4.1 unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die im Vorhabenbereich nachgewiesenen, wertbestimmenden Vogelarten des Schutzgebietes.

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    Tabelle 4-7: Untersuchung möglicher Beeinträchtigungen spezieller Erhaltungsziele (Schutzzweck) des VS-Gebietes V01

    Spezielle Erhaltungsziele der wertbestimmenden Gastvögel im V01

    Untersuchungsergebnis der Konfliktanalyse unter Berück-sichtigung der Auswirkungen auf wertbestimmende Vogelar-ten (s. Kap. 4.4.1 und 4.4.2)

    Bewertung Begründung Schutzzweck gemäß § 2 NWattNPG: „(1) In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregi-on vor der niedersächsischen Küste einschließ-lich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten wer-den.“

    Keine Beeinträchti-gung

    Die natürlichen Abläufe in den Lebens-räumen im Nationalpark bleiben beste-hen und die biologische Vielfalt im Natio-nalpark wird weder verändert noch ver-mindert.

    Spezielle Erhaltungsziele gemäß Anlage 5 NWattNPG: 8. Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume

    und Arten des Grünlands: Störungsarme Brut- und Rastgebiete für charakteristische Brut- und Gastvogelarten des Grünlands wie Uferschnepfe, Rotschenkel, Blässgans. Dies beinhaltet

    a) hohe Wasserstände im binnendeichs gele-genen Feuchtgrünland,

    b) vielfältige Strukturen mit Bodenwellen und Kleingewässern,

    c) geringe bis mäßige Nährstoffversorgung, d) zielgerichtete Pflege durch extensive Bewei-

    dung oder Mahd, e) das Fehlen von nicht natürlicherweise vor-

    kommenden Prädatoren, f) Eignung als störungsfreie Hochwasserrast-

    plätze für Wat- und Wasservögel.“

    Keine Beeinträchti-gung

    Eine Minderung der Bedeutung der Watt-bereiche des betroffenen Teilbereichs bzw. des gesamten Vogelschutzgebietes V01 als Nahrungs-, Rast- und Mauserge-biet für Gastvögel der Wattflächen ist aufgrund der Entfernung zum Vorhaben auszuschließen. Die Eignung als stö-rungsfreie Hochwasserrastplätze für Wat- und Wasservögel wird vorhabensbedingt nicht gemindert. Zudem kommt es vorhabensbedingt zu keiner Veränderung von Wasserständen, Wattstrukturen, der Nährstoffversorgung, der Nutzung der Vorlandflächen oder Prädatorensituation.

    Im Ergebnis können vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für die wertbestim-menden Brut- und Gastvogelarten des V01 ausgeschlossen werden.

    4.4.5 Untersuchung vorhabensbedingter Auswirkungen auf die allgemeinen Erhaltungsziele

    Tabelle 4-8 gibt zusammenfassende Hinweise zur Verträglichkeit des Vorhabens mit den allgemeinen Erhaltungszielen des VS-Gebietes.

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    Tabelle 4-8: Untersuchung möglicher Beeinträchtigungen allgemeiner Erhaltungsziele Zitiertes Erhaltungsziel für das VS-Gebiet gemäß Anlage 5 NWattNPG

    Auswirkungen auf wertbestimmende Vogelarten Baubedingte Merkmale

    Anlagebedingte Merkmale

    betriebsbe-dingte Merk-male

    2. Allgemeine Erhaltungsziele für Arten gemäß An-hang II der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der charakteristischen Arten der Lebensraumtypen

    a) langfristig lebensfähige, im Rahmen der natürlichen Schwankungen stabile Populationen

    b) keine Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes c) geeignete Lebensräume für alle Lebensphasen wie

    Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Durchzug, Rast, Überwinterung und Nahrungssuche von ausreichen-der Größe sowie der Möglichkeit unbehinderter Wan-der- und Wechselbewegungen zwischen den Teille-bensräumen, auch in der Umgebung des National-parks“

    keine Beein-trächtigung, da keine Wir-kungen im Schutzgebiet

    keine Beein-trächtigung, da keine Wir-kungen im Schutzgebiet

    keine Beein-trächtigung, da keine Wirkungen im Schutz-gebiet

    Das allgemeine Erhaltungsziel wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

    4.4.6 Auswirkungsprognose unter Einbezug anderer Projekte und Pläne

    Ein Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ist nicht zu erwarten (s. Kap. 4.1).

