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2014-02-D-14-de-3 1/225 Schola Europaea Büro des Generalsekretärs Generalsekretariat Az.: 2014-02-D-14-de-3 Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates der Europäischen Schulen 43. Auflage Aktualisiert: Sitzung des OR vom 8.-10. April 2014 Vorherige Fassungen: OR vom 3.-5. Dezember 2013 (42. Auflage); 16.-18. April 2013 (41. Auflage)

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2014-02-D-14-de-3 1/225

Schola Europaea Büro des Generalsekretärs Generalsekretariat

Az.: 2014-02-D-14-de-3

Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates der Europäischen Schulen

43. Auflage Aktualisiert: Sitzung des OR vom 8.-10. April 2014 Vorherige Fassungen: OR vom 3.-5. Dezember 2013 (42. Auflage); 16.-18. April 2013 (41.

Auflage)

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2014-02-D-14-de-3 2/225

Liste der Beschlüsse des Obersten Rates seit Oktober 1995

Datum der Sitzung des OR Ort Aktenzeichen 24.-25. Oktober 1995 Brüssel 2611-D-95-de 30.-31. Januar 1996 Brüssel 96-D-682-de + 96-D-271-de 23.-24. April 1996 London 96-D-126-de 15.-16. Oktober 1996 Brüssel 96-D-9010-de 28.-29. Januar 1997 Brüssel 97-D-32-de 22.-23. April 1997 Brügge 97-D-254-de + 97-D-483-de 14.-15. Oktober 1997 Brüssel 97-D-4510-de 27.-28. Januar 1998 Brüssel 1998-D-732-de + 3512-D-97-de 28.-29. April 1998 Kopenhagen 511-D-1998-de 27.-28. Oktober 1998 Brüssel 811-D-1998-de 12. November 1998 Brüssel 2811-D-98-de 26.-28. Januar 1999 Brüssel 1999-D-692 27.-28. April 1999 Berlin 1999-D-5710-de 26.-27. Oktober 1999 Brüssel 411-D-1999-de 26.-27. Januar 2000 Brüssel 2000-D-171-de 17.-18. Mai 2000 Kreta 2000-D-86-de 24.-25. Oktober 2000 Brüssel 1111-D-2000-de 31. Januar – 1.-2. Februar 2001 Brüssel 2001-D-422-de 24.-25. April 2001 Alicante 2001-D-55-de 6.-7. November 2001 Brüssel 2112-D-2001-de 29.-31. Januar – 1. Februar 2002 Brüssel 2002-D-403-de 22.-23. Mai 2002 Nizza 2002-D-98-de-1 5.-6. November 2002 Brüssel 1512-D-2002-de-1 28.-29. Januar 2003 Brüssel 2003-D-381-de-1 14. Februar 2003 Brüssel 2003-D-383-de-1 6.-8. Mai 2003 Shannon 2003-D-297-de-1 21.-22. Oktober 2003 Brüssel 1111-D-2003-de-1 26.-28. Januar 2004 Brüssel 2004-D-342-de-1 15. März 2004 Brüssel 2004-D-373-de-1 28.-29. April 2004 Parma 2004-D-165-de-1 28. September 2004 Brüssel 2004-D-2010-de-1 26.-27. Oktober 2004 Brüssel 311-D-2004-de-1 1.-2. Februar 2005 Brüssel 2005-D-142-de-1 25.-27. April 2005 Mondorf-les-Bains 2005-D-35-de-1 25.-26. Oktober 2005 Brüssel 611-D-2005-de-2 14. November 2006 Brüssel 1311-D-2006-de-1 31. Januar – 1. Februar 2006 Brüssel 2006-D-312-de-1 25.-26. April 2006 Den Haag 2006-D-145-de-2 23.-25. Oktober 2006 Brüssel 2006-D-6310-de-1 30.-31. Januar 2007 Brüssel 2007-D-282-de-1 17.-18. April 2007 Lissabon 2007-D-214-de-1 23.-24. Oktober 2007 Brüssel 2007-D-6110-de-1 22.-23. Januar 2008 Brüssel 2008-D-52-de-2 15.-16. April 2008 Helsinki 2008-D-224-de-2 20.-22. Oktober 2008 Brüssel 2008-D-5910-de-2 20.-21. Januar 2009 Brüssel 2009-D-361-de-2. 21.-23. April 2009 Stockholm 2009-D-174-de-2 2.-4. Dezember 2009 Brüssel 912-D-2009-de-1 14.-16. April 2010 Brüssel 2010-D-114-de-1 1.-3. Dezember 2010 Brüssel 312-D-2010-de-3

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12.-14. April 2011 Brüssel 2011-04-D-7-de-3 2011-12-D-17-de-1

16. September 2011 Brüssel 2011-09-D-69-de-2 6.-8. Dezember 2011 Brüssel 2011-12-D-7-de-2 18.-20. April 2012 Brüssel 2012-04-D-9-de-3 3.-5. Dezember 2012 Brüssel 2012-12-D-6-de-3 16.-18. April 2013 Brüssel 2013-04-D-15-de-4 3.-5. Dezember 2013 Brüssel 2013-12-D-5-de-3 8.-10. April 2014 Sofia (Bulgarien) 2014-04-D-5-de-3

VORWORT

Dies ist die 43. Ausgabe der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates. Die Beschlüsse des Obersten Rates werden auf der rechtlichen Grundlage der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen gefasst, mit deren Inkrafttreten im Oktober 2004 die Satzung aus dem Jahre 1957 aufgehoben und ersetzt wurde. Aufgrund dieser veränderten Rechtsgrundlage sowie einigen Abänderungen an den Beschlüssen (so kann den Beschlüssen beispielsweise eine kurze Zusammenfassung beiliegen oder sie können auf nur ein einziges Dokument verweisen) sahen sich die Autoren der vorliegenden Sammlung mit der Schwierigkeit konfrontiert, wie diese Beschlüsse auf ähnliche Art und Weise präsentiert werden könnten, ohne dabei erweitert, gekürzt oder kommentiert werden zu müssen. Alle Beschlüsse des OR bis April 2014 (inbegriffen) werden in dieser Sammlung berücksichtigt. Die Sammlung wurde nicht wie ein Geschichtsbuch gestaltet. Deshalb sind in ihr die außer Kraft gesetzten oder durch andere Entscheidungen aufgehobenen Beschlüsse nicht enthalten. Außerdem wurden die Begründungen für die einzelnen Beschlüsse nicht mit aufgenommen. Anhand der Fußnoten wird der Leser auf die Dokumente verwiesen, in denen der jeweilige Beschluss des OR behandelt wird.1 In die Sammlung wurden die allgemein anwendbaren Beschlüsse aufgenommen. Nicht enthalten sind sowohl die personellen Beschlüsse (Ernennungen usw.) als auch die Mandate der Arbeitsgruppen. Ferner werden in dieser Sammlung die bereits veröffentlichen Texte (Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Abiturprüfungsordnung, Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen, Statut des abgeordneten Personals usw.) nicht berücksichtigt. In einigen Fällen, auf die anhand von Fußnoten hingewiesen wird, handelt es sich um Übersetzungen der englischen Fassung der Sammlung.

Suche nach bestimmten Wörtern in der Sammlung der Beschlüsse: Neben dem detaillierten Verzeichnis am Ende des Dokuments kann der Leser mit Hilfe der „Find“-Funktion in Word („Edit“ und dann „Find“ wählen, gesuchtes Wort einfügen und „Find next“ klicken) nach Begriffen suchen. Auch in PDF-Dokumenten kann nach spezifischen Begriffen gesucht werden mit Hilfe der „Edit“ und der „Find“ Schaltfläche.

1 Verwendete Abkürzungen:

PRNET Protokoll der Sitzung des OR mit nicht-erweitertem Teilnehmerkreis PR Protokoll der Sitzung des OR APR Anhang zum Protokoll der Sitzung der OR

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A.d.Ü.: Um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Dokuments zu wahren, wird auf die durchgehende Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen verzichtet. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

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BESCHLÜSSE DER ZWEI LETZTEN SITZUNGEN DES OR

OR vom 8.-10. April 2014

V-H-10 Ergebnis des schriftlichen Verfahrens Nr. 2014/3 – Anpassung der Berichtigungskoeffizienten und Wechselkurse, die ab dem 1. Juli 2013 auf die Berechnung der Gehälter der abgeordneten Personalmitglieder und Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen Anwendung finden (Artikel 47 und 48 des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen) – 2014-01-LD-37-de

XVI Ergebnis des schriftlichen Verfahrens Nr. 2014/8 – Abänderung von Artikel 15 der „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (anwendbar für die Abiturprüfungssitzung 2014) (Az. 2012-10-D-18-de-3), genehmigt vom Obersten Rat im Dezember 2013

XVI-A-25 Ergebnis des schriftlichen Verfahrens: Nr. 2014/11 – Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfung 2014 – Dokument: 2014-01-D-10-de/en/fr-2

XVII-E Beurteilungstools im Primarbereich der Europäischen Schulen nebst endgültiger Fassung des Zeugnisheftes (2013-09-D-38-4)

XVI-A-26 Aktualisierung der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung, Artikel 1 (Punkt 1.3) – Sonderfälle (2014-02-D-5-de-3)

IX-A-4 Abänderung des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (2014-01-D-60-de-3)

V-H-11 HAUSHALT 2015 DER EUROPÄISCHEN SCHULEN a) Einleitung zum Haushaltsvorentwurf 2015 (2014-02-D-10-de-2) b) Haushaltsvorentwurf 2015 der Europäischen Schulen (2014-02-D-11-de-2)

V-H-12 Nachtrags- und Berichtigungshaushalt Nr.1/2014 für das Generalsekretariat sowie Berichtigungshaushalte für die Europäischen Schulen Brüssel 2,3 und 4, Culham, Frankfurt, Luxemburg 1 und 2 sowie Varese zur Freisetzung der erforderlichen Finanzmittel (2014-02-D-39-de-2)

I-A-10 Finanzierungsabkommen zwischen Luxemburg und den Europäischen Schulen (2014-02-D-36-de-

2)

VII-A-7 Überarbeitung der Regelungen zur Spesenerstattung bei Dienstreisen der Mitglieder des Obersten Rates, der Mitglieder der vorbereitenden Ausschüsse, der Mitglieder der Beschwerdekammer, der Vertreter der Elternvereinigungen sowie anderer Personen, die zu den Europäischen Schulen eingeladen sind (BAC-Prüfer, Experten, usw.) 2014-03-D-1-de-4

XII-F-I Abänderung der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen (2014-03-D-19-de-1)

VI-P Kriterien für den Fortbestand von Sprachabteilungen im Sekundarbereich (2013-10-D-30-de-3)

XIII-B-8 Externe Evaluation des Vorschlags über die neue Unterrichtsorganisation für die Klassen S4-7 des Sekundarbereichs: finanzielle Aspekte (2014-02-D-33-de-3)

VI-Q Gründung einer Estnischabteilung (2014-03-D-26-de-1)

IV-E GESCHÄFTSJAHR 2012 a) Entlastung der Verwaltungsräte und des Generalsekretärs für die Ausführung des Haushalts 2012 (2014-02-D-12-de-2) b) Bericht des Rechnungshofes 2012 c) Jahresabschluss 2012

XVIII-H Klärung der Konsequenzen der Genehmigung des Vorschlags der Arbeitsgruppe „Unterrichtsorganisation“ für die Klassen S1 bis S3 durch den Obersten Rat von Dezember 2013

III-D-17.1 Dossier allgemeinen Interesses - Scuola Europea di Brindisi (2014-01-D-45-de-3)

III-D-15.2 Europa School UK - Konformitätsdossier – Kindergarten und Primarbereich (2014-02-D-6-de-2)

III-D-

10.2,b

Konformitätsdossier (Klassen S6-S7 und Abitur) Europäische Schule RheinMain, Bad Vilbel

III-D-3.3 Auditbericht über die School of European Education, Heraklion + Anlage (2014-01-D-20-de-2)

III-D-6.4 Auditbericht - European Schooling Helsinki (2014-01-D-13-de-2)

III-D-5.3 Auditbericht - Centre for European Schooling Dunshaughlin (2014-01-D-18-de-2)

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OR vom 3.-5. Dezember 2013

VIII-E Ergebnis des schriftlichen Verfahrens: 2013/13- Abänderung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen (2013-03-D-9-de-2)

IV-D Ergebnis des schriftlichen Verfahrens: 2013/14- Neue Finanzierungsabkommen über die Aufnahme der Schüler der Kategorie II an die Europäischen Schulen Brüssel (2013-03-D-4-de-2)

III-8-8.3 Ergebnis des schriftlichen Verfahrens: Nr. 2013/21: „Aufnahme von Schülern der Kategorie III an der Europäischen Schule Culham“ (2013-06-D-24-de-1)

V-H-7 Ergebnis des schriftlichen Verfahrens: Nr. 2013/34: „Berichtigungshaushalt Nr. 1/2013 für das Generalsekretariat, die ES Brüssel 4 und Brüssel 3 (zum Ausgleich)“ (2013-08-D-2-de-2)

V-H-8 Ergebnis des schriftlichen Verfahrens: Nr. 2013/36: „Nachtrags- und Berichtigungshaushalt Nr. 2/2013 für das Generalsekretariat sowie Berichtigungshaushalte für die Haushalte der Europäischen Schulen Brüssel 1, Brüssel 3, Culham, Luxemburg 1 und Varese zur Freisetzung der erforderlichen Finanzmittel“ - Dokument 2013-09-D-49-de-2

V-D-I Ergebnis des schriftlichen Verfahrens Nr. 2013/40 – Grundsätze des Cost-sharings, weitergeleitet vom Haushaltsausschuss - Das strukturelle Modell (2013-07-D-18-de-5)

XVI-A-24 Vorschlag über die Abänderung der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig für die Abiturprüfungssitzung 2014) (2013-10-D-4-de-3)

III-D-10-

10.2

Europäische Schulanstalt Bad Vilbel (Hessen) - Konformitätsdossier (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich (Klassen S1 bis S5)) (201-D-281-de-4)

III-D-14-

14.3

Audit-Bericht – Europäische Schule Tallin (2013-09-D-28-de-2)

XII-B-9-

9.10

Zentrale Zulassungsstelle der Europäischen Schulen Brüssel: Bilanz der Zulassungsstrategie 2013-2014 und Vorschläge zu Leitlinien für die Strategie 2014-2015 (2013-11-D-11-de-1)

IX-E-18 Abänderung des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (2013-09-D-46-

de-3)

XVIII-G Bericht der Arbeitsgruppe „Unterrichtsorganisation im Sekundarbereich“ (2013-09-D-17-de-4)

V-H-9 Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Haushalt 2014 der Europäischen Schulen und des Generalsekretariats (2013-10-D-26-de-4)

XXVIII Sicherheit und Gefahrenabwehr an den Europäischen Schulen (2013-11-D-15-de-1)

V-F-3 Weiterführung der Dienstgütevereinbarung zwischen dem Obersten Rat und dem Internen Audit-Dienst der Kommission (2013-10-D-22-de-2)

IX-L Vorübergehende Umwandlung der abgeordneten Planstelle ‘Leiter/in der Rechnungsführungsabteilung’ in eine VDP-Planstelle (2013-10-D-19-de-2)

X-A-3-3.2

VII-F-5

Antrag zur Anpassung der Gehälter der Erzieher/innen und der beigeordneten Direktoren/innen für den Primarbereich (2013-10-D-7-de-3)

X-A.1 Revision des VDP-Statuts – Zwischenbericht und konkrete Vorschläge der Arbeitsgruppe VDP (2013-10-D-18-de-2)

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INHALT

SAMMLUNG DER BESCHLÜSSE DES OBERSTEN RATES DER EUROPÄISCHEN SCHULEN ...... 1

KAPITEL I ABKOMMEN ZWISCHEN DEM OBERSTEN RAT UND DEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ............................................................................................................................... 9

KAPITEL II ABKOMMEN MIT DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ZWISCHENSTAATLICHEN ODER PRIVATRECHTLICHEN ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN ................................................................................................................................. 12

KAPITEL III GRÜNDUNG, ERHALT UND SCHLIESSUNG VON EUROPÄISCHEN SCHULEN UND ÖFFNUNG DES SYSTEMS .................................................................................................................. 13

KAPITEL IV FINANZERUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN ...................................................... 39

KAPITEL V FINANZEN ........................................................................................................................ 42

KAPITEL VI ENTWICKLUNG DER SPRACHABTEILUNGEN ........................................................... 50

KAPITEL VII DIE ADMINISTRATIVEN ORGANE DER EUROPÄISCHEN SCHULEN ...................... 57

KAPITEL VIII BESCHWERDEKAMMER ............................................................................................. 64

KAPITEL IX LEHRPERSONAL ........................................................................................................... 66

KAPITEL X VERWALTUNGS- UND DIENSTPERSONAL ........ ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED.

KAPITEL XI VERÖFFENTLICHUNGEN .................................... ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED.

KAPITEL XII ZULASSUNGSBESTIMMUNGEN AN DEN EUROPÄISCHEN SCHULEN ................... 87

KAPITEL XIII STUDIENAUFBAU .............................................. ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED.

KAPITEL XIV STUNDENPLÄNE ...................................................................................................... 107

KAPITEL XV LEHRPLÄNE ................................................................................................................ 117

KAPITEL XVI EUROPÄISCHES ABITUR - QUALIFIKATIONEN ..................................................... 128

KAPITEL XVII EVALUATION UND ZEUGNISHEFT ......................................................................... 140

KAPITEL XVIII ORGANISATION DES UNTERRICHTS ............ ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED.

KAPITEL XIX KLASSENGRÖSSE – TEILUNG UND ZUSAMMENLEGUNG VON KLASSEN – .... 149

ZUSAMMENLEGUNG VON PARALLELKLASSEN ........................................................................... 149

KAPITEL XX BERUFLICHE ORIENTIERUNG .................................................................................. 153

KAPITEL XXI INFORMATIK .............................................................................................................. 159

KAPITEL XXII LERNHILFE UND SCHÜLER MIT SPEZIFISCHEN BEDÜRFNISSEN (SEN) ......... 160

KAPITEL XXIII SCHÜLER OHNE MUTTERSPRACHLICHE ABTEILUNG (SWALS) ..................... 163

KAPITEL XXIV SCHULJAHR ............................................................................................................ 165

KAPITEL XXV SCHULGELD ............................................................................................................. 168

KAPITEL XXVI SCHULAKTIVITÄTEN .............................................................................................. 176

KAPITEL XXVII VERWALTUNG ........................................................................................................ 178

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KAPITEL XXVIII SICHERHEIT UND GEFAHRENVERHÜTUNG ...................................................... 181

ANHANG I: SCHRIFTLICHE VERFAHREN ....................................................................................... 182

ALPHABETISCHES INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................... 186

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KAPITEL I

ABKOMMEN ZWISCHEN DEM OBERSTEN RAT UND DEN REGIERUNGEN DER

MITGLIEDSTAATEN A. RELEVANTE BESTIMMUNGEN AUS DER VEREINBARUNG ÜBER DAS STATUT DER ES Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muss zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden (Artikel 2, § 3). UNTERZEICHNETE ABKOMMEN

1. Abkommen zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schulen und der Regierung des Königreichs Belgien

Dieses Abkommen wurde am 12. Oktober 1962 unterzeichnet und am 8. November 1975 ratifiziert.

2. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Italienisch und dem Obersten Rat der Europaischen Schulen über die Tätigkeit der Europaischen Schule Ispra—Varese

Diese Vereinbarung wurde am 5. September 1963 unterzeichnet. Sie wurde vom italienischen Parlament ratifiziert und durch Gesetz Nr. 1270 vom 29. Dezember 1966 veröffentlicht. Ein Zusatzprotokoll zu dieser Vereinbarung wurde am 14. Mai 1971 unterzeichnet. Es wurde ratifiziert und im Supplemento ordinario alla Gazzetta Ufficiale vom 24. Januar 1979 veröffentlicht.

3. Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und dem Obersten Rat - eingesetzt laut Satzung der Europäischen Schule — über die Tätigkeit der Europäischen Schule in den Niederlanden (Bergen - Nordholland)

Dieses Abkommen wurde am 29. April 1970 unterzeichnet und am 14. Oktober 1970 ratifiziert.

4. Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die ES Luxemburg

Dieses Abkommen wurde am 13. Oktober 1971 unterzeichnet und am 18. Februar 1975 ratifiziert.

5. Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Arbeitsweise der Europäischen Schule Culham

Dieses Abkommen wurde am 18. Oktober 1988 unterzeichnet.

6. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat

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Dieses Abkommen wurde im März 1994 unterzeichnet.

7. Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und den Europäischen Schulen hinsichtlich der Gründung der ES Alicante

Beschlüsse des Obersten Rates, 29.-31. Januar und 1. Februar 2002.

8. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Schulen hinsichtlich der Gründung der ES Frankfurt-am-Main

Beschlüsse des Obersten Rates, 29.-31. Januar und 1. Februar 2002.

9. Finanzierung der italienischen Abteilung an der ES Frankfurt-am-Main - Beschlüsse des OR vom 22. und 23. Mai und Ratifizierung am 18. Juli 2002. - Beschlüsse des Obersten Rates vom 14., 15. und 16. April 2010. Der Oberste Rat hat2:

• für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 sein Einverständnis zur Abwicklung der überzahlten Beiträge im Wege der Aufrechnung gegeben und das im vorstehend erwähnten Dokument beschriebene Vorgehen genehmigt.

• seinen Generalsekretär damit beauftragt, die Verhandlungen über die künftige Finanzierung der italienischen Sprachabteilung an der ES Frankfurt fortzusetzen.

- Beschlüsse des Obersten Rates vom 1., 2. und 3. Dezember 2010 (2010-D-469-de-3):

Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag über die schrittweise Reduzierung des Beitrags der italienischen Regierung und den der EZB zur Finanzierung der Italienischabteilung an der Europäischen Schule Frankfurt, d.h.:

• Für das Schuljahr 2011-2012 wird der Betrag des jeweiligen Beitrags, der im Haushalt für das Kalenderjahr 2012 vorzusehen ist, auf 2/3 der berechneten Gesamtsumme gemäß den Bestimmungen der seit 2002 geltenden Finanzierungsvereinbarung der italienischen Sprachabteilung der ES Frankfurt reduziert.

• Für das Schuljahr 2012-2013 wird die im Haushalt 2013 zu veranschlagende Beitragshöhe auf ein Drittel dieser Summe reduziert.

• Ab dem Haushaltsjahr 2014 wird kein Beitrag von der EZB oder der italienischen Regierung mehr anzuweisen sein. Letztere trägt jedoch weiterhin die nationalen Gehälter der an der ES Frankfurt abgeordneten italienischen Lehrpersonen, wie sie dies auch für die anderen Europäischen Schulen übernimmt, genauso wie alle anderen Mitgliedstaaten bzgl. ihres abgeordneten Personals

10. Finanzierungsabkommen zwischen Luxemburg und den

Europäischen Schulen (2014-02-D-36-de-2)3 Der Oberste Rat genehmigt das Finanzierungsabkommen zwischen Luxemburg und den Europäischen Schulen.

2 Beschlüsse des Obersten Rates vom 14.-16.-April 2010; schriftl. Verfahren Nr. 2009/40 vom 17.12.2009 bis zum 07.01.2010. 3 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 13.

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B. ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION4 - 2010-D-13-de-2

Der Oberste Rat hat:

• die vorstehende Auslegung des Beschlusses des Obersten Rates vom 6. und 7. November 2001 bestätigt und deutlich angegeben, dass dessen Rechtswirkung erloschen ist;

• die Verabschiedung einer neuen Bestimmung zu Gunsten der Beitrittskandidaten zur EU erwogen;

• die Generalsekretärin mit der Vorbereitung eines neuen Dokuments mit Kriterien und einem präzisen Zeitplan hinsichtlich der Verabschiedung eines neuen politischen Beschlusses beauftragt.

4 Beschlüsse des Obersten Rates, 1., 2. und 3. Dezember 2010; schriftl. Verfahren vom 19. April 2010 bis 6. Mai 2010

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KAPITEL II

ABKOMMEN MIT DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ZWISCHENSTAATLICHEN

ODER PRIVATRECHTLICHEN ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN A. Vereinbarung mit dem Europäischen Patentamt Die Vereinbarung zwischen dem Obersten Rat und der Europäischen Patentorganisation wurde vom Obersten Rat auf seinen Bitzungen von 9. und 10. Dezember 1976 und 24. und 25. Mai 1977 genehmigt.

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KAPITEL III

GRÜNDUNG, ERHALT UND SCHLIESSUNG VON EUROPÄISCHEN SCHULEN UND ÖFFNUNG DES SYSTEMS

A. GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN

1. Europäische Schule Luxemburg Der Kindergarten und der Primarbereich wurden 1953, der Sekundarbereich 1954 eröffnet. Mit der Zustimmung des luxemburgischen Staates und der Unterstützung der Gemeinschaftsinstitutionen und der Personalvereinigungen eröffneten die Eltern der Kinder zunächst einen Kindergarten und dann einen Primarbereich.

2. Europäische Schule Brüssel I Eröffnung im September 1958 durch Beschluss des Obersten Rates5, auf Antrag der Herren Präsidenten der Kommission der E.W.G. und der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (E.A.G.).

3. Europäische Schulen Mol und Varese Eröffnung im September 1960 durch Beschluss des Obersten Rates.6

4. Europäische Schule Karlsruhe

4.1 Primarbereich und Kindergarten Eröffnung im September 1962 durch Beschluss des Obersten Rates.7

4.2 Sekundarbereich Eröffnung im September 1963 durch Beschluss des Obersten Rates.

5. Europäische Schule Bergen8 Eröffnung in Oktober 1963 durch Beschluss des Obersten Rates.

6. Europäische Schule Brüssel II Der Oberste Rat bestätigt im Mai 1978 seine grundsätzliche Entscheidung von Dezember 1975 über die Gründung einer zweiten Europäischen Schule in Brüssel.9

7. Europäische Schule München10

5 APR, 18. und 19. Juli 1958 6 PR, 20. und 21. Mai 1960, Seite 11 und 15 7 PR, 13. und 14. April 1962, Seite 41 8 PR, 5. und 6. April 1963, Seite 55 9 APR, 9. und 10. Mai 1978, Seite 67 10 APR, 25. und 26. Mai 1976, Seite 61 und 62 sowie PRNET, 9. und 10. Dezember 1976, Seite 16

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Gesetzt auf die Bestimmungen des ersten Artikels des Zusatzprotokolls zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen beschließt der Oberste Rat im November 1977 eine Europäische Schule in München zu gründen.

8. Europäische Schule Culham11 Eröffnung in September 1978 durch Beschluss des Obersten Rates.

8.1 Projekt zur Umwandlung der Europäischen Schule Culham in eine Academy (ES vom Typ II)

Dossier Allgemeinen Interesses - 2009-D-89-3

Der Oberste Rat genehmigt das Dossier Allgemeinen Interesses über das Projekt zur Umwandlung der Europäischen Schule Culham in eine Academy (ES vom Typ II). • Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs über den

Umwandlungsprozess der ES Culham in eine Schulanstalt des nationalen Systems sowie Antrag auf Billigung der erforderlichen Arbeiten zur Weiterführung des Projekts - 1811-D-2009-1

Der Oberste Rat genehmigt das Dossier Allgemeinen Interesses über die Umwandlung der ES Culham in eine Academy (ES vom Typ II) und unterstützt das Ziel eines raschen Übergangs. Allerdings äußerte er starke Bedenken bzgl. der Einhaltung der Eröffnungsfrist im September 2010. • Fragen infolge der Schließung der Schulanstalt in Culham als

Europäische Schule vom Typ I – 1911-D-2009-de-1 Der Oberste Rat bestätigt, dass kein Beschluss bzgl. der Umwandlung der ES Culham in eine Academy gefasst werden wird, bevor nicht angemessene Rahmenmaßnahmen zur Wiederbeschäftigung des Personals ergriffen worden sind gemäß den Bestimmungen aus den Gaignage-Kriterien. Er beschließt, dass die Personalmitglieder, die eine Versetzung an eine andere ES vom Typ I beantragen, vorrangig behandelt werden. Er nimmt die noch zu beantwortenden Fragen zur Kenntnis, die im Rahmen des Mandats behandelt werden, das der OR bereits dem Generalsekretariat, der Kommission, dem Vereinigten Königreich und der Schule übertragen hat, damit sie Finanz- und Rechtsmechanismen erarbeiten, die zur Ausarbeitung des Academy-Projekts in Culham bis 2017 erforderlich sind.

11 PRNET, 17. März 1978, Seite 7

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8.2 Projekt zur Umwandlung der Europäischen Schule Culham in eine Academy (ES vom Typ II) wird eingestellt

Beschlüsse des Obersten Rates vom 12.-14. April 201112:

Der Oberste Rat: - nimmt zur Kenntnis, dass die britische Delegation das Dossier

Allgemeinen Interesses und das Konformitätsdossier über das Projekt der Culham European Academy formell zurückgezogen hat;

- nimmt zur Kenntnis, dass die Umwandlung der ES Culham in eine

Academy nun nicht vollzogen wird und die Schule gemäß den vorherigen Beschlüssen des OR fortschreitend geschlossen wird;

- genehmigt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wiederbeschäftigung

des Verwaltungs- und Dienstpersonals von Culham: 1) Bei Streichung der Stellen des Ortspersonals in Culham als unmittelbare

Folge der Schließung der Schule wird der Direktor sich erkundigen, ob freie Stellen an anderen ES oder im Büro der Generalsekretärin zu besetzen sind, die möglicherweise für die betroffenen Personalmitglieder interessant sein könnten.

2) Sind freie Stellen desselben Grades verfügbar, wird das Culham-

Personal bei der Besetzung vorrangig behandelt, vorausgesetzt, die Aufgabenbeschreibung ist ähnlich, das Personal verfügt über die vom Sitzland der Schule geforderten Qualifikationen und erfüllt die übrigen Wissens- und Sprachbedingungen der Schulen. Die üblichen Erfordernisse für die Ausschreibung freier Planstellen gelten in diesen Fällen nicht. Sind zwei oder mehr Personalmitglieder an derselben Stelle an einer anderen ES interessiert, beschließt die Schulleitung, welches Personalmitglied eingestellt wird gemäß den üblichen Vorkehrungen zur Evaluation und Auswahl der Bewerber. Personalmitglieder aus Culham, die unter diesen Bedingungen eingestellt werden, erhalten einen neuen Vertrag, der dem aller anderen neu eingestellten Personalmitgliedern an der Schule entspricht, mit der Ausnahme, dass sie auf der Gehaltsstufe (falls anwendbar) bleiben, die sie in Culham erreicht hatten. Ein Sekretär in Culham auf Stufe 5 würde beispielsweise die Vergütung gemäß Stufe 5 der für neu-eingestellte Sekretäre an der neuen Schule geltenden Tabelle beziehen. Ortslehrkräfte beziehen ihr Gehalt gemäß der Gehaltstabelle, die für die vor dem 1. September 2011 eingestellten neuen Personalmitglieder an dieser Schule gilt. Erworbene Rechte bleiben nicht erhalten.

3) Sind Stellen in einer anderen Beschäftigungskategorie verfügbar, kann

sich das Personal aus Culham wie alle anderen Kandidaten/innen bewerben. Ihnen ist, sofern alle anderen Voraussetzungen gleich sind und die nationale Gesetzgebung dem nicht entgegensteht, Vorrang vor anderen Bewerbern einzuräumen. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung erhalten sie einen neuen Vertrag, der dem aller anderen neu eingestellten Personalmitglieder an der Schule entspricht.

12 Beschlüsse des Obersten Rates vom 12.-14. April 2011, Dokument 2011-04-D-7-3, Seite 16.

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- beschließt, dass den Ortslehrkräften keine Abgangs- und Wiedereinrichtungsgelder ausgezahlt werden, die wegen Streichung ihrer Stelle in Culham zum Umzug gezwungen sind;

- genehmigt eine Abweichung von Artikel 29 des Statuts des

abgeordneten Personals, sodass mit dem Einverständnis der Abordnungsbehörden die Abordnungen über die Höchstdauer verlängert werden können, damit die Lehrkräfte bis zur Schließung ihrer Klassen an der Schule verbleiben können;

- hebt seinen Beschluss vom Dezember 2010 über die Streichung der

Planstelle der abgeordneten dänischen Lehrkraft an der ES Culham auf und genehmigt den Erhalt der Planstelle für 2011-2012.

8.3 Aufnahme von Schülern der Kategorie III an der Europäischen Schule

Culham“ (2013-06-D-24-de-1)13

Der Oberste Rat hat den Vorschlag, wie er im Dokument „Aufnahme von Schülern der Kategorie III an der Europäischen Schule Culham“ (2013-06-D-24-de-1) enthalten ist, genehmigt.

9. Europäische Schule Brüssel III14 Diese Schule wurde im September 1999 auf Beschluss des Obersten Rates vom April 1998 eröffnet. Der Oberste Rat erteilte ferner seine Zustimmung zur Gründung einer dritten Europäischen Schule in Brüssel.15

10. Europäische Schule Brüssel IV Der Oberste Rat genehmigt den folgenden Text: “Ohne jegliche Beeinträchtigung der Zuständigkeiten der Haushaltsbehörden beschließt der Oberste Rat, eine vierte ES zu gründen und bittet die belgischen Behörden, Räumlichkeit zur Aufnahme von etwa 2.500 Schülern in Brüssel oder in der näheren Umgebung einzuplanen und dafür zu sorgen, dass diese Schule unter Berücksichtigung der Frist der Erweiterung im Jahre 2004 betriebsbereit ist.”16

10.1 ES mit Oberstufe im Sekundarbereich (4-7) in Brüssel17

Der OR beschließt, keine ES mit Oberstufe im Sekundarbereich (4-7) in Brüssel zu gründen und die Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Struktur an den ES in Brüssel.

10.2 Wahl des Standortes der ES Brüssel IV

STANDORT LAEKEN (3115-D-2044-1)18 Der Oberste Rat genehmigt den Standort Laeken (Kadettenschule) zur Errichtung der ES Brüssel IV. Informationen zu weiteren Beschlüssen, insbesondere bezüglich der Einstellungspolitik, s. Kapitel XII.

13 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, schriftliches Verfahren Nr. 2013/21 vom 15.07.2013 bis 29.07.2013. 14 APR, 26. und 27. April 1988, Seite 29 15 Übersetzung ausgehend von der englischen Fassung der Sammlung. 16 Beschlüsse des OR, 28. und 29. Januar 2003, Seite 9 17 Beschlüsse des OR, 26.-28. Januar 2004, Seite 4 18 Beschlüsse des OR, 1.-2. Februar 2005, Seite 4

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AUSWEICHSCHULE FÜR DEN ZEITRAUM VON 2007 BIS ZUR ERÖFFNUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE BRÜSSEL IV IN LAEKEN – 2006-D-6110-119

Der Oberste Rat hat beschlossen: a) dass die Ausweichschule ab dem 1. September 2007 in Berkendael untergebracht wird; b) dass Berkendael der Nukleus der Europäischen Schule Brüssel IV bis zu ihrer tatsächlichen Eröffnung bilden wird; c) sich nicht zu den drei Alternativen der belgischen Regierung bzgl. zusätzlicher Unterkunftsmöglichkeiten zu äußern; (Diese Entscheidung wird auf die Sitzung im Januar 2007 vertagt.) d) den belgischen Premierminister Guy Verhofstadt anzuschreiben und ihm das Bedauern des Obersten Rates mitzuteilen, dass seinem Antrag auf Unterbreitung eines Vorschlags über eine unweit von Laeken gelegene Ausweichschule nicht stattgegeben wurde. Dem Premierminister ist gleichfalls mitzuteilen, dass dem Obersten Rat angesichts mangelnder Alternativen keine andere Wahl gelassen wurde, als dem Standort Berkendael als Ausweichschule ab September 2007 zuzustimmen. e) die belgische Regierung aufzufordern, noch vor der Sitzung des Obersten Rates im Januar 2007 einen Standort in der Nähe von Laeken vorzuschlagen, wo zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten ab September 2008 geschaffen werden können.

11. Europäische Schule Alicante und Europäische Schule Frankfurt am Main20 Der OR beschließt im Oktober 2000 zwei neue Schulen in Alicante und in Frankfurt am Main zu eröffnen. Beide Schulen sind im September 2002 eröffnet worden.

12. ES Luxembourg II21 Anhand eines Abstimmungsverfahrens beschließt der OR die Luxemburgische Regierung um die Errichtung einer zweites ES in Luxemburg zu bitten. Die Schule (Kindergarten und Primarbereich) wurde im September 2004 eröffnet. Der Oberste Rat genehmigt einvernehmlich den Antrag an die luxemburgische Regierung zur Gründung einer zweiten Europäischen Schule in Luxemburg. Die Eröffnung der Schule ist für September 2004 (Primar- und Sekundarbereich) geplant22. Der Oberste Rat beschließt, an einer vertikalen Struktur für diese beiden Schulen festzuhalten, wobei jede über alle drei Unterrichtsstufen verfügen wird (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich).23

13. Gründung einer 5. ES in Brüssel24

Der OR hat die Genehmigung erteilt für:

19 Außerordentlicher Beschluss des Obersten Rates vom 14.11.2006 – Dokument 1311-D-2006-1 20 Beschlüsse des OR, 24. und 25. Oktober 2000, Seite 8 21 Beschlüsse des OR, 14. und 15. Oktober 1997, Seite 4 22 Übersetzt aus der englischen Originalfassung der Sammlung der Beschlüsse 23 Beschlüsse des OR, 21. und 22. Oktober 2003 24 Beschlüsse des OR, 14.-16.A April 2010; schriftliches Verfahren (2010-17) vom 22.04.2010 bis zum 06.05.2010 Dokument 2010-D-232-de-2

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- die Gründung einer 5. ES in Brüssel;

- den Antrag bei der belgischen Regierung auf Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen mit Blick auf die Bereitstellung einer Schule mit einer Aufnahmekapazität von 2.500 Schülern für September 2015;

- den Antrag bei der Kommission auf Inkenntnissetzung der Haushaltsorgane (Europäischer Rat und Europäisches Parlament) über den vorliegenden Vorschlag.

B. TRANSFERT DER ORTSLEHRKRÄFTE DER EUROPÄISCHEN SCHULE LUXEMBURG I AN DIE

EUROPÄISCHE SCHULE LUXEMBURG II – 2012-04-D-2-de-125 Der Oberste Rat genehmigt, dass die Ortslehrkräfte, die im Zuge des Sommers 2012 von der ES Luxemburg I an die ES Luxemburg II verlegt werden, um dort ab dem Schuljahr 2012-2013 ihren Dienst zu verrichten, ihre erworbenen Rechte (Gehalt, Dienstalter) im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der ES Luxemburg I behalten. C. KRITERIEN ZUR GRÜNDUNG, SCHLIESSUNG UND AUFRECHTERHALTUNG VON

EUROPÄISCHEN SCHULEN (DOKUMENT 2000-D-1110)

1. Vorabgehende Bemerkungen Der Beschluss im Zusammenhang mit der Gründung und Aufrechterhaltung einer ES ist als politischer Beschluss aufzufassen, in dem eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Existenzbegründung der Schulen an sich stehen (d.h. Gewährleistung des reibungslosen Betriebs der Institutionen und der Gemeinschaftsorganisationen sowie Erleichterung deren Dienstauftrags). Die Gründung einer Schule ist demnach berechtigt, wenn sie sich für unerlässlich für die Gewährleistung der optimalen Betriebsweise einer grundlegenden Gemeinschaftsaktivität erweist, muss allerdings gleichzeitig den wirtschaftlichen Einschränkungen Rechnung tragen und die Mindestvoraussetzungen für die Überlebensfähigkeit einer Schule erfüllen. Demgegenüber kann die Gründungs- und Aufrechterhaltsberechtigung in Frage gestellt werden, falls die Existenz einer ES nicht mehr zur Erfüllung der o.e. Zielsetzung beiträgt. Ihre eventuelle Aufrechterhaltung oder Schließung sind auf die Analyse und Beurteilung aller vorstehend erwähnten Faktoren zurückzuführen und dürfen keineswegs das Ergebnis der simplen Anwendung einer Vorschrift sein, in der zahlenmäßige Kriterien festgelegt sind. Im Sinne der Unterstützung des OR und der Erleichterung einer Beschlussfassung dürfte es von Nutzen sein, eine Reihe von richtungweisenden Kriterien anzuführen, anhand derer die Überlebensfähigkeit einer ES definiert werden.

2. Gründung einer ES26 Hierbei sind drei Elemente zu berücksichtigen:

• die Anzahl Sprachabteilungen; • die Anzahl Schüler pro Sprachabteilung; • die Anzahl Schüler der Kategorie I.

Im Sinne der Überlebensfähigkeit einer ES ist es wünschenswert, dass:

a. sie über mindestens drei Sprachabteilungen verfügt; Trotzdem können Sprachenabteilungen eröffnet werden, die den in diesem Dokument geforderten Kriterien nicht entsprechen, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten dies

25 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftl. Verfahren Nr. 2012/16 vom 21. Mai 2012, Seite 13 26 Beschlüsse des OR, 24.-25. Oktober 2000, Seite 6-8

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wünschen, und unter der Bedingung, dass die mit der Ernennung von Lehrpersonal verbundenen Kosten umfassend von den jeweiligen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorganisation, für die die Schule eröffnet wurde oder durch eine Kunst der Co-Finanzierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Organisation getragen werden.

b. jede Sprachabteilung:

• ab dem 5. Schuljahr nach ihrer Eröffnung über mindestens 75 Schüler im Primarbereich verfügt; • ab dem 7. Schuljahr nach ihrer Eröffnung über mindestens 84 Schüler im Sekundarbereich verfügt Die o.e. zahlenmäßigen Kriterien (75 Schüler im Primar- und 84 Schüler im Sekundarbereich) gelten für alle Klassen der jeweiligen Sprachabteilungen.

c. die Anzahl der Schüler der Kategorie I mindestens 70% der Gesamtschüleranzahl in den Städten umfasst, in denen sich zahlreiche Institutionen oder Gemeinschaftsorganisationen niedergelassen haben (z.Z. Brüssel und Luxemburg), und 50% in allen anderen Fällen.

Die o.e. zahlenmäßigen Kriterien dienen als Leitlinien, anhand derer der OR die Angemessenheit der Gründung einer neuen ES beurteilen kann. Der Vorschlag zur Gründung einer ES auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erfolgt auf Initiative des betreffenden Staates.

Dieser Vorschlag wird zuerst von einer durch den OR ernannten AG überprüft werden. Diese AG besteht aus: • einem Vertreter der Kommission; • einem Vertreter des Sitzlandes der Schule; • einem Inspektor; • einem Vertreter des VFA.

Diese AG steht unter dem Vorsitz des Vertreters des Obersten Rates oder seines angewiesenen Stellvertreters. Der OR wird seinen Beschluss nach Überprüfung der Schlussfolgerungen der AG treffen. Der Beschluss zur Gründung einer neuen ES ist einstimmig und gemäß den Vorschriften der Konvention vom 12. April 1957 sowie gemäß der neuen, z.Z. ratifizierten Konvention vom OR zu fassen.

3. Aufrechterhaltung oder Schließung einer ES oder Suche nach neuen Kooperationsmöglichkeiten

Die Frage der Schließung einer Europäischen Schule stellt sich in einem der nachstehend angeführten Fälle:

a. Wenn die Schule der Kommission zufolge nicht mehr unerlässlich für den reibungslosen Betrieb einer grundlegenden Gemeinschaftsaktivität ist.

b. Wenn die rückläufigen Schülerzahlen in Kategorie I der Schule ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen.

c. Wenn die Schule infolge der Schließung einer oder mehrerer Sprachabteilungen die Mindestanzahl von drei Sprachabteilungen nicht mehr erreicht, die als Voraussetzung für die Gründung einer Schule steht.

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Es ist von der Schließung einer Sprachabteilung auszugehen, wenn sie während zwei aufeinander folgenden Jahren die Zahl von 37 Schülern im Primar- und von 42 Schülern im Sekundarbereich nicht mehr erreicht oder wenn die rückläufigen Schülerzahlen der Kategorie I und II die Aufrechterhaltung dieser Sprachabteilung in Frage stellen. Diese Vorschrift darf die Aufrechterhaltung von mindestens einer Sprachabteilung pro offizieller Sprache nicht in jenen Städten beeinträchtigen, in denen sich zahlreiche Gemeinschaftsinstitutionen oder -organisationen niedergelassen haben (z.Z. Brüssel und Luxemburg). Jede Sprachenabteilung, die den unter Punkt 3 aufgeführten Kriterien nicht entsprich, kann dennoch bestehen bleiben, wenn der betroffene Mitgliedstaat einen diesbezüglichen Antrag stellt und die mit der Ernennung von Lehrpersonal verbundenen Kosten umfassend von den jeweiligen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorganisation, für die die Schule gegründet wurde oder durch eine Kunst der Co-Finanzierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Organisation getragen werden. In jeder der o.e. Situationen ist eine Beurteilung der Sachlage der Schule oder (in den Fällen nach Ziffer 3 vorstehend) der betreffenden Sprachabteilung(en) durch den OR vorzunehmen, bevor das entsprechende Aufhebungsverfahren eingeleitet wird. Diese Beurteilung erfolgt unter Heranziehung der Stellungnahme einer vom Obersten Rat beauftragten Arbeitsgruppe. Diese AG besteht aus den unter Punkt 2 genannten Mitgliedern. Zusätzlich werden hier ein Personalvertreter der Schule, ein Elternvertreter und der/die Direktor/in anwesend sein. Der Beschluss zur Schließung einer Europäischen Schule hat gemäß der Konvention vom 12. April 1957 und deren Protokoll vom 13. April 1962 (das gegenwärtig Geltung hat) einstimmig gefasst zu werden. Die neue Konvention vom 17. Juni 1994 (die z.Z. ratifiziert wird) erfordert eine 2/3-Mehrheit ihrer Mitglieder sowie auch die Zustimmung der Kommission und des Sitzlandes der Schule. Die Rolle der Kommission im Zusammenhang mit den vorgenannten Fällen wird vom Europäischen Patentamt an der ES München übernommen. Jegliche Schließung einer Schule oder einer Sprachabteilung hat gepaart mit Maßnahmen zu erfolgen, die darauf abzielen: • den Schülern die Kontinuität des Weiterstudiums zu gewährleisten (d.h.

Grundschulerziehung oder jede Stufe des Sekundarbereichs); • eine Neueinstufung der Mitglieder des Lehrpersonals, des administrativen und des sonstigen

Personals im System des ES (oder erforderlichenfalls in den betreffenden Mitgliedstaaten) unter zufrieden stellenden und mit ihrem Statut und ihrer Vertragsdauer in den jeweiligen nationalen Regelwerken vereinbarungsfähigen Voraussetzungen zu ermöglichen.

Diese Maßnahmen "sozialer" Tragweite sind in die Analysen und Vorschläge einzuschließen, die dem Obersten Rat seitens der o.e. Arbeitsgruppe zu unterbreiten sind, und zwar jedes Mal, wenn sich das Problem der Schließung einer Europäischen Schule oder Sprachabteilung stellt. Schließlich haben vor der Schließung einer Schule Alternativvorschläge in Form von neuen Kooperationen mit dem Sitzland der Schule in Betracht gezogen zu werden.

4. Bericht der Arbeitsgruppe II der Troïka „Europäisches Abitur und Zusammenarbeit mit anderen Schulanstalten“

Der Oberste Rat27 erteilt sein Einverständnis mit der Öffnung des Systems und beauftragt die Troïka-Arbeitsgruppe II mit der Fortsetzung ihrer Arbeiten hinsichtlich der Definierung der grundlegenden Kriterien der europäischen Erziehung und der erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung des Europäischen Abiturs (Dokument 2004-D-532).

27 Beschlüsse des Obersten Rates, April 2004, Seites 4-5

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Im Lichte des unter Ziffer II definierten Rahmenwerks des Berichts der Arbeitsgruppe genehmigt der Oberste Rat die Kriterien der europäischen Erziehung sowie die von den nationalen oder lokalen Behörden oder von den interessierten Schulen zu befolgende Verfahrensweise bei der Beantragung einer Anerkennung durch den Obersten Rat. 28 D. PILOTPROJEKTE DER ES Der OR beschließt, den Vorschlag der italienischen Regierung zu genehmigen und beauftragt den Generalsekretär, die Möglichkeiten für Zusammenarbeit und einen Zusammenschluss mit t den italienischen Behörden mit Blick auf die Durchführung eines Pilotprojekts der ES. 29 Der Oberste Rat erklärt sich bereit, die Anerkennungsanträge, die ihm seitens der nationalen italienischen, irischen und/oder griechischen Behörden zugestellt würden, zu überprüfen, und zwar für die jeweiligen Schulen in Parma, Dunshaughlin und Heraklion.30

Der bei dieser Verfahrensweise einzuhaltende Terminkalender lautet wie folgt:

ZUSAMMENFASSUNG DES ANERKENNUNGSVERFAHRENS

a. 26. April 2005, vereinbarte Kriterien/Verfahren b. Oktober 2005

a. Präsentation eines Dossiers allgemeinen Interesses. b. Der Oberste Rat bezieht Stellung.

Im Falle einer günstigen Stellungnahme: c. Januar 2006

Präsentation eines Plans gemäß den Spezifikationen für die europäische Erziehung im Obersten Rat.

Wenn der OR mit diesem Plan einverstanden ist: a. Zustimmung zur Einführung der ersten Schulklassen b. Die Inspektoren/innen werden gebeten, den Plan zu überprüfen.

d. April 2006: a. Der Oberste Rat überprüft den Bericht der Inspektoren/innen. b. Der Oberste Rat beschließt, ob eine Anerkennung zu gewähren

ist oder nicht.

1. Anerkennungsantrag der Schulanstalten von Parma und Dunshaughlin – (2005-D-77-3 und 2005-D-97-3)31

Der Oberste Rat stellt fest, dass die Dossiers allgemeinen Interesses, die von den Italienischen und irischen Behörden für die „Scuola per l’Europa“ in Parma und das „Centre for European Schooling“ in Dunshaughlin den Kriterien des Obersten Rats über die 1. Phase des Verfahrens entsprechen und ausreichend sind. Der Oberste Rat32: a. bestätigt, dass er mit dem Prinzip assoziierter Schulen im System der ES einverstanden ist,

und zwar aufgrund der Kriterien und Anerkennungsverfahren, die er im April 2005 genehmigt hat.

b. beauftragt den Generalsekretär mit der Ergründung der legalen Basis dieses Prinzips.

28 Beschlüsse des OR, April 2005, Seite 8-9 29 Beschlüsse des OR, 28.-30. April 2004, Seite 4-5 30 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005, Seite 8-9 31 Beschlüsse des OR, 25.-26. Oktober 2005 32 Beschluss des OR, 31. Januar und 1. Februar 2006, schriftliches Verfahren Nr. 2006/5, das am 31.1.2006 eingeleitet und am 6.3.2006 beendet wurde - Dokument 1712-D-2005-2, Seite 4

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c. erklärt, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren sowie alle Kosten im Zusammenhang mit der pädagogischen Unterstützung an assoziierten Schulen zu Lasten des Sitzlandes dieser Schule oder der Schule selbst gehen, und dass jede zusätzliche Ausgabe den Haushalt der ES nicht belasten darf, ohne diesbezüglich ausdrücklichen Beschluss des OR.

d. erklärt, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet werden darf, Lehrkräfte an eine assoziierte Schule abzuordnen.

2. Kosten und Kostenübernahme für die pädagogische Hilfestellung an den „assoziierten“ Schulen

a. Der OR genehmigte die Schlussfolgerung der Arbeitsgruppe „Troika II“

entsprechend dem Dokument 2112-D-2005.

b. Kosten des Europäischen Abiturs an den anerkannten Schulen – 2011-02-D-38-de-2 (Weiterführung des Dokuments 2010-D-329-de-3: Bilanz der Öffnung des Systems der Europäischen Schulen – Die anerkannten Schulen)

Der Oberste Rat beschließt33, den anerkannten Schulen, die ein europäisches Unterrichts- und Erziehungsmodell anbieten, die gemittelten Kosten für die Organisation der Europäischen Abiturprüfung pro Prüfling multipliziert durch die Anzahl der an der Schule eingeschriebenen Schüler, die sich zur Prüfungssitzung angemeldet haben, zu fakturieren. Dieser Beschluss tritt ab der Europäischen Abiturprüfung 2012 in Kraft.

3. Schulanstalt für Europäische Erziehung Heraklion

3.1. Genehmigung des Dossiers allgemeinen Interesses: 2005-D-87-3

Gemäß den vom OR im April 2005 in Mondorf erlassenen Verfahrensweisen genehmigte der Oberste Rat dieses Dossier allgemeinen Interesses als ersten Schritt auf dem Weg zur Anerkennung der Schulanstalt für Europäische Erziehung Heraklion als assoziierte Schulanstalt der Europäischen Schulen.34

3.2. Genehmigung des Konformitätsdossiers – 2001-01-D-1-235

Der Oberste Rat genehmigt das von den griechischen Behörden mit Blick auf die Anerkennung des europäischen Erziehungs- und Unterrichtsmodells im Sekundarbereich bis zur 5. Klasse an der School of European Education in Heraklion vorgelegte Konformitätsdossier und hält fest, dass dieses Dossier die zweite Phase des Anerkennungsverfahrens darstellt.

Konformitätsdossier für die Klassen 6 und 7 des Sekundarbereichs –

2013-01-D-22-el-236 Der Oberste Rat genehmigt das von den griechischen Behörden im

Hinblick auf die Öffnung der Jahrgänge S 6 und S 7 und das Abitur an der

33 Korrigendum zu den Beschlüssen anlässlich der Sitzung des Obersten Rates vom 12. bis 14. April 2011 34 Beschluss des OR, 31. Januar und 1. Februar 2006, schrifltiches Verfahren Nr. 2006/5, das am 31.1.2006 eingeleitet und am 6.3.2006 beendet wurde. Übersetzung ausgehend von der englischen Fassung der Sammlung. 35 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 17. 36 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 13

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School of European Education in Heraklion vorgelegte Konformitätsdossier. Er ist der Auffassung, dass dieses Dossier den Anforderungen der zweiten Phase des Anerkennungsverfahrens entspricht.

3.3. Auditberichte

2007-D-77-de-237 - Der Oberste Rat beschließt aufgrund des von den Inspektoren/innen durchgeführten Audits, die an der Schulanstalt von Heraklion gebotene Erziehung als eine europäische Erziehung anzuerkennen, welche die vom Obersten Rat im Bericht der AG TROIKA II (Dokument 2005-D-342-de-4) festgelegten Kriterien erfüllt, der im April 2005 vom OR in Mondorf genehmigt wurde.

2010-D-265-de-238 - Der Oberste Rat genehmigt den Auditbericht und erteilt der Generalsekretärin das Mandat, die Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung über die Anerkennung des an der Schulanstalt von Heraklion im Kindergarten und Primarbereich angebotenen europäischen Unterrichts- und Erziehungsmodells zu erneuern. 2014-01-D-20-de-239 - Auditbericht + Anlage - 2014-01-D-20-de-2

Der Oberste Rat beschließt die Erneuerung der am 15. Oktober 2008 unterzeichneten Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung und beauftragt den Generalsekretär der Europäischen Schulen, im Namen des Obersten Rates die Erneuerung der Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung für eine Dauer von zwei Jahren (1. September 2014 bis 31. August 2016) mit der School of European Education, Heraklion, zu unterzeichnen. 2015 wird ein Audit stattfinden müssen, um die Konformität der Schule mit den Empfehlungen der Inspektoren/innen, die den Auditbericht verfasst haben, zu überprüfen.

Gleichzeitig beschließt der Oberste Rat, das Kapitel des Auditberichts über die Klassen 6-7 und das Abitur an der School of European Education, Heraklion, zu genehmigen, und beauftragt er den Generalsekretär als Vertreter des Obersten Rates der Europäischen Schulen, die Zusatzvereinbarung für einen Zeitraum von zwei Jahren zu unterzeichnen (vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2016). 2015 wird ebenfalls ein Audit stattfinden müssen, um die Konformität der Schule mit den Empfehlungen der Inspektoren/innen über die Klassen 6-7 und das Abitur an der School of European Education, Héraklion, zu überprüfen.

3.4. 2012-01-D-16-de-2 – Anerkennungsvereinbarung Sekundarstufe, Klassen 1 bis 540

Der Oberste Rat beschließt, die „School of European Education, Heraklion“ als ES vom Typ II für die Unterrichtsstufen 1 bis 5 im Sekundarbereich als den in Mondorf festgelegten Kriterien entsprechend anzuerkennen, und beauftragt den Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Vertreter des

37 Beschlüsse des OR, 23.-24. Oktober 2007, Seite 9 38 Beschlüsse des OR, 1.-3. Dezember 2010, Seite 12 39 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 17 40 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21. Mai 2012, Seite 15

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Obersten Rates mit der Unterzeichnung der Anerkennungsvereinbarung für die Klassen 1-5 des Sekundarbereichs mit der „School of European Education, Heraklion“ (ES vom Typ II).

4. Scuola per l’Europa di Parma

4.1. Genehmigung des Konformitätsdossiers mit Blick auf die

Spezifikationen des Unterrichts- und Erziehungsmodells der ES – 2312-D-2005

Dieses Dokument wird als Plan im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Erziehung und den vom OR auf seiner Sitzung in Parma, Italien, vom April 2004 definierten Kriterien und dem zweiten Verfahrensschritt auf dem Weg zur Anerkennung als assoziierte Schule der ES für die Schulanstalt für Europa in Parma, Italien, genehmigt.41

4.2. Entwurf einer Anerkennungsvereinbarung für die Schulanstalt von Parma - 2007-D-391-342 Der OR genehmigt den Text der Anerkennungsvereinbarung, mit der die europäische Erziehung bis zur 5. Sekundarschulklasse an Schulen vom Typ II anerkannt und der Generalsekretär ermächtigt wird, diese Vereinbarung mit der Schulanstalt von Parma (Italien) zu unterzeichnen.

4.3. Konformitätsdossier von Parma für die 6. Sekundarschulklasse und das Europäische Abitur - 1612-D-2007-143

Der OR genehmigt das Konformitätsdossier bzgl. der 6. Sekundarschulklasse und der Vorbereitung auf das Europäische Abitur der Schulanstalt « Scuola per l’Europa» von Parma als zweite Phase des Anerkennungsverfahrens und bewilligt ein Audit über die Anerkennung des in der 6. Sekundarschulklasse erteilten Unterrichts.

4.4. Entwurf einer zusätzlichen Vereinbarung zur Anerkennungs- und

Zusammenarbeitsvereinbarung der „Scuola per l’Europa“ von Parma – 6. Sekundarschulklasse und Vorbereitung auf das Europäische Abitur - 2008-D-167-344

Der Oberste Rat genehmigt den Entwurf einer zusätzlichen Vereinbarung zur Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung der « Scuola per l’Europa » von Parma (für die 6. Sekundarschulklasse und die Vorbereitung auf das Europäische Abitur), die den italienischen Behörden mit Inkraftsetzung am 4. September 2007 zur Unterzeichnung vorgelegt werden wird – Anhang I.

4.5. Kosten zu Lasten der Schulanstalt „Scuola per l’Europa“ von Parma

für die Organisation der Abiturprüfungen 2009 – 2008-D-4810-445

Der Oberste Rat genehmigt die folgenden Vorkehrungen im Rahmen der provisorischen Vereinbarung, die der Oberste Rat für die Organisation der

41 Beschluss des OR, 31. Januar und 1. Februar 2006, schrifltiches Verfahren Nr. 2006/5, das am 31.1.2006 eingeleitet und am 6.3.2006 beendet wurde. Übersetzung ausgehend von der englischen Fassung der Sammlung. 42 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 9 43 Beschlüsse des OR, 22.-23. Januar 2008 44 Beschlüsse des OR, 20.-22. Oktober 2008, Seite 7 45 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 4

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Abiturprüfungen 2009 an der Schule „Scuola per l’Europa“ von Parma bewilligt hat sowie den Antrag der Schulleitung im Zusammenhang mit der Begleichung aller Kosten durch das Büro der Generalsekretärin und deren darauffolgende Erstattung durch die Schulanstalt „Scuola per l’Europa“ von Parma. Die Kosten zu Lasten der Schule „Scuola per l’Europa“ werden aufgrund der zusätzlichen, speziell für diese Schulanstalt betätigten Ausgaben unter Berücksichtigung des Beschlusses des Obersten Rates berechnet, dass die anerkannten Schulanstalten den Haushalt der Europäischen Schulen nicht belasten. Diese Ausgaben umfassen:

• die Kosten für die Zustellung der Prüfungsfragen nach Parma; • die Kosten für die Korrektur der schriftlichen Prüfungen, die gleichzeitig

mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungen aller Europäischen Schulen am 16., 17., 18. und 19. Juni 2009 in Brüssel stattfinden. Diese Kosten werden im prorata zur Anzahl Prüfungsblätter berechnet.

• Die Kosten für den Versand der Prüfungsblätter nach Varese nach deren Korrektur.

Das Büro der Generalsekretärin der Europäischen Schulen stellt der Schulanstalt „Scuola per l’Europa“ von Parma eine Rechnung für alle o.e. Kosten zur Begleichung aus. Die Ausgaben umfassen ebenfalls die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütungen der externen Mitarbeiter, die während der Abiturprüfung 2009 an der Schulanstalt „Scuola per l’Europa“ von Parma anwesend sein werden, d.h.:

• die Kosten für den stellvertretenden Vorsitz an der Schule von Parma,

der von einem/einer der Inspektoren/innen der Europäischen Schulen übernommen wird. Der Betrag wird gemäß den Vorschriften zur Begleichung der Kosten der stellvertretenden Vorsitzenden an den Europäischen Schulen vom Typ I berechnet.

• Die Ausgaben (Reisekosten, Aufenthaltskosten und sonstige zusätzlichen Vergütungen der externen Prüfer für die mündlichen Prüfungen. Die Beträge werden gemäß den geltenden Vorschriften für die Vergütung der externen Prüfer der mündlichen Prüfungen an Europäischen Schulen vom Typ I berechnet.

Das Büro der Generalsekretärin erstattet den betreffenden Mitarbeitern alle Kosten im Zusammenhang mit der Anwesenheit des stellv. Vorsitzenden und der externen Prüfer für die mündlichen Prüfungen und stellt der Schule „Scuola per l’Europa“ von Parma anschließend eine Rechnung zur Begleichung zu.

4.6. Auditberichte

2009-D-42-246 Der Oberste Rat beauftragt die Generalsekretärin mit der Verlängerung der Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung mit der « Scuola per l’Europa » von Parma für einen zweijährigen Zeitraum. Doch angesichts der Besorgnis der Delegationen hinsichtlich der Sachlage in Parma und des Engagements der italienischen Behörden, alles in die Wege zu leiten,

46 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009, Seite 16

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um die bestehenden Probleme zu lösen, beschließt der Oberste Rat, ein neues Audit während des Schuljahres 2009-2010 durchzuführen.

2010-D-275-247 Der Oberste Rat genehmigt den Auditbericht.

• Er bestätigt die derzeit geltende Vereinbarung für die Klassen K1 bis S5 der Scuola per l’Europa in Parma.

• Er beauftragt die Generalsekretärin, die Zusatzvereinbarung zur Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung, mit der das Europäische Erziehungs- und Unterrichtsmodell der Scuola per l’Europa in Parma für die Klassen 6 und 7 sowie das Abitur anerkannt werden, zu verlängern.

4.7. Erneuerung der Vereinbarungen

2012-01-D-17-de-248 - Der Vorsitzende Herr Russell schlussfolgert, dass

der Oberste Rat beschließt,: • die am 26. Juli 2007 unterzeichnete Anerkennungsvereinbarung mit der

„Scuola per l’Europa di Parma“ zu erneuern und den Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Vertreter des Obersten Rates mit der Unterzeichnung dieser Erneuerung für einen Zeitraum von drei Jahren (1. September 2012 bis zum 31. August 2015) mit der „Scuola per l’Europa di Parma“ zu beauftragen;

• die am 14. Januar 2009 unterzeichnete Zusatzvereinbarung mit der „Scuola per l’Europa di Parma“ zu erneuern und den Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Vertreter des Obersten Rates mit der Unterzeichnung dieser Erneuerung für einen Zeitraum von drei Jahren (1. September 2012 bis zum 31. August 2015) mit der „Scuola per l’Europa di Parma“ (ITALIEN) zu beauftragen.

5. Zentrum für Europäische Erziehung Dunshaughlin

5.1. Genehmigung des Konformitätsdossiers mit Blick auf die Spezifikationen des Unterrichts- und Erziehungsmodells der ES – 2312-D-2005

Dieses Dokument wird als Plan im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Erziehung und den vom OR auf seiner Sitzung in Parma, Italien, vom April 2004 definierten Kriterien und dem zweiten Verfahrensschritt auf dem Weg zur Anerkennung als assoziierte Schule der ES für das „Centre for European Schooling“ in Dunshaughlin (Irland) genehmigt.49

5.2. Entwurf einer Anerkennungsvereinbarung für die Schulanstalten von

Parma und Dunshaughlin - 2007-D-391-en-350

47 Beschlüsse des ORdes 1.-3. Dezember 2010, Seite 12 48 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21. Mai 2012 (Seite 15) 49 Beschluss des OR, 31. Januar und 1. Februar 2006, schrifltiches Verfahren Nr. 2006/5, das am 31.1.2006 eingeleitet und am 6.3.2006 beendet wurde. Übersetzung ausgehend von der englischen Fassung der Sammlung. 50 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 9

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Der OR genehmigt den Text der Anerkennungsvereinbarung, mit der die europäische Erziehung bis zur 5. Sekundarschulklasse an Schulen vom Typ II anerkannt und der Generalsekretär ermächtigt wird, diese Vereinbarung mit der Schulanstalt Dunshaughlin (Irland) zu unterzeichnen.

5.3. Auditberichte

2009-D-32-fr-251 Der Oberste Rat beauftragt die Generalsekretärin mit der Verlängerung der Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Zentrum von Dunshaughlin für einen zweijährigen Zeitraum, an dem das Erziehungs- und Unterrichtsmodell der ES angeboten wird.

2011-01-D-5-352 Der Oberste Rat beauftragt die Generalsekretärin, die Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung zu bestätigen, mit der das Erziehungs- und Unterrichtsmodell der Europäischen Schulen vom Kindergarten bis einschl. zur 5. Klasse des Sekundarbereichs am Centre for European Schooling Dunshaughlin anerkannt wird. Zu berücksichtigen ist, dass der Kindergarten der Schulen vom Typ I dem Beginn des Primarbereichs im irischen Schulsystem entspricht.

2014-01-D-18-de-253

Der Oberste Rat beschließt die Erneuerung der am 16. August 2007 unterzeichneten Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung des Centre for European Schooling de Dunshaughlin und beauftragt den Generalsekretär der Europäischen Schulen, im Namen des Obersten Rates die Erneuerung der Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung für eine Dauer von drei Jahren (1. September 2014 bis 31. August 2017) mit dem Centre for European Schooling de Dunshaughlin zu unterzeichnen.

6. Schulanstalt für Europäische Erziehung Helsinki

6.1. Dossier Allgemeinen Interesses54

Der Oberste Rat hat das Dossier allgemeinen Interesses gutgeheißen, das die finnischen Behörden hinsichtlich der Errichtung einer Schulanstalt für europäische Erziehung in Helsinki eingereicht haben, damit die Kinder des Personals der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (REACH) dort eingeschult werden können. Das Dossier entspricht den Anforderungen der ersten Phase des im April 2005 in Mondorf festgelegten Anerkennungsverfahrens.

6.2. Konformitätsdossier - 2007-D-5910-255

Der OR befürwortet das Dossier über die Konformität mit den Spezifikationen der europäischen Erziehung und genehmigt es als zweite

51 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009, Seite 16 52 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 18 53 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 18 54 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 2, schriftliches Verfahren Nr. 2007/4, vom 19/03/ 2007 bis zum 30/03/07 55

Beschlüsse des OR, 22.-23. Januar 2008

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Phase des Anerkennungsverfahrens der Schulanstalt von Helsinki für den Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich bis einschließlich zur 5. Klasse.

6.3. Konformitätsdossier für die Klassen 6 und 7 und das Europäische

Abitur – European Schooling Helsinki – 2010-D-249-de-256

Der Oberste Rat genehmigt das Konformitätsdossier für die Schulklassen 6 und 7 sowie das Europäische Abitur und vertritt den Standpunkt, dass dieses Dossier die Anforderungen der zweiten Anerkennungsphase erfüllt, die im April 2005 in Mondorf festgelegt wurden.

6.4. Auditberichte

2008-D-177-357 Der Oberste Rat genehmigt die Anerkennung der von der Schulanstalt von Helsinki gebotenen europäischen Erziehung und beauftragt die Generalsekretärin mit der Unterzeichnung einer Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung als anerkannte Schule vom Typ II.

2011-01-D-4-258 Der Oberste Rat beauftragt die Generalsekretärin:

• die Zusatzvereinbarung zur Anerkennungsvereinbarung zu unterzeichnen, mit der das Europäische Erziehungs- und Unterrichtsmodell in den Klassen 6 und 7 des Sekundarbereichs sowie das Europäische Abitur an der Schulanstalt für Europäische Erziehung in Helsinki anerkannt werden;

• die Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung zu bestätigen, mit der das Erziehungs- und Unterrichtsmodell der Europäischen Schulen vom Kindergarten bis einschl. zur 5. Klasse des Sekundarbereichs an der Schulanstalt für Europäische Erziehung in Helsinki anerkannt wird.

2014-01-D-13-de-259

Der Oberste Rat beschließt die Erneuerung der am 20. Januar 2009 unterzeichneten Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung der European Schooling Helsinki und beauftragt den Generalsekretär der Europäischen Schulen, im Namen des Obersten Rates die Erneuerung der Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung für eine Dauer von drei Jahren (1. September 2014 bis 31. August 2017) mit der European Schooling Helsinki zu unterzeichnen. Gleichzeitig beschließt der Oberste Rat auch die Erneuerung der Zusatzvereinbarung der European Schooling Helsinki, die am 26. Mai 2011 unterzeichnet wurde, und beauftragt er den Generalsekretär als Vertreter des Obersten Rates der Europäischen Schulen, diese Erneuerung für einen Zeitraum von drei Jahren mit der European Schooling Helsinki zu unterzeichnen (vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2017).

56 Beschlüsse des OR, 1.-3. Dezember 2010, Seite 12 57 Beschlüsse des OR, 20.-22. Oktober 2008, Seite 7 58 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 17. 59 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 18.

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7. Europäische Schule Straßburg

7.1. Dossier Allgemeinen Interesses – 2007-D-78-de-360

Der Oberste Rat genehmigt das Dossier Allgemeinen Interesses, das von den frz. Behörden bzgl. der Einrichtung einer europäischen Erziehung in zwei öffentlichen Schulanstalten in Straßburg eingereicht wurde, eine für den Primarbereich und die andere für den Sekundarbereich, und vertritt den Standpunkt, dass es die Anforderungen der ersten Phase des vom Obersten Rat im Oktober 2005 in Brüssel festgelegten Anerkennungsverfahrens erfüllt. Terminplanung für den weiteren Verlauf des Anerkennungsverfahrens:

April 2008 Präsentation des Dossiers der Konformität mit der europäischen Erziehung vor dem Obersten Rat und der Antrag auf Einrichtung der geplanten Klassen. September 2008 Nach Stellungnahme des Obersten Rates werden die geplanten Klassen in Straßburg eingerichtet. Im Laufe des Jahres 2008: Audit und Anerkennungsantrag. 2010: Präsentation des Projekts der Einrichtung der 6. und 7. Klasse vor dem Obersten Rat hinsichtlich der spezifischen Anerkennung der Sekundarstufe.

7.2. Konformitätsdossier - 2008-D-192-261

Der OR genehmigt das Konformitätsdossier für die europäische Erziehung in Straßburg als zweite Phase des Anerkennungsverfahrens. Konformitätsdossier - S 6 und S 7 – Abitur – 2012-01-D-49-de-262

Der Oberste Rat genehmigt das von den französischen Behörden unterbreitete Konformitätsdossier über die Öffnung der Klassen S6, S7 und des Europäischen Abiturs an der Europäischen Schulanstalt in Straßburg. Nach Auffassung des OR erfüllt das Konformitätsdossier die Erfordernisse der zweiten Phase des Anerkennungs- und Zusammenarbeitsverfahrens.

7.3. Auditberichte

2009-D-22-263 Der Oberste Rat beauftragt die Generalsekretärin mit der Unterzeichnung eines Anerkennungsabkommens, mit dem das von der Schulanstalt von Straßburg angebotene Erziehungs- und Unterrichtsmodell anerkannt wird.

60 Beschlüsse des OR, 23.-24. Oktober 2007, Seite 9 61 Beschlüsse des OR, 1.-16. April 2008, Seite 10 62Beschlüsse des OR 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21.05.2012 63 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009, Seite 16

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2011-01-D-6-264 Der Oberste Rat genehmigt den Auditbericht und beauftragt die Generalsekretärin, die Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung zu bestätigen, mit der das Erziehungs- und Unterrichtsmodell der Europäischen Schulen vom Kindergarten bis einschl. zur 5. Klasse des Sekundarbereichs an der ES vom Typ II in Straßburg anerkannt wird. 2013-01-D-8-de-265 Der Oberste Rat genehmigt den Auditbericht über die Klassen 6 und 7 sowie das Europäische Abitur und beschließt, den Generalsekretär zu beauftragen, das Zusatzabkommen zum Anerkennungs- und Kooperationsabkommen zu unterzeichnen, in dem das europäische Erziehungs- und Unterrichtsmodell an der Europäischen Schule Straßburg für die Klassen 6 und 7 der Sekundarstufe sowie das Europäische Abitur anerkannt werden.

8. Internationale Schulanstalt Provence-Alpes-Côte D’Azur Manosque 8.1 Dossier Allgemeinen Interesses – 2008-D-19-466

Der Oberste Rat ist der Ansicht, dass das Dossier allgemeinen Interesses „Entwicklung der europäischen Erziehung (Typ II) an der Internationalen Schulanstalt von Manosque (ITER-Programm)“, das von den französischen Behörden bzgl. der Einrichtung einer englischen Sprachabteilung im Sekundarbereich an der internationalen Schulanstalt von Manosque (ITER-Programm) eingereicht wurde, die Anforderungen der ersten Phase des Anerkennungsverfahrens erfüllt, das der Oberste Rat auf seiner Sitzung im Oktober 2005 festgelegt hat.

8.1. Konformitätsdossier

2009-D-671-267

Der OR befürwortet das Konformitätsdossier als zweite Phase des Anerkennungsverfahrens.

2011-01-D-3-fr-268 Der Oberste Rat genehmigt das von den französischen Behörden mit Blick auf die Anerkennung des europäischen Erziehungs- und Unterrichtsmodells in der englischen Sprachabteilung der Internationalen Schulanstalt von Manosque für die Klassen S6/S7 und das Europäische Abitur vorgelegte Konformitätsdossier und hält fest, dass dieses Dossier die zweite Phase des Anerkennungsverfahrens darstellt.

8.2. Auditberichte

2010-D-223-269 Der Oberste Rat genehmigt den Auditbericht und beauftragt die Generalsekretärin, die Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung, mit der das Europäische Erziehungs- und Unterrichtsmodell der internationalen Schulanstalt in Manosque (1. bis 5. Klasse des Sekundarbereichs, Englischabteilung) anerkannt werden, zu unterzeichnen.

64 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 18 65 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 13 66 Beschlüsse des OR, 20.-22. Oktober 2008, Seite 11 67 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009, Seite 9 68 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 17 69 Beschlüsse des OR, 1.-3. Dezember 2010, Seite 12

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2013-01-D-1-de-270

Der Oberste Rat genehmigt den Auditbericht und beschließt, den Generalsekretär mit der Verlängerung des Anerkenungs- und Kooperationsabkommens für die Klassenstufen S1 bis S5 in der englischsprachigen Abtteilung der internationalen Schulanstalt Manosque zu beauftragen.

8.3. Zusatzvereinbarung

2012-01-D-5-de-271 - Der Oberste Rat genehmigt die Klassen S6 und S7 im Sekundarbereich sowie das Europäischen Abitur in der Englischabteilung der internationalen Schulanstalt „Provences-Alpes-Côte d’Azur“ in Manosque als den in Mondorf festgelegten Kriterien entsprechende Unterrichtsstufen und beauftragt den Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Vertreter des Obersten Rates mit der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zur Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung, die am 24. Mai 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2013 mit der Internationalen Schulanstalt „Provence-Alpes-Côte d’Azur“ in Manosque unterzeichnet wurde, zu beauftragen.

9. Schulanstalt für Europäische Erziehung Den Haag

9.1. Dossier Allgemeinen Interesses – 511-D-2008-372

Im Rahmen des Pilotprojektes der Schulen vom Typ III73 akzeptiert der Oberste Rat das Dossier allgemeinen Interesses der Internationalen Schule von Den Haag (6. und 7. Sekundarschulklasse) und vertritt den Standpunkt, dass es die Anforderungen der ersten Phase des Anerkennungsverfahrens erfüllt.

9.2. Konformitätsdossier – 2009-D-255-3

Auf seiner Sitzung im Januar 2009 hat der OR das Dossier Allgemeinen Interesses der Internationalen Schulanstalt Den Haag (6. und 7. Klasse des Sekundarbereichs) genehmigt.

Da das vorgeschlagene Modell nicht dem vom OR im Rahmen des Pilotprojekts der ES vom Typ III verlangten Modell entspricht, d.h. ein vollständiger Sekundarbereich, sondern lediglich die 6. und 7. Klasse zum Europäischen Abitur umfasst, kann der OR das eingereichte Konformitätsdossier nicht verabschieden. Die niederländischen Behörden werden aufgefordert, dem OR ein neues Konformitätsdossier zu unterbreiten, welches der GPA im Februar und der OR auf seiner Sitzung im April erörtern werden

9.3. Dossier allgemeinen Interesses der Schulanstalt für Europäische Erziehung Den Haag – 2010-D-138-de-374

70 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 14 71 Beschlüsse des OR 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21.05.2012, Seite 14. 72 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 9 73 Das Projekt ist 2010 abgeändert worden (die Schule hat damals ein Dossier Allgemeinen Interesses als Schule vom Typ II vorgelegt – siehe Punkt 9.3) 74 Beschlüsse des OR, 1.-3. Dezember 2010, Seite 12

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2014-02-D-14-de-3 32/225

Der Oberste Rat genehmigt das neue Dossier allgemeinen Interesses der Schulanstalt für Europäische Erziehung in Den Haag. Das neue Konformitätsdossier wird auf der nächsten Sitzung des gemischten Inspektionsausschusses im Februar 2011 geprüft, bevor es dem Obersten Rat im April 2011 vorgelegt wird.

9.4. Konformitätsdossier – Dokument 2011-01-D-2-275

Der Oberste Rat genehmigt das von den niederländischen Behörden mit Blick auf die Anerkennung des europäischen Erziehungs- und Unterrichtsmodells vom Kindergarten bis zur 5. Klasse des Sekundarbereichs an der Schulanstalt für Europäische Erziehung in Den Haag vorgelegte Konformitätsdossier und hält fest, dass dieses Dossier der zweiten Phase des Anerkennungsverfahrens entspricht.

9.5. Auditbericht – Dokument 2012-08-D-24-en-276

Der Oberste Rat genehmigt die Anerkennung des Europäischen Unterrichts- und Erziehungsmodells im Kindergarten und Primarbereich dieser Schule und beauftragt den Generalsekretär, die Anerkennungs- und Zussammenarbeitvereinbarung über zu unterzeichnen.

10. Schulanstalt Bad Vilbel (Bundesland Hessen)

10.1 Schulanstalt Bad Vilbel (Bundesland Hessen) – Pilotprojekt einer

Schule vom Typ III – Dossier Allgemeinen Interesses – 2009-D-226-de-3 + Anlage Der OR genehmigt das Dossier Allgemeinen Interesses über die Einrichtung einer anerkannten Europäischen Schule in Bad Vilbel im Rahmen des Pilotprojekts einer ES vom Typ III.

10.2. a. Konformitätsdossier (Kindergarten bis S5)

Europäische Schulanstalt Bad Vilbel (Hessen) - Konformitätsdossier - (2010-D-281-de-2)77

Der OR genehmigt das Konformitätsdossier der Schulanstalt in Bad Vilbel (Hessen), die sich in der zweiten Phase des Anerkennungsverfahrens befindet. Die dritte Phase umfasst das Audit der Schule, welches durchgeführt wird, sobald die Gebäude erbaut und die Schule betriebsbereit ist. Ecole de Bad Vilbel (Etat de la Hesse) – Konformitätsdossier für den Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich (Klassen S1 bis S5) 2010-D-281-de-478

Das Konformitätsdossier der Europäischen Schule RheinMain in Bad Vilbel ist dem Obersten Rat von den deutschen Behörden ein erstes Mal auf seiner Sitzung vom 14.-16. April 2010 unterbreitet worden. Es wird heute abgeändert, indem die bereits anerkannten Unterrichtsstufen (Primar- und Sekundarbereich, S1-S5) durch den Kindergarten ergänzt werden.

75 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 17 76 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seite 8 77 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 17 78 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2013, Seite 5.

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Der Oberste Rat genehmigt das neue Konformitätsdossier der Europäischen Schule RheinMain in Bad Vilbel. Er ist der Auffassung, dass das abgeänderte Konformitätsdossier den Anforderungen der zweiten Phase des in Mondorf im April 2005 verabschiedeten Anerkennungsverfahrens entspricht.

b. Konformitätsdossier (S6-S7 und Abitur) - 2014-01-D-14-de-279

Der Oberste Rat genehmigt das von den deutschen Behörden unterbreitete Konformitätsdossier für die Klassen 6-7 des Sekundarbereichs und das Europäische Abitur an der Europäischen Schule RheinMain, Bad Vilbel. Nach Auffassung des OR erfüllt das Konformitätsdossier die Erfordernisse der zweiten Phase des Anerkennungs- und Zusammenarbeitsverfahrens.

10.3. Fortschrittsbericht über das Projekt der Europäischen Schule vom Typ III Rhein/Main in Bad Vilbel (Bundesland Hessen)– 2011-03-D-14-180

Der Oberste Rat nimmt den Fortschrittsbericht über das Projekt zur Kenntnis, mit dem das im April 2010 genehmigte Konformitätsdossier ergänzt wird.

10.4. Auditberichte

2013-01-D-5-de-281 Der Oberste Rat genehmigt den Auditbericht und beschließt, der „Europäischen Schule RheinMain, Bad Vilbel“ für die Primar- und Sekundarstufe (Klassen 1 bis 5) als Unterricht gemäß den Mondorf-Kriterien die Anerkennung zu gewähren. Außerdem beauftragt er den Generalsekretär der Europäischen Schulen als Vertreter des Obersten Rates mit der Unterzeichnung des Anerkennungs- und Kooperationsabkommens, mit dem das von der Europäischen Schule RheinMain in Bad Vilbel für die Primarstufe (P1-P5) und die Sekundarstufe (Klassen S1 bis S5) angebotene Erziehungs- und Unterrichtsmodell anerkannt wird.

11. Entwurf einer Verlängerungsvereinbarung der Anerkennungs- und

Zusammenarbeitsvereinbarung – 2009-D-293-182 Der Oberste Rat genehmigt den Entwurf einer Verlängerungsvereinbarung der Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung.

12. Bilanz der Öffnung des Systems der Europäischen Schulen – Die anerkannten Schulen 83 - 2011-02-D-38-4

Der Oberste Rat hat Folgendes genehmigt:

79 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 17. 80 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 17 81 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 14 82 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009, Seite 16 83 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011 schriftliches Verfahren Nr. 2011/16 vom 18/04/2011 bis zum 4/05/2011. (Berichtigung vom 19/04/2011).

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- den Wortlaut der Anerkennungs- und Zusammenarbeitsvereinbarung für den Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich bis zur 5. Klasse (Anhang I des Dokuments 2011-02-D-38-de-4); - den Wortlaut der Zusatzvereinbarung für die Klassen 6 und 7 des Sekundarbereichs und das Europäische Abitur (Anhang II von Dokument 2011-02-D-38-de-4); - das Anerkennungsverfahren gemäß Punkt B1 des Dokuments 2011-02-D-38-de-4); - die Modalitäten zur Erstattung der Dienstreisekosten für die Inspektoren/innen der Europäischen Schulen anlässlich der in den Anerkennungsvereinbarungen vorgesehenen Audits:

- die Erstattung der Fahrtkosten auf Vorlage der Belege; - die Gewährung einer Tagespauschale (Hin- und Rückreisezeit inbegriffen, je nachdem ob

halber oder ganzer Tag) in Höhe von 149,65 für die Aufenthaltskosten (Unterkunft, Kost und Transport zum Auditort).

- die Beauftragung der Generalsekretärin, die verschiedenen Verwaltungskosten im Rahmen der Verwaltung der Öffnung des Systems zu analysieren, um als Grundlage für künftige Aussprachen über eine mögliche Weiterberechnung dieser Kosten an die anerkannten Schulen herangezogen werden zu können.

13. Europäische Schulanstalt Kopenhagen: 13.1 Dossier allgemeinen Interesses – 2012-01-D-18-de-584

Der OR genehmigt das Dossier Allgemeinen Interesses, das den in Mondorf festgelegten Erfordernissen der ersten Phase des Anerkennungs- und Zusammenarbeitsverfahrens genügt. Die dänischen Behörden werden zur Unterbreitung des Konformitätsdossiers über den Unterricht im Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich bis hin zum Europäischen Abitur aufgefordert.

13.2 Konformitätsdossier – 2012-09-D-25-de-485

Der Oberste Rat genehmigt das von den dänischen Behörden unterbreitete Konformitätsdossier über die Öffnung der Europäischen Schule Kopenhagen im August 2013 und hält fest, dass dieses Dossier der zweiten Phase des Anerkennungs- und Kooperationsverfahrens entspricht.

14. Tallinn European Schooling 14.1 Dossier Allgemeinen Interesses - 2012-01-D-26-de-486

Der OR genehmigt das Dossier Allgemeinen Interesses, das den in Mondorf festgelegten Erfordernissen der ersten Phase des Anerkennungs- und Zusammenarbeitsverfahrens genügt. Die estnischen Behörden werden zur Unterbreitung des Konformitätsdossiers über den Unterricht im Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich bis hin zum Europäischen Abitur aufgefordert.

84 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21.05.2012 85 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2012, Seite 8. 86Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21.05.2012

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14.2 Konformitätsdossier -2012-09-D-24-de-387

Der Oberste Rat genehmigt das von den estnischen Behörden unterbreitete Konformitätsdossier über die Öffnung der Europäischen Schule Tallinn und hält fest, dass dieses Dossier der zweiten Phase des Anerkennungs- und Kooperationsverfahrens entspricht.

14.3 Auditberichte

2013-09-D-28-de-288

Der Oberste Rat beschließt, die Anerkennung des europäischen Erziehungs- und Unterrichtsmodells an der Europäischen Schule Tallinn (abgekürzt EST) im Kindergarten und Primarbereich zu genehmigen, und beauftragt den Generalsekretär mit der Unterzeichnung der Anerkennungs- und Kooperationsvereinbarung über die Anerkennung des an dieser Schule angebotenen europäischen Unterrichts- und Erziehungsmodells in den Klassen des Kindergartens, Primarbereichs (1 bis 5) und Sekundarbereichs (1 bis 5).

15. Europa School UK 15.1 Dossier Allgemeinen Interesses - 2013-01-D-76-de-389

Der OR genehmigt das von den britischen Behörden vorgelegte Dossier Allgemeinen Interesses bezüglich des Antrags auf Einrichtung einer anerkannten Europäischen Schule Culham (Vereinigtes Königreich), die „Europa School UK“ in Einklang mit den 2005 in Mondorf festgelegten Anforderungen der ersten Phase des Anerkennungs- und Kooperationsverfahrens. Die britischen Behörden werden um Unterbreitung eines Konformitätsdossiers über den europäischen Unterricht auf allen Stufen sowie das Angebot des europäischen Abiturs ab September 2017 ersucht.

15.2 Konformitätsdssier – 2014-02-D-6-de-290

Der Oberste Rat genehmigt das von den britischen Behörden unterbreitete Konformitätsdossier über die Eröffnung eines Kindergartens und Primarbereichs an der Europa School UK. Nach Auffassung des OR erfüllt das Konformitätsdossier die Erfordernisse der zweiten Phase des Anerkennungs- und Zusammenarbeitsverfahrens.

16. Regelwerk über die anerkannten Europäischen Schulen91 – 2013-01-D-64-de-3

Der OR genehmigt das Regelwerk über die anerkannten Europäischen Schulen sowie dessen Anhänge mit Ausnahme von Artikel 4.1. des Regelwerks. Folglich bleibt der Beschluss des Obersten Rates anlässlich seiner Sitzung vom 25., 26. und

87 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2012, Seite 8. 88 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, Seite 6. 89 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 13 90 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 17 91 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 13

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27. April 2005 (2005-D-342-de-4) über diesen Artikel bis zur einstimmigen Genehmigung eines neuen Wortlauts gültig.

Der OR genehmigt die Abänderung der „Geschäftsordnung des gemischten Pädagogischen Ausschusses“ – Dokument (2009-D-295-6). Artikel 2 wird um folgenden Satz ergänzt: „Die Vertreter/innen der Direktoren/innen, der Lehrkräfte und der Eltern der anerkannten Europäischen Schulen werden als Beobachter/innern ohne Stimmrecht eingeladen.“ Diese Beschlüsse treten unmittelbar nach dem diesbezüglichen Beschluss des Obersten Rates in Kraft. Sie haben säntliche bestehenden Beschlüsse und Bestimmungen des Obersten Rates über die anerkannten Europäischen Schulen auf und ersetzen sie.

17. Scuola Europea di Brindisi 17.1 Dossier Allgemeinen Interesses – 2014-01-D-45-de-392

Der OR genehmigt das von den italienischen Behörden unterbreitete Dossier Allgemeinen Interesses, das den in Mondorf festgelegten Erfordernissen der ersten Phase des Anerkennungs- und Zusammenarbeitsverfahrens genügt. Die italienischen Behörden werden somit zur Unterbreitung des Konformitätsdossiers über den Unterricht im Kindergarten, Primarbereich und Sekundarbereich aufgefordert.

E. SCHLIESSUNG VON SCHULEN

1. Externe Studie Der OR genehmigt den Vorschlag der Kommission, eine externe Untersuchung an den vier kleinen Schulen durchführen zu lassen (Bergen, Culham, Karlsruhe und Mol), wobei das Mandat gemeinsam durch die Kommission und den Generalsekretär festzulegen und durch den OR zu genehmigen ist, entweder auf der heutigen Sitzung oder mittels eines schriftlichen Verfahrens.

2. VAN DIJK-BERICHT – Aktionsvorschläge – 2007-D-373-3 revidiert93 Der OR genehmigt die neun folgenden Vorschläge, die aus den Aussprachen des OR über den Van Dijk-Bericht im Januar 2007 hervorgegangen sind: a. dass der OR offiziell bestätigt, dass die Europäischen Schulen von Bergen, Karlsruhe und Mol

in absehbarer Zukunft als klassische ES (Typ I) aufrechterhalten bleiben; b. dass die Europäische Schule Culham fortschreitend über einen siebenjährigen Zeitraum, der

im September 2010 beginnt, als klassische Europäische Schule (Typ I) geschlossen wird (s. Anhang 3 und 5);

c. dass die britische Delegation und die Schulleitung die Möglichkeit der Umwandlung der ES Culham in eine assoziierte Schule (Typ III) ergründen und dem OR fristgebundene Vorschläge zu Partnern/Behörden unterbreiten, die bereit sind, die politische, administrative und finanzielle Verantwortung für die Schule zu übernehmen, und alle Schritte aufzeichnen, die zur Verwirklichung dieser Umwandlung erforderlich sind;

d. dass der Vorsitzende des VFA und zwei weitere Mitglieder dieses Ausschusses, zusätzlich zu einem Vertreter der Europäischen Kommission und mit Unterstützung des Generalsekretariats den Bericht der ULB über das Schulgeld und jene Elemente des Van Dijk-Berichts überprüfen, die sich auf das Schulgeld beziehen, und dem OR auf seiner Sitzung im Januar 2008

92 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 17 93 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 12-13

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Empfehlungen zu den künftigen Schulgeldsätzen und zu einer künftigen Schulgeldstrategie unterbreiten;

e. dass der Generalsekretär einen Vorschlag zur eventuellen Einrichtung einer englischen Sprachabteilung an der ES Mol formuliert, unter Zugrundelegung eine globalen Einschätzung der Schullage (s. Anhang 4).

f. dass die Vorschläge zur Mitfinanzierung und Kooperation der Stadt Karlsruhe und des Bundeslandes Baden-Württemberg durch den Direktor der ES Karlsruhe ergründet und auf der Oktobersitzung des OR unterbreitet werden;

g. dass der OR das Vorhaben der niederländischen Delegation zur Kenntnis nimmt, eine Durchführbarkeitsstudie zu veranlassen und einen detaillierten Vorschlag zu formulieren, in dem realistische Fristen und die finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Nebenschule der ES Bergen in Den Haag deutlich beschrieben werden;

h. dass eine Arbeitsgruppe gegründet wird, die die Auswirkungen des “Gaignage“-Berichts aus dem Jahre 2000 überprüft;

i. dass die Frage der Sprachen an den Europäischen Schulen als ausschlaggebender Aspekt betrachtet wird, der im Kontext der laufenden Reform der Europäischen Schulen zu ergründen ist.

3. Bericht der britischen Delegation über den Fortschrittsstand der Umwandlung

der ES Culham - 2007-D-419-4 Der Oberste Rat: a. genehmigt den Vorschlag des Vereinigten Königreichs, dem OR im Oktober und anschließend

anlässlich der Frühjahrs- und Herbstsitzung des OR einen Fortschrittsbericht vorzulegen, bis zu dem Zeitpunkt, wo die ES Culham keine Schule mehr vom Typ I ist;

b. bestätigt, dass die ES Culham bis 2017 unter der Verantwortung des OR stehen wird; c. bietet dem Vereinigten Königreich seine Unterstützung bei den Bemühungen um eine

gesicherte Zukunft für die ES Culham; d. nimmt den Vorschlag des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, die ES Culham in eine

„Akademie“ umzuwandeln, und unterstützt jegliche Maßnahme, welche die Einführung der europäischen Erziehung nach 2017 ermöglicht;

e. beauftragt das Büro der Generalsekretärin mit der Beantwortung der Fragen über die Verwaltungs- und Finanzvorkehrungen während des Zeitraums bis 2017.

4. Fortschreitende Schließung der Europäischen Schule Culham als Schule vom

Typ I – 2111-D-2008-2 94 Der Oberste Rat: a. genehmigt die in diesem Dokument ausgewiesene Analyse der Kosten der fortschreitenden

Schließung der Europäischen Schule Culham und deren Folgen für ihr Personal, wobei er sich auf das im Juni 2008 vom Verwaltungsrat der Schule verabschiedete Szenario stützt;

b. genehmigt grundsätzlich die Vorgehensweise zur fortschreitenden Schließung aufgrund des erwähnten Szenarios, und

c. genehmigt grundsätzlich eine jährliche Überprüfung der erzielten Fortschritte bei der Umwandlung der Schule in eine Academy, die dem nationalen englischen Bildungssystem unterliegt, um den Prozess der fortschreitenden Schließung erneut zu überprüfen oder ggf. anzupassen.

F. REFORM DES SYSTEMS DER ES95 – 2009-D-353-4

Der OR genehmigt die Reform des Systems des ES. Die Beschlüsse, die ausschließlich die Organisation betreffen, treten zum 1. September 2009 in Kraft. 94 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 6 95 Beschlüsse des OR, 21.-23. April, 2009

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Die Beschlüsse, die ausschließlich Punkte mit Bezug auf die Überarbeitung aktueller Bestimmungen treten in Kraft, sobald diese Überarbeitung abgeschlossen ist, spätestens aber zum 1. September 2010. Das endgültige Dokument – 2009-D-353-4 wird den Mitgliedern des OR in drei Sprachfassungen (FR, EN, DE) vorgelegt. Die Texte sind ferner auf der Website der ES abrufbar: www.eursc.org. 1. Durchführung der Reform96 Der OR verabschiedet die Entwürfe der Geschäftsordnungen für nachstehende Gremien:

• Haushaltsausschuss: 2009-D-185-5 • Inspektionsausschüsse: 2009-D-225-4 • Gemischter Pädagogischer Ausschuss: 2009-D-295-5

Inkraftsetzung: 5. Dezember 2009. Die Geschäftsordnungen sind auf der Website abrufbar: www.eursc.eu. 2. Anpassung der Regelwerke entsprechend der Beschlüsse des OR hinsichtlich

der Reform – 2010-D-183-de-197 Der OR genehmigt die Abänderungsvorschläge zu Kapitel X der Allgemeinen Schulordnung der ES hinsichtlich des Verwaltungsrates. Eine neue Fassung der Allgemeinen Schulordnung wird veröffentlicht auf www.eursc.eu.

96 Beschlüsse des OR, 2.-4. Dezember 2009 97 Beschlüsse des OR vom 14.-16. April 2010, Seite 16

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KAPITEL IV

FINANZERUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN A. DIE HAUSHALTSBESTIMMUNGEN WERDEN IN DER VEREINBARUNG ÜBER DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN SCHULEN DEFINIERT. B. ZUSCHUSS IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZULASSUNG DER KINDER DER FORSCHER DES NET-PROJEKTS ZUR EUROPÄISCHEN SCHULE MÜNCHEN98 Der Oberste Rat trifft für das Schuljahr 1985-1986 den nachstehenden Beschluss: a. Die Kinder des Kommissionspersonals und des Forschungspersonals des NET-Projekts sind

an der ES München zulassungsberechtigt.

b. Für diese Kinder zahlt die Kommission der ES München einen jährlichen Zuschuss nach folgender Formel:

Zuschuss der Kommission

Zahl der Kinder des Personals der Kommission und des Forschungspersonals des NET-Projekts gemäß a)

= Zu Ende des Rechnungsjahres tatsächlich aufgewandter Anteil des EPO-Zuschusses

Zahl der die ES München besuchenden Kinder des EPO-Personals

Dieser Zuschuss wird von der Kommission für die bislang und die 1985-1986 zugelassenen Kinder solange fortgezahlt, wie diese Kinder die ES München besuchen. c. Sollte durch die Anwesenheit der Kinder des deutschen Personals des NET-Projekts eine

Klasse geteilt werden müssen, so werden die Kosten dieser Teilung von der Kommission bestritten.

d. * Falls Kinder des Italienischen Personals des NET-Projekts die Grundschule besuchen, wird ein Lehrbeauftragter eingestellt. Die durch die Einstellung dieses Lehrbeauftragten anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Kommission. * Falls Kinder des Italienischen Personals des NET-Projekts die Sekundarstufe besuchen, wird für diese Kinder ein italienischsprachiger Unterricht von Lehrbeauftragten erteilt.

Die entsprechenden Kosten werden von der Kommission getragen. Die Kinder des Personals der EPO können ohne Finanzbeitrag ihrer Institution an diesem Unterricht teilnehmen.

e. Für die Kinder gemäß Buchstabe c) und d) vorstehend wird der unter b) vorstehend

aufgeführte Zuschuss der Kommission nicht bezahlt. f. Die Kommission erhält einen Sitz im Verwaltungsrat der Europäischen Schule München.

g. Der Oberste Rat gewährt ESO und NETMA einen Sitz und ein Stimmrecht im Verwaltungsrat

der ES München gemäß Artikel 29 der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen, der besagt: Der Oberste Rat kann mit Organisationen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, mit denen ein Vertrag der Kategorie II geschlossen wurde,

98 Schriftliches Verfahren vom 5. Juli 1985

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einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat der betreffenden Schule zuweisen, sobald sie die schulische Ausbildung von 20 Kindern ihres Personals finanzieren.

C. KOSTEN FÜR AUSSTATTUNG UND BAU VON SCHULEN99

1. Ausstattungskosten Die Erstausstattung der neu errichteten oder erweiterten Gebäude, die der Europäischen Schule von der Regierung des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Verfügung gestellt werden, geht grundsätzlich zu Lasten dieser Regierung. Diese ist verpflichtet, die Gebäude mit der gleichen Ausstattung wie ihre nationalen Schulen zu versehen. Sie kann jedoch ihren Beitrag in Form von Sachleistungen durch einen Finanzbeitrag ersetzen. Zu Lasten des Gastlandes geht die Ausstattung, die durch Einbau im Gebäude unbewegliche Habe wird, und zwar auch dann, wenn sie zu irgendeinem späteren Zeitpunkt des Bestehens der Schule erstellt wird (z.B. großer Lehr- und Versammlung Saal, ortsfeste Einrichtung von Laboratorien, usw.). Die Ausstattung mit Mobiliar und Lehrmaterial ist eine Investition, die durch normale Haushaltsmittelzuweisung zu tilgen ist; sie ist also eng mit dem Betrieb der Schule verbunden. Es ist daher folgerichtig, dass diese Mittel zu Lasten des jährlichen Haushaltsplans gehen. Die Ausgaben für zusätzliche Ausstattung gehen zu Lasten des Haushaltsplans der Europäischen Schulen und sind nach den üblichen Finanzierungsbestimmungen für die Ausgaben der Europäischen Schulen zu finanzieren. Jedoch geht die komplette Erstausstattung der Europäischen Schule München w Lasten der deutschen Regierung.

2. Schulgebäude Die Errichtung von Schulgebäuden geht zu Lasten der Regierung des Landes, in welchem die Schule ihren Sitz hat. Es darf keine Miete für die Schulgebäude bezahlt werden.100 Italienisch zahlt einen besonderen Beitrag an die Europäische Schule von Varese für die laufenden Instandhaltungskosten der Gebäude (erster Artikel des Abkommens zwischen dem Obersten Rat und der Italienischen Regierung).

3. Haushalt und Finanzierung der Europäischen Schulen

Artikel 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen besagt, dass der Oberste Rat „den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat festlegt“ und dass „vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden muss.“

Im Zusammenhang mit dem Haushalt der Schule wird in der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (Artikel 25) festgehalten, dass der Haushalt finanziert wird durch: “1. die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder

abgestellten Lehrer und gegebenenfalls durch finanzielle Beiträge, über die der Oberste Rat einstimmig beschließt;

2. den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll;

3. die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen abgeschlossen hat;

99 APR, 17., 18. und 19. Mai 1967, Seite 17 und 18 sowie APR, 25. und 26. Mai 1976, Seite 62 100 APR, 3. und 4. Dezember 1968, Seite 16

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4. die Einnahmen der Schulen, insbesondere das Schulgeld, das den Eltern der Schüler auf Beschluss des Obersten Rates auferlegt wird;

5. verschiedene Einnahmen. Die Verfahren zur Überweisung des Beitrags der Europäischen Gemeinschaften sind Gegenstand eines besonderen Abkommens zwischen dem Obersten Rat und der Kommission.“

Siehe Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen auf der Website: www.eursc.eu. D. NEUE FINANZIERUNGSABKOMMEN ÜBER DIE AUFNAHME DER SCHÜLER DER KATEGORIE II AN DIE EUROPÄISCHEN SCHULEN BRÜSSEL (2013-03-D-4-DE-2101) Der Oberste Rat hat den Vorschlag, den Generalsekretär mit der Verhandlung von Kategorie-II-Abkommen mit den im Dokument 2013-03-D-4-de-2 genannten Organisationen zu beauftragen, nicht einvernehmlich genehmigt. E. GESCHÄFTSJAHR 2012102

a) Entlastung der Verwaltungsräte und des Generalsekretärs für die Ausführung des Haushalts 2012 (2014-02-D-12-de-2) b) Bericht des Rechnungshofes 2012 c) Jahresabschluss 2012

Der Oberste Rat beschließt, mit einer „Gegenstimme“ der Europäischen Kommission: - den Verwaltungsräten der Europäischen Schulen und dem Generalsekretär für die Ausführung der Haushalte 2012 der Schulen sowie des Haushaltes des Generalsekretariats Entlastung zu erteilen und - den Generalsekretär zu beauftragen, das Europäische Parlament, den Ministerrat, den Europäischen Rechnungshof, das Europäische Patentamt sowie seine Vorgängerin im Amt über diesen Beschluss zu informieren.

101 Beschluss des Obersten Rates, schriftliches Verfahren Nr. 2013/14 vom 22. April 2013 bis zum 7. Mai 2013. 102 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 16

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KAPITEL V

FINANZEN

A. HAUSHALTSORDNUNG Die Haushaltsordnung ist Gegenstand des Dokuments 211-D-2006 (Beschluss vom 23., 24. und 25. Oktober 2006), das ordnungsgemäß abgeändert wurde. Es wird ergänzt durch die „Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“ aus Dokument 311-D-2006, das ebenfalls ordnungsgemäß abgeändert wurde.

1. Revision der Haushaltsordnung – 2011-02-D-26-2103

Der Oberste Rat: a) genehmigt die Weiterführung der Arbeiten zur Erstellung einer Vergleichstabelle zur Herausstellung der Unterschiede zwischen den aktuellen Buchhaltungsverfahren und dem vollständigen System der Periodenrechnung zwecks gründlicher Analyse durch den HA; b) genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen zur Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen gemäß den Anhängen C und D des Berichts der Arbeitsgruppe über die Revision der Haushaltsordnung (Dokument 2010-D-519-de-1) vorbehaltlich der Vermerke unter nachstehend Punkt c; c) beschließt, Artikel 28.3 der Haushaltsordnung nicht zu streichen und Artikel 67 durch den Wortlaut in Anhang C des Dokuments 2011-02-D-26-de-1 zu ersetzen; d) beschließt, seinen Beschluss von 2007 aufrechtzuerhalten und den Wortlaut von Artikel 70 b) unverändert zu lassen; e) beschließt, das Büro der Generalsekretärin zu beauftragen, die Empfehlungen des Rechnungshofes umzusetzen, wie sie zusammengefasst werden in Punkt 2(b)(vi) des Dokuments 2011-02-D-26-de-1: Überlegungen mit Blick auf die Konsolidierung der Bestimmungen der Haushaltsordnung, der Durchführungsbestimmungen und der Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses anzustellen; und in Punkt 2 b)(vii) des Dokuments 2011-02-D-26-de-1: den Haushaltsausschuss zu beauftragen, die Entwicklung der Haushaltsbestimmungen, die auf den Haushalt der EU Anwendung finden, mit zu verfolgen und diese hinsichtlich der Bestimmungen für die Schulen zu gegebener Zeit zu berücksichtigen. Die abgeänderte Haushaltsordnung ist abrufbar auf der Website: www.eursc.eu f) genehmigt den Vorschlag zur Revision von Artikel 96 der Haushaltsordnung104.

2. Abänderung der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen zur

Haushaltsordnung - 2011-10-D-5-de-3105 Der Oberste Rat genehmigt die Abänderung der Haushaltsordnung und der Durchführungsbetimmungen zur Haushaltsordnung. Die Haushaltsordnung wird abgeändert und auf der Webseite veröffentlicht: www.eursc.eu.

103 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 9 104 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seite 2, schriftliches Verfahren Nr. 2012/22 vom 27.07.2012 bis zum 10.08.2012 105 Beschlüsse des OR, 6.-8. Dezember 2011, Seite 13.

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B. EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG DES EURO AB DEM 1.1.1999 106

Der Oberste Rat hat auf seiner Sitzung im Oktober 1998 beschlossen, den Euro in allen relevanten Bestimmungen zu verwenden (s. Dokument 811-D-1998). C. ABÄNDERUNG DER HAUSHALTSNOMENKLATUR Gemäß Dokument 2001-D-1810 107 und Dokument 1811-D-2005108. D. BERICHT DER ARBEITSGRUPPE I DER TROIKA „TEILUNG DER FINANZLAST UND MITFINANZIERUNG“ - 2005-D-313-2 109 Der Oberste Rat genehmigt die folgenden Vorschläge: a. Der Beitrag der Europäischen Kommission zum Haushalt der Europäischen Schulen muss

ein Ausgleichshaushalt sein, der jedoch nicht unbegrenzt ist. b. Der Zeitplan der Haushaltsverfahren der Europäischen Schulen hat ab 2007 auf den der

Europäischen Union abgestimmt zu werden. Die Europäische Kommission hat die Richtlinien zur Festlegung des Rahmens ihres Haushaltsbeitrages, der sich über einen dreijährigen Zeitraum erstreckt, frühzeitig mitzuteilen, damit der Generalsekretär die Haushaltsrichtlinien für jede Schule festlegen kann. Die Haushaltsaussprachen werden daraufhin unter Berücksichtigung der globalen Haushaltslage geführt.

c. Was das Schulgeld betrifft, so wird das Mandat des unabhängigen Wirtschaftskundigen (bereits unter Ziffer B.5 genehmigt) auf das Schulgeld der Schüler der Kategorie II erweitert.

d. Die Direktoren/innen werden aufgefordert, die Möglichkeiten der bereits an den Europäischen Schulen bestehenden Mitfinanzierungen weiter zu ergründen.

e. Unter Vorbehalt technischer Einzelheiten und der Änderung der Haushaltsordnung durch den Verwaltungs- und Finanzausschuss genehmigt der Oberste Rat die Vorschläge der Arbeitsgruppe zur Finanzautonomie der Europäischen Schulen.

1. Der Oberste Rat befürwortet eine größere finanzielle Autonomie der

Schulen, die eine erhöhte Effizienz bewirken müsste. Der Oberste Rat ist der Auffassung, dass eine erhöhte Autonomie auch mit einer größeren Verantwortung verbunden ist.

2. Der Oberste Rat hat ein mehrjähriges finanzielles Rahmenwerk zu definieren, das eine bessere Haushaltsplanung ermöglicht, die wiederum eine sine qua non Voraussetzung ist für eine größere Finanzautonomie ist.

3. Im Rahmen des globalen Anfangshaushaltes muss den Direktoren/innen die Anpassung der ursprünglichen Zuweisungen an veränderte Umstände ermöglicht werden.

4. Den Direktoren/innen ist die Suche nach zusätzlichen Einnahmen sowie die Nutzung der Nettoeinnahmen zur Finanzierung zusätzlicher Auslagen zu gewähren/

5. Die Bestimmungen über die Ankaufs- und Ausschreibungsverfahren müssen gelockert werden.

6. Es ist eine Arbeitsgruppe zu gründen, die mit der Prüfung des Stundenguthabensystems beauftragt wird.

7. Den Direktoren/innen ist Zuständigkeit bei der Schaffung von Kursen einzuräumen, deren Finanzierung von Dritten übernommen wird.

8. Das Finanzkontrollsystem ist dahingehend anzupassen, so dass es der höheren Instanzautonomie der Schulen Rechnung trägt.

106 Beschlüsse des OR, 27.-28. Oktober 1998, Seite 5 107 Beschlüsse des OR, 6.-7. November 2001, Seite 3 108 Beschlüsse des OR, 31. Januar und 1. Februar 2006, Seite 5 109 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005, Seite 7-8

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9. Das IKT-System muss den Schulleitungen aktualisierte und benutzerfreundliche Software-Programme bieten.

10. Die Direktoren/innen aller Schulen müssen einen jährlichen Verwaltungsbericht einreichen, in dem eine Analyse der Haushaltsumsetzung enthalten ist. Externe Wirtschaftsprüfer müssen die Bilanzen aller Schulen auf ihre Richtigkeit prüfen.

f. Der Oberste Rat beschließt, dass jeder Schule ein Haushaltsumschlag zu gewähren ist, der

mittels einer vom VFA zu bestimmenden Formel festzulegen ist, wobei vor allem die Anzahl der an der Schule eingeschriebenen Schüler berücksichtigt wird, um die Gehaltskosten des VDP und bestimmte Outsourcing-Aktivitäten abzudecken. Der/die Direktor/in hat sich dem Verwaltungsrat gegenüber hinsichtlich der Nutzung dieser Mittel zu verpflichten.

E. FINANZKONTROLLE110 a. Der Oberste Rat ernennt ab dem 1. September 1992 einen Finanzkontrolleur, dessen

Aufgaben in der Haushaltsordnung beschrieben sind. b. Der Oberste Rat verabschiedet die in den Anlagen A und B des Dokumentes 2007-D-29-de-2

beigefügten internen Kontrollnormen und den Kodex für Berufsethik gemäß Artikel 19(6) der Haushaltsordnung.111

F. INTERNES AUDIT112 - IAS Der OR beschließt, während der Zeitspanne vor der nächsten Revision der Haushaltsordnung die Funktion der internen Rechnungsprüfung (Audit) gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung einzuführen, wobei entsprechend dem Vorschlag nach Option iii) im Dokument 711-D-2006-de-2 auf die Dienstleistungen der Kommission zurückgegriffen wird. Demzufolge beauftragt der OR den Generalsekretär in Zusammenarbeit mit der Kommission, die Durchführungsbestimmungen in einer Vereinbarung zu definieren, die vom OR zu verabschieden ist. Schließlich erkennt der OR, dass die Funktion der internen Rechnungsprüfung später ggf. durch ein internes Personalmitglied des Systems der ES ausgeübt werden kann, vorausgesetzt, es verfügt über die erforderliche Ausbildung und Qualifikationen.

1. Weiterführung der Dienstgütevereinbarung zwischen dem Obersten Rat und dem internen Audit-Dienst der Kommission - 2011-02-D-29-2113

Der Oberste Rat verlängert das Mandat des internen Audit-Dienstes (IAS) der Kommission um drei Jahre ab dem 1. Juli 2011, wobei eine weitere Verlängerung nach Ablauf dieser Laufzeit nicht ausgeschlossen ist.

2. IAS Strategischer Audit-Plan für die Europäischen Schulen für den Zeitraum 2013-2015 – Ares(2013)508205114

Das Dokument „European Schools IAS Strategic Audit Plan 2013-2015“ wird von den Vertretern des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission vorgelegt und gemäß dem Zeitplan in der derzeitigen Dienstgütevereinbarung („Service Level Agreement“) zwischen dem Obersten Rat und dem IAS vom Obersten Rat genehmigt. Da die vorstehend genannte, derzeit geltende Dienstgütevereinbarung zwischen dem Obersten Rat und dem IAS noch bis zum 30. Juni 2014 in Kraft ist, wird vereinbart, erneut über die unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten für den Internen Auditdienst der Europäischen Schulen

110 APR, 28. und 29. April 1992, Seite 7 und 8 111 Beschlüsse des OR, 23.-24. Oktober 2007, Seite 6 112 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 13 113 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 9 114 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 10

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für die Zeit nach Ablauf dieser Vereinbarung im Rahmen der Sitzungen des Haushaltsausschusses im November 2013 sowie des Obersten Rates im Dezember 2013 zu diskutieren.

3. Weiterführung der Dienstgütevereinbarung zwischen dem Obersten Rat und dem Internen Audit-Dienst der Kommission (2013-10-D-22-de-2)115

Der Oberste Rat genehmigt die Weiterführung der Vereinbarung mit der Internen Audit-Stelle (IAS) für drei Jahre ab dem 1. Juli 2014 sowie die einschlägigen Kosten bei gleichen Ressourcen.

Die Laufzeit wird automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn weder der Oberste Rat noch der IAS die Absicht äußern, die Vereinbarung zu kündigen. Die Interne Audit-Stelle (IAS) wird ihr aktuelles Mandat erweitert ausführen.

G. HAUSHALTSDOKUMENT116 Der Oberste Rat beschließt, dass der Unterlage über die Schaffung von Planstellen künftig eine Übersicht der finanziellen Folgen der von den Schulen beantragten Stellenschaffungen beigefegt wird. H. HAUSHALT DER ES

1. Zusätzliche provisorische Zwölftel für den Haushalt der Europäischen Schulen – Dokument 2010-D-77-3117

Der Oberste Rat hat genehmigt, dass die Europäischen Schulen und das Büro der Generalsekretärin auf zwei zusätzliche provisorische Zwölftel zur Durchführung des Haushalts 2011 zurückgreifen dürfen.

2. Jährliche Anpassung der Gehälter des abgeordneten Personals und des Generalsekretärs ab dem 1. Juli 2010118

Der Oberste Rat hat: die Änderung des Beschlusses über die jährliche Anpassung der Gehälter des abgeordneten Personals und des Generalsekretärs ab dem 1. Juli 2009 (+ 3,7 % statt + 1,85 %) genehmigt – Dokument 2011-02-D-18-2 den Vorschlag hinsichtlich der anzuwendenden Anpassung zum 1. Juli 2010 – Dokument 2011-02-D-19-2 – genehmigt.

3. Revision der Gehälter der Ortslehrkräfte und Anpassung der Beträge für die Überstunden des abgeordneten Personals (2011-02-D-1-3) und Addendum zu Dokument (2011-02-D-40-2)119

a) Revision der Gehälter der nach dem 31.08.1994 eingestellten Ortslehrkräfte: Der Oberste Rat genehmigt:

115 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember2013, schriftliches Verfahren Nr. 2014/2 vom 27. Januar 2014. 116 APR, 9. und 10. Mai 1978, Seite 85 117 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, schriftliches Verfahren Nr. 2010/50), vom 22.12.2010 bis zum 06.01.2011. 118 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, schriftliches Verfahren Nr. 2011/12, vom 23.03.11 bis zum 4.04.11 119 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 10.

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- die neuen Gehaltsbestimmungen der Ortslehrkräfte, die nach dem 31. August 2011 eingestellt werden;

- den Erhalt der Gehaltsbedingungen der bereits beschäftigten Ortslehrkräfte und infolgedessen:

- Anpassung des Titels des Statuts der nach dem 31. August 1994 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen in: „Statut der zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen“;

- Vermerk einer Bestimmung zur Definition des Personals, das unter das derzeit geltende Statut fällt und deshalb anspruchsberechtigt ist auf den Erhalt der unveränderten Gehaltsbeträge des Schuljahres 2010-2011. Diese Bestimmung wurde folgendermaßen formuliert:

„Vorliegendes Statut trat am 1. September 1994 für die ab diesem Datum eingestellten Ortslehrkräfte in Kraft. Diesem Statut unterliegen die Ortslehrkräfte, Religionslehrkräfte und Mitglieder des Hilfspersonals, die zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eingestellt wurden, sofern sie zum 31. August 2011 bei einer Europäischen Schule auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages, der zum 1. September 2011 erneuert wurde, beschäftigt waren. Diese Personalmitglieder unterliegen dem vorliegenden Statut und sind anspruchsberechtigt auf die darin vermerkten Gehaltsbeträge, solange sie ihre Vertragsbeziehung zu den Europäischen Schulen ununterbrochen aufrechterhalten. Jede Unterbrechung der Vertragsbeziehung aus einem anderen Grunde als dem Ende des Schuljahres zum 31. August hat zur Folge, dass diese Personalmitglieder nicht länger Anspruch auf die Vorteile aus diesem Statut haben.“

Das Statut der nach dem 31. August 2011 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen befindet sich in Anhang I des Dokuments 2011-04-D-7-de-3 (Beschlüsse des OR vom 12.-14. April 2011). b) Anpassung der Beträge für die Überstunden des abgeordneten Personals: Anhang VII zum Statut des abgeordneten Personals der ES (anwendbar zum 1. September 1996) wird wie folgt abgeändert: „VERGÜTUNG DER ÜBERSTUNDEN (ARTIKEL 38.1 UND 51) Ab dem 1. Juli 2010 beträgt die Vergütung für Überstunden 221,97 € monatlich für jede wöchentliche Unterrichtsstunde in den Klassen des Sekundarbereichs und 140,74 € monatlich für jede wöchentliche Unterrichtsstunde in den Klassen des Kindergartens und Primarbereichs. Die Überstunden werden zum Satz jener Unterrichtsstufe vergütet, in denen sie erteilt werden. In Abweichung von dem vorstehenden Absatz wird die Vergütung der Überstunden der vor dem 1. September 2011 eingestellten Personalmitglieder auf 272,62 € monatlich für jede wöchentliche Unterrichtsstunde in den Klassen des Sekundarbereichs und auf 176,76 € monatlich für jede wöchentliche Unterrichtsstunde in den Klassen des Kindergartens und Primarbereichs festgelegt.“ Die Statuten werden auf der Website veröffentlicht: www.eursc.eu c) Revision des Gehalts der vor dem 01.09.1994 eingestellten Ortslehrkräfte120:

120 Beschlüsse des OR, schriftliches Verfahren Nr. 2011/22, vom 8/06/2011 bis zum 17/06/2011. Dieser Beschluss wurde in dem Dokument 2011-06-D-29-1 “Statut der vor dem 01.09.1994 eingestellten Ortslehrkräfte“ veröffentlicht.

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Der Oberste Rat hat die Änderungen am Statut der Ortslehrkräfte, die vor dem 1. September 1994 eingestellt wurden, genehmigt. Der Wortlaut der satzungsmäßigen Bestimmungen wird vor dem 1. September 2011, Datum der Inkraftsetzung der neuen Gehaltsbedingungen der Ortslehrkräfte, angepasst.

d) Anpassung der Gehälter der Ortslehrkräfte und der stundenweise eingestellten Aushilfskräfte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 und dem 1. Juli 2010 unter

Berücksichtigung der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten – 2011-05-D-30-fr-2121 Der Oberste Rat genehmigt die Anpassung der Gehälter der Ortslehrkräfte und der stundenweise eingestellten Aushilfskräfte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 und dem 1. Juli 2010 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten.

4. Haushalt 2011 der ES: Neuer Vorschlag – 2011-02-D-16-fr-2122

Der Oberste Rat genehmigt:

• den Haushalt 2011 der Europäischen Schulen: Neuer Vorschlag – Dokument: 2011-02-D-16-de-2

• die Änderung des Beschlusses über die jährliche Anpassung der Gehälter des abgeordneten Personals und des Generalsekretärs zum 1. Juli 2009 (+ 3,7 % statt + 1,85 %) – Dokument: 2011-02-D-18-2

• den Vorschlag über die jährliche Anpassung der Gehälter des abgeordneten Personals und des Generalsekretärs zum 1. Juli 2010 – Dokument: 2011-02-D-19-2

5. Haushalt 2013 – Sachlage / Entwicklung des Haushalts 2013 (2012-11-D-17-de-

1) Der Oberste Rat genehmigt die im Dokument vorgeschlagene Reduzierung des EU-Beitrags und die Reduzierung der individuellen Schulhaushalte durch die Verbuchung der entsprechenden Ausgabenbeträge als Negativausgaben in den Haushaltslinien „60.8001 Negativausgaben“. Dieser Beschluss greift nur dann, wenn der EU-Beitrag wie angekündigt vom Haushaltsausschuss des EU-Rates reduziert wird.

Die Schulen werden angewiesen werden, die Negativausgaben vor 01.12.2013 durch Mittelübertragungen auszugleichen.

6. Haushalt 2014 – Einleitung zum Haushaltsvorentwurf 2014 – 2013-02-D-9-de-2123

Haushaltsvorentwurf 2014 der Europäischen Schulen – 2013-02-D-5-de-2 Der Oberste Rat genehmigt die Haushaltsvorentwürfe 2014 der Schulen und beauftragt den Generalsekretär, der EU-Kommission und dem EPA die erforderlichen Beiträge zum Ausgleich des Haushalts mitzuteilen.

7. Berichtigungshaushalt Nr. 1/2013 für das Generalsekretariat, die ES Brüssel 4 und Brüssel 3 (zum Ausgleich) (2013-08-D-2-de-2)124

121 Beschlüsse des OR, Schriftliches Verfahren Nr. 2011/26, vom 22. Juni 2011 bis zum 8. Juli 2011 122 Beschlüsse des OR, Schriftliches Verfahren Nr. 2011/12, vom 23. März 2011 bis zum 4. April 2011. 123 Beschlüsse des OR vom 16.-18. April 2013, Seite 11

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Der Oberste Rat hat den Berichtigungshaushalt Nr. 1/2013 für das Generalsekretariat, die ES Brüssel 4 und Brüssel 3 (zum Ausgleich), Dokument 2013-08-D-2-de-2, genehmigt.

8. „Nachtrags- und Berichtigungshaushalt Nr. 2/2013 für das Generalsekretariat sowie Berichtigungshaushalte für die Haushalte der Europäischen Schulen Brüssel 1, Brüssel 3, Culham, Luxemburg 1 und Varese zur Freisetzung der erforderlichen Finanzmittel“ – Dokument 2013-09-D-49-de-2125

Der Oberste Rat den Nachtrags- und Berichtigungshaushalt Nr. 2/2013 für das Generalsekretariat sowie die Berichtigungshaushalte für die Haushalte der Europäischen Schulen Brüssel 1, Brüssel 3, Culham, Luxemburg 1 und Varese zur Freisetzung der erforderlichen Finanzmittel – Dokument 2013-09-D-49-de-2 genehmigt.

9. Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Haushalt 2014 der Europäischen Schulen

und des Generalsekretariats (2013-10-D-26-de-4)126 Der Oberste Rat genehmigt die letzten, in Dokument 2013-10-D-26-de-4 aufgeführten Abänderungen der Haushalte der Schulen und des Generalsekretariats, mit denen Aufwendungen in den jeweiligen Haushalten auf ausgewogene Weise mit dem im EU-Haushalt eingeschrieben Beitrag auszugleichen sind.

10. Anpassung der Berichtigungskoeffizienten und Wechselkurse, die ab dem 1. Juli 2013 auf die Berechnung der Gehälter der abgeordneten Personalmitglieder und Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen Anwendung finden (Artikel 47 und 48 des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen)127

Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten und Wechselkurse, die ab dem 1. Juli 2013 auf die Berechnung der Gehälter der abgeordneten Personalmitglieder und Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen Anwendung finden (Artikel 47 und 48 des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen).

11. a) Einleitung zum Haushaltsvorentwurf 2015 (2014-02-D-10-de-2) b) Haushaltsvorentwurf 2015 der Europäischen Schulen (2014-02-D-11-

de-2)128

Der Oberste Rat genehmigt jeweils gesondert und mit einer Zweidrittelmehrheit die Haushaltsvorentwürfe 2015 der Schulen Frankfurt, Luxemburg I und Luxemburg II sowie die Haushaltsvorentwürfe des Büros des Generalsekretärs und der anderen 11 Schulen.

12. Nachtrags- und Berichtigungshaushalt Nr.1/2014 für das Generalsekretariat sowie Berichtigungshaushalte für die Europäischen Schulen Brüssel 2,3 und 4, Culham, Frankfurt, Luxemburg 1 und 2 sowie Varese zur Freisetzung der erforderlichen Finanzmittel (2014-02-D-39-de-2)129

Der Oberste Rat genehmigt einstimmig den Nachtrags- und Berichtigungshaushalt Nr. 1/2014.

124 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, schriftliches Verfahren Nr. 2013/34 vom 20.09.2013 bis zum 4.10.2013 125 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, schriftliches Verfahren Nr. 2013/36 vom 08.10.2013 bis zum 17.10.2013 126 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, Seite 8. 127 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, schriftliches Verfahren Nr. 2014/3 vom 13.01.2014 bis zum 27.01.2014 128 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 13 129 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 13

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I. GRUNDSÄTZE DES COST-SHARINGS, WEITERGELEITET VOM HAUSHALTSAUSSCHUSS130

Der Oberste Rat hat die Grundsätze des Cost-sharings, weitergeleitet vom Haushaltsausschuss vom 5. und 6. November 2013, genehmigt.

130 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, schriftliches Verfahren Nr. 2013/40 vom 07.11.2013 bis zum 19.11.2013

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KAPITEL VI

ENTWICKLUNG DER SPRACHABTEILUNGEN A. ENGLISCHE UND DÄNISCHE ABTEILUNG131 a. Der Oberste Rat beschließt, im September 1973 an den Europäischen Schulen Luxemburg

und Brüssel die ersten beiden Klassen der Höheren Schule und vielleicht — wenn die Schülerzahl es rechtfertigen würde — auch die 3. Klasse der englischen Abteilung zu eröffnen.132 Der Oberste Rat beschließt, im September 1973 an den Europäischen Schulen von Luxemburg und Brüssel die Grundschulklassen der dänischen Abteilung zu eröffnen. Der Oberste Rat beschließt, im September 1974 an der Europäischen Schule Brüssel die ersten vier Klassen der Höheren Schule der dänischen Abteilung zu eröffnen.133 Der Oberste Rat beschließt, im September 1975 an der Europäischen Schule Varese eine englische Abteilung für die Grundschule zu eröffnen.134 Der Oberste Rat beschließt, im September 1976 die 1. Klasse einer dänischen Abteilung der Höheren Schule an der Europäischen Schule Luxemburg zu eröffnen. Die 2. Klasse wird im September 1977 und die 3. Klasse im September 1978 eröffnet.135 Eine englische Abteilung für die Grundschule ist an der Europäischen Schule Karlsruhe eröffnet.136

b. Da nicht alle Klassen der Höheren Schule der englischen Abteilung im September 1973

eröffnet werden, werden gewisse englischsprachige Schüler zweifellos die oberen Klassen der vier bestehenden Sprachabteilungen besuchen.

Für diese Schüler trifft der Oberste Rat nachstehende Maßnahmen: • diese Schüler werden Unterricht in der Muttersprache erhalten; • diese Schüler werden die Erlaubnis erhalten, dem Unterricht der Fächer Geschichte

und Geographie in der Sprache der Abteilung, in der sie eingeschrieben sind, zu folgen. Z.B. Ein englischsprachiger Schüler, der in der deutschen Abteilung eingeschrieben ist, wird dem Unterricht in Geschichte und Geographie in deutscher Sprache beiwohnen können.

c. Der Oberste Rat genehmigt grundsätzlich die Schaffung eines Englischunterrichts für die

englischsprachigen Schüler an der Europäischen Schule Mol. Alle Kurse werden auf Englisch unterrichtet.

d. Der Oberste Rat beschließt, dass die dänischen Schüler der Höheren Schule im Prinzip in

jene Abteilung eintreten müssen, die der in der Grundschule gelernten 2. Sprache entspricht, da ein Wechsel sich nachteilig für sie auswirken könnte. Schulleitung kann auf Antrag der Eltern Ausnahmen machen, vorausgesetzt, dass die Kinder die erforderlichen Sprachkenntnisse aufweisen. Auf keinen Fall kann ein Nachführungskurs für Kinder durchgeführt werden, für die ein solcher Wechsel genehmigt wurde.137

131 APR, 7. und 8. Dezember 1972, Seite 43 sowie APR, 22. und 23. Mai 1973, Seite 38 132 Abteilungen im Primarbereich an den ES Luxemburg un Brüssel im September 1972. 133 APR, 16. und 17. Mai 1974, Seite 53 134 APR, 15. und 16. Mai 1975, Seite 74 135 APR, 25. und 26. Mai 1976, Seite 52 136 PR, 22. und 23. Mai 1979, Seite 51 137 APR, 6. und 7. Dezember 1973, Seite 26, gilt auch für die Sekundarbereiche der ES, die keine dänsche Abteilungen umfassen.

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Einrichtung einer englischen Sprachabteilung an der ES Mol - 2007-D-129-4 138 Der OR genehmigt den Vorschlag zur Umwandlung der gegenwärtigen « englischen Gruppe » in eine englische Sprachabteilung an der ES Mol ab dem Schuljahr 2008-2009. Der Verwaltungsrat wird eine Evaluation der Sachlage in den verschiedenen Sprachabteilungen der ES Mol vornehmen und den Obersten Rat hierüber informieren. B. GRIECHISCHE SPRACHABTEILUNG139 Der Oberste Rat trifft nachstehende Beschlüsse: a. An den Europäischen Schulen Luxemburg und Brüssel I wird eine griechische Abteilung

eingerichtet werden. b. Die griechische Abteilung wird schrittweise nach folgendem Plan ausgebaut werden:

Europäische Schule Luxemburg • September 1980: Grundschule und Kindergarten • September 1981: 1., 2. und 3. Jahr der Sekundarschule • September 1982: 4. Jahr der Sekundarschule • September 1983: 5. Jahr der Sekundarschule • September 1984: 6. Jahr der Sekundarschule • September 1985: 7. Jahr der Sekundarschule

Europäische Schule Brüssel I • September 1980: Grundschule und Kindergarten sowie die drei ersten Jahre der

Sekundarschule • September 1981: 4. Jahr der Sekundarschule • September 1982: 5. Jahr der Sekundarschule • September 1983: 6. Jahr der Sekundarschule • September 1984: 7. Jahr der Sekundarschule

c. Wie die Schüler der anderen Sprachabteilungen werden auch die griechischen Schüler in

der Grundschule eine Ergänzungssprache lernen, und zwar entweder Deutsch, Englisch oder Französisch. Für die Schüler, die während des Schuljahres ankommen, werden Nachführungskurse zur Erlernung der Ergänzungssprache veranstaltet werden.

d. Da die griechische Abteilung schrittweise eingerichtet wird, werden die anderen

Sprachabteilungen die griechischen Schuler bis zum vollständigen Ausbau der griechischen Abteilung aufnehmen müssen. Für die griechischen Schüler, die eine andere als ihre muttersprachliche Abteilung besuchen werden, gilt folgende Übergangsregelung:

• für diese Schüler wird ein Griechisch—Kurs (Muttersprache) veranstaltet; • sie werden nicht die Sprache II der Abteilung lernen, die sie besuchen, de diese ihre

dritte und nicht ihre zweite Sprache wäre; • ferner werden diese Schüler bestimmte Fächer nicht in der Ergänzungssprache der von

ihnen besuchten Abteilung lernen, da diese ihre dritte Sprache wäre. Sie können vielmehr allen Kursen in der Sprache der Abteilung folgen, die sie besuchen.

Beispiel: Ein griechischer Schüler, der die dritte Klasse der französischen Abteilung der Sekundarschule besucht: Französisch ist seine zweite Sprache; es ist daher nicht wünschenswert, von ihm außerdem noch das Erlernen der Ergänzungssprache der französischen Abteilung zu fordern oder von ihm zu verlangen, dass er Geschichte und Geographie in Deutsch oder Englisch lernt. 138 Beschlüsse des OR, 22.-23. Januar 2008 139 APR, 21. und 22. Mai 1980, Seite 60 und 61

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C. DIE SPANISCHE UND PORTUGIESISCHE ABTEILUNG140 Der Oberste Rat trifft nachstehende Beschlüsse: a. - an den Europäischen Schulen Luxemburg und Brüssel I wird eine spanische Abteilung

eingerichtet werden; - an den Europäischen Schulen Luxemburg und Brüssel II wird eine portugiesische Abteilung

eingerichtet werden; b. Die spanischen und portugiesischen Abteilungen werden nach folgendem Plan geöffnet,

vorausgesetzt die Direktoren der diesbezüglichen Schulen befinden, dass die Schülerzahl diese Vorgehensweise rechtfertigt: • Europäische Schule Luxemburg: Kindergarten und Grundschule der spanischen und

portugiesischen Abteilungen • Europäische Schule Brüssel I: Kindergarten und Grundschule sowie die ersten Klassen der

Sekundarschule der spanischen Abteilung • Europäische Schule Brüssel II: Kindergarten und Grundschule sowie die ersten Klassen

der Sekundarschule der portugiesischen Abteilung; D. DIE FINNISCHE UND SCHWEDISCHE ABTEILUNG Ab Schuljahresbeginn 1995 wurden eine finnische und eine schwedische Sprachabteilung an den Europäischen Schulen von Luxemburg und Brüssel II gegründet. Die österreichischen Schüler, welche die Europäischen Schulen ab Schuljahresbeginn 1995 besuchten, wurden in der deutschen Sprachabteilung von Luxemburg, Brüssel I und Brüssel II aufgenommen. E. ABORDNUNG PORTUGIESISCHER LEHRKRÄFTE AN DER EUROPÄISCHEN SCHULE VON MOL141 Auf seiner Sitzung am 27. und 28. April 1993 bat der Oberste Rat beschlossen:

• eine Planstelle für eine abgeordnete Lehrkraft für den Portugiesisch—Unterricht an der Europäischen Schule Mol zu schaffen.

• neben dem Unterricht der Muttersprache auch einen Mathematikunterricht für die Sekundarschulklassen an der Europäischen Schule Mol einzurichten.

F. KOORDINIERTE VERWALTUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN IN BRÜSSEL (VERTEILUNG DER SPRACHABTEILUNGEN)142 Der Oberste Rat genehmigt die folgende Verteilung der Sprachabteilungen:

140 APR, 18. und 19. April 1985, Seite 13 und 14 141 APR, 27. und 28. April 1993, Seite 34 142 Beschlüsse des OR, 28. und 29. April 1998, Seite 18

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Schu-len

DE EN DK SP FIN FR GR IT NL PT SU Ge-samt

Anzahl Abtei-lungen

Bru I - - - - - 6

Bru II - - - 8

Bru III - - - * - - 6

GE-SAMT

G. EINRICHTUNG VON SPRACHABTEILUNGEN – 2003-D-113-4143 Der Oberste Rat genehmigt das vorgelegte Dokument und beschließt, drei neue Sprachabteilungen an den ES von Brüssel und Luxemburg zu gründen, und zwar: eine ungarische, eine polnische und eine tschechische, und unter Vorbehalt des tatsächlichen Beitritts dieser Länder zur Konvention aus dem Jahre 1994 und ihrer Bereitschaft zur Einhaltung der daraus hervorgehenden Verpflichtungen. Ein muttersprachlicher Unterricht wird für die Schüler der Kategorie I und II gewährleistet. Für die anderen Beitrittsländer wird der Vorschlag unterbreitet, sich nach und nach an die Ankunft neuer Beamten anzupassen. H. EINRICHTUNG EINER LITAUISCHEN SPRACHABTEILUNG AN DER ES BRÜSSEL II (912-D-2005-3)144 Der OR genehmigt die Einrichtung einer litauischen Sprachabteilung für den Kindergarten und Primarbereich an der Grundschule der ES Brüssel II ab dem 1. September 2006. I. VERTEILUNG DER SPRACHABTEILUNGEN UND SCHAFFUNG VON PLANSTELLEN AN DER ES LUXEMBURG II – 2004-D-362-1145 1. Sprachabteilungen

Der OR beschließt die folgende Verteilung bestehender Sprachabteilungen zwischen der ES Luxemburg I und Luxemburg II

Luxemburg I: DE – EN – FR – NL – ES – PT – FI – SV Luxemburg II: DE – EN – FR – DA – EL – IT sowie von Sprachabteilungen für die neuen Mitgliedstaaten: Luxemburg I: POL – LT – LETT – EST Luxemburg II: HU – CZ – SL – SK – ZYPERN-MALTA

J. VERTEILUNG DER SPRACHABTEILUNGEN ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN SCHULEN LUXEMBURG I UND II146 Der Oberste Rat hat die Aufnahme der bulgarischen Schüler an der ES Luxemburg I und die Aufnahme der rumänischen Schüler an der ES Luxemburg II verabschiedet. 143 Beschlüsse des OR, 6.-8. Mai 2003, Seite 6 144 Beschlüsse des OR, 25.-26. April 2006, Seite 9 145 Beschlüsse des OR, 15; März 2004, Seite 3 146 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 3 schriftliches Verfahren (2007/05) vom 19.03.2007 bis zum 30.03.2007

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K. SCHLIESSUNG VON SPRACHABTEILUNGEN – BERGEN – CULHAM – KARLSRUHE – MOL – 2004-D-24-1147 Der OR bestätigt seinen Beschluss zur fortschreitenden Schließung der folgenden Sprachabteilungen: Deutsche Abteilung: ES Bergen Italienische Abteilung: ES Bergen – Culham – Karlsruhe – Mol Niederländische Abteilung: ES Culham – Karlsruhe Dieser Prozess der fortschreitenden Schließung von Sprachabteilungen wird im September 2005 eingeleitet. Sollten Delegationen oder sonstige beliebige interessierte Parteien jedoch bis zum 31. Dezember 2004 ihr Vorhaben auf schriftlichem Wege bekunden, dass sie bereit sind, die Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung von Lehrpersonen für die Unterrichtserteilung in den betreffenden Sprachabteilungen zu übernehmen, kann der Beschluss über die fortschreitende Schließung dieser Abteilung auf der Sitzung des OR im Januar 2005 überdacht werden. L. DEFINITION DES BEGRIFFS « STUFE » HINSICHTLICH DER FORTSCHREITENDEN SCHLIESSUNG BESTIMMTER SPRACHABTEILUNGEN AN BESTIMMTEN EUROPÄISCHEN SCHULEN – 2004-D-210-EN-3148 Der Oberste Rat genehmigt die folgende Definition der Begriffes « Stufe » hinsichtlich der fortschreitenden Schließung bestimmter Sprachabteilungen an bestimmten ES. Aufteilung des Studiengangs in zwei Stufen von jeweils 7 Jahren:

a. Kindergarten und Primarbereich b. Sekundarbereich

Darüber hinaus beschließt der Oberste Rat die Gewährleistung eines Unterrichts in Sprache I der betreffenden Sprachabteilung (falls eine Lehrkraft verfügbar ist) für Schüler aller Kategorien, die in einer Sprachabteilung eingeschrieben sind, deren Auslaufen beschlossen ist. M. KRITERIEN ZUR WAHL DER AN DER ES BRÜSSEL IV EINZURICHTENDEN SPRACHABTEILUNGEN

149 Die nachstehenden Kriterien werden als jene Kriterien durch den Obersten Rat genehmigt, aufgrund derer Vorschläge für die Einrichtung von Sprachabteilungen an der ES Brüssel IV ausgearbeitet werden. 1. Kriterien zur Wahl der Sprachabteilungen Das Sprachenangebot an der Schule von Laeken hat, die folgenden vier grundlegenden Kriterien zu erfüllen: a. Ausgewogenheit der Anzahl Schüler und der Anzahl Sprachabteilungen unter den vier

Schulen; b. eine ausgewogene Verteilung der Sprachabteilungen entsprechend der Größe; c. eine geographische Ausgewogenheit unter den Sprachabteilungen; d. die Verteilung der Sprachabteilungen und Schüler der vormaligen und der neuen Mitgliedstaaten (Begründung: Diese Kriterien A, B, C, D haben eine allgemeine Ausgewogenheit und Kohärenz unter den vier Schulen zu gewährleisten). sowie die folgenden zusätzlichen Kriterien:

147 Beschlüsse des OR, 28.-30. April 2004, Seite 5 148 Beschlüsse des OR, 1.-2. Februar 2005, Seite 5 149 Beschlüsse des OR, 25.-26. Oktober 2005, Seite 6.-7

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e. die Anzahl bestehender Sprachabteilungen für eine bestimmte Sprache (Begründung: umso größer die Anzahl der Sprachabteilungen für eine bestimmte Sprache in Brüssel, umso größer die Auswahl an Schulen und an Wohnorten für die betreffenden Familien, und umso geringer die Auswirkungen der Verlegung einer Sprachabteilung für die jeweilige Sprachengemeinschaft.).

f. die geographische Verteilung der Sprachabteilungen zwischen zentral und am Stadtrand gelegenen Schulen (Begründung: Wenn eine Sprachabteilung an mehr als einer Schule besteht, ist es ratsam, dass diese Schulen weit genug über Brüssel verteilt sind, damit die Familien die größtmögliche geographische Auswahl bei der Bestimmung ihres Wohnortes haben.).

g. die verlegten Sprachabteilungen zum Zeitpunkt der Gründung der Schule von Ixelles (Begründung: Hier sollte auf eine faire Ausgewogenheit unter den Nachteilen geachtet. Eine Abteilung, die bereits von Uccle oder Woluwe nach Ixelles verlegt wurde, sollte nicht erneut verlegt werden.).

h. die Wachstumsaussichten einer Sprachabteilung (Begründung: Wenn eine Abteilung noch immer klein ist, aber in den kommenden Jahren anwachsen könnte, würde die Anzahl der zu verlegenden Schüler heute geringer sein und könnten die Familien von Neuankömmlingen beschließen, wo sie aufgrund des Standortes der Schule wohnhaft werden möchten)

2. Kriterien für die Methoden zur Einrichtung von Sprachabteilungen Jetzt, wo ein Vorschlag zu der Art und Weise der Auswahl unterbreitet wurde, welche Sprachabteilungen zu verlegen sind, stellen sich bestimmte Prozedurfragen. Die Zielsetzung liegt darin sicherzustellen, dass die Verlegung an die Schule von Laeken im Interesse der Schüler unter den bestmöglichen Voraussetzungen erfolgt, sowohl hinsichtlich der Qualität der Unterrichtsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Lebensqualität im Allgemeinen. Die Qualitätskriterien umfassen: a. die Zusammenführung von Geschwistern

(Begründung: Dies wird als grundlegender Aspekt der Organisation des Familienlebens und als Gewährleistung der angemessenen Ausgewogenheit zwischen dem Privat- und dem Berufsleben gewertet.)

b. die Überbevölkerung (Begründung: Die Überbevölkerung wirkt sich auf die Lebensqualität und die Unterrichtsvoraussetzungen aus und steht für den Hauptgrund der Gründung der vierten Schule.)

c. die Größe der Sprachabteilungen (Begründung: Es wird eine ausreichende Anzahl Schüler vorausgesetzt, um angemessene Unterrichtsvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere hinsichtlich des Angebots an Wahlfächern.)

d. die verpflichtende Natur der Verlegung (Begründung: die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem auferlegten Beschluss, der das tägliche Leben beeinflusst.)

e. die erforderliche Zeit zur Vorbereitung auf die Veränderung (Begründung: Vorzeitige Informationen vereinfachen die materielle und psychologische Vorbereitung auf die Veränderungen für die Familien und die Schüler.)

f. die heutige Wohnortlage der Familien, die von diesem Beschluss betroffen sind. Der Oberste Rat erteilt dem Generalsekretär das Mandat, eine Reihe von Vorschlägen zu einer Ausweichschule in Brüssel ab September 2006 zu unterbreiten. Zusätzliche Informationen über die ES Brüssel IV und Berkendael befinden sich in Kapitel XII „Zulassungsbestimmungen an den Europäischen Schulen“, Punkt B-8.1.