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    Stand: 06.06.2014 Seite 21 von 31

    5 Untersuchung zur artenschutzrechtlichen Prüfung (UsaP)

    5.1 Methodisches Vorgehen und rechtliche Grundlagen

    Im Rahmen der UsaP wird untersucht, ob vorhabensbedingt Verbotstatbestände des § 44 (1) Bun-desnaturschutzgesetz (BNatSchG), die sogenannten Zugriffsverbote, einschlägig sind. Rechtliche Grundlage der artenschutzrechtlichen Untersuchung sind die Verbote und Ausnahmen des § 44 BNatSchG bzw. § 45 BNatSchGF, die sich auf nach § 7 (2) Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG beson-ders und streng geschützte Arten beziehen. Die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote der nationalen Gesetzgebung sind in § 44 (1) BNatSchG formuliert. Hiernach ist es verboten:

    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten2 oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

    2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

    3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

    4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

    Welche Arten zu den besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. den streng geschützten Arten zählen, ist in § 7 (2) Nr. 13 und 14 BNatSchG geregelt:

    • streng geschützte Arten: Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-Handels-Verordnung), in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) genannt sind sowie die Arten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesarten-schutzverordnung (BArtSchV).

    • besonders geschützte Arten: Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Ver-ordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, die europäischen Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der VS-RL, die Arten nach Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV sowie die streng geschützten Arten (s.o.).

    Als Ueuroparechtlich geschützte ArtenU sind alle Arten zu verstehen, die in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Anhang A und BF3F, in Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie gemäß Artikel 1 der VS-RL benannt sind. Als ausschließlich Unational geschützte ArtenU sind alle Arten zu verstehen, die in Anlage 1, Spal-te 2 und 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) benannt sind.

    2 „Überschreitet das Tötungsrisiko für Individuen besonders geschützter Arten das „allgemeine Lebensrisiko“, liegt ein Konflikt

    mit der Verbotsnorm vor. Anzunehmen ist dies z. B. dort, wo sich das Tötungsrisiko aufgrund bedeutender Wanderwege, traditioneller Flugwege oder bedeutender Vorkommen empfindlicher Arten (signifikant) erhöhen kann.“ (NLT (Niedersächsi-scher Landkreistag) 2011)

    „Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzel-exemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Na-turgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, Az.: 9 A 14.07, Rn. 91; OVG Thürin-gen, Urteil vom 14. Oktober 2009, Az.: 1 KO 372/06, in juris Rn. 35).“ (HMUELV 2012)

    3 Arten der EU-Handelsverordnung (Arten EG-VO Anhang A und B) werden in dieser Unterlage nicht weiter berücksichtigt, da im Rahmen des Vorhabens nicht beabsichtigt ist, mit Arten Handel zu treiben.

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    Stand: 06.06.2014 Seite 22 von 31

    Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen nach § 15 zulässigen Eingriff in Natur und Land-schaft handelt, gelten die Ausnahmen gemäß § 44 (5) BNatSchG. Gegenstand der artenschutzrechtli-chen Untersuchung sind demnach alle europarechtlich besonders und streng geschützte Arten, also Arten des Anhangs IV (a) der EU-FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) sowie alle europäischen Vo-gelarten gemäß Artikel 1 der VS-RL (Richtlinie 2009/147/EG).

    5.2 Untersuchungsgebiet der UsaP

    Das UG umfasst einen Radius von bis zu 2 km um die Vorrangfläche (UG Gastvögel). Für Brutvögel wird ein UG von 500 m Radius um die Vorrangfläche festgelegt. Für weitere zu untersuchende Grup-pen umfasst das UG aufgrund der geringen Fernwirkung des Vorhabens und der geringen Mobilität dieser Arten den ausschließlichen Bereich des geplanten Repowerings.