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N. EUROPÄISCHE SCHULE BRÜSSEL IV – NIEDERLÄNDISCHUNTERRICHT150 - 2011-03-D-21-de-1

Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag, zu Schuljahresbeginn im September 2011 eine 1. Klasse des Sekundarbereichs in der Niederländischabteilung der ES Brüssel IV zu eröffnen, um der Zulassungsnachfrage nachzukommen und eine Klassenteilung an einer der beiden anderen Schulen (Brüssel II und Brüssel III) zu vermeiden, wo eine Niederländischabteilung besteht. O. SCHAFFUNG EINER BULGARISCHEN SPRACHABTEILUNG AN DER ES BRÜSSEL IV IM

SEPTEMBER 2012151 Der Oberste Rat die Schaffung einer bulgarischen Sprachabteilung an der ES Brüssel IV, die langfristig alle Stufen vom Kindergarten bis zur 7. Klasse des Sekundarbereichs umfassen soll, zum Schulbeginn im September 2012 mit den Kindergartenklassen (M1 und M2) und der 1. Klasse des Primarbereichs genehmigt. P. KRITERIEN FÜR DEN FORTBESTAND VON SPRACHABTEILUNGEN IM SEKUNDARBEREICH

(2013-10-D-30-DE-3)152

Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag über den Fortbestand von Sprachabteilungen vom Primar- zum Sekundarbereich, wie er in den Punkten 2.1 und 2.2 erörtert wird, sowie die in Punkt 2.3 des Dokuments vorgeschlagene Verfahrensweise. Der Oberste Rat hat zudem den Nutzen einer neuen Arbeitsgruppe bestätigt, die mit der Überarbeitung der Gaignage-Kriterien beauftragt wird, um diese mit den aktuellen Gegebenheiten des Systems der Europäischen Schulen in Einklang zu bringen.

Die Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:

- der Stellvertreter des Generalsekretärs, - Vertreter/innen der Inspektoren/innen, - der/die Vertreter/in der Direktoren/innen, - der/die Vertreter/in der Lehrkräfte, - der/die Elternvertreter/in. Q. GRÜNDUNG EINER ESTNISCHABTEILUNG (2014-03-D-26-de-1)153 Der Oberste Rat beschließt, ab dem 1. September 2014 keine Estnischabteilung im Kindergarten der Europäischen Schule Brüssel II zu gründen.

150 Beschlüsse des OR, 6.-8. Dezember 2011, schriftliches Verfahren Nr. 2011/15 vom 18.04.2011 bis 26.04.2011. 151 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/46 vom 12.12.2011 bis zum 19.12.2011. 152 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 15 153 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 16

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KAPITEL VII

DIE ADMINISTRATIVEN ORGANE DER EUROPÄISCHEN SCHULEN A. OBERSTER RAT

1. Satzungsmäßige Bestimmungen der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen

Die Artikel 8 bis 14 der Satzung der Europäischen Schule geben die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Obersten Rates an. - Europäische Schulen und Anpassung des Systems an die Erweiterung — 2003-D-119-de-5. Der Oberste Rat beschließt:

a. die Namen der ES Alicante, Frankfurt und Luxemburg II in die Liste von Anhang 1 der Vereinbarung aufzunehmen.

b. hinsichtlich der Unterrichtssprachen: Finnisch, Ungarisch und Schwedisch zu den Sprachen in Anhang II der Vereinbarung hinzuzufügen.

Ferner beschließt der OR, dass die offiziellen Landessprachen der vereinzelten neuen Mitgliedstaaten erst dann zu dieser Liste hinzuzufügen sind, wenn der OR sein ausdrückliches Einverständnis zur Einrichtung einer Sprachabteilung für diese Sprache erteilt hat.

2. Geschäftsordnung des Obersten Rates (2009-D-175-de-7) Der OR hat seine Geschäftsordnung verabschiedet. 154 Diese Geschäftsordnung wird auf der Internetseite veröffentlicht: www.eursc.eu. Der Oberste Rat beschließt am 28.09.2004, sämtliche Referenzen auf die Satzung der Europäischen Schulen von “1957” durch Referenzen auf die (1994) Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen zu ersetzen, und genehmigt die somit entstehenden Änderungen.

3. Teilnahme an Sitzungen des OR mit nicht-erweitertem Teilnehmerkreis – 3212-D-2006-1 155

Ohne Beeinträchtigung des Stimmrechts gemäß der Vereinbarung zur Satzung der ES beschließt der Oberste Rat, dass nur Mitglieder des OR und der Generalsekretär an diesen Sitzungen teilnehmen dürfen, es sei denn, der Vorsitzende lädt weitere Experten zu spezifischen Fragen ein. Weitere Sekretariats- und Verwaltungsmitarbeiter sowie die Dolmetscher dürfen allerdings anwesend sein, um die notwendigen Dienstleistungen zu gewährleisten. Der/Die Vorsitzende des Obersten Rates beschließt über die Einberufung einer Sitzung mit nicht-erweitertem Teilnehmerkreis. Das Dokument wird auf der Website veröffentlicht.

4. Die Troika156 Die Troika ist auf Beschluss des Obersten Rates vom 24. und 25. April 2001 in Alicante gegründet worden und ist eine Gruppe, deren Aufgabe darin besteht, sich mit der Arbeit des Obersten Rates zu befassen, sie zu koordinieren und zu vereinfachen. Dies gilt insbesondere für die Optimierung der Funktionsweise der Schulen. 154 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 17 155 Beschlüsse des OR, 30.-31. Januar 2007, Seite 7 156 Beschlüsse des OR, 6.-7. November 2001

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Von den Schwerpunkten, die unter der allgemeinen Bezeichnung der Optimierung vereint werden, betrachtet die Troika die Erweiterung der E.U. als den wichtigsten Punkt. In diesem Kontext gebührt drei Themen prioritäre Beachtung: • Die Integration der Schüler, deren Muttersprache nicht die Sprache einer Sprachabteilung der

Schule ist, an der sie eingetragen sind. • Die Reduzierung der Anzahl kleiner Klassen. • Eine gerechtere Aufteilung der Aufgaben und finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten Die Gruppe kann auf die pädagogischen, administrativen und finanziellen Ressourcen der Delegationen der Troika-Mitglieder zurückgreifen. Sie kann ebenfalls auf das Sachverständigenwissen an den Schulen oder außerhalb des Systems zurückgreifen, wenn sie dies für notwendig erachtet. Die Troïka leitet regelmäßige Beratungen mit Eltern- und Lehrpersonenvertretern ein. Sie wird die üblichen Kommunikationswege oder Beschlussfassungsverfahren, die im System der Europäischen Schulen Anwendung finden, beachten und nutzen.

5. Erstattung der Dienstreisekosten an die Vertreter der Elternvereinigungen (Interparents)157

Der OR genehmigt die Einführung einer neuen Haushaltslinie unter der Bezeichnung 216.10 “Dienstreisekosten Interparents” im Haushalt des Büros des Vertreters des OR ab dem 1. Januar 1997. 6. Überarbeitung der Regelungen zur Erstattung der Reisekosten bei Dienstreisen der

Mitglieder des Obersten Rates, der Mitglieder der vorbereitenden Ausschüsse, der Mitglieder der Beschwerdekammer, der Vertreter der Elternvereinigungen sowie anderer Personen, die zu den Europäischen Schulen eingeladen sind (Abitur-Prüfer, Experten, …)

S. Dokument 2006-D-94-de-5.158

7. Überarbeitung der Regelungen zur Spesenerstattung bei Dienstreisen der Mitglieder des Obersten Rates, der Mitglieder der vorbereitenden Ausschüsse, der Mitglieder der Beschwerdekammer, der Vertreter der Elternvereinigungen sowie anderer Personen, die zu den Europäischen Schulen eingeladen sind (BAC-Prüfer, Experten, usw.) - 2014-03-D-1-de-4159

Der Oberst Rat bestätigt die Notwendigkeit einer praktischen Aktualisierung der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten, um die Beträge an die Realkosten anzugleichen, und genehmigt Vorschlag A des Dokuments, der weitaus gerechter zu sein scheint, d.h.:

ALTERNATIVE A Der Pauschalbetrag über € 149,65 wurde 2006 genehmigt und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Sieben Jahre später ist eine Revision dieses Betrags mit Blick auf die Inflationsrate gerechtfertigt. Die strikte Anwendung der kumulativen Inflationsrate von 2007 bis 2013 entspricht einer Erhöhung um 17,48 %, d.h. von € 149,65 auf € 175,80. Ferner sind die Regelungen zur Erstattung von Fahrtkosten leicht angepasst worden. Seit 2006 sind mehrere anerkannte Europäische Schulen gegründet worden und werden die Direktoren/innen, Lehrkräfte und Eltern zur Teilnahme an mehreren Sitzungen und

157 Beschlüsse des OR, 15.-16.Oktober 1996, Seite 7 158 Beschlüsse des OR, 23.-25. Oktober 2006, Seite 2 159 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 14

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Arbeitsgruppen eingeladen. Es war erforderlich, klarzustellen, dass ihre Teilnahme an Fortbildungen oder Sitzungen nicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Schulen sein darf. Mit Blick auf die steigende Zahl online-Buchungen für Flüge wird vorgeschlagen, die für die Europäische Kommission geltenden Regelungen zur Vorlage der Originalbelege zu übernehmen. Kosten der Option A Die Erhöhung der Pauschalerstattung und die Abänderung der Erstattungsregelungen werden eine Kostenerhöhung von überschlägig 15 % verursachen.

B. GENERALSEKRETÄR UND STELLVERTRETENDER GENERALSEKRETÄR DER EUROPÄISCHEN SCHULEN Der OR hat das endgültige Protokoll der Sitzung des OR der ES mit nicht-erweitertem Teilnehmerkreis (14.-16. April 2010) hinsichtlich der Erneuerung des Mandats des Generalsekretärs und des stellv. Generalsekretärs genehmigt: Dokument: 1012-D-2009-DE-2.160

1. Sitz und Räumlichkeiten des Generalsekretärs Der Oberste Rat beschließt, dass der Sitz des Vertreters des Obersten Rates in Brüssel eingerichtet wird.161 Der Vorschlag zur Unterbringung des Büros des Generalsekretärs in den Räumlichkeiten der Europäischen Kommission in der Rue Joseph II, 30 wird einstimmig genehmigt. (2312-D-2003-1). 162

2. Schaffung der Planstelle des Rechtsassistenten des Vorsitzenden der Beschwerdekammer und Änderung von Anhang I des Statuts des VDP– 2008-D-572-2

Der Oberste Rat genehmigt die neue Planstelle des Rechtsassistenten des Vorsitzenden der Beschwerdekammer und die Aufnahme dieser Funktion in Anhang I des Statuts des VDP. Durch diese Ergänzung wird die Nummerierung in Anhang 1 des Statuts des VDP abgeändert. Das Statut des VDP ist verfügbar auf der Website: www.eursc.org

3. Einrichtung einer Abiturprüfungsstelle im Generalsekretariat der Europäischen Schulen163

Der OR beschließt die Einrichtung einer Abiturprüfungsstelle im Generalsekretariat der Europäischen Schulen sowie die Schaffung einer Planstelle für einen Abteilungsleiter ab dem 1. September 2007. Der OR genehmigt die Empfehlungen hinsichtlich der Qualität der Evaluation und der Kriterien zur Wahl der Experten und externen Prüfer (Punkt B. 3. des Berichts – 2007-D-172-3). C. INSPEKTIONSAUSSCHUSS 1. Relevante Bestimmungen aus der Vereinbarung über das Statut der Europäischen

Schulen

160 Beschlüsse dse OR, 14.-16. April 2010; schriftl. Verfahren Nr. 2010/03 vom 06.01.2010 bis zum 19.01.2010. 161 PR, 14. und 15. Januar 1965, Seite 28 162 Beschlüsse des OR, 27.-28. Januar 2004, Seite 7 163 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 11

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Artikel 15 bis 18 der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen enthalten Bestimmungen zur Zusammensetzung, den Befugnissen und den Kompetenzen des Inspektionsausschusses.

2. Funktion, Organisation und Arbeitsbedingungen der Inspektoren der ES 164 Der OR hat das Dokument 2009-D-353-de-4 „Reform des Systems der Europäischen Schulen“ (auf www.eursc.eu s. „Rechtliche Grundlagen der ES“ Punkt 5 „Reform des Systems der Europäischen Schulen“) genehmigt.

3. Belgische Inspektion165

Der Oberste Rat beschließt, auf Vorschlag der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens einen auswechselbaren/stellvertretenden Inspektor bzw. Inspektorin für den Inspektionsausschuss (Kindergarten und Primarbereich) zu ernennen. Der Oberste Rat beschließt, auf Vorschlag der flämischen Gemeinschaft Belgiens einen auswechselbaren/stellvertretenden Inspektor bzw. Inspektorin für den Inspektionsausschuss (für den Sekundarbereich) zu ernennen. Was die Präsenz der belgischen Inspektoren und stellvertretenden Inspektoren bzw. Inspektorinnen in den Inspektionsausschüssen und im Pädagogischen Ausschuss betrifft, genehmigt der Oberste Rat den folgenden Vorschlag: Aufrechterhaltung des status quo, wobei in den meisten Fällen die Teilnahme des ausgewechselten Inspektors statt des anderen ständigen Inspektors geduldet würde, vor allem wenn dies sich für notwendig erweist, z.B. bei Debatten über eine Lehrkraft bzw. Lehrkräfte einer bestimmten Gemeinschaft.

4. Einführung der neuen Inspektoren/innen – 2006-D-296-7166 Der OR genehmigt diese Dokumente, die auf der Website veröffentlicht werden.

5. Gemeinsames Rahmenwerk für die Inspektion im Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich – 2006-D-281-8167

Der OR genehmigt diese Dokumente, die auf der Website veröffentlicht werden: www.eursc.eu 6. Gruppeninspektion des Lehrplans im Fach „Entdeckung der Welt“ – 2008-D-271-7168 Der Oberste Rat genehmigt das Dokument über die Gruppeninspektion des Lehrplans im Fach „Entdeckung der Welt“ – 2008-D-271-7. D. PÄDAGOGISCHER AUSSCHUSS und VERWALTUNGS- UND FINANZAUSSCHUSS (VFA) 169 Die Sitzungen des Obersten Rates werden durch einen Gemischten Pädagogischen Ausschuss und einen Haushaltsausschuss vorbereitet.

164 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009, Seite 15 165 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 14 166 Beschlüsse des OR, 15.-16. April 2008, Seite 9 167 Beschlüsse des OR, 15.-16. April 2008, Seite 9 168 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 6 169 Im Zuge der Reform des Systems der ES wurde der Begriff VFA durch Haushaltsausschuss ersetzt (Beschluss des OR, 21.-23. April 2009 – 2009-D-353-4)

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2014-02-D-14-de-3 61/225

Beide Ausschüsse haben die Aufgabe, ihnen durch den Obersten Rat oder den Generalsekretär unterbreitete Themen und Vorschläge zu erörtern, sodass, wenn möglich einstimmig, eine Einigung erzielt werden kann, oder, sollte dies nicht möglich sein, die Auffassung der Mitglieder in einer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht wird ebenso wie die in Betracht zu ziehenden Alternativen. Die Zusammensetzung, Rolle, Beschlussfassungsmodalitäten und Erarbeitung der Zusammenfassung der gefassten Beschüsse und das Verfassen des Sitzungprotokolls des Gemischten Pädagogischen Ausschusses und des Haushaltsausschuss werden in ihrer jeweiligen Geschäftsordnung verankert, die der Genehmigung des Obersten Rates unterliegt,. Der Vorsitz des Haushaltsausschuss wurde zu den Sitzungen des Gemischten Pädagogischen Ausschusses eingeladen. Die Vorsitzenden des Gemischten Pädagogischen Ausschusses, werden eingeladen, den Sitzungen des Haushaltsausschusses beizuwohnen. Ihre Beteiligung ist bei der Besprechung pädagogischer Fragen mit finanziellen Folgen wünschenswert.170

Gemäß Artikel 11 der Geschäftsordnung des Obersten Rates wird der Verwaltungs- und Finanzausschuss mit der Vorbereitung der Beratungen des OR beauftragt.

Er bezieht Stellung zu juristischen und administrativen Fragen und Vorschlägen, die ihm vom OR oder vom Generalsekretär unterbreitet werden. Dabei versucht er, wenn möglich, eine einstimmige Genehmigung durch den Ausschuss herbeizuführen oder unterstreicht ggf. die unterschiedlichen zu berücksichtigenden Möglichkeiten. (Die Geschäftsordnung des VFA befindet sich in Dokument 2006-D-88-3. E. VERWALTUNGSRÄTE

1. Relevante Bestimmungen aus der Vereinbarung In Artikel 7, 19 und 20 der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen werden die Zusammensetzung, die Befugnisse sowie die Kompetenzen der Verwaltungsausschüsse festgehalten. Im Nachgang zu der Reform des Systems der Europäischen Schulen darf der Obersten Rat beschließen, die Entscheidungsgewalt bei einigen Fragen aus verschiedenen Bereichen der Schulleitung im Rahmen der hierfür vorgesehenen Haushaltsressourcen dem Verwaltungsrat zu übertragen. Zusätzliche Informationen über die Rolle, die Aufgabe und die Beschlüsse der Verwaltungsräte im Nachgang zu der Reform des Systems der ES befinden sich in dem Dokument 2009-D-353-4 (www.eursc.eu s. „rechtliche Grundlagen der ES”, Punkt 5).

2. Entwurf der Geschäftsordnung der Verwaltungsräte der Europäischen Schulen –

2009-D-910-2171

Der OR genehmigt den Entwurf der Geschäftsordnung der Verwaltungsräte der ES, die am 1. September 2010 in Kraft treten wird.

F. DIREKTOREN / BEIGORDNETE DIREKTOREN/INNEN

1. Relevante Bestimmungen aus der Vereinbarung

170 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Art. 12, Seite 6 171 Beschlüsse des OR,2.-4. Dezember 2009, Seite 6

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Die Funktion und die Verantwortlichkeiten der Direktoren/innen werden in Artikel 21 der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen definiert.

2. Statut der Direktoren S. Statut des abgeordneten Personals.

3. Änderung der Terminologie in 2003-D-7610-5: „Durchführungsbestimmungen zur Ernennung und Beurteilung der Direktoren und der beigeordneten Direktoren der ES“.

(2004-D-6210-1) 172 Der Oberste Rat (OR) genehmigt die terminologischen Abänderungen in Dokument 2003-D- 7610-5. 4. Vorschlag über die Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Ernennung und

Beurteilung der Direktoren und der beigeordneten Direktoren der ES – 2009-D-5010-4173 Der OR beschließt die Revision des Dokuments unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Delegationen. Hinsichtlich der "Beurteilung" beschließt der OR die Überarbeitung des Textes, der ihm dann zur Genehmigung vorgelegt wird. Der OR genehmigt die Durchführungsbestimmungen über die Ernennung und Beurteilung der Direktoren und beigeordneten Direktoren der ES – Dokument: 2009-D-422-5.174

5. Antrag zur Anpassung der Gehälter der Erzieher und der beigeordneten Direktoren/innen für den Primarbereich (2013-10-D-7-de-3)175

In Ermangelung der erforderlichen Mehrheit im Obersten Rat kann der Vorschlag über die Gehaltserhöhung für die beigeordneten Direktoren/innen des Primarbereichs von der Gehaltsstufe 4 auf die Gehaltsstufe 2 nicht genehmigt werden. G. PERSONALAUSSCHUSS S. Kapitel VII, Nr. 5. H. ELTERNVEREINIGUNG Relevante Bestimmungen aus der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen: Artikel 23. I. ERNENNUNGSMODALITÄTEN DER VERTRETER DER SCHÜLER Relevante Bestimmungen:

• Artikel 8 § 3 der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen • Artikel 38 b) der Allgemeinen Ordnung • Dokument 2005-D-231-de-5176

172 Beschlüsse des OR, 26.-27. Oktober 2004, Seite 2 173 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009, Seite 14 174 Beschlüsse des OR, 2.-4. Dezember 2009 schriftliches Verfahren (2009/24) vom 30. Juni 2009 bis zum 13.07.2009 175 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, schriftliches Verfahren Nr. 2014/2 vom 27. Januar 2014 176 Beschlüsse des OR, 31. Januar und 1. Februar 2006, Seite 5

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KAPITEL VIII BESCHWERDEKAMMER

A. RELEVANTE BESTIMMUNGEN

• Artikel 27 der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen • Statut der Beschwerdekammer (Dokument 2004-D-174) • Verfahrensordnung der Beschwerdekammer (Dokument 2007-D-124)

Für weitere Informationen siehe „Praktische Anweisungen für die Streitparteien“ auf der Webseite. B. ÄNDERUNG EINIGER ARTIKEL DER VERFAHRENSORDNUNG DER BESCHWERDEKAMMER –

2811-D-2008-3 Der OR genehmigt die Neufassung der Artikel 14, 15 und 19 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer, und zwar wie folgt: Ergänzung von Artikel 15 durch den folgenden Absatz: „Des Weiteren ist mit der Beschwerde eine Kopie des angefochtenen Beschlusses einzureichen, es sei denn, eine solche Rechtfertigung lässt sich nicht erbringen, oder, wenn es sich um einen impliziten Beschluss handelt, ein Beleg über die Einreichung einer Beschwerde.“ Ergänzung von Artikel 19 durch den folgenden Absatz: „In dringenden Fällen kann diese Frist auf Beschluss des Präsidenten der Urteilsbildung auf drei Tage verringert werden.“ Ergänzung von Artikel 14 durch den folgenden Absatz: „Die Beschwerde kann gegen Empfangsbescheinigung bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer abgegeben oder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übersandt werden, wobei der Poststempel maßgebend ist. Sie kann aber auch mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel eingereicht werden, wobei das Datum auf dem Übermittlungsdokument maßgebend ist. Wird die Beschwerde mittels eines der letztgenannten Verfahren erhoben, muss spätestens zwei Wochen danach das mit der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters versehene Original des Schriftstücks hinterlegt oder übersandt werden.“ C. REVISION VON ARTIKEL 62 DER ALLGEMEINEN SCHULORDNUNG DER EUROPÄISCHEN

SCHULEN (BESCHWERDEVERFAHREN) - 2010-D-189 de -4177 Der Oberste Rat genehmigt die Änderungen der Artikel 18, 57 bis 62 und 66 der Allgemeinen Schulordnung im Anschluss an oder hervorgerufen durch die Revision des vormaligen Artikels 62. Die neue koordinierte Version der Allgemeinen Schulordnung berücksichtigt die neue Nummerierung. Datum der Inkraftsetzung: sofort Die Schulordnung ist abrufbar auf der Website: www.eursc.eu. D. PERSONALBEDARF DER BESCHWERDEKAMMER DER EUROPÄISCHEN SCHULEN – 2013-

03-D-10-de-2)178 Der Oberste Rat genehmigt die EInrichtung einer neuen Beschäftigungskategorie für „Gerichtsschreiber“ im Statut des VDP sowie die dazugehörige die neue Gehaltstabelle. Ferner genehnmigt der Oberste Rat die Aufwertung der Planstelle der derzeitigen Assistentin des Vorsitzenden der Beschwerdekammer nach Maßgabe von Artikel 22.2 des VDP-Statuts. 177 Beschlüsse des OR vom 1., 2. und 3. Dezember 2010, S. 6 178 Beschlüsse des OR vom 16.-18. April 2013, Seite 13

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Schließlich genehmigt der Oberste Rat die Einrichtung einer neuen Planstelle für Assistenten. E. ABÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DER BESCHWERDEKAMMER DER

EUROPÄISCHEN SCHULEN (2013-03-D-9-DE-2179)

Der Oberste Rat hat die Abänderung von Artikel 26 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen wie folgt genehmigt: „Der Vorsitzende und die Mitglieder, die an der Beratung teilgenommen haben, sowie der Leiter der Geschäftsstelle, unterzeichnen die Urschrift des Beschlusses. Der Leiter der Geschäftsstelle stellt allen Parteien eine Abschrift zu. Bei Dringlichkeit und unbeschadet des Wortlauts der Artikel 25 und 26 Satz 1 kann die Urteilsformel, gegebenenfalls einschließlich der Entscheidung über die Kosten (lit. h) von Artikel 25) den Parteien im Voraus, noch vor Mitteilung des vollständigen Beschlusses mitgeteilt werden.“

179 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, schriftliches Verfahren Nr. 2013/13 vom 23.04.2013 bis zum 07.05.2013.

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KAPITEL IX

LEHRPERSONAL

A. STATUT DES ABGEORDNETEN PERSONALS180 1. Der OR genehmigt das Statut des abgeordneten Personals gemäß dem Dokument 2005-

D-162-2. 2. Der OR genehmigt die Revision von Artikel 65 des Statuts des abgeordneten Personals

der ES unter Berücksichtigung des „Memento hinsichtlich der Berufsreisen der Bediensteten und anderer Angestellten der Europäischen Gemeinschaften“.181

3. Jährliche Anpassung der Gehälter des abgeordneten Personals, des Generalsekretärs und der Ortslehrkräfte zum 1. Juli 2009 – Dokument 2211-D-2009-2182

4. Abänderung des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (2014-01-D-60-de- 3).

Der Oberste Rat beschließt, die Vorschläge über die Abänderung des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen, wie sie in Anhang I des Dokuments 2014-01-D-60-de-3 angeführt werden, zu genehmigen.

B. STATUT DER LEHRBEAUFTRAGTEN183 Hinweis: Die aktuelle Fassung des Statuts der Lehrbeauftragten ist auf der Website www.eursc.org zu finden.

1. Vorschlagsentwurf eines Statuts – 2013-02-D-17-de-2184 - Abänderungen des Entwurfvorschlags – 2013-04-D-3-de-1 - Finanzielle Auswirkungen des Vorschlagsentwurfs – 2013-02-D-30-de-2

Der Oberste Rat erkennt die Kostenneutralität des derzeitigen Vorschlagsentwurfs angesichts der dem Obersten Rat vorgestellten Änderungen an. Zwei Delegationen (BE und EL) bleiben bei ihren rechtlichen Vorbehalten gegenüber dem Textentwurf. Der Oberste Rat hat die zuständige Arbeitsgruppe beauftragt, die von Belgien zum unterbreiteten Entwurf geäußerten Bemerkungen zu prüfen. C. BEURTEILUNG DER LEHRKRÄFTE AN DEN ES185 Der OR legte die Leitlinien für die berufliche Evaluierung der Lehrkräfte im System der Europäischen Schulen fest. D. BESCHLUSS DES OR ÜBER DIE KONTROLLE DES NIVEAUS DER LINGUISTISCHEN

KOMPETENZEN DES NICHT-MUTTERSPRACHLICHEN ABGEORDNETEN PERSONALS – 2008-D-3510-4186

180 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005 181 Beschlüsse des OR, 2.-4. Dezember 2009, schriftliches Verfahren vom 18. Juni 2009 bis zum 3. Juli 2009 182 Beschlüsse des OR, 25. Januar 2010, schriftliches Verfahren (2010/04) vom 7. Januar 2010 bis zum 21. Januar 2010. Berichtigung der FR- und EN-Fassung dieses Dokumnets, schriftliches Verfahren vom 20. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2010. 183 APR, 26. und 27. April 1994, Seite 11 184 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 11 185 Beschlüsse des OR, 28. und 29. Januar 1997, Seite 10-17 186 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 8

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Der Oberste Rat genehmigt das Dokument 2008-D-3510-de-4 über die Kontrolle der linguistischen Kompetenzen nicht-muttersprachlicher abgeordneter Personalmitglieder, das auf der Sitzung des Obersten Rates angepasst wurde und unter dem AZ: 2008-D-3510-de-5 auf dem Website www.eursc.org eingesehen werden kann. Der Oberste Rat beschließt, die Auswirkungen und Folgen dieser Vorgehensweise nach zwei Jahren zu evaluieren. E. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM STATUT DES ABGEORDNETEN PERSONALS

1. Interne Strukturen im Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich187 Die Schulen können Koordinatoren/innen für die prioritären Bereiche im Rahmen des globalen Betrags der internen Ressourcenstrukturen ernennen. Jede Aufgabe sollte einer klaren Beschreibung entsprechen, die auch die Verantwortungsbereiche des/der ernannten Koordinators/in umfasst. Die Verteilung der Stundenplanentlastungen ist transparent zu gestalten. Die Schulleitung unterbreitet dem Verwaltungsrat jährlich im September/Oktober die Nutzung der internen Strukturressourcen. Jede Aufgabe entspricht einer klaren Aufgabenbeschreibung, die der Schulgemeinschaft mitzuteilen ist. Eine Ortslehrkraft kann anstelle einer abgeordneten Lehrperson mit dieser Aufgabe befasst werden; die gesamte Stunden- oder Unterrichtsstundenzahl in der internen Struktur darf jedoch den vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten.

Die Schule erhält einen jährlichen Betrag an internen Strukturressourcen je nach Schülerzahl:

i. Kindergarten und Primarbereich 1 Stunde / 65 Schüler/innen. Dieser Betrag umfasst die Stufenkoordination, die Fachkoordination, die LH-, SEN- und SWALS-Koordination.

ii. Sekundarbereich 1 Unterrichtsstunde / 40 Schüler/innen. Dieser Betrag umfasst die Entlastungen für die Stufenkoordination, die Fachkoordination, die Stundenplangestaltung, die LH-, SEN- und SWALS-Koordination.

iii. Die Sekundarschulen, die über 1.000 Schüler verzeichnen, haben Anrecht auf 6 zusätzliche Stunden für interne Strukturen.

Die Schulen sollten über eine effiziente und transparente mittlere Managementorganisation verfügen. Der Direktor unterbreitet dem Verwaltungsrat jährlich einen Bericht über die Verwendung bestimmter Ressourcen für interne Strukturen. Jede Aufgabe entspricht einer klaren Aufgabenbeschreibung, die der Schulgemeinschaft mitzuteilen ist.

2. Antrag auf Entlastung zur Revision des Mathematiklehrplans – 2009-D-102-3

Der OR genehmigt dem Sekretär der AG eine Entlastung von 3 Unterrichtsstunden. Der OR gewährt dem Sekretär der AG für die Revision des Mathematiklehrplans 2009 eine Entlastung von 3 Unterrichtsstunden. Diese Entlastung endet 2012.188

3. Steuern 189 187 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Anhang I zu Dokument 2011-01-D-33-de-7 188 Beschlüsse des OR, 12., 13. und 14. April 2011, Anhang I zu Dokument 2011-01-D-33-de-7

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Die Mitglieder des Lehrpersonals entrichten die Steuern auf ihr nationales Gehalt. Dagegen sind die zusätzlichen Vergütungen, die Entschädigungen und Zulagen, die in Anwendung der Bestimmungen des Statuts des Lehrpersonals gezahlt werden, vollkommen steuerfrei. Keinesfalls darf den Lehrern eine doppelte Besteuerung ihres nationalen Gehalts auferlegt werden.

4. Vorschriften bezüglich des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem Personal der Schulen 190

Der Oberste Rat hat Vorschriften bezüglich des Datenschutzes der Personalangaben, der Gehaltsberechnungsangaben und der pädagogischen Unterlagen erlassen.

5. Vorschriften bezüglich des Datenschutzes der Personalangaben im Zusammenhang mit dem ELEE-System

Der Oberste Rat hat Vorschriften bezüglich des Datenschutzes der Personalangaben in Zusammenhang mit dem ELEE-System erlassen (412-D-93). 191

6. Detaillierte Anwendungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Mitglieder des abgeordneten Personals192

1. Der OR beschließt: a. Vermögenswirksame Leistungen als Gehaltsbestandteil der deutschen Lehrkräfte (96-D-

103) 193-194 Der OR beschließt, dass der vom deutschen Staat gezahlte Zuschuss in Höhe von 13 DM nicht Bestandteil des nationalen Gehalts ist, da er unabhängig davon ausgezahlt wird. Der Zuschuss darf demnach nicht vom europäischen Gehalt abgezogen werden.

b. die Prämie von 15,60, die von der deutschen Regierung gezahlt wird (bzw. DM 7,80 oder DM 20,80), nicht von den Europäischen Dienstbezügen abgezogen werden darf, weil sie nur ein Vorschuss des Arbeitsgebers ist.

c. die Schule den Lehrkräften die von den Dienstbezügen von der deutschen Regierung eingehaltenen DM 52,- nicht erstatten kann, weil dieser Betrag Eigentum der Lehrkraft bleibt, da er ja auf deren Sparkonto überwiesen wird.

2. Der OR beschließt, dass die in Deutschland erhoben Kirchensteuer bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht als staatliche Steuer berücksichtigt werden kann, weil es sich um eine freiwillige Abgabe handelt. 3. Der Oberste Rat genehmigt das Rückerstattungsverfahren der zusätzlichen Beträge, die ursprünglich von den von den niederländischen Lehrkräften gezahlten Beträgen abgehalten wurden, gemäß Artikel 30, Ziffer 1 des Statuts des Lehrpersonals ab dem 1. Januar 1995.195 4. Der Oberste Rat beschließt folgendes: Wird die Zahlung von Familienzulagen auf der nationalen Gehaltsabrechnung einer Lehrkraft nicht ausgewiesen, kann die Europäische Schule die Familienzulagen nach Artikel 18 des Statuts des Lehrpersonals nur auf Vorlage eines Belegs zahlen, der begründet, weshalb die Lehrkraft die Familienzulagen in ihrem Herkunftsland nicht oder nicht mehr bezieht. 189 APR, 25., 26. und 27. Januar 1957, Seite 8, Punkt 6 190 APR, 27. und 28. April 1993, Seite 12 bis 25 191 APR, 25. und 26. Januar 1994 192 APR, 8. und 9. Dezember 1977, Seite 42, APR, 9. und 10. Mai 1978, Seite 68 und APR, 10. und 11. Dezember 1981, Seite 43 193 Beschlüsse des OR, 23.-24. April 1996, Seite 13 194 Übersetzung der EN-Fassung 195 APR, 27. und 28. April 1995

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5. Der Oberste Rat genehmigt, dass die deutschen Lehrkräfte der Europäischen Schulen gemäß dem Pflichtbeitrag im Sinne von Artikel 24 des Statuts des Lehrpersonals ab dem 1. Januar 1995 in den Genuss der deutschen Versorgungskasse gelangen.196 6. Berechnung des Abgangsgeldes der deutschen Lehrkraft ab dem 1. Juli 1997. 197 Der OR bekräftigt die Auslegung des VFA bezüglich der Vorschriften nach Artikel 72 des Statuts des Abgeordneten Personals: das letzte nationale Monatsgrundgehalt, das ausschlaggebend für die Berechnung des Abgangsgeld ist, entspricht dem auf dem letzten nationalem Gehaltsauszug vermeldeten Gehalt. In der Masse, wo ein Teil des Grundgehalts in der Rubrik “Transferzulage” order unter anderen Bezeichnungen vermeldet wird, ist dieser Betrag auf fas Grundgehalt zu verrechnen und bei der Berechnung des Abgangsgelds zu berücksichtigen. 7. Elternurlaub für die Mitglieder des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen – Dokument– 2012-02-D-67-de-4198 Der Oberste Rat genehmigt die Änderungen an Artikel 42 und 66 des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen gemäß den Angaben aus Anhang I des betreffenden Dokuments. Die Änderungen treten am 1. Juni 2012 in Kraft. 8. Evaluation der Kosten für die Gewährung eines 10. Dienstjahres und Transfer von Lehrkräften (2012-09-D-34-de-2). Vorschlag der Delegation des VK (2012-09-D-34-de-2-addendum-UK) 199

Der Oberste Rat, der sich in diesem Punkt uneinig ist, beschließt die Ausarbeitung eines Memorandums, das sich auf den Vorschlag des VK sowie auf das Statut des abgeordneten Personals stützt und eine striktere und einheitliche Strategie bei der Gewährung eines 10. Dienstjahres sowie eine gewisse Flexibilität in den Bestimmungen über die Versetzung von Lehrkräften regeln soll. 7. Berechnung des persönlichen Beitrags zur Unfallversicherung200 Der Oberste Rat stellt fest, dass für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften der persönliche Beitrag zur Unfallversicherung anhand des Grundgehalts berechnet wird, wobei der Berichtigungskoeffizient nicht berücksichtigt wird. Er beschließt, dass die Europäischen Schulen dieselbe Berechnungsmethode anwenden müssen wie die Europäischen Gemeinschaften.

8. Ausgleichszulage S. E.11

196 APR, 27. und 28. April 1995 197 Beschlüsse des OR, 14. und 15. Oktober 1997, Seite 2-3 198 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seite 2, schriftliches Verfahren Nr. 2012/14 vom 2.05.2012 bis zum 14.05.2012 199 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seite 6 200 APR, 8. und 9. Dezember 1977, Seite 42 sowie APR, 9. und 10. Mai 1978, Seite 68

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9. Vorlage von Belegen durch das Lehrpersonal Unterlagen zur Berechnung der Angleichung gemäß Art. 49 des Statuts des abgeordneten Personals der ES - 1611-D-2005-3 201 Der Oberste Rat bekräftigt: • dass die Bestimmung des Artikels 49 des Statuts, die endgültige Berechnung der Angleichung

auf der Grundlage rechtsgültiger Steuerbescheide durchzuführen, einzuhalten ist, • dass die Lehrkräfte gemäß Artikel 19 des Statuts verpflichtet sind, alle Auskünfte zu erteilen,

die sich auf seine Rechte und Pflichten gemäß dem Statut beziehen, • dass unter diese Auskunftspflicht auch die Vorlage der zur Berechnung der Angleichung

erforderlichen Steuerbescheide gehört. Der Oberste Rat beauftragt die Schulen: in denen Lehrkräfte die Vorlage von Steuerbescheiden verweigern oder verzögern, die nationalen Steuern auf „Null“ zu setzen und gezahlte Angleichungen wieder einzuziehen und die gezahlten Beträge von den laufenden Bezügen einzubehalten; in denen Steuerbescheide mit großer Verspätung vorgelegt werden und in Folge die endgültige Angleichung ebenfalls nur verspätet erfolgen kann, die daraus resultierende Rückzahlung unverzüglich und vollständig einzufordern. Der Oberste Rat bekräftigt, dass die Bestimmungen des Artikels 49 des Statuts als allgemein bekannt angesehen und vorausgesetzt werden; dass durch die wiederholten Aufforderungen zur Vorlage von Steuerbescheiden die Verjährung gehemmt wird und die Einrede der Verjährung nach Artikel 73 des Statuts nicht gegeben ist.

10. Jährliche Reisekosten 202 Der Oberste Rat beschließt, dass ab 1981 die Kosten für die jährliche Heimreise der Lehrkräfte der Europäischen Schule Varese in Richtung Norden unter Zugrundelegung der kürzeren Strecke über Porto Ceresio und Lugano zu berechnen sind.

11. Zeitpunkt der Nachzahlungen aufgrund der Anpassung der Dienstbezüge 203 Für die Nachzahlungen infolge der Anpassung der Dienstbezüge beschließt der Oberste Rat folgendes Verfahren. Vorschläge für die Änderung des Statuts des Lehrpersonals zur Umsetzung der Beschlüsse des Ministerrates über die Gehaltstabellen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften werden dem Verwaltungs- und Finanzausschuss unterbreitet. Der Mechanismus des Übergangs von der alten zur neuen Gehaltstabelle muss daraus klar hervorgehen. Der Oberste Rat ermächtigt den Verwaltungs- und Finanzausschuss, diese Vorschläge im schriftlichen Verfahren, vorbehaltlich der späteren Zustimmung des Obersten Rates, zu genehmigen. Die Antworten der Delegationen müssen innerhalb von zwei Wochen vorliegen. Bei einmütiger Zustimmung des Verwaltungs- und Finanzausschusses werden den Lehrkräften die nach diesen Änderungen der Statutsbestimmungen über die Besoldung geschuldeten Beträge ausgezahlt. Die vom Verwaltungs- und Finanzausschuss gebilligten Änderungen werden dem Obersten Rat unterbreitet. Bis letzterer seine Zustimmung erteilt hat, ist auf allen nach den neuen Bestimmungen erstellten Gehaltsabrechnungen zu vermerken, dass die Zahlungen vorbehaltlich der Zustimmung des Obersten Rates erfolgen. 201 Beschlüsse des OR, 31. Januar und 1. Februar 2006, Seite 6 202 APR I, 10. und 11. Dezember 1980, Seite 38 203 APR, 18. und 19. April 1985, Seite 5 und 6

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Sprechen sich ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungs- und Finanzausschusses gegen eine neue Bestimmung aus, erfolgt keine Zahlung.

12. Französische Familienzulagen204 Der OR vertritt den Standpunkt, dass die von den frz. Behörden ergriffenen Maßnahmen keine Diskriminierung gegenüber den an den ES abgeordneten Lehrkräfte darstellen, da sie einfach auf spezifische Einkommensgrenzen zugeschnitten sind und demzufolge allgemeiner Anwendung sind.

13. Krankenversicherung der niederländischen Lehrkräfte – 2006-D-38-3205 Der Oberste Rat genehmigt Folgendes: - Bei der Berechnung der Europäischen Zulage sind die Beitragsleistungen der niederländischen Lehrkräfte zur „Zorgverzekering“ als obligatorische Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des Artikels 49, Absatz 2. Buchstabe b) des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen zu behandeln. - Niederländische Lehrkräfte haben die Leistungen der „Zorgverzekering“ als vorrangige Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. - Die Krankenversicherung der Europäischen Schulen kann lediglich als nachrangige Versicherung im Rahmen ihrer Erstattungsregelungen für die von der „Zorgverzekering“ nicht erstatteten Kosten in Anspruch genommen werden. Die vorstehenden Beschlüsse treten rückwirkend zum 1 Januar 2006 in Kraft. Sie finden ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Lehrkraft zur „Zorgverzekering“ Anwendung. Der Beschluss des Obersten Rates vom 27./28. April 1995, wonach bei der Berechnung der europäischen Zulage die „ZKOO-tegemoetkoming“ als Bestandteil des nationalen Gehaltes unter gewissen Voraussetzungen außer Ansatz bleibt, wird mit Wirkung vom 01. Januar 2006 aufgehoben. Das Statut des abgeordneten Personals wird dementsprechend angepasst und auf der Website veröffentlicht.

14. Erhöhung des Beitragssatzes zum Krankenkassenfonds – 2007-D-52-de-3206 Der OR beschließt, den Beitragssatz für die Krankenkasse mit Inkraftsetzung ab dem 1. Januar 2008 auf 3,3% zu erhöhen, wobei 2,2% zu Lasten der Schulen und 1,1% zu Lasten der Personalmitglieder fallen. 15. Planstellen für abgeordnete Lehrkräfte im Kindergarten, Primar- und

Sekundarbereich – pro Schule 15.1 Schuljahr 2010-2011 - Dokument 2009-D-117-fr-3 und 2011-D-2009-

fr/en/de-1 Addendum zum Dokument 2009-D-117-de-3 207

Der OR hat: - das vorstehend erwähnte Dokument über die Anträge auf Schaffung und Streichung von Planstellen für das Lehrpersonal im September 2010 und Ausblick auf 2011 / Bestehende Planstellen und nicht-besetzte Stellen, die im September 2010 zu besetzen oder erneut zu schaffen sind / Bestehende und nicht-besetzte Planstellen (auf Antrag der Schule)/ pro

204 Beschlüsse des OR, 27. und 28. Oktober 1998, Seite 7 205 Beschlüsse des OR, 30.-31. Januar 2007, Seite 5 206 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 9 207 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 2. Schriftli. Verfahren Nr. 2009/36 vom 9.12.2009 bis zum 6.01.2010.

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Schule und pro Unterrichtsstufe sowie das Addendum zu diesem Dokument genehmigt.

15.2 Schuljahr 2011-2012 – 2010-D-167-de-5208

Der Oberste Rat genehmigt das Dokument über die Planstellen für abgeordnete Lehrkräfte im Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich für das Schuljahr 2011-2012 unter Berücksichtigung von:

• Die Planstelle des Erziehungsberaters in Karlsruhe wird von Dänemark und nicht Italien besetzt.

• Die Französischsprachige Gemeinschaft Belgiens äußert Bedenken und erklärt, dass sie keine neuen Stellen besetzen wird. Sie wird jedoch versuchen, die geschaffenen und derzeit nicht besetzten Planstellen zu besetzen.

• Die Flämischsprachige Gemeinschaft Belgiens äußert Bedenken zu den Anträgen auf Stellenschaffungen im Sekundarbereich in der Niederländischabteilung der ES Brüssel IV.

• Frankreich kann keine Verpflichtungen hinsichtlich der Besetzung von zusätzlichen budgetären französischsprachigen Planstellen eingehen. Es wird jedoch die Vertretung der Lehrpersonen zu Ende ihrer Dienstzeit für bestehende Planstellen wahrnehmen.

• Finnland könnte Planstellen für nicht muttersprachliche Lehrpersonen besetzen.

• Die Delegationen, die Personal für französisch-, englisch- und deutschsprachige Posten entsenden, werden die Aufteilung der Planstellen unter diesen Mitgliedstaaten gemeinsam festlegen.

15.3 Schuljahr 2013-2014 – 2012-09-D-39-de-3209

Der Oberste Rat stimmt dem Dokument prinzipiell zu, wenn auch mit dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten sich untereinander über die Besetzung der Planstellen einigen und dass jeder Mitgliedstaat das Büro über die Planstellen informiert, die er besetzen wird. Ein endgültiges Dokument wird ausgearbeitet und in den kommenden Monaten verteilt. Für die französische Delegation macht es keinen Sinn, Planstellen zu genehmigen, die nicht besetzt werden, sodass sie sich ihrer Stimme enthält.

16. Antrag des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Inspektion des

abgeordneten Personals an den ES – Dokument 2009-D-709-de-3210 Der Oberste Rat hat den nachstehenden Text genehmigt: „Unter Berücksichtigung des Anstiegs der Anzahl der von den britischen Behörden abgeordneten Lehrkräfte und demzufolge der entsprechend steigenden Zahl der zu erledigenden Inspektionsaufgaben darf das Vereinigte Königreich auf eigene Initiative Inspektoren/innen ohne vertragliche oder satzungsmäßige Bindung mit den Europäischen Schulen ernennen, welche die beiden zuständigen Inspektoren/innen bei der Inspektion des durch dieselben britischen Behörden abgeordneten Personals unterstützen gemäß den Bestimmungen aus dem Statut des abgeordneten Personals und den betreffenden Regelwerken.

208 Beschlüsse des OR, 1., 2. und 3. Dezember 2010, S. 9 209 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seite 5. 210 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 2. Schriftli. Verfahren Nr. 2009/41 vom 21.12.2009 bis zum 11.01.2010.

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Dem Generalsekretariat werden die Namen der ernannten Inspektoren/innen mitgeteilt, das den Inspektionsausschuss und den Obersten Rat in Kenntnis setzt. Die Übertragung eines Teils der Aufgaben auf diese Inspektoren/innen, die als externe Assistenten fungieren, fällt unter die alleinige Verantwortung der britischen Behörden und vollumfassend zu ihren Lasten, d.h. keine zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Ernennung der externen Assistenten entfallen auf den Haushalt der Europäischen Schulen, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, wenn die externen Assistenten anstelle der vom OR ernannten nationalen Inspektoren/innen agieren. Diese Kosten werden gemäß den für die Inspektoren/innen der ES geltenden Bestimmungen im Rahmen der Gesamtmittel für die Inspektionen entsprechend dem jährlichen Tätigkeitsplan erstattet. Auf einem Plan der Inspektionen der Lehrkräfte ist zu vermerken, ob diese Inspektionen von den nationalen Inspektoren/innen oder ihrem/n Assistenten durchgeführt werden. Der Plan ist dem Generalsekretariat vor jedem Schulbesuch vorzulegen.“

17. Revision der Gehaltstabelle des abgeordneten Personals – Bericht der Arbeitsgruppe – 2010-D-210-de-3 und Addendum zu Dokument 2010-D-210-de-3 – 311-D-2010-de-1211

Der Oberste Rat genehmigt die Revision der Gehaltstabelle des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen sowie den Grundsatz und die Kriterien der einschlägigen Berufserfahrung im Hinblick auf die Festlegung der Einstiegsstufe an den Europäischen Schulen. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Personalmitglieder, die ab dem 1. September 2011 in den Dienst der Europäischen Schulen treten. Das Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (2009-D-513), das auf der Website www.eursc.eu abrufbar ist, wird entsprechend abgeändert.

18. Abänderung des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (2013-09-D-46-de-3)212

Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag, ab dem 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe von 6% zu erheben.

F. PERSONALAUSSCHUSS

1. Satzungsgemäße Bestimmungen Artikel 22 der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen. Der Oberste Rat hat die Bestimmungen dieses Artikels (Artikel 42 des Statuts des Lehrpersonals) folgendermaßen ausgelegt:213 "Stellvertreter den Personalausschuss auf den Sitzungen vertreten, zu deren Teilnahme er eingeladen wird. Der Personalausschuss kann jedoch für pädagogische Tagungen, auf denen Fragen behandelt werden, für die Fachleute zuständig sind (Prüfung von Stundenplänen, Prüfung von Lehrplänen usw.), Vertreter anweisen, die nicht zu seinen Mitgliedern oder deren Stellvertretern gehören, insofern die gewählten Vertreter für diese Fragen nicht zuständig sind.“ „Der Personalausschuss darf auf keinen Fall Vertreter, die nicht gewählt worden sind, zur Teilnahme an Tagungen bestimmen, auf denen das Statut des Lehrpersonals betreffende Fragen erörtert werden.

211 Beschlüsse des OR, 1., 2. und 3. Dezember 2010, Seite 7 212 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, Seite 7 213 APR, 2. und 3. Dezember 1969, Seite 19

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Ferner darf die durch frühere Beschlüsse des Obersten Rates festgesetzte Zahl der Vertreter des Personalausschusses in den Gremien und Ausschüssen nicht beschritten werden."

2. Teilnahme an den Sitzungen des Obersten Rates - S. Verfahrensregeln des Obersten Rates.

- Der Vorsitzende des Personalausschusses überreicht einen Bericht über den Verlauf des vorangegangenen Schuljahres.

3. Stundenplankürzungen für Mitglieder des Personalausschusses214 Die Stundenplankürzungen für die Mitglieder des Personalausschusses werden folgendermaßen genehmigt215:

• Die wöchentliche Stundenplankürzung beläuft sich für den Vertreter des Kindergartens/ Primarbereichs auf drei Stunden und für den Vertreter des Sekundarbereichs auf drei Unterrichtsstunden.

• Eine zusätzliche Entlastung von einer Stunde wird für den Vertreter des Kindergartens/

Primarbereichs und von einer Unterrichtsstunde für den Vertreter des Sekundarbereichs an Schulen mit mehr als 2.000 Schülern gewährt.

• Die Schule, die den jährlichen Vorsitz innehat, erhält eine zusätzliche Entlastung von einer

Stunde für den Primarbereich und von einer Unterrichtsstunde für den Sekundarbereich.

• Die Generalsekretärin kann dem Sekretär des Personalausschusses eine Entlastung zusätzlich zu der einen allen Mitgliedern des Personalausschusses gewährten Entlastungstunde genehmigen. Dem Sekretär des Personalausschusses stehen bis zu fünf Unterrichtsstunden zur Verfügung, wenn er eine Lehrperson des Sekundarbereichs ist, oder fünf Stunden, wenn er eine Lehrperson des Kindergartens/Primarbereichs ist.

G. GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG216 Der Oberste Rat erkennt ausdrücklich die für die Ausübung der gewerkschaftlichen Betätigung an (Freiheit der Rede, Versammlungsfreiheit, Recht der Anbringung von Anschlägen), wobei die Direktoren vorher über die Stunde und Tagesordnung der Sitzung und über den Text der am Anschlagbrett gemachten Mitteilungen unterrichtet werden. H. FORTBILDUNGEN217 Der Oberste Rat ist der Ansicht, dass es wünschenswert ist, innerhalb der Grenzen der finanziellen und pädagogischen Möglichkeiten:

• pädagogische Tagungen im Rahmen der Europäischen Schulen zu organisieren, • Lehrern zu ermöglichen, an Fortbildungskursen teilzunehmen, die in den Ländern der

Europäischen Gemeinschaften abgehalten werden.

1. Struktur für die Fortbildung für das Personal des Kindergartens und Primarbereichs der Europäischen Schulen – 2005-D-371-5218

214 Beschlüsse des OR, 20.-22. Oktober 2008, S. 8 215 Beschlüsse des OR, 12., 13. und 14. April 2011, Anhang I zu dem Dokument 2011-01-D-33-en-7 216 APR, 12. und 13. Mai 1969, Seite 32 217 APR, 12. und 13. Mai 1969, Seite 34, APR I, 25. und 26. Mai 1982, Seite 67, APR, 24. und 25. Mai 1984, Seite 23 und APR, 18. und 19. April 1985, Seite 6 218 Beschlüsse des OR, 31. Januar und 1. Februar 2006, Seite 7

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Der Oberste Rat genehmigt mit Inkraftsetzung ab dem 1. Januar 2007 das Dokument 2005-D-371-de-5, welches das Dokument 5212-D-1998 aufhebt und es ersetzt, und fordert die Inspektoren/innen des Sekundarbereichs auf, ein ähnliches Dokument zu erstellen. Der Vorsitzende des Inspektionsausschusses für den Sekundarbereich nimmt dieses Mandat an.

2. Allgemeines Rahmenwerk für die Fortbildung im Sekundarbereich der ES – 2010-D-531-de-4. 219

Der OR genehmigt diese Dokumente, die auf dem Website veröffentlicht werden: www.eursc.org

3. Arbeitsgruppe „Troika II“ - Experimentelles Erziehungsprojekt in Parma (2004-

D-2310-1)220 Der OR genehmigt die Teilnahme von Lehrkräften, die am europäischen experimentellen Erziehungsprojekt in Parma mitwirken, an Fortbildungsseminaren, die für die Lehrkräfte der ES veranstaltet werden, wobei die Kosten dieser Teilnahme zu Lasten der Italienischen Behörden fallen. Der OR beauftragt die Inspektionsausschüsse mit Überlegungen bzgl. der Modalitäten der pädagogischen Unterstützung des Projekts und mit der Unterbreitung detaillierter Vorschläge pädagogischer Tragweite mit entsprechender Finanzaufstellung im Januar 2005.

4. Vergütung von Sachverständigen im Rahmen von Fortbildungen an europäischen Schulen - Antrag auf Erhöhung und Anpassung – 2007-D-302-en-3 221

Der OR beschließt, die den Sachverständigen im Rahmen von Fortbildungen an den Europäischen Schulen eingeräumte Vergütung auf 300 € pro Tag festzulegen. Dieser Beschluss wird unverzüglich in Kraft gesetzt. Die Höhe dieser Vergütung kann alle 3 Jahre revidiert werden. I. SITZUNGEN DER FACHBEREICHSKONFERENZEN222 Der OR beschließt, die Teilnahme an den Fachbereichskonferenzen auf einen Vertreter je Schule zu begrenzen. J. TEILNAHME DES PERSONALS DER ES AN VERANSTALTUNGEN IM RAHMEN DER SOZIALEN TÄTIGKEIT223 Der Oberste Rat stimmt folgender Vereinbarung mit der Kornmission der Europäischen Gemeinschaften zu:

1. Teilnahme der Lehrkräfte an den van der Kommission veranstalteten Sprachkursen, Sport- und Freizeitgruppen

Die Kommission ist damit einverstanden, dass die Lehrkräfte der Europäischen Schulen an den Sprachkursen, Sport- und Freizeitgruppen, die sie durchführt, zu den gleichen Bedingungen wie ihre eigenen Beamten teilnehmen können.

2. Teilnahme der Kinder der Lehrkräfte der Europäischen Schulen an den von der Kommission veranstalteten Ferienlagern und Schneeferien

219 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 16, 220 Beschlüsse des OR, 26.-27. Oktober 2004, Seite 6 221 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 9 222 APR, 9. und 10. Dezember 1982, Seite 40 223 APR, 25. und 26. Mai 1976, Seite 55 und 56

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Die Kommission ist damit einverstanden, dass die Kinder der Lehrkräfte der Europäischen Schulen an den Ferienlagern und Schneeferien zu den gleichen finanziellen Bedingungen teilnehmen können, wie sie für die Kinder ihrer Beamten gelten. 1976 wird die Kommission versuchsweise die mit dieser Beteiligung verbundenen Kasten übernehmen. Sollten jedoch diese Kosten so hoch sein, dass sie das Gleichgewicht des betreffenden Haushaltpostens der Kommission ernsthaft gefährden, könnte sich die Kommission an den Verwaltungs- und Finanzausschuss wenden, um eine entsprechende Verstärkung dieses Postens durch eine Zahlung aus dem Haushaltsplan der Europäischen Schulen zu erwirken. Ab 1977 wird die Kommission die Kosten, die mit der Teilnahme der Kinder von Lehrkräften an von ihr veranstalteten Ferienlagern und Schneeferien verbunden sind, übernehmen. Die Europäischen Schulen haben dafür keinen Beitrag zu leisten. Zum Ausgleich wird die Kommission ihre Mittel für soziale Tätigkeiten um einen Betrag aufstocken, der die zusätzlichen Aufwendungen für die Kinder von Lehrkräften deckt. Die Höhe dieses Betrages wird bei der Prüfung des Haushaltsentwurfs für 1977 festgelegt. K. ABORDNUNG VON LEHRKRÄFTEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN

PATENTORGANISATION ALS DEN ZWÖLF MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 224

Der Oberste Rat beschließt, dass die Regierungen der Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, Abordnung von Lehrkräften zur Europäischen Schule München gebeten werden können, um: a. den Unterricht einer anderen Sprache als der sieben Amtssprachen der Europäischen

Gemeinschaften sicherzustellen (Norwegen, Schweden); b. den Unterricht im Rahmen der neun Sprachabteilungen zu erteilen (Österreich, Schweiz,

usw.). Für die Abordnung dieser Lehrkräfte schreibt der Oberste Rat folgendes Verfahren vor: Es ist Aufgabe des Verwaltungsrates der Europäischen Schule München, die Schaffung der von der Schule benötigten Planstellen zu beantragen, und zwar unter Angabe der Staatsangehörigkeit der Lehrkräfte, um deren Abordnung gebeten wird. Handelt es sich um Lehrkräfte anderer Länder als der zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nimmt der Direktor der Europäischen Schule München mit der betreffenden Regierung Kontakt auf, um zu erfahren, oh sie bereit ist, die von der Schule benötigte Lehrkraft abzuordnen. Ist das betreffende Land damit einverstanden, steht dem Obersten Rat nach Anhörung des Pädagogischen Ausschusses und des Verwaltungs- und Finanzausschusses in letzter Instanz die Entscheidung über die Schaffung dieser Planstelle zu. L. VORÜBERGEHENDE UMWANDLUNG DER ABGEORDNETEN PLANSTELLE ‘LEITER/IN DER

RECHNUNGSFÜHRUNGSABTEILUNG’ IN EINE VDP-PLANSTELLE (2013-10-D-19-de-2)225 Der Oberste Rat genehmigt die vorübergehende Umwandlung der abgeordneten Planstelle ‘Leiter/in der Rechnungsführungsabteilung’ in eine VDP-Planstelle, wenn das Einstellungsverfahren eines abgeordneten Experten fehlschlagen sollte.

224 PRNET, 9. und 10. Dezember 1976, Seite 14 und 15 225 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, Seite 8

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KAPITEL X

VERWALTUNGS-UND DIENSTPERSONAL

A. STATUT DES VERWALTUNGS- UND DIENSTPERSONALS226 Der OR genehmigt das Statut des Verwaltungs- und Dienstpersonals mit unverzüglicher Inkraftsetzung (Originalfassung 2007-D-153-en-2).227

1. Revision des Vdp-Statuts – Zwischenbericht und Konkrete Vorschläge der Arbeitsgruppe Vdp (2013-10-D-18-de-2)228

Der Oberste Rat genehmigt die konkreten Abänderungsvorschläge der Artikel 5.4 & 5.5, 7.3 & 7.4, 15 und 24 bis des Statuts des Verwaltungs- und Dienstpersonals, die dem Anhang des Dokuments „Revision des VDP-Statuts - 2013-10-D-18-de-2“ (Seiten 12, 13, 14 und 15) zu entnehmen sind, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014. 2. Bericht der Arbeitsgruppe: Statut des Vdp – 2010-D-529-de-2229 Der Oberste Rat genehmigt die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Statut des VDP“ (Änderungen des Anhangs I und Anwendung von Artikel 7.2. des Statuts). Eine Verlängerung des Mandats der Arbeitsgruppe wird zur Klärung von Artikel 25.4 gewährt. Der Oberste Rat nimmt zur Kenntnis, dass die ab Januar 2011 geschaffenen VDP-Planstellen erst besetzt werden können, wenn der Haushalt 2011 von der Haushaltsbehörde genehmigt worden ist. Das angepasste Statut des VDP ist auf folgender Website veröffentlicht: www.eursc.eu.

2.1. Dienstpersonal Bezüglich des Dienstpersonals (Handwerker, Gärtner, Wartefrauen usw.) beschließt der Oberste Rat, dass dieses Personal der örtlichen Regelung hinsichtlich der Einstellungsbedingungen, der Löhne und der verschiedenen Vergünstigungen, der sozialen Sicherheit und der Steuern unterliegen soll.

2.2. Buchhalter und Sekretärinnen Der Oberste Rat beschließt: a. dass die Sekretärinnen und Buchhalter an Ort und Stelle durch den Direktor der Schule

eingestellt werden; b. dass die Beschäftigungsbedingungen, und zwar hinsichtlich: - der Einstellungs-und Kündigungsbedingungen der Anstellung - der Löhne und der damit verbundenen Vergünstigungen - der Urlaubsregelung

aufgrund der Regelungen festgesetzt sind, die an dem Orte, an welchem sich die Schule befindet, Geltung haben. Er hält es für wünschenswert, die Besoldung zwischen den Mindest- und Höchstsätzen der Bezüge festzusetzen, die für die zur Besoldungslaufbahn C1 gehörenden Beamten der Gemeinschaft vorgesehen sind.

226 PRNET, 16. und 17. Juni 1965, Seite 19 und 20 sowie APR, 22. und 23. Mai 1973, Seite 98 227 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 13 228 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, schriftliches Verfahren Nr. 2014/2 vom 27. Januar 2014 229 Beschlüsse des OR, 1., 2. und 3. Dezember 2010, Seite 12

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Die Vergütung der Hauptbuchhalter der Europäischen Schulen Luxemburg, Brüssel, Mol und Varese kann den Höchstsatz der C l-Beamten jedoch um 7% übersteigen.

c. dass die Vorschriften des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, hinsichtlich der sozialen

Sicherheit 230 und der Steuern Anwendung finden.

3. Erzieher/innen und Assistenten/innen im Kindergarten 3.1 Aufgabenbeschreibung

Der OR hat das vom Pädagogischen Ausschuss unterbreitete Dokument „Beschreibung der Funktionen der Erzieher(innen) im Kindergarten” genehmigt.231

3.2 Antrag zur Anpassung der Gehälter der Erzieher/innen (2013-10-D-7-

de-3)232

Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag zur Vereinheitlichung der Gehälter der Erzieher/innen mit denen der Lehrkräfte des Primarbereichs, demzufolge den Erziehern/innen das gleiche Gehalt gewährt wird, wie den Lehrkräften des Primarbereichs (indem für beiden Personalkategorien die Gehaltsstufe 7 anstelle der Gehaltsstufe 8 für die Erzieher/innen und der Gehaltsstufe 7 für die Lehrkräfte des Primarbereichs vorgesehen wird), und die entsprechende Abänderung von Anhang IV des Personalstatuts ab dem 1. September 2014.

4. Modalitäten zur Anwerbung von Kindergarten-Assistentinnen – 2003-D-169-

2233 Der OR genehmigt den Vorschlag, demzufolge die Direktoren/innen Kindergartenassistentinnen einstellen können, wenn die Schüleranzahl dies rechtfertigt, und zwar gemäß den Vorschriften des Regelwerks und mit der Verpflichtung der Regularisierung dieser Planstellen mittels Anträge auf die Schaffung von Planstellen im Rahmen des darauf folgenden Haushaltsentwurfs. Das EPA und die Kommission bringen ihren Vorbehalt an.

5. Kindergartenhelferinnen, Laboranten, Krankenpflegerinnen Der Oberste Rat beschließt, dass diese Stellen mit Ortspersonal zu besetzen sind. Der Oberste Rat beauftragt seinen Vertreter, dafür Sorge zu tragen, dass die örtlichen Bedingungen Beachtung finden. Der Oberste Rat hält es für wünschenswert, dass die Verwaltungsstellen der Kommission, die zahlreiche örtliche Bedienstete beschäftigen, bei der Festlegung der Verträge und der Erledigung der laufenden Geschäfte der Personalverwaltung der Europäischen Schulen ihre Unterstützung gewähren.

6. Verwalter 6.1 Einstellung der Verwalter234

230 Die Mitglieder des Verwaltungspersonals, die der gemeinsamen Krankenversicherung der ES zum 1. Dezember 1967 angeschlossen sind, bleiben weiterhin dieser Versicherung angeschlossen insfern diese mit der Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule konform geht. (APR I, 4. und 5. Dezember 1967, Seite 28). 231 Beschlüsse des OR, 30. und 31. Januar 1996, Seite 1 232 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, schriftliches Verfahren Nr. 2014/2 vom 27. Januar 2014 233 Beschlüsse des OR, 28.-30. April 2004, Seite 8 234 APR, 27. und 28. April 1995, Seite 6 und 7.

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Die Verwalter der verschiedenen Schulen sollten wenn möglich von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden. Die Verwalter haben über die erforderlichen Qualifikationen zu verfügen und die Bedingungen zur Besetzung einer gleichgestellten Planstelle in ihrem Herkunftsland zu erfüllen. Sie sollten über relevante Fachkenntnisse und über angemessene Berufserfahrungen in Verwaltungs- und Finanzbereich verfügen, die beispielsweise durch eine Qualifikation in der Buchführung, in kaufmännischen Studium oder ähnlichen Studien nachgewiesen werden können, und/oder Erfahrungen in der Haushaltsverwaltung, der Personalführung und dem Ankauf mitbringen. Sie sollten in der Lage sein, den Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erbringen, um sich der in der Funktionsbeschreibung (Die Verwalter der neun Europäischen Schulen sind im Zusammenhang mit der Planstellenbeschreibung zu Rate gezogen worden und ein entsprechendes Dokument befindet sich in Vorbereitung) angeführten Aufgabenstellungen zu entledigen, einschl. der Sprachfertigkeiten und ausreichender Kenntnisse in der Verwaltungsarbeit in Sitzland der Schule. Sobald eine Planstelle zu besetzen ist, hat der Vertreter des Obersten Rates von den Mitgliedern des O.R. in Erfahrung zu bringen, ob sie Bewerber vorstellen möchten. Wenn ja, wird er sie bitten, Einzelheiten über die zu besetzende Planstelle in ihren jeweiligen Heimatländern zu veröffentlichen. Ferner wird der Vertreter des Obersten Rates Einzelheiten über freie Stellen an den Europäischen Schulen veröffentlichen und die betreffenden nationalen Behörden über eingegangene Bewerbungen unterrichten. Delegationen, die Bewerber vorstellen möchten, haben den Vertreter des Obersten Rates mit ausführlichen Angaben über die Qualifikationen, Berufserfahrungen und Fähigkeiten der Bewerber für diese Planstelle zu informieren. Der Oberste Rat hofft, dass die Delegationen gemeinsam sicherstellen werden, dass insgesamt mindestens drei Bewerber vorgestellt werden. Anschließend ist ein Auswahlausschuss einzusetzen, der sich wie folgt zusammensetzt:

• der Vertreter des Obersten Rates oder sein Steilvertreter, der den Vorsitz übernimmt; • der Direktor der Schule, an der die Planstelle zu besetzen ist; • das Mitglied des Verwaltungs- und Finanzausschusses jenes Landes, in dem sich die

betreffende Schule befindet; • der Finanzkontrolleur und • der ausscheidende Verwalter oder ein erfahrener Verwalter einer der anderen Schulen.

Die Beschlüsse des Auswahlausschusses werden bei einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Nach der Überprüfung der Bewerbungen hat der Auswahlausschuss ein Verzeichnis jener Bewerber aufzustellen, welche die Anforderungen zur Besetzung der Planstelle erfüllen, und hat sie aufgrund eines Vorgesprächs und ihrer Bewerbungsunterlagen einzustufen, je nach den spezifischen Qualifikationen und unter Berücksichtigung der Übereinstimmung ihres Profils mit den Anforderungen der zu besetzenden Planstelle. Der Ausschuss hat die betreffende nationale Delegation über seinen begründeten Beschluss bzgl. des Vorzugsbewerbers zu informieren. Die betreffende nationale Delegation hat die Abordnung des bevorzugten Bewerbers aufgrund des Beschlusses des Auswahlausschusses zu veranlassen. Falls die nationalen Behörden nicht in der Lage sind, Bewerber zu ernennen oder falls der Auswahlausschuss beschließt, dass keiner der abgeordneten Bewerber sich für die Besetzung der Planstelle eignet, hat der Direktor der Schule die Planstelle im Sitzland der betreffenden Schule auszuschreiben.

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Nach Einberufung des Auswahlausschusses gemäß dem vorstehend ausgelegten Regelwerk hat der Direktor der betreffenden Schule eine Ernennung unter Zugrundelegung eines begründeten Beschlusses des Auswahlausschusses zu veranlassen. In diesem Fall kann das Statut des Lehrpersonals der Europäischen Schulen auf die Verwalter Anwendung finden; ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen, die spezifisch die Ausübung der Lehrtätigkeit betreffen (Arbeitsstunden, usw.). Falls ein Verwalter nicht von der Regierung des Gastgeberlandes abbestellt worden ist, ist ein privatrechtlicher Vertrag nach den “rechtlichen Bedingungen“ abzuschließen. 6.2 Besoldung Hinsichtlich der Höhe der Besoldung beschließt der Oberste Rat, dass der Verwalter einem Grundschullehrer (Artikel 16 des Statuts des Lehrpersonals) gleichgestellt werden soll, falls er nicht in einer Eigenschaft als abgestellter Beamter durch seine Herkunftsverwaltung in eine höhere Besoldungslaufbahn (beispielsweise die Laufbahn eines Regenten in Belgien) eingestuft worden ist. N.B. Diese Bestimmungen gelten nicht für den ab dem 1. Januar 1999 ernannten Verwalter/Wirtschaftler – siehe Anhang III des Statuts des abgeordneten Personals. 235 6.3 Zulagen Der Oberste Rat stellt fest, dass die Zulagen und auch die Ausgleichszulage Teil der Besoldung sind und deshalb die mit privatrechtlichem Vertrag eingestellten Verwalter in den Genuss der Ausgleichszulage gelangen können.236 6.4 Gehaltsergänzung Zu den unter Buchstabe b) festgelegten Besoldungen kommen hinzu: 1 Dienstaltersstufe, falls die Anstalt mindestens 700 Schüler aufweist; 2 Dienstaltersstufe, falls die Anstalt einen Schülerbestand zwischen 700 und 1.400 Schülern aufweist; 3 Dienstaltersstufen, falls die Anstalt einen höheren Bestand als 1.400 Schüler hat. 6.5 Beurteilung der Wirtschaftler/Verwalter (3012-D-2001)237 Das Dokument wurde vom OR genehmigt vorbehaltlich der Klarstellung einiger Aspekte zwischen der niederländischen Delegation und dem Finanzkontrolleur.

6.6 Überarbeitung der Gehaltstabellen für das Verwaltungs- und Dienstpersonal (2012-10-D-11-de-2) 238

Der Beschluss des Obersten Rates besteht darin, die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zu bestätigen, d.h.: • Er verwirft die Anwendung einer ad-hoc-Lösung für alle Einzelfälle gleich welcher Art, wie sie

im Dokument erörtert werden; • Er beauftragt die Arbeitsgruppe VDP mit der Überarbeitung der Gehaltsstufen und

Organigramme des VDP an den Schulen und im BGSES, und fordert sie auf, dem Obersten Rat vor Ende 2013 konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

235 Übersetzung der EN-Fassung 236 APR, 7. und 8. Dezember 1971, Seite 36 237 Beschlüsse des OR, 29.-31. Januar und 1. Februar 2002, Seite 5 238 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2012, Seite 5

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7. Antrag des Verwaltungs- und Dienstpersonals (VDP) auf beobachtende Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses und des Obersten Rates - 2008-D-310-1239

Der Oberste Rat hat beschlossen, dass ein Vertreter des VDP als Beobachter an den Sitzungen des VFA und des Obersten Rates im Zusammenhang mit TOP teilnehmen kann, die das VDP betreffen.

8. Verwaltungs- und Dienstpersonal: Strategie bzgl. des Hilfspersonals – 2011-09-D-100-fr-2240

Der Oberste Rat genehmigt das Dokument 2011-09-D-100-de-2 in der von der Arbeitsgruppe „VDP“ unterbreiteten Fassung über die anzuwendende Politik zur künftigen Führung des Hilfspersonals an den Europäischen Schulen ohne Beantragung zusätzlicher Ressourcen. Infolgedessen wird das Statut des Verwaltungs- und Dienstpersonals abgeändert. Die Vorschriften sind abrufbar unter: www.eursc.eu

9. Umwandlung von Hilfsfunktionen in VDP-Planstellen – 2012-02-D-18-fr-2241 Der Oberste Rat genehmigt die Umwandlung von „Hilfsfunktionen“ in VDP-Planstellen (s. Liste auf den Seiten 3 und 4 des Dokuments 2012-02-D-18-de-2) und hält fest, dass in Ermangelung einer einstimmigen Entscheidung über den Fortbestand der Planstelle im Verwaltungsrat der Schule der Haushaltsausschuss über die Notwendigkeit, eine freie Planstelle zu erhalten, entscheidet. B. KRITERIEN FÜR DIE SCHAFFUNG VON STELLEN FÜR VERWALTUNGS- UND

DIENSTPERSONAL242 Der Oberste Rat beschließt, für die Schaffung von Stellen für Verwaltungspersonal keine starren Kriterien festzulegen. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wird die Anträge auf Schaffung von Stellen jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten prüfen. Bei der Prüfung dieser Anträge möchte er jedoch in allen Fällen über die neuesten Zahlenangaben verfügen, die in Form ähnlicher Tabellen wie die nachstehenden aufgestellt sind.

1. Sekretariats- und Buchhaltungsstellen 243 Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wird die Anträge auf Schaffung von Sekretariats- und Buchhaltungsstellen von Fall zu Fall anhand der nachstehend wiedergegeben und bei der Antragstellung auf den neuesten Stand gebrachten Tabelle prüfen. Bei der Prüfung der Anträge wird er ferner gewissen Gegebenheiten Rechnung tragen, die einen Einfluss auf die Arbeit der Sekretariate und Buchhaltungen haben und in der Tabelle nicht ausgewiesen sind:

• Zahl der beauftragten Lehrkräfte und der Religionslehrer, • Zahl der Wartefrauen, • Verwaltungsarbeiten für die Schulkantine.

Sekretariat u. Verhältnis Schülerzahl Verhältnis Lehrerzahl 239 Beschlüsse des OR, 20.-22. Oktober 2008, Seite 2 240 Beschlüsse des OR, 6.-8. Dezember 2011, Seite 6 241 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21.05.2012. 242 APR, 9. und 10. Dezember 1976, Seite 23 und 25 sowie APR I, 18. und 19. Dezember 1979, Seite 37 243 APR, 9. und 10. Dezember 1976, Seite 23

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Buchhaltung insgesamt

Planstellen dieser Gruppe

Planstellen dieser Gruppe

Luxemburg Brüssel I Mol Varese Karlsruhe Bergen Brüssel II München Culham GESAMT

2. Planstellen für Laboranten244 Der Oberste Rat beschließt nachstehende Richtlinien für die Stellenschaffung für Laboranten und Hilfslaboranten: Anzahl Unterrichtsstunden in Physik, Chemie und Biologie

Anzahl Stellen Bezeichnung

1 bis 100 1 1 Hilfslaborant oder 1 Laborant 101 bis 150 2 1 Hilfslaborant + 1 Laborant 151 bis 190 2 2 Laboranten 191 bis 240 3 2 Laboranten + 1 Hilfslaborant 241 bis 270 3 3 Laboranten 271 bis 310 4 3 Laboranten + 1 Hilfslaborant 311 bis 340 4 4 Laboranten 341 bis 380 5 4 Laboranten + 1 Hilfslaborant 381 bis 400 5 5 Laboranten

3. Techniker-, Handwerker- und Hausmeisterstellen 245 Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wird die Schaffung von Techniker-, Handwerker- und Hausmeisterstellen von Fall zu Fall unter Zugrundelegung der nachstehend wiedergegebenen und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den neuesten Stand gebrachten Tabelle prüfen. Techniker, Handwerker und

Hausmeister insgesamt Verhältnis Schülerzahl Stellen dieser Gruppe

Luxemburg

Brüssel I

Mol

Varese

Karlsruhe

244 APR 1, 18. und 19. Dezember 1979, Seite 37 245 APR, 9. und 10. Dezember 1976, Seite 25

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Bergen

Brüssel II

München

Culham

GESAMT

4. Stellen für Erziehungsberater 246 Der OR beschließt, dass im Allgemeinen eine Aufsichtsstelle je gruppe von 200 Schülern der Sekundarschule geschaffen wird. Jedoch werden diese Regeln nicht automatisch angewendet werden und für jede Schaffung einer Stelle wird die besondere Lage der Schule geprüft. Im Hinblick auf die ortsgebundenen Gegebenheiten können Ausnahmen gewährt werden: Verspreitung der Gebäude, Aufsicht während der Mittagspause. Diese Umstände werden zum Zeitpunkt der Haushaltsentscheidung beurteilt. Die Begrenzung eines Erziehungsberaters je Gruppe von 100 Schülern der höheren Schule darf in keinem Fall unterschritten werden.

5. Stellen für Bibliothekare 247 Der OR legt für die Schaffung von Planstellen für Bibliothekare folgendes Verfahren fest. Die Schaffung einer Planstelle eines Bibliothekars kann nur dann ins Auge gefasst werden, wenn die gesamte Schulgemeinschaft Anstrengungen für den Aufbau und den Betrieb einer Bibliothek unternimmt. Die Planstelle kann geschaffen werden, nachdem sich der Pädagogische Ausschuss vom Ergebnis der Bemühungen begrüßt hat und den Zeitpunkt für gekommen hält, über das Stadium der freiwilligen Arbeit hinauszugehen.

6. Sonstige Stellen Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wird die Schaffung von Stellen für Bibliothekare, Krankenschwestern und Arzthelferinnen unter Zugrundelegung der nachstehend wiedergegebenen und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den neuesten Stand gebrachten Tabelle prüfen. Bibliothekare Krankenschwestern und Assistentinnen

Luxemburg Brüssel I

Mol

Varese

Karlsruhe

Bergen

Brüssel II

München

Culham

GESAMT

246 APR, 13. und 14. Mai 1971, Seite 16 247 APR, 22. und 23. Mai 1979, Seite 38

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7. Abänderung von Anhang 1 und Anhang 2 des Statuts des Verwaltungs- und Dienstpersonals (VDP) der Europäischen Schulen – Neue Beschäftigungskategorie „SEN-Assistent“ – 2011-02-D-27-2248

Der Oberste Rat genehmigt die Schaffung der neuen Beschäftigungskategorie des „SEN-Assistenten” mit derselben Einstufung wie die der „Kindergarten-Assistenten“ und Eintragung dieser neuen Beschäftigungskategorie in Anhang 1 des Statuts des VDP: Beschäftigungskategorie: 1.6 SEN-Assistent(in) – Funktion: Assistenz der SEN-Schüler/innen - Erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten: Das im Sitzland der Schule zur Ausübung dieses Amtes verlangte Diplom oder ein äquivalenter Abschluss sowie die erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit jungen Kindern. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des SEN-Schülers sowie Kenntnis einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Anhang 2 zum VDP-Statut wird entsprechend abgeändert und auf der Website veröffentlicht: www.eursc.eu. C. BELGISCHE STEUER AUF DIE GEHÄLTER DES VERWALTUNGSPERSONALS DER

EUROPÄISCHEN SCHULEN IN BELGIEN UND DAS BURO DES VERTRETERS DES OBERSTEN RATES (97-D-549)249

Der OR bestätigt, dass: a. Die Artikel 9 und 10 eng miteinander verbunden sind, was die sinngemäße Auslegung des

Begriffes ”Verwaltungspersonal” betrifft. b. Die Steuerbefreiung gemäß Artikel 9 sich nur auf das abgeordnete Personal bezieht, da

diese Personalmitglieder die einzigen sind, die Bezüge aus zwei unterschiedlichen Quellen beziehen. Der Textauszug “(…) Gehälter, Bezüge und Vergütungen (…), die von den Schulen zusätzlich zu den Bezügen gezahlt werden, die von der Verwaltung des Heimatstaates gewährt werden” bestätigt dies.

c. Der OR gemäß dieser Auslegung auf seiner Sitzung am 16. und 17. Juni 1965 beschlossen

hat: “Die Vorschriften des Sitzlandes der Schule bzgl. Der Sozialversichrung und der Steuern finden Anwendung”. Dieser Beschluss deckt sowohl Artikel 9 als Artikel 10 des Abkommens ab.

Der OR BESCHLIESST, dass das nicht-abgeordnete Verwaltung- und Dienstpersonal der Europäischen Schulen in Belgien und im Büro des Vertreters des OR: • der belgischen Steuer zu unterwerfen ist, • den in Belgien geltenden Sozialversicherungsvorkehrungen zu unterwerfen ist.

248 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, S. 13 249 Beschlüsse des OR, 14. und 15. Oktober 1997, S. 5

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KAPITEL XI

VERÖFFENTLICHUNGEN A. ABFASSUNG VON LEHRBÜCHERN FÜR DIE ES250 Auch wenn es unerlässlich ist die Abfassung von Lehrbüchern durch Mitglieder des Lehrkörpers der Schulen zu fördern, so ist es nicht zweckmäßig, sie jede beliebige Initiative ergreifen zu lassen. Der Inspektionsausschuss muss über die Zweckmäßigkeit allgemeinen Interesses der Schule entscheiden. B. INTERMATH 251 Der Oberste Rat genehmigt: Der mit den Sekretariatsarbeiten und der Verwaltung von Intermath beauftragten Lehrkraft kann eine Entlastung von ihrem Lehrauftrag in Höhe von 6 Unterrichtsstunden gewährt werden. Die Kosten werden vollumfassend mit Mitteln aus dem Intermath-Fonds beglichen. Alle Kosten für die Erarbeitung, Verpackung und Verteilung der Intermath-Arbeitsblätter werden ebenfalls mit Hilfe des Intermath-Fonds gedeckt. C. TASCHENRECHNER Modalitäten zum Erwerb des Taschenrechners gemäß den neuen Lehrplänen für Mathematik - 2010-D-242-de-2252. Der OR begrüßte: - die Schlussfolgerungen der AG Mathematik (Anhänge 2, 3, 4 und 5) im Dokument 2010-D-242-

de-2 „Modalitäten zum Erwerb des Taschenrechners gemäß den neuen Lehrplänen für Mathematik“;

- die Wahl des technischen Hilfsmittels durch die Experten der AG; Der OR genehmigt: - die Modalitäten zum Erwerb des Taschenrechners gemäß den neuen Lehrplänen für

Mathematik entsprechend Dokument 2010-D-242-de-2;

- die Ergänzung der Liste mit dem erforderlichen Schulmaterial zur Umsetzung des Lehrplans, welche die Schule den Eltern zu Beginn des Schuljahres aushändigt, um den Taschenrechner, mit Vermerk der vorstehend erwähnten Vorbehalte bzgl. des angeforderten Modells. Die Genehmigung und Inkraftsetzung der Lehrpläne für Mathematik für die 4. und 6. Klasse durch den gPA und den HA wird dadurch bestätigt.

250 PR, 24. und 25. März 1961, Seite 39 251 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011. Die Beschlüsse traten am 15.04.2011 in Kraft. 252 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 19

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D. EUROPÄISCHER ORDNER – 3. Klasse Humanwissenschaften – 2010-D-461-de-3253 Der OR genehmigt den Europäischen Ordner als didaktisches Hilfsmittel für das Fach Humanwissenschaften in der 3. Klasse des Sekundarbereichs sowie die Verwaltungs- und Finanzmodalitäten hinsichtlich dieses Instruments gemäß dem Dokument 2010-D-461-de-3. Die Inkraftsetzung im September 2010 ist erst wirksam, wenn alle rechtlichen Fragen bzgl. der Autorenrechte und des Copyright gelöst worden sind.

253 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 19

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KAPITEL XII

ZULASSUNGSBESTIMMUNGEN AN DEN EUROPÄISCHEN SCHULEN 254 Der Oberste Rat beschließt die folgende Einstufung betreffend die Zulassung von Schülern an den Europäischen Schulen und die Entrichtung des Schulgelds: A. AUFTEILUNG DER SCHÜLER IN DREI KATEGORIEN Es ist angebracht, die Schüler der Europäischen Schulen in drei Kategorien einzustufen:

Kategorie I: Schüler, die an Europäischen Schulen aufgenommen werden müssen. Diese Schüler werden von der Entrichtung des Schulgelds freigestellt.

Kategorie II: Schüler, die durch Abkommen und besondere Beschlüsse gedeckt sind, wobei jeder Beschluss die spezifischen Rechte und Pflichten der betreffenden Schüler festlegt, u.a. das Schulgeld.

Kategorie III: Schüler, die nicht in Kategorie I und II eingereiht werden können. Diese Schüler werden in dem Masse an den Europäischen Schulen aufgenommen, wo Plätze gemäß nachstehender Prioritätsordnung verfügbar sind. Diese Schüler unterliegen der Entrichtung des normalen, vom Obersten Rat festgelegten Schulgelds.

B. HERKUNFT DER SCHÜLER IN JEDER DER DREI KATEGORIEN

1. Kategorie I Die Kinder der Beamten, die im Dienste der gemeinschaftlichen Institutionen und jener Organisationen stehen, die aus der nachstehenden Liste ersichtlich sowie unmittelbar und ständig für einen mindestens einjährigen Zeitraum eingestellt sind. a. Mitglieder der gemeinschaftlichen Institutionen. b. Beamte, die den Satzungen der Europäischen Gemeinschaften unterliegen. c. Bedienstete, die der geltenden Dienstordnung der anderen Bediensteten der Europäischen

Gemeinschaften unterstehen. d. Personen, die direkt durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag an die Institutionen

gebunden sind. e. Bei den gemeinschaftlichen Institutionen abgeordnete nationale Sachverständige. f. Bedienstete des ElB. g. Personalmitglieder beliebiger Organisationen mit gemeinschaftlicher Ausrichtung, die durch

eine Gründungsaktie der gemeinschaftlichen Institutionen ins Leben gerufen wurden, sowie Personalmitglieder, die im Dienste von Organisationen stehen, die vom Obersten Rat genehmigt wurden. - Der Oberste Rat hat den Antrag der European Financial Stability Facility (ESFS, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität) auf Aufnahme der Kinder ihres Personals als Schüler der Kategorie I an den Europäischen Schulen mit sofortiger Inkraftsetzung am 24. Oktober 2011 genehmigt255 (s. Punkt B.7).

h. Das für das JET-Projekt in Culham abgeordnete UKAEA-Personal. i. Das Personal im Sekretariat des Europäischen Investitionsfonds.256 j. Den ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften

beisitzenden nationalen Beamten, mit Ausnahme der vorher eingestellten Bediensteten.

254 APR, 24. Oktober 1989, Seite 2 + 27 und 28 Oktober 1992, Seite 3 255 Beschluss des OR, Schriftliches Verfahren Nr. 2011/39 vom 7. Oktober 2011 bis zum 21. Oktober 2011. 256 APR, 25. und 26. Oktober 1994, Seite 4

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k. Das Lehrpersonal sowie das Verwaltungs- und Dienstpersonal der Europäischen Schulen und des Büros des Vertreters des Obersten Rates.

l. Das Personal, das den Satzungen des EPA in München unterliegt. Die besonderen, unter Punkt 1 bis 11 vermeldeten Kriterien zur Zulassung von Schülern an der Schule von München sowie die unter Punkt 12 vermeldeten Kriterien zur Zulassung von Schülern an den anderen Schulen werden vom Obersten Rat festgelegt. Der Rat stimmte über einige der in Kapitel 8 des Dokuments enthaltenen Punkte ab - 2001-D-7310.257 Antrag des Europarats, den Kindern seiner Bediensteten sowie den Kindern der ständigen Vertretungen im Europarat das Statut der Kategorie I zu gewähren258 – 2010-D-293-de-3 Der Oberste Rat beschließt, den Kindern der Bediensteten des Europarates sowie den Kindern der Bediensteten der ständigen Vertretungen im Europarat das Statut der Kategorie I nicht zu gewähren.

2. Kategorie II – Dokument 311-D-2009-de-1259 Kinder, die durch Abkommen oder besondere Beschlüsse abgedeckt sind, die die spezifischen Rechte und Pflichten der betreffenden Schüler festlegen. Der Oberste Rat genehmigt:

• den Modellvertrag für die Kategorie II aus Anhang I zu dem Dokument 311-D-2009-de-1. • das Instrument für die Delegationen aus Anhang VI zu dem vorstehend erwähnten

Dokument, in dem die Befugnisse, Vereinbarungen gemäß Artikel 29 der Vereinbarung über das Statut des Europäischen Schulen (s. Fussnote unter Punkt II, Seite 3/18) zu schließen, den Direktoren/innen übertragen werden.

3. Kategorie III

Die Reihenfolge, in der die nachstehenden Schüler eingeordnet sind, ist als prioritäre Reihenfolge der Aufnahme der Schüler zu betrachten: a. Kinder der nationalen Bediensteten, die bei den diplomatischen Vertretungen, bei der

Vertretung der NATO und der Konsulate der Mitgliedstaaten abgeordnet sind (mit Ausnahme des vor Ort eingestellten Personals);

b. die Kinder des diplomatischen Personals der Mitgliedstaaten, die in ihr Heimatland zurückkehren, in dem sich eine ES befindet und in dem sie infolge der pädagogischen Besonderheiten des bestehenden Erziehungssystems nur unter größten Schwierigkeiten in das nationale Schulsystem integriert werden können;260

c. Kinder der nationalen Bediensteten der ständige Vertretungen der Nicht-Mitgliedsstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften (mit Ausnahme des vor Ort eingestellten Personals);

d. Kinder des Personals diplomatischen Statuts jener Länder, die keine Mitgliedstaaten sind und die sich in Brüssel oder in Luxemburg niedergelassen haben und Unterzeichner des Vertrags von Lomé sind;

e. Sonstige Bediensteten, die im Ausland abgeordnet sind, und zwar an allen Schulen; f. Kinder anderer: Priorität genießen diejenigen Kinder, deren Muttersprache oder vorherige

Unterrichtssprache nicht der Unterrichtssprache im nationalen Bildungssystem entspricht.261 257 Beschlüsse des OR, 6.-7. November 2001, Seite 4 258 Beschlüsse des OR, 1., 2. und 3. Dezember 2010, Seite 13. 259 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010; schriftliches Verfahren Nr. 2009/38, vom 9.12.2009 bis 6.1.2010. 260 Beschlüsse des OR, 15.-16.Oktober 1996, Seite 5 261 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005, Seite 6

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Zulassungsstrategie an der Europäischen Schule München -2010-D-1310-de-4262 Der Oberste Rat genehmigt folgende Bestimmungen zur Zulassungsstrategie an der Europäischen Schule München bzgl. der Schüler der Kategorie III:

• Die Geschwister von eingeschriebenen Schülern der Kategorie III sowie aus

anderen ES versetzte Schüler werden gemäß Kapitel XII, C der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates aufgenommen;

• Zusätzliche Schüler der Kategorie III können gemäß der offiziellen Prioritätsrangfolge aufgenommen werden, sodass die Mindestschülerzahl je Klasse zwischen 7 (pädagogisches Minimum gemäß der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates, Kapitel XIX, Absatz A) und 9 erreicht wird. Die maximale Schülerzahl von 9 Schülern pro Klasse, über die hinaus keine Schüler der Kategorie III mehr aufgenommen werden dürfen, wurde unter Berücksichtigung der spezifischen Sachlage der zusammengelegten Klassen im Primarbereich verabschiedet. Ausführliche Erörterungen zur Begründung der Zahl 9 sind Anlage 4 von Dokument 2010-D-1310-de-4 zu entnehmen;

• Revision der Politik spätestens vor dem Schuljahr 2016-2017, sobald der neue Anbau bezugsfertig ist;

• Der Direktor beschließt im Rahmen des ordnungsgemäßen Aufnahmeverfahrens über die Einschreibung eines Schülers unter Berücksichtigung der aktuellen Aufnahmepolitik und der Anweisungen des Obersten Rates;

• Die Zulassungsanträge der Schüler der Kategorie III für das darauffolgende Schuljahr müssen spätestens für den 31. Mai des laufenden Schuljahres eingereicht sein.

4. Zulassung der Kinder der Assistenten der Mitglieder des Europäischen

Parlaments263 Der OR genehmigt den Antrag auf folgende Abänderung des Statuts des Assistenten im Parlament: a. Zulassung der Kinder von akkreditierten Parlamentsassistenten.

Der OR bestätigt, dass die akkreditierten Parlamentsassistenten der Kategorie I bei der Zulassung zu den ES angehören, und zwar gemäß den Bedingungen aus Kapitel XII-B.1 der Sammlung der Beschlüsse des OR ab Inkraftsetzung der Regelung des Rats, der zufolge sie in Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen aufgenommen werden, die für die anderen Bediensteten der EG gelten, d.h. ab dem 1. Tag der Legislaturperiode, die im Juli beginnt. Demzufolge können sich die akkreditierten Assistenten auf der Grundlage dieser neuen Regelung um die Einschreibung ihrer Kinder zu Schuljahresbeginn 2009 bemühen. Demnach können die akkreditierten Assistenten die Zulassung ihrer Kinder für den Schuljahresbeginn im September 2009 auf der Grundlage der neuen Regelung beantragen.

b. Zulassung der Kinder lokaler Assistenten von Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Der OR beschließt, dass die Kinder der lokalen Assistenten der Mitglieder des Europäischen

Parlaments bei der Zulassung zu den Europäischen Schulen vorrangig in Kategorie III eingestuft werden.

262 Beschlüsse des OR, 1., 2. und 3. Dezember 2010, Seite 8 263 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 10, schriftliches Verfahren 2009/02 vom 26.01.2009 bis zum 16.02. 2009

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5. Zulassungsbedingungen für die Kinder des WEU-Personals 264

Diese Schüler können in Zukunft nicht in Kategorie I aufgenommen werden. Es wurde übereingekommen, dass bereits eingeschriebene Schüler - wenn auch erst kürzlich – in Kategorie I zu verbleiben haben. Die WEU könnte ggf. ein Sonderabkommen zwecks Aufnahme dieser Kinder in Kategorie II unterzeichnen.

6. Zulassungsbedingungen für Kinder des Zivilpersonals der NATO Der OR hat im April 1987 beschlossen, dass Kinder des Zivilpersonals der NATO bei der Zulassung an die ES Priorität genießen, obwohl sie nicht als zulassungsberechtigte Schüler zu betrachten sind. Diese Priorität geht mit der Zahlung eines besonderen Schulgeldes einher. Im Oktober 1992 beschloss der OR, dass Sonderschulgelder weiterhin für Kinder des Zivilpersonals der NATO in Brüssel und Luxemburg zu zahlen sind. Kapitel XXIV enthält die geltenden Beträge.265 Beschluss des Obersten Rates vom 1., 2. und 3. Dezember 2010 (312-D-2010-de-3, Anhang I, Seite 18): Die Kinder des Zivilpersonals der NATO sind Schüler, die unter den Beschluss des Obersten Rates von April 1987 fallen und besonderen Rechten (vorrangige Zulassung) und Pflichten (Entrichtung eines besonderen Schulgeldes) unterliegen, so dass ihr Statut dem der Schüler der Kategorie II gleicht. Dennoch hat der Oberste Rat deutlich entschieden, dass sie im Gegensatz zu den Schülern der Kategorie II kein automatisches Anrecht auf die Zulassung haben, sondern lediglich im Vergleich zu den Schülern der Kategorie III vorrangig wären. Unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Obersten Rates 1. darf die Zulassung von Kindern des Zivilpersonals der NATO keine Klassenteilung

verursachen; 2. werden diese Anträge nach der Zulassung der Schüler der Kategorie I und der anderen

Schüler der Kategorie II, aber vor den Zulassungsanträgen der Schüler der Kategorie III, berücksichtigt;

3. erfolgt für das Schuljahr 2011-2012 die Zuweisung von Plätzen an den ES Brüssel erst an der Schule, wo Schülergrenzen von 24 Schülern im Kindergarten und in der 1. Klasse des Primarbereichs und von 26 Schülern in der 2. bis 5. Klasse des Primarbereichs sowie im Sekundarbereich noch nicht erreicht wurden. Für die Fälle, in denen die Schwellwerte an allen Schulen erreicht sind, erfolgt die Platzvergabe an der Schule, an der die betroffene Klasse am wenigsten Schüler zählt.

7. Zulassungsantrag der Kinder des Personals des EFSF als Schüler der Kategorie I an den Europäischen Schulen 266

Der Oberste Rat genehmigt die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens im Haushaltsausschuss der Europäischen Schulen und im Obersten Rat bezüglich des Zulassungsantrags der Kinder des Personals des EFSF als Schüler der Kategorie I an den Europäischen Schulen.

8. Einschreibungen in Brüssel (2005-D-69-3)267 Der Oberste Rat: 264 Beschlüsse des OR, 28.-29. April 1998, Seite 24 265 Beschlüsse des OR, 4. November 1992, S. 11 (Dokument 311-D-92) 266 Beschlüsse des OR, 16. September 2011 (Dokument 2011-09-D-69-de-1) 267 Beschlüsse des OR, 25.-26. Oktober 2005, Seite 4

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a. bestätigt, dass nicht allen Schülern der Kategorie I ein Platz an einer ES ihrer Wahl in

Brüssel gewährleistet werden kann. b. lehnt Vereinbarungen zur Aufnahme von weiteren Schülern der Kategorie II in Brüssel ab,

bis die ES Brüssel IV voll betriebsfähig ist; c. beschließt im Zusammenhang mit der Zulassung von Schülern der Kategorie III, dass die

Geschwister bereits eingeschriebener Schüler und Schüler, die von einer anderen ES versetzt werden, ausnahmsweise aufgenommen werden können. Trotzdem obliegt es dem/der Direktor/in, über die Aufnahme der Schüler der Kategorie III unter Anwendung der durch den Obersten Rat verabschiedeten Bestimmungen zu beschließen.

9. Zentrale Zulassungsstelle

9.1 ES Brüssel IV268

Zusammenstellung der ES Brüssel IV:

Die Ausweichschule, die vorgeschlagen wird, gilt bereits als Bestandteil der ES Brüssel IV - FR, EN, DE, IT, NL und ROM und BULG (sollten diese Abteilungen gegründet werden und als SWALS). Die Abteilungen der Hauptsprachen werden an allen Schulen vertreten sein. 269

Gründung einer zentralen Zulassungsstelle Unter Zugrundelegung der Vorschläge der Direktoren/innen wird die neue zentrale Zulassungsstelle in Anwendung der durch den Obersten Rat verabschiedeten Bestimmungen über die einzelnen Zulassungen an den vier Brüsseler Schulen entscheiden. Unter der Verantwortung des Obersten Rates wird sie eine ständige Überwachung der Entwicklung der Schulbevölkerung und der konkreten Entwicklung aller Sprachabteilungen an allen vier Schulen und in allen Abteilungen ausführen. Eine detaillierter Fassung der Rolle, Aufgaben und Verantwortungsbereiche wird dem Obersten Rat auf seiner Oktobersitzung 2006 vorgelegt werden. Die Zusammenstellung der Zulassungsstelle wird umfassen:

• den Generalsekretär der Europäischen Schulen (Vorsitz?)

• die Europäische Kommission im Namen aller EU-Institutionen

• die Direktoren/innen aller Brüsseler Schulen

• Elternvertreter

• Vertreter/innen des Sitzlandes

Der Oberste Rat hat ebenfalls festgehalten, dass diese zentrale Zulassungsstelle ihm unterstehen und ihm Bericht erstatten müssen wird.

Übergangsphase Hier gelten grundsätzlich zwei Vorgaben: Erstens können alle Schüler aller Sprachabteilungen der drei aktuellen Brüsseler Schulen frei wählen, auch weiterhin ihre jetzige Abteilung und Schule zu besuchen bis sie das Abitur ablegen; und zweitens bleiben die Geschwister zusammen.

268 Beschlüsse des OR, 25. und 26. April 2006, Seite 9-11 269 Aus dem Kontext ergibt sich eindeutig, dass dieser Beschluss lediglich die ES in Brüssel betrifft.

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Bis zur kompletten Öffnung der ES Brüssel IV erfolgt eine ständige Überwachung und besteht Einverständnis über die Notwendigkeit, eine vorübergehende kontrollierte Zulassungsstrategie für alle betroffenen Sprachabteilungen zu definieren. Die Zulassung in Kategorie III wird bis zur Lösung des Problems der Überbevölkerung an den Brüsseler Schulen weiterhin eingeschränkt.

Die Neuzulassungen werden an den bestehenden Schulen sorgfältig überwacht, um eine Überbevölkerung zu vermeiden, die Auslastung der ES Brüssel IV zu ermöglichen und eine ausgewogene Verteilung der Schüler an allen Schulen zu sichern. Die Zulassung an den aktuellen Schulen wird aus vorstehenden Gründen und, um die neuen Abteilungen der ES Brüssel IV zu bevölkern, strikt begrenzt. Geschwister werden jedoch weiterhin zugelassen und die pädagogische Kontinuität innerhalb der Sprachabteilungen dieser Schulen wird garantiert.

Künftige Zulassungspolitik nach der Eröffnung der ES Brüssel IV

Unter Zugrundelegung der ständigen Überwachung aller Abteilungen wird die Zulassungspolitik folgenden Elementen angepasst werden:

• die Überbevölkerung der Schulen,

• die Überlebensfähigkeit jeder Sprachabteilung an jeder Schule,

• die inzwischen möglicherweise durch die belgischen Behörden zur Verfügung gestellten neuen Räumlichkeiten (5. Schule).

Durch die Überwachung der Gesamtschülerzahl in den Sprachabteilungen wird es aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der Schulbevölkerung ermöglicht, über die Aufrechterhaltung der Anzahl Sprachabteilungen an den drei bestehenden Schulen zu beschließen.

Nach der Öffnung der ES Brüssel IV werden alle Schüler der vier Brüsseler Schulen frei wählen, auch weiterhin ihre jetzige Abteilung und Schule zu besuchen bis sie das Abitur ablegen. Es wird nach Lösungen gesucht, um Geschwister an derselben Schule unterzubringen.

9.2 Zusammensetzung der Zentralen Zulassungsstelle 2007-2008 (2007-D-69-2)270

Der Oberste Rat genehmigt die folgende neue Zusammensetzung der zentralen Zulassungsstelle: • der Generalsekretär der Europäischen Schulen – Vorsitzender • ein Vertreter der Europäischen Kommission (im Namen der europäischen Institutionen) • ein Vertreter der Direktoren/innen der Europäischen Schulen in Brüssel • ein Vertreter der Eltern (im Namen der Elternvereinigungen der ES von Brüssel) • ein Vertreter der Behörden des Sitzlandes

Jedes der Mitglieder verfügt über eine beratende Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Können an den Sitzungen der zentralen Zulassungsstelle ohne Stimmrecht teilnehmen:

• die anderen Direktoren/innen der ES von Brüssel • ein Vertreter der Eltern pro Schule • ein Vertreter des lokalen Personalausschusses der Kommission.

270 Beschlüsse des OR, 23.-24. Oktober 2007, Seite 7

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Ferner wird ein Vertreter der künftigen Eltern zur Sitzung der zentralen Zulassungsstelle eingeladen, auf der die Einschreibungsstrategie der ES von Brüssel für das Schuljahr 2008-2009 gemäß den Richtlinien des Obersten Rates festgelegt werden, damit sie ihren Standpunkt bekunden können.

9.3 Bilanz der Zulassungspolitik 2007-2008 an den ES in Brüssel sowie Richtlinien zur Einschreibungsstrategie 2008-2009 – 2007-D-369-3

Der OR nimmt die Bilanz der Zulassungspolitik zur Kenntnis und genehmigt die nachstehenden Richtlinien zur Einschreibungsstrategie 2008-2009. Aufgrund der Analyse und der Schlussfolgerungen der Generalsekretärin bzgl. der Anwendung der Zulassungsstrategie für das Schuljahr 2007-2008 und unter Berücksichtigung der Bedenken im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Sachlage wird der Vorschlag unterbreitet, für die Einschreibungspolitik 2008 an denselben Zielsetzungen wie für 2007 festzuhalten, d.h.:

• Auffüllung der ES Brüssel IV,

• Gewährleistung der ausgewogenen Verteilung der Schüler über die Brüsseler Schulen und

Sprachabteilungen, • Sicherstellung einer optimalen Nutzung der Ressourcen mit dem Ziel, den Bedürfnissen der

Schüler zu entsprechen sowie Gewährleistung der pädagogischen Kontinuität. In diesem Zusammenhang muss die Entwicklung der Schülerzahlen in den Sprachabteilungen an den ES Brüssel I, Brüssel II und Brüssel III genauestens beobachtet werden, die denjenigen entsprechen, die in Brüssel IV eingerichtet wurden, um deren Fortbestehen an den ES in Brüssel I, II und III sicher zu stellen,

• Eindämmung der Überbevölkerung an den ES Brüssel I, II und III. Die vom Obersten Rat in Den Haag gegebenen Garantien bzgl. der Zusammenführung von Geschwistern bleiben aufrechterhalten. Ferner wird an der strikten Einschreibungspolitik für die Schüler der Kategorie III festgehalten. Darüber hinaus vereinbart der OR folgendes:

• Die Familien der Kategorie I, die nach ihren Diensttätigkeiten i.A. der Europäischen

Kommission oder sonstiger Institutionen der EU nach Brüssel zurückkehren und sich um eine Einschreibung ihrer Kinder an der ursprünglichen Schule bemühen, wo der betreffende Schüler mindestens ein vollständiges Schuljahr unmittelbar vor der Dienstabordnung absolviert hat, können erneut an diese Schule zurückkehren.

• Einräumung der Möglichkeit freiwilliger Versetzungen von den ES Brüssel I und II an die ES Brüssel III. Diese Möglichkeit wird unter Vorbehalt ausreichender Plätze und der optimalen Nutzung der Ressourcen eingeräumt.

• Fortsetzung und Förderung der Möglichkeit der freiwilligen Versetzungen von der ES Brüssel I, II und III an die ES Brüssel IV.

Der OR erteilt der ZZ das Mandat:

• die praktischen Modalitäten der Anwendung dieser Leitlinien auszuarbeiten und die

Einschreibungsstrategie für 2008-2009 abzufassen; • für die ES Brüssel IV zu werben und sie zu fördern; • die Zahl der Schüler/Innen aller Sprachabteilungen an den Brüsseler Schulen regelmäßig zu

überprüfen; • die Situation der SWALS-Schüler/Innen in Brüssel gemäß Beschluss des OR vom April 2007

aufmerksam zu überwachen.

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9.4 Zentrale Zulassungsstelle der Europäischen Schulen von Brüssel:

Bilanz der Einschreibungsstrategie 2008-2009 und Leitlinien zur Strategie 2009-2010 – 2008-D-710-1 (Beschluss auf der Website mit dem Az. 2008-D-4010-1)271

Der OR nimmt die Bilanz der Einschreibungskampagne 2008-2009 zur Kenntnis und genehmigt die Leitlinien zur Zulassungsstrategie für das Schuljahr 2009-2010, die dem Dokument 2008-D-4010-1, Anhang II der Beschlüsse, zu entnehmen sind. Der Oberste Rat genehmigt die Anwesenheit eines Vertreters der künftigen Eltern als Beobachter auf der Sitzung der zentralen Zulassungsstelle, auf der die Einschreibungspolitik der ES in Brüssel festgelegt wird.

9.5 Antrag auf Schaffung einer neuen Planstelle für einen Assistenten und auf spezifische Betriebsmittel für die Zentrale Zulassungsstelle – 2009-D-2710-2

Der Oberste Rat hat der Schaffung einer neuen Planstelle für einen Assistenten sowie den spezifischen Betriebsmitteln für die ZZ zugestimmt. 9.6. Beschlüsse des Obersten Rates hinsichtlich der Leitlinien zur

Zulassungspolitik 2010-2011 an den ES in Brüssel – 1211-D-2009-de-1272

Der Oberste Rat genehmigte: • die in dem Dokument 1211-D-2009-de-1 (in Anhang I) vorgeschlagenen Leitlinien unter deren

Zugrundlegung die Zentrale Zulassungsstelle die Aufnahmen an den Europäischen Schulen in Brüssel im Schuljahr 2010-2011 organisieren wird;

• mit sofortiger Wirkung für das Schuljahr 2009-2010 die Beschränkung der Genehmigung neuer Anträge auf Aufnahme von Schülern/innen der Kategorie I und II, die ein gültiges Abkommen mit einer oder mehreren Schulen in Brüssel unterzeichnet haben und nicht in Belgien eingeschult sind und deren Eltern ihren Dienst im Laufe des Jahres angetreten haben.

Der Oberste Rat hat die folgenden Ziele hinsichtlich der Zulassungspolitik 2010-2011 der Zentralen Zulassungsstelle genehmigt, die unabhängig von ihrer Priorität aufgelistet werden:

• Ein Gleichgewicht bei der Verteilung der Schüler/innen sowohl auf die einzelnen Schulen in

Brüssel als auch auf die Sprachabteilungen herstellen, wobei gleichzeitig der Fortbestand der Abteilungen zu gewährleisten ist.

• Die optimale Nutzung der Ressourcen gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist die Entwicklung der Schülerzahlen aufmerksam in allen Abteilungen der vier ES in Brüssel zu verfolgen, damit ein guter Schulbetrieb gewährleistet und dem Problem der allgemeinen Überbevölkerung der ES Abhilfe geschaffen werden kann.

• Nutzung der neuen Ressourcen am Standort Berkendael mit Blick auf die Eintragung von Schülern/innen an der ES Brüssel IV und die Eindämmung der Überbevölkerung an den anderen Schulen.

• Allen Schülern/innen der Kategorie I, die einen Zulassungsantrag stellen, ist ein Platz an einer der ES in Brüssel zu gewährleisten.

• Die Schüler/innen der Kategorie II sind gemäß den Bestimmungen aus den bereits geltenden Verträgen zuzulassen; Gleiches gilt für die Kinder der Bediensteten der NATO (internationale Zivilbeamte) unter den Bedingungen aus den Schlussfolgerungen der Sitzung der ZZ über die Zulassung zu den ES in Brüssel vom 21. Mai 2007 (2007-D-275-de-2).

271 Beschlüsse des OR, 20.-22. Oktober 2008, Seite 9 272 Beschlüsse des OR, 2.-4. Dezember 2009, S.10-11

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• Beschränkung der Einschreibung der Geschwister der Schüler/innen der Kategorie III unter strenger Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen des OR und unter Berücksichtigung des demographischen Drucks, dem die Schulen in Brüssel ausgesetzt sind.

9.7 Aufnahmekapazität der Europäischen Schulen in Brüssel273

Der Oberste Rat hat den Vorschlag der Arbeitsgruppe über die Aufnahmekapazität der vier Brüsseler Schulen genehmigt: Brüssel I ( Uccle ): 3.100

Brüssel II ( Woluwé): 2.850

Brüssel III ( Ixelles): 2.650

Brüssel IV ( Laeken): 2.800

Dies entspricht einer Gesamtkapazität von 11.400 Schülern.

9.8 Zentrale Zulassungsstelle der Europäischen Schulen in Brüssel: erste Bilanz der Zulassungspolitik 2011-2012 und Vorschläge zu den Leitlinien der Politik 2012-2013274

Der Oberste Rat genehmigt die Leitlinien zur Zulassungsstrategie 2012-2013 (s. Anhang – Dokument 2011-09-D-75).

9.9 Zentrale Zulassungsstelle der Europäischen Schulen Brüssel: Bilanz der Zulassungsstrategie 2012-2013 und Vorschläge zu Leitlinien für die Strategie 2013-2014 (2012-11-D-9-de-1)275

Der Oberste Rat: - genehmigt die Schaffung einer rumänischen Sprachabteilung an der ES Brüssel IV zum Schuljahresbeginn im September 2013, mit Blick auf die langfristige Einrichtung aller Stufen vom Kindergarten bis zur 7. Klasse des Sekundarbereichs, wobei im September 2013 zunächst der Kindergarten (K1 und K2) und die 1. Klasse des Primarbereichs eröffnet werden; - genehmigt die vorgeschlagenen Leitlinien, unter deren Zugrundelegung die ZZ die Zulassungsstrategie an den Europäischen Schulen von Brüssel für das Schuljahr 2013-2014 festlegen wird.

9.10 Zentrale Zulassungsstelle der Europäischen Schulen Brüssel: Bilanz der Zulassungsstrategie 2013-2014 und Vorschläge zu Leitlinien für die Strategie 2014-2015 (2013-11-D-11-de-1)276

Der Oberste Rat: - nimmt die Bilanz der Zulassungsstrategie 2013-2014 zur Kenntnis; - genehmigt die vorgeschlagenen Leitlinien (Anhang A - Dokument 2013-12-D-2-de-1), unter deren Zugrundelegung die Zentrale Zulassungsstelle die Zulassungsstrategie an den Europäischen Schulen von Brüssel für das Schuljahr 2014-2015 festlegen wird. Die Delegationen Griechenlands und Italiens enthalten sich ihrer Stimme.

273 Beschlüsse des OR, 1., 2. und 3. Dezember 2010, Seite 4; schriftliches Verfahren Nr. 2010/27 vom 1.06.10 bis zum 14.06.10 274 Beschlüsse des OR, 16. September 2011 (Dokument 2011-09-D-69-de-1) 275 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seite 6. 276 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, Seite 7

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10. Bericht der AG „Schulgeld“ – 1711-D-2004-en-5277 Schulgeld a. Der Oberste Rat genehmigt den folgenden Vorschlag: Die Direktoren/innen der ES

werden aufgefordert, noch vor Schuljahresende Angaben bzgl. Der Schulgelder zu unterbreiten, die von Schulen - sowohl private als auch öffentliche -, die im Dienste der internationalen Gemeinschaft.

b. Der Oberste Rat beschließt, einen unabhängigen Wirtschaftskundigen bis zum 1.

September 2005 mit einer Veranschlagung des optimalen Höchstbetrags des Schulgelds der einzelnen ES zu beauftragen. Der Oberste Rat bewilligt die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Modalitäten zur Umsetzung dieses Mandats.

c. In Erwartung der Unterbreitung der unter Ziffer A.1 und A.2 erwähnten Berichte, die

innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen sind, beschließt der Oberste Rat, keinerlei Schulgeldanpassungen vorzunehmen, mit Ausnahme der gegenwärtig für die Schulgelder geltenden Inflationsrate. Der Oberste Rat beschließt eine 2%-Erhöhung des Schulgelds für das Schuljahr 2006-2007, demzufolge das Schulgeld sich auf folgende Beträge beläuft:

2.448 € für den Kindergarten 3.366 € für den Primarbereich 4.590 € für den Sekundarbereich

Der Oberste Rat beschließt, über eine Zuwachsrate über einen Zeitraum von einigen Jahren zu befinden und sich formell dafür einzusetzen, dass diese Raten während des genannten Zeitraums nicht überschritten werden. Dabei ist die im Laufe dieser Zeitspanne gewünschte Zuwachsrate zu bestimmen. Außerdem ist jegliche Schulgelderhöhung, die die Inflationsrate übersteigt, von einer ausführlichen Rechtfertigung des vorgeschlagenen Zuwachses zu untermauern.

Schulgeldbefreiung Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag zur Aufrechterhaltung eines leicht abgeänderten Systems der Schulgeldbefreiung aufgrund des Einkommens und der Anzahl der an der Schule eingeschriebenen Schüler, wobei allerdings klargestellt wird, dass keine 100%-Schulgeldbefreiung gewährt werden darf. Der Oberste Rat bittet den Verwaltungs- und Finanzausschuss, einen maximalen Prozentsatz zur Schulgeldbefreiung vorzuschlagen. Zahlungsmodalitäten des Schulgelds Der Oberste Rat beschließt, dass alle Eltern von Schülern der Kategorie III als Einschreibungsvoraussetzung oder als Voraussetzung des Weiterstudiums der betreffenden Schüler einen Vorschuss in Höhe von 25 % des jährlichen Schulgeldbetrags zu entrichten haben. Der Oberste Rat beschließt, dass es Eltern von Schülern der Kategorie III erlaubt wird, ihr Schulgeld mittels eines Dauerauftrags bei der Bank in vier gleichen Raten zu zahlen. Die erste Zahlung ist am 30. Juni vor dem Schuljahresbeginn fällig; 50% des Schulgeldes sind vor dem 1. November zu entrichten und die letzte Rate ist vor dem 31. März fällig. Kategorisierung der Schüler Der Oberste Rat beschließt folgende Formulierung für die Schüler der Kategorie III, Buchstabe f), die der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates zu entnehmen ist (Fassung 1995): f) Kinder sonstiger Herkunft: Schüler, deren Muttersprache oder vormalige Unterrichtssprache nicht im nationalen Bildungssystem angeboten werden können, sind vorrangig zu behandeln. C. ZULASSUNG VON SCHÜLERN DER KATEGORIE III

277 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005, Seite 5-6

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a. Über die vorstehend in Kategorie III vorgesehenen Zulassungen entscheidet der Direktor

gemäß Artikel 54 der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schule. Bei der Zulassung der Schüler hat der Direktor dafür Sorge zu tragen, dass in jeder Klasse so viele Plätze freigehalten werden, dass im Laufe des Jahres die Aufnahme einer angemessenen Zahl von Kindern, deren Zulassung vorstehend unter Kategorie I und II vorgesehen ist, möglich wäre, ohne dass dadurch eine Klassenteilung notwendig würde.

b. Die Schüler der Kategorie III dürfen nicht in Klassen aufgenommen werden, in denen der Unterschied zwischen der Anzahl bereits eingeschriebener Schüler und der maximalen, vom Obersten Rat festgelegten Anzahl Schüler (Kapitel XIX.I) unter 7 liegt.278

c. Siehe auch vorstehend “Zulassung an den ES Brüssel“. D. BESONDERE FÄLLE

1. Zulassung von Schülern an der ES München 279 OR beschließt nachstehende Kriterien für die Zulassung von Schülern an der ES München: Allgemeine Vorschriften: a. Es müssen zugelassen werden:

Die Kinder des Personals der Europäischen Patentorganisation einschließlich der Kinder des Personals der ES München.

b. Ferner werden im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen: 280 Die Kinder, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder einer anderen der Vertragsparteien des Übereinkommens über das Europäische Patenterteilungsverfahren haben.

2. Zulassung der Kinder des Personals der Kommission an der ES München 281

Der OR beschließt folgende praktische Lösung unbeschadet der Rechtsstellung der Kinder des Personals der Kommission an der ES München. a. Die Kommission wird für die Kinder ihrer Beamten, die die Europäische Schule München

besuchen, sowie die EPO für die Kinder ihrer Bediensteten, die eine andere als die Europäische Schule München besuchen, einen Zuschuss zahlen.

b. Dieser Zuschuss wird nach der beschlossenen Formel berechnet werden, nach der der Zuschuss berechnet wird, den die Kornmission der Europäischen Schule München für die Kinder der Forscher des NET-Projekts, die diese Schule besuchen, zahlt (Siehe Kapitel IV).

3. Kinder der Personalmitglieder des Europäischen Patentamtes an anderen

Europäischen Schulen als die von München – Zulassungsbestimmungen und Zahlung (2004-D-269-2).282

Der OR genehmigt die folgenden Vorschläge:

“Die Kinder des Personals des Europäischen Patentamtes (EPA) verfügen nur in jenen Fällen über das Recht auf die Zulassung an einer anderen Europäischen Schule als die von München,

278 Beschlüsse des OR, schriftliches Verfahren vom 17. Juli 2007, Inkraftsetzung zum 1. Septembre 2007 279 APR, 25. und 26. Mai 1976, Seite 62 280 Mit „Verfügbare Plätze“ sind die Plätze in einer Klasse gemeint, die besetzt werden können, ohne dass die Klasse geteilt werden muss. 281 APR, 27. und 28. November 1984, Seite 52 282 Beschlüsse des OR, 26.-27. Oktober 2004, Seite 3

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wenn das EPA ein Zertifikat ausstellt, mit dem bescheinigt wird, dass es einen Sonderbeitrag an die betreffende Schule zahlt. Der für jeden Schüler vom EPA zu zahlende Sonderbeitrag hat dem Betrag des bereitgestellten Beitrags der Kommission für jedes Kind ihrer Beamten an der Europäischen Schule München zu entsprechen. Die Formel zur Berechnung des Beitrags der Kommission zur Europäischen Schule München ist gemäß dem Beschluss des Obersten Rates vom November 1984 aufrechtzuerhalten.“

4. Zulassung von Schülern an der Europäischen Schule Karlsruhe, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht bei den Europäischen Gemeinschaften oder anderen Europäischen Organisationen beschäftigt sind 283

Der Oberste Rat beschließt, dass sich die Zulassung der Kinder, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht bei den Europäischen Gemeinschaften oder anderen europäischen Organisationen beschäftigt sind, zur Europäischen Schule Karlsruhe entsprechend folgender Grundsätze vollzieht: • Der Anteil der deutschen Schüler an einer Klasse soll grundsätzlich nicht mehr als 25% der

Gesamtzahl betragen; • Die Zulassung der deutschen Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht bei

Transurane oder anderen Europäischen Organisationen beschäftigt sind, regelt das Kultusministerium Baden-Württemberg über eine von ihm eingesetzte Kommission. Eine Aufnahmeprüfung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, jedoch kann sich die Kornmission im Einzelfall ein persönliches Bild von dem aufzunehmenden Schüler verschaffen.

• Das Kultusministerium Baden-Württemberg teilt der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Namen der ausgewählten Schüler mit. Sie wird diesen Schüler die nach den einschlägigen Schulpflichtgesetzen der Länder notwendige Genehmigung zum Besuch einer nicht deutschen Schule erteilen.

• Zur Zulassung der in Frage kommenden Schüler müssen Artikel 8 der Allgemeinen Schulordnung und die Beschlüsse bezüglich des Vorrangs für die Zulassung der Schüler an den Europäischen Schulen berücksichtigt werden.

5. Zulassung der Kinder der Bediensteten der Vereinten Nationen an den

Europäischen Schulen in Brüssel – 2011-09-D-91-de-2284 Der Oberste Rat hat den Antrag auf Aufnahme der Kinder der internationalen Beamten der Vereinten Nationen an den Europäischen Schulen in Brüssel für das Schuljahr 2012-2013 unter den gleichen Bedingungen wie für die Kinder der Beamten der NATO (internationales Zivilpersonal) abgelehnt. Aufnahme der Kinder der Bediensteten der Vereinten Nationen an den Europäischen Schulen in Brüssel – 2013-03-D-3-de-2285 Der Oberste Rat genehmigt die Zulassung der Kinder der Bediensteten der Vereinten Nationen an den Europäischen Schulen in Brüssel ab dem Schuljahr 2014-2015 unter den gleichen Bedingungen wie für die Kinder der Zivilbeamten der NATO.

283 PR, 4. und 5. Mai 1970, Seite 47 284 Beschlüsse des OR, 6.-8. Dezember 2011, Seite 12 285 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 12

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6. Aufnahme der Kinder der an die ständigen Vertretungen bei der EU abgeordneten Beamten aus Ländern, deren Beitritt zur EU verhandelt wird – 2011-09-D-56-de-4286

Der Oberste Rat genehmigt: die vorrübergehende Gewährung des Status der Schüler/innen der Kategorie I an die Kinder der nationalen, abgeordneten Bediensteten mit Ausnahme des vor Ort angestellten Personals der ständigen Vertretungen oder Delegationen der Kandidatenländer, für die die Beitrittsverhandlungen abgeschlossen sind und die über einen offiziellen Zulassungstermin an den Europäischen Schulen im Rahmen der bestehenden Sprachabteilungen verfügen, mit dem Hinweis darauf:

• dass kein Unterricht in der Muttersprache angeboten wird, solange keine Ratifizierung der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen bei der luxemburgischen Regierung erfolgt ist.

• dass dieser Beschluss sich lediglich auf die Kandidatenländer bezieht, deren Beitrittsverhandlungen abgeschlossen sind, d.h. Kroatien, für das ein offizielles Beitrittsdatum festgelegt wurde.

• dass die Zulassung kroatischer Kinder ab September 2012 an der ES Brüssel IV in den Sprachabteilungen DE, EN oder FR erfolgt gemäß den Bestimmungen der geltenden Zulassungspolitik für das Schuljahr 2012-2013 und der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen im Zusammenhang mit der Wahl der Sprachabteilung.

• 2012 bestehen an der ES Brüssel IV die Klassen S4 bis S7 noch nicht, weshalb die Schüler/innen, die einen Antrag auf Aufnahme in eine dieser vier Klassen stellen, an die ES Brüssel I (Uccle) verwiesen werden.

In Luxemburg werden kroatische Schüler/innen an der ES Luxemburg II eingeschrieben.

7. Aufnahme der Kinder des Personals der Vereinten Nationen an den Europäischen Schulen in Brüssel / 2. Antrag (2012-10-D-13-de-3)287

Dder Oberste Rat hat den Antrag des Büros der Vereinten Nationen und des UNPD in Brüssel nicht einvernehmlich genehmigt, die Kinder der internationalen Beamten der Vereinten Nationen ab September 2013 an den Europäischen Schulen in Brüssel als Schüler der Kategorie II aufzunehmen, die ein Schulgeld entrichten müssen, ohne dass hierzu die Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens erforderlich ist. Der Antrag wird von der Arbeitsgruppe „Schulgeld“ erneut überprüft und dem Obersten Rat wird auf seiner Sitzung am 16. ,17. und 18. April 2013 ein neuer Vorschlag unterbreitet. E. AUFNAHMEKAPAZITÄT DER ES Der OR hat den Vorschlag des Lenkungsausschusses bzgl. der Aufnahmekapazität der vier Schulen in Brüssel genehmigt:

Brüssel I (Uccle): 3.100 Brüssel II (Woluwé): 2.850 Brüssel III (Ixelles): 2.650 Brüssel IV (Laeken): 2.800

Dies entspricht einer Aufnahmekapazität von insgesamt 11.400 Schülern.

286 Beschlüsse des OR, 6.-8. Dezember 2011, Seite 13 287 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, schriftliches Verfahren Nr.2013/6 vom 21.01. 2013 bis zum 1.02.2013

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2014-02-D-14-de-3 100/225

Da der OR das schriftliche Verfahren genehmigt hat, wird der Europäischen Kommission ein Schreiben zugestellt, in dem sie darum gebeten wird, die öffentliche Ausschreibung für das Audit einzustellen. 1. Sachlage der Zulassungen in Brüssel zum Schuljahresbeginn 2010 – Bedarf

an zusätzlichen Klassenräumen – 2010-D-323-de-1288

Schulbeginn 2010-2011: Der OR genehmigt prinzipiell die Gründung einer 2. Klasse im Sekundarbereich der Französischabteilung (S2 FR) an der ES Brüssel IV, falls erforderlich.

F. ALLGEMEINE SCHULORDNUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN 1. Abänderung der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen (2014-03-D-19-de-1)289 Der Oberste Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen überarbeitet werden muss, und genehmigt die im Anhang angeführten Abänderungsvorschläge, mit einer leichten Anpassung des Vorschlags gemäß Anhang 1 über die Festlegung des Schulkalenders. Er empfiehlt das sofortige Inkrafttreten mit Ausnahme von Artikel 56, dessen vorgeschlagene Abänderung am 1. September 2014 in Kraft tritt.

288 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 19 289 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 15

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KAPITEL XIII

STUDIENAUFBAU A. SATZUNGSMÄSSIGE BESTIMMUNGEN Artikel 3 der Satzung der Europäischen Schule bestimmt die Grundprinzipien des Aufbaus der Europäischen Schulen. B. BESCHLÜSSE DES OBERSTEN RATES BEZÜGLICH DES AUFBAUS DER EUROPÄISCHEN

SCHULEN

1. Richtlinien zum Übergang Kindergarten/Primar-/Sekundarbereich – 2007-D-4210-2290

Der OR genehmigt diese Dokumente, die auf der Website veröffentlicht werden: www.eursc.eu.

2. 1., 2. und 3. Klasse Zielsetzung der Beobachtungsstufe 291 Dauer Die Beobachtungsstufe erstreckt sich auf die ersten drei Klassen der Sekundarstufe. Zielsetzung • die vorher erworbenen Kenntnisse vertiefen; • dem Schüler eine Grundausbildung vermitteln, die es ihm ermöglicht, sein Studium

fortzusetzen; • den Schüler dazu auszubilden, autonome Arbeitsmethoden zu entwickeln; • den Schüler dazu erziehen, ein junger, verantwortungsbewusster Bürger Europas zu

werden; • diese erste Stufe zu einem Ganzen gestalten, das unerlässlich für die ständige Beobachtung

der Schüler, ihrer wachsenden Reife, ihrer starken Seiten, ihrer Fähigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen ist, um die nachfolgenden Orientierungen vorzubereiten und den Übergang zu vereinfachen;

• den Schüler in die Lage versetzen, sich ggf. unter zufriedenstellenden Bedingungen in das nationale Schulwesen zu integrieren;

• einerseits den reibungslosen Übergang von der letzten Klasse der Grundschule zur ersten Klasse der Beobachtungsstufe, und andererseits den Übergang von der dritten Klasse der Beobachtungsstufe zur ersten Klasse der Vororientierungsstufe gewährleisten;

• die soziokulturellen Schwierigkeiten anhand unterschiedlicher Verfahren reduzieren: differenzierte Pädagogik im Rahmen des Möglichen, Stützkurse in drei Grundfächern, Nachführungskurse in Fremdsprachen für die neuen Schüler, eine Reihe von Wahlfächern in der 3. Klasse.

Mittel • Die drei Klassen dieser Stufe gelten für alle Schüler, mit Ausnahme der möglichen Wahlfächer

in der dritten Klasse. • Die dritte Klasse ist ein entscheidendes Schuljahr: sie dient sowohl der ständigen

Beobachtung des Schülers als auch seiner Vorbereitung auf die Vororientierungsstufe. • Die Lehrkräfte der Klassen der Beobachtungsstufe müssen die Persönlichkeit des Schülers

weit möglichst berücksichtigen.

290 Beschlüsse des OR, 15.-16.April 2008 291 APR, 24 und 25 April 1990, Seite 1 to 5

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• In den Fächern, die sich dafür eignen, muss eine individualisierte und gruppenbezogene Pädagogik angewandt werden.

• Ein Wahlunterricht (zusätzlicher Unterricht) muss in der 3. Klasse in Sprache II oder ggf. in der Landessprache eingerichtet werden, insbesondere für die Schüler, die eine Schulorientierung in Betracht ziehen, die sich von der, die die Europäische Schule bietet, unterscheidet. Dieser Unterricht bezieht sich ausschließlich auf die Schüler, die kein Latein gewählt haben

• Es ist angebracht, Stützkurse einzuführen für die Schüler, die dieses Unterrichts in den drei folgenden Fächern bedürfen: Grundsprache, Sprache II und Mathematik.

• Nachführungskurse müssen eingerichtet werden für die Schüler, die erst kürzlich an der Schule aufgenommen wurden und die Anfänger in einer der Hauptsprachen sind.

Beschreibung der am 25. April 1990 erlassenen Vorschriften für die drei ersten Klassen der Sekundarschule (Beobachtungsstufe) a. Erste Sekundarschulklasse ausschließlich Hauptsprache Die Anzahl der Unterrichtsstunden wird von 5 auf 6 erhöht. Die 6. Stunde räumt dem Unterricht der ersten Klasse etwa 30 zusätzliche Unterrichtsstunden ein. Die zusätzliche Unterrichtsstunde muss dazu dienen, im Rahmen des geltenden Lehrplans der jetzigen Situation abzuhelfen, wo eine ziemlich hohe Anzahl Schüler eindeutig Schwierigkeiten bei der Beherrschung der Hauptsprache aufweist. Das heißt, dass das Ziel des zusätzlichen Unterrichts darin liegt, die Kenntnisse, die Eignung und die Schnelligkeit der Schüler im Gebrauch ihrer Hauptsprache zu vertiefen sowie die Homogenität zunehmen zu sichern. Es wird hervorgehoben, dass: • die 6.Stunde nicht als ein Nachführungskurs zu verstehen ist; • die zusätzlichen Unterrichtsstunden nicht zu zusätzlicher wöchentlicher Hausarbeit führen

sollten; • die Anzahl schriftlicher Arbeiten nicht zunehmen sollte. b. 1., 2. und 3. Klasse der Sekundarschule Stützkurse Herabsetzung der je Klasse/Gruppe erforderten Schüleranzahl von 20 auf 15 für die Einrichtung dieser Unterrichtsstunden. Im Zusammenhang mit den Zeugnissen wird auf die Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen verwiesen, Dokument 2011-04-D-11-de-1, Seiten 41 und 42. c. 2. Klasse des Sekundarbereichs In dieser Klasse empfiehlt es sich, die Notwendigkeit hervorzuheben, die Kenntnisse der Sprache II zu vertiefen, um die Schüler besser auf den Gebrauch dieser Sprache II als Hauptsprache vorzubereiten. Außerdem müssen folgende Anweisungen berücksichtigt werden: Ab der 2. Sekundarschulklasse sind häufige Unterredungen zwischen den Lehrkräften der Sprache II und den Lehrkräften für Humanwissenschaften erforderlich. Ab der 2. Klasse muss die Unterrichtung der Sprache II eine Einführung in den Wortschatz und den Stil einbeziehen, die dem Geschichts- und Geographieunterricht zugutekommt. Es handelt sich u.a. darum, die Schüler an die spezifische, grundlegende Terminologie dieser beiden Fächer zu gewöhnen und auf die Ausdrucksmittel zu achten, die es ihnen ermöglichen, zu argumentieren. Begriffe zu definieren und grafische Darstellungen mündlich zu erklären.

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Texte, die sich auf geschichtliche oder geografische Themen beziehen, können in der Klasse bearbeitet werden. Es handelt sich jedoch keineswegs darum, auf den eigentlichen Unterricht der Humanwissenschaften des Lehrplans der 3. Klasse vorzugreifen. Die Bearbeitung derartiger Texte muss es vor allem ermöglichen, die Erlernung der Lektüre zu vertiefen, und in diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, dass die Schüler lernen, die Methoden und Hilfsmittel zu benutzen, die es ihnen ermöglichen, die Bedeutung. Die Lektüre dieser Texte kann überdies dazu beitragen, dass die Schüler sich wichtige Elemente der spezifischen Terminologie der Humanwissenschaften aneignen, zum Beispiel mit Hilfe eines Heftes mit dem Grundwortschatz, der während des Unterrichts von dem Schüler erstellt werden muss. d. 1. und 2. Klasse Eine Stunde Informationstechnologie ist Pflicht. e. 2. und 3. Klasse Ergänzungsunterricht (fakultative Teilnahme): Eine Stunde pro Woche. Es werden nur noch Aktivitäten künstlerischer oder technischer Kunst eingerichtet. In der 3. Klasse wird eine Einführung in die Handhabung der Computer empfohlen. f. 3. Klasse des Sekundarbereichs ausschließlich f.1 Humanwissenschaften Anweisungen bezüglich dieses Fachs.

Die Gruppen der Sprache II und der Humanwissenschaften müssten in der 3. Klasse, insofern dies möglich ist, dieselben sein. Man müsste ebenfalls jedes andere Mittel vorsehen, das es ermöglicht, die beste Kontinuität zwischen diesen Unterrichten zu sichern. Die Lehrkräfte für Humanwissenschaften müssen darauf achten, den Arbeitsrhythmus und die Anforderungen auf sprachlichem Gebiet an 13- und 14-jährige Schüler anzupassen. 31e werden sie dazu anspornen, die Fremdsprache zu sprechen, und gleichzeitig darauf achten, dass die Grammatik und der Stil nicht allzu streng verbessert werden. Die schriftliche Arbeit muss so geleitet werden, dass bei den Schülern die Einfachheit und Klarheit des Schreibtisch gefördert werden; die Arbeiten müssen so aufgefasst werden, dass alle Schüler, die sprachlich schwächsten Schuler einbegriffen, imstande sind, ihre Kenntnisse in Humanwissenschaften hervorzuheben. f.2. Integrierte Wissenschaften Es muss die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, einen Unterricht, der zugleich dem Physik- als auch dem Chemie-/Biologieunterricht angepasst ist, zu gewährleisten. Damit die Lehrkräfte in den beiden Fächern die erforderte Qualifikation haben und um bei der Erlernung der Wissenschaften in der 4. Klasse gleiche Möglichkeiten zu bieten, sieht der Inspektionsausschuss folgende Bestimmungen vor: • In der 1. und 2. Klasse werden die vier Unterrichtsstunden Integrierte Wissenschaften einer

einzigen Lehrkraft anvertraut. • In der 3. Klasse können die vier Unterrichtsstunden in Integrierten Wissenschaften entweder

einer einzigen Lehrkraft oder zwei Lehrkräften anvertraut werden, wobei die eine sich mit dem Teil Bio1ogie und Chemie des Lehrplans (2 Unterrichtsstunden) befasst. In diesem Fall müssen die beiden Lehrkräfte eng zusammenarbeiten und sich auf eine einzige Gesamtnote einigen.