    5.3 Auswahl untersuchungsrelevanter Arten/Artengruppen

    Allgemeine Hinweise

    Untersuchungsrelevant sind alle Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV FFH-RL und alle europäi-schen Vogelarten. Eine Eingrenzung der zu betrachtenden Arten dieser Gruppen erfolgt über die Fra-ge, welche Arten/Artengruppen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen sind bzw. möglicherweise vorkommen.

    Europäische Vogelarten

    Brutvögel

    Gegenstand der Untersuchung sind die im UG festgestellten gefährdeten Brutvogelarten Blau-kehlchen, Feldlerche und Wachtel sowie alle weiteren mit Brutverdacht festgestellten nichtgefährdete Brutvogelarten (Sinning 2013a). Weiterhin wird nach LK Cuxhaven (2013) die Wiesenweihe als Brut-vogel berücksichtigt.

    Die nichtgefährdeten Arten wurden durch Sinning (2013a) ausschließlich qualitativ erfasst und daher nachfolgend zusammenfassend behandelt. Zu nennen sind die baum- und gebüschbrütenden Arten (Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, Fitis, Goldammer, Kohlmeise, Rabenkrähe, Ringeltau-be, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp), die Offenlandbrüter (Fasan, Schwarzkehlchen) sowie die Schilfbrüter (Rohrammer, Teichrohrsänger).

    Gastvögel

    Gegenstand der Untersuchung sind die im UG rastend festgestellten Arten mit mindestens lokal be-deutsamen Beständen, hier Goldregenpfeifer, Großem Brachvogel, Steinwälzer, Lachmöwe, Silber-möwe, Sturmmöwe und Weißwangengans (Sinning 2013b,d).

    Arten des Anhangs IV FFH-RL

    Fledermäuse

    Gegenstand der Untersuchung sind die im UG (Vorrangfläche und Randbereiche) festgestellten bzw. potenziell zu erwartenden Fledermausarten Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Braunes Langohr, Kleinabendsegler, Mücken-, Rauhaut-, Teich-, Wasser-, Zweifarb- und Zwergfledermaus (Sinning 2013c).

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    Stand: 06.06.2014 Seite 23 von 31

    Weitere Tierartengruppen

    Gegenstand der Untersuchung ist der im Anhang IV FFH-RL aufgeführte Fischotter (Mitt. des Land-kreises Cuxhaven vom 05.11.2013).

    Ein Vorkommen geschützter Tierarten des Anhangs IV FFH-RL der Gruppen Lurche, Reptilien, Fische und Rundmäuler, Schmetterlinge, Käfer, Libellen, Krebse und Weichtiere kann im Wirkbereich (Bau-bereich) aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und unter Berücksichtigung der Habita-tansprüche der Arten (Theunert 2008a, b, Petersen et al. 2003) ausgeschlossen werden.

    Pflanzenarten

    Ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhangs IV FFH-RL im UG und hier speziell im Wirkbereich (Baubereich) kann im Ergebnis der Biotopkartierung 2013 unter Berücksichtigung der Habitatansprü-che der Arten (Theunert 2008a) ausgeschlossen werden.

    5.4 Konfliktanalyse hinsichtlich der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG

    Im Ergebnis der Datenauswertung sind im Weiteren Taxa aus den Gruppen Brut-, Gast- und Zugvögel sowie Säuger (Fledermäuse, Fischotter) zu betrachten.

    Die folgende Konfliktanalyse basiert auf den Ergebnissen der UVU. Mögliche Konflikte auf Vögel, Fle-dermäuse und den Fischotter durch das geplante Repowering werden in den Kapiteln 4.5.3, 4.6.3, 4.8.3 (Fledermäuse) und 4.9.3 (weitere Säuger) der UVU ausführlich dargestellt und im Rahmen der Konfliktanalyse der UsaP kurz zusammengefasst. Tabelle 5-1 führt die nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG zu untersuchenden Verbotstatbestände u.B. der Ergebnisse der UVU auf.