• Der für die 3 Klassen festgelegte Lehrplan wird Jahr für Jahr unterteilt und kommentiert. Diese Maßnahme ist angesichts folgender weiterer Beweggründe unerlässlich:

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o An bestimmten Schulen sind die Lehrkräfte für Integrierte Wissenschaften von der 1. bis zur 3. Klasse nicht dieselben.

o Die neuen Lehrkräfte haben Schwierigkeiten zu erfahren, inwiefern bestimmte Teile des Lehrplans bereits von ihren Vorgängern behandelt wurden.

o Die Klassen werden häufig gruppiert, und in der neuen Klasse haben die Schüler nicht alle den gleichen Teil des Lehrplans absolviert.

o Die Schüler, die die Schule wechseln, laufen Gefahr, nicht mit der erforderlichen Fortsetzung des Lehrplans unterrichtet zu werden

f.3. Andere Fächerwahl als Latein in der 3. Klasse292 Um Schülern, die kein Latein belegen, die Wahlmöglichkeit anderer Wahlfächer zu bieten, beschließt der Oberste Rat, dass jede Schule folgende Organisation vorsieht: • Ein bestimmtes Stundenguthaben wird jeder Schule zur Verfügung gestellt. Dieses

Stundenguthaben wird aufgrund der Anzahl Schüler berechnet, die dem Lateinunterricht nicht beiwohnen. Die Schule müsste über eine Unterrichtsstunde pro Woche und pro Gruppe von 10 Schülern verfügen. (Beispiel: 34 Schüler wohnen dem Lateinunterricht nicht bei. Diese Schule verfügt folglich über 34: 10 = 3,4 Stunden pro Woche).

• Damit der Unterricht nach angemessenen pädagogischen Kriterien eingerichtet werden kann, wird den jeweiligen Schulen eine Mindestzahl von 3 Stunden gewährt.

Ergebnis dieses Beschlusses Die nachstehenden Berechnungen entsprechen einer Umfrage der jeweiligen Direktoren für das Schuljahr 1990—1991 (informationshalber):

Bergen 22 Schüler =

2,2 Stunden, d.h.

3 Stunden

(X)

Brüssel I 109 Schüler =

10,9 Stunden, d.h.

11 Stunden

Brüssel II 32 Schüler =

3,2 Stunden, d.h.

4 Stunden

Luxemburg 65 Schüler =

6,5 Stunden, d.h.

7 Stunden

Culham 9 Schüler = 0,9 Stunden, d.h.

3 Stunden

(X)

Karlsruhe 28 Schüler =

2,8 Stunden, d.h.

3 Stunden

(X)

Mol 14 Schüler =

1,4 Stunden, d.h.

3 Stunden

(X)

München 38 Schüler =

3,8 Stunden, d.h.

4 Stunden

Varese 14 Schüler =

1,4 Stunden, d.h.

3 Stunden

(X)

GESAMT d.h. 41 Stunden

292 APR, 23. und 24. April 1991, Seite 2

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3. 4. und 5. Klasse 293 Der Aufbau und die Organisation der 4. und 5. Sekundarschulklasse sind am 18. und 19. Dezember 1979 vom Obersten Rat genehmigt worden. Aktuelle Informationen befinden sich in der letzten Fassung des Dokuments 2007-D-4010-de „Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen“, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen auf seiner Sitzung am 21., 22. und 23. Oktober 2008 genehmigt wurde (neues AZ.: 2011-04-D-11-de-1)

4. 6. und 7. Klasse 294

Der Aufbau und die Organisation der 6. und 7. Sekundarschulklasse sind am 29. und 30. Oktober 1991 vom Obersten Rat genehmigt worden. Aktuelle Informationen befinden sich in der letzten Fassung des Dokuments 2007-D-4010-de „Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen“, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen auf seiner Sitzung am 21., 22. und 23. Oktober 2008 genehmigt wurde (neues AZ.: 2011-04-D-11-de-1).

5. Kurzer Ausbildungsgang 295

Der Oberste Rat hat die Einführung eines kurzen Ausbildungsganges mit Abschluss beschlossen, dessen Unterricht sich auf zwei Jahre erstrecken wird: die 4. und die 5. Klasse. Den Schülern, die mit Erfolg an diesem Unterricht teilgenommen haben, wird ein von den Mitgliedstaaten anerkanntes Zeugnis aus gestellt. Die 4. Klasse dieses Ausbildungsganges ist im September 1971 an den Europäischen Schulen Mol und Varese und im September 1973 an der Europäischen Schule Luxemburg eingeführt worden.296 Der Oberste Rat genehmigt die Einrichtung eines kurzen Ausbildungsganges mit Abschluss in der dänischen Abteilung der Europäischen Schule Brüssel I und zwar für das Schuljahr 1984-1985 in der 4. Klasse und für das Schuljahr 1985-1986 in der 5. Klasse.297

6. Fernunterricht (2003-D-302-3) 298 Der OR genehmigt das diesbezügliche Dokument sowie die Umsetzung der Pilotprojekte ab September 2003.

7. I-CLASS (2003-D-58-3) 299 Der OR genehmigt einstimmig den Einsatz der ES zugunsten des Projektes iclass.

8. Externe Evaluation des Vorschlags über die neue Unterrichtsorganisation für die Klassen S4-7 des Sekundarbereichs: finanzielle Aspekte (2014-02-D-33-de-3)300

Der Oberste Rat:

293 APR I, 18. und 19. Dezember 1979, Seite 41 und 42 294 APR, 29. und 30. Oktober 1991, Seite 2 bis 7 295 APR, 12. und 13. Mai 1969, Seite 34 bis 37 296 APR, 13. und 14. Mai 1971, Seite 51 sowie APR, 7. und 8. Dezember 1972, Seite 50 297 APR, 24. und 25. Mai 1984, Seite 43 298 Beschlüsse des OR, 6.-8. Mai 2003, Seite 7 299 Beschlüsse des OR, 26.-28. Januar 2004, Seite 7 300 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 15

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• genehmigt den neuen Höchstbetrag für die externe Evaluation des Vorschlags über die neue Unterrichtsorganisation für die Klassen S4 bis S7 und legt ihn auf 112.000 € fest; • genehmigt ein beschränktes Verfahren ohne Bekanntmachung im Amtsblatt sowie den Zeitplan gemäß Punkt III dieses Dokuments; • gründet eine Arbeitsgruppe, die beauftragt ist, den Vor- und Zwischenbericht der ausgewählten externen Evaluatoren zu überprüfen und insbesondere zu bestätigen, dass die von den Evaluatoren eingereichten Berichte den Vorlagen des Lastenheftes entsprechen.

Die Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:

- der Stellvertreter des Generalsekretärs, - ein/e Vertreter/in der Europäischen Kommission, - zwei Vertreter/innen der Inspektoren/innen, die vom Inspektionsausschuss für den

Sekundarbereich ernannt werden, - einem/r Vertreter/in der Eltern, - einem/r Vertreter/in der Lehrkräfte, - einem/r Vertreter/in der Direktoren/innen.

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KAPITEL XIV

STUNDENPLÄNE A. SATZUNGSMÄSSIGE BESTIMMUNGEN Siehe Artikel 11.1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen. B. KINDERGARTEN 301 Der Oberste Rat hat das durch den Pädagogischen Ausschuss (Primarbereich) vorgelegte Dokument über den Stundenplan im Kindergarten (96-D-241) genehmigt: Der Stundenplan für den Kindergarten beträgt 25 St. 30', die sich in 20 Stunden Lernaktivitäten und 5 St. 30' Freizeitaktivitäten mit pädagogischem Hintergrund und Pausen aufteilen. Die Aktivitäten müssen im Sinne eines ausgewogenen Stundenplans gleichmäßig auf den Tag und auf die 5-Tage-Woche verteilt sein. Die Schule ist daher in ihrer Eigenschaft als Erziehungsermächtigte während dieser 25 St. 30' zzgl. dem Empfang für die Kinder verantwortlich. Auf Vorschlag der Direktion entscheidet der Verwaltungsrat über die Anwendung des Stundenplans und die Verwaltung der betreffenden Auswirkungen, die lokal bedingt sind. C. PRIMARBEREICH 302 Harmonisierter Stundenplan für den Primarbereich303 Fach 1. und 2. Klasse 3., 4. und 5. Klasse Muttersprache (SWALS L1)

8 Stunden (2 Stunden 30)

6 Stunden 45 (3 Stunden 45)

Mathematik 4 Stunden 5 Stunden 15 Sprache II 2 Stunden 30 3 Stunden 45 Musik Kunst Leibeserziehung

5 Stunden

3 Stunden

Entdeckung der Welt 1 Stunde 30 3 Stunden Europäische Stunden 1 Stunde 30 Religion / Moral 1 Stunde 1 Stunde 30 Pausen 3 Stunden 30 2 Stunden 30 Gesamt 25 Stunden 30 27 Stunden 15 ALS – Irisch/Maltsisch* ALS – Finnisch/Schwedisch*

1 Stunde 30 1 Stunde 30 A Stunde 30

* ALS wird während der Schulzeit unterrichtet • Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche pro Fach wird in vollen Stunden und nicht mehr in

Unterrichtsperioden angegeben. • Den Fächern Musik-, Kunst- und Leibeserziehung wird eine Gesamtstundenzahl zugewiesen,

was mehr Flexibilität erlaubt. Es liegt im Ermessen der Schulen in bestimmten Fächern Schwerpunkte in aufeinander folgenden Unterrichtsperioden zu bilden. Dennoch sind wöchentliche Sportstunden für jede Gruppe zu sichern.

• Prinzipiell folgt der Unterricht in den verschiedenen Fächern den jeweiligen Lehrplanvorgaben. Wo es möglich ist, sollte jedoch ein lehrplanübergreifender Ansatz gewählt werden.

• Musik-, Kunst- und Leibeserziehung können in mehrsprachigen Gruppen unterrichtet werden.

301 Beschlüsse des OR, 30. und 31. Januar 1996, Seite 5 und vom 12., 13. und 14. April 2011 302 APR, 1. und 2. Dezember 1970, Seite 28 und 29, APR, 21. und 22. Mai 1980, Seite 11, sowie Beschlüsse des OR, 30.-31. Januar 2007, Seite 4 303 Beschlüsse des OR, 12., 13. und 14 April 2011. Die Beschlüsse traten am 15.4.2011 in Kraft.

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• Die Expertise von spezialisierten Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern oder Fachlehrkräften, insbesondere in den Bereichen Musik-, Kunst- und Leibeserziehung, sollte innerhalb und unter den Sprachabteilungen genutzt werden.

• Die Schulen sind verantwortlich für die Organisation des Stundenplans, und zwar so, dass ein minimaler Zeitverlust garantiert ist und ein ausgewogener Unterricht aller Fächer gesichert werden kann.

Pädagogische Leitlinien für Europäische Stunden Die Strategie und die Zielsetzung der Europäischen Stunden werden in Dokument 2001-D-85 dargelegt.304 D. SEKUNDARBEREICH

1. Klassen 1-3 Alle Unterrichtsstunden im Sekundarbereich dauern 45 Minuten. Fach 1. 2. 3. Muttersprache (L I) 6 5 4 Mathematik 4 4 4 Sprache II 5 4 4 Sprache III - 3 (a) 3 (a) Leibeserziehung 3 3 3 Religion oder Moral 2 2 2 Humanwissenschaften 3 3 3 Integrierte Wissenschaften 4 4 4 Latein (Wahlfach) - - 4 Kunst 2 2 2 (b) Musik 2 2 2 (b) Informations- und Kommunikationstechnologie 1 1 -

Zusatzaktivitäten (Photographie, Wasserfarben, Computerwesen, Technologie, usw.)

- 1 (c) 2 (c)

Wochenstunden gesamt 32 33 oder 34 31, 33 oder 35 Anmerkungen:

a. Die Schüler können unter den neuen amtlichen Unterrichtssprachen an den Europäischen Schulen eine Sprache wählen, die sie noch nicht erleben haben.

b. Der Unterricht in Humanwissenschaften könnte von zwei verschiedenen Lehrern erteilt werden, die eng zusammenarbeiten.

c. Lateinschüler müssen entweder auf bildende Künste oder auf die Musikerziehung oder auf den Ergänzungsunterricht verzichten, um 35 Stunden pro Woche nicht zu überschreiten.

d. Im ersten Schuljahr wählt jeder Schüler eine Aktivität, die die kreativen Unterrichtstunden (Kunst und Musikerziehung) ergänzen, z.B. Chormusik, Musik, Spiele (Rollenspiele, Theater), Tanz (Folklore) oder Handarbeiten. 305

e. Im zweiten und dritten Schuljahr ist die Teilnahme am Ergänzungsunterricht fakultativ. Die Schüler können zwischen Aktivitäten künstlerischer oder technischer Ausrichtung wählen; Im dritten Schuljahr wird empfohlen, die Schüler in die Handhabung von Computern einzuführen.

BEMERKUNGEN

304 Beschlüsse des OR, 24.-25. April 2001, Seite 3 305 APR, 24. und 25. April 1989, Seite 14

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a. Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten. Auf jede Unterrichtsstunde folgt eine mindestens

fünfminütige Pause, um einen reibungslosen Schulbetrieb zu ermöglichen. b. Im Ergänzungsunterricht werden die Schüler der einzelnen Sprachabteilungen und der 1., 2.

und 3 Klassen zusammengelegt. Diese Fächer werden in der Ergänzungssprache unterrichtet. c. Die Stunden in Leibeserziehung, Bildende Künste und Musikerziehung sollten in einer

Ergänzungssprache erteilt werden. d. Der Oberste Rat beschließt, dass der zusätzliche Unterricht, der sich aus der Anwendung des

vorstehenden Stundenplans ergibt, nicht durch neue Stellenschaffungen, sondern durch Rückgriff auf Überstunden oder beauftragte Lehrkräfte sichergestellt werden wird.

e. Der Oberste Rat beschließt, dass Schüler, die dies wünschen, Irisch als Sprache III wählen können, und dass irische Schüler, die eine andere Sprache als zweite Fremdsprache vorziehen, Irisch weiterhin als zusätzliches Fach außerhalb des normalen Stundenplans erlernen können. Für diese beiden Schülergruppen soll jedoch nur ein Unterrichtsgang eingerichtet werden, der an den im Kindergarten, an der Grundschule und in der ersten Sekundarschulklasse erteilten Irischunterricht anschließt. 306

f. Informationstechnologien307 g. Der OR beschließt die Lehrpläne 2000-D-218.

2. 4. und 5. Klasse308 2.1 Gliederung des Unterrichts Jeder Schüler hat wöchentlich 31 bis 35 Unterrichtsstunden zu besuchen. Davon entfallen 27 bzw. 29 Unterrichtsstunden auf die Pflichtfächer, die alle Schuler belegen müssen, und 4 bis 8 Stunden auf die Wahlfächer. Bei den Wahlfächern kann der Schüler zwischen 6 verschiedenen Fächern wählen. Der nachstehende Stundenplan gilt für das 4. und 5. Schuljahr:

PFLICHTFÄCHER Religion/Moral 1 Stunde Sprache I* 4 Stunden Sprache II* 3 Stunden Sprache III* 3 Stunden Leibeserziehung 2 Stunden Humanwissenschaften (a) Geschichte 2 Stunden (b) Erdkunde 2 Stunden Naturwissenschaften (a) Biologie 2 Stunden (b) Chemie 2 Stunden (c) Physik 2 Stunden

Mathematik 4 Stunden oder 6 Stunden

Minimum: 27 Stunden Maximum: 29 Stunden

* Für die gesamte Schulzeit, die 6. und 7. Klasse ausgenommen, wurden folgende Bezeichnungen für die Sprachen festgelegt:

L I Die Muttersprache (Hauptsprache).

306 APR I, 19. und 20. Mai 1983, Seite 1 307 Beschlüsse des OR, 26.-27. Oktober 1999 308 APR I, 18. und 19. Dezember 1979, Seite 41 bis 43

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L II Die erste Fremdsprache, die vom ersten Grundschuljahr an erlernt wird. L III Die zweite Fremdsprache, die vom 2. Sekundarschuljahr an erlernt wird. L IV Die dritte Fremdsprache, die vom 4. Sekundarschuljahr an erlernt wird.

WAHLFÄCHER Sprache IV 4 Stunden Latein 4 Stunden Griechisch 4 Stunden Wirtschafts- und Sozialkunde 4 Stunden Bildende Kunst 2 Stunden Musikerziehung 2 Stunden

Anmerkungen

a. Der Sprachunterricht wird für alle Schüler des gleichen Schuljahres und nicht für jede

Sprachabteilung einzeln eingerichtet. Es gäbe also im 4. Schuljahr z.B. einen Unterrichtsgang Niederländisch, Sprache III für alle Schüler, die Niederländisch als Sprache III erlernen, unabhängig von ihrer Sprachabteilung. In diesen Unterrichtsstunden wären somit Schüler aller Staatsangehörigkeiten vereint.

b. Die Staatsbürger- und Sozialkunde wird in den Geschichts- und in den Geographieunterricht, d.h. vor allem in den Geschichtsunterricht eingebaut.

2.2 Unterrichtsgang Mathematik zu sechs Wochenstunden in der 4. und

5. Klasse Ein Schüler, der zu Beginn der 4. Klasse den Unterrichtsgang Mathematik zu sechs Wochenstunden gewählt und festgestellt hat, dass diese Wahl falsch war und er dem Unterricht nicht folgen kann, kann mit Zustimmung des Direktors und der Klassenkonferenz den Unterrichtsgang Mathematik zu vier Wochenstunden wählen. Diese Änderung muss zu Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres erfolgen. Ein Schüler, der in der 4. Klasse den Unterrichtsgang Mathematik zu sechs Wochenstunden gewählt hat und der aufgrund der im sechsstündigen Mathematikunterricht erzielten Note in die 5. Klasse versetzt wird, kann mit der Zustimmung des Direktors und der Klassenkonferenz den Unterrichtsgang Mathematik zu vier Wochenstunden zu Beginn der 5. Klasse wählen. Die Mindestanzahl Unterrichtsstunden muss bei oder über 31 Wochenstunden liegen. Die beiden aufgegebenen Wochenstunden dürfen nicht durch einen anderen Unterricht ersetzt werden.

2.3 35-Stunden-Begrenzung309 Die Schulen organisieren ihre Stundenpläne weiterhin unter Zugrundelegung der festgelegten maximalen 35 Stunden pro Woche pro Schüler, wobei Schüler bei Zustimmung der Schulleitung ausnahmsweise mehr als 35 Wochenstunden belegen dürfen, wenn sie an weiteren bestehenden Kursen teilnehmen wollen, die sich mit ihrem persönlichen Stundenplan vereinbaren lassen.

3. 6. und 7. Klasse310

Einleitung Infolge eines Beurteilungszeitraumes über die Jahre 1983-1990 hinweg und unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer Untersuchung an den Europäischen Schulen, bei den Eltern und Schülern, genehmigt der Oberste Rat Änderungsvorschläge, die angesichts heutiger Anforderungen auf eine bessere Anpassung des Studiums an die Interessen der Schüler abzielen.

309 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 8 310 APR I, 29. und 30. Oktober 1991

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Die Hauptziele werden durch die ständigen Bemühungen geprägt, ein Unterrichtssystem für die Abschlussstufe zu schaffen, das • den Anforderungen unserer heutigen Gesellschaft besser gewachsen ist, • flexibler hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten gestaltet ist, • ausgewogener hinsichtlich des Stellenwertes der verschiedenen Fächer ist, • verständlicher für die Schüler der 5.Kiasse und für deren Eltern ist, • finanziell als neutral betrachtet werden kann.

3.1 In den Grundzügen wird an die seit 1983 geltende Reformstruktur festgehalten und bleiben die Vorteile dieses Systems aufrechterhalten.

Der Lehrplan aller Schüler umfasst noch stets:

• die Pflichtfächer in der Grundsprache, in der ersten Fremdsprache, in Mathematik, in einem

Fach wissenschaftlicher Ausrichtung, in Geschichte, Geographie, Philosophie, Leibeserziehung und Religion/Moral sowie

• zwei oder mehrere Fächer, die als Wahlfächer aus einer Reihe von Wahlfächern gewählt werden können, einschließlich der Vertiefungskurse in der Grundsprache, in der ersten Fremdsprache und in Mathematik, zu denen

• Ergänzungsfächer hinzugefügt werden können, u.a. praktische Unterrichtsstunden im Labor und Informatik.

Die Höchst- und Mindestzahl Unterrichtsstunden/Woche liegt unverändert bei 31 bzw. 35 Stunden/Woche. In Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz einen Schüler dazu befähigen, 36 Stunden/Woche zu belegen. 3.2 Die beschlossene neue Struktur umfasst bedeutende Vorteile: • Die Anzahl verpflichtender Unterrichtsstunden wird für alle von 21/23 auf 13/15 Stunden

gesenkt (Grundsprache, erste Fremdsprache, Mathematik, Leibeserziehung und Religion/Moral),

• Folglich gewinnt das System im restlichen Lehrplan an Flexibilität hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten nach Unterrichtsniveau (Grundkurse, Wahlfächer von 4 Stunden, Vertiefungskurse, ErgänzungsFächer)

• Alle Wahlfächer (Seite 5, Spalte 3) werden mit 4 Stunden/Woche auf gleichem Fuß gesetzt und bereiten die Schüler auf das Studium nach der Sekundarstufe vor; desweiteren vervollständigen sie die Wahl der Vertiefungskurse in den drei GrundFächern: Grundsprache, erste Fremdsprache und Mathematik.

• Chemie und Biologie sprengen den anormalen Rahmen (durchschnittlich 3,5 Unterrichtsstunden auf zwei Jahre) und werden zu Wahlfächern wie Physik und alle anderen Wahlfächer.

• Durch die Gleichstellung von Latein, Griechisch und Wirtschaftskunde mit allen anderen Wahlfächern werden die Kombinationsmöglichkeiten für die Schüler erhöht.

• Der Vertiefungskurs in Geschichte, Geographie und Philosophie wird zu einem vollwertigen, unabhängigen Wahlfach, das bei 4 Stunden/Woche auch eine Vorbereitung auf das Hochschulstudium ermöglicht. Die Vertiefungskurse werden nicht mehr wie bisher auf eher unangepasste Grundkurse aufgebaut.

• Die Musik- und Kunsterziehung, die ihrer bescheidenen Randstellung als ErgänzungsFächer entkommen, werden zu vollwertigen Wahlfächern vor dem Hochschulstudium angehoben.

Selbstverständlich führt eine Änderung der Anzahl wöchentlicher Unterrichtsstunden in einem Fach automatisch zu einer Anpassung des Lehrplans.

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Unter Gewährleistung einer wirksameren Ausarbeitung der Stundenpläne ermöglichen diese Anpassungen eine ausgewogenere und vielseitigere Gestaltung der Lehrpläne. 3.3 Unterrichtstruktur in der 6. und 7. Klasse

Unterrichtstruktur in der 6. und 7. Klasse • Gesamtlehrplan: mindestens 31 Stunden, höchstens 35 Stunden. • Spalten 1 bis 4: mindestens 29 Stunden. • Spalte 3: mindestens bzw. höchstens 2 bis 4 Wahlfächer zu jeweils 4 Stunden.

PFLICHTFÄCHER WAHLFÄCHER ERGÄNZUNGS-FÄCHER

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5

Muttersprache 4 St. 1. Fremdsprache 3 St. Math. 3 St. oder Math. 5 St. Rel./Mor. 1 St. Sport 2 St.

Bio 2 St. Geschichte 2 St. Erdkunde 2 St. Philo. 2 St.

Latein 4 St. Griechisch 4 St. Philo. 4 St. 2. Fremdsprache 3. Fremdsprache 4 St. Geschichte 4 St. Erdkunde 4 St. Wirtschaftskunde 4 St. Physik 4 St. Chemie 4 St. Bio. 4 St. Kunst 4 St. Musik 4 St.

Vertiefung Muttersprache 3 St. Vertiefung 1. Fremdsprache Vertiefung Mathematik 3 St.

Labor – Physik 2 St. Labor – Chemie 2 St. Labor – Biologie 2 St. Informatik 2 St. Einführung Wirtschaftskunde 2 St. Soziologie 2 St. Kunst 2 St. Musik 2 St. Sport2 St. Usw.

Gesamt: 13-15 St. Gesamt: 0-8 St.

Dieser Unterricht ist verpflichtend, wenn nicht in Spalte 3 gewählt. Bio ist Pflichtfach, wenn Physik oder Chemie oder Bio in Spalte 3 nicht gewählt werden.

Vertiefungskurs in Mathematik nur mit Math 5 in Spalte 1.

Kunst-, Musikerziehung und Einführung in Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen, wenn in Spalte 3 gewählt.

Wenn ein Wahlfach nicht in der Grundsprache einer Sprachabteilung eingerichtet werden kann, kann erwogen werden, es entweder in der Ergänzungssprache der betreffenden Schüler oder in der Sprache des Sitzlandes der Schule anzubieten. 3.4. Gliederung des Unterrichts a. Der Stundenplan des Schülers enthält (mindestens) 31 bis (höchstens) 35 Wochenstunden.

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b. Hat der Schüler mit mindestens zwei Wahlfächern 31 Wochenstunden erreicht, kann er auf die Ergänzungskurse verzichten.

c. Möchte der Schüler am Ende der 6. Klasse ein Wahlfach oder einen Ergänzungskurs fallen lassen, 50 ist das nur möglich, wenn nach Wegfall dieses Faches weiterhin die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

sein Stundenplan muss noch immer mindestens 31 Wochenstunden umfassen;

er muss zwei Wahlfächer belegen.

d. Grundsätzlich kann ein Schüler zu Beginn der 6. Klasse kein Wahlfach aufnehmen, das er in der 4. und 5. Klasse nicht schon gehabt hat. Ausnahmen können jedoch vom Direktor und den betreffenden Fachlehrern zugestanden werden, sofern der Schüler nachweisen kann, dass er in diesem Fach über ausreichende Kenntnisse verfügt, um am Unterricht in der 6. und 7. Klasse erfolgreich teilnehmen zu können. Der Inspektionsausschuss ist über die von den Schulen eingeräumten Ausnahmen zu informieren.

e. Ein Schüler darf ein Wahlfach in der 6. Klasse nicht weiter— betreiben, wenn die Ergebnisse darauf hinweisen, dass er den Anforderungen in der 4. und 5. Klasse nicht gewachsen war.

f. Zu Beginn der 6. Klasse wählen die Schüler grundsätzlich die Sprachen, in denen sie bei der Abiturprüfung geprüft werden sollen. Diese Sprachen heißen nunmehr: 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache, 3. Fremdsprache.

g. Die Zahl der Ergänzungskurse ist unbegrenzt. Will eine Schule ein in der vorstehenden Liste nicht aufgeführtes Fach einrichten, etwa Gesundheitslehre oder Informatik, kann sie das beim Inspektionsausschuss beantragen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. Januar einzureichen, wenn das Fach zu Beginn des nächsten Schuljahres eingerichtet werden soll; ihm ist ein detaillierter Lehrplan für zwei Wochenstunden über zwei Jahre beizufügen.

h. Die Staatsbürger- und Sozialkunde ist in die Fächer Geschichte und Erdkunde einzubauen. i. Die Ergänzungskurse werden in einer Ergänzungssprache oder andernfalls in der Sprache

des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, eingerichtet. j. In der Praxis ist es Sache der einzelnen Schulen, in Zusammenarbeit mit der

Schulgemeinschaft, den Schülern einige zusammenhängende Fächerkombinationen unter Berücksichtigung der “örtlichen Möglichkeiten und des Interesses der Schüler im Hinblick auf ihr künftiges Studium, anzubieten.

k. Der Schuler kann sich zu Beginn der 6. Klasse für fünf Wochenstunden Mathematik entscheiden, selbst wenn er in der 4. und 5. Klasse nicht fünf Mathematikstunden wöchentlich hatte.

l. Der dreistündige Vertiefungskurs in Mathematik ist nur für Schüler bestimmt, die als Pflichtfach 5 Wochenstunden Mathematik gewählt haben.

m. Die Schüler können die sie interessierenden Fächer bei der Auswahl der Wahl- und ErgänzungsFächer kombinieren. Er wird jedoch Aufgabe der Lehrkräfte sein müssen, sie dabei anzuleiten und zu beraten.

n. Änderung der Fächerwahl für die Schüler.311

Der Oberste Rat genehmigt die Änderung der Fächerwahl für die 6. und 7. Sekundarschulklasse.

Zu Beginn der 6. Klasse Die Schüler, die in die 6. Klasse gelangen, haben vor Beginn der Schulferien ihre Fächerwahl getroffen, damit die Schulen die Unterrichtsgänge des nächsten Schuljahres einrichten können.

• Die Schule kann eine Änderung der Fächerwahl zu Beginn des Schuljahres

nur gestatten, wenn sie keine Änderung bei der Einrichtung der Unterrichtsgänge verursacht, d.h., nur wenn ein bereits vorgesehener Unterrichtsgang gewählt wird.

311 APR, 31. Januar und 1. Februar 1989, Seite 1

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• Keinesfalls darf ein Schüler zu Beginn der 6. Klasse ein Fach abwählen, das für die erforderliche Schülermindestzahl eingerichtet worden ist.

• Ein Schüler, der zwischen der 5. und 6. Klasse die Schule wechselt, muss sich dem Fächerangebot der neuen Schule anpassen. Diese Schule ist nicht verpflichtet, einen dort nicht vorgesehenen Unterrichtsgang einzurichten, den der Schüler an seiner früheren Schule gewählt hatte.

• Nach Beginn der 6. Klasse sind Änderungen der Fächerwahl nicht mehr zulässig.

Alle Änderungen der Fächerwahl sind dem Inspektionsausschuss mitzuteilen. Die aktuellen Bestimmungen zum Europäischen Abitur müssen geachtet werden.

o. Wenn ein Direktor feststellt, dass die Wahl und Aufgabe von Ergänzungsunterrichten in

der 6. Klasse zu Missbräuchen führen, kann er die Aufgabe dieser Kurse zu Abschluss der 6. Klasse verbieten.312

3.5 Schüler, die die 6. Klasse wiederholen a. Der Schüler, der die 6. Klasse wiederholt, befindet sich in der gleichen Lage wie ein

Schüler, der in die 6. Klasse kommt, d.h. er muss sich nach dem bestehenden Fächerangebot richten. Die Schule ist nicht verpflichtet, einen Unterrichtsgang einzurichten, den der Schüler im abgelaufenen Schuljahr gewählt hatte, wenn die Schülerzahl für die Einrichtung dieses Faches nicht ausreicht.

b. Der Schüler, der die 6. Klasse wiederholt und die Schule wechselt, muss sich dem Fächerangebot an der neuen Schule anpassen.

3.6 Schüler, die die 7. Klasse wiederholen Die Schule hat Schülern, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, jene Wahlfächer anzubieten, die sie im Vorjahr gewählt hatten. 3.7 Fächerwahl der Schüler - Sonderfälle Freistellung vom Unterricht

a. Der Unterricht in Leibeserziehung ist verpflichtend. Der Schüler, der von diesem

Unterricht freigestellt wird (aufgrund eines medizinischen Attests), kann ihn weder durch ein Wahlfach noch durch einen Ergänzungsunterricht ersetzen.

b. Die Mindestanzahl von Unterrichtsstunden, die ein vom Unterricht in Leibeserziehung freigestellter Schüler belegen muss, beträgt 29; die Höchstanzahl von Unterrichtsstunden, die er wählen kann, beträgt 33.

c. Errechnung der Note (Vademekura 8.16.) * Wenn ein Schüler während des ersten Trimesters aus Freistellungsgründen nicht am Unterricht für Leibeserziehung teilnimmt, wird die Klassennote für dieses Fach im zweiten Semester verdoppelt. ** Wenn ein Schüler während der beiden Semester aus Freistellungsgründen nicht am Unterricht für Leibeserziehung teilnimmt, ist die für die Errechnung der Vornote zu berücksichtigende Anzahl Fächer nicht u, sondern (u — 1) (Beschluss des Inspektionsausschusses).

35-Stunden-Begrenzung 313

312 APR, 31. Januar und 1. Februar 1989, Seite 7 313 Beschlüsse des OR, 17.-18. April 2007, Seite 8

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Die Schulen organisieren ihre Stundenpläne weiterhin unter Zugrundelegung der festgelegten maximalen 35 Stunden pro Woche pro Schüler, wobei Schüler bei Zustimmung der Schulleitung ausnahmsweise mehr als 35 Wochenstunden belegen dürfen, wenn sie an weiteren bestehenden Kursen teilnehmen wollen, die sich mit ihrem persönlichen Stundenplan vereinbaren lassen.

4. Kurzer Ausbildungsgang mit Abschluss 3144. und 5. Klasse a. Im Allgemeinen

Unterrichtsstunden, die den Schülern des langen und kurzen Ausbildungsganges gemeinsam erteilt werden

Unterrichtsstunden, die besonders für die Schüler des kurzen Ausbildungsganges bestimmt sind

Muttersprache 4 St. 1 St. Sprache II 3 St. - Sprache III 3 St. - Geschichte - 2 St. Erdkunde in (in LV) 1 ½ St. - Wirtschaftsgeographie (in LV) - 1 St. Mathematik - 3 St. Wissenschaften - 2 St. Leibeserziehung 2 St. - Musik 1 St. - Wahlfächer* - 6 St. Religion oder Moral 1 St. - Gesamt 15 ½ St. 15 St.

* Die Schüler können zwischen folgenden Fächergruppen wählen: Gruppe 1: Technisches Zeichnen 2 St. Technischer Unterricht 2 St. Werkunterricht 2 St. Gesamt 6 St. Gruppe 2: Buchführung und kaufm. Rechnen 2 ½ St.

Maschinenschreiben 2 St. Stenographie 2 St. Kaufm. Schriftverkehr 1 St.

Gesamt 7 ½ St. Gruppe 3: Kleinkindpflege 2 St.

Haushaltsunterricht 2 St. Kunsterziehung 2 St. Gesamt 6 St. Den Schülern wird es nicht erlaubt, Fächer aus verschiedenen Fächergruppen auszuwählen. Die zu Beginn der 4. Klasse getroffene Wahl bindet die Schüler im Prinzip für die letzten beiden Jahre. Soweit die Organisation des Unterrichts es erlaubt, können die Schüler zusätzlich ein Fach aus einer anderen Fächergruppe wählen. b. Versuchsweise315 Im Versuchszeitraum legt der Oberste Rat für den kurzen Ausbildungsgang mit Abschluss in der dänischen Abteilung der Europäischen Schule Brüssel I für die 4. Klasse im Schuljahr 1984/85 und für die S. Klasse im Schuljahr 1985/86 folgende Organisation fest: 314 APR, 2. und 3. Dezember 1969, Seite 29 und 30, APR, 13. und 14. Mai 1971, Seite 50 und 63, sowie APR, 7. und 8. Dezember 1971, Seite 38 315 APR, 24. und 25. Mai 1984, Seite 43 und 44, sowie APR, 18. und 19. April 1985, Seite 11

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Gemeinsame

Unterrichtsstunden für die Schüler des langen und kurzen Ausbildungsgangs

Besondere Unterrichtsstunden für die Schuler des kurzen Ausbildungsgangs

Pflichtfächer Muttersprache

4 St.

1 St.

Mathematik - 3 St. Integrierte Wissenschaften - 3 oder 2 St. Sprache II 3 St. 1 St. Geschichte und Staatsbürgerkunde (in der Muttersprache)

- 3 oder 2 St.

Leibeserziehung 2 St. - Religion/Moral 1 St. - Kunst- und/oder Musikerziehung 2 (4) St. - Gesamt 12 oder 14 St. 9 oder 11 St. Wahlfächer* Geschichte/Erdkunde

4 St.

-

Sprache III 3 St. - Informatik - 3 St.** Daktylographie - 3 St.** Elektronik - 3 St.**

* Der Schüler muss mindestens 2, darf aber höchstens 3 Wahlfächer belegen. * * Bei der Einrichtung von Wählfächern ist darauf zu achten, dass der speziell für die Schüler des

kurzen Ausbildungsgangs bestimmte Unterricht 15 Wochenstunden nicht übersteigt. Der Oberste Rat beschließt, die 4. und 5. Klasse der kurzen Ausbildungsgangs der niederländischen Sprachabteilung der Europäischen Schule Luxemburg auf der Basis des vorstehenden Aufbaus einzurichten: für die 4. Klasse während des Schuljahres 1985/86 und für die 5. Klasse während des Schuljahres 1986/87. Bis der Oberste Rat über die eventuelle Ausdehnung dieses Versuchs auf die anderen Sprachabteilungen und Schulen beschlossen hat, muss an den Schulen, die vom Obersten Rat bereits früher die Genehmigung zur Einrichtung eines kurzen Ausbildungsgangs erhalten haben, die unter Punkt a) oben vorgesehene Struktur beibehalten werden. Die vom Obersten Rat im Mai 1967 festgelegten Kriterien für die Bildung, Zusammenlegung und Teilung der Klassen gelten auch für den kurzen Ausbildungsgang. c. Seit 1986 hat keine Schule eine Klasse des kurzen Ausbildungsgangs eingerichtet.

Dennoch ist die Struktur nicht aufgehoben worden.

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KAPITEL XV

LEHRPLÄNE A. SATZUNGSMÄSSIGE BESTIMMUNGEN Siehe Artikel 11.1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen. B. VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER LEHRPLÄNE Der Oberste Rat billigt für die Überprüfung der Lehrpläne folgendes Verfahren: Die Fachkonferenzen aller Schulen arbeiten Vorschläge aus, die den Inspektionsausschüssen und in der Folge dem Obersten Rat vorgelegt werden316. Der OR hat das folgende Dokument (1999-D-109) zwecks unmittelbarer Inkraftsetzung genehmigt317: 1. Einleitung Der Aufbau der Lehrpläne orientiert sich an folgendem Grundmuster, das je nach Unterrichtsfach differenziert und erweitert werden kann: 1.0 Lernziele 1.1 Allgemeine Lernziele (gleichlautend für alle Fächer) 1.2 Fachspezifische Lernziele 2.0 Lerninhalte (Wissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten) 3.0 Lernorganisation (Vorschläge zu Unterrichtsformen und Material und

Medieneinsatz) 4.0 Lernerfolgsüberprüfungen 4.1 Funktionen und Prinzipien der Lernerfolgsüberprüfungen (gleichlautend für alle

Fächer) 4.2 Mitarbeit im Unterricht 4.3 Schriftliche Arbeiten/Prüfungen 4.4 Die Abiturprüfung 4.4.1 Schriftliche Abiturprüfung 4.4.2 Mündliche Abiturprüfung Kapitel 1 beschreibt und begründet die für das jeweilige Fach relevanten Lernziele:

• Im ersten Abschnitt (vgl. 1.1) werden die allgemeinen Lernziele, die für alle Unterrichtsfächer verbindlich sind, aufgeführt. (Daher erscheint der Text dieses Abschnitts auch in den Lehrplänen aller Fächer.). Im zweiten Abschnitt (vgl. 1.2) werden die fachspezifischen Lernziele aufgeführt, die die im Abschnitt 1.1 erwähnten ergänzen.

• Im Kapitel 2 werden die für das jeweilige Fach bedeutsamen Lerninhalte aufgeführt. Sie erscheinen auf drei verschiedenen Beschreibungsebenen: Lernbereiche, Themen und Gegenstände. Die Lerninhalte werden bezogen auf die drei Curriculumeinheiten (Klassen 1 bis 3, Klassen 3 bis 4 und Klassen 6 bis 7) dargestellt.

• Kapitel 3 behandelt die Lernorganisation im jeweiligen Fach. • Kapitel 4 behandelt die Lernerfolgsüberprüfungen im jeweiligen Fach: • Abschnitt 4.1 enthält die für alle Fächer geltenden allgemeinen Funktionen und Prinzipien

von Lernerfolgsüberprüfungen; • Im Abschnitt 4.2 werden Regelungen und Hinweise zu Lernerfolgsüberprüfungen im

Beurteilungsbereich „Mitarbeit im Unterricht“ aufgeführt.

316 APR, 12. und 13. Mai 1969, Seite 33 317 Beschlüsse des OR, 26.-28. Januar 1999, Seite 14

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• Abschnitt 4.3 umfasst Regelungen und Hinweise zu Lernerfolgsüberprüfungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten/Prüfungen“;

• Abschnitt 4.4 umfasst die Bestimmungen für die Abiturprüfung im jeweiligen Fach. Empfehlungen und Bespiele für die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sollten als Anhang beigefügt werden.

2. Allgemeine Lernziele (Punkte 1.0 und 1.1 der Lehrplangliederung) Für den Sekundarbereich der Europäischen Schulen gilt grundsätzlich der Doppelauftrag der Schule, sowohl Unterrichts- als auch Erziehungsaufgaben zu erfüllen. Dabei verweist der Begriff „Unterricht“ vorrangig auf die Vermittlung von Kenntnissen, Einsichten und Fähigkeiten: In der Auseinandersetzung mit ausgewählten Themen und Gegenständen der einzelnen Unterrichtsfächer sollen die Schüler lernen, bestimmte Sachverhalte, Probleme, Lösungsmöglichkeiten und Erkenntnisse zu erfassen, darzustellen, zu deuten, zu bewerten und anzuwenden. Der Begriff „Erziehung“ verweist demgegenüber vorrangig auf die Vermittlung sozialer Handlungsdispositionen und Verhaltensweisen: In der Auseinandersetzung mit der eigenen Person wie mit ihrer Umwelt - mit deren historischen Bedingungen, gegenwärtigen Problemen, zukünftigen Aufgaben - sollen die Schüler lernen, ihre eigene Identität zu entwickeln und sozial verantwortlich zu handeln. In der schulischen Praxis sind diese beiden Begriffe nicht voneinander zu trennen. Beide Aufgabenbereiche durchdringen sich ständig und beeinflussen sich wechselseitig. Diese beiden großen Zielsetzungen jeglichen Sekundarunterrichts gewinnen ihre spezifische Bedeutung und ihre besondere Dynamik gerade im europäischen Kontext durch ein deutlicher hervortretendes Bewusstsein europäischer Realität, deren Merkmal der Reichtum europäischer Kulturen ist. Dieses Bewusstsein und die im Rahmen des europäischen Zusammenlebens gewonnenen Erfahrungen sollten bei den Schülern ein Verhalten herausbilden, das - bei Wahrung der eigenen Identität - die Achtung vor den Traditionen jedes einzelnen Landes in Europa deutlich macht. 3. Beurteilung - Grundsätze (Punkte 4.0 und 4.1 der Lehrplangliederung) Die Beurteilung kann formativ oder summativ vorgenommen werden. Die formative Beurteilung ist ein kontinuierlicher Prozess. Sie sollen über den Stand des Lernprozesses der Schüler informieren. Sie sollen auch Grundlage für die weitere Förderung der Schüler sein und spielen eine wichtige Rolle für Schüler, Erziehungsberechtigte und Schule bei der Beratung über den Bildungsgang der Schüler. Die Lernerfolgsüberprüfungen müssen nicht in jedem Fall mit benoteter Leistungsbewertung verbunden sein und dürfen keinen sanktionierenden Charakter haben, sondern sollen Leistung beurteilen, den Schülern die Selbsteinschätzung ermöglichen und sie zu Leistungen motivieren. Für die Lehrkräfte sind die Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen Anlass, Zielsetzung, Methoden und Ergebnisse ihres Unterrichts zu überprüfen. Mit dieser pädagogischen Zielsetzung der Lernerfolgsüberprüfung verbinden sich folgende Grundsätze der Leistungsbewertung: • werden alle Leistungen, die aufgrund der im Lehrplan ausgewiesenen Ziele zur

Beurteilung unterliegen. Die Leistungen umfassen Kenntnisse und Fertigkeiten. • Leistungsbewertungen beziehen sich auf das im Unterricht Vermittelte, Gelernte und

Geübte. • Bewertet werden alle von den Schülern im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten

Leistungen, d.h. mündliche und schriftliche Beiträge, Klassenarbeiten und gegebenenfalls praktische Leistungen.

• Leistungsbewertung setzt voraus, dass die Schüler im Unterricht Gelegenheit hatten, die entsprechenden Anforderungen in ihrem Anspruch und in ihrem Umfang kennen zu lernen und sich auf sie vorzubereiten.

• Die Bewertung ihrer Leistungen muss für die Schüler - auch im Vergleich mit den Mitschülern derselben Sprachabteilung oder anderer Sprachabteilungen - transparent sein. Dies setzt Koordination zwischen den Lehrkräften derselben und anderen Sprachabteilungen voraus, um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

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C. LEHRPLANTEXTE UND DATEN DER GENEHMIGUNG DURCH DEN OR Lehrplantexte

Datum der Genehmigung durch den OR

Az. Datum der Inkrafttretung

KINDERGARTEN

Allgemeine Einführung in die Lehrpläne des Kindergartens und Primarbereichs

1.-2./2/2005 2004-D-207-fr-7

Erziehung im Kindergarten 26.-28./1/1999 1999-D-132

Bulgarisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

20.-21.1.2009 2008-D-222-bg-3

Dänisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

25.-26./4/2006 2005-D-1710-da-3

Estnisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

31/1/2006 – 1/2/2006 2005-D-4410-et-4

Finnisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

20.-21./1.2009 2008-D-5210-fi-4

Französisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

26.-27./1/2000 2000-D-72

Ungarisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

25.-26./4/2006 2006-D-342-hu-4

Maltesisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

25.-26./4/2006 2006-D-492-mt-3

Niederländisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

28.-29./1/1997 97-D-42

Schwedisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

1.-2.2.2001 2001-D-383

Tschechisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

21-23/04/2009 2009-D-441-cs-3

PRIMARBEREICH

Allgemeine Einführung zu den Lehrplänen im Kindergarten und Primarbereich

1.-2./2/2005 2004-D-207-fr-7

Leitlinien für den Primarbereich 30.-31./01/2007 2006-D-105-fr-5

1. Sprachen

Deutsch, Sprache 1 22.-23./4/1997 97-D-136

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Lehrplantexte

Datum der Genehmigung durch den OR

Az. Datum der Inkrafttretung

Englisch, Sprache 1 24.-25./10/1995 95-D-4810

Bulgarisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

20.-21.1.2009 2008-D-222-bg-3

Dänisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primarbereich)

25.-26./4/2006 2005-D-1710-da-3

Spanisch, Sprache 1 15.-16./04/2008 2008-D-301-es-3

Estnisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

31/1/2006 – 1/2/2006 2005-D-4410-et-4

Finnisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

20.21-.01.2009 2008-D-5210-fi-4

Französisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

26.-27./1/2000 2000-D-72

Griechisch, Sprache 1, 17.-18./04/2007 2007-D-351-el-4

Ungarisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

25.-26./4/2006 2006-D-342-hu-4

Irisch, Sprache 1 25.-26./4/2006 2006-D-272-ga-3

Italienisch, Sprache 1 GPA 4.-5.2.2010 2010-D-351-it-3 September 2010

Litauisch, Sprache 1 (Primarbereich und Sekundarbereich)

25.-27./04/2005 2005-D-481-lt-4

Maltesisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

25.-26./4/2006 2006-D-492-mt-3

Niederländisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

28.-29./1/1997 97-D-42

Polnisch, Sprache 1 21.-23./04/2009 2009-D-451-pl-3

Portugiesisch, Sprache 1 26.-27./1/1993 3112-D-92

Slowakisch, Sprache 1 (Primarbereich und Sekundarbereich)

25.-27./04/2005 2005-D-361-sk-4

Slowenisch, Sprache 1 30.-31./01/2007 2006-D-4810 sl-4

Schwedisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primarbereich und Sekundarbereich)

31/1/2001, 1.-2.2/2001

2001-D-383

Tschechisch, Sprache 1 (Kindergarten und Primarbereich)

21-23/04/2009 2009-D-441-cs-3

Deutsch, Sprache II 27.-28./4/1999 1999-D-65

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2014-02-D-14-de-3 121/225

Lehrplantexte

Datum der Genehmigung durch den OR

Az. Datum der Inkrafttretung

Englisch, Sprache II 22.-23./04/1997 97-D-204

Französisch, Sprache II 6.-8./5/2003 2002-D-7810-fr-3

Schwedisch, Sprache II für finnische Schüler

22.-23./5/2002 2002-D-76-sv-2

2. Allgemeinbildender Unterricht

Entdeckung der Welt 6.-8./5/2003 2002-D-7710-fr-3

Kunsterziehung 6.-8./5/2003 2002-D-19-fr-3

Musikerziehung 6.-8./5/2003 2002-D-7410-en-3

Leibeserziehung 6.-8./5/2003 2002-D-7510-en-3

Europäische Stunden 24.-25./4/2001 2001-D-85

Moral 22.-23./5/2002 2002-D-56

3. Wissenschaften

Mathematik

27.-28./10/1998 1998-D-710

IKT (Primarbereich und Sekundarbereich)

26.-27./10/1999 2000-D-218

SEKUNDARBEREICH

1. Sprachen

Deutsch Sprache 1 (Klassen 1-7) + Vertiefung Sprache 1

1.-2./2/2005 2004-D-8210-de-3

Englisch Sprache 1 (Klassen 1-7) 28-29/1/1997 97-D-52

Bulgarisch Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

20.21.01.2009 2008-D-222-bg-3

Dänisch Sprache 1 (Klassen 1-7) + Vertiefung Sprache 1

15.-16./04/2008 2008-D-371-da-4

Spanisch, Sprache 1 (Klassen 1-7) 17.-18./05/2000 2000-D-395

Estnisch Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

31/1/2006 – 1/2/2006 2005-D-4410-et-4

Finnisch Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

20.-21./1/2009 2008-D-5210-fi-4

Französisch Sprache 1 (Klassen 1-7)

25.-27./4/2005 2005-D-252-fr-4

Page 122: Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates der ... · Vorherige Fassungen: OR vom 3.-5. Dezember 2013 (42. Auflage); -16.18. April 2013 (41. Auflage) 2014-02-D-14-de-3 2/225 Liste

2014-02-D-14-de-3 122/225

Lehrplantexte

Datum der Genehmigung durch den OR

Az. Datum der Inkrafttretung

Griechisch Sprache 1 (Klassen 1-7) 22.-23./5/2002 2002-D-86-el-2

Ungarisch, Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

25.-26./4/2006 2006-D-342-hu-4

Italienisch Sprache 1 (Klassen 1-3) 15.-16./04/2008 2007-D-2310-it-3

Italienisch Sprache 1 (Klassen 4-5) 15.-16./04/2008 2007-D-2410-it-3

Italienisch Sprache 1 (Klassen 6-7) 26.-27./01/1993 2612-D-92

Lettisch Sprache 1 (Klassen 1-7) 17.-18./04/2007 2007-D-592-lv-4

Litauisch, Sprache 1 (Primarbereich und Sekundarbereich)

25.-27./4/2005 2005-D-481-lt-4

Maltesisch Sprache 1 (Klassen 1-5) 17.-18./04/2007 2007-D-552-mt-3

Niederländisch Sprache 1 (Klassen 1-7)

gPA 4.-5.2.2010 2010-D-381-nl-2 September 2010

Polnisch Sprache 1 gPA 4.-5.2.2010 2010-D-391-pl-2 September 2010

Portugiesisch Sprache 1 (Klassen 1-5)

31/1/2006 – 1/2/2006 2005-D-3710-pt-3

Portugiesisch Sprache 1 (Klassen 6-7)

28.-29./1/2003 2002-D-1910-pt-3

Rumänisch, Sprache 1 (Klassen 1-7)

21.-23.4.2009 2009-D-272-ro-3

Slowakisch, Sprache 1 (Primarbereich und Sekundarbereich)

25.-27./4/2005 2005-D-361-sk-4

Slowenisch, Sprache 1 (Klassen 1-7)

30.-31./01/2007 2006-D-4710-sl-4

Schwedisch Sprache 1 (Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich)

31/1/2001, 1.-2./2/2001

2001-D-383

Tschechisch Sprache 1 gPA 7.10/2009 2009-D-229-cs-2 September 2010

Finnisch als zweite Landessprache 28.-29./1/2003 2002-D-4510-fi-3

Vertiefung Deutsch Sprache 1 1.-2.2.2005 2004-D-8210-de-3

Vertiefung Englisch Sprache 1 19.-20./5/1983 96-D-229

Vertiefung Dänisch Sprache 1 15.-16./4/2008 2008-D-371-da-4

Vertiefung Spanisch Sprache 1 20.-21.1.2008 2008-D-309-es-3

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2014-02-D-14-de-3 123/225

Lehrplantexte

Datum der Genehmigung durch den OR

Az. Datum der Inkrafttretung

(Klasse 1-7)

Vertiefung Französisch Sprache 1 26.-27.1.2000 2000-D-18

Vertiefung Griechisch Sprache 1 26.-27./04/1988 88-D-75-el-2

Vertiefung Italienisch Sprache 1 19-20/05/1983 96-D-329-it-2

Vertiefung Niederländisch Sprache 1 (Klasse 6-7)

gPA 4.-5.2.2010 2010-D-671-nl-2 September 2010

Vertiefung Portugiesisch Sprache 1 (Klassen 6 und 7)

30.-31./01/2007 2006-D-3410-pt-3

Vertiefung Schwedisch 1 (Klassen 6 und 7)

30.-31./01/2007 2006-D-3510-sv-3

Niederländisch Sprache 2 (Klasse 1-7)

gPA 4.-5.2.2010 2010-D-681-nl-2 September 2010

Deutsch Sprache 2, 3, 4 27.-28./1/1998 1998-D-52

Englisch Sprache 2 (Klassen 1-7) 28.-29./1/1997 97-D-62

Französisch Sprache 2 (Klassen 1-7)

25.-27./4/2005 2005-D-262-fr-4

Irisch Sprache 2, 3, 4 28.-29./1/2003 2002-D-4310-ga-3

Italienisch Sprache 2, 3 und 4 24.-25./05/1984 84-D-28

Polnisch Sprache 2 (Klasse 6- 7) 21.-23.4.2009 2009-D-601-pl-3

Schwedisch Sprache 2 für finnische Schüler

22.-23./5/2002 2002-D-76-sv-2

Vertiefung Englisch Sprache 2 19-20/5/1983 96-D-239

Vertiefung Deutsch Sprache 2 25.-26./04/1989 89-D-42

Vertiefung Französisch Sprache 2 8-9/12/1983 512-D-95

Vertiefung Italienisch Sprache 2 19-20/05/1983 96-D-549

Vertiefung Niederländisch Sprache 2

19-20/05/1983 96-D-519

Kriterien zur Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen in Sprache II, III und IV

31/01/2001, 1.-2./02/2001

2001-D-413

Englisch Sprache 3 31/01/2001, 1.-2./02/2001

2001-D-373

Dänisch Sprache 3 (Klassen 2-7) 17.-18./04/2007 2007-D-192-da-4

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2014-02-D-14-de-3 124/225

Lehrplantexte

Datum der Genehmigung durch den OR

Az. Datum der Inkrafttretung

Spanisch Sprache 3 29-31/01/2002 2002-D-502

Portugiesisch Sprache 3 31/01/1989, 01/02/1989

88-D-226

Griechisch Sprache 3 und 4 1.-2./2/2005 2004-D-3810-el-4

Dänisch Sprache 4 (Klassen 4-7) 17.-18./04/2007 2007-D-582-da-4

Finnisch Sprache 4 28.-29./1/2003 2002-D-4410-fi-3

Niederländisch Sprache 3 (Klasse 2-7)

gPA 4.-5.2.2010 2010-D-691-nl-2 September 2010

Niederländisch Sprache 4 (Klasse 4-7)

gPA 4.-5.2.2010 2010-D-701-nl-2 September 2010

Spanisch Sprache 4 31/1/2006 – 1/2/2006 2005-D-3510-es-3

Polnisch Sprache 4 15.-16./04/2008 2008-D-182-pl-3

Portugiesisch Sprache 4 (Klassen 4-7)

31/1/2006 – 1/2/2006 2005-D-3810-pt-4

Schwedisch, Sprache 4 (Klassen 4-7)

30.-31./01/2007 2006-D-3610-sv-3

Polnisch, Sprache 5 15.-16./04/2008 2008-D-442-pl-3

Portugiesisch, Sprache 5 (Klasse 6-7)

15.-16./04/2008 2008-D-381-pt-3

2. Literarische Fächer

Latein (Klassen 3-7) 22.-23./04/1997 97-D-224-fr-2

Abänderungsvorschläge zum Lehrplan für Latein

29-31/1/2002, 1/2/2002

2002-D-522

Alt-Griechisch (Klassen 4-7) 28.-29./1/2003 2002-D-6710-fr-4

Alt-Griechisch, 2 Stunden für griechische Schüler (Klassen 2-5)

1.-2./2/2005 2004-D-2910-el-3

Philosophie, 2 und 4 Stunden (Klassen 6 und 7)

27.-28./01/1998 1998-D-12-fr-2

Humanwissenschaften (Klassen 1, 2 und 3)

28-30/4/2004 2004-D-62-fr-3

Geschichte (Klassen 4 und 5) 25.-26./4/2006 2005-D-3610-en-4

Geschichte, 2 und 4 Stunden (Klassen 6.-7.)

26.-27./01/2000 2000-D-62-en-2

Geographie (2 Stunden, Klassen 4-5)

24.-25./4/2001 2001-D-75-fr-2

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2014-02-D-14-de-3 125/225

Lehrplantexte

Datum der Genehmigung durch den OR

Az. Datum der Inkrafttretung

Geographie (2 Stunden, Klassen 6-7)

GPA 4.-5.-2.2010 2010-D-411-en-2 September 2010 für die 6. und September 2011 für die 7. Klasse

Geographie (4 Stunden, Klassen 6.-7.)

6.-8./5/2003 2003-D-272-en-3

Kunsterziehung (Klassen 1-7) gPA 7.10.2009 2009-D-579-en-2 September 2010 für die 6. und September 2011 für die 7. Klasse

Musikerziehung (Klassen 1-7) gPA 4.-5.2.2010 2010-D-401-en-2 September 2010

Leibeserziehung (Klassen 1-7) gPA 07/10/2009 2009-D-96-en-3 September 2010

Handbuch (Eurosport) 22.-23.1.2008 2007-D-1610-fr-3

Nicht-konfessionelle Moral (Klassen 1-7)

27.-28./1/1998 1998-D-22-fr-2

Berufliche Orientierung (Klasse 5) 27.-28./1/1998 1998-D-32

Berufliche Orientierung (Klassen 6-7)

28.-29./4/1998 1998-D-155

3. Wissenschaften

Mathematik (Klassen1-3) 22.-23./01/2008 2007-D-3310-en-3

Mathematik Präambel (Klassen 4-7)

gPA 04.-05.02.2010 2010-D-441-fr-2 September 2010

Mathematik – Eigenschaften des technischen Hilfsmittels (Klassen 4-7)

gPA 04.-05.02.2010 2010-D-571-fr-2 September 2010

Mathematik, 4 Stunden (Klasse 4)

gPA 04.-05.02.2010 2010-D-581-en-2 September 2010

Mathematik 6 Stunden (Klasse 4)

gPA 04.-05.02.2010 2010-D-591-en-2 September 2010

Mathematik 4 Stunden (Klasse 5) 28.-29./4/1992 92-D-323

Mathematik 6 Stunden (Klasse 5) 28.-29./4/1992 92-D-353

Mathematik 3 Stunden (Klasse 6) gPA 04.-05.02.2010 2010-D-601-fr-2 September 2010

Mathematik 5 Stunden (Klasse 6) gPA 04.-05.02.2010 2010-D-611-fr-2 September 2010

Mathematik 3 Stunden (Klasse 7) 28.-29.4.1992 92-D-333

Mathematik 5 Stunden (Klasse 7) 17.-18.5.2010 2000-D-385

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2014-02-D-14-de-3 126/225

Lehrplantexte

Datum der Genehmigung durch den OR

Az. Datum der Inkrafttretung

Vertiefung Mathematik 3 Stunden (Klasse 6)

gPA 04-05/02/2010 2010-D-621-fr-2 September 2010

Vertiefung Mathematik 3 Stunden (Klasse 7)

gPA 04.-05.02.2010 93-D-259

Wirtschaftskunde (Klassen 6.-7.) 28.-29./1/2003 2002-D-4610-en-4

Wirtschaftskunde (Klassen 4 und 5) 21.-23./04/2009 2008-D-135-en-3

Angewandte Wissenschaften (Klassen 1-3)

1.-2./2/2005 2004-D-4010-fr-3

Biologie 2 und 4 Stunden (Klassen 4-7)

22.-23./5/2002 2002-D-66-fr-2

Chemie (Klassen 4-7) 28-30/4/2004 2004-D-72-fr-4

Physik (Klassen 4-5) 23.-24./4/1996 96-D-164

Physik (Klassen 6.-7.) 28.-29./4/1998 1998-D-45

IKT (Primarbereich und Sekundarbereich)

26.-27./10/1999 2000-D-218

D. DEUTSCHE RECHTSCHREIBREFORM318 Der OR genehmigt die für die Einführung der neuen Rechtschreibungen im Primar- und Sekundarbereich der ES zu ergreifenden Maßnahmen: a. Die Reform der deutschen Rechtschreibung ist ab dem 1. September 1997 an den ES in

Kraft zu setzen. Ab diesem Zeitpunkt findet die Reform Anwendung auf alle Unterrichtsstufen. Die Reform ist fortschreitend einzuführen, ohne überhöhten Druck auf die Kinder auszubauen.

b. Bis zum 31. Juli 2005 wird die gegenwärtige Schreibweise nicht als falsch, sondern als überholt betrachtet und in Funktion der neuen Rechtschreibung verbessert. Die überholte Schreibweise hat keinerlei Einfluss auf die Bewertungsnoten.

c. Die Schulen haben sicherzustellen, dass die Schüler, die ihr Studium zu Abschluss des Schuljahres 1997-1998 beenden, ausreichend über das neue Regelwerk informiert sind.

d. Im Frühjahr 1997 werden die Lehrkräfte der deutschen Sprachabteilungen der ES im Rahmen der Fortbildung mit den neuen Regeln vertraut gemacht, und zwar unter der Verantwortung der Inspektorinnen und Inspektoren.

E. METHODE ZUR BESTIMMUNG DER PÄDAGOGISCHEN ZIELE DER EUROPÄISCHEN

SCHULEN (KINDERGARTEN UND PRIMARBEREICH) UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER PÄDAGOGISCHEN ENTWICKLUNG DES SYSTEMS - 2011-09-D-54-fr-4319

318 Beschlüsse des OR, 28.-29. Januar 1997, Seite 1 319 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21.05.2012, Seite 15

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2014-02-D-14-de-3 127/225

Der OR genehmigt das Dokument als Referenzrahmen für Vorschläge zur Rationalisierung und Gewährleistung einer kohärenten pädagogischen Entwicklung des Systems:

Die Inspektionsausschüsse werden aufgefordert

• die allgemeinen pädagogischen Ziele im Rahmen der Autonomie der ES vom Typ I zu definieren;

• ihre Umsetzung auszuwerten; • die pädagogische Entwicklung des Systems sicherzustellen.

Der OR genehmigt die Einrichtung einer gemischten AG (Inspektoren/innen) zur

Vorbereitung der Umsetzung der Methode durch die Inspektionsausschüsse mit der Unterstützung der Abteilung für Pädagogische Entwicklung.

F. ARBEITSGRUPPE SPRACHEN: ENDGÜLTIGER VORSCHLAG (2012-01-D-36-de-5)320 Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag A über das grundlegende Kompetenzniveau als kostenneutralen Vorschlag mit Inkraftsetzung zum 1. September 2013.

320 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seite 7.

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2014-02-D-14-de-3 128/225

KAPITEL XVI

EUROPÄISCHES ABITUR - QUALIFIKATIONEN A. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN ABITUR Relevante Vorschriften: Artikel 5 der Vereinbarung über das Statut der Europäischen Schulen und die Abiturprüfungsordnung (siehe Website).

1. Die Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Abitur sind in Dokument 2005-D-19-en-1 enthalten, das vom OR genehmigt wurde.321

2. Vorschriften für schriftliche und mündliche Prüfungen in L1 für

Fortgeschrittene im Abitur 322 Der OR hat die Bestimmungen im Januar 1999 genehmigt.

3. Vorschlag zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen in LI im Abitur 323 Der OR hat den Vorschlag aus Dokument 3812-D-96 genehmigt, der für die Abiturprüfung 1999 in Kraft tritt.

4. Vorschlag zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen in LII, LIII und LIV im Abitur 324

Der OR genehmigt die Vorschläge aus Dokument 3912-D-96, die für die Abiturprüfung 1999 in Kraft treten.

5. Kunst als vierstündiges Wahlfach im Abitur 325 Der OR hat die Leitlinien für Kunst als vierstündiges Wahlfach im Abitur in der 6. und 7. Klasse ab dem Schuljahr 1997-1998 genehmigt.

6. Bericht über das Europäische Abitur 1998 326 Der OR vereinbarte, dass die detaillierte Verteilung der Noten in künftigen Zusammenfassungen über die gesamte Notensparte aufgenommen werden wird. Gleichfalls wurde übereingekommen, die Erfolgs-/Misserfolgsraten auf die Anzahl jener Prüflinge auszurichten, die die Prüfung tatsächlich abgelegt haben und nicht auf die Anzahl der Prüfungsbewerber. Somit können Abwesenheiten, beispielsweise wegen Erkrankungen, das Zahlenmaterial nicht mehr verfälschen.

7. Notengebung im Fach Sport in der 7. Klasse 327 7.1 Notengebung Nach dem 1. und dem 2. Semester müssen sowohl eine A-Note als eine B-Note gegeben werden.

A-NOTE Diese Note muss die tägliche Arbeit widerspiegeln besonders mit Rücksicht auf folgende Aspekte:

321 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005 322 Beschlüsse des OR, 26.-28. Januar 1999, Seite 25 323 Beschlüsse des OR, 28.-29. Januar 1997, Seite 10 324 Beschlüsse des OR, 28.-29. Januar 1997, Seite 10 325 Beschlüsse des OR, 28.-29. Januar 1997, Seite 3 326 Beschlüsse des OR, 26.-28. Januar 1999, Seite 42 327 APR, 25. und 26. November 1986, Seite 3

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2014-02-D-14-de-3 129/225

+ Haltung und Benehmen + Arbeitseinsatz + Fähigkeit zur sportlichen Zusammenarbeit

B-NOTE Diese Note ist das Prüfungsergebnis von den am Ende jeder Unterrichtseinheit abgehaltenen Tests. Die Tests sind ausschließlich praktisch, also unter keinen Umständen schriftlich. 7.2 Unterrichtseinheiten Jeder Schüler/jede Schülerin muss im Laufe des 7. Schuljahres wenigstens 3 Unterrichtseinheiten durchführen, d.h. an wenigstens 3 verschiedenen Sportarten teilnehmen, je nach den Möglichkeiten der einzelnen Schulen. Sowohl Individualsport als Mannschaftssport müssen vertreten sein. Jede Unterrichtseinheit muss aus wenigstens 10 Unterrichtsstunden bestehen und die Tests finden in unmittelbarer Verlängerung der Unterrichtseinheit statt. 7.3 Tests Die Schüler müssen in jeder Sportart, an der sie teilgenommen haben, getestet werden, d.h. wenigstens 3 Tests pro Schüler im Laufe des Schuljahres.

Tests in Einzelsportarten (einschl. Fitness-Test) Benotet werden die mess- und wertbaren Leistungen und, wo es möglich ist besonders beim Ballspiel auch die Technik. Bei der Notengebung in Leichtathletik, Schwimmen und FitnessTests kann der Gebrauch von Tabellen nützlich sein. Doch muss dabei folgendes beobachtet werden:

• automatische Übersetzung aus der Tabelle in eine ES-Note darf stattfinden; • In einer Schule müssen dieselben Tabellen von allen Lehrern/ Lehrerinnen benutzt werden.

Wenn die untenstehenden Sportarten vertreten sind, gelten folgende Mindestanforderungen für die Tests: • Leichtathletik: 3-Kampf (Wurf/Lauf/Sprung) • Geräteturnen: 3 Übungen (Übungen: Reck oder Barre, Sprung, Boden) • Schwimmen: 2 Schwimmarten

Tests in Mannschaftssport Bewertet werden die technischen, die individual- und gruppentaktischen Fertigkeiten in Übungen und Spielsituationen.

8. Vergütung der Sachverständigen und der externen Prüfer: 2001-D-563 328

9. Vergütung für den Präsidenten und die Vize-Präsidenten der Europäischen Abiturprüfung: 1512-D-2001329

10. Fernkorrektur der Prüfungsblätter des Europäischen Abiturs 2009 – 2009-D-

561-3 330 Der OR genehmigt die Fernkorrektur der Fotokopien der Prüfungsblätter ab diesem Schuljahr (Abiturprüfungen 2009).

328 Beschlüsse des OR, 24.-25. April 2001, Seite 3 329 Beschlüsse des OR, 29.-31. Januar und 1. Februar 2002, Seite 3 330 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009

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2014-02-D-14-de-3 130/225

10.1. Europäische Abiturprüfung: Entmaterialisierte Korrektur der

schriftlichen Abiturprüfungsblätter (2011-01-D-23-fr-3)331

Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag unter realistischen Umständen ab 2012 die Entmaterialisierung eines Großteils der Abiturprüfungsblätter vorzunehmen. Die Lehrpersonen der Europäischen Schulen werden als Erstkorrektoren und externe Korrektoren als Zweitkorrektoren in Anspruch genommen. Die bereits ab 2012 teilnehmenden externen Korrektoren korrigieren die Prüfungsblätter jener Abteilungen, die am wenigsten Lehrpersonen zählen, da die Europäischen Schulen künftig höchstwahrscheinlich auf ihre Dienste für die Zweitkorrektur zurückgreifen werden. Diese Pilotphase wird auf zwei aufeinanderfolgende Jahre, d.h. 2012 und 2013, und die Identifizierung eventueller Schwierigkeiten angesetzt, auf die die Lehrpersonen und/oder externen Korrektoren stoßen können, sowie einen Eingriff vor der allgemeinen Einführung der entmaterialisierten Korrektur im Jahr 2014 ermöglichen.

11. Abänderung von Artikel 6 (Punkt 6.3.9) und 11 der

Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfung bzgl. der Korrektur der Abiturprüfungsblätter – 2009-D-571-4332

Der OR genehmigt die nachstehende Abänderung von Artikel 6 (Punkt 6.3.9) und 11 der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfung bzgl. der Korrektur der Abiturprüfungsblätter.

Artikel 6.3.9.4. „Die Prüfungsarbeiten zum einen sowie die Ergebnisübersicht und der Kommentar zum anderen werden in getrennten Umschlägen zum zentralen Korrekturzentrum nach Brüssel gebracht. Im Falle der Fernkorrektur wird das Original der Prüfungsarbeit an der Schule aufbewahrt. Die Schule stellt dem externen Prüfer eine Kopie der zu korrigierenden Prüfung(en) sowie die Prüfungsfragen, die Korrekturkriterien und die Benotungstabelle für diese Prüfungen zu. Die Schulen übermitteln den verantwortlichen Fächerinspektoren /innen die Fotokopien der zu verbessernden Prüfungsblätter, die Ergebnisübersicht und die Kommentare des Erstkorrektors, mit Kopie an die Abiturprüfungsabteilung.“ Artikel 6.3.9.9. „In den Fällen, in denen ein signifikanter Unterschied zwischen den von den beiden Korrektoren erteilten Noten erkennbar ist, kann der zuständige Inspektor sich an einen Drittkorrektor wenden. Die Drittkorrektur ist dann erforderlich, wenn der Unterschied zwischen den erteilten Noten mehr als zwei Punkte beträgt.

Für die Drittkorrektur gilt:

a) Zum Zeitpunkt der Korrektur der Prüfungsarbeit muss der Drittkorrektor über die Noten und die Kommentare der beiden ersten Korrektoren verfügen.

b) Die vom Drittkorrektor erteilte Note muss sich im Bereich der von den beiden anderen Korrektoren festgestellten Noten bewegen. Sie darf weder unter der schlechteren noch über der besseren Note liegen.

c) Die endgültige Note der Prüfungsarbeit ist die vom Drittkorrektor erteilte Note.

331 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, S. 11 332 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009

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d) Die Kommentare des Zweit- und des Drittkorrektors werden dem Erstkorrektor mitgeteilt.

Zu Ende der zweiten (bzw. dritten) Korrektur übermittelt der/die verantwortliche Inspektor/in die Ergebnisübersicht und Kommentare, die im Rahmen einer Fernkorrektur vorgelegt wurden, unmittelbar den betreffenden Schulen, mit Kopie an die Abiturprüfungsabteilung.“ Artikel 11 - Kostenerstattung Der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzenden sowie die Experten und externen Prüfer aus den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 6 der Europäischen Abiturprüfungsordnung vom Obersten Rat ernannt werden, haben Anspruch:

a. auf die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Nebenkosten für Dienstreisen der Mitglieder des Obersten Rates und der vorbereitenden Ausschüsse, der Richter der Beschwerdekammer, der Eltern der Elternvereinigung sowie anderer Personen, die vom Obersten Rat als Sachverständige einberufen werden (BAC-Prüfer, Experten für Fortbildungen etc.);

b. für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden (…); c. für die Experten und externen Prüfer aus den Mitgliedstaaten, auf eine vom Obersten Rat

festgesetzte Vergütung für jeden Tag, an dem sie sich am Sitz einer Europäischen Schule aufhalten, um an der Auswahl der Prüfungsfragen teilzunehmen, schriftliche Prüfungsarbeiten zu korrigieren, den mündlichen Prüfungen beizuwohnen oder an den Beratungen teilzunehmen. Die Vergütung beträgt ab November 2001 148,74 Euro.

In Ermangelung von Dienstreisen für die externen Korrektoren im Rahmen der Fernkorrektur der Abiturprüfungsfragen, haben diese weder Anrecht auf die Erstattung der Dienstreise- und Aufenthaltskosten, noch auf die Pauschalvergütung für Auslagen gemäß Artikel 5 der Regelungen zur Erstattung der Reisekosten bei Dienstreisen der Mitglieder des Obersten Rates, der Mitglieder der vorbereitenden Ausschüsse, der Mitglieder der Beschwerdekammer, der Vertreter der Elternvereinigungen sowie anderer Personen, die zu den Europäischen Schulen eingeladen sind (BAC-Prüfer, Experten…). Gleiches gilt für die Inspektoren/innen, die sich für die Korrektur der Abiturprüfungsblätter nicht zu den Europäischen Schulen begeben müssen, sondern die Korrektur aus der Ferne überwachen. Es wird jedoch eine Vergütung für jeden Tag gewährt, an dem die schriftlichen Prüfungen korrigiert werden. Die Höhe dieser Vergütung wird vom Obersten Rat festgelegt.

11.1 Abänderung von Artikel 12 in den Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung – 2010-D-261-de-2333

Der OR genehmigt die Abänderung der Artikel in den Durchführungs-

bestimmungen zum Europäischen Abitur, die auf der Website veröffentlicht werden, www.eursc.org und für die Abiturprüfungen 2010 in Kraft treten.

12. Schlussfolgerungen der Sitzungen der AG „Europäisches Abitur“ - 2009-D-

689-3 + Anhänge334 Der OR nimmt die ersten Schlussfolgerungen der AG « Abitur » zur Kenntnis und genehmigt die nachstehenden Reformvorschläge, die zeitnah umgesetzt werden können: a. Präsentation der Prüfungsfragen vor dem Vorsitzenden des Abiturprüfungsausschusses 333 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 20 334 Beschlüsse des OR, 2.-4. Dezember 2009

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Die Präsentation der Fragen wird für die Abiturprüfung 2010 abgeschafft. Die Fragen mit ihren Anlagen und die abgesegneten Entwürfe müssen der Abiturprüfungsabteilung zu Beginn des Monats März übermittelt werden. Die Abteilung stellt sie dann dem Vorsitzenden des Ausschusses zur Verfügung. b. Organisation und Ablauf der Prüfungen an den Schulen Jede Schule wird zum Prüfungszentrum und steht unter der Verantwortung des Direktors. Die Anwesenheit von Inspektoren/innen in der Prüfungszeit ist nicht erforderlich. Eine Struktur zur Kontrolle der Qualität der Organisation der Prüfungen wird jährlich auf Vorschlag des GS von der Abiturprüfungsabteilung vorbereitet und vom IAS genehmigt. c. Anhang zum Dokument: Der OR verlängert das Mandat der AG « Abitur », die mit der Erarbeitung von Reformvorschlägen mit Blick auf die Umsetzung dieser Vorschläge für die Abiturprüfungen 2013 beauftragt wird.

13. Memorandum über die Organisation des Europäischen Abiturs 2011 - Dokument 2011-01-D-53-2335

Der OR hat das Memorandum genehmigt.

14. Abänderung der Europäischen Abiturprüfungsordnung und der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung – 2011-11-D-4-de-2336

Der Oberste Rat genehmigt die Änderung an der Europäischen Abiturprüfungsordnung und an den Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung. Die neue Fassung der Europäischen Abiturprüfungsordnung und der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung treten in Kraft am 9. Dezember 2011. Die Bestimmungen sind abrufbar auf der Website: www.eursc.eu.

15. Endgültiger Bericht der Arbeitsgruppe „Europäisches Abitur“ – 2011-05-D-33-de-4337

Der OR hat die nachstehenden Beschlüsse gefasst:

1. Die Abiturreform muss durch eine verkleinerte AG „Reform“ überwacht und beaufsichtigt werden.

2. Der Generalsekretär muss einen Kommunikationsplan erstellen und sämtliche

systeminternen und -externen Ansprechpartner über die neuen Modalitäten des revidierten Abiturs unterrichtet. Anhand dieser Schritte soll künftig vermieden werden, dass die Inhaber des Europäischen Abiturs gegenüber Inhabern nationaler Sekundarschulabschlussdiplome bei ihrer Zulassungsanfrage an Universitäten benachteiligt werden.

3. Änderung der Bestimmungen für die Korrektur der schriftlichen Prüfungen der Europäischen

Abiturprüfung: • Die Prüfungsblätter sind anonymisiert;

335 Beschlüsse des OR, schriftliches Verfahren Nr. 2011/13, vom 22.03.2011 bis zum 01.04.2011 336 Beschlüsse des OR, 6.-8. Dezember 2011 337 Beschlüsse des OR, 6.-8. Dezember 2011, page 7.

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• Der erste und der zweite Korrektor sind Lehrpersonen, die im System der Europäischen Schulen tätig sind und nicht den Prüfungszentren angehören, wo der Schüler seine Abiturprüfungen ablegt. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Drittkorrektur erforderlich ist.

• Um die Objektivität der Korrektur und die Anonymität der Prüfungsblätter zu sichern, greift das Büro auf externe Prüfer zurück, wenn die Anzahl der Lehrpersonen des Systems nicht ausreicht, um eine Zweitkorrektur zu sichern oder ggf. eine Drittkorrektur, die diesen Anforderungen entspricht.

4. Überarbeitung der Art, Anzahl und Gewichtung der schriftlichen und mündlichen

Abiturprüfungen (Siehe Tabelle im Anhang I)

a) Schriftliche Prüfungen Die 5 schriftlichen Prüfungen bleiben unverändert. Artikel 13 der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung, demzufolge ein Schüler sich bedingt zu einer Zusatzprüfung anmelden kann, bleibt gültig. Das Ergebnis dieser Zusatzprüfung wird ab dem EA 2014 gesondert zur Endnote des Abiturs bewertet und aufgezeichnet.

b) Mündliche Prüfungen

Die Zahl der mündlichen Prüfungen nimmt von 4 auf 3 ab. Zu den 3 mündlichen Prüfungen zählen somit:

1. LI oder LI Vertiefungskurs

2. LII oder LII Vertiefungskurs oder Geographie oder Geschichte

3. Hinsichtlich der 3. mündlichen Prüfung bleibt Mathematik Vertiefungskurs für die Schüler, die dieses Fach belegt haben, verpflichtend. In den anderen Fällen bezieht sich die 3. mündliche Prüfung auf ein wissenschaftliches Wahlfach oder, wenn der Schüler nicht den wissenschaftlichen Studiengang gewählt hat, auf eines der folgenden Wahlfächer: Philosophie, LIII oder LIV / ALS.

c) Die Gewichtung der Evaluierung des EA wird sich ihrerseits folgendermaßen gestaltet:

Noten: Note A1 Note A2 Note B Schriftlich Mündlich Gesamt

Aktuelle Sachlage 7,5% 7,5% 25,0% 36,0% 24,0% 100,0% Vorschlag 10,0% 10,0% 30,0% 35,0% 15,0% 100,0% Aktuelle Sachlage 7,2% 6,0% Vorschlag 7,0% 5,0%

Diese neue Notengewichtung entspricht dem Vorschlag, die Art und Anzahl der jeweils 5 und 3 schriftlichen und mündlichen Prüfungen anzupassen. Diese Aufteilung gleicht die mündlichen und schriftlichen Prüfungen aus und spricht den Bemühungen der Schüler während des Jahres eine größere Bedeutung zu, ohne jedoch das anlässlich der Abiturprüfungen erzielte Ergebnis herabzustufen. Die geringere Bedeutung der mündlichen Prüfungen lässt sich durch die Reduzierung der Anzahl mündlicher Prüfungen erklären.

Diese Bestimmungen müssen, wenn sie ab der europäischen Abiturprüfung 2014 in Kraft treten sollen, in die Allgemeine Abiturprüfungsordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung aufgenommen werden. Die Änderungen dieser Dokumente werden den verschiedenen Entscheidungsgremien, u. a. dem Inspektionsausschuss für den Sekundarbereich und dem Obersten Rat, im Frühjahr 2012 zur Genehmigung vorgelegt.

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5. Ferner hat sich der Oberste Rat auf Folgendes verständigt:

a) Die Arbeitsgruppe „Beurteilung” sollte die Definition des Beurteilungs-

/Benotungskriterium in Anlehnung an das ECTS (European Credit Transfer System) weiter ausgestalten. Nach Genehmigung durch den gemischten Pädagogischen Ausschuss könnte die neue Beurteilungs-/Benotungsskala ab der 1. Klasse des Sekundarbereichs angewendet werden. Bisher ist es noch nicht möglich, die neue Benotungsskala für die europäischen Abiturprüfungen 2014 einzuführen. Langfristig zeichnet sich das neue Beurteilungs-/Benotungssystem, das sowohl für die schriftlichen als auch für die mündlichen Prüfungen gelten wird, durch folgende Merkmale aus:

• Fünf positive Noten (6, 7, 8, 9 und 10) und zwei negative Noten (5 und 4). Diese

Noten werden in ganzen Einheiten ausgedrückt, mit Ausnahme der Endnote, die eine Dezimalzahl angeben kann. Das neue Benotungssystem umfasst zum Ausdruck des durch den Schüler erreichten Kompetenzniveaus folglich keine Buchstaben mehr, sondern Zahlen.

• Eine neue Definition klarer und vollständiger Benotungskriterien, die präzise die erwarteten Kompetenzen beschreiben und eine unerlässliche Bedingung für jede neue Notentabelle darstellen (s. Anhang II – erster Vorschlag für die Definition der Benotungskriterien). Die Definition dieser Kriterien wird den Korrektoren zu einer harmonisierten Benotung verhelfen, die jeden Zweifel oder manchmal sogar widersprüchliche Evaluierungen ausschließt.

b) Dass ein transversales Projekt eingeführt wird, das die Entwicklung und Evaluierung mehrerer Schlüsselkompetenzen für die lebenslange Erziehung und Fortbildung der Schüler des Systems der Europäischen Schulen hervorhebt. Das Pilotprojekt ist im September 2011 eingeleitet worden. Damit wird die Integration des transversalen Projekts in die Evaluierung des Europäischen Abiturs für die Schüler der S6 während des Schuljahres 2013-2014 im Rahmen der Europäischen Abiturprüfung 2015 angestrebt.

Die AG „Abiturprüfungsreform” sollte den Fortgang des Projekts verfolgen.

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16. Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfungen 2012

– 2012-01-D-15-de/en/fr-3 und 4338 Der Oberste Rat genehmigt das Memorandum. 17. Vorschlag über die Abänderung der Europäischen Abiturprüfungsordnung

(gültig ab der Abiturprüfung 2014) – 2012-01-D-50-de-3339 Der Oberste Rat genehmigt die Abänderung der Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig ab der Abiturprüfung 2014). 18. Vorschlag über die Abänderung der Durchführungsbestimmungen zur

Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig ab der Abiturprüfung 2014) – 2012-01-D-33-de-3340

Der Oberste Rat genehmigt die Abänderung der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig ab der Abiturprüfung 2014). 19. Struktur der Abiturprüfungsfragen: Anzahl der Wahlfragen – 2011-01-D-24-de-

6341 Der Oberste Rat genehmigt die neue Struktur der Prüfungsfragen, die ab dem Schuljahr 2013-2014 für die 6. Klasse des Sekundarbereichs und ab der Abiturprüfung 2015 für die europäischen Abiturprüfungen in Kraft tritt. Auf Wunsch der Inspektoren/innen kann sie vorzeitig angewandt werden. 20. Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfung 2013 –

Dokument 2013-01-D-66-de/en/fr-2342 Der Oberste Rat hat das Memorandum genehmigt. 21. Vorschlag über die Abänderung der Durchführungsbestimmungen zur

Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig für die Abiturprüfung 2013) – 2013-02-D-19-de-2343

Der Oberste Rat genehmigt die Änderungen der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig ab der Abiturprüfung 2013). 22. Vorschlag über die Abänderung der Durchführungsbestimmungen zur

Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig für die Abiturprüfung 2014) – 2013-01-D-46-de-3344

338 Beschlüsse des OR, 18.-20, April 2012, S. 3, im Wege des schriftlichen Beschlussverfahrens das am 09.1.2012 eingeleitet und am 23.1.2012 abgeschlossen wurde. 339 Beschlüsse des OR, 18.-20, April 2012, S. 10 340 Beschlüsse des OR, 18.-20, April 2012, S. 10 341 Beschlüsse des OR, 18.-20, April 2012, S. 10 342 Beschlüsse des OR, 16.-18, April 2013, S. 4, im Wege des schriftlichen Beschlussverfahrens (2013/12), das am 18.3.2013 eingeleitet und am 29.3.2013 abgeschlossen wurde. 343 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, S. 8 344 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, S. 8

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Der Oberste Rat genehmigt die Änderungen der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig ab der Abiturprüfung 2014).

23. Vorschlag über die Abänderung der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig für die Abiturprüfungssitzung 2014) (2013-10-D-4-de-3)345

Der Oberste Rat genehmigt die vorgeschlagenen Abänderungsvorschläge des Dokuments 2013-10-D-4-de-3 „Vorschlag über die Abänderung der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (gültig für die Abiturprüfungssitzung 2014)“ mit Wirkung ab der Abiturprüfungssitzung 2014 zu genehmigen.

24. Abänderung von Artikel 15 der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (anwendbar für die Abiturprüfungssitzung 2014) Az. 2012-10-D-18-de-3346

Der Oberste Rat genehmit den Vorschlag zur Abänderung von Artikel 15 der „Übergangs- und Schlussbestimmungen“, Seite 30/32, der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (anwendbar für die Abiturprüfungssitzung 2014) (Az. 2012-10-D-18-de-3). Genehmigter Wortlaut (Art. 15): „Der Inspektionsausschuss trifft die notwendigen Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen zu vorliegendem Regelwerk. Er kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Bestimmungen beschließen.“ 25. Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfung 2014 –

Dokument: 2014-01-D-10-de/en/fr-2347 Der Oberste Rat genehmigt das Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfung 2014 genehmigt – Dokument 2014-01-D-10-de/en/fr-2.

26. Aktualisierung der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung, Artikel 1 (Punkt 1.3) – Sonderfälle (2014-02-D-5-de-3)

Der Oberste Rat genehmigt den Wortlaut von Artikel 1 („Anmelungsmodalitäten - 1.3 Sonderfälle“): „Prüflingen mit besonderen Bedürfnissen können unter den per Beschluss vom Obersten Rat über die Politik zur Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen an den Europäischen Schulen sowie per Beschluss des Obersten Rates über die Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen an den Europäischen Schulen anlässlich der Prüfungen Sondervorkehrungen gewährt“ (Dokument 2012-05-D-15-de-8). B. ALTERNATIVE ABSCHLÜSSE

1. Bericht der AG „Alternative Schulabschlüsse“ - 2007-D-182-2348 Der OR genehmigt die nachstehenden Vorschläge: a. Es darf kein Diplom oder alternativer Abschluss zum Abitur zu Abschluss der 7. Klasse

eingeführt werden. Dennoch werden die Direktoren/innen dazu angehalten, ein mit Noten versehenes Zeugnis mit einem Datenblatt auszuhändigen, in dem der Studiengang und die erlangten Kenntnisse jener Schüler ausgewiesen werden, die das Abitur nicht

345 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, Seite 5 346 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 3, schriftliches Verfahren Nr. 2014/8 vom 13.02.2014 bis zum 27.02.2014 347 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 4, schriftliches Verfahren Nr. 2014/11 vom 18.03.2014 bis zum 29.03.2014 348 Beschlüsse des OR, 22.-23. Januar 2008, schriftliches Verfahren vom 25.10.2007 bis zum 16.11.2007

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bestanden haben und ihr Studium in alternativen, z.B. berufsausbildenden Studienrichtungen in bestimmten nationalen Systemen fortsetzen möchten.

b. Abschluss der 5. Klasse wird probeweise eine zentralisierte Prüfung für drei Pflichtfächer eingeführt: Sprache I, Sprache II und Mathematik, wobei deren Hauptziel darin liegt:

• zu gewährleisten, dass die Schüler an allen Europäischen Schulen in den drei Hauptfächern auf derselben Grundlage benotet werden,

• als Anhaltspunkt für das Niveau des zum Abschluss der 5. Sekundarschulklasse erreichten Wissenstandes und der Fähigkeiten zu dienen.

Eine AG des Inspektionsausschusses für den Sekundarbereich müsste Änderungen am Dokument 3512-D-97 „Harmonisierte Evaluation zu Abschluss der 5. Klasse und die schriftlichen Prüfungen, die zu den B-Noten in der 5. Klasse führen“ hinsichtlich der Einführung einer zentralisierten Prüfung vornehmen. Zu diesem Zweck werden ihr die im Rahmen der Arbeiten der AG „Alternative Zertifikate“ ausgearbeiteten Vorschläge übermittelt.

c) empfiehlt mit Ausblick auf die Autonomie der Schulen und in Funktion ihrer Haushaltsmittel, je nach Bedarf Unterrichte in der Sprache des Gastlandes anzubieten, um die Integration der Schüler zu erleichtern, welche die ES zugunsten eines Systems des Gastlandes verlassen. Dieser Unterricht könnte im Rahmen der Lernhilfe oder einer SEN-Vereinbarung eingeführt werden.

2. Einführung eines Zertifikats nach drei- und fünfjährigem Lateinstudium:

Bescheinigung „Latinum Europaeum“ - 2008-D-4310-2 349

Der Oberste Rat genehmigt die Einführung folgender Zertifikate an den Europäischen Schulen:

• Zertifikat „LATINUM EUROPAEUM“, das den Schülern aller Sprachabteilungen von ihrer Schule verliehen wird, vorausgesetzt, sie haben dem Lateinunterricht mindestens 3 Jahre lang mit Erfolg beigewohnt (von der 3. bis 5. Klasse an einer Europäischen Schule);

• Zertifikat „LATINUM EUROPAEUM SUPERIUS“, das den Schülern nach einem

fünfjährigen Lateinstudium verliehen wird, vorausgesetzt, sie haben dem Wahlfach Latein mit Erfolg beigewohnt, das in der 6. oder 7. Klasse bis zum Abitur der Europäischen Schulen erteilt wird.

C. REFORM DER EUROPÄISCHEN ABITURPRÜFUNG -

1. Abiturprüfung 2012 - 2010-D-289-de-4350

Der Oberste Rat genehmigt nachstehende Vorschläge zur Inkraftsetzung ab des Europäischen Abiturprüfung 2012:

1. Die Unterschrift einer zentralen Behörde auf dem Abiturdiplom;

2. Der Abschaffung der Beratungen in ihrer aktuellen Form (Artikel 7 der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung);

3. die Erhöhung der Einschreibungsgebühren (80,32 Euro) zu den Europäischen Abiturprüfungen.

Aufgrund vorstehender Beschlüsse müssen die Abiturprüfungsordnung sowie die Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung angepasst werden. Die abgeänderten Regelwerke werden auf der Website www.eursc.eu veröffentlicht.

349 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 4 350 Beschlüsse des OR, 1., 2. und 3. Dezember 2010, Seite 7

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Der Oberste Rat genehmigt die einjährige Verlängerung des Mandats der AG „Abitur“, sodass sie ihre Arbeiten beenden kann.

2. Arbeitsgruppe „Harmonisierung der Abiturprüfungen in Sprache II“ -

Vorgeschlagene Änderungen zu Dokument „Bestimmungen für die schriftlichen und mündlichen europäischen Abiturprüfungen in Sprache II“ – Dokument: 2009-D-661-de-1351

Der OR genehmigt den von der AG vorgelegten Bericht.

D. KOSTEN DES EUROPÄISCHEN ABITURS AN DEN ANERKANNTEN SCHULANSTALTEN – 2011-02-D-38-de-2 (Weiterführung des Dokuments 2010-D-329-de-3: Bilanz der Öffnung des Systems der Europäischen Schulen – Die anerkannten Schulen) Der Oberste Rat beschließt352, den anerkannten Schulen, die ein europäisches Unterrichts- und Erziehungsmodell anbieten, die gemittelten Kosten für die Organisation der Europäischen Abiturprüfung pro Prüfling multipliziert durch die Anzahl der an der Schule eingeschriebenen Schüler, die sich zur Prüfungssitzung angemeldet haben, zu fakturieren. Dieser Beschluss tritt ab der Europäischen Abiturprüfung 2012 in Kraft.

351 Beschlüsse des OR, schriftliches Verfahren Nr. 2011/18, vom 07.02.2011 bis zum 17.02.2011 352 Korrigendum zu den Beschlüssen anlässlich der Sitzung des Obersten Rates vom 12. bis 14. April 2011

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KAPITEL XVII

EVALUATION UND ZEUGNISHEFT

A. ERWEITERUNG DES VERFAHRENS DER NEUEN SCHULBERICHTE AUF ALLE ES 353 Der OR hat die allgemeine Einführung der neuen Schulberichte ab dem Schuljahr 2002-2003 an allen ES genehmigt und den Lehrkräften einen Tag für die Kommunikation mit den Eltern bei größter Flexibilität gewährt. Der OR hat den Inspektionsausschuss für den Primarbereich damit beauftragt, die logistische Nachführung, die pädagogische Unterstützung und die erforderliche Fortbildung an den ES zu bieten. B. VORSCHLAG ZUR ÜBERARBEITUNG DER HARMONISIERTEN BEURTEILUNG ZU

ABSCHLUSS DER 5. KLASSE Der OR hat beschlossen, dieses Dokument im September 1998 ab der 4. Klasse anzuwenden (Dokument 3512-D-97).354 C. REVISION VON ARTIKEL 60 DER ALLGEMEINEN SCHULORDNUNG – 2011-01-D-34-DE-3

ARTIKEL 59 IN DER NEUEN FASSUNG DER ALLGEMEINEN SCHULORDNUNG GEMÄSS DOKUMENT: 2011-04-D-11-de-1355

Der Oberste Rat genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen, deren Ziel darin besteht, die Bezeichnungen (B-Prüfungen, harmonisierte Prüfungen, Teilprüfungen) und die Frage nach der Häufigkeit dieser Prüfungen, die zur B-Note in den Klassen 4-7 des Sekundarbereichs beitragen, zu klären. D. VORSCHLAG ZUR ABÄNDERUNG VON ARTIKEL 61 DER ALLGEMEINEN SCHULORDNUNG:

VERSETZUNG IN DIE NÄCHSTHÖHERE KLASSE – 2013-01-D-47-de-3356 Der Oberste Rat hat die geänderte Fassung des Dokuments (Punkte C und D, Artikel 61) genehmigt.

E. BEURTEILUNGSTOOLS IM PRIMARBEREICH DER EUROPÄISCHEN SCHULEN NEBST ENDGÜLTIGER FASSUNG DES ZEUGNISHEFTES - 2013-09-D-38-4357

Der Oberste Rat genehmigt das unterbreitete Dokument.

353 Beschlüsse des OR, 22.-23. Mai 2002, Seite 5 354 Beschlüsse des OR, 27.-28. Januar 1998, Seite 15 355 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 8 356 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 8 357 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 10

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KAPITEL XVIII

ORGANISATION DES UNTERRICHTS

A. ALLGEMEINE RICHTLINIEN FÜR DEN SPRACHENUNTERRICHT AN DEN EUROPÄISCHEN

SCHULEN Wahl der Sprachabteilung im Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich S. Allgemein eSchulordnung Artikel 47.e

1. Vorschriften zum Sprachenunterricht358

a. An den Europäischen Schulen lernen alle Schüler/innen mindestens drei Pflichtsprachen. Darüber hinaus ist es möglich, eine vierte Sprache als Wahlfach in der 4. Klasse der Sekundarstufe und eine fünfte Sprache als Ergänzungsfach in der 6. Klasse der Sekundarstufe hinzuzufügen.

Keine Sprache darf gleichzeitig auf mehr als einer Stufe erlernt werden und unterschiedliche Sprachen dürfen nicht gleichzeitig auf derselben Stufe erlernt werden. Unter Stufen versteht man Sprache I, II, III, IV und V.

b. Für den Kindergarten gelten folgende Vorschriften:

Sprache I wird ab demAlter von vier Jahren unterrichtet und ist die Sprache jener Abteilung, in welcher der Schüler eingeschrieben ist. Für Schüler der Kategorien I und II, die an einer Schule eingeschrieben sind, an der es keine ihrer Muttersprache entsprechende Abteilung gibt, gelten besondere SWALS-Vorkehrungen. Besondere Vorkehrungen werden zur Unterrichtung der „Anderen Landessprache“ (Irisch und Maltesisch) ergriffen.

c. Für die Grundschule und die 1. bis 5. Sekundarschulklasse gelten folgende

Vorschriften:

Sprache I wird ab der 1. Grundschulklasse unterrichtet und ist die Sprache jener Abteilung, in welcher der Schüler eingeschrieben ist. Für Schüler der Kategorien I und II, die an einer Schule eingeschrieben sind, an der es keine ihrer Muttersprache entsprechende Abteilung gibt, gelten besondere Vorkehrungen. Sprache II wird ab der 1. Grundschulklasse unterrichtet; dabei darf es sich nur um DE, EN oder FR und folglich nicht um Sprache I handeln. Ab der 3. Sekundarschulklasse entspricht Sprache II eines Schülers (DE, EN oder FR) seiner Arbeitssprache für Geschichte, Geographie. Ab der vierten Klasse wird auch das Wahlfach Wirtschaftskunde in der Arbeitssprache unterrichtet. Wenn allerdings zu wenige Schüler Wirtschaftskunde als Wahlwach belegen, sodass der Unterricht nicht in ihrer Sprache II organisiert werden kann, kann der Kurs in der Sprache des Sitzlandes der Schule abgehalten werden.

358 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14 April 2011. Die Beschlüsse treten ab dem 15.4.2011 in Kraft.

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Sprache III wird ab der 2. Sekundarschulklasse unterrichtet; dabei kann es sich um eine beliebige Amtssprache der Länder der Europäischen Union handeln, die nicht als Sprache I oder II erlernt wird. Der Unterricht für Sprache III in der 2. Klasse ist ein Anfängerkurs. Sprache IV wird als Wahlfach ab der 4. Sekundarschulklasse unterrichtet; dabei kann es sich um eine beliebige Amtssprache der Länder der Europäischen Union handeln, die nicht als Sprache I, II oder III erlernt wird. Der Unterricht für Sprache IV in der 4. Klasse ist ein Anfängerkurs. Besondere Vorkehrungen gelten für den Irisch-, Maltesisch-, Finnisch- und Schwedischunterricht als andere Landessprache.

d. In der 6. bis 7. Sekundarschulklasse gelten folgende Vorschriften:

Sprache I ist Pflicht bis zum Abitur. Sprache II ist Pflicht bis zum Abitur. Sprache II ist grundsätzlich eine der Arbeitssprachen (DE, EN oder FR), der Schüler kann aber auch eine andere Sprache II für die 6. und 7. Sekundarschulklasse wählen. Die Genehmigung dieser neuen Sprache II unterliegt den Vorschriften im Zusammenhang mit dem Wechsel der Sprache II und den Vorschriften über die Schaffung von Gruppen. Die neue Sprache II kann eine offizielle Sprache der EU-Länder sein, die bisher noch nicht als Sprache II erlernt wird. Der Ausgangspunkt für diese neue Sprache II entspricht der Norm einer ständigen und fortschreitenden 10jährigen Erlernung dieser Sprache gemäß den Standards für die üblichen Arbeitssprachen. Sprache IIl ist ein 4stündiges Wahlfach und stützt sich als Ausgangspunkt auf eine Norm entsprechend einer ständigen und fortschreitenden 4jährigen Erlernung dieser Sprache. Sprache IV ist ein 4stündiges Wahlfach und stützt sich als Ausgangspunkt auf eine Norm entsprechend einer ständigen und fortschreitenden 2jährigen Erlernung dieser Sprache. Sprache V ist ein 2stündiger Ergänzungsunterricht für Anfänger: Schüler, die nie in den Genuss eines formellen Unterrichts in dieser Sprache gekommen sind. Eine Abiturprüfung kann in Sprache V nicht abgelegt werden. Ein Schüler kann in den Sekundarschulklassen 3, 4 oder 6 eine Sprache III oder in der Sekundarschulklasse 6 eine Sprache IV wählen, die einer EU-Sprache entspricht und bisher noch nicht an einer Europäischen Schule erlernt wurde, unter der Voraussetzung, dass der Schüler einen Eignungstest (schriftlich und mündlich) auf dem von der betreffenden Lehrkraft erwarteten Niveau bestanden hat.

2. Änderung der Sprachwahl

a. Grundsätzlich ist keine Änderung der Sprachwahl vorgesehen, außer zu

Beginn der 6. Klasse, wo folgende Änderungen möglich sind: • Änderung der Sprache II;

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• Übergang von einem niedrigeren zu einem höheren Niveau für eine bestimmte Sprache (z.B. Übergang von Sprache IV zu III);

• Übergang von einem höheren zu einem niedrigeren Niveau für eine bestimmte Sprache (z.B. Übergang von Sprache II zu III).

b. Für den Fall, dass eine Änderung der Sprachwahl auf einer beliebigen

Stufe beantragt wird, obliegt die Beschlussfassung dem Direktor, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

• ordnungsgemäß begründeter Antrag seitens der Eltern, des

Vormunds oder des Schülers selbst, falls er volljährig ist (älter als 18 Jahre);

• eine Beratung und eine Stellungnahme seitens der Klassenkonferenz auf Anfrage;

• ein formeller Nachweis der Schule bzgl. der Fähigkeit des Schülers, dem beantragten Unterricht folgen zu können. Im Falle einer Änderung von Sprache II ist die Rolle zu berücksichtigen, die Sprache II als Unterrichtssprache in anderen Fächern gespielt hat. Wenn eine Änderung der Sprache II vor der 6. Klasse genehmigt wird, so wird die neue Sprache II zur Unterrichtssprache in Geschichte, Geographie und Wirtschaftskunde. Wenn eine Änderung der Sprache II zu Beginn der 6. Klasse genehmigt wird, so verbleibt die vormalige Sprache II die Unterrichtssprache in Geschichte, Geographie und Wirtschaftskunde;

• die Abwesenheit beeinträchtigender Verwaltungshindernisse bei der Gewährung der Sprachwahländerung;

• der Antragsteller ist über den Beschluss und die entsprechenden Gründe zu informieren.

3. Unterricht in Altgriechisch für die griechischen Schüler der Sekundarstufe 359

Griechische Schüler der Griechischabteilung können ab den Klassen 2 bis 5 des Sekundarbereichs einem Zusatzunterricht in Altgriechisch zu je zwei Wochenstunden belegen. Diese Gruppen können mit weniger als 7 Schülern gegründet werden. Griechische Schüler, die das Wahlfach Altgriechisch gewählt haben, können diesen Zusatzunterricht nicht belegen.

4. Andere Landessprachen360

Die anderen Landessprachen (ALS) – Irisch, Maltesisch, Finnisch/Schwedisch – werden den Schülern der Kategorien I und II vom Kindergarten (Finnisch/Schwedisch ab der 3. Klasse des Primarbereichs) bis zur 7. Klasse der Sekundarstufe erteilt. Auf Anfrage der Schüler kann den finnischen Schülern der Kategorien I und II der Schwedischabteilung Finnisch und den finnischsprachigen Schülern der Finnischabteilung an den Schulen Schwedisch unterrichtet werden, insofern Abteilungen für Finnisch und Schwedisch bestehen.

Die andere Landessprache Irisch/Maltesisch ist nur für irische/maltesische Staatsangehörige verfügbar. Für die ALS sind spezifische Lehrpläne zu verfassen. Gruppen für andere Landessprachen können mit weniger als 7 Schülern gegründet werden. 359 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14 April 2011. Die Beschlüsse treten ab dem 15.4.2011 in Kraft 360 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14 April 2011. Die Beschlüsse treten ab dem 15.4.2011 in Kraft mit einer Übergangsphase.

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Im Kindergarten wird ALS während 3 x 30 Minuten pro Woche unterrichtet. Im Primarbereich, Klassen 1-2, wird ALS während 3 x 30 Minuten pro Woche unterrichtet. Im Primarbereich, Klassen 3-5, wird ALS während 2 x 45 Minuten pro Woche unterrichtet. Im Sekundarbereich, Klassen 1-3, wird ALS während 2 x 45 Minuten pro Woche unterrichtet. Ab der 4. Klasse des Sekundarbereichs bis zur 5. Klasse des Sekundarbereichs wird ALS als 4-stündiges Wahlfach angeboten. Schüler, die eine ALS wählen, dürfen keine Sprache 4 wählen. In den Klassen 6 und 7 des Sekundarbereichs wird ALS als 4-stündiges Wahlfach angeboten. Schüler, die eine ALS wählen, können keine Sprache 4 wählen. Dieser Beschluss beeinflusst den harmonisierten Stundenplan des Primarbereichs wie folgt:

Primarbereich – harmonisierter Stundenplan

Fach Klassen 1 + 2 Klassen 3, 4 + 5 Muttersprache (SWALS L1)

8 Stunden (2 Stunden 30)

6 Stunden 45 (3 Stunden 45)

Mathematik 4 Stunden 5 Stunden 15 Sprache 2 2 Stunden 30 3 Stunden 45 Musik Kunst 5 Stunden 3 Stunden

Leibeserziehung Entdeckung der Welt 1 Stunde 30 3 Stunden Europäische Stunden 1 Stunden 30 Religion/Moral 1 Stunde 1 Stunden 30 Freizeit 3 Stunden 30 2 Stunden 30 Gesamt 25 Stunden 30 27 Stunden 15

ALS - Irisch/Maltesisch* 1 Stunde 30 1 Stunde 30 ALS - Finnisch/Schwedisch* 1 Stunde 30 * ALS wird während der Schulzeit unterrichtet

5. Sprachengebrauch

a. Im Primarbereich, Klassen 3-5, wird das Fach ‘Europäische Stunden’ in gemischten Sprachgruppen unterrichtet, generell in der Sprache 2 der Schüler oder der Sitzlandsprache.

b. Zusatzaktivitäten (Sekundarbereich, Klassen 2-3) werden in einer der drei

Arbeitssprachen oder in der Sitzlandsprache erteilt. c. Im Sekundarbereich, Klassen 1-5, werden die Fächer Kunsterziehung,

Musikerziehung, IKT und Leibeserziehung in gemischten Sprachgruppen in einer der drei Arbeitssprachen (DE, EN, FR) oder in der Sitzlandsprache unterrichtet.

d. Im Sekundarbereich, Klassen 6-7, werden die Fächer Kunsterziehung,

Musikerziehung (Haupt- und Wahlfach) und Leibeserziehung in gemischten Sprachgruppen in einer der drei Arbeitssprachen (DE, EN, FR) oder in der Sitzlandsprache unterrichtet.

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e. Im Sekundarbereich werden in Klasse 3 die Fächer Humanwissenschaften und ab Klasse 4 des Sekundarbereichs die Fächer Geschichte, Geographie und Wirtschaftskunde in DE, EN und FR unterrichtet. Humanwissenschaften in Klasse 3 des Sekundarbereichs sowie Geschichte und Geographie müssen in der Arbeitssprache (DE, EN, FR) des Schülers belegt werden.

f. Wenn das 4-stündige Wahlfach in Geschichte und Geographie in den

Klassen 6-7 nicht in der Arbeitssprache des Schülers organisiert werden kann, kann der Schüler diese Fächer mit dem Einverständnis des Direktors in einer anderen Arbeitssprache belegen, insofern sie nicht seiner Sprache 1 entspricht.

g. Mit der Zustimmung des Verwaltungsrates kann die Schule den Unterricht

mehrerer Fächer (z.B. IKT, Moral, Religion, usw.) in Sprache 2 oder der Sitzlandsprache organisieren.

Der Oberste Rat361 beauftragte die Arbeitsgruppe „Sprachen“ mit der Überarbeitung der Allgemeinen Bestimmungen für den Sprachenunterricht an den Europäischen Schulen. B. NACHFÜHRUNGSKURSE 362 Der Oberste Rat beschließt, die nachstehend dargestellte Regelung über die Einrichtung von Nachführungskursen ab Schuljahr 1987-1988 in Kraft zu setzen:

1. Allgemeines Für Schüler, die neu an der Schule aufgenommen wurden und über keine ausreichenden Kenntnisse der Ergänzungssprache (Sprache II) verfügen, können Nachführungskurse eingerichtet werden, um ihnen die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Entscheidung für den Nachführungskurs verpflichtet zum regelmäßigen Unterrichtsbesuch. Der Nachführungsunterricht wird in der Regel von abgeordneten Lehrkräften erteilt.

2. Organisation Voraussetzung für die Einrichtung eines Nachführungskurses ist in der Regel eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Schülern; in Ausnahmefällen kann diese Zahl unterschritten werden. Nachführungskurse werden als Jahrgangskurse oder als jahrgangsbergreifende Kurse eingerichtet. Sie werden in der Regel mit zwei Wochenstunden erteilt. Falls der Nachführungskurs den Grundkurs ersetzt, wird er mit vier Wochenstunden erteilt. Die Dauer des Besuchs eines Nachführungskurses beträgt in der Regel ein Jahr; sie kann bei Bedarf verkürzt und im Sekundarbereich auf bis zu höchstens zwei Jahre ausgedehnt werden.

3. Bericht Zu Schuljahresbeginn berichten die Schulen über die Einrichtung von Nachführungskursen, wobei jeweils das Fach, die Schülerzahl und die betroffenen Klassen angegeben werden sollen. Die Anzeige der völligen Abwesenheit von Nachführungskursen ist ebenfalls erforderlich.

Unterstützung/Nachführung werden durch Lernhilfe ersetzt

361 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14 April 2011 362 APR, 25. und 26. November 1986, Seite 1

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Die Begriffe Unterstützung/Nachführung werden durch den Begriff Lernhilfe (LH) ersetzt. Dieser Begriff umfasst die üblichen Aspekte des differenzierten Unterrichts aller Lehrkräfte sowie spezialisiertere Unterstützung seitens der mit der LH betrauten Lehrkraft (2004-D-4110-en-3 LEARNING SUPPORT IN THE SECONDARY GENERAL POLICY)363. C. AUFNAHME VON KINDERN AN DER EUROPÄISCHEN SCHULE MÜNCHEN, DEREN

MUTTERSPRACHE KEINE DER OFFIZIELLEN SPRACHEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN IST 364

Der Oberste Rat beschließt für die Europäische Schule München: a. Kinder, deren Muttersprache keine der sieben offiziellen Sprachen der Europäischen

Schulen ist, tragen sich in einer der bestehenden Sprachabteilungen ein. b. Sie erhalten neben dem normalen Unterricht in dieser Sprachabteilung fünf

Wochenstunden Unterricht in der Muttersprache. c. Sie könnten erforderlichenfalls an Nachführungskursen in der Sprache der Abteilung, für

die sie sich entschieden haben, teilnehmen. d. Als Ausgleich für ihre zusätzliche Belastung müssen sie nicht die für die anderen Schüler

der Sprachabteilung ihrer Wahl vorgesehene lebende Sprache erlernen, da die Sprache dieser Abteilung für sie bereits eine Ergänzungssprache ist.

Beispiel: Ein schwedischer Schuler entscheidet sich für die deutschsprachige Abteilung. Dieser Schüler erhält wöchentlich neben dem Unterricht in der deutschen Abteilung fünf Stunden Schwedischunterricht. Als Ausgleich muss er an der Grundschule nicht am Englisch- oder Französischunterricht teilnehmen, da Deutsch für ihn bereits die zweite Sprache oder Ergänzungssprache ist. Er nimmt also am Unterricht in - seiner Muttersprache (Schwedisch) und - einer zweiten Sprache (Deutsch, zusammen mit den Schülern der deutschsprachigen Abteilung) teil. An der Sekundarschule nimmt er an deutschsprachigen Geschichts- und Geographieunterricht teil. Der Schwedischunterricht wird von einer von Schweden abgeordneten Lehrkraft erteilt, die, wie alle anderen Lehrkräfte, von der Europäischen Schule München bezahlt wird.

D. GRÜNDUNG EINER SPANISCHABTEILUNG AN DER EUROPÄISCHEN SCHULE MÜNCHEN365

Der Oberste Rat beschließt, an der ES München eine Spanischabteilung zu gründen. Diese zu gründende Sprachabteilung wird zwei zusammengelegte Primarschulklassen unter der Verantwortung einer Lehrkraft umfassen. Dieser Beschluss setzt folglich die Schaffung einer Planstelle für eine Lehrkraft voraus. E. UNTERRICHT IN SPRACHE I FÜR SCHÜLER, DIE NICHT ÜBER EINE SPRACHABTEILUNG IN

IHRER MUTTERSPRACHE VERFÜGEN366 Falls eine der Sprachabteilungen der Europäischen Schulen, die der Muttersprache eines Schülers der Kategorie I oder II entspricht, nicht an der Schule vorhanden ist, hat der Schüler Anspruch auf einen Unterricht in der Sprache, die seiner Muttersprache (Sprache I) entspricht. Die Anwendung dieser Vorschrift unterliegt der Voraussetzung, dass die Schule über eine dementsprechend ordnungsgemäß qualifizierte Lehrkraft verfügt oder eine solche einstellen kann.

363 Beschlüsse des OR, 1.-2. Februar 2005 364 PRNET, 9. und 10. Dezember 1976, Seite 13 und 14 365 APR, Beschluss des OR, 24.-25. April 1990 (90-D-45) 366 Beschlüsse des OR, 28.-29. April 1998, Seite 16

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1. Vorschriften a. Normalerweise wird der betreffende Schüler in der englischen, französischen oder

deutschen Sprachabteilung aufgenommen. Die Sprache der gewählten Abteilung entspricht seiner Sprache II (der Schüler wohnt dem Unterricht in Sprache II zusammen mit anderen Schülern bei, für die diese Sprache nicht der Muttersprache entspricht).

b. Wenn der Schüler in einer anderen Sprachabteilung als die englische, französische oder deutsche Abteilung aufgenommen wird, muss er Englisch, Französisch oder Deutsch als Sprache II wählen. Dies setzt das Studium einer zusätzlichen Sprache voraus.

c. Im Kindergarten und im Primarbereich hat der Unterricht in der Muttersprache sich auf mindestens fünf Unterrichtsstunden pro Woche zu belaufen.

d. Im Sekundarbereich, selbst wenn die Schülerzahl gering ausfällt, werden mindestens 3 Stunden (zu jeweils 45 Minuten) unterrichtet (4 Stunden in der 6. und 7. Klasse).

e. Auf allen Stufen können unterschiedliche Altersgruppen zusammengelegt werden, um somit Stundenplankürzungen zu vermeiden.

f. Die Schule hat diese Sprachklassen so weit wie möglich im Rahmen des normalen Stundenplans einzurichten.

g. Der betreffende Schüler hat sich zu Abschluss der 5. Klasse der harmonisierten Beurteilung in Sprache I zu unterziehen und im Abitur den Prüfungen in Sprache I, und zwar in jener Sprache, die seiner Muttersprache entspricht und in der er unterrichtet wurde.

Die vorstehenden Vorschriften finden ausschließlich Anwendung auf die Schüler der Kategorie III, falls der betreffende Unterricht bereits eingerichtet ist Diese Vorschriften treten ab Schuljahresbeginn 1998-99 in Kraft und heben alle diesbezüglichen vormaligen Vorschriften auf, insbesondere Ziffer 5 und 6 des Kapitels XVI der Sammlung der Beschlüsse.

2. Organisation des Religionsunterrichts im Primar- und Sekundarbereich der Europäischen Schulen – 2008-D-356-3 367

Der Oberste Rat genehmigt die Vorschläge des Dokuments 2008-D-356-de-3 bzgl.:

• der Zusammensetzung und Organisation der Gruppen; • der Einstellung und Evaluation der Religionslehrer; • des Lehrplans und der Planung

Der Oberste Rat beauftragt die AG mit der Untersuchung der Möglichkeit, Arbeitsgruppen mit Vertretern der Religionsbehörden zu gründen, die mit der Ausarbeitung der Lehrpläne der verschiedenen Religionen für alle Europäischen Schulen beauftragt werden. F. BERICHT ÜBER DIE UMSETZUNG DER STRATEGIE ZUR SCHAFFUNG VON GRUPPEN,

UNTERRICHTEN UND KLASSEN: ABÄNDERUNGSVORSCHLAG ZU DOKUMENT 2011-01-D-33-de-7: REVISION DER BESCHLÜSSE DES OBERSTEN RATES ÜBER DIE UNTERRICHTSSTRUKTUR UND ORGANISATION AN DEN EUROPÄISCHEN SCHULEN – 2013-01-D-60-de-3368

Der Oberste Rat hat den Vorschlag zur Änderung des Dokuments 2011-01-D-33-de-7 genehmigt. G. LATEINUNTERRICHT

367 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 9 368 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 9

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Bericht der Arbeitsgruppe „Unterrichtsorganisation im Sekundarbereich“ (2013-09-D-17-de-4)369 Genehmigung von Vorschlag 1.1 des Dokuments 2013-09-D-17-de-4 Anhang I. In der Praxis wird diese neue Unterrichtsorganisation ab September 2014 für die Klassen S1 bis S3 eingeführt. In der S3 wird das Wahlfach Latein für das Schuljahr 2014-2015 ausnahmsweise noch 4 Stunden zählen.

H. KLÄRUNG DER KONSEQUENZEN DER GENEHMIGUNG DES VORSCHLAGS DER

ARBEITSGRUPPE „UNTERRICHTSORGANISATION“ FÜR DIE KLASSEN S1 BIS S3 DURCH DEN OBERSTEN RAT VON DEZEMBER 2013 (2014-01-D-58-de-3)370

Der Oberste Rat genehmigt Folgendes: • Punkt II des Dokuments, in dem festgelegt wird, dass das Fach Altgriechisch nicht in der Klasse S1 organisiert werden darf; • Punkt III. a. des Dokuments, in dem die Bedingungen der Fächerabwahl geregelt und die Reichweite auf die Klassen S1 bis S3 beschränkt werden; • Punkt IV des Dokuments, in dem festgelegt wird, dass die Unterrichtseinheiten in Altgriechisch und ALS zur zulässigen maximalen wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl hinzugefügt werden müssen.

369 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, Seite 7 370 Beschlüsse des OR, 8.-10. April 2014, Seite 16

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KAPITEL XIX

KLASSENGRÖSSE – TEILUNG UND ZUSAMMENLEGUNG VON KLASSEN –

ZUSAMMENLEGUNG VON PARALLELKLASSEN

Der jährliche Schulplan bestimmt die Anzahl der zuzuweisenden Unterrichtsstunden an den Schulen sowie die Anzahl Klassen und Gruppen, die gegründet werden 371. Der Schulplan wird jährlich vom Verwaltungsrat genehmigt. Der Verwaltungsrat entscheidet über Fälle, in denen zusätzliche Vorkehrungen vorgeschlagen werden, aber legitimiert ebenfalls Maßnahmen, um von den Bestimmungen abzuweichen, so dass die Schulen vor Ort Lösungen finden und kostenreduzierende Initiativen ergreifen können. Alle Ausnahmen zu und Abweichungen von den Bestimmungen über die Schaffung/Teilung oder Zusammenlegung von Gruppen/Klassen/Wahlfächern müssen vom Verwaltungsrat der Schule genehmigt werden. Der Haushaltsausschuss wird jährlich über die Abweichungen zu diesen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt. Der Schulplan wird im Kontext des allgemeinen pädagogischen Rahmenwerks ausgearbeitet, der vom OR festgelegt wird und Folgendes verdeutlicht:

• die erforderliche Gesamtunterrichtszeit zur Erfüllung der Bedürfnisse der Schule, d.h. eine zahlenmäßige Schätzung aufgrund der voraussichtlichen Anzahl Klassen und Gruppen;

• die Fälle, in denen eine Abweichung von den geläufigen Vorschriften vorgeschlagen wird; • die Reduzierung der Unterrichtsstunden; • die Zusammenlegung von Klassen/Gruppen/Wahlfächern; • die Unterrichte, die in der Zweitsprache oder den Sitzlandsprachen angeboten werden; • jede Schule in die Lage zu versetzen, spezifische lokale Projekte und Initiativen vorschlagen

zu können. A. PÄDAGOGISCHE RAHMENVORSCHRIFTEN

1. Klassen-/Gruppengröße Klassen/Gruppen zählen höchstens 30 Schüler. Aktuelle Übersicht über die Folgen der Senkung der Anzahl Schüler pro Klasse von 30 auf 28 – Simulation anhand der Schülerzahl vom 3. Oktober 2011 – 2011-09-D-99-de-2372: Der OR beschließt die maximale Schülerzahl im September 2012 nicht von 30 auf 28 je Klasse zu senken und infolgedessen den Beschluss vom April 2007 und April 2010 über die geplanten Daten zur Anwendung dieser Senkung aufzuheben.

2. Schaffung von Klassen/Gruppen

2.1. Kindergarten Die Kindergartenklassen mit mehr als 30 Schülern werden geteilt: • sobald die Anzahl Kinder in einer Klasse/Gruppe 15 Schüler erreicht, ist ein/e halbzeitig

beschäftigter Erzieher bzw. Erzieherin einzustellen; 371 Beschlüsse des OR, 12., 13. und 14. April 2011 372 Beschlüsse des OR, 6.-8. Dezember 2011, Seite 12

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• sobald die Anzahl Kinder in einer Klasse 25 Schüler erreicht, ist ein/e vollzeitig beschäftigter Erzieher bzw. Erzieherin einzustellen.

2.2. Primarbereich Die Klassen/Gruppen des Primarbereichs mit mehr als 30 Schülern werden geteilt.

Ausnahmen:

• Für die „Europäischen Stunden“ erfolgt die Klassenteilung ab 25 Schüler; • In Sprache II erfolgt die Klassenteilung ab 25 Schüler.

2.3. Sekundarbereich

Die Klassen/Gruppen des Sekundarbereichs mit mehr als 30 Schülern werden geteilt. Die Klassen für Sprache 2, 3 und 4, die mehr als 28 Schüler zählen, werden geteilt. Die Klassen für Fächer, die in den Arbeitssprachen unterrichtet werden und mehr als 28 Schüler zählen, werden geteilt. Ausnahmen:

• für die wissenschaftlichen Klassen und/oder Gruppen, worunter die praktischen Arbeiten, ist eine Klassenteilung ab 25 Schüler zulässig;

• die IKT-Klassen/-Gruppen müssen je nach den in den IKT-Klassenräumen verfügbaren Plätzen organisiert werden.

B. MINDESTGRÖSSE DER KLASSEN/GRUPPEN/WAHLFÄCHER

Die Mindestanzahl Schüler einer Klasse/Gruppe/Wahlfach wird auf 7 Schüler festgelegt. In den Klassen 6 und 7 beträgt die Mindestanzahl Schüler eines Wahlfachs 5 Schüler. Ausnahmen: Es können Klassen/Gruppen und Wahlfächer mit weniger als 7 Schülern in folgenden Ausnahmefälle eingerichtet werden (a, b, c, d, e, f, g): a) Pflichtfächer für bestehende Klassen müssen gemäß Punkt 1.5 eingeführt werden b) Gruppen anderer Landessprachen (ALS) Gruppen anderer Landessprachen mit weniger als 7 Schülern werden gemäß den Bestimmungen für ALS gegründet. c) Unterricht in Altgriechisch für griechische Schüler im Sekundarbereich Die Schüler der Klassen 2 bis 5 der Sekundarstufe der Griechischabteilung können Anspruch auf einen Zusatzunterricht in Altgriechisch von 2 Wochenstunden erheben. d) Religion (Az.:2008-D-356-de-4) Im Prinzip wird der Religionsunterricht in Sprache 1 unterrichtet. Wenn die Schwelle (7 Schüler) zur Gründung einer Gruppe selbst nach der vertikalen und horizontalen Zusammenlegung verschiedener Klassen nicht erreicht wird, mit als Folge, dass manche Religionsunterrichte nicht erteilt werden können, bleibt es im Rahmen der Autonomie dem Ermessen der Schule überlassen, Alternativlösungen zur Organisation dieser Religionsunterrichte zu suchen. Beispiele sind u.a. (diese Liste ist nicht ausschöpfend):

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- Organisation des Religionsunterrichts in Sprache 2 oder der Sitzlandsprache; - Reduzierung der Anzahl Religionsunterrichte in der Beobachtungsstufe; - Einführung gemischter Religionsgruppen (wie Protestanten/Katholiken), im

Ausnahmefall. e) Moralunterricht Im Prinzip wird der Moralunterricht in Sprache 1 unterrichtet. Wenn die Schwelle (7 Schüler) zur Gründung einer Gruppe selbst nach der vertikalen und horizontalen Zusammenlegung verschiedener Klassen/Gruppen nicht erreicht wird, mit als Folge, dass der Moralunterricht nicht erteilt werden kann, bleibt es im Rahmen der Autonomie dem Ermessen der Schule überlassen, Alternativlösungen zur Organisation dieser Moralunterrichte zu suchen. Beispiele sind u.a. (diese Liste ist nicht ausschöpfend):

- Organisation des Moralunterrichts in Sprache 2 oder der Sitzlandsprache; - Reduzierung der Anzahl Unterrichtsstunden für Moral im Sekundarbereich gemäß

Punkt 1.5. f) Lernhilfe, SWALS- und SEN-Stützkurse (besondere Erziehungsbedürfnisse) g) Gruppen/Klassen/Wahlfächer, deren Gründung vom Verwaltungsrat der Schule aus mehreren berechtigten Gründen genehmigt wird (z.B. Gebäudezwänge, besondere Schulprojekte, andere relevante pädagogische Gründe, usw.) C. REDUZIERUNG DER UNTERRICHTSZEIT FÜR KLEINE GRUPPEN/KLASSEN/ WAHLFÄCHER Wenn die Schule ein Pflichtfach (z.B. Sprache 1, Sprache 2, Mathematik, usw.) oder ein Wahlfach (z.B. Wirtschaftskunde, Kunst, usw.) im Sekundarbereich für weniger als 7 Schüler (5 Schüler in den Klassen 6 und 7) einrichten muss und keine Zusammenlegung geplant ist, ist die Unterrichtszeit gemäß nachstehender Tabelle zu reduzieren: Anzahl Stunden/Woche Anzahl Stunden, die organisiert werden müssen 6 4 5 4 4 3 3 2 2 2* * Für die Klassen 1 bis 3 der Sekundarstufe sind die Unterrichtsstunden für Religion und Moral von zwei auf eine Stunde zu reduzieren. Die Unterrichte in Sprache 1 in der 6. und 7. Klasse des Sekundarbereichs werden nicht reduziert. D. ZUSAMMENLEGUNG VON GRUPPEN/KLASSEN

1. Kindergarten Die 1. und 2. Klasse des Kindergartens werden bis zu 30 Schülern zusammengelegt.

2. Primarbereich Zwei aufeinander folgende Klassen mit einer Gesamtschülerzahl von 25 Schülern oder weniger werden zusammengelegt. Drei aufeinander folgende Klassen mit einer Gesamtschülerzahl von 20 Schülern oder weniger werden zusammengelegt. Wenn die Mindestzahl von 7 Schülern nicht erreicht wird, werden die Schüler der

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aufeinanderfolgenden Gruppen/Klassen derselben Sprachabteilung oder der Gruppen/Klassen unterschiedlicher Sprachabteilungen der gleichen Stufe zusammengelegt, insofern die Stundenplan- und pädagogischen Zwänge dies erlauben.

3. Sekundarbereich Wenn die Mindestzahl von 7 Schülern nicht erreicht wird, werden die Schüler der aufeinanderfolgenden Gruppen/Klassen derselben Sprachabteilung oder der Gruppen/Klassen unterschiedlicher Sprachabteilungen der gleichen Stufe zusammengelegt, insofern die Stundenplan- und pädagogischen Zwänge dies erlauben. Die Schule hat außerdem alle fünf Wochentage effizient auszunutzen. E. ZUSAMMENLEGUNG VON PARALLELKLASSEN Parallelklassen werden ab Beginn des darauffolgenden Schuljahrs erneut zusammengelegt, wenn die kumulierte Schülerzahl unter jener Anzahl Schüler liegt, die die vormalige Einrichtung von Parallelklassen gerechtfertigt hatte.

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KAPITEL XX

BERUFLICHE ORIENTIERUNG Die Generalsekretärin wird mit der Vorbereitung eines Dokuments über die Berufsberatung (d.h. im Allgemeinen, in der Klasse 5 und in den Klassen 6 und 7) beauftragt, das dem GPA auf seiner Sitzung im Oktober unterbreitet wird. Zielsetzung des künftigen Dokuments373:

• Klarstellung der aktuellen Regeln und Beschlüsse, • begründete Zuweisung angemessener Mittel für die Berufsberatung an jeder

Schule, • Anweisungen an die Schulen hinsichtlich der Vergütung der

Berufsberater/Lehrkräfte, die sich um die Berufsberatung kümmern, und • Richtlinien zur Bearbeitung der Bewerbungen an Hochschulen und Universtäten.

Der OR374 beschließt, dass die Bearbeitung der Bewerbungen an Universitäten mittels einer von den Abiturienten gezahlten Gebühr finanziert wird. Für das Schuljahr 2010-2011 verfügten die Koordinatoren/innen für Berufsberatung über 78 Unterrichtsstunden Entlastung. Dies wurde in Erwartung der endgültigen Ergebnisse der Reform der Berufsberatung, die der gemischte Pädagogische Ausschuss auf seiner Sitzung im Oktober 2011 besprechen wird, für das Schuljahr 2011-2012 auf 50 Unterrichtsstunden reduziert375. A. STÄRKUNG DER INTERNEN STRUKTUREN IM SEKUNDARBEREICH: PHASE 2 376 Der OR gewährt den neun ES folgende Entlastungen, die ab Januar 1991 in die verschiedenen Haushaltsabschnitte einzutragen sind. Diese Entlastungen, die Gegenstand der 2. Phase der Reform der internen Strukturen im Sekundarbereich sind, sollen es den Schulen ermöglichen, Informationen über die Lehrpläne und die Fächerwahl bereitzustellen sowie eine Struktur zur Orientierung und Beratung der Schüler einzurichten. Die vom OR genehmigten Entlastungen werden nachstehend aufgeführt:

Bergen 1,5 Wochenstunden Brüssel I 8 Wochenstunden Brüssel II 5,5 Wochenstunden Culham 1,5 Wochenstunden Karlsruhe 2 Wochenstunden Luxemburg 6 Wochenstunden Mol 1,5 Wochenstunden München 2 Wochenstunden Varese 3 Wochenstunden Gesamt 31 Wochenstunden B. BERUFSORIENTIERUNG UND BERATUNG – KLASSE 5 – LEHRPLAN (1998-D-32) 377 Der OR hat beschlossen, dass: • der Lehrplan der 5. Klasse als genehmigt betrachtet werden kann, sobald der VFA den Mangel

an finanziellen Auswirkungen bestätigt hat. 373 Beschlüsse des OR, 12., 13. und 14. April, 2011, Anhang I zu dem Dokument 2011-01-D-33-7 374 Beschlüsse des OR, 12.-14 April 2011, Seite 18 375 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Anhang I zu dem Dokument 2011-01-D-33-7 376 APR, 24. und 25. April 1990, Seite 24 377 Beschlüsse des OR, 27. und 28. Januar 1998, Seite 15

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• der Bericht 3312-D-97 und die Frage bezüglich der möglichen Doppelarbeit der externen Berufsberater vom VFA zu behandeln ist.

• die AG „Berufsberatung“ einen Leitfadenentwurf für die Schulen über das heikle Thema der Einstellung von Berufsberatungslehrkräften zu erstellen hat.

C. FINANZIERUNG DER BERUFSBERATUNG UND -ORIENTIERUNG378 Der Oberste Rat genehmigt den folgenden Text: a. Die allgemeine Zuwendung für die Berufsberatung müsste aufgrund der tatsächlichen

Anzahl in den jeweiligen Abteilungen berechnet und der Haushaltbetrag gleichmäßig unter ihnen verteilt werden. Jede nationale Abteilung (nicht Sprachabteilung) sollte über eine Entlastungsvergütung für die Berufsberatungslehrer verfügen.

b. Die Finanzierung der Berufsberatung in der 5. Klasse sollte aufgrund der Anzahl betreffender Klassen (**) an jeder Schule erfolgen, statt mittels der Anzahl Sprachabteilungen. (**) (Diese Zahlungsmethode ist für den neuen Berufsberatungslehrplan in der 6. und 7. Klasse vorgeschlagen worden)

c. Die Methode der Vergütung im Zusammenhang mit diesem Lehrplan sollte an allen ES harmonisiert werden. Wir empfehlen, dass eine zusätzliche Pauschalsumme für 16 Stunden Unterrichtszeit zum angemessenen Satz für die Stufe an jeden Berufsberatungslehrer ausbezahlt wird. (*) (*) Die Direktoren haben sicherzustellen, dass die bezahlten Stunden auch tatsächlich für die Unterrichtung des Lehrplans abgeleistet wurden.

d. Was die Vergütung der britischen Berufsberatungslehrer, die zuständig für die Einschreibungsanträge an britischen Universitäten sind, so erwartet der Oberste Rat einen konkreten Vorschlag.

D. ZAHLUNGEN FÜR DIE ALLGEMEINE BERUFSBERATUNG a. Finanzierung der allgemeinen Berufsberatung379

Die folgenden Vorschläge wurden ad hoc für das Schuljahr 1999-2000 genehmigt. Die weitere Besprechung der allgemeinen Berufsberatung findet in den zuständigen Ausschüssen statt:

SCHULE ABTEILUNG Anzahl Lehrkräfte x Stunden STUNDEN BERGEN 5 X 0,5 =

Kein Zusatz 2,5 St.

B I D EL EN ES FR IT

8 X 0,5 = + 0,25 + 0,25 + 1,00 + 1,00 + 2,00 + 0,15

4 St. + 4,65 = 8,65 St.

B II

D E F I N P

12 X 0,5 = + 0,40 + 1,15 + 1,75 + 0,25 + 0,25 + 0,15

6 St. + 3,95 = 9,95 St.

378 Beschlüsse des OR, 28. und 29. April 1998, Seite 17 379 Beschlüsse des OR 27.-28. April 1999, Seite 13

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CULHAM

E

5 X 0,5 = + 0,15

2,5 ST. + 0,15 = 2,65 ST.

KARLSRUHE D E

5 X 0,5 = + 0,5 + 0,15

2,5 St. + 0,65 = 3,15 St.

LUX. D E F I P

14 X 0,5 = + 0,65 + 0,75 + 0,5 + 0,40 + 0,15

7 St. + 2,45 = 9,45 St.

MOL F NL

8 X 0,5 = + 0,15 + 0,25

4 St. + 0,4 = 4,4 ST.

MÜNCHEN D E I

5 X 0,5 = + 0,15 + 0,25 + 0,25

2,5 ST. + 0,65 = 3,15 ST.

VARESE D E I

5 X 0,5 = + 0,15 + 0,25 + 0,25

= 2,5 ST. + 0,65 = 3,15 ST.

b. Der Antrag auf einjährige Verlängerung der Formel zur Berechnung der

Stundenplankürzungen für jene Lehrkräfte, die sich für die allgemeine Berufsberatung/Orientierung einsetzen, wurde abhängig vom Ausgang der gegenwärtigen Überprüfung aller Vergütungsvorkehrungen für die zahlreichen Aspekte der Berufsberatung/Orientierung genehmigt.380

E. PILOTPROJEKT FÜR DIE BERUFSBERATUNG UND –ORIENTIERUNG IN DER 6. UND 7.

KLASSE (DOKUMENT 1998-D-155)381 Der Oberste Rat genehmigt dieses Pilotprojekt für Schulen, die den Anlauf dieses Projekts im September 1998 in der 6. Klasse und im September 1999 in der 7. Klasse über ihren heutigen Haushalt bewältigen können. Die Einrichtung einer neuen Haushaltslinie im Jahre 2000 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht gezogen. September 1998: Programme Einführung des Lehrplans in der 6. Klasse, zu 8 Stunden pro Klasse/Sprachabteilung Abgeänderter Lehrplan in der 7. Klasse ; Pilotprojekt während dieser Übergangsphase. September 1999: Einführung des Lehrplans in der 6. Klasse, zu 8 Stunden pro Klasse/Sprachabteilung Einführung des Lehrplans in der 7. Klasse, zu 8 Stunden pro Klasse/Sprachabteilung. Rückblick Der OR der ES hat die Einführung eines Berufsberatungslehrplans in der 6. und 7. Klasse als logische Fortsetzung des Berufsberatungslehrplans in der 5. Klasse vorgesehen, der an allen ES (Dok. 95-D-263) angewandt wird. Die Fortführung dieses Lehrplans ist von der AG “ 380 Beschlüsse des OR, 17. und 18. Mai 2000, Seite 15 381 Beschlüsse des OR, 28. und 29. April 1998, Seite 21

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Berufsberatung ” und durch die kürzliche Umfrage bestätigt worden, anhand derer der Standpunkt der Eltern, Schüler, Berufsberater und Schulverwaltungen über die Anwendung des Berufsberatungslehrplans in der 5. Klasse eingeholt wurde (Dok. 97-D-2910). Man geht davon aus, dass dieser Lehrplan die Stärken und die im Lehrplan der 5. Klasse geförderten Fähigkeiten hervorheben und somit die Verfahren zur Berufsberatung bei der Orientierung der älteren Schüler der ES ergänzen. Dieser Lehrplan ist vor allem auf die den Schülern bereitgestellte Unterstützung bei der Förderung ihrer Fähigkeiten und der Bereitstellung unerlässlicher Informationen ausgerichtet, um somit ihr Potential während der 6. und 7. Klasse zu maximieren und sie in die Lage zu versetzen, eine überlegte Studienwahl nach dem Abitur zu treffen. Lehrplan 1. ALLGEMEIN ZIELSETZUNG

Dieser Lehrplan ist ausgearbeitet worden, um den älteren Schülern der ES eine Grundlage zur Berufsberatung zu bieten, die den bereits in den nationalen Abteilungen über das gesamte System der ES hinaus bestehenden Arbeitseinsatz im Dienste der Berufsberatung und –Orientierung ergänzt und verstärkt.

2. SPEZIFISCHE ZIELSETZUNG a. Die Schüler mit den Beurteilungsstrukturen vertraut machen, die zur Abiturprüfung und

zum Abiturdiplom führen. b. Förderung der Fähigkeiten zum Studium, einschl. der Planung und Entwicklung von

Gewohnheiten, die auf die Arbeitsmethoden der Schüler der 6. und 7. Klasse gründen. c. Förderung des Kenntnisstandes der Schüler im Bereich der Berufsmöglichkeiten und der

Studien- bzw. Berufsrichtungen in einem lokalen, nationalen und internationalen Zusammenhang.

d. Unterstützung der Schüler bei der Herausstellung der verschiedenen Faktoren, die bei der Wahl einer Berufslaufbahn einbezogen sind.

e. Förderung des Kenntnisstandes der Schüler im Bereich der Beschäftigungsstrukturen und der aktuellen Berufslaufbahnen. Unterstützung der Schüler bei der Aneignung von Beschlussfähigkeiten, damit sie eine überlegte Wahl im Verhältnis zur gewünschten Berufslaufbahn treffen können.

f. Verstärkung der Wechselwirkung zwischen Schülern/Eltern/Schule in Fächern, die in Verbindung zum Weiterstudium bzw. zur Berufslaufbahn stehen.

g. Bereitstellung der an den ES verfügbaren Berufsberatungs-/Orientierungshilfen an Schüler und Eltern sowie Hilfestellung bei der gezielten Erfassung der Informationsquellen, der externen Berufsberatung und des möglichen Weiterstudiums.