    Tabelle 5-1: Übersicht über artenschutzrechtlich zu untersuchende Wirkungen und Ver-botstatbestände

    Artengruppe Näher zu untersuchende Wirkungen und Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)

    nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)

    nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhe-stätten4)

    Brutvögel bau-, anlage- und be-triebsbedingte Wirkung

    bau-, anlage- und be-triebsbedingte Wirkung

    baubedingte Wirkung

    Gastvögel anlage- und betriebsbe-dingte Wirkung

    bau-, anlage- und be-triebsbedingte Wirkung

    -

    Zugvögel anlage- und betriebsbe-dingte Wirkung

    anlage- und betriebsbe-dingte Wirkung

    -

    Fledermäuse betriebsbedingte Wirkung - - Fischotter - bau-, anlage- und be-

    triebsbedingte Wirkung -

    Im Rahmen der Konfliktanalyse der UsaP wird im Folgenden untersucht, ob die darstellten Wirkungen des Repowering zu einer Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG führen. Bei der artenschutzrechtlichen Prognose werden die in Kapitel 5.5 beschriebenen Maßnahmen zur Vermei-dung von Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild als fester Bestandteil der Pla-nung berücksichtigt.

    4 Zur näheren Definition von Fortpflanzungs- und Ruhestätten siehe auch BMVBS (2009)

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    Stand: 06.06.2014 Seite 24 von 31

    5.4.1 Europäische Vogelarten - Brutvögel

    Mögliche Auswirkungen durch ein Repowering auf Brutvögel werden in Kapitel 4.5.3 der UVU be-schrieben. Im Ergebnis sind bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen hinsichtlich des Tö-tungsverbots (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG), des Störungsverbots (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) und des Zerstörungsverbots von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) weiter zu be-trachten.

    § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, Tötungsverbot

    Die Kartierung der Brutvogelarten (Sinning 2013a) ergab für die drei planungsrelevanten Arten Blau-kehlchen, Feldlerche und Wachtel Brutnachweise in UG, jedoch außerhalb des voraussichtlichen Baubereichs. Bruten weiterer festgestellter Offenlandbrüter wie Fasan und Schwarzkehlchen sind grundsätzlich vereinzelt möglich. Sofern sich widererwartend im Jahr der Bauphase Bruten im unmit-telbaren Baubereich oder direkt angrenzend befinden sollten (z.B. Blaukehlchen in randlichen Röh-richtbeständen) und die Bauzeit in die Brut- und Aufzuchtszeit der Arten (Zeitraum Anfang April bis Ende Juli (Südbeck et al. 2005)) fallen sollte, kann es an diesem Brutplatz für eine Brutsaison zu einer Zerstörung von Gelegen bzw. zu einer Aufgabe der Brut kommen. Da die Gefährdung planmäßig nicht erwartet wird, ist diese dem allgemeinen Lebensrisiko (vgl.2) zuzuordnen und führt nicht zu einer Erfül-lung des Verbotstatbestands i.S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG.