3. LEHRPLANINHALT Es sind unterschiedliche Bereiche, Themen und Fähigkeiten zu entwickeln, und zwar: a. Das Europäische Abitur - Struktur und Evaluierung b. Fähigkeiten zum Weiterstudium - Studienplanung/Zeitverwaltung c. Die Arbeitswelt - Tendenzen, Berufslaufbahn d. Hochschulstudien in Europa - Optionen und Tendenzen e. Informationssuche - Persönliche Info-Suche/Bibliotheken/Informationstechnologie f. Ausfüllen von Fragebögen und Einschreibungsanträgen an Universitäten g. Persönliche Unterlagen - Aufstellung und Präsentation eines Lebenslaufs/

Bewerbungsschreibens h. Bewerbungsgespräche i. Das Studentenleben - Lebensfertigkeiten

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4. ORGANISATION, METHODEN UND MATERIAL Organisation Eine Zuwendung von 16 Unterrichtsstunden pro Klasse/Sprachabteilung in der 6. und 7. Klasse, die entsprechend der Bedürfnisse der vereinzelten Schulen einzurichten sind. An bestimmten Schulen könnte dieser Lehrplan zu Tageszeiten umgesetzt werden, an denen die Schüler der 6. und 7. Klasse frei sind, z.B. im Anschluss an die Prüfungen zu Abschluss der 6. Klasse. Dieser Lehrplan wird von den für die 6. und 7. Klasse zuständigen Lehrkräften und in der Sprache der Sprachabteilung des Schülers unterrichtet. VORGESCHLAGENES LEHRPLANFORMAT 6. Klasse kann umfassen:

• Strukturen der 6. und 7. Klasse (Fristen, Details der Evaluierung) • Wahl eines Unterrichts auf Stufe 3 der nationalen Systeme • Fähigkeiten zum Weiterstudium • Informationen (persönliche/Bibliothek/Informationstechnologien/externe Quellen) • Formulierung eines Einschreibungsantrags für die Universität • Die Arbeitswelt • Mobilität und Optionen zum Hochschulstudium in der E.U. • Struktur des Abiturs in der 7. Klasse - Wahl der Strukturen zur Evaluierung/mündliche

Prüfungen/schriftliche Prüfungen • Einzelsitzungen für die Orientierung

7. Klasse kann umfassen:

• Evaluierung und Wahlmöglichkeiten fürs Abitur in der 7. Klasse • Studienplanung und Studiumsfähigkeiten • Ausarbeitung von Bewerbungen/Lebensläufen/persönlichen Unterlagen • Einzelsitzungen für die Orientierung • Lebensfertigkeiten - Studentenleben der 3. Stufe

Methoden Die Aktivitäten im Zusammenhang mit diesem Lehrplan sind auf den Schüler ausgerichtet, z.B.:

• Gruppenarbeit • Diskussion/Gespräche • Problemlösungen • Fallstudien/Rollenspiele • Informationssuche • Praktische Arbeiten

Material Das Material müsste am vorgesehenen Lehrplaninhalt angepasst sein. Einbezogen werden könnten: Fragebögen, audiovisuelles Material, elektronische Hilfsmittel, Fallstudien, Simulationen sowie Informationen über die Berufslaufbahnen. F. BERUFSBERATUNG UND –ORIENTIERUNG IN DER 6. UND 7. KLASSE DES SEKUNDARBEREICHS - 2005-D-211-4 382

382 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005, Seite 2

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Der Lehrplan für die Berufsberatung und –Orientierung in der 6. und 7. Klasse, deren Pilotphase zu Ende des Schuljahres 2004-2005 auslaufen wird, ist genehmigt worden (1998-D-155) und wird ab Schuljahresbeginn 2005-2006 an allen ES angewandt. G. BERUFSBERATUNG IN DER SEKUNDARSTUFE383 - 2011-09-D-36-de-6 Der Oberste Rat genemigt 1. eine Stundenplanentlastung von einer Unterrichtsperiode pro Sprachabteilung im

Sekundarbereich zur Erfüllung der Aufgaben der Berufsberatung.

2. die Festlegung einer Gebühr in Höhe von € 130/€ 260, die Schüler der S7 als Ausgleich für die entstandenen Kosten entrichten, wenn eine besondere Bearbeitung ihrer Hochschulbewerbung erforderlich ist.

383 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21.05.2012, Seite 13

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KAPITEL XXI

INFORMATIK

A. ZENTRALISIERUNG DER VERWALTUNG UND INFORMATISIERUNG384 Der OR beschließt die Verwirklichung des Systems I des Projektes über die Informatisierung der ES. Die Beschreibung dieses Systems ist im Dokument 88-D-88 enthalten. Die Mittel für die Einführung diese Systems sind in den Haushalt des Vertreters des OR für das Haushaltsjahr 1989 eingetragen. Der OR genehmigt den EDV-Leitplan385, der einen Rahmen für den Einsatz der EDV an den ES festlegt. Dieser Plan ist Gegenstand des Dokumentes 4011/1-D-89. Die Computerisierungspolitik wurde in einem ersten Vierjahresstrategieplan entwickelt (2001-D-35), der mittels eines zweiten Vierjahresstrategieplans aktualisiert wurde (2005-D-176 zu genehmigen).386

1. IKT-Pläne Der Oberste Rat genehmigte den ersten IKT-Plan der Europäischen Schulen im Jahr 2001. Dieser Plan enthielt ein umfangreiches Konzept für IKT an den Schulen, dessen Hauptziel darin bestand, die Verwendung computer-gestützter Instrumente an den Schulen zur Norm zu machen, um die Chancengleichheit aller Schüler beim Erlernen des Umgangs mit IKT zu gewährleisten. Im Jahr 2007 genehimgte der Oberste Rat den zweiten IKT-Plan der Europäischen Schulen. Dieser enthielt detaillierte Angaben zu den Finanzen, in denen die gewünschte Ausrüstung (Rechner, Projektoren und interaktive Weisswantafeln) jeder Schule quantifiziert wurde. Der Plan ist bis zum Jahr 2010 gültig. Auf seiner Sitzung vom 2. bis 4. Dezember 2009 genehmigte der Oberst Rat den neuesten von dem Lenkungsausschuss erarbeiteten IKT-Plan aus dem Dokument 2009-D-305-de-2387. Dieser neueste Plan ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig.

384 APR, 18. und 19. Oktober 1988, Seite 1 385 APR, 30. und 31. Januar 1990, Seiten 2 bis 23 386 Beschlüsse des OR, 24.-25. April 2001 (2001-D-55-fr) und Beschlüsse des OR, 30.-31./01/2007 (2007-D-282-fr-1) 387 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010; schriftl. Verfahren Nr. 2009/39, vom 9.12.2009 bis zum 6.1.2010

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KAPITEL XXII

LERNHILFE UND SCHÜLER MIT SPEZIFISCHEN BEDÜRFNISSEN (SEN) A. LEARNING SUPPORT (LERNHILFE) 1. Lernhilfe im Kindergarten und Primarbereich388 Der Oberste Rat genehmigt das Dokument über die Lernhilfe im Kindergarten und Primarbereich, welches unmittelbar in Kraft tritt. Das Dokument wird auf der Website veröffentlicht. (1999-D-383 – 2006-D-262-de-3). Ein Sonderhaushaltsposten deckt die Lernhilfe, getrennt vom Haushaltsposten SEN, da sie andere Bedürfnisse der Schüler betrifft. Der Haushalt für Lernhilfe deckt die Unterrichtsstunden und das Material. Das Verhältnis zwischen den Lernhilfestunden und der Schülerzahl an den Schulen ist noch vom OR zu ermitteln.389 Der OR hat eine Steigerung der pro Kindergarten- und Primarschüler gewährten Jahrespauschale auf € 133,66 im Haushalt 2005 genehmigt.390 Bezüglich der Fortbildung zum Thema Lernhilfe (Dokument 2005-D-371391) sollten die Schulen jährlich Fortbildungen planen, damit der hohe Professionalitätsgrad erhalten bleibt. Die Fortbildungen sollten für Lernhilfekräfte auf Ebene der Schule organisiert werden und anderen Lehrkräften offen stehen.392

2. Lernhilfe im Sekundarbereich – Allgemeine Politik -2004-D-4110-3393 Der Oberste Rat genehmigt das Dokument „Allgemeine Politik im Zusammenhang mit der Lernhilfe im Sekundarbereich“ mit unverzüglicher Inkraftsetzung. Der OR hat die Umsetzung der Lernhilfe im Sekundarbereich an allen Schulen ab dem Beginn des Schuljahrs 2004-2005 genehmigt anhand von vorgemerkten Zuweisungen für Sondergebühren. Koordinationszeiten werden wir folgt genehmigt: • 2 Wochenstunden an den ES in Brüssel und Luxemburg • 1 Wochenstunde an den anderen Schulen.

3. Lernhilfe im Sekundarbereich – Mandatsverlängerung und neues Mandat der

AG (2004-D-4210-en-3) 394 Der Oberste Rat beschließt die Aufrechterhaltung der heutigen AG „Lernhilfe im Sekundarbereich“ hinsichtlich der pädagogischen Aspekte bei der Umsetzung der Lernhilfe im Sekundarbereich an allen Europäischen Schulen. Der Oberste Rat beschließt die Gründung einer neuen mit folgendem Mandat beauftragten AG:

• Ausarbeitung eines alternativen Studiengangs bis zur 7. Klasse, mit Verleihung eines anerkannten Abschlussdiploms durch die Europäischen Schulen.

• Vorbereitung eines neuen Abschlussdiploms, das zum Ende der 5. Sekundarschulklasse verliehen wird.

• Ergründung der Möglichkeiten der Erweiterung des Lehrplans zwecks Aufnahme von berufsorientierten Studiengängen.

Die Mitglieder der heutigen AG „Lernhilfe im Sekundarbereich“ können in dieser neuen AG vertreten sein. 388 Beschlüsse des OR, 30.-31. Januar 2007, Seite 4 389 Beschlüsse des OR, 30.-31. Januar 2007, Seite 4 390 Beschlüsse des OR, 28.-30. April 2004, Seite 3 391 Beschlüsse des OR, 31. Janaur & 1. Februar 2006, Seite 7 392 Beschlüsse des OR, 30.-31. Januar 2007, Seite 4 393 Beschlüsse des OR, 1. und 2. Februar 2005, Seite 4 394 Beschlüsse des OR, 1. und 2. Februar 2005, Seite 6

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4. Strategie zur Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen

an den Europäischen Schulen (2012-05-D-14-de-5)395

Der Oberste Rat genehmigt das Dokument über die pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen an den Europäischen Schulen.

5. Ressourcen der Lernhilfe Der Oberste Rat hat folgende Ressourcenverteilung für die Organisation der Lernhilfe und der Wiederholungskurse für das Schuljahr 2011-2012 verabschiedet 396. a) Lernhilfe 2011-2012 im Kindergarten/Primarbereich

Die Unterstützung im Kindergarten und Primarbereich wird für das Schuljahr 2011-2012 auf folgender Grundlage berechnet: Lernhilfe und Widerholungskurse im Kindergarten und Primarbereich = gemäß nachstehender Tabelle (normalerweise 150 Euro / Schüler).

b) Lernhilfe und Wiederholungskurse 2012 im Sekundarbereich

Die Unterstützung im Sekundarbereich wird für das Schuljahr 2011-2012 aufgrund folgender Koeffizienten berechnet: LH und Wiederholungskursus Sekundarbereich = 175 Euro / Schüler.

B. SCHÜLER MIT SPEZIFISCHEN BEDÜRFNISSEN (SEN) a. Sondervorkehrungen für die Beurteilung der Leistung der SEN-Schüler/innen (2412-D-

2001).397 b. Integration der Schüler mit spezifischen Bedürfnissen (SEN) an den Europäischen

Schulen 398 Der OR genehmigt das Dokument 2003-D-4710-de-5 mit Ausnahme des Absatzes 4.4. über das Berufungsverfahren, das im Sinne der Anpassung an die neuen Vorschriften überprüft werden wird, die der Allgemeinen Ordnung in Sachen Beschwerden zu entnehmen sind. Im Januar 2005 wird der OR mit einem neuen Text befasst (s. Website). Integration der Schüler mit spezifischen Bedürfnissen an den Europäischen Schulen 399 -Der OR genehmigt das Dokument 2009-D-619-1, mit dem das Dokument 2003-D-4710-6 aufgehoben und ersetzt wird. Diese Bestimmungen treten am 5. Dezember 2009 in Kraft. -Der Oberste Rat beauftragt die AG „SEN“ im Rahmen ihrer künftigen Aufgaben mit der Neudefinierung der Rolle des SEN-Inspektors und der detaillierten Analyse der Empfehlungen aus dem Bericht der schwedischen Experten, damit die Gespräche über die Integration der SEN-Schüler/innen vertieft werden können.

c. Koordinierung der SEN-Schüler Berechnung der Koordinierungsstunden: Dokument 2004-D-43-3400

Der Oberste Rat hat beschlossen401, eine Stunde der internen Strukturen für den Kindergarten und Primarbereich pro 65 Schüler zu gewähren. Hierin eingeschlossen sind die Stufenkoordination, die Fachkoordination, die LH-, SEN- und SWALS-Koordination.

395 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seite 6. 396 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14 April 2011 397 Beschlüsse des OR, 29-31 Januar und 1 Februar 2002, Seite 3 398 Beschlüsse des OR, 26.-27. Oktober 2004, Seite 5 399 Beschlüsse des OR, 2.-4. Dezember 2009, Seite 4 400 Beschlüsse des OR, 28.-30. April 2004, Seite 3

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Der Oberste Rat hat beschlossen402, 1 Unterrichtsstunde der internen Strukturen für 40 Schüler im Sekundarbereich zu gewähren. Hierin eingeschlossen sind die Entlastungen für die Stufenkoordination, die Fachkoordination, die Stundenplangestaltung, die LH-, SEN- und SWALS-Koordination.

d. Sondervorkehrungen für SEN-Schüler im Rahmen der Abiturprüfungen – 2009-D-559-2403 Der OR genehmigt die Sondervorkehrungen aus dem Dokument 2009-D-559-2 sowie ihre Umsetzung im Zuge der Abiturprüfungen 2011.

e. s. auch Kap. X-B-7 – Änderung der Anlagen 1 und 2 des Statuts des VDP der ES: Neue Berufskategorie – SEN-Assistent – 2011-2011-02-D-27-2404

401 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14 April 2011, Anhang I zu Dokument 2011-01-D-33-7 402 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14.4.2011, Anhang I zu Dokument 2011-01-D-33-7 403 Beschlüsse des OR, 2.-4. Dezember 2009, S. 5 404 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 13

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KAPITEL XXIII

SCHÜLER OHNE MUTTERSPRACHLICHE ABTEILUNG (SWALS) SWALS – MUTTERSPRACHENUNTERRICHT FÜR SCHÜLER OHNE EIGENE MUTTERSPRACHLICHE ABTEILUNG AN DER SCHULE 405 SWALS sind Schüler der Kategorien I und II, deren Muttersprache/dominante Sprache eine offizielle Sprache eines EU-Mitgliedstaates ist (mit Ausnahme von Irisch und Maltesisch), wobei diese Sprache aber keiner Sprachabteilung (LI) an ihrer Schule entspricht.

Wenn eine der Sprachabteilungen der Europäischen Schulen, die der Muttersprache/dominanten Sprache des Schülers der Kategorie I oder II entspricht, nicht an der Schule eingerichtet ist, hat der Schüler Anrecht auf einen Unterricht in Sprache 1, vorausgesetzt, dass der Schule eine ordnungsgemäß qualifizierte Lehrperson zur Verfügung steht oder eine solche eingestellt werden kann.

SWALS-Schüler werden überlicherweise in einer der Abteilungen der Arbeitssprachen (DE, EN, FR) eingeschrieben. Die Abteilungssprache entspricht der Sprache 2 des Schülers. SWALS-Schüler können auch in der Sprachabteilung der Sitzlandsprache eingeschrieben werden, unter der Bedingung, dass keine Mehrkosten entstehen. Ihre L2 muss Englisch, Französisch oder Deutsch sein. An der Europäischen Schule München sind Schüler eingeschult, deren Muttersprache/ dominante Sprache keiner Amtssprache der EU-Mitgliedstaaten entspricht, diesen jedoch die gleichen Rechte wie den SWALS-Schülern zuerkannt werden.

Im Kindergarten und Primarbereich werden dem Unterricht in Sprache 1 mindestens fünf Wochenstunden zugeteilt. Im Sekundarbereich wird der Unterricht in Sprache 1 für SWALS den Bestimmungen für alle anderen Sprachen 1 gemäß organisiert. In allen Stufen können aufeinanderfolgende Klassen zusammengelegt werden, um Kürzungen der Unterrichtszeit zu vermeiden. SWALS haben Anspruch auf SWALS-Unterstützung, wenn ihre Kenntnisse der Sprache ihrer Abteilung die Kommunikation, die Integration und den Lernprozess behindern. Schwerpunkt der Unterstützungsmaßnahme ist das Erlernen dieser Sprache und somit, den SWALS den Zugang zum Lehrplan zu erleichtern. Ab dem 1. September 2011 lernen die Schüler der Kategorie 3 die Sprache der Abteilung, in der sie eingeschrieben sind, als L1. Die Schüler der Kategorie 3, die vor dem 1. September 2011 eingeschrieben waren und als L1 eine andere Sprache als ihre Abteilungssprache gelernt haben, können weiterhin die selbe L1 bis zum Ende ihrer Schullaufbahn belegen, um die pädagogische Kontinuität zu sichern. 405 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14 April 2011. Die Beschlüsse treten am 15.4.2011 in Kraft

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UNTERSTÜTZUNG

Der Oberste Rat hat folgende Ressourcenverteilung für die Organisation der Lernhilfe, der SWALS-Unterstützung und der Wiederholungskurse für das Schuljahr 2011-2012 verabschiedet 406. a) Lernhilfe und SWALS-Unterstützung 2011-2012 im Kindergarten/Primarbereich

Die Unterstützung im Kindergarten und Primarbereich wird für das Schuljahr 2011-2012 anhand folgender Koeffizienten berechnet:

Lernhilfe und Widerholungskurse im Kindergarten und Primarbereich = gemäß nachstehender Tabelle (normalerweise 150 Euro / Schüler) SWALS-Hilfe Primarbereich = 550 Euro / SWALS-Schüler

LH Primar Unterstützung SWALS

Primar GESAMT

UNTERSTÜTZUNG ALICANTE 71 644,00 10.450,00 82.094,00 BERGEN 28 683,00 11.275,00 39.958,00 BRÜSSEL I 153 619,00 25.300,00 178.919,00 BRÜSSEL II 108 677,00 26.400,00 135.077,00 BRÜSSEL III 188 587,56 26.400,00 214.987,56 BRÜSSEL IV 98 491,48 31.075,00 129.566,48 CULHAM 26 932,00 3.025,00 29.957,00 FRANKFURT 23 800,00 49.500,00 73.300,00 KARLSRUHE 55 454,30 17.325,00 72.779,30 LUXEMBURG I 187 795,23 86.900,00 274.695,23 LUXEMBURG II 116 248,00 11.275,00 127.523,00 MOL 40 861,00 5.500,00 46.361,00 MÜNCHEN 110 757,00 59.950,00 170.707,00 VARESE 45 185,34 51.150,00 96.335,34 1 256 734,91 415.525,00 1.672.259,91

b) Lernhilfe, Wiederholungskurse und SWALS-Unterstützung 2012 im Sekundarbereich

Die Unterstützung im Sekundarbereich wird für das Schuljahr 2011-2012 aufgrund folgender Koeffizienten berechnet: LH und Wiederholungskursus Sekundarbereich = 175 Euro / Schüler SWALS Sekundarbereich = 550 Euro / SWALS-Schüler

406 Beschlüsse des OR, 12.,13. und 14 April 2011

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KAPITEL XXIV

SCHULJAHR A. DAS SCHULJAHR407 Das Schuljahr darf nicht vor dem zweiten Werktag des Monats September beginnen. Die vor Ort eingestellten Lehrkräfte beginnen am ersten Werktag des Monats September, an dem auch die Generalversammlung, außerordentliche Klassenkonferenzen (Beschwerden), Schülertests usw. veranstaltet werden. Das Schuljahr hat für die Schüler 180 Unterrichtstage (181 in Schaltjahren) zu umfassen. Das Schuljahr endet an allen Europäischen Schulen zum selben Datum, und zwar am 7. Juli oder an einem Tag in der Nähe dieses Datums. Die Schulen sehen Folgendes vor:

a. Eine Woche Schulferien in der Mitte des Trimesters zu Allerheiligen, die den 1. November einbegreifen. b. Zwei Wochen für die Weihnachtsferien, die um den 22. Dezember beginnen. c. Eine Woche im Frühjahr für die Schulferien in der Mitte des Trimesters, vorzugsweise die Woche der Fastnacht. d. Zwei Wochen zu Ostern, vorzugsweise eine vor und eine nach

Ostersonntag16. An den Schulen mit einer griechischen Sprachabteilung hat die Schule dafür zu sorgen, dass den griechischen Schülern die Möglichkeit eingeräumt wird, den Ostermontag des orthodoxen Osterfestes einzuhalten.

e. Ein Feiertag am Tag der Gemeinschaft, der die Form eines freien Tages annehmen kann oder eines Tages mit organisierten Aktivitäten, durch die die Schüler mit dem Begriff Gemeinschaft vertraut gemacht werden sollen (in dem Fall wird der Tag nicht als Unterrichtstag angerechnet).

f. Pfingstmontag. g. Sommerferien: Ungefähr 8 Wochen.

Zusätzliche Ferientage: Die Verwaltungsräte können Ferientage je nach den örtlichen Gepflogenheiten einräumen, indem z.B. der Tag der Arbeit am 1. Mai oder Christi Himmelfahrt einbegriffen werden, wenn dies nationale Feiertage sind. Die unter den Punkten a, b, c und d genannten freien Tage werden unter den Schulen einer selben Stadt harmonisiert (Brüssel, Luxemburg). 16 Nur die Europäische Schule Mol, die der Organisation der Internate, von denen einige Schüler

abhängen Rechnung halten muss, kann die Osterfeiertage wenn nötig anders organisieren um dem

Schulkalender der belgisch flämischen Bildungssystems zu entsprechen.

Das Schuljahr an den Europäischen Schulen – 2010-D-173-de-4408 Der Oberste Rat bestätigt seinen Beschluss vom 30. und 31. Januar 2007: 1. aus formeller Sicht den Schulen die Möglichkeit zu bieten, den Unterricht in der

Sekundarstufe während der erforderlichen Tage für die mündlichen Abiturprüfungen zu Ende des Schuljahres aufzuheben, so wie sie dem jährlichen Memorandum über das

407 Diese Abänderung der Allgemeinen Schulordnung wurde vom OBERSTEN RAT DER EUROPÄISCHEN SCHULEN auf seiner Sitzung vom 8., 9. und 10. April 2014. Diese Schulordnung schafft und ersetzt die Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen ab n° 2011-04-D-11-de-2 408 Beschlüsse des OR, 1., 2. und 3. Dezember 2010, Seite 13

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Europäische Abitur zu entnehmen sind, das vom Generalsekretär verfasst und vom Obersten Rat genehmigt wird;

2. aus organisatorischer Sicht während der mündlichen Abiturprüfungen ist den ES zu empfehlen: a) die Praktika in Unternehmen für die 5. und 6. Klasse zu Ende des Schuljahres zu erhöhen; b) Ersatzaktivitäten lange genug im Voraus zu planen, um die Qualität des Angebots zu verbessern und sie erforderlichenfalls verpflichtend für die Schüler anzubieten, die sich hierfür einschreiben, sodass Abwesenheiten und Sicherheitsprobleme vermieden werden.

B. ZUSÄTZLICHE FERIENTAGE Die Verwaltungsräte können 14 halbe Ferientage je nach den örtlichen Gepflogenheiten einräumen, indem z.B. der Tag der Arbeit am 1. Mai oder Christi Himmelfahrt einbegriffen werden, wenn dies nationale Feiertage sind. Sommerferien: rund 8 Wochen. Bemerkung: Die ES Mol hat die Organisation der Internate, von denen einige Schüler abhängen, in Betracht zu ziehen. Die Schule hat folglich das oben erwähnte Programm zu befolgen solange dieses mit dem Programm der örtliche Internate in Einklang steht. C. NATIONALFEIERTAGE409 a. Nur der Nationalfeiertag des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, wird gefeiert. b. Die Nationalfeiertage der anderen Länder dürfen nicht als Grund zur Organisierung von

Festen, Vergnügungen oder Spielen während der Schulstunden herangezogen werden. c. Um die Kinder der verschiedenen Nationalitäten an der Gedächtnisfeier der

Nationalfeiertage ihrer Kameraden teilhaben zu lassen, wird die Schule an jedem Nationalfeiertag der Länder der Gemeinschaft die Fahne des betreffenden Landes in Gegenwart aller Schüler hissen.

Während der ersten Schulstunde dieses Tages oder des darauffolgenden Tages (wenn der Nationalfeiertag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt) halten die Lehrkräfte, jeder in seiner Klasse und vor den Schülern, denen sie normalerweise Unterricht während dieser Stunden erteilen müssten, einer Vortrag über das Land, dessen Nationalfeiertag begangen wird, z.B. über eine geschichtliche Begebenheit, geographische Besonderheiten, über einen Dichter, Wissenschaftler oder eine andere große Persönlichkeit dieses Landes, der einen besonderen Beitrag in dem Fach, das der Lehrer unterrichtet, geleistet hat.

409 CR, 24 und 25 Mai 1957, Seite 29

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NATIONALFEIERTAGE (s. „Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen“, Dok. 2011-04-D-11-de-1, Anhang VII, S. 56)

Land Datum Name des Feiertages

Deutschland 3. Oktober Tag der deutschen Einheit

Österreich 26. Oktober Nationalfeiertag

Belgien 21. Juli Fête nationale/National feestdag

Bulgarien 3. März Трети март

Zypern 1. Oktober Independence day

Dänemark 5. Juni Grundlovsdag

Spanien 12. Oktober La fiesta de la Hispanidad

Estland 24. Februar Unabhängigkeitstag

Europa 9. Mai Feiertag der Europäischen Union

Finnland 6. Dezember Unabhängigkeitstag

Frankreich 14. Juli Nationalfeiertag

Griechenland 25. März Nationalfeiertag

Ungarn 15. März Nationalfeiertag

Irland 17. März St. Patrick's Day

Italien 2. Juni Proclamazione della Repubblica

Lettland 18. November Nationalfeiertag

Litauen 16. Februar Unabhängigkeitstag

Luxemburg 23. Juni Nationalfeiertag

Malta 21. September Unabhängigkeitstag

Niederlande 30. April Verjaardag van HM. de Koningin

Polen 3. Mai/11. November Święto Konstytucji Trzeciego Maja 1791 / Święto Niepodległości

Portugal 10. Juni Dia de Portugal, de Camões e das Comunidades

Rumänien 1. Dezember Ziua naţională a României

Vereinigtes Königreich 21. April The Oueen's birthday

Slowakei 1. September Constitution Day

Slowenien 25 juin National day

Schweden 6. Juni Sveriges nationaldag

Tschechische Republik 28. Oktober Independence day

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KAPITEL XXV

SCHULGELD410

A. ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG DES SCHULGELDS – ZULASSUNG UND SCHULGELDBEFREIUNG

DER SCHÜLER DER KATEGORIE III – 212-D-2003-3 1. Erhöhung des Schulgelds für die Schuljahre 2005-2006 und 2006-2007 – 2003-

D-1510-2411 a. Der OR beschließt die folgenden Schulgeldsätze (Kategorie III) für das Schuljahr 2005-

2006 ausschließlich, ohne jeglichen Unterschied zwischen den bereits an den ES eingeschriebenen und neuen Schülern.

Kindergarten: 2.400 € - Primarbereich: 3.300 € - Sekundarbereich: 4.500 € Durch den Beschluss des OR vom April 2005 über eine Steigerung um 2% für das

Schuljahr 2006-2007 gelten folgende Beträge412:

€ 2.448 im Kindergarten € 3.366 im Primarbereich € 4.590 im Sekundarbereich

Das Schulgeld der NATO beläuft sich auf den doppelten Betrag des nachstehenden

Schulgelds. b. Der Oberste Rat beschließt, dass die für die Anmeldungsgebühren für die Europäische

Abiturprüfung vorgesehenen Beträge aufgrund der für die Dienstbezüge des Personals der Europäischen Gemeinschaften festgelegten tatsächlichen Paritäten der Europäischen Rechnungseinheit in andere Währungen als belgische Francs umzurechnen sind.

c. Der OR beschließt, dass die Schulgeldbefreiung auf die sozialen Härtefälle zu

beschränken ist. In sozialen Härtefällen, in denen dies gerechtfertigt ist, kann der Verwaltungsrat gemäß

einer vom Vertreter des OR zu erlassenden einheitlichen Durchführungsverordnung eine Schulgeldermäßigung bzw. -Befreiung gewähren.

2. Schulgeldbefreiung - Transportkosten 413 Der OR beschließt, dass die Transportkosten bei der Berechnung zur Schuldgeldbefreiung oder -kürzung nicht mehr vom Familieneinkommen abzuhalten sind. Schulgeldbefreiung, -ermäßigung 414 Der Oberste Rat genehmigt den Vorschlag zur Aufrechterhaltung eines leicht abgeänderten Systems der Schulgeldbefreiung aufgrund des Einkommens und der Anzahl der an der Schule eingeschriebenen Schüler, wobei allerdings klargestellt wird, dass keine 100%-Schulgeldbefreiung gewährt werden darf. Der Oberste Rat bittet den Verwaltungs- und Finanzausschuss, einen maximalen Prozentsatz zur Schulgeldbefreiung vorzuschlagen. Zahlung / Schulgeldermäßigung - 2005-D-36-de-2:415 410 APR, 16., 17. und 18. Mai 1966, Seite 4, APR I, 18. und 19. Dezember 1979, Seite 45, APR I, 25. und 26. Mai 1982, Seite 71, APR

I, 8. und 9. Dezember 1983, Seite 33, APR, 27. und 28. November 1984, Seite 50, APR, 28. und 29. April 1987, Seite 151 411 Beschlüsse des OR, 15. März 2004, Seite 2 412 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005, Seite 5 413 Beschlüsse des OR, 24.-25. Oktober 1995, Seite 4 414 Beschlüsse des OR, 25.-27. April 2005, Seite 6

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Der Oberste Rat beschließt, dass für die auf der Sitzung des Obersten Rates am 25., 26. und 27. April 2005 im Zusammenhang mit dem Schulgeld getroffenen Grundsatzbeschlüsse bezüglich • der Vorschusszahlung auf das Jahresschulgeld bei Neueinschreibungen von

schulgeldpflichtigen Schülern, • des bei Schulgeldermäßigungen zu erhebenden Mindestbeitrages sowie • der Ratenzahlung beim Schulgeld, folgende Modalitäten festgelegt werden: a. Hinsichtlich der Zahlung von Vorschüssen auf das Schulgeld sind die Artikel 30 und 45

der Allgemeinen Ordnung der Europäischen Schulen um die nachstehend in halbfetter Kursivschrift gekennzeichneten Passagen zu ergänzen:

Artikel 30 Bei der Anmeldung eines Schülers an einer Europäischen Schule verpflichten sich die Eltern, die ein Schulgeld zu entrichten haben, die geschuldeten Beträge innerhalb der von der Schule festgelegten Frist zu zahlen. Vor dem 30. Juni des laufenden Jahres ist ein Vorschuss in Höhe von 25 % des vom Obersten Rat für das kommende Schuljahr in der betreffenden Schulstufe festgelegten Schulgeldes zu leisten. Wenn das festgesetzte Schulgeld am Ende eines Schuljahres nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde, so gilt der Schüler als von der Schule abgemeldet und wird im darauf folgenden Schuljahr nicht mehr an den Europäischen Schulen aufgenommen. Der Verwaltungsrat kann auf begründeten Antrag eine Ausnahme von dieser Bestimmung gewähren und eine höchstens dreimonatige Verlängerung der Zahlungsfrist einräumen. Dieser Antrag ist vor dem 1. Juni des betreffenden Schuljahres zu stellen.

Artikel 45 Administrative Formalitäten Die Aufnahme des Schülers ist schriftlich beim Direktor durch die Eltern oder den volljährigen Schüler selbst zu beantragen. Der Antragsteller hat ein Antragsformular auszufüllen und alle Originalunterlagen mit den genauen Personalangaben des Kindes sowie die in dem Land, in dem sich die Schule befindet, verlangten ärztlichen Bescheinigungen beizubringen. Ferner ist ein Zeugnis der von dem Kind im letzten Schuljahr besuchten Schule vorzulegen. Dieses Zeugnis muss genaue Angaben über die von dem Kind im vergangenen Schuljahr erzielten Noten sowie gegebenenfalls den Vermerk darüber enthalten, ob das Kind die für die Versetzung in die nächste Klasse geforderten Bedingungen erfüllt hat oder nicht. Die Aufnahme des Schülers kann erst zu dem Zeitpunkt als definitiv angesehen werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und der in Artikel 30, 2. Absatz, vorgesehene Vorschuss in der festgesetzten Höhe und zu dem festgesetzten Datum geleistet wurde.

b. Die Regeln zur Ermäßigung des Schulgeldes lauten wie folgt:

Familienkomponente Familien, die gleichzeitig zwei oder mehr schulgeldpflichtige Kinder an einer oder verschiedenen Europäischen Schulen eingeschrieben haben, haben Anspruch auf eine familienbezogene Reduzierung des vom Obersten Rat festgesetzten Schulgeldes. Das Schulgeld ist in diesen Fällen:

415 Beschlüsse des OR, 25.-26. Oktober 2005, Seite 8-11

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• für das erste (=in der Schullaufbahn am weitesten fortgeschrittene) Kind entsprechend der besuchten Schulstufe in voller Höhe festzusetzen,

• für das zweite Kind auf 50% des für dieses Kind entsprechend der besuchten Schulstufe geltenden Schulgeldes festzusetzen,

• für das dritte und jedes weitere Kind auf 25% des für das jeweilige Kind entsprechend der besuchten Schulstufe geltenden Schulgeldes festzusetzen.

wobei unbeachtlich des für die Schulstufe geltenden Schulgeldsatzes 50% des für den Kindergarten geltenden Schulgeldes als Mindestbetrag gelten, der nicht unterschritten werden darf.

Einkommensabhängige Ermäßigung Der Oberste Rat beschließt, dass im Falle begründeter sozialer Härtefälle auf Antrag des Interessierten eine Schulgeldermäßigung unter Berücksichtigung des Einkommens und der Zusammensetzung der betreffenden Familie gewährt werden kann. Die Methode beruht auf dem Vergleich des verfügbaren Einkommens abzüglich eines Basisbetrages mit dem normalerweise fälligen Schulgeld. Der Basisbetrag wird alljährlich für alle Schulen einheitlich festgelegt, und dann für die einzelnen Schulen unter Heranziehung des in Artikel 47 § 3 des Statuts des abgeordneten Personals festgelegten Berichtigungskoeffizienten, entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltenskosten im Sitzland der Schule angepasst. Sofern keine besonderen Umstände anerkannt werden, beträgt das als Mindestbeitrag zu zahlende Schulgeld 25 % des normalerweise geschuldeten Schulgeldes, unabhängig der Ergebnisse der nachstehend definierten Berechnungen.

Berechnungselemente und Definitionen R: Jährliches Nettoeinkommen der Familie M: Mindestbetrag; dieser Betrag wird in Funktion der örtlichen Lebensbedingungen

und der Zusammensetzung der Familie festgelegt und unterliegt jährlichen Anpassungen.

m: Minimaler Grundbetrag (Familie mit unterhaltsberechtigtem Kind) m’: Zuschlag für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind n: Anzahl zusätzlicher unterhaltsberechtigter Kinder M = m + (n x m') D: Verfügbares Einkommen zur Begleichung des Schulgelds D = R – M k: Koeffizient Der Anteil des verfügbaren Einkommens, das die Familie für die Entrichtung des Schulgelds aufzubringen hat, wird unter Anwendung eines Koeffizienten bestimmt, der für alle Schulen identisch ist. Der Satz beläuft sich für die Schulgeldermäßigungen des Schuljahres 2005-2006 auf 0,36. Der Satz steigt in den kommenden Schuljahren um jeweils 0,05 Punkte auf 0,41 im Schuljahr 2006-2007, 0,46 im Schuljahr 2007-2008, 0,51 im Schuljahr 2008-2009 und schließlich 0,56 im Schuljahr 2009-2010. C: Normal fälliges Schulgeld S’: Von den Eltern zu begleichender Betrag: S = k x D Koeffizient x (Jährliches Nettoeinkommen – Mindestbetrag) Dabei gilt grundsätzlich

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a) S’ = 0,25 C wenn S < 0,25 C (= Mindestsatz) b) S’ = S wenn C > S > 0,25 C (= Beitrag zwischen 25% und 100%) c) S’ = C wenn S > C (= Normaler Beitrag)

Übergangsmaßnahmen für Schüler, die vor dem Schuljahr 2005-2006 eingetragen waren: Für die Familien, deren Kind bzw. Kinder während des Schuljahres 2004-2005 bereits an einer ES eingeschrieben waren, für die in der Vergangenheit eine Schulgeldbefreiung von mehr als 75% bis hin zu einer vollständigen Befreiung gewährt wurde und für die unter den gegenwärtigen Voraussetzungen eine Befreiung zwischen 75% und 100% gewährt würde, wenn der Oberste Rat keinen Mindestbeitrag von 25% des normal fälligen Schulgelds eingeführt hätte, wird das Mindestschulgeld auf den Betrag A begrenzt. Der Betrag A beinhaltet den tatsächlichen Anstieg des Schulgeldes für das betreffende Schuljahr und für spätere Schuljahre gegenüber dem Schulgeld 2004-2005. Wenn nach mehreren Erhöhungen des Schulgeldes der Betrag A ausgehend von 2004-2005 die Schwelle von 25% des normalen Schulgeldes für den Kindergarten erreicht oder überschreitet, wird der Mindestbeitrag auf 25% des für den Kindergarten geltenden Satzes begrenzt.

S’ = A falls S < 25% des Kindergartensatzes ( = Mindestbeitrag) S’ = 25% des Kindergartensatzes falls A > 25% des Kindergartensatzes > S S’ = S falls 0,25 C > S > 25% des Kindergartensatzes S’ = S falls C > S > 0,25 C (= Beitrag zwischen 25% und 100%) S’ = C falls S > C (= Normaler Beitrag)

Die Zahlung des Schulgeldes wird wie folgt geregelt: Das geschuldete Schulgeld ist vor dem 30 November des laufenden Schuljahres zu zahlen. Eine Vorschusszahlung in Höhe von 25% des Jahresschulgeldes ist vor dem 30. Juni des laufenden Jahres fällig. Auf Antrag wird den Zahlungspflichtigen die Zahlung des Schulgeldes in Raten erlaubt. In diesen Fällen erfolgt die Zahlung in 4 Raten von jeweils 25 % des Jahresschulgeldes. Ihre Fälligkeiten sind wie folgt festgelegt:

• für die erste Rate der 30. Juni des Jahres, das anstehenden Schuljahres, • für die zweite Rate der 31. Oktober des laufenden Schuljahres, • für die dritte Rate der 31. Januar des laufenden Schuljahres und • für die vierte Rate der 31. März des laufenden Schuljahres.

Die Zahlung der ersten Rate zum 30. Juni ist unabdingbare Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Neueinschreibung bzw. den Fortbestand einer bereits erfolgten Einschreibung. Anpassung des Schulgelds416 Schulgeld für Kinder des Zivilpersonals der NATO – 2013-03-D-2-de-2 Der Oberste Rat beschließt, dass eine zusätzliche Anpassung des Schulgelds für die Kinder des Zivilpersonals der NATO nicht erforderlich ist.

3. Ausweitung der Befugnisse der Beschwerdekammer auf Streitfälle hinsichtlich der Erhöhung des Schulgeldes – 2711-D-2008-3417

416 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 12 417 Beschlüsse des OR, 2.-4. Dezember 2009, schriftliches Verfahren 2009/9 vom 30.04.2009 bis zum 15.05.2009

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Der Oberste Rat hat genehmigt, dass die Leitlinien über die Festlegung des Schulgelds für die Schüler der Kategorie III unter Berücksichtigung der diesbezüglichen jüngsten Beschlüsse des OR und der endgültigen Urteile der nationalen Gerichte im Rahmen der anhängigen Verfahren erstellt werden. Nur so wird der erforderliche Rahmen zur Definition der Zuständigkeit der Beschwerdekammer in diesem Bereich geschaffen.

4. Entwurf von Vorschlägen der Arbeitsgruppe ‘Schulgeld’ über das Schulgeld der Schüler der Kategorie III (2012-10-D-12-fr-2)418

Der Oberste Rat beschließt für die Schüler der Kategorie III, die sich im Schuljahr 2013-2014 zum ersten Mal einschreiben, das jährliche Schulgeld, das für das Schuljahr 2012-2013 erhoben wurde, für das Schuljahr 2013-2014 einmalig (‘one shot’) um 25% zu erhöhen. Gleichzeitig räumt der Oberste Rat den Verwaltungsräten der Schulen die Möglichkeit ein, diese Erhöhung von 25% auf eine Mindesterhöhung von 20% zu senken oder auf eine maximale Erhöhung von 30% anzuheben. Ferner beschließt der Oberste Rat, die Schulgeldbefreiungen für Geschwister ab dem Schuljahr 2013-2014 zu senken. Die neuen Schulgeldbefreiungen für das erste Geschwister belaufen sich auf 20% (anstelle von 50%) und auf 40% (anstelle von 75%) für alle darauffolgenden Geschwister. Die neuen Schulgeldbefreiungen gelten ferner nur für die Schüler der Kategorie III, die sich im Schuljahr 2013-2014 neu eingeschrieben haben. B. SCHULGELD – PRO-RATA-BERECHNUNG419 Folgende Vorschläge wurden mit sofortiger Inkraftsetzung genehmigt: Berechnung des Schulgelds auf einer prorata-Monatsbasis Schüler der Kategorie III a. Beim Verlassen oder Eintreffen von Schülern der Kategorie III während des Schuljahres

gelten folgende Schulgeldsätze.420

Neueinschreibung Zu entrichtendes Schulgeld

Schülerabgang Zu entrichtendes Schulgeld

Sept. / Okt.

100% 25%

Nov. 90% 30%

Dez. 80% 40%

Jan. 70% 50%

Febr. 60% 60%

März 50% 70%

April 40% 80%

Mai 30 90%

Juni / Juli 25% 100%

418 Beschlüsse des OR, 3.-5. Dezember 2012, Seiten 6-7. 419 Beschlüsse des OR, 26.-27. Oktober 1999, Seite 2 420 Tabelle abgeändert durch den Beschluss vom 21.-23. Januar 2008

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b. In außergewöhnlichen Fällen, z.B. wenn ein Schüler halbwegs während des Schuljahres

aufgenommen wird und die Schule im selben Jahr erneut verlässt oder wenn ein Schüler die Schule nur für kurze Zeit besucht, können je nach den Umständen Sondervereinbarungen getroffen werden. In diesen Fällen ist der Finanzkontrolleur heranzuziehen.

c. Sonstige Gebühren

Die sonstigen Schulgebühren (z.B. Tagebücher, Photokopien, Versicherung, Schwimmen) sind normalerweise nicht zu verringern. Der(die) Direktor(in) kann in Sonderfällen und je nach den Umständen jedoch Kürzungen vornehmen.

d. Schulgeldverringerung für das zweite und die darauf folgenden Kinder derselben

Familie Falls ein Schüler während des Schuljahres zur Schule zustößt oder abgeht und weitere Kinder derselben Familie an der Schule verbleiben, ist die Kürzungsrate für das zweite und die darauf folgenden Kinder auf einer prorata-Basis neu zu berechnen, ausgehend vom Anfang des darauf folgenden Monats (ein Monat wird als ein Zehntel des Schuljahres betrachtet). Aus der Anlage können Sie ein Beispiel dieser Berechnungsweise entnehmen (vgl. Nachstehendes).

e. Schulgeldbefreiung für finanzielle Härtefälle

Bei der Berechnung einer Schulgeldbefreiung aus Gründen der finanziellen Härtefälle ist die Kürzung nach Absatz 1 zuerst zu berechnen. Der gekürzte Betrag ist anschließend als zu entrichtendes Schulgeld für die Berechnung der Schulgeldbefreiung wegen finanzieller Härtefälle zu betrachten (Zeile 5 auf der Berechnungsunterlage).

f. Austauschschüler, Gastschüler

Für Schüler anderer Europäischer Schulen, die infolge eines kurzen Schüleraustausches (bis zu einem Jahr) an der Schule verweilen, ist das Schulgeld an der Herkunftsschule zu entrichten. Für Gastschüler (Schüler, die für kurze Zeit einen Freund in der Klasse besuchen) und andere Schüler, die vorübergehend oder nach Sondervereinbarung aufgenommen werden, wird das Schulgeld normalerweise gemäß Absatz 2 und 3 vorstehend festgelegt. Der(die) Direktor(in) kann jedoch nach Genehmigung durch den Vertreter gänzlich auf das Schulgeld verzichten.

g. Schüler der Kategorie II

Die vorstehenden Vorkehrungen gelten nicht für Schüler der Kategorie II, für die Schulgeld zu entrichten ist, mit Ausnahme der in der relevanten Finanzvereinbarung festgehaltenen Vorkehrungen (Zu diesem Zweck sind die Kinder der Zivilbeamten der NATO, die ein "spezifisches" Schulgeld entrichten, als Schüler Kategorie III zu betrachten.)

h. Kategorienwechsel

Wenn ein Schüler infolge des Berufsstandswechsels der Eltern von Kategorie wechselt (z.B. von Kategorie I zu III bei Auslauf eines vorübergehenden Beschäftigungsvertrags mit der Kommission), ist das Schulgeld auf einer monatlichen prorata-Basis zu berechnen (wobei ein Monat als ein Zehntel des Schuljahres betrachtet wird), und zwar: • ab Beginn des darauf folgenden Monats bis Juli einschließlich, sobald das Schulgeld

fällig ist; • ab September bis zum Ende des vorherigen Monats, sobald das Schulgeld nicht mehr

fällig ist.

i. Um Anspruch auf die Einstufung eines Schülers in Kategorie I zu erlangen, muss ein Elternteil direkt oder fortwährend für mindestens ein Jahr bei einer

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Gemeinschaftsinstitution oder einer anderen vom Obersten Rat anerkannten Organisation beschäftigt sein. Die Berechtigung auf die Einstufung in Kategorie I gilt erst ab dem Zeitpunkt, an dem mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass ein mindestens einjähriger Arbeitsvertrag vorliegt. Die Berechtigung kann nicht über dieses Datum hinaus zurückdatiert werden. Falls ein vorübergehend eingestellter Beamter z.B. über einen sechsmonatigen Vertrag verfügt, der im Nachhinein für weitere sechs Monate verlängert wird, ist das Schulgeld bis zum Zeitpunkt zu entrichten, an dem die Arbeitsvertragsverlängerung genehmigt wurde.

j. Die Eltern von Schülern der Kategorie I, die eine unbezahlte Beurlaubung beantragen,

werden in Kategorie III eingestuft und unterliegen der Entrichtung des Schulgelds während ihrer Beurlaubungszeit (Dies gilt nicht für die Personalmitglieder des EPA, die auf unbezahlten Urlaub nach Artikel 45 der Dienstvorschriften des EPA gehen).

k. Mindestschulgeld pro Kind

Im Falle der Berücksichtigung des Mindestschulgelds für zweite und darauf folgende Kinder ist das Schulgeld ebenfalls auf einer prorata-Basis gemäß den vorstehend ausgelegten Vorkehrungen zu berechnen.

l. ELEE/FEE

Bis zum Einsatz der ELEE/FEE-Programme sind die o.e. Berechnungen manuell vorzunehmen.

m. Zeitpunkt der Inkraftsetzung Die o.e. Vorkehrungen werden unverzüglich in Kraft gesetzt.

Beispiel einer erneuten Berechnung, wenn das erste Kind der Familie die Schule verlässt, das zweite und das dritte Kind derselben Familie jedoch an der Schule verbleibt (vgl. Absatz 7).

Abgang von Kind A im April.

Ursprüngliches Aktualisiertes Schulgeld Kind A 1000 800 (80% des vollen Schulgelds; s. Abs. 2) Kind B 500 600 (8 Monate zu 50%; die 2 verbleibenden Monate zu

à 100%) Kind C 250 300 (8 Monate zu 25%; die 2 verbleibenden Monate zu

50%) Gesamt 1750 1700

C. KATEGORIE I: SACHLAGE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SCHULGELD IM FALLE EINES

UNBEZAHLTEN URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN (3211-D-2003-EN-2) 421 Der OR beschließt, dass die Kinder von Eltern, die dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen sowie dem geltenden Regelwerk für die anderen Mitarbeiter dieser Gemeinschaften, im Falle eines unbezahlten Eltern- oder Familienurlaubs gemäß Artikel 42a dieses Statuts ebenfalls in den Genuss der Privilegien der Kategorie I zu gelangen haben (da die Beamten auch weiterhin die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie das Erziehungsgeld während dieser Urlaubszeit beziehen). Was die finanziellen Auswirkungen betrifft, so wird jeglicher eventueller Mangel an Einkünften für die Schulen infolge der Nicht-Entrichtung des Schulgelds durch die jährliche Ausgleichssubvention kompensiert, die den ES seitens der EU ausgezahlt wird.

421 Beschlüsse des OR, 26.-27. Oktober 2004, Seite 5

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D. ES MÜNCHEN - SCHULGELD Der OR beschließt422, dass die Europäische Schule München bezüglich des Schulgeldes nicht von den für die anderen Europäischen Schulen geltenden Grundsätzen abweichen wird. E. SCHULGELDBETRAG AN DER EUROPÄISCHEN SCHULE CULHAM FÜR DAS SCHULJAHR

2009/2010 – 3911-D-2008-2423 Der Oberste Rat genehmigt die Erhöhung des Schulgelds an der Europäischen Schule Culham für das Schuljahr 2009-2010 aufgrund der Berechnung des Schulgelds in Pfund Sterling für das Schuljahr 2008-2009, zuzüglich der Inflationsrate im Vereinigten Königreich. F. SCHULGELD FÜR SCHÜLER DER KATEGORIE II: PUNKTE ZUR BESCHLUSSFASSUNG –

2013-02-D-16-de-2424 Der Oberste Rat kann sich über keinen der Vorschläge zur Änderung der Berechnungsweise des Schulgeldes der Kategorie II einigen. Der Oberste Rat genehmigt die Muster der Finanzierungsabkommen der Europäischen Schulen Brüssel.

422 CRNE, 9. und 10. Dezember 1976, Seite 13 423 Beschlüsse des OR, 20.-21. Januar 2009, Seite 6 424 Beschlüsse des OR, 16.-18. April 2013, Seite 12

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KAPITEL XXVI

SCHULAKTIVITÄTEN

A. SCHULREISEN 1. Ausgaben für Schulreisebegleiter425 Der Oberste Rat beschließt, dass die Schulreisebegleiterkosten nicht mehr aus dem Haushalt der Europäischen Schulen bestritten werden können, sondern von den Eltern der an den Reisen teilnehmenden Schüler zu tragen sind. Die nachstehenden Richtlinien wurden vom PA genehmigt und traten im September 1999 in Kraft. 426

2. Richtlinien für die von den ES organisierten Schulreisen - Ausflüge der Primarklassen (2002-D-54) 427

3. Eurosport in Zukunft (2001-D-553) 428

4. Handbuch „Eurosport“ - 2007-D-1610-2 429

Der OR genehmigt das Dokument: Handbuch „Eurosport“. B. TEILNAHME DER ES AM SOKRATES / COMMENIUS-PROGRAMM (2001-D-174)430 Der OR genehmigt den Vorschlag unter Punkt 2.0 des Dokuments. C. ORGANISATION und FINANZIERUNG VON EUROSPORT (2006-D-202)431 Der Oberste Rat den Vorschlag zur Änderung der Organisation und Finanzierung von Eurosport nach Ziffer 3 des Dokuments genehmigt. D. EUROPEAN SCHOOL SCIENCE SYMPOSIUM (E.S.S.S.)(2006-D-3310)432 Der OR hat die Vorschläge aus dem Dokument genehmigt: Antrag Die Arbeitsgruppe Naturwissenschaft beantragt:

1. das ESSS auf dem Obersten Rat vorzustellen; 2. das Symposium jährlich in einer der 13 Europäischen Schulen zu organisieren, die die

Möglichkeit dazu hat; 3. die Veranstaltung festzuschreiben auf einen Montag, Dienstag und Mittwoch im März; 4. den Sonntag und den Mittwoch als Reisetage vorzusehen; 5. ein Budget von 15.000 Euro zu gewähren, um das Symposium zu organisieren und die

Kosten der teilnehmenden Schüler zu senken. Somit erhalten alle Kandidaten in der Schülerschaft die Teilnahmemöglichkeit am Wettbewerb;

425 APR, 9. und 10. Dezember 1982, Seite 40 426 Beschlüsse des OR, 27.-28. April 1999, Seite 7 427 Beschlüsse des OR, 22.-23. Mai 2002, Seite 2 428 Beschlüsse des OR, 24.-25. April 2001, Seite 3 429 Beschlüsse des OR, 22.-23. Januar 2008 430 Beschlüsse des OR, 24.-25. April 2001, Seite 4 431 Beschlüsse des OR, 23.-24. Oktober 2007, Seite 3 432 Beschlüsse des OR, 23.-24. Oktober 2007, Seite 3

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6. die Kosten pro Reisekilometer auf 4,00 Euro festzuschreiben und die jährliche Inflationsrate zu berücksichtigen;

7. die Unterbringung der Teilnehmer in Gastfamilien oder Jugendherbergen vorzusehen; 8. den Gewinnern dieses Wettbewerbs aus den Klassenstufen S4 bis S7 zu gestatten, die

Europäischen Schulen bei dem Wettbewerb „European Union Competition for Young Scientists“ zu vertreten.

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KAPITEL XXVII

VERWALTUNG

A. VERWALTUNG

1. Kantine433 Der Oberste Rat beschließt, um die juristische und finanzielle Trennung zwischen den Europäischen Schulen und den Kantinen zu gewährleisten, dass, a. die nachstehend aufgeführten Ausgaben in den Gestehungsbereich der Mahlzeiten einzubeziehen und folglich von den Eltern zu übernehmen sind: - Kosten für die Nahrungsmittel,

- Besoldung des Leiters der Kantine, der Köche und des anderen, für die Kantine eingestellten Dienstpersonals,

b. kein für die Kantine arbeitendes Dienstpersonal vertraglich an die Europäischen Schulen gebunden ist.

Der Oberste Rat ermächtigt jedoch die Schulen, folgende Ausgaben zu übernehmen: - Kosten für Strom, Gas und Wasser;

- Instandhaltung und Instandsetzung sowie, außer anders lautender Bestimmungen im Sitzlandabkommen, die Erneuerung des Materials.

Der/die Direktor/in wird dem Verwaltungsrat jeder Europäischen Schule ein Konzertierungsdokument (Regelwerk, Abkommen, Vereinbarung) zur Genehmigung vorlegen, um die allgemeine Organisation und den täglichen Betrieb des Kantinendienstes gemäß den vorgenannten neuen Bestimmungen zu regeln. Den Schulen, die zum Zeitpunkt dieses Beschlusses eine andere Kantinenorganisation haben, kann ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden. Der Oberste Rat bestätigt, dass die Kosten für das Aufsichtspersonal weiterhin von den Europäischen Schulen getragen werden, sie aber kein neues Dienstpersonal mehr für die Reinigung einstellen dürfen, die einem Reinigungsunternehmen anzuvertrauen ist. Kantine der ES Varese – 2011-D-2007-3434 Anhand eines schriftlichen Verfahrens, das am 28. Januar 2008 eingeleitet und am 18. Februar abgeschlossen wurde, hat der OR die Vorschläge auf Seite 5, Punkt V des Dokuments genehmigt. „VORSCHLAG

Unter der Voraussetzung, dass keine gesetzlichen oder bestimmungsmäßigen Auflagen es verhindern, dass « der Genossenschaft », die die Verwaltung der Kantine in Varese übernimmt, ein Beitrag über den Haushalt der Schule über einen fünfjährigen Zeitraum gutgeschrieben wird, wird der OR gebeten, die hiernach gelisteten Vorschläge zu genehmigen, die eine Trennung der rechtlichen Persönlichkeit der Kantine von der der ES Varese ermöglichen wird, indem die Rechte der Personalmitglieder gewahrt und die Kontinuität des Kantinenbetriebs gesichert werden. 433 Beschluss des OR, 15. und 16. April 2008, schriftliches Verfahren vom 28. Januar 2008 bis zum 18. Februar 2008. 434 Beschluss des OR, 15. und 16. April 2008, schriftliches Verfahren vom 28. Januar 2008 bis zum 18. Februar 2008.

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Neun Dienstpersonalmitglieder (2,42 Vollzeitplanstellen) sind im Haushalt der ES als Hilfspersonal zu führen. Die Ankunft dieser Personalmitglieder wird den imminenten Ruhestandsantritt von 3 Personen ausgleichen (2,36 Vollzeitplanstellen). Das teilweise für die Schule und teilweise für die Kantine arbeitenden Personal, das vollständig über den Schulhaushalt vergütet wird (162 Wochenstunden), wird ausschließlich für die Schule arbeiten. Dieses Personal wird ab diesem Zeitpunkt auch Reinigungsarbeiten für die Schule ausführen, so dass ein Betrag i.H.v. 30.000 € von den aktuellen Unkosten für das Reinigungsunternehmen abgezogen werden kann. Vier Planstellen (2 Planstellen für Arbeiter und 2 für Sekretariatspersonal) sind in das Organigramm des VDP im Haushalt der Schulen mit dem Vermerk « p.m. » aufzunehmen. Diese Stellen entsprechen den vier Personen, die einer Anstellung durch die Genossenschaft annehmen, insofern ihnen garantiert wird, dass sie im Falle der Auflösung der Genossenschaft von der Schule übernommen werden. Diese Personen sind damit einverstanden, in die vorgenannten Kategorien eingestuft zu werden. Der Schule erlauben, der Genossenschaft als förderndes Mitglied einen vorübergehenden Beitrag über einen höchstens fünfjährigen Übergangszeitraum von 2008 bis 2013 zu überweisen. Kosten: 465.310 € (die jährliche Aufschlüsselung ist Punkt IV vorstehend zu entnehmen). Diese Maßnahmen treten ab dem 1. September 2008 in Kraft.“

2. Schulbusdienst 435 Der Oberste Rat beschließt, dass für die Organisation des Schulbusdienstes und die Beaufsichtigung der Schüler die Elternvereinigungen zuständig sind. Der Schule können daraus keine finanziellen Verpflichtungen erwachsen, doch kann sie den Eltern Unterstützung auf dem Gebiet der Verwaltung gewähren. Die sich aus der Organisation des Schulbusdienstes und der Beaufsichtigung der Schüler ergebenden Kosten können nicht der Schule angelastet werden. Der Oberste Rat beauftragt die Verwaltungsräte, nach Mitteln zu suchen, um für die Probleme der einzelnen Schulen im Zusammenhang mit dem Schulbusdienst Lösungen zu finden. Der Oberste Rat ermächtigt die Schule Varese, ihr derzeitiges System der Busaufsicht beizubehalten, sofern es keine im Haushaltsplan erscheinenden zusätzlichen Kosten verursacht. Sollte dieses System zusätzliche Ausgaben mit sich bringen, 50 müssten diese von den Eltern übernommen werden.

2.1 Subventionsantrag der Elternvereinigung der ES Brüssel IV – Dokument 4011-D-2008-2 436

Der Oberste Rat hat den Antrag der Elternvereinigung der ES Brüssel IV auf Subventionierung des Schülertransports bis zu einem Betrag in Höhe von 107.000 € bewilligt – Dokument 4011-D-2008-de-2.

2.2 Antrag der Elternvereinigung der ES Brüssel IV auf Subventionierung

des Schülertransports – Dokument: 2010-D-312-de-2437 Der OR gestattet der Elternvereinigung – Transportausschuss – der ES Brüssel IV eine Subventionierung in Höhe von maximal 65.000 € für das Schuljahr 2009-2010.

435 PR, 9. und 10. Dezember 1975, Seite 54 436 Beschlüsse des OR, 21.-23. April 2009, Seite 7, schriftliches Verfahren vom 22.01.2009 bis zum 06.02.2009 437 Beschlüsse des OR, 14.-16. April 2010, Seite 17

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2.3. Antrag der Elternvereinigung der Europäischen Schule Brüssel IV auf Bezuschussung der Schülertransportkosten (Haushalt 2011) – 2011-02-D-9-fr-2438

Der Oberste Rat genehmigt, dass der Elternvereinigung der Europäischen Schule Brüssel IV, die für den Schülertransport zuständig ist, ein Zuschuss in Höhe von maximal 55.000 € für das Schuljahr 2010-2011 gewährt wird und dieser Betrag in den Haushalt der ES Brüssel IV eingetragen wird. Dieser Zuschuss wird künftig nicht mehr genehmigt werden

3. Qualitätsgewährleistung und -Förderung an den Europäischen Schulen – Transparenz und Code zum Reibungslosen Verwaltungsbetrieb im System der Europäischen Schulen (2006-D-102-en-4)439

Der Oberste Rat genehmigt die Integration des Codes zum reibungslosen Verwaltungsbetrieb (2006-D-102-de-4) in Kapitel IV des Dokuments Qualitätsgewährleistung und -förderung an den Europäischen Schulen (2006-D-264), das der Oberste Rat im Mai 2000 in Rethymnon genehmigt hatte. Letzteres Dokument wird in seiner vervollständigten Fassung auf der Website der Europäischen Schulen veröffentlicht.

4. Schutz der Kinder440 Der Oberste Rat hat mit schriftlichem Verfahren vom 21. April 2008, welches am 13. Mai 2008 ablief, die vom gemischten Pädagogischen Ausschuss angebrachten Änderungen am Dokument „Schutz der Kinder“ 2007-D-441-4 genehmigt.

5. Verwaltung/Sanierung der Schulgebäude a. Mehrkosten infolge der Sanierung des Fabiola-Gebäudes der ES Brüssel I und

Besetzung des Berkendael-Gebäudes – 2012-03-D-25-de-1441

Der Oberste Rat genehmigt die Ernennung eines Direktors für den Kindergarten und Primarbereich am Standort Berkendael zum 1. September 2012 für die Dauer der Sanierungsarbeiten am Fabiola-Gebäude der ES Brüssel I. Der Oberste Rat genehmigt die Schaffung von drei zusätzlichen VDP-Planstellen an der ES Brüssel I: zwei vollzeit VDP-Planstellen, ein Hausmeister und eine Sekretärin, sowie eine teilzeit VDP-Planstelle, eine Krankenpflegerin, die zum 1. September 2012 am Standort Berkendael für die Dauer der Sanierungsarbeiten am Fabiola-Gebäude der ES Brüssel I ihren Dienst aufnehmen. Weiterführung: der Verwaltungsrat der ES Brüssel I hat beschlossen, den Kindergarten und die 1. Klasse des Primarbereich vorübergehend und für die Dauer der Arbeiten nach Berkendael zu verlegen.

438 Beschlüsse des OR, 12.-14. April 2011, Seite 12 439 Beschlüsse des OR, 25.-26. April 2006, Seite 7 440 Beschlüsse des OR,15.-16.April 2008, schriftliches Verfahren (2008/9) vom 21.04.2008 bis zum 13.05.2008 441 Beschlüsse des OR, 18.-20. April 2012, schriftliches Verfahren Nr. 2012/16 vom 21.05.2012, Seite 13

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KAPITEL XXVIII

SICHERHEIT UND GEFAHRENVERHÜTUNG

A. 2013-11-D-15-de-1442

Der Oberste Rat genehmigt die Empfehlungen aus Kapitel 3.1. und genehmigt den Schulen, externe Sicherheits-Audits in Auftrag zu geben.

442 Beschlüsse des Obersten Rates, 3.-5. Dezember 2013, Seite 8

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2014-02-D-14-de-3 182/225

ANHANG I: SCHRIFTLICHE VERFAHREN Nr. BETREFF AKTENZEICHEN

DES DOKUMENTS

SCHULJAHR 2014

2014/11 Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfung 2014

2014-01-D-10- de/en/fr-2

2014/8 Abänderung von Artikel 15 der „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung (anwendbar für die Abiturprüfungssitzung 2014) (Az. 2012-10-D-18-de-3)

2012-10-D-18-de-3

2014/3 Anpassung der Berichtigungskoeffizienten und Wechselkurse, die ab dem 1. Juli 2013 auf die Berechnung der Gehälter der abgeordneten Personalmitglieder und Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen Anwendung finden (Artikel 47 und 48 des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen)

2014-01-LD-37-de

SCHULJAHR 2013

2013/40 Verteilung der Finanzlast (Cost-sharing) - das strukturelle Modell

2013-07-D-18-de-5

2013/36 Nachtrags- und Berichtigungshaushalt Nr. 2/2013 für das Generalsekretariat sowie Berichtigungshaushalte für die Haushalte der Europäischen Schulen Brüssel 1, Brüssel 3, Culham, Luxemburg 1 und Varese zur Freisetzung der erforderlichen Finanzmittel

2013-09-D-49-de-2

2013/34 Berichtigungshaushalt Nr. 1/2013 für das Generalsekretariat, die ES Brüssel 4 und Brüssel 3 (zum Ausgleich)

2013-08-D-2-de-2

2013/21 Aufnahme von Schülern der Kategorie III an der Europäischen Schule Culham

2013-06-D-24-de-1

2013/14 Neue Finanzierungsabkommen über die Aufnahme der Schüler der Kategorie II an die Europäischen Schulen Brüssel

2013-03-D-4-de-2

2013/13 Abänderung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen

2013-03-D-9-de-2

2013/12 Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfung 2013

2013-01-D-66-de/en/fr-2

SCHULJAHR 2012

2012/22 Revision von Art. 96 der Haushaltsordnung /

2012/14 Elternurlaub für die Mitglieder des abgeordneten Personals der Europäischen Schule

2012-02-D-67-de-4

2012/9 Memorandum über die Organisation der europäischen Abiturprüfungen 2012

2012-01-D-15-de-3

SCHULJAHR 2011

2011/8 Bericht der Arbeitsgruppe „Harmonisierung der Abiturprüfungen in Sprache II“ - Vorgeschlagene Änderungen zu Dokument „Bestimmungen für die schriftlichen und mündlichen europäischen Abiturprüfungen in Sprache II“

2009-D-661-1

2011/12 - ES-Haushalt 2011 - Neuer Vorschlag 2011-02-D-16-2

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2014-02-D-14-de-3 183/225

- Änderung des Beschlusses über die jährliche Anpassung der Gehälter des abgeordneten Personals und des Generalsekretärs ab dem 1. Juli 2009 (+ 3,7 % statt + 1,85 %) - Vorschlag zur jährlichen Anpassung der Gehälter des abgeordneten Personals und des Generalsekretärs ab dem 1. Juli 2010

2011-02-D-18-2 2011-02-D-19-2

2011/13 Memorandum über die Organisation des Europäischen Abiturs vom 2011

2011-01-D-53-2

2011/15 Sachlage an den ES von Brüssel 2011-03-D-21-1 2011/16 Bilanz der Öffnung des Systems der Europäischen

Schulen: Die anerkannten Schulen 2011-02-D-38-4

2011/22 Revision des Gehalts der vor dem 01.09.1994 eingestellten Ortslehrkräfte – Anpassung des Statuts der vor dem 1.09.1994 eingestellten Ortslehrkräfte.

2011-06-D-29-1

2011/26 Anpassung der Gehälter der Ortslehrkräfte und des Hilfspersonals, das gemäß der ab dem 1. Juli 2009 und ab dem 1. Juli 2010 geltenden Stundenleistung unter Berücksichtigung der Berichtigungskoeffizienten eingestellt wurde.

2011-06-D-30-1

2011/39 Antrag auf Aufnahme der Kinder des Personals der European Financial Stability Facility als Schüler/innen der Kategorie I an den Europäischen Schulen

2011-09-D-74-de-2

2011/46 Gründung einer bulgarischen Sprachabteilung an der Europäischen Schule Brüssel IV im September 2012

2012-03-D-23-de-1

SCHULJAHR 2010 2010/03 Endgültiges Protokoll der Sitzung des Obersten Rates der

Europäischen Schulen mit nicht-erweitertem Teilnehmerkreis bzgl. der Mandatsverlängerung der Generalsekretärin und des stellvertretenden Generalsekretärs

1012-D-2009-de-2

2010/04 Jährliche Anpassung der Gehälter des abgeordneten Personals des Generalsekretärs und der Ortslehrkräfte zum 1. Juli 2009

2211-D-2009-2

2010/08 Streichung der Planstelle einer Erzieherin im Kindergarten an der ES Luxemburg II zum 1. September 2010

/

2010/17 Gründung einer 5. ES in Brüssel 2010-D-232-de-2 2010/18 Endgültiger Sitzungskalender 2010-2011 2010-D-262-de-3 2010/19 Erweiterung der Europäischen Union 2010-D-13-de-2 2010/20 Abänderung von Artikel 12 der

Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Abiturprüfungsordnung

2010-D-261-de-2

2010/27 Aufnahmekapazitäten der Europäischen Schulen / 2010/37 Berichtigungshaushalt Nr. 1/2010 für die Europäischen

Schulen und das Büro der Generalsekretärin der Europäischen Schulen

2010-D-77-de-3

2010/39 Stimmrecht der Vertreter der Elternvereinigung in den Verwaltungsräten – Beschluss der Beschwerdekammer hinsichtlich der Beschwerde der Elternvereinigung INTERPARENTS

2010-D-118-de-1

2010/50 Zusätzliche provisorische Zwölftel für den Haushalt der Europäischen Schulen

2011-03-D-3-1

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2014-02-D-14-de-3 184/225

SCHULJAHR 2009

Nr. Betreff Az. des Dokuments

2009/01 Subventionsantrag der Elternvereinigung der ES Brüssel IV

4011-D-2008-2

2009/02 Änderung des Statuts der Parlamentsassistenten

2009-D-171-1

2009/04 Beschlüsse des Obersten Rates vom 20. und 21. Januar 2009

2009-D-361-2

2009/05 Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfungen 2009

2009-D-11-2

2009/06 Besetzung der Planstelle des beigeordneten Direktors für den Sekundarbereich an der ES Frankfurt-am-Main

2009-LD-153

2009/08 Schlussfolgerungen der AG „Reform“ vom 5. März 2009

2009-D-113-2

2009/09 Ausweitung der Befugnisse der Beschwerdekammer auf Streitfälle hinsichtlich der Erhöhung des Schulgeldes

2711-D-2008-3

2009/10 Sitzungskalender für das Schuljahr 2009-2010

2009-D-303-en-2

2009/15 Beschlüsse des Obersten Rates vom 21.-23. April 2009, Stockholm

2009-D-174-2

2009/23 Revision von Artikel 65 des Statuts des abgeordneten Personals der ES im Hinblick auf den „Leitfaden für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten“

2009-LD-147

2009/24 Entwurf der Durchführungsbestimmungen über die Ernennung und Beurteilung der Direktoren und beigeordneten Direktoren der ES

2009-D-422-4

2009/27 Modellschule vom Typ III: Konformitätsdossier der Internationalen Schulanstalt Den Haag (NL)

2009-D-255-2

2009/35 Zusätzlicher Berichtigungshaushalt Nr. 2/2009 der ES 2009-D-610-3 2009/36 Planstellen für abgeordnete Lehrkräfte im Kindergarten,

Primar- und Sekundarbereich – pro Schule – Schuljahr 2010-2011

2009-D-117-3

2009/37 Analyse der Wiederholungsrate und der unzureichenden Noten 2009

2009-D-199-2

2009/38 Verträge für Schüler der Kategorie III 311-D-2009-1 2009/39 IKT-Plan 2009-D-305-2 2009/40 Eine italienische Sprachabteilung an der ES Frankfurt 2009-D-1010-4

2009/41 Inspektion des an die ES abgeordneten Personals – Antrag

des Vereinigten Königreichs 2009-D-709-3

SCHULJAHR 2008 Nr. Betreff Az. des Dokuments

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2014-02-D-14-de-3 185/225

2008/02 a) Bericht der AG „Allgemeine Ordnung der ES“

b) Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen

911-D-2007-3 1712-D-2007-1

2008/03 c) Abänderung der Tabelle zur Berechnung des Schulgelds entsprechen der Anzahl Monate, in denen der Schüler dem Unterricht beigewohnt hat.