    Kollisionsverluste von den im UG in 2011 festgestellten Arten Blaukehlchen und Wachtel an WEA sind in Deutschland nicht bekannt geworden (Dürr 2013). Für die Feldlerche wurden bislang in Deutsch-land 72 Kollisionsopfer aus mindestens 13 Jahren an WEA gemeldet, was aber in Anbetracht der gro-ßen Verbreitung der Feldlerche im Offenland und damit dem Vorkommen im Bereich sehr vieler Windparks (WP) bzw. WEA auf keine besondere Gefährdung dieser Art durch WEA hinweist. Auf-grund eines Abstands des Brutrevieres von ca. 160 m südlich der Alt-WEA 21 und ca. 600 m zur nächsten geplanten WEA und Reviergrößen von durchschnittlich 0,5-0,79 ha ist eine Kollisionsgefähr-dung der Feldlerche im UG nicht zu erwarten. Durch den Rückbau der Alt-WEA 21 wird vielmehr eine bestehende Kollisionsgefährdung verringert. Für die Wiesenweihe liegen Hinweise auf Brutreviere außerhalb des Windparks vor. Die Art brütete in der weiteren Umgebung (Zählgebiet 2217-005 als Nahrungshabitat) mindestens im Jahr 2001 und 2008. LK Cuxhaven gibt die Brutstandorte mit 700 bis 1.200 m Abstand westlich des Vorranggebietes an (LK Cuxhaven 2013). Brutreviere im Vorranggebiet wurden nicht nachgewiesen (Sinning 2013a). Wiesenweihen nutzen den WP regelmäßig als Nah-rungsgast (Mitt. Hr. Fokuhl vom 05.11.2013). Die Art jagd jedoch in der Regel im niedrigen Suchflug ihre Beute. Beide Geschlechter halten sich zu ca. 90 % in Höhen unter 20 m auf und gelten damit nach Grajetzky et al. (2010) als nicht kollisionsgefährdet (für ausführliche Ausführungen zum Kollisi-onsrisiko der Wiesenweihe an WEA s. Kap. 4.5.3 der UVU). Durch das Repowering verringert sich der Flügelabstand zum Boden geringfügig (ca. 1 m von 31 m auf 30 m), verbleibt für alle Anlagen jedoch deutlich über 20 m. Somit ist für die Wiesenweihe nach dem Repowering nicht von einem erhöhten Kollisionsrisikos auszugehen. Weitere im UG durch Sinning (2013a) festgestellte, nicht gefährdete Brutvogelarten zählen nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten.

    Eine Erhöhung des Kollisionsrisikos durch die Anlage und den Betrieb der neuen WEA (Vogelschlag) für die nachgewiesenen bzw. zu erwartenden Brutvögel ist damit nicht zu erwarten.

    Die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist auszuschließen.

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    Stand: 06.06.2014 Seite 25 von 31

    § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, Störungsverbot

    Baubedingte Störungen von Brutvögeln mit der Folge von Lebensraumverluste können aufgrund der Störungen während des Baus der Zuwegungen, des Abbaus der Altanlagen sowie des Aufbaus der neuen WEA auftreten. Für die Beurteilungen möglicher Auswirkungen können die Orientierungswerte für planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanzen (Gassner et al. 2010) herangezogen werden. Nach Gassner (2010) betragen die Fluchtdistanzen der nachgewiesenen Arten < 50 m. Für die Wie-senweihe werden 200 m angegeben, die jedoch in über 700 m Entfernung von WP brütet. Sofern sich während der Bauphase Bruten im unmittelbaren Baubereich oder im Nahbereich bis 50 m befinden sollten, kann es für einzelne Brutpaare zu Störungen des Brutgeschehens kommen. Aufgrund der im WP vorherrschenden intensiven Nutzungsstrukturen ist jedoch lediglich eine geringe Brutdichte zu erwarten, sodass mögliche Störungen ausschließlich einzelne Exemplare sowie maximal eine Brutsai-son betreffen. Erhebliche Störungen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der loka-len Population der Arten führen könnten, sind baubedingt nicht zu erwarten.

    Neben baubedingten sind anlage- und betriebsbedingte Störungen von Brutvögeln zu berücksichtigen. Es werden Untersuchungsergebnisse zu Störabständen von Hötker (2006) herangezogen (vgl. UVU, Kap. 4.5.3). Im Ergebnis liegen zwei Wachtelreviere im anzunehmenden Störbereich

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    Stand: 06.06.2014 Seite 26 von 31

    5.4.2 Europäische Vogelarten - Gastvögel

    Mögliche Auswirkungen durch ein Repowering auf Brutvögel werden in Kapitel 4.5.3 der UVU be-schrieben. Im Ergebnis sind bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen hinsichtlich des Tö-tungsverbots (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) und des Störungsverbots (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) weiter zu betrachten.

    Eine Zerstörung von Ruhestätten (bedeutende Rast- und Mausergebiete) durch die Baumaßnahme ist aufgrund der nur geringen Bedeutung des unmittelbaren Baubereichs für Gastvögel nicht zu erwarten, Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sind damit nicht einschlägig.

    § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, Tötungsverbot

    Anlage- und betriebsbedingt ist für Mäusebussard und Turmfalken ein gering erhöhtes Kollisionsrisi-kos durch das geplante Repowering möglich (vgl. Kap. 4.5.3 der UVU). In Anbetracht der Populati-onsgrößen und des allgemeinen Lebensrisikos sind eventuell auftretende Verluste einzelner Tiere als nicht statistisch signifikant zu bewerten.

    Die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist auszuschließen.

    § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, Störungsverbot

    Im Ergebnis der UVU, Kap. 4.5.3 sind aufgrund der Verlagerung der WEA-Standorte und der Vergrö-ßerung der WEA im Zuge des Repowerings Störungen von im Südteil des WP gelegenen Rastplätze des Goldregenpfeifers (Zählgebiet G 2217-004) im Nahbereich der WEA E70-7 (1.215 Ind., Abstand ca. 70 m), WEA E70-9 (212 Ind., Abstand Rastplatz ca. 70 m), WEA E70-9 (80 Ind., Abstand Rast-platz ca. 60 m) und WEA E70-10 (17 Ind., Abstand Rastplatz ca. 100 m) möglich. Der anzunehmende gestörte Rastbereich umfasst damit eine Größenordnung von maximal ca. 1.500 Individuen (festge-stellte maximale Rastzahl im Jahr 2011, Sinning (2013b), die mindestens kurzzeitig diese Bereiche als Rastgebiete nutzen. Diese im Nahbereich der bestehenden WEA liegenden Rastgebiete des Goldre-genpfeifers liegen auch nach einem Repowering innerhalb des WP. Der im Ergebnis der Erfassung im Verhältnis bedeutenste Rastplatz (einmalig 1.215 Goldregenpfeifer) liegt in einem Abstand von weit unter 100 m zum vorhanden WP. Dies lässt den Schluss zu, dass die aus der Literatur bekannten Auswirkungen zu Störwirkungen nur eingeschränkt zu übertragen sind. Die Daten von Sinning (2013d) zeigen darüber hinaus, dass diese Bereiche nur an einzelnen Terminen vom Goldregenpfeifer als Rastraum genutzt werden. Die regelmäßig genutzten Rastgebiete des Goldregenpfeifers liegen west-lich des WP in Deichnähe bzw. außendeichs (Gastvogellebensräume G 2117-002 (Nordteil), G 2217-002 (Südteil) und G 2217-004) in einer Entfernung von > 600 vom WP.

    Aufgrund der nur kleinräumigen Betroffenheit vom Rastraum des Goldregenpfeifers, der nicht regel-mäßigen Nutzung der gestörten Flächen sowie des Vorkommens gleichwertiger Flächen in der Um-gebung ist in Übereinstimmung mit NLT (2011) von keiner störungsbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population dieser Art auszugehen. Die Erfüllung von Verbotstatbe-ständen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ist auszuschließen.

    5.4.3 Ziehende Vögel (Vogelzug)

    § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, Tötungsverbot

    Bei allen Nachweisen von anlage- und betriebsbedingten Vogelkollisionen an Land-WEA in der Litera-tur handelt es sich um Kollisionen einzelner Tiere. Massenkollisionen ziehender Vögel an WEA, wie sie z.B. von Offshore-Plattformen, Leuchttürmen oder Fernsehtürmen bekannt sind (DBU 2008), tre-

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    Stand: 06.06.2014 Seite 27 von 31

    ten bei Land-WEA nicht auf. Kollisionen einzelner ziehender Individuen sind grundsätzlich möglich. Die Kollisionsgefährdung ziehender Vögel ist nach BioConsult SH & Arsu (2010), Grünkorn et al. (2009) und Krijgsveld et al. (2009) als gering einzustufen.

    Es ist nicht von einer statistisch signifikanten Erhöhung der Anzahl der Zugvogelkollisionen durch das geplante Repowering auszugehen. Die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist auszuschließen.

    § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, Störungsverbot

    Die Auswertung von Literaturangaben (z.B. Ballasus & Hüppop 2006) zeigen, dass über anlage- und betriebsbedingte lokale Ausweichmanöver hinaus keine Barrierewirkung an WP auftritt. Möglich sind geringfügige zusätzliche Ausweichbewegungen in der Vertikale (zukünftig teilweise höheren Anlagen) bzw. in einem kleinen Teilbereich des WP (Gemeindegebiet Nordholz, südöstlicher Teil des WP) in der Horizontale (eine zusätzliche WEA).

    Die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ist auszuschließen.

    5.4.4 Arten des Anhangs IV FFH-RL - Fledermäuse

    Mögliche Auswirkungen durch ein Repowering auf Fledermäuse werden in Kapitel 4.8.3 der UVU be-schrieben. Im Ergebnis sind betriebsbedingte Auswirkungen hinsichtlich des Tötungsverbots (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) weiter zu betrachten.

    Eine Störung i.S. des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten i.S. des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sind aufgrund fehlender Meidungsreaktionen an WEA und des Fehlens von Quartiermöglichkeiten im UG nicht zu erwarten, etwaige Verbotstatbestände sind damit nicht einschlägig.

    § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, Tötungsverbot

    Von den im UG bzw. in der Umgebung auftretenden Fledermausarten sind nach Literaturangaben aufgrund ihres Flugverhaltens und der bislang bekannt gewordenen Totfundhäufigkeiten nach Dürr (2013) vor allem Abendsegler, Kleinabendsegler, Rauhaut- und Zwergfledermaus durch WEA gefähr-det (Bach et al. 2013, Rodrigues et al. 2008). Aufgrund der sich im WP vergrößernden Rotorfläche und unter Berücksichtigung der Untersuchungen von Niermann et al. (2011) und Hötker (2006) ist eine Erhöhung des Kollisionsrisikos durch das geplante Repowering nicht auszuschließen und daher vorsorglich anzunehmen.

    Hinsichtlich eines Schwellenwertes für ein signifikant erhöhtes Tötungs-/Kollisionsrisiko wird auf NLT (2011) Bezug genommen. Überschreitet das Tötungsrisiko für Individuen besonders geschützter Arten das „allgemeine Lebensrisiko“, liegt ein Konflikt mit der Verbotsnorm vor. Anzunehmen ist dies z. B. dort, wo sich das Tötungsrisiko aufgrund bedeutender Wanderwege, traditioneller Flugwege oder be-deutender Vorkommen empfindlicher Arten (signifikant) erhöhen kann.

    Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme (Monitoring, s. Kap. 5.5) können dargestellte Konflikte wirksam vermieden werden. Die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist – unter Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen– auszu-schließen.

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    Stand: 06.06.2014 Seite 28 von 31

    5.4.5 Arten des Anhangs IV FFH-RL - Fischotter

    Mögliche Auswirkungen durch ein Repowering auf den Fischotter sind bau-, anlage und betriebsbe-dingte Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG).

    § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, Störungsverbot

    Aufgrund der vorherrschenden Nachtaktivität des Fischotters und des ausschließlich am Tag stattfin-denden Baubetriebs sind Störungen durch den Baubetrieb nicht zu erwarten.

    Die beiden in der Nähe des Oxstedter Baches neu geplanten Anlagen E70-4 und E70-12 ersetzen die zwei bestehenden Anlagen 8 und 11. Mit dem Repowering vergrößert sich der Abstand der WEA zum Gewässer. Aufgrund der nächtlichen Aktivität der Art und der nicht erforderlichen Beleuchtung sind optische Störwirkungen durch die Anlagen nicht zu erwarten. Negative Auswirkungen von Lärm auf die Verbreitung des Fischotters sind nicht bekannt.