2007-D-4010-3

2008/04 Memorandum über die Organisation der Europäischen Abiturprüfungen im Juni/Juli 2008

2008-D-11-2

2008/05 Verwaltung der Kantinen der ES

2007-D-269-3

2008/06 Kantine der ES Varese 2011-D-2007-3

2008/07 Statut des VDP – Anwendungsmodalitäten 212-D-2007-3

2008/09 Schutz der Kinder 2007-D-441-4

2008/13 Schaffung einer slowenischen Sprachabteilung an der ES Brüssel I

2008-D-322-3

2008/19 Bericht über die Inspektion der Troika an der « Scuola per l’Europa » in Parma vom 1. bis zum 3. April 2008

2008-D-95-2

2008/22 Beitrag des Europäischen Parlaments zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Förderung des Konzepts der inklusiven Erziehung an den ES: Evaluation der SEN-Praxis durch schwedische Experten.

2008-LD-77

2008/23 Anpassung der Gehälter des abgeordenten Personals, des Generalsekretärs und der Ortslehrkräfte zum 1. Juli 2007

2008-D-215-en-2

2008/24 Erweiterung des Anhangs zu Artikel 65 Absatz 2 des Statuts des abgeordneten Personals der ES um die für Bulgarien und Rumänien geltenden Erstattungssätze gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

2008-D-235-2

2008/27 Antrag auf einen zusätzlichen Berichtigungshaushalt für das BGSES – Weiterführung des schriftlichen Verfahrens Nr. 2008/22 SEN

2008-D-495-3

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2014-02-D-14-de-3 186/225

ALPHABETISCHES INHALTSVERZEICHNIS Hinweis Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Begriffsbezeichnungen häufig in unterschiedlichen Kontexten

vorkommen. Diese Kontexte werden in der zweiten Spalte angegeben. Die dritte Spalte verweist den Leser auf

das Kapitel, in dem der Begriff enthalten ist.

In vielen Fällen raten wir an, sich auf das Inhaltsverzeichnis zu Beginn der Sammlung zu berufen und dem

Verweis auf das Kapitel, in dem der Begriff in seiner Gänze erörtert wird, zu folgen, wenn der Leser einen

globalen Überblick über eine Thematik gewinnen möchte.

A

Abwesenheiten

- Sprachunterricht an den ES Kap. XIV – D.4 (4.3)

- Durchführungsbest. zum eur. Abitur Kap. XVI – A.6

- Nachführungskurse Kap. XVIII – B.3

Aktivitäten

- soziale Tätigkeiten des Lehrpersonals Kap. IX – J.

- Ergänzungstätigkeit im Sekundarbereich Kap. XIV – D.1

Kap. XIV – D.4 (4.2)

- Sportaktivitäten für Lehrkräfte Kap. IX – J.1

Altgriechisch

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Unterrichtsstruktur – Fremdsprachenunterricht Kap. XVIII – A.4

- Organisation des Unterrichts in Altgriechisch in der S1 -

Unterrichtseinheiten

Kap. XVIII - H

Audit

- Internes Audit – IAS Kap. V – F.

- Weiterführung der Dienstgütevereinbarung zwischen

dem Obersten Rat und dem internen Audit-Dienst der

Kommission

Kap. V – F.1

- Weiterführung der Dienstgütevereinbarung zwischen

dem Obersten Rat und dem Internen Audit-Dienst der

Kommission

Kap. V – F.3

- Gründung von Europäischen Schulen, Erhalt, Schließung -

Anerkennungsverfahren

Kap. III – C.

- Auditbericht (Anerkannte Schulen) Einleitung

Kap. III – C.

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2014-02-D-14-de-3 187/225

- Europäische Schulanstalt Dunshaughlin Kap. III–C.18

- Scuola per l’Europa in Parma Kap. III–C.19

- Europäische Schulanstalt Straßburg Kap. III–C.21

- Europäische Schulanstalt Heraklion Kap. III – C.8

- Europäische Schulanstalt Helsinki Kap. III – C.13

Aufnahme an den Europäischen Schulen Aufnahme der Kinder der an die ständigen Vertretungen

bei der EU abgeordneten Beamten aus Ländern, deren

Beitritt zur EU verhandelt wird

Kap. XII - D.6

Abitur

- Memorandum über die Organisation der Europäischen

Abiturprüfungen 2009

Anlage I - schriftliches

Verfahren Nr. 2009/5

- Memorandum über die Organisation der Europäischen

Abiturprüfungen 2013

Kap. XVI – A.2

- Memorandum über die Organisation der Europäischen

Abiturprüfung 2014

Anhang I – schriftliches

Verfahren Nr. 2014/11

- Fernkorrektur der schriftlichen Prüfungen Einleitung

- Kriterien zur Schaffung, Schließung oder den Erhalt von ES

(Bericht der AG II der Troika)

Kap. III – B.4

- Administrative Organe der ES Kap. VII –A.6

- Gründung eines Abiturprüfungsabteilung im BGSES Kap. VII – B.5

- Sekundarbereich – 6. und 7. Klasse Kap. XIV – D.3

Kap. XIV – D.4

- Lehrpläne – Aufbau Kap. XV – B.1.

- Abschluss - Durchführungsbestimmungen zum

Europäischen Abitur

Kap.XVI – A.

- Alternativer Schulabschluss Kap. XVI – B.

- Organisation des Unterrichts – Fremdsprachenunterricht Kap. XVIII – A.7

Kap. XVIII – B.

Kap. XVIII – D.

- Berufliche Orientierung in der 6. und 7. Klasse - Pilotprojekt Kap. XX – E.

- SWALS – Schuljahr Kap. XXIII

- Schulgeld Kap. XXV – A.

- Schriftliche Verfahren Anlage I

- Abänderung der Europäischen Abiturprüfungsordnung und

der Durchführungsbestimmungen zur Europäischen

Abiturprüfungsordnung

Kap. XVI – A.14

Kap. XVI – A.24

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2014-02-D-14-de-3 188/225

- Aktualisierung der Durchführungsbestimmungen zur

Europäischen Abiturprüfungsordnung, Artikel 1 (Punkt 1.3) –

Sonderfälle (2014-02-D-5-de-3)

Kap. XVI – A.26

- Endgültiger Bericht der Arbeitsgruppe „Europäisches Abitur“ Kap. XVI – A.15

Aufnahmeprüfung

- Zulassungsbestimmungen der ES – Sonderfälle Kap. XII – D.4

Arbeitsgruppen Einleitung

- Lehrpersonal – satzungsmäßige Bestimmungen

über das Lehrpersonal – Aufgaben der

Fachkoordinatoren

Kap. IX – E.4

- Veröffentlichungen – Intermath Kap.XI – B.

- Unterrichtsstruktur – Religionsunterricht Kap. XVIII – D.2

Ausschüsse Kap. XX - D.

- Verwaltungs- und Finanzausschuss

- Gründung, Erhalt und Schließung Europäischer Schulen –

Bericht Van Dijk

Kap. III – D.2 (d)

- Finanzen – Bericht der AG „Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung“

Kap. V – D.

- Verwaltungsorgane der ES Kap.VII – E.

- Verwaltungsorgane des ES – Verwaltungsräte Kap. VII – F.2

- Lehrpersonal – Anwendungsbestimmungen zu den

Vorschriften für die Mitglieder des abgeordneten Personals

Kap. IX – E.8

- Lehrpersonal – Anpassung der Dienstbezüge Kap. IX – E.13

- Lehrpersonal – soziale Tätigkeiten Kap. IX – J.2

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – VDP Kap. X – A.7

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Schaffung von

Planstellen

Kap. X – B.

- Zulassungsbestimmungen der ES – Bericht der AG

« Schulgeld »

Kap.XII – B.9

- Schulgeld Kap. XXV – A.

- Personalausschuss

- Lehrpersonal – Herabsetzung der wöchentlichen

Unterrichtsstunden

Kap. IX – E.1

- Lehrpersonal – Personalausschuss Kap. IX – F.1

Kap. IX – F.2

Kap. IX – F.3

- Zulassungsbestimmungen der ES – Zusammensetzung der Kap. XII – B.8 (8.2)

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2014-02-D-14-de-3 189/225

Zentralen Zulassungsstelle

- Vorbereitende Ausschüsse

- Verwaltungsorgane der ES – Erstattung der Reisekosten Kap. VII – A.6

- Verwaltungsorgane der ES – Inspektion in Belgien Kap. VII – A.3

- Lehrpersonal – ES München Kap. IX – K.

- Stundenpläne – Kindergarten Kap. XIV – B.

- Schulische Tätigkeiten – Schulreisen Kap. XXVI – A.1

- Verwaltung – Management – Schutz der Kinder Kap. XXVII – A.4

- Auswahlausschuss

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Wirtschafter/Verwalter Kap. X – A.7

Auswahl der Fächer

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.3

B

Bibliothekare

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Bibliothekare

Kap. X – B.5

Kap. X – B.6

Biologie

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Laboranten

Kap. X – B.2

- Unterrichtsstruktur – 1., 2. und 3. Klasse im

Sekundarbereich

Kap. XIII – B.2

-Stundenpläne - Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten zur Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

Büro

- Administrative Organe der ES – Generalsekretär und stellv.

Generalsekretär der ES

Kap. VII – B.

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Steuern in Belgien Kap. X – C.

- Zulassungsbestimmungen an den ES – Schüler der

Kategorie I

Kap. XII – B.

- Informatik – Zentralisierung der Verwaltung und

Informatisierung

Kap. XXI – A.

Beschwerdekammer Kap. VIII

- Verwaltungsorgane der ES – Reisekosten Kap. VII – A.6

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2014-02-D-14-de-3 190/225

- Personalbedarf der Beschwerdekammer Kap. VIII - D

- Schriftliche Verfahren

Anlage I – Verf. 2009/09

– Verf. 2013/13

Beschwerde

- Lernhilfe und SEN Kap. XXII – B.

Beratungsgremien

- Verwaltungsrat

- Gründung, Erhalt und Schließung von ES Kap. III – D.4

- Finanzierung der ES – Zuschuss im Zusammenhang mit

der Zulassung der Kinder der Forscher des NET-Projekts zur

ES München

Kap. IV – B (f)

- Finanzen – Bericht der AG « Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung »

Kap. V – D (f)

- Organe der ES – Verwaltungsräte Kap. VII – F.2 (b)

- Lehrpersonal – Abordnung an die ES München Kap. IX – K.

- Stundenpläne – Kindergarten Kap. XIV – B.

- Klassengröße – Zusammenlegung - Teilung Kap. XIX

- Schulgeld – Revision des Schulgelds Kap. XXV – A.

- Verwaltung – Management – Kantine Kap. XXVII – A.1

- Verwaltung – Management – Schwimmbad der ES Mol Kap. XXVII – B.

- Inspektionsausschuss

- Verwaltungsorgane der ES – Inspektion in Belgien Kap. VII – C.3

- Lehrpersonal – Fortbildungen – Fortbildung im

Sekundarbereich

Kap. IX – St..

- Veröffentlichungen – Verfassen von Handbüchern für die

ES

Kap. XI – A.

- Struktur der Studiengänge – Sekundarbereich Kap.XIII – B.2

Kap.XIII – B.3

- Europäisches Abitur – alternative Schulabschlüsse Kap. XVI – B.1

- Evaluation und Berichte Kap. XVII – A.

- Klassenkonferenz

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.2

Kap. XIV – D.3

Kap. XIV – D.4

- Oberster Rat

- Liste der Beschlüsse seit Oktober 1995 Liste

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2014-02-D-14-de-3 191/225

- Abkommen zwischen dem OR und den Behörden der

Mitgliedstaaten

Kap. I

- Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften und

zwischenstaatlichen oder privaten Organen und Institutionen

Kap. II

- Verwaltungsorgane der ES Kap. VII – A.

- Lehrpersonal – Personalausschuss – Teilnahme an den

Sitzungen des OR

Kap. IX – F.2

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – belgische Steuern Kap. X – C.

- Struktur der Studiengänge der ES – Beschlüsse des OR Kap. XIII – B.

- Lehrpläne – Texte und Daten zur Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

Berichtigungskoeffizient

- Lehrpersonal – persönlicher Beitrag zur Unfallversicherung Kap. IX – E.9

Buchhaltung

- Verwaltungs- und Dienstpersonal

- Wirtschafter/Verwalter Kap. X – A.6

- Planstellen im Sekretariat und in der

Buchhaltungsabteilung

Kap. X – B.1

Buchhalter

- Finanzen – Bericht der AG « Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung »

Kap. V – D. (e)

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Buchhalter Kap. X – A.2

Bedingungen

- Kriterien zur Schaffung, Schließung oder den Erhalt von ES Kap. III – B.

- Finanzen – Bericht der AG « Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung »

Kap. V – D. (e)

- Entwicklung der Sprachabteilungen – Gründung von

Sprachabteilungen

Kap. VI – N.2

- Verwaltungsorgane der ES – Inspektionsausschüsse Kap. VII – C.2

- Verwaltungsorgane der ES – Verwaltungsräte Kap. VII – F.2

- Lehrpersonal – Personalausschuss – satzungsmäßige

Bestimmungen

Kap. IX – F.1

- Lehrpersonal – Personalausschuss – soziale Tätigkeiten Kap. IX – J.2

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Statut Kap. X – A.

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Kriterien zur Schaffung

von Planstellen für Verwaltungspersonal

Kap. X – B.4

- Zulassungsbestimmungen der ES– Kat. I Kap. XII – B.

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2014-02-D-14-de-3 192/225

- Struktur der Studiengänge – Sekundarbereich Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Schulgeld Kap. XXV – A.

- Verwaltung – Management – Kantine Kap. XXVII – A.1

Beitrag

- Finanzierung der ES – ES München Kap. IV – B. (d)

- Ausstattungskosten und Kosten für Schulgebäude Kap. IV – C.1

Kap. IV – C.2.

- Finanzen – Bericht der AG « Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung »

Kap. V – D. (a)

- Finanzen – Grundsätze des Cost-sharings, weitergeleitet

vom Haushaltsausschuss

Kap. V – I

- Lehrpersonal – Erhöhung des Beitragssatzes zum

Krankenkassenfonds

Kap. IX – E.16

- Zulassungsbestimmungen der ES Kap. XII – A.

Kap. XII – D.

- Schuljahr – Nationalfeiertage Kap. XXIV

- Schulgeld Kap. XXV

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Schriftl. Verf.

Nr. 2008/22

Befreiung

- Stundenpläne – Sekundarbereich – 6. Und 7. Klasse Kap. XIV – D.3

Bestimmungen

- Verwaltungsorgane der ES – Erstattung der Reisekosten Kap. VII – A.6

- Lehrpläne – Abitur Kap. XV – B.1

Beurteilungstools

Beurteilungstools im Primarbereich der Europäischen

Schulen nebst endgültiger Fassung des Zeugnisheftes

(2013-09-D-38-4)

Kap. XVII - E

Beratungen

Stundenpläne – Sekundarbereich – Wahl der

Sprachabteilung

Kap. XIV – D.4

Beweisstücke

- Lehrpersonal – Berechnung der Angleichung – erforderliche

Unterlagen

Kap. IX – E.11

Bewertung

- Abitur, Abschlüsse

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2014-02-D-14-de-3 193/225

- Bericht über das Europäische Abitur Kap. XVI – A.6

- Bewertung der sportlichen Disziplinen in der 7.

Klasse

Kap. XVI – A.7

C

Chemie

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Laboranten

Kap. X – B.2

- Struktur der Studiengänge – Sekundarbereich Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.2

Kap. XIV – D.3

- Lehrpläne – Texte und Daten zur Anerkennung durch den

Obersten Rat

Kap. XV – C.

D

Dänisch

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI

- Struktur der Studiengänge – Kurzer Ausbildungsgang Kap. XIII – B.5

- Lehrpläne – Inhalt Lehrpläne und Daten zur Genehmigung

durch den OR

Kap. XV – C.

Direktor

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES Kap. III – B.3

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Van Dijk Bericht Kap. III – D.2

- Finanzen – Bericht der AG « Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung »

Kap. V – D. (d)

- Entwicklung von Sprachabteilungen – spanische und

portugiesische Sprachabteilung

Kap. VI – C.

- Verwaltungsorgane der ES Kap. VII – G.

- Lehrpersonal – Ernennung des Fachkoordinators im

Sekundarbereich

Kap. IX – E.4

- Lehrpersonal – gewerkschaftliche Tätigkeit Kap. IX – G.

- Lehrpersonal – Abordnung an die ES München Kap. IX – K.

- Verwaltungs- und Dienstpersonal Kap. X – A.2

Kap. X – A.4

Kap. X – A.6

- Zulassungsbestimmungen der ES – Einschreibungen Kap. XII – B.7,

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2014-02-D-14-de-3 194/225

Kap. XII – B.8

Kap. XII – B.9

- Zulassungsbestimmungen der ES– Aufnahme von Schülern

der Kategorie III sowie Sonderfälle

Kap. XII – C.

Kap. XII – D.

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne – Kindergarten et Sekundarbereich Kap. XIV – B.

Kap. XIV – D.

- Berufliche Orientierung – Finanzierung Kap. XX – C.

- Informatik – Zentralisierung der Verwaltung und

Informatisierung

Kap. XXI – A.

- Schulgeld – Revision des Schulgelds Kap. XXV – A.

Kap. XXV – B.

- Verwaltung – Management – Kantine Kap. XXVII – A.1

-Beigeordnete Direktoren – Antrag zur Anpassung der

Gehälter der beigeordneten Direktoren für den Primarbereich Kap. VII- F.5

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Schriftl. Verf.

Nr. 2009/ 06, 19 bis 22, 24

und 2008/14 bis 18, 20 bis

21

E

Einschreibung der Schüler

- Zulassungsbestimmungen an den ES – Herkunft des

Schülers je nach Kategorie (I, II, III)

Kap. XII – B.7

- Sonderfälle: ES München Kap. XII – D.1

ES Karlsruhe Kap. XII – D.4

Entlastung

- Lehrpersonal – Durchführungsbestimmungen zum Statut

des Lehrpersonals

Kap. IX – E.1

Kap. IX – E.2

- Veröffentlichungen –EUROBIO-Bogen Kap. XI – C

EPA

- Finanzierung der ES – Zuschuss im Zusammenhang mit

der Zulassung der Kinder der Forscher des NET-Projekts zur

ES München

Kap. IV – B.

- Zulassungsbestimmungen der ES

- Kategorie I Kap. XII – B.1

- Sonderfälle Kap. XII – D.

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2014-02-D-14-de-3 195/225

Ernennung(en)

- Verwaltungsorgane der ES Kap. VII

- Vorschriften über die Ernennung und das Profil des

Generalsekretärs und des stellv. Generalsekretärs

Kap. VII – B.2

- Durchführungsbestimmungen zur Ernennung und

Evaluation der Direktoren und der beigeordneten Direktoren

der ES.

Kap. VII – G.3

Kap. VII – G.4

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Einstellung der

Wirtschafter/Verwalter

Kap. X – A.6

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2008/10,

25 und 2009/3, 16 und 24

Erziehungsberater

Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Erziehungsberater

Kap. X – B.4

Kap. X – B.5

Erziehung

- Kunsterziehung

- Stundenpläne - Primarbereich Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Bürger- und Sozialerziehung

- Stundenpläne - Sekundarbereich Kap. XIV – D.2

- Musikerziehung

-Stundenpläne - Primarbereich Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.1

- Leibeserziehung

- Stundenpläne - Primarbereich Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.1

EUROBIO

- Veröffentlichungen Kap. XI – C.

EUROMATH

- Veröffentlichungen Kap. XI – B.

European School Science Symposium (E.S.S.S)

- Organisation und Finanzierung Kap. XXVI - D

Europäischer Ordner

- didaktisches Hilfsmittel für Humanwissenschaften in der 3.

Klasse Kap. XI – G.

Europäische Schule(n)

- Kindergarten

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2014-02-D-14-de-3 196/225

-Stundenpläne - Kindergarten Kap. XIV – B.

- Irischunterricht Kap. XIV – D.1

Kap. XVIII – A.2

- Wahl der Sprachabteilung Kap. XIV – D.4

- Lehrpläne – Texte und Daten zur Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Schulgeld Kap. XXV – A.

- Primabereich

- Finanzierung der ES – Zuschuss im Zusammenhang mit

der Zulassung der Kinder der Forscher des NET-Projekts zur

ES München

Kap. VI – A. (e)

- Entwicklung der Sprachabteilungen

- Englische und dänische Sprachabteilung Kap. VI – A.

- Griechische Sprachabteilung Kap. VI – B.

- Stundenpläne – Vorschriften zum Sprachenunterricht Kap. XIV – D.4

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

Unterrichtsstruktur – Fremdsprachenunterricht Kap. XVIII – A.1

Kap. XVIII – A.6

- Sekundarbereich

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES Kap. III – A.10 (10.1)

- Finanzierung der ES – Zuschuss im Zusammenhang mit

der Zulassung der Kinder der Forscher des NET-Projekts zur

ES München

Kap. IV – B. (d)

- Lehrpersonal – Herabsetzung der wöchentlichen

Unterrichtsstunden

Kap. IX – E.1

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Erziehungsberater

Kap. X – B.4

- Struktur der Studiengänge Kap. XIII – B.3

Kap. XIII – B.4

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Unterrichtsstruktur – Fremdsprachenunterricht Kap. XVII - A.

- Europäische Schule Büssel IV

-Niederländischunterricht Kap. VI - N

- Europäische Schule Varese

-Kantine der ES Varese Kap. XXVII – A.1

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2014-02-D-14-de-3 197/225

- 5. ES in Brüssel

- Beschluss über die Gründung einer 5. ES in Kap. III – A. 13

Anlage I – Verf. 2010/17

- Anerkannte Schulen

- Scuola per l’Europa in Parma (Italien) Kap. III – C.1 & 4

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES

- Pilotprojekte der ES

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2008/19

- Europäische Schulanstalt Dunshaughlin (Irland) Kap. III – C.1 & 4

Kap. III - D.5

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES

– Pilotprojekte der ES

- Auditbericht

- Europa School UK Kap. III - D.15

- Pilotprojekte der ES

- Konformitätsdossier

- Europäische Schulanstalt Heraklion (Griechenland) Kap. III – D.3

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES

– Pilotprojekte der ES

- Auditbericht + Anlage

- Europäische Schulanstalt in Helsinki (Finnland) Kap. III – D.6

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Pilotprojekte

der ES

- Pilotprojekte der ES

- Auditbericht

- Europäische Schulanstalt in Straßburg (Frankreich) Kap. III – D.7

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES

– Pilotprojekte der ES

- Europäische Schulanstalt in Manosque (Frankreich) Kap. III – D.8

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES

– Pilotprojekte der ES

- Internationale Schulanstalt in Den Haag (Niederlande) Kap. III – D.9

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES

– Pilotprojekte der ES

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2009/27

- Auditbericht

- Europäische Schule Culham (Grande-Bretagne) Kap. III – A.8

Page 198: Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates der ... · Vorherige Fassungen: OR vom 3.-5. Dezember 2013 (42. Auflage); -16.18. April 2013 (41. Auflage) 2014-02-D-14-de-3 2/225 Liste

2014-02-D-14-de-3 198/225

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Pilotprojekte

der ES

- Pilotprojekte der ES

- Aufnahme von Schülern der Kategorie III

- Europäische Schulanstalt in Bad Vilbel (Bundesland Hessen,

Deutschland)

Kap. III – D.10

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES

- Pilotprojekte der ES

- Konformitätsdossier (Kindergarten, Primar, Sekundar (S1-

S5)

- Konformitätsdossier (S6-S7 + Abitur)

- Europäsiche Schule Tallinn Kap. III - D.14

- Konformitätsdossier

- Audit-Bericht

- Europäische Schule Kopenhagen Kap. III – D.13

- Konformitätsdossier

- Scuola Europea di Brindisi Kap. III – D.17

- Dossier Allgemeinen Interesses

- Kosten des Europäischen Abiturs an den anerkannten Schulen Kap. III – C.2.b

Europäische Union

- Lehrpersonal

- Persönlicher Beitrag zur Unfallversicherung Kap. IX – E.9

- Anpassung der Gehälter Kap. IX – E.13

- Fortbildungen Kap. IX – St..

- Soziale Aktivitäten Kap. IX – J

- Abordnung an die ES München Kap. IX – K

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Buchhaltung und

Sekretariat

Kap. X – A.2

- Zulassungsbestimmungen der ES

- Schüler der Kat. I und III Kap. XII – B.1

Kap. XII – B.3

- Zulassung der Kinder der Assistenten der

Mitglieder des Europäischen Parlaments

Kap. XII – B.4

- Sonderfälle Kap. XII – D.

- Schulgeld – Kategorie I Kap. XXV – C.

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2009/23

und /24

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2014-02-D-14-de-3 199/225

EWG - Euratom

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES Kap. III – A.3

F

Fächer (s. Kurse)

Ferienlager

- Lehrpersonal – Soziale Tätigkeiten Kap. IX – J.2

Finanzen Kap. V

- Anpassung der Berichtigungskoeffizienten und Wechselkurse,

die ab dem 1. Juli 2013 auf die Berechnung der Gehälter der

abgeordneten Personalmitglieder und Ortslehrkräfte der

Europäischen Schulen Anwendung finden (Artikel 47 und 48 des

Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen)

Kap. V – H.10

Finanzierung

- Vereinbarungen zwischen dem OR und den Regierungen

der Mitgliedstaaten – italienische Sprachabteilung an der

ES Frankfurt

Kap. I – A.9

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Kriterien Kap. III – B.2

Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Van Dijk

Bericht

Kap. III – D.2 (f)

- ES Kap. IV – Verf. 2013/14

- Finanzen – Bericht der AG „Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung“

Kap. V – D.

- Berufliche Orientierung Kap. XX – D.

- Schulgeld: Verhältnismäßige Berechnung Kap.XXV – B.

- Schulische Aktivitäten – Eurosport Kap. XXVI – C.

- Schulische Aktivitäten – European School Science

Symposium (E.S.S.S.)

Kap. XXVI – D.

- Schriftliche Verfahren Anlage 1 – Verf. 2008/22

Verf. 2013/14 - Finanzierungsabkommen zwischen Luxemburg und den

Europäischen Schulen (2014-02-D-36-de-2)

Kap. I – A.10

Fortbildung

- Lehrpersonal – Aufgaben der Fachkoordinatoren im

Sekundarbereich

Kap. IX – E.4

- Lehrpersonal – Fortbildungen Kap. IX – St.

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2014-02-D-14-de-3 200/225

- Lernhilfe und SEN – Lernhilfe im Kindergarten und im

Primarbereich

Kap. XXII – A.1

- für das Direktionspersonal Kap. IX – H.2

G

Geographie/Erdkunde

- Entwicklung der Sprachabteilungen – englische und

dänische Sprachabteilung

Kap. VI – A. (b)

-Struktur der Studiengänge – 2. Klasse im Sekundarbereich Kap. XIII – B.2 (c)

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Unterrichtsstruktur – ES München Kap. XVIII – C.

Gespräche

- Interview oder Unterhaltung

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Wirtschafter Kap. X – A.6

- Struktur der Studiengänge – 2. Klasse im Sekundarbereich Kap. XIII – B.2

Griechisch

- Entwicklung der Sprachabteilungen – griechische

Sprachabteilung

Kap. VI – B.

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.2

Kap. XIV – D.3

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Unterrichtsstruktur – Fremdsprachenunterricht Kap. XVIII – A.4

- Schuljahr Kap. XXIV – A.

Gründung/Schaffung

- von ES Kap. III

- von Planstellen Kap. X – B.

Gewerkschaftliche Betätigung

- an den Europäischen Schulen Kap. IX – G.

Gebäude

- Finanzierung der ES – Auslagen für Ausstattung Kap. IV – C.

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Erziehungsberater

Kap. X – B.4

Geschichte

- Entwicklung der Sprachabteilungen – englische und

dänische Sprachabteilung

Kap. VI – A.

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2014-02-D-14-de-3 201/225

- Struktur der Studiengänge – 2. Klasse im Sekundarbereich Kap. XIII – B.2 (c)

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Unterrichtsstruktur – ES München Kap. XVIII – C.

- Schuljahr – Nationalfeiertage Kap. XXIV – C.

H

Handarbeiten

- Stundenpläne - Klassen 1-3 des Sekundarbereichs Kap. XIV – D.1 (d) - Kurzer Ausbildungsgang Kap. XIV – D.5 (a)

Haushalt

- Sachlage/Entwicklung des Haushalts 2013 (2012-11-D-17-

de-1)

Kap. V – H.5

- Haushalt 2014 der Europäischen Schulen Kap. V – H.6

- Berichtigungshaushalte Nr. 1/2013 und Nr. 2/2013 – (2013-

08-D-2-de-2 und 2013-09-D-49-de-2)

Anlage I – schriftl. Verf. Nr.

2013/34 und 2013/36)

Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Haushalt 2014 der

Europäischen Schulen und des Generalsekretariats

Kap. V – H.9

- a) Einleitung zum Haushaltsvorentwurf 2015 (2014-02-D-

10-de-2) ;

- b) Haushaltsvorentwurf 2015 der Europäischen Schulen

(2014-02-D-11-de-2)

Kap. V – H.11

Nachtrags- und Berichtigungshaushalt Nr.1/2014 für das

Generalsekretariat sowie Berichtigungshaushalte für die

Europäischen Schulen Brüssel 2,3 und 4, Culham, Frankfurt,

Luxemburg 1 und 2 sowie Varese zur Freisetzung der

erforderlichen Finanzmittel (2014-02-D-39-de-2)

Kap. V – H.12

Haushaltsunterricht

- Sekundarbereich – Kurzer Ausbildungsgang (4. und 5.

Klasse)

Kap. XIV – D.5

Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsstunden Kap. IX – E.1

I

IAS Siehe „Audit“

IKT-Plan

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2014-02-D-14-de-3 202/225

- schriftliches Verfahren Anlage I – 2009/39

Informatik Kap. XXI

- Finanzen – Bericht der AG „Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung“

Kap. V – D. (e.9)

- Lehrpersonal – Schutz elektronischer Daten über das

Personal der ES

Kap. IX – E.6

- Struktur der Studiengänge – Sekundarbereich Kap. XIII – B.2 (d)

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch

den OR

Kap. XV – C.

- Klassengröße – Teilung Kap. XIX – A.3

- Schriftliche Verfahren Anlage I – 2009/39

Instandhaltung

- Instandhaltung der Räumlichkeiten/Gebäude

Vereinbarung zwischen dem OR und den Regierungen

der Mitgliedstaaten

Kap. I

- Finanzierung der ES – Schulbauten Kap. IV – C.2

- Instandhaltung des Materials

- Verwaltung – Management - Kantine Kap. XXVII – A.1

Interne Kontrolle

- Finanzen – Finanzkontrolle Kap. V – E.

Irisch

- Stundenpläne - Primarbereich Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch

den OR

Kap. XV – C.

- Unterrichtsstruktur – Irischunterricht im Kindergarten Kap. XVIII – A.2

- Klassengröße – Vorschriften – pädagogischer Rahmen Kap. XIX – A.1

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Schriftl. Verf. Nr.

2008/25

J

K

Kantine

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen im

Sekretariat und in der Buchhaltungsabteilung

Kap. X – B.1

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2014-02-D-14-de-3 203/225

- Verwaltung – Management Kap. XXVII – A.1

- Schriftliche Verfahren Anlage I – schriftl. Verf. Nr.

2008/05 und 2008/06

Kategorie Siehe „Verträge und Kategorien“

Kindergartenassistentin

- Verwaltungs- und Dienstpersonal –

Kindergartenassistentinnen – Laboranten und

Krankenpflegerinnen

Kap. X – A.5

Kinderpflege

- Stundenpläne – Sekundarbereich – Kurzer

Ausbildungsgang

Kap. XIV – D.5

Kirchensteuer

- Lehrpersonal – Anwendungsmodalitäten der

Bestimmungen des Statuts des abgeordneten Personals

Kap. IX – E.8

Klassennote

- Stundenpläne – Sekundarbereich, 6. und 7. Klasse Kap. XIV – D.3

Klassenteilung

- Stundenpläne – Sekundarbereich – 4. und 5. Klasse Kap. XIV – D.5

Kosten

- Reisekosten pro Jahr

- Lehrpersonal – satzungsmäßige Bestimmungen über

das Lehrpersonal

Kap. IX – E.12

- Erstattung

- Überarbeitung der Regelungen zur Spesenerstattung

bei Dienstreisen der Mitglieder des Obersten Rates, der

Mitglieder der vorbereitenden Ausschüsse, der Mitglieder

der Beschwerdekammer, der Vertreter der

Elternvereinigungen sowie anderer Personen, die zu den

Europäischen Schulen eingeladen sind (BAC-Prüfer,

Experten, usw.) 2014-03-D-1-de-4

Kap. VII – A.7

Krankenkasse

- Lehrkräfte - Beitragssatz Kap. IX – E.16

Krankenpflegerinnen

- Verwaltungs- und Dienstpersonal –

Kindergartenhelferinnen, Laboranten, Krankenpfleger

Kap. X – A.5

Kurse (oder Fächer)

- Wahlfächer

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2014-02-D-14-de-3 204/225

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Europäisches Abitur, Abschlüsse – Kunsterziehung Kap. XVI – A.5

- Klassengröße – Vorschriften, pädagogischer Rahmen Kap. XIX – A.1

Kap. XIX – A.2

- Ergänzungsfächer

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.3

- Vertiefungskurse

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.3

- Nachführungskurse

- Entwicklung von Sprachabteilungen Kap. VI – A. (e)

- Struktur der Studiengänge – Zielsetzung der

Beobachtungsstufe

Kap. XIII – B.2

- Organisation des Unterrichts – Nachführungskurse Kap. XVIII – B.

- Stützkurse

- Struktur der Studiengänge Kap. XIII – B.2

- Lernhilfe und SEN Kap. XXII - A.2

- Zusatzkurse

- Struktur der Studiengänge Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.4

Kurswahl

- in der 4. und 5. Klasse des Sekundarbereichs Kap. XIV – D.2 (2.2)

- in der 6. und 7. Klasse des Sekundarbereichs Kap. XIV – D.3 (3.4)

L

Latein

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR –

Klassen 1-3 des Sekundarbereichs

Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch

den OR

Kap. XV – C.

- Europäisches Abitur – alternative Schulabschlüsse –

Bescheinigung « Latinum Europaeum »

Kap. XVI – B.2

Lehrbeauftragte

- Finanzierung der ES – ES München Kap. IV – B.d

- Lehrpersonal – Fachkoordinatoren im Sekundarbereich Kap. IX – E.4

Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen im Kap. X – B.1

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2014-02-D-14-de-3 205/225

Sekretariat und in der Buchhaltungsabteilung

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.1

- Organisation des Unterrichts -

Fremdsprachenunterricht

Kap. XVIII – A.2

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2008/23

- Statut der Lehrbeauftragten Kap. IX - B.

- Anpassung der Gehälter der Ortslehrkräfte und der

stundenweise eingestellten Aushilfskräfte mit Wirkung ab

dem 1. Juli 2009 und dem 1. Juli 2010 unter

Berücksichtigung der Auswirkungen der

Berichtigungskoeffizienten

Kap. V – H.3.d

Lehrpläne

- ITER (Manosque)

- Gründung, Erhalt und Schließung von ES –

Pilotprojekte der ES – Internationale

Schulanstalt in Manosque

Kap. III – C.14

Kap. III – C.17

- Berufliche Orientierung Kap. XX

- Lernhilfe und SEN – Lernhilfe im Sekundarbereich Kap. XXII – A.3

- Schuljahr – zusätzliche Ferien Kap. XXIV – B.

Leitlinien

- zur Evaluierung der Lehrkräfte

- Lehrpersonal - Evaluation Kap. IX – C.

- zur Schaffung von Planstellen für Laboranten und

Hilfslaboranten

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Laboranten

Kap. X – B.2

- zur Zulassungspolitik

- Zulassungsbestimmungen der ES – Bilanz der

Zulassungspolitik 2008-2009

Kap. XII – B.8

- zum Übergang vom Kindergarten zum Primar- und vom Primar-

zum Sekundarbereich

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR Kap. XIII – B.1

- zur Pädagogik an den ES

- Stundenpläne – Primarbereich Kap. XIV – C.

- über die Erziehung im Primarbereich

Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch

den OR

Kap. XV – C.

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2014-02-D-14-de-3 206/225

Lern-hilfe

- Strategie der Europäischen Schulen Kap. XXII – A.4

M

Maschinenschreiben

- Stundenpläne – Sekundarbereich – Kurzer

Ausbildungsgang

Kap. XIV – D.5

Mathematik

Entwicklung der Sprachabteilungen – englische und

dänische Sprachabteilung

Kap. VI – A. (d)

Entwicklung der Sprachabteilungen – Abordnung

portugiesischer Lehrkräfte an die ES Mol

Kap. VI – E.

- Struktur der Studiengänge – Klassen 1-3 des

Sekundarbereichs

Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne

- Primarschule Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Europäisches Abitur – Bericht der AG „alternative

Schulabschlüsse“

Kap. XVI – B.1

Mobiliar

- Finanzen – Auslagen für Ausstattung und Schulbauten Kap. IV – C.1

Moral

- Stundenpläne

- Primarschule Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

München

- Gründung der ES

- ES München Kap. III – A.7

- Kriterien zur Gründung, Schließung

oder den Erhalt von ES

Kap. III – B.3

- Finanzierung der ES

- Zuschuss im Zusammenhang mit der Kap. IV – B.

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2014-02-D-14-de-3 207/225

Zulassung der Kinder der Forscher des

NET-Projekts zur ES München

- Auslagen für Ausstattung und

Schulbauten

Kap. IV – C.1

- Lehrpersonal – Abordnung von Lehrkräften aus den

Mitgliedstaaten des EPA außer den Mitgliedstaaten der EU

an die ES München

Kap. IX – K.

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen im

Sekretariat und in der Buchhaltung, sonstige Planstellen

Kap. X – B.1

Kap. X – B.6

- Zulassungsbestimmungen der ES – Herkunft der Schüler

der drei Kategorien und Sonderfälle

Kap. XII – B.1

Kap. XII – D.

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR –

Klassen 1-3 des Sekundarbereichs

Kap. XIII – B.2

- Unterrichtsstruktur – Unterricht an der ES München Kap. XVIII – C.

- Berufliche Orientierung – Stärkung der internen Strukturen

im Sekundarbereich (Phase 2) und Zahlungen

Kap. XX – A.

Kap. XX – D.

- Schulgeld Kap. XXV – D.

Musik

- Stundenpläne

- Primarschule Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

N

Nationales Gehalt

- Lehrpersonal – Steuern Kap. IX – E.5

Kap. IX – E.8

Kap. IX – E.15

Nationalfeiertage

- Schuljahr - Nationalfeiertage Kap. XXIV – C.

Nachhilfe

- Entwicklung der Sprachabteilungen – englische und

dänische Sprachabteilung

Kap. VI – A. (e)

- Struktur der Studiengänge – Klassen 1-3 des

Sekundarbereichs

Kap. XIII – B.2

- Unterrichtsstruktur – Nachführungskurse Kap. XVIII – B.

Page 208: Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates der ... · Vorherige Fassungen: OR vom 3.-5. Dezember 2013 (42. Auflage); -16.18. April 2013 (41. Auflage) 2014-02-D-14-de-3 2/225 Liste

2014-02-D-14-de-3 208/225

N.E.T.

- Zulassungsbestimmungen der ES – Zulassung der Kinder

der Bediensteten der Kommission zur ES München

Kap. XII – D.2

O

Orientierung

- Struktur der Studiengänge – Zielsetzung der

Beobachtungsstufe

Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne – Sekundarbereich – Klassen 1-3 Kap. XIV – D.1

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Berufliche Orientierung Kap. XX

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2014-02-D-14-de-3 209/225

P

Pädagogische Studientage

- Lehrpersonal – Ernennung der Fachkoordinatoren für den

Sekundarbereich Kap. IX – E.4

- Lehrpersonal - Fortbildungen Kap. IX – H.

Pause

- Stundenpläne – Kindergarten und Primarbereich Kap. XIV – B.

Kap. XIV – C.

Personal

- Verwaltungs- und Dienstpersonal

- Kriterien für die Schaffung von Planstellen Kap. X – B.

- Belgische Steuern Kap. X – C.

- Zulassungsbestimmungen der ES – Kat. I Kap. XII – B.1

- Überarbeitung der Gehaltstabellen Kap. X – A.6.6 - Strategie bzgl. des Hilfspersonals Kap. X – A.8

- Vorübergehende Umwandlung der abgeordneten

Planstelle ‘Leiter/in der Rechnungsführungsabteilung’ in

eine VDP-Planstelle

Kap. IX - L

- Revision des VDP-Statuts Kap. X - A.1

- Lehrpersonal Kap. IX

- Entwicklung der Sprachabteilungen – Schließung von

Sprachabteilungen – Bergen – Culham – Karlsruhe – Mol

Kap. VI – L.

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Wirtschafter/Verwalter Kap. X – A.6

- Zulassungsbestimmungen der ES – Kategorie I Kap. XII – B.1

- Evaluation der Kosten für die Gewährung eines 10. Dienstjahres und Transfer von Lehrkräften

Kap. IX – E.8

- Antrag zur Anpassung der Gehälter der Erzieher/innen Kap. X – A.3

- Abgeordnetes Lehrpersonal

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES Kap. III – B.2

Kap. III – B.3

- Lehrpersonal – Statut des abgeordneten Lehrpersonals Kap. IX – A.

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2009/36,

2009/41, 2010/08 - Elternurlaub Kap. IX – E.7

- Abgeordnete Planstellen im Kindergarten, Primar- und Sekundarbereich pro Schule für das Schuljahr 2013-2014

Kap. IX – E.15.3

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2014-02-D-14-de-3 210/225

Philosophie

- Stundenpläne – Sekundarbereich – 6. und 7. Klasse Kap. XIV – D.3

- Lehrplantexte und Daten der Genehmigung durch den

Obersten Rat

Kap. XV – C.

Physik

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Laboranten

Kap. X - B.2

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR –

Klassen 1-3 im Sekundarbereich

Kap. XIII – B.2

-

Stundenpläne

- Primarbereich Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

Portugiesisch

- Entwicklung der Sprachabteilungen

- spanische und portugiesische Sprachabteilung Kap. VI – C.

- Abordnung portugiesischer Lehrkräfte an die ES

Mol

Kap. VI – E.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Unterrichtsstruktur – Spanisch- und

Portugiesischunterricht im Sekundarbereich

Kap. XVIII – A.5

Q

R

Reform der deutschen Rechtsschreibung

- Lehrpläne Kap. XV – D.

Reform der internen Strukturen des Sekundarbereichs

- Berufliche Orientierung – Stärkung der internen Strukturen

des Sekundarbereichs

Kap. XX – A.

Reform des Systems der ES Kap. III – E.

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Van Dijk

Bericht

Kap. III – D.2 (i)

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2009/08

- Umsetzung der Reform

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES Kap. III – E.1

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2014-02-D-14-de-3 211/225

Religion

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen im

Sekretariat und in der Buchhaltung

Kap. X – B.1

- Stundenpläne - Primarbereich Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Unterrichtsstruktur im Fach Religion im Primar- und

Sekundarbereich

Kap. XVIII – D.2

Revision der Lehrpläne

- Lehrpläne – Revision Kap. XV – B.

S

Schließung

- Schließung einer ES

-Schaffung, Erhalt und Schließung von ES - Kriterien Kap. III – B.1

- Schließung einer Sprachabteilung

-Entwicklung von Sprachabteilungen – Schließung von

Abteilungen in Bergen, Culham, Karlsruhe und Mol

Kap. VI – L.

Schülertransport (s. Verwaltung der Kantine und des Schülertransports)

Schulferien

- Stundenpläne – Sekundarbereich – 6. und 7. Klasse Kap.XIV – D.3 (3.4)

Schulgeld

- Schulgeld Kap. XXV

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Van Dijk Bericht Kap. III – D.2 (d)

- Finanzen – Bericht der AG „Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung“

Kap. V – D.

- Zulassungsbestimmungen der ES – Kategorien I, II und III –

Bericht der AG „Schulgeld“

Kap. XII – B.6

Kap. XII – B.9

Kap. XII – C

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2008/3,

2009/9

- Entwurf von Vorschlägen der Arbeitsgruppe ‘Schulgeld’ über das Schulgeld der Schüler der Kategorie III

Kap. XXV – A.4

- Schulgeld für Kinder des Zivilpersonals der NATO Kap. XXV - A.2 (b)

- Schulgeld für Schüler der Kategorie II Kap. XXV – F.

Schulreisen

- Schulische Aktivitäten Kap. XXVI – A.

Schulübergreifende Sitzungen der Lehrkräfte

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2014-02-D-14-de-3 212/225

- Lehrpersonal – Fortbildungen Kap. IX – I.

Schutz elektronischer Daten über das Personal der ES

- Lehrpersonal – satzungsmäßige Bestimmungen über das

Lehrpersonal – Vorschriften über den Schutz elektronischer

Daten

Kap. IX – E.6

Semester

- Struktur der Studiengänge – Sekundarbereich – 4. und 5.

Klasse

Kap. XIV – D.2 (2.2)

- Struktur der Studiengänge – Sekundarbereich - 6. und 7.

Klasse

Kap. XIV – D.3 (3.7)

- Lehrpläne – Europäisches Abitur – Bewertung der sportlichen

Disziplinen in der 7. Klasse

Kap. XVI – A.7 (7.1)

Sicherheit und Gefahrenverhütung an den Europäischen Schulen

- Empfehlungen und externe Audits

Kap. XXVIII

Sozialsicherheit

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Dienstpersonal,

Buchhalter und Sekretäre Kap. X – A.1

Kap. X – A.2.

Soziologie

- Stundenpläne – Sekundarbereich – 6. und 7. Klasse Kap. XIV – D.3

Spanisch

- Entwicklung der Sprachabteilungen – spanische und

portugiesische Sprachabteilung

Kap. VI – C.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Unterrichtsstruktur – Fremdsprachenunterricht Kap. XVIII – A.5

Sprachabteilungen

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI

- Kriterien für den Fortbestand von Sprachabteilungen im

Sekundarbereich (2013-10-D-30-de-3)

Kap. VI - P

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Kriterien Kap. III – B.2

Kap. III – B.3

-Lehrpersonal – Abordnung an die ES München Kap. IX – K.

- Zulassungsbestimmungen der ES

- Schüler der Kategorie I Kap. XII – B.1

- ES Brüssel IV Kap. XII – B.8 (8.1)

- Bilanz der Zulassungspolitik 2007-2008 an den

ES in Brüssel

Kap. XII – B.8 (8.3)

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2014-02-D-14-de-3 213/225

- Stundenpläne

-Primarbereich Kap. XIV – C.

-Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Deutsche Rechtschreibreform Kap. XV – D.

- Unterrichtsstruktur – Unterricht an der ES München Kap. XVIII – C.

- Unterrichtsstruktur –L1 Unterricht für SWALS Kap. XVIII – D.

- Klassengröße – Teilung – Zusammenlegung -

Sekundarbereich

Kap. XIX – A.2 (2.3)

Kap. XIX – A.3.

- Deutsche Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – A (b)

Kap. VI – D.

Kap. VI – L.

- Unterrichtsstruktur – ES München Kap. XVIII – C.

- Englische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – A.

- Dänisch Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – A.

- Spanische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – C.

- Finnische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – D.

- Französische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – B. (d)

- Griechische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – B.

- Italienische Sprachabteilung

Vereinbarungen zwischen dem OR und den Regierungen der

Mitgliedstaaten – Finanzierung der italienischen

Sprachabteilung an der ES Frankfurt

Kap. I - 9

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – L.

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2009/40

- Litauische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – St.

- Portugiesische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – C.

Kap. VI – E.

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2014-02-D-14-de-3 214/225

- Slowenisch Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – I.

- Schwedische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – D.

- Estnische Sprachabteilung

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – Q.

Sprache(n)

- Sprache des Sitzlandes der Schule

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.3

- Fremdsprachen

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR Kap. XII – B.2

- Unterrichtsstruktur – Fremdsprachenunterricht Kap. XVIII – A.

- Muttersprache

Entwicklung der Sprachabteilungen – Gründung von

Sprachabteilungen

Kap. VI – G.

Verwaltungsorgane der ES – Gründung der Troika Kap. VII – A.4

-Zulassungsbestimmungen der ES

- Schüler der Kategorie III Kap. XII – B.3

- Bericht der AG „Schulgeld“ Kap. XII – B.9

- Stundenpläne

- Primarbereich Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.4 (4.1)

Kap. XIV – D.5

- Unterrichtsstruktur

- ES München Kap. XVIII – C.

- L1-Unterricht für Schüler, die über keine

muttersprachliche Abteilung im Kindergarten

verfügen

Kap. XVIII – D.

- Klassengröße – Ausnahmen Kap. XIX – A.1

- SWALS Kap. XXIII

- Vehikularsprachen

- Entwicklung der Sprachabteilungen – griechische

Sprachabteilung

Kap. VI – B. (c)

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Unterrichtsstruktur – Unterricht an der ES München Kap. XVIII – C.

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2014-02-D-14-de-3 215/225

- Klassengröße – Klassenteilung Kap. XIX – A.3

Arbeitsgruppe « Sprachen »

- Arbeitsgruppe « Sprachen »:Endgültiger Vorschlag Kap. XV – F.

Stärkung der internen Strukturen im Sekundarbereich

- Lehrpersonal – Stundenentlastung Kap. IX – E.2

- Berufliche Orientierung Kap. XX – A.

Stat

ut

- Statut der ES

- Vereinbarungen zwischen dem OR und den Regierungen der

Mitgliedstaaten

Einleitung

Kap. I

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Kriterien und

Kooperationsformen

Kap. III – B.2

Kap. III – B.3

- Finanzierung der ES – Vereinbarung über das Statut der ES Kap. IV – A.

- Verwaltungsorgane der ES – Geltende Bestimmungen für

die Vereinbarung über das Statut der ES

Kap. VII – A.1

Kap. VII – A.3

- Statut des künftigen Generalsekretärs und des stellv.

Generalsekretärs

- Verwaltungsorgane der ES Kap. VII – A.6

Kap. VII – B.2

- Statut des Inspektionsausschusses

- Verwaltungsorgane der ES – Inspektionsausschüsse Kap. VII – C.1

- Statut der Verwaltungsräte

- Verwaltungsorgane der ES – Verwaltungsräte Kap. VII – F.1

- Statut der Direktoren

-Verwaltungsorgane der ES - Direktoren Kap. VII – G.1

- Statut des abgeordneten Personals dr Europäischen Schulen

- Lehrpersonal Kap. IX – A.

Kap. IX – E.8

Kap. IX – E.11

- Jährliche Anpassung des Gehalts Kap. IX – A. (c)

- Abänderung des Statuts des abgeordneten Personals der

Europäischen Schulen

Kap. IX – E.18

- Abänderung des Statuts des abgeordneten Personals der

Europäischen Schulen (2014-01-D-60-de-3)

Chap. IX –A.4

- Statut der Ortslehrkräfte

- Lehrpersonal Kap. IX – B.

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2014-02-D-14-de-3 216/225

- Statut des Lehrpersonal

- Lehrpersonal Kap. IX – E.

Kap. IX – E.5

Kap. IX – E.13

Kap. IX – E.15

- Statut des Personalausschusses

- Lehrpersonal Kap. IX – E.1

Kap. IX – F.1

- Statut des Verwaltungs- und Dienstpersonal

- Verwaltungs- und Dienstpersonal Kap. X

- Berufliches Statut der Eltern der Schüler

- Zulassungsbestimmungen der ES – Herkunft der Schüler der

drei Kategorien

Kap. XII – B.

- Schulgeld – verhältnismäßige Berechnung Kap. XXV – B.

Kap. XXV – C.

- Offizielles Sprachenstatut

- Unterrichtsstruktur – Finnischunterricht Kap. XVIII – A.7

- Statut: Schriftliche Verfahren Anlage I – Verf. 2008/ 07

und 24; 2009/02 und 23

Steuern

- Lehrpersonal Kap. IX – E.5

- Verwaltungs- und Dienstpersonal Kap. X – A.1

Kap. X – A.2

s. auch Kap. X – C.

Stimmrecht

- Zulassungsbestimmungen der ES– Zusammensetzung der

Zentralen Zulassungsstelle für das Schuljahr 2007-2008

Kap. XII – B.8 (8.2)

Struktur(en)

-Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – ES Luxemburg II Kap. III – A.12

- Struktur der Studiengänge Kap. XIII

- Interne Strukturen im Primarbereich

- Lehrpersonal – Verbesserung der internen Strukturen im

Kindergarten und im Primarbereich

Kap. IX – E.3

- Interne Strukturen im Sekundarbereich

-Lehrpersonal – Stundenentlastung zur Stärkung der internen

Strukturen

Kap. IX – E.2

- Stundenpläne – Sekundarbereich - 6. und 7. Klasse Kap. XIV – D.3

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2014-02-D-14-de-3 217/225

- Kurzer

Ausbildungsgang

Kap. XIV – D.5

- Berufliche Orientierung – Stärkung der internen Strukturen im

Sekundarbereich: Phase 2

Kap.XX – A.

- Berufliche Orientierung - Pilotprojekt Kap. XX – E.

Stufe(n)

- Beobachtungsstufe

- Struktur der Studiengänge – Zielsetzung der

Beobachtungsstufe

Kap. XIII – B.2

- Kurzer Ausbildungsgang

Unterrichtsorganisation – Sekundarstufe – 4. und 5. Klasse Kap. XIV – D.5 (c)

Stunden

- Europäische Stunden

- Stundenpläne – Primarbereich Kap. XIV – C.

Kap. XIV – D.4 (4.2)

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

- Klassengröße – Klassenteilung Kap. XIX – A.3

- Zusatzstunden

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.1

(Anmerkung d.)

- Stunden

- Lehrpersonal

- Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsstunden Kap. IX – E.1

- Ernennung der Fachkoordinatoren für den Sekundarbereich Kap. IX – E.4

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Planstellen für

Laboranten

Kap. X – B.2

- Veröffentlichungen – Arbeitsübersicht im Fach integrierte

Wissenschaften

Kap. XI – D.

- Struktur der Studiengänge – Beschlüsse des OR über die

Klassen 1-3 im Sekundarbereich

Kap. XIII – B.2

- Stundenpläne - Primarbereich Kap. XIV – C.

- Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

Kap. XV – D.

- Europäisches Abitur

- Kunsterziehung Kap. XVI – A.5

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2014-02-D-14-de-3 218/225

- Sportunterricht Kap. XVI – A.7

- Unterrichtsstruktur

- Unterricht in Griechisch Sprache

I im Sekundarbereich

Kap. XVIII – A.4

- Struktur der Nachführungskurse Kap. XVIII – B.2

- ES München Kap. XVIII – C.

- L1-Unterricht für Schüler ohne

muttersprachliche Abteilung

Kap. XVIII – D.1

- Berufliche Orientierung

- Stärkung der internen Strukturen

im Sekundarbereich (Phase 2)

Kap. XX – A.

- Zahlung für allgemeine

Berufsberatung

Kap. XX – D.

- Lernhilfe und SEN Kap. XXII – A.1

- SWALS Kap. XXIII

Stundenguthaben

- Finanzen – Bericht der AG „Teilung der Finanzlast und

Mitfinanzierung“

Kap. V – D.

Stundenpläne Kap. XIV

- Lehrpersonal - Herabsetzung der wöchentlichen

Unterrichtsstunden Kap. IX – E.1

- Lehrpersonal – Ernennung der Fachkoordinatoren für den

Sekundarbereich

Kap. IX – E.4

- Lehrpersonal – Personalausschuss – satzungsmäßige

Bestimmungen

Kap. IX – F.1

- Schuljahr – Nationalfeiertage Kap. XXIV – C.

SWALS

- Zulassungsbestimmungen der ES Kap. XII – B.8 (8.1)

Kap. XII – B.8 (8.3)

- Klassengröße Kap. XIX – A.1

- SWALS Kap. XXIII

T

Taschenrechner

- Anschaffungsmodalitäten Kap. XI – F.

Technologie

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

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2014-02-D-14-de-3 219/225

Trimester

- Stundenpläne – Sekundarbereich – 6. und 7. Klasse –

Freistellung vom Unterricht

Kap. XIV – D.3 (3.7)

- Schuljahr – Verkündung der Ergebnisse der Europäischen

Abiturprüfungen

Kap. XXIV – A.

U

Unterricht

- Muttersprachenunterricht

- Entwicklung der Sprachabteilungen Kap. VI – G.

- Stundenpläne – Wahl der Sprachabteilung Kap. XIV – D.4 (4.1)

- Primarbereich

- Struktur der Studiengänge Kap. XIII – B.2

- Sekundarbereich

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – Kriterien Kap. III – B.3

- Unterrichtsstruktur – Nachführungsunterricht Kap. XVIII – B.2

Unterrichtsstruktur/-organisation Kap. XVIII

- Stundenpläne – Sekundarbereich – 4. und 5. Klasse Kap. XIV – D.

- Lehrpläne – Titel der Lehrpläne Kap. XV – B.1

- Aktuelle Übersicht über die Folgen der Senkung der Anzahl

Schüler pro Klasse von 30 auf 28

Kap. XIX – A.1

- Bericht der Arbeitsgruppe „Unterrichtsorganisation im

Sekundarbereich“

Kap. XVIII - G

Urlaubsregelung

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Buchhalter und Sekretäre Kap. X – A.2

- das Schuljahr Kap. XXIV – A.

Kap. XXIV – B.

- Schulgeld – verhältnismäßige Berechnung Kap. XXV – B. (j)

- Schulgeld – Kat. I – unbezahlter Urlaub Kap. XXV – C.

V

Vereinbarung

-Zusätzliche Vereinbarung

- Gründung und Erhalt von ES Kap. III

- Anerkennungsvereinbarung

- Europäische Schulanstalt Dunshaughlin (Irland) Einleitung

- Scuola per l’Europa in Parma Einleitung

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2014-02-D-14-de-3 220/225

- Pilotprojekte zum Europäischen Unterrichts- und

Erziehungsmodell

Kap. III – C.5

- Vereinbarung über die Verlängerung der

Anerkennungsvereinbarung

Einleitung

- Vereinbarung über das Statut der ES Einleitung

Kap. I

- Verwaltungsorgane der ES Kap. VII – A (1 bis 3)

Kap. VII – C.1

Kap. VII – F.1

Kap. VII – F.2

Kap. VII – G.1

Kap. VII – I.

Kap. VII – J.

- Finanzierung der ES Kap. IV – A.

- Beschwerdekammer – Art. 27 der Vereinbarung Kap. VIII – A.

- Lehrpersonal – Personalausschuss – Art.

22 der Vereinbarung

Kap. IX – F.1

- Struktur der Studiengänge – Satzungsmäßige Bestimmungen

– Art. 3 der Vereinbarung

Kap. XIII – A.

- Europäisches Abitur – Abschlüsse –

Durchführungsbestimmungen - Art. 5 der Vereinbarung

Kap. XVI – A.

- Stundenpläne – satzungsmäßige Bestimmungen Kap. XIV – A.

- Lehrpläne – satzungsmäßige Bestimmungen Kap. XV – A.

- Sonstiges

Gründung, Erhalt und Schließung von ES – Vereinbarung vom

12. April 1957 und vom 17. Juni 1994

Kap. III – B.2

Kap. III – B.3

Kap. III – B.4

- Finanzierung der ES – Ausstattungskosten und Kosten für

Schulgebäude

Kap. IV – C.2

- Finanzen – Internes Audit Kap. V – F.

- Entwicklung von Sprachabteilungen – Vereinbarung aus

1994

Kap. VI – G.

- Zulassungsbestimmungen der ES– Kategorie III –

Vereinbarung von Lomé

Kap. XII – B.3

- Zulassungsbestimmungen der ES– Sonderfälle Kap. XII – D.1

- Europäisches Abitur – alternative Schulabschlüsse – SEN-

Vereinbarung

Kap. XVI - B.1

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2014-02-D-14-de-3 221/225

- Verwaltung – Management – Kantine Kap. XXVII – A.1

Vereinigung

- Elternvereinigung Einleitung

Kap. VII – A.5

Kap. VII – A.6

Kap. VII – I.

Kap. XXVII – A.2 (2.1)

Anlage I – Schriftl. Verf.

2009/01 - der Bediensteten Kap. III – A.1

Vereinte Nationen

- Zulassung der Kinder der Bediensteten der Vereinten

Nationen an den Europäischen Schulen in Brüssel

Kap. XII – D.5

Vergütung

- Lehrpersonal Kap. IX – E.8

Kap. IX – E. 13

- Statut du Verwaltungs- und Dienstpersonal –

Wirtschafter/Verwalter

Kap. X – A.6

- Lehrpersonal – Fortbildungen – Vergütung der

Sachverständigen

Kap. IX – H.4

Veröffentlichungen Kap. XI

Versicherung

- Lehrkräfte Kap. IX – E.9

Kap. IX – E.15

- Schulgeld Kap. XXV – B.

- Verwaltung - Management Kap. XXVII – A.3

Verträge und Kategorien

- Schriftliche Verfahren Anlage I – Schriftl. Verf. Nr.

2009/38 - Verträge der Kategorie II Kap. XII – B.8.8

- Schüler der Kategorie I, II und III

- European Financial Stability (Kat I)

Kap. XII – B. 1-3.

Kap. XII – B.1

Vertreter

- Vertreter des OR

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES Kap. III – B.2

- Verwaltungsorgane der ES - Erstattung der Reisekosten der

Vertreter der Elternvereinigungen

Kap. VII – A.5

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2014-02-D-14-de-3 222/225

- Verwaltungsorgane der ES - Mandate Kap. VII – B.1

- Verwaltungsorgane der ES - Sitz der Büros Kap. VII – B.3

-Lehrpersonal – Herabsetzung der wöchentlichen

Unterrichtsstunden – Durchführungsbestimmungen

Kap. IX – E.1

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – Einstellung von

Wirtschaftern/Verwaltern

Kap. X – A.6 (6.1)

- Verwaltungs- und Dienstpersonal – belgische Steuern Kap. X – C.

- Zulassungsbestimmungen der ES – Kategorie I Kap. XII – B.1

- Informatik – Zentralisierung der Verwaltung und

Informatisierung

Kap. XXI – A.

- Schulgeld Kap. XXV – A.

Kap. XXV – B.

Vertretungen

- Ständige Vertretungen der (Nicht-) Mitgliedstaaten

- Zulassungsbestimmungen der ES – Schüler der Kategorie I Kap. XII – B.1

- Diplomatische Vertretungen

- Zulassungsbestimmungen der ES – Kategorie III Kap. XII – B.3

- Vertretungen der NATO und Konsulate der (Nicht-)

Mitgliedstaaten

Kap. XII – B.4

Zulassungsbestimmungen der ES – Zulassung der Kinder der

Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Verwaltung der Kantine und des Schülertransports Kap. XXVII – A.1

Kap. XXVII – A.2

Vornote

- Stundenpläne – Sekundarbereich, 6. und 7. Klasse Kap. XIV – D.3

Vorschriften

- Vorschriften zur Ernennung Evaluation der Direktoren und beigeordneten Direktoren der

ES

- Verwaltungsorgane der ES Kap. VII – G.3

- Schriftliche Verfahren Anlage I - Verf. 2009/24

- Vorschriften zum Europäischen Abitur

- Europäisches Abitur – Durchführungsbestimmungen Kap. XVI – A.1

- Europäisches Abitur – Abänderung der

Durchführungsbestimmungen

Kap. XVI – A.21

Kap. XVI – A.22

- Haushaltsordnung

- Finanzen – Haushaltsordnung Kap. V – A.

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2014-02-D-14-de-3 223/225

- Bericht der AG „Teilung der Finanzlast und Mitfinanzierung“ Kap. V – D.

- Finanzkontrolle Kap. V – C.

- Internes Audit Kap. V – F.

- Abänderung der Haushaltsordnung und der

Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung Kap. V – A.2

- Revision von Art. 96 der Haushaltsordnung Kap. V - A-1.

- Allgemeine Schulordnung der ES Einleitung

Kap. XII - F

- Verwaltungsorgane der ES – Verwaltungsräte Kap. VII – F.2

- Schulgeld – Überprüfung des Schulgelds Kap. XXV – A.

- Vorschlag zur Abänderung von Artikel 61 Kap. XVII - D.

- Abänderung der Allgemeinen Schulordnung der

Europäischen Schulen(2014-03-D-19-de-1)

Kap. XII – F.1

- Geschäftsordnung des OR

- Verwaltungsorgane der ES - Geschäftsordnung des OR Kap. VII – A.2

- Verwaltungsorgane der ES - Verwaltungs- und

Finanzausschuss (VFA)

Kap. VII – E.

- Lehrpersonal – Personalausschuss – Teilnahme an den

Sitzungen des OR

Kap. IX – F.2

W

Werkarbeiten

- Sekundarbereich, 4. und 5. Klasse Kap. XIV – D.2

Wiederholung

- Struktur der Studiengänge – Klassen 1-3 des

Sekundarbereichs

Kap. XIII – B.2

Wirtschafter

- Verwaltungs- und Dienstpersonal Kap. X – A.6

Wirtschaftsgeographie

- Stundenpläne – Sekundarbereich – Kurzer Ausbildungsgang Kap. XIV – D.5

Wirtschaftskunde

- Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den

OR

Kap. XV – C.

Wissenschaften

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

- Humanwissenschaften

-Struktur der Studiengänge – 2. und 3. Klasse des im Kap. XIII – B.2 (c)

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2014-02-D-14-de-3 224/225

Sekundarbereich Kap. XIII – B.2 (f.1)

- Stundenpläne – Sekundarbereich Kap. XIV – D.

-Lehrpläne – Texte und Daten der Genehmigung durch den OR Kap. XV – C.

- integrierte Wissenschaften

- Veröffentlichungen – Arbeitsblätter Kap. XI – D.

- Struktur der Studiengänge – 3. Klasse im Sekundarbereich Kap. XIII – B.2 (f.2)

- Stundenpläne

- Klassen 1-3 im Sekundarbereich Kap. XIV – D.1

- Kurzer Ausbildungsgang Kap. XIV – D.5

Z

Zentrale Zulassungsstelle

- Zulassungsbestimmungen an den ES – Herkunft der Schüler

je nach Kategorie (I, II, III)

Kap. XII – B.8

- Erste Bilanz der Zulassungspolitik 2011-2012 und Vorschläge

zu den Leitlinien der Politik 2012-2013

Kap. XII – B.9.8

- Bilanz der Zulassungspolitik 2012-2013 und Vorschläge zu

den Leitlinien der Politik 2013-2014

Kap. XII – B.9.9

- Bilanz der Zulassungsstrategie 2013-2014 und Vorschläge zu

Leitlinien für die Strategie 2014-2015

Kap. XII – B.9.10

Zentralisierte Verwaltung

- Informatik Kap. XXI – A.

Zeichnen

- Stundenpläne – Sekundarbereich – Kurzer Ausbildungsgang

– 4. und 5. Klasse

Kap. XIV – D.5

Zeugnis

- Veröffentlichung – Pädagogischer Anzeiger Kap. XI – E.

- Unterrichtsstruktur – Beschlüsse des OR Kap. XIII – B.2

- Europäisches Abitur, Abschlüsse – alternative

Schulabschlüsse

Kap. XVI – B.1

- Beurteilungstools im Primarbereich der Europäischen

Schulen nebst endgültiger Fassung des Zeugnisheftes (2013-

09-D-38-4)

Kap. XVII - E

Zulassungen (s. Auch Zulassungspolitik und Zentrale

Zulassungsstelle)

- Zulassungsbestimmungen der ES

- Schüler der 3 Kategorien Kap. XII – B.1

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2014-02-D-14-de-3 225/225

Kap. XII – B.4

- Zulassung in Brüssel Kap. XII – B.7

- Bericht der AG „Schulgeld“ Kap. XII – B.9

- Zulassung der Schüler der Kategorie III Kap. XII – C.

- Stundenpläne – Sekundarbereich – Wechsel der Sprache Kap. XIV – D.4 (4.3)

- Berufliche Orientierung

- Finanzierung Kap. XX – C. (d)

-Pilotprojekt über berufliche Orientierung Kap. XX – E.

- Schulgeld – Überprüfung des Schulgelds – Zulassung und

Schulgeldbefreiung

Kap. XXV – A.

Zulassungsbestimmungen der ES Kap. XII

Zulassungspolitik

- Zulassungsbestimmungen der ES – Zentrale

Zulassungsstelle

Kap. XII – B.8

Zulag

en

- Lehrkräfte Kap. IX – E.5

– Steuern

– Ausgleichszulage Kap. IX – E.8

Kap. IX – E.10

– Familienzulage Kap. IX – E.8

Kap. IX – E.14

– Abgangsgeld Kap. IX – E.8

- Verwaltungs- und Dienstpersonal Kap. X – A.6 ( 6.3)

- Europäisches Abitur Kap. XVI – A.9

- Schulgeld Kap. XXV – C.

Zusammenlegung von Klassen

- Größe der Klassen – Zusammenlegung –

Teilung –Zusammenlegung von Parallelklassen

Kap. XIX

Zusatzprotokoll

- Vereinbarungen zwischen dem OR und den Regierungen der

Mitgliedstaaten - ES Varese

Kap. I – A.2

- Schaffung, Erhalt und Schließung von ES – ES München Kap. III – A.7