    Am westlichen Rand des Vorranggebietes wird die eine Verlängerung des Überführungsbauwerks über den Oxstedter Bach um max. 6 m erforderlich. Durch die Maßnahme werden Uferstrukturen des Oxstedter Bachs in entsprechendem Umfang entfernt und der überbaute Bereich damit im genannten Umfang auf eine Gesamtlänge von max. ca. 10 m vergrößert. Da davon ausgegangen werden kann, dass die vorhandene Gewässerquerung bereits im Ist-Zustand ein Wanderhindernis für den Fischotter darstellt und es sich bei dem Wirtschaftsweg um eine regelhaft nur gering frequentierte Wegeverbin-dung handelt, ist vorhabensbedingt nicht von einer zusätzlichen Störung mit der Folge einer Gefähr-dung des Fischotters auszugehen.

    Es liegen damit somit keine Hinweise vor, dass wandernde Individuen durch ein Repowering im UG zusätzlich gestört werden oder es vorhabensbedingt zu einem zusätzlichen Verlust oder einer zusätz-lichen Fragmentierung und Verinselung von (Teil-)Lebensräumen des Fischotters kommt.

    Die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ist auszuschließen.

    5.5 Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG

    Zur Vermeidung der Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungsver-bot) werden folgende Maßnahmen erforderlich. Die Maßnahmen dienen gleichzeitig zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung des Naturhaushaltes (Schutzgut Tiere, Fledermäuse) gemäß § 15 BNatSchG (Eingriffsregelung). Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist Kap. 5 des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) zu entnehmen.

    In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde werden im weiteren Verfahren Abschaltzeiten festgelegt, die geeignet sind, das Kollisionsrisiko für die genannten Arten deutlich zu senken.

    5.6 Fazit

    Unter Berücksichtigung der in Kapitel 5.5 dargestellten Vermeidungsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass es vorhabensbedingt nicht zu einer Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG kommt.

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    Stand: 06.06.2014 Seite 29 von 31

    6 Zusammenfassung

    Die Energiekontor AG beabsichtigt, für den Windpark Spieka-Neufeld/Oxstedt ein Repowering durch-zuführen. Geplant ist ein Repowering gemeinsam mit den verschiedenen Betreibergesellschaften des gesamten Windparks. Im Zuge des Repowerings sollen 13 neue Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E70 mit einer Gesamthöhe von 99,9 m errichtet werden. Weiterhin ist der Rückbau von 17 Anlagen des Typs Vestas V44 bzw. V52 (75 m Gesamthöhe) vorgesehen.

    FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

    Gegenstand der FFH-VU ist das mindestens 700 m Entfernung westlich bzw. nordwestlich des Wind-parks gelegene Vogelschutzgebiet V01 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küsten-meer“ mit seinen wertbestimmenden Brut- und Gastvogelarten. Im Ergebnis der Untersuchung sind keine negativen Auswirkungen auf maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebietes V01 festzustel-len.

    Ein Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ist ebenfalls nicht zu erwarten.

    Untersuchung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (UsaP)

    Gegenstand der artenschutzrechtlichen Untersuchung sind die im Untersuchungsgebiet vorkommen-den europäischen Vogelarten (Brut-, Gast- und Zugvögel) sowie die Arten des Anhangs IV FFH-RL (hier: Fledermausarten, Fischotter). Weitere Tierartengruppen und Pflanzenarten des Anhangs IV FFH-RL treten im Untersuchungsgebiet nicht auf. Es wird untersucht, ob es zu einer Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG (Tötungsverbot, Störungsverbot, Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) kommt.

    Im Ergebnis der Untersuchung ist festzustellen, dass betriebsbedingt für die Fledermausarten Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Rauhaut- und Zwergfledermaus – ohne entsprechende Vermei-dungsmaßnahmen – die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG (Tötungsverbot) nicht auszuschließen sind. Eine Vermeidung der potenziellen Auswirkungen ist durch die Anwendung von Abschaltzeiten möglich. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass es vorhabensbedingt nicht zu einer Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG kommt.

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    Stand: 06.06.2014 Seite 30 von 31

    7 Literaturverzeichnis

    Gesetze und Verordnungen BArtSchV 2005. Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung -

    BArtSchV) Vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258, berichtigt am 18. März 2005, BGBl. I S. 896 BNatSchG 2010. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom

